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Außenstelle Dresden
Eisenbahn-Bundesamt, Postfach 12 09 63, 01010 Dresden Bearbeitung: Mandy Schulz DB InfraGO AG Telefon: +49 (351) 4243-292 Kurt-Schumacher-Str. 1 Telefax: +49 (351) 4243-5440 99084 Erfurt E-Mail: SchulzM@eba.bund.de
Internet: www.eisenbahn-bundesamt.de
Datum: 25.06.2026
Geschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben) EVH-Nummer: 3557545 52617-516wde/004-1114#023
Betreff: Wasserrechtliche Erlaubnis zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser in ein oberir- disches Fließgewässer, Strecke 6311, bei km 71,477
Bezug: Ihr Antrag vom 24.04.2026; Antrags-ID: WRE-ENG-2026-000469, Projekt: Ersatzneu-
bau/Erneuerung EÜ Grabenbrücke, T.016087573
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund § 4 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 8, 9, 10, 12,
13, 55 und 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
ergeht folgende Entscheidung:
I. Einfache Erlaubnis
Der DB InfraGO AG, Kurt-Schumacher-Str. 1 in 99084 Erfurt, wird die wasserrechtliche Er-
laubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer „Bethäuser Wasser“ erteilt.
Hausanschrift: Überweisungen an Bundeskasse August-Bebel-Str. 10, 01219 Dresden Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken Tel.-Nr. +49 (351) 4243-0 BLZ 590 000 00 Konto-Nr. 590 010 20 Fax-Nr. +49 (351) 4243-5440 IBAN DE 81 5900 0000 0059 0010 20 BIC: MARKDEF1590 De-Mail: poststelle@eba-bund.de-mail.de Leitweg-ID: 991-11203-07
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- Zweck, Art und Maß der Benutzung
Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von anfallendem Niederschlagswas-
ser aus dem Brückenbereich der Strecke 6311 bei km 71,477 im Bundesland Thüringen,
Landkreis Schmalkalden-Meiningen, Gemeinde Belrieth, Gemarkung Belrieth, Flur 0, Flur-
stück 762/2 über Direkteinleitung in das Bethäuser Wasser.
Zu diesem Zweck ist die DB InfraGO AG befugt, aus dem im Lageplan aus 03/2026, Maßstab
1 : 250, dargestellten Entwässerungsgebiet Niederschlagswasser wie folgt einzuleiten:
Entwässerungsflächen:
| Lfd. Nr. | aus dem | Bezeichnung der Fläche aus dem Lageplan | von der abfluss- wirksamen Fläche A x f E D | in das |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Brückenbereich (A 54,00 m²) E: | Entwässerung Bauwerk | 54,00 m² | Bethäuser Wasser |
Einleitstellen und Einleitmengen:
| Bezeichnung (= Nr. der Einleit- stelle auf dem Lageplan) | gehört zu lfd. Nr. | Einleit- menge [l/s] | Flur | Flurstück | Gemarkung | Einleitstelle (Koordinaten nach UTM 32N/ETRS89) | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtswert | Hochwert | ||||||
| WH1 | 1 | 0,65 | 0 | 762/2 | Belrieth | 606368 | 5598940 |
| WH2 | 1 | 0,65 | 0 | 762/2 | Belrieth | 606371 | 5598940 |
- Widerrufsvorbehalt
Die Erlaubnis ist widerruflich (§ 18 Abs. 1 WHG).
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- Befristung
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.
- Antragsunterlagen
Der Erlaubnis liegen die nachfolgend aufgeführten, von der Reiser + Schlicht Beratende Inge-
nieure GmbH mit Datum vom 24.04.2026 erstellten Unterlagen und Pläne zugrunde.
| Bezeichnung | Anzahl der Seiten |
|---|---|
| e–Service–Antrag vom 24.04.2026 | 8 |
| Übersichtsplan Maßstab 1:25.000 aus 03/2026 | 1 |
| Lageplan Maßstab 1: 250 aus 03/2026 | 1 |
| Bauwerksplan aus 03/2026 | 1 |
| Gewässeranpassungsplan Maßstab 1:100 aus 03/2026 | 1 |
| Baustelleneinrichtungsplan Maßstab 1:500 aus 03/2026 | 1 |
| Übersichtskarte EZG Maßstab 1:18.000 aus 04/2026 | 1 |
| Übersichtskarte Oberflächengewässer Maßstab 1:6.000 aus 04/2026 | 1 |
| Erläuterungsbericht vom 31.03.2026 | 21 |
| Ermittlung Regenwasserabflussmenge vom 13.02.2026 | 1 |
| Übersicht Stoffe im Grundwasser | 1 |
| Stellungnahme zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17.04.2026 | 23 |
| Nachweis Gewässerverträglichkeit 1 vom 01.04.2026 | 1 |
| Nachweis Gewässerverträglichkeit 2 vom 01.04.2026 | 4 |
| KOSTRA-DWD 2020 | 4 |
| Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 31.03.2026 | 55 |
| Geotechnisches Gutachten vom 01.12.2022 | 160 |
| Wasserkörpersteckbrief Oberflächenwasserkörper Obere Werra ab Schwaba (3. Bewirtschaftungsplan WRRL) | 5 |
| Fotodokumentation | 4 |
Summe: 294 Seiten
Die aufgeführten Unterlagen und Pläne sind Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis.
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II. Nebenbestimmungen und Hinweise für die Gewässerbenutzung und den Betrieb
der Abwasseranlage
- Die Abwasseranlagen sind entsprechend der eingereichten und oben aufgeführten Antrags-
und Planunterlagen der Reiser + Schlicht Beratende Ingenieure GmbH, datierend vom
24.04.2026, zu errichten und zu betreiben, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.
Die nachfolgenden Nebenbestimmungen haben Vorrang vor den Planunterlagen.
- Die Ableitung von Grundwasser, von Wasser aus Bächen, Gräben, Brunnen und dgl. zur
schmutzwasserführenden Ortskanalisation ist unzulässig.
- Der Betreiber ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlage zu dulden und etwa
erforderliche Unterlagen, Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen sowie techni-
sche Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und zu unterstützen.
- Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Entwässerungsanlagen jederzeit in einem ordnungs-
gemäßen und funktionsfähigen Zustand zu unterhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Anlagen gemäß den Betriebsvorschriften bedient und gemäß den Vorgaben der DB-
Richtlinien (insbes. Richtlinien 836.8001 und 821.2003) inspiziert bzw. gewartet werden. Auch
an Wochenenden und Feiertagen ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen
zu sorgen. Mit der Bedienung und Wartung der Abwasseranlagen muss ausreichendes Per-
sonal mit geeigneter Ausbildung beauftragt sein, das für den ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlagen verantwortlich ist. Eine Vertretung muss jederzeit sichergestellt sein. Den für den Be-
trieb und die Unterhaltung verantwortlichen Personen sind Pläne und Beschreibungen der
Abwasseranlagen zur Verfügung zu stellen. Die im Erlaubnisbescheid festgesetzten Anforde-
rungen sind dem Personal bekannt zu geben.
- Unvorhergesehene Störungen, die negative Auswirkungen auf das Gewässer (hier: Bethäuser
Wasser) haben können, insbesondere das Auslaufen wassergefährdender Stoffe im Entwäs-
serungsgebiet, sind unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt anzuzeigen. Es sind unverzüg-
lich alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig und geeignet sind, Schaden abzuwenden
oder zu mindern.
- Spätestens 2 Wochen nach Ende der Störung ist dem Eisenbahn-Bundesamt ein schriftlicher
Bericht vorzulegen mit Darstellung des Ereignisses und seiner Ursachen, der Auswirkungen
auf Gewässer, getroffener Maßnahmen und der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung
ähnlicher Vorfälle.
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- Die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Entwässerungsgebiet sowie im Bereich der
Einleitstellen, die ausschließlich der Sicherstellung des Bahnbetriebs und der Verkehrs- und
Betriebssicherheit dienen (z. B. Betriebsstoffe, Schmierstoffe an Fahrzeugen und Eisen-
bahninfrastrukturanlagen, etc.) hat mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Eine darüberhin-
ausgehende Verwendung von wassergefährdenden Stoffen sowie die Lagerung derartiger
Stoffe sind im Entwässerungsgebiet sowie im Bereich der Einleitstellen nicht zulässig.
III. Nebenbestimmungen und Hinweise zum Bau der Abwasseranlagen
- Alle Bauwerke der Entwässerung müssen unter Beachtung der anerkannten Regeln der
Technik errichtet werden. Als solche gelten insbesondere die einschlägigen DIN-Vorschriften,
die Arbeitsblätter des DWA und sonstigen technische Bauvorschriften.
- Dem Eisenbahn-Bundesamt ist ein Verantwortlicher mit Namen und Telefonnummer für die
Maßnahme per E-Mail an Sb6-Ost@eba.bund.de zu übermitteln.
- Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wie z.B. Zementmilch, Öle,
Schmierstoffe, Kraftstoffe usw.) während der Baumaßnahme haben so zu erfolgen, dass kei-
ne Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.
- Bei den Ausschachtungen ist darauf zu achten, dass Böschungen zeitnah gegen Erosion und
Ausspülung geschützt werden.
- Während der Befüllung von Baufahrzeugen und Maschinen außerhalb von befestigten Flä-
chen ist unter dem Einfüllstutzen eine mobile Tropfwanne vorzusehen.
- Ausgelaufene, verschüttete oder sonst auf den Boden gelangte Betriebsmittel, auch Tropfver-
luste, oder sonstige wassergefährdende Stoffe sind unmittelbar aufzunehmen und fachgerecht
zu entsorgen. Ölbindemittel und geeignetes Gerät (z. B. Eimer und Schaufel) sind vor Ort in
ausreichendem Maße bereitzuhalten.
- Die Befüllung von Maschinen darf mit max. 200 l/min im Vollschlauch unter Verwendung eines
selbsttätig schließenden Zapfventils erfolgen.
- Beim Einsatz der Baufahrzeuge und Baugeräte muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet wer-
den. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Baugeräte sind täglich vor Beginn und
nach Beendigung der Arbeiten auf Dichtigkeit zu prüfen. Fahrzeuge und Baugeräte, die Kraft-
stoff- und/oder Ölverluste aufweisen, sind unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.
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- Die Baustelle ist zum Schutz des Grundwassers und des oberirdischen Gewässers stets in
einem einwandfreien, sauberen Zustand zu halten. Sie ist so zu betreiben, dass ein Eindrin-
gen von Schmutzstoffen in das Grund- und Oberflächenwasser ausgeschlossen ist.
- Soweit zur Verfüllung baubedingter Arbeitsräume Fremdmaterial verwendet wird, muss dieses
frei von schädlichen Vorbelastungen sein.
- Die Einleitung des Niederschlagswassers in das Gewässer „Bethäuser Wasser“ hat so zu
erfolgen, dass weder eine Einengung des Abflussprofils des Gewässers noch eine sonstige
Beeinträchtigung des Gewässerbettes und dessen Unterhaltung erfolgt. Das Gewässerbett ist
-falls erforderlich- an der Einleitungsstelle in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungs-
pflichtigen in ausreichender Länge und Breite, z. B. mittels Wasserbausteinen gegen Auskolk-
ungen, Uferabbrüche usw. zu sichern. Auf eine naturnahe Ausführung ist zu achten.
- Auf eine wasserbehördliche Bauüberwachung und Bauabnahme wird verzichtet. Eine formlo-
se Begehung der Anlage bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens 4 Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen.
- Die Beendigung der Bauarbeiten ist dem Eisenbahn-Bundesamt spätestens 1 Woche nach
Bauende anzuzeigen.
- Nach Fertigstellung ist dem Eisenbahn-Bundesamt ein VOB-Abnahmeschein sowie eine Bau-
leitererklärung unverzüglich nach Erhalt vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Bauarbeiten
gemäß den geltenden Bestimmungen und gemäß der Planung ausgeführt wurden.
- Unwesentliche Abweichungen von der Genehmigungsplanung sind durch Vorlage von Be-
standsplänen zu dokumentieren.
IV. Allgemeine Nebenbestimmungen
- Beabsichtigte Änderungen der erlaubten Art, des erlaubten Zwecks oder Maßes der Benut-
zung, wesentliche Änderungen der baulichen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und
Verfahrensweise bei der Abwasserbeseitigung, sind dem Eisenbahn-Bundesamt rechtzeitig
vor Beginn anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bedürfen einer ergänzenden oder geänder-
ten Erlaubnis.
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- Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, der Änderung bzw. der
Ergänzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, damit nachteilige Wirkungen auf Gewäs-
ser, Grundstücke oder Anlagen, die bei Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung nicht vo-
rauszusehen waren, verhütet oder ausgeglichen werden können.
- Den jederzeitigen Widerruf dieses Bescheides behalte ich mir vor, soweit sachliche Gründe
dies rechtfertigen. Sachliche Gründe könnten z. B. darin liegen, dass die Abwasseranlage -
z. B. aufgrund mangelnder Wartung/Unterhaltung - nicht mehr sicher entsprechend der
Zweckbestimmung genutzt werden kann oder sich nachteilig auf das Gewässer, die Ufer oder
angrenzende Grundstücke auswirken könnte.
V. Hinweise
- Die Erlaubnis berührt nicht Rechte Dritter und ersetzt nicht Zulassungen, die nach anderen
Rechtsvorschriften erforderlich sind.
- Für Schäden, die durch den Bau oder den Betrieb der Anlage (einschließlich Nebenanlagen)
entstehen, haftet der Antragsteller nach den allgemeinen wasser- und zivilrechtlichen Vor-
schriften.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen, die gegen die wasserrechtlichen Bestimmungen –
insbesondere gegen die Bestimmungen des WHG – verstoßen, sowie die Nichtbeachtung der
Nebenbestimmungen dieses Bescheids gelten gemäß § 103 Abs. 1 WHG als Ordnungswid-
rigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden.
- Dieser Bescheid, einschließlich der v. g. Nebenbestimmungen, gilt auch für einen etwaigen
Rechtsnachfolger. Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder dem Grund-
stück, für das sie erteilt wurde, auf den Rechtsnachfolger über.
VI. Kostengrundentscheidung
Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über
die Höhe der Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.
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VII. Begründung
Zu I. bis V. (Einfache Erlaubnis, Nebenbestimmungen, Hinweise):
Mit Schreiben vom 24.04.2026 (Eingang e-Service) hat die DB InfraGO AG beim Eisenbahn-
Bundesamt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlags-
wasser in das Gewässer „Bethäuser Wasser“ beantragt.
Die dem Antrag zu Grunde liegenden Pläne und Unterlagen sehen vor, dass anfallende Nieder-
schlagswasser aus dem Brückenbereich der Strecke 6311 bei km 71,477 in das Bethäuser Was-
ser direkt einzuleiten.
Die Einleitmenge wurde für einen 1-jährlichen, 5-minütigen Bemessungsregen berechnet und be-
trägt für die Gesamtfläche 1,3 l/s.
Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes als für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Wasserbehörde ergibt sich aus § 4 Abs. 6 AEG.
Bei dem oben beschriebenen Vorhaben (Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches
Gewässer) handelt es sich um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, die
gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbe-
stimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten
sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
Der Begriff der „schädlichen Gewässerveränderung“ nach § 12 Abs. 1 WHG ist in § 3 Nr. 10 WHG
definiert als Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbe-
sondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen ent-
sprechen, die sich aus dem WHG, aus aufgrund des WHG erlassenen Rechtsvorschriften oder
aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben.
Bei dem gesammelt abfließenden und in das Bethäuser Wasser eingeleiteten Niederschlagswas-
ser handelt es sich um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Ziffer 2 WHG. Insofern sind im Rah-
men der Entscheidung über die begehrte wasserrechtliche Erlaubnis die besonderen Anforderun-
gen zur Abwasserbeseitigung nach den §§ 54 ff. WHG zu beachten.
Das anfallende Niederschlagswasser wird in das Gewässer „Bethäuser Wasser“ eingeleitet.
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Die gewählte Form der Niederschlagswasserbewirtschaftung (hier: Direkteinleitung) entspricht den
Vorgaben des § 55 Abs. 2 WHG. Danach soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt
oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor-
schriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist
grundsätzlich zu begrüßen, dass unverschmutztes Niederschlagswasser wieder dem natürlichen
Gewässerkreislauf zugeführt wird.
Nach § 57 Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direk-
teinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwasser so gering gehal-
ten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand
der Technik möglich ist (Abs. 1 Ziffer 1), die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässerei-
genschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Abs. 1 Ziffer 2) und Abwas-
seranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um
die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen (Abs. 1 Ziffer 3).
Die rechnerischen Nachweise gem. Arbeitsblatt DWA-A 102-2 (BWK-A 3-2) und gem. Merkblatt
DWA-M 102-3 (BWK-M 3-3) hinsichtlich der emissions- und immissionsbezogenen Bewertung zur
Einleitung von Regenwetterabflüssen in ein Oberflächengewässer wurden durchgeführt und sind
plausibel.
Eine quantitative Beeinträchtigung des Oberflächengewässers ist unter Berücksichtigung einer
einzuleitenden Wassermenge von maximal 1,3 l/s im Vergleich zum mittleren Niedrigwasserab-
fluss (MNQ) des tangierten Oberflächengewässers von 16,2 l/s nicht zu erwarten. Auch zusam-
men mit der weiteren Einleitung in der Nähe (Ablauf Kastenrinne des BÜ) von 1,0 l/s ist keine Be-
einträchtigung zu erwarten.
Eine nachteilige qualitative Beeinträchtigung des Oberflächengewässers durch die Einleitung ist
gemäß der Regelwerksreihe DWA-A/M 102 nicht zu erwarten. Die entwässerungsrelevanten Flä-
chen sind der Belastungskategorie I nach DWA-A 102/BWK-A 3-2, Anhang A, Tabelle A.1 zuzu-
ordnen.
Das Vorhaben entspricht den geltenden Bestimmungen der Abwasserverordnung (AbwV) sowie
der Oberflächengewässerverordnung (OGewV).
In Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind gemäß § 27 WHG oberirdische Gewässer so
zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Zustands und ihres chemischen
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Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer Zustand und ein guter chemischer Zustand
erreicht bzw. erhalten wird.
Für das Bethäuser Wasser liegt kein Gewässersteckbrief vor, da es sich nicht um einen berichts-
pflichtigen Oberflächenwasserkörper nach der WRRL handelt. Dieser mündet in die berichtspflich-
tige Werra (Obere Werra ab Schwaba), welche nach dem dritten Bewirtschaftungsplan der WRRL
mit einem „mäßigen“ ökologischen und „nicht guten“ chemischen Zustand bewertet wird.
Auf Grund der Charakteristik der Gleisentwässerungen (kein Eingriff in das Gewässerbett, keine
Barrierewirkung, nur geringe und temporäre Abflussspende) ist davon auszugehen, dass die Ent-
wässerung keine direkten Auswirkungen auf biologische, hydromorphologische oder allgemein
physikalisch-chemische Qualitätskomponenten entwickeln. Auswirkungen der Einleitung auf den
ökologischen Zustand und den chemischen Zustand des Gewässers sind nicht zu gewärtigen.
Vorliegend ist festzustellen, dass das Vorhaben weder zu einer rechtlich relevanten Verschlechte-
rung des Gewässerzustands führt noch Maßnahmen verhindert, die zu seiner Verbesserung füh-
ren. Insoweit läuft das Vorhaben den in § 27 WHG aufgeführten Bewirtschaftungszielen für oberir-
dische Gewässer nicht zuwider.
Eine entsprechende Stellungnahme Wasserrahmenrichtlinie wurde vorgelegt und geprüft, dem
Ergebnis wird zugestimmt.
Das Vorhaben liegt ausweislich der Angaben im 24.04.2026 außerhalb wasserwirtschaftlich rele-
vanter Schutzgebiete wie beispielsweise Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, Heil-
quellenschutzgebiet, Bodenschutzgebiet sowie außerhalb kartierter Altlasten bzw. Altlastver-
dachtsflächen.
Anderweitige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen,
sind nicht ersichtlich (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG).
Nach § 12 Abs. 2 WHG steht die Erteilung der Erlaubnis im Bewirtschaftungsermessen der zu-
ständigen Behörde (hier: Eisenbahn-Bundesamt). Das Ermessen wurde entsprechend dem Zweck
der Ermächtigung, innerhalb der gesetzlichen Grenzen und insbesondere unter Einhaltung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Hierbei sind insbesondere die in den
§§ 6 Abs. 1 WHG und in § 12 WHG aufgeführten Bewirtschaftungsgrundsätze und die zu beach-
tenden Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen.
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Im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis wurden die Stellen und Behörden, die durch die geplante
Maßnahme in ihrem Aufgabenbereich berührt sein könnten, unterrichtet und hatten Gelegenheit
zur Äußerung. Bedenken wurden von diesen Stellen nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass Gründe des Allgemeinwohls, die zu einer Versagung
der beantragten Gewässerbenutzungen führen müssten (§ 12 Abs. 1 WHG), nicht vorliegen, so-
dass nach Festsetzung der für erforderlich gehaltenen Benutzungsbedingungen und Nebenbe-
stimmungen die begehrte Erlaubnis erteilt werden konnte.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zur chemi-
schen Vegetationskontrolle nur nach Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung
nach § 12 Abs. 2 PflSchG zulässig ist.
Die im Erlaubnisbescheid aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen sind gem. § 13 WHG zur
Verhütung nachteiliger Wirkungen für andere und für die Ordnung des Wasserhaushalts geboten.
Die (jederzeitige) Widerruflichkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis (siehe I. Ziffer 2 dieses Be-
scheids) ergibt sich aus § 18 Abs. 1 WHG.
Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen (Untere Wasserbehörde) und das TLUBN (Ref. 42,
Wasserbuch) erhalten eine Durchschrift dieses Bescheids zur Kenntnisnahme.
Zu VI. (Kostengrundentscheidung):
Die Entscheidung über die Kosten (siehe Ziffer VI dieses Bescheides) beruht auf § 1 i. V. m.
§ 22 Abs. 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenver-
ordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten
Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBABGebV). Über die Höhe
ergeht ein gesonderter Bescheid.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist bei der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes, Heinemannstraße 6 in
53175 Bonn oder bei einer der Außenstellen dieser Behörde einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schulz
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