3.06.2_Behördliche Auflagen_wasserrechtliche Erlaubnis bztl EBA.pdf

Ersatzneubau einer Eisenbahnüberführung über einen Bach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 22:10 (Europe/Berlin)

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Außenstelle Dresden

Gz.: 52617-516wee/003-1114#001 Eisenbahn-Bundesamt, Postfach 12 09 63, 01010 Dresden Bearbeitung: Mandy Schulz DB InfraGO AG Telefon: +49 (351) 4243-292 Kurt-Schumacher-Str. 1 Telefax: +49 (351) 4243-5440 99084 Erfurt e-Mail: SchulzM@eba.bund.de

Sb6-Ost@eba.bund.de

Internet: www.eisenbahn-bundesamt.de

Datum: 06.08.2026

Geschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben) EVH-Nummer 3558105 52617-516wee/003-1114#001

Betreff: Wasserrechtliche Erlaubnis zur bauzeitlichen Gewässerbenutzung im Rahmen des Vor- habens „Ersatzneubau / Erneuerung EÜ Grabenbrücke", Strecke 6311, bei km 71,477

Bezug: Ihr Antrag vom 05.05.2026, Antrags-ID: WRE-BAU-2026-000171

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund § 4 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung §§ 8, 9, 13, 49, 55 und 57

des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ergeht folgende Entscheidung:

I. Einfache Erlaubnis

Der DB InfraGO AG, Kurt-Schumacher-Str. 1,99084 Erfurt wird die wasserrechtliche Erlaubnis

für

  • die Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern (hier: Bethäuser

Wasser) während der Bauzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG,

  • das Einleiten von Stoffen in das oberirdische Gewässer Bethäuser Wasser während der

Bauzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG

auf der Gemarkung Belrieth, Flur 0, Flurstücke 762/2, 740/2, 794/5 der Strecke 6311, bei km

71,477 erteilt.

Hausanschrift: Überweisungen an Bundeskasse August-Bebel-Str. 10, 01219 Dresden Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken Tel.-Nr. +49 (351) 4243-0 BLZ 590 000 00 Konto-Nr. 590 010 20 Fax-Nr. +49 (351) 4243-5440 IBAN DE 81 5900 0000 0059 0010 20 BIC: MARKDEF1590 Leitweg-ID: 991-11203-07

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  1. Zweck, Art und Maß der Benutzung

Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Trockenlegung der Baugrube für den Ersatzneu-

bau der Eisenbahnüberführung (EÜ) Grabenbrücke bei km 71,477 (bzw. reale Streckenkilo-

metrierung 71,481) der Strecke 6311.

Das Oberflächengewässer Bethäuser Wasser wird während der Bauzeit verrohrt und umgelei-

tet. Die Baugruben werden mittels Pumpen von Niederschlagswasser trockengehalten. Das

abgepumpte Niederschlagswasser wird anschließend in eine Filteranlage und einem Absetz-

becken und danach in den unterstromigen Bachlauf geleitet.

Die erlaubte Gewässerbenutzung gilt für das Ableiten des Wassers aus oberirdischen Gewäs-

sern während der Bauzeit für folgende Wassermengen:

BezeichnungV [l/s]Dauer Tage [d]Wassermenge [m³]
Umleitung des Bethäuser Wasser2.667143.226.003

Koordinaten der Entnahmestelle nach UTM 32N/ETRS89:

BezeichnungEntnahmestelle
RechtswertHochwert
WH36063715598959

Koordinaten der Einleitstelle nach UTM 32N/ETRS89:

BezeichnungEinleitstelle
RechtswertHochwert
WH46063695598932

Des Weiteren gilt die erlaubte Gewässerbenutzung für die Einleitung von nachfolgend festge-

legten Niederschlagsmengen aus der Baugrube:

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Bezeichnungabfluss- wirksame FlächeV [l/s]Dauer Tage [d]
Baugrube (219,00 m²)43,80 m²1,05*70
  • berechnetes Niederschlagswasser auf Basis eines 5-minütigen,

1-jährlichen Regenereignisses

Das Ableiten von Niederschlagswasser erfolgt in das oberirdische Gewässer Bethäuser Was-

ser.

Koordinaten der Entnahmestelle nach UTM 32N/ETRS89:

BezeichnungEntnahmestelle
RechtswertHochwert
Baugrube (WH5)6063705598946

Koordinaten der Einleitstelle nach UTM 32N/ETRS89:

BezeichnungEinleitstelle
RechtswertHochwert
WH46063695598932
  1. Widerrufsvorbehalt

Die Erlaubnis ist widerruflich (§ 18 Abs. 1 WHG).

  1. Befristung

Die Erlaubnis zur bauzeitlichen Gewässerbenutzung wird befristet bis zum Ende der Bau-

maßnahme erteilt.

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  1. Antragsunterlagen

Der Erlaubnis liegen die nachfolgend aufgeführten, von Reiser + Schlicht Beratende Ingenieu-

re GmbH mit Datum vom 05.05.2026 erstellten Unterlagen und Pläne sowie die Nachreichun-

gen vom 06.05.2026 und 02.07.2026 zugrunde.

BezeichnungAnzahl der Seiten
e–Service–Antrag vom 05.05.20266
Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 aus 03/20261
Lageplan Maßstab 1: 250 aus 03/20261
Gewässeranpassung Längsschnitt Maßstab 1:100 aus 03/20261
Baustelleneinrichtungsplan Maßstab 1:500 aus 03/20261
Hydraulische Berechnung Kreisprofil (Korrektur siehe Nachreichung)2
Erläuterungsbericht vom 04.05.202622
Übersicht Stoffe im Grundwasser1
Bauwerkspläne aus 03/20261
KOSTRA-Daten4
Ermittlung Regenabfluss vom 05.05.20261
Fotodokumentation4
Stellungnahme zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17.04.202623
Übersichtskarte Oberflächengewässer Maßstab 1:6.000 aus 04/20261
Wasserkörpersteckbrief Oberflächenwasserkörper Obere Werra ab Schwaba (3. Bewirtschaftungsplan WRRL)5
Wasserkörpersteckbrief Grundwasserkörper Meininger Kalkplatten (3. Be- wirtschaftungsplan WRRL)4
Übersichtskarte Teileinzugsgebiet Maßstab 1:18.000 aus 04/20261
Geotechnisches Gutachten vom 01.12.2022160
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) vom 31.03.202655
Maßnahmenblätter25
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 31.03.202659
Nachreichung: Plan aktualisiert, keine Wasserhaltung für Grundwasser vor- gesehen1
Nachreichung: Korrektur Zeitraum der Bachverrohrung und Abflußwert bei Vollfüllung1

Summe: 380 Seiten

Die aufgeführten Unterlagen und Pläne sind Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis.

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II. Nebenbestimmungen

Die wasserrechtliche Erlaubnis ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen:

  1. Das Vorhaben ist entsprechend der eingereichten und oben aufgeführten Antrags- und Plan-

unterlagen durchzuführen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die nachfolgen-

den Nebenbestimmungen haben Vorrang vor den Planunterlagen.

  1. Eine Kopie der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis muss sich während der Bauarbeiten auf

der Baustelle befinden.

  1. Dem Eisenbahn-Bundesamt ist ein Verantwortlicher mit Namen und Telefonnummer für die

geplanten Bauarbeiten per Mail an Sb6-Ost@eba.bund.de zu übermitteln.

  1. Die Bauarbeiten sind durch eine umweltfachliche Bauüberwachung für den Bereich Wasser-

recht und Naturschutz analoger Anwendung des Teils VII des Umweltleitfadens des Eisen-

bahn-Bundesamtes, Stand: Juni 2025, zu begleiten, um sicherzustellen, dass nachteilige Um-

weltauswirkungen vermieden werden.

Die umweltfachliche Bauüberwachung hat dabei unter anderem sicherzustellen, dass bei

Durchführung des Vorhabens nicht gegen die umweltrechtlichen/-fachlichen Belange versto-

ßen wird und die Nebenbestimmungen dieses Bescheides eingehalten werden.

Nähere Informationen zur umweltfachlichen Bauüberwachung, insbes. zur erforderlichen Qua-

lifikation und den Aufgaben des umweltfachlichen Bauüberwachers können dem Umweltleitfa-

den Teil VII entnommen werden. Dieser ist auf der Homepage des Eisenbahn-Bundesamtes

unter www.eba.bund.de abrufbar.

  1. Name und Kontaktdaten des umweltfachlichen Bauüberwachers sind dem Eisenbahn-

Bundesamt, Sachbereich 6 Ost, per Mail an Sb6-Ost@eba.bund.de vor Beginn der Bauarbei-

ten mitzuteilen.

  1. Ergänzend zu den Berichtspflichten nach Teil VII des Umweltleitfadens ist dem Eisenbahn-

Bundesamt wöchentlich ein turnusmäßiger Bericht des umweltfachlichen Bauüberwachers zu

übersenden.

Sämtliche Berichte des umweltfachlichen Bauüberwachers sind entsprechend den Vorgaben

unter Teil VII des Umweltleitfadens des Eisenbahn-Bundesamtes, Stand: Juli 2015 (siehe

oben), zu erstellen.

  1. Die Berichte des umweltfachlichen Bauüberwachers sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Sach-

bereich 6 Ost, per Mail an Sb6-Ost@eba.bund.de unverzüglich zu Verfügung zu stellen.

  1. Der Betreiber ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Baumaßnahme zu dulden

und etwa erforderliche Unterlagen, Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen so-

wie technische Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und zu unterstützen.

  1. Der schadlose Hochwasserabfluss während der Bauzeit muss dauerhaft gewährleistet sein.

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  1. Sollten während der Arbeiten verunreinigtes Erdreich oder Auffälligkeiten am Grundwasser

festgestellt werden, ist das Eisenbahn-Bundesamt und die örtliche Wasserbehörde unverzüg-

lich zu verständigen.

  1. Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wie z.B. Zementmilch, Öle,

Schmierstoffe, Kraftstoffe usw..) während der Baumaßnahme haben so zu erfolgen, dass kei-

ne Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.

  1. Während der Befüllung von Baufahrzeugen und Maschinen außerhalb von befestigten Flä-

chen ist unter dem Einfüllstutzen eine mobile Tropfwanne vorzusehen.

  1. Ausgelaufene, verschüttete oder sonst auf den Boden gelangte Betriebsmittel, auch Tropfver-

luste, oder sonstige wassergefährdende Stoffe sind unmittelbar aufzunehmen und fachgerecht

zu entsorgen. Ölbindemittel und geeignetes Gerät (z. B. Eimer und Schaufel) sind vor Ort in

ausreichendem Maße bereitzuhalten.

  1. Die Befüllung von Maschinen darf mit max. 200 l/min im Vollschlauch unter Verwendung eines

selbsttätig schließenden Zapfventils erfolgen.

  1. Beim Einsatz der Baufahrzeuge und Baugeräte muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet wer-

den. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Baugeräte sind täglich vor Beginn und nach

Beendigung der Arbeiten auf Dichtigkeit zu prüfen. Fahrzeuge und Baugeräte, die Kraftstoff-

und/oder Ölverluste aufweisen, sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.

  1. Die Baustelle ist zum Schutz des Grundwassers und des oberirdischen Gewässers stets in

einem einwandfreien, sauberen Zustand zu halten. Sie ist so zu betreiben, dass ein Eindrin-

gen von Schmutzstoffen in das Grund- und Oberflächenwasser ausgeschlossen ist.

  1. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die Anlagen der Bauwasserhaltung restlos zu be-

seitigen und der frühere Zustand ist wieder herzustellen.

  1. Die Beendigung der Bauwasserhaltung ist dem Eisenbahn-Bundesamt, spätestens jedoch

eine Woche nach Beendigung anzuzeigen.

  1. Für die Gründungsarbeiten sind qualifizierte Unternehmen, die über die erforderlichen Kennt-

nisse und Erfahrungen beim Arbeiten im Grundwasser verfügen, einzusetzen. Der Verlauf der

Arbeiten ist in einem gutachterlichen Bericht zu dokumentieren. Der Bericht ist auf Verlangen

nach Beendigung der Arbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen.

  1. Die Bohrtiefen, angetroffenen Bodeninformationen und Grundwasserstände sind durch die

ausführende Firma zu erfassen und in aufbereiteter Form (Schichtenverzeichnisse) in der un-

ter Nebenbestimmung Ziffer 19 geforderten Dokumentation aufzunehmen.

  1. Bei den Arbeiten ist darauf zu achten, dass keine autarken Grundwasserstockwerke miteinan-

der verbunden werden (Gefahr des hydraulischen Kurzschlusses). Schadstoffe dürfen nicht

verschleppt werden.

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  1. Die in das Grundwasser hineinreichenden Bauteile müssen nach den allgemein anerkannten

Regeln der Technik so ausgewählt und hergestellt werden, dass eine Grundwasserverunreini-

gung auszuschließen ist. Es darf nur chromatarmer Zement verwendet werden.

  1. Das beim Bohrvorgang und Betonieren der Bohrpfähle verdrängte Wasser ist aufzufangen und

anschließend einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen bzw. über die Schmutzwasserkana-

lisation zu entsorgen.

Eine Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist nicht zulässig.

  1. Bei Bohrarbeiten anfallendes Bohrgut ist fachgerecht zu entsorgen.

  2. Die vorgesehenen Bauarbeiten am Gewässer sind so durchzuführen, dass der Eintrag von

Trübstoffen ins Gewässer auf ein Minimum beschränkt wird.

  1. Es ist sicherzustellen, dass nur unbelastetes Wasser, welches frei von Trübung ist, in das

Bethäuser Wasser eingeleitet wird. Der Gehalt an mineralischen, absetzbaren Stoffen des in

das Bethäuser Wasser einzuleitenden Wassers darf dabei 0,5 ml/l nicht überschreiten (im Im-

hoff-Trichter nach 30 Minuten Absetzzeit). Andernfalls ist das abzupumpende Wasser einer

fachgerechten und ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

  1. Die Einleitstelle ins Gewässer ist gegen Auskolkung zu sichern.

  2. Schäden am Gewässer, die auf die Einleitung zurückzuführen sind, sind umgehend zu besei-

tigen. Nach Beendigung der Einleitung ist der ursprüngliche Zustand des Gewässers wieder-

herzustellen.

  1. Die Fischereipächter, Fischereirechts- oder Wasserrechtsinhaber am Unterlauf des Gewäs-

sers sind 4 Wochen vor Baubeginn zu benachrichtigen, damit ggf. Schutzmaßnahmen getrof-

fen werden können.

  1. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen

008_V und 012_V sind umzusetzen.

III. Allgemeine Nebenbestimmungen

  1. Beabsichtigte Änderungen der erlaubten Art, des erlaubten Zwecks oder Maßes der Benut-

zung, wesentliche Änderungen der baulichen Anlagen sowie Entnahmemenge bei der Bau-

wasserhaltung sind dem Eisenbahn-Bundesamt rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Wesentli-

che Änderungen bedürfen einer ergänzenden oder geänderten Erlaubnis.

  1. Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, der Änderung bzw. der

Ergänzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, damit nachteilige Wirkungen auf Gewäs-

ser, Grundstücke oder Anlagen, die bei Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung nicht vo-

rauszusehen waren, verhütet oder ausgeglichen werden können.

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  1. Den jederzeitigen Widerruf dieses Bescheides behalte ich mir vor, soweit sachliche Gründe

dies rechtfertigen. Sachliche Gründe können z.B. darin liegen, dass sich die Wasserhal-

tungsmaßnahme nachteilig auf Gewässer oder angrenzende Grundstücke auswirken kann

(z.B. infolge wesentlicher Überschreitung der erlaubten Entnahmemenge).

IV. Hinweise

  1. Die Erlaubnis berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Zulassungen, die nach anderen

Rechtsvorschriften erforderlich sind.

  1. Das wasserrechtliche Verfahren beinhaltet keine Prüfung zur Standsicherheit, Setzung oder

Hebung von Baugruben, Gebäuden, Einrichtungen oder sonstiger Infrastruktur im Einflussbe-

reich des Vorhabens oder durch das Vorhaben negativ hervorgerufene Einflüsse auf die Sta-

bilität des Untergrundes (z.B. Grundbruch) etc. Die Standsicherheit ist vom Vorhabenträger zu

gewährleisten.

  1. Werden Rechte Dritter (beispielsweise im Untergrund vorhandene Leitungen, Ver-

/Entsorgungstrassen, Inanspruchnahme von Grundstück Dritter etc.). berührt, so ist deren Zu-

stimmung zu den sie betreffenden Maßnahmen gesondert einzuholen. Es liegt ferner in der

Verantwortung des Vorhabenträgers, festzustellen, ob auf dem Baugrundstück unterirdische

Lagerbehälter (z.B. Heizöl), Grundwassernutzungen (z.B. Wärmepumpen) oder sonstige An-

lagen vorhanden sind, die durch die Maßnahme beschädigt oder beeinträchtigt werden kön-

nen.

  1. Belange wie Baustelleneinrichtung, Auffüllungen, etc. sind nicht Gegenstand der Erlaubnis.

  2. Für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit der Baumaßnahme entstehen, haftet grund-

sätzlich der Verursacher.

  1. Die Kampfmittelfreiheit des Untergrundes ist ggf. vorab zu prüfen.

  2. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nebenbestimmungen des Bescheides oder bei deren Nicht-

einhaltung kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gem. § 103 Abs. 1 Nr. 2 WHG gegen Sie

eingeleitet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbu-

ße bis zu 50.000 € geahndet werden.

V. Kostengrundentscheidung

Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Über die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.

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VI. Begründung

Zu I. bis IV. (Einfache Erlaubnis, Nebenbestimmungen, Hinweise):

Mit Schreiben vom 05.05.2026 (Eingang e-Service) hat die DB InfraGO AG beim Eisenbahn-

Bundesamt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt für

a) die Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern (hier: Bethäuser

Wasser) während der Bauzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG,

b) das Einleiten von Stoffen in das oberirdische Gewässer Bethäuser Wasser während der

Bauzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG

auf der Strecke 6311, bei km 71,477, Bundesland Thüringen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen,

Gemeinde Belrieth, Gemarkung Belrieth, Flur 0, Flurstücke 762/2, 740/2, 794/5.

Für die Baumaßnahme im unmittelbaren Bereich der geplanten EÜ, wird das Gewässer „Bethäu-

ser Wasser“ mittels bauzeitlicher Verrohrung mit einem Durchmesser DN 800 im Freigefälle

umgeleitet. Der Einströmbereich des vorhandenen Gewässerverlaufs wird bauzeitlich mit

einem Fangdamm zugeschüttet und das anfallende Oberflächenwasser zur bauzeitlichen Verroh-

rung geleitet. Die Verrohrung erfolgt neben der eigentlichen Baugrube. Am Auslauf der Verrohrung

wird die Gewässersohle mittels Steinschüttung aus Wasserbausteinen vor Auskolkung geschützt.

Die Bachverrohrung wird maximal zwei Wochen aufrechterhalten. Nach Bauende wird das Ge-

wässer wieder in seinen Ursprungszustand versetzt.

Es ist keine offene Grundwasserhaltung zum Trockenlegen der Baugrube geplant. Das MGW wur-

de mit 307,00 m NHN und das Baugrundwasser mit ca. 308,00 m NHN im Gutachten ausgewie-

sen. Die Baugrubensohle liegt bei 308,46 und damit ca. 50 cm über dem Baugrundwasserstand.

Zudem wird im Juli und August gebaut, wo der GW-Stand niedrig ist.

Es wird lediglich eine Wasserhaltung zur Ableitung von Niederschlagswasser hergestellt. Das ge-

schieht durch Herstellung eines Pumpensumpfes. Die Einleitung dieser Wässer wird am Einleit-

punkt der Bachumleitung WH4 erfolgen. Vorab durchläuft dieses Wasser eine Filteranlage und ein

Absetzbecken.

Das Bauwerk wird flach gegründet. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Frostsicherheit wird

eine Mindesteinbindetiefe von 1,00 m unter GOK empfohlen. Es werden folgende Baustoffe ver-

wendet: Beton C 35/45, Betonstahl B 500 B, Sohle: Wasserbausteine LMB 10/60 in Beton C35/45.

Gründungsteile verbleiben dauerhaft im Grundwasser.

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Es handelt sich hierbei um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, die ge-

mäß § 8 WHG anzeigepflichtig und ggf. erlaubnispflichtig ist. Gemäß § 49 Abs. 1 WHG ist das

Einbringen von Stoffen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sich der Tatbestand nachteilig auf die

Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Laut Unterlagen kann davon ausgegangen werden,

dass es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit im Zuge des

Einbringens von Stoffen in das Grundwasser kommt. Daher ist für das Einbringen in das Grund-

wasser eine Anzeige ausreichend und keine wasserrechtliche Erlaubnis im Sinne des § 8 Abs. 1

WHG notwendig. Die Anzeige ist mit Einreichung der Unterlagen erfolgt.

Das Vorhaben liegt ausweislich der Angaben im Antrag außerhalb wasserwirtschaftlich relevanter

Schutzgebiete wie beispielsweise Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, Heilquellen-

schutzgebiet, Bodenschutzgebiet sowie außerhalb kartierter Altlasten bzw. Altlastverdachtsflä-

chen.

Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes als für die Erteilung der Erlaubnis zuständige

Wasserbehörde ergibt sich aus § 4 Abs. 6 AEG.

Das Vorhaben ist mit folgenden Gewässerbenutzungen i. S. d. § 9 WHG verbunden:

a) die Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern (hier: Bethäuser

Wasser) während der Bauzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG,

b) das Einleiten von Stoffen in das oberirdische Gewässer Bethäuser Wasser während der

Bauzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG

Gem. § 8 Abs. 1 WHG bedürfen Gewässerbenutzungen einer Erlaubnis oder Bewilligung.

Durch die beantragen Gewässerbenutzungen sind keine schädlichen, durch Nebenbestimmungen

nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten (§ 12 Abs. 1 Nr.

1 WHG).

Eine quantitative Beeinträchtigung des Oberflächengewässers ist nicht zu erwarten, da es sich

lediglich um die Umleitung des Gewässers zuzüglich anfallendem Niederschlagswasser aus der

Baugrube handelt.

Auch eine nachteilige qualitative Beeinträchtigung des Oberflächengewässers durch die Einleitung

ist nicht zu erwarten. Das aus der Baugrube stammende Niederschlagswasser wird über eine Fil-

teranlage und über ein Absetzbecken vor Einleitung in das Gewässer gereinigt.

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Anderweitige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen,

sind nicht ersichtlich (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG).

Die erlaubte Gewässerbenutzung stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar, denn die Gewäs-

serbenutzung (hier: Direkteinleitung) steht in direktem kausalem Zusammenhang zu einem Eingriff

in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt als für die Erteilung der

Erlaubnis zuständige Behörde auch über den naturschutzrechtlichen Eingriff im Benehmen mit der

nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

Aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) geht hervor, dass im Zuge der Bauarbeiten

im Gewässerbereich Erdarbeiten stattfinden. Durch Kontakt der im Baubetrieb eingesetzten Mate-

rialien kann sich die chemische Zusammensetzung des umliegenden Bodens ändern. Dadurch

kann es zu Auswirkungen auf das anliegende Gewässer kommen.

Bei sachgemäßer Ausführung sowie Durchführung der Schutzmaßnahmen ist jedoch keine lang-

fristige Beeinträchtigung des Oberflächengewässers zu erwarten.

Während der Arbeiten kann es zu Schadstoffeinträgen in Gewässer kommen. Kommen bauspezi-

fische Stoffe und Betriebsmittel bei den Arbeitsschritten in Kontakt mit Grund- und Oberflächen-

gewässern sind Verunreinigungen möglich. Die Eintragspfade können mit dem Baustellenverkehr,

der Lagerung von Baumaterialien und Baumaschineneinsatz in Zusammenhang stehen.

Das Eindringen von Schadstoffen in Boden und Oberflächenwasser verändert die chemische Zu-

sammensetzung des Wasserkörpers und kann schädliche Auswirkungen auf Organismen im Sin-

ne von der Beeinträchtigung der Vitalität und der Fertilität nach sich ziehen. Es kann damit zur

Veränderung der Artenzusammensetzung und der Anzahl der Organismen kommen.

Bei sachgemäßer Ausführung sowie Durchführung der Schutzmaßnahmen ist jedoch keine lang-

fristige Beeinträchtigung des Oberflächengewässers zu erwarten.

Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist unter Einhaltung der im LBP

dargestellten Vermeidungsmaßnahmen welche unter Ziffer II, Punkt 30 als Nebenbestimmung zu

dieser Erlaubnis festgelegt worden sind, nicht gegeben.

Nach § 12 Abs. 2 WHG steht die Erteilung der Erlaubnis im Bewirtschaftungsermessen der zu-

ständigen Behörde (hier: Eisenbahn-Bundesamt). Das Ermessen wurde entsprechend dem Zweck

der Ermächtigung, innerhalb der gesetzlichen Grenzen und insbesondere unter Einhaltung des

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Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Hierbei sind insbesondere die in den §§ 6 Abs. 1

WHG und in § 12 WHG aufgeführten Bewirtschaftungsgrundsätze und die zu beachtenden Sorg-

faltspflichten zu berücksichtigen.

Im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis wurden die Stellen und Behörden, die durch die geplante

Maßnahme in ihrem Aufgabenbereich berührt sein könnten, unterrichtet und hatten Gelegenheit

zur Äußerung. Bedenken wurden von diesen Stellen nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass Gründe des Allgemeinwohls, die zu einer Versagung

der beantragten Gewässerbenutzungen führen müssten (§ 12 Abs. 1 WHG), nicht vorliegen, so-

dass nach Festsetzung der für erforderlich gehaltenen Benutzungsbedingungen und Nebenbe-

stimmungen die begehrte Erlaubnis erteilt werden konnte.

Die im Erlaubnisbescheid aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen sind gem. § 13 WHG zur

Verhütung nachteiliger Wirkungen für andere und für die Ordnung des Wasserhaushalts geboten.

Die zeitliche Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt auf Grundlage des § 36 Abs. 2 Nr.

1 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WHG (siehe I. Ziffer 3). Sie dient

dem Zweck der Sicherung einer nachhaltigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 6 WHG und

dazu, den Anforderungen an die Gewässergüte und die Gewässerökologie in hinreichendem Ma-

ße Rechnung tragen zu können.

Die (jederzeitige) Widerruflichkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis (siehe I. Ziffer 2 dieses Be-

scheids) ergibt sich aus § 18 Abs. 1 WHG.

Das Landartsamt Schmalkalden-Meiningen erhält eine Durchschrift dieses Bescheids zur Kennt-

nisnahme.

Zu V. (Kostengrundentscheidung):

Die Entscheidung über die Kosten (siehe Ziffer V. dieses Bescheides) beruht auf § 1 i. V. m. § 22

Abs. 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenverord-

nung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare

öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten

Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV). Über die Höhe

ergeht ein gesonderter Bescheid.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben

werden. Der Widerspruch ist bei der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes, Heinemannstraße 6 in

53175 Bonn oder bei einer der Außenstellen dieser Behörde einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Schulz

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