3.19_Stellungnahme Wasserrahmen-RL.pdf

Ersatzneubau einer Eisenbahnüberführung über einen Bach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 22:10 (Europe/Berlin)

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Unterlage 5.1

Stellungnahme zur Wasserrahmenrichtlinie

Vorhabenbezeichnung: Ersatzneubau EÜ Grabenbrücke

Streckennummer/Strecke: Strecke 6311, km 71,477

Auftraggeber: DB InfraGO AG I.II-SO-E-R Kurt-Schuhmacher-Straße 1 99084 Erfurt

Auftragnehmer: PTB Magdeburg GmbH Unternehmensbereich Umweltmanagement Genthiner Straße 26/27 39114 Magdeburg

Bearbeiter: Johannes Langer, B.Eng. E-Mail: Anfrage-Umwelt@PTB-Ingenieure.de Tel. +49 391 6237110

Projektnr. PTB: 1620222

Datum: 04.06.2026

bearbeitet: geprüft: freigegeben: i. A. J. Langer i. V. P. Unterschütz i. V. Kolleck

„PTB“ – Ingenieurbüro für Planung, Geschäftsführer: Bankverbindung: Technologie und Bauüberwachung Dipl.-Ing. Reiner Dudda Sparkasse Magdeburg Magdeburg GmbH Dipl.-Ing. Alexander Dudda DE49 8105 3272 0641 0571 13 AG Stendal HRB 104081 M.Sc. Robert Reißner NOLADE21MDG Genthiner Straße 26 / 27 www.PTB-Ingenieure.de 39114 Magdeburg Info@PTB-Ingenieure.de

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung .......................................................................................................................5 1.1 Anlass und Zielstellung ........................................................................................... 5 2 Rechtliche Grundlagen und Methodik .........................................................................5 2.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................ 5 2.2 Methodik ................................................................................................................. 8 2.2.1 Datengrundlagen .............................................................................................. 8 2.2.2 Darstellung und Beschreibung der Prüfschritte................................................. 8 2.2.3 Hinweis zu den betroffenen Oberflächengewässern ......................................... 9 2.2.4 Hinweise zu Gewässerbenutzungen nach § 8 WHG ........................................ 9 3 Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Wirkfaktoren sowie Ermittlung möglicher Vorkehrungen .................................................................9 3.1 Kurze technische Vorhabenbeschreibung ............................................................... 9 3.1.1 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets ..........................................10 3.1.2 hydrogeologische Beschreibung des Untersuchungsgebiets ...........................10 3.1.3 Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Belange ..........................................10 3.1.4 Tangierende Planungen ..................................................................................11 3.2 Vorkehrungen (Vermeidungsmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen) und deren Wirkungsweise ...........................................................................................11 3.3 Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren durch das Bauvorhaben und Wirkprognose ................................................................................................13 4 Identifizierung und Beschreibung der betroffenen Wasserkörper .......................... 16 4.1 Betroffene Wasserkörper .......................................................................................16 4.1.1 Kleingewässer .................................................................................................16 4.1.2 Oberflächenwasserkörper ...............................................................................16 4.1.3 Grundwasserkörper .........................................................................................17 4.2 Weitere Schutzgüter und wasserrelevante Schutzgebiete ......................................17 5 Prüfung auf Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot und das Trendumkehrgebot ...................................................................................................... 17 5.1 Darstellung der im Maßnahmenprogramm festgelegten Maßnahmen und Prüfung der potenziellen Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben .....................18 5.1.1 Oberflächenwasserkörper ...............................................................................18 5.1.2 Grundwasserkörper .........................................................................................20 6 Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG bzw. § 47 Abs. 3...... 20 7 Zusammenfassung ...................................................................................................... 20 7.1 Oberflächenwasserkörper und Kleingewässer........................................................20 7.2 Grundwasserkörper ................................................................................................21 8 Literaturverzeichnis .................................................................................................... 22

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Abkürzungsverzeichnis

AEG Allgemeines Eisenbahngesetz BE Baustelleneinrichtung BÜ Bahnübergang BVerwG Bundesverwaltungsgericht BwPl Bewirtschaftungsplan DIBt Deutsches Institut für Bautechnik DIN Deutsches Institut für Normung e.V. DN Durchmesser DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EU-WRRL Europäische Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) EÜ Eisenbahnüberführung FFH Flora-Fauna-Habitat GOK Geländeoberkante GrwV Grundwasserverordnung GWK Grundwasserkörper HGW Höchster Grundwasserstand LAWA Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan MGW Mittlerer Grundwasserstand mNHN Meter über Normalhöhennull OGewV Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer OWK Oberflächenwasserkörper QK Qualitätskomponente TLUBN Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz UBÜ Umweltfachliche Bauüberwachung UQN Umweltqualitätsnorm VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz

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Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht der rechtlichen Grundlagen für die wasserrechtliche Prüfung ......... 7 Tabelle 2: Wirkmatrix der potenziellen Auswirkungen auf die einzelnen Qualitätskomponenten der Wasserkörper (eine Relevanz wird mit „x“ dargestellt) ....................................................................................................13 Tabelle 3: Eigenschaften des Kleingewässers im Untersuchungsgebiet mit Darstellung der relevanten Baumaßnahmen, [10] ............................................................16 Tabelle 4: Eigenschaften des Grundwasserkörpers im Untersuchungsgebiet, [14] ........17 Tabelle 5: Maßnahmen des LAWA-Maßnahmenkatalogs des OWK Obere Werra ab Schwaba und Prüfung einer potenziellen Beeinträchtigung der Umsetzung der LAWA-Maßnahmen, [13] ...............................................................................18

Anlagenverzeichnis

Unterlage 5.1.1 Übersichtskarte mit Darstellung der Oberflächengewässer

Unterlage 5.1.2 Gewässersteckbrief OWK Obere Werra ab Schwaba

Unterlage 5.1.3 Gewässersteckbrief GWK Meininger Kalkplatten

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1 Einleitung

1.1 Anlass und Zielstellung Es ist vorgesehen, seitens des Bundes die Streckengeschwindigkeit auf der Strecke 6311 zwi- schen km 68,09 - 80,79 von 80 km/h auf 100 km/h zu erhöhen. Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme ist die Eisenbahnüberführung bei km 71,477. Das bestehende Kreuzungsbau- werk weist einen baulich schlechten Zustand auf, wodurch sich das Erfordernis eines neuen Bauwerks an gleicher Stelle ergibt. Das Bauvorhaben soll im zweiten Quartal 2027 realisiert werden.

Mit Verweis auf das Planbeschleunigungsgesetz III in Verbindung mit § 18 AEG Abs. 1, Satz 4 wird aktuell davon ausgegangen, dass kein Planrechtverfahren erforderlich ist.

Seitens der DB InfraGO AG wurde das Unternehmen PTB Magdeburg GmbH beauftragt, die vorliegende Stellungnahme zur Wasserrahmenrichtlinie als umweltfachliche Unterlage zu er- stellen.

2 Rechtliche Grundlagen und Methodik

2.1 Rechtliche Grundlagen Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie gehört grundsätzlich zu den entscheidungserheb- lichen Unterlagen zu Umweltauswirkungen und ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erstellen. Bei Bahnprojekten außerhalb von Planrechtsverfahren, wird mindestens eine Stellungnahme zur Wasserrahmenrichtlinie als entscheidungsrelevante Planungsunterlage er- forderlich. Letzteres findet für dieses Einzelbauvorhaben Anwendung.

Ist mit dem Vorhaben die Benutzung eines Gewässers verbunden, so entscheidet die Plan- feststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung (§ 19 WHG).

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Vorhabenträgers (§ 26 VwVfG) besteht grundsätzlich die Pflicht bzw. Obliegenheit, bei Vorhaben mit Gewässerbezug, darzustellen und zu doku- mentieren, dass das Vorhaben mit den Bewirtschaftungszielen der WRRL vereinbar ist, damit dies von der genehmigenden Behörde geprüft werden kann.

Das WHG setzt die Wasserrahmenrichtlinie, die Grundwasserrichtlinie sowie die Umweltqua- litätsnormrichtlinie in nationales Recht um und regelt die Schaffung und Erhaltung des guten Zustandes für europäische Grundwasserkörper, Oberflächengewässer und Küstengewässer. Dies mündet in der Verpflichtung, Wasserkörper zu schützen, zu verbessern oder zu sanieren. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG jeweils Urteile zum Verschlechterungs- verbot von Wasserkörpern darf ein Vorhaben nur dann zugelassen werden, wenn es mit den Bewirtschaftungszielen der WRRL vereinbar ist.

Für eine transparente und systematische Bewertung von Wasserkörpern bedarf es gesetzlich geregelter Kriterien. Alle Kriterien sind in den Anlagen der Verordnungen dargestellt, welche die Umsetzung bzw. den Vollzug der WRRL und des WHG regeln: Die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) und die Verordnung zum Schutz des Grundwassers (GrwV). Für Oberflächengewässer sind dabei biologische, hydromorphologische sowie chemi- sche und allgemein physikalisch-chemische Qualitätskomponenten maßgeblich. Grundwas- serkörper werden anhand ihres mengenmäßigen und chemischen Zustands beurteilt.

Die Beurteilungen der Gewässer hinsichtlich der o.g. Kriterien gibt die Bundesanstalt für Ge- wässerkunde in Form von Gewässersteckbriefen heraus [1].

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Alle Einstufungen sind anhand von Gewässersteckbriefen in Unterlage 5.1.2 (Oberflächen- wasserkörper) und Unterlage 5.1.3 (Grundwasserkörper) zu entnehmen.

In diesem Zusammenhang regeln die §§ 27 bis 31 des WHG die Bewirtschaftung der Oberflä- chengewässer und der § 47 WHG die Bewirtschaftung des Grundwassers.

Die Bewirtschaftung der Gewässer ist durch konkrete gewässerspezifische Umweltziele hin- terlegt, die durch Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote zu erreichen sind.

Entsprechend gilt nach § 27 Abs. 1 WHG für alle oberirdischen Gewässer, die nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, dass eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands zu vermeiden ist (Verschlechterungsverbot). Weiter- hin soll ein guter ökologischer und guter chemischer Zustand erhalten bzw. erreicht werden (Verbesserungsgebot).

Die Grundlage für die Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Verbesserungs- bzw. Zielerreichungsgebot sind die in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogram- men der betroffenen Wasserkörper getroffenen Zielfestlegungen, an welche die Genehmi- gungsbehörden gebunden sind. Die Bewirtschaftungsziele für Wasserkörper sollen eine Ver- besserung der Wasserqualität und einen natürlicheren Zustand sorgen. So werden beispiels- weise Flüsse wieder entgradigt, Gewässerschutzstreifen angelegt oder Einleitungskriterien er- höht.

Der Prüfung des Zielerreichungs- bzw. Verbesserungsgebots werden die Bewirtschaftungs- pläne und Maßnahmenprogramme des aktuellen dritten Bewirtschaftungszeitraums (2022 – 2027) zugrunde gelegt.

Weiterhin gilt nach § 27 Abs. 2 WHG, dass oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und diese Umweltziele erhalten oder erreicht werden.

Ebenso sind Einträge prioritär gefährlicher Stoffe innerhalb einer Generation zu beenden. Die- ses sog. Phasing-out ist ebenfalls im WHG verankert und auf Meereskonventionen zurückzu- führen. Durch verschiedene Gerichtsurteile ist das Phasing-out insoweit präzisiert, als dass die Verringerung von Schadstoffeinträgen durch die Nutzung neuester Technik erfolgen soll. Es ist weiterhin präzisiert, dass die räumliche Bezugsgröße eines Oberflächenwasserkörpers (OWK) grundsätzlich durch den Wasserkörper in seiner Gesamtheit repräsentiert wird und dass die Beurteilung des Gewässers anhand repräsentativ angelegter Messstellen des OWK erfolgen muss [2].

Gem. § 5 Abs. 5 OGewV liegt eine Verschlechterung des Gewässerzustands eines OWK aus ökologischer Sicht vor, wenn ein Qualitätsparameter eine Güteklasse absteigt. Es darf zudem keine Verschlechterung erfolgen, wenn ein Qualitätsparameter bereits auf der niedrigsten Stufe eingeordnet wurde.

Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines OWK liegt vor, sobald das Vorhaben mindestens durch eine Umweltqualitätsnorm (s. Anl. 8 Tab. 2 OGewV) überschritten wird. Hat ein Schadstoff die zugehörige Umweltqualitätsnorm bereits überschritten, ist jede weitere vor- habenbedingte, messtechnisch erfasste Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine Ver- schlechterung.

Kleingewässer sind ebenfalls so zu schützen bzw. zu bewirtschaften, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung der Oberflächenwasserkörper erforderlich ist, mit denen sie unmittelbar oder

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mittelbar verbunden sind und um die festgelegten Bewirtschaftungsziele der Oberflächenwas- serkörper zu erreichen [3].

Bei Betrachtung der Grundwasserkörper sind gem. § 47 WHG der chemische sowie der men- genmäßige Zustand ausschlaggebend. Für den chemischen Zustand des GWK gilt:

Von einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines GWK ist sowohl dann auszuge- hen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der GWRL überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle zur Messung der Grundwasserqualität gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen, wobei die Nichterfüllung einer Qualitätskomponente an einer Überwachungsstelle genügt, um eine Verschlechterung eines GWK gem. Art. 4 Abs. 1 GrwV festzustellen.

Für den mengenmäßigen Zustand des GWK gilt:

Eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands ist zu bejahen, sobald vorhabenbedingt mindestens ein Kriterium nach § 4 Abs. 2 GrwV nicht mehr erfüllt wird. Bei Kriterien, die bereits vor der Maßnahme nicht erfüllt werden, stellt jede weitere negative Veränderung eine Ver- schlechterung dar. [4]

Das Trendumkehrgebot ist neben dem Verschlechterungsverbot und dem Zielerreichungs- bzw. Verbesserungsgebot ein eigenständiges Bewirtschaftungsziel für GWK (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Gemäß § 13 GrwV werden Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser in den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG festgelegt. Ein Verstoß gegen das Trendumkehrgebot ist gegeben, wenn das Vorhaben ver- anlasste Maßnahmen zur Trendumkehr behindert oder einen steigenden Trend von Schad- stoffkonzentrationen im Sinne von Anlage 6 Nr. 1 GrwV verursachen kann.

In Tabelle 1 sind die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele für die einzelnen Wasserkörper zusammengestellt.

Tabelle 1: Übersicht der rechtlichen Grundlagen für die wasserrechtliche Prüfung

Rechtliche ZielsetzungWRRLWHG
Für Oberflächenwasserkörper (OWK): Einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Ge-
wässers (See, Strom, Fluss, Teil eines Stroms oder Flusses)
Erhaltungsgebot§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG
Verschlechterungsverbot Vermeidung der Verschlechte- rung des ökologischen und des chemischen Zustands oberirdi- scher GewässerArt. 4 Abs. 1 a) i§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 WHG
Verbesserungsgebot (Zielerrei- chungsgebot) Erhalt oder Erreichung eines gu- ten ökologischen und eines gu- ten chemischen ZustandesArt. 4 Abs. 1 a) ii) und iii)27 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 WHG
Zukünftig: Phasing-Out-Verpflich- tung: schrittweise Reduzierung u./o. Einstellung bis zur Beendi- gung der Emissionen prioritärer gefährlicher Stoffe(Art. 4 Abs. 1 a) i.V.m., Art. 16, Art. 2 Abs. 30 i.V.m. Anhang X*Keine Regelung im deutschen Recht, Verpflichtung der EU-Mit- gliedsstaaten

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Für Grundwasserkörper (GWK):
Abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter
Erhaltungsgebot§ 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG
Verschlechterungsverbot Vermei- dung der Verschlechterung sei- nes mengenmäßigen und seines chemischen Zustands(Art. 4 Abs. 1b) i)§ 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG
Verbesserungsgebot (Zielerrei- chungsgebot) Erhalt oder Erreichung eines gu- ten mengenmäßigen und eines guten chemischen ZustandesArt. 4 Abs. 1b) ii)§ 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG
Trendumkehrgebot Umkehr aller signifikanten und anhaltenden Trends ansteigen- der Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher TätigkeitenArt. 4 Abs. 1b) iii)§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG
Prevent-and-Limit-Regel§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG

2.2 Methodik

2.2.1 Datengrundlagen Wesentliche Datengrundlagen für diesen Bericht sind:

Reiser + Schlicht Beratende Ingenieure GmbH: Technischer Erläuterungsbericht, Entwurfspla- nung (12.12.2025)

Reiser + Schlicht Beratende Ingenieure GmbH: Div. Planunterlagen - Bauwerkspläne, Lage- pläne, Längsschnitte, Querschnitte (September 2025 - März 2026)

BIGUS GmbH: Baugrunduntersuchung, geotechnische Beratung - Erneuerung EÜ Graben- brücke km 71,477 (01.12.2022)

PTB Ingenieure GmbH: Landschaftspflegerischer Begleitplan (März 2026)

Weitere Quellen sind im Literatur- und Quellenverzeichnis dargestellt.

2.2.2 Darstellung und Beschreibung der Prüfschritte Die Prüfung eines Verschlechterungsverbotstatbestands (für OWK und GWK), des Verbesse- rungsgebots (für OWK und GWK) und des Trendumkehrgebots (für GWK) erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Bestandsaufnahme der Wasserkörper: Ermittlung Ist-Zustand der betroffenen Was- serkörper an relevanter repräsentativer Messstelle/ Bezugspunkt; maßgeblicher Aus- gangszustand; ökologischer und chemischer Zustand der OWK (bei künstlichen o. er- heblich veränderten OWK: ökologisches Potential), sowie chemischer und mengenmä- ßiger Zustand der GWK; Berücksichtigung geltender Bewirtschaftungspläne (3. BwPl von 2022-2027) für die Einstufung sowie neuerer Erkenntnisse (insbesondere Monito- ring-Daten)
  2. Wirkungsprognose auf die Wasserkörper: Vergleich Ist-Zustand des betroffenen maßgeblichen Wasserkörpers vor der beantragten Maßnahme mit dem prognostizier- ten künftigen Zustand nach Durchführung der Maßnahme → Prognosemaßstäbe, maßgebliche Dauer, Messbarkeit, Qualitätskomponenten, nicht kumulativ

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  1. Bewertung der prognostizierten Auswirkungen auf die Wasserkörper: Tatbestand der Verschlechterung, Prüfung Verbesserungsgebot/Zielerreichungsgebot, Trendum- kehrgebot (nur für GWK), Klassenwechsel, Berücksichtigung kumulativer Auswirkun- gen
  2. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Verschlechterung, Ausgleichs- maßnahmen
  3. Prüfung auf Ausnahmen nach § 31 WHG (i. V. m. § 47 Abs. 3 WHG)

2.2.3 Hinweis zu den betroffenen Oberflächengewässern Für alle berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörper gelten die Bewirtschaftungsziele nach § 27 und § 28 WHG. Ebenfalls gilt das darin beschriebene Verschlechterungsverbot auch für nicht-berichtspflichtige Kleingewässer, insbesondere wenn diese im Bewirtschaftungsplan ei- nes benachbarten berichtspflichtigen Wasserkörpers zugeordnet sind oder wenn nachteilige Auswirkungen auf das benachbarte berichtspflichtige Gewässer zu erwarten sind, die von dem einmündenden Kleingewässer ausgehen. [5], [6].

Unter nicht-berichtspflichtige Kleingewässer zählen alle Oberflächengewässer, welche ein Einzugsgebiet eines Fließgewässers von kleiner als 10 km² aufweisen bzw. bei Seen eine Größe von 50 ha unterschreiten. Diese Gewässer gelten im Sinne der WRRL als nicht-be- richtspflichtig. [7]

Durch das Bauvorhaben betroffene Kleingewässer werden in Kap. 4.1.1 näher betrachtet.

2.2.4 Hinweise zu Gewässerbenutzungen nach § 8 WHG Auf Grund geplanter Entwässerungen (dauerhaft) mit zielgerichteter Einleitung des anfallen- den Niederschlagswassers in Fließgewässer besteht eine Gewässerbenutzung nach § 8 WHG, wodurch eine wasserrechtliche Erlaubnis mit entsprechend notwendigen Unterlagen erforderlich ist [8]. Zudem können während der Bauzeit oder auch dauerhaft zusätzliche was- serrechtliche Tatbestände betroffen werden, wodurch im Rahmen der Genehmigungsphase wasserrechtliche Genehmigungen einzuholen sind. Diese werden separat zum hier vorliegen- den Unterlage erstellt und enthalten weitere Details zu den o.g. Punkten. Im Zuge der Geneh- migung kann die zuständige Behörde Anpassungen und/oder weitere Auflagen bezüglich des Gewässerschutzes anordnen. Eine qualitative (ökologische) und quantitative (mengenmä- ßige) Nachweisführung im Bezug zum betroffenen Fließgewässer, hier: Schmaltal (Bethäuser Wasser, wird in Unterlage 5.2 durchgeführt.

3 Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Wirk-

faktoren sowie Ermittlung möglicher Vorkehrungen

Als Grundlage für dieses Kapitel dient der technische Erläuterungsbericht (Unterlage 1), in dem die Baumaßnahmen detailliert beschrieben werden. Weitere Details sind in den techni- schen Zeichnungen dargestellt.

3.1 Kurze technische Vorhabenbeschreibung Das Bauvorhaben befindet sich an der Strecke 6311, km 71,477 und umfasst im Wesentlichen die folgenden Baumaßnahmen:

• Rück- und Neubau der Eisenbahnbahnüberführung EÜ Grabenbrücke km 71,477 • Entschlammung und Profilierung des vorhandenen Gewässerbettes Schmaltal (Bet- häuser Wasser • Erneuerung von Entwässerungssystemen (Bauwerksentwässerung)

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3.1.1 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebiets Das Bauvorhaben befindet sich im Bundesland Thüringen nordöstlich der Ortschaft Belrieth. Die Gemeinde gehört zum Landkreis Schmalkalden - Meiningen.

Das betroffene Kreuzungsbauwerk EÜ Grabenbrücke km 71,477 liegt entlang der Bahnstrecke 6311 Eisenach – Eisfeld. Es befindet sich unmittelbar neben dem Bahnübergang km 71,475. Eine Abbildung des betroffenen Streckenabschnitts ist in Unterlage 5.1.1 dargestellt.

Das Bauwerk befindet sich ausschließlich auf bahneigenen Grundstücken.

3.1.2 hydrogeologische Beschreibung des Untersuchungsgebiets Das Untersuchungsgebiet befindet sich laut der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) [9] in der Bodenregion der undifferenzierten Fluvisole. Die zugehörige Bo- dengroßlandschaft (BGL) ist der Gruppe 8.4 (hohe Anteile an Kalkstein, regional im Wechsel mit Lösslehm und anderen Decksedimenten) zugeordnet.

Laut Bodengeologischer Karte des TLUBN [10] sind insbesondere grundwasserbeeinflusste Gleye (AG-GG) vorherrschend. Laut dem Baugrundgutachten wird der Höchstgrundwasser- flurabstand auf rund 2,3 m unter Geländeoberkante (GOK) respektive 309 mNHN angesetzt und entspricht dem generellen Bemessungswasserstand. Der angesetzte Grundwasserflurab- stand während der Bauzeit (Bauwasserstand) wird auf 308 mNHN abgeschätzt. [11].

3.1.3 Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Belange Gründungen:

Es kommt für die Errichtung der neuen EÜ eine Flachgründung zum Einsatz. Es sind keine Tiefgründungen vorgesehen.

Baugruben, bauzeitliche Wasserhaltungen und bauzeitliche Entwässerungen:

Die Bauarbeiten an der EÜ finden in geböschter, offener Bauweise statt. Der Abstand von Baugrubensohle zum bauzeitlich angesetzten Grundwasserstand (Bauwasserstand) beträgt in etwa 50 cm, womit eine Grundwasserhaltung nicht erforderlich wird. Es wird ein Pumpen- sumpf in der Baugrube vorgesehen respektive vorgehalten, um potenziell anfallendes Nieder- schlagswasser abzupumpen und die Baugrube trockenzuhalten [11].

Bauzeitliche Verrohrungen / Gewässerumleitungen:

Für die Baumaßnahmen im unmittelbaren Bereich der geplanten EÜ, wird das bauzeitlich an- fallende Wasser mittels bauzeitlicher Verrohrung mit einem Durchmesser DN 800 im Freige- fälle umgeleitet. Der Einströmbereich des vorhandenen Gewässerverlaufs wird bauzeitlich mit einem Fangdamm zugeschüttet und das anfallende Wasser zur bauzeitlichen Verrohrung ge- leitet.

Anpassung der Durchlässe:

Die EÜ soll im Vergleich zum Bestand nicht verkleinert werden und soll mit annähernd der gleichen lichten Weite und lichten Höhe gebaut werden. Die EÜ wird ebenfalls tiefer in die Gewässersohle eingebunden, was eine sohlgleiche Einbindung von Sohlsubstrat und Was- serbausteinen ermöglicht. Aufgrund eines starken Gefälleunterschieds im Einlaufbereich wird eine Abtreppung der Sohle mit Wasserbausteinen integriert, um Erosionen zu vermeiden (s. Unterlage 7.2). Die Wasserbausteine werden bis über den Auslaufbereich verlegt um hier ebenfalls Erosionen und/oder Bauwerksschäden zu vermeiden.

Bauflächen im Gewässerbereich:

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Es werden bereits vorhandene Straßen und Zuwegungen (Feldweg) zur bauzeitlichen Befah- rung genutzt. Ein geringer Teil südwestlich der EÜ soll aufgrund mangelnder Befestigung bau- zeitlich mit einem Schotteraufbau befestigt werden. Der geringste Abstand zum Gewässer Schmaltal (Bethäuser Wasser) beträgt 5 m.

Eine Baustelleneinrichtungsfläche, welche auch als Lagerfläche dient, wird ebenfalls südwest- lich der EÜ beansprucht und bauzeitlich befestigt. Sie befindet sich vollständig auf einer land- wirtschaftlich genutzten Fläche. Der geringste Abstand zum Gewässer beträgt 10 m.

Die Notwendigkeit von Bauüberfahrten über Gewässer ist nicht gegeben, da die vorhandene Zuwegung (Hofteicher Straße) als Anfahrt zur Baustelle genutzt wird, welche über einen be- reits verrohrten Abschnitt des Fließgewässers führt.

Geplante, dauerhafte Entwässerung:

Mit Erneuerung der Bauwerksentwässerung werden die anfallenden Wassermengen über Grundrohre abgeführt und an den jeweiligen Seiten im Auslaufbereich in das Kleingewässer eingeleitet. Angaben zu Einleitmengen und -stellen sind der Unterlage 2.2 und 5.4 zu entneh- men.

Anlagen im Gewässer

Zum Bemessungsgrundwasserstand (HGW) steht das neue Flachfundament der EÜ in Kon- takt mit dem Grundwasser. Der dauerhafte Kontakt mit dem Grundwasser wird ausgeschlos- sen, da der Ruhegrundwasserstand in etwa auf einer Höhe von 307 mNHN (mittlerer Grund- wasserstand) liegt und damit rund 1,4 m tiefer liegt. Für einen zusätzlichen Bereich unterhalb des Fundaments ist Füll- und Ausgleichsbeton notwendig. Dieses Material erreicht jedoch nur eine Tiefe von weniger als einen Meter, wodurch kein dauerhafter Grundwasserkontakt erwar- tet wird.

Des Weiteren besteht ein direkter Kontakt des Bauwerks (Vollrahmen) mit dem kreuzenden Fließgewässer Schmaltal (Bethäuser Wasser). Die Stahlbetonsegmente werden im Werk ge- fertigt und als Fertigteil an gleicher Stelle der vorhandenen EÜ montiert. Das vorhandene Bau- werk wird dabei in Gänze rückgebaut. Der Abflussquerschnitt wird beibehalten. Das neue Bau- werk wird ebenfalls tief in den Untergrund eingebaut, wobei eine rund 50 cm dicke Schicht aus Wasserbausteinen in Beton innerhalb des Vollrahmens verlegt wird. Diese Schicht schließt an die bestehende Deckschicht / Sohlsediment des Gewässers an.

3.1.4 Tangierende Planungen Es sind keine zeitlich und räumlich tangierenden Bauvorhaben im Einzugsbereich bekannt. Das Gesamtprojekt zur Geschwindigkeitserhöhung (s. a. Kap 1.1) entlang der Bahnstrecke von Grimmenthal – Themar (zwischen km 68,09 - 80,79) findet nachgelagert zu dieser Einzel- maßnahme statt.

3.2 Vorkehrungen (Vermeidungsmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen) und deren Wirkungsweise In diesem Abschnitt werden alle aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) in Un- terlage 4.1 festgesetzten Maßnahmen beschrieben, welche im Zusammenhang mit dem Ge- wässerschutz stehen. Dabei werden baubedingte, anlagenbedingte und betriebsbedingte Ein- griffe auf die Gewässer betrachtet und entsprechende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für die Schutzgüter festgelegt.

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Ziel der gewässerbezogenen Vermeidungsmaßnahmen ist es, den potenziellen Belastungen der Baumaßnahmen auf die Gewässer entgegenzuwirken, um eine Verschlechterung der be- troffenen Gewässer in der Gesamtbilanz auszuschließen (Verschlechterungsverbot). Mit Hilfe dieser Maßnahmen soll eine fristgerechte Erreichung des guten Zustands/Potenzials ermög- licht werden (Zielerreichungsgebot).

Unabhängig von den nachfolgend genannten Maßnahmen, bleiben die allgemein gültigen rechtlichen Gesetzesvorgaben sowie Vorgaben aus den bahninternen Richtlinien, in der aktu- ell gültigen Fassung, unberührt. Weiterhin sind bei der Ausführung der Arbeiten die jeweils zutreffenden Regelwerke (u.a. DIN, DWA, DIBt) heranzuziehen. Des Weiteren können sich durch die erforderlichen wasserrechtlichen Anträge weitere Bestimmungen aus Vorgaben der Unteren Wasserbehörden ergeben.

Hervorzuheben sind folgende Schutzmaßnahmen aus dem Landschaftspflegerischen Begleit- plan (Unterlage 4.1, Kap 5). Dabei wird mit Hilfe einer kurzen Schilderung der Bezug zur Was- serrahmenrichtlinie hergestellt:

Generelle Umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜ Natur-, Gewässer-, Emissions- schutz sowie Boden- und Abfall)

→ Überprüfung und Sicherung der Umsetzung der ausgewiesenen Maßnahmen sowie sons- tiger umweltrelevanter Vorkommnisse und der Überwachung der Baumaßnahmen, insbeson- dere die Installation der temporären Gewässerumleitung und den Rück- und Neubau der EÜ.

Vermeidung von Stoffemissionen und -einträgen durch Installation einer Gewässerver- rohrung für die Gewässerumverlegung

→ Verhinderung von Stoffeinträgen in das Gewässer durch temporäre Umverlegung des Ge- wässers mittels Verrohrung.

Wiederherstellung bauzeitlich beanspruchter Flächen (Graben)

→ Verhinderung der dauerhaften Verschlechterung des Gewässerzustands durch Wiederher- stellung des ursprünglichen Gewässerzustands, inklusive Ufer und Sohle

Verminderung von Staubemissionen

→ Beachtung der staubarmen Arbeitsweise

→ Einsatz von Benässungen o.Ä. bei staubemittierenden Bauarbeiten/Rückbauarbeiten

Vorgaben zum Bau an Oberflächengewässern

→ Sicherstellung des schadlosen Abfluss während der Gewässerumverlegung

→ Sicherstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Gewässers während der gesamten Bauzeit

→ Beräumung möglicher Hindernisse

Vermeidung von Stoffemissionen in die Gewässer durch den Baubetrieb

→ Baumaßnahmen sind nach Stands der Technik sowie der guten fachlichen Praxis anzu- wenden

→ Vermeidung von Einsatz technischer Geräten (Maschinen, Baugeräte u. Ä.) ist im/am Ge- wässer,

→ bauliche Installation von Barrieren/Erdwällen am Grenzbereich zum Fließgewässer

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→ fachgerechte Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

→ Einhaltung Mindestabstand zum Gewässer

→ regelmäßige Überprüfung der Hydraulikleitungen an Baugeräten und -fahrzeugen

→ Bereitstellung ausreichender Mengen an Ölbindemittel

Der vollständige Wortlaut der Schutzmaßnahmen ist in Unterlage 4.1, Kap. 5 zu finden.

3.3 Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren durch das Bauvorhaben und Wirkprognose In diesem Abschnitt werden alle relevanten Baumaßnahmen in Bezug auf deren potenziellen Auswirkungen auf die Gewässer beschrieben. Die potenziellen Auswirkungen werden dabei auch als Wirkfaktoren bezeichnet. Anschließend erfolgt eine Bewertung der Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Gewässer. Dabei werden die festgesetzten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen mit einbezogen.

Tabelle 2: Wirkmatrix der potenziellen Auswirkungen auf die einzelnen Qualitätskomponenten der Wasser- körper (eine Relevanz wird mit „x“ dargestellt)

Auswirkungen auf Gewässer
OberflächenwasserOberflächenwasserGrund-
wasser
Biologische QK.a r a P .s y h P .m e h c .g llAe ig o lo h p r o m o r d y Hd n a ts u Z .m e h Cd n a ts u Z r e v ita titn a u Qd n a ts u Z r e v it a tila u QBewertung und Maßnahmen
Belas- tungsartPotenziell mögliche ökologische Auswirkung (Wirkfaktor)e h c s iFs o h tn e b o o z o r k a Mn e ty h p o r k a Mn o tk n a lp o ty h P
Baubedingte Belastungen
Flachgrün- dungs- und Arbeiten im Boden so- wie in Grundwas- sernäheSediment- und Schadstoffein- trag; Veränderung hydrologischer u. chemischer GW-Verhält- nisse durch Anlagenteile und der Bau- grube im Bo- den mit Nähe/ Kontakt zu GrundwasserxxxxxxxxxDas zu hebende /abzuleitende Grundwasser führt zu einer geringfü- gigen Verringerung des Grundwas- servolumens. Eine Schädigung ist davon nicht abzuleiten. Der Eintrag von Schwebstoffen und chemischen Stoffen z.B. Beton ist mit den vorge- sehenen Schutzmaßnahmen jedoch auf ein umweltverträgliches Maß re- duziert. Die wesentliche Verschlechterung des Gewässerzustands ist nicht abzuleiten

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Allgemei- ner Bau- stellenver- kehr, Mate- rial- und Boden- transport, Herstellen von BE-Flä- chen, La- gerflächen und BaustraßenSediment- und Schadstoffein- trag durch Auf- wirbelungen und Verlust bei Material- transporten; Flächenversie- gelung durch Herstellung und Nutzung von Bauver- kehrsflächenXXXXXXXXXStoffeinträge werden effektive mit Hilfe von entsprechender Benässung bei staubemittierenden Arbeiten (s. Vermeidungsmaßnahmen) vermin- dert werden. Zusätzlich gelten ent- sprechende Mindestabstände zu dem betroffenen Gewässer. Bei Er- fordernis sind Barrieren mit Erdwäl- len o.Ä. zu installieren, um einen Stoffeintrag in Richtung des Gewäs- sers zu verhindern. Wassergefähr- dende Stoffe müssen in entsprechen- den Dichten Behältern gelagert wer- den mit darunterliegenden Auffang- wannen. Diese Schutzmaßnahmen stellen eine Anzahl effektiver Maß- nahmen zum Schutz von Grund- und Oberflächengewässer dar. Die we- sentliche Verschlechterung des Gewässerzustands ist nicht abzu- leiten.
Bauarbei- ten in/an Oberflä- chenge- wässern (Aus- und Einbau von PSS- Schichten, Rück- und Neubau EÜ, temporäre Umleitung des Gewäs- sersÄnderung Ab- flussdynamik durch Fließ- querschnitts- änderung; Sediment- und Schadstoffein- trag durch Rück- und Neubauten; Änderung Ge- wässermor- phologie und Wanderhinder- nis für div. Tierarten durch bauzeit- liche Verroh- rungXXXXXXXX-Es gelten geltende Schutzmaßnah- men in der o.g. Zeile. Zusätzlich stellt die Gewässerverrohrung nur tempo- rär eine Beeinflussung der Gewäs- sermorphologie dar. Durch die durch- geführte ausreichende hydraulische Bemessung, wird der Abfluss nur un- wesentlich und zeitlich begrenzt be- einträchtigt. Die wesentliche Verschlechterung des Gewässerzustands ist nicht abzuleiten.

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Anlagenbedingte Belastun-
gen
Einbau von An- lagenteilen Neubau EÜ mit direktem Kon- takt zum Fließ- gewässerSediment- mobilisie- rung/Aus- spülungen am Ufer- und Sohl- bereich, Änderung der Ge- wässer- morpholo- gie und Gewäs- serhydrau- lik, Schad- stoffein- trag durch die Anla- genteileXXXXXXXXDie Anlagenteile (insb. der Vollrah- men) stellen bei Einbau nur gering- fügige qualitative Auswirkungen auf das Fließgewässer dar. Es dürfen nur Materialien mit entsprechender Zulassung zum Einsatz kommen. Dies gilt auch für das Flachfunda- ment, welches grundwassernah dau- erhaft eingebaut wird. Eine Beein- flussung des Grundwasserleiters ist aufgrund des ausreichenden Ab- stands zum Grundwasser (bei MGW) und dem geringfügigen Volu- mina des Fundaments auszuschlie- ßen. Durch den Neubau der EÜ mit glei- chem Querschnitt wie im Bestand, wird keine Verschlechterung des ökologischen Zustands des Gewäs- sers abgeleitet. Innerhalb des neuen Kreuzungsbauwerk werden Wasser- bausteine verlegt, welche auf Dauer eine naturnahe Sohlbildung ermögli- chen. Für den Absturzbereich im Einlaufbereich wird eine Abtreppung vorgesehen, um dem aktuell starken Höhenunterschied (Barrierewirkung) etwas entgegenzuwirken. Die wesentliche Verschlechterung des Gewässerzustands ist nicht abzuleiten. Es wird von einer ge- ringfügigen Verbesserung des ökologischen Zustands des Fließ- gewässers ausgegangen, insb. der ökol. Durchgängigkeit.
Betriebsbedingte Belastun-
gen
Einleitung von Niederschlags- wasser in FließgewässerSediment- und Schadstof- feintrag, Verände- rung der Wasser- mengen durch die gezielte Einleitung von ge- sammel- ten Nie- der- schlags- wasserXXXXXXXXDie Einleitmengen belaufen sich auf wenige Liter pro Sekunde. Der durchgeführte quantitative und quali- tative Nachweis nach DWA-Regel- werk (s. Unterlage 5.2), erfüllt die Anforderungen bei Einleitung in Fließgewässer bzw. der Nachweis wurde erbracht. Die wesentliche Verschlechterung des Gewässerzustands ist nicht abzuleiten.

Diese Darstellung der Wirkfaktoren und der Wirkprognose beziehen sich vorrangig auf das Kleingewässer Schmaltal (Bethäuser Wasser), da an diesem alle Wirkfaktoren unmittelbaren Einfluss haben. Dieses Gewässer mündet nach 520 m in den OWK Obere Werra ab Schwaba. Eine Betrachtung dieses berichtspflichtigen Wasserkörpers ist aufgrund der indirekten Betrof- fenheit nur in Teilen relevant. Da jedoch Stoffe über den Fließweg des Kleingewässers weiter in Richtung des OWK transportiert werden können und durch die Mündung in den OWK ein Einfluss auch auf beispielsweise die ökologische Durchgängigkeit besteht, ist das Ergebnis der Wirkprognose ebenfalls auf den OWK abzuleiten. Da die Baumaßnahmen jedoch nicht direkt am OWK stattfinden, ist die Wirkprognose auf diesen OWK als deutlich abgemildert zu betrachten.

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4 Identifizierung und Beschreibung der betroffenen Wasserkörper

Die Bestandserfassung dient der Beschreibung der vom Vorhaben betroffenen Wasserkörper oder der Gewässer, die durch das Vorhaben und dessen Auswirkungen betroffen sein können. Diese werden nachfolgend, getrennt nach Oberflächen-, Grundwasserkörpern und Kleinge- wässern aufgelistet und die dort geplanten Baumaßnahmen beschrieben.

4.1 Betroffene Wasserkörper

4.1.1 Kleingewässer Nachfolgend wird das im Untersuchungsgebiet liegende nicht-berichtspflichtige Kleingewässer Schmaltal (Bethäuser Wasser) betrachtet. Die Definition von Kleingewässern und deren Rechtswirkung auf das Wasserrecht wird in Kap. 2.2.3 erläutert.

In nachfolgender Tabelle ist das hier betroffene nicht-berichtspflichtige Gewässer im Untersu- chungsgebiet aufgelistet.

Tabelle 3: Eigenschaften des Kleingewässers im Untersuchungsgebiet mit Darstellung der relevanten Bau- maßnahmen, [10]

TypGewässer-kenn-Name des Gewäs-mündet inStreckenquerung im Bau-
zahlserabschnittsvorhaben/ Gewässerverlauf
kleines Fließge- wässer41199312Schmaltal (Bethäuser Wasser)nach 520 m: OWK Obere Werra ab Schwaba (Fließ- gewässer)Eisenbahnüberführung EÜ Grabenbrücke - km 71,477

Das Fließgewässer ist teilweise verrohrt und weist durch die Hanglage überwiegend hohe Fließgefälle auf. Vereinzelt sind Sohlstürze vorhanden, insbesondere im Zulaufbereich vor der EÜ. Die Ortsbegehung im Mai und November 2025 zeigte im Bereich der offenen Gewässer- abschnitte diverse Makrophyten im Uferbereich sowie auf der Gewässersohle. Die Sohle des Gewässers ist kies- und sandgeprägt. Die Fließgeschwindigkeiten sind vergleichsweise ge- ring. Dies wird auf die Verkrautung der Sohle und des Ufers sowie durch die geringen ange- troffenen Wasserstände zurückgeführt. [12]

Weitere Gewässereigenschaften werden ebenfalls in der Unterlage 5.2 abgebildet.

Weiterführende Daten zu diesem Kleingewässer sind nicht bekannt.

4.1.2 Oberflächenwasserkörper Der nächstgelegene Oberflächenwasserkörper zum Bauvorhaben ist der OWK Obere Werra ab Schwaba. Dieser ist als grobmaterialreicher, silikatischer Mittelgebirgsbach eingestuft. [13] Baumaßnahmen am Wasserkörper selbst sind nicht geplant. Die Baumaßnahmen finden aus- schließlich am Kleingewässer Schmaltal (Bethäuser Wasser) statt. Durch die Mündung rund 520 m flussabwärts des Kleingewässers in diesen OWK, besteht eine indirekte Betroffenheit auf diesen Wasserkörper.

Der OWK Obere Werra ab Schwaba zählt nach § 28 WHG zu den natürlichen Gewässern und erstreckt sich auf einer Fließlänge von rund 95 km inklusive mehrerer Nebenarme.

Der OWK befindet sich im aktuell 3. Bewirtschaftungszyklus in einem mäßigen ökologischen Zustand. Der chemischen Zustand des OWK wird mit „nicht gut“ bewertet. Einflussfaktoren auf

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den ökologisch mäßigen Zustand kommen insbesondere durch morphologische Veränderun- gen, wie Querbauwerke und Schleußen. Einflussfaktoren auf den chemisch schlechten Zu- stand kommen insbesondere durch diffuse Stoffeinträge aus der Landwirtschaft und anderen Quellen. [13]

Der vollständige Gewässersteckbrief ist in Unterlage 5.1.2 zu finden.

4.1.3 Grundwasserkörper Das Untersuchungsgebiet befindet sich innerhalb der Grenzen des Grundwasserkörpers Meininger Kaltplatten, welcher in seiner Ausdehnung in Bezug zum Bahnstreckenabschnitt in Unterlage 5.1.3 dargestellt wird. In der nachfolgenden Tabelle werden die Haupteigenschaften des betroffenen GWK aufgelistet.

Tabelle 4: Eigenschaften des Grundwasserkörpers im Untersuchungsgebiet, [14]

KennzahlNameTrinkwasser-Flusseinheits-Fläche
nutzunggebiet
DEGB_DETH_4_0004Meininger Kalkplatten (Grundwasser)JaWeser273 km²

Der mengenmäßige und der chemischen Zustand des GWK wird jeweils mit gut bewertet. Der vollständige Gewässersteckbrief ist in Unterlage 5.1.3 zu finden.

4.2 Weitere Schutzgüter und wasserrelevante Schutzgebiete Folgende Schutzgüter oder wasserrelevante Schutzgebiete befinden sich außerhalb des Un- tersuchungsgebiet:

  • wasserabhängige terrestrische Ökosysteme,
  • FFH-Gebiete,
  • Naturschutzgebiete,
  • Landschaftsschutzgebiete,
  • Trinkwasserschutzgebiete,
  • Heilquellenschutzgebiete,
  • Überschwemmungsgebiete und
  • Hochwassergefahrenflächen. [10]

Eine detaillierte Betrachtung aller betroffenen Ökosysteme und Schutzgüter ist der Unterlage 4.1 (LBP) zu entnehmen.

Eine Beeinflussung von weiter entfernten Gebieten ist aufgrund der räumlichen Entfernung zu den Baumaßahmen auszuschließen.

5 Prüfung auf Verstoß gegen das Zielerreichungsgebot und das

Trendumkehrgebot

In diesem Kapitel erfolgt die Bewertung der Auswirkungen des Bauvorhabens im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Zielerreichungsgebot (bzw. Verbesserungsgebot) für die berichts- pflichtigen Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper.

Für Grundwasser gilt darüber hinaus eine zusätzliche Prüfung der Trendumkehr (o. g. auch Trendumkehrgebot), bei dem gem. §47 Abs. 1 Nr. 2 ein signifikantes Wachsen von Schad- stoffkonzentration im Grundwasser durch anthropogenen Einfluss umgekehrt werden soll. Für Grundwasserkörper gem. § 10 GrwV i. V. m. Anl. 6 GrwV, hat zunächst die Überprüfung zu

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erfolgen, ob ein Grundwasserkörper nach § 3 GrwV als gefährdet eingestuft ist. Grundwasser- körper werden gem. § 3 GrwV von der zuständigen Behörde als gefährdet eingestuft, wenn das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgeset- zes nicht erreichen. Ein Verstoß gegen das Trendumkehrgebot ist gegeben, wenn das Vorha- ben veranlasste Maßnahmen zur Trendumkehr behindert oder einen steigenden Trend von Schadstoffkonzentrationen im Sinne von Anlage 6 Nr. 1 GrwV verursachen kann. Wenn ein Grundwasserkörper als gefährdet eingestuft worden ist, ist eine Abstimmung mit der zustän- digen Behörde, dem Sachbereich 1 des Eisenbahnbundesamtes, sowie beratend mit den un- teren Wasserbehörden herbeizuführen.

Bei der Prüfung wird stets Bezug auf die Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnah- men aus Kap. 3.2 genommen, d. h. die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen ist die Grundlage der Planzustands-Bewertung.

5.1 Darstellung der im Maßnahmenprogramm festgelegten Maßnahmen und Prü- fung der potenziellen Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben Entsprechend der aktuell geltenden Bewirtschaftungspläne werden nachfolgend die Maßnah- men der berichtspflichtigen Gewässer aus dem Maßnahmenprogramm der LAWA zusammen- gefasst. Für die Zielerreichung des LAWA-Maßnahmenkatalogs wird eine potenzielle Beein- trächtigung der LAWA-Bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Bauvorhaben einzeln geprüft und begründet. Dabei wird die Umsetzung der unter Kap. 3.2 aufgeführten Vermeidungs-, Ver- minderungs- und Schutzmaßnahmen mit einbezogen.

5.1.1 Oberflächenwasserkörper

5.1.1.1 Wirkungsprognose auf Oberflächenwasserkörper Obere Werra ab Schwaba

Tabelle 5: Maßnahmen des LAWA-Maßnahmenkatalogs des OWK Obere Werra ab Schwaba und Prüfung einer potenziellen Beeinträchtigung der Umsetzung der LAWA-Maßnahmen, [13]

LAWA -CodeMaßnahmenBeeinträchtigung der Umsetzung der LAWA-Maßnahme durch das Bauvorhaben
1Neubau und Anpassung von kommunalen KläranlagenDas geplante Bauvorhaben liegt außerhalb des örtlichen und tech- nischen Einflussbereiches von kommunalen Kläranlagen, wodurch die Bewirtschaftungsmaßnahme nicht beeinflusst wird.
5Optimierung der Betriebsweise kommunaler KläranlagenDas geplante Bauvorhaben liegt außerhalb des örtlichen und tech- nischen Einflussbereiches von kommunalen Kläranlagen, wodurch die Bewirtschaftungsmaßnahme nicht beeinflusst wird.
8Anschluss bisher nicht ange- schlossener Gebiete an beste- hende KläranlagenDas geplante Bauvorhaben liegt außerhalb des örtlichen und tech- nischen Einflussbereiches von potenziellen Anschlussflächen an kommunalen Kläranlagen. Des Weiteren werden keine neuen Flä- chen durch das BV versiegelt. Die Bewirtschaftungsmaßnahme wird in Folge dessen nicht beeinflusst.
27Maßnahmen zur Reduzierung der direkten Nährstoffeinträge aus der LandwirtschaftEs gehen keine relevanten Nährstoff- und Feinmaterialeinträge von den Baumaßnahmen / den Bahnanlagen aus und die Baumaßnah- men und Anlagen der DB haben nur durch die temporäre Flächen- nutzung auf einer der landwirtschaftlichen Flächen Einfluss. Im Be- zug zur Größe der gesamten umliegenden landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen, ist dieser Einfluss jedoch marginal. Unter Einhal- tung der Schutzmaßnahmen, insb. Einhaltung des Mindestabstand zu dem Fließgewässer und ggf. der fachgerechte Umgang mit was- sergefährdenden Stoffen, wird ein Stoffeintrag in Gewässer nicht erwartet . Der Austrag von Nährstoffen im Speziellen, kann durch die Baumaßnahmen ausgeschlossen werden. Eine

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Beeinträchtigung der Umsetzung der LAWA-Maßnahme durch das Bauvorhaben ist nicht zu erwarten.
30Maßnahmen zur Reduzierung der auswaschungsbedingten Nährstoffeinträge aus der Land- wirtschaftEs trifft hier ebenfalls die Begründung aus Zeile 27 zu. Eine Beein- trächtigung der Umsetzung der LAWA-Maßnahme durch das Bau- vorhaben ist nicht zu erwarten.
36Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen aus anderen dif- fusen QuellenEs gehen keine relevanten diffusen Stoffeinträge von den Baumaß- nahmen aus, unter Einhaltung der Errichtung von entsprechenden Abschirmungen im Nahbereich des Kleingewässers während der gewässernahen Bauarbeiten (s. Kap. 3.3). Für die dauerhaft geplante Einleitung von Niederschlagswasser aus der Bauwerksentwässerung in das Kleingewässer Schmaltal (Bet- häuser Wasser) ist im Rahmen der Genehmigungsplanung ein stofflich-hydraulischer Nachweis nach DWA-Regelwerk durchge- führt worden (s. Unterlage 5.2). Die dort enthaltenen Anforderungen an die Qualität (Stoffliche Bewertung) und die Quantität (hydrauli- sche Bewertung) des Fließgewässers wurden erfüllt. Eine Beeinträchtigung der Umsetzung der LAWA-Maßnahme durch das Bauvorhaben ist nicht zu erwarten.
69Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anla- genDurch die bauzeitliche Gewässerumleitung des Kleingewässers Schmaltal (Bethäuser Wasser) wird über den Zeitraum des Bauvor- habens die lineare Durchgängigkeit dieses Gewässers bauzeitlich beeinflusst, was sich potenziell auf den ökologischen Gewässerzu- stand auswirken wird. Es wurde jedoch eine hydraulische Bemes- sung durchgeführt für die Gewährleistung eines ausreichenden Ab- flusses. Des Weiteren wird die Gewässerumleitung nur für wenige Wochen aufrecht erhalten. Die Wasserführung durch das neu ge- plante Kreuzungsbauwerk wird nicht verschlechtert, da an den Be- stand sohlgleich angebunden wird und der Abflussquerschnitt dem des Bestands entspricht. Durch eine geplante Abtreppung des im Einlaufbereich starken Höhenunterschieds, wirkt sich geringfügig positiv auf die lineare Durchgängigkeit des Gewässers aus. Eine weiterführende Abflachung des starken Höhenunterschieds der Ge- wässersohle ist aufgrund der nahe am Zulauf befindlichen Verroh- rung nicht geplant. Der Eingriff auf das Gewässer und deren Ufer bleibt demnach minimal. Während des Einbaus des neuen Vollrahmenbauwerks wird für den Ein- und Auslaufbereich vorgesehen, einen Kolkschutz herzustellen und einen gleichmäßigen Sohlübergang zu schaffen. Dabei wird der der Vollrahmen tiefer in das Gewässerbett eingebaut und es werden Wasserbausteine auf der Bauwerkssohle integriert, mit sohlgleicher Anbindung zur Gewässersohle ober- und unterhalb der EÜ. Die hier genannten Maßnahmen tragen insgesamt zu einer Verbesserung der linearen Durchgängigkeit bei. Eine Beeinträchtigung der Umsetzung der LAWA-Maßnahme durch das Bauvorhaben ist nicht zu erwarten. Die Maßnahmen tragen zum Verbesserungsgebot nach WRRL bei.
70Initiieren/ Zulassen einer eigen- dynamischen Gewässerentwick- lung inkl. begleitender Maßnah- menDie Baumaßnahmen beschränken sich auf den erforderlichen Raum zum Rück- und Neubau der EÜ inklusive geringfügiger Profi- lierung des Gewässerabschnitts im Ein- und Auslaufbereich der EÜ. Die dauerhaft verbleibenden Anlagenteile, welche mit dem Gewäs- ser und deren Ufer in Kontakt stehen belaufen sich auf die vorhan- den Anlagenteile. Eine Verbesserung der übrigen Gewässerab- schnitte ist damit möglich, so dass eine Beeinträchtigung der

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Umsetzung der LAWA-Maßnahme durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten ist.
504Beratungsmaßnahmen Landwirt- schaftEs trifft hier ebenfalls die Begründung aus Zeile 27 zu. Eine Beein- trächtigung der Umsetzung der LAWA-Maßnahme durch das Bau- vorhaben ist nicht zu erwarten.
501, 506 und 508Konzeptionelle Maßnahmen: (Er- stellung von Konzeptionen / Stu- dien / Gutachten; Freiwillige Ko- operationen; Vertiefende Unter- suchungen und Kontrollen)Es ist keine Beeinträchtigung zu erwarten, da die Baumaßnahmen keinen Einfluss auf die Durchführung konzeptioneller Maßnahmen, Studien sowie vertiefender Untersuchungen und Kontrollen haben.

Zusammengefasst besitzt das Vorhaben unter Einhaltung der aufgestellten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keinen Einfluss auf die fristgerechte Erreichung der im Bewirt- schaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele, da die geplanten Bautätigkeiten bei Ein- haltung der festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine in den Maßnah- menprogrammen nach § 82 WHG vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung des Zustan- des des OWK behindern, beeinträchtigen oder zeitlich verzögern.

5.1.2 Grundwasserkörper Der Grundwasserkörper Meininger Kalkplatten befindet sich bereits in einem guten mengen- mäßigen und chemischen Zustand. Es sind keine Bewirtschaftungsmaßnahmen im aktuell 3. Bewirtschaftungszyklus vorgesehen. [14]

6 Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG bzw.

§ 47 Abs. 3

Eine Prüfung der möglichen Erteilung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. § 47 Abs. 3 WHG ist erforderlich, wenn das Bauvorhaben gegen das Verschlechterungsverbot verstößt und/oder das Zielerreichungsgebot nicht eingehalten werden kann.

Das Bauvorhaben steht dem Verschlechterungsverbot (s. Kap. 3.3) und dem Zielerreichungs- gebot (s. Kap. 5) nicht entgegen, sodass eine weitere Prüfung in diesem Kapitel entfällt.

7 Zusammenfassung

7.1 Oberflächenwasserkörper und Kleingewässer Direkte Baumaßnahmen am Wasserkörper Obere Werra finden nicht statt. Die Baumaßnah- men finden ausschließlich am Kleingewässer Schmaltal (Bethäuser Wasser) statt. Durch die Mündung rund 520 m unterhalb in diesen OWK, besteht auf den OWK Obere Werra ab Schwaba zumindest eine indirekte Betroffenheit. Durch die direkte Betroffenheit des Kleinge- wässers wird dieses für die Wirkprognose und den festgesetzten Schutzmaßnahmen heran- gezogen.

Die hierfür größten Einflüsse auf das Gewässer stellen der Rück- und Neubau des Kreuzungs- bauwerks EÜ Grabenbrücke und die bauzeitliche Umverlegung des betroffenen Gewässerab- schnitts mittels Verrohrung dar. Hinzu kommen die Nutzung von umliegenden Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflächen und die Bauarbeiten jeweils im Gewässernahbereich. Unter Be- rücksichtigung der Einhaltung der festgelegten Vermeidungsmaßnahmen aus dem LBP (Un- terlage 4.1 bzw. hier in Kap. 3.2), insbesondere der Errichtung von geeigneten Barrieren

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zwischen Bauzufahrten im Nahbereich des Gewässers, der Beauftragung einer generellen umweltfachlichen Bauüberwachung, sowie der bauzeitlichen Gewässerverrohrung als Schutz vor Stoffeinträgen durch die Baumaßnahmen und Gewährleistung des schadlosen Abflusses des Kleingewässers, wird der ökologische und chemische Zustand des Kleingewässers Schmaltal (Bethäuser Wasser) nicht verschlechtert. Dies gilt ebenfalls für den unterhalb verlaufenden OWK Obere Werra ab Schwaba. Eine Umsetzung der festgesetzten Bewirtschaf- tungsmaßnahmen für diesen OWK wird nicht behindert, so dass keine Beeinträchtigung des Verbesserungsgebots auf den OWK besteht.

Durch die Integration von Wasserbausteinen, wird die Ansammlung von natürlichem Sohlsub- strat innerhalb der neuen EÜ unterstützt. Die gezielte Abtreppung des starken vorhandenen Höhenunterschieds der Gewässersohle kurz oberhalb des Einlaufbereichs in die EÜ, trägt zu einer geringfügigen Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit bei.

7.2 Grundwasserkörper Die geplanten Baumaßnahmen, welche einen potenziellen Einfluss auf den im Untersuchungs- gebiet liegenden GWK Meininger Kalkplatten nehmen, beschränken sich vorrangig auf die Herstellung einer für die Erneuerung der EÜ benötigen Baugrube und geringen Abstand von Baugrubensohle respektive den Tiefbauarbeiten zum Grundwasser.

Insbesondere die Berücksichtigung der Nähe zum Grundwasser und die Bauausführung nach Stand der Technik, der Einsatz von Anlagenteilen mit gültiger Zertifizierung zum dauerhaften Einbau in den Untergrund sowie eine regelmäßige Prüfung der Kraftstoff- und Hydraulikleitun- gen der eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge stellen eine effektive Vermeidung von Stof- feinträgen in das Grundwasser dar. Ein direkter dauerhafter Kontakt zum Grundwasser ist auf- grund des ausreichenden Grundwasserabstands bei Ruhegrundwasserspiegel (entspricht hier dem mittleren Grundwasserstand) nicht zu erwarten.

Unter Einhaltung der festgelegten Vermeidungsmaßnahmen aus dem LBP (Unterlage 4.1 bzw. hier in Kap. 3.2) kommt es zu keiner relevanten Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des GWK Meininger Kaltplatten. Für diesen GWK sind keine Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgesehen, so dass auch keine Beeinträchtigung des Verbes- serungsgebot in Frage kommt.

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8 Literaturverzeichnis

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[2] Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 7 A 2.15, Urteil vom 09. Februar 2017, Leitsatz, https://www.bverwg.de/090217U7A2.15.0, 2017.

[3] Bundesverwaltungsgericht, „BVerwG,“ 10 11 2016. [Online]. Available: https://www.bverwg.de/101116U9A18.15.0. [Zugriff am 01 10 2024].

[4] Europäischer Gerichtshof, „infoCuria Europa,“ 08 Mai 2020. [Online]. Available: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=226864&pageIndex =0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.

[5] Eisenbahn-Bundesamt, „Anzeige von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb, der Unterhaltung und der Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern im Sinne des § 36 WHG,“ EBA SB6, 03.01.2023.

[6] Bundesverwaltungsgericht, „Bundesverwaltungsgericht,“ 24 Februar 2021. [Online]. Available: https://www.bverwg.de/de/240221U9A8.20.0.

[7] Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser, „Fachtechnische Hinweise für die Erstellung der Prognose im Rahmen des Vollzugs des Verschlechterungsverbots,“ LAWA, Würzburg, September 2020.

[8] Eisenbahn-Bundesamt, „Wasserrechtliche Erlaubnisse - Grundsatzfragen,“ Frankfurt am Main, 06.03.2019.

[9] (BGR), Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, „Geoviewer, Bodengroßlandschaften von Deutschland,“ [Online]. Available: https://geoportal.bgr.de/mapapps/resources/apps/geoportal/index.html?lang=de#/geov iewer. [Zugriff am 2026].

[10] T. L. f. U. B. u. N. TLUBN, „Kartendienst des TLUBN,“ [Online]. Available: https://antares.thueringen.de/. [Zugriff am 19 11 2025].

[11] BIGUS GmbH, Bodengutachten Strecke 6311 Eisenach – Lichtenfels, Erneuerung EÜ Grabenbrücke km 71,477 bei Belrieth, Weimar, 01.12.2022.

[12] PTB Ingenieure GmbH, Ortsbegehung, Belrieth, Mai bis November 2025.

[13] Bundesanstalt für Gewässerkunde, „Geoportal BafG,“ 2026. [Online]. Available: https://geoportal.bafg.de/birt_viewer/frameset?__report=RW_WKSB_21P1.rptdesign& param_wasserkoerper=DERW_DETH_41_222-261&agreeToDisclaimer=true. [Zugriff am 10 04 2026].

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[Seite 23]

Ersatzneubau EÜ Grabenbrücke Strecke 6311, km 71,477 Stellungnahme zur Wasserrahmenrichtlinie

[14] Bundesanstalt für Gewässerkunde, „Geoportal BafG,“ 2026. [Online]. Available: https://geoportal.bafg.de/birt_viewer/frameset?__report=GW_WKSB_21P1.rptdesign& param_wasserkoerper=DEGB_DETH_4_0004. [Zugriff am 10 04 2026].

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