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Stand: 06.08.2026
Abrechnungsvereinbarung
- Feldaufmaße / Aufmaße / Abrechnung nach Plan 1.1. Allgemein
- Treten beim Erstellen der Abrechnungsunterlagen Unklarheiten auf, sind diese vor dem Aufstellen der Rechnung mit dem AG abzustimmen.
- Leistungspositionen die durch fehlende Feldaufmaße, Abrechnungspläne oder sonstige Anlagen nicht prüffähig sind, werden vom AG nicht anerkannt.
- Die Originale aller Aufmaßunterlagen verbleiben beim AG.
- Sämtliche Unterlagen, ob Papierform oder Digital, sind gebündelt durch den AN an den AG zu senden.
1.2. Feldaufmaße
- Termine für die Erstellung von Feldaufmaßen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen.
- Feldaufmaße sind gemeinsam von AN und AG vor Ort zu erstellen und unmittelbar von beiden gegenzuzeichnen.
- Werden auf einem Feldaufmaß mehrere Positionen festgehalten, ist das Feldaufmaß-Blatt als Kopie an die einzelnen Positionen anzuhängen (mit Büroklammer) und die zur Position gehörenden Maße gesondert hervorzuheben (Textmarker).
1.3. Aufmaßblätter
- Aufmaßblätter sind fortlaufend durchzunummerieren.
- Die LV-Positionen sind auf dem Aufmaßblatt, so wie auch im LV benannt, immer mit „führenden Nullen“ anzugeben
- Aufmaße sind vom AN nachvollziehbar aufzustellen und möglichst durch Anlagen (Feldaufmaße, Skizzen, Pläne, Lieferscheine etc.) zu ergänzen.
- Für jede Leistungsposition ist ein gesondertes Aufmaßblatt zu verwenden.
- Anlagen müssen auf dem Aufmaßblatt vermerkt sein und müssen an das Aufmaßblatt mit Büroklammer (kein Tackern) angeheftet sein
- Vor Rechnungsstellung ist eine gemeinsame Abrechnungsbesprechung zwischen AN und AG durchzuführen. Der AN sendet dazu dem AG vorab (ca. 5 Tage) die digitalisierten Aufmaßblätter inkl. Anlagen zur Vorkontrolle zu.
- Pauschalpositionen werden mit einem Faktor nach Leistungsstand vom AG anerkannt.
- „Vorab“-Aufmaße sind zu vermeiden.
1.4. Abrechnung nach Plan
- Bei der Abrechnung nach Plan ist an das Aufmaßblatt ein Planausschnitt anzuhängen, in dem die für die jeweilige Position relevanten Maße hervorzuheben sind. (Textmarker)
- Alle Maße sind zumindest in einem separaten Abrechnungsplan nachvollziehbar darzustellen.
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Stand: 06.08.2026
- Digitale Abrechnung 2.1. Allgemein
- Die Abrechnung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen und die D11 Datei ist mit der Norm REB-VB 23.003:2009 auszugeben (führenden „Nullen“ sind zu berücksichtigen)
- Die D11 ist immer mit Einreichung der Abschlagsrechnung digital mitzusenden
- Die Blattnummern in der D11- Datei müssen mit den Aufmaßblattnummern übereinstimmen.
- Nach Rechnungsprüfung sendet der AG dem AN, wenn gewünscht, nach gleichem Schema für jeden Titel eine geprüfte D11-Datei zurück.
- Bei Korrekturen durch den AG wird mit Zusendung der Prüfrechnung eine Messurkunde mitgesendet auf der alle Korrekturen hervorgehoben werden.
2.2. Belegung der Adresszeilen
- Für den AN: Adresszeilen A-W / 0-9 Diese Adresszeilen sind für den Zuwachs der jeweiligen Abschlagsrechnung des AN reserviert.
- Für den AG: Adresszeilen X-Z / 0-9 Diese Adresszeilen sind ausschließlich für Korrekturen bzw. Kommentare des AG reserviert.
- Bereits beschriebene Zeilen dürfen nicht mehr geändert werden, da die Änderungen nicht eingelesen werden. (Es wird nur der Zuwachs der jeweiligen AR eingelesen)
- Der AG gibt bei der Abrechnung keine Hilfswerte (H).
- Nicht anerkannte Massen werden in einer angehängten Zeile vom AG mit einem Minuswert auf „Null“ gesetzt und mit „KAG“ (Korrektur Aufraggeber) gekennzeichnet.
- Nachtragsangebote 3.1. Allgemein
- Nachtragsangebote sind fortlaufend zu nummerieren
- Ordnungszahlen für Nachtragsangebote:
Titel = „90“ (steht für Nachträge) Untertitel = „05“ (steht für die Nummer des Nachtragsangebotes) Positionen = „0070“ (10er Schritte)
Bsp.: Nachtrag Nachtragsangebot 005-Kürzel Position 7 90. 05. 0070
- Abschlagszahlungen auf Nachträge erfolgen ausschließlich nach Maßgabe des jeweiligen Bearbeitungs- und Verhandlungsstandes sowie nach Freigabe durch den Auftraggeber. Hierbei gilt folgende Verfahrensweise:
Nach Prüfung eines Nachtrags dem Grunde nach kann nach Ermessen des Auftraggebers eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % bis 50 % erfolgen. Dies kann sich sowohl auf den gesamten Nachtrag als auch auf einzelne bereits geprüfte Positionen beziehen. Nach erfolgreicher Verhandlung des Nachtrags, Erstellung des Nachtragsvertrages sowie Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes können bis zu 80 % der vereinbarten Nachtragssumme abgerechnet werden. Eine Abrechnung in Höhe von 100 % ist erst nach beidseitiger Unterzeichnung des Nachtragsvertrages zulässig.
3.2. Nachtragsangebote
Die Nachtragsangebote mit Positionen sind wie zuvor beschrieben durch den AN anzulegen und als D86-Datei an den AG zu senden. Die D86-Datei muss vor, spätestens aber mit dem Zusenden der D11-Datei beim AG vorliegen.
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Stand: 06.08.2026
- Besonderheiten/Ausnahmen 4.1. Besonderheiten Abrechnung Straßen- & Kanalbau
- Es ist möglich, hier auf einem Aufmaßblatt mehrere OZs zu vermerken
- Aufmaße sind vor Ort und in Abstimmung mit der BÜ Straßen- & Kanalbau so anzufertigen, das eine Aufteilung der verschiedenen Kostenstellen durch den AG möglich ist