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| Prüfkatalog Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen Erläuterungen zum Prüfkatalog | |||
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| Informationspflicht AN an Bauüberwachung | |||
| Haltepunkt | Kontrollpunkt | ||
| Fall 1 eigene Prüfung der Büw bzw. Fremdüberwachung | Fall 2 Notwendige Beteiligung der Büw | Fall 3 Zusätzliche Qualitätssicherung im Ermessen Büw | |
| Vertragliche Grundlage | Mit Vereinbarung der BVB 16.1.3 ist der AN verpflichtet, die Bestimmungen der Qualitätssicherungsregelung (Anlage 2.8 zum Bauvertrag) bei der Vorbereitung und Realisierung des Bauvorhabens umzusetzen. Die Aufstellung eines Prüfplans für die jeweilige Baumaßnahme auf der Grundlage des Prüfkataloges unter Beachtung der festgelegten Fristen gilt damit als vereinbart. | ||
| Informationspflicht | Informationspflicht: Rechtzeitig (gem. den im Vertrag festgelegten Fristen) vor Erreichen eines Prüfzeitpunktes informiert der Verantwortliche des AN die Bauüberwachung darüber, dass die Terminplanung bezüglich dieses Prüfzeitpunktes noch aktuell ist. Die Bauüberwachung stellt daraufhin ggf. die Einbindung des EBA oder anderer Sonderfachleute gem. den jeweils geltenden bauaufsichtlichen Bestimmungen vor Erreichen des Prüfzeitpunktes mittels „Anzeige Zwischenabnahmen / Abnahme protokollpflichtiger Tätigkeiten“ sicher. Abnahmen protokollpflichtiger Tätigkeiten müssen mind. 1 Woche vorher dem EBA angezeigt werden (siehe VVBAU § 25 mit Anhang 3.4). Am Arbeitstag vor Erreichen eines Prüfzeitpunktes informiert der AN bis spätestens 10.00 Uhr die Bauüberwachung darüber, ob der Prüfzeitpunkt planmäßig erreicht wird. Zum angegebenen Prüfzeitpunkt (Haltepunkt / Kontrollpunkt) liegt das vom Prüfungsverantwortlichen des AN unterschriebene Protokoll vor. | ||
| Halte-/ Kontrollpunkt | Haltepunkt: Es ist eine Beteiligung der Büw erforderlich. Die Arbeiten (bzw. die weitere Bauausführung), die dazu führen, dass sich das geprüfte Bauteil einer zukünftigen Prüfung entzieht, dürfen erst nach Freigabe durch die Bauüberwachung fortgesetzt werden. | Kontrollpunkt: Die Bauüberwachung definiert ihre Beteiligung unter dem Gesichtspunkt, die Qualität der Leistungserbringung zu überwachen. | |
| Prüfung | Die BÜW führen Kontrollprüfungen zu den Prüfungen des AN mit eigenen Prüfgeräten durch bzw. veranlassen Kontrollprüfungen durch Sonderfachleute des AG. | Erfordert die Art der Prüfung eine unmittelbare Teilnahme nimmt die Bauüberwachung an der Prüfung teil. Die BÜW überprüft das Protokoll des ANBau durch Vergleich mit der tatsächlichen Ausführung. | Die BÜW teilt die Entscheidung über die Einbindung nach Information durch den Prüfungsverantwortlichen AN und vor Erreichen des Kontrollpunktes mit. |
| Protokoll | AG / BÜW / Güteprüfdienst führen Kontrollen und Prüfungen durch und dokumentieren die Ergebnisse in einem Protokoll. | Die BÜW zeichnet das Protokoll des AN nach inhaltlicher Prüfung ab und protokolliert die Freigabe zur Fortsetzung der Arbeiten. | Die BÜW zeichnet das Protokoll des AN mit dem Zusatz "gesehen" (formale Prüfung). |
| Protokolle AN Eigen- und Fremdüberwachung | Der AN stellt die Protokolle der Eigenprüfungen sowie der Fremdüberwachung zur Verfügung. | ||
| Weitere Prüfungen, Kontrollprüfungen, Wiederholungs- prüfungen | Nicht aufgeführte Prüfungen sind unter Berücksichtigung aller gesetzlicher Regelungen und der Richtlinien der DB AG im Prüfplan zu ergänzen. Über die Anforderungen des Prüfkatalogs hinausgehende vertragliche Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. Die Kosten für Wiederholungsprüfungen und Kontrollprüfungen, die der AN zu vertreten hat, sind vom AN zu tragen. Bezüglich der bauaufsichtlichen Beteiligung sowie der bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes sind die jeweils geltenden Regelungen anzuwenden. |
Muster-Prüfkatalog V2.0 Prüfkatalog Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen 31.05.2017 Erläuterungen Seite 1