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2026-08-06 Abrechnungsv.pdf

Ersatzneubau einer Brücke in der Mainzer Straße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 03:56 (Europe/Berlin)

Herkunft: rlp.vergabekommunal.de

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Stand: 06.08.2026

Abrechnungsvereinbarung

  1. Feldaufmaße / Aufmaße / Abrechnung nach Plan 1.1. Allgemein
  • Treten beim Erstellen der Abrechnungsunterlagen Unklarheiten auf, sind diese vor dem Aufstellen der Rechnung mit dem AG abzustimmen.
  • Leistungspositionen die durch fehlende Feldaufmaße, Abrechnungspläne oder sonstige Anlagen nicht prüffähig sind, werden vom AG nicht anerkannt.
  • Die Originale aller Aufmaßunterlagen verbleiben beim AG.
  • Sämtliche Unterlagen, ob Papierform oder Digital, sind gebündelt durch den AN an den AG zu senden.

1.2. Feldaufmaße

  • Termine für die Erstellung von Feldaufmaßen sind rechtzeitig vom AN zu beantragen.
  • Feldaufmaße sind gemeinsam von AN und AG vor Ort zu erstellen und unmittelbar von beiden gegenzuzeichnen.
  • Werden auf einem Feldaufmaß mehrere Positionen festgehalten, ist das Feldaufmaß-Blatt als Kopie an die einzelnen Positionen anzuhängen (mit Büroklammer) und die zur Position gehörenden Maße gesondert hervorzuheben (Textmarker).

1.3. Aufmaßblätter

  • Aufmaßblätter sind fortlaufend durchzunummerieren.
  • Die LV-Positionen sind auf dem Aufmaßblatt, so wie auch im LV benannt, immer mit „führenden Nullen“ anzugeben
  • Aufmaße sind vom AN nachvollziehbar aufzustellen und möglichst durch Anlagen (Feldaufmaße, Skizzen, Pläne, Lieferscheine etc.) zu ergänzen.
  • Für jede Leistungsposition ist ein gesondertes Aufmaßblatt zu verwenden.
  • Anlagen müssen auf dem Aufmaßblatt vermerkt sein und müssen an das Aufmaßblatt mit Büroklammer (kein Tackern) angeheftet sein
  • Vor Rechnungsstellung ist eine gemeinsame Abrechnungsbesprechung zwischen AN und AG durchzuführen. Der AN sendet dazu dem AG vorab (ca. 5 Tage) die digitalisierten Aufmaßblätter inkl. Anlagen zur Vorkontrolle zu.
  • Pauschalpositionen werden mit einem Faktor nach Leistungsstand vom AG anerkannt.
  • „Vorab“-Aufmaße sind zu vermeiden.

1.4. Abrechnung nach Plan

  • Bei der Abrechnung nach Plan ist an das Aufmaßblatt ein Planausschnitt anzuhängen, in dem die für die jeweilige Position relevanten Maße hervorzuheben sind. (Textmarker)
  • Alle Maße sind zumindest in einem separaten Abrechnungsplan nachvollziehbar darzustellen.

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Stand: 06.08.2026

  1. Digitale Abrechnung 2.1. Allgemein
  • Die Abrechnung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen und die D11 Datei ist mit der Norm REB-VB 23.003:2009 auszugeben (führenden „Nullen“ sind zu berücksichtigen)
  • Die D11 ist immer mit Einreichung der Abschlagsrechnung digital mitzusenden
  • Die Blattnummern in der D11- Datei müssen mit den Aufmaßblattnummern übereinstimmen.
  • Nach Rechnungsprüfung sendet der AG dem AN, wenn gewünscht, nach gleichem Schema für jeden Titel eine geprüfte D11-Datei zurück.
  • Bei Korrekturen durch den AG wird mit Zusendung der Prüfrechnung eine Messurkunde mitgesendet auf der alle Korrekturen hervorgehoben werden.

2.2. Belegung der Adresszeilen

  • Für den AN: Adresszeilen A-W / 0-9 Diese Adresszeilen sind für den Zuwachs der jeweiligen Abschlagsrechnung des AN reserviert.
  • Für den AG: Adresszeilen X-Z / 0-9 Diese Adresszeilen sind ausschließlich für Korrekturen bzw. Kommentare des AG reserviert.
  • Bereits beschriebene Zeilen dürfen nicht mehr geändert werden, da die Änderungen nicht eingelesen werden. (Es wird nur der Zuwachs der jeweiligen AR eingelesen)
  • Der AG gibt bei der Abrechnung keine Hilfswerte (H).
  • Nicht anerkannte Massen werden in einer angehängten Zeile vom AG mit einem Minuswert auf „Null“ gesetzt und mit „KAG“ (Korrektur Aufraggeber) gekennzeichnet.
  1. Nachtragsangebote 3.1. Allgemein
  • Nachtragsangebote sind fortlaufend zu nummerieren
  • Ordnungszahlen für Nachtragsangebote:

Titel = „90“ (steht für Nachträge) Untertitel = „05“ (steht für die Nummer des Nachtragsangebotes) Positionen = „0070“ (10er Schritte)

Bsp.: Nachtrag Nachtragsangebot 005-Kürzel Position 7 90. 05. 0070

  • Abschlagszahlungen auf Nachträge erfolgen ausschließlich nach Maßgabe des jeweiligen Bearbeitungs- und Verhandlungsstandes sowie nach Freigabe durch den Auftraggeber. Hierbei gilt folgende Verfahrensweise:

 Nach Prüfung eines Nachtrags dem Grunde nach kann nach Ermessen des Auftraggebers eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 % bis 50 % erfolgen. Dies kann sich sowohl auf den gesamten Nachtrag als auch auf einzelne bereits geprüfte Positionen beziehen.  Nach erfolgreicher Verhandlung des Nachtrags, Erstellung des Nachtragsvertrages sowie Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes können bis zu 80 % der vereinbarten Nachtragssumme abgerechnet werden.  Eine Abrechnung in Höhe von 100 % ist erst nach beidseitiger Unterzeichnung des Nachtragsvertrages zulässig.

3.2. Nachtragsangebote

Die Nachtragsangebote mit Positionen sind wie zuvor beschrieben durch den AN anzulegen und als D86-Datei an den AG zu senden. Die D86-Datei muss vor, spätestens aber mit dem Zusenden der D11-Datei beim AG vorliegen.

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Stand: 06.08.2026

  1. Besonderheiten/Ausnahmen 4.1. Besonderheiten Abrechnung Straßen- & Kanalbau
  • Es ist möglich, hier auf einem Aufmaßblatt mehrere OZs zu vermerken
  • Aufmaße sind vor Ort und in Abstimmung mit der BÜ Straßen- & Kanalbau so anzufertigen, das eine Aufteilung der verschiedenen Kostenstellen durch den AG möglich ist
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