01-25-0067 Angebotsaufforderung.pdf

Ersatzneubau einer Geh- und Radwegbrücke über die Bega in Dörentrup

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.10.2026, 04:12 (Europe/Berlin)

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111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

Vergabestelle

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Ort: Bielefeld Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe Stapenhorststraße 119 Datum: 15.10.2026 33615 Bielefeld

E-Mail:

Az.-Nr.: L961/01-0882-B/01-25-0067/OWL/3225

Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung

Beschränkte Ausschreibung mit

 Beschränkte Ausschreibung ohne

Teilnahmewettbewerb

 Freihändige Vergabe

Ablauf der Angebotsfrist: Datum: 25.11.2026, Uhrzeit: 9:59 Uhr

Eröffnungstermin: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe Stapenhorststraße 119 33615 Bielefeld

Raum:

Öffnungstermin: 25.11.2026, 10 Uhr

Bindefrist endet am: 22.12.2026

Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A

Bezeichnung der Bauleistung:

01-25-0067L961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. Bega
01-0882-BL961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. BegaBW [3920509], Ersatzneubau

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111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

A) Anlagen, die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind:

HVA B-StB Teilnahmebedingungen

LS NRW Teilnahmebedingungen für die Abgabe elektronische Angebote

HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen

HVA B-StB Gewichtung der Zuschlagskriterien

HVA B-StB Mindestanforderungen Nebenangebote

B) Anlagen, die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden:

HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen

TVB Ingenieurbauwerke

TVB Tragwerksplanung

TVB Verkehrsanlagen

C) Anlagen, die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:

HVA B-StB Angebotsschreiben

Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm

HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung

HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen

HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaf

Elektronische Angebotsdatei Format DA 84 GAEB 90 ist mit dem Angebot einzureichen

Vorzulegende Unterlagen zu den Zuschlagskriterien

D) Anlagen, die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind:

Anlage 1 Angaben zu FRS gemäß Technische Übersichtsliste (TÜL)

Anlage 2 Angaben zu FRS Grundvoraussetzungen TK-Verfahren


1 Es ist beabsichtigt, die oben genannte Leistung im Namen und für Rechnung der/des Land Nordrhein-Westfalen zu vergeben.

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2 Kommunikation:

Die Kommunikation erfolgt:

elektronisch über die Vergabeplattform

Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich elektronisch über die Vergabeplattform. Auskünfte

werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis 4 Werktage vor Ablauf der

Angebots- bzw. Teilnahmefrist über die Kommunikation der Vergabeplattform bei der

Vergabestelle eingegangen sind.

auf andere Weise (schriftlich, in Textform) (Anschrift nachstehend):

Name

Straße:

PLZ/Ort:

3 Unterlagen (Erklärungen, Angaben, Nachweise):

3.1 Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot einzureichen:

• Siehe Muster „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Abschnitt 1: „Mit dem Angebot vorzulegen“)“. 3.2 Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot auf gesonderter Anlage zu den in der Anlage Muster HVA B-StB Gewichtung der Zuschlagskriterien genannten bzw. angekreuzten Zuschlagskriterien vorzulegen:

• Siehe Muster „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Abschnitt 2: „Unterlagen zu den Zuschlagskriterien“)“ 3.3 Nachforderung

Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, mit Ausnahme des Angebotsschreibens, werden nachgefordert.

nicht nachgefordert.

Unterlagen zur Vereinbarung der Stoffpreisgleitklausel ohne Basiswert 1, die ausgefüllt mit

dem

Angebot einzureichen sind, werden nicht nachgefordert.

3.4 Folgende Unterlagen sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:

• Siehe Muster „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Abschnitt 3: „Auf gesondertes Verlangen vorzulegen“)“

4 Losweise Vergabe:

Nein

Ja, Angebotsabgabe ist zugelassen

nur für ein Los

für ein oder mehrere Lose

für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden)

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5 Mehrere Hauptangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist

zugelassen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. § 13 Absatz 1, Nummer 2 VOB/A gilt für jedes Hauptangebot. nicht zugelassen.

6 Nebenangebote

6.1 Nebenangebote sind nicht zugelassen; Nr. 4 der Teilnahmebedingungen gilt nicht. 6.2 Nebenangebote sind zugelassen (s. auch Nr. 4 der Teilnahmebedingungen) – ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten – für die gesamte Leistung

nur für nachfolgend genannte Bereiche

mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche

unter folgenden weiteren Bedingungen:

Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen

Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau sind nicht zugelassen

Nebenangebote zur Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen sind zugelassen. Diese müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

• Anzahl der Kalendertage der Verkürzung, • Kosten für die Verkürzung gesondert für: • Mehr-/Minderkosten für jede Leistungsposition, • ggf. gesonderte OZ (Positionen) für durch die Verkürzung erforderlich werdende Leistungen, z. B. zusätzliche Baustelleneinrichtungen, Baustellensicherung, etc. • Verbindlicher Bauablaufplan mit allen wichtigen terminlichen Einzelheiten der beschleunigten Baudurchführung, • Erläuterungen zur Sicherstellung der angebotenen verkürzten Fristen, • Erläuterungen zur Sicherstellung der Qualität, • Erläuterungen zum gewählten Bauverfahren, Art und Anzahl der vorgesehenen Baugeräte, Personaleinsatz.

Zusätzlich zu Nr. 4 der Teilnahmebedingungen gilt:

Nebenangebote müssen die Mindestanforderungen der Baubeschreibung Abschnitt 1.5 und die Vorgaben in den einschlägigen Regelwerken gemäß beigefügtem Muster HVA B-StB Mindestanforderungen Nebenangebote erfüllen und im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein.

7 Angebotswertung:

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111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote:

Zuschlagskriterium Preis

Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssumme wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme, insbesondere unter Berücksichtigung preislich günstigerer Grund- oder Wahlpositionen, ggf. monetarisierter Zuschlagskriterien sowie eines eventuellen Nachlasses ohne Bedingungen.

Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 v.H. eingeräumt. Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt. Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.

Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Vorlage HVA B-StB Gewichtung der

Zuschlagskriterien

8 Zugelassene Angebotsabgabe

Elektronisch

in Textform, mit fortgeschrittener/m Signatur/Siegel, mit qualifizierter/m Signatur/Siegel.

Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/Siegel zu versehen.

Das elektronische Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.

Schriftlich

Beigefügtes Angebotsschreiben ist zu unterschreiben und mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Angebotsfrist an die folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:

siehe Briefkopf

Stelle:

Straße:

PLZ/Ort:

Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe „Angebot für“

01-25-0067L961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. Bega
01-0882-BL961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. BegaBW [3920509], Ersatzneubau

zu versehen (ggf. unter Verwendung eines bereit gestellten Kennzettels).

9 Stelle, an die sich interessierte Unternehmen oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter

Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A):

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111100 - HVA B-StB - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - Vers. (02/26)

Name: Direktorium des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein- Westfalen

Betriebssitz Gelsenkirchen

Straße: Wildenbruchplatz 1

PLZ/Ort: 45888 Gelsenkirchen

E-Mail: vergabebeschwerde@strassen.nrw.de

Fax-Nr.: 45888 Gelsenkirchen

10 - Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte folgender Internetseite.

http://www.strassen.nrw.de/de/datenschutzhinweise.html

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Unterschrift)

Bei elektronischer Versendung ohne Unterschrift gültig.

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110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

Bezeichnung der Bauleistung:

01-25-0067L961 Dörentrup. G/R-Brücke ü. d. Bega
01-0882-BL961 Dörentrup. G/R-Brücke ü. d. Bega [BW 3920509], Ersatzneubau

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Vorzulegende Unterlagen

Abschnitt 1: Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben sind

Mit der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandte Vordrucke / Formblätter

HVA B-StB Angebotsschreiben (bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot gesondert) HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen (wenn Teile der Leistung an Unterauftrag- /Nachunternehmer vergeben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Unterauftrag-/Nachunternehmer vergeben werden sollen) HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft)

Unternehmensbezogene Unterlagen

HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung (falls keine PQ-Nummer vorhanden bzw. die PQ- Qualifizierung nicht einschlägig ist), alternativ Einheitliche Europäische Eigenerklärung Eigenerklärung Bezug zu Russland HVA B-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit HVA B-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Leistungsbezogene Unterlagen

Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm mit den Preisen Elektronische Angebotsdatei Format DA 84 GAEB 90 Produktangaben in folgenden Positionen:

Sonstige Unterlagen (z.B. Erfüllung von Mindestanforderungen, insbesondere durch Datenblätter, Muster, spezielle Nachweise)

Abschnitt 2: Mit dem Angebot auf gesonderter Anlage vorzulegende Unterlagen zu den Zuschlagskriterien

Für das Zuschlagskriterium Beschleunigungsregelung: Angabe des verbindlichen Endes der Bauzeit (Datum oder Werktage je nach Vorgabe in den Besonderen Vertragsbedingungen) durch den Bieter unter Berücksichtigung vertraglicher

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Vorgaben wie z. B. Fristen, Arbeiten Dritter; das Bauende darf nicht nach dem in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Bauende liegen. Mit dem Angebot Abgabe eines Bauzeitenplans, als Balkenplan mit mind. folgenden Angaben: Lfd. Nr. der Tätigkeit, Tätigkeit, Anfang und Ende der jeweiligen Tätigkeit nach Datum oder Werktagen, Dauer der jeweiligen Tätigkeit, Angabe von Zwischen- und Endterminen, Zeitachse in Wochen.“

Abschnitt 3: Unterlagen, die auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind

Mit der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandte Vordrucke / Formblätter

Unternehmensbezogene Unterlagen (Bestätigungen der Eigenerklärungen)

  • Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
  • Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
  • Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
  • Zur Höhe des Umsatzes Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben
  • Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal

Leistungsbezogene Unterlagen

-Nachweis der Qualifikation des SiGe-Koordinators gem. RAB 30, Abschnitt 4
-Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen und dessen Vertreter für
die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für
erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS
99)“.
-Nachweis der Qualifikation der zu benennenden Montagefachkraft gemäß den „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeugrückhaltesysteme (ZTV FRS
2013, Fassung 2017)“.

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-Nachweis der Qualifikation der sachkundigen Fachkraft gemäß den „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ()“.

)“.

  • Nachweis der Qualifikation des Markierungsfachmannes gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M13)“

  • Prüfzeugnis der Bast und Sicherheitsdatenblatt für Markierungssysteme

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkali- Kieselsäure-Reaktion des für die Verwendung vorgesehenen Straßenbaubetons (s. Baubeschreibung Abschnitt 5.8 Änderungen und Ergänzungen der TL Beton-StB 07)

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennenden Straßenbaubehörde gemäß TL G DSK-StB

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennendenStraßenbaubehörde gemäß TL G OB

  • Nachweis über die Kennzeichnung der Güteüberwachung sowie Benennung der anerkennenden Straßenbaubehörde gemäß TL G DSH-V-StB

  • Nachweis der im Rahmen des konkreten Beschaffungsvorgangs von der Beschaffungsstelle ge-forderten „Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeugrückhaltesystemen in Deutschland“, veröffentlicht auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), durch Einzelnachweis oder Bezugnahme auf die von der BASt veröffentlichte „Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland. Vordrucke Angaben zu Fahrzeugrückhaltesystemen (Anlage 1 bis 2)

Nachweis der Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen aus Stahl für
die Ausführungsklasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 (Technische Regeln für die Ausführung von
Stahltragwerken 2018, ZTV VZ 2011 – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen).
Nachweis der Herstellerqualifikation für die Anbringung des CE-Zeichens auf der Schildrückseite
(TLP VZ 2011 – Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen).
Nachweis der Herstellerqualifikation für die Kennzeichnung auf der Schildrückseite mittels
Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für
Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., RAL GZ 628 – Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen, Ausgabe 2010)
  • „Nachweis der Qualifikation des gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für . (ZTV ). Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.“

  • „Nachweis der Qualifikation des gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für . (ZTV ). Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.“

  • Produktdatenblätter benannter Fabrikate (nur soweit vom Bieter Angaben gemacht wurden)

Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis verlangt.

Sonstige Unterlagen

Preisermittlungsunterlagen (z.B. Auszüge aus der Urkalkulation (siehe auch Baubeschreibung 1.6) Der Bieter hat die Urkalkulation oder die von der Vergabestelle benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem

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110900 - HVA B-StB - Vorzulegende Unterlagen - Vers. (02/26)

von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

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110100 - HVA B-StB - Teilnahmebedingungen - Vers. (07/24)

Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

A Einheitliche Fassung (August 2019) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)

Hinweis: Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“, Teil A, „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" Abschnitt 1 (VOB/A). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- und fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. 3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5 Alle Eintragungen müssen bei schriftlicher Angebotsabgabe dokumentenecht sein. 3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen. 3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und • an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4 Nebenangebote 4.1 Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 4.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 4.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (z.B. ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 4.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

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110100 - HVA B-StB - Teilnahmebedingungen - Vers. (07/24)

5 Bietergemeinschaften 5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, • in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. • Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte / mit Siegel versehene Erklärung abzugeben. 5.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen. 6 Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 7 Eignung 7.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen 7.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot nicht präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

B Ergänzung für den Straßen- und Brückenbau (August 2019) (Aufgestellt vom BMVI, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder) Zu 3 Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

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110250 - LS NRW - Teilnahmebedingungen Abgabe elektr. Angebote - Vers. (07/24)

Teilnahmebedingungen für die Abgabe

elektronischer Angebote / Teilnahmeanträge

für die Vergabe von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Ausgabe: August 2018

1 Allgemeines

Generell gilt: Die Ausschreibungen werden auf dem Vergabemarktplatz NRW (VMP NRW)

(http://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite) veröffentlicht. Dort sind alle Informationen zu geplanten

bzw. abgeschlossenen Vergabeverfahren (Ausschreibungen) veröffentlicht.

Eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW als Unternehmen ist hierzu nicht erforderlich.

2 Kommunikation im Vergabeverfahren

Die Bekanntmachung von Maßnahmen erfolgt auch auf weiteren Veröffentlichungsplattformen (z. B.

www.bund.de und http://simap.ted-europa.eu), allerdings wird die Verfahrenskommunikation

ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz NRW geführt. Nur registrierte Unternehmen werden direkt

über Änderungen (z. B. bei Nachsendungen) informiert und können eigene Fragen zur Ausschreibung

stellen. Die Kommunikation zwischen Unternehmen und Vergabestelle ist bis zum Ablauf der

Angebotsfrist bzw. bis zum Ablauf der Teilnahmefrist ausschließlich über den Vergabemarktplatz

www.evergabe.nrw.de zugelassen.

Die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und Vergabestelle nach Öffnung bis zur

Zuschlagserteilung ist ausschließlich über den Vergabemarktplatz NRW zulässig.

Ist auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation einzureichen, so ist diese als .zip-

Datei zu übersenden. Es ist zulässig die .zip-Datei mit einem Passwort zu sichern. Das Passwort ist

spätestens nach der Aufforderung durch die Vergabestelle zu benennen.

Die Registrierung sowie die elektronische Teilnahme am Vergabeverfahren auf dem Vergabemarktplatz

NRW sind für Unternehmen kostenfrei und unter www.evergabe.nrw.de möglich.

3 Abgabe von Angeboten / Teilnahmeanträgen

Der Auftraggeber legt in der Vergabebekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe /

zum Teilnahmewettbewerb fest, in welcher Form Angebote / Teilnahmeanträge einzureichen sind. Bei

Straßen.NRW werden i. d. R. entweder ausschließlich Angebote / Teilnahmeanträge in Papier verlangt

oder es wird vorgegeben, dass ausschließlich elektronische Angebote / Teilnahmeanträge abgegeben

werden müssen. Mischformen, wo Angebote / Teilnahmeanträge in Papier oder elektronische Angebote

/ Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sind nicht vorgesehen.

Elektronische Angebote / Teilnahmeanträge können nur mit dem Bietertool des Vergabemarktplatzes

NRW bei Straßen.NRW eingereicht werden. Elektronische Angebote / Teilnahmeanträge und sämtliche

damit vorzulegenden Unterlagen müssen auf dem Vergabemarktplatz NRW bis zum Ende der in der

Auftragsbekanntmachung bzw. im Anschreiben genannten Angebotsfrist bzw. Teilnahmefrist hinterlegt

sein. Die Vergabestelle hat bis zum Ablauf der Angebotsfrist / Teilnahmefrist keinen Zugriff auf die

eingereichten Angebote / Teilnahmeanträge.

Auf dem Vergabemarktplatz NRW besteht die Möglichkeit für Unternehmen vor Ablauf der Angebotsfrist

ein eingereichtes Angebot wieder zurückzuziehen.

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110250 - LS NRW - Teilnahmebedingungen Abgabe elektr. Angebote - Vers. (07/24)

Wenn Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist auf dem Vergabemarktplatz NRW zurückgezogen

werden, achten Sie bitte darauf, wenn Sie ein neues Angebot hochladen, dass alle überholten Dateien

gelöscht werden und die neuen Dateien vollständig hochgeladen werden. Diese Funktionalität fehlt

leider auf dem Vergabemarktplatz NRW.

4 Dateiarten

Bei elektronischer Angebotsabgabe müssen die ausgefüllten Formulare sowie ein bepreistes

Leistungsverzeichnis als pdf-Datei eingereicht werden.

Die Abgabe von Einheitspreisen hat auch als GAEB 90 DA84-Datei zu erfolgen. Die DA84-Datei dient

lediglich dem Datenaustausch und ist eine Ergänzung zur Übergabe eines rechtsverbindlichen

Angebotes. Die DA84-Datei für sich allein betrachtet stellt kein rechtsverbindliches Angebot dar.

Für die Bearbeitung von GAEB-Dateien stehen Ihnen im Internet Programme zur Bearbeitung der DA

83/ DA 84-Datei zur Verfügung (s. VMP NRW -> Anleitung für Unternehmen -> Nützliche Programme

https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28115025). Beispielsweise

auch das Bieterprogramm der Heitker GmbH (https://www.heitker.de/download-bieterprogramm.php).

Dieses Programm ist frei verfügbar. Es handelt sich um eine kleine EXE-Datei, die direkt unter Windows

aufgerufen werden kann. Das Programm verarbeitet GAEB-Dateien. Sie können ein Angebot im GAEB-

Format einlesen (GAEB DA 83), bearbeiten und im Format GAEB DA84 zwecks Angebotsabgabe

schreiben.

Bei zusätzlichen eigenen Dokumenten übersenden Sie diese bitte als pdf.-Dateien.

Die eingereichten Dokumente müssen sich direkt, ohne weitere Konvertierung formatierungsfehlerfrei

darstellen lassen.

5 Geforderte Unterschrift und Stempel

Mit der Ausschreibung wird in der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe /

Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb angegeben, dass die ausschließlich Annahme von

elektronischen Angeboten / Teilnahmeanträgen (Textform nach § 126b BGB) zulässig ist. Die Textform

nach § 126b BGB ist für die elektronische Abgabe von Angeboten / Teilnahmeanträgen rechtlich

ausreichend und für Straßen.NRW verbindlich. Es besteht nicht die Möglichkeit im

Mantelbogenverfahren, mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur ein Angebot abzugeben. Es

wird keine Signaturinfrastruktur auf Bieterseite benötigt.

Auf der sicheren Seite liegen Sie als Unternehmen, wenn die natürliche Person und die juristische

Person im Abgabe-Assistenten des Bietertools (Vergabemarktplatz NRW) benannt werden, z. B. „Mick Mustermann für die Beispiel GmbH & Co.KG“. Auszug aus § 126b BGB:

„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“

Mit der elektronischen Einreichung auf dem Vergabemarktplatz gelten das Angebot / der

Teilnahmeantrag und alle damit eingereichten Unterlagen, die durch den Bieter abgegeben werden, als

von ihm unterschrieben (Container-Signatur).

Die Vergabeunterlagen enthalten darüber hinaus Felder, die Unterschrift und/oder Stempel von Dritten

(anderen Unternehmern / Nachunternehmern, Mitgliedern von Bieter- oder Bewerbergemeinschaften)

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110250 - LS NRW - Teilnahmebedingungen Abgabe elektr. Angebote - Vers. (07/24)

fordern. Hierzu gehören z. B. die Erklärungen der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft und die

Verpflichtungserklärungen. Es entfällt das Erfordernis in den einzelnen Formularen eine

Unterschrift/Stempel im Original (Schriftform) abzugeben, die Textform ist ausreichend. Eingescannte

Unterschriften genügen auch der Textform.

6 Technische Voraussetzungen zur Nutzung des Vergabemarktplatzes NRW

Die Angaben zu den technischen Voraussetzungen sind den Nutzungsbedingungen des

Vergabemarktplatzes NRW (https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/nutzungsbedingungen-vmp-nrw)

zu entnehmen.

7 Anleitungen zur Anwendung des Vergabemarktplatzes NRW, Bietertool

Das Service & Support Center von cosinex stellt umfangreiche Anleitung zur Nutzung des

Vergabemarktplatzes NRW für Unternehmen im Internet zur Verfügung (Support für Unternehmen,

https://support.cosinex.de/unternehmen/display/company ).

8 Testumgebung für Unternehmen

Unternehmen haben die Möglichkeit die elektronische Abgabe von Angeboten / Teilnahmeanträgen auf

dem Schulungsmarktplatz NRW (https://vmpdemo.cosinex.de/VMPCenter) zu testen. Ansonsten wird

Ihnen empfohlen, dass Sie elektronische Angebote / Teilnahmeanträge rechtzeitig absenden (z. B. 1

Tag vor Ende der Angebotsfrist / Teilnahmefrist).

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113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

Bezeichnung der Bauleistung:

01-25-0067L961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. Bega
01-0882-BL961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. BegaBW [3920509], Ersatzneubau

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Besondere Vertragsbedingungen

1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Beginn der Ausführung

Spätestens 15 Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)

Frühestens , Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung

Frühestens am , Spätestens am (Datum)

Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:

Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon

auszugehen, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des

Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist; dies ist im Regelfall die

Baustelleneinrichtung.

1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:

Spätestens Werktage nach

Einzelfristen für

1.2.1 = spätestens Werktage nach

1.2.2 = spätestens Werktage nach

1.2.3 = spätestens Werktage nach

1.2.4 = spätestens Werktage nach

1.2.5 = spätestens Werktage nach

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113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum

Spätestens am (Datum)

Einzelfristen für

1.3.1 = spätestens (Datum)

1.3.2 = spätestens (Datum)

1.3.3 = spätestens (Datum)

1.3.4 = spätestens (Datum)

1.3.5 = spätestens (Datum)

1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

1.4.1 = Kalendertage

1.4.2 = Kalendertage

1.4.3 = Kalendertage

1.4.4 von bis (Datum)

1.4.5 von bis (Datum)

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) Vertragsstrafen werden vereinbart.

Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß

§ 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende

Vertragsstrafe(n) zu zahlen:

2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung

0,2 % je Werktag der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto-

Abrechnungssumme

0,2 % je Kalendertag der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto- Abrechnungssumme

2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3

% nach 1.2.4 % nach 1.2.5

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113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen

Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:

% nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3

% nach 1.3.4 % nach 1.3.5

2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen

% nach 1.4.1 % nach 1.4.2 % nach 1.4.3

% nach 1.4.4 % nach 1.4.5

2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Netto-Abrechnungssumme begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Abrechnungssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht..

2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die

Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs.

5 Nr. 3 VOB/B auf

30 Kalendertage festgelegt.

4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

Soweit die Auftragssumme bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer

Öffentlichen Ausschreibung mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist eine

Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer

ohne Nachträge) zu leisten.

Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftraggeber spätestens

nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei

denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für

Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese

Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

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113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.

Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 %

der Abrechnungssumme inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.

6 Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des

Auftraggebers zu verwenden und zwar für

• die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ • die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“ • vereinbarte Vorauszahlungen und „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Satz 3 VOB/B das Formblatt

Die Regionalniederlassungen Ostwestfalen-Lippe, Niederrhein und Südwestfalen (nur Außenstelle Hagen) der Landesstraßenbauverwaltung NRW pilotieren die digitale Bürgschaftsverwaltung der Firma Trustlog. Auftragnehmer haben die Möglichkeit, Bürgschaften digital über die Trustlog-Plattform einzureichen und zu verwalten. Trustlog gewährt eine effiziente, sichere und transparente Abwicklung. Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage. Sie können die Bürgschaft jedoch auch auf dem üblichen, Ihnen bekannten Weg einreichen.

Bitte achten Sie auf die korrekte Auswahl des Auftraggebers bzw. der Letztvertretung.

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit

denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen,

gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden

auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8 Frei

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113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

9 Beschleunigungsvergütung

Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB

Beschleunigungsvergütung“ wird vereinbart (siehe Anlage)

9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für

Verkehrsbeschränkungen

nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag

nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag

9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR (netto) begrenzt.

10 Preisgleitklauseln

Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:

Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Keine

Siehe beigefügte Unterlage

12 Sanktionierung Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium

Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung

Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium“ wird vereinbart (siehe Anlage)

13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells

Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe Anlage)

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113100 - HVA B-StB - Besondere Vertragsbedingungen - Vers. (06/25)

Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen

HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel

HVA B-StB Beschleunigungsvergütung

HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium

HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell

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Bezeichnung der Bauleistung:

01-25-0067L961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. Bega
01-0882-BL961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. BegaBW [3920509], Ersatzneubau

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Weitere Besondere Vertragsbedingungen

  1. Begriffsdefinition

Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet: Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.

  1. Abrechnung

Bei elektronischer Rechnungsstellung (z.B. X-Rechnung) hat der Auftragnehmer die Nachweise gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B getrennt und vor der Rechnung an den Auftraggeber zu übergeben. Gegebenenfalls sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung weitere Festlegungen zu treffen.

In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblätter müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

– Auftragnehmer, – Auftraggeber, – Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ).

Für das Aufmaß sind Formblätter nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster zu verwenden. Der Auftragnehmer hat die Formblätter in der erforderlichen Anzahl zu liefern. Zu jedem Aufmaßblatt gehören zwei weitere Aufmaßblätter als Mehrausfertigung. Das Original erhält der Auftraggeber.

Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.

Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrundeliegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

Als Abrechnungsübersichtszeichnungen sind Übersichtspläne im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 2.000 (ggf. verzerrt) vorzulegen, in denen die ausgeführten Leistungen der einzelnen Ordnungsnummern eingetragen sind. Bei Straßenbaumaßnahmen sind als Übersichtspläne Lagepläne vorzulegen. Die einzelnen Aufmaßblätter / Skizzen und die Teilleistungen sind in diesen Lageplänen darzustellen.

    1. Getrennte Rechnungserstellung

Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:

OZ bis OZ :

OZ bis OZ :

Restliche OZ:

Ergänzung zu den besonderen Vertragsbedingungen:

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Der Auftragnehmer hat auf der Rechnung folgendes zwingend einzutragen:

  • die Bestellnummer
  • die Vertragsnummer

Falls diese Angabe der Bestellnummer bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt, fordert der Auftragnehmer diese rechtzeitig an. Rechnungen ohne Vertragsnummer und Bestellnummern können nicht bearbeitet werden.

Postalische Abgabe von Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen:

Die Rechnungen (ohne Anlagen bzw. rechnungsbegründende Unterlagen) sind an folgende landesweite zentrale Rechnungsanschrift für den Landesbetrieb Strassenbau Nordrhein- Westfalen zu adressieren:

Rechnungen sind nur in einfacher Ausfertigung zu versenden

Landesbetrieb Strassenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung OWL Hörsterplatz 2a 48147 Münster

Dort werden die eingehenden Unterlagen zur elektronischen Weiterverarbeitung eingescannt.

Anlagen zu den Rechnungen bzw. rechnungsbegründende Unterlagen werden weiterhin in Papierform an die jeweilige Organisationseinheit (Niederlassung) geschickt.

Als „Original-Rechnung“ ist die elektronisch eingehende Rechnung bzw. die eingescannte Rechnung anzusehen.

Elektronische Abgabe von Rechnungen Der elektronische Rechnungsempfang wird mit Hilfe eines E-Mailimporter durchgeführt.

Die Rechnungen sind ab sofort als PDF-Anlage in einer E-Mail oder im ZUGFeRD Format an:

rechnungen@strassen.nrw.de

dem Landesbetrieb Strassenbau NRW zuzuschicken.

Voraussetzungen für den E-Mailversand Jede angehängte Datei stellt immer eine Rechnung dar.

Voraussetzungen für den E-Mailversand mit ZUGFeRD Beim Nutzen des ZUGFeRD Formates ist zu der E-Mail eine XML Datei anzuhängen. Informationen hierzu sind unter www.zugferd.de zu finden.

Per Email oder per ZUGFeRD versandte Rechnungen sind nicht ein zweites Mal per Post zu versenden.

Anlagen bzw. rechnungsbegründende Unterlagen

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Sofern nicht anders vereinbart, senden Sie diese Unterlagen weiterhin an die Ihnen bereits bekannte postalische Anschrift der zuständigen Vergabestelle:

Landesbetrieb Strassenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung OWL Stapenhorststraße 119 33615 Bielefeld

X-Rechnung

X-Rechnung kann gestellt werden, in NRW besteht jedoch keine Verpflichtung zur X-Rechnungsstellung.

X-Rechnungen können nur über die Seite: http://www.vergabe.nrw.de oder direkt über die URL: https://erechnung.nrw erfolgen.

Die Leitweg-ID des Landesbetriebes Straßenbau NRW lautet: 05515-09001-58

Eine zusätzlich zwingend erforderliche Angabe für die Verarbeitung der X-Rechnung ist der Zusatz:

Regionalniederlassung OWL

in der Rubrik „Postanschrift des Rechnungsempfängers“ im Feld „zusätzliche Angaben“.

    1. Nachweis der Massen

(1) Der Verbrauch ist durch Vorlage von Wiegenachweisen laufend nachzuweisen.

Die Wiegenachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: – Lieferwerk, – Name der Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegenachweises, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), – Nettomasse (N), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Wiegenachweise sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu bestätigen und bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüberhinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

    1. Bauabrechnung mit IT-Anlagen

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Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

Für die Anwendung der „Sammlung REB“ ist deren Stand April 1997 maßgebend.

Weitere Bedingungen: Zu REB VB 23.003: Ein Adressbereich ist im Rahmen der Mengenermittlung nach REB 23.003 für den AG reserviert. Jede Aufmaßzeile ist von der Abschlags- bis zur Schlussrechnung, nur einmal einzureichen. Das bedeutet, dass Änderungen in bereits eingereichten Aufmaßzeilen nicht erneut eingelesen und berücksichtigt werden. Änderungen sind somit nur durch Korrekturzeilen möglich. Vorläufige Mengenansätze (geschätzte Mengen) einer Position müssen, sofern sich der Gesamtmengenansatz dieser Position ändert, ebenfalls durch neue Aufmaßzeilen belegt werden. Die Abschnittsnummerierung für Nachtragsleistungen beginnt in der Regel mit 90. Das erste Nachtragsangebot erhält die Unterabschnittnummer 90.01. Eine einmal vergebene Nummerierung ist zwingend einzuhalten.

  1. Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.

  2. Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

  3. Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.

  4. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.

  5. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

    1. Aufrechnung

Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Nordrhein - Westfalen an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet

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werden. Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auftragnehmer.

  1. Abzugsregelungen in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV):

Die folgenden Vertragsbedingungen zu Abzügen wegen Über- bzw. Unterschreitungen von vereinbarten Grenzwerten in den- ZTV-ING 2003, Ausgabe Oktober 2022, Teil 6 Abschnitt 5, Nr. 7 gelten nicht.

    1. Bauablaufplan

Wenn ein Bauablaufplan vorzulegen ist, gelten folgende Anforderungen:

Der Bauablaufplan gehört zu den durch den Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungsunterlagen. Er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu übergeben.

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.

Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.

Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt.

Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Haupt- gewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.

Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

  1. Abnahme

Abnahmeverlangen des Auftragnehmers Die in der VOB/B § 12 Absatz 1 angegebene 12-Tage-Frist wird auf eine Frist von 24 Werktagen verlängert.

Abnahmereife bei Ingenieurbauwerken Die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Bestandsunterlagen ist für den Auftraggeber von wesentlicher Bedeutung. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 06.07.2023 zur „Abnahme von baulichen Maßnahmen bei Ingenieurbauwerken im Sinne der DIN 1076“ regelt den Zeitpunkt zur Vorlage der Bestandsunterlagen. Bei neu errichteten Ingenieurbauwerken im Sinne der DIN 1076 ist der maßgeblich späteste Zeitpunkt für die vollständige Vorlage aller Bestandsunterlagen die erste Hauptprüfung. Bei bestehenden Ingenieurbauwerken im Sinne DIN 1076 ist der maßgeblich späteste Zeitpunkt der Antrag auf Abnahme der Leistung. Das nicht vollständige Vorliegen der vertraglich geschuldeten Bestandsunterlagen führt aufgrund der wesentlichen Bedeutung zur fehlenden Abnahmereife.

  1. Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte folgender Internetseite. http://www.strassen.nrw.de/de/datenschutzhinweise.html

  1. Ersetzendes Scannen

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Die Landesstraßenbauverwaltung NRW setzt gemäß § 371b ZPO ein ersetzendes Scanverfahren nach „BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen“ ein. An den Landesbetrieb übermittelte Papierunterlagen werden gemäß § 10 EGovG NRW im Original digitalisiert und die Papierversion anschließend vernichtet.

Sind Dokumente von diesem Prozess auszuschließen, ist vom Auftragnehmer hierfür außen auf dem Umschlag der entsprechenden Unterlagen gut sichtbar der Hinweis: „nicht ersetzend Scannen“ anzubringen.

Dies gilt insbesondere für folgende Unterlagen: • Bürgschaftsurkunden • Urkalkulationen • Unterlagen, mit einer kurzen Bearbeitungsfrist von weniger als 10 Werktagen. • Unterlagen, von denen der Auftragnehmer die Rückgabe der Papierunterlagen wünscht

Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll.

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

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  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

  1. Kontroll- und Prüfrecht Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet, a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts. b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  2. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe 3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter anderem kündigen, a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt, b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Ziffer 1. einhalten oder c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

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Hinweis: Bei den mit „ 1) „ gekennzeichneten Feldern hat die Vergabestelle durch Ankreuzen und ggf. durch Eintrag festzulegen, ob und ggf. inwieweit die darin beschriebene Regelung Vertragsbestandteil werden soll.

[Seite 30]

50021 - HVA F - TVB Ingenieurbauwerke - Vers. (09/19)

Technische Vertragsbedingungen

Objektplanung Ingenieurbauwerke

(TVB-Ingenieurbauwerke)

Ausgabe 2019

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

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50021 - HVA F - TVB Ingenieurbauwerke - Vers. (09/19)

INHALT

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A - Allgemeines ............................................................................................................... 3 1 Geltungsbereich ....................................................................................................... 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche ................................................................................ 3 3 Kostenermittlung ...................................................................................................... 3 B - Bedingungen zu den Leistungen ............................................................................... 4 Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung .................................................................... 4 Leistungsphase 2: Vorplanung .................................................................................... 4 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ............................................................................ 4 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ................................................................. 5 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung...................................................................... 5 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe ............................................................. 5 Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe ........................................................... 6 Leistungsphase 8: Bauoberleitung .............................................................................. 6 Leistungsphase 9: Objektbetreuung ............................................................................ 7 C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ....................................... 8 D - Verzeichnis der Bezugsquellen ............................................................................... 10

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A - Allgemeines

1 Geltungsbereich Die „Technischen Vertragsbedingungen Ingenieurbauwerke (TVB-Ingenieurbauwerke)” gelten für Objektplanungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) von Ingenieurbauwerken gemäß § 41 Nr. 2, 3, 6 und 7 HOAI und für Rückbauplanungen von Ingenieurbauwerken.

2 Allgemeine Qualitätsansprüche

Die Objektplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u.a.)**) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere RE*), RE-ING*), RAB-ING*), RiZ-ING*) sowie ZTV-ING*). Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien • Standsicherheit, • Verkehrs- und Betriebssicherheit, • Robustheit, • Dauerhaftigkeit, • Einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit, • Funktionstüchtigkeit, • Leichte Prüfbarkeit nach DIN 1076 • Wirtschaftlichkeit, • Minimierte Bauzeit, • Optimierung von Verkehrsabläufen, • Nachhaltigkeit, • Gestaltung (u.a. Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien), • Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion, • Genehmigungsfähigkeit, erforderlich.

3 Kostenermittlung

Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS*))“.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf, der Homepage des BMVI www.BMVI.de, Rubrik: Verkehr / Straße / Straßenbau / Vergabehandbücher

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B - Bedingungen zu den Leistungen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung / Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.

Leistungsphase 2: Vorplanung

Die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sind in einer Tabelle analog der Gliederung gemäß Planfeststellungsrichtlinie darzustellen.

Im Rahmen der Variantenuntersuchungen sind technische, natur- und umweltschutzfachliche, wirtschaftliche und gestalterische Gesichtspunkte zu beachten. Die Abstimmung mit den übrigen an der Planung Beteiligten ist frühzeitig vorzunehmen.

Für jede Variante ist das Planungskonzept in die Teile Beschreibung und Bauwerksskizze zu gliedern. Die Beschreibung der einzelnen Varianten erfolgt gem. RE*). Die Bauwerksskizze ist auf einem gesonderten Plan in geeignetem Maßstab entsprechend dem Muster Nr. 15 der RE*) darzustellen. Es sind darin die Planungsparameter und die Bauwerkskenndaten (z.B. Querschnittshöhe, Stützweite, lichte Höhe im kritischen Punkt, Breite zwischen den Geländern, Belastungsklasse, Kreuzungswinkel) anzugeben.

Für jede Variante ist eine Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten durchzuführen.

Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Variante für das Ingenieurbauwerk festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle techni- sche Ausführung erreicht werden kann.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung Der Bauwerksentwurf ist gemäß der „Richtlinie für die Aufstellung von Bauwerksentwürfen“ (RAB-ING*)) zu erstellen. Als Grundlage dienen die Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING*)). Die Richtzeichnungen gemäß „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ- ING*))“ sind zu berücksichtigen und in die Entwurfspläne einzuarbeiten. Die Berechnungsergebnisse und die Bemessungen sind mit dem Rechenweg, den Eingangsparametern und Zwischenergebnissen etc. in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Berücksichtigung der Belange der Objektplanung Verkehrsanlage, die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Einpassung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und ansprechende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen. Der Bauwerksplan ist so auszuarbeiten, dass er auch als Ausschreibungsunterlage verwendet werden kann.

Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist mit den Berechnungsgrundlagen dem Auftraggeber zu übergeben. Bei der Mengenermittlung ist die Aufgliederung in Hauptgruppen gemäß AKVS*) durchzuführen. Bei einer Mengenermittlung nach Hauptpositionen sind die wesentlichen Mengen zu erfassen. Bei einer Mengenermittlung nach Einzelpositionen ist eine detaillierte Mengenermittlung nach Leistungsphase 6 in Form eines Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung der Standardleistungskataloge aufzustellen.

) Siehe Anhang Die Kostenberechnung ist analog der Kostenberechnung für Verkehrsanlagen nach der AKVS) zu erstellen. Die Zuordnung der Kosten nach Kostengruppen ist frühzeitig mit dem Objektplaner Verkehrsanlage abzustimmen.

Die Kostenberechnung ist mit aktuellen ortsüblichen Marktpreisen durchzuführen. Seite 4 von 9

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Bei der Zusammenstellung der Kostenberechnung ist die Aufteilung der Kostenanteile auf die beteiligten Kostenträger zu beachten.

Der Bauablauf ist auch unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher Erfordernisse festzulegen. Die sich aus dem Bauablauf ergebenden Folgerungen sind in die übrigen Entwurfsunterlagen einzuarbeiten.

Es ist ein Bauzeitenplan in Form eines Balkendiagramms für die gesamte Bauzeit für alle wesentlichen und zeitbestimmenden Arbeitsschritte und Gewerke darzustellen.

Es ist ein Finanzierungsplan für das Ingenieurbauwerk für die gesamte Bauzeit mit dem dazugehörigen jährlichen Mittelbedarf zu erstellen.

Am Ende der Leistungsphase 3 „Entwurfsplanung“ hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Entwurfsunterlagen in der Qualität vorzulegen, so dass der Auftraggeber die technische Machbarkeit und rechtliche Durchführung beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Finanzierung des Ingenieurbauwerks geben kann.

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Am Ende der Genehmigungsplanung muss die Planfeststellungsbehörde einen Beschluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können.

Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien*) und in enger Abstimmung mit dem AG aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemeinverständliche Darstellung des Vorhabens geachtet werden

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Festlegun- gen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwand- freie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Die Erstellung der Ausführungsunterlagen erfolgt gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Ingenieurbauwerke“ (ZTV-ING) *).

Es hat eine frühzeitige Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderen an der Planung Beteiligten (z. B. Tragwerksplaner, Fachplanern der Technischen Ausrüstung, Ver- und Entsorgungsunternehmen) zu erfolgen.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) *) zu erfolgen.

Die Leistungsbeschreibung mit Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ist nach dem HVA B-StB*) aufzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist mit einem AVA-Programm zu erstellen und im Datenaustauschformat (DA) 81 nach „Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB)“ zu übergeben.

*) Siehe Anhang In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifischen Anforderungen einzuarbeiten.

Das vom Auftragnehmer zu bepreisende Leistungsverzeichnis ist als Datenaustauschphase (DA) 82 nach „Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB)“ zu erstellen und zu übergeben.

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Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Bei den in dieser Leistungsphase beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich ausschließlich um „mitwirkende“ Leistungen und nicht um eigenständige Leistungen.

Hierbei ist das HVA B-StB*), Teil 2 „Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren“ zu beachten.

Leistungsphase 8: Bauoberleitung

Allgemeines Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*), sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen. In dem Wortlaut des HVA B-StB entsprechen

  • „Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer im Sinne des HVA F-StB” sofern nicht die Baudienststelle selbst die Leistung ausführt,
  • „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und
  • „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer bzw. Bau-Auftragnehmer”.

Personal des Auftragnehmers Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche (Bauoberleiter) und sein Vertreter müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer TU oder FH und eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel 3 Jahre – verfügen. Diese benötigen

  • praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination,
  • bautechnisches Wissen
  • bauvertragliches Wissen,
  • Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes,
  • Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.

Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunternehmen, den Rechnungslauf, den Planlauf, die Nachtragsbearbeitung, den Abruf von Güteüberwachungen und Kontrollprüfungen zu erfolgen.

Grundlagen der Leistung Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauvertraglich ver- einbarten Leistung. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers, sie sind durch den AN vorzubereiten, herbeizuführen und zu dokumentieren.

Leistungen des Auftraggebers

  • Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen.
  • Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Unterhaltung.
  • Baufreigabe der Ausführungsunterlagen.
  • Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung.
  • Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragnehmer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen.
  • Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen.

*) Siehe Anhang

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Baustellenbüro Der Auftraggeber haftet ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro einschließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunterlagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Unter-gang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.

Leistungsphase 9: Objektbetreuung Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*), sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen.

*) Siehe Anhang

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C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.

AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: Website des BMVI

BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Website des BMVI

PlafeR 07 Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz Bezugsquelle: FGSV-Verlag

RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von ,Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Bezugsquelle: FGSV-Verlag

RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RLK Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder

STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

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D - Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 2601 - 0, Telefax: +49(0)30 2601 1260 E- Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de

BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de

FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E- Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de

VkBl- Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 53 40 120 E- Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de

Website des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabe von Bauleistunge

Website der BASt: www.bast.de Rubrik: Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau

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50023 - HVA F - TVB Tragwerksplanung - Vers. (09/19)

Technische Vertragsbedingungen

Fachplanung Tragwerksplanung

TVB-Tragwerksplanung

Ausgabe 2019

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke

INHALT

Seite

A - Allgemeines ............................................................................................................... 3 1 Geltungsbereich ....................................................................................................... 3 2 Allgemeine Qualitätsansprüche ................................................................................ 3 3 Kostenermittlung ...................................................................................................... 3 B - Bedingungen zu den Leistungen ............................................................................... 4 Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung .................................................................... 4 Leistungsphase 2: Vorplanung .................................................................................... 4 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ............................................................................ 4 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ................................................................. 4 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung...................................................................... 4 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe ............................................................. 4 C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ....................................... 6 D - Verzeichnis der Bezugsquellen ................................................................................. 7

50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 2

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50023 - HVA F - TVB Tragwerksplanung - Vers. (09/19)

A - Allgemeines

1 Geltungsbereich Die „Technischen Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung (TVB-Tragwerksplanung)” gelten für statische Fachplanungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) für die Objektplanungen von Ingenieurbauwerken gemäß § 49 (1) HOAI. Die TVB Tragwerksplanung gilt auch für die Planungsleistung eines Rückbaus von Ingenieurbauwerken. Bei der Planungsleistung für den Rückbau handelt es sich in der Fachplanung Tragwerksplanung um eine Besondere Leistung im Sinne der HOAI.

2 Allgemeine Qualitätsansprüche

Die Objekt- und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u. a.)**) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere BEM-ING*), RE*), RE-ING*), RAB-ING*), RiZ –ING*), ZTV-ING*) sowie die Nachrechnungsrichtlinie. Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien • Standsicherheit, • Verkehrs- und Betriebssicherheit, • Robustheit • Dauerhaftigkeit, • Einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit, • Funktionstüchtigkeit, • Leichte Prüfbarkeit nach DIN 1076 • Wirtschaftlichkeit, • Minimierte Bauzeit, • Optimierung von Verkehrsabläufen, • Nachhaltigkeit, • Gestaltung (u.a. Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien), • Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion, • Genehmigungsfähigkeit, erforderlich.

3 Kostenermittlung

Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS*))“.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Bundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Website des BMVI unter www.BMVI.de, Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabehandbücher

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50023 - HVA F - TVB Tragwerksplanung - Vers. (09/19)

B - Bedingungen zu den Leistungen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.

Leistungsphase 2: Vorplanung

Der Auftragnehmer legt auf Grund von Näherungsberechnungen oder Erfahrungswerten für die verschiedenen Lösungsvarianten die wesentlichen Abmessungen des Bauwerkes fest (Querschnitte, Stützweiten usw.).

Der Tragwerksplaner hat seine Leistungen mit dem Objektplaner und den anderen an der Planung fachlich Beteiligten (z. B. Geologen und weitere Fachplaner) abzustimmen.

Die Festlegung der Vorzugsvariante erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

Der AN klärt bzw. stimmt mit dem AG erforderlichenfalls normative Last- bzw. Bemessungsansätze ab. Grundsätzlich gilt das ARS Nr. 22/2012 bzw. die Nachrechnungsrichtlinie.

Die Entwurfsstatik ist nach den Vorgaben des ARS 22/1972 (Verzeichnis der zur Entwurfsstatik gehörenden Leistungen), unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ zu erstellen und dem Auftraggeber in nachvollziehbarer Form zu übergeben.

In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Einpassung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und ansprechende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen.

Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vorgaben der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS) *)“ zu gliedern. Die erforderlichen Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Holzbau sind getrennt nach Bauteilen und Materialgüten überschlägig zu ermitteln.

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Die statische Berechnung ist in prüffähiger Form unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ aufzustellen. Die Festlegung des Lastmodells erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Die Ausführungsunterlagen sind gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ aufzustellen.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) *) zu erfolgen.

Die Leistungsbeschreibung ist nach dem HVA B-StB*) aufzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist unter Anwendung der STLK*) bzw. RLK-Land*) aufzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich.

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50023 - HVA F - TVB Tragwerksplanung - Vers. (09/19)

*) Siehe Anhang

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C - Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.

AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: Website des BMVI

BEM-ING Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Website des BMVI

RAB-ING Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von ,Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Bezugsquelle: FGSV-Verlag

RE-ING Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

REB Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RiZ-ING Richtzeichnungen für Ingenieurbauten Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

RLK Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder

STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen)

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50023 - HVA F - TVB Tragwerksplanung - Vers. (09/19)

D - Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 2601 - 0, Telefax: +49(0)30 2601 1260 E- Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de

BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942 E- Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de

FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 48 63 82 71 E- Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de

VkBl- Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 53 40 120 E- Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de

Website des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Mobilität/Straße/Aus- und Neubau von Straßen/Vergabe von Bauleistunge

Website der BASt: www.bast.de Rubrik: Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau

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HVA F-StB TVB-Ingenieurbauwerke

50023 TVB-Tragwerksplanung – Seite 8

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50022 - HVA F - TVB Verkehrsanlagen - Vers. (08/23)

Technische Vertragsbedingungen

Objektplanung Verkehrsanlagen

TVB-Verkehrsanlagen

Ausgabe 2021

Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur

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50022 - HVA F - TVB Verkehrsanlagen - Vers. (08/23)

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines ........................................................................................................................................ 3

  1. Geltungsbereich .................................................................................................................................. 3
  2. Allgemeine Qualitätsansprüche .......................................................................................................... 3
  3. Kostenermittlung ................................................................................................................................. 3 B. Bedingungen zu den Leistungen .................................................................................................... 4 Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung ............................................................................................... 4 Leistungsphase 2: Vorplanung ............................................................................................................... 4 Ermittlung der Schallimmissionen ........................................................................................................... 4 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung ....................................................................................................... 4 Allgemeines ............................................................................................................................................. 4 Anforderungen an Querprofile................................................................................................................. 4 Straßenentwässerung ............................................................................................................................. 5 Ver- und Entsorgungsleitungen .............................................................................................................. 5 Ermittlung der Schallimmissionen ........................................................................................................... 5 Ingenieurbauwerke .................................................................................................................................. 5 Mengenermittlung ................................................................................................................................... 5 Achshauptpunkte .................................................................................................................................... 6 Kleinpunkte ............................................................................................................................................. 6 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung ............................................................................................. 6 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung ................................................................................................. 6 Allgemeines ............................................................................................................................................. 6 Deckenbuch ............................................................................................................................................ 6 Planumsbuch .......................................................................................................................................... 7 Querprofile............................................................................................................................................... 7 Unterlagen für die Absteckung ................................................................................................................ 7 Markierungs- und Beschilderungspläne .................................................................................................. 7 Pläne für Schutz- und Leiteinrichtungen ................................................................................................. 7 Sonstige Pläne ........................................................................................................................................ 8 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe ........................................................................................ 8 Aufstellung der Vergabeunterlagen ........................................................................................................ 8 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis ........................................................................................... 8 Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe ...................................................................................... 8 Leistungsphase 8: Bauoberleitung .......................................................................................................... 8 Allgemeines ............................................................................................................................................. 8 Personal des Auftragnehmers ................................................................................................................ 8 Abstimmung mit dem Auftraggeber ........................................................................................................ 9 Grundlagen der Leistung ......................................................................................................................... 9 Leistungen des Auftraggebers ................................................................................................................ 9 Personaleinsatz ....................................................................................................................................... 9 Baustellenbüro ........................................................................................................................................ 9 Leistungsphase 9: Objektbetreuung ....................................................................................................... 9 C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ......................................................... 10 D. Verzeichnis der Bezugsquellen .................................................................................................... 12

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50022 - HVA F - TVB Verkehrsanlagen - Vers. (08/23)

A. Allgemeines

  1. Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen“ (TVB-Verkehrsanlagen) umfassen Verkehrsanlagen gemäß § 45 Nr.1 HOAI sowie darüber hinaus die in § 45 Nr. 1 ausgenommenen selbständigen Rad-, Geh- und Wirtschaftswege.

  1. Allgemeine Qualitätsansprüche

Die Objektplanungen für Straßenverkehrsanlagen sind nach den RE*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) herausgegebenen Regelungen (Allgemeine Rundschreiben u. a.)**), insbesondere den „Hinweise(n) zu § 16 FStrG“) und den („Planfeststellungsricht-linien”)), zu bearbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers.

Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu gewährleisten bzw. zu beurteilen:

− Planrechtfertigung,

− Verkehrsqualität,

− Verkehrssicherheit,

− Umweltverträglichkeit,

− Wirtschaftlichkeit und die Kosten.

  1. Kostenermittlung

Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)”.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Allgemeinen Rundschreiben der Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Homepage des BMVI www.bmvi.de, Rubrik: Verkehr und Mobilität/VerkehrsträgerStraße/Vergabehandbücher

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B. Bedingungen zu den Leistungen

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben.

Leistungsphase 2: Vorplanung

Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität (vgl. Abs. A 2) aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Linie für den Neubau bzw. die bevorzugte Variante für den Ausbau festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle technische Gestaltung erreicht werden kann.

Ermittlung der Schallimmissionen

Die überschlägige Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist mit Hilfe der Nomogramme und Tabellen der „Verkehrslärmschutzverordnung”) in ihren Anlagen und- zur Berücksichtigung der Abschirmung - der entsprechenden Diagramme im Anhang der RLS) durchzuführen.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

Allgemeines

Am Ende der Planungsstufe Entwurfsplanung hat der AN dem AG Entwurfsunterlagen (Vorentwurf) in einer solchen Qualität (vgl. Abs. A 2) vorzulegen, dass der AG die grundsätzliche technische Machbarkeit und rechtliche Durchführbarkeit beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Finanzierung des Bauvorhabens auf der Grundlage der vorgelegten Entwurfsunterlagen geben kann.

Anforderungen an Querprofile

Im Einzelnen sind darzustellen

− die Abmessungen und Neigungen des geplanten Straßenkörpers bis zur neuen Eigentumsgrenze bzw., soweit erforderlich, einschließlich parallel verlaufender anderer Verkehrswege oder Wasserläufe,

− Ober- und Unterkante der Befestigung der Fahr-, Mehrzweck- und Standstreifen,

− Planum, Seitenstreifen, Seitenwege,

− Böschungen und Entwässerungsanlagen,

− Oberbodenabtragsgrenze und Oberbodenabtragsdicke,

− alle Gegebenheiten außerhalb des Straßenkörpers, die für die Planung und Ausführung von Bedeutung sind (wie z. B. Radwege, Feldwege, Vorfluter, Längs- und Querleitungen, schützenswerte Bereiche usw.).

Überschneidungen und Lücken bei der Aufstellung der Querprofile sind zu vermeiden. Die Planung ist grundsätzlich unter Verwendung korrespondierender Querprofile zu erstellen.

*) Siehe Anhang

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Straßenentwässerung

Die Straßenentwässerung (z. B. Straßenabläufe und zugehörige Anschlussleitungen Mulden, Durchlässe, Längsleitungen, Versickerungsanlagen) ist nach RAS-Ew*) zu planen und zeichnerisch darzustellen.

Ver- und Entsorgungsleitungen

Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen sind in den Planungsprozess einzubeziehen und die erforderlichen Sicherungs- bzw. Umlegungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Leitungsträgern festzulegen.

Ermittlung der Schallimmissionen

Die Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist mit Hilfe der Diagramme und Tabellen der „Verkehrslärmschutzverordnung”) in ihren Anlagen und - zur Berücksichtigung der Abschirmung - der entsprechenden Diagramme im Anhang der RLS) durchzuführen.

Ingenieurbauwerke

Bei der überschlägigen Ermittlung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

− Lichtraumprofile bei Brücken über Verkehrswegen,

− wasserwirtschaftliche Forderungen bei Brücken über Wasserläufen,

− betriebliche Forderungen der späteren Unterhaltungspflichtigen,

− ökologische Erfordernisse,

− städtebauliche bzw. landschaftsgestalterische Forderungen usw.,

− sonstige wesentliche Dimensionierungsparameter, z. B. bei Lärmschutzwänden und Regenrückhaltebecken usw.

Die Festlegung der Haupt- und der konstruktiven Abmessungen der Ingenieurbauwerke (z. B. Bauhöhe) und gegebenenfalls Systeme geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Mengenermittlung

Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vorgaben der AKVS*) zu gliedern.

Bei der Mengenermittlung anhand von Querprofilen ist mindestens anzugeben:

− Bodenabtrag (ggf. unterteilt nach Bodenklassen),

− Bodenauftrag,

− Oberbodenabtrag,

− Oberbodenauftrag,

− Frostschutzmaterial,

− Füllmaterial.

Eine andere Art der Mengenermittlung (z. B. nach DGM) sowie die Form der Ermittlung der übrigen Mengen (z. B. Fahrbahn- und Böschungsflächen, Leitungslängen, Stückzahlen, Gewichte) sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

*) Siehe Anhang

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Achshauptpunkte

Das Berechnungsprotokoll muss mindestens enthalten für den Achshauptpunkt

− Station,

− Lagekoordinaten im Landessystem,

für das in Stationierungsrichtung folgende Element

− Art, Vorzeichen und Größe,

− Tangentenrichtung und Drehwinkel des Elementes,

− Koordinaten des Tangentenschnittpunktes,

− die Mittelpunktskoordinaten der Kreise.

Kleinpunkte

Das Berechnungsprotokoll muss für den Kleinpunkt mindestens enthalten

− Station,

− Lagekoordinaten im Landessystem.

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Am Ende der Planungsstufe Genehmigungsplanung muss die Planfeststellungsbehörde einen Beschluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können.

Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien*) und in enger Abstimmung mit dem AG aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemeinverständliche Darstellung des Vorhabens geachtet werden

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Allgemeines

Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Festlegungen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwandfreie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Deckenbuch

Das Deckenbuch muss mindestens Angaben enthalten über die Höhen

− der Fahrbahnmitte (Gradiente),

− der Außenränder der äußeren Fahrstreifen oder der Randstreifen,

− des Außenrandes der Seiten- oder Mehrzweckstreifen,

und, soweit vorhanden,

− der Oberkante Hochbord(e),

− der Ränder der Rad- und/oder Gehwege.

Gegebenenfalls getroffene Annahmen sind zu erläutern.

*) Siehe Anhang

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Planumsbuch

Das Planumsbuch muss mindestens die Profilkoordinaten enthalten

− des Umrisses des Erdkörpers (ohne Geländelinie),

− des Umrisses der Frostschutzschicht,

− der Fahrbahndecke an den Rändern und an Stellen mit Dicken- und/oder Querneigungswechseln.

Querprofile

Alle Querprofile müssen den unter „Leistungsphase 3, Anforderungen an Querprofile“ gestellten Anforderungen entsprechen.

Unterlagen für die Absteckung

Die Unterlagen für die vermessungstechnische Berechnung der Absteckung bestehen mindestens aus

− dem Berechnungsprotokoll der Haupt- und Kleinpunkte,

− einem geometrischen Detailplan für die Knotenpunkte.

Der geometrische Detailplan muss mindestens enthalten

− Bezeichnung der Achsen,

− Achshauptpunkte mit Station,

− Elemente,

− für die untergeordnete Achse Station und Abstand zur übergeordneten Achse.

Markierungs- und Beschilderungspläne

Markierungs- und Beschilderungspläne sind gemäß RMS*) bzw. RWBA*) aufzustellen. Soweit Markierungs- und Beschilderungspläne für die Bauzeit benötigt werden, sind die Regelungen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Autobahnen bzw. an Bundes- und Landesstraßen gemäß RSA*) zu beachten.

Pläne für Schutz- und Leiteinrichtungen

Die Planung der Schutzeinrichtungen ist gemäß RPS und den Einsatzempfehlungen für Fahrzeug- Rückhaltesysteme aufzustellen. Die Planung für Schutzeinrichtungen besteht mindestens aus Lageplänen, Detailquerschnitten an speziellen Einbausituationen (wie z. B. in Dammlagen bei schmalem Bankett, vor Lärmschutzwänden, Verkehrszeichenbrücken, Tunnelportalen) und einer tabellarischen Erläuterung für die Auswahl der erforderlichen Schutzeinrichtungen.

Die Lagepläne müssen mindestens enthalten

− Angaben zur Aufhaltestufe,

− zum Wirkungsbereich,

− zur Anprallheftigkeitsstufe,

− zur erforderlichen Einbaulänge,

− zur Einbausituation (z. B. Bauwerk) und

− ggf. zum Material (Stahl/Beton),

− der Schutzeinrichtungen.

*) Siehe Anhang

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Die Angaben sind richtungsgetrennt für die Fahrbahnränder und - soweit vorhanden - für Seitentrenn- und Mittelstreifen zu machen.

Sonstige Pläne

Sonstige Pläne sind Detailpläne z. B. für Entwässerung, Knotendetailpläne, und Pläne zur Verlegung von Leitungen.

Diese Pläne müssen mindestens Angaben enthalten über

− den Bestand, der nach Durchführung der Baumaßnahme verbleibt,

− das Projekt mit allen zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Lageangaben, wie z. B. Trassierungselemente, Breiten, Längen usw.,

− alle zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Höhenangaben.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

Aufstellung der Vergabeunterlagen

In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifischer Anforderungen einzuarbeiten. Die Vergabeunterlagen sind nach dem HVA B-StB*) aufzustellen.

Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis

Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. RLK-Land*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB*)) zu erfolgen.

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Das Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten erfolgt unter Mitwirkung des Auftragnehmers nach HVA B-StB*). Die Angebotseröffnung wird vom Auftraggeber durchgeführt.

Leistungsphase 8: Bauoberleitung

Allgemeines Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen.

In dem Wortlaut des HVA B-StB entsprechen

– „Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer”,

– „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und

– „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer”.

Personal des Auftragnehmers

Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche und sein Vertreter müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer TU oder FH und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel 3 Jahre - verfügen.

*) Siehe Anhang

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Diese benötigen – praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination, – bautechnisches Wissen – bauvertragliches Wissen, – Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes, – Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.

Abstimmung mit dem Auftraggeber

Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunternehmen, dem Rechnungslauf, dem Planlauf, der Nachtragsbearbeitung, dem Abruf von Güteüberwachungen und Kontrollprüfungen zu erfolgen.

Grundlagen der Leistung

Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauvertraglich vereinbarten Leistungen. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers.

Leistungen des Auftraggebers

− Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen.

− Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Unterhaltung.

− Baufreigabe der Ausführungsunterlagen.

− Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung.

− Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragnehmer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen.

− Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen.

Personaleinsatz

In einem Personaleinsatzplan enthaltene Angaben zur Abwicklung der Bauüberwachung gelten nur dann als verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Baustellenbüro

Der Auftraggeber haftet ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro einschließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunterlagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Untergang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.

Leistungsphase 9: Objektbetreuung

Die Leistung ist gemäß Teil 3 „Vertragsabwicklung” des HVA B-StB*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen, Rundschreiben u. Ä. durchzuführen.

*) Siehe Anhang

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C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.

AKVS Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 981

Hinweise zu § 16 FStrG BMV ARS 17/2013 vom 2. April 2013 Bezugsquelle: VkBI-Verlag und Homepage des BMVI

HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Homepage des BMVI

PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 982 (FGSV Reader Premium)

REwS21 Richtlinien für die Entwässerung von Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 539

RE Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 2070

RLK-Land Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder

RLS Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 334

RMS Richtlinien für die Markierung von Straßen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 330

RPS Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 343

RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Bezugsquelle: VkBl-Verlag und FGSV Verlag, FGSV 370

RWBA Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 329/2

Sammlung REB Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung Bezugsquelle: Homepage der BASt

STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) Bezugsquelle: FGSV Verlag

STLK/AVA-Richtlinien

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Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau Bezugsquelle: FGSV Verlag, STLK 180

Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Bezugsquelle: Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)

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D. Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 2601-0, Telefax: +49 (0)30 / 2601 1260 E-Mail: info@beuth.de Internet: www.beuth.de

BMVI: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Invalidenstraße 44, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 18 300-0, Telefax: +49 (0)30 / 18 300 1942 E-Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de Internet: www.bmvi.de

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon: +49 (0)22 36 / 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon: +49 (0)30 / 48 63 82 70, Telefax: +49 (0)30 / 48 63 82 71 E-Mail: info@fgsv-verlag.de Internet: www.fgsv-verlag.de

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Schleefstraße 14, 44287 Dortmund Telefon: +49 (0)180 / 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 / 53 40 120 E-Mail: info@verkehrsblatt.de Internet: www.verkehrsblatt.de

Homepage des BMVI: www.bmvi.de Rubrik: Verkehr und Mobilität/Verkehrsträger Straße/Vergabehandbücher

Homepage der BASt: www.bast.de Rubrik: Verkehrstechnik/Publikationen/Regelwerke zum Download/REB- Verfahrensbeschreibungen

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114400 - HVA B-StB - Leistungsbeschreibung - Vers. (07/24)

Bezeichnung der Bauleistung:

01-25-0067 L961 Dörentrup. G/R-Brücke ü. d. Bega

01-0882 L961 Dörentrup. G/R-Brücke ü. d. Bega [BW 3920509], Ersatzneubau

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, Europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Leistungsbeschreibung

(bleibt beim Bieter)

Inhalt Seite/Blatt

Baubeschreibung 1-61

Leistungsverzeichnis Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche

Langtext-Verzeichnis

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

Langtext-/Preis-Verzeichnis

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel

Sonstige Anlagen Lagepläne

Übersicht Flurstücke

Fotodokumentation Bestand

Versorgerliste

Geotechnischer Bericht

Bestandszeichnungen + Zustandsbericht + Übersichtsblatt

Bauwerksbuch BW 3920 509-2

Bauwerksskizze Ersatzneubau BW 3920 563

Regelquerschnitt Rad- und Gehweg

Bestätigung über Kampfmittelfreiheit

Genehmigung UWB

Umleitungsplan L 961

Verkehrszeichenplan L 961

Bauerlaubnis

Baustellenordnung

Übersicht messtechnischer Unterlagen + Merkblatt Fotos

Merkblatt des dt. Sehbehindertenverbands

Aufbau der digitalen Bauwerksakte

Zusammenstellung wesentlicher Anforderungen an Beton

Formblatt Prüfantrag Beton

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114400 - HVA B-StB - Leistungsbeschreibung - Vers. (07/24)

Abrechnungseinheiten
m M Meter km KM Kilometer m2 M2 Quadratmeter km2 KM2 Quadratkilometer ha HA Hektar l L Liter m3 M3 Kubikmeter kg KG Kilogramm t T Tonneh H Stunde d D Tag Mt MT Monat kwh KWH Kilowattstunde St ST Stück Psch PSCH Pauschalmd MD Meter x Tage mWo MWO Meter x Wochen mMt MMT Meter x Monate m2d M2D Quadratmeter x Tage m2Wo M2WO Quadratmeter x Wochen m2Mt M2MT Quadratmeter x Monate Std STD Stück x Tage StWo STWO Stück x Wochen StMt STMT Stück x Monate
Besondere KennzeichenG Grundposition W Wahlposition

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114401 - LS NRW - Baubeschreibung Deckblatt - Vers. (07/24)

Regionalniederlassung

Ostwestfalen-Lippe

Postfach 100207

33502 Bielefeld

Baubeschreibung

gem. HVA B StB (03/23)

–

Bezeichnung der Bauleistung

01-25-0067L961/Dörentrup. G/R-Brücke ü. d. Bega
01-0882-BL961 Dörentrup. G/R-Brücke ü. d. Bega [BW 3920509], Ersatzneubau

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114407 - LS NRW - Baubeschreibung Funktionalausschreibung - Vers. (05/26)

Inhaltsverzeichnis

1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 3 1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN ............................................................................................. 4 1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN ............................................................................................. 10 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN ................................................................................................ 10 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN ........................................................................... 10 1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE ........................................................ 10 1.6 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION .................................................. 10 2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE ................................................................................................... 11 2.1 LAGE DER BAUSTELLE ........................................................................................................... 11 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE ................................................................ 11 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN .......................................................................................................... 11 2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN .................... 11 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE .............................................................................................. 11 2.6 GEWÄSSER ............................................................................................................................... 12 2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE ................................................................................................... 13 2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN ......................................................... 14 2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE ...................................................................................... 14 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH .................................................................................................... 15 2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH ....................................................................... 15 3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 16 3.1 VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG .................................................................. 16 3.2 BAUABLAUF ............................................................................................................................. 17 3.3 WASSERHALTUNG ................................................................................................................... 17 3.4 BAUBEHELFE ........................................................................................................................... 17 3.5 STOFFE, BAUTEILE .................................................................................................................. 18 3.6 ABFÄLLE ................................................................................................................................... 20 3.7 WINTERBAU .............................................................................................................................. 22 3.8 BEWEISSICHERUNG ................................................................................................................ 22 3.9 SICHERUNGSMASSNAHMEN .................................................................................................. 22 3.10 BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) .................................................................. 23 3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN ...................................................... 31 3.12 PRÜFUNGEN ............................................................................................................................. 32 3.13 ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) ....................................................................... 33 3.14 ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ ........................................................................................... 33 4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 33 4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN33 4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE ODER ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN/ENTWURFSUNTERLAGEN/BESTANDSUN-TERLAGEN UND PROTOKOLLE .................................................................................................................. 34 4.3 DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN ................ 37 5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 38 5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................. 38 5.2 ÄNDERUNGEN DER TL-SP 99 ................................................................................................. 41 5.3 ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER TL Beton-StB 07 .............................................. 41 5.4 ÄNDERUNGEN DER TL ASPHALT STB 07/13 ........................................................................ 43 5.4.1 ALTERNATIVE BINDERSCHICHTKONZEPTE ........................................................................ 43 5.4.1.1 Asphaltmischgut ................................................................................................................. 43 5.5KORREKTUREN DER TLP VZ 11/25 ............................................................................................. 46 6 ENTFÄLLT ................................................................................................................................. 47 7 ERGÄNZUNGEN ........................................................................................................................ 47 7.1 Entfällt ........................................................................................................................................ 47 7.2 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV E-StB 17 .................................................................................. 47 7.3 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Ew-StB 14 ............................................................................... 50 7.4 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV La-StB 18 ................................................................................ 50 7.5 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV SoB-StB 20 ............................................................................. 50 7.6 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Asphalt-StB 07/13 .................................................................. 51 7.7 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV BEA-StB 09/13 ....................................................................... 55 7.8 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Beton-StB 07 .......................................................................... 55 7.9 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING, Ausgabe August 2025 .................................................. 56 7.10 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING 6-3 (ZTV-BEL-B 3/95 Teil 3) ........................................... 58 7.11 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ING 8-1 ............................................................................................ 59

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114407 - LS NRW - Baubeschreibung Funktionalausschreibung - Vers. (05/26)

Ergänzend zu den ZTV-ING 8-1 ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-LSW) zu berücksichtigen. ................................................ 59 7.12 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-SA 97 ...................................................................................... 59 7.13 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV M 13 ........................................................................................ 59 7.14 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001................................................. 59 7.15 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV VZ 2011 ................................................................................... 60

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114407 - LS NRW - Baubeschreibung Funktionalausschreibung - Vers. (05/26)

1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG

Art der Maßnahme

Im Zuge der L 961 ist das vorhandene Brückenbauwerk Geh-/Radwegbrücke über die Bega, BW-Nr. 3920 509 2 zu ersetzen.

Bauwerk: L 961 Geh-/Radwegbrücke über die Bega BW: 3920509_2

Die Geh-/Radwegbrücke „Brücke über die Bega“, Baujahr Überbau 2022 mit einer Länge von 7,40 m, befindet sich parallel der L 961 in der Gemeinde Dörentrup, Kreis Lippe. Der einfeldrige Überbau der Stahlbrücke besteht aus 4 mal 2 Stahlträgern IPE 240 welche mittels Querbalken auf Stahlbetonwiderlagern aus dem Jahr 1995 gegründet wurden. Die lichte Weite beträgt 7,00 m. Die Fahrbahnbreite zwischen den Geländern beträgt 2,46 m. Der Bauwerkswinkel beträgt 100,00 gon.

Bei dieser Ausschreibung handelt es sich um eine sogenannte „Funktionalausschreibung“. Das Leistungsverzeichnis dieser Ausschreibung ist somit nicht nach Einzelpositionen, mit Leistungsbeschreibung und Vordersatz, aufgestellt. Auch ist den Ausschreibungsunterlagen keine detailliert ausgearbeitete Bauwerks-Entwurfszeichnung als Grundlage beigefügt.

Die diversen einzelnen Leistungen, die zur Erstellung der Baumaßnahme ausgeführt werden müssen, sind bei dieser Ausschreibung zu wenigen Hauptpositionen zusammengefasst worden, z. B. „Bauwerks-Abbruch“, „Bauwerks-Unterbauten“ oder „Straßenausbau“. Vom Bieter sind in diesen Hauptpositionen jegliche erforderlichen Einzelleistungen zu berücksichtigen und einzukalkulieren, die zur fachgerechten Ausführung notwendig sind, so dass letztlich die gesamte Baumaßnahme vollständig ausgeführt werden kann. Die in den Hauptpositionen zusammengefassten Leistungen sind als Pauschalsumme anzubieten.

Mit der im Angebot vom Bieter abgegebenen Angebotssumme sind alle Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung und Fertigstellung der Baumaßnahme notwendig sind, abgegolten. Dies gilt für den gesamten Bauprozess, von der Planung bis zur Verkehrsfreigabe.

Es bleibt dem Bieter überlassen, Vordersätze und Leistungsbeschreibung zur internen Angebotsbearbeitung detailliert aufzustellen. Zur Angebotsabgabe selbst wird kein gesondert ausgearbeitetes Leistungsverzeichnis mit Einzelpositionen, Vordersatz und Einheitspreisen gefordert. Ein Bauwerksentwurf und/oder -vorentwurf wird zur Angebotsabgabe ebenso nicht gefordert.

Grundsätzliche Planunterlagen, wie Bauwerksbuch mit Bestandsplänen und Lageplan sind den Ausschreibungsunterlagen beigefügt und dienen als Grundlage zur Angebotsbearbeitung. Siehe dazu auch die Leistungsbeschreibung, insbesondere die „Sonstigen Anlagen“. Die Angebotsbearbeitung erfolgt zudem unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.

Im Angebot sind die gesamten notwendigen Leistungen mit den entsprechenden Kosten zu berücksichtigen, die zu einer vollständigen Erstellung der Baumaßnahme erforderlich sind. Dies umfasst u.a. die Aufstellung der Entwurfs- und Ausführungsunterlagen, den Abbruch des bestehenden Bauwerkes, die Herstellung des Straßenausbaus, die Sicherung von Versorgungsleitungen, die Verkehrssicherung etc. Die einschlägigen technischen Vertragsbedingungen, DIN-Normen usw. sind dabei zu berücksichtigen.

Zur Prüfung und Wertung der Angebote dient allein das beigefügte Leistungsverzeichnis, einschließlich der geforderten Anlagen, z. B. das Formblatt für Bietereintragungen/ Bieterangabenverzeichnis oder für die Nachunternehmerleistungen.

Die Urkalkulationsunterlagen zum Angebot sind auf Anforderung des Auftraggebers vor Auftragsvergabe vorzulegen.

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Abschlagsrechnungen werden anteilig zur ausgeführten Leistung vergütet, unter Zugrundelegung der pauschalen Angebotssumme der Hauptleistungen. Die Schlussrechnung zur Baumaßnahme wird gemäß der pauschalen Angebotssumme der Hauptleistungen aufgestellt.

Weitere Einzelheiten zu den zu erbringenden Leistungen und konkrete Vorgaben zu einzelnen Leistungen, sind im Folgenden dieser Baubeschreibung aufgeführt und entsprechend bei der Angebotsbearbeitung zu beachten, wie z. B. Hinweise zur Wasserhaltung oder zur Verkehrsführung.

Kosten, die dem Bieter u. U. für die Bearbeitung des Angebotes entstehen, z. B. für Bauwerksvorentwurf, Variantenuntersuchung, Massenermittlung usw., werden nicht erstattet.

Nach Auftragsvergabe wird vom Auftragnehmer (AN) auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen ein Bauwerksentwurf gemäß RAB-ING unter Beachtung der RE-ING aufgestellt, der vom Auftraggeber (AG) geprüft und freigegeben wird. Darauf aufbauend werden vom AN die Ausführungsunterlagen erstellt, die wiederum durch den AG geprüft und freigegeben werden.

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen den Ersatzneubau einer Geh- und Radwegbrücke.

Die Leistungen umfassen einerseits Planungsleistungen, wie die Aufstellung der Bauwerks-Entwurfsunterlagen und der Bauwerks-Ausführungsunterlagen, andererseits die bauliche Ausführung, wie den Abbruch des vorhandenen Brückenbauwerkes, einschl. Gründung, und den vollständigen Neubau, wie auch die Wiederherstellung des Straßenaufbruchs. Darüber hinaus ist auch die Herstellung sämtlicher notwendiger Schutzeinrichtungen und Markierungsarbeiten zu erbringen.

Die auszuführenden Leistungen umfassen die Gesamtplanung sowie anschließend den kompletten betriebsfertigen Neubau mit allen dafür erforderlichen Leistungen. Die Ausschreibung erfolgt funktional, was bedeutet, dass vollumfänglich alle erforderlichen Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung und Fertigstellung der Baumaßnahme notwendig sind, von der Entwurfsplanung bis zur Verkehrsfreigabe durch den AN erbracht werden und mit dem Angebot abgegolten sind. Die Leistungen beinhalten auch Abstimmungen mit Behörden und falls erforderlich auch Bürgerinformationen. Dazu gehören insbesondere die nachfolgenden Leistungen:

  1. Erstellen der Entwurfsplanung (ggf. inkl. Einholung erforderlicher Genehmigungen),
  2. Aufstellen der Ausführungsplanung,
  3. Rückbau des Bestandsbauwerks
  4. Fachgerechte Bauausführung des Ersatzbauwerkes,
  5. Erstellen der Bestandunterlagen,
  6. Erstellen des Bauwerksbuches und
  7. Erstellen einer digitalisierten Bauwerksakte.

Der Auftrag wird auf die Gesamtleistung unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungskriterien (s. (EU-) Aufforderung zur Angebotsabgabe) vergeben.

1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN

1.1.1 Straßenbau

Es sind alle Leistungen, die zur Errichtung des Bauwerkes erforderlich sind, zu erbringen. Dies beinhaltet auch die Bereiche der anschließenden Strecke vor und hinter dem Bauwerk.

  1. Der Auftragnehmer hat den Querschnitt sowie die Gradiente an die vorhandene Strecke beidseitig des Bauwerks anzupassen.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind dabei zu beachten. Es darf im Rahmen der Baumaßnahme kein dauerhafter Grunderwerb notwendig werden.

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Unterbau / Untergrund

Für die Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Straßenbau gelten die ZTV E-StB 17.

Oberbau (Belastungsklasse/ Bauweise RStO)

Der Geh- und Radweg ist vom Auftragnehmer wie folgt herzustellen:

Alle Asphaltschichten müssen den TL und ZTV Asphalt-StB 07/13 entsprechen. Alle Schichten ohne Bindemittel müssen den TL und ZTV SoB-StB 20, Fassung 2020 mit Korrekturblatt Stand Mai 2021, entsprechen.

In der Regel ist der Schichtenaufbau des Oberbaus im Bereich des Geh- und Radwegs wie folgt anzunehmen:

20 cm Frostschutzschicht aus gebr. Naturstein 0/45 (Schichtbezeichnung gemäß TL SoB)

8 cm Asphalttragschicht aus AC 22 TL (Schichtbezeichnung gemäß TL Asphalt-StB 07/13)

2 cm Asphaltbinderschicht aus AC 5 DL (Schichtbezeichnung gemäß TL Asphalt-StB 07/13)

Abweichungen von diesem Aufbau im Bestand können vorkommen und sind in die entsprechenden Aufbruchpositionen mit einzuberechnen.

Der Hinterfüllungsbereich des neu einzubauenden Geh-/Radwegs hat den genannten Anforderungen zu entsprechen. Siehe hierfür auch die Anlage Regelquerschnitt Rad-/Gehweg.

Die Bauwerkshinterfüllung ist aus grobkörnigem Material herzustellen.

Kennzeichnung / Qualitätsnachweis von Verkehrszeichen und Aufstellvorrichtungen

Der Qualitätsnachweis der gelieferten Schilder muss durch eine Kennzeichnung mittels Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) zwingend erbracht werden. Ebenso sind die Eigenschaften nach TLP VZ durch Anbringen des CE-Zeichens auf der Schildrückseite und der Aufstellvorrichtung nachzuweisen. Seite 5 von 61

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Sofern ein gleichwertiges, geprüftes, zugelassenes und zertifiziertes Material als Bildträger verwendet wird, ist das Rahmenprofil des Bildträgers zusätzlich eindeutig und dauerhaft mittels Prägestempel zu kennzeichnen. Für Aluminium-Verbundwerkstoff sollen die Buchstaben „ACM“ (Aluminium Composite Material) verwendet werden. Die Prägung soll in unmittelbarer Nähe des RAL-Gütezeichens angebracht werden. Eine Prägung direkt auf dem Bildträger ist nicht zulässig.

1.1.2 Ingenieurbauwerke

Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfanges

Der Umfang der beauftragten Leitungen umfasst den Abbruch und Neubau des unter Art der Maßnahme genannten Bestandsbauwerkes.

Die im Bauvertrag vereinbarten technischen Regelwerke sind einzuhalten. Die Notwendigkeit für eine „Zustimmung im Einzelfall“ ist auszuschließen.

Der Auftragnehmer hat das Bestandsbauwerk abzubrechen, das Ersatzbauwerk zu planen und fachgerecht herzustellen.

Da es sich bei dem Brückenneubau um ein Ersatzbauwerk handelt, sind neben Funktion auch Breite und Kreuzungswinkel wie im Bestand beizubehalten bzw. bei Erfordernis an technische Neuerungen anzupassen. Im Speziellen bedeutet dies, dass die lichte Weite zwischen den Geländern der Ersatzneubauten auf mindestens 3,00 m erhöht werden soll.

Das Fällen von Bäumen soll, wenn möglich, verhindert werden. Beschreibung der Planungsleistungen

Für die zu erbringenden Planungsleistungen

• Erstellen der Entwurfsplanung, • Aufstellen der Ausführungsplanung

sind die Leistungen in den Leistungsbeschreibungen für die Planung von Ingenieurbauwerken, für die Tragwerksplanung, und für die Planung Verkehrsanlagen ausführlich beschrieben.

Für die Erbringung der Planungsleistungen gelten die Anforderungen der Technischen Vertragsbedingungen Objektplanung Ingenieurbauwerke und der Technischen Vertragsbedingungen der Fachplanung Tragwerksplanung gemäß Anlagen .

Bei Aufstellung des Bauwerksentwurfes, der Ausführungsunterlagen und der Bestandsunterlagen ist der Standard für Erzeugung, Austausch und Archivierung von CAD-Daten im Konstruktiven Ingenieurbau (CAD-Standard) anzuwenden. Die aktuelle Version steht auf der Homepage von Straßen.NRW (www.strassen.nrw.de) zum Download zur Verfügung.

Die im ARS zur Einführung der RAB-ING beschriebenen Dateien zu Planköpfen und Stiftbelegung sind nicht anzuwenden!

Weitere Hinweise zur Bearbeitung der Planungsleistungen :

1 Entwurfsplanung

Auf der Grundlage der Bauwerksskizze erfolgt die Herstellung und Ausarbeitung des Bauwerksentwurfes unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, die sich aus geometrischen, planerischen, statischen und technischen Vorgaben ergeben. Abstimmungen mit Fachbehörden (Untere Wasserbehörde, Naturschutzbehörde etc.) und Betreibern von Versorgungsleitungen im Planungsraum sind – soweit erforderlich - durchzuführen. Der Planlauf läuft digital über das System EPLASS und wird nach Auftragsvergabe abgestimmt (siehe auch Abschnitt 4.2).

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Nach Freigabe sind dem AG gleichgestellte Pläne in zweifacher Ausfertigung in Papierform zuzusenden.

2 Ausführungsplanung

Die Prüfung der Ausführungsunterlagen in statischer und konstruktiver Hinsicht wird durch einen vom AG beauftragten Prüfingenieur durchgeführt. Der Planlauf läuft digital über das System EPLASS und wird nach Auftragsvergabe abgestimmt (siehe auch Abschnitt 4.2). Nach Freigabe sind dem AG gleichgestellte Pläne in zweifacher Ausfertigung in Papierform zuzusenden.

Der Planlauf mit Angabe der Anzahl der zu fertigenden Pläne, der Planverteilung und den Fristen für den Prüflauf wird gem. Anlage REBI-Planlauf vereinbart.

Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)

Zur Ermittlung der Hauptabmessungen sind die folgenden Planungsparameter zu berücksichtigen:

• Für die lichte Weite zwischen den Widerlagern ist die lichte Weite des Bestandsbauwerks nicht zu unterschreiten • Für die lichte Weite zwischen den Geländern der Überführungsbauwerke ist die Mindestbreite des Geh-/Radwegs entsprechend der gültigen Regelwerke zu beachten und auf beiden Seiten je 25 cm Sicherheitsabstand zum Geländer hinzuzufügen. Dies ergibt mindestens 3,00 m zwischen den Geländern. • Die Vorgaben aus der Befreiung der Unteren Wasserbehörde bezüglich Hochwasserquerschnitt und Freibord sind einzuhalten. Die sich aus HQ100 Abfluss + 50 cm Freibord ergebende tiefste Unterkante des Bauwerks von 127,99 m NHN ist als Zwangspunkt zu betrachten. Die sich daraus ergebenden Änderungen des Geh-/Radweges sind in der Preisbildung der entsprechenden Positionen zu berücksichtigen. Bei der Anpassung der Geh-/Radweggradiente ist darauf zu achten, dass die maximale Neigung der Anrampungen von 6% nicht überschritten wird.

Die anzusetzenden Lastmodelle werden wie folgt festgelegt

☒ Gleichmäßig verteilte Last qfk nach DIN EN 1991-2

☒ Dienstfahrzeug Qserv nach DIN EN 1991-2

Das Kapitel Belastungsannahmen ist zu beachten.

Die Festigkeitsklassen des verwendeten Betons sollen in Abhängigkeit der Expositionsklassen gemäß der sich in der Anlage befindlichen Tabelle „Zusammenstellung wesentlicher Anforderungen an den Beton“ gewählt werden. Die sich hierdurch ergebenden Festigkeitsklassen können von den Festigkeitsklassen nach Eurocode abweichen. Erdarbeiten

Die notwendigen Erdarbeiten für die Errichtung der Baustelleneinrichtung, Zufahrten, Bauwerk inkl. Unterbauten, Arbeitsflächen etc. sind vollumfänglich Leistungen des AN.

Beidseitig der Gewässer sind 50 cm Breite Bermen anzulegen, die mindestens 60 cm oberhalb der Gewässersohlen liegen.

Die Empfehlungen der anliegenden geotechnischen Berichte und die Angaben der Vermessung sind für die Bauwerksplanung zu berücksichtigen.

Es sind im Zuge dieser Ausschreibung nur Primärbaustoffe oder Böden gemäß ErsatzbaustoffV, Tabelle 3, BM-0 zu verwenden.

Gründung, Schutz gegen Aggressivität

Falls notwendig, ist der Schutz der Gründung gegen Aggressivität des Baugrundes und des Grundwassers zu berücksichtigen.

Die Gründung des Bestandsbauwerk wird aus Widerlagerbalken aus Stahlbeton gebildet. Seite 7 von 61

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Die Empfehlungen des geotechnischen Berichts für die Bauwerksplanung zu berücksichtigen.

Für die Ersatzneubauten wurden durch den AG in der Regel verschiedene Gründungsarten untersucht. Die Empfehlungen der geotechnischen Berichte sind für die Bauwerksplanung zu berücksichtigen. Sind die vorliegenden geotechnischen Aussagen nicht ausreichend, hat der Auftragnehmer ein erweitertes Baugrundgutachten einzukalkulieren und auszuführen. Die Ergänzung wird nicht gesondert vergütet.

Dem Auftraggeber sind die Termine für Baugrunduntersuchungen rechtzeitig mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zur Teilnahme auf der Baustelle zu geben.

Das Baugrundgutachten wurde von

Straßen.NRW Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung Albersloher Weg 670 48167 Münster

erstellt.

Unterbauten

Für eine Beschreibung der Unterbauten des Bestandsbauwerkes: siehe Gründung und Bestandsunterlagen.

Zur Minimierung von Auskolkungen ist im Bereich der Widerlager ein Kolkschutz vorzusehen (s. RE- ING). Bei Bedarf sind die Anschlussbereiche ingenieurbiologischen Maßnahmen (z.B. Kokosmatten, Lehmpackungen, Rasenandeckung) zu sichern.

In Abhängigkeit von der Art der gewählten Gründung sind Widerlager und Flügelwände aus Stahlbeton herzustellen.

Um ein Durchdrücken der Hinterfüllung unter dem Flügel zu vermeiden, ist der Böschungskegel nicht steiler als 1:1,5 auszubilden. Für Hinterfüllungen sind schwer zugängliche Ecken zu vermeiden. Sind sie dennoch nicht zu umgehen, z.B. bei spitzen Ecken zwischen Widerlager und Flügel, sind teilweise Magerbetonhinterfüllungen vorzusehen.

Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen

Überbau Eine Verwendung von faserverstärkten Kunststoffen (CFK, GFK) oder Holz als tragende Konstruktion, auch im Verbund mit anderen Baustoffen, ist nicht zugelassen. Der Ersatzneubau wird wie der Bestandsbau als Einfeldträger ausgebildet. Der Überbau ist aus Stahlbeton oder Spannbeton auszubilden.

Lager, Lagerungsplan Die Bauwerke sollen, wenn möglich, ohne Lager nach ZTV-ING ausgeführt werden. Ausführungsarten wie Betongelenke sind möglich.

Sollte eine Bauwerk ohne Lager nicht möglich sein, muss das Lagerungssystem so entworfen werden, dass die ermittelten Bauwerksbewegungen mit geringsten Reaktionskräften ermöglicht werden. Dabei sind abhebende Lagerkräfte auszuschließen. Die Lager sind so zu entwerfen, dass die Bauteile inspiziert, gewartet und ausgewechselt werden können.

Fahrbahnübergänge Der Einbau von Übergangskonstruktionen ist zu vermeiden. Der Überbauabschluss der Überbauplatte ist mittels gleichschenkliger Winkel aus V4A-Edelstahl analog RiZ-ING Abs 4 herzustellen.

Entwässerung

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Mit der unteren Wasserbehörde des betroffenen Kreises wurden vorab die entsprechenden Genehmigungen als Errichtung einer Anlage am Gewässer nach § 22 LWG eingeholt bzw. diese nach StrWG Nordrhein-Westfalen ins Benehmen über die geplante Maßnahme als Ersatzneubau gesetzt. Die Entwässerungssituation sollte möglichst dem des Bestandsbauwerks entsprechen. Einleitungsstellen und Wassereinleitungsmengen sollten unverändert bleiben. Die Entwässerung der Radwegebrücken soll vorrangig als offen geführte Entwässerung ohne Anbindung an ein bestehendes Kanalsystem erfolgen. Die Entwässerung des Oberbaus sollte wenn möglich direkt in das Fließgewässer oder über die angrenzende Böschungsschulter am Widerlager erfolgen. Ein Anschluss der Entwässerung oder Sammlung des Niederschlages ist nicht erforderlich. Zur Vermeidung von stehendem Wasser sollte ein ausreichendes Quergefälle von 3,0 % vorgesehen werden.

Abdichtung, Beläge

Die Überbauabdichtung erfolgt mit einer OS-F Beschichtung. Oberflächenschutzsystem Aufbau a), Bindemittelgruppe auf Polyurethan- oder Epoxidharzbasis. Die Rutschhemmklassse der Beschichtung muss mindestens R12 entsprechen. Die Beläge bzw. Oberflächen sind dauerhaft rutschfest und geschlossen auszubilden.

Ausstattung

Geländer Für die Brücken sind Füllstabgeländer nach RiZ Gel 4 mit einer Höhe von 1300mm vorgesehen. Die Verankerung erfolgt mit Fußplatte und Verbundankern nach RiZ Gel 14. Des Weiteren werden die Geländer im Farbton DB 603 ausgeführt.

Im Handlauf des Geländers ist ein Drahtseil gemäß RiZ-ING anzuordnen. An den Geländerenden sind Handlaufabsenkungen gemäß RiZ Gel 19 Bl. 1 vorzusehen.

Die Bauwerke sollen im Anschluss an die Geländerenden mit Geländern als Hinterfahrschutz gemäß ERA in einer Höhe von 1300 mm ausgestattet werden. Diese sollen als Holmgeländer mit zwei Zwischenholmen aus feuerverzinkten Sigmapfosten und kesseldruckimprägnierten Nadelholz ausgeführt werden. In der Regel sind pro Geländerende mindestens 1,5 m Hinterfahrschutz vorzusehen. Dieser ist vom Bauwerk weg aufzuweiten, sodass das bauwerksabgewandte Ende des Hinterfahrschutzes mindestens 0,2 m Abstand vom Geh-/Radweg hat.

Leitungen Dritter Dem AG bekannte Leitungen Dritter sind in den Bauwerksskizzen und der Versorgerliste in der Anlage verzeichnet. Siehe auch Ziffer 2.10. Es sind keine Leitungen Dritter an den neu zu errichtenden Bauwerken zu befestigen.

Korrosionsschutz

Die Darstellung der geplanten Korrosionsschutzmaßnahmen für alle Bauteile erfolgt in Form eines Korrosionsschutzplanes. Bei der Planung des Korrosionsschutzes ist von einer Schutzdauer von mindestens 25 Jahren und der Korrosivitätskategorie C5 auszugehen. Für Brückengeländer sind Beschichtungssysteme gem. ZTV-ING mit Feuerverzinkung (Duplex-Beschichtung) zu verwenden. Es sind 2 Zwischenbeschichtungen aufzubringen. Die Deckschicht der Geländer ist im Farbton DB 603 auszuführen.

Abbrucharbeiten

Für das Bestandsbauwerk ist ein Komplettabbruch vorzusehen. Für die Konzeption der Abbruchmaßnahme ist ein Abbruchverfahren mittels Abbruchgeräten zu wählen. Abweichende Verfahren bedürfen der Zustimmung durch den AG. Die Unterbauten sind einschließlich der Gründungen zurückzubauen.

Zum Schutz der untenliegenden Flächen ist ein Sand-Kiesbett aufzuschütten. Die Stärke der Bettung ist entsprechend der zu erwartenden Größe der kinematischen Energie der herabfallenden Trümmerteile, also abhängig von der Größe der Teile und der Fallhöhe, zu wählen. Bei einer Beschädigung der zu schützenden Bereiche ist kurzfristig der unbeschädigte Zustand wieder herzustellen.

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Die Abbruchmaßnahme ist gemäß den gesetzlich festgeschriebenen Anforderungen zur Abfallvermeidung bzw. stofflichen Verwertung in Form von geordneten Rückbaumaßnahmen mit entsprechender Trennung der Baumaterialien durchzuführen (KrWG).

Für eine Beschreibung des abzubrechenden Bauwerks siehe Bestandsunterlagen.

1.1.3 Landschaftsbau

Das Bankett und der Verkehrsweg sind an das neue Brückenbauwerk anzupassen. Jedoch darf im Dammbereich nur das Bankett und der Weg geändert werden. Sollten Rodungs- oder Rückschnittarbeiten am Baumbestand unumgänglich sein, ist zu beachten, dass die entsprechenden Arbeiten nur in dem Zeitraum vom 01.10. bis zum 28.02. durchzuführen sind. Sollten Bäume abweichend vom LBP entfernt werden müssen, ist vorab Rücksprache mit dem AG/ der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu halten. Die in den landschaftspflegerischen Begleitplänen aufgeführten Ersatzpflanzungen werden durch den AG vorgenommen. Hier ist seitens des AN nur die Baufeldräumung durchzuführen.

1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Die Leistungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung erfolgen durch den AG (eigene Mitarbeiter / Ingenieurvertrag).

1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN

Kampfmittelbeseitigung

Nach Einholung einer Luftbildauswertung liegen keine Hinweise auf Kampfmittel vor.

Werden während der Bauarbeiten im Baubereich Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und die Bauüberwachung zu benachrichtigen.

1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN

Entfällt.

1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN

Entfällt.

1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE Nebenangebote sind nicht zugelassen.

1.6 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION

Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefaktoren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten. Weiterhin sind anzugeben:

  • Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
  • Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme. Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spätestens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.

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2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE

2.1 LAGE DER BAUSTELLE

Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen

L 961

  • von Netzknoten (NK) 3920008O, nach Netzknoten 3920016B
  • Station (Stat.) 1657

Nächster Ort

Gemeinde Dörentrup, Kreis Lippe.

2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE

Straße

L 961, Mittelstraße, 32694 Dörentrup.

2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

Bei der Wahl und Erstellung von Zufahrten sind Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Schadensminimierung zu beachten (vgl. Bild 3 bzw. Bild 14/14a R SBB).

Zur Baustelle

Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen.

Vom Auftraggeber werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Sache des Auftragnehmers ebenso wie die laufende Reinigung und Wiederinstandsetzung aller als Zufahrt benutzten Straßen und Wege.

2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN

Vom Auftraggeber können keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt werden. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers.

2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE

Lager und Arbeitsplätze sowie Flächen für die Baustelleneinrichtung werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von

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Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

  • Aufstellen von Baucontainern und Bauwagen und Lagerung von Baustoffen im Wurzelbereich von Bäumen
  • Lagerung und Umgang mit umweltgefährdenden Bau- und Betriebsstoffen

Bei der Aufstellung von Baucontainern, Bauwagen und der Lagerung von Material ist insbesondere auf die vorgegebenen Abstände zu Bäumen und die Schonung des Bodens und des Wurzelbereiches zu achten (vgl. Bild 3 und Bilder 14/14a R SBB).

Plätze für Baustelleneinrichtung

Als Baustelleneinrichtungs- und Lagerfläche kann folgende Fläche genutzt werden:

Gemarkung Hillentrup – Flur 8, Flurstück 415, Art der Inanspruchnahme: Vorübergehende Inanspruchnahme, Fläche: ca. 241m²

Die Erlaubnis des Pächters ist den Anlagen beigefügt.

Rückgabe der vom AG zur Verfügung gestellten Flächen

Der Zustand der angrenzenden Wege, Straßen und Gelände im Baubereich ist vor Beginn der Arbeiten gemäß § 3 Absatz 4 VOB/B festzuhalten. Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit benutzter Straßen, Wege und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum des AG sind, muss der AN angeforderte Freistellungsbescheinigungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen spätestens mit der Schlussrechnung dem AG übergeben.

2.6 GEWÄSSER

Das neu zu errichtende Bauwerk kreuzt das Gewässer „Bega“ in Gewässerkilometer 29,981. Das Baufeld liegt zum Teil im Überschwemmungsgebiet der Bega, weshalb bei (drohendem) Hochwasser die Bauarbeiten am Bauwerk einzustellen sind. Es dürfen im gesetzlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet keine abschwemmbaren Baustoffe gelagert werden.

Darüber hinaus wurden von der Unteren Wasserbehörde folgende Nebenbestimmungen festgelegt, die zwingend einzuhalten und der dieser Ausschreibung beiliegenden Genehmigung zu entnehmen sind:

Nebenbestimmungen Es werden nachstehende Nebenbestimmungen festgesetzt, um nachteilige Wirkungen des Unternehmens für andere zu verhüten und um Gefahren abzuwehren:

  1. Grundsätzlich ist der Genehmigungsinhaber dazu verpflichtet, Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die erwarten lassen, dass gefährliche und wassergefährdende Stoffe in das Gewässer und in den Untergrund gelangen, unverzüglich – notfalls per Fax oder fernmündlich – der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe anzuzeigen. Akute Schadensfälle oder bereits eingetretene Gewässer- und Bodenverunreinigungen sind sofort über die Leitstelle Lippe, Tel.: 05261/66600, der Rufbereitschaft der Umweltalarmrichtlinie des Landes NRW zu melden. Dabei sind Art, Umfang, Ort und Zeit des Schadensereignisses möglichst genau anzugeben.

  2. Sämtliche Anlagen an den Gewässern, die mit der beantragten Maßnahme in irgendeiner Verbindung stehen, sind vom Antragsteller bzw. von seinen Rechtsnachfolgern zu errichten, zu unterhalten sowie in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und zu erhalten.

  3. Die Arbeiten sind entsprechend den vorgelegten und geprüften Antragsunterlagen auszuführen. Hierbei sind die Prüfungsbemerkungen zu beachten. Seite 12 von 61

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  1. Beginn der Maßnahme sind der Genehmigungsbehörde Kreis Lippe, Untere Wasserbehörde, Frau Benfer (Tel. 05231 / 62-6721, a.benfer@kreis-lippe.de) und Herrn Uhle (Tel. 05231 / 62-6741, w.uhle@kreis-lippe.de) sowie der Unteren Fischereibehörde, Herrn Rom (Tel. 05231 / 62-1448, j.rom@kreis-lippe.de),die für die Gewässerunterhaltung zuständige Gemeinde Dörentrup, Herrn Vetter (Tel. 05265 / 739-1488, h.vetter@doerentrup-lippe.de) und den örtlichen Versorgern frühzeitig, mindestens 14 Tage vor Baubeginn, anzuzeigen.

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schadstoffen verunreinigt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden. Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen. Im Zweifel ist Rücksprache mit dem AG zu halten.

2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE

Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)

Die Baugrundverhältnisse sind dem in den Anlagen beiliegenden geotechnischen Gutachten zu entnehmen.

Straßenbefestigungen

Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind grundsätzlich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“. Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig eingestuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen werden. Beim Fräsen der Straßenbefestigung muss daher, im unmittelbaren Nahbereich der Fräse, mit partikelförmigen Gefahrstoffen (z.B. Asbestfasern) gerechnet werden. Für die Fräsarbeiten sind ausschließlich Straßenfräsen, gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (2) einzusetzen, die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Dies gilt für Straßenfräsen ab einer Fräsbreite von ≥ 2,0 m und in Ortsdurchfahrten ab einer Fräsbreite von ≥ 1,0 m. Die Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund)Wasserwirtschaftliche Bewertung Die wasserwirtschaftliche Bewertung der anfallenden Materialien, außer Asphaltbefestigungen erfolgt auf der Grundlage der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) vom 09. Juli 2021.

Gültigkeit von Vorerkundungsergebnissen Grundsätzlich dienen die Vorerkundungen des Auftraggebers zur Beschreibung und Abgrenzung unterschiedlicher Ausbaumaterialien und bilden die Grundlage für die Ausschreibung. Es werden keine zusätzlichen Unterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Annahmekontrollen gemäß ErsatzbaustoffV und Deklarationsanalysen zur Abgabe an eine Deponie gehen zu Lasten des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.

Hinweise zum Analyseverfahren bei Vorerkundung Bei chemischen Analysen im Rahmen von Vorerkundungen erfolgt die Eluatherstellung mittels Schüttelversuch gemäß DIN 19529.

Hinweise zu abweichenden Analysewerten Die im Rahmen der Vorerkundung abgeleiteten Einstufungen in entsprechende Materialklassen gemäß Ersatzbaustoffverordnung, Anlage 1 geben nur einen Trend der chemischen Konzentration wieder und nicht die maximale Obergrenze der untersuchten Parameter im Untergrund. Bei Stichprobenanalysen im Rahmen einer Annahmekontrolle (z.B. am Zwischenlager gemäß ErsatzbaustoffV §18) können diese Konzentrationen abweichen. Maßgeblich ist nicht das Einzelergebnis, sondern eine repräsentative Betrachtung der Grundgesamtheit.

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2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

  • Aufschüttungen im Bereich von Bäumen
  • Bodenabtrag

Auf einen Bodenauftrag im Wurzelbereich sollte generell verzichtet werden. Bei unvermeidlichem Bodenauftrag im Wurzelbereich ist ein Mindestabstand vom Stamm von 2,5 m einzuhalten und es sind weitergehende Maßnahmen vorzusehen (siehe Bild 7 R SBB). Bei Bodenabtrag ist der Wurzelbereich auszusparen, ist der Bodenabtrag unvermeidbar, so sind geeignete Maßnahmen vorzusehen (siehe Bilder 10, 11 R SBB).

2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE

Natur- und Landschaftsschutzgebiete

Das Baufeld befindet sich im Naturschutzgebiet Begatal. Die entsprechenden Nebenbestimmungen des Kreises Lippe sind zu beachten.

Angrenzend an die Baumaßnahme liegt das Landschaftsschutzgebiet 3919-0031 Lipper und Pyrmonter Bergland.

Da insbesondere der Schutz des Gewässers Bega im Vordergrund steht, ist zwingend darauf zu achten, dass kein Abbruchmaterial oder sonstige Baustoffe in die Bega eingetragen werden.

Abstimmungen sind mit der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Fischereibehörde zu führen. Siehe Ziffer 2.6 dieser Baubeschreibung.

Bäume und Vegetationsbestände

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen.

Allgemeiner Hinweis zur R SBB: Im gesamten Baubetrieb sind für zu erhaltende Bäume und Vegetationsbestände die vorgesehenen Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen umzusetzen und zu beachten.

Schäden an Bäumen können auf vielfältige Weise auftreten:

  • Mechanische Schäden durch Baugeräte/Fahrzeuge (z.B. Quetschen oder Aufreißen der Rinde, der Wurzeln oder der Krone, unsachgemäßer Schnitt, etc.),
  • Bodenverdichtung,
  • Bodenauftrag,
  • Bodenabtrag (einschließlich Aushub für Gräben, Gründung von Bauwerken),
  • Vernässung oder Überstauung,
  • Hitzeeinwirkung (über 40 °C, z.B. durch offene Flammen oder Abwärme von Baugeräten),
  • Freistellen (Schäden durch Sonneneinstrahlung),
  • Chemische Verunreinigungen des Bodens.

Als Grundsatz für Bäume und Vegetationsbestände gilt: Der Schutz (= Schadensvermeidung) geht vor der Schadensminimierung. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit dem AG erforderlich.

Der Schutzbereich von Bäumen betrifft die Bodenfläche unter der Krone (Kronentraufe), zuzüglich 1,5 Seite 14 von 61

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m (Sorten- und standortbedingte Abweichungen sind möglich vgl. Bild 1 und 2).

In erhaltenswerten Vegetationsbeständen können ebenfalls Gehölze (bspw. Heidelandschaften, Sträucher, Hecken) aber auch krautige Pflanzen auftreten (Hochstaudenfluren, Grünland, Moorstandorte).

Schutzmaßnahmen sind bspw. die Ausweisung von Lagerflächen, fachgerechter Leitungsbau (Bild 4 R SBB) und der Einsatz von ortsfesten Schutzzäunen (Siehe Kapitel 3, Bild 3 R SBB). Diese Maßnahmen sind vor der Baufeldräumung, gemäß Vorgabe, umzusetzen.

Biotope

Der Standort des alten und neuen Bauwerks liegt in einem schutzwürdigen Biotop, BK-LIP-00040.

Da insbesondere der Schutz des Gewässers Bega im Vordergrund steht, ist zwingend darauf zu achten, dass kein Abbruchmaterial oder sonstige Baustoffe in die Bega eingetragen werden.

Abstimmungen sind mit der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Fischereibehörde zu führen. Siehe Ziffer 2.6 dieser Baubeschreibung.

Denkmale

Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Vermutete Bodenfunde

Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustellen und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen.

2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH

Leitungen

Eine Liste möglicher Versorger befindet sich in den Anlagen.

Das Erkunden und sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbeschreibung keine andere Regelung vorsieht. Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen. Werden solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten.

2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH

Straßenverkehr

Es verkehren die Linien 800 und 921 der Weser Werre Bus GmbH. Verkehrliche Einschränkungen sind dieser vorab mitzuteilen.

WeserWerreBus GmbH Am Bahnhof 1 32699 Extertal

Tel: 05262 − 409 40 E−Mail: info@karl-koehne.de

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3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG

Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.

Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:

– Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

3.1 VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG

.Allgemeines

Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Aufrechterhaltung des Verkehrs

Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer die Einzelheiten der Verkehrsregelung mit der/dem Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe und dem zuständigen Straßenverkehrsamt abzustimmen.

Die Absperrung und Beschilderung der Baustelle ist entsprechend den Auflagen des Straßenverkehrsamtes und den Angaben der Regelbeschilderungspläne gemäß Anlagen auszuführen.

Vorhandene Fahrbahnmarkierungen müssen der neuen Verkehrsführung angepasst werden. Nach Änderung der Erneuerung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel entstehen können.

Die Beschilderung hat fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Aufstellung der Schilder ist dem Straßenverkehrsamt gemäß § 45 StVO anzuzeigen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß Abs. 1 dieser vertraglichen Bestimmung besteht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten. Bei der Ausführung von Nebenarbeiten nach Beendigung der Deckenarbeiten (Herstellung von Banketten pp) endet die Verpflichtung des Auftragnehmers daher erst mit vollständiger Räumung der Baustelle. Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung. Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) freizuhalten und prov. anzuschließen. Fahrbahnanrampungen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden.

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  • Ergebnis der Verhandlung mit dem Straßenverkehrsamt
  • Berücksichtigung des Buslinienverkehrs
  • Einsatz von Lichtsignalanlagen usw.

Einzelheiten der Verkehrsregelungen sind noch mit dem Straßenverkehrsamt Lippe und der Gemeinde Dörentrup abzustimmen.

3.2 BAUABLAUF

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Landschaftsbau

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen.

Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte, unter Bäume und Vegetationsbestände.

Die erforderlichen Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen für sind vor der Baufeldräumung, gemäß Vorgabe des AG, umzusetzen.

Die Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen sind nach Abschluss der Bautätigkeiten und Räumung der Baustelle rückstandslos zu entfernen. Beim Entfernen ist besondere Sorgfalt geboten, um die zu schützenden Strukturen und deren Umgebung nicht zu beschädigen (Böden und Vegetation).

Wenn ein Verbissschutzzaun aufzustellen ist, muss dieser zum Verhindern von Wildverbiss- und Fegeschäden vor Beginn der Pflanzarbeiten vollständig (einschl. u.a. Toranlagen, Übersteighilfen) fertig gestellt werden. Vor Aufnahme der Pflanzarbeiten ist der Zaun auf mögliche Schäden zu prüfen und zusätzlich ist zu gewährleisten, dass sich innerhalb der eingezäunten Fläche kein Wild befindet. Während der Arbeitsdurchführung und in den Zeiten der Arbeitsruhe sind die Zugänge stets geschlossen zu halten.

Oberbau

Die Herstellung von provisorischen Abschlüssen, Rampen und Angleichungen, auch in Längsrichtung, sowie ihre Beseitigung sind Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet.

3.3 WASSERHALTUNG

Evtl. erforderliche Wasserhaltungsmaßnahmen, z.B. für die Baugruben der Widerlager, sind bedarfsgerecht zu planen und ggf. mit der Unteren Wasserbehörde, der Unteren Fischereibehörde und der Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe abzustimmen.

3.4 BAUBEHELFE

Allgemeines

Die Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsberechnungen der Traggerüste und Verbaue sowie die örtlichen Bauabnahmen durch einen Prüfingenieur erfolgt auf Veranlassung des AGs.

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Baugruben, Wandsicherungen

Für die Herstellung der Gründungen und der dafür erforderlichen Baugruben sind die Grundstückgrenzen zu beachten.

Traggerüste (Brückenbau)

3.5 STOFFE, BAUTEILE

3.5.1 Straßenbau

Definitionen Primärbaustoff = Baustoff, der als Bodenschatz (wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone) in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen wird und ungebraucht ist. Die Verwendung von Primärbaustoffen ist grundsätzlich zugelassen, sofern sie für den Verwendungszweck bautechnisch geeignet sind.

Ersatzbaustoff = mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) gemäß ErsatzbaustoffV

Anforderungen an zugelieferte Ersatzbaustoffe Ersatzbaustoffe müssen den Anforderungen gemäß der ErsatzbaustoffV, Abschnitt 4 entsprechen. Sind in den Leistungspositionen Ersatzbaustoffe mit dem Zusatz „a)“ aufgeführt, ist die jeweilige Fußnote der entsprechenden Tabelle der ErsatzbaustoffV, Anlage 2 zu beachten. Für jeden eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem Einbau ein Deckblatt gemäß ErsatzbaustoffV, Anlage 8 zusammen mit den Lieferscheinen gemäß ErsatzbaustoffV, Anlage 7 zu übergeben. Beabsichtigt der Auftragnehmer anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe einzubauen, muss er die daraus resultierenden Pflichten (Vor- und Abschlussanzeige) übernehmen und fristgerecht erfüllen (s. Abschnitt 4.3.3). Dem AG ist zeitgleich die Vor- und Abschlussanzeige zu überstellen.

Einbau von Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten der

Zone I

In Wasserschutzgebieten der Zone I sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone I ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen unzulässig.

Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

Der Entwässerungsbereich (Teil des Hinterfüllbereichs von Bauwerken) ist aus grobkörnigen Böden gemäß DIN 18196 herzustellen (s. ZTV E-StB 17, Abschnitt 10.2.3). Der grobkörnige Boden kann Primärbaustoff oder Ersatzbaustoff BM-0 / BG-0 sein.

Gesteinskörnungen im Straßenoberbau

Recycling-Baustoffe für Schichten ohne Bindemittel der Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 müssen abweichend von Abschnitt 1.4.2 der TL SoB-StB 20 einen Schlagzertrümmerungswert SZ ≤ 28 (bzw. LA ≤ 35) sowie einen SD-Wert ≤ 33 (bzw. LA35/45 ≤ 36) einhalten. Der Frostwiderstand muss die Kategorie F erfüllen. Überschreitungen der Kategorie F gemäß 4 4 Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.2 der TL SoB-StB 20 sind für die Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 nicht zulässig.

Grobe Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter dürfen unter Berücksichtigung der Randbedingungen der ErsatzbaustoffV in Asphaltbinder- und Asphalttragschichten verwendet werden. Eine Verwendung in Asphaltdeckschichten ist ausgeschlossen. Für den Nachweis der Eignung der Gesteinskörnungen sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) nach den TL G SoB-StB bzw. nach der ErsatzbaustoffV heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.

Werden im Rahmen von Kontrollprüfungen unzulässige Abweichungen von den vertraglich

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zugesicherten Eigenschaften insbesondere von den wasserwirtschaftlichen Merkmalen festgestellt, hat der Auftragnehmer alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.

Transportbeton

Da der zu verarbeitende Beton der Überwachungsklasse 2 zuzuordnen ist, ist neben der Eigenüberwachung seitens Transportbetonwerk und Auftragnehmer eine Fremdüberwachung durch eine anerkannte Prüfstelle durchzuführen. Hierfür sind mindestens drei Probewürfel zu entnehmen, normgerecht zu lagern und an die Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchungen zu übergeben. Für die Betonprüfung sind die geltenden Normen DIN EN 12350 für Frischbeton und DIN EN 12390 für Festbeton (Herstellung und Lagerung der Prüfwürfel) zwingend einzuhalten.

Es sind nur solche Transportbetonwerke zugelassen, die ein automatisiertes Druckwerk mit Ausdruck der Ist-Werte mit Uhrzeit für die Lieferscheinerstellung verwenden. Lieferscheine für werksgemischten Beton müssen unverschlüsselte und automatisch ausgedruckte Angaben enthalten, wie sie in der Tabelle 3.1.2 der ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1 enthalten sind.

3.5.2 Ingenieurbauwerke

Gemäß Planung AN siehe auch Kapitel 1.1.2 Ingenieurbauwerke

3.5.3 Landschaftsbau

Entfällt-

3.5.4 Ausstattungen - Verkehrszeichen

Bildträger

Die Materialeigenschaften der Schilder müssen den Anforderungen der TLP VZ entsprechen. Es dürfen nur Werkstoffe nach DIN EN 573-1 und -2 mit den Bezeichnungen EN AW 5251 H24 / H34, EN AW 3005 H22 / H49 oder EN AW 5754 H22 / H34 / H42 verwendet werden oder geprüfte, zugelassene Materialien nach dem Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit.

Gemäß TLP VZ wurde für den Verbundwerkstoff DIBOND®traffic die Gleichwertigkeit als Bildträgermaterial für Standardverkehrszeichen und für Großschilder geprüft und nachgewiesen.

Die Blechdicke der Schilder muss der Tabelle 3, Kapitel 3.1.5 der TLP VZ entsprechen. Dabei werden Toleranzen nach DIN EN 485-4, Tabelle 1 zugelassen. Die Materialstärke bei zugelassenen, gleichwertigen Werkstoffen muss der Materialzulassungs- prüfung entsprechen.

Die Eckradien von Verkehrszeichen mit variablem Bildinhalt sind entsprechend Tabelle 2, Kapitel 3.1.4 der TLP VZ auszubilden. Dabei ist für Verkehrszeichen mit einer Schildfläche größer 1,1 m2 bis zu einer Schildfläche von 6,0 m2 der Eckradius von 60 mm zu verwenden.

Es sind generell profilverstärkte Bildträger zu verwenden. Die Rahmenprofile sind entsprechend TLP VZ 2011 und RAL-GZ 628 auszubilden. Hierbei ist insbesondere auf eine sorgsame Verarbeitung der Folien im Bereich der Randverstärkung zu achten. Die Randprofile dürfen durch ihre Anbringung nicht zu Beschädigungen des Signalbildes führen.

Signalbild

Glasperlenmaterialien müssen DIN EN 12899-1 entsprechen; mikroprismatische Reflexfolien müssen der gültigen Europäischen Technischen Zulassung (ETZ) entsprechen.

Es dürfen nur zugelassene Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Mischung unterschiedlicher Ausführungssysteme bei der Herstellung der Signalbilder ist unzulässig.

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Die Verkehrszeichen 720 (Grünpfeilschild) und 721 (Grünpfeilschild für den Radverkehr) dürfen nicht retroreflektierend ausgebildet werden.

Aufstellvorrichtungen und Zubehör für Verkehrszeichen in Seitenaufstellung

Gabelständer, Trimasten, Rechteckmaste-MSH, Rohrmasten, Pfosten mit Fußplatte und Zubehör müssen aus Stahl mindestens der Qualität S235JR entsprechend DIN EN 10 025 sein. Für die Auswahl der Stahlsorte und die Bemessung gilt DIN EN 1993 (Eurocode 3). . Stahlpfosten müssen nach DIN EN ISO 1461 oder DIN EN 10240 verzinkt sein.

Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BaSt) zu beachten. Für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen und Zubehör (Ankerkörbe, Schild-Hinterkonstruktion, MSH-Bügel usw.) aus Stahl ist der Nachweis der Herstellerqualifikation für die Ausführungsklasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 (Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken, 2018) erforderlich. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.

Für Aufstellvorrichtungen und Zubehör aus Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aluminiumtragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN EN 1090-3 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.

Bei Einhaltung der Parameter Schweißnahtdicke = Wanddicke – entsprechend DIN EN 1993-1-8 kann der Nachweis für die Anschlussschweißnaht Rohr/Fußplatte entfallen.

Um die Umfahrbarkeit sicherzustellen, sind die Pfosten mit einem Durchmesser von höchstens 76,1 mm stets nur mit einer Rundschweißnaht an entsprechend dimensionierter Fußplatte anzuschließen.

Die Aufstellvorrichtungen sind mit dem CE-Zeichen, der Kennziffer der Prüfstelle und der Firmenbezeichnung des Herstellers zu kennzeichnen. Bei Rohrpfosten erfolgen die Angaben auf der Rohrendkappe. Bei allen anderen Aufstellern können die Angaben mit Einschlagbuchstaben oder auf Treibstiften, die in dem Verzinkungsloch anzubringen sind, erfolgen.

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm DIN EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1).

Fundamente

Beton der Mindestfestigkeitsklasse C 30/37, Expositionsklassen XC4, XD1 und XF2 gemäß DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 Fundamente aus Betonfertigteilen

Bis Pfostendurchmesser 76,1 mm (Für Standardverkehrszeichen und Radwegweisung): Betonfertigteilfundament der Mindestfestigkeitsklasse C 30/37 Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 gemäß DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 Mit eingebauter Rohrhülse aus verzinktem Stahl und Einbetonierten Transportankern (Einbau der Transportanker, Abmessungen und eventuell erforderliche Zusatzbewehrung entsprechend Fundamentgewicht gemäß VDI/BV-BS-Richtlinie)

Bei Pfosten mit angeschweißter Fußplatte bis Pfostendurchmesser 88,9 mm (für mittelgroße Verkehrszeichen und Radwegweisung bis max.1,2 bzw. 1,4 m2 bei einbeiniger Aufstellung): Betonfertigteilfundament der Mindestfestigkeitsklasse C 30/37 Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 gemäß DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 Mit eingelassenem Ankerkorb und konstruktiver Bewehrung und Einbetonierten Transportankern (Einbau der Transportanker, Abmessungen und eventuell erforderliche Zusatzbewehrung entsprechend Fundamentgewicht gemäß VDI/BV-BS-Richtlinie)

Sämtliche Stahlbauteile müssen mindestens der Qualität S235 JR entsprechen. Sie sind außerdem nach DIN EN ISO 1461 feuerverzinkt herzustellen.

3.6 ABFÄLLE

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3.6.1 Allgemeines

Der Auftragnehmer hat sämtliche anfallenden Abfälle in eigener Verantwortung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu entsorgen.

3.6.2 Allgemeine Regelungen zur Ersatzbaustoffverordnung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das nicht aufbereitete Bodenmaterial, unmittelbar nach dem Lösen an ein Zwischenlager gemäß ErsatzbaustoffV §18 zu überstellen. Die Untersuchungspflicht gemäß ErsatzbaustoffV §14, die Bewertung der Untersuchungsergebnisse gemäß ErsatzbaustoffV §15, die Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut gemäß ErsatzbaustoffV §16 sowie die Dokumentation gemäß ErsatzbaustoffV §17 der Ersatzbaustoffverordnung entfallen. Die Wahl des Zwischenlagers nach ErsatzbaustoffV §18 obliegt dem Auftragnehmer. Zu Beginn der Baumaßnahme hat der Auftragnehmer Angaben zum Zwischenlager zu benennen (Betreiber, Adresse, erforderliche Genehmigungen, Annahmekapazität).

Hinweise zum Zwischenlager gemäß ErsatzbaustoffV §18 Werden Bodenmaterialien durch den Auftragnehmer an ein Zwischenlager gemäß den Vorgaben der ErsatzbaustoffV §18 übergeben, gelten folgende Randbedingungen: Bei Annahmekontrollen ist, zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Analysewerten, grundsätzlich zur Eluatherstellung der Schüttelversuch gemäß DIN 19529 anzuwenden, damit eine Vergleichbarkeit mit den Analysewerten aus den Vorerkundungsergebnissen gegeben ist.

3.6.3 Teer- /pechhaltige Straßenausbaustoffe Teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe sind durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb einer Verwertung zuzuführen. Bei der Verwertung in einer Deponie, die keine entsprechende Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb hat, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass rechtzeitig vor Beginn der Entsorgung die behördliche Bestätigung für den Entsorgungsnachweis vorliegt. Bei einer Verwertung außerhalb von NRW sind die jeweiligen länderspezifischen Regelungen (z.B. Andienungspflichten) zu beachten.

3.6.4 Strahlschutt Bei der Entsorgung von Strahlschutt aus Korrosionsschutzmaßnahmen gelten die ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3. Sofern gemäß den Festlegungen in ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 der AN Abfallerzeuger ist, hat er den Strahlschutt in eigener Verantwortung zu entsorgen.

3.6. 5 Nachweisverfahren Der Auftragnehmer (AN)hat die erforderlichen Nachweise des Abfallerzeugers gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz KRWg in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) gegenüber dem Auftraggeber (AG) zu erbringen. Die diesbezüglichen Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Für die in der Tabelle aufgeführten nicht gefährlichen Abfälle hat der AN für jede Abfallart Nachweise zu erstellen. Diese Nachweise müssen u.a. Angaben über die Abfallart, die Menge (aufgemessen auf der Baustelle), die Art der Entsorgung, das Datum, Name und Anschrift des AN beinhalten. Für den Nachweis sind Formblätter nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster zu verwenden. Der Auftragnehmer hat die Formblätter in der erforderlichen Anzahl zu liefern.

Bei gefährlichen Abfällen ist ein Entsorgungsnachweis gemäß NachwV zu führen. Der AN hat sicherzustellen, dass

  • der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt wird und dem AG rechtzeitig elektronisch zugestellt wird.
  • die Begleitscheine als Vorlagen erstellt werden und dem AG rechtzeitig, mindestens 3 Arbeitstage in der zeitnah erforderlichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden.
  • die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -erzeuger sowie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorheriger Absprache mit der Bauüberwachung eingetragen werden. Übernahme- und Annahmedatum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt.
  • der Beförderer einen Ausdruck des Begleitscheines beim Transport mit sich führt. Seite 21 von 61

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Die Erzeugernummer (ERZ-Nr.) lautet: E 766 201 65

Der AN hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Behörde gesendet wird.

Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ordnungsgemäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des AN.

Übersicht über die Abfälle mit Nachweisverfahren

OZ.gefährliche Abfällenicht gefährliche Abfälle
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .

3.6.6 Transportgenehmigung

Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Transportgenehmigung bzw. mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden. Auf Anforderung ist die Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis vorzulegen.

Eine Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.

3.7 WINTERBAU

Winterbaumaßnahmen können nicht ausgeschlossen werden. Dabei sind ggf. besondere Maßnahmen erforderlich. Diese Mehrkosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Schutzzelte oder andere Schutzeinrichtungen werden vom AG nicht gesondert vergütet.

3.8 BEWEISSICHERUNG

Der Landesbetrieb ist durch geeignete Wahl der Beweissicherung durch den Auftragnehmer von Forderungen Dritter freizustellen.

3.9 SICHERUNGSMASSNAHMEN

Nach Wahl des AN.

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3.10 BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)

Brückenklasse, Lastenzug

Siehe Kapitel 1.1.2 Ingenierubauwerke. Brücken sind grundsätzlich hinsichtlich militärischer Lastenklassen einzustufen, es sei denn, es wird eine objektgebundene militärische Infrastrukturforderung für eine bestimmte militärische Lastenklasse gestellt.

Bodenkennwerte

Siehe Baugrundgutachten.

Erddruck

Siehe Baugrundgutachten.

3.10.1 Brücke 3.10.1.0.Allgemeines

Das Bauwerk wird nach den Eurocodes bemessen. Die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu den Eurocodes sind zu beachten.

3.10.1.1: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau

A) Normen-Dokumente

DIN EN 1990:2010-12 Titel (deutsch): Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002 + A1:2005 + A1:2005/AC:2010

DIN EN 1990/NA:2010-12 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung

DIN EN 1990/NA/A1:2012-08 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Änderung A1

B) Hinweise zur Anwendung

(1) Für Brücken im Bereich der Bundesfernstraßen ist das Nachweisverfahren mit Teilsicherheitsbeiwerten entsprechend DIN EN 1990, Kapitel 6 und DIN EN 1990, Anhang A2 „Anwendung für Brücken“ anzuwenden. Die direkte Anwendung probabilistischer Verfahren sowie die Anwendung der versuchsgestützten Bemessung in der Tragwerksplanung ist in der Regel nicht vorzusehen und bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Bei Temperatureinwirkungen ist in den Tabellen DIN EN 1990, A2.1 und A2.2 der Wert durch den Wert zu ersetzen. Die Fußnote c in DIN EN 1990, Tabelle A.2.1 und die Fußnote a in DIN EN 1990, Tabelle A.2.2 gelten unverändert.

(3) Berichtigung: Im NDP zu A2.3.2, Tabelle A2.5 Fußnote (a) ist durch zu ersetzen.

(4) Abweichend zu DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1 ist für vertikale Einwirkungen aus Fußgängerverkehr als Teilsicherheitsbeiwert der Wert 1,5 (statt 1,35) für ständige und vorübergehenden Bemessungssituationen (S/V) bei den Nachweisen EQU und STR/GEO anzusetzen. Im Anwendungsfall von Fußnote b von DIN 1991-2, Tabelle 4.4a gilt der Teilsicherheitsbeiwert = 1,35. (Lastgruppe gr1a).

(5) Für Menschenansammlungen, Dienstfahrzeuge auf Brücken, Verkehrslasten auf Hinterfüllungen, die Erddruck erzeugen, gelten die Teilsicherheitsbeiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1 Zeile „Alle anderen veränderlichen Einwirkungen“.

(6) Für Militärlasten nach STANAG 2021 können die Teilsicherheitsbeiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1, Zeile „Alle anderen veränderlichen Einwirkungen“ verwendet werden. Die

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Beiwerte der DIN EN 1990 Anhang A2, Tabelle A2.1 können angewendet werden. Die Beiwerte für militärische Regelfahrzeuge nach STANAG 2021 dürfen DIN EN 1990, Anhang A2, Tabelle A2.1, Zeile „Doppelachse“ entnommen werden.

3.10.1.2: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: "Verkehrslasten auf Brücken" sowie zu den Teilen 1-1 und 1-3 bis 1-7

A) Normen-Dokumente

DIN EN 1991-2:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken; Deutsche Fassung EN 1991-2:2003 + AC:2010

DIN EN 1991-2/NA:2012-08: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken

Unter Einbeziehung der Teile von Eurocode 1, Teil 1:

DIN EN 1991-1-1:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau; Deutsche Fassung EN 1991-1-1:2002 + AC:2009

DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau

DIN EN 1991-1-3:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten; Deutsche Fassung EN 1991-1-3:2003 + AC:2009

DIN EN 1991-1-3/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen - Schneelasten

DIN EN 1991-1-4:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen - Windlasten; Deutsche Fassung EN 1991-1-4:2005 + A1:2010 + AC:2010

DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen - Windlasten

DIN EN 1991-1-5:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-5: Allgemeine Einwirkungen - Temperatureinwirkungen; Deutsche Fassung EN 1991-1-5:2003 + AC:2009

DIN EN 1991-1-5/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-5: Allgemeine Einwirkungen - Temperatureinwirkungen

DIN EN 1991-1-6:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-6: Allgemeine Einwirkungen, Einwirkungen während der Bauausführung; Deutsche Fassung EN 1991-1-6:2005 + AC:2008

DIN EN 1991-1-6/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-6: Allgemeine Einwirkungen, Einwirkungen während der Bauausführung

DIN EN 1991-1-7:2010-12 Titel (deutsch): Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen - Außergewöhnliche Einwirkungen; Deutsche Fassung EN 1991-1-7:2006 + AC:2010

DIN EN 1991-1-7/NA:2010-12 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen - Außergewöhnliche Einwirkungen

B) Hinweise zur Anwendung

DIN EN 1991-2 mit DIN EN 1991-2/NA

(1) DIN-EN 1991-2 gilt nur für zivile Verkehrslasten. Zur Berücksichtigung von militärischen Lastklassen gilt das Nato-Standardisierungsübereinkommen STANAG 2021. Die militärischen Lasten sind mit dem Schwingbeiwert zu beaufschlagen. Der

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Schwingbeiwert ist begrenzt auf für Räderfahrzeuge und für Gleiskettenfahrzeuge. Mit ist die maßgebende Länge in m bezeichnet.

(2) Soweit maßgebend ist zur Berechnung der Einwirkungen in Querrichtung (lokaler Nachweis) eine exzentrische Stellung der Doppelachsen des Lastmodells 1 (i. d. R. am Rand des rechnerischen Fahrstreifens) anzunehmen. Bei lokalen Nachweisen ist, sofern ungünstig wirkend, nur eine Achse bzw. eine Radlast anzusetzen.

(4) Beim Lastmodell 1 ist für Fahrstreifen der Anpassungsfaktor zu setzen.

(3) Für Ermüdungsberechnungen nach DIN EN 1991-2, 4.6.1 (3), ist die Anzahl der LKW-Fahrstreifen in Abhängigkeit von den Regelquerschnitten nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS Q) bzw. den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) wie folgt festzulegen:

• Bei Straßen mit Regelquerschnitten bis RQ 15,5 nach RAS Q sind 2 LKW-Fahrstreifen anzusetzen.

• Bei Straßen mit Regelquerschnitten ab RQ 25 nach RAA bzw. RQ 26 nach RAS Q ist je Fahrtrichtung 1 LKW-Fahrstreifen anzusetzen.

• Bei Straßen mit Regelquerschnitten ab RQ 31,5 B nach RAA bzw. RQ 33 nach RAS Q sind je Fahrtrichtung 2 LKW-Fahrstreifen anzusetzen.

Straßen mit von den Regelquerschnitten der RAS Q bzw. der RAA abweichenden Querschnitten sind sinngemäß zuzuordnen. Im Einzelfall kann auf Grund der Verkehrssituation der Ansatz weiterer LKW-Fahrstreifen erforderlich sein.

(4) Für Ermüdungsberechnungen ist nach DIN EN 1991-2, Tabelle 4.5 die Verkehrskategorie wie folgt festzulegen:

• Bundesautobahnen und Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung sind der Verkehrskategorie 1 zuzuordnen.

• Straßen bis Regelquerschnitt RQ 15,5 sind der Verkehrskategorie 2 zuzuordnen.

• Im Einzelfall kann auf Grund der Verkehrssituation die Zuordnung in eine hiervon abweichende Verkehrskategorie erforderlich sein.

(5) Für Anpralllasten aus Straßenverkehr auf Pfeiler und andere stützende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2 bzw. 5.6.2 sowie für Anpralllasten an ungeschützte tragende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 gelten die Regelungen der DIN EN 1991-1-7 unter Beachtung der Hinweise zu DIN EN 1991-1-7.

(6) DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 (2) ist nicht anzuwenden. Es sind die Bemessungswerte der Einwirkungen in außergewöhnlichen Einwirkungskombinationen nach DIN EN 1990, Tabelle A2.5. zu berücksichtigen.

(7) Im Anwendungsfalle von DIN EN 1990, 6.4.3.3 (4), 2. Spiegelstrich sind die Randbedingungen im Einzelfall festzulegen (z. B. bei Hängerausfall einer Bogenbrücke).

(8) Anpralllasten an Überbauten aus Straßenverkehr unter Brücken gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2.2 bzw. DIN EN 1991-2, 5.6.2.2 sind nur beim Nachweis der Lagesicherheit des Überbaues zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass das Bauwerk so robust ist, dass die Anpralllasten aufgenommen werden können. Bei leichten und filigranen Tragkonstruktionen sollten die Anpralllasten aus Straßenverkehr unter Brücken beim Nachweis der Tragsicherheit des Bauwerks berücksichtigt werden.

Die äquivalenten statischen Anprallkräfte auf Überbauten sind nach DIN EN 1991-1-7, 4.3.2 zu ermitteln.

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(9) Beim Nachweis von Anpralllasten nach DIN-EN 1991-2, 4.7.3.3 ist die Klasse für das zum Einsatz kommende Fahrzeugrückhaltesystem und ggf. ergänzende Regelungen der Technischen Überwachungsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu entnehmen (siehe NDP zu DIN EN 1991-2, 4.7.3.3 (1)).

DIN EN 1991-1-1 mit DIN EN 1991-1-1/NA

(1) Der normative Verweis in DIN EN 1991-1-1, NCI zu 1.2 auf DIN 1072 und DIN-Fachbericht 101 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Straßenbrücken ist für den Fahrbahnbelag die Wichte mit mindestens 25,0 kN/m³ anzusetzen.

(3) Für Mehreinbau von Fahrbahnbelag beim Herstellen einer Ausgleichsgradiente ist bei Straßenbrücken zusätzlich eine gleichmäßig verteilte Last von 0,5 kN/m² durchgehend über die gesamte Fahrbahnfläche anzunehmen.

(4) Für Klappbrücken gilt anstelle der Regelungen (3), dass bei der Berechnung von Antriebsvorrichtungen einschließlich der Verriegelungen zum Ausgleich von Ungenauigkeiten bei der Bestimmung der Eigenlast für alle Zwischenstellungen zusätzlich eine gleichmäßig verteilte Last von + 0,25 kN/m² durchgehend über die Brückenfläche anzusetzen ist.

(5) Lasten von Versorgungsleitungen und andere ruhende Lasten sind zu berücksichtigen. Wenn solche Lasten vorübergehend oder dauernd entfallen können, sind dadurch entstehende ungünstige Lastzustände zu beachten.

DIN EN 1991-1-3 mit DIN EN 1991-1-3/NA

(1) Bei geöffneten beweglichen Brücken - mit Ausnahme von Klappbrücken - sind die charakteristischen Schneelasten unter Berücksichtigung einer ungünstigen Teil- oder Vollbelastung anzunehmen.

DIN EN 1991-1-4 mit DIN EN 1991-1-4/NA

(1) Es sind mindestens die Windlasten nach DIN EN 1991-1-4, Anhang NA.N anzusetzen.

(2) Vertikale Windkomponenten sind ggf. nach DIN EN 1991-1-4 zu berücksichtigen.

(3) Die in den Tabellen DIN EN 1991-1-4, NA.N5, NA.N6, NA.N7 und NA.N8 angegebenen Beiwerte sind nicht anzuwenden. Es gelten die Beiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle A2.1 für Straßenbrücken bzw. Tabelle A2.2 für Fußgängerbrücken.

(4) Bei der Berechnung und Bemessung von Lärmschutzwänden auf Brücken einschließlich der lokalen Lasteinleitung der Lärmschutzwände in die Brücke gelten die Regelungen der ZTV-ING 8- 1.

DIN EN 1991-1-5 mit DIN EN 1991-1-5/NA

(1) Für vertikale linear veränderliche Anteile gilt DIN EN 1991-1-5, 6.1.4.1 (Verfahren 1). DIN EN 1991- 1-5,6.1.4.2 (Verfahren 2) und Anhang B sind nicht anzuwenden.

(2) DIN EN 1991-1-5, Tabelle 6.2 - Empfehlungen für die Werte von zur Berücksichtigung unterschiedlicher Oberbelagsdicken wird berichtigt und um die Dicke des Belags von 80 mm ergänzt und ist wie folgt anzuwenden.

Straßen-, Fußgänger- und Eisenbahnbrücken

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Typ 1 Typ 2 Typ 3 Stahlkonstruktionen Verbundkonstruktionen Betonkonstruktionen

Dicke des

Oben wärmer als untenUnten wärmer als obenOben wärmer als untenUnten wärmer als obenOben wärmer als untenUnten wärmer als oben
ohne Belag1,61)0,61,10,91,51)1,0
501,01,01,01,01,01,0
800,821,11,01,00,821,0
1000,71,21,01,00,71,0
1500,71,21,01,00,51,0
Schotter (600 mm)0,61,40,81,20,61,0
1) Diese Werte stellen den oberen Grenzwert für dunkle Farben dar.

DIN EN 1991-1-6 mit DIN EN 1991-1-6/NA

(1) DIN EN 1991-1-6, 3.1 (5) ist nicht anzuwenden. Soweit maßgebend sind Schneelasten in Bauzuständen zu berücksichtigen. Die Schneelasten sind nach DIN EN 1991-1-3 wie für den Endzustand zu ermitteln. Eine Abminderung in Abhängigkeit von der Wiederkehrperiode ist nicht vorzunehmen. DIN EN 1991-1-6, Anhang 2, A.2.4 ist nicht anzuwenden.

(2) Es gelten die Beiwerte nach DIN EN 1990 Tabelle A2.1 für Straßenbrücken bzw. A2.2 für Fußgängerbrücken. DIN EN 1991-1-6, Tabelle NA.A1.2 ist nicht anzuwenden.

(3) DIN EN 1991-1-6 Anhang 2, A.2.3 und A.2.5 sind nicht anzuwenden. Es gilt ZTV-ING 5, Abschnitt 2.

(4) DIN EN 1991-1-6, 4.11.2 ist nicht anzuwenden. Betonanhäufungen und Ersatzlasten aus Arbeitsbetrieb sind entsprechend DIN EN 12812 zu berücksichtigen. Die dort angegebenen Werte sind als charakteristische Werte anzusehen.

DIN EN 1991-1-7 mit DIN EN 1991-1-7/NA

(1) Außergewöhnliche Einwirkungen aus Schiffsverkehr sind nach DIN EN 1991-1-7, 4.6 zu ermitteln. Die Regelungen in DIN EN 1991-1-7, NCI zu 4.6.2 (4) zu bestehenden Brücken sind nicht anzuwenden. Sofern nach NDP zu DIN EN 1991-1-7, 4.6.2 (4) eine Anprallenergie angesetzt wird, darf unabhängig davon die anzusetzende Anprallkraft 1 MN nicht unterschritten werden.

(2) Neben den Anpralllasten an Pfeiler sind die direkten Einwirkungen infolge Schiffsanprall auf Gründungen und andere Bauteile zu berücksichtigen. Die Einwirkungen sind dabei projektspezifisch festzulegen.

(3) Für außergewöhnliche Einwirkungen aus Straßenverkehr gilt DIN EN 1991-2. Dort wird spezifisch DIN EN 1991-1-7 in Bezug genommen. Die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten.

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(4) Anpralllasten nach (1) bis (3) auf tragende Bauteile sind am Gesamtsystem bis in den Baugrund zu verfolgen. Zum Nachweis der Tragfähigkeit des Baugrundes gilt DIN EN 1997- 1 in Verbindung mit DIN EN 1997-1/NA und in Verbindung mit DIN 1054.

(5) Für Anpralllasten aus Straßenverkehr auf Pfeiler und andere stützende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2 bzw. 5.6.2 sowie für Anpralllasten an ungeschützte tragende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 gilt DIN EN 1991-1-7, 4.3.1. Dabei ist zu beachten:

Der Wert der Tabelle NA.2-4.1 Zeile 1 für F wird berichtigt: Die statisch äquivalenten dy Anprallkräfte betragen F = 1,5 MN und F = 0,75 MN. dx dy

Für Straßen- und Geh- /Radwegbrücken sind mindestens die statisch äquivalenten Anprallkräfte aus Straßenfahrzeugen der Tabelle NA.2-4.1 Zeile 2 mit den Werten F = 1,0 dx MN und F = 0, 5 MN anzusetzen. Die Fußnote a der Tabelle NA.2-4.1 ist für diese Brücken dy nicht anzuwenden.

DIN EN 1991-1-7/NA, NCI zu 4.3.1(1) Anmerkung 1 ist nicht anzuwenden.

Es gilt:

Anprallgefährdete Stützen und Pfeiler von Brücken über Straßen sind zusätzlich zur Bemessung auf Anprall von Kraftfahrzeugen durch besondere Maßnahmen zu sichern.

Als besondere Maßnahmen gelten z. B. abweisende Leiteinrichtungen, die in mindestens 1 m Abstand von den zu schützenden Bauteilen vorzusehen sind, oder Betonsockel unter den zu schützenden Bauteilen, die mindestens 0,8 m hoch sind und parallel zur Fahrtrichtung mindestens 2 m und rechtwinklig dazu mindestens 0,5 m über die Außenkante dieser Bauteile hinausragen.

Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich:

• in bzw. neben Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 50 km/h und weniger,

• neben Gemeinde- und Hauptwirtschaftswegen,

Es gelten zusätzlich die Regelungen und Festlegungen der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS).

Montagestützen und Lehrgerüste sind durch angemessene konstruktive Maßnahmen vor

Fahrzeuganprall zu sichern.

(6) Die Regelungen von (5) gelten auch für Eisenbahnbrücken.

3.10.1.3: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 2, Teil 2: "Betonbrücken" und des nationalen Anhangs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2013-04)

A) Normen-Dokumente

DIN EN 1992-2:2010-12: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 2: Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln; Deutsche Fassung EN 1992-2:2005 + AC:2008

DIN EN 1992-2/NA:2013-04: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 2: Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln

Zu beachten ist: DIN EN 1992-2 nimmt entsprechend dem Konzept der Eurocodes Bezug auf DIN EN

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1992-1-1. Die diesbezüglichen nationalen Regelungen sind in DIN EN 1992-2/NA:2013-04 enthalten und dort ggf. auf brückenbauspezifische Belange angepasst.

B) Hinweise zur Anwendung

(1) Beim Nachweis der Ermüdung nach DIN EN 1992-2, Anhang NA.NN gelten für Brücken mit Brückenbelägen nach ZTV-ING folgende Werte:

(2) Spannbetonbrücken mit Kastenquerschnitt sind – bis auf Ausnahmen (z. B. Brücken mit starken Krümmungen) – in Mischbauweise oder mit Vorspannung mit ausschließlich externen Spanngliedern auszuschreiben. Es gilt DIN EN 1992-2, Anhang NA.TT

Für Spannbetonbrücken mit Kastenquerschnitt und ausschließlich externen Spanngliedern gilt für den Nachweis der Betonrandzugspannungen im Bauzustand DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE. Bei Ausnutzung der zulässigen Betonrandzugspannungen gemäß DIN EN 1992-2/NA Tabelle 7.103DE sind die Durchbiegungen unter Berücksichtigung des Steifigkeitsabfalls infolge Rissbildung zu ermitteln.

(3) Die Anwendung einer versuchsgestützten Bemessung bei der Tragwerksplanung ist in der Regel nicht vorzusehen und bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

(4) Die linear-elastische Schnittgrößenermittlung soll nach DIN EN 1992-1-1,5.4 (2) i) unter der Annahme eines ungerissenen Querschnitts erfolgen. DIN EN 1992-2/NA, NCI zu 5.4 (2) i) ist nicht anzuwenden.

(5) Das Verfahren nach der Plastizitätstheorie ist - mit Ausnahme des Anwendungsfalls von DIN EN 1992-2/NA, NCI zu 5.6.1 (101) P - nicht anzuwenden.

(6) Nichtlineare Verfahren dürfen - mit Ausnahme des Anwendungsfalls nach DIN EN 1992-2/NA, NDP zu 5.7 (105) für schlanke Druckglieder – für Brücken im Bereich der Bundesfernstraßen nur mit Zustimmung des Auftraggebers angewendet werden. (7) Die Bauweise des DIN EN 1992-2/NA, Anhang NA.UU „Interne Vorspannung ohne Verbund in Längsrichtung“ ist bis auf weiteres für Brücken nicht anzuwenden. (8) Die Verwendung von Leichtbeton ist nicht zuzulassen. Die Verwendung von Hochfesten Betonen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

(9) Es ist ausschließlich Betonstabstahl und Betonstabstahl vom Ring zu verwenden. Betonstahl mit ist nicht zu verwenden. Eine Bewehrung mit Stabbündeln ist nicht vorzusehen.

(10) Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.

(11) DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE: Die Fußnote 3) der Tabelle 7.101DE ist nicht anzuwenden.

(12) DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE ist im Bereich der Bundesfernstraßen auch für Geh- und Radwegbrücken anzuwenden. (13) Eine Abminderung des Teilsicherheitsbeiwerts nach DIN EN 1992-2/NA, NDP zu A.2.3(1) darf auch bei Fertigteilen nicht vorgenommen werden.

3.10.1.4: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten

A) Hinweise zur Anwendung von DIN EN 1993-1

(1) Aufgrund der Regelung des BMVI im Rundschreiben vom 10.3.15 gilt folgendes: Der Angang C zu DIN EN1993-1-5:2010-12 „Berechnungen mit der Finite-Element-Methode (FEM)“ darf nicht angewendet werden.

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B) Hinweise zur Anwendung von DIN EN 1993-2 mit DIN EN 1993-2/NA

(1) Zu DIN EN 1993-2/NA-NDP Zu 7.1(3) :

Die Stahlkonstruktion von Brücken ist überhöht herzustellen. Zur Festlegung der Überhöhung ist die quasi ständige Einwirkungskombination (ohne Temperatur) zugrunde zu legen. Dabei ist für Straßenbrücken ψ2 = 0,20 (vgl. DIN EN 1990/NA, NDP zu A2.2.6 (1) Anmerkung 1) anzusetzen. (2) Zu EN 1993-2/NA, NPD zu 2.1.3.4(1):

Passive Schutzeinrichtungen gemäß RPS sind nicht geeignet, den Anprall auf Hänger oder Seile von Straßenbrücken zu verhindern.

Der Nachweis der Standsicherheit des Gesamtbauwerks von Stabbogenbrücken ist deshalb mit Ausfall eines Hängers als außergewöhnliche Bemessungssituation nachzuweisen.

Für die Berücksichtigung des Ausfalls von Seilen gilt der nationale Anhang zum Teil 1-11.

(3) Zu EN 1993-2/NA, NDP zu 6.2.2.5(1)

Das Verfahren mit wirksamen Querschnitten ist bei Trägern mit nicht längsausgesteiften Stegblechen anzuwenden.

(4) Zu DIN EN 1993-2, 8.1.7.4

Der Abschnitt gilt nur für sekundäre Bauteile. Bauteile sind dann als sekundär einzustufen: − falls Risswachstum in dem kritischen Querschnitt die Spannungen im Restquerschnitt verringert (verformungsinduzierte Risse) und zum Stillstand kommt oder − das Versagen eines Bauteils nicht zu einem Teil- oder Gesamtversagen der Brücke führt. Haupttragelemente sind Elemente, deren Versagen zu einem Teil- oder Gesamtversagen der Brücke führt.

(5) Beim Nachweis der Werkstoffermüdung nach DIN EN 1993-2, Kapitel 9 sind auch bei der Ermittlung der schädigungsäquivalenten Spannungsschwingbreite die Einflüsse aus Nebenspannungen (z.B. Quer- bzw. Profilverformung, Nebenspannung in Fachwerken) zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des Schadensäquivalenzfaktors λ ist für Straßenbrücken u.a. mindestens folgender Beiwert anzusetzen:

λ2 = 1,10 (6) Für Straßenbrücken ist bei der Bemessung von gleitfesten Schraubverbindungen die Reibfläche

entsprechend ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 vorzubereiten. Der Reibbeiwert µ darf dann

entsprechend Gleitflächenklasse A mit µ = 0,50 angesetzt werden. Er ist durch ein Prüfzeugnis

einer zertifizierten Stelle nachzuweisen. Grundlage für die Prüfung sind die TL- und TP-KOR

Stahlbauten.

3.10.1.5: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 4, Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton

A) Hinweise zur Anwendung DIN EN 1994-2 mit DIN EN 1994-2/NA

(1) Fahrbahnplatten aus Betonfertigteilen ohne zusätzlichen Aufbeton gemäß DIN EN 1994-2, 8.1 (1) sind nicht zulässig.

(2) Für die Berechnung der Schnittgrößen gelten die Ergänzungen zur ZTV-ING.

3.10.1.6: Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Bemessung ausgesteifter Träger / Abgrenzung der Querschnittsklassen 3 und 4

(1) Die nachfolgende Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Abgrenzung der Querschnittsklassen 3 und 4 wurde vom DIN im Internet (www.nabau.din.de) veröffentlicht und ist gemäß eines Rundschreibens des BMVI vom 10.3.15 anzuwenden: „Ausgesteifte Querschnitte von Brücken dürfen in Querschnittsklasse 3 eingestuft werden, wenn für alle Querschnittsteile (Gurte, Stege, Steifen) ein Stabilitätsversagen vor Erreichen der Streckgrenze ausgeschlossen ist, d.h. die Abminderungsbeiwerte für Stabilitätsversagen (rho)

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und (chi) (einschließlich knickstabähnlichem Verhalten, Drillknicken bei Flachsteifen und mehrachsialen Versagensmechanismen) gleich eins sind.“ 𝜒

3.10.2 Besondere Lastkombinationen für die Lagerbemessung

Die Ermittlung der für die Lagerbemessung maßgeblichen Kräfte und Bewegungen erfolgt nach DIN EN 1337, DIN 4141-13, DIN EN 1990/NA/NA.E, ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8, und den jeweiligen nationalen Ausstattungszulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt). Bei Brücken mit Nord-Südausrichtung ist bei der Ermittlung der horizontalen Lagerkräfte der horizontale Temperaturunterschied im Überbau nach DIN EN 1991-1-5 und 1991-2 stets zu berücksichtigen. Bei in horizontaler Richtung statisch unbestimmt gelagerten Stahlüberbauten sind bei der Bemessung der Lager auch die Auswirkungen aus dem Einbau des Asphaltbelages zu berücksichtigen.

Brückentragwerke sind im Allgemeinen so auszulegen, dass abhebende Lagerkräfte und damit verbundene Zuglager nicht erforderlich werden.

Für spätere Belags- und Kappenerneuerung ist der Lastfall „Halbseitige Belags- und Kappenerneuerung“ über die gesamte Bauwerkslänge in das Tragwerk einzurechnen. Die Feldweiten, insbesondere Endfelder, Lagerspreizungen und Endquerträger sind so zu gestalten, dass dieser Lastfall keine abhebenden Lagerkräfte erzeugt.

3.10.3 Verkehrszeichenbrücken

Windlasten Grundsätzlich ist die Tragkonstruktion der Windzone II nach ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 zuzuordnen.

Schnee- und Eislasten Die Tragkonstruktion liegt in Schneelastzone

3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN

Ausführungsplanung Brückenbau:

  1. Der vorliegende Brückenentwurf wurde mit dem Maßstabsfaktor 1,000 erstellt. Als Grundlage diente ein Lageplanausschnitt im amtlichen Raumbezugssystem des Landes NRW: Lagestatus: 489 (ETRS89) Projektion: UTM, Zone 32 U

  2. Ausführungsplanung Die Ausführungsplanung Brückenbau soll ebenfalls auf der Grundlage dieses Lageplanausschnitts mit dem Maßstabsfaktor 1,000 erfolgen.

Hinweis: Die im Lageplanausschnitt im Landeskoordinatensystem abgebildete Topographie kann nicht direkt mit der Ausführungsplanung Brückenbau verglichen werden, da im Landeskoordinatensystem der Maßstabsfaktor der Projektionsverzerrung berücksichtigt werden muss.

Die Ausführungsplanung Brückenbau soll in einem örtlichen Koordinatensystem mit dem Maßstabsfaktor 1,000 durchgeführt werden. Es wird die Übergabe folgender Daten vereinbart:

Lageplanausschnitt im örtlichen Koordinatensystem ( mit Zwangspunkten) Achshaupt- und Kleinpunkte im örtlichen Koordinatensystem

Format:_________________

Passpunkte (Transformationspunkte) Liste mit Koordinaten sowohl im amtlichen Koordinatensystem als auch im örtlichen Koordinatensystem.

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Mit Hilfe dieser Passpunkte können Daten von einem Koordinatensystem in das andere überführt werden.

  1. Vor Baubeginn wird durch die regionale Vermessung des AG das zur Ausführungsplanung passende Festpunktfeld übergeben.

Nachweis der Frästiefen Es ist ein Nachweis der Frästiefen zu führen (Abschnürprotokoll). Hierzu sind über die sich nicht verändernden Ränder außerhalb der Fräsfläche unmittelbar nach dem Fräsgang Abstandsmessungen von einer Schnur durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind alle 25 m in Längsrichtung jeweils in 50 cm Entfernung vom linken und rechten Rand Messungen durchzuführen.

Nachweis der Schichtdicken (Straßenbau) Der Nachweis der Schichtdicken für Asphaltschichten ist - soweit nicht nach Einbaugewicht abgerechnet wird - durch eines der elektromagnetischen Dickenmessverfahren gemäß den TP D-StB 12 zu führen. Die Messreflektoren sind für jeden Fahrstreifen im Abstand von 50 m versetzt zu verlegen. Auf einer gefrästen Unterlage sind Aluminium-Ronden nach den TP D-StB 12, Tabelle 1 zu verwenden. Für die Seitenstreifen und im Bereich von Rad-Gehwegen wird ebenfalls ein Abstand der Messreflektoren von 50 m gefordert. Bei Straßen- und Wegeanschlüssen sind mindestens zwei Messstellen je Anschluss anzulegen. Im Bereich von Bauwerken ist eine elektromagnetische Dickenmessung aufgrund der vorhandenen Bewehrung nicht möglich. In diesen Fällen ist die Schichtdicke durch Abstandsmessungen von einer Schnur nachzuweisen.

Die Schichtdickenmessung ist möglichst gemeinsam vom AN und AG durchzuführen. Der AG erhält direkt nach der Messung die vom AN und AG abgezeichneten Aufmaßblätter im Original. Die Auswertung der Schichtdicken erfolgt durch den AN. Die Ergebnisse dieser Messungen sind Bestandteil der Schlussrechnung.

Der AN hat die Messreflektoren (selbstklebende Aluminiumfolie für Binder- und Tragschichten sowie einseitig beschichtete Aluminiumplatten zur Auflage auf die Frostschutzschicht) zu stellen, zu applizieren und zu messen.

Bei fehlenden bzw. defekten Folien ist die Schichtdicke ggf. anhand von Bohrkernen nachzuweisen.

3.12 PRÜFUNGEN

Eignungsprüfungen Bei Eignungsprüfungen ist anzugeben, ob es sich um einen Primärbaustoff oder um einen Ersatzbaustoff gemäß ErsatzbaustoffV mit entsprechender Klassifizierung gemäß Anlage 1, Tabelle 1 bis 3 handelt.

Bei Eignungsprüfungen im Erdbau sind zusätzliche Prüfungen (Scherfestigkeit / Wasserdurchlässigkeit / Verwitterungs- und Frostbeständigkeit) gemäß Abschnitt 7.2 dieser Baubeschreibung durchzuführen

Eigenüberwachungsprüfungen Die Eigenüberwachungsprotokolle gemäß ZTV FRS Abschnitt 4.2 sind bei der Abnahme zur Einsicht vorzulegen.

Kontrollprüfungen (Straßenbau)

Bei Deckschichten werden die Ebenheitsmessungen mit einem Planographen durchgeführt.

Kontrollprüfungen (Ingenieurbauwerke))

Beton, Stahlbeton Bauunternehmen müssen bei der Verarbeitung von Frischbeton auf den Baustellen die Qualität des eingebauten Betons über eine entsprechende Eigenüberwachung, bzw. zusätzlich durch die

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Anmeldung und Überprüfung einer Fremdüberwachung sicherstellen. Kontrollprüfungen werden vom Auftraggeber veranlasst, um festzustellen, ob die Eigenschaften der Baustoffe, Baustoffsysteme und der fertigen Leistung den vereinbarten Anforderungen entsprechen (s. ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 1). Diese Kontrollprüfungen sind Inhalt des vorliegenden Vertrages. Die Kontrollprüfung ist hier die Prüfung der Betondruckfestigkeit nach DIN 1045-2 und DIN 1045-3. Diese Kontrollprüfungen sind maßgeblich für die Feststellung, ob die vertraglich vereinbarte Betondruckfestigkeit erreicht wurde oder nicht. Zusätzlich zu den Probekörpern für die Eigenüberwachung ist die gleiche Menge an Probekörpern für die Kontrollprüfung des Auftraggebers herzustellen, zu lagern und zur Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchungen, Albersloher Weg 670, 48167 Münster zu transportieren. Die Probewürfel sollen in Würfelformen mit 150 mm Kantenlänge nach DIN EN 12390-1 hergestellt werden. Für die Herstellung und Lagerung von Probewürfel für Druckfestigkeitsprüfungen gilt ergänzend DIN EN 12390-2. Die Probewürfel sollen in Serie hergestellt werden, drei Würfel je Betoniertag. Für jeden Probekörper ist der Prüfantrag entsprechend auszufüllen und mit den Probekörpern an das Prüfcenter zu übergeben.

Der Prüfantrag wird den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.

Das Prüfcenter nimmt die Probekörper montags bis donnerstags von 07:00 Uhr bis 14: 00 Uhr entgegen. Die Kosten werden über die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses vergütet.

Stahl Die Werke, in denen die Fertigung der Metallteile und des Korrosionsschutzes erfolgt, hat der AN dem AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Sollte sich der Aufwand für die Kontrollprüfungen durch Verschulden des AN nachweislich erhöhen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten durch den AN zu tragen.

3.13 ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan )

Entfällt.

3.14 ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ

Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

Die aktuelle Version ist als Anlage beigefügt.

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Bauwerks-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)

Beispielplanung mit konkreten Fahrzeug-Rückhaltesystemen. Die Beispielplanung wurde erstellt, o um zu überprüfen, ob Fahrzeug-Rückhaltesysteme mit den genannten Anforderungen zur Verfügung stehen o um die Anzahl der Übergangskonstruktionen zu minimieren Seite 33 von 61

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114407 - LS NRW - Baubeschreibung Funktionalausschreibung - Vers. (05/26) o als Grundlage für die Mengenermittlung des Leistungsverzeichnisses.

Wird von der Beispielplanung abgewichen, sind alle Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund anderer Fahrzeug-Rückhaltesysteme erforderlich werden (z. B. Längen, Anzahl von Übergangskonstruktionen, Untergrund, Entwässerung usw.) zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen.

Baugrundgutachten

Das Baugrundgutachten wird vom AG zur Verfügung gestellt und ist als Anlage der Ausschreibung beigefügt. Das aus der Bodenerkundung erwachsene Gutachten wird vollständig Bestandteil des Bauwerksentwurfes (erstellt AN) und der Verdingungs- bzw. Vertragsunterlagen. Die im Baugrundgutachten gemachten Schlussfolgerungen zu den notwendigen Gründungsmaßnahmen sind Grundlage für den Entwurf und der rechnerischen Dimensionierung der Gründung. Siehe auch DIN EN 1997-2 Kapitel 2 und DIN 4020 Kapitel 2.

Pflanzenlisten

Die Qualitäten der zu liefernden Baumschulpflanzen sind gemäß der „TL-Baumschulpflanzen – Technische Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen (Gütebestimmungen)“, Ausgabe 2020 zu definieren

Lage der Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen (Landschaftsbau)

Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)

4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE ODER ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN/ENTWURFSUNTERLAGEN/BESTANDSUN- TERLAGEN UND PROTOKOLLE

Im Rahmen des Vertrages: Komplette Erstellung sämtlicher Unterlagen zur Entwurfs-/Ausführungsplanung in 4-facher Ausfertigung: Objektplanung Ingenieurbauwerke Gemäß TVB-Ingenieurbauwerke, Leistungsphase 2-5 Fachplanung Tragwerksplanung Gemäß TVB-Tragwerksplanung, Leistungsphase 2-5

Unter Beachtung der ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2, sind zu erstellen und in digitaler bzw. in Papierform einzureichen: Bestandsunterlagen, Bauwerksbuch und digitalisierte Bauwerksakte. Zu den Bestandsunterlagen gehören bzw. die Bestandsunterlagen beinhalten gemäß ZTV-ING die Bauwerksdaten und das Bauwerksbuch einschl. sämtlicher Unterlagen, Bestandsübersichtszeichnungen, Stücklisten, Korrosionsschutzpläne usw.

Erläuterung des Bauablaufes Durch AN

Baustelleneinrichtungsplan

Der Auftragnehmer legt spätestens ....... Arbeitstage nach Auftragserteilung den Baustelleneinrichtungsplan in ...-facher Ausfertigung dem Auftraggeber zur Zustimmung (Kenntnisnahme) vor. Aus dem Baustelleneinrichtungsplan sind nicht nur die vorgesehene Art der Einrichtung, sondern

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auch die vorgesehene Ausbildung der Zufahrt zur Baustelle vom vorhandenen Straßennetz und die vorgesehene Abführung des Schmutzwassers erkennbar. Der Auftragnehmer holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßenbaulastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt und von den Wasseraufsichtsbehörden die Genehmigung zur vorgesehenen Abführung des Schmutzwassers ein.

Bauablaufplan

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander. Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird. Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt. Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Hauptgewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben. Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist- Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist- Terminen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

Zahlungsplan

Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

Prüflauf: Nach Eingang der ungeprüften Ausführungsunterlagen beim AG ist seitens des AN eine benötigte Prüfzeit von ca. 6 Wochen zu kalkulieren. Voraussetzung hierfür ist die Richtigkeit und Prüfbarkeit der Unterlagen (wie z. B. vorliegen der Überbaustatik zur Prüfung der Unterbauten und Lager).

Sollten Ausführungsunterlagen nachgereicht werden müssen oder Fehler enthalten, welche eine Überarbeitung seitens des AN erforderlich machen, beginnen die 6 Wochen Prüfzeit erneut. Für Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) ist eine Ausführungsplanung vorzulegen. In der Unterlage sind alle erforderlichen Angaben (Systemart, Längen usw.) für den Bau der FRS darzustellen. Die Regelausführung und besondere Stellen (Einbauten, Engstellen usw.) sind in Querprofilen darzustellen. Die dazu erforderlichen Angaben werden vom AG zur Verfügung gestellt. Wird die Beispielplanung des AG (s. 4.1) umgesetzt, kann diese Planung als Ausführungsplanung vorgelegt werden. Die Ausführungsplanung ist dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.

Für den Austausch der Ausführungspläne, Statik und sonstiger Dokumente (Materialzeugnisse usw.) wird das digitale Planmanagementsystem der EPLASS Project Collabration GMBH, Schweinfurter Straße 11, 997080 Würzburg eingesetzt und ein Projektraum zur Verfügung gestellt. Straßen.NRW übernimmt die Kosten und stellt die Anzahl an Zugängen für den Projektraum während der Vertragslaufzeit zur Verfügung. Der Baufirma, inklusiv der Nachunternehmer, werden 6 Zugangsrollen zur Verfügung gestellt. Die gesamte Planabwicklung mit allen Beteiligten läuft ausschließlich über das zur Verfügung gestellte Planungssystem. Für den Zugriff auf den EPLASS FullClient wird das Programm Citrix WorkspaceApp benötigt. Das Programm kann kostenfrei über die folgende Internetseite herunterladen werden: https://www.eplass.de/download/zugangssoftware.html

Transportpläne

Erläuterungsbericht und Transportplan zum Angebot Vom Bieter sind auf Verlangen ein Erläuterungsbericht über die vorgesehene Art der Baudurchführung und ein Transportplan mit den vorgesehenen Straßenbenutzungen für die Seite 35 von 61

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Baustofftransporte vorzulegen. Aus dem Transportplan muss die Straßenbelastung in LKW/Std. und die voraussichtliche Dauer der Straßenbenutzung für die einzelnen Massengüter erkennbar sein. Der vorgelegte Transportplan wird kein Vertragsbestandteil und dient nur zur Prüfung der Durchführbarkeit des Angebotes.

Bestandsunterlagen

Die Bestandsübersichtszeichnung ist gemäß dem CAD- Standard „Erzeugung, Austausch und Archivierung von CAD- Daten im Konstruktiven Ingenieurbau“ des Landesbetriebes Straßenbau zu erzeugen. Der CAD- Standard steht als *.pdf Datei im Internet unter http://strassen.nrw.de zur Verfügung.

Maßstäbliche Ausführungszeichnungen (Wegweiser)

Geprüfte statische Bemessung der Aufstellvorrichtungen und Fundamente für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung Es gilt für alle Aufstellvorrichtungen außer für die der Standardverkehrszeichen sowie die Bemessung von Verkehrszeichenbrücken und Kragarmen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 ist vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.

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4.3 DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN

4.3.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme und ggf. für folgende gleichzeitig laufende bzw. zeitweise sich überschneidende weitere Baumaßnahmen (Baustellen) mit folgenden vertraglich vereinbarten / voraussichtlichen Ausführungszeiten übertragen:

(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

  1. Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zuständig bzw. vorgesehen:

(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind gemäß der „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ ( RAB ) zu erfüllen.

  2. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen unter 1. erfüllt.

  3. Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und Anschrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen.

4.3.2 Beckenbuch

Die Erstellung des Beckenbuches erfolgt gemäß der Anlage „Beckenbuch“. Die erforderlichen Leistungen sind gemäß OZ abzurechnen.

4.3.3 Anzeigepflichten für den Einbau von Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV §22

Bei anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen ist der Auftragnehmer gegenüber der zuständigen Behörde anzeigepflichtig. Die Voranzeige hat spätestens 4 Wochen vor Beginn des Einbaus zu erfolgen. Die Abschlussanzeige hat der Auftragnehmer spätestens 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme , an die zuständige Behörde zu überstellen. Die Anzeigen haben gemäß dem Muster der ErsatzbaustoffV, Anlage 8 zu erfolgen. Dem AG ist unmittelbar die Vor- und Abschlussanzeige zu überstellen.

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5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Siehe auch Ziffer 5 des Angebotsschreibens.

VGVF BSW O 2013 Es gelten die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013 Bezugsquelle: www.bast.de

Technische Lieferbedingungen

Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23), Korrekturen Stand 13. Oktober 2023. Bezugsquelle: FGSV Bei Widersprüchen Materialwerten in den Tabellen der Ersatzbaustoffverordnung und denen im Anhang D der TL Gestein-StB 04/23 gelten die Materialwerte der Ersatzbaustoffverordnung vorrangig.

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB- StB 20/23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/ Fassung 2023 (TL Gab-StB 16/23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 – TL VBit-StB. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenbasis, Ausgabe 2015 – TL Sbit-StB 15. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13) mit den Änderungen aus Abschnitt 5.5 Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 (TL G DSH-V-StB 15) Seite 38 von 61

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Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die TL Beton-StB 07 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die TL-SP 99 mit den Änderungen gemäß Abschnitt 5.3 Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Sichtzeichen (TLP Sichtzeichen 2023) Bezugsquelle: BASt

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL transportable LSA 2023) Bezugsquelle: BASt

Es gelten die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011/Korrekturen Mai 2025 (TLP VZ 2011/2025) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technische Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen (TL-Baumschulpflanzen 2020), Bezugsquelle: FLL

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm – StB 01), Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV

ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Ew-StB 14 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Baumpflege 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FLL

ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV

ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, mit Korrekturblatt Stand: Mai 2021 Bezugsquelle: FGSV

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ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV

ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV

ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrs-flächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV

ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, Bezugsquelle: FGSV

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe August 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 7-4, 6-1bis 6-5, 6-7 und 8-1 der ZTV-ING

M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018). Bezugsquelle: FGSV

ZTV VZ 2011/2025 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011/Korrekturen Mai 2025 (ZTV VZ 2011/2025), Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV

ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013

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Bezugsquelle: FGSV

ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV

mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt. Bezugsquelle: VkBl-Verlag Bezugsquelle: VkBl-Verlag

Siehe auch Ziffer 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

ZTV transportable LSA 2023 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: BASt

ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) Bezugsquelle: FGSV Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Abschnitt 1.1.1 Straßenbau; Ausstattung. Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.

Verzeichnis der Bezugsquellen:

Straßen.NRW : Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Fachcenter Telekommunikation Kamen, Zollpost 24, 59174 Kamen

FGSV : FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln

BASt : Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach

VkBl-Verlag : Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund

FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) Friedensplatz 4, 53111 Bonn

5.2 ÄNDERUNGEN DER TL-SP 99

Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch das Stückverzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Verwendung von kontinuierlich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink (Z)- nach EN 10346- S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-S250GD+ZA300 (jeweils Ausgabe 10/2015) erfolgen.

5.3 ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER TL Beton-StB 07

zu Abschn. 2.1.2 der TL Beton-StB 07 (Gesteinskörnungen und Baustoffgemische)

Abschnitt 2.1.2 der TL Beton-StB07 beginnend mit Satz 4, Seite 15 „Für Gesteinskörnungen, die in Fahrbahndecken aus Beton verwendet werden sollen,…“ bis einschließlich Satz 12, Seite 16 „Die Stellungnahme zum Beton muss von einem der Gutachter erstellt worden sein, die die Eignung der

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Gesteinskörnung bestätigt haben.“ nicht mehr anzuwenden.

Stattdessen gelten nachfolgende Regelungen:

Der Nachweis der Unbedenklichkeit der gewählten groben Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 mit Korngruppen d  2 mm bzw. des Fahrbahndeckenbetons hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion ist gemäß einer der drei nachstehenden Verfahrensbeschreibungen zu führen. Zum Nachweis ist eine, den jeweiligen Anforderungen und dem vorhandenen zeitlichen Vorlauf angepasste Variante durch den Auftragnehmer auszuwählen,

Verfahrensbeschreibungen (V1 bis V3)

(V1) Der Nachweis der Eignung einer konkreten Betonzusammensetzung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgt durch einen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwickelung (BMVBS) bzw. von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannten AKR - Gutachter. Art und Umfang der Untersuchung liegen im Ermessen des Gutachters. Das konkrete Bauvorhaben ist im Gutachten zu benennen. Erfolgt der Nachweis durch eine AKR – Performance – Prüfung, ist mit einer Prüfdauer von etwa neun Monaten zu rechnen. Der Eignungsnachweis vor Betonierbeginn erfolgt in diesem Fall analog der Bestätigungsprüfung der WS - Grundprüfung. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der WS – Grundprüfung.

Das Ergebnis der AKR – Performance – Prüfung kann für eine Dauer von vier Jahren für eine Bewertung herangezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein erneutes Gutachten erstellt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Geltungsdauer des Gutachtens maximal zwei Jahre.

(V2) Der Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnung mit Korngruppen d  2 mm einer bestimmten Lagerstätte hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR erfolgt gemäß Anlage „WS – Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnung für die Feuchtigkeitsklasse WS“ durch eine Baumaßnahmen unabhängige WS- Grundprüfung im Vorfeld und eine WS – Bestätigungsprüfung bei konkretem Bedarf für eine Baumaßnahme. Diese Prüfungen sind vom jeweiligen Gesteinslieferanten / Betreiber der Gewinnungsstätte zu veranlassen.

Für die WS – Grundprüfung werden alle für den Bau von Fahrbahnendecken aus Beton zur Verwendung vorgesehenen Lieferkörnungen der Gewinnungsstätte zunächst mit einem Schnelltest nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie geprüft. Weiterhin wird von einem AKR – Gutachter an ausgewählten Korngruppen die Eignung der Gesteinskörnung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR in einem WS –Betonversuch mit einem festgelegten Prüfzement und einem Prüfsand untersucht. Bei bestandener WS – Grundprüfung werden in regelmäßigen Abständen oder rechtzeitig vor Betonierbeginn WS – Bestätigungsprüfungen in Form von Schnelltests nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie durchgeführt, die dann mit den Ergebnissen der WS – Grundprüfung verglichen werden. Bei unzulässiger Abweichung der Ergebnisse, die sich auch bei einer wiederholten WS – Bestätigungsprüfung ergibt, obliegt es dem AKR – Gutachter die weitere Vorgehensweise festzulegen. Der genaue Umfang der Prüfung, ihre Durchführung und die Gültigkeit des Prüfergebnisses werden in der Anlage zu diesem ARS geregelt.

(V3) Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnungen mit Korngruppen d  2 mm Hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für die Verwendung in Fahrbahndecken aus Beton erfolgt durch einen AKR –Gutachter auf der Grundlage einer positiven Beurteilung nach den Verfahrensbeschreibungen (V1) oder (V2). Die positiv bewerteten Gesteinskörnungen bzw. positiv bewerteten Betonrezepturen werden in einer Liste geführt, die der Internetseite der BASt (www.bast.de) zu entnehmen ist. Eine Empfehlung für weitere Gesteinskörnungen in diese Liste ist auf Veranlassung und nach Zustimmung des Auftraggebers des Gutachters durch den AKR – Gutachter auszusprechen. Alle erforderlichen Unterlagen sind hierfür bei der BASt einzureichen.

Feine Gesteinskörnungen (d  2 mm), die nach Teil2 der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in die

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Alkaliempfindlichkeitsklasse EI-O – EI-OF eingestuft sind und deren Überkornanteil nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Das Zertifikat über die Einstufung in die Alkaliempfindlichkeitsklasse ist dem Gutachten für die grobe Gesteinskörnung beizufügen.

Feine Gesteinskörnungen (d  2 mm) aus Gewinnungsstätten im Geltungsbereich der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007, die nicht nach Teil 2 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen ohne gutachterliche Beurteilung hinsichtlich Alkaliempfindlichkeit verwendet werden, wenn der Überkornanteil nicht mehr als 10M.-% beträgt. Bei einem Überkornanteil von mehr als 10 M.-% darf diese feine Gesteinskörnung (d  4 mm verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen.

Feine Gesteinskörnungen aus Gewinnungsstätten außerhalb des Geltungsbereichs der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007, dürfen verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigenden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen.

Die Geltungsdauer für dieses Gutachten beträgt maximal vier Jahre.

Der Nachweis, in dem die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR bestätigt wird, ist dem Auftraggeber spätestens sieben Tage vor dem Betonieren ergänzend zur Erstprüfung des für die Verwendung vorgesehenen Betons vom Auftragnehmer vorzulegen. Dieser Absatz gilt nur, wenn die Eignung der Gesteinskörnungen nicht bereits nachgewiesen wurde (s. Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe).

Die für die Erstellung der AKR – Gutachten anerkannten Einrichtungen sind der Internetseite www.bast.de zu entnehmen. Die Anerkennung weiterer AKR – Gutachter erfolgt durch das BMVBS bzw. die BASt. Sobald die Annerkennung des AKR – Gutachters erlischt, verlieren die entsprechenden Gutachten ihre Gültigkeit.

Alle erforderlichen Unterlagen, Prüfergebnisse sowie Gutachten inklusive des Formblattes „Eignung von Gesteinskörnung bzw. von Betonzusammensetzungen für Betonfahrbahnendecken“ sind bis Betonierbeginn von der zuständigen Auftragsverwaltung an folgende Adresse zu senden:

Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Referat „Betonbauweisen, Lärmmindernde Texturen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach und / oder per E-Mail an AKR@bast.de

Ebenfalls an diese Adresse sind die positiven Gutachterbeurteilungen zu senden, wenn die Gesteinskörnungen auf der Liste nach (V3) geführt werden sollen.

5.4 ÄNDERUNGEN DER TL ASPHALT STB 07/13

5.4.1 ALTERNATIVE BINDERSCHICHTKONZEPTE

5.4.1.1 Asphaltmischgut Die Tabelle 6 der TL Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3.2.3 gilt nicht.

Anstatt dessen werden für die Herstellung von Asphaltbinderschichten ausschließlich die alternativen Asphaltbinderschichten in Anlehnung an die „Hinweisen für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten“, Ausgabe 2015 (H Al Abi) eingesetzt.

Es gelten die Anforderungen der nachfolgenden Tabellen 5.6.1 und 5.6.2.

Tabelle 5.4.1: Anforderungen an Asphaltmischgut für Asphaltbinderschichten nach dem Splittmastix-Prinzip

Bezeichnung Einheit SMA 22 B S SMA 16 B S

Baustoffe

Gesteinskörnungen (Lieferkörnung)

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Anteil gebrochener Kornoberflächen C ; C ; C C ; C ; C 100/0 95/1 90/1 100/0 95/1 90/1

Widerstand gegen Zertrümmerung SZ /LA SZ /LA 18 20 18 20

Mindestanteil von Lieferkörnungen 0/2 mit Ecs35 % 100 100

Bindemittel, Art und Sorte 10/40-65 A, 10/40-65 A, (25/55-55 A) (25/55-55 A)

Zusammensetzung Asphaltmischgut

Gesteinskörnungsgemisch

Siebdurchgang bei

31,5 mm M.-% 100

22,4 mm M.-% 90 bis 100 100

16,0 mm M.-% 65 bis 75 90 bis 100

11,2 mm M.-% 50 bis 60 63 bis 73

8,0 mm M.-% 46 bis 56

2,0 mm M.-% 23 bis 28 25 bis 30

0,063 mm M.-% 6 bis 10 6 bis 10

Mindest-Bindemittelgehalt B 4,8 B 5,2 min min

Bindemittelträger M.-% ≥ 0,2 ≥ 0,2

Asphaltmischgut

Marshall-Probekörper

minimaler Hohlraumgehalt MPK V 3,0 V 3,0 min min

maximaler Hohlraumgehalt MPK V 4,0 V 4,0 Max Max

Bindemittelvolumen Vol.-% ist anzugeben1) ist anzugeben2)

Hohlraumfüllungsgrad % ist anzugeben3) ist anzugeben3)

Dehnungsrate ‰ 10-4/n W oder Ende* W* oder Ende*

(…) in Ausnahmefällen

  1. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 11 und 13 Vol.-%

  2. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 12 und 14 Vol.-%

  3. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 73 und 83 Vol.-%

Tabelle 5.4.2: Anforderungen an Asphaltmischgut für stetig gestufte Asphaltbinderschichten

Bezeichnung Einheit AC 22 B S SG AC 16 B S SG

Baustoffe

Gesteinskörnungen (Lieferkörnung)

Anteil gebrochener Kornoberflächen C ; C ; C C ; C ; C 100/0 95/1 90/1 100/0 95/1 90/1

Widerstand gegen Zertrümmerung SZ /LA SZ /LA 18 20 18 20

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Mindestanteil von Lieferkörnungen 0/2 mit Ecs35 % 100 100

Bindemittel, Art und Sorte1) 25/55-55 A, 25/55-55 A, 30/45, 30/45, 10/40-65 A 10/40-65 A

Zusammensetzung Asphaltmischgut

Gesteinskörnungsgemisch

Siebdurchgang bei

31,5 mm M.-% 100

22,4 mm M.-% 90 bis 100 100

16,0 mm M.-% 75 bis 85 90 bis 100

11,2 mm M.-% 60 bis 70 70 bis 85

8,0 mm M.-% 60 bis 70

2,0 mm M.-% 25 bis 33 27 bis 35

0,125 mm M.-% 6 bis 12 6 bis 12

0,063 mm M.-% 5 bis 8 5 bis 8

Mindest-Bindemittelgehalt B 4,4 B 4,6 min min

Asphaltmischgut

Marshall-Probekörper

minimaler Hohlraumgehalt MPK V 3,0 V 3,0 min min

maximaler Hohlraumgehalt MPK V 4,0 V 4,0 Max Max

Bindemittelvolumen Vol.-% ist anzugeben2) ist anzugeben2)

Hohlraumfüllungsgrad % ist anzugeben3) ist anzugeben3)

Dehnungsrate ‰ 10-4/n W oder Ende* W* oder Ende*

  1. Ggf. unter Verwendung viskositätsverändernder Zusätze oder unter Zugabe von Naturasphalt.

  2. Erfahrungswerte: bei Größtkorn 16 mm > 11,0-Vol.%, bei Größtkorn 22 mm > 10,5-Vol.%.

  3. Erfahrungswerte: bei Größtkorn 16 mm zwischen 67,0 und 80,0 %, bei Größtkorn 22 mm zwischen 67,0 und 75,0 %.

5.4.1.2 Bewertung und Überprüfung der Leistungsfähigkeit

Erstprüfung

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.1 der TL Asphalt-StB 07/13.

Für den Umfang der Prüfungen für Asphaltbindermischgut SMA B S gilt die Tabelle 11 der TL Asphalt-StB 07/13, Spalte Asphaltmischgutart SMA.

Für den Umfang der Prüfungen für Asphaltbindermischgut AC B S SG gilt die Tabelle 11 der TL Asphalt-StB 07/13, Spalte Asphaltmischgutart AC.

Werkseigene Produktionskontrolle

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.2 der TL Asphalt-StB 07/13.

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Für die Durchführung der Werkseigenen Produktionskontrolle für Asphaltbindermischgut AC B S SG und SMA B S gelten die Vorgaben an die Mindest-Prüfhäufigkeit der Produktgruppe „Großkörniges Asphaltmischgut“.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.3 der TL Asphalt-StB 07/13.

Ist das Asphaltbindermischgut SMA B S so zusammengesetzt, wie unter dem vorangehend Abschnitt 5.6.1.1 beschrieben, entspricht es den Anforderungen der DIN EN 13108-5.

Ist das Asphaltbindermischgut AC B S SG so zusammengesetzt, wie unter dem vorangehend Abschnitt 5.6.1.1 beschrieben, entspricht es den Anforderungen der DIN EN 13108-1.

Demzufolge sind Leistungserklärungen zu erstellen und CE-Kennzeichnungen anzubringen.

5.5KORREKTUREN DER TLP VZ 11/25

I) Änderung für Eckradien

Im Abschnitt 3.1.4, Seite 11, ist in der Tabelle 2 in der Zeile 2 der Eckradius von „80“ zu ersetzen durch „60 oder 80“, wobei ein Verkehrsschild immer nur jeweils einen der beiden Eckradien aufweisen darf. Dabei gilt für den Landesbetrieb grundsätzlich der Eckradius von 60 mm (Tabelle 2, Zeile 2).

II) Änderungen der Normenbezüge im Bereich der Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen

In den Abschnitten 3.3 (Seite 24) und 7.23 (Seite 35) sind die beiden letzten Absätze zu ersetzen durch:

„Für Aufstellvorrichtungen aus Stahl muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Stahltragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

„Für Aufstellvorrichtungen aus Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aluminiumtragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN-EN 1090-3 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

III) Änderungen der Toleranzen der geforderten Mindestblechdicken

In den Abschnitten 3.1.5 (Seite 12) und 3.1.9 (Seiten 14 und 15) sind folgende Änderungen vorzunehmen:

Der 1. Satz unter der Tabelle 3 ist zu ersetzen durch: „Bleche für Verkehrszeichen nach Tabelle 3 sind in der jeweils angegebenen Mindestblechdicke auszuführen. Dabei werden Toleranzen nach DIN EN 485-4, Tabelle 1 zugelassen.“

Nach den Zwischentiteln „Mittelgroße Verkehrszeichen“ und „Große Verkehrszeichen“ ist jeweils im 2. Absatz folgende Änderung vorzunehmen: „Für die Blechdicken werden Toleranzen nach DIN 485-4, Tabelle 1 zugelassen.“

IV) Änderungen der Normenbezüge im Bereich der Normfarbwertanteile und Leuchtdichtefaktoren

Im Abschnitt 3.1.18, Seite 18, ist der 1. Absatz zu ersetzen durch:

„Bei Beleuchtung mit Normlichtart D65 nach DIN 5033-7 mit Messgeometrie 45/0 müssen die Normfarbwertanteile x und y im 2°-Normvalenzsystem und der Leuchtdichtefaktor ß den Anforderungen der DIN EN 12899-1 und für die Verkehrsfarbe Purpur der DIN 6171 entsprechen.“

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Bei der Tabelle 10 ist eine Fußnote bezüglich der Leuchtdichtklassen (Klasse 1 und Klasse 2, 3) zu ergänzen:

„*) Die Zuordnung der Klassen 1, 2 und 3 bezieht sich nicht auf die Retroreflexions-Klasse [RA], sondern auf den Reflexfolien-Aufbau A (eingebundene Glasperlen), B (eingekapselte Glasperlen) und C (mikroprismatische Ausführung). Daraus folgt die Zuordnung: Klasse 1 → Aufbau A, Klasse 2 → Aufbau B und Klasse 3 → Aufbau C.“

V) Änderungen der Anforderungen an die passive Sicherheit von Verkehrszeichen

Der Abschnitt 3.3.2 ist zu ersetzen durch:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

6 ENTFÄLLT

7 ERGÄNZUNGEN

7.1 Entfällt

7.2 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV E-StB 17

Abschnitt 1.6.2 (Eignungsprüfungen) In den Eignungsprüfungen von Schüttgütern sind die labortechnisch ermittelte Scherfestigkeit sowie die Wasserdurchlässigkeit anzugeben. Bei Baustoffen aus Naturgesteinen ist die Verwitterungs- und Frostbeständigkeit durch Laborversuche zu beurteilen.

Bei Baustoffen aus Felsmaterial bzw. mit Felsmaterialanteilen sind die Zerfallsbeständigkeit durch den Siebtrommelversuch gemäß TP BF-StB, Teil C sowie den Empfehlung Nr. 27 der DGGT „Bestimmung der Zerfallsneigung von Gesteinen im kombinierten Befeuchtungs-Trocknungs- Verfahren mit Kristallisationsversuch“ zu bestimmen. Bei einem Zerfallsbeständigkeitsindex Id < 85 % und/oder einer Veränderlichkeitsklasse nach Nickmann ab VK 1 ist der Baustoff als verwitterungsempfindlich einzustufen. Die sich gemäß dem „Merkblatt über veränderliche feste Gesteine als Erdbaustoff – M vfG“ abzuleitenden Handlungsanweisungen sind in der Arbeitsanweisung für den Einbau dieser Materialien anzugeben.

Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben.

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Boden) des Auftragnehmers durchführen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazugehörigen Versuchsprotokoll sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben, damit das Prüflos durch den Auftraggeber angenommen bzw. zurückgewiesen werden kann. Das Tagesprotokollheft ist dem Auftraggeber vorzulegen.

Zusammen mit diesen Unterlagen ist dem Auftraggeber eine Liste entsprechend dem Muster nach

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Anlage „Verdichtungswerte“ über die durchgeführten Versuche vorzulegen.

Abschnitt 1.9 (Abrechnung)

  • Bodenaustauschmaterial - Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m3 wird ein eventuell entstehender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berücksichtigt.

  • Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten - Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teilleistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.

  • Grabenaushub - Bei der Verlegung von Glockenmuffenrohren wird bei der Abrechnung ein Arbeitsraum für die Rohrverbindungen, abweichend von Abschnitt 4.2.8 der DIN 18 300 nicht berücksichtigt.

  • Rohrleitungen - Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erdkörper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Abrechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgrabensohle. Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den späteren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgrabensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel.

Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB) Für umweltrelevante Merkmale gilt die ErsatzbaustoffV.

Für Straßendämme ist nur die Bauweise D (Kernbauweise) gemäß Merkblatt über Bauweisen für Technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltstoffen im Erdbau (M TS E), Bild 6 und 7 zugelassen. Der Einbau des Bodens im Bereich der seitlichen Stützkörper (außerhalb des Kerns) erfolgt fortlaufend parallel zum Einbau des Materials im Kernbereich. Der Durchlässigkeitsbeiwert des Bodens muss mindestens das 50-Fache des Durchlässigkeitsbeiwertes des Baustoffes im Kernbereich betragen. Die Durchlässigkeitsbeiwerte sind durch Eignungsprüfungen nachzuweisen.

Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfparameter enthalten müssen/muss.

Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Tabelle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.

Bodenmaterial und Baustoffe nach TL BuB E-StB sind hinsichtlich ihrer Lage im Bauwerk zu dokumentieren (s. Abschnitt 15 der ZTV E-StB 17).

Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden) Der Einbau von Boden darf erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung vorliegen.

Mit der Abfuhr des Überschussbodens darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme noch in genügender Menge einbaufähiger Boden für die Herstellung der Auftragsstrecken gewonnen werden kann.

Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Bei einem Einbau von Fels als Schüttgut ist die maximale Stückgröße auf 200 mm begrenzt.

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Verwitterungsempfindliche bzw. veränderlich feste Gesteine sowie Gemische aus Böden mit diesen Gesteinsanteilen sind vor dem Einbau auf eine maximale Korn- bzw. Stückgröße von 45 mm zu brechen. Überkornanteile sind nicht zulässig. Das „Merkblatt über veränderliche feste Gesteine als Erdbaustoff (MvfG)“ ist anzuwenden.

Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigen Boden, der nicht verfestigt oder qualifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n a von 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a

Abschnitt 4.7 (Bankett) Gesteinskörnungen für Bankettbefestigungen müssen verwitterungsbeständig sein und dürfen keine zerfallsempfindlichen Bestandteile enthalten. Für den Nachweis der Verdichtung von Bankettbefestigungen mit dem statischen Plattendruckversuch als indirektes Prüfverfahren müssen der Verformungsmodul Ev2  80 MPa und der Verhältniswert Ev2 /Ev1 ≤ 2,3 eingehalten werden.

Abschnitt 8.3 (Sicker- und Filterschichten) Zulässige Prüfverfahren zur Insitu-Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit sind der TP Gestein-StB Teil 8.3.2 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Modifizierten Standrohr-Infiltrometer – in situ-Verfahren“, Teil 8.3.3 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Tropf-Infiltrometer – in situ- Verfahren“ und 8.3.4 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Doppelring-Infiltrometer – in situ-Verfahren“ zu entnehmen.

Abschnitt 5 (Oberbodenarbeiten) Stark unterschiedliche Oberböden, z.B. von Acker-, Feuchtwiesen oder Waldflächen, sind getrennt zu lagern. Die zur Wiederverwendung vorgesehenen Oberbodenmieten sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vor Beginn der Oberbodenandeckung festzulegen.

Abschnitt 6 (Böschungen) Die Damm- und Einschnittsböschungen sind mit einer Plangenauigkeit von +/- 5,0 cm, ausgenommen bei Fels, auszuführen.

Abschnitt 12.4.2.2 (Bodenbehandlungen mit Bindemitteln) Bei der Verwendung von Mischbindemitteln ist das Produktdatenblatt gemäß dem Merkblatt über Bodenbehandlungen mit Bindemitteln (M BmB), Anhang A auszufüllen und auf Verlangen dem AG vorzulegen.

Bodenverfestigungen mit Kalk sind nicht zugelassen.

Abschnitt 14 (Prüfung der erzielten Qualität) Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt wird, gilt die Methode 3 als vereinbart.

Dabei ist grundsätzlich eine Probeverdichtung zur Festlegung der Arbeitsanweisung durchzuführen.

Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 (Methode M3)

Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der "Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegenden Verdichtungsnachweise" ist maßgebend für den Nachweis der Verdichtung und ersetzt die in Tabelle 9 der ZTVE-StB 17 vorgesehene Anzahl der Verdichtungsnachweise. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV E-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Abschnitt 14.3 (Prüfverfahren zur Ermittlung von Verdichtungskenngrößen) Die ausreichende Verdichtung ist generell durch den Verdichtungsgrad D nachzuweisen. Pr

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Grundsätzlich ist zur Berechnung des Verdichtungsrades die zugehörige Proctordichte als Bezugswert zu ermitteln. Bei nachgewiesenen gleichmäßig zusammengesetzten Böden und Baustoffen kann anstelle des Proctorversuches gemäß DIN 18 127 der Dreipunkt-Proctorversuch gemäß TP BF-StB Teil 6.2 angewendet werden. Liegen mindestens 3 Kurvenscharen des nachgewiesenen, gleichmäßig zusammengesetzten Bodens bzw. Baustoffes mit flachen Verlaufskurven vor, ist die Anwendung des Einpunkt-Proctorversuches gemäß TP BF-StB Teil 6.2 zulässig.

Nur bei grobkörnigen Bodengruppen kann für den Nachweis der Verdichtung der statische Plattendruckversuch angewendet werden. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 10 der ZTV E- StB 17 sowie die Richtwerte für die Verhältniswerte E /E als Vertragsbestandteil. V2 V1

Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelassen. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 11 der ZTV E-StB 17 für die Bodengruppen GW, GI, SW und SI als Vertragsbestandteil. Bei Anwendung des dynamischen Plattendruckversuches ist der Prüfumfang zu verdoppeln. Der Einsatz von statischen und dynamischen Plattendruckversuchen als Verdichtungsnachweis auf Baustoffen, die nicht den Bodengruppen GW, GI, GW und SI zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.

Bei dem Einbau von Böden, Fels und/oder Baustoffen mit mehr als 35 M.-% der Kornklasse > 63 mm sowie bei einem Größtkorn bzw. einer Stückgröße > 200 mm sind die erforderlichen Einbauparameter zur Erzielung einer ausreichenden Verdichtung in Probefeldern zu ermitteln und in einer Arbeitsanweisung festzulegen. Es ist entsprechend dem „Merkblatt über das Bauen mit und in Fels“, Ausgabe 2015 (FGSV 532), Abschnitt 6.3 vorzugehen.

Abschnitt 14.4 (Prüfen des Verformungsmoduls, …) Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelassen. Hierbei gilt:

  • Bei einem geforderten E V2 -Wert von 45 MPa gilt: E vd ≥ 25 MPa.
  • Bei einem geforderten E V2 -Wert von 70 MPa gilt: E vd ≥ 35 MPa.
  • Der Prüfumfang ist zu verdoppeln.

7.3 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Ew-StB 14

Abschnitt 1.6.5.2 Die Dichtheitsprüfung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers durchzuführen. Ergänzend zur Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 gilt das Arbeitspapier DWA-A 139

Abschnitt 7.1 und 10.1 Bei der statischen Berechnung ist ein Böschungswinkel von Null (Dammleitung) zu Grunde zu legen.

7.4 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV La-StB 18

Abschnitt 4.4.1 Pflanzzeit Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu beenden.

Abschnitt 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme) Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer verweigert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschnitte.

7.5 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV SoB-StB 20

Abschnitt 1.4 (Baustoffgemische und Böden) Der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Zertrümmerung beim Schlagversuch ist auch bei natürlichen Gesteinskörnungen und HOS für Frostschutzschichten von Verkehrsflächen, die einer Belastungsklasse zugeordnet sind, erforderlich. Dabei müssen die Festigkeitsanforderungen der TL Gestein-StB 04, (Ausgabe 2004/ Fassung 2023) Anhang A erfüllt werden.

Abschnitt 2.3.3 (Frostschutzschicht - Herstellen)

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Bei kleineren Flächen und bei schwieriger Profilgestaltung sowie bei zahlreichen Einbauten darf das Baustoffgemisch auch ohne Fertiger eingebaut werden.

Abschnitt 3.3 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV SoB-StB 20 vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen zum Nachweis der Verdichtung ist dem AG rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche bekannt zu geben. Zur Ausführung der Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder Baustoffprüfer (Fachrichtung Boden) des AN zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazu gehörigen Versuchsprotokoll sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem AG zu übergeben. Die Unterlagen sind dem AG laufend, mindestens jedoch bei jeder 3. Abschlagsrechnung in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Außerdem ist dem Auftraggeber eine Liste über die durchgeführten Versuche entsprechend Anlage „Verdichtung“ vorzulegen.

Bei Tragschichten ohne Bindemittel aus gebrochenen Gesteinskörnungen kann für den Nachweis des Verdichtungszustandes als indirektes Prüfverfahren ersatzweise der statische Plattendruckversuch vorgesehen werden. Der dynamische Plattendruckversuch mit dem mittelschweren Fallgewichtsgerät wird bei Baumaßnahmen ab einer Größe von 2.500 m² zugelassen, sofern bei jeder Baumaßnahme eine Korrelation mit einem statischen Plattendruckversuch im Beisein des Auftraggebers vorgenommen wird. Dabei ist der Mittelwert aus vier Einzelversuchen zu bilden, auffällige Ausreißer sind zu verwerfen.

Bei Baumaßnahmen unter 2.500 m² gelten die nachfolgend aufgeführten Zuordnungswerte für den E -Wert: vd1,5

E v2 (MN/m2)E vd1,5 (MN/m2)
≥ 100 ≥ 120 ≥ 150≥ 50 ≥ 55 ≥ 65

Es ist ein Gerät zu verwenden, bei dem mittels verlängerter Führungsstange und/oder erhöhtem Fallgewicht eine 1,5fache Stoßbelastung gegenüber dem Gerät nach TP BF-StB Teil B 8.3 erreicht wird. Da derzeit keine Prüfvorschrift für derartige Geräte existiert, sind nur Geräte von Herstellern des leichten Fallgewichtsgerätes zu verwenden. Die Geräteausführung (Plattengeometrie, Belastungsvorrichtung, Messtechnik) hat den Angaben der TP BF-StB Teil B 8.3 zu entsprechen. Die Geräte sind jährlich in Anlehnung an die TP BF-StB Teil B 8.3 zu kalibrieren. Ein entsprechender Nachweis ist dem AG vorzulegen. Zum Nachweis des Verdichtungszustandes sind anstelle eines statischen Plattendruckversuches drei dynamische Plattendruckversuche auf der Fläche verteilt (nicht unmittelbar nebeneinander) durchzuführen.

7.6 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Asphalt-StB 07/13

Abschnitt 1.3 (Baugrundsätze) Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. erforderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.

Abschnitt 2.1 (Gesteinskörnungen) Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahrbahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne. Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.

Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden. Für Deckschichten Seite 51 von 61

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aus Walzasphalt und Asphaltbinderschichten ist in Kombination mit groben Gesteinskörnungen aus Diabas die Verwendung von Diabas-Füller zugelassen.

Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) entsprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3.

Abschnitt 2.3.1 (Asphaltmischgut – Allgemeines) Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitumen ist bei Asphaltdeckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftverbesserer zuzugeben Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbesserern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt ausgeschlossen.

Asphaltgranulat darf in Deckschichten aus Gussasphalt nicht verwendet werden. Asphaltgranulat darf in Deckschichten aus Asphaltbeton bis zu einer maximalen Zugabemenge von 20 M.-% verwendet werden.

Abschnitt 2.3.2 (Eignungsnachweis) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Eignungsnachweis spätestens 7 Arbeitstage vor Beginn der Herstellung des Asphaltmischgutes vorzulegen.

Für Asphaltbindermischgut SMA B S und AC B S SG gilt der Abschnitt 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB 07/13.

Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem AG mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vorzulegen.

Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04/23 ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten:

  • Vorkommen und Hersteller – bei Zwischenlagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben,
  • Art der Gesteinskörnung,
  • Korngruppe/Lieferkörnung,
  • Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.

Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 weitergehende Prüfungen durchführen und im Eignungsnachweis angeben:

  • Für Asphaltdeckschichtmischgut aus Splittmastixasphalt oder aus Asphaltbeton ist der Spurbildungsversuch nach TP Asphalt-StB, Teil 22 durchzuführen und die proportionale Spurrinnentiefe anzugeben.
  • Für Asphaltbindermischgut ist die Dehnungsrate nach TP Asphalt-StB, Teil 25 B1 zu bestimmen und anzugeben.
  • Für Gussasphalt ist die dynamische Stempeleindringtiefe zu prüfen.
  • Für Gussasphalt mit viskositätsveränderten Bindemitteln bzw. mit viskositätsverändernden Zusätzen sind Prüfungen gemäß Anhang des Merkblattes für Temperaturabsenkung von Asphalt, Ausgabe 2021 (Bezugsquelle: FGSV) durchzuführen.

Der Eignungsnachweis muss Angaben zu den Bitumeneigenschaften „Äqui-Schermodultemperatur“ und „Phasenwinkel“ des zum Einsatz kommenden Frischbindemittels enthalten. Je nach Bitumensorte müssen diese Eigenschaften innerhalb der Sortenspanne der jeweiligen Sorte der TL Bitumen-StB bzw. TL Vbit-StB liegen.

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Abschnitt 3.1 (Ausführung - Allgemeines) Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Fertiger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar neben der späteren Längsmarkierung herzustellen, sofern nicht zwingende Gründe dagegensprechen.

Für die Herstellung der Asphaltbinderschicht aus Asphaltbindermischgut AC B S SG gelten folgende Hinweise:

  • Die Verdichtung erfolgt mit Tandemwalzen mit einem Betriebsgewicht von 7 bis 10 t statisch. Falls erforderlich, kann Vibrationsverdichtung eingesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verdichtungsleistung zur Vermeidung von Kornzertrümmerung angepasst wird.
  • Für eine geschlossene Oberflächentextur oder für temporäres Befahren kann der ergänzende Einsatz von Kombiwalzen oder Gummiradwalzen sinnvoll sein.

Abschnitt 3.4.3 (Herstellen von Asphalttragschichten - Baustoffgemische) Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Betonfahrbahndecke dient.

Abschnitt 3.6 (Herstellen von Asphaltbinderschichten) Unterabschnitt 3.6.3 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Für die Baustoffgemische gelten die Anforderungen des Abschnittes „Alternative Asphaltbinderschichten“ dieser Baubeschreibung.

Unterabschnitt 3.6.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Anstelle von Tabelle 11 der ZTV Asphalt- StB 07/13 gelten für die Anforderungen an die Schichteigenschaften die nachfolgenden beiden Tabellen. Tabelle: Anforderungen an die Schichteigenschaften aus SMA B S

SchichteigenschaftenSMA 22 B SSMA 16 B S
Verdichtungsgrad %≥ 98,0
Hohlraumgehalt am Bohrkern Vol.-%1,5 bis 5,5

Tabelle: Anforderungen an die Schichteigenschaften aus AC B S SG

SchichteigenschaftenAC 22 B S SGAC 16 B S SG
Verdichtungsgrad %≥ 98,0
Hohlraumgehalt am Bohrkern Vol.-%1,5 bis 6,0

Abschnitt 3.9.5 (Herstellen von Asphaltdeckschichtenaus Gussasphalt – Bearbeiten der Oberfläche) Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindestens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen.

Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.

Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gummiradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren. Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.

Abschnitt 4 (Grenzwerte und Toleranzen)

Für Asphaltbindermischgut und –schichten SMA B S und AC B S SG gilt der Abschnitt 4 der ZTV Asphalt-StB 07/13 mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen:

Für Asphaltbinderschichten aus Asphaltmischgut SMA B S und AC B S SG gelten die Grenzwerte für Einbaudicke und Einbaumenge entsprechend Tabelle 24.

Für das Asphaltbindermischgut SMA B S gelten die Toleranzen für SMA nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.1 mit folgenden Ausnahmen:

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  • für den Grobkornanteil gelten die Toleranzen für Asphaltmischgut AC D entsprechend der Tabelle 23,
  • Tabelle 22 gilt nicht.

Für Asphaltbindermischgut AC B S SG gelten die Toleranzen für AC B nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.1 mit folgender Ausnahme:

  • für den Grobkornanteil gelten die Toleranzen für Asphaltmischgut AC D entsprechend der Tabelle

Der Verdichtungsgrad und der Hohlraumgehalt am Bohrkern der fertigen Asphaltbinderschicht SMA B S darf bei jeder Probe die in der Tabelle „Anforderungen an die Schichteigenschaften aus SMA B S“ dieser Baubeschreibung angegebenen Grenzwerte nicht über- bzw. unterschreiten.

Der Verdichtungsgrad und der Hohlraumgehalt am Bohrkern der fertigen Asphaltbinderschicht AC B S SG darf bei jeder Probe die in der Tabelle „Anforderungen an die Schichteigenschaften aus AC B S SG“ dieser Baubeschreibung angegebenen Grenzwerte nicht über- bzw. unterschreiten.

Abschnitt 4.2.5 (Ebenheit) Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende Asphaltbinderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messstrecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.

Abschnitt 4.2.6 (Griffigkeit) Die Griffigkeitsmessungen erfolgen auf zweibahnigen Straßen bei einer Messgeschwindigkeit von 80 km/h. Auf einbahnigen Straßen ist die Messgeschwindigkeit i. d. R. 60 km/h. Die Messgeschwindigkeit kann innerhalb einer Baumaßnahme aufgrund der Streckencharakteristik unterschritten werden (z. B. enge Kurven). Sie wird in diesen Fällen auf volle 100-m-Abschnitte konstant gehalten, damit eine 100-m-Mittelwertbildung möglich ist.

Abschnitt 5.2 (Eigenüberwachungsprüfungen) ) Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschicht- mischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.

Abschnitt 5.3 (Kontrollprüfungen)

Es gelten Art und Umfang der Kontrollprüfungen für Asphaltbindermischgut AC B S SG und SMA B und der Asphaltbinderschichten aus AC B S SG und SMA B entsprechend ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 26, Spalte Asphaltbinderschicht.

Abschnitt 6.1 (Behandlung von Mängeln) Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom AG durchgeführt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der AN.

Abschnitt 7.2.2 (Einbaudicke) Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zugrunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.

Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rautiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.

Abschnitt 7.3.2 (Abrechnung nach Einbaumenge) Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen

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nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.

Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehlmengen führen. Diese Fehlmengen sind vom AN auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.

7.7 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV BEA-StB 09/13

Abschnitt 1.3.2 (Unterlage) Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage gefordert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.

Abschnitt 3.2.1 (Fräsen der Unterlage) Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt.

Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.

Abschnitt 3.2.4 (Maßnahmen zur Profilverbesserung) Bei einer Profilverbesserung in ungleichmäßiger Dicke nach Tabelle 3 der ZTV BEA-StB 09/13 mit Asphaltbindermischgut sind die Asphaltmischgutsorten AC 22 B S SG, AC 16 B S SG, SMA 22 B S und SMA 16 B S zu verwenden. Für die zulässigen Mindest- und Höchsteinbaudicken gelten für Asphaltbinderschichten abweichend von Tabelle 3 der ZTV BEA-StB 09/13 die Angaben in der nachfolgenden Tabelle:

A C 1 6 B S S G

4 , 0 b i s 9 , 5

Profilverbes serungen in ungleichmä ßiger Dicke mitS M A 1 6 B SA C 2 2 B S S G
Asphal tbinder schicht en5 , 0 b i s 9 , 56 , 0 b i s 1 4 , 0

Abschnitt 4.2 (Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten) Grundsätzlich darf bei der Prüfung des Schichtenverbundes zwischen einer Asphaltschicht und einer gefrästen Unterlage die maximale Scherkraft den Wert von 12 kN nicht unterschreiten.

7.8 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Beton-StB 07

Abschnitt. 2 (Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln Die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen

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Bindemitteln ist nicht zugelassen.

Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Abschnitt 3.2 (Baustoffe, Beton) Rezyklierte Gesteinskörnungen sind als Zuschlag für Fahrbahndecken aus Beton nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter.

Kalkstein ist als Zuschlag für den Oberbeton, bei einschichtiger Bauweise für den gesamten Beton, nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.

Abschnitt 3.3.1 (Herstellen der Betondecke) Der Mehraufwand für das Herstellen von Handfeldern im Bereich von Aufweitungen oder Verengungen der Randstreifen, der Stand- und Mehrzweckstreifen sowie der Fahrstreifen und evtl. das Herstellen der Felder am Anfang und Ende der Baustrecke von Hand, wird nicht gesondert vergütet. In Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sind keine Längsfugen zulässig.

Abschnitt 3.3.1.6.1 (Entfernen des Oberflächenmörtels) Die mittlere Rautiefe der Betonoberfläche muss zwischen 0,6 mm und 1,1 mm betragen.

Abschnitt 3.3.2 (Herstellen der Fugenkerben) Bei der Verwendung von heiß verarbeitbaren Fugenmassen ist der Fugenspalt (Kammerschnitt) möglichst spät (mind. 14 Tage) nach dem Kerbschnitt herzustellen.

Abschnitt 3.5.1 (Eigenüberwachungsprüfungen) Der Zementgehalt ist dem Auftraggeber im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen nachzuweisen. Bei Bezug des Betons aus Transportbetonwerken kann dies anhand der Angaben auf den ausgedruckten Lieferscheinen erfolgen.

7.9 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING, Ausgabe August 2025

Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte, „Wesentliche Änderungen in den ZTV-ING“ gemäß Anlage 2 zum 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI und die Anlage 3 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand 2025/08“ sind zu beachten.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1

Nr. 2.2 Absatz 4 a) 1. Spiegelstrich Die Expositionsklasse XD3 ist zu ersetzen durch die Expositionsklasse XD2.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2

Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstärkungen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:

Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5

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Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

Nr. 5 Abnahme Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Überprüfungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1 Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftraggebers.

Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließlich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.

Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Reduktion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werksattfertigung in der Regel zusätzliche Schweißstöße bzw. Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmessungen der Fertigungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.

Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zulässig.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 4

Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal

Ein Wechsel der ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden sachkundigen Fachkraft ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 6

Nr. 2.1 (1) Grundsätzliches Die folgende Regelung aus dem ARS 27/2024 ist bei der Verwendung von wasserdichten Fahrbahnübergängen mit einem Dichtprofil anzuwenden:

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 27/2024

Mit dem ARS 18/2021 wurden u. a. die fortgeschriebenen TL/TP FÜ 2021 eingeführt und damit die vormalige Praxis der Einzel- und Regelprüfung auf CE-gekennzeichnete Fahrbahnübergänge mit Europäisch Technischer Bewertung erweitert.

Für die nach alter TL/TP FÜ 2005 regelgeprüften Fahrbahnübergänge konnte auf Grundlage einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 eine Verlängerung der regelgeprüften Systeme um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 beantragt werden, wenn keine technischen Änderungen am Fahrbahn- übergang vorgesehen waren. Bis heute ist es noch nicht gelungen eine ausreichende Anzahl Fahrbahnübergangskonstruktionen nach aktueller TL/TPING FÜ 2021 regelgeprüft bzw. zur Anwendung im Regelfall verfügbar zu haben.

Deshalb werden die Fristen der bisherigen Übergangsregelung wie folgt verlängert:

(1) Die Anwendung der nach TL/TP FÜ 2005 regelgeprüften Fahrbahnübergänge kann bis zum 31.12.2024 auf Antrag bis zum 31.12.2025 verlängert werden, wenn keine technischen Änderungen am Fahrbahnübergang vorgesehen sind.

(2) Für diese oder auf Basis dieser Fahrbahnübergänge weiter entwickelte Systeme müssen bis zum 30.06.2025 ein Antrag auf Regelprüfung oder ein Antrag auf Genehmigung zur Anwendung im Regelfall gestellt und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. In Erwartung

einer zeitnahen positiven Regelprüfung oder Genehmigung zur Anwendung im Regelfall kann bei Bedarf im Einzelfall auf Antrag eine weitere Verlängerung über den 31.12.2025 hinaus gewährt werden.

(3) Die Übergangslösung, wasserdichte Fahrbahnübergänge mit einem Dichtprofil gemäß TL/TP FÜ 2021 ohne Regelprüfverfahren bzw. ohne eine Genehmigung zur Anwendung im Regelfall zu

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verwenden, wird bis zum 31.12.2025 verlängert, sofern die Regelungen des ARS 02/2023 eingehalten werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten auch für wasserdichte Fahrbahnübergänge

mit einem Dichtprofil ausschließlich die Regelungen der aktuellen TL/TP FÜ 2021.

(4) Nach aktueller TL/TP FÜ 2021 besteht auch weiterhin die Möglichkeit Fahrbahnübergänge einer Prüfung im Einzelfall oder einer Genehmigung zur Anwendung im Einzelfall zu unterziehen.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3

Nr. 2.4.3 Fußpunktverankerungen Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen. Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kappen abgedeckt.

Nr. 2.4.5 Befestigungselemente Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen. Für die Schraubverbindungen sind feuerverzinkte Schrauben der Güte 5.6 nach DIN EN ISO 898 zu verwenden. Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum besseren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein. Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich. Spannbänder sind nicht zugelassen.

Nr. 2.4.9 Steig- und Anlegeleitern Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 1

Für ganz NRW wird einheitlich die Windzone 2 festgelegt.

7.10 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING 6-3 (ZTV-BEL-B 3/95 Teil 3)

Teil 3

Der Nachweis der ausreichenden Qualifikation ist durch den Auftragnehmer für den benannten Kolonnenführer durch

  • die Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbeirates „Verarbeiten von Kunststoffen im Beton“
  • beim Deutschen Beton-Verein e. V. (SIVV-Schein)* oder
  • die Aufschulung zum Asphaltbauer oder einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu erbringen.

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7.11 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ING 8-1

Ergänzend zu den ZTV-ING 8-1 ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS- LSW) zu berücksichtigen.

Für den gesamten Bereich des LS NRW wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 Anhang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.

Für die Bemessung der Lärmschutzwände auf Brücken und anderen Ingenieurbauwerken sowie für absorbierende Wandbekleidungen in Tunneln sind die Regelungen nach ARS Nr. 5/2012 anzuwenden. 7.12 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-SA 97

Abschnitt 5.6.2 Warnleuchten Hinsichtlich Abschnitt 5, insbesondere 5.6.2 der ZTV-SA 97 gilt die „Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)“ für Arbeitsstellen an allen Straßen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/1998 des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 12. März 1998, Az.: StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97. Veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 7 – 1998, Seite 288, Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund.

TL-Warnleuchten 90 Die Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 der TL-Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8, sind ungültig und werden durch die der vorgenannten „Ergänzungsprüfung“ des BMV vom 12. März 1998 ersetzt.

TL transportable Schutzeinrichtungen

Der Nachweis der Eignung gemäß TL-Transportable Schutzeinrichtungen erfolgt durch die „Liste nach TL-Transportable Schutzeinrichtungen“ veröffentlicht auf der Internetseite der BASt.

Systemskizzen, Aufbauanleitungen und sonstige Unterlagen die zur Überwachung einer ausschreibungskonformen Ausführung der zum Einsatz vorgesehenen transportablen Schutzeinrichtungen erforderlich sind, sind dem AG 14 Tage vor Beginn der Aufstellung vorzulegen.

ZTV transportable LSA

Die ZTV-SA 97 trifft Regelungen für die Vertragsgestaltung zur Arbeitsstellensicherung und wird gegenwärtig von der FGSV fortgeschrieben. Der die transportablen LSA betreffende Teil in den neuen ZTV-SA wurde bereits von der FGSV fertig gestellt und liegt als „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen“ (ZTV transportable LSA 2023) vor. Die Regelungen der zu vereinbarenden ZTV transportable LSA 2023 genießen Vorrang vor den entsprechenden Regelungen der ZTV-SA 97.

7.13 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV M 13

Abschnitt 5.1 Allgemeines (Verkehrsbelastung) Auf der Straße beträgt die Verkehrsbelastung im Jahr ; KFZ/24h. (siehe Abschnitt 1.1 Oberbau) Auf der Straße werden Schneepflüge mit z.B. Kunststoffschürfleisten eingesetzt. Die Anzahl der Einsätze pro Winter beträgt zwischen und .

7.14 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001

Die fortlaufende Bestandserfassung (Ziffer 2.3.6, ZTV Verm-StB 01) ist nicht Bestandteil der beauftragten Bauleistung.

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7.15 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV VZ 2011

Abschnitt 4.3 Qualifikation des Erbringers der Leistung

Im Abschnitt 4.3 (Seite 8) ist der 3. Absatz zu ersetzen durch:

„Für Aufstellvorrichtungen aus Stahl oder Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Tragwerken mindestens der Klasse EXC2 für Stahl nach DIN EN 1090-2 und für Aluminium nach DIN EN 1090-3 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1). Dies wurde durch die Europäischen Normenorganisation CEN festgelegt.

Hinweis: Für Schilderbrücken und Kragarme gilt nach wie vor die ZTV-ING. Diese fordert EXC2 und es ist der Nachweis nach EN 1090-1 zu erbringen (CE-Kennzeichnung nach System 2+).

Abschnitt 6.1.3 Auswahl der Ausführungsart des Signalbildes Es dürfen nur zugelassene Signalbild-Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Bewertung der Konformität mit den für Deutschland ausgewählten Klassen erfolgt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Über die für Deutschland freigegebenen Signalbild-Materialien wird bei der BASt eine Liste geführt und diese in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

Die Auswahl der Ausführungsart ist nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) zu treffen.

Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien- Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung (z.B. RA3 auf RA2 und/oder Reflexfolien-Aufbau C und Reflexfolien-Aufbau B) ist zu verzichten.

Abschnitt 6.1.4 Anforderungen an die lichttechnischen Eigenschaften retroreflektierender Verkehrszeichen innerhalb der Verjährungsfrist für die Sachmangelhaftung In der Tabelle 4 ist beim Leuchtdichtefaktor ß für die Spalten „Klasse RA1 und Klassen RA2,3“ ein Fußnotenzeichen zu setzen und eine Fußnote zu ergänzen:

„*) Die Zuordnung der Klassen 1, 2 und 3 bezieht sich nicht auf die Retroreflexions-Klasse [RA] sondern auf den Reflexfolien-Aufbau A (eingebundene Glasperlen), B (eingekapselte Glasperlen) und C (mikroprismatische Ausführung). Daraus folgt die Zuordnung: Klasse RA1 → Aufbau A, Klasse RA2 → Aufbau B und Klasse RA3 → Aufbau C.“

Abschnitt 7.1 Passive Sicherheit

Der Abschnitt 7.1 hat folgenden neuen Wortlaut:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

Abschnitt 7.2 Konstruktive Einzelheiten Der Abschnitt 7.2 hat folgenden neuen Wortlaut:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

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DIN 18801 (Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung) und DIN 18808 (Stahlbauten; Tragwerke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung) wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 ersetzt. Die Abmessungen der Ständerkonstruktion sind entsprechend DIN EN 1993 (Eurocode 3) vorzusehen.

Der Nachweis für die Anschlussschweißnaht Rohr / Fußplatte kann entsprechend DIN EN 1993-1-8 bei Einhaltung der Parameter Schweißnahtdicke = Wandstärke entfallen. Die Mindestdicke der Kehlnaht beträgt gemäß Eurocode grundsätzlich 3 mm.

Abschnitt 7.3 Fahrzeug-Rückhaltesysteme Der Abschnitte 7.3 der ZTV VZ 2011 ist durch das ARS 02/2022 (Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen) aktualisiert worden.

Vor Schildkonstruktionen auf Gabelständern oder Trimasten sind gemäß RPS 2009 (ARS 28/2010) passive Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die passive Sicherheit der Schildkonstruktion nach DIN EN 12767 nicht nachgewiesen wurde

Abschnitt 7.6.5 Aufstellvorrichtungen großer Verkehrszeichen mit variablen Bildinhalten DIN 18800-1 bis -3 wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 (Eurocode 3) ersetzt.

Für die Nachweise der Tragkonstruktionen aus Stahl ist Eurocode 3 anzuwenden, allerdings sind für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 (y = 1,2 für Eigenlasten; y = 1,35 für Windlasten) anzusetzen. G Q

DIN 4113-1 und -2 (Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung) wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1999-1-1 (Eurocode 9) ersetzt. Für Tragkonstruktionen aus Aluminium gilt entsprechend Eurocode 9.

Abschnitt 7.6.6 Gebrauchstauglichkeit Im Abschnitt 7.6.6 (Seite 21) ist der Satz zu ersetzen durch:

„Der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit entfällt bei der Aufstellung an Gabelständern oder in symmetrischer Anordnung des Bildträgers. Bei asymmetrisch angebrachten mittelgroßen VZ an Rohrmasten oder MSH-Masten ist der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit aus statischen Gründen zu führen.“

Hinweis: Bei großen Verkehrszeichen ist der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit obligatorisch und generell mit dem standortbezogenen statischen Nachweis zu erbringen.

Abschnitt 7.6.9 Gründung Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.

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Straßen. N RW - Regionalniederlassung Ostwestfalen - Lippe

Inhaltsverzeichnis

Projekt:0 1-0882- BL961Dörentrup,G/R-Brücke ü.d.B ega
VE:0 1-25-0067L9 61Dörentrup,G /R-Brücke ü .d .BegaBW[3 920509],. .
LV:WB0 1L9 61Dörentrup,G/R-Brücke ü.d .B egaBW[3920509],..
T itelB ezeichnungS eite
L angtext-V erzeichnis.................................................................................................................. 2
00.Land........................................................................................................................................... 2
00.00.E rsatzneubau Bega. ................................................................................................................... 2
K urztext-/P reis-Verzeichnis. ....................................................................................................... 4
00.Land........................................................................................................................................... 4
00.00.E rsatzneubau Bega. ................................................................................................................... 4
Z usammenstellung ..................................................................................................................... 5

Z usammenstellung ..................................................................................................................... 5

D ruckdatum: 1 3.11.2025 Seite : 1

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Straßen. N RW - Regionalniederlassung Ostwestfalen - Lippe

Langtext - Verzeichnis

Projekt:0 1-0882- BL961Dörentrup,G/ R -Brücke ü. d. B ega
VE:0 1-25-0067L9 61Dörentrup,G/ R -Brücke ü .d. BegaBW[3920509],. .
LV:WB0 1L9 61Dörentrup,G/R -Brücke ü. d.B egaBW[3920509],..
OZS tL- NrM engeA E

0 0. Land

0 0.00. E rsatzneubau Bega

00.00.0001.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
T echnische Bearbeitung Entwurf
Komplette Erstellung sämtlicher Unterlagen zur Entwurfsplanung in4 -
f acher Ausfertigung:
- Objektplanung Ingenieurbauwerke
Gemäß TVB- Ingenieurbauwerke, L eistungsphase2-4
- Fachplanung Tragwerksplanung
G emäß TVB- Tragwerksplanung,L eistungsphase 2-4

G emäß TVB- T ragwerksplanung, L eistungsphase 2-4

00.00.0002.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
A usführungs- u.B estandsplanung
K omplette Erstellung sämtlicher Unterlagen zur Ausführungsplanung in4-
f acher Ausfertigung:
- Objektplanung Ingenieurbauwerke
Gemäß TVB- Ingenieurbauwerke, L eistungsphase
- Fachplanung Tragwerksplanung
G emäß TVB- Tragwerksplanung,L eistungsphase 5
E rstellung Bestandsunterlagen, Bauwerksbuch und digitalisierte
Bauwerksakte
Zu den Bestandsunterlagen gehören bzw.d ie Bestandsunterlagen
b einhalten gemäß ZTV -ING die Bauwerksdaten und das Bauwerksbuch
e inschl .s ämtlicher Unterlagen,
B estandsübersichtszeichnungen,S tücklisten ,Korrosionsschutzpläne usw

B . estandsübersichtszeichnungen, S tücklisten , Korrosionsschutzpläne usw

00.00.0003.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
K ampfmitteluntersuchung
Auf Grundlage der vom AG durchgeführten und als Anlage beigefügten
Luftbildauswertung und des vom AG erstellten Untersuchungskonzeptes

L siunfdtb dilidea eursfworedreturlnicgh uennd K daemsp vfommitt AelGun etersrsteulcltehunn Ugnetne rvsoumch AuNngskonzeptes durchzuführen.

00.00.0004.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
V erkehrsführung und- s icherung
V erkehrsführung und- sicherung einrichten,v orhalten,u msetzen und
räumen
Die erforderliche Verkehrssicherung zum Einrichten der Verkehrsführung
ist einzurechnen.

ist einzurechnen.

00.00.0005.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B aufeld freimachen
Baufeld durch Räumen, Roden,Grünschnitt usw. freimache
Strauchbestand und sonstiger Aufwuchs( inkl .Bäume)m it Wurzelwerk
roden bzw.a usfräsen.Wurzellöcher mit geeignetem Boden verfüllen und
verdichten.B oden profilgerecht lösen .

verdichten. B oden profilgerecht lösen .

D ruckdatum: 1 3.11.2025 Seite : 2

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Straßen. N RW - Regionalniederlassung Ostwestfalen - Lippe

Langtext - Verzeichnis

Projekt:0 1-0882- BL961Dörentrup ,G/R - Brücke ü. d .B ega
VE:0 1-25-0067L9 61Dörentrup ,G /R - Brücke ü .d . BegaBW[3 920509],. .
LV:WB0 1L9 61Dörentrup,G /R - Brücke ü. d .BegaBW[3920509],..
OZS tL -NrM engeA E
00.00.0006.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B austelleneinrichtung
B austelle einrichten, Baustelleneinrichtung vorhalten und Baustelle
räumen
B auschild und Bauzäune anfertigen und standsicher aufstellen
umsetzen,v orhalten und räumen .
Notwendige Baustraßen, Stand- und Arbeitsflächen herstellen ,vorhalten
und restlos beseitigen

und restlos beseitigen.

00.00.0007.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
E rd-und Verbauarbeiten
H erstellung,
Arbeitsebenen,Böschungen,B aubehelfe,W asserhaltung usw

Arbeitsebenen, Böschungen, B aubehelfe, W asserhaltung usw .

00.00.0008.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B auwerk abbrechen
Bauwerk nach Unterlagen des AG abbrechen.Abfall trennen und
e ntsorgen .
B auwerk einschließlich Fundamente.
Boden innerhalb der Baustelle profilgerecht lösen und ggfls. l agern,

a Bbofdaehnre innn uenrdh aelbn tdsoerrg Beanu. stelle profilgerecht lösen und ggfls. l agern,

00.00.0009.-- -- -- -- -- -- -- --TB1,00Psch
B auwerks- Unterbauten herstellen
G ründung,W iderlager, Flügelwände,A uflagerbänke usw. i nklusive aller
Baubehelfe und Abdichtungsarbeiten herstellen. B auwerkshinterfüllung
u nd Geländeanpassungsarbeiten durchführen.
A ngaben im Bieterangaben- V erzeichnis über die Gründung und den
Unterbauten:
( Konstruktion, Baumaterial
Herstellungsart) ' ......................................................

Herstellungsart) ' ...................................................... '

00.00.0010.-- -- -- -- -- -- -- --TB1,00Psch
B auwerks- Überbau herstellen
Überbau, Kappen,E ntwässerung,F ahrbahnübergänge,L ager
Abdichtung,Belag,F ugen,B auwerksausstattung inkl.Gelände
B öschungstreppen,V ermessungsbolzen ,Gerüste und sonstig
Baubehelfe,Traggerüste usw.herstellen.
A ngaben im Bieterangaben- Verzeichnis zum Überbau:
( Konstruktion, Baumaterial
Herstellungsart) ' ......................................................

Herstellungsart) ' ...................................................... '

D ruckdatum: 1 3.11.2025 Seite : 3

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Straßen. N RW - Regionalniederlassung Ostwestfalen - Lippe

Kurztext -/ Preis - Verzeichnis

Projekt:0 1-0882- BL961Dörentrup,G/ R-Brücke ü.d .B ega
VE:0 1-25-0067L9 61Dörentrup,G/ R-Brücke ü .d. BegaBW[3 920509],. .
LV:WB0 1L9 61Dörentrup,G/R-Brücke ü. d.B egaBW[3920509],..
O ZS tL -NrM engeA EEP in EURGB in EUR

0 0. Land

0 0.00. E rsatzneubau Bega

0 0.00.0001.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
T echnische Bearbeitung Entwurf

T echnische Bearbeitung Entwurf

0 0.00.0002.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
A usführungs-u.B estandsplanung

A usführungs- u. B estandsplanung

0 0.00.0003.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
K ampfmitteluntersuchung

K ampfmitteluntersuchung

0 0.00.0004.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
V erkehrsführung und-s icherung

V erkehrsführung und - s icherung

0 0.00.0005.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
B aufeld freimachen

B aufeld freimachen

0 0.00.0006.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
B austelleneinrichtung

B austelleneinrichtung

0 0.00.0007.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
E rd-und Verbauarbeiten

E rd- und Verbauarbeiten

0 0.00.0008.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
B auwerk abbrechen

B auwerk abbrechen

0 0.00.0009.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
B auwerks-Unterbauten herstellen

B auwerks- Unterbauten herstellen

0 0.00.0010.-- -- -- -- -- -- --1 ,00P schx xxxxx,x x. ..........., . .
B auwerks-Überbau herstellen

B auwerks- Überbau herstellen

Z wischensumme 00.00. . ..........., . .

Z wischensumme 00. ............, . .

D ruckdatum: 1 3.11.2025 Seite : 4

[Seite 129]

Straßen. N RW - Regionalniederlassung Ostwestfalen - Lippe

Kurztext -/ Preis - Verzeichnis Z usammenstellung

Projekt:0 1-0882-BL961Dörentrup,G/R-Brücke ü.d.B ega
VE:0 1-25-0067L9 61Dörentrup,G /R-Brücke ü .d .BegaBW[3 920509],. .
LV:WB0 1L9 61Dörentrup,G/R-Brücke ü.d .B egaBW[3920509],..
O ZGB in EUR

LV W B0 1

  1. Land

00.00. E rsatzneubau Bega ............ , ..

S umme 00. . ..........., . .

D ruckdatum: 1 3.11.2025 Seite : 5

[Seite 130]

Straßen. N RW - Regionalniederlassung Ostwestfalen - Lippe

Kurztext -/ Preis - Verzeichnis Z usammenstellung

Projekt:0 1-0882-BL961Dörentrup,G/R-Brücke ü.d.B ega
VE:0 1-25-0067L9 61Dörentrup,G /R-Brücke ü .d .BegaBW[3 920509],. .
LV:WB0 1L9 61Dörentrup,G/R-Brücke ü.d .B egaBW[3920509],..
O ZGB in EUR

LV W B0 1

  1. Land . ........... , ..

Zusammenstellung des Angebotes

S umme der Abschnitte ( netto) ............, . .

A ngebotssumme ( netto) ............ ,. .

  • 1 9,00 v. H . U msatzsteuer ( MwSt ) ............, . .

A ngebotssumme ( brutto ) . ..........., . .

D ruckdatum: 1 3.11.2025 Seite : 6

[Seite 131]

Straßen. N RW - Regionalniederlassung Ostwestfalen - Lippe

Bieterangabenverzeichnis

Projekt:0 1-0882- BL961Dörentrup ,G/R-Brücke ü.d.B ega
VE:0 1-25-0067L9 61Dörentrup ,G /R-Brücke ü .d .BegaBW[3 920509],. .
LV:WB0 1L9 61Dörentrup,G/R-Brücke ü.d .B egaBW[3920509],..
OZS tL-Nr

00.00.0009. Bauwerks- Unterbauten herstellen

( Konstruktion, Baumaterial, H erstellungsart )

...................................................................................................................................................

00.00.0010. Bauwerks- Überbau herstellen

( Konstruktion, Baumaterial, H erstellungsart )

...................................................................................................................................................

D ruckdatum: 1 3.11.2025 Seite : 7

[Seite 132]

Maßstab: 0 50 100 150m 1:7128
Maßstab: 0 50 100 150m 1:7128

[Seite 133]

TIM-online

Dieser Ausdruck wurde erstellt am 13.10.2026 um 15:13 Uhr.

Land NRW 2026 - Keine amtliche Standardausgabe. Es gelten die auf den Folgeseiten angegebenen Nutzungs- und Lizenzbedingungen der dargestellten Geodatendienste.

[Seite 134]

L 961 BW3920509_2 Genehmigung Maßstab: 0 20 40 60m 1:2676
L 961 BW3920509_2 Genehmigung Maßstab: 0 20 40 60m 1:2676

[Seite 135]

Maßstab: 0 5 10 15m 1:863
Maßstab: 0 5 10 15m 1:863

[Seite 140]

Dörentrup L 961

Art Versorgungsunternehmen Straße/ Postfach Plz. Ort Ortsteil Vermerke Anfrage Antwort Telekommunikation Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL Nordwest PTI 13, Dahlweg 100 48153 Münster Ja Ja Unitymedia NRW GmbH Postfach 10 20 28 34020 Kassel Ja Ja Mail: ZentralePlanungND@unitymedia.de neu: TELEOS / EWE EWE Netz GmbH, Bezirksmeisterei TK Osnabrück / OWL Spenger Straße 5 32289 Rödinghausen Email: NCE_BM_Osnab Ja Ja

Gas Westfalen Weser Netz GmbH Tegelweg 25 33102 Paderborn Ja Ja Löhne Gas 04.08.2009 Westnetz GmbH Florianstraße 15 - 21 44139 Dortmund posteingang-netzplanun Ja Ja Stadtwerke Lemgo GmbH Bruchweg 24 32657 Lemgo Ja Ja

Strom Westfalen Weser Netz GmbH Tegelweg 25 33102 Paderborn Ja Ja

Straßenbeleuchtung Gemeinde Dörentrup Hauptstraße 2 32694 Dörentrup Ja Ja

Wasser Gemeinde Dörentrup Hauptstraße 2 32694 Dörentrup Ja Ja

Kanal Gemeinde Dörentrup Hauptstraße 2 32694 Dörentrup Ja Ja

[Seite 141]

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Albersloher Weg 670 · 48167 Münster Baugrunduntersuchung Landesbetrieb Straßenbau NRW Kontakt: Marcel Neuhaus Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe Telefon: 0251-9617-224 Postfach 10 02 07 Fax: 0251-9617-256 33502 Bielefeld E-Mail: marcel.neuhaus@strassen.nrw.de Herr Gödde Zeichen: 61.01.01/BS/35301/1-13995/20 (Bei Antworten bitte angeben.)

Datum: 06.04.2021

Geotechnischer Bericht

Projekt-Nr.: 1-13995/20

L 961 Dörentrup-Hillentrup

Ersatzneubau Geh- und Radwegbrücke

über die BEGA

BW Nr. 3920509

Abs. 4, Stat. 1,655

1. Bericht

Vorbeurteilung

Das Gutachten umfasst 16 Textseiten und 5 Anlagen.

Straßen.NRW-Betriebssitz · Postfach 10 16 53 · 45816 Gelsenkirchen ·Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung
Telefon: 0209/3808-0
Internet: www.strassen.nrw.de · E-Mail: kontakt@strassen.nrw.deAlbersloher Weg 670 · 48167 Münster
Telefon: 0251/9617-0
Landesbank Hessen-Thüringen · BLZ 30050000· Konto-Nr 4005815Kontakt.Pruefstelle@strassen.nrw.de
IBAN: DE20300500000004005815 BIC: WELADEDD
Steuernummer: 319/5972/0701

Steuernummer: 319/5972/0701

[Seite 142]

L 961 Dörentrup-Hillentrup Projekt-Nr.: 1-13995/20 Ersatzneubau Geh- und Radwegbrücke Seite: 2 Prüfstelle für Straßenbaustoffe un d über die BEGA von: 16 Baugrunduntersuchung

Inhaltsverzeichnis: Seite:

1 Auftrag .............................................................................................................................................. 3

2 Bearbeitungsgrundlage ..................................................................................................................... 3

3 Allgemeine Beschreibung ................................................................................................................. 3

4 Baugrund .......................................................................................................................................... 4

4.1 Baugrundaufschlüsse ................................................................................................................ 4

4.2 Baugrundaufbau ........................................................................................................................ 4

4.3 Ergebnisse der bodenmechanischen Laborversuche ................................................................. 5

4.4 Charakteristische Bodenkennwerte ............................................................................................ 8

4.5 Chemische Bodenanalysen ....................................................................................................... 8

5 Grundwasser .................................................................................................................................... 9

6 Gründung ........................................................................................................................................ 10

6.1 Flachgründung ......................................................................................................................... 10

6.2 Spundwandgründung ............................................................................................................... 11

7 Hinweise für die Planung, Ausschreibung und Bauausführung ....................................................... 12

7.1 Ausgleichs- bzw. Bodenersatzmaterial .................................................................................... 12

7.2 Baugrubensicherung ................................................................................................................ 12

7.3 Bauzeitliche Grundwasserhaltung ............................................................................................ 12

7.4 Chemische Beurteilung des Abbruchmaterials ......................................................................... 13

7.5 Hinweise zur Spundwandgründung .......................................................................................... 13

7.6 Bauwerkshinterfüllung .............................................................................................................. 13

7.7 Wiederverwendung der Aushubmassen................................................................................... 14

7.8 Herstellen von Arbeitsflächen .................................................................................................. 14

8 Empfehlungen zur Bildung von Homogenbereichen ........................................................................ 15

8.1 Allgemeine Hinweise................................................................................................................ 15

8.2 Empfohlene Homogenbereiche, Stand Februar 2021 .............................................................. 15

9 Schlussbemerkung ......................................................................................................................... 16

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 Übersichtslageplan i. M.1 : 25.000

Anlage 2 Lageplan i. M.1 : 1000

Anlage 3 Bodenprofile, Rammdiagramme i. M.1 : 100

Anlage 4 Chemische Bodenanalysen

Anlage 5 Chemische Grundwasseranalysen

[Seite 143]

L 961 Dörentrup-Hillentrup Projekt-Nr.: 1-13995/20 Ersatzneubau Geh- und Radwegbrücke Seite: 3 Prüfstelle für Straßenbaustoffe un d über die BEGA von: 16 Baugrunduntersuchung

1 Auftrag

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe, hat die Prüfstelle

beauftragt, für den Ersatzneubau der Geh- und Radwegbrücke über die „Bega“ einen geotechni-

schen Bericht zu erstellen.

2 Bearbeitungsgrundlage

Für die Bearbeitung standen der Prüfstelle Münster folgende Unterlagen (U) zur Verfügung:

U 1 Bestandsunterlagen Sib-Bauwerke

U 2 Leitungspläne

3 Allgemeine Beschreibung

Gemäß den Unterlagen aus Sib-Bauwerke (U1) handelt es sich bei dem Bestandsbauwerk um eine

Plattenbalkenbrücke, die als Trägerrost ausgebildet ist. Der zweistegige Fachwerküberbau besteht

aus heimischem Vollholz. Die Gesamtlänge beträgt 7,4 m. Die Brückenbreite ist mit 2,75 m angege-

ben. Die Widerlager sind in Betonbauweise hergestellt und flach auf einer Höhenkote von 125,70

mNN zuzüglich einer 10 cm dicken Magerbetonsohle gegründet. An den Außenkanten der Widerla-

gerfundamente sind auf der Flussseite Spundwände vorhanden.

Die Flusssohle der Bega ist mit 125,98 mNN angegeben. Nachfolgend ist der Längsschnitt aus der

Unterlage U 1 dargestellt.

Angaben über Bauwerkslasten sowie weitere Planungsdetails für den Neubau liegen zum gegen-

wärtigen Zeitpunkt nicht vor.

[Seite 144]

L 961 Dörentrup-Hillentrup Projekt-Nr.: 1-13995/20 Ersatzneubau Geh- und Radwegbrücke Seite: 4 Prüfstelle für Straßenbaustoffe un d über die BEGA von: 16 Baugrunduntersuchung

4 Baugrund

4.1 Baugrundaufschlüsse

Für den geotechnischen Bericht wurden von der Prüfstelle im Februar 2021 insgesamt folgende

Baugrundaufschlüsse durchgeführt:

1 x Großbohrung (B)  150 mm bis 21,6 m Tiefe.

2 x Rammsondierungen mit der leichten Rammsonde (DPL) bis maximal 3,2 m Tiefe.

2 x Rammsondierungen mit der schweren Rammsonde (DPH) bis maximal 21,3 m Tiefe.

Die Lage der Baugrundaufschlüsse ist in dem Lageplan der Anlage 2 eingetragen und in Form von

Bodenprofilen und Rammdiagrammen in der Anlage 3 grafisch dargestellt.

4.2 Baugrundaufbau

Straßenoberbau

Der Geh- und Radweg ist mit einem rd. 11 cm dicken Asphaltoberbau befestigt. Darunter folgt

eine rd. 70 cm dicke Frostschutzschicht aus natürlichem, gebrochenem Mineralgemisch.

Schicht I (Oberböden)

Beidseitig neben dem Geh- und Radweg sind Oberböden mit einer Dicke von rd. 0,2 m vorhan-

den.

Schicht II (Auffüllungen)

Unterhalb der Wegbefestigung folgen, bis in einer Tiefe von rd. 2,0 m unter FOK, Auffüllungen

aus bindigen und nicht bindigen Böden. Es wurden steife Schluffe und Tone sowie locker bis mit-

teldicht gelagerte Sande mit zum Teil Bauschutteinlagerungen erbohrt.

Schicht III (Schluffe/Tone)

Die gewachsenen Böden beginnen mit weichen bis steifen Schluffen und Tonen mit sandigen Ne-

benbestandteilen.

[Seite 145]

L 961 Dörentrup-Hillentrup Projekt-Nr.: 1-13995/20 Ersatzneubau Geh- und Radwegbrücke Seite: 5 Prüfstelle für Straßenbaustoffe un d über die BEGA von: 16 Baugrunduntersuchung

Schicht IV (Sande)

Danach folgt eine rd. 1 m dicke Schicht aus mitteldicht gelagerten Mittelsanden.

Schicht V (kiesige Lehme)

Ab ca. 2,5 m unter FOK beginnen stark kiesige Lehmböden. Sie besitzen eine steife bis halbfeste

Konsistenz. Die untere Schichtgrenze wurde bei den durchgeführten Baugrundaufschlüssen nicht

erkundet.

Nähere Angaben zu den im Untergrund angetroffenen Böden können den Bodenprofilen der An-

lage 3 entnommen werden.

4.3 Ergebnisse der bodenmechanischen Laborversuche

In der nachfolgenden Tabelle sind die Ergebnisse der durchgeführten Laborversuche zusammen-

gestellt:

EntnahmeBodenzusammensetzungPlastizitätKf-WertBodeneinteilung
AufschlußEntnahmetiefeEntnahmeartrteilung Korngrößenve [mm]Feinkornanteil < 0,063mmUngleichförmigkeitszahlorg. Anteile ( Glühverlust )natürlicher WassergehaltFließgrenzeAusrollgrenzeKonsistenzzahlPlastizitätszahlermittelt aus Durchlässigkeitsbeiwert: KornverteilungBodengruppe nach DIN 18 196Bodenart nach DIN 4022Frostempfindlichkeitsklasse
TUSGX
< 0,0020,06-0,0022,0-0,062,0-63,063,0-200,00UVglwwlwpIcIpkf
Nr.m-M.-%M.-%-M.-%M.-%M.-%M.-%--m/s---
B 10,9g6243733030,718713,77,1 E -07ST*S,g*(kantig),u,t'3
B 11,2g8253532033,314413,26,4 E -07ST*S,g*(kantig),u,t'3
B 12,3g1258282069,733,740,725,50,2715,23,9 E -08UMU,s,t3
B 12,7g5152555019,595617,47,3 E -06GT*G(kantig),s,u,t'3
B 13,9g0793007,12,218,82,0 E -04SUmS,fs,u'1
B 14,6g15,4U,s
B 14,9g7244524030,376,917,18,3 E -07ST*T,s*,g(kantig),u3
B 15,9g16,7T,s*,g(kantig),u
B 16,9g16,1T,s*,g(kantig),u
B 17,9g15,6T,s*,g(kantig),u
B 114,9g7164037023,344119,41,1 E -06ST*T,s*,g*(kantig),u3
B 115,5g2265121086,817,425,116,80,98,31,2 E -06TLT,s'3
B 116,4g1623352603923,11,3 E -08ST*T,s*,g(kantig),u3

[Seite 146]

L 961 Dörentrup-Hillentrup Projekt-Nr.: 1-13995/20 Ersatzneubau Geh- und Radwegbrücke Seite: 6 Prüfstelle für Straßenbaustoffe un d über die BEGA von: 16 Baugrunduntersuchung

Korngrößenverteilung

Zur Beurteilung der Böden wurde an ausgewählten Proben die Korngrößenverteilung nach

DIN 18 123 bestimmt. Nachfolgend sind die Körnungslinien dargestellt:

Auffüllungen

Schluffe/Tone

[Seite 147]

L 961 Dörentrup-Hillentrup Projekt-Nr.: 1-13995/20 Ersatzneubau Geh- und Radwegbrücke Seite: 7 Prüfstelle für Straßenbaustoffe un d über die BEGA von: 16 Baugrunduntersuchung

Sande

Kiesige Lehme

Die dargestellten Körnungsbänder geben nur die Einzelergebnisse der Laborversuche wieder und nicht die Bandbreite der Korngrößenanteile der entsprechenden Homogenbereiche. Die Bandbrei- ten sind den Tabellen in Kapitel 8.2 zu entnehmen.

[Seite 148]

L 961 Dörentrup-Hillentrup Projekt-Nr.: 1-13995/20 Ersatzneubau Geh- und Radwegbrücke Seite: 8 Prüfstelle für Straßenbaustoffe un d über die BEGA von: 16 Baugrunduntersuchung

4.4 Charakteristische Bodenkennwerte

Aufgrund der manuellen und visuellen Beurteilung der Bodenproben, der durchgeführten Laborver-

suche und den vorhandenen Erfahrungen mit vergleichbaren Böden, können für die anstehenden

Böden – für erdstatische Berechnungen – folgende charakteristische Bodenkennwerte angesetzt

werden:

SchichtBodenartWichteReibungs-KohäsionSteife-
winkelmodul
 / ´ k k´ kc ´ kE s,k
[kN/m³][ ° ][kN/m²][MN/m²]
IOberbödenkeine bautechnische Verwendung
IIAuffüllungen19 / 11Ersatzreibungswinkel = 35°5 - 15
IIISchluffe/Tone, weiche Konsistenz19 / 1125 - 27,52 - 105 - 10
IVSande, lockere Lagerung20 / 1135010 - 20
VKiesige Lehme, steife Konsistenz20 / 1127,55 - 1015 - 20

4.5 Chemische Bodenanalysen

Organoleptische Auffälligkeiten (Farbe und Geruch) wurden bei den angetroffenen Böden nicht

festgestellt.

An ausgewählten Proben aus den natürlichen (gewachsenen) Böden und Gesteinen wurden die

wasserwirtschaftlichen Merkmale von der GBA Gesellschaft für Bioanalytik mbH in Gelsenkirchen

bestimmt. Die Einzelergebnisse sind auf der Anlage 4 dargestellt. In der nachfolgenden Tabelle

sind die Ergebnisse zusammengefasst:

Probe Nr.Entnahmestelle / Entnahmetiefe [m]Schicht Nr.ZusammensetzungEinstufungEinstufung gemäß LAGA Recycling
gemäß LAGA
TR Boden
(2004)
1B 1 / 0,5---Frostschutzschicht---Z 1.1 (erhöhter PAK-Gehalt)
2B 1 / 1,5IIAuffüllung [Sand]> Z 2 (erhöhter TOC-Ge- halt)---
3B 1 / 4,7VKiesiger LehmZ 0---

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Auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungsergebnisse werden folgende Einstufungen

empfohlen:

Frostschutzschicht: LAGA Reycling/Bauschutt bis Z 2

Auffüllungen (Schicht II): Deponieklasse DK I mit Hinweis:

„Es ist mit erhöhten TOC-Gehalten von bis zu 20 M.-% auszugehen.“

Oberböden / gewachsene Böden (Schicht I, III bis V): Vorsorgewerte gemäß der Bundes-Bo-

denschutzverordnung

5 Grundwasser

Bei den Baugrundaufschlüssen wurde ein Grundwasserleiter (Porengrundwasserleiter) in rd. 2 m

Tiefe unter Gelände angetroffen. Dies entspricht einer Höhe von rd. 126,7 mNN. Die Grundwasser-

stände sind auf der Anlage 3 eingetragen.

Angaben zu Niedrig- und Hochwasserständen der „Bega“ sind nicht bekannt. Der Flusswasserstand

beeinflusst jedoch das obere Grundwasserstockwerk. Bei hohen Flusswasserständen und gleichzei-

tigen starken Niederschlägen ist ein Anstieg des Grundwassers bis über den Flusswasserstand hin-

aus möglich. Kurzfristige Grundwasserstände bis nahe der Geländeoberfläche sind daher nicht aus-

zuschließen.

Aus dem Grundwasser wurde eine Probe entnommen und von der Sewa Laborbetriebsgesellschaft

m.b.H auf Beton- und Stahlaggressivität untersucht (s. Anlage 5). Dem Untersuchungsbericht zu-

folge ist das Wasser gemäß DIN Fachbericht 100 in die Expositionsklasse XA1 einzustufen. Es ist

von einer sehr geringen Mulden- und Lochkorrosion sowie Flächenkorrosion auszugehen.

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6 Gründung

6.1 Flachgründung

Eine Entwurfsplanung für den Neubau liegt nicht vor. Sofern nicht nur eine Erneuerung des Über-

baus geplant ist, werden die neuen Widerlager vermutlich etwa die gleichen Abmessungen wie die

des Bestandsbauwerkes erhalten und auf der gleichen Höhe gegründet. Ausgehend von der be-

stehenden Gründungstiefe, beträgt die geringste Fundamenteinbindetiefe inklusive der 10 cm di-

cken Sauberkeitsschicht rd. 40 cm (125,7 mNN).

Für eine erste Vorbemessung wurden folgende Randbedingungen angenommen:

Maximale Fundamentlänge = 4 m; Mindesteinbindetiefe = 0,4 m; Grundwasser bis Geländeober-

kante. In Abhängigkeit der maßgeblichen Fundamentbreite b´= (b – 2 x e) ergeben sich unter den

vorgenannten Randbedingungen folgende zulässige Bemessungswerte des Sohlwiderstandes (ge-

mäß DIN 1054:2010-12; EC7)

b´ [m]1,01,52,0
σ [kN/m²] R,d200230250

Hinweis: Die angegebenen Werte sind Bemessungswerte des Sohlwiderstandes und keine auf-

nehmbaren Sohldrücke (σzul) gemäß DIN 1054:2005-01. Der aufnehmbare Sohldruck gemäß DIN

1054:2005-01 errechnet sich zu: σzul = σR,d / 1,425

Die vorgenannten zulässigen Bemessungswerte gelten für lotrecht belastete Fundamente. Für

schräg belastete Fundamente sind gesonderte Nachweise nach DIN 4017 zu führen.

Angaben zu den zukünftigen Belastungen liegen noch nicht vor. Nachfolgend wird in Abhängigkeit

der Fundamentbreite und einem mittleren, setzungsrelevanten Sohldruck eine erste grobe Set-

zungsabschätzung vorgenommen. Hierfür wurde eine Vorbelastung durch die bestehende Brücke

von 100 kN/m² angenommen:

Setzung [cm]setzungsrelevanter Sohldruck [kN/m²]
Fundamentbreite [m]150200250
1,0< 1,0< 2,0< 2,5
1,5< 1,5< 2,0< 3,0
2,0< 1,5< 2,5< 3,5

Im Zuge der weiteren Planung sind diese Setzungsabschätzungen zu verifizieren.

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6.2 Spundwandgründung

Alternativ ist eine Tiefgründung auf Spundbohlen innerhalb der kiesigen Lehme (Schicht V) mög-

lich.

Für die statische Vorbemessung kann der Nachweis der Abtragung der Vertikalkräfte und die Be-

messung der äußeren Tragfähigkeit der Spundwandgründung gemäß den „Empfehlungen des Ar-

beitskreises Baugruben“ – EAB erfolgen. Gemäß der EAB, 5. Auflage (EB 85), können hierfür fol-

gende Bemessungswerte für den Bruchzustand angesetzt werden:

Tiefe [mNN]Mantelreibung qs,k [kN/m²]
GOK bis 123,6 mNN0
bis 107,020

Eine Mantelreibung darf nur außerhalb wirkender Wandreibungswiderstände und Erddruckkompo-

nenten angesetzt werden. Werden die Wände in den oberen Metern eingerüttelt, ist dort die Man-

telreibung auf 75 % abzumindern.

Tiefe [mNN]Pfahlspitzenwiderstand qb,k [kN/m²]
ab 120,67.500

Für den Ansatz des Pfahlspitzenwiderstandes sind die Bohlen auf den letzten 3 Metern zwingend

einzurammen (nicht Vibrieren, Rütteln etc.).

Zur Ableitung horizontaler Kräfte aus Erddruck und Verkehr kann entsprechend der EAB, EB 102,

  1. Ausgabe, ein horizontaler Bettungsmodul von k = E /t (hier für E = 1,0 x Es,k, s. nach- Sh,k Sh,k B Sh,k

folgende Tabelle) angenommen werden.

Tiefe [mNN]Steifemodul Es,k [MN/m²]
GOK bis 123,6 mNN0
bis 107,017,5

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7 Hinweise für die Planung, Ausschreibung und Bauausführung

7.1 Ausgleichs- bzw. Bodenersatzmaterial

Für die Widerlagergründung werden die bestehenden Fundamente voraussichtlich bis in Sohlhöhe

abgebrochen. Da der Zustand der Sohle nicht im Vorfeld ermittelt werden kann, sollte ein ggfls.

erforderlicher Bodenaustausch von bis zu 30 cm eingeplant werden. Als Austauschmaterial ist ein

Magerbeton zu verwenden.

7.2 Baugrubensicherung

Kleinere Baugruben bis ca. 3 m Tiefe können mit einem Böschungswinkel von rd. 45° geböscht

hergestellt werden. Jedoch ist dann eine starke Abhängigkeit vom Grund- und Flusswasser gege-

ben. Bei hohen Wasserständen kann dann eine Unterbrechung der Arbeiten erforderlich werden.

Um unabhängig der Wasserstände arbeiten zu können bzw. bei größeren Aushubtiefen, wird ein

wasserdichter Spundwandverbau empfohlen. Die Spundwände können bei ausreichend dickem

Querschnitt in den Untergrund gerammt werden.

Für die Erddruckermittlung können die bodenmechanischen Kennwerte aus Kapitel 4.4 angesetzt

werden. Die Ermittlung des Erddruckes ist gemäß DIN 4085 "Berechnung des Erddrucks" zu füh-

ren. Soweit keine besonderen Anforderungen an eine verformungsarme Ausbildung gestellt wer-

den, ist der Ansatz des aktiven Erddrucks ausreichend.

Bei der Herstellung der Baugrube sind die Hinweise der DIN 4124 „Baugruben und Gräben- Bö-

schungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau“, sowie die Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben

„EAB“ zu beachten.

7.3 Bauzeitliche Grundwasserhaltung

Zur Trockenhaltung einer geböschten Baugrube bzw. innerhalb eines alternativen wasserdichten

Verbaus ist zur Trockenhaltung der Baugrube eine Vakuum-Kleinfilteranlage vorzusehen.

Bei einem Verbau sind, zur Vermeidung von Umspülungen, die Filter mindestens 1 m tiefer als die

Unterkante der Spundwände einzubringen. Bei Saughöhen über 7 m sind Schwerkraftbrunnen mit

Tauchpumpen zu verwenden.

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7.4 Chemische Beurteilung des Abbruchmaterials

Bei dem abzubrechenden Überbau handelt es sich um behandeltes Altholz. Gemäß der Altholz-

verordnung (AltholzV) ist dieses in die Kategorie A IV einzustufen.

Die bestehenden Betonfundamente sollten vorsorglich in die LAGA Bauschutt-/RC-Baustoff-

klasse bis Z 2 eingestuft werden. Bei frisch gebrochenen Betonen entstehen häufig kurzzeitig

erhöhte Leitfähigkeiten sowie pH-Werte. Diese können die LAGA Klasse Z 2 überschreiten. Die

erhöhten Parameter sind auf die Karbonatisierung an den neugeschaffenen Bruchoberflächen zu-

rückzuführen und nehmen mit der Zeit wieder ab. Dieser Effekt stellt hinsichtlich der schadlosen

Bewertung gemäß § 7 Abs. 3 KrWG kein Ausschlusskriterium dar und kann bei der Bewertung des

Abbruchmaterials unberücksichtigt bleiben. Bei einer chemischen Untersuchung des Abbruchma-

terials, zur Überprüfung der LAGA Einstufung, ist eine CO2-Begasung des Eluates vertraglich zu

vereinbaren. Darin kann dieser Prozess simuliert werden.

7.5 Hinweise zur Spundwandgründung

Für eine Spundwandgründung sind ein entsprechend steifes Spundwandprofil und eine geeignete

Ramme zu verwenden. Zur Bestimmung der endgültigen Bohlenlänge sollte zunächst eine Pro-

berammung mit einer Bohle mit 2 m Überlänge durchgeführt werden. Alternativ sind alle Bohlen

mit der Überlänge zu liefern und später entsprechend zu kürzen.

Die letzten 3 m sind grundsätzlich zu rammen. Für jede Bohle ist ein Rammprotokoll zu erstellen in

dem u.a. die Anzahl der Hitzen aufgeführt wird.

7.6 Bauwerkshinterfüllung

Die Bauwerkshinterfüllung ist gemäß ZTVE-StB herzustellen. Als Sickerschicht wird ein Kies-

Sand-Gemisch (GW / GI) empfohlen. Der restliche Hinterfüllbereich sollte aus gut verdichtungsfä-

higen Böden (grobkörnige oder gemischtkörnige Böden bis maximal 15 % Feinkornanteil) geschüt-

tet werden. Der gesamte Hinterfüllbereich ist auf mindestens 100 % der einfachen Proctordichte

(D > 100 %) zu verdichten. Als Nachweis der Verdichtung sind die Feldversuche gemäß Pr

DIN 18 125, Teil 2 (Ausstechzylinder-, Sandersatz-Verfahren, etc.) durchzuführen. Verdichtungs-

nachweise mittels statischen oder dynamischen Plattendruckversuchen sind vertraglich auszu-

schließen.

Für die Widerlagerhinterfüllung können bei einer ordnungsgemäßen Verdichtung folgende boden-

mechanische Kennwerte angesetzt werden: Wichte γ / γ´ = 19 kN/m² / 11 kN/m²

Ersatzreibungswinkel φ = 35°

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7.7 Wiederverwendung der Aushubmassen

Bei den zu erwartenden Aushubtiefen von rd. 3 m sollten die Auffüllungen von den gewachsenen

Böden separiert und getrennt entsorgt werden. Eine Wiederverwendung ist aufgrund der Inhomo-

genität nicht zu empfehlen.

7.8 Herstellen von Arbeitsflächen

Für Arbeiten mit schweren Geräten wird die Herstellung einer tragfähigen Arbeitsfläche empfohlen.

Hierfür sollte eine mindestens 30 cm dicke Tragschicht gemäß den Anforderungen an Frostschutz-

material 0/45 nach TL SoB-StB vorgesehen werden. Als Tragfähigkeitsnachweis ist auf der Ober-

fläche ein dynamischer Verformungsmodul von Evd > 50 MPa zu erbringen. Der Untergrund ist

nach Oberbodenabtrag nachzuverdichten.

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8 Empfehlungen zur Bildung von Homogenbereichen

8.1 Allgemeine Hinweise

Boden und Fels sind entsprechend ihrem Zustand vor dem Lösen in Homogenbereiche einzutei-

len. Der Homogenbereich ist ein begrenzter Bereich, bestehend aus einzelnen oder mehreren Bo-

den- oder Felsschichten, der für die geplanten Erdbauprozesse (z.B. Lösen, Laden, Fördern, Ein-

bauen etc. …) vergleichbare Eigenschaften aufweist. Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu beach-

ten, so sind diese bei der Einteilung in Homogenbereiche zu berücksichtigen. Für Schichten des

Straßenoberbaus sind keine Homogenbereiche zu bilden.

8.2 Empfohlene Homogenbereiche, Stand Februar 2021

Bei einem geplanten Ersatzneubau der Widerlager werden Erdarbeiten bis in ca. 3 m Tiefe erfor-

derlich. Es werden hierbei die Böden der Schicht II (Auffüllung) und Schicht III (Schluffe/Tone) ge-

löst und entsorgt. Die darunter folgenden Böden (Schicht IV und Schicht V) werden zudem im

Rahmen von Rammarbeiten angetroffen. Die Schicht III besitzt bei den zu erwartenden Rammar-

beiten vergleichbare Eigenschaften. Um die Anzahl der Homogenbereiche gering und übersichtlich

zu halten wird empfohlen, die Schichten III bis V zu einem Homogenbereich zusammenzufassen.

Nachfolgend sind die Bandbreiten der Kennwerte der empfohlenen Homogenbereichen zusam-

mengestellt:

OberbodenHomogenbereich O
Schicht I
BezeichnungOberboden
Bodengruppen (DIN 18 196)OH
Bodengruppen (DIN 18 915)2 - 5
Massenanteile Steine, Blöcke, große Blöcke [M.-%]Steine, Blöcke und große Blöcke = 0 M.-%
Wasserwirtschaftliche MerkmaleVorsorgewerte gemäß BBoSchV

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BödenHomogenbereich B1Homogenbereich B2
Schicht IISchicht III bis V
BezeichnungAuffüllungenSchluffe / Tone / Sande / kiesige Lehme
Bodengruppen (DIN 18 196)SE / GU / SU* / ST*SU / SU* / ST* / UM / TL
Bandbreite des Korngrößenanteils [M.-%]Ton < 15 Schluff < 40 Sand < 70 Kies < 20Ton < 30 Schluff < 50 Sand < 100 Kies < 60
Massenanteile Steine, Blöcke, große Blöcke [M.-%]Steine < 10, Blöcke, große Blöcke = 0Steine < 20, Blöcke, große Blöcke = 0
Bodendichte [g/cm³]1,7 – 2,01,8 – 2,2
Wassergehalte [%]10 – 1515 – 35
Lagerungsdichtenlocker bis mitteldichtlocker bis mitteldicht
Konsistenzweich bis steifweich bis halbfest
undränierte Scherfestigkeit cu [kN/m²]< 50< 100
Organische Anteile Vgl [M.-%]< 20< 5
Wasserwirtschaftliche MerkmaleDeponieklasse II mit Hinweis*Vorsorgewerte gemäß BBoSchV

)*Es ist mit erhöhten TOC-Gehalten von bis zu 20 M.-% auszugehen

9 Schlussbemerkung

Der geotechnische Bericht gibt den gegenwärtigen Stand der Planung wieder. Im Rahmen der Ent-

wurfsbearbeitung können sich Änderungen oder Ergänzungen ergeben, die einen Einfluss auf die

geotechnischen Randbedingungen haben, sodass dann weitere Angaben erforderlich werden.

Es wird empfohlen von der Prüfstelle eine Abnahme der Gründungssohlen durchführen zu lassen.

(Neuhaus) Sachgebietsleiter Geotechnik

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Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Geotechnischer Bericht Nr. 1 - 13995/20 L 961, Dörentrup - Hillentrup BW über die Bega
ÜbersichtskarteMaßstab: 1 : 25000
Bearbeiter: Herr NeuhausAnlage: 1
Gezeichnet: Frau RaspeBlatt:

[Seite 158]

B1/DPH1/DPL1 DPH2/DPL2
Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Geotechnischer Bericht Nr. 1 - 13995/20 L 961, Dörentrup - Hillentrup BW über die Bega
LageplanMaßstab: 1 : 1000
Bearbeiter: Herr NeuhausAnlage: 2
Gezeichnet: Frau RaspeBlatt:

[Seite 159]

pob.3.lnA eliforP 02.59931-1\ageB WB purtnelliH

purtneröD 169L 02.59931-1\suahueN\essinbegrE-rhoBniW:W

0202

4991 HbmG TADI yB © thgirypoC

DPH 1 DPL 1 DPH 2 DPL 2 B 1 zu B 1 zu B 1 NN+m NN+m 129,00 N10 N10 129,00 NN+128,66m NN+128,60 1 m 0 20 30 NN+128,62 1 m 0 20 30 40 50 60 70 NN+128,32m N10 NN+128,35m N10 0,11 0,11Straßenaufbau, ( gebunden), Asphalt/ Teer 10 20 30 10 20 30 40 50 60 70 80 128,00 0,70 128,00 0,90 0,59Auffüllung (Kies, ( rund), ( stark sandiger Kies), schwach 1,00 1,00 1,00 1,00 1,20 sandig), mitteldicht 127,00 127,00 2,00 GW 2,00 GW 2,00 2,00 2,00 0,20Auffüllung (Schluff, sandig, kiesig, ( kantig)), steif 02+04.02.21 02.02.21 2,40 2,00 2,00 126,00 126,00 0,30Auffüllung (Ton, ( kiesiger Lehm), kiesig, ( rund), 3,00 3,00 schwach sandig, schwach schluffig), steif 3,00 3,00 63/10cm 125,00 3,60 3,20 56/10cm 125,00 3,10 0,80Auffüllung (Sand, ( Bauschutt)), mitteldicht, mit Ziegel- 4,00 Stillstand und Zementresten, Glas 4,00 Stillstand 124,00 4,50 vorgebohrt bis 0,3 m u. FOK vorgebohrt bis 0,3 m u.FOK 124,00 4,60 0,40Schluff, sandig, weich 5,00 5,00 123,00 1,20Schluff, kiesig, ( rund), weich 123,00 6,00 0,90Mittelsand, mitteldicht, nass (wasserges.) 6,00 122,00 122,00 0,10Schluff, ( stark sandiger Schluff), schwach sandig, weich 7,00 7,00 121,00 121,00 8,00 8,00 120,00 120,00 9,00 9,00 119,00 119,00 10,60Ton, ( stark kiesiger Lehm), stark kiesig, ( kantig), steif 10,00 10,00 118,00 118,00 11,00 11,00 117,00 117,00 12,00 12,00 116,00 116,00 13,00 ZEICHENERKLÄRUNG (s. DIN 4023) 13,00 115,00 115,00 UNTERSUCHUNGSSTELLEN PROBENENTNAHME UND GRUNDWASSER 14,00 Proben-Güteklasse nach DIN 4021 Tab.1 14,00 B Bohrung Grundwasser angebohrt 114,00 114,00 DPL Rammsondierung leichte Sonde ISO 22476-2 Ruhewasserstand 15,00 15,20 DPL Rammsondierung mittelSchwere Sonde ISO 22476-2 15,00 113,00 15,20 13/10cm 113,00 DPL Rammsondierung Schwere Sonde ISO 22476-2 1,00Ton, schwach sandig, steif 16,20 vorgebohrt bis 0,1 m u. FOK 16,00 BODENARTEN 112,00 112,00 Auffüllung A Kies kiesig G g 17,00 Sand sandig S s 111,00 111,00 Schluff schluffig U u 18,00 Straßenaufbau Aufbau 110,00 110,00 Ton T 5,40Ton, ( stark kiesiger Lehm), schwach kiesig, ( kantig), steif 19,00 KORNGRÖßENBEREICH NEBENANTEILE 109,00 109,00 f fein ' schwach (< 15 %) m mittel ¯ stark (ca. 30-40 %) 20,00 g grob '' sehr schwach; = sehr stark 108,00 108,00 KONSISTENZ wch weich stf steif FEUCHTIGKEIT f nass (wasserges.) 21,00 107,00 21,60 107,00 mdch mitteldicht 107,06 21,30 23/10cm BOHRMITTEL vorgebohrt bis 0,1 m u. FOK Schnecke Einfachkernrohr B 1 RAMMSONDIERUNG NACH EN ISO 22476-2 BOHRLOCHRAMMSONDIERUNG NACH DIN 4094-2 TIEFE BODENART Schlagzahlen für 10 cm Eindringtiefe leicht mittelschwer schwer Spitzendurchmesser 3.57 cm 3.57 cm 4.37 cm 0,11 Straßenaufbau, ( gebunden), Asphalt/ Teer Spitzenquerschnitt 10.00 cm² 10.00 cm² 15.00 cm² 0.35-0.80 13 Schl./30cm Gestängedurchmesser 2.20 cm 2.20 cm 3.20 cm offene Spitze 0,70 Auffüllung (Kies, ( rund), ( stark sandiger Kies), schwach sandig), mitteldicht, Rammbärgewicht 10.00 kg 30.00 kg 50.00 kg )m( )m( 5/6/7 braun Fallhöhe 50.00 cm 50.00 cm 50.00 cm efeiT efeiT 1.55-2.00 15 Schl./30cm geschlossene Spitze 0,90 Auffüllung (Schluff, sandig, kiesig, ( kantig)), steif, grau 6/7/8 1,20 Auffüllung (Ton, ( kiesiger Lehm), kiesig, ( rund), schwach sandig, schwach schluffig), steif, braun 2,00 Auffüllung (Sand, ( Bauschutt)), mitteldicht, mit Ziegel- und Zementresten, Glas, Prüfstelle für Straßenbaustoffe bunt und Baugrunduntersuchung 2,40 Schluff, sandig, weich, braun 3,60 Schluff, kiesig, ( rund), weich, braun 4,50 Mittelsand, mitteldicht, nass (wasserges.), braun Geotechnischer Bericht Nr. 1 - 13995/20 4,60 Schluff, ( stark sandiger Schluff), schwach sandig, weich, braun 15,20 Ton, ( stark kiesiger Lehm), stark kiesig, ( kantig), steif, rotbraun L 961, Dörentrup - Hillentrup 16,20 Ton, schwach sandig, steif, braun BW über die Bega 21,60 Ton, ( stark kiesiger Lehm), schwach kiesig, ( kantig), steif, rotbraun Bodenprofil, Rammsondierungen Maßstab: 1 : 100 Bearbeiter: Herr Neuhaus Anlage: 3 Gezeichnet: Frau Raspe Blatt:
Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung
Geotechnischer Bericht Nr. 1 - 13995/20 L 961, Dörentrup - Hillentrup BW über die Bega
Bodenprofil, RammsondierungenMaßstab: 1 : 100
Bearbeiter: Herr NeuhausAnlage: 3
Gezeichnet: Frau RaspeBlatt:
B 1
TIEFEBODENART
0,11 0,70 0,90 1,20 2,00 2,40 3,60 4,50 4,60 15,20 16,20 21,60Straßenaufbau, ( gebunden), Asphalt/ Teer Auffüllung (Kies, ( rund), ( stark sandiger Kies), schwach sandig), mitteldicht, braun Auffüllung (Schluff, sandig, kiesig, ( kantig)), steif, grau Auffüllung (Ton, ( kiesiger Lehm), kiesig, ( rund), schwach sandig, schwach schluffig), steif, braun Auffüllung (Sand, ( Bauschutt)), mitteldicht, mit Ziegel- und Zementresten, Glas, bunt Schluff, sandig, weich, braun Schluff, kiesig, ( rund), weich, braun Mittelsand, mitteldicht, nass (wasserges.), braun Schluff, ( stark sandiger Schluff), schwach sandig, weich, braun Ton, ( stark kiesiger Lehm), stark kiesig, ( kantig), steif, rotbraun Ton, schwach sandig, steif, braun Ton, ( stark kiesiger Lehm), schwach kiesig, ( kantig), steif, rotbraun

[Seite 160]

Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung
L 961 Dörentrup-HillentrupProjekt-Nr.:1-13995/20
Ersatzneubau Geh- und RadwegbrückeAnlage:4
über die BEGABlatt:1

LAGA TR Boden

Prüfberichts-Nr.: 2021P206101
1-13995.20 L 961 Dörentrupp_Begabrücke
Auftrag2120190321201903Grenzwerte gemäß LAGA TR Boden
Probe-Nr.34Z.0 (Sand)Z1.1Z1.2Z2
MaterialAuffüllung (Sand)Ton
ProbenbezeichnungP 3 / B 1 / 1,5mP 4 / B 1 / 4,9 m
AnalysenergebnisseEinheitMethode
Aussehensteinig, krümeligklumpig, matschig
Farbemehrfarbigbraun
Angelieferte Probenmengekg1,121,04
Probenvorbereitung1manuellmanuell
TrockenrückstandMasse-%DIN ISO 1146578,184,2
TOCMasse-% TMDIN EN 1593612,80,40,51,51,55
EOXmg/kg TMDIN 38414-17<1,0<1,013310
Kohlenwasserstoffemg/kg TMDIN EN ISO 16703 / LAGA KW04<100<1006006002000
mobiler Anteil bis C22mg/kg TMDIN EN ISO 16703 / LAGA KW05<50<501003003001000
KW-Chromatogramm
Summe BTEXmg/kg TMDIN EN ISO 22155<1,0<1,01111
Summe LHKWmg/kg TMDIN EN ISO 22155<1,0<1,01111
Benzo(a)pyrenmg/kg TMDIN ISO 182870,73<0,0500,30,90,93
Summe PAK (EPA)mg/kg TMDIN ISO 1828715n.n.33 (9)3(9)30
PCB Summe 6 Kongeneremg/kg TMDIN ISO 103820,027<0,0100,050,150,150,5
Arsenmg/kg TMDIN EN 161712217104545150
Bleimg/kg TMDIN EN 161711107,440210210700
Cadmiummg/kg TMDIN EN 161711<0,100,43310
Chrom ges.mg/kg TMDIN EN 16171415630180180600
Kupfermg/kg TMDIN EN 16171842120120120400
Nickelmg/kg TMDIN EN 16171304215150150500
Quecksilbermg/kg TMDIN EN 161710,12<0,100,11,51,55
Thalliummg/kg TMDIN EN 161710,5<0,300,42,12,17
Zinkmg/kg TMDIN EN 16171111044604504501500
Cyanid ges.mg/kg TMDIN ISO 173805,4<1,03310
pH-WertDIN EN ISO 105238,38,26,5-9,56,5-9,56,0-126,0-12
LeitfähigkeitµS/cmDIN EN 278884287525025015002000
Chloridmg/LDIN EN ISO 10304-120<0,60303050100
Sulfatmg/LDIN EN ISO 10304-1591,4202050200
Cyanid ges.mg/LDIN EN ISO 14403-20,045<0,00500,0050,0050,010,02
Phenolindexmg/LDIN EN ISO 14402<0,0050<0,00500,020,020,040,1
Arsenmg/LDIN EN ISO 17294-20,00190,00170,0140,0140,020,06
Bleimg/LDIN EN ISO 17294-2<0,0010<0,00100,040,040,080,2
Cadmiummg/LDIN EN ISO 17294-2<0,00030<0,000300,00150,00150,0030,006
Chrom ges.mg/LDIN EN ISO 17294-20,0024<0,00100,01250,01250,0250,06
Kupfermg/LDIN EN ISO 17294-20,0067<0,00100,020,020,060,1
Nickelmg/LDIN EN ISO 17294-20,0029<0,00100,0150,0150,020,07
Quecksilbermg/LDIN EN ISO 17294-2<0,00020<0,00020<0,0005<0,00050,0010,002
Zinkmg/LDIN EN ISO 17294-2<0,010<0,0100,150,150,20,6
Einstufung gemäß LAGA TR Boden> Z 2Z 0

[Seite 161]

Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung
L 961 Dörentrup-HillentrupProjekt-Nr.:1-13995/20
Ersatzneubau Geh- und RadwegbrückeAnlage:4
über die BEGABlatt:2

LAGA Bauschutt / Recyclingbaustoffe

Prüfbericht-Nr.: 2021P206100/1
1-13995.20 L 961 Dörentrupp_Begabrücke
Auftrag21201903Grenzwerte gemäß LAGA Recyclingbaustoffe 11/97
Probe-Nr.2Z.0Z1.1Z1.2Z2
MaterialFrostschutz
ProbenbezeichnungP 2 / B 1 / 0,5m
AnalysenergebnisseEinheitMethode
Aussehensteinig, krümelig
Farbebraun
Angelieferte Probenmengekg1,74
Probenvorbereitungmanuell, Backenbrecher
TrockenrückstandMasse-%DIN ISO 1146595,4
EOXmg/kg TMDIN 38414-17<1,013510
Kohlenwasserstoffemg/kg TMDIN EN ISO 16703 / LAGA KW 04<1001003005001000
mobiler Anteil bis C22mg/kg TMDIN EN ISO 16703 / LAGA KW 04<50
KW-Chromatogrammn.n.
Summe PAK (EPA)mg/kg TMDIN ISO 182872,5151575
PCB Summe 6 Kongeneremg/kg TMDIN ISO 10382<0,0100,020,10,51
Arsenmg/kg TMDIN EN 161714,820
Bleimg/kg TMDIN EN 161719,9100
Cadmiummg/kg TMDIN EN 16171<0,100,6
Chrom ges.mg/kg TMDIN EN 161711550
Kupfermg/kg TMDIN EN 161711540
Nickelmg/kg TMDIN EN 161712340
Quecksilbermg/kg TMDIN EN 16171<0,100,3
Zinkmg/kg TMDIN EN 1617128120
TrockenrückstandMasse-%DIN ISO 1146595,4
pH-WertDIN EN ISO 105238,97,0 - 12,57,0 - 12,57,0 - 12,57,0 - 12,5
LeitfähigkeitµS/cmDIN EN 2788882,4500150025003000
Chloridmg/LDIN EN ISO 10304-12,8102040150
Sulfatmg/LDIN EN ISO 10304-11,650150300600
Phenolindexmg/LDIN EN ISO 14402<0,0050<0,0100,010,050,1
Arsenmg/LDIN EN ISO 17294-20,000640,010,010,040,05
Bleimg/LDIN EN ISO 17294-2<0,00100,020,040,10,1
Cadmiummg/LDIN EN ISO 17294-2<0,000300,0020,0020,0050,005
Chrom ges.mg/LDIN EN ISO 17294-2<0,00100,0150,030,0750,1
Kupfermg/LDIN EN ISO 17294-2<0,00100,050,050,150,2
Nickelmg/LDIN EN ISO 17294-2<0,00100,040,050,10,1
Quecksilbermg/LDIN EN ISO 17294-2<0,000200,00020,00020,0010,002
Zinkmg/LDIN EN ISO 17294-2<0,0100,10,10,30,4
Einstufung gemäß LAGA Recyclingbaustoffe 11/97Z 1.1

[Seite 162]

Prüfstelle für Straßenbaustoffe und Baugrunduntersuchung
L 961 Dörentrup-HillentrupProjekt-Nr.:1-13995/20
Ersatzneubau Geh- und RadwegbrückeAnlage:5
über die BEGA

Grundwasser

72394 - 1
B 1
03.02.2021
pH-Wertohne7,83
Elektr. LeitfähigkeitµS/cm690
Geruchohneohne
Sauerstoffgehaltmg/l1
Oxidierbarkeit mit KMnO4mg/l0,69
Gesamthärte°dH17
Carbonathärte°dH12
Nichtcarbonathärte°dH5,1
pH-Wert n. CaCO3 Sättig.ohne7,69
Säurekapazität pH 4.3mmol/l4,4
Säurekapazität pH 4.3 Mmmol/l3,9
Säurekapazität pH 8.2mmol/ln.b.
Basenkapazität pH 8.2mmol/l0,17
Calciummg/l73
Magnesiummg/l31
Ammoniummg/l<0.030
Hydrogencarbonatmg/l270
Chloridmg/l26
Sulfatmg/l60
Nitratmg/l29
Kalklösende Kohlensäuremg/l<0.10
Betonaggressivitätohne<XA1
Bewertungszahl n. DIN 50929-3ohne2
Abschätzung der Korrosionswahrscheinlichkeit von unlegierten und
niederlegierten Stählen in Wässern (DIN 50929 Teil 3, Tabelle7)
W0 bzw. W1 - WerteMulden- undFlächen-
Lochkorrosionkorrosion
>= -1sehr geringsehr gering
< -1 bis -4geringsehr gering
< -4 bis -8mittelgering
< -8hochmittel

[Seite 164]

Landesbetrieb Straßenbau NRW Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 Bw-Amt RNL Ostwestfalen-Lippe AM/SM SM Schieder

Zustandsbericht

nach DIN 1076

Bauwerksname L 961 / Bega Teilbauwerksname L 961, Geh-/Radweg / Bega Kreis Lippe Ort Dörentrup-Hillentrup Bauwerksrichtung Donop - Hillentrup

Bauwerksart Plattenbalkenbrücke, Trägerrostbrücke Tragfähigkeit Geh- und Radweg nach DIN EN 1991-2 Baujahr Überbau 2022 Baujahr Unterbau 1996 Traglastindex GR

Prüfrichtung Süd - Nord

Zustandsnote:2,6

Straßen im Bauwerksbereich

StraßeVon Abschn.- nullpunktNach Abschn.- nullpunktNetzkn.- abschnittStation AnfangStation MitteStation EndeBetriebs-KM MitteLageBaulastAmtAM/ SMUIOD
L 9613920008O3920016B4--1657----entlangLand/LV7415SBVF

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Deckblatt Seite 1

[Seite 165]

Landesbetrieb Straßenbau NRW Zustandsbericht 2026 Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 AM/SM SM Schieder

Schadensbeschreibung Überbau - Plattenbalkenbrücke, Trägerrostbrücke [45] S=0, V=0, D=2 BSP-ID 014-09 Längsträger des Trägerrostes, Doppel-T-Profil, Alle, Unvollständige Beschichtung, Längs durchgehend, Quer durchgehend, Maßnahme {19}

QUERTRÄGER NICHT FACHGERECHT AN LT ANGESCHLOSSEN

[60] S=1, V=0, D=2 BSP-ID 001-07 Querträger des Trägerrostes, Elastomerdistanzstücke, Teilweise, Verschoben, Anzahl: 2 Stück, Hinten am Bauwerk, Rechts, Maßnahme {19} LÄNGSTRÄGER BESCHICHTUNG UNVOLLSTÄNDIG

[34] S=2, V=0, D=2 EP BSP-ID 015-15 Querträger des Trägerrostes, Holz, Mehrfach, Nicht fachgerecht fixiert, Gemäß dem zur Bauausführung freigegebenen Ausführungsplan (Blatt Nr.1) werden die Querträger 12/16 cm, welche über Diagonalhölzer an die Geländerpfosten angeschlossen sind, auf die darunter verlaufenden Stahllängsträger IPE 240 gelagert. Die Lagesicherung der Querhölzer erfolgt durch eine Verankerung mit Stahllaschen, die auf die Stahllängsträger geschweißt sind. Bei einer vorläufigen Begehung am 16.12.2021 wurde festgestellt, dass der Anschluss der Diagonalhölzer an die Querträger nicht AUFLAGERUNG DER QUERTRÄGER VERSCHOBEN gemäß Ausführungsplan hergestellt wurde. Der AN hat [44] S=1, V=0, D=1 BSP-ID 016-02 danach neue Querhölzer eingebaut, es sind jetzt vier Anschlüsse über Diagonalhölzer vorhanden, gemäß Querträger des Trägerrostes, Holz, Häufig, Querrisse, Ausführungsplan sollten es nur drei sein. an überstehenden Bereichen zu Geländerdiagonalen, Die ursprünglich vorgesehenen Querhölzer wurden bei 2-tem QT von vorne rechts Riss bis 3mm, abgeschnitten. Maßnahme {19} Bei den neu eingebauten Querhölzern ist keine Lagesicherung vorhanden. Zudem liegen die Querhölzer nicht auf den IPE Stahlträgern auf. Es ist eine Spalt von bis zu 3 cm vorhanden (siehe Bild), es sind keine Auflager vorhanden. Die Querträger hängen über die Diagonalhölzer an den Geländerpfosten. Links auf dem Bild ist einer der neu eingebauten Querhölzer zu sehen. Rechts ein abgelängtes Querholz mit dem Laschenanschluß, der bei den neu eingebauten Querhölzern nicht vorhanden ist.

Bei der HP2024 waren die Querträger mit Plastikplatten unterlegt, sh. Bild Aufgrund der übrigen Punkte wird die Bewertung des "Schadens" beibehalten und ist ggf. von der QUERTRÄGER GERISSEN Niederlassung im Zustand anzupassen.

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Schadensbeschreibung Seite 2

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Landesbetrieb Straßenbau NRW Zustandsbericht 2026 Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 AM/SM SM Schieder

Schadensbeschreibung

[53] S=0, V=0, D=1 BSP-ID 015-19 Querträger des Trägerrostes, Holz, Bereichsweise, Durchfeuchtet, Längs durchgehend, Links, Maßnahme {19}

ENDQUERTRÄGER BESCHICHTUNG NICHT AUSREICHEND

Unterbau - Widerlager [59] S=0, V=0, D=2 BSP-ID 021-06 Widerlagerwand, Beton, Bereichsweise, QUERTRÄGER DURCHFEUCHTET Durchfeuchtet, Beide Widerlager, Maßnahme {19} [47] S=0, V=0, D=3 BSP-ID 014-12 Endquerträger des Trägerrostes, Winkel, Alle, Verrostet mit Narbenbildung, Beide Widerlager, Mitte quer, Beschichtung fehlt, Maßnahme {19}

WIDERLAGERWAND FEUCHT

[48] S=0, V=0, D=2 BSP-ID 260-02 Hintere Kammerwand, Doppel-T-Profil, Teilweise, Prüfung behindert durch Bauteile, Beide Widerlager, LT VERBINDUNGSWINKEL VERROSTET Quer durchgehend, die Stahlendquerträger und [46] S=0, V=0, D=2 BSP-ID 014-09 Holzquerträger sind direkt vor die Kammerwand gesetzt worden, Maßnahme {19} Endquerträger des Trägerrostes, Doppel-T-Profil, Alle, Unvollständige Beschichtung, Beide Widerlager, Maßnahme {19}

BAUTEILE DIREKT AN KAMMERWAND ANLIEGEND

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Schadensbeschreibung Seite 3

[Seite 167]

Landesbetrieb Straßenbau NRW Zustandsbericht 2026 Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 AM/SM SM Schieder

Schadensbeschreibung

[58] S=0, V=0, D=2 BSP-ID 021-06 Hintere Kammerwand, Beton, Eine Stelle, Aussinterung, Widerlager vorn, Maßnahme {19}

[57] S=0, V=0, D=2 BSP-ID 021-06 Hintere Kammerwand, Beton, Bereichsweise, Durchfeuchtet, Beide Widerlager, Maßnahme {19}

FEHLENDE ABSTURZSICHERUNG

[43] S=1, V=0, D=1 BSP-ID 231-22 Füllstabgeländer ohne Seil, Kantholz, Größtenteils, Gerissen, Längs durchgehend, Beidseitig, Diagonalen, Maßnahme {19}

[63] S=0, V=1, D=1 BSP-ID 231-20 HINTERE KAMMERWAND FEUCHT Handlauf des Geländers, Holz, Gering, Herausgebrochen, Anzahl: 1 Stelle(n), Links, Innen, [65] S=0, V=0, D=2 BSP-ID 259-02 Maßnahme {19} Flügel, Fugendichtungsmaterial der Raumfuge senkrecht, An einigen Bauteilen, Schadhaft, [36] S=0, V=1, D=1 BSP-ID 231-20 Flügelwand hinten, Beidseitig, (Fehlt vollständig rechts Handlauf des Geländers, Größtenteils, Verwittert, und bereits mehrfach offen links.), Maßnahme {19} Längs durchgehend, Beidseitig, rissig und oberflächig morsch ; die vorhandene Instandsetzung der Risse ist [64] S=1, V=0, D=1 BSP-ID 020-09 inzwischen schadhaft, Maßnahme {19} Flügel, Beton, Teilweise, Gekippt, Anzahl: 1 Stück, Flügelwand hinten, Rechts, (Raumfuge wird von unten nach oben breiter.), Maßnahme {19}

[49] S=0, V=0, D=1 BSP-ID 025-02 Flügel, Beton, Vereinzelt, Längsrisse, Beide Widerlager, Links, Betonageabschnittsfuge gerissen, Maßnahme {19}

Schutzeinrichtungen [56] S=0, V=2, D=0 BSP-ID 231-02 Geländer als Absturzsicherung, Stellenweise, Fehlt, Gefahr für Personal / Prüfpersonal, vor und hinter dem Bauwerk besteht Absturzgefahr für Radfahrer und Fußgänger, wenn diese vom Geh- und Radweg HANDLAUF GERISSEN abkommen, Maßnahme {19}

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Schadensbeschreibung Seite 4

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Landesbetrieb Straßenbau NRW Zustandsbericht 2026 Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 AM/SM SM Schieder

Schadensbeschreibung

[37] S=0, V=2, D=1 BSP-ID 231-20 [40] S=1, V=1, D=1 BSP-ID 231-22 Handlauf des Geländers, Ein Stück, Längsrisse, Länge: Geländerpfosten, Größtenteils, Gerissen, Längs 2,500 m, Mitte längs am Bauwerk, Rechts, Gefahr für durchgehend, Beidseitig, Risse teilweise bis 3mm ; Personal / Prüfpersonal, Maßnahme {19} bestrifft sowohl alte wie neue Posten, Maßnahme {19}

HANDLAUF STARK GERISSEN GELÄNDERPFOSTEN MEHRFACH GERISSEN

[35] S=0, V=1, D=0 BSP-ID 231-20 [42] S=0, V=1, D=0 BSP-ID 231-20 Handlauf des Geländers, Montagefuge quer, Vereinzelt, Füllstab des Geländers, Ein Stück, Locker / lose, Vorne Abstand zu groß, Maßnahme {19} am Bauwerk, Rechts, Maßnahme {19}

[41] S=0, V=0, D=1 BSP-ID 231-22 [62] S=0, V=1, D=1 BSP-ID 231-04 Geländerpfosten, Punktuell, Anprallschaden, Anzahl: Füllstab des Geländers, Holz, Gering, 2 Stück, Rechts, Maßnahme {19} Herausgebrochen, Anzahl: 1 Stelle(n), Vorne am Bauwerk, Rechts, Maßnahme {19} [32] S=0, V=0, D=1 BSP-ID 234-01 Geländerpfosten, Schraube, Mehrfach, Angerostet, [39] S=0, V=1, D=1 BSP-ID 231-20 Anzahl: 3 Stelle(n), Widerlager hinten, Rechts, Unten, Füllstab des Geländers, Häufig, Rissig, Längs außen, Anschluß Stahlwinkel, die Schrauben wurden durchgehend, Beidseitig, Maßnahme {19} gekürzt, die Beschichtung nicht instandgesetzt., [38] S=0, V=0, D=1 BSP-ID 231-24 Maßnahme {19} Fußholm des Geländers, Größtenteils, Durchfeuchtet, Maßnahme {19}

Ausstattungen [50] S=0, V=0, D=1 BSP-ID 252-11 Flügel, Ablauf, Beton, Vereinzelt, Verstopft, Anzahl: 2 Stück, Beide Widerlager, Rechts, Auslaufstutzen der Auflagerbankentwässerung, Maßnahme {19}

[61] S=0, V=0, D=2 BSP-ID 252-19 Flügel, Auslaufrohr der Entwässerungsrinne auf der Auflagerbank, Ein Stück, Zu kurz, Flügelwand hinten, Rechts, Maßnahme {19}

SCHRAUBEN ANGEROSTET

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Schadensbeschreibung Seite 5

[Seite 169]

Landesbetrieb Straßenbau NRW Zustandsbericht 2026 Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 AM/SM SM Schieder

Schadensbeschreibung Beläge [54] S=0, V=2, D=1 BSP-ID 241-02 Geh- und Radwegbelag, Bereichsweise, Höhe [52] S=1, V=1, D=2 BSP-ID 245-05 unterschiedlich, Beide Widerlager, Quer durchgehend, Geh- und Radwegbelag, Bohle, Stellenweise, Maßnahme {19} Pilzbefall, Hinten am Bauwerk, Links, (Betrifft die Längsbohlen, zudem auch beidseitig vorne.), Beschilderung Maßnahme {19} [55] S=0, V=2, D=0 BSP-ID 250-07 [66] S=0, V=0, D=1 BSP-ID 245-11 Leitmale zur Begrenzung der Durchfahrtsbreite, Alle, Geh- und Radwegbelag, Bohle, Vereinzelt, Gerissen, Fehlt, Vorne und hinten am Bauwerk, Beidseitig, Hinten am Bauwerk, Mitte quer, Unterseite, Reflektoren sind vorhanden, Maßnahme {19} Maßnahme {19}

SCHILDER DURCHFAHRTSBREITE FEHLEN

GERISSENE LÄNGSBOHLEN

[51] S=1, V=1, D=2 BSP-ID 245-03 Geh- und Radwegbelag, Bohle, Bereichsweise, Durchfeuchtet, Anzahl: 2 Stück, Längs durchgehend, Links, Längsbohlen, Maßnahme {19}

LÄNGSBOHLEN FEUCHT

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Schadensbeschreibung Seite 6

[Seite 170]

Landesbetrieb Straßenbau NRW Zustandsbericht 2026 Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 AM/SM SM Schieder

Bewertung

Standsicherheit (max S = 2) Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Standsicherheit des Bauteils, hat jedoch nur geringen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerks. Schadensbeseitigung mittelfristig erforderlich. Wegen Schäden an folgenden Bauteilen:

  • Querträger des Trägerrostes

Verkehrssicherheit (max V = 2) Der Mangel/Schaden beeinträchtigt geringfügig die Verkehrssicherheit; die Verkehrssicherheit ist jedoch noch gegeben. Schadensbeseitigung oder Warnhinweis erforderlich. Wegen Schäden an folgenden Bauteilen:

  • Geländer als Absturzsicherung
  • Handlauf des Geländers
  • Geh- und Radwegbelag
  • Leitmale zur Begrenzung der Durchfahrtsbreite

Dauerhaftigkeit (max D = 3) Der Mangel/Schaden beeinträchtigt die Dauerhaftigkeit des Bauteils und führt mittelfristig zur Beeinträchtigung der Dauerhaftigkeit des Bauwerks. Eine Schadensausbreitung oder Folgeschädigung anderer Bauteile ist zu erwarten. Schadensbeseitigung kurzfristig erforderlich.

Wegen Schäden an folgenden Bauteilen:

  • Endquerträger des Trägerrostes Empfehlungen (Fortsetzung) Die Kostenansätze der nachfolgend aufgeführten Maßnahmenempfehlungen sind grobe Schätzungen und keine Grundlage einer Kalkulation!

Maßnahmenempfehlung {19} Art der Leistung Bauwerkserneuerung / Ersatzneubau (m² Bauwerksfläche -I-) Menge Geschätzte Kosten Dauer der Maßnahme Ausführungsjahr Dringlichkeit Kurzfristig Maßnahmenfixierung Keine Maßnahme festgelegt Projektbezeichnung RNL Bemerkung Die Restnutzungsdauer der Behelfsbrücke endet Ende 2026, der Ersatzneubau ist in Planung. Zugeordnete Schäden: [32], [35], [36], [37], [38], [39], [40], [41], [42], [43], [44], [45], [46], [47], [48], [49], [50], [51], [52], [53], [54], [55], [56], [57], [58], [59], [60], [61], [62], [63], [64], [65], [66]

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Bewertung Seite 7

[Seite 171]

Landesbetrieb Straßenbau NRW Zustandsbericht 2026 Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 AM/SM SM Schieder

Zustandsnote: 2,6

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Bewertung Seite 8

[Seite 172]

Landesbetrieb Straßenbau NRW Zustandsbericht 2026 Teil-BW 3920509 2 Straße L 961 AM/SM SM Schieder

Beiblatt zum Bauwerkszustand

Details der Bewertung

Bauteilgruppe/WerteBauteilgruppennoteSubstanzkennzahl (1)Bauteilgruppe erfasst (2)
Überbau2,62,6JA
Unterbau1,91,9JA
Bauwerk----NEIN
Vorspannung----NEIN
Gründung1,01,0JA
Erd- und Felsanker1,01,0JA
Brückenseile----NEIN
Lager1,01,0JA
Fahrbahnübergang1,01,0JA
Abdichtung1,01,0JA
Beläge2,32,2JA
Kappen----NEIN
Schutzeinrichtung2,11,7JA
Sonstiges2,11,7JA *
Teilbauwerk2,62,610

(1) Substanzkennzahl = Bauteilgruppennote ohne Berücksichtigung der Verkehrssicherheit (2) Nicht erfasste aber geschädigte Bauteilgruppen sind mit JA * gekennzeichnet

Schäden ohne passendes Schadensbeispiel (99er Schaden) für Schäden mit S > 1 oder V >1 oder D > 1 kein Eintrag

Schäden mit Bewertung ohne Schadensbeispiel (1.6er Daten) kein Eintrag

Schäden, welche in ihrer Bewertung stark vom Bewertungsbeispiel abweichen (> +- 1) kein Eintrag

Schäden, die durch nachträgliche Änderungen nicht mehr zur Schadensbeispielgruppe passen kein Eintrag

Schäden, deren Eintrag im Feld Hauptbauteil sich von der Bauwerksart unterscheidet kein Eintrag

Schäden, deren erfasste Menge mit Dimension nicht zum Schadensbeispiel passen kein Eintrag

Maßnahmenzuordnung für externes Bauwerksmanagementsystem

Schadens - ID Bauteilgruppe Maßnahmen - ID [60] Überbau {19} [59] Unterbau {19} [58] Unterbau {19} [57] Unterbau {19}

Version 6.1.0 - Druck vom 13.10.2026 Beiblatt Seite 1

[Seite 215]

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen

[Seite 217]

Gemeinde Dörentrup

Der Bürgermeister.

Gemeinde Dörentrup . Postfach 1154 . 32690 Dörentrup Dörentrup: 16.11.2020 Auskunft erteilt: Frau Fiege Landesbetrieb Straßenbau NRW Telefon: 0 52 65 / 739 - 1113 Region 1- Ostwestfalen, Sauerland Telefax: 0 52 65 / 739 - 2113 Südwestfalen Regionalniederlassung E-Mail: t.fiege@doerentrup-lippe.de Ostwestfalen-Lippe Mein Zeichen: 2.21.2200 Stapenhorststraße 119 33615 Bielefeld

Luftbildauswertung zwecks Kampfmittelfreiheit mögliche Kampfmittelverdachtsflächen

Sehr geehrter Herr Gödde,

für eine Brückenbaumaßnahme im Bereich L 961, 32694 Dörentrup (Mittelstraße) siehe Anlage, haben Sie um Mitteilung der Kampfmittelfreiheit gebeten. Für nötige Grabungs- und Bohrarbeiten wurde eine Bescheinigung über die Kampfmittelfreiheit in diesen Bereichen bzw. Auskünfte über mögliche Kampfmittelverdachtsflächen beantragt.

Eine Luftbildauswertung Ihres Antrags wurde durchgeführt. Ich empfehle folgende Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen:

Es sind keine Maßnahmen erforderlich, da keine in den Luftbildern erkennbare Belastung bei der beantragten Fläche vorliegt. (siehe Anlage)

Allgemeines: Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist unverzüglich der Kampfmitteldienst Westfalen-Lippe durch die Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

Fiege

Adresse: Bankverbindungen: Poststraße 11 Sparkasse Lemgo 32694 Dörentrup IBAN: DE15 4825 0110 0003 0000 15 VerbundVolksbank OWL eG Telefon 05265/739-0 IBAN: DE52 4726 0121 0007 4000 00 www.doerentrup-lippe.de Gläubiger-ID: DE56ZZZ00000160466

[Seite 219]

Kreis Lippe, Der Landrat, 32754 Detmold Kreis Lippe – Der Landrat 701 FG Wasser, Abfallwirtschaft An und Bodenschutz Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung OWL W. Uhle z. Hd. Herrn Forthmann-Bruning Felix-Fechenbach-Straße 5 Stapenhorststr. 119 32756 Detmold

33615 Bielefeld

Ihr Zeichen, Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Antrag mit Eingangsdatum 4.3-663823-6/106 26.11.2024 vom 31.10.2023

Errichtung einer neuen Fuß- u. Radwegbrücke (Ersatzbau) über das Gewässer "Bega" im Bereich der Objekte "Mittelstr. 6 u. 8" in Dörentrup, OT Hillentrup

Genehmigungsbescheid Zimmer: 674 Hinweise: - Besondere Beachtung bedürfen die Neben- Telefon: 05231 62-6741 Fax: 05231 63011-8313 bestimmungen ab Seite 2 sowie die Hinweise auf Seite 6 W.Uhle@kreis-lippe.de

  • Fundstellen der Gesetze und Verordnungen finden Sie www.kreis-lippe.de auf der letzten Seite

I. Dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung OWL Stapenhorststr. 119, 33615 Bielefeld

wird hiermit gem. § 22 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 08.07.2016 (GV. NRW.S. 559) in Verbindung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung, unbeschadet der Rechte Dritter die jederzeit widerrufliche Genehmigung erteilt, über das Gewässer „Bega“ eine neuen Fuß- u. Radwegbrücke (Ersatzbau) im Bereich der Objekte "Mittelstr. 6 u. 8" in der Gemeinde Dörentrup, OT Hillentrup in der Besuchen Sie uns mit dem ÖPNV: Gewässerstation: ca. 29,981 Busverbindung Linie 702 Ab Bahnhof Detmold bis Kreishaus Koordinaten neue Brücke (ETRS 89): alle 15 Minuten

Bus & Bahn Hotline: Ost: 500506 Nord: 5764305 05261/6673950

Rufen Sie uns an: Gemarkung: Hillentrup Flur: 8 Flurstücke: 420 05231/62-0 (Gewässer „Bega“ mit Fuß- und Radweg-Brücke) Ihre Behördennummer: Gemarkung: Hillentrup Flur: 8 Flurstücke: 414 115 (Gewässer „Bega“) Gemarkung: Hillentrup Flur: 8 Flurstücke: 419 u. 421 (Fuß- und Radweg sowie Grünflächen)

Sparkasse Paderborn-Detmold Sparkasse Lemgo VerbundVolksbank OWL eG

BIC: WELADE3LXXX BIC: WELADED1LEM BIC: DGPBDE3MDTM IBAN: DE23 4765 0130 0000 0000 18 IBAN: DE20 4825 0110 0000 0010 73 IBAN: DE59 4726 0121 1066 8880 00

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Gemarkung: Hillentrup Flur: 8 Flurstücke: 404 (Straße „L 961 - Mittelstraße“) Gemarkung: Hillentrup Flur: 8 Flurstücke: 415 u. 429 (Grünflächen)

Eigentümer Flst. 404, 419, 420 u. 421: Straßen NRW Eigentümer Flst. 414: Landesverband Lippe Eigentümer Flst. 415 u. 429: Kreis Lippe

zu errichten.

Die genaue Lage der neuen Brücke kann den Antragsunterlagen mit Eingangsdatum vom 31.10.2023 entnommen werden.

II. Die Genehmigung wird erteilt nach Maßgabe der geprüften, und mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen, nämlich

  1. Antrag u. Erläuterungsbericht mit Eingangsdatum vom 31.10.2023
  2. Übersichtskarte ELWAS mit Gewässerstationierung o. M.
  3. Hydraulische Bemessungsparameter u. Bauwerksabmessungen
  4. Übersichtskarte Bezirksregierung Detmold bzgl. festgesetztes Überschwemmungsgebiet M. 1 : 500
  5. Bauwerksskizze M. 1 : 100 u. 1 : 50

III. Nebenbestimmungen

Es werden nachstehende Nebenbestimmungen festgesetzt, um nachteilige Wirkungen des Unternehmens für andere zu verhüten und um Gefahren abzuwehren:

  1. Grundsätzlich ist der Genehmigungsinhaber dazu verpflichtet, Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die erwarten lassen, dass gefährliche und wasser- gefährdende Stoffe in das Gewässer und in den Untergrund gelangen, unverzüglich – notfalls per Fax oder fernmündlich – der unteren Wasserbehörde des Kreises Lippe anzuzeigen. Akute Schadensfälle oder bereits eingetretene Gewässer- und Boden- verunreinigungen sind sofort über die Leitstelle Lippe, Tel.: 05261/66600, der Rufbereitschaft der Umweltalarmrichtlinie des Landes NRW zu melden. Dabei sind Art, Umfang, Ort und Zeit des Schadensereignisses möglichst genau anzugeben.

  2. Sämtliche Anlagen an den Gewässern, die mit der beantragten Maßnahme in irgend- einer Verbindung stehen, sind vom Antragsteller bzw. von seinen Rechtsnachfolgern zu errichten, zu unterhalten sowie in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und zu erhalten.

  3. Die Arbeiten sind entsprechend den vorgelegten und geprüften Antragsunterlagen auszuführen. Hierbei sind die Prüfungsbemerkungen zu beachten.

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  1. Beginn der Maßnahme sind der Genehmigungsbehörde Kreis Lippe, Untere Wasserbehörde, Frau Benfer (Tel. 05231 / 62-6721, a.benfer@kreis-lippe.de) und Herrn Uhle (Tel. 05231 / 62-6741, w.uhle@kreis-lippe.de) sowie der Unteren Fischereibehörde, Herrn Rom (Tel. 05231 / 62-1448, j.rom@kreis-lippe.de),die für die Gewässerunterhaltung zuständige Gemeinde Dörentrup, Herrn Vetter (Tel. 05265 / 739-1488, h.vetter@doerentrup-lippe.de) und den örtlichen Versorgern frühzeitig, mindestens 14 Tage vor Baubeginn, anzuzeigen.

Die Umgebung der Brücke liegt teilweise im gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet des Gewässers „Bega“. Bei Hochwasser oder drohender Hochwassergefahr sind die Bauarbeiten an der Brücke einzustellen. Im gesetzlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet des Gewässers „Bega“ dürfen keine bei Hochwasser abschwemmbaren Baustoffe gelagert werden.

Vor Baubeginn muss rechtzeitig das entsprechende Planwerk hinsichtlich der vor Ort befindlichen Versorgungsleitungen von den ausführenden Fachfirmen bei der Gemeinde Dörentrup bzw. bei den jeweiligen Versorgern abgerufen werden.

Sollte im Vorfeld bzw. im Rahmen der Baumaßnahme festgestellt werden, dass entsprechende Versorgungsleitungen verlegt werden müssen, wird um frühzeitige Rückmeldung an die jeweiligen Versorger gebeten.

Nach Fertigstellung des Bauvorhaben ist mit der Genehmigungsbehörde (Kreis Lippe) ein Abnahmetermin zu vereinbaren.

Der unteren Wasserbehörde ist nach Durchführung ein Foto der neuen Fuß- u. Radwegbrücke übersenden. Dieses Foto wird dann in das Bauwerkekataster des Landes NRW übernommen (BEACH – WEB)

Besondere Auflagen seitens der Unteren Fischereibehörde:

  • Aus Sicht der Unteren Fischereibehörde sollte sichergestellt werden, dass das Gewässer während der Baumaßnahmen nicht trocken fällt. Vor Beginn der Bauarbeiten sollte im Rahmen einer Elektrobefischung dafür Sorge getragen werden, dass Fischvorkommen im Baustellenbereich gesichert und umgesetzt werden. Die Elektrobefischung ist so zu gestalten, dass bei mehreren Abfischungs- durchläufen zum Schluss hin keine Individuen mehr gefangen werden. Dies ist erforderlich, um die Zielarten Bachforelle, Bachneunauge und Groppe zu schützen.
  • Die Eingriffe in das Gewässer sollten auf ein Mindestmaß begrenzt werden und nicht während der gesetzlichen Schonzeiten stattfinden. Die Schonzeit endet am 30.04. und beginnt wieder am 20.10. eines Jahres.
  • Die Abbrucharbeiten sollten so Staubfrei wie möglich durchgeführt werden. Wünschenswert wäre es, wenn die Abbrucharbeiten unter dem Einsatz von Staubbindendem Wassernebel erfolgen. Dieses kontaminierte Wasser sollte aufgefangen werden und darf nicht unaufbereitet in das Gewässer „Bega“ eingeleitet werden.

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  • Vor Beginn der Arbeiten sollte der Fischerei-Pächter der Gewässerstrecke über diese Arbeiten benachrichtigt werden. Name und Adresse des Pächters können bei der Lippischen Fischereigenossenschaft, Herrn Gröger, Tel. 05234 / 2068214 erfragt werden.

Besondere Auflagen seitens der Unteren Naturschutzbehörde:

  • Die Bauausführung ist so zu wählen, dass die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 06.08.2024 bewerteten Eingriffe in Natur- und Landschaft nicht größer werden und die FFH- Verträglichkeit weiter gegeben ist.
  • Auf Baustraßen ist zu verzichten.
  • An der neuen Brücke ist ein Fledermausquartier anzubringen.
  1. Sowohl während der Bauphase, als auch im Schadensfall (Beschädigung des Gewässer bzw. der Gewässersohle und der Uferbereiche) dürfen keine festen oder flüssigen Bau- und Betriebsstoffe, wie Spülmedium, Erde, Schotter, Zement, Zementwässer, etc. in das Gewässer gelangen. Die vor Ort tätigen Arbeiter der bauausführenden Firma müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass zementhaltiges Wasser wegen seiner Fischschädlichkeit nicht in das Gewässer gelangen darf. So sollten z.B. Werkzeuge oder Kübel usw. nicht im Gewässer ausgewaschen werden. Die eingesetzten Baumaschinen bzw. Baufahrzeuge sollten keine Defekte oder Leckagen vorweisen, die zum Eintrag von Öl/Hydrauliköl oder anderen wassergefährdenden Substanzen führen können. Das Betanken, Reparieren und Abschmieren von Baumaschinen und Fahrzeugen ist auf ein Minimum zu beschränken und darf nur außerhalb von Baugruben auf entsprechend befestigten Flächen stattfinden. Notwendige Reparatur- und Betankungsvorgänge dürfen nur über geeigneten Wannen erfolgen, die evtl. Tropfverluste auffangen können.

Das auf der Baustelle eingesetzte Personal (auch Lohnunternehmen), ist anhand einer Baustellen-Betriebsanweisung im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Es wird angeraten, die Unterweisung zu dokumentieren und von jedem Mitarbeiter unterzeichnen zu lassen.

Bei der Ausführung der Bauarbeiten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzu- stellen, dass wassergefährdende Stoffe bzw. Sedimente nicht in das Gewässer gelangen. Der während der Bauphase zu erwartende Sedimenteintrag ist durch geeignete Vorrichtungen wie z. B. Strohballen und oder Vliese zu mindern und weitestgehend aufzufangen.

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Auch bei dem Zurückbauen des Fangdammes sind die Strohballen oder Vliese so zu beseitigen, dass die aufgefangenen Substanzen nicht ins Gewässer zurück gelangen können. Der Sedimenteintrag ist auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren.

Insbesondere bei der Lagerung von Baumaterialien wie Beton, Zement und ähnlichen alkalischen Substanzen sowie von Abfallstoffen ist darauf zu achten, dass diese weit genug vom Gewässer / von der Gewässerböschung aus angelegt werden und auch durch eine Verschlechterung der Wetterlage keine Substanzen ins Gewässer gelangen können.

Während der Abbrucharbeiten des Bestandes ist sicherzustellen, dass Verunreinigungen des Gewässers „Bega“ durch herabfallendes Material unterbleiben. Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.

Erdaushub, der nach Ausführung der Maßnahme nicht wieder eingebaut werden kann, ist abzufahren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Verbleib von Erdaushub im Bereich des Überschwemmungsgebietes ist nicht zulässig.

  1. Die Höhenlage des Gewässerprofils sowie das Ufer und die Böschungen dürfen durch die geplante Maßnahme nicht verändert werden.

  2. Bei Beschädigung des v. g. Gewässerbettes sowie der Gewässersohle und des Uferbereiches ist die Genehmigungsbehörde Kreis Lippe, Frau Benfer (Tel. 05231 / 62-6721, a.benfer@kreis-lippe.de) oder Herr Uhle (Tel. 05231 / 62-6741, w.uhle@kreis-lippe.de) sowie die für die Gewässerunterhaltung zuständige Gemeinde Dörentrup, Herrn Vetter (Tel. 05265 / 739-1488, h.vetter@doerentrup-lippe.de) zu informieren.

  3. Nach Durchführung der Arbeiten muss der Bereich der Baustelle wieder ordnungs- gemäß hergerichtet werden. Der Ufer- und Böschungsbereich ist mindestens wie vorgefunden wieder herzustellen, sofern er von Baumaßnahmen berührt wird.

  4. Bei einer eventuellen Verlegung des Gewässers (z. B. Laufverlegung, Ausbau, etc.) ist die Örtlichkeit durch den Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber und deren Rechtsnachfolger, soweit erforderlich, entsprechend anzupassen.

  5. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 18 Monaten mit der Bauausführung begonnen wird. Auf begründeten Antrag kann diese Frist verlängert werden.

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IV. Hinweise

  1. Gemäß § 24 Abs. 2 LWG kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen, wenn die Anlage die Vorgaben des § 36 Abs. 1 WHG nicht einhält, d. h. wenn die Anlage nicht so errichtet, betrieben, unterhalten oder stillgelegt wird, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.

  2. Alle Schäden und Nachteile, die durch diese Anlage an dem Gewässer oder Ufer entstehen, gehen zu Lasten der

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung OWL Stapenhorststr. 119, 33615 Bielefeld

Auf die Unterhaltungs- und Anpassungspflichten der §§ 23 und 24 LWG wird hingewiesen.

  1. Die Verpflichtung zum Einholen von Gestattungen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften wird durch diese Genehmigung nicht berührt. Dies betrifft insbesondere ggf. erforderliche Baugenehmigungen, verkehrsrechtliche Anordnungen und naturschutzrechtliche Genehmigungen, Befreiungen etc.

  2. Diese Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter.

  3. Änderungen, die eine wesentliche Abweichung von den geprüften Antragsunterlagen darstellen, bedürfen einer neuen Genehmigung.

  4. Baurechtliche und Verkehrsrechtliche Fragestellungen wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahren zuständigkeitshalber nicht abgeprüft.

Die Prüfung der Standsicherheit und der Statik für den Ersatzneubau liegt in der Zuständigkeit des Landesbetrieb Straßenbau NRW.

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V. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden in 32423 Minden, Königswall 8, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. S. 3803).

Hinweis:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Soweit Klage gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr erhoben wird, hat diese gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) in der z. Zt. gültigen Fassung keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der fristgerechten Zahlung der Gebühr. Das Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen.

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

Uhle

Anlagen:

  • geprüfte Antragsunterlagen mit Eingangsdatum vom 31.10.2023

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Durchschrift erhält per Mail zur Kenntnis:

  • Kreis Lippe, FG 320, Herr Rom
  • Kreis Lippe, FG 670, Frau Dreher
  • Kreis Lippe, FG 701, Frau Benfer
  • Gemeinde Dörentrup, Herr Vetter u. Herr Hüser
  • Landesverband Lippe, Herr Gröger

Durchschrift erhält nach Rechtskraft:

  • Gemeinde Dörentrup, Herr Vetter

Fundstellen der Gesetze und Verordnungen:

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zur Zeit gültigen Fassung

LWG Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) i. d. Fassung vom 16.07.2016 (GV. NRW S. 559) in der zur Zeit gültigen Fassung

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ellet i s e u rf aB sib Baust e lle bis f re i L 961 Dörentrup Bauwerks-Nr.: 3920509 Maßstab: 0 50 100 150m 1:6327
L 961 Dörentrup Bauwerks-Nr.: 3920509 Maßstab: 0 50 100 150m 1:6327

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pu D rt ö n k Kr me r re ok e r i p n 1 s ö S Lt D iprpuep im Vorfeld vorh. m07- m05- Fahrstreifenbreite N o twegbreite m in. m in. 1,00m 3, 00 m Brückenbauwerk -50m -70m S D p ö1r o e p k u rmn krt k n t ere r por u öppD p iL eS dsniieemrKeG
Der Auftragnehmer hat detaillierte Verkehrszeichenpläne, sowie ggf. geprüfte lichtsignaltechnische Unterlagen zu erstellen und diese min. 14 Tage vor Baubeginn bei der RNL OWL zur Prüfung und Genehmigung für die Erteilung der verkehrs- rechtlichen Anordnung einzureichen! Die Baustellenbeschilderung darf nicht im Widerspruch zur stationären Beschilderung stehen. Die letzte ist erforderlichenfalls vorübergehend zu entfernen oder in geeigneter Weise (z.B. mobile Auskreuzeinrichtung bei wegweisender Beschilderung oder Entfernen bei Kleinbeschilderung) temporär außer Kraft zu setzen.ProjektL961 Abs. 4 - Mittelstraße in Dörentrup
Projekt-Nr.BW 3920 509 - Geh-/RadwegbrückeMaßstabk. A.
Projekt- beschreibungVerkehrskonzeptBlatt-Nr.1
DetailplanDatum14.11.2025
AuftraggeberStraßen.NRWNamegez. Bröck.
Auftrag- nehmer...Nur für die Ausschreibung
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m3 3 03 2 0-44 1 0 0 Z 1 Z m004

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Projekt L961 Abs. 4 Mittelstraße Projekt-Nr. Sanierung Radwegbrücke Maßstab k. A. Projekt- Bauwerk 3920509 Blatt-Nr. beschreibung Vz-Plan Datum 19.01.2021

Auftraggeber Straßen NRW Name gez. Müh. Auftrag- Nur für die Ausschreibung Ostwestfalen-Lippe nehmer Datei

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gewheG m 05- sib 03- 321 Z )* )4 m 00,3 .nim 5) m 0 3) )1 )1 m m 03,1 03,1 m 05 .nim .nim .xam 2) 3) 0 m 4) Z 123 -30 bis -50 m gewheGRegelplan B II / 9 Sperrung des Gehweges Notweg über Fahrbahn geführt Straße mit geringer Verkehrs- stärke oder in geschwindigkeits- reduziertem Bereich und mit deutlicher Einengung (analog bei Richtungsfahrbahnen, Einbahn- straßen oder Seitenstreifen)
Querabsperrung zur Fahrbahn durch Absperrschrankengitter mit mindestens 2 gelben doppel- seitigen Warnleuchten und doppelseitige Leitbake mit doppel- seitiger gelber Warnleuchte; bei Einbahnstraßen oder Richtungsfahrbahnen **): einseitige Leitbake mit einseitiger gelber Warnleuchte Längsabsperrung zur Fahrbahn durch doppelseitige Leitbaken Abstand max. 9 m; bei Einbahnstraßen oder Richtungsfahrbahnen **): einseitige Leitbaken Querabsperrung zum Gehweg durch Absperrschrankengitter Längsabsperrung zum Gehweg durch Absperrschrankengitter Warnleuchten gemäß Teil B, Abschnitt 2.4.3 Absatz 2 Teil B, Abschnitt 2.2.5 Absatz 3 ist zu beachten 1) andere Breiten siehe Teil B, Abschnitt 2.4.2 2) [ ] zusätzlich Absperrschrankengitter am Gehweg gegenüber [ ] erforderliche Länge und Lage gemäß beigefügtem Lageplan geprüft und angeordnet 3) [ ] Podest und Rollstuhlrampen vorhanden Podest und Rollstuhlrampen sind Voraussetzung für die Anordnung dieses Plans,wenn die Bordsteinhöhe mehr als 3 cm beträgt. 4) Außerhalb eines geschwindigkeits- reduzierten Bereiches – Z 121 bei 30 – 50 m – Z 123 bei 50 – 70 m 5) Warnleuchten entfallen bei Richtungs- fahrbahnen und Einbahnstraßen **) *) Entfällt bei Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen **) **) sofern nicht für bestimmte Fahrzeugarten freigegeben Stand: 05.2021 inkl. Korrektur 05.2022
Die Baustellenbeschilderung darf nicht im Widerspruch zur stationären Beschilderung stehen. Die letztere ist erforderlichenfalls vorübergehend zu entfernen oder in geeigneter Weise (z.B. mobile Auskreuzeinrichtung) außer Kraft zu setzen. Auskreuzen mit Klebefolie ist nicht gestattet! Die Beschilderung des Regelplans ist an die Örtlichkeit anzupassen.
3)
)1 m 03,1 .nim
3)

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m 004- 004-03-4001 Z m004 321 Z m 003- 672 Z 05-472 Z m 002- 131 Z Z 282 m 02- )2 m 02 m 0 *) gnunhcereB m 00,3 .nim ehcsinhcetlangis 1) 05-472 Z Z 274-50 )1 eid rüf egnäL *) 0 m m 2) 02 282 Z -20 m Z 131 -200 m Z 274-50 Z 276 -300 m Z 123 400m Z 1004-30-400 -400 mRegelplan C I / 5 Fahrbahn halbseitig gesperrt Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
Querabsperrung durch mindestens 3 doppelseitige Leitbaken Verziehungsmaß ca. 1: 3 Abstand quer max. 0,6 m mit doppelseitiger gelber Warnleuchte auf jeder Leitbake Längsabsperrung durch doppelseitige Leitbaken Abstand max. 12 m Querabsperrung durch mindestens 3 doppelseitige Leitbaken Verziehungsmaß ca. 1: 3 Abstand quer max. 0,6 m mit doppelseitiger gelber Warn- leuchte auf jeder Leitbake *) doppelseitige Leitbake mit doppelseitiger gelber Warnleuchte 1) Wiederholen bei Arbeitsstellen über 1000 m Länge im Abstand von 500 m 2) [x] Signalzeitenplan, [x] Signallageplan, [x] Phasenfolgeplan als Anlage beigefügt und angeordnet möglichst verkehrsabhängige Schaltung anordnen Stand: 05.2021 inkl. Korrektur 08.2022
Die Baustellenbeschilderung darf nicht im Widerspruch zur stationären Beschilderung stehen. Die letztere ist erforderlichenfalls vorübergehend zu entfernen oder in geeigneter Weise (z.B. mobile Auskreuzeinrichtung) außer Kraft zu setzen. Auskreuzen mit Klebefolie ist nicht gestattet! Die Beschilderung des Regelplans ist an die Örtlichkeit anzupassen.
1)
2)

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114413 - LS NRW - Baustellenordnung - Vers. (05/26)

Anlage

BAUSTELLENORDNUNG

Landesbetrieb Straßenbau NRW

Bezeichnung der Bauleistung:

01-25-0067L961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. Bega
01-0882-BL961 Dörentrup. G/R-Brücke ü.d. Bega BW [3920509], Ersatzneubau

Vorwort

Die Ordnung auf Baustellen muss aus Gründen der Sicherheit, der Arbeitsorganisation, des Umwelt- und Arbeitsschutzes und zur Einhaltung zahlreicher Regelungen und Gesetze verbindlich geregelt sein.

Die vorliegende von der Hauptabteilung Bau und der Stabsstelle Arbeitssicherheit aufgestellte Baustellenordnung gilt für alle Baustellen des Landesbetriebs Straßenbau NRW und enthält entsprechend dem aktuellen Stand der Technik Regelungen zum Umwelt- und Arbeitsschutz. Sie wird in der Regel mit dem Sicherheits- und Gesundheitskoordinator auf die jeweilige Baustelle angepasst. Bei der Auswahl der Arbeitsschutzmaßnahmen ist nach § 4 Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich mit der T-O-P-Methode vorzugehen. Diese besagt, dass technische Lösungsmöglichkeiten den organisatorischen und diese wiederum einer persönlichen Schutzausrüstung vorzuziehen sind.

Die Baustellenordnung ist den Auftragnehmern mit der Ausschreibung zuzuleiten, um die Kalkulation der Regelungen aus der Baustellenordnung für ein Angebot zu ermöglichen. Es ist zu beachten, dass Nebenleistungen aus der Baustellenordnung oder dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht besonders vergütet werden und in den entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen sind.

Dazu gehören aktuelle Qualitätsstandards für alle Baustellen des Landesbetriebs Straßenbau NRW nach dem Stand der Technik z. B.

Zu Bauverfahren, Geräten, Umwelt- und Arbeitsschutz Erläuterungen Maßnahmen zur Feinstaubreduzierung Kapitel B. 1. Moderne Misch- und Brecheranlagen Kapitel B. 5. Kaltasphaltfräsen mit neuer Absaugtechnik Kapitel B. 6. Schmutz- und Abfallentsorgung Kapitel B. 9. Auswahl von Bauverfahren, Geräten und Baumaschinen (Vermeidung Kapitel C. 4. von Personenaufenthalt zwischen dem Arbeitsgerät und der Verkehrsführung, DME oder Einsatz von DPF, TRGS 554) Abbrucharbeiten Kapitel C. 6. Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen Kapitel C. 11. + Anl.

Zu beachten ist dabei v. a. die Anlage 1

„Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz“

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114413 - LS NRW - Baustellenordnung - Vers. (05/26)

INHALTSVERZEICHNIS

A. ALLGEMEINES

  1. Allgemeines

  2. Projektbeteiligte

  3. Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle

  4. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit u. Gesundheitsschutz nach BaustellV

  5. Anmeldung

  6. Berichterstattung

  7. Aufenthalt auf der Baustelle

  8. Personal

  9. Arbeitszeiten

  10. Weitergabe von Arbeiten

  11. Bahnbetrieb im Baustellenbereich

  12. Sicherheit bezüglich Freileitung oder sonstiger Leitungen

  13. Sicherheit bezüglich Gewässer

B. ARBEITSSTÄTTEN

  1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr

  2. Unterkünfte und soziale Anlagen

  3. Winterfeste Arbeitsplätze

  4. Erste-Hilfe-Räume

  5. Mobile Misch- und Brechanlagen

  6. Fräsarbeiten

  7. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung

  8. Funksprechverkehr

  9. Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und Abfallentsorgung

  10. Rauschmittelmissbrauch

  11. Diebstahlsicherung

C. ARBEITSSICHERHEIT

  1. Allgemeines

  2. Unterweisung

  3. Arbeitsmedizinische Vorsorge

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114413 - LS NRW - Baustellenordnung - Vers. (05/26)

  1. Erdarbeiten

  2. Baumaschinen, Geräte und Betriebsmittel

  3. Montagearbeiten

  4. Abbrucharbeiten

  5. Sprengarbeiten

  6. Tunnelbauarbeiten

  7. Gerüste

  8. Gefahrstoffe

  9. Persönliche Schutzausrüstung

D. BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

  1. Brandschutz

  2. Notfallmeldung, Alarmplan

E. SICHERUNG DER BAUSTELLE

  1. Betretungserlaubnis

  2. Fotografieren

  3. Besucher

  4. Anwohnerschutz

F. UMWELTSCHUTZ

  1. Abfall

  2. Lärm

  3. Gewässerschutz

  4. Luft

  5. Vegetation

  6. Bautabuflächen

  7. Tiere

ANLAGEN

  1. Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz

  2. Alarmplan

  3. Verhalten im Brandfall

  4. Verhalten bei Unfällen

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114413 - LS NRW - Baustellenordnung - Vers. (05/26)

A. ALLGEMEINES

  1. Allgemeines

Pläne zur Lage und Anbindung der Baustelle werden durch den Auftragnehmer, die Firma , in

Form eines Baustellenplanes zur Verfügung gestellt.

In Ergänzung zur Baustellenordnung können baustellenspezifische Belange durch spezielle

Baustellenanweisungen geregelt werden, die durch die Bauleitung des Auftragnehmers oder den Bau-

herrn und seine Beauftragten (z. B. Bauüberwachung -BÜ, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoor-

dinator - SiGeKo) erlassen werden.

Die Vorschriften, Regeln, Gesetze und Verordnungen der Berufsgenossenschaften und der staatlichen

Aufsichtsbehörden werden mit dieser Baustellenverordnung nicht außer Kraft gesetzt, sondern sind

ausdrücklich Bestandteil dieser Baustellenordnung.

Die Baustellenordnung ist Bestandteil jedes Vertrages/Auftrages und gilt für alle Auftragnehmer und

deren Nachunternehmer, soweit sie auf der Baustelle tätig werden. Sie wird von den Auftragnehmern

anerkannt und von den Verantwortlichen der Auftragnehmer unterschrieben. Diese stellen sicher, dass

die von ihnen bestellten Nachunternehmer die Baustellenordnung zur Kenntnis bekommen und diese

beachten. Ein Exemplar ist in dem SiGeKo-Ordner auf der Baustelle zur Einsicht vorhanden.

Bei Nichtbeachtung der Baustellenordnung kann der Auftragnehmer aufgefordert werden, die

betreffenden Nachunternehmer, Mitarbeiter bzw. beanstandeten Geräte, Arbeitsmittel u. a. nicht mehr

auf der Baustelle einzusetzen. Darüber hinaus behält sich der Sicherheits- und

Gesundheitsschutzkoordinator weitere Maßnahmen nach Baustellenverordnung (BaustellV) vor.

Alle Schäden, die dem Bauherrn durch Nichtbeachtung der Baustellenordnung entstehen, gehen

ausschließlich zu Lasten des betreffenden Auftragnehmers und sind von diesem zu ersetzen.

Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme den Inhalt der Baustellenordnung seinem

auf der Baustelle eingesetzten Personal bekanntzugeben und während der Auftragsausführung deren

Einhaltung zu kontrollieren und zu gewährleisten.

  1. Projektbeteiligte

Bauherr: Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe Stapenhorststraße 119 33615 Bielefeld Tel: 0521/1082-0

Projektleitung: Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe Stapenhorststraße 119 33615 Bielefeld Tel: Ansprechpartner: Tel.-Baustelle:

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Bauüberwachung (BÜ): Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:

Stabsstelle Arbeitssicherheit: Landesbetrieb Straßenbau NRW Betriebssitz Gelsenkirchen Wildenbruchplatz 1 45888 Gelsenkirchen Tel: 0209 3808- Ansprechpartner:

Sicherheits- und Gesundheits-Schutzkoordinator: Firma Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:

Bauleitung/Auftragnehmer: Firma Straße und Nr. PLZ und Ort Tel: Ansprechpartner:

Staatl. Arbeitsschutz: Bezirksregierung Abt. 5, Dezernat 55 „Betrieblicher Arbeitsschutz“ Tel: Ansprechpartner:

Berufsgenossenschaft: Bau-Berufsgenossenschaft Tel.: Fax:

Elektrofachkraft:

Straße und Nr. PLZ und Ort Tel.: Fax:

Notrufnummern: Feuerwehr: 112 Polizei: 110 Rettungsdienst: 112

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  1. Arbeitsschutzorganisation auf der Baustelle

Die Ansprechpartner der Baustelle sind der Anlage 2 dem beigefügten Alarmplan zu entnehmen.

  1. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach Baustellenverordnung

Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens. Er muss für die erforderliche Organisation sorgen und bei der Beauftragung von Fachleuten (wie vor allem Koordinatoren, Planer, Bauleiter, bauausführende Unternehmen) im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Berücksichtigung der Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbelange sorgen. Er muss die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des gesamten Ablaufs koordinieren.

Um eine optimale Wahrnehmung der Bauherrenaufgaben für das Bauvorhaben nach Baustellenverordnung (BaustellV) zu gewährleisten, überträgt der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Bauherr die Aufgaben und Befugnisse an einen SiGeKo. Dieser informiert den Bauherrn regelmäßig über alle anstehenden Entscheidungen (z. B. über Baustellenbesprechungen und Telefonate) und stimmt diese grundsätzlich mit ihm ab. Über besondere Vorkommnisse wird der Bauherr sofort informiert. Der Bauherr behält sich die Durchführung von Kontrollen, Begehungen und Terminen auf der Baustelle durch eigenes Personal (z. B. Bauüberwacher – BÜ) vor. Wenn es zwischen dem Bauherrn und dem SiGeKo zu Unstimmigkeiten kommt oder der SiGeKo nicht seinen vertraglich festgelegten Leistungen nachkommt, hat der Bauherr die ausschließliche Entscheidungsvollmacht.

Die Hauptaufgaben des SiGeKo definieren sich wie folgt: Der SiGeKo ist für das Festlegen von Maßnahmen zur Koordinierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange zwischen allen am Bau Beteiligten verantwortlich.

Der SiGeKo prüft und überwacht die Einhaltung der Arbeitsverfahren und Sicherheitsmaßnahmen. Grundlage der Arbeitsausführung ist der SiGe-Plan, welcher von allen am Bau Beteiligten einzuhalten ist. Notwendige Änderungen und Anpassungen werden vom SiGeKo vorgeschlagen und von der Projektleitung und der Bauüberwachung veranlasst.

Die Verantwortlichen des Auftragnehmers werden von dem SiGeKo in den Inhalt des SiGe-Planes eingewiesen. Die nachfolgende Einweisung der Beschäftigten in den SiGe-Plan obliegt den jeweiligen Verantwortlichen des Auftragnehmers. Ein Exemplar des SiGe-Plans befindet sich zur Einsicht auf der Baustelle.

Der SiGeKo erstellt und leitet die nach BaustellV erforderlichen Vorankündigungen der Baustelle rechtzeitig an die zuständige Bezirksregierung (Abt. 5, Dezernat 55 „Betrieblicher Arbeitsschutz“). Der SiGeKo ist bei der Durchführung seiner Aufgaben weisungsfrei. Der SiGeKo hat gegenüber allen am Bau Beteiligten Weisungsbefugnis in Belangen der Arbeitssicherheit. Diesen Anweisungen ist ohne Verzögerung Folge zu leisten.

Der SiGeKo veranlasst regelmäßige Sicherheitsbesprechungen sowie Baustellenbegehungen und führt darüber Protokoll. Eine Kopie ergeht in jedem Fall an die Bauleitung des Auftragnehmers und an den Bauherrn (BÜ).

Besteht auf der Baustelle eine akute Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten („Gefahr in Verzug“), so ist der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) berechtigt, unverzügliche Anweisungen zur Abstellung dieser Gefahren zu erteilen.

Die Pflichten der auf der Baustelle tätigen Unternehmer zur Erfüllung des Arbeitsschutzes gegenüber den eigenen Beschäftigten bleiben von der Tätigkeit des SiGeKo unberührt.

Werden Arbeiten durch mehrere Arbeitsgruppen in einem Tätigkeitsbereich durchgeführt, so haben sich die Arbeitsverantwortlichen untereinander sowie mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) über Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Die Erfüllungsgehilfen sind durch ihren Arbeitsverantwortlichen darüber zu unterrichten. Die Arbeitsverantwortlichen benennen in den Fällen der gegenseitigen Gefährdung einen Koordinator gem. § 6 DGUV Vorschrift 1. Dieser Koordinator ist nicht zu verwechseln mit dem SiGeKo nach BaustellV.

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  1. Anmeldung

Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma und deren Lieferanten haben sich vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort bei der Bauleitung des Auftragnehmers anzumelden. Der Auftragnehmer weist die Nachunternehmer in die Baustellenordnung und alle anderen Regelungen ein.

Jede Firma, die auf der Baustelle tätig wird, muss folgende Angaben mindestens fünf Arbeitstage vor Aufnahme der Arbeiten beim Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) schriftlich anzeigen:

● das auszuführende Gewerk ● die vollständige Anschrift ● die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter ● die Nennung der vor Ort verantwortlichen, zuständigen Sicherheitsfachkraft ● die Nennung der auf der Baustelle anwesenden und nach Unfallverhütungsvorschrift bzw. DGUV Vorschrift 1 ausgebildeten Ersthelfer

Jede auf der Baustelle tätig werdende Firma hat der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) täglich den Personalstand, getrennt nach Stammpersonal und Nachunternehmer, schriftlich zu melden.

Bei Abwesenheit des Aufsichtsführenden ist eine auf der Baustelle anwesende verantwortliche Vertretung dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu benennen.

  1. Berichterstattung

Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren.

Dem Bauherrn und seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) sind alle Arbeitsunfälle, Schadensfälle und andere besondere Vorkommnisse unverzüglich mitzuteilen, ein Durchschlag der Unfallanzeige ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) von der betreffenden Firma zuzusenden.

Wesentliche Änderungen im Bauablauf, Terminänderungen und wesentliche bauliche Änderungen in der Ausführung werden von dem Auftragnehmer unverzüglich dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zur Änderung/Anpassung der Vorankündigung und des SiGe-Planes gemeldet.

Die durch den Bauherrn oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) festgestellten Mängel sind umgehend zu beseitigen. Hierfür trägt die Fachbauleitung des jeweiligen Unternehmens die volle Verantwortung, sofern die Mängel durch die jeweilige Firma oder einer ihrer Nachunternehmer zu vertreten sind. Die Mängelbeseitigung ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) jeweils schriftlich anzuzeigen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.

  1. Aufenthalt auf der Baustelle

Alle auf der Baustelle Beschäftigten dürfen sich nur zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf der Baustelle aufhalten.

Der Aufenthalt auf der Baustelle ist nur innerhalb der zugewiesenen Bau- und Einsatzstelle und nur zur Auftragsdurchführung gestattet. Der Aufenthalt auf der Baustelle außerhalb der festgelegten Arbeitszeit ist nicht zulässig.

  1. Personal

Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter haben die Arbeitsverantwortlichen der Firmen sicherzustellen, Seite 7 von 24

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dass eine gültige Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde des vorgesehenen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet einschließlich der Anmeldung nach dem Meldegesetz sowie auch eine Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes ausgestellt wurden. Alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen müssen eingehalten werden. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen in deutscher Sprache vorzulegen. Alle fremdsprachlichen Äußerungen und Bescheinigungen sind ggf. mit deutscher Übersetzung einzureichen.

Alle beschäftigten Firmen haben dafür zu sorgen, dass bei Anwesenheit nicht deutschsprachiger Mitarbeiter während der Arbeitszeit immer eine Person auf der Baustelle anwesend ist, die es ermöglicht, die jeweilige Sprache ins Deutsche zu übersetzen und in deutscher Sprache zu verhandeln. Dies gilt insbesondere für die ggf. erforderlichen Unterweisungen der Arbeitsverantwortlichen der Firmen. Kommen die Firmen dieser Verpflichtung nicht nach, so sind der Bauherr oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) berechtigt, einen Dolmetscher auf Kosten des entsprechenden Auftragnehmers/Nachunternehmers heranzuziehen.

  1. Arbeitszeiten

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Sollten Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen notwendig werden, sind diese durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern (siehe Firmensitz) bzw. bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen und von diesen genehmigen zu lassen. Die Arbeitsaufnahme ist der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) rechtzeitig mitzuteilen. Die Genehmigung sowie eine Liste der Arbeitnehmer, die an diesen Tagen tätig werden, muss von dem Auftragnehmer unaufgefordert bei der Bauleitung des Auftragnehmers auf der Baustelle hinterlegt werden und sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) vorzulegen.

Arbeiten von mehr als 10 Stunden täglich sind ebenfalls nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung bei der Bauleitung des Auftragnehmers zulässig.

  1. Weitervergabe von Arbeiten

Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn oder seinen Beauftragten (BÜ) auf der Grundlage des Bauvertrags und dieser Baustellenordnung an Nachunternehmer weiter vergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seine Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 nachzukommen.

  1. Bahnbetrieb im Baustellenbereich

Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) bei Arbeiten im Bereich einer Bahnlinie einen Sicherungsposten durch die DB AG einzurichten. Alle Verkehrsanordnungen sind schriftlich auf der Baustelle vorzuhalten.

  1. Sicherheit bezüglich Freileitungen oder sonstige Leitungen

Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in der Nähe Spannung führender elektrischer Freileitungen oder sonstiger erdverlegter Leitungen (z. B. Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation). Die Sicherungsmaßnahmen sind im Regelfall im Vorfeld der Maßnahme mit dem Versorger und Leitungsbetreiber abzustimmen. Auch im Planfeststellungsbeschluss werden evtl. entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen.

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  1. Sicherheit bezüglich Gewässer

Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen den Absturz und das Ertrinken. Weiterhin veranlasst sie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, sofern im Planfeststellungsbeschluss oder den Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen werden. Gegebenenfalls sind diese mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

B. ARBEITSSTÄTTEN

  1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr

Die Baustelle und die außerhalb liegenden Arbeitsstellen sind durch Absicherungen (z. B. Umzäunungen mit Mobilzäunen) gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung ggf. auf den vom Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Der Baustelleneinrichtungsplan ist von allen am Bau Beteiligten zu beachten und einzuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) bekannt zu geben. Dies gilt z. B. für Schwertransporte.

Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Baustellengelände beträgt auf befestigten Baustraßen 30 km/h und auf unbefestigten Baustraßen 10 km/h. Sämtliche Hinweisschilder sind zu beachten. Der gesamte Baustellenverkehr darf grundsätzlich nur auf den angelegten bzw. besonders ausgewiesenen Verkehrswegen erfolgen. Das Einfahren/Ausfahren bzw. Betreten/Verlassen der Baustelle ist nur durch die gekennzeichneten Zugänge erlaubt. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, es besteht Einweisungspflicht. Auf Fußgängerverkehr ist besonders zu achten. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Die Verkehrswege dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden.

Alle im Bereich der Baustelle genutzten Fahrzeuge und Geräte müssen verkehrs- und betriebssicher sein. Die Ladungen sind zu sichern.

Private Personenkraftwagen (Besucher) können nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen außerhalb des Baustellengeländes abgestellt werden. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Für hieraus entstehende Schäden wird nicht gehaftet.

Schädliche Umwelteinwirkungen sowie gesundheitsgefährdender Feinstaub sind nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu reduzieren. Die Verkehrswege sind bei Trockenheit und sichtbaren Staubaufwirbelungen hinter Baustellenfahrzeugen über eine Wasserberieselung feucht zu halten, um die Staubbelastung zu reduzieren. Bei dem Transport von feinen Schüttgütern sind zur Vermeidung von Staubverwehungen von der Ladefläche geeignete Gegenmaßnahmen (z. B. Abdeckplanen) zu ergreifen. Bei der Materialübergabe sind die Übergabehöhen anzupassen und möglichst klein zu halten, um die Staubentwicklung zu reduzieren.

Zur Minderung der Staubbelastung sollten die Fahrer der eingesetzten LKW und Radlader die Fenster der Fahrerkabinen geschlossen halten und die Geräte mit Dieselmotoren sollten mit Partikelfilter- Systemen ausgestattet sein. Die Laufzeiten der Maschinen sind zu optimieren. Leerlauf ist zu vermeiden.

Bei der Nutzung von Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von Baustoffen (wie z. B. Trennscheiben, Schleifmaschinen, Steinschneidemaschinen) sind staubmindernde Maßnahmen zu treffen (wie z. B. Wasserführung, Benetzen, Erfassen, Absaugen, Staubabscheiden).

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Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen sind mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu vereinbaren.

Die Anforderungen des Luftreinhalteplans der zuständigen Bezirksregierung sind ggf. einzuhalten.

Alle Verkehrsanordnungen sind in schriftlicher Form auf der Baustelle vorzuhalten.

  1. Unterkünfte und soziale Anlagen

Sozialanlagen auf der Baustelle müssen gemäß Arbeitsstättenverordnung eingerichtet werden.

Die Errichtung von Wohnunterkünften, mit Schlaf-, Aufenthalts-, Sanitärräumen und Kochgelegenheiten im Baustellenbereich ist nur mit Genehmigung der Bauleitung des Auftragnehmers und des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) möglich. Der Baustelleneinrichtungsplan ist zu beachten und einzuhalten.

Der Auftragnehmer muss eine Nutzung der Sozialanlagen durch die Nachunternehmer gestatten.

  1. Winterfeste Arbeitsplätze

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend den Forderungen der Winterbauverordnung die Arbeitsplätze winterfest einzurichten und Räum- und Streuarbeiten durchzuführen.

  1. Erste-Hilfe-Räume

Der Auftragnehmer hat bei mehr als 50 Arbeitern auf der Baustelle einen Erste-Hilfe-Raum einzurichten. Die weiteren Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung, der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie den ASR A4.3 hat der Auftragnehmer zu erfüllen. Die DGUV Information 204- 022 „Erste Hilfe im Betrieb“ ist zu beachten.

Bei mehr als 100 Arbeitern auf der Baustelle hat der Auftragnehmer gemäß DGUV Vorschrift 1 einen Betriebssanitäter zu stellen.

  1. Mobile Misch- und Brechanlagen

Der Auftragnehmer muss bei dem Betrieb von mobilen Misch- und Brechanlagen auf der Baustelle den geplanten Anlagenstandort vom Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) genehmigen lassen. Die Anlage und der Betrieb der Anlage müssen den sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.

• Beschickung der Anlage mit Ladern oder Baggern mit geringen Abwurfhöhen an allen Übergabestellen. • Ordnungsgemäße Aufstellung der Anlage (Zu- und Abfahrt, Container für Bewehrung und andere Fremdstoffe, Wasseranschluss). • Einsatz von emissionsarmen, lärmreduzierten und gering staubfreisetzenden Anlagen (Absaugung an Arbeitsöffnungen, Entstehungs- und Austrittsstellen sowie Staubbindung durch Benetzung oder Wasserführung). • Unbeschädigte und befestigte Abdeckungen/Einhausungen der Laufbänder und Übergabestellen (Verringerung der Staubemissionen). • Sicherung der Quetsch-, Scher-, Einzug- und Stichstellen an der gesamten Anlage. • Funktionsfähiger Not-Aus-Schalter in unmittelbarer Nähe von Arbeitsplätzen.

Auch die im Bebauungsplan oder im Luftreinhalteplan beschriebenen Auflagen für den Betrieb der Anlage sind einzuhalten.

  1. Fräsarbeiten

Das Trockenfräsen ist aufgrund der auftretenden Stäube und das Warmfräsen ist aufgrund der gegebenenfalls auftretenden Teerdämpfe beim Fräsen von teerhaltigen Schichten nicht zulässig. Es ist nur das Kaltfräsen von Asphalt zulässig. Um bei dem Einsatz von Kaltasphaltfräsen auf Baustellen die

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Staubbelastung zu mindern und die Freisetzung von asbesthaltigen Fasern zu verhindern, dürfen ausschließlich Fräsen mit neuer Absaugtechnik gemäß der TRGS 517, Punkt 5.7.2.1 (2), eingesetzt werden. Die Fräsen müssen die entsprechenden sicherheitstechnischen Anforderungen zur Reduzierung von Feinstaub erfüllen. Die Regeln der TRGS 517 sind einzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Ergänzende Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“. Der Einsatz von Kaltasphaltfräsen ist mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) abzustimmen.

  1. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung

Der Auftragnehmer installiert die Stromversorgung und Allgemeinbeleuchtung gemäß Baustelleneinrichtungsplan. Die Unterversorgung der Arbeitsstellen obliegt der Verantwortung der jeweiligen Nachunternehmer und darf nur durch qualifizierte Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Bei elektrotechnischen Arbeiten (auch Reparaturen an elektrischen Betriebsmitteln) sind der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die erforderlichen Qualifikationen als Elektrofachkraft bzw. elektrotechnisch unterwiesene Person nach DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vorzulegen. Andere als die hier genannten Fachkräfte dürfen elektrotechnische Arbeiten nicht durchführen.

  1. Funksprechverkehr

Eine Nutzungsberechtigung für den Funksprechverkehr ist bei der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einzuholen. Die Anzahl der Geräte, Gerätetyp sowie die verwendete Frequenz sind der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Die Vorgaben des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten.

  1. Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und Abfallentsorgung

Alle auf der Baustelle tätigen Firmen sind verpflichtet, alle Bau- und Montagestellen, Lager, Magazine, Unterkünfte, Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege in ordentlichem, sauberem und aufgeräumtem Zustand zu halten. Anfallende Verschmutzungen und Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Außerdem hat jede Firma dafür zu sorgen, dass im gesamten Bereich ihrer Arbeitsstelle sofort – mindestens jedoch täglich – das herumliegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial (Schrott) sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial, Speisereste etc. entfernt werden. Kommt der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, können die erforderlichen Reinigungs- und Aufräumarbeiten durch die Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) durch eine externe Firma veranlasst werden. Die Kosten trägt die jeweilige Firma, bei der der Mangel festgestellt wurde. Ist der Verursacher einer Verunreinigung nicht feststellbar, so werden die Kosten für die veranlasste Beseitigung anteilmäßig auf die tätigen Firmen umgelegt.

  1. Rauschmittelmissbrauch

Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Die Bauleitung des Auftragnehmers bzw. der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) behalten sich vor, solchen Personen ein Baustellenverbot zu erteilen.

  1. Diebstahlsicherung

Alle Firmen sind für die diebstahlsichere Verwahrung ihres Eigentums selbst verantwortlich. Es besteht kein Regressanspruch gegenüber der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo). Alle auf der Baustelle tätig werdenden Personen sind verpflichtet, ausreichend Vorkehrungen gegen Diebstahl und Verlust ihres Montagegerätes und Baumaterials zu treffen. Auf der Baustelle gefundene Gegenstände sind bei der Bauleitung des Auftragnehmers abzugeben.

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C. ARBEITSSICHERHEIT

  1. Allgemeines

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. aufsichtführenden Personen, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über den gültigen SiGe- Plan, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Für die Veranlassung und Durchführung der erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie das Umsetzen der Anordnungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) sind ausschließlich die Arbeitsverantwortlichen der Firmen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen allein verantwortlich. Sie haften für Folgen aus deren Unterlassung.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine Gefährdungs- und Belastungsanalyse durchzuführen und diese dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) vorzulegen.

Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Unternehmer ineinander oder werden besonders gefährliche Tätigkeiten durchgeführt, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze, alle Verkehrswege und Gerüste, sowie auch für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle.

Stellt der Unternehmer arbeitssicherheitstechnische Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Unternehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat seiner Bauleitung und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Namen und die Anschriften seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.

  1. Unterweisung

Alle auf der Baustelle tätig werdenden Firmen müssen ihre Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen während der Tätigkeit auf der Baustelle in die allgemeinen nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Gesetzen erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unterweisen. Diese Unterweisungen sind dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) auf Verlangen nachzuweisen und schriftlich einzureichen.

Außerdem hat jeder Arbeitsverantwortliche der Firmen seine Beschäftigten in den SiGe-Plan, diese Baustellenordnung und in die sonstigen Regelungen und Baustellenanweisungen einzuweisen. Auch hierüber ist auf Verlangen ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Einweisungspflicht der Arbeitsverantwortlichen der Firmen in das oben genannte obliegt der Bauleitung des Auftragnehmers.

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) auf Verlangen vorgelegt werden.

  1. Erdarbeiten

Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, das Eintreiben von Pfählen und Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo).

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  1. Baumaschinen, Geräte und Betriebsmittel

Es sind möglichst emissionsarme und gering staubfreisetzende Arbeitsverfahren/-geräte ohne Dieselmotoremissionen (DME) zu verwenden. Nach der TRGS 554 sind ggf. Dieselmotoren durch die Absaugung der DME direkt an der Entstehungsstelle mit Partikelfilter-Systemen sicher zu stellen.

Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.

Die Arbeitsabläufe und Geräte sind so auszuwählen, dass bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsführungen der Aufenthalt von Personen im Sicherheitsabstand zwischen den Baugeräten/Maschinen und der Verkehrsführung ausgeschlossen ist.

Die Betriebsmittel (z. B. Handwerkszeug) müssen mängelfrei sein und sie dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. Holzleitern müssen ohne Beschädigungen sind und dürfen aufgrund des hohen Eigengewichtes und der hohen Bruchgefahr (Faserstruktur, Sprossen-Holm-Befestigung) nur in Sonderfällen (Strom) genutzt werden. In der Regel sollten Alu-Leitern genutzt werden.

  1. Montagearbeiten

Bei Montagearbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Montageanweisung vorzulegen, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind.

  1. Abbrucharbeiten

Bei der Durchführung von Abbrucharbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Abbruchanweisung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen.

• Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Die Staubentwicklung sollte soweit wie möglich durch Wasserberieselung reduziert werden. • Kein Abwerfen von Abrissgut (Balken, Türen, Leichtbauelemente, etc.) sowie Transport und Ablagerung dieser Materialien per Hand oder mit Hilfe von Bauaufzügen. • Abbruch möglichst großstückig mit geeigneter Staubbindung (z. B. Benetzung). • Einplanung des Gerüstes und staubmindernde Abdeckungen. • Einsatz von für den Abbruch geeigneten Maschinen (ausreichende Arbeitshöhe und maschinensicherheitstechnische Ausstattung nach dem Stand der Technik). • Einsatz von emissionsarmen und gering staubfreisetzenden Arbeitsgeräten (Absaugung an Arbeitsöffnungen, eingehauste Staubquellen, Verkleidungen). • Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen bei weiteren auftretenden Gefährdungen (z. B. Absturzsicherungen und Schutzdächer).

Auch im Bebauungsplan oder im Luftreinhalteplan werden evtl. entsprechende Auflagen für den Betrieb der Anlage getroffen.

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  1. Sprengarbeiten

Bei der Durchführung von Sprengarbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) eine Sprenganweisung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die verantwortlichen Personen, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen. • Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, umherfliegende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Die Staubentwicklung sollte soweit wie möglich z. B. durch Wasserberieselung reduziert werden. • Einplanung des Objektes und staubmindernde Abdeckungen. • Vorbereitung und Ausführung der Sprengung nur durch den Sprengberechtigten.

  1. Tunnelbauarbeiten

Bei der Durchführung von Tunnelbauarbeiten ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) und auf Verlangen dem Bauherrn eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung vorzulegen, in der die Arbeitsabläufe, die verantwortlichen Personen, die Sicherheitsmaßnahmen und die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge beschrieben werden. Der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) müssen diese Anweisung genehmigen. Bei den Arbeiten müssen die sicherheitstechnischen und emissionstechnischen Anforderungen beachtet werden. Dazu gehören die folgenden Grundlagen. • Die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein (umstürzende/kippende Teile, umherfliegende Teile, Arbeitsbereich Maschinen) und es müssen bei Bedarf Warnposten aufgestellt werden. • Materialabhängiger Gesteinsabbruch mit möglichst geringer Staubentwicklung und geeigneter Staubbindung nach Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo). • Einsatz von für den Tunnelbau geeigneten Maschinen (ausreichende Arbeitshöhe und maschinensicherheitstechnische Ausstattung nach dem Stand der Technik). • Einsatz von emissionsarmen, lärmgeminderten und gering staubfreisetzenden Arbeitsgeräten (Absaugung an Arbeitsöffnungen, eingehauste Staubquellen, Verkleidungen). • Ergreifung von entsprechenden Schutzmaßnahmen bei weiteren auftretenden Gefährdungen (z. B. Absturzsicherungen und Schutzdächer). • Sicherung der Quetsch-, Scher-, Einzug- und Stichstellen im gesamten Arbeitsbereich.

  1. Gerüste

Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und deren Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur von Gerüstbaufachfirmen vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

  1. Gefahrstoffe

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und es sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Beides ist dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) in Kopie zu übergeben.

Die Gefahrstofflagerung darf nur in für den Gebrauch erforderlichen Mengen und auf den dafür vorgesehenen und geeigneten Flächen erfolgen. Die Herstellerangaben und sonstigen rechtlichen Grundlagen sind dabei zu beachten.

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  1. Persönliche Schutzausrüstung

Personen ohne Schutzhelm, Schutzschuhe oder Warnweste haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z. B. Augen-, Gesichts-, Gehör- oder Atemschutz), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Bei Arbeiten in Arbeitskörben/-bühnen oder anderen Arbeiten, bei denen eine Absturzgefahr besteht, gilt für die Baustellenbeschäftigten eine generelle Tragepflicht für Auffanggurte als Rückhaltesysteme. Diese Arbeiten sind im Vorfeld der Maßnahme mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) abzustimmen. Das Baustellenpersonal muss bei dem Aufenthalt auf der Baustelle mindestens Warnkleidung entsprechend der Klasse 2 tragen. Bei Arbeiten außerhalb des gesicherten Bereiches ist das Tragen von Warnkleidung entsprechend der Klasse 3 erforderlich. Weitere Details werden in der Anlage „Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz“ geregelt.

Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung durch die Bauleitung des Auftragnehmers und den Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) von der Baustelle verwiesen werden.

D. BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

  1. Brandschutz

Das gesamte Baustellenpersonal ist im Rahmen der erforderlichen Unterweisung/Einweisung durch die Aufsichtsführenden der Firma mit der Handhabung der Löscheinrichtungen vertraut zu machen. Jeder Brand (auch Kleinbrand) ist unter genauer Angabe des Schadensumfangs sofort der zuständigen öffentlichen Feuerwehr, der Bauleitung des Auftragnehmers und dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidearbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Ein Feuerlöscher ist bei diesen Arbeiten im unmittelbaren Arbeitsbereich bereit zu halten. Im Brandfall ist entsprechend dem „Alarmplan“ und den Anlagen „Verhalten im Brandfall“ und „Verhalten bei Unfällen“ vorzugehen.

  1. Notfallmeldung, Alarmplan

Die Bauleitung des Auftragnehmers und der Bauherr haben in Absprache mit dem SiGeKo Fluchtwege und Sammelplätze festzulegen. Dabei ist die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Ziffer 10 Flucht- und Rettungsplan zu beachten.

Im Alarmierungsfall obliegen dem Fachbauleiter des jeweiligen Unternehmens die Meldungen/Alarmierungen an die zuständigen Stellen. Wenn es sich um kleinere Vorkommnisse ohne Personenschaden und ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt handelt, müssen im Regelfall nur die Bauleitung des Auftragnehmers und der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) informiert werden. In den anderen Fällen ist wie folgt vorzugehen.

  1. Alarmierung externer Hilfskräfte nach Alarmplan über Notruf 112
  2. Innerbetriebliche Baustellenalarmierung mittels Zuruf
  3. Meldungen an: ● Polizei (bei schweren oder tödlichen Unfällen) ● Bauherr und sein Vertreter (SiGeKo) ● Bauleitung des Auftragnehmers • Stabsstelle Arbeitssicherheit des Bauherrn (0209/3808-222) ● zuständige Bezirksregierung (Abt, 5, Dezernat 55 „Betrieblicher Arbeitsschutz“) ● Berufsgenossenschaft der betreffenden Firmen ● Nachunternehmer

Es ist immer in dieser Reihenfolge zu verfahren.

Die Schilder in der Anlage 2 - 4 sind durch den Auftragnehmer an prägnanter Stelle auf der Baustelle auszuhängen. Zusätzlich sind die Schilder in allen Mannschaftscontainern der am Bau beteiligten Firmen gut sichtbar aufzuhängen.

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E. SICHERUNG DER BAUSTELLE

  1. Betretungserlaubnis

Das Betreten der Baustelle ist nur den am Bau beschäftigen Personen erlaubt. Betriebsfremde Personen haben sich bei der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden. Das Betreten der Baustelle ohne persönliche Schutzausrüstung ist untersagt.

  1. Fotografieren

Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen.

  1. Besucher

Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Bauleitung des Auftragnehmers sowie des Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einzuholen. Den Besuchern ist die erforderliche PSA gemäß den Festlegungen des SiGeko (SiGe-Plan) zur Verfügung zu stellen.

  1. Anwohnerschutz

Die Bauleitung des Auftragnehmers veranlasst in Absprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. gegen Emissionen) für die im Umfeld der Baustelle ansässigen Anwohner.

F. UMWELTSCHUTZ

  1. Abfall

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen und den anfallenden Abfall seiner Nachunternehmer ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Verbrennen der Abfälle ist verboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt von anderen Abfällen zu halten, in dafür zugelassenen Behältern zu sammeln und zu entsorgen. Die Bauleitung des Auftragnehmers sowie der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) behalten sich vor, Entsorgungsplätze einzurichten. Kommt der Auftragnehmer seiner Entsorgungspflicht nicht nach, werden die Bauleitung des Auftragnehmers oder der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) dieses auf Kosten des Verursachers veranlassen.

  1. Lärm

Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 80 dB(A) überschritten wird, sind der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden.

  1. Gewässerschutz

Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist der Bauleitung des Auftragnehmers sowie dem Bauherrn oder seinem Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) zu melden.

Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Boden und Gewässer sind verboten. Ausgenommen hiervon sind die für die Leistungserbringung notwendigen und zugelassenen Maßnahmen. Abwässer und Feststoffe aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen behalten sich die Bauleitung des Auftragnehmers sowie der Bauherr oder seine Beauftragten (z. B. BÜ, SiGeKo) einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Seite 16 von 24

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Bei Baustellen innerhalb von Wasserschutzzonen sind außerdem die entsprechenden Anforderungen der RiStWag für die Baustelleneinrichtung und die Baudurchführung zu beachten.

  1. Luft

Schädliche Lufteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu reduzieren. Die Vorgaben des von der Bezirksregierung aufgestellten Luftreinhalteplans sind ggf. einzuhalten. Es werden in dieser Baustellenordnung weitere Vorgaben zur Luftreinhaltung gemacht, welche durch die beauftragten Unternehmen zu beachten sind. Die Maßnahmen bewirken zusammen, dass weniger Staub freigesetzt wird und die Luftqualität verbessert wird.

  1. Vegetation

Zu erhaltende Vegetationsbestände im Bereich der Baustelle sind gemäß den Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB) zu schützen.

  1. Bautabuflächen

Flächen, die im landschaftspflegerischen Begleit- oder Ausführungsplan als Bautabuflächen ausgewiesen sind, dürfen im Rahmen der Baumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden.

  1. Tiere

Gefährdete Tierarten im Bereich der Baustelle sind gemäß den Hinweisen zum Artenschutz beim Bau von Straßen (H ArtB) zu schützen. Im Planfeststellungsbeschluss werden evtl. entsprechende Auflagen für die Durchführung der Baumaßnahme getroffen.

(Ort) (Datum) (Unterschrift Auftraggeber)

(Ort) (Datum) (Unterschrift Bauleitung)

(Ort) (Datum) (Unterschrift SiGeKo)

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Anlage 1

Mindeststandards im Arbeits- und Umweltschutz

Es gibt umfassende Regelwerke (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen, DGUV-Vorschriften, DGUV-Regeln, Techn. Richtlinien), welche die Mindeststandards zum Arbeits- und Umweltschutz verbindlich regeln. Diese Vorgaben sind seitens des Auftraggebers und seitens der Auftragnehmer grundsätzlich zu beachten. In bestimmten Bereichen werden durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW aufgrund der besonderen Gefährdungslage detaillierte Arbeitsschutzregelungen getroffen, welche die gesetzlichen Forderungen ergänzen bzw. konkretisieren. Dieses Dokument gibt eine Übersicht über die Arbeitssicherheits- und Umweltstandards des Landesbetriebs Straßenbau NRW, die von allen Beschäftigten der beauftragten Firmen und von den eigenen Beschäftigten einzuhalten sind.

Die sich aus den genannten Mindeststandards ergebenden notwendigen Leistungen sind seitens der Fremdunternehmen in den angebotenen Hauptpositionen der Ausschreibungen des Landesbetriebs als Nebenleistungen ohne besondere Vergütungen einzurechnen. Auch die Arbeiten zur Erfüllung von anderen Auflagen wie z. B. zu Emissionen der Bezirksregierungen zur Lärm- oder Staubreduzierung werden nicht besonders vergütet.

Die beschriebenen Mindeststandards können gemäß dem aktuellen Stand der Technik weiter verbessert werden. Im Arbeitsschutz können nach Rücksprache mit dem Bauherrn oder seinen Beauftragten teilweise auch andere geeignete Maßnahmen mit dem gleichen oder einem höheren Sicherheitsstandard ergriffen werden.

Tragepflicht für Sicherungsgeschirr/Auffanggurte

Die Nutzung von Sicherungsgeschirr/Auffanggurten ist Pflicht, falls aufgrund der anfallenden Arbeiten eine Absicherung erforderlich wird und keine andere Art der Absturzsicherung (z. B. Umwehrung) möglich ist.

Tätigkeitsbeispiele:

• Arbeiten an Gittermasten und Nutzung von Steigeinrichtungen: Bei Tätigkeiten auf Steigleitern und Steigeisengänge ist in der Regel keine andere Sicherungsart zulässig.

• Tätigkeiten an offenen Fenstern: Bei Tätigkeiten an offenen Fenstern mit Absturzgefahr ist das Sicherungsgeschirr eine geeignete Sicherungsart.

• Tätigkeiten in Arbeitsbühnen/Arbeitskörben: Aufgrund der Gefahr des Herausstürzens aus dem Korb (z. B. technischer Defekt, Schwingbewegungen oder Kippen des Fahrzeugs) gilt eine grundsätzliche Tragepflicht von Sicherungsgeschirr.

Die Sicherungsgeschirre dürfen nur bis zur vom Hersteller vorgegebenen max. zulässigen Nutzungsdauer genutzt werden und sie müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Sie müssen vor jedem Einsatz durch den Nutzer auf Schäden gesichtet werden. Bei Beschädigungen dürfen sie nicht genutzt werden und müssen in Stand gesetzt oder entsorgt werden. Es sind die Herstellervorgaben (Bedienungsanleitung) zu beachten und die Nutzer müssen in die richtige Handhabung eingewiesen sein. Es sind nur geeignete Anschlagpunkte zu nutzen.

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Tragen von Warnkleidung

Aufgrund des hohen Unfallrisikos bei Arbeiten im und am Verkehrsraum durch den laufenden Verkehr gelten auf der Baustelle die folgenden verpflichtenden Vorgaben. Der Aufenthalt im Verkehrsraum muss auf das für die Aufrechterhaltung des Baustellenbetriebes Notwendige beschränkt bleiben.

Abbildung 1: Einteilung der Warnkleidung entsprechend den Klassen nach EN ISO 20471

Personen, die sich in der Regel nur im gegen den Verkehr (Baustellenverkehr und Allgemeiner Straßenverkehr) abgesicherten Baustellenbereich aufhalten oder tätig sind, müssen Warnkleidung der Klasse 2 tragen. Die zulässige Kleidung ist in Abbildung 1 dargestellt. Zur vorgenannten Gruppe gehört u. a. der folgende Personenkreis.

Beschäftigte von Bauunternehmen, welche Bautätigkeiten innerhalb des Arbeitsbereichs durchführen. Personen, welche sich nur zu kurzen Kontrollen, Besichtigungen oder im Rahmen der Erstellung von Gutachten im Verkehrsraum aufhalten (Bauüberwachung, Gutachter oder Gutachterinnen, usw.)

Personen, die sich regelmäßig auch außerhalb des abgesicherten Baustellenbereiches (Verkehrsraum) bewegen, müssen Warnkleidung der Klasse 3 tragen. Die zulässige Kleidung ist in Abbildung 1 dargestellt. Zur vorgenannten Gruppe gehört u. a. der folgende Personenkreis.

Personen, die in Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) zum Auf- und Abbau von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eingesetzt werden und auch außerhalb des abgesicherten Baustellenbereiches tätig sind. Personen, die in Nachtbaustellen tätig sind. Die Reflexstreifen der Warnkleidung sollen die menschliche Gestalt (Kontur) betonen. Dazu sind auf jeden Fall Jacke und Hose notwendig.

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Weitere Regelungen zur PSA

Sicherheitsschuhe

Die Sicherheitsschuhe müssen mindestens der Schutzklasse S 3 nach EN ISO 20345 entsprechen und knöchelhoch sein.

Gehörschutz

In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist geeigneter und ausreichender Gehörschutz zu tragen (z. B. Gehörschutzkapseln). Bei bestimmten Tätigkeiten muss dieser verkehrstauglich sein (z. B. Arbeiten außerhalb abgesicherter Bereiche an stark befahrenen Straßen). In diesen Fällen können u. a. Otoplastiken geeignet sein.

Schutzbrillen

Bei folgenden Arbeiten ist das Tragen von Augenschutz (Visiere und/oder Schutzbrillen) erforderlich.

• Einsatz von Motorsensen • Einsatz von Häckslern/Buschholzhackern

Handschuhe

Bei vielen Arbeiten sind der Arbeit angepasste Handschuhe (z.B. Chemikalienhandschuhe) zu tragen.

Schutzanzüge

Soweit Gefahrenquellen nicht beseitigt werden können, sind ggf. geeignete Schutzanzüge z. B. bei biologischen Gefährdungen zu tragen.

Schnittschutzjacke

Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben muss zusätzlich zu der anderen PSA eine Schnittschutzjacke mit Reflexstreifen gem. EN ISO 20471 und EN ISO 11393 sowie KWF-Siegel getragen werden.

Hinweise zu Arbeiten mit Motorsägen

Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben

Bei Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben darf nur eine Person im Arbeitskorb stehen. Der Einsatz von Trenngittern ist nicht erlaubt.

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Weitere Regelungen zur RSA

Verkehrspläne

Bei der Baustelleneinrichtung im Verkehrsbereich müssen die seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW vorgegebenen Verkehrs- und Einrichtungspläne und sonstigen Vorgaben und Absprachen beachtet werden. Die geforderten Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen, Leitbaken, Warnschwellen) sind fachgerecht aufzubauen.

Fahrzeugausstattung

Die im Verkehrsraum eingesetzten Fahrzeuge müssen – um Sonderrechte entsprechend der StVO wahrnehmen zu können – mit der Warnmarkierung nach DIN 30710 gekennzeichnet sein. Zusätzlich werden bei Arbeiten für Straßen.NRW nach § 52 (4) StVZO LKW über zwei für die Straße zugelassene gelbe Rundumkennleuchten und PKW über eine gelbe Rundumleuchte gefordert. Die Grundsätze der Ladungssicherung müssen eingehalten werden.

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Anlage 2

ALARMPLAN Alarmierung im Notfall (Brand, Unfall, Explosion)

NamenTelefon
Feuerwehr112
Polizei110
Bauleitung
Bauüberwachung
SiGeKo
Stabsstelle Arbeitssicherheit0209/3808-222
Ersthelfer Baustelle

Wichtige Rufnummern

NamenTelefon
Nächstes Krankenhaus
Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser)
Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser)
Deutsche Bundesbahn
Abt. 5, Dezernat 55 Bezirksregierung …
Stadtverwaltung …

Stadtverwaltung …

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Anlage 3

Verhalten im Brandfall

Ruhe bewahren

In Sicherheit Wenn vorhanden, dem gekennzeichneten Fluchtweg folgen.

bringen

  • Gefährdete Personen warnen
  • Hilflose Personen warnen
  • Vermisste Personen melden
  • Sammelstelle aufsuchen
  • Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr befolgen

Notruf Sofortige und richtige Angabe eines Notrufes bietet

Gewähr für rasches Eintreffen des Rettungsdienstes.

Folgende Angaben sind wichtig:

WO ist es passiert? WAS ist passiert? WIEVIELE Personen/Gebäude sind verletzt/betroffen? 112 WER ruft an?

WARTEN auf Rückfragen!

Löschversuch Brand mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen

  • Hinweisschilder beachten
  • Sicherheitsabstand zu elektrischen Anlagen einhalten
  • Rückweg sichern
  • Eigenschutz beachten
  • Einweisen der Einsatzfahrzeuge

Information Folgende Stellen sind zu informieren:

  • Bauleitung
  • Bauüberwachung
  • SiGeKoordinator
  • Stabsstelle Arbeitssicherheit Tel.: 0209/3808-222 (Landesbetrieb Straßenbau NRW)

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114413 - LS NRW - Baustellenordnung - Vers. (05/26)

Anlage 4

Verhalten bei Unfällen

Ruhe bewahren

Erste Hilfe Sofortmaßnahmen durch den nächst verfügbaren Ersthelfer. Ersthelfer sind im Erste-Hilfe-Aushang angegeben.

Wichtig Ersthelfer leisten nur Erste-Hilfe! Sie unterlassen alle Maßnahmen, die nur Rettungssanitäter und Ärzte durchführen dürfen.

Notruf Sofortige und richtige Angabe eines Notrufes bietet Gewähr für rasches Eintreffen des Rettungsdienstes. Folgende Angaben sind wichtig:

WO ist es passiert? WAS ist passiert? WIEVIELE Verletzte, ggf. welche Verletzungen? WER ruft an? 112 WARTEN auf Rückfragen!

Einweisung Bereitstellung einer/mehrerer Personen zur Einweisung des Rettungsdienstes vom Baustelleneingang zum Unfallort. Ggf. sind mehrere Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeiten einzuweisen. Die Anweisungen des Rettungsdienstes sind zu beachten.

Information Folgende Stellen sind zu informieren:

  • Bauleitung
  • Bauüberwachung
  • SiGeKoordinator
  • Stabsstelle Arbeitssicherheit Tel.: 0209/3808-222 (Landesbetrieb Straßenbau NRW)

Eintrag in das Verbandsbuch oder Erstellung einer Unfallanzeige.

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für

Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines ................................................................................................................................ 1

1 Ziel der Handlungsanweisung ............................................................................................... 1

2 Aufbewahrungsfrist .............................................................................................................. 2

3 Datensicherung ..................................................................................................................... 2

4 Hinweise zum Datenaustausch mit Dritten .......................................................................... 3

Anlage 1: Aufbau der digitalen Bauwerksakte ........................................................................... 4

1 Geltungsbereich .................................................................................................................... 4

2 Struktur der digitalen Bauwerksakte .................................................................................... 5

3 Dateiformate ......................................................................................................................... 7

4 Dateinamenskonvention ....................................................................................................... 8

5 Datenaustausch mit Dritten ................................................................................................ 11

Struktur der digitalen Bauwerksakte .......................................................................................... 12

Anlage 2: LV-Position digitale Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau ...... 13

Anlage 3: Arbeitshilfe zur WEB-Anwendung „Digitale Bauwerksakte Straßen.NRW“ ............ 14

1 Digitalisierung und Ablage in der QS-Version (Qualitätssicherung) ................................... 14

2 Digitalisierung und Ablage in der Produktiv-Version .......................................................... 17

3 Zugriff durch Bedienstete von Straßen.NRW auf die WEB-Anwendung ............................ 18

Allgemeines

1 Ziel der Handlungsanweisung

Ziel dieser Handlungsanweisung ist es, Regionalniederlassungen, die ihre Bestandsunterlagen digital vorliegen haben, einen einheitlichen Rahmen zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im Sinne der DIN 1076 innerhalb des Landesbetriebes Straßenbau NRW vorzugeben.

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 1

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Die einheitliche digitale Datenhaltung von Bauwerksunterlagen bietet mehrere Vorteile:

Schnellere Verfügbarkeit Durch die Anwendung dieser Handlungsanweisung wird eine schnellere Verfügbarkeit der Bestandsunterlagen für interne wie externe Personen ermöglicht. Sobald die Unterlagen digital vorliegen, können diese an Dritte direkt weitergegeben werden (z. B. für die Nachrechnung von Bauwerken oder für Instandsetzungsmaßnahmen) und stehen der Bauverwaltung weiterhin zur Verfügung.

Ortsunabhängiger Zugriff Es besteht ein direkter Zugriff auf die Bauwerksunterlagen unabhängig vom Arbeitsort (Telearbeit, andere Niederlassung). Dies erleichtert die standortübergreifende Zusammenarbeit.

Effizientere innenbetriebliche Abläufe Die Digitale Übermittlung (z.B. per E-Mail) ersetzt zeitaufwendige Versandwege, was die innerbetrieblichen Abläufe beschleunigt und vereinfacht.

Mittelfristig erfolgt durch die digitale Datenhaltung eine Sicherung der Bestandsunterlagen vor Umweltschäden und Bestandsverlust.

Mit der Errichtung eines Bauwerkes werden auch Unterlagen über dieses Bauwerk angelegt. Der Umfang und Inhalt der Bestandsunterlagen wird in den zugehörigen Vorschriften (DIN 1076, ASB-ING, ZTV-ING Teil 1, Abs.2) beschrieben. Darüber hinaus können weitere Unterlagen während der Nutzungsdauer eines Bauwerkes wichtig sein (z. B. Bauvertrag, Schriftverkehr, MLC-Einstufung und Prüfberichte). Sämtliche bauwerksbezogene Unterlagen werden in der zuständigen Regionalniederlassungen in Papierform vorgehalten. Die zunehmende Verteilung der technischen Bearbeitung auf mehrere Standorte macht es erforderlich, für das operative Geschäft die bisherige Form der Archivierung von Bestandsunterlagen in Papier durch eine digitale Form zu ergänzen. Bei der digitalen Datenhaltung nach der Handlungsanweisung handelt es sich ausdrücklich nicht um ein rechtssicheres Archiv.

2 Aufbewahrungsfrist

Die Bestandsunterlagen gehören zum Bauwerk und sind Eigentum des Bauherrn bzw. der von ihm beauftragten Bauverwaltung. Ohne die schriftliche Zustimmung des Eigentümers bzw. der Geschäftsführung der Bauverwaltung dürfen die Unterlagen in Papierform nicht vernichtet werden. In Anlehnung an die ARV Nr.12, REF1 „Aufbewahrungsfristen“ sind Bestandsunterlagen, die für den Betrieb von technischen Anlagen und für die Bauunterhaltung von Bedeutung sind, dauerhaft im Original (Papierform) aufzubewahren.

3 Datensicherung

Nachdem die digitale Bauwerksakte von der zuständigen Regionalniederlassung auf den zentralen Server übertragen wurde, wird sie dort gesichert. Bis zur Übertragung obliegt die Verantwortung für die Sicherung der digitalen Bauwerksakte bei der zuständigen Regionalniederlassung.

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 2

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

4 Hinweise zum Datenaustausch mit Dritten

Der Datenaustausch mit Dritten (Ingenieurbüros, Baufirmen) darf grundsätzlich nur für die Belange im Rahmen der Baulastträgerschaft (z.B. Bearbeitung einer Baumaßnahme oder zur Nachrechnung des Bauwerkes) erfolgen. Angaben zu raumbezogenen Straßendaten an Dritte erfolgen grundsätzlich über das Fachcenter Vermessung (ARV Nr.16, GB5) und nicht über die Bauwerksdatenverantwortlichen.

Wichtig: Die Bauwerksdatenverantwortlichen haben beim Datenaustausch mit Dritten darauf zu achten, dass interne Unterlagen wie Vermerke, Schreiben und Erlasse sowie Baupreise usw., die nicht für Dritte bestimmt sind, nicht an Personen und Institutionen außerhalb des Landesbetriebes Straßenbau NRW weitergegeben werden.

Die Handlungsanweisung ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Die Anlagen 1 und 2 der Handlungsanweisung jedoch können als Bestandteil von Verträgen mit Dritten verwendet werden.

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 3

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Anlage 1: Aufbau der digitalen Bauwerksakte

1 Geltungsbereich

Die „Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau“ umfasst alle Unterlagen, die in den Vorschriften (DIN 1076, ZTV-ING Teil 1 Abs. 2, ASB-ING) beschrieben sind, sofern sie nicht durch die unten aufgeführten ARV dem Programm SIB-Bauwerke oder dem CAD-Standard zugeordnet werden und dadurch von dieser Handlungsanweisung ausgeschlossen sind.

Folgende Unterlagen, die nicht digital vorliegen, sind nach erfolgter Prüfung auf Übereinstimmung mit der Ausführung (Stempelfeld: Unterschrift AN und Bauaufsicht) zu digitalisieren:

  • Inhaltsverzeichnis der Bauwerksakte,
  • alle mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnungen samt Verzeichnis,
  • alle mit Prüfvermerk versehenen Standsicherheitsnachweise samt Inhaltsverzeichnis,
  • Korrosionsschutzpläne,
  • Stahllisten einschließlich Mengenberechnungen für Stahlbeton- und Spannbetonbauwerke oder -bauteile,
  • bei Spannbetonbauwerken mit nachträglichem Verbund Vorspannprotokolle und Auspressprotokolle,
  • Stücklisten einschließlich Mengen- und Beschichtungsflächenberechnung für stählerne Bauwerke oder Bauteile,
  • Untersuchungsergebnisse, Gutachten (Baugrund, Baustoffe),
  • Vermessungsergebnisse (Peilergebnisse, baubegleitende Messungen, Nullmessungen nach Fertigstellung usw.),
  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Eignungsprüfungen,
  • Zustimmungen im Einzelfall,
  • Abnahmezeugnisse, Gütenachweise,
  • Liste der verwendeten Baustoffe mit Angabe der Lieferanten und Hersteller,
  • Bautagebuch,
  • Angaben über Baugeschichte und Bauablauf,
  • Unterlagen über spätere Änderungen und Umbauten,
  • Bestandsübersichtszeichnungen (nur als TIFF-Datei, DWG-Datei siehe unten),
  • alle Bestandsunterlagen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind,
  • Dokumentationsblatt Großbrücken,
  • Zusammenstellung der Kostenabrechnung des Bauwerks,
  • wesentliche Verträge, insbesondere Bau-, Gestattungsverträge und Vereinbarungen,
  • behördliche Genehmigungen und Urkunden,
  • Kurzdokumentation für Tunnel,
  • Bauwerksdatenblatt: Betonbrücken mit externen Spanngliedern,
  • 3D-Modelle des Bauwerks.

Verträge, wichtiger Schriftverkehr und Fotos des Bauablaufes, die bei der Erstellung und Unterhaltung des Bauwerkes angefertigt wurden, sind ebenfalls Bestandteil der Bauwerksunterlagen im Sinne dieser Handlungsanweisung und mit zu archivieren.

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 4

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Die folgenden, in den o.g. Vorschriften beschriebenen Unterlagen sind nicht Gegenstandteil dieser Handlungsanweisung:

  • Bauwerksbuch Für das Bauwerksbuch sind die Richtlinien gemäß dem Programm SIB-Bauwerke (ASB-ING, ARS Nr. 22/2013, ARV Nr. 20, HA3) zu verwenden.

  • Bestandsübersichtszeichnung im CAD-Format Die Bestandsübersichtszeichnung im AutoCAD-Format ist gemäß dem Standard für Erzeugung, Austausch und Archivierung von CAD-Daten für den konstruktiven Ingenieurbau im Landesbetrieb Straßenbau NRW (ARV Nr.19, HA3) zu erstellen und zu verwalten.

2 Struktur der digitalen Bauwerksakte

Die digitale Bauwerksakte wird gemäß der Datenstruktur der ASB-ING nach der Bauwerksnummer strukturiert. Jedes Bauwerk erhält eine 7-stellige Bauwerksnummer, die von den Bauwerksdatenverantwortlichen der jeweiligen Regionalniederlassung vergeben wird.

Die ersten 4 Stellen bestehen aus der Nummer des Messtischblattes. Innerhalb eines jeden Kartenblattes werden alle Bauwerke, unabhängig von der Straßenklasse (Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen), fortlaufend dreistellig nummeriert.

Die Bauwerksnummer (ASB-Nummer) setzt sich wie folgt zusammen: xxxx 4-stellige Nummer des Messtischblattes und yyy 3-stellige Nummer des Bauwerkes innerhalb des Blattes.

Bauwerksnummer: xxxx-yyy Beispiel: 4410-510

Unterhalb der 3-stelligen Nummer des Bauwerkes gliedert sich die digitale Bauwerksakte in drei Hauptgruppen:

  • Unterlagen
  • Standsicherheitsnachweise
  • Zeichnungen.

Diese Hauptgruppen sind jeweils weiter in Untergruppen unterteilt. Die Untergruppen sind wie folgt:

Hauptgruppe Untergruppen Unterlagen: Dokumente, Gutachten, Schreiben, Fotos.

Standsicherheitsnachweise: Verzeichnisse, Prüfberichte, Bauwerk, Sonstiges

Zeichnungen: Verzeichnisse, Schalung, Bewehrung, Stahlbau, Sonstiges, 3D-Modelle

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 5

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

In den jeweiligen Untergruppen sind folgende Inhalte abzulegen:

Unterlagen

Dokumente Stahllisten einschl. Mengenberechnung für Stahl- und Spannbetonbauwerke oder - bauteile, Stücklisten einschließlich Mengen- und Beschichtungsflächenberechnung für stählerne Bauwerke oder- Bauteile, Korrosionsschutzpläne, Dokumentationsblatt Großbrücken, Kurzdokumentation für Tunnel, Bauwerksdatenblatt: Betonbrücken mit externen Spanngliedern, Bautagebuch, Zulassungen, Zustimmung im Einzelfall, Abnahmezeugnisse, Gütenachweise, Liste der verwendeten Baustoffe, Vorspann- und Auspressprotokolle, Vermessungsprotokolle.

Gutachten Alle Gutachten und objektbezogene Schadensanalysen zum Bauwerk. Zum Beispiel: Bodengutachten.

Schreiben Alle für das Bauwerk wichtige Vermerke, Schriftverkehr mit Dritten, Erlasse, Stellungnahmen, Entwürfe, behördliche Genehmigungen, sowie Verträge und die Zusammenstellung der Kostenabrechnung.

Fotos Fotos die z.B. wichtigen Bauabläufe während der Erstellung und der Instandhaltung des Bauwerkes zeigen.

Standsicherheitsnachweise

Verzeichnisse Verzeichnisse über die Standsicherheitsnachweise gemäß der Beschreibung in der ZTV- Ing. Teil 1, Abschn.2, (4.1).

Prüfberichte Alle Prüfberichte zum Standsicherheitsnachweis und den Ausführungsplänen.

Bauwerk Die Standsicherheitsnachweise für das gesamte Bauwerk.

Sonstiges Alle sonstigen Standsicherheitsnachweise für Einzelbauteile wie zum Beispiel: Fahrbahnübergänge, Lager, Lärmschutzwände auf dem Bauwerk, MLC- Einstufungsberechnung.

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 6

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Zeichnungen

Verzeichnisse Verzeichnisse über die Zeichnungen gemäß der Beschreibung in der ZTV- Ing. Teil 1, Abschn.2, (4.1).

Schalung Sämtliche Schalpläne für das Bauwerk und die Bestandsübersichtszeichnungen.

Bewehrung Zeichnungen für die Betonstahl- und Spannstahlbewehrung.

Stahlbau Zeichnungen aus Stahl- bzw. Stahlverbundbau.

Sonstiges Alle sonstigen Zeichnungen für Einzelbauteile wie zum Beispiel: Fahrbahnübergänge, Lager, Lärmschutzwände auf dem Bauwerk.

3D-Modelle 3D-Modell als As-built Modell des Bauwerks, sowie alle hierfür benötigte 3D- Fachmodelle. Die 3D-Modelle werden als Datei im IFC-Format, die im nativen Dateiformat der Erstellungssoftware vorliegenden 3D-Modelle als ZIP-Datei abgelegt.

Die Datenstruktur ist exemplarisch im Bild 1 der Anlage 1 dargestellt.

3 Dateiformate

Für die Datenhaltung der Dokumente sind ausschließlich die folgenden Dateiformate zulässig:

TXT nur für die Beschreibung der Inhalte der Verzeichnisse.

PDF für Schriftstücke und Tabellen wie: Standsicherheitsnachweise, Materiallisten / - tabellen, Schriftverkehr, MLC-Einstufung, MLC-Einstufungsberechnung und Prüfberichte (Materialeignungsnachweis). Unterlagen sind mit einer Auflösung von 300 dpi zu erstellen.

TIFF für Zeichnungen in allen Formen.

Die Zeichnungen sind in TIFF-Format (Gruppe 4) mit 400 dpi in Schwarz-Weiß zu speichern.

DWG / DXF (Optional) für Bestandszeichnungen: Schal-, Bewehrungs-, Stahlbau- und Vermessungspläne.

Liegt eine Bestandszeichnung in digitaler Form vor, ist sie zusätzlich zum DWG- / DXF- Format auch im TIFF-Format zu archivieren. DWG-/ DXF-Dateien können nur archiviert werden, wenn eine Plotstil-Tabelle für den Ausdruck vorhanden ist. Die Plotstil-Tabelle ist im gleichen Verzeichnis wie die Zeichnungsdateien abzulegen.

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 7

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

JPG für Fotos und Höhenkontrollblätter.

Fotos sollen eine Dateigröße von 0,3 MB nicht überschreiten und farbig sein.

IFC 3D-Modelle des Bauwerks.

ZIP 3D-Modelle des Bauwerks im nativen Format der Erstellungssoftware. Diese nativen Daten sind in eine ZIP-Datei zu speichern.

4 Dateinamenskonvention

Die bauwerksbezogenen Unterlagen werden bei der Speicherung nach dem folgenden Schema benannt:

Der Dateiname gliedert sich in folgende Gruppen, die durch Bindestriche getrennt sind:

Bauwerksnummer Die Bauwerksnummer setzt sich aus 4-stelligen Nummer des Messtischblattes (xxxx) und der 3- stelligen Nummer des Bauwerkes (yyy) zusammen. Beide Nummern werden durch einen Bindestrich verbunden.

Beispiel: 4410-510

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 8

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Gruppe Die Bezeichnung der Gruppe setzt sich aus einer Hauptgruppe und einer oder mehreren Untergruppen zusammen, die jeweils durch einen Bindestrich getrennt sind.

Beispiele: mit einer Untergruppe: U-F mit zwei Untergruppen: Z-So-E

Inhaltsbeschreibung Die Inhaltsbeschreibung ist eine strukturierte inhaltliche Kennzeichnung und besteht in der Regel aus drei Bestandteilen:

Jahr 4-stelliges Jahr des Aufnahmezeitpunktes bei Fotodateien oder der Erstellung der Unterlagen. Für die zeitliche Einordnung von Unterlagen ist ein 4-stelliges Jahr stets an den Anfang zu stellen und durch einen Bindestrich vom nachfolgenden Bestandteile zu trennen. Bei Fotos-Dateien soll das Jahr stets angewendet werden. Bei anderen bauwerksbezogenen Unterlagen (z.B. Zeichnungen) kann die Jahresangabe ebenfalls verwendet werden, um eine zeitliche Zuordnung zu erleichtern.

Beschreibender Zusatz (optional) Ein freigestellter, möglichst kurzer und eindeutiger Begriff zur inhaltlichen Einordnung des Dokuments (z.B. Absteckplan, Schalplan, Bauteil).

Nummer Dreistellige fortlaufende Nummer mit führender 0. Bei Zeichnungen soll diese Nummer der jeweiligen Plannummern entsprechen. Sind bauteilbedingt Lücken in der Plan-Nummerierung vorhanden, sollen diese bei der Vergabe der Nummer berücksichtigt werden.

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 9

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Bei 3D-Modellen ist zusätzlich noch zu beachten, dass die Dateien der 3D-Modelle nach der Untergruppenbezeichnung noch folgende 3 Buchstaben für ihre Fachbedeutung erhalten, die durch einen Bindestrich von anderen Bestandteilen zu trennen sind:

VER Vermessung / Gelände LTG Leitungen / Versorger KPF Kampfmittel BGM Baugrundmodell KAT Katasterpläne, Baurecht LPF Landespflege, Umwelt STR Straßenplanung KIB Konstruktiver Ingenieurbau ERD Erdbau, Baugrube WBA Wasserbauliche Anlagen TER Terminmodell MEN Mengenmodell SON Sonstiges GMO Gesamtmodell (= As-built Modell)

Beispiele: 2011-Abnahme 03-10-0006 2025-GMO-Gesamtmodell

Dateiendung Die technische Abkürzung für das verwendete Speicherformat.

Bei der Benennung der Dateien gelten folgende Vorgaben:

  • Es sind ausschließlich alphanumerische Zeichen (Groß- und Kleinbuchstaben A-Z, a-z, Ziffern 0-9), Bindestriche (-), Unterstriche (_), Leerzeichen sowie ein Punkt zur Trennung der Dateiendung erlaubt
  • Sonderzeichen und Umlaute sind nicht zulässig
  • Die Gesamtlänge des Dateinamens darf 200 Zeichen nicht überschreiten

Beispiel für ein Schalplan für Fundamente mit der Blattnummer 1: 4410-500-Z-S-Schalplan001 Fundament.tif

Beispiel für ein As-built Modell 4410-500-Z-3D-GMO-Gesamtmodell.ifc

Beispiel für ein Foto 4410-500-U-F-2025-Schacht innen.jpg

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

5 Datenaustausch mit Dritten

Der Datenaustausch zwischen der Bauverwaltung und Dritten erfolgt über einen gesicherten digitalen Übertragungsweg (Membox oder Projekt CDE) bzw. auf einem geeigneten Datenträger (CD, DVD). Dabei sind die übermittelten Daten gemäß einer vorgegebenen, strukturierten Ordnerhierarchie abzulegen. Diese Ordnerstruktur besteht aus fünf Ebenen und ist in folgender Form anzuwenden:

Ebene Beschreibung Benennung Vorgabe 1 Messtischblatt xxx gemäß Anlage 1, Abschnitt 2

2 Nummer des Bauwerkes yyy gemäß Anlage 1, Abschnitt 2

3 Hauptgruppe Name der Hauptgruppe gemäß Anlage 1, Abschnitt 2

4 Untergruppe Name der Untergruppe gemäß Anlage 1, Abschnitt 2

5 Dateien nach Dateinamenskonvention gemäß Anlage 1, Abschnitt 4

Die Beschreibung der jeweiligen Ebenen und deren Inhalte ist in den vorangegangenen Abschnitten dieser Anlage der Handlungsanweisung erfolgt. Diese Festlegungen sind auch für den Datenaustausch mit Dritten anzuwenden. Die Anlage 1 der Handlungsanweisung kann als Bestandteil von Verträgen mit Dritten verwendet werden.

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Struktur der digitalen Bauwerksakte

Anlage 1, Bild 1: Struktur der digitalen Bauwerksakte

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Anlage 2: LV-Position digitale Unterlagen für Bauwerke im

konstruktiven Ingenieurbau

Psch Digitale Unterlagen für Bauwerke herstellen und liefern Unterlagen gemäß ZTV-ING, Teil 1 Abschnitt 2, herstellen und liefern. Die Bestandsunterlagen sind in digital inventarisierter Form entsprechend der „Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im Konstruktiven Ingenieurbau“ des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom Auftragnehmer herzustellen und auf Datenträger gemäß o.g. Handlungsanweisung zu liefern. Die Anlage 1 der Handlungsanweisung steht als PDF-Datei im Internet unter www.strassen.nrw.de zur Verfügung.

Hinweis 3D-Modell als As-built Modell Die Leistungsbeschreibung für die Erstellung und Lieferung des 3D-As- built-Modells ist der Anlage 8 des BIM-Guide, auf der Intranetseite der Stabsstelle BIM, zu entnehmen.

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Anlage 3: Arbeitshilfe zur WEB-Anwendung „Digitale Bauwerksakte

Straßen.NRW“

Die digitale Bauwerksakte dient der strukturierten Ablage sämtlicher bauwerksbezogener Unterlagen und steht in einer QS- und einer Produktiv-Version zur Verfügung. Die Ablage erfolgt gemäß den Vorgaben der ARV Nr.26 der Abteilung Technik und Umwelt.

1 Digitalisierung und Ablage in der QS-Version (Qualitätssicherung)

Die Daten werden zunächst auf dem Server für die Qualitätssicherung \s-bs-ge- fp6\Bauwerksdaten-QS$ abgelegt. Bei erstmaliger Anlage eines Bauwerks kann die Vorlage der Ordnerstruktur „000“ verwendet werden. Auf dieser Weise wird sichergestellt, dass die erforderliche Ordnerstruktur vollständig und entsprechend den vorgegebenen Namenskonventionen angelegt ist.

Anlage 3, Bild 1: Vorlage Ordnerstruktur

Anschließend sind sämtliche Bestandsunterlagen in den jeweils korrekten Verzeichnissen abzulegen. Dabei ist auf die Einhaltung der Dateinamenskonventionen zu achten.

Über die QS-WEB-Anwendung können Ordnerbezeichnungen und Dateinamen überprüft werden. Falsch benannte Ordner oder Dateien werden in der QS-Version rot hervorgehoben und können dort direkt korrigiert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Unterlagen und Ordner korrekt benannt sind, bevor sie in die Produktiv-Version übernommen werden.

Landesbetrieb Straßenbau NRW, Version 3.0/2025 Seite 14

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Handlungsanweisung zur digitalen Datenhaltung von Unterlagen für Bauwerke im konstruktiven Ingenieurbau

Anlage 3, Bild 2: Struktur der QS-Bauwerksakte

Die farblichen Markierungen haben folgende Bedeutung:

Grün: Ordner- und Dateinamen sind gemäß Handlungsanweisung korrekt benannt. Gelb: Der Ordner ist leer, die Ordnerbezeichnung entspricht jedoch der Handlungsanweisung. Rot: Ordnerbezeichnung oder Dateiname entsprechen nicht den Konventionen. Grau: Der Ordner existiert noch nicht.

Anlage 3, Bild 3: Struktur der QS-Bauwerksakte mit Hinweisen

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