K68_UF_Erlenbach_Baubeschreibung_20261105.pdf

Ersatzneubau der Unterführung am Erlenbach an der K 68

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K 68, Ersatzneubau UF Erlenbach bei Alsfeld - Schwabenrod

Baubeschreibung

K 68, Ersatzneubau UF Erlenbach bei Alsfeld - Schwabenrod

INHALT

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 9 1.3. Ausgeführte Leistungen 9 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten: 9 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote 9
  2. Angaben zur Baustelle 10 2.1. Lage der Baustelle 10 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 10 2.3. Zugänge, Zufahrten 10 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 10 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 10 2.6. Gewässer 11 2.7. Baugrundverhältnisse 11 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 13 2.9. Schutzbereiche und –objekte 13 2.10. Anlagen im Baubereich 18 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 19
  3. Angaben zur Ausführung 20 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 20 3.2. Bauablauf 24 3.3. Wasserhaltung 24 3.4. Baubehelfe 25 3.5. Stoffe, Bauteile 25 3.6. Abfälle 26 3.7. Winterbau 43 3.8. Beweissicherung 43 3.9. Sicherungsmaßnahmen 43 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) 43 3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren 43 3.12. Nachweise/Prüfungen 49 3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 50
  4. Ausführungsunterlagen 53 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 53 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 54 4.3. Abnahme 57
  5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 58 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 58 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 62 5.3. Bezugsquellen 78

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen Die nachfolgende Beschreibung der Leistungen betrifft den Ersatzneubau der UF Erlenbach bei Alsfeld-Schwabenrod. Das vorhandene Bestandsbauwerk (ASB-Nr. 5221-544) aus dem Jahre 1953 in Form einer 1-Feld Plattenbrücke, ist in die Brückenklasse 16/16 eingestuft. Das vorhandene Bauwerk besitzt eine lichte Weite von ca. 4,00 m, die Brückenbreite beträgt 7,50 m. Die ca. 30 cm starke einfeldrige Stahlbetonplatte ist mittels Betongelenk auf den Widerlagern aufgelegt. Die insgesamt 60 cm starken Widerlager sind mit ca. 30 cm dicken Natursteinen verblendet. Die angehängten Flügel sind ebenfalls 60 cm dick. Das Bauwerk ist auf 1,00 m breiten und 80 cm dicken Fundamenten gegründet. Die Kappen sind in die Stahlbetonplatte integriert und haben eine Breite von 95 cm. Bei der letzten Zustandsprüfung im Jahr 2024 wurde das Bauwerk mit der Zustandsnote 2,2 bewertet. Auf Grund der Mindertragfähigkeit ist das Bauwerk mit dem Traglastindex V bewertet. Durch den sehr schlechten baulichen Zustand sowie der nicht mehr gegebenen Dauerhaftigkeit des Bauwerks wird eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen. Daher sind der Abbruch des vorhandenen Bauwerks sowie der Ersatzneubau an gleicher Stelle zwingend erforderlich.

Straßenbau 1.1.1.1. Art und Umfang Straßenbauarbeiten sind lediglich in geringem Umfang notwendig. Für den Ersatzneubau müssen die Anschlussbereiche des Bauwerks freigelegt werden. Die hiervon betroffenen Asphaltflächen sind aufzunehmen. Die neue Fahrbahnbreite im Bauwerksbereich wird auf 6,50 m verbreitert und ist daher mit einer Verziehung von beidseits ca. 10 m Länge, beginnend ca. bei der Bordsteinabsenkung, an den Bestand von ca. 5,50 m wieder herzustellen. Ebenso erfolgt eine Anpassung im Bankettbereich.

Die Anschlussbereiche an das Bauwerk erhalten folgenden Aufbau:

  • 4 cm Deckschicht aus Asphaltbeton AC 11 D N
  • 10 cm Asphalttragschicht AC 22 T N auf
  • 36 cm Frostschutzschicht (im Baugrubenbereich)

1.1.1.2. Ausstattung Die notwendigen Markierungsarbeiten sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie werden durch Hessen Mobil separat ausgeschrieben. Die vorhandenen Verkehrszeichen sind abzubauen und zu Verwerten.

Brückenbau 1.1.2.1. Zweck, Nutzung Das Bauwerk UF Erlenbach dient der Unterführung des Erlenbachs im Zuge der K 68. Es befindet sich südlich der Ortslage von Alsfeld - Schwabenrod. Die K68 hat eine lokale Verbindungsfunktion. Das Bauwerk hat die ASB-Nummer 5221-544 (Bestand) und 5221-741 (Neu).

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Im Bauwerksbereich verläuft die K 68 in einer Geraden und bildet mit dem Erlenbach einen Kreuzungswinkel von ca. 100 gon. Die Achse des Erlenbachs liegt im unterführten Bauwerksbereich nahezu in einer Geraden. Die Fahrbahnbreite wird im Zuge der Bauwerksplanung im Regelquerschnitt auf 6,50m aufgeweitet. Die Breite der Kappen wird beidseitig auf 2,05 m vergrößert. Das Quergefälle der Fahrbahn wird im Bauwerksbereich als Dachprofil mit beidseitiger Neigung von 2,5% hergestellt. Die Querneigungen der Gehwege werden mit 4 % in Richtung der Fahrbahn ausgeführt. Das Längsgefälle beträgt im Bauwerksbereich, der Streckengradiente im Bestand geschuldet, annähernd 0,8 %. Aufgrund der geplanten Sanierung der K 68 im Hocheinbau wird auch die Gradiente im Bauwerksbereich um ca. 14 cm angehoben, sodass eine leichte Kuppenausbildung bis zur Fahrbahnerneuerung ausgebildet werden muss. Die Aufweitung der im Bestand ca. 5 bis 5,50 m breiten Fahrbahn auf die neue Fahrbahnbreite im Bauwerksbereich von 6,50 m erfolgt auf kurzem Wege unmittelbar im Anschluss an das Bauwerk.

1.1.2.2. Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte) Das Bauwerk wird als geschlossenes Rahmenbauwerk mit einer lichten Weite von 4,00 m, rechtwinklig auf die Gewässerachse bezogen hergestellt. Die Stützweite beträgt 4,40 m in der Fahrbahnachse. Die Fahrbahnplatte wird mit Dachprofil mit einer 0,35 m bis 0,43 m dicken Stahlbeton- Vollplatte als Teil des Rahmens hergestellt. Die Rahmenwände werden mit einer Konstruktionsdicke von 0,40 m ausgeführt. Die Gesamtbreite des Bauwerks mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m zzgl. beidseitigen Gehwegkappe je 2,05 m, beträgt 10,60 m (10,10 m zwischen den Geländern). Somit ergibt sich eine Brückenfläche von ca. 44 m². Die kleinste lichte Höhe beträgt ca. 1,00 m im Bereich der Bermen am ungünstigsten Punkt.

1.1.2.3. Erdarbeiten Die Erdarbeiten beschränken sich auf die Herstellung der Baugruben für den Abbruch, und die Bachumleitung. Der Baugrubenaushub ist zuerst bis zu einer Tiefe von 10 cm über geplanter Aushubtiefe herzustellen. Zwecks Entscheidung über die Notwendigkeit und Dicke eines Bodenaustausches wird die Abgrabungsfläche von einem Vertreter des Sachgebietes Geotechnik Wetzlar seitens Hessen Mobil abgenommen. Kurzzeitige Unterbrechungen bei den Aushubarbeiten sind in die entsprechenden OZ einzurechnen. Die Hinterfüllung erfolgt gemäß WAS 7 ohne Grundrohr. Rampen, Bermen, Zwischenzustände, Arbeitsebenen usw., die während der Erdarbeiten für den betrieblichen Ablauf erforderlich werden, sind in die EP der Erdarbeiten einzurechnen.

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1.1.2.4. Gründung Das Rahmenbauwerk wird auf einer Sauberkeitsschicht (Betongüte C12/15, Expositionsklasse X0) mit einer Stärke von 10 cm bei Niveau 242,65 m ü. NN gegründet. Um die Gesamtsetzungen und vor allem Setzungsdifferenzen zu reduzieren, die sich zum einen durch abweichenden Baugrundverhältnisse und andererseits durch eine unterschiedliche starke Konsolidation der Bodenareale unter dem Bauwerk ergeben können, wird eine Bodenaustausch gegen gebrochenes, gut abgestuftes, verwitterungsbeständiges Material der Körnung 0/150 - 0/200, frei von Überkorn, Feinkornanteil ≤ 15 %, in einer Stärke von ca. 50 cm auf Vliesstoff der Geotextilrobustheitsklasse 5 eingebaut. Der Vliesstoff ist seitlich an den Baugrubenwänden bis zur Oberkante des Bodenaustausches nach oben zu führen. Aufgrund der Wasserempfindlichkeit der anstehenden Böden hat das Einbringen des Bodenaustausches im unmittelbaren Anschluss an das Freilegen der Baugrubensohle zu erfolgen. Des Weiteren ist ein längeres ungeschütztes Offenliegen der Abgrabungssohle unbedingt zu vermeiden, um ein Aufweichen der Baugrubensohle zu verhindern. Eine endgültige Festlegung der erforderlichen Dicke des Bodenaustausches kann erst während der Bauarbeiten vor Ort durch einen Vertreter des Sachgebietes Geotechnik von Hessen Mobil erfolgen. Siehe hierzu auch Punkt 1.1.2.3. bezgl. der Baugrundabnahme! Die Fundamente des Rahmens und der Flügel werden mit einer Stärke von 40 cm ausgebildet. Die Arbeitsfuge zu den aufgehenden Bauteilen wird 15 cm oberhalb der Fundamente angeordnet. Die Betongüte der Fundamentierungen wird mit C30/37 angesetzt und mit Stahl der Güte B 500B bewehrt. Die Expositionsklassen betragen XC2, XD2, XF2, WA.

1.1.2.5. Unterbauten (Widerlager, Flügel) Das Bauwerk wird als geschlossener Rahmen in Ortbetonbauweise hergestellt. Die Wandstärke der Widerlager beträgt 40 cm, die der Flügel 50 cm. Zwischen den Gründungsbauteilen und den aufgehenden Wänden werden am Fußpunkt Arbeitsfugen 15 cm über OK Fundament vorgesehen, die beidseitig mit Bitumenschweißbahnen ≥ 30 cm abgeklebt werden. Die beiden Widerlager erhalten zusätzlich eine Sollrissfuge gem. RIZ-Ing Fug 2, Bild 2. Die Fugen werden senkrecht von der horizontalen Arbeitsfuge am Anschnitt zum Fundament bis Unterkante des Überbaus geführt. Die Widerlager und Flügel werden in Stahlbeton der Güte C 30/37 ausgeführt und erhalten die Expositionsklassen XC4, XD2, XF2, XA1 und WA. Als Bewehrung ist Betonstahl der Sorte B 500 B vorgesehen.

1.1.2.6. Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen Das Bauwerk erhält in Querrichtung eine Überbauplatte in Form eines Dachprofils mit 2,5 % Querneigung und anschließendem Gegengefälle im Kappenbereich auf der Oberseite. Die Unterseite wird in Querrichtung waagrecht hergestellt und passt sich längs in etwa dem Verlauf der Bestandsgradiente an. Die Platte hat eine Mindeststärke von 35 cm an der geringsten Stelle (Knickpunkt) und an der maximalen Stelle ca. 43 cm. Die Stützweite des Überbaus beträgt 4,40 m in Längsrichtung der Straßenachse und die lichte Weite rechtwinklig zu den Widerlagern liegt bei 4,00 m.

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Die Tragkonstruktion wird als biegesteif an die Unterbauten angeschlossenen Platte in Stahlbeton-Bauweise ausgeführt. Das Stützweitenverhältnis L/H beträgt ca. 11,2. Die Stirnflächen des Überbaus werden nach innen auf einer Breite von 1,70 m angeschrägt. Die Stirnfläche ist 25 cm dick. Die Deckenplatte wird in der Betongüte C 30/37 ausgeführt, und ausschließlich mit schlaffer Bewehrung der Güte B500B hergestellt. Der Überbau wird den Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 und WA zugeordnet. Die Kappen werden mit Regelbreite 2,05 m in der Betongüte C30/37 LP ausgeführt und werden mit Betonstahl B500B bewehrt, Expositionsklassen XC4, XD3, XF4 und WA. Im Flügelbereich erfolgt die Ausbildung als Gesimskopf mit einer Breite von 85 cm, Materialien wie vor. Die Oberseite der Kappen und Gesimse wird mit einer Querneigung von 4 % ausgebildet. Die Gesimshöhe beträgt konstant 50 cm, die Schrammbordhöhe 7,5 cm. Im Fahrbahnbereich erfolgt die Ausbildung des Überbauabschlusses gemäß RIZ-Ing, Abs 4 mittels eines im Bauwerk verankertem Abschlussprofils (T90-Profil).

1.1.2.7. Entwässerung Die Entwässerung des Oberflächenwassers erfolgt im Bauwerksbereich aufgrund des geringen Längsgefälles vorwiegend durch das Quergefälle der Straßenoberfläche in Form eines Dachprofils mit 2,5 % Neigung. Das anfallende Wasser der Brückentafel wird über seitliche Rinnen in Straßenabläufe Richtung Alsfeld geleitet und der Vorflut wieder zugeführt. Richtung Schwabenrod erfolgt die Ableitung des Oberflächenwassers über die anschließenden Bankette in den Untergrund. Das Bauwerk wird gemäß RIZ-Ing Was 7 hinterfüllt. Die Entwässerung der Hinterfüllung erfolgt durch Versickerung des anfallenden Wassers über textile Filterdrainmatten in das Grundwasser, so dass zusätzliche Entwässerungsleitungen im Gründungsbereich nicht erforderlich werden.

1.1.2.8. Abdichtung, Beläge Der Belags- und Dichtungsaufbau des Überbaus wird gemäß ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 1 vorgesehen. Im Fahrbahnbereich ergibt sich folgender Aufbau (vgl. RiZ Dicht 3):

  • zweilagige Versiegelung aus Epoxidharz
  • 0,5 cm einlagige Dichtungsschicht aus Polymerbitumen-Schweißbahn
  • 3,5 cm Schutzschicht aus Gussasphalt MA 11 S
  • 4,0 cm Deckschicht aus Asphaltbeton AC11 D S

Im Kappenbereich ergibt sich folgender Aufbau (vgl. RiZ Dicht 3):

  • zweilagige Versiegelung aus Epoxidharz
  • 0,5 cm einlagige Dichtungsschicht aus Polymerbitumen-Schweißbahn
  • edelstahlkaschierte Bitumenschweißbahn unter dem Vorbord
  • Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13 auf Klebemasse

An beiden Fahrbahnrändern wird zudem eine 30 cm breite Gussasphaltrinne vorgesehen. Längsfugen (vgl. RiZ Dicht 9) werden zwischen

  • Schutzschicht und Kappe,
  • Deckschicht und Rinne, sowie zwischen
  • Deckschicht und Kappe/Borde angeordnet.

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1.1.2.9. Ausstattung Auf den Kappen des Bauwerkes werden als Absturzsicherung Füllstabgeländer gem. RiZ-ING Gel 4, 9, 14 hergestellt. Die Geländerhöhe auf den Kappen beträgt 1,00 m. An dem Brückenbauwerk werden Messpunkte gemäß RiZ Mess 1, Blatt 1 vorgesehen. Für den Zugang zu Wartungszwecken werden Böschungstreppe gem. Bösch 1 am nordwestlichen und südöstlichen Flügel angeordnet. Am linken unterwasserseitigen Flügel erfolgt der Einbau der Jahreszahlmatrize gemäß RiZ Jahr1. Die Herstellung des Fahrzeugrückhaltesystems auf den Kappen ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.

1.1.2.10. Korrosions- und Oberflächenschutz Der Korrosionsschutz sämtlicher Elemente der Brückenausstattung aus Stahl oder Aluminium erfolgt nach ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 3 in Verbindung mit DIN EN ISO 12944. Alle Stahlbauteile des Abschlussprofils, die freiliegend oder innerhalb der Betondeckung liegend sind, werden nach ZTV-ING 4-3 feuerverzinkt ausgeführt. Für die Geländer kommt das Korrosionsschutzsystem nach ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 3, Anhang A, Tab. A.4.3.2, Bauteil Nr. 3.1 b, Nr. 1 zur Anwendung. Die Sollschichtdicke auf der Feuerverzinkung ist insgesamt mit 240 µm auszuführen (ZB=160 µm und DB= 80 µm). Farbton der Deckbeschichtung: DB 703 (dunkelgrau)

Zum Schutze des Betons gegen Tausalze werden die Kappen des Überbaus mit einer Mindestbetongüte von C 30/37 gem. ZTV-Ing. Teil 3, Abschn. 1 und einem Luftporengehalt nach ZTV-Ing. Teil 3, Abschn. 1, Tab. 3.1.1 sowie einem maximalen w/z-Wert von 0,50 ausgeführt. Zum Schutze des jungen Betons gegen Tausalzangriffe werden die Kappenoberflächen mit einer Hydrophobierung (System OS-A) gemäß ZTV-Ing. Teil 3, Abschn. 4, Kap. 8.4.6 versehen.

1.1.2.11. Sichtflächen Sämtliche Betonsichtflächen werden in Sichtbeton-Klasse SB 2 gemäß des „Merkblatt Sichtbeton“ des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V. ausgeführt. Die Sichtflächen der Widerlager werden mit einer sägerauen Brettschalung (b = 10 cm) und versetzten Stößen hergestellt. Schalungsverlauf horizontal. Die Sichtflächenschalung der Kappengesimse wird mit einseitigen gehobelten Brettern gleichen Querschnitts mit profilierten Seiten hergestellt. Der Schalungsverlauf wird vertikal angeordnet. Die Kappenoberflächen werden mit einem Besenstrich (Rosshaar) versehen. Sämtliche Kanten sind mit Dreikantleisten 1,5 / 1,5 cm zu brechen

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1.1.2.12. Abbrucharbeiten Das komplette Bauwerk, inkl. Kappen, Geländer, Borde, Rinnenplatten sowie der Fahrbahnbelag, Aufbeton ist vollständig abzubrechen. Der Abbruch kann klassisch mit geeignetem Gerät (z.B. hydraulischer Abbruchhammer) erfolgen. Vor den Abbrucharbeiten ist der Straßenaufbau aufzunehmen, sowie das Bestandsbauwerk teilweise freizulegendem sowie die bauzeitliche Bachumleitung herzustellen. Bei dem angetroffenen Bauwerksbeton wurden Druckfestigkeiten zwischen 28,6 und 40,4 MPa gemessen, es kann daher für die Abbrucharbeiten des Betons von einer Festigkeitsklasse C35/45 ausgegangen werden. Bachbett / Landschaftsbau 1.1.3.1. Bachbettarbeiten Entfernen von Anlandungen / Anhäufungen im Bauwerksbereich sowie im anschließenden Bachbett. Die Bachsohle unter dem Bauwerk, sowie außerhalb bis zu den Kolkriegeln wird mit einer Natursteinsohle und einer geschwungenen Niedrigwassermulde mit beidseitigen Bermen ausgebildet. Hierzu wird eine bis 45 cm hohe Steinschüttung auf einer Bautenschutzmatte eingebracht, die mit Sohlsubstrat (abgestuftes Material) verfüllt wird. Als Abschluss der neu hergestellten Sohlausbildung werden in kompletter Breite des Bachbettes auf der Ober- und Unterwasserseite aufgelöste Kolkriegel aus Beton angeordnet, der ein Unterspülen verhindert. Die Böschungen des Erlenbachs werden auf einer Länge von ca. 5 m ober- und unterwasserseitig des Brückenbauwerks mit Wasserbausteinen (Abmessung bis 50 cm) in Erde gesichert. Im Verlauf des Erlenbachs und auch des Grabens befinden sich Nebendämme eines Bibers, Lage sh. nachfolgende Skizze. Für die Durchführung der Erdarbeiten in diesem Bereich sowie für einen ordnungsgemäßen Ablauf im Erlenbach und im Graben sind die während der Bauphase errichteten Dämme zu entfernen. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung liegt vor. Die Dämme sind, in Abhängigkeit der Erstellung durch den Biber, zu entfernen.

Der westliche Grabenverlauf wird durch die Verbreiterung des Bauwerkes leicht in seiner Lage verändert.

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1.1.3.2. Oberboden- / Einsaatarbeiten Die neu hergestellten Böschungsflächen / Rasenflächen werden mit Oberboden angedeckt. Die Einsaat der neu hergestellten Flächen erfolgt mit folgender Regiosaatgutmischung: Herkunftsgebiet 21 – Hessisches Bergland nach RegioZert.

Grabendurchlass In unmittelbarer südlicher Entfernung zum Bauwerk UF Erlenbach kreuzt ein Grabendurchlass DN 700 die K 68, welcher ober- und unterwasserseitig mit Stirnmauern abschließt. Im Zuge dieser Maßnahme werden die Stirnmauern instandgesetzt. Untersuchung und Abklopfen der Betonoberfläche auf Schad-/Hohlstellen. Freilegen der lokalisierten Schadstellen und Behandlung korrodierter Bewehrung. gem. ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4, Abs. 2.1 und 2.4.3. Reprofilierung der Schadensbereiche mit zugelassenem RM-Mörtel gem. ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 4, Abs. 6. Verfüllen von Rissen durch Injektion mit Epoxidharz gem. ZTV-ING Teil 3, Abschn. 5. Mehraufwand durch das vorhandene Geländer ist bei den Arbeiten zu berücksichtigen.

Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung SiGe-Koordination in der Planungsphase Die aus der Baustellenverordnung herrührenden und während der Planungsphase zu erledigenden Aufgaben wurden vom Bauherrn durchgeführt. Er hat den nach § 3 Abs. 2 notwendigen SiGePlan erstellt und die daraus resultierenden Maßnahmen in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis eingearbeitet. Diese Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung. Bei Feststellung der Unvollständigkeit muss sich der Bieter mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung setzen. Die Grundlagen des SiGe-Planes der Planungsphase sind in den Einheitspreisen preisbildend zu berücksichtigen.

Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gemäß BaustellV: SiGe-Koordination in der Ausführungsphase Die SiGe-Koordination während der Ausführungsphase wird gemäß Baustellenverordnung für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme dem AN übertragen.

1.1.5.1. Vorankündigung Vorankündigung erstellen und ggf. anpassen Alle hierfür erforderlichen Angaben sind vom AN durch das Formblatt des AG „Vorankündigung Baustellenverordnung – BaustellV“ spätestens zwei Wochen vor Einrichten der Baustelle dem Auftraggeber vorzulegen.

1.1.5.2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen (Angaben zum Inhalt und zur Darstellung) Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan des AG fortschreiben und ggf. anpassen

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1.1.5.3. Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

1.1.5.4. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der SiGeKo die gemäß den Regeln zum "Arbeitsschutz auf Baustellen, geeigneter Koordinator, RAB 30" geforderte Qualifikation besitzt. Entsprechende Nachweise sind nach Auftragserteilung vorzulegen.

1.2. Ausgeführte Vorarbeiten Kampfmittelbeseitigung Für das Planungsgebiet wurde eine Stellungnahme bzgl. der Kampfmittelgefährdung beim Kampfmittelräumdienst des RP Darmstadt abgefragt. Die Auswertung von Luftbilder hat keinen begründeten Verdacht ergeben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist. Kampfmittelbelastungen im Bereich der Baumaßnahme sind nicht bekannt. Daher ergibt sich kein begründeter Verdacht, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist, weshalb eine systematische Flächenabsuche nicht erforderlich ist. Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbeiten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden werden sollte, ist der Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen. Holzeinschlag

  • entfällt - Abbrucharbeiten
  • entfällt - Behelfsbrücke
  • entfällt - 1.3. Ausgeführte Leistungen
  • entfällt - 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten:
  • entfällt -

1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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2. Angaben zur Baustelle

2.1. Lage der Baustelle Die Baustelle befindet sich südlich der Ortslage von Schwabenrod im Zuge der K 68, einem Stadtteil von Alsfeld, im nördlichen Vogelsbergkreis. Siehe hierzu auch beiliegende Lageskizze. Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung Das Bauwerk liegt im Zuge der K 68 zwischen Netzknoten 5221-031 und Netzknoten 5221-030 bei Station 0,242. Nächster Ort Die nächstgelegene Ortschaft im weiteren Verlauf der K 68 ist Richtung Süden Alsfeld.

2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege Straße Kreisstraße K 68 Schiene

  • entfällt - Wasser
  • entfällt –

2.3. Zugänge, Zufahrten Die Benutzung von Wegen jeglicher Art kann nur mit Genehmigung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Bei Inanspruchnahme dieser Wege während der Bauzeit, obliegt die Instandhaltung für den öffentlichen Verkehr dem AN. Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege sind zu vermeiden bzw. sofort und laufend zu beseitigen. Den Anliegern ist der Zugang zu den Grundstücken immer zu garantieren. Die Zufahrten zu einmündenden Gemeindewegen sind dauerhaft über die gesamte Bauzeit, soweit nicht anders vom AG angeordnet, zu gewährleisten. Eine eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit ist mit den Anliegern entsprechend abzustimmen bzw. sind diese rechtzeitig zu informieren.

Zur Baustelle Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die K 68 und ist aus Süden sowie aus Norden kommend möglich. 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der notwendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN. Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern erfolgen in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchskosten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. 2.5. Lager- und Arbeitsplätze Als Baustelleneinrichtungs-, Lager- und Arbeitsplätze stehen nur die gesperrten Fahrbahnbereiche der K 68 zur Verfügung.

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Weitere erforderliche Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Bauzeit angemietet werden. Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat dem AG spätestens 1 Woche nach dem Räumen der Baustelle schriftlich zu bestätigen (Freistellungserklärung der Grundstückseigentümer), dass keine Forderungen von Eigentümern gegenüber dem AN mehr bestehen. Der AG ist von Forderungen Dritter freizustellen. 2.6. Gewässer Das Bauwerk unterführt den Erlenbach. Die Auflagen für Arbeiten im Gewässerbereich sind unter Punkt 2.9 zu entnehmen. Vorfluter Der nächste Vorfluter ist die unter dem Bauwerk verlaufende Erlenbach. Wasserstände Neben dem zufließenden Wasser der Erlenbach, Einzugsgebiet von der Quelle bis zum Bauwerk, ca. 15,5 km², ist mit einem Andrang/Zufließen von Untergrundwässern zu rechnen. Generell muss aber mit Wasser auf Höhe des Bachpegels gerechnet werden. Gewässerumleitungen Die bauzeitige Wasserführung des Erlenbachs und des nördlich verlaufenden Grabens erfolgt in Form einer Verrohrung. Die Verrohrung des Erlenbachs wird mit 2 Rohren DN 1000, die des Grabens mit einem Rohr DN 1000 sowie den zugehörigen Fangedämmen ausgeführt. Höhe der Fangedämme mind. 20 cm über Oberkante Verrohrung. Zu beachten ist, dass im Falle eines Hochwassers die Möglichkeit besteht, dass die Verrohrung überspült werden kann. Siehe hierzu auch Punkt 3.3 Wasserhaltung. Mit Überflutungen der Baugruben durch Hochwasser ist zu rechnen. Schäden, die durch Hochwasser infolge der Baumaßnahme am Gewässer oder angrenzenden bzw. überfluteten Grundstücken und Gebäuden entstehen, gehen zu Lasten des AN.

2.7. Baugrundverhältnisse Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Bodenaufschlüsse) siehe hierzu auch Punkt 1.1.2.4 Gründung

Für die geotechnische Begutachtung einschließlich der abfalltechnischen Deklaration wurde eine Bohrung durch das nördliche Widerlager (B1) sowie eine Bohrung hinter dem südlichen Widerlager (B2) abgeteuft. Die Bohrungen sind lagemäßig und höhenmäßig dem Bauwerksplan zu entnehmen. Aufgrund der angetroffenen Konsistenzen sowie zur Minimierung zu erwartender Setzungsunterschiede wird ein Bodenaustausch vorgesehen. Für die statische Berechnung kann mit folgenden Werten auf der Oberkante des Austauschkoffers gerechnet werden: Bemessungswert des Sohlwiderstands (cid:1) = 200 kN/m² (cid:2),(cid:4) Sohlreibungswinkel φ′ = 37,5° (cid:7) mittleres Steifemodul E = 10 MN/m² s,k, mittel

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Für die angegebenen Bodenkennwerte sind zur Berechnung die nach EC 7 erforderlichen Sicherheiten (Teilsicherheitsbeiwerte) zu berücksichtigen. Auf eine sorgfältige Verdichtung entsprechend dem „Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau“ ist zu achten. Unter Ausnutzung des Sohlwiderstandes ist mit wahrscheinlichen und möglichen Gesamtsetzungen von 1,5 cm bzw. 3 cm zu rechnen. Die Hinterfüllung des Neubaus ist entsprechend dem Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke und gemäß ZTVE-StB 17, Abschnitt 10, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, einzubringen. Für gebrochenes Steinmaterial, dessen Körnung den oben genannten Regelwerken entspricht, kann von folgenden Werten ausgegangen werden: Wichte  = 21 kN/m³ k

Reibungswinkel φ′ = 37,5° (cid:7) Gemäß den aktuellen ZTV E-StB sind als Hinterfüllmaterial (nicht aber als Entwässerungsschicht) auch fein- und gemischtkörnige Böden zulässig, sofern diese einer qualifizierten Bodenverbesserung unterzogen werden. Für die Entwässerungsschicht gelten zur Erddruckberechnung die vorgenannten Rechenwerte. Für den übrigen verbesserten Hinterfüllbereich können folgende Werte angesetzt werden: Wichte  = 20,0 kN/m³ k Reibungswinkel φ′ = 27,5° (cid:7) Kohäsion c’k = 25 kN/m²

Die Homogenbereiche für die auszuführenden Erdarbeiten gliedern sich wie folgt auf:

Es ist mit Grundwasser auf Höhe des Wasserspiegels des Erlenbachs zu rechnen.

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2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Seitenentnahmen sind vom AG nicht vorgesehen.

2.9. Schutzbereiche und –objekte Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist wirksam vor Gefahren, Verunreinigungen, Beschädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die eingesetzten Geräte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzes entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass in die vorhandene Geländeoberfläche nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingdaren Maß eingegriffen wird. Vorkommnisse, die den Grundwasserschutz gefährden können, sind unverzüglich dem AG sowie der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Vermessungspunkte bzw. amtlichen Festpunkte, Grenzsteine usw. müssen erhalten werden. Werden solche Objekte im Zuge der Bauarbeiten entfernt, beschädigt oder verändert, so hat der AN die jeweils zuständige amtliche Stelle zu benachrichtigen. Die Kosten für die Wiederherstellung trägt der AN.

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) Seit dem 01.08.2023 ist das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) sowie von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut und deren Verwendung in technischen Bauwerken des Straßen- und Erdbaus sowie Schienenverkehrs- wegebau nur noch zulässig, wenn diese Ersatzbaustoffe einer der in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklasse zugeordnet werden und die sonstigen Anforderungen zur Verwendung eingehalten werden. Gemäß §22 EBV ist der Einbau bestimmter MEB oder deren Gemische ab einem vorgesehenen Einbaugesamtvolumen von mindestens 250 Kubikmetern (m³) sowie der Einbau bestimmter MEB in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutzgebieten vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch dem zuständigen Regierungspräsidium vom Verwender anzuzeigen (Voranzeige)

Die folgenden MEB und ihre Gemische sind bei einem vorgesehenen Einbaugesamtvolumen von mindestens 250 m³ anzeigepflichtig:

Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 – HMVA-1 und HMVA-2 Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 – SWS-1 und SWS-2 Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 – CUM-1 und CUM-2 Braunkohlenflugasche – BFA Steinkohlenkesselasche – SKA Steinkohlenflugasche – SFA Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2 Gießereirestsand – GRS Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS Baggergut der Klasse F3 – BG-F3 Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3 Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3

Ebenfalls sind bei einem Einbau in Wasserschutzgebieten / Heilquellenschutz- gebieten außerhalb der Zone I alle MEB und ihre Gemische anzeigepflichtig mit Ausnahme von:

Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –

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Baggergut der Klasse 0 – BG-0 – Schmelzkammergranulat – SKG – Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 –

Gemische mit den vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffen. Soweit der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe einer Voranzeige bedarf, sind nach Abschluss der Baumaßnahme innerhalb von zwei Wochen die entsprechenden tatsächlichen Einbaumengen zu ermitteln und unverzüglich eine Abschlussanzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. Eine Kopie der Vor- und Abschlussanzeige ist vom AN zu unterschreiben und dem AG zu übergeben.

Nichtanzeigepflichtige MEB: Die Verwendung von MEB, welche nicht der Anzeigepflicht nach § 22 EBV unterliegen, sind ebenfalls dem AG gegenüber zu dokumentieren. Das Deckblatt ist als Anlage zur Leistungsbeschreibung in PDF Format beigefügt. Die Vorlage von Deckblatt und Lieferscheinen erfolgt nach § 25 EBV

Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt zu dokumentieren. Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

  • den Verwender
  • den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender ist
  • das Datum der Anlieferung
  • die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme
  • die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 EBV unter Angabe der jeweiligen Nummer
  • die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie „Sand“ oder „Lehm, Schluff oder Ton“
  • Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hinblick auf die Eigenschaft „günstig“ oder „ungünstig“ nach Anlage 2 EBV bezogen auf die Unterkante des eingebauten MEB
  • die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebebiete oder Wasservorrangebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 EBV.

Bei Abgabe des Deckblattes sind unter dem Pkt. „Bezeichnung der Baumaßnahme!“ vom AN folgende Angaben wie hier vorgegeben Punkte vom AN als Vorgabe auszufüllen: Deckblatt: Name/Projekt: Bezeichnung der Baumaßnahme gemäß Ausschreibungsunterlagen K 68, Ersatzneubau UF Erlenbach bei Alsfeld- Schwabenrod Name/Projekt (Zusatz): PSP-Element C.0459.15465-01-B3 Straße: K 68 Pkt.6 und Pkt.7 ist vom AN auszufüllen

Wichtig: Die Umlagerung von Material innerhalb der Baumaßnahme unterliegt nicht den Vorgaben der EBV.

Naturschutz Das Brückenbauwerk liegt außerhalb der Ortslage von Schwabenrod. Direkte Schutzgebiete sind nicht betroffen.

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Alle Baumaßnahmen sind unter größtmöglicher Schonung der Bereiche und durch den Einsatz umweltschonender Arbeitstechniken durchzuführen. Durch Baumaßnahmen beeinträchtigte Flächen sind unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten gemäß der Planung wiederherzustellen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Vermeidungsmaßnahmen (V) bei diesem Bauvorhaben zu beachten: V 1: Minimierung der baubedingten Eingriffe: Reduzierung des technologischen Streifens und Beschränkung der Baustelleneinrichtungsflächen. V 2: Für die Anlage von Lagerflächen, Baustelleneinrichtungen etc. werden nur bereits versiegelte oder stark gestörte Flächen genutzt. Sollten darüber- hinausgehende Flächen benötigt werden, sind hierfür die notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen. V 3: Rückschnitt und Beseitigung festgelegter Gehölze zur Baufeldfreimachung dürfen gem. § 39 BNatSchG nicht im Zeitraum vom 01. März – 30. September erfolgen. Alte Höhlenbäume sind nicht vorhanden. V 4: Gehölzbestände außerhalb des Baufeldes sind zu erhalten und vor mechanischen Schädigungen zu schützen. Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich sind zu vermeiden. V 5: Uferbereiche außerhalb des Baufelds sind zu erhalten und vor mechanischen Schädigungen zu schützen. V 6: Wassergefährdende Stoffe wie z.B. Öle, Schmier- und Treibstoffe dürfen nicht im Überschwemmungsbereich und nicht in der Nähe des Gewässers umgefüllt oder gelagert werden. Das Betanken und Säubern von Maschinen und Fahrzeugen darf ebenfalls nicht in Gewässernähe durchgeführt werden. Alle Baugeräte sind nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit aus Gewässernähe zu entfernen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass Baumaschinen keine Öl- und Treibstoffverluste aufweisen. V 7: Das Einbringen von Stäuben oder sonstigen Stoffen ins Gewässer ist nicht zulässig. Es müssen dementsprechende Schutzmaßnahmen geleistet werden. V 8: Arbeiten, die zu einer Trübung des Fließgewässers führen, müssen auf den unmittelbaren Bereich um die Brückeninstandsetzung beschränkt und weitestgehend vermieden werden V 9: Wasser, das mit Zement oder noch nicht abgebundenem Beton in Berührung gekommen ist, wie z.B. Wasser innerhalb von Spundwandkästen, darf nicht in das Fließgewässer gelangen. Wasser innerhalb von Spundwandkästen wird abgepumpt und in die örtliche Kanalisation eingeleitet. V 10: Bauabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Ablagerungen dieser Materialien im Gewässer und im Uferbereich des Gewässers sind nicht zulässig. Abbrucharbeiten sind so durchzuführen, dass kein Abbruchmaterial in das Gewässer gelangen kann. V 11: Zur Minimierung der Eingriffe in das Schutzgut Boden sind die einschlägigen DIN-Vorschriften zu beachten (DIN 19731, DIN 18915). Unter anderem. ist ausgehobener Ober- und Unterboden in getrennten Bodenmieten zu lagern und schichtenkonform wieder einzufüllen. Die Mietenhöhe bei Oberbodenmieten darf max. 2m, bei Unterbodenmieten max. 3m betragen. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren oder anderweitig verdichtet werden. V 12: Zum Schutz von binsenreichen Nasswiesenbereichen, die gem. § 30 BNatSchG besonders geschützt sind, wird bauzeitig ein fester Biotopschutzzaun mit einer Gesamtlänge von ca. 35 m an der südwestlichen Baufeldgrenze errichtet.

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V 13: Keine Bautätigkeit in der Dämmerung oder nachts, wenn die Biber aktiv sind. V 14: Baugruben und Baugeräte/-maschinen sind so abzusichern, dass keine Fallenwirkung und Verletzungsmöglichkeiten für Biber entstehen. Die vorgenannten Auflagen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

Gewässerschutz

Folgende Besondere Auflagen und Bedingungen (B) und Hinweise der Oberen Wasserbehörde sind zu beachten:

B.1 Alle Kreuzungen mit anderen Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften, Verbänden und sonstigen Betreibern abzustimmen. B.2 Die Baustelleneinrichtung hat auf der vollgesperrten Fahrbahnfläche und bei Bedarf auf weiteren bereits befestigten Flächen im Umfeld der Baustelle zu erfolgen. B.3 Sollte die Gefahr bestehen, dass während der Bauarbeiten ein schädlicher Eintrag von Schwebstoffen (Trübung) zu befürchten ist, sind geeignete Sicherungsmaßnahmen durchzuführen (z.B. Einbau von Strohballen unterhalb). Diese sind regelmäßig auf ihre Funktion zu überprüfen und ggf. zu erneuern. B.4 Im Zuge der Maßnahmenumsetzung anfallende Bauabfälle und Bodenaushub sind ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten. Eine Ablagerung im Gewässer, Uferbereich und im Gewässerrandstreifen ist unzulässig. B.5 Es dürfen nur unbelastete, nicht auswasch- oder auslaugbare Stoffe und Baumaterialien verwendet werden, von denen nachweislich keine Boden- oder Grundwasserverunreinigung ausgehen. B.6 Da mit dem Antreffen von PAK-haltigem Straßenaufbruch zu rechnen ist, muss dieser sofort abgefahren und ordnungsgemäß entsorgt werden. Sollte eine Zwischenlagerung des Abbruchmaterials unumgänglich sein, ist der Erlass des HMUKLV vom 03. Mai 2018 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an den Umgang mit mineralischen Abfällen – Lagerung von nicht wassergefährdeten und allgemein wassergefährdendem Straßenaufbruch“ unbedingt zu beachten. B.7 Die Minderung der Reinigungswirkung der Deckschicht darf nur über den für die Baumaßnahme nötigen kürzesten Zeitraum erfolgen. B.8 In die Baugrube darf kein Oberflächenwasser von angrenzenden Flächen eindringen. B.9 Nach dem Bau nicht mehr benötigte Platz- und Wegebefestigungen sind wieder restlos zu entfernen und mit örtlichem Boden wieder herzustellen. B.10 Bei Betonarbeiten muss darauf geachtet werden, dass keine Betonrückstände oder Wasser mit pH-Werten über 8,5 in das Gewässer gelangen. B.11 Durch geeignete Schutz- und Kontrollmaßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Gewässer-, Boden- und Grundwasserverunreinigung durch die in den Maschinen, Geräten und Fahrzeugen vorhandenen wassergefährdenden Stoffe nicht zu besorgen ist. Insbesondere sind die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge arbeitstäglich auf austretende Stoffe zu kontrollieren, Schäden sind umgehend zu beseitigen. Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Betankungen sind nur außerhalb von Wasserschutzgebieten oder auf dafür vorgesehenen, gesicherten Flächen in der Zone IIIA zulässig.

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B.12 Eine Verunreinigung des Grundwassers, der Fließgewässer und des Bodens infolge der Bauarbeiten muss ausgeschlossen sein. Baustoffe müssen so gewählt werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers dauerhaft nicht zu besorgen ist. B.13 Bei Unfällen und sonstigen Beeinträchtigungen von Grundwasser, Gewässer und Boden im Zuge der Bauarbeiten sind Sofortmaßnahmen zu ergreifen und das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 41.2 und die Untere Wasserbehörde des Kreisausschuss des Vogelsbergkreises sind umgehend zu informieren. Geeignete Ölbindemittel sind in ausreichender Menge vorsorglich an der Baustelle vorzuhalten. B.14 Arbeitsgeräte, Maschinen und Fahrzeuge dürfen nicht im Gewässer gesäubert werden. Auch darf das verunreinigte Reinigungswasser nicht im Gewässer entsorgt werden. B.15 Bei Hochwassergefahr oder der Gefahr von Starkniederschlägen während der Bauarbeiten sind Sicherheitsmaßnahmen gegen das Aufschwimmen und Abtreiben von Gegenständen und Stoffen zu ergreifen oder diese aus dem gewässernahen Bereich zu entfernen. B.16 Die DIN 18 920 zum Schutz von Gehölzen und Vegetationsbeständen ist bei der Baumaßnahme zu beachten. B.17 Die bauzeitige Wasserhaltung des Erlenbachs ist antragsgemäß mit zwei temporären Verrohrungen mit jeweils einem Durchmesser DN 1000 durchzuführen. Die Wasserhaltung des Seitengrabens vom Erlenbach ebenfalls mit einem Rohr DN 1000. Beide Wasserhaltungen sind nach Beendigung der Baumaßnahme wieder vollständig rückzubauen. B.18 Die für die Dauer der Wasserhaltung trocken zu legende Gewässerabschnitte müssen zu Beginn und während der Trockenlegung durch eine fachkundige Person, z.B. von der ökologischen Baubegleitung, auf Fische, Muscheln und Krebse abgesucht werden und ggf. gefundene Tiere in das Unterwasser verbracht werden. Dies ist im Protokoll der ökologischen Baubegleitung zu dokumentieren. B.19 Es ist, wie im Antrag dargestellt, eine geschwungene Niedrigwasserrinne mit beidseitigen Bermen und abgestuften Sohlmaterial anzulegen. Das Substrat ist zudem durch auf die Sohle aufgebrachten wechselseitigen Betonschwellen gegen Verdriftung zu sichern. In Anlehnung an das DWA M-509 sollte die Niedrigwasserrinne eine Breite von 40 cm und eine Tiefe von 25 cm aufweisen. B.20 Sämtliche durch die Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogene Gewässerteile (Gewässer, Gewässerbett, Uferbereich, Vorländer, Randstreifen, Durchlassbau- werke, Unterhaltungswege) sind nach Abschluss der Bauarbeiten ordnungsgemäß wiederherzustellen. Eventuell später auftretende Schäden, wie z.B. Uferabbrüche, Ausspülungen usw., die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen, sind von dem Unternehmer auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu beheben bzw. zu ersetzen. B.21 Durch die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen dürfen die Unterhaltungsarbeiten am Gewässer nicht beeinträchtigt werden. B.22 Sofern die umliegenden und zur Erreichung der Baufläche befahrenen Wege z. B. durch abzufahrenden Bodenaushub verschmutzt werden, ist für eine Reinigung Sorge zu tragen. B.23 Auflagen, welche zur Sicherstellung des Gewässer- und Bodenschutzes erforderlich sind bzw. zukünftig erforderlich werden, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlage nicht entwurfsgemäß errichtet

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oder betrieben wird, wesentlich geändert wird oder sich Teile der Anlage oder der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen als ungeeignet erweisen. Zusätzliche Auflagen zur Einleitung von Niederschlags- und Grundwasser: Um den Eintrag von Sedimenten in das Gewässer und eine Belastung mit zu hohen pH-Werten (insbesondere durch Betonierungsarbeiten) zu verhindern, werden Anforderungen an das eingeleitete Wasser gestellt (absetzbare Stoffe sowie pH- Wert). Das während der Bauphase eingeleitete Wasser darf nicht mehr als 0,5 ml/I an absetzbaren Stoffen enthalten. Der pH-Wert muss zwischen 7,0 und 8,5 liegen. Diese Parameter sind arbeitstäglich zu messen und zu dokumentieren. Sofern erforderlich, ist das anfallende verunreinigte Grund- und Niederschlagswasser geeigneten, ausreichend dimensionierten Absetzanlagen zuzuführen. Die Absetzanlagen sind so zu bemessen und einzurichten, dass eine ausreichende Absetzwirkung (Oberflächenbeschickung 9 m/h) sichergestellt wird und schwimmfähige Stoffe durch z.B. den Einbau einer Tauchwand vor dem Ablauf vollständig zurückgehalten werden.

2.10. Anlagen im Baubereich Leitungen Die im Auftragsfall übergebenen Planunterlagen der Entsorgungsleitungen, falls vorhanden, entbinden den AN nicht von seiner Pflicht, sich bei den Versorgungsunternehmen über die genaue Lage und eventuelle weitere, dem AG nicht bekannte Leitungen zu erkundigen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN bei allen Versorgungsunternehmen Auskünfte einzuholen, ob Leitungen verlegt sind und in welcher Lage sie liegen. Für Schäden und Störungen, die durch die Beschädigung von Ver-, Entsorgungs- oder Telekommunikationsleitungen eintreten, haftet der AN. Notwendige Ortstermine mit den jeweiligen Versorgern werden nicht gesondert vergütet und sind entsprechend einzukalkulieren. Die Schutzanweisungen der Leitungsbetreiber sind bei der Bauausführung zu beachten. Falls die Schutzanweisungen nicht vorliegen, können diese bei den entsprechenden Leitungsbetreibern bezogen werden. Auf der Ostseite verläuft eine gedückerte Trinkwasserleitung der Stadtwerke Alsfeld welche den Erlenbach kreuzt. Die Leitung bleibt bestehen. In diesem Bereich verläuft auch die auszuführende Bachumleitung des Erlenbachs. Die Erschwernisse, Mehraufwendungen und Behinderungen die durch das Vorhandensein aller Leitungen, insbesondere der Trinkwasserleitung entstehen, sind einzurechnen. Kabel und Leitungen sind vor Baubeginn lage- und höhenmäßig in Zusammenarbeit mit den zuständigen Versorgungsunternehmen mittels Suchschlitzen zu ermitteln. Für die Lagegenauigkeit der Ver- und Entsorgungsleitungen kann keine Gewähr übernommen werden. Die Kabel und Leitungen sind bauzeitig zu sichern, bzw. bauzeitig zu verlegen, zu erhalten und nach Bauende wiederherzustellen. Diese Arbeiten sind mit den Betreibern der Leitungen und Kabel abzustimmen. Die Kosten der Um- und Rückverlegung, soweit nötig, trägt der Betreiber der Leitungen. Für Schäden und Störungen, die durch die Beschädigung von Ver- und Entsorgungsleitungen eintreten, haftet der AN.

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Gleisanlagen

  • entfällt -

2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich Straßenverkehr Die Baumaßnahme wird unter Vollsperrung der K 68 durchgeführt. Trotzdem ist im Baustellenbereich mit Anliegerverkehr zu rechnen.

Schienenverkehr

  • entfällt -

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3. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung Aufrechterhaltung des Verkehrs Die Arbeiten für den Ersatzneubau der UF Erlenbach erfolgen unter Vollsperrung der K 68. Im unmittelbaren Baufeld muss jedoch mit Anliegerverkehr gerechnet werden. Grundsätzlich sind die Anlieger bei Einschränkungen der Zufahrtsmöglichkeit der Grundstücke, in Absprache mit dem AG, rechtzeitig zu informieren.

Verkehrsumleitungen Die Verkehrsumleitungen werden gemäß dem beigefügten Verkehrskonzept ausgeführt.

Grundlagen Maßgebende Grundlagen in den jeweils am Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung gültigen Fassungen und mit den Ergänzungen des BMVBS und des HMWVL für die Verkehrsführung und Sicherung der Baustelle sind: • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Straßen (ZTV-SA) • Technische Lieferbedingungen für Leitbaken (TL-Leitbaken). • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ) • Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklassen (ML V) • Baustellenmanagementhandbuch • Hessischer Verkehrszeichenplan-Katalog (ALK und AKD) • DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten

Der AN hat alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Verkehrs erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die für die Verkehrssicherung erforderlichen Absperrgeräte, Verkehrszeichen und Leitkegel müssen vom Auftragnehmer vorgehalten, aufgebaut, ggf. umgesetzt und wieder abgebaut werden. Die Baustellenbeschilderung und die geplante Umleitungsstrecke werden den aktuellen Gegebenheiten, Verkehrszuständen oder den Forderungen von Verkehrsbehörden und Polizei angepasst. Daher ist rechtzeitig vor Baubeginn mit dem AG die endgültige Streckenführung und die Inhalte (Text/Symbole/Piktogramme) der wegweisenden Beschilderung abzustimmen und ggf. abzuändern. Änderungen während der Bauzeit sind einzuplanen. Der AN hat gemeinsam mit der Bauüberwachung die Standorte der Plantafeln u. sonstigen Kleinbeschilderung gem. dem vorher abgestimmten Umleitungslageplan vor Ort festzulegen. Evtl. anfallender Aushub geht in Eigentum des AN über und ist durch ihn zu beseitigen. Texttafeln mit Datumsangaben sind bei Baufortschritt entsprechend dem aktuellen Stand anzupassen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.

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Beschilderung ist in Reflexionsklasse RA2 herzustellen. Prov. Schutzwände sind zu kraftschlüssig zu verankern. Schäden die durch das nicht fachgerechte Auskreuzen an der vorhandenen Wegweisung entstehen werden zu Lasten des AN beseitigt. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist der vorherige Zustand herzustellen. Zufahrten innerhalb der Baustelle sind während der gesamten Bauzeit so herzurichten, dass sie für die Anlieger befahrbar sind. Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung ist vor Auftragsvergabe zu nennen. Er muss die Bedingungen der MVAS ´99 erfüllen und sein Zertifikat über die Kenntnisse der MVAS ´99 spätestens bei Auftragsvergabe vorlegen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Fehlen eines solchen Nachweises das Angebot von der Wertung auszuschließen. Bei ausländischen Bietern wird der Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation anerkannt. Der Nachweis ist auch zu erbringen, wenn beabsichtigt ist die erforderlichen Arbeiten für die Verkehrssicherung an Nachunternehmer zu vergeben. Als verantwortliche sind nur Personen zu nennen die jeder Zeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und über ausreichende Entscheidungsvollmacht zur Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnungen besitzen. Vor Auftragsvergabe ist verbindlich festzulegen, wer für die Kontrollfahrten zuständig ist. Eine Aufteilung der Kontrollfunktionen mit den notwendigen Wartungsarbeiten auf unterschiedliche Firmen ist nicht zulässig. Schäden an der Verkehrssicherung und sonstigen Einrichtungen die bei den Kontrollfahrten des AN festgestellt werden sind schnellstens zu beheben. Der AN haftet für alle Schäden, die durch fehlerhafte Aufstellung, mangelhafte Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherung zurückzuführen sind. Bei allen anderen Schäden (z.B. Unfallschäden, Unwetter), die außerhalb der Kontrollfahrten, durch die Straßenmeisterei oder Polizei dem AN gemeldet werden, muss spätestens innerhalb der ersten Stunde nach Meldung mit der Behebung der Schäden und evtl. der Absicherung der Schadstelle begonnen werden. Müssen Absicherungsarbeiten nach der ersten Stunde weiter durch den AG oder Polizei geleistet werden, so sind die entstanden Kosten vom AN zu erstatten. Die Einrichtung einer Verkehrsumlegung darf nur nach Zustimmung des zuständigen Leiters der Meisterei erfolgen. Nach Einrichtung der Arbeitsstellenverkehrsführung erfolgt sofort deren Abnahme, spätestens innerhalb 24 Stunden. Der Abnahmetermin wird einvernehmlich vor Baustellenverkehrsfreigabe zw. SM und AN festgelegt. Die Beschilderung für die Verkehrssicherung ist für die Länge der Bauzeit vorzuhalten und dem Bauablauf ständig anzupassen. Bei jeder Änderung der angeordneten Verkehrssicherung ist dem AG ein Änderungsantrag mit den geänderten Verkehrszeichenplänen zur Genehmigung vorzulegen. Mit den Arbeiten im Fahrbahnbereich darf erst begonnen werden, nachdem die gesamte Umleitungsbeschilderung/Baustellenabsicherung aufgebaut und abgenommen ist. Bauzwischenphasen sind zu berücksichtigen. Genehmigung Arbeitsstellen kürzerer Dauer: Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung der jeweils zuständigen Leiter der Meisterei durchgeführt werden.

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Dabei erfolgen die Eingriffe in den Straßenraum (Sperrung eines Fahrstreifens) im Allgemeinen zu nachstehenden Zeiten:

Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis15:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Für Werktage, die vor einem Feiertag liegen, gilt die Regelung des Freitages sinngemäß.

Arbeitsstellen länger Dauer: Arbeitsstellen länger Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung des jeweilig zuständigen Verkehrsdezernates bei Hessen Mobil durchgeführt werden. Dabei erfolgen die Eingriffe in den Straßenraum Vollsperrung, halbseitige Sperrung etc. wie abgestimmt und vorher festgelegt. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Antrag Kürzerer Dauer: Vor Beginn der Arbeiten ist mindestens eine Woche vorab, mit Angabe eines Verkehrszeichenplans, ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 2 StVO bei der zuständigen Stelle einzureichen. Bei der Umsetzung vor Ort sind darüber hinaus die Bedingungen und die Auflagen gemäß hessischem Baustellenmanagementhandbuch in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Längerer Dauer: Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 2 StVO auf Genehmigung einer Straßensperrung ist zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Der Antrag wird über den Projektverantwortlichen von Hessen Mobil an das zuständige Verkehrsdezernat eingereicht. Als Anlage sind dem Antrag alle, mit dem AG abgestimmten, erforderlichen Anlagen wie z.B. Regelpläne, Umleitungspläne, Planskizzen etc. und verkehrstechnische Unterlagen der prov. Lichtsignalanlage (soweit im LV vorgesehen) beizufügen.

Verkehrseinrichtungen Der AN haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn diese durch unsachgemäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden oder auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.

Arbeiten bei Nacht: Nachtbaustellen im Sinne dieser Regelungen sind Arbeitsstellen kürzerer Dauer die bei Dunkelheit betrieben werden. Bei Arbeiten in den Nachtstunden

• sind die Arbeitsstellen mit blendfreien Leuchtmitteln gem. DIN EN 12464-2 zu beleuchten • sind anstelle der Leitkegel (Höhe 750 mm) beleuchtete Leitbaken (mindestens 750 x 187,5 mm) einzusetzen.

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• sind Verkehrszeichen und –einrichtungen mit retroreflektierenden Folien der Bauart Typ 2 auszuführen. • ist Warnkleidung gem. DIN EN 471 in kompletter Ausführung (mindestens Klasse 2) zu tragen. (Das Tragen einer Warnweste allein genügt nicht) Eine erforderliche Beleuchtung ist auf den Arbeitsbereich zu beschränken, d.h. ohne Adaptionsstrecke. Eine lichttechnische Berechnung/Bemessung ist im Regelfall nicht erforderlich. Es ist zu beachten, dass die Anforderung der Blendfreiheit für beide Richtungsfahrbahnen gilt. Zur praxisbezogenen Ausleuchtung sollten vorzugsweise diffuse Lichtquellen (z.B. Leuchtballone) zum Einsatz kommen.

Organisatorische Abläufe

Allgemeines: Der AN hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung) mit der zuständigen Stelle bei Hessen Mobil durchzuführen. Die Abwicklung der Baustellenbeschilderung und ggf. der Umleitung liegt alleinig beim AN. Eine Ausfertigung des Plans und der Sperranordnung ist an der Baustelle bereitzuhalten. Baustellenaufbau und -abbau dürfen ausschließlich gemäß den Phasenplänen des HE VZP-Kataloges erfolgen. Die fahrbare Absperrtafel muss stets am Zugfahrzeug angekoppelt bleiben und darf während der gesamten Arbeitsstellendauer nicht abgehängt werden. Das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel darf nicht als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden. Nur bei der Durchführung von Sofort-/Notmaßnahmen (Gefahr im Verzug) kann auf ein separates Arbeitsfahrzeug verzichtet werden. Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationären Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug ist generell nicht gestattet. Die Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden. Der AN hat für die Sicherungsmaßnahmen einen Verantwortlichen nach RSA zu benennen. Dieser Verantwortliche hat die Qualifikation des Merkblattes über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrsscherung von Arbeitsstellen an Straßen MVAS 99 der zuständigen Stelle vorzulegen. Der AN stellt sicher, dass der Verantwortliche während der Ausführung der Bauleistungen auf der Baustelle anwesend ist. Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen neben den unter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet. Schutzeinrichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Am arbeitstäglichen Ende sind die Absperreinrichtungen zu entfernen, sowie Mittel-, Seitenstreifen und Bankett zu räumen. Sollte sich während der Arbeiten ein Stau über 5 km Länge bilden, muss die Arbeitsstelle – soweit technisch möglich und wenn keine Verkehrssicherungsgründe entgegenstehen – unterbrochen werden. Im Baustellenmanagementhandbuch ist festgelegt, wie bei welchen Arbeiten bezüglich des Abbruchs grundsätzlich zu verfahren ist. Markierungsarbeiten: Für die vorübergehende Markierung sind Materialien zu verwenden, die nach Beendigung der Bauarbeiten wieder rückstandslos zu entfernen sind. Die Fahrbahndecke darf hierbei nicht beschädigt werden. Für die Markierungsarbeiten ist vom AN ausreichend Zeit vorzusehen. Sollte sich Markierungsmaterial lösen, so sind umgehend die fehlenden Markierungsteile zu erneuern. Entsprechende Mengen sind vom AN vorzusehen u. einzukalkulieren.

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3.2. Bauablauf Grundsätzlich ist der Bauablauf in Eigenverantwortung des AN. Hierbei sind eventuelle Vorgaben (z. B. Verkehrskonzept) des AG zu beachten. Die Darstellung des Bauablaufes ist vom AN durch einen Bauablaufplan vorzulegen. Die Arbeiten sind so zu planen, dass die vertragliche Bauzeit eingehalten wird. Samstage gelten als Werktage. Sämtliche, sich aus diesem Bauablauf ergebenden Kosten, insbesondere die Ausführung verschiedener Positionen in Teilabschnitten, sind auch ohne besondere Erwähnung im Positionstext in die Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die durch die Baumaßnahme in Mitleidenschaft gezogenen Flächen sind nach Abschluss der Bauarbeiten ordnungsgemäß wiederherzustellen. Vom AN verursachte Schäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen. Verunreinigungen des Untergrundes durch Öl und Fett müssen durch entsprechende Maßnahmen vermieden werden. Daraus entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Vor Baubeginn ist nach Abstimmung mit dem AG ein Bauzeitenplan unter Berücksichtigung sämtlicher Gewerke vorzulegen, wobei ein kontinuierlicher Bauablauf gefordert ist. Der Bauzeitenplan ist während der Baumaßnahme kontinuierlich, dem tatsächlichen Bauablauf entsprechend, fortzuschreiben und dem AG vorzulegen. Besondere Beachtung ist wie vor schon erwähnt der Abstimmung mit den Versorgern zu widmen. Der Baufortschritt ist so voranzutreiben, dass die Ausführungsfristen und –termine eingehalten werden. Für durchzuführende Untersuchungen durch den AG, wie z.B. Dichtigkeitsprüfungen der Versiegelung ist im Bauablauf ein Puffer von 3 Werktagen vorzusehen.

3.3. Wasserhaltung Die Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Grundwasser ist in Abhängigkeit von dem Pegelstand des Erlenbachs zu erwarten. Eine offene Wasserhaltung (Ringgraben und Pumpensumpf) ist in jedem Fall einzuplanen. Für die erforderliche Wasserhaltung durch Andrang/Zufließen von Untergrundwässern sind entsprechende Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten. Mit Überflutungen der Baugruben durch Hochwasser ist zu rechnen. Einlaufende Oberflächenwässer sowie aufsteigende Grundwässer müssen mit Hilfe von Pumpen aus der Baugrube entfernt werden, sodass ein Zutritt an die Auskofferungssohle verhindert wird. Hierzu sind Pumpensümpfe anzuordnen. Die bauzeitige Wasserhaltung für sämtliche Arbeiten und Bauzustände ist nach Wahl des AN für die hydraulischen und bautechnischen Erfordernisse herzustellen. Vorzugsweise erfolgt dies über eine Wasserführung mit Fangedämmen aus z.B. Kunststoffbarrieren, Sandsäcken, Big-Bags, geeignetem Bodenmaterial usw. nach Wahl des AN sowie einer Verrohrung.

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3.4. Baubehelfe Baugruben Die Baugruben werden geböscht, wie im angehängten Bauwerksentwurf eingezeichnet, hergestellt. Traggerüst (Brückenbau) Für die Herstellung des Bauwerkes sind Traggerüste erforderlich. Für diese Leistungen stehen entsprechende Positionen im Leistungsverzeichnis zur Verfügung. Arbeitsgerüste (Brückenbau) Für die Herstellung des Bauwerkes sind Arbeitsgerüste erforderlich. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnis einzurechnen (Nebenleistungen gem. VOB/C). Weitere Baubehelfe sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.

3.5. Stoffe, Bauteile Straßenbau

3.5.1.1. Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial Siehe „1.1 Auszuführende Leistungen“ bzw. Leistungsverzeichnis.

3.5.1.2. Mineralstoffe Siehe „1.1 Auszuführende Leistungen“ bzw. Leistungsverzeichnis.

3.5.1.3. Verwendung gebrauchter Stoffe Ab dem 01.08.2023 dürfen lediglich mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) die einer Güteüberwachung nach Ersatzbaustoffverordnung unterliegen verwendet werden. Eignungsnachweise und Prüfzeugnisse sind vorzulegen. Auf die EF Gestein 2023/HE wird hingewiesen. Es sind ausschließlich die Einsatzmöglichkeiten nach EBV zugelassen, sofern keine Genehmigung im Ausnahmefall vorgelegt wurde. Verwender im Sinne von § 2 Nr. 14 EBV ist der Bau-AN, da er projektbezogen den MEB im Einzelnen auswählt und vorschlägt und (bei Zustimmung AG) einbaut. Der Verwender hat alle erforderlichen Nachweise nach EBV zu erbringen, u.a. Anzeigepflicht, Lieferscheine nach Muster EBV. Inverkehrbringer ist die Aufbereitungsanlage.

Weitere geforderten Materialgüten sind unter „1.1 Auszuführende Leistungen“ aufgeführt bzw. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

Brückenbau Die geforderten Materialgüten sind unter „1.1 Auszuführende Leistungen“ aufgeführt bzw. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

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3.6. Abfälle Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten. Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszuführen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Ausstattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fachgerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Abfälle – insbesondere Boden und Bauschutt - sind vollumfänglich in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Mehrkosten für nachträgliche Trennung unterschiedlich verwertbarer Materialien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbotenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

 Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung"

Die Angaben der ersten 3 Spalten (Leistungspos.-Nr., Abfallschlüssel und ggfs. abfalltechnische Beurteilung - Belastung gemäß Gutachten - Bezeichnung Zuordnungswert nach LAGA und EBV sind durch den AG, die letzten 2 Spalten (vorgesehener Entsorgungsbetrieb und Ort der Entsorgungsanlage mit Art der Entsorgung) durch den Bieter vorzunehmen. Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbescheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Umfang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung hinreichend charakterisiert ist.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:  Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

Entsorgung zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnahmen Dritter wird nicht akzeptiert, wenn vorgesehen ist, die Verwertung nach dem 31.07.2023 durchzuführen.

Bei Angeboten zur Entsorgung von Abfällen durch Entsorgungsfachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

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 Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

 Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV): a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation des Betriebes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle sichergestellt ist [§ 3 (1)], b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs [§ 4 (1)], e) Einsatzplan [§ 4 (2)], f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch gemäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebstagebuch eingesehen werden [§ 5], g) Versicherungsverträge [§ 6], h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)], i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Betriebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8], j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Personen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zweijährigen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fachkunde gemäß § 9, k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10], l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],

  • Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsorgungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,

 Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und transportierende Firmen sind verschieden. Durchführung der Abfallentsorgung 3.6.2.1. Allgemein Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten.

Sobald eine Aufbereitung von Ausbaustoffen in der Baumaßnahme erfolgt, ist nach dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu beachten. Der AN hat den mineralischen Ersatzbaustoff der vorgeschriebenen Güteüberwachung zu unterziehen, die Einhaltung der erforderlichen Einbaubedingungen ist zu prüfen und nachzuweisen. Der Einbau ist vom AN bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und der Eintrag in das Kataster muss vorgenommen werden.

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Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden Abfälle erfolgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfällen" der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches Baumerkblatt) Stand 05.03.2025 und Stand 01.09.2018, und ggfs. der Deponieverordnung. Die für den betroffenen Abfall jeweils maßgebende abfalltechnische Beurteilung muss bezüglich des vom Bieter bzw. Bau.AN vorgesehenen Entsorgungswegs aus den vorliegenden Untersuchungen und Analysen, die für die Charakterisierung des Abfalls grundlegend maßgebend sind, im Einzelnen vorgenommen werden. Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 17.02.2014 und vom 08.08.2023 verwiesen. Für die Untersuchung bituminös gebundenen Straßenaufbruchs auf teer-/pechhaltige Bestandteil werden Schnellverfahren, „Lackansprühverfahren“ und/oder Dünnschichtchromatographie, angewendet. Wenn unter Beachtung der RuVA-StB die Verwertung mit Heißaufbereitung nicht möglich ist, wird dieser Abfall als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 03 01* deklariert, Analysen sind gemäß dem hessischen Baumerkblatt nicht erforderlich. Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen. Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Untersuchungsberichte mit Analysen beigefügt. Die Probenahmen wurden von nachweislich sachkundigen Personen vorgenommen, die Analysen wurden von einem durch die DAkkS akkreditierten Analyselabor durchgeführt. Zu den in den Untersuchungsberichten aufgeführten Parameter sind die angewandten Untersuchungsmethoden angegeben. Einer weiteren Erklärung der Untersuchungsstelle/des Analyselabors bedarf es nicht. Falls der Bau-Auftragnehmer (AN) oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber (AG) ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor, zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS innehaben. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, ist der Nachweis der vollständigen Entsorgung nachzureichen. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerechnet werden.

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Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbetriebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen. Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wechseln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Aufwendungen für den AG führt.

Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person und dessen Vertreter.

3.6.2.2. Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemäßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall“ zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsorger durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage. Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiegescheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die Anschrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen, einschließlich der Tara Wägung enthalten. Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen. Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüssel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung und Einstufung zu erstellen.

3.6.2.3. Gefährliche Abfälle allgemein Gefährliche Abfälle behördlich genehmigten Entsorgungsanlagen anzudienen. Wird der Transport von gefährlichen Abfällen gewerblich durchgeführt, darf die Ausführung der Transportleistung in Hessen ausschließlich von Beförderern vorgenommen werden, die im Besitz einer Transportgenehmigung gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind. Die Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG im Falle nicht gewerblichen Transports wird hingewiesen. Der AN hat Leistungen für den Aus- und Einbau von gefährlichen Abfällen dem AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" gesondert und schriftlich anzumelden. Es sind der Entsorgungsbetrieb, der Beförderer und ggfs. der Rechnungsbeauftragte mit den vollständigen, erforderlichen Angaben, die Termine

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Beginn und Ende und die Gesamtmenge der Maßnahme verbindlich zu benennen. Die Frist ist zwingend einzuhalten. Von Entsorgern, die gefährliche Abfälle zur Vorbereitung der Verwertung annehmen ist zusätzlich der Entsorger zu benennen, bei dem die abschließende Verwertung / Beseitigung erfolgt. Die Frist ist zwingend einzuhalten. Durch Nichteinhaltung der Frist oder Vorlage von unvollständigen Unterlagen entstehende Behinderungen und Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Im Zuge der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu führen. Das eANV besteht aus dem Vorabnachweis (Entsorgungsnachweis EN) und dem Verbleibsnachweis (Begleitscheine BGS). Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen. Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Dazu gehören u.a. die Registrierung bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundes (ZKS) und die Nutzung einer entsprechenden Datenverarbeitung mit der Durchführung der elektronischen Signatur. Auf Verlangen sind dem AG die Bestätigungen der Registrierung bei der ZKS vorzulegen.

Durchführung des eANV bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Im Falle des Ausbaus ist für Ausbaumaterial Hessen Mobil als AG bzw. der Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten, der Abfallerzeuger.

Führen des Vorabnachweises (Entsorgungsnachweis EN): Nachdem Hessen Mobil als AG bzw. als bevollmächtigter Vertreter des Landkreises dem Entsorgungsweg zugestimmt hat und der Bau-AN den Entsorger und den Rechnungsbeauftragten mit den erforderlichen vollständigen Angaben verbindlich benannt hat, wird der Entsorgungsnachweis vom AG, bzw. vom Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten mit dem Entsorger geführt. Die Fristen gemäß Nachweisverordnung sind einzuhalten, verspätete oder unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die u.a. den Bauablauf beeinflussen und zu Behinderungen führen können. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen gehen zu Lasten des AN.

Folgender Ablauf ist im Grundverfahren vorgesehen. a) Der AN liefert dem AG die notwendigen Daten des Rechnungsbeauftragten und des Entsorgers. b) Der AG, bzw. der Landkreis, vertreten durch Hessen Mobil als Bevollmächtigten, erstellt mit diesen Daten den Entsorgungsnachweis gem. eANV und versendet ihn zur Signatur an den Rechnungsbeauftragten. c) Der Rechnungsbeauftragte signiert und verschickt den EN elektronisch an Hessen Mobil d) Hessen Mobil signiert bei Kreisstraßenbaumaßnahmen als Bevollmächtigter, signiert als Erzeuger und sendet den EN zum Entsorger. e) Der Entsorger prüft die Daten, signiert die Annahmeerklärung (AE) und schickt diese elektronisch an die zuständige Entsorgerbehörde weiter. f) Die zuständige Behörde muss innerhalb von 30 Tagen über die Zulässigkeit des beabsichtigten Entsorgungspfades entscheiden. Der Lauf der Frist kann durch Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen bzw. zur Vorlegung weiterer Unterlagen unterbrochen

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werden. Die zuständige Behörde erteilt eine Entsorgungsnachweisnummer und versendet den Entsorgungsnachweis mit Behördlicher Bestätigung (BB) an den AG und den Entsorger.

Erst nach Behördlicher Bestätigung kann die tatsächliche Entsorgung erfolgen.

Falls der verbindlich benannte Entsorgungsbetrieb im Besitz einer behördlichen Bestätigung zur Teilnahme am privilegierten Verfahren ist, entfällt die behördliche Bestätigung zur vorgesehenen Entsorgung, d.h. es entfällt der Schritt f) im Grundverfahren.

Führen der Verbleibnachweise (Begleitscheine BGS) im eANV: Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der Begleitscheine hat die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person des AG als Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine auszufüllen und elektronisch (mit Signierkarte und Kartenlesegerät) zu signieren. Die Reihenfolge der Unterschriftsleistungen ist zwingend vorgeschrieben und einzuhalten.

Die Zustimmung des Abfallerzeugers zur elektronischen Signatur des Beförderers an anderer Stelle als am Ort der Übergabe ist schriftlich und vor Durchführung der Beförderung zu erteilen.

Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-Element, die Baumaßnahme und namentlich der Bau-AN und der zuständige Projektverantwortliche einzutragen. Wird der Abfall thermisch verwertet, ist dies mit dem Hinweis „thermische Verwertung“ einzutragen.

Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein als Ausdruck des im eANV erstellten Begleitscheins mit den Unterschriften des Erzeugers und des Beförderers in jedem Fahrzeug des Beförderers mitzuführen. (a) Die Begleitscheine werden auf der Grundlage der Meldung des Bau-AN und des bestätigten Vorabnachweises durch den AG im System des eANV zur Verfügung gestellt. (b) Je Begleitschein werden 2 Ausdrucke zur Quittierung der Übernahme erstellt und zur Baustelle gebracht. Vor Übergabe der Abfälle signiert der Erzeuger im Amt vor. (c) Bei Übernahme der Abfälle unterschreiben der Abfallbeförderer (der LKW- Fahrer) und der Bauüberwacher des AG, bzw. die vom AG bevollmächtigte Person handschriftlich, der Name muss lesbar dazugesetzt werden. Der Erzeuger und der Beförderer erhalten jeweils eine der beiden handunterschriebenen Ausdrucke des Begleitscheins. (d) Bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger muss der Beförderer elektronisch signieren. (e) Bei Übergabe der Abfälle vervollständigt der Entsorger die Angaben auf dem Begleitschein, signiert und sendet die Daten an die zuständige Koordinationsstelle des eANV zur Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde. (f) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten über die ZKS die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Entsorgungsvorgangs.

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(g) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Verbleib in der Bauakte.

Wenn der Entsorger die Annahme verweigert, hat er dies auf dem BGS im eANV und auf dem Papier-Ausdruck verbindlich zu vermerken, der Erzeuger und der Bau-AN sind umgehend zu informieren, das betroffene Fahrzeug muss mit dem gefährlichen Abfall und dem BGS mit dem Vermerk "Annahme verweigert" und der verbindlichen Unterschrift des Entsorgers direkt zur Baustelle zurückzufahren. Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefordert und regelmäßig zu übergeben.

Der AN hat den Ausbau von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch dem AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau von gefährlichen Abfällen" schriftlich anzumelden. Die Frist ist zwingend einzuhalten, verspätete und unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die den Bauablauf beeinflussen und zu Behinderungen führen - damit verbundenen Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Bau-AN.

Entsorgung von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch, Abfallschlüssel 170301* nach AVV Die Entsorgung des teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs ist mit dem Ziel der thermischen Behandlung mit der vollständigen Verbrennung/Beseitigung der gefährlichen Inhaltsstoffe, der Energiegewinnung und der Wiederverwendung der enthaltenen Gesteinskörnungen durchzuführen. Die erfolgte thermische Behandlung ist durch schriftliche Bestätigung der Entsorgungsanlage und bei Verbringung außerhalb Deutschlands mit der Vorlage der Notifizierung, der Begleitdokumente (Kopien) und der schriftlichen Bestätigung der Entsorgungsanlage zu belegen und dem AG mindestens eine Woche vor Bauabnahme vorzulegen (siehe 3.6.2.1 Allgemein).

3.6.2.4. PCB-haltige Stoffe und Abfälle Bei Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeitsschutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Leistungen werden im Außen-bereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbereiche mittels Direktabsaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

 Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach der DGUV-Regel 101-004.  Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal  Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)

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 Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Geräte

Es ist sicher zu stellen, dass alle PCB-haltigen Abtragstoffe sowie die bei der Reinigung und Feinreinigung aller Arbeitsbereiche und –geräte anfallenden PCB- haltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für folgende Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PCB-Arbeitsbereiche durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Die PCB-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bauteilen liefern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten vorhalten, abbauen und abtransportieren Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen Schadstoffarbeiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren. Sofern kein verschließbarer Container für die ausgebauten und bereitgestellten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern. Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß den Angaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposition einzukalkulieren. Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und nach Abschluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert abgenommen werden.

Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PCB-haltigen Stoffen und Bauteilen liefern, installieren, abbauen und abtransportieren. Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden und Ablegen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch- und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung, einschl. der erforderlichen Installationen und Verbindungsleitungen sowie Behälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen, Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbereich mit Anschluss an den Behälter, Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und Anschluss an den Behälter liefern und installieren. Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend Arbeitsstättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme auffangen, übernehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außerhalb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem AG vorlegen. Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Freigabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, abbauen und abtransportieren.

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PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufnehmen Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen und - füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Fugenabdichtung und –füllung ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubearbeiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugenmaterials zu verhindern, die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials ist sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fugenanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufnehmen Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Fugenabdichtungen und - füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Fugenabdichtung und -füllung und die ausführende Fachfirma sind 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm abzuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugenmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-Fugenanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Pfostenvermörtelung ausbauen, entfernen und aufnehmen Fachgerechte vollständige Entfernung der PCB-haltigen Pfostenvermörtelungen - s. beiliegende Planunterlagen - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Ausbau der PCB-haltigen Vermörtelungen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Pfostenvermörtelungen müssen vollständig entfernt werden, die Flanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm abzuschlagen.

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Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Materials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PCB-haltigen Vermörtelungsanteile einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PCB-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen Die PCB-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s. beiliegende Planunterlagen des AG. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.

Beton mit PCB-haltiger Beschichtung abbrechen (m³) In den Bereichen von Trennschnitten ist die PCB-haltige Beschichtung vor Durchführung der Trennschnitte von den Betonbauteilen zu trennen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des abgetrennten Beschichtungsmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Beschichtungsmaterials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme des gesamten PCB- Beschichtungsmaterials einschließlich Feinreinigung des Außenbereiches ist einzukalkulieren. Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Beschädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben. Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit PCB- haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest abzudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind einzukalkulieren. Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerlegen. Brecher und hydraulische Zangen sind hierfür nicht zugelassen. Alle PCB-behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber arbeitstäglich vollständig fachgerecht aufzunehmen (u. a. Sauger Kategorie H1) und zu verpacken.

3.6.2.5. PAK-haltige Stoffe und Abfälle Bei Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen bzw. Bauteilen sind die einschlägigen arbeitsschutz-rechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die TRGS 551 ist zu beachten und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbereiche mittels Direkt-absaugung, Abluftfilter Klasse H, ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß DGUV-Regel 101-004 nachzuweisen und die Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

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 Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde nach der DGUV-Regel 101-004  Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal  Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)  Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Geräte

Es ist sicher zu stellen, dass alle PAK-haltigen Abtragsstoffe sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –geräte anfallenden PAK-haltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller PAK-Arbeitsbereiche durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Die PAK-haltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

Baustelleneinrichtung für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bauteilen liefern, installieren, warten, über die gesamte Dauer der Arbeiten vorhalten, abbauen und abtransportieren Alle Werkzeuge, Gerätschaften und Gerüste für die ausgeschriebenen Schadstoffarbeiten anliefern, vorhalten und nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und Freigabe durch die Fachbauleitung des AN abtransportieren. Sofern kein verschließbarer Container für die ausgebauten und bereitgestellten Schadstoffe vorgesehen ist, sind diese mit Bauzaun und fachgerechter Kennzeichnung vor Unbefugten zu sichern.

Die Bereitstellungs- bzw. Transportbehälter für die Schadstoffe sind gemäß den Angaben des Entsorgers vorzuhalten und in die jeweilige Leistungsposition einzukalkulieren. Die Baustelleneinrichtungsfläche für die Schadstoffarbeiten herrichten und nach Abschluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Fläche muss nach Abschluss der Arbeiten durch die Fach-Bauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, schriftlich dokumentiert abgenommen werden.

Schwarz -Weiß- Anlage für Arbeiten an PAK-haltigen Stoffen und Bauteilen liefern, installieren, abbauen und abtransportieren. Schwarz -Weiß- Anlage bestehend aus dem Weißbereich zum Umkleiden und Ablegen der Straßenkleidung, dem Nassbereich mit Toiletten, Dusch- und Waschanlagen, dem Schwarzbereich für kontaminierte Arbeitskleidung, einschl. der erforderlichen Installationen und Verbindungsleitungen sowie Behälter der kontaminierten Abwässer mit ausreichendem Fassungsvermögen, Stiefelwaschanlage vor dem Schwarzbereich mit Anschluss an den Behälter, Waschplatz für Arbeitsgeräte und Werkzeuge mit Schlammfang und Anschluss an den Behälter liefern und installieren.

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Warntafeln aufstellen, beseitigen und umsetzen. Ausführung entsprechend Arbeitsstättenverordnung einrichten und räumen. Abwässer und Schlämme auffangen, übernehmen, befördern und der vollständigen Entsorgung außerhalb der Baustelle nach Wahl des AN zuführen. Nachweise führen und dem AG vorlegen. Nach Abschluss der Schadstoffarbeiten und schriftlich dokumentierter Freigabe durch die Fachbauleitung des AN, z.B. Koordinator nach der DGUV-Regel 101-004, abbauen und abtransportieren.

Fugeninstandsetzung: PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufnehmen Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen und - füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch nachzubearbeiten. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen um das Herabfallen des Fugenmaterials zu verhindern und. die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-Fugenanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

PAK-haltige Fugenabdichtung und –füllung ausbauen, entfernen und aufnehmen Fachgerechte vollständige Entfernung der PAK-haltigen Fugenabdichtungen und - füllungen - s. beiliegende Planunterlagen des AG - mit geeigneten Arbeitsgeräten innerhalb von Schwarzbereichen, die dem Baufortschritt anzupassen sind. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PCB-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Oszillierende diamantbeschichtete Reinigungsmesser sowie andere schnellrotierenden oder hitzeentwickelnden Verfahren sind aufgrund der Staub- und Hitzeentwicklung nicht zugelassen. Die Fugenabdichtung und –füllung muss vollständig entfernt werden, die Fugenflanken sind mechanisch in der Stärke von mindestens 10 mm abzuschlagen. Ausbau einschließlich der vorhandenen Hinterfüllung. Es sind geeignete Auffangvorrichtungen vorzusehen, um das Herabfallen des Fugenmaterials zu verhindern und die vollständige Aufnahme des ausgebauten Materials sicher zu stellen. Die vollständige Aufnahme aller PAK-Fugenanteile einschließlich Reinigung des Außenbereiches und Fugengrundes ist einzukalkulieren.

Beton mit PAK-haltiger Beschichtung abbrechen (m³) In den Bereichen der vorgesehenen Trennschnitte ist die PAK-haltige Beschichtung von den Betonbauteilen zu trennen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK-haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor

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Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen. Nach Durchführung der Trennschnitte im Beton sind die Bauteile ohne Beschädigung des Konstruktionsbetons und ohne Erschütterung abzuheben. Sofern der Abtransport nicht arbeitstäglich erfolgt, sind die Betonbauteile mit PAK- haltiger Beschichtung bis zum Abtransport mit Folie witterungsfest abzudecken. Alle hierzu erforderlichen Leistungen und Aufwendungen sind einzukalkulieren. Das Abbruchmaterial ist gemäß den Vorgaben des Entsorgers zu zerkleinern. Alle PAK-behafteten Anteile sind abschnittsweise, mindestens aber arbeitstäglich vollständig und fachgerecht aufzunehmen (u.a. Sauger Kategorie H1) und zu verpacken.

PAK-haltige Beschichtung entfernen und aufnehmen Die PAK-haltige Beschichtung ist von den Betonbauteilen zu trennen – s. beiliegende Plan-unterlagen. Das eingesetzte Verfahren für den fachgerechten Abtrag der PAK- haltigen Beschichtung von den Betonbauteilen ist 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten dem AG ohne gesonderte Aufforderung schriftlich zu benennen.

3.6.2.6. Asbest und asbesthaltige Stoffe und Abfälle in festgebundener Form Bei Arbeiten an Asbest und asbesthaltigen Stoffen bzw. Bauteilen in festgebundener Form sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 519 ist zu beachten und einzuhalten. Die Leistungen werden im Außenbereich innerhalb von einzurichtenden Schwarzbereichen erbracht. Der SiGe-Koordinator kann die Funktion des Koordinators gem. TRGS 519 wahrnehmen, 2 Wochen vor Baubeginn hat der AN die Person namentlich zu benennen und die Qualifikation gem. TRGS 519 nachzuweisen.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbereiche mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 Anhang AA) in Verbindung mit den Zusatzanforderungen für Asbestsauger (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz), ständig während der Durchführung der Arbeiten und zum Tagesabschluss der Leistung vorgenommen werden muss und unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 519 nachzuweisen und die Zulassung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.

 Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem. TRGS 519  Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal  Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)  Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Geräte

Die gem. TRGS 519 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.

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Es ist sicher zu stellen, dass der gesamte Asbest und alle asbesthaltigen Stoffe und Abtragsstoffe sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und –geräte anfallenden asbesthaltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden

Zur Aufhebung des Schwarzbereiches und vor Freigabe für die folgenden Gewerke ist eine visuelle Einzelabnahme aller Asbest-Arbeitsbereiche durch die Fach- Bauleitung des AN, z.B. Koordinator gem. TRGS 519, nach Ausbau, Reinigung und Feinreinigung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.

Asbest und die asbesthaltigen Materialien sind fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Entsorgers zu verpacken und zu kennzeichnen. Die kontaminierten Materialien sind in verschließbaren und gekennzeichneten Gebinden auf vorbereiteten Bereitstellungsflächen bis zum Abtransport zur Entsorgungsanlage bereitzustellen. Die Gestellung geeigneter Behälter gemäß Vorgaben des Entsorgers, z.B. PE-Fässer mit Schraubdeckel, einschl. Palette ist einzukalkulieren.

3.6.2.7. Betonbauteile mit asbesthaltigen Betonabstandshaltern Die Abstandhalter sind in den abzubrechenden Betonbauteilen nur in geringen Mengen vorhanden. Gemäß der vorliegenden rechnerischen Abschätzung ist davon auszugehen, dass der Anteil an Asbestfasern in den betroffenen Bauteilen deutlich unter 0,1 Gew.-% liegt. Daher sind diese Beton-Abbruchabfälle als nicht gefährlich einzustufen.

Für den Abfall aus Abbruch von Bauwerken und Bauteilen aus Beton mit Beton- Abstandhaltern, die Asbest enthalten, ergibt sich hieraus folgende abfalltechnische Einstufung:  Abfallschlüssel 17 01 01 nach Abfallverzeichnisverordnung  Abfallbezeichnung Beton „geringfügig asbesthaltig – zur Beseitigung“

Unabhängig von der abfalltechnischen Einstufung dürfen asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle nach LAGA M 23 nicht Sortier- und Behandlungsanlagen zugeführt werden, auch wenn der rechnerische Anteil der Fasern unter 0,1 Gew.-% liegt. Diese Abfälle können auch nicht das Ende der Abfalleigenschaft erreichen und Produktstatus erlangen, da sie die dafür im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen. Daher ist die Entsorgung auf Deponien als "Abfall zur Beseitigung" zur Ausschleusung dieses Abfalls aus dem Kreislauf erforderlich. Die maximale Kantenlänge bei Andienung an eine Deponie beträgt 30 cm, die erforderliche Deklarationsanalyse nach Deponieverordnung liegt der Ausschreibung bei. Die Entsorgung ist mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren zu dokumentieren.

Für die Gefährdungsbeurteilung und den erforderlichen Arbeitsschutz beim Abbruch der betroffenen Bauwerke ist grundsätzlich die TRGS 519 heranzuziehen. Bei der geringen Menge von Asbest, ist es zu erwarten, dass bei den Abbrucharbeiten auch nur eine geringe Menge an lungengängigen Asbestfasern entsteht. Liegt der Massengehalt an Asbest unter der Nachweisgrenze von 0,008 Massen-%, dies entspricht der Nachweisgrenze für Asbest gemäß der vier aufwändigen Bestimmungsverfahren nach der TRGS 517, müssen keine besonderen Schutzmaßnahmen angewendet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Grenze unterschritten. Es werden die wie folgt beschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 519 vorgesehenen

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Die Abbruch- und Verladearbeiten werden innerhalb eines definierten und abgegrenzten Bereiches mit entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durchgeführt. Zur Verhinderung von Staubbildung und Verwehung muss während der Durchführung bei allen staubentwickelnden Arbeiten die Staubniederschlagung mittels Sprühnebel vorgesehen und vorgenommen werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Arbeitsbereich werden mit Anlagen zur Atemluftversorgung in den Fahrerkabinen gemäß DGUV Information 201-004 mit Filteranlagen mindestens Filterklasse H 13 nach DIN EN 1822 ausgerüstet und betrieben. Die in Abstimmung mit der Abteilung Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind geeignet, die möglichen Gefährdungen gemäß TRGS 519 abzudecken. Im Zuge der Bauvorbereitung werden die Arbeitsschutzmaßnahmen vom AN mit der zuständigen Behörde und dem AG im Einzelnen abgestimmt.

3.6.2.8. Künstliche Mineralfasern (KMF) Bei Arbeiten an künstlichen Mineralfasern sind die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 521 und die TRGS 500 sind zu beachten und einzuhalten.

Die KMF liegen als Einlage in Elementen von Lärmschutzwänden und als Einlage in feuerfesten Türen im Bereich von begehbaren Widerlagern und Pfeilern vor. Die Elemente sind mit einer geeigneten Folie (PE-Folie) luftdicht zu umwickeln, um das Entweichen von KMF zu verhindern. Die Elemente und die feuerfesten Türen sind als Ganze aus den Verankerungen beschädigungsfrei zu entheben und als Ganze zum Entsorger zu befördern.

Beim Entsorger sind die Elemente im Schwarzbereich nach Wahl des AN zu demontieren und in die einzelnen Abfallfraktionen zu zerlegen. Die einzelnen Abfallfraktionen sind fachgerecht der Entsorgung zuzuführen.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Feinreinigung der Arbeitsbereiche im Zerlegebetrieb mit Geräten der Staubklasse H (DIN EN 60335-2-69 Anhang AA, ständig während der Durchführung und zum Tagesabschluss der Leistung unabdingbar ist.

Nach Aufforderung ist die Fachkunde gemäß TRGS 521 nachzuweisen und die Zulassung der zuständigen Behörde zur Durchführung der vorgesehenen Leistungen vorzulegen.

2 Wochen vor Beginn der Leistungen sind vom AN folgende Unterlagen vorzulegen.  Schriftliche Benennung des permanent vor Ort anwesenden Aufsichtsführenden und seines Vertreters mit Nachweis deren Sachkunde gem. TRGS 521  Gefährdungsbeurteilung für das eingesetzte Personal  Vorsorgeuntersuchungen des eingesetzten Personals (G26)  Prüfzeugnisse, Belege für Überwachung und Zulassung für die eingesetzten Geräte

Die gem. TRGS 521 erforderlichen Mitteilungen an die zuständige Behörde sind vom AN eigenständig vorzunehmen mit gleichzeitiger Übergabe einer Kopie an den AG.

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Es ist sicher zu stellen und dem AG nachzuweisen, dass der gesamte Abfall an künstlichen Mineralfasern sowie die bei der Reinigung aller Arbeitsbereiche und – Geräte anfallenden KMF-haltigen Stoffe der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.

3.6.2.9. Taubenkot In Vorbereitung der nachfolgenden Arbeiten sind an der Widerlagerbank / an den Stützenköpfen, u.a. Tauben-/Vogelkot, -nester, -kadaver zu entfernen, sachgerecht aufzunehmen, zu befördern und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen. Es ist gemäß TRBA 500 und dem DGUV Merkblatt 201-031 BG Bau vorzugehen, entsprechende Schutzmaßnahmen sind vorzusehen und umzusetzen. Der AN hat vor Ausführung der Arbeiten die Sachkunde der ausführenden Firma, z.B. anhand von Referenzen über vergleichbare Leistungen, nachzuweisen. Der Bereich ist zu feinreinigen - Sauger mit Filter der Kategorie H - und zu desinfizieren, das Desinfektionsmittel muss vom Veterinäramt gelistet und zugelassen sein, der Nachweis ist vorzulegen.

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[Seite 42: Text nur als Bild — nicht lesbar]

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3.7. Winterbau

  • entfällt - 3.8. Beweissicherung
  • entfällt - 3.9. Sicherungsmaßnahmen Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Straßenverkehrsordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu sichern. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der im Baubereich verlaufenden Versorgungsleitungen sind vom AN mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen abzustimmen Freihalten von Hochwasserquerschnitten Die Einbauten bzw. Gerüste sind so herzustellen, dass kein Abbruchgut bzw. andere Materialien in das Bachbett gelangen können. Der Wasser- und Hochwasserabfluss in dem Gewässer darf durch die Baumaßnahme nicht wesentlich behindert werden. Ein ausreichend großes Abflussprofil ist offen zu halten. Bleibende Einengungen des Abflussquerschnittes sind nicht zulässig. Die Baubehelfe sind nach den Bauarbeiten vollständig zurückzubauen. 3.10. Belastungsannahmen (Brückenbau) Der Überbau ist für zivile Verkehrslasten mit dem Lastmodell LM1 nach DIN EN 1991- 2 zu bemessen. Die Parameter für Ermüdungsnachweise wurden mit der Verkehrskategorie 4 und der Verkehrsart „Lokalverkehr“ festgelegt. Aus den Fahrzeugrückhaltesystemen sind Anpralllasten der Klasse B nach DIN EN 1991-2 anzusetzen. Das Bauwerk befindet sich in keiner Erdbebenzone und bedarf diesbezüglich keiner weiteren Nachweise.

3.11. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren Vermessungsleistungen und Bestandsdaten 3.11.1.1. Vermessungsleistung 3.11.1.1.1 Grundsätzliches zu Vermessungsleistungen Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausführungszeit erforderlich werden, hat der AN rechtzeitig durchzuführen, dass eine Abnahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung des Bauablaufes möglich ist. Der AN trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe der von ihm erstellten baulichen Anlagen und eingebauten Schichten die alleinige Verantwortung. Der AG behält sich das Recht vor, jederzeit mit eigenem Gerät und eigenem Personal Messungen zur Überprüfung auszuführen. Der AN hat alle Vermessungsarbeiten durch vermessungstechnisch qualifizierte Fachkräfte ausführen zu lassen.

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Durchführung von Nullmessungen an Bauwerken sind mindestens 2 Wochen vorher anzukündigen, um dem AG eine Teilnahme zu ermöglichen. Unaufgeforderte Übergabe aller Nachweise (Messdaten, Ergebnisse, Protokolle) an den AG innerhalb von 2 Werktagen nach Ausführung. Vorschlag für die Fortführung der Bauwerksvermessungen in Abstimmung mit dem AG, spätestens bis zur Bauwerksabnahme. Über alle Vermessungsarbeiten sind Messprotokolle zu führen. Die Unterlagen und Auswertungen sind dem AG vollständig und zeitnah zu übergeben. Alle Daten zur Abrechnung sind durch eine örtliche Aufnahme des unter- und oberirdischen Bestandes, der Topographie der Straßenverkehrsanlagen nach Lage und Höhe im Projektkoordinatensystem durchzuführen. Abgenommen Daten zur Abrechnung, können dann in die abschließende Bestandsdokumentation übernommen werden. Aufnahmen mittels terrestrischer Scanmethoden und photogrammetrischer Luftbildauswertungen sind im Aufnahmebereich der Verkehrsanlage nicht ohne weiteres zugelassen. Der Einsatz solcher Aufnahmeverfahren kann nach Abstimmung mit dem AG nur erfolgen, sofern im Vorfeld ein Paßpunktkonzept zum Nachweis der notwendigen Genauigkeiten erstellt und vom AG bestätigt wird. Weiterhin müssen diese Aufnahmen durch z. B. tachymetrische Aufnahmen ergänzt / kontrolliert werden. Die Vorgaben der RAS-Verm und der ZTV-Verm sind zu beachten. Die verwendeten Festpunkte mit ihren Koordinaten und Höhen zwischen Aufmaß vor Baubeginn und Bestandserfassung, während des Baues und nach Abschluss müssen die gleiche Ausgangsbasis haben, so dass die Vermessungsdaten jederzeit zur Abrechnung und Kontrolle verwendet werden können. Alle übergebenen Daten sind mit Lage- und Höhenstatus zu kennzeichnen. Der Inhalt der Daten ist eindeutig zu erläutern und digital als OSKSTRA-xml (in der aktuellen Version) und im pdf Datenformat zu übergeben. Die landesspezifische Fachbedeutungs-(Objekt)liste definiert die darzustellenden Elemente. Diese steht unter www.OKSTRA.de, Abschnitt: Fachbedeutungslisten, zum Download bereit. Die grundsätzlich zu dokumentierenden Elemente sind in der Anlage „HeMo_Dokumentionspflichtige Bauphasen“ aufgeführt. Bei den in dieser Tabelle aufgeführten Punkten handelt es sich um eine Arbeitshilfe; im Fall einer unvorhergesehenen Änderung der Bauausführung können zusätzliche Aufmaße und Dokumentationen erforderlich werden, welche vom AN erbracht werden müssen. Unabhängig von der Aufzählung sind - wie in der VOB festgehalten - vom AN sämtliche Komponenten / Elemente / Bauwerksteile etc. pp. zu dokumentieren, welche von ihm im Rahmen der Maßnahme erstellt oder geändert werden. Diese Aufmaße müssen dem AG im OKSTRA-Format übergeben werden Alle Absteckungs- und sonstigen Vermessungsarbeiten, die während der Ausführungszeit erforderlich werden, hat der AN selbst so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Abnahme durch die Bauüberwachung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Erst nach Abnahme durch die Bauüberwachung dürfen die nachfolgenden Schichten eingebaut werden.

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Der AN trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. Der AG behält sich das Recht vor, jederzeit mit eigenem Gerät und eigenem Personal Messungen zur Überprüfung auszuführen. Der AN hat alle Vermessungsarbeiten durch vermessungstechnisch qualifizierte Fachkräfte ausführen zu lassen. Über alle Vermessungsarbeiten sind Messprotokolle zu führen. Die Unterlagen und Auswertungen sind dem AG vollständig und zeitnah zu übergeben.

3.11.1.1.2 Referenzpunkte Das Projektkoordinatensystem wird beschrieben durch:

  • Lage des Systems: LST 100 Hessen
  • Lagegenauigkeit: +/- 0,01 m
  • Höhe des Systems: DHHN 2016, Höhenstatus 170
  • Höhengenauigkeit: +/- 0,003 m
  • Übersichtsplan und Koordinatenliste
  • Einmessskizzen bzw. Bilder (wenn vorhanden)

Diese Daten werden vor Baubeginn dem AN im Zuge des Startgesprächs übergeben. Protokollierung – Übergabeniederschrift Vermessung. Auf dem Referenzpunktfeld basieren alle Vermessungen der Phasen Bauvorbereitung, Bauausführung, vermessungstechnische Bauüberwachung und Bestandserfassung. Das Referenzpunktfeld ist vor Baubeginn durch den AN dauerhaft zu sichern und gegen Zerstörung zu schützen. Die Punkte sind während der gesamten Bauzeit freizuhalten und am Ende der Bauzeit dem AG mit Übergabeprotokoll zurück zu übergeben. Falls das Referenzpunktfeld des AG vom AN ergänzt bzw. erweitert wird (Baufestpunktfeld), ist die Genauigkeit, wie oben beschrieben, einzuhalten, dabei sind die Grundsätze der RAS-Verm zu beachten. Die zugehörigen vermessungstechnischen Unterlagen sind dem AG unaufgefordert vorzulegen. Referenzpunkte die während der Bauzeit wegfallen, müssen durch den AN wiederhergestellt oder an geeignete Stelle erneuert werden, hierzu ist Rücksprache mit dem AG erforderlich. Die Wiederherstellung muss den Genauigkeitsanforderungen wie oben beschrieben entsprechen.

3.11.1.1.3 Datenarten des AG Übersicht der vom AG zur Verfügung gestellten möglichen digitalen Daten:

DatenDatenart
Referenzpunktfeld*.xml (OKSTRA)
Bestandsdaten*.xml (OKSTRA)
Übersichtslageplan*.pdf
KoordinatenlisteASCII / *.pdf
KanalISYBAU
Punktwolken*.las / *.e57
Oberflächen aus Punktwolken*.ifc / *.obj / *.xml
Modelle*.ifc

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3.11.1.1.4 Vermessungstechnische Bauausführung bei Erneuerungsmaßnahmen im Bestand Bei einer Erneuerungsmaßnahme im vorhandenen Bestand, sind die Ränder der Fahrbahndecke in einer Form zu sichern, die eine Wiederherstellung der Fahrbahnfläche in der vorhandenen Breite, Höhenlage und Querneigung erlaubt.

3.11.1.1.5 Bauwerkskontrollmessung, Messprogramm und Messbolzenplan Die Kontrollmessungen des AN beginnen mit der ersten baulichen Veränderung. Dazu sind die Vermarkungen/Materialien laut LV-Positionen zu verwenden.

Lage des Systems: Lagegenauigkeit: +/- 0,005 m Höhe des Systems: Höhengenauigkeit: +/- 0,002 m

Vor Ausführung der Maßnahme, sind vom AN zu liefern:  Messprogramm  Messbolzenplan

Durchführung von Kontrollmessungen:  Setzungs- und Durchbiegungskontrollen (= Höhenkontrollen)  Feinnivellement als Schleifennivellement mit Einbeziehung von mindestens 2 unabhängigen Referenzpunkten des übergeordneten Netzes  max. zulässiger Schleifenschlussfehler: +/- 1 mm  Verschiebungs- und Kippmessungen (= Lagekontrollen)  tachymetrisches Messverfahren  freie Stationierungen über mindestens 4 Anschlusspunkte (mindestens 2 aus dem übergeordnetem Referenzpunktfeld)  polare Stationierungen über mindestens 2 Anschlusspunkte aus dem übergeordnetem Referenzpunktfeld  einzuhaltende Genauigkeiten: maximal +/- 3 mm

Mauerbolzen am Widerlager und an den Stützen sind in die Bauwerkskontrollmessung mit einzubinden und mit den Messbolzen an den Kappen in das gleiche Referenzpunktfeld zu verknüpfen. Für die Fortsetzung der Bauwerkskontrollmessungen sind alle Nachweise und Unterlagen zur Lage und Höhe der neuen Messbolzen an den Kappen, Widerlagern und Pfeilern als Bestandsunterlagen im Messbolzen im OKSTRA-xml Format und als pdf-Datei an den AG zu übergeben.

3.11.1.2. Bestandsdaten, Bestandsunterlagen, Bestandsplan 3.11.1.2.1 Bestandsdaten und Bestandsunterlagen: Die Bestandsunterlagen sind im Projektkoordinatensystem (Siehe Nr. 3.11.1.1.2 Referenzpunkte) zu erzeugen und müssen den Ist-Zustand der Maßnahme nach Baufertigstellung in allen Bestandteilen dokumentieren. Dabei ist die tatsächliche Lage und Höhe (dreidimensional) zu erfassen. Die HeMo_Vorgabe Bestandsvermessung ist zu verwenden.

Bestandsdaten bestehen immer aus:  Lageplandaten  DGM

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In die Unterlagen sind alle vom AN baulich bzw. topographisch neu geschaffenen bzw. veränderten und vorgefunden Anlagen darzustellen.

3D - Laserscanning: Bei Ingenieurbauwerken (Brücke, Tunnel, Stützwand, Trog, etc.) sind die Daten des Bauwerks zusätzlich per 3D-Laserscanning zu erfassen und bereitzustellen.  Lage des Systems: Lagegenauigkeit: +/- 0,005 m  Höhe des Systems: Höhengenauigkeit: +/- 0,003 m  Punktabstand: 5 mm

3.11.1.2.2 Datenformate

DatenDatenart
Referenzpunktfeld*.xml (OKSTRA)
Bestandsdaten*.xml (OKSTRA)
Übersichtslageplan*.pdf
KoordinatenlisteASCII / *.pdf
KanalISYBAU
Punktwolken*.las / *.e57
Oberflächen aus Punktwolken*.ifc / *.obj / *.xml
Modelle*.ifc

Die vollständigen Daten sind digital an den AG zu übergeben.

3.11.1.2.3 Übergabe der Bestandsunterlagen Die vollständigen Bestandsunterlagen sind dem AG wie folgt zu übergeben: digital im pdf - Format 1-fach digital im OKSTRA - Format 1-fach

3.11.1.2.4 Übergabe einer Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten Gilt für alle Bauwerke die im direkten Bereich der Maßnahme liegen! Vermessung-Bauwerksskizze mit Durchfahrtshöhen und Fahrbahnbreiten: Musterskizze

Bauwerksnummer: Straßenklasse: Straßennummer: Rechtswert: Hochwert:

Gegen Stationierungsrichtung - 0 + In Stationierungsrichtung

Durchfahrtshöhe

Fahrstreifen-Kennzeichnung nach Standstreifen Hauptfahrbahn 1.Überholstreifen 1.Überholstreifen Hauptfahrbahn Standstreifen ASB-Ing

Abstand zur Bestandsachse

Zu jedem Bauwerk ist eine Bauwerksskizze gemäß der Muster-Bauwerksskizze des AG anzufertigen.

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Folgende Informationen müssen enthalten sein:

 Ordnerbezeichnung entspricht der 7-stelligen Bauwerksnummer  Dateibezeichnung: Bauwerksskizze_7-stellige Bauwerksnummer

Zusätzlich sind an jedem Bauwerk Zielmarken (werden durch die Vermessung des AG bereitgestellt) anzubringen und in das Referenzpunktfeld zu integrieren. Die Anbringung muss mit dem SG Vermessung besprochen werden.

Abrechnung Die Rechnungsadresse lautet wie folgt:

Vogelsbergkreis Der Kreisausschuss Amt für Bauen und Umwelt Goldhelg 20 36341 Lauterbach

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie vor angegeben) an folgende Emailadresse zu versenden:

Rechnung@mobil.hessen.de

Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen. Aus technischen Gründen kann pro E-Mail nur eine Rechnung verarbeitet werden.

Aufmaßverfahren Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen der aktuellen REB. Die Anwendung der einzelnen Datenarten ist mit dem AG abzustimmen. Den Abschlagsrechnungen sind alle, für die Prüfung von Art und Umfang der erbrachten Leistungen, erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der AN nach dem Vertrag, besonders den technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte zu beschaffen hat, sind dem AG vorzulegen. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind im Fortgang der Leistung entsprechend gemeinsam vorzunehmen. Das Aufmaß ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und von beiden Vertretern (AN/AG) handschriftlich zu unterschreiben, andernfalls gilt es nicht als Abrechnungsdokument. Die Erstschrift ist der BÜ auszuhändigen, die Zweitschrift erhält der AN. Zu den Aufmaßen sind Abrechnungsunterlagen für eine prüffähige Mengenberechnung anzulegen. Die Mengenberechnung ist so aufzustellen, dass zu jeder Rechnungsstellung der Zuwachs der einzelnen Positionen geprüft werden kann. Die Überträge pro Position und je Rechnung sind auszuweisen. Vorgenanntes gilt ebenso für vorläufige Mengen. Die Aufwendungen für eine getrennte Rechnungsstellung über die Bauleistung und die Sonderkosten (SiGe, Prüfungen) sowie für Leistungen Dritter (Stadt/Gemeinde/Versorgungsunternehmen) werden nicht gesondert vergütet.

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Schichtdickenmessung im Asphaltbau Der Nachweis der Einbaudicke von Asphaltschichten ist vom AN unter Beachtung der geltenden TP D-StB (Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau) zu erbringen. Die dazu erforderlichen Leistungen, Vorhalten und Bedienen der erforderlichen Geräte, liefern und verlegen der Aluminiumfolie bzw. Bleche sowie die Eintragung und Auswertung der Messergebnisse in die entsprechenden Formblätter, sind in die entsprechenden EPs einzurechnen. Je Messprofil sind alle Messstellen zu erfassen. Für die Schichtdickenmessung aller Asphaltschichten im Fahrbahnbereich wird nur die elektromagnetische Dickenmessung zugelassen.

Der Nachweis für die Dicke der übrigen Schichten in Nebenflächen ist dem AN freigestellt. Im Übrigen sind die Festlegungen in der vereinbarten ZTV Asphalt-StB maßgebend.

BAUWERKE - Ausgleichsgradiente und Ebenflächigkeit 3.11.5.1. Aufnahmeverfahren und Auswertung Der AG ist rechtzeitig vor den Vermessungsterminen zu informieren, um ihm die Teilnahmen an den Messungen zu ermöglichen oder unabhängige Kontrollmessungen durchzuführen.

3.12. Nachweise/Prüfungen Erstprüfungen Erstprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen technischen Vorschriften geregelt sind. Sie dienen als Nachweis für den vertraglich geschuldeten einzubauenden Stoff. Die Erstprüfung ist, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren. Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen technischen Vorschriften geregelt sind und nicht gesondert vergütet werden. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem AG zu übergeben.

Kontrollprüfungen Alle Hilfsleistungen zu den Kontrollprüfungen sind im Leistungsverzeichnis zusammengefasst.

  • Entnahme von Asphaltmischgut- und/oder Ausbauproben Über alle durchzuführenden Probenahmen ist eine Niederschrift gemäß TP Asphalt- StB 07, Teil 27 vom AN zu führen. Der AG ist rechtzeitig zur Probenahme zu informieren. Ein Vertreter des AG nimmt an der Probenahme teil. Dem Vertreter des AG ist bei der Probenahme das Original der Niederschrift zu übergeben. Eine Durchschrift der Niederschrift über die Probenahme ist der zentralen Stelle des AG mit Übergabe der Asphaltmischgut- und/oder Ausbauproben auszuhändigen. Die Entnahmestelle der jeweiligen Asphaltmischgut- und Ausbauprobe wird vom AG vorgegeben. Die Ausbauproben sind jeweils zur zentralen Stelle des AG (Sportparkstraße 15 in 35578 Wetzlar; Tel-Nr. 06441 924740) zu bringen.

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  • Versiegelungsschicht Die Dichtigkeitsprüfung der Versiegelung auf dem Überbau wird von Hessen Mobil Wetzlar (Tel.Nr. 06441 924740) durchgeführt. Hierfür ist seitens des AN rechtzeitig ein Termin zu vereinbaren. In Ergänzung der ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 1, Nr. 5 wird die Fehlstellenfreiheit (Dichtigkeit) der Versiegelung auf der Fahrbahntafel mittels Hochspannung nach DIN 55670 überprüft. Zur Anwendung kommt ein Impulsspannungsprüfgerät nach Verfahren B. Fehlstellen, wie z.B. Poren oder Risse, werden durch das Prüfgerät mit einem akustischen Signal angezeigt. Bereiche mit festgestellten Fehlstellen sind zu überarbeiten.

Bautagesberichte Die Erstellung Bautagesberichte sind Sache des AN und werden spätestens 1x wöchentlich handschriftlich unterschrieben dem AG ausgehändigt. Die Aufstellung und Übergabe der Bautagesberichte erfolgt unaufgefordert und wird nicht gesondert vergütet. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Zeiten der Betonierarbeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

3.13. Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 2.1 – 2.11, 4.1) Die Erstellung und ggf. Anpassung des SiGe- Planes gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer übertragen. Der SiGe- Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem geplanten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Nebenangebote sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen. Der SiGe- Plan beinhaltet:  die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht  die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen

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 die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und  die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.

Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z.B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe- Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustimmen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe- Plan genügen nicht. Bei Veränderungen der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes müssen daraus sich ergebenden Veränderungen im SiGe- Plan leicht nachvollziehbar sein. Es empfiehlt sich, bei der Aufstellung des Baustelleneinrichtungsplanes und des Bauablaufplanes die Inhalte der SiGe- Planung bereits zu berücksichtigen.

Der SiGe- Plan besteht zumindest aus:

  1. Deckblatt mit  Bezeichnung der Baumaßnahme  Name/Anschrift des Auftragnehmers  Name/Anschrift/Tel.-Nr. des AN- Vertreters für die Leitung der Ausführung  Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Koordinators nach BaustellV  Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV und  Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile

  2. Beschreibender Teil mit  konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeits-plätze/Verkehrs- und Fluchtwege/Unterkünfte; persönliche Schutzausrüstungen u.dgl.)  Auflagen/Gefährdungen aus der Umfeld- Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten neben öffentlichem Verkehr u.dgl.)  Angaben zur Koordination Hauptunternehmer / Nachunternehmer / Unternehmer ohne Beschäftigte  Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen

  3. Planteil  entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ: im Sinne BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan des Auftragnehmers und im Sinne BaustellV ergänzter Bauzeitenplan des Auftragnehmers.  ggf. weitere Planunterlagen und Darstellungen.

Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.1 – 1.4 und ggf. OZ im Leistungsverzeichnis)

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Maßnahme übertragen.
  2. Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und/oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zuständig bzw. vorgesehen: Keine

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Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind:  Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten zu lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und abstimmen. Prüfen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.  Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 BaustellV.  Kontrolle der Vorankündigung(en).  Gegebenenfalls Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustelleneinrichtungsplanes der Baustelle(n) unter 1. zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.  Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Einflüsse auf oder in der Nähe der Baustelle.  Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) unter 1. mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.  Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbesprechungen und - begehungen, Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers.  Abstimmungen führen mit den unter 2. angegebenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen aus örtlichen und/oder zeitlichen Überschneidungen der Baustelle(n) unter 1. und 2.; Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers.  Bei Bedarf: Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).

Zusätzlich sind vom SiGe-Koordinator folgende Aufgaben zu erbringen:  Vorstellen des SiGe-Plans vor Einrichten der Baustelle, Teilnahme aller an der Baumaßnahme beteiligten Mitarbeiter des Dezernats 14 von Hessen Mobil bzw. des beauftragten Ingenieurbüros.  Hinweise auf potenzielle Gefährdungen geben, die sich aus der Baustelle ergeben.  Aufklären über Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.  Angabe und Erläuterung der Sicherheitsvorschriften, die bei den auszuführenden Arbeiten einzuhalten sind.  Dokumentation der Veranstaltung mit Protokoll und Teilnehmerliste.

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4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen a) Ausschreibungspläne Den Vergabeunterlagen beiliegenden Ausschreibungspläne (siehe Verzeichnis der sonstigen Anlagen) sind digital erstellt worden. Auf Anforderung des AN können z.B. für die Herstellung der Bauwerksübersichtspläne- die Pläne als DXF-/DWG-Dateien vom AG kostenfrei abgegeben werden. Die Übergabe erfolgt auf CD-ROM/digital. Erforderliche Änderungen zur Erstellung des Bauwerksübersichtsplanes bzw. der Ausführungspläne können nicht zu Nachforderungen führen. b) Bestandsunterlagen Liegen der Ausschreibung soweit vorhanden bei und können beim AG eingesehen werden. c) Kennbuchstaben für Plangruppen Der AG übergibt dem AN in der Grundsatzbesprechung nach ZTV-ING eine Übersicht zu den verbindlich zu nutzenden Kennbuchstaben der Plangruppen. d) Plan-/ Statiklaufliste Als Vorabinformation für Prüfstatiker, FB und Bauüberwachung dokumentiert der AN gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2.1, Abs. (3) sämtliche Ausführungsunterlagen und deren geplante Übergabe in einer vom AG vorgegebenen Plan-/ Statiklaufliste (siehe Internetseite Hessen Mobil, Teil "Downloads und Formulare, hier "Ingenieurbau", Anhang A). Diese Liste wird spätestens mit den ersten eingereichten Unterlagen fällig und digital an den AG übergeben. Der FB BwE führt die Liste fort und dokumentiert den tatsächlichen Prüf- und Genehmigungslauf der Ausführungsunterlagen in der Plan-/ Statiklaufliste so, dass der AG (Bauüberwachung) jederzeit Einsicht nehmen kann.

Betonbaukonzept Alle Festlegungen zur Baumaßnahme hinsichtlich Planung, Herstellung, Einbau und Nachbehandlung des Betons unter Einbeziehung der projektspezifischen Randbedingungen bilden von der Planung und Ausschreibung über die Ausführung bis zur Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahme das Betonbaukonzept. Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Festlegungen zum Beton bilden das vorläufige Betonbaukonzept.

Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen

  • entfällt - Berechnungen (z. B. Erdmengenbilanz)
  • entfällt Gutachten Gründungsgutachten Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau)
  • entfällt - Pflanzpläne, Pflanzlisten, Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)
  • entfällt –

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4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen Erläuterung des Bauablaufs, gegeben falls Einsatz von Spezialgeräten

Betonbaukonzept Erstellung eines Betonbaukonzepts für das komplette Bauwerk gemäß ZTV- ING Teil 3 unter Sicherstellung der Anforderungen nach DIN 1045-1000 in der jeweils gültigen Fassung sowie der erforderlichen Betonbauqualitätsklasse. Das Betonbaukonzept ist unter Berücksichtigung des vorläufigen Betonbaukonzepts des Bauherrn, welches sich aus der Entwurfsplanung sowie der vorgezogenen Ausführungsplanungen und den sonstigen vorliegenden Ausschreibungsunterlagen ergibt, zu erstellen, fortzuschreiben und zu konkretisieren. Mit der Auftragserteilung sind die Aufgaben des BBQ-Koordinators gemäß ZTV-ING

  • Teil 3 Massivbau - Abschnitt 2 Bauausführung - Anhang A durch den AN zu erbringen. Der BBQ-Koordinator des AN ist dem AG im Zuge der Grundsatzbesprechung bzw. Startgespräch zu benennen. Die zuvor beschriebenen Leistungen für die Fortschreibung/Erstellung des Betonbaukonzeptes sowie der BBQ-Koordinator sind Bestandteil der technischen Bearbeitung und werden nicht gesondert vergütet.

Baustelleneinrichtungsplan

Bauablaufplan Der Bauablaufplan gehört zu den durch den Auftragnehmer zu erstellenden Ausführungsunterlagen. Er ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu übergeben. Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller notwendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander. Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird. Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch dessen Ort dargestellt. Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Hauptgewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben. Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.

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Bautagesberichte siehe auch 3.12.4 Zahlungsplan

  • entfällt - Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen Im Rahmen der Grundsatzbesprechung erhält der Auftragnehmer die verbindliche Information, durch welchen FB BwE die Prüfung und Freigabe der Ausführungsunterlagen erfolgen wird und welcher Prüfingenieur im Auftrag des FB diese Prüfung unterstützt. Folgende Hinweise sind im Verfahrensablauf durch den Auftragnehmer zu beachten:

Bauwerksübersichtspläne: Der AN übergibt vier Ausfertigungen an das SG. Von dort erhält der AN eine Ausfertigung mit Freigabevermerk zurück.

Ausführungspläne: Der AN übergibt gleichzeitig vier Ausfertigungen an den Prüfingenieur und eine an das SG. Der AN erhält eine Ausfertigung mit Freigabevermerk zurück. Der AN fertigt auf Grundlage dieser Ausfertigung eine gleichgestellte Baustellenausfertigung, diese übergibt der AN in einfacher Ausfertigung an den AG (örtliches Baudezernat: Bauüberwachung).

  • Die Verteilung der Ausführungsunterlagen mit Gesehen- bzw. Freigabevermerk erfolgt jeweils durch das SG. Der vollständige Verfahrensablauf mit Darstellung aller Teilschritte aller Beteiligten wird im Rahmen der Grundsatzbesprechung zur Verfügung gestellt. Für die Bearbeitung aller Ausführungsunterlagen gelten Ziffer 1 der ZTV-ING, Teil 1, Abschn. 2 sowie die Festlegungen gemäß "Vereinbarung zum Datentausch und Archivierung von digitalen Arbeitsergebnissen (insb. Schnittstellenformate DWG und DXF)". Die Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise sowie der Ausführungszeichnungen trägt nach ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2 der AG. Die Ausführungspläne werden je nach Bearbeitungsstand unterschieden nach Prüfausfertigung und Baustellenausfertigung. Die Herstellung von Bauwerksteilen darf vom AN nur auf Grundlage von Baustellenausfertigungen erfolgen. Hieraus ergibt sich, dass die zur Prüfung vorgelegten Planunterlagen so rechtzeitig übergeben werden, dass eine dem Bauablauf entsprechende Freigabe möglich ist. In Ergänzung zu Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 2.1 (7) ZTV-Ing gilt: Sofern sich Änderungen des Bauvertrages und/ oder der Bauwerksübersicht ergeben, sind vor Übergabe der zugehörigen Ausführungsunterlagen detaillierte Informationen über Anlass und Art der Änderung an das SG BwE, das Baudezernat und den Prüfingenieur zu übergeben. Auch Änderungen der Randbedingungen, die im Rahmen der im Entwurf erfolgten Vordimensionierung des Bauwerks zu dessen Herstellung zugrunde gelegt wurden, stellen ebenfalls Änderungen des dem Vertrag zugrundeliegenden Bauwerksentwurfs dar. Das SG BwE und der Prüfingenieur beurteilen die Notwendigkeit und die technische Machbarkeit. Zusätzlich erhält das Baudezernat eine Aufstellung der finanziellen und zeitlichen Auswirkungen und Änderungen durch den AN.

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Nach vertraglicher Einigung und Beauftragung des Änderungsvorschlags können - unter Bezug auf die vertragliche Einigung - entsprechende Ausführungsunterlagen zur Prüfung/ Freigabe eingereicht werden. Sofern im Zuge der Prüfung der Ausführungsunterlagen Änderungen des Bauvertrages erkannt werden, die nicht in der vorbeschriebenen Form angezeigt und abgestimmt wurden, wird die Prüfung auf Risiko des AN hin unterbrochen, bis eine vertragliche Einigung und Beauftragung des Änderungsvorschlages erfolgt ist. Für den Fall, dass keine Einigung und Beauftragung erfolgen sollte, trägt der AN alle bis dahin angefallenen Bearbeitungskosten. Sämtliche Änderungen, die sich während des Bauablaufes ergeben, sind durch den AN eigenständig für die Erstellung der Bestandsunterlagen zu dokumentieren. Parallel erfolgt durch die örtliche Bauüberwachung des AG eine eigenständige Dokumentation in der ihr vorliegenden Baustellenausfertigung.

Vermessungsunterlagen: • Messprogramm • Messbolzenplan • Referenzpunktunterlagen nach Sicherung bzw. Erweiterung des Referenzpunktfeldes • Unterlagen der baubegleitenden Messungen für Höhe und Lage

Transportpläne

  • entfällt - Bestandsunterlagen Folgende Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben:
  1. Bestandsübersichtszeichnung gem. ZTV-ING, Teil 1, Abschn. 2, Ziffer 4.2
  2. zugehörige Bestandszeichnungen (ohne Baubehelfe)
  3. Bauwerksbuch nach „Anweisung Straßeninformationsbank“ (ASB)
  4. ggf. Dokumentationen etc. gemäß gesonderter Einzelpositionen im LV Auf allen Bestandsplänen bescheinigt der AN gem. ZTV-ING, Teil 1, Abschn. 2, Ziffer 4.2 (2) mit Unterschrift die Übereinstimmung mit der Bauausführung. Die Übergabe der Bestandsunterlagen erfolgt grundsätzlich an den AG (Bauüberwachung). Die genaue Anzahl der Ausfertigung (gefaltet) erfolgt nach Festlegung durch die Bauüberwachung (BÜ) des örtlichen Fachdezernates. Auf dem ersten Exemplar der Bestandsunterlagen erfolgt das Aufbringen des Sichtvermerkes/Originalunterschrift zur Überprüfung auf Vollständigkeit der Eintragungen durch die BÜ; danach übernimmt der AN die Eintragungen und die Originalunterschrift mit „gez. ...“ und stellt die entsprechend vereinbarte Anzahl der gefalteten Ausfertigung der Bestandsunterlagen (einschl. des ersten Exemplars mit der Originalunterschrift zur Übernahme in Bauwerksakte) dem örtlichen Fachdezernat zur Verfügung. Dokumentationsaufnahmen Die Bilddokumentation ist spätestens mit der Schlussrechnung an den AG zu übergeben. Standsicherheitsnachweis (Brückenbau) Folgende Hinweise sind im Verfahrensablauf durch den Auftragnehmer zu beachten: Der AN übergibt gleichzeitig drei Ausfertigungen an den Prüfingenieur und eine an

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das SG. Vom SG erhält der AN eine Ausfertigung mit Gesehen-Vermerk, in der Regel zusammen mit dem zugehörigen Prüfbericht, zurück. Die Statik ist zeitnah mit den Ausführungsplänen vom AN vorzulegen. Baubehelfe aller Art (Trag- und Montagegerüste, Vorbaugeräte, Transportbrücken, Behelfsbrücken, Baugrubenverbau, Unterfangungen, Verschiebekonstruktionen mit Unterbau etc.) sind grundsätzlich prüf- und zustimmungsbedürftig. Die Prüfung dieser Unterlagen erfolgt durch den vom AG eingesetzten Prüfingenieur bzw. durch das SG BwE. Modellversuche (Brückenbau)

  • entfällt - Brückenbuch (Brückenbau) Das Bauwerksbuch ist als Ergänzung/Änderung der Bestandsdaten gemäß Anweisung Straßeninformationsbank, Teilsystem Bauwerksdaten, spätestens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahme der Leistung an den AG zu übergeben.

Vom AN zu berücksichtigende Zeit für Prüfung und Freigabe von Ausführungsunterlagen Für die Prüfung und Freigabe von Ausführungsunterlagen benötigt der AG mind. 24 Werktage. Diese Frist ist bei der Bauablaufplanung des AN zu berücksichtigen.

4.3. Abnahme Die Abnahme erfolgt grundsätzlich erst nach Durchführung der 1. Hauptprüfung. Mindestens 14 Tage vor der Abnahme ist vom AN vorzulegen:  - Bauwerksbuch  - Bauwerksübersichtsplan  - die wesentlichen Bestandspläne, insbesondere die Unterhaltung und den Betrieb betreffend

Vor der Abnahme hat der AN das Bauwerk von Verschmutzungen zu säubern (Nebenleistung).

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5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

die Vertragsbestandteil werden

5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau 5.1.1.1. Erdbau ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) (VkBl. 2017 S. 998)

5.1.1.2. Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014 StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) (VkBl. 2015 S. 56)

5.1.1.3. Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019 StB 13/7143.2/07-22/3199246 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege) (VkBl. 2019 S. 570)

ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019 StB 13/7143.2/07-21/3200889 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018) (VkBl. 2019 S. 646)

Straßenbefestigungen 5.1.2.1. Bauweisen ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) (VKBl. 2016 S. 669)

5.1.2.2. Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 23/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 97)

5.1.2.3. Asphaltbauweisen ARS-Nr. 08/2026 vom 25.03.2026 StB 25 302020601#00038#0014#0002

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke, Ausgabe 2026 (ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1) (VkBl. 2026 S. 387)

ARS-Nr. 11/2026 vom 30.04.2026 StB 25 302020601#00038#0015 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau und die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung, Stand März 2026 (ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2) (VkBl. 2026 S. 391)

ARS-Nr. 05/2019 vom 03.05.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189 Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen (VkBl. 2019 S. 663)

5.1.2.4. Betonbauweisen ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) -Korrekturen, Stand August 2012 (VkBl. 2013 S. 113)

ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404176 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen

  • Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 432)

ARS-Nr. 17/2020 vom 26.10.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/17/3402145 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020, (ZTV RDO Beton-StB 20) (VkBl. 2021 S. 27)

5.1.2.5. Pflasterbauweisen ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20) (VkBl. 2020 S. 550)

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Brücken- und Ingenieurbau 5.1.3.1 Grundlagen ARS-Nr. 03/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0012 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) – Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 230)

ARS-Nr. 16/2025 vom 01.08.2025 StB 24 302020502#00002#0003#0003 Einführung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ); Stand: 2025/07 (VkBl. 2025 S. 450)

Straßen-Baustoffe -/-

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung 5.1.5.1 Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999

ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 S 28/38.58.10/38 Va 99 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1999 S. 670)

Leit- und Schutzeinrichtungen 5.1.6.1. Markierung auf Straßen ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2013 S. 1197)

ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2015 S. 490)

ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016 StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)

  • Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung (VkBl. 2016 S. 696)

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5.1.6.2. Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017 StB 11/7122.3/4/2886386 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug- Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) (VkBl. 2017 S. 128)

5.1.6.3. Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) (VkBl. 2012 S. 42)

Umweltschutz 5.1.7.1. Lärmschutz -/-

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001 S 13/16.57.10-02/1 Va 01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2001 S. 343)

DIN 18710 DIN 18709 ZTV-ING DIN 1076 RIZ-ING Mess 1 und 2 RAS-Verm

Fernmeldewesen und Elektrotechnik ZTV-TKNetz 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bauleistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von Kabel, KR, SNRV-E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 40 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bauleistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen von Kabel, SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von Gfk und SNR. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 41 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG

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für Bauleistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Abschließen von Außenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorinstallation. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 48 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Technik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekommunikationsnetz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschlusseinrichtungen. Ausgabe 10/2018

Straßenerhaltung ARS-Nr. 04/2012 vom 04.04.2012 StB 27/7182.8/3/01066767 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) (VkBl. 2012 S. 302)

5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau 5.2.1.1 Erdbau ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016 (TL Gab-StB 16) (VkBl. 2017 S. 998)

5.2.1.2 Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 06/2022 vom 04.03.2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/06/3646745 Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21) (VkBl. 2022 S. 237)

5.2.1.3 Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 StB 13/7143.2/02-32/3853968 Richtlinie zum Schutz von Bäume und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SSB) Ausgabe 2023 (VkBl. 2024 S. 18)

5.2.1.4 Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)

5.2.1.5 Geotextilien ARS-Nr. 12/2019 vom 01.08.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/12/3199008 Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues,

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Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19 (VkBl. 2019 S. 594)

Straßenbefestigungen 5.2.2.1 Bemessung, Standardisierung ARS-Nr. 02/2024 vom 30.01.2024 StB 25/7182.8/3860853 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012, Fassung 2024 (RStO 12/24) (VkBl. 2024 S. 134)

ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009 S 27/7182.8/3/1071686 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09) (VkBl. 2009 S. 673)

ARS-Nr. 18/2020 vom 27.10.2020 StB 27/7182.8/3/3307186 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09) (VkBl. 2021 S. 28)

Bauweisen 5.2.3.1. Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 24/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 98)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.01.2023 Ergänzende Festlegungen Gestein 2023 Hessen (EF Gestein 23HE) zu den TL Gestein-StB 04, Ausgabe2004 Fassung 2018, TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020, TL G SoB-StB 20, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20, Ausgabe 2020

5.2.3.2. Asphaltbauweisen ARS-Nr. 07/2026 vom 25.03.2026 StB 25 02020601#00038#0013#0003 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflä- chenbefestigungen, Ausgabe 2026 TL Asphalt-StB 26 (VkBl. 2026 S. 386)

ARS-Nr. 13/2026 vom 13.05.2026 StB 25 302020601#00038#0012 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2026 (TL AG-StB 26) (VkBl. 2026 S. 499)

ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016

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StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) (VkBl. 2016 S. 673)

ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) (VkBl. 2016 S. 671)

ARS-Nr. 25/2024 vom 03.12.2024 StB 25/7182.8/3-ARS-24/25/3940669 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2025 (TL Bitumen-StB 25) (VkBl. 2025 S. 2)

ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bitumenbasis, Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15) (VkBl. 2016 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.10.2026 Ergänzende Festlegungen Asphalt 2026 Hessen (EF Asphalt 2026 / HE) zu den ZTV/TL Asphalt –StB 26

ARS-Nr. 06/2023 vom 21.03.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/3789248 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen (TL VBit-StB 22) (VkBl. 2023 S. 418

Arbeitspapier für die Planung und Ausführung von Asphaltdeckschichten aus splittreichem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit besonderen Beanspruchungen - AP AC D SP, Ausgabe 2019, FGSV

5.2.3.3. Oberflächeneigenschaften ARS-Nr. 20/2021 vom 17.08.2021 StB 25/7182.8/3-ARS-21/20/3556151 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021; (TP Griff-StB (SRT) (VkBl. 2021 S. 1159)

ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008 17/7182.8/3/772326

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Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2008 S. 331)

ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020 StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2021 S. 502)

ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018 StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe 2017 (VkBl. 2019 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.10.2026 Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnoberflächen (SRT/AM) 2026 Hessen (EF Griff 2026) gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2021

ARS-Nr. 15/2026 vom 13.08.2026 StB 25 302020601#00038#0008#0018 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2026 (TL BE-StB 26) (VkBl. 2026 S. 701)

RS vom 16.12.2015 StB 28/7182.8/5/2723513 Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität (VkBl. 2017 S. 193)

5.2.3.4. Betonbauweisen ARS-Nr. 13/2008 S 17/7182/3/694692 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07) (VkBl. 2008, S. 427)

ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)

  • Korrekturen, Stand: August 2012 (VkBl. 2013 S. 115)

ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404203

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Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 433)

Brücken- und Ingenieurbau 5.2.4.1. Grundlagen ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 StB 17/7192.10/81-1811030 Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau

  • Einführung der Eurocodes für Brücken Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“ Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“ Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“ Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“ Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“ (VkBl. 2012 S. 995)

ARS Nr. 02/2026 vom 03.02.2026 StB 24 302020502#00002#0008 Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe 2024/12 (VkBl. 2026 S. 210)

ARS Nr. 18/2023 vom 03.07.2023 StB 24/7192.70/22/3646873 Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Ingenieurbauten (RAB-ING) – Ausgabe 2023/01 (VkBl. 2023 S. xxxx)

ARS-Nr. 12/2024 vom 11.04.2024 StB 24/7192.70/28-3654854 Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe 2023/12 (VkBl. 2024 S. xxxx)

ARS-Nr. 02/2025 vom 17.01.2025 StB 24/7192.70/32-3857174 Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der TL BEL-FÜ, Ausgabe 2022, für bereits eingeführte und in der „Zusammenstellung der geprüften Fahrbahnübergänge aus Asphalt nach den TL BEL-FÜ (ZTV-ING 6-7) für die Anwendung an Bauwerken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ gelistete Bauprodukte und Systeme. Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) (VkBl. 2025 S. 62)

ARS-Nr. 04/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0013 Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten (TL/TP KOR-Stahlbauten) Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen

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Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 190)

ARS-Nr. 27/2024 vom 17.12.2024 StB 24/7192.70/32- 3941423 Übergangsreglung wasserdichte Fahrbahnübergänge gemäß TL/TP FÜ 2025 (VkBl. 2025 S. 18)

ARS Nr. 14/2024 vom 23.04.2024 StB 24/7192.70/23-3808000 - Fortschreibung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung von Ingenieurbauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwertransporte“, Ausgabe 2024/04

5.2.4.2. Baustoffe ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011 StB 17/7192.70/11-1402883 Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“ 3. Auflage (Ausgabe März 2010) (VkBl. 2011 S. 429)

Obmann-Schreiben BMDV StB 24 (2023-07) vom 02.05.2023 StB 24/7192.70/11-3800626 ZTV-ING 4-3: Korrosionsschutz von Stahlbauten – Empfehlung zur Schichtendickenwahl organischer Schichten bei Duplexbeschichtungen (www.bast.de)

ARS-Nr. 21/2023 vom 17.08.2023 StB 24/7193.80/60-3824996 Herstellung von Abdichtungssystemen aus einer Polymerbitumen-Schweißbahn auf einer Versiegelung, Grundierung oder Kratzspachtelung aus PMMA für Ingenieurbauten aus Beton (www.bast.de)

5.2.4.3. Überwachung, Prüfung ARS-Nr. 19/2025 vom 17.09.2025 StB 24 302020502#00001#0008 Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M- BÜ-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2025 S. 538 )

5.2.4.4. Erhaltung, Bautenschutz ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006 S 25/38.55.50-00/12 Va 03 S 18/7192.70/11-493592 Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;

  • Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH- KOR) (VkBl. 2006 S. 512)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Empfehlung: Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren

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Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbetonbauwerken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC) Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Frostprüfung von Beton (MFB) Ausgabe 2012 (www.baw.de)

Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Ausgabe Oktober 2001 (www.dafstb.de)

5.2.4.5. Qualitätssicherung -/-

Straßen-Baustoffe 5.2.5.1. Anforderungen und Eigenschaften ARS-Nr. 15/2023 vom 29.06.2023 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen im Straßenbau, Ausgabe 2023 (RuA-StB 23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687

ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001 S 26/38.56.05-20/17 F 2001 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer- /pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt im Straßenbau, Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01) (VkBl. 2002 S. 111)

ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004 S 26/38.56.05-20/22 Va 04 Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-20/17 F 2001 vom 01.11.2001 (VkBl. 2005. S 103)

ARS-Nr. 16/2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554 Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen in Bundesfernstraßen (VkBl. 2015 S. 763)

ARS Nr. 13/2023 vom 28.06.2023

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Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916 (VkBl. 2023 S.470)

ARS-Nr. 17/2023 vom 03.07.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-16/06/2995690 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) (VkBl. 2023 S.xxxx)

ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 StB 27/7182.8/3/1885090 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali- Kieselsäure-Reaktion (AKR) (VkBl. 2013 S. 222)

ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) (VkBl. 2016 S. 669)

ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009 S 27/7182.8/3/1011631 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2009 S. 439)

ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006 S 17/7182.8/3 Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen; (TL Pflaster- StB 06) (VkBl. 2006 S. 775)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.08.2012 Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (EF Straßenpech 2012 / HE)

ARS-Nr. 04/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644896 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL-Beton-StB 07) (VkBl. 2022 S. 235)

ARS-Nr. 05/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644921 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09)

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(VkBl. 2022 S. 236)

5.2.5.2. Qualitätssicherung ARS-Nr. 16/2023 vom 30.06.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23) (VkBl. 2023 S.610)

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung 5.2.6.1. Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) (VkBl. 2022 S. 46)

ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL- Aufstellvorrichtungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitelemente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97 (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006

ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)

ARS-Nr. 07/2024 vom 01.03.2024 StB 26/7122.3/5/3852682 TL transportable LSA - technische Lieferbedingungen für Transportable Lichtsignalanlagen, Ausgabe 2023

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5.2.6.2. Straßenverkehrstechnik

FGSV 288 / Kategorie R2 EFA, Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen Ausgabe 2002

FGSV 284 / Kategorie R2 ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen Ausgabe 2010

ARS-Nr. 27/2003 vom 20.10.2003 S 28/26.60.00/ F 03 FGSV 383 / Kategorie R2 ESN, Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen Ausgabe 2003

FGSV 321/2 / Kategorie W1 H LiS, Hinweise für die Lichtsignalsteuerung in Straßennetzen Ausgabe 2014

FGSV 321/3 / Kategorie W1 H QML, Hinweise zum Qualitätsmanagement an Lichtsignalanlagen Ausgabe 2014

FGSV 318 / Kategorie W1 H ZRA, Hinweise für Zuflussregelungsanlagen Ausgabe 2008,

ARS-Nr. 14/2015 vom 26.08.2015 StB 11/7122.3/4-HBS-1740126 FGSV 299 / Kategorie R1 HBS, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen Ausgabe 2015

FGSV 378 / Kategorie W1 Hinweise zu Lichtsignalsteuerungszentralen als Bestandteil des kommunalen Verkehrsmanagements Ausgabe 2018

FGSV 361 / Kategorie W1 Hinweise zu Bevorrechtigungsmaßnahmen für den ÖPNV im städtischen Verkehrsmanagement Ausgabe 2018

FGSV 382 / Kategorie W1 Hinweise zur Datenvervollständigung und Datenaufbereitung in verkehrstechnischen Anwendungen Ausgabe 2003

FGSV 256 / Kategorie W1 HSRa, Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs Ausgabe 2005

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ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 FGSV 393 / Kategorie R2 M LV, Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ausgabe 2011

FGSV 312 / Kategorie W1 Hinweise zu Detektionstechnologien im Straßenverkehr Ausgabe 2019

FGSV 114 / Kategorie R2 Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bussen Ausgabe 1999

ODG - OCIT Spezifikation OCIT-O_System_V3.0_A01 OCIT-O Outstations - Einführung in das System Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_protokoll_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Regeln und Protokolle Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_basis_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Basisfunktion für Feldgeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_lstg_v3.0_a02 OCIT-O Outstations - Lichtsignalsteuergeräte Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_funktionsspiegel_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Funktionsspiegel OCIT-O Version 3.0 für Lichtsignalsteuergeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_glossary_v3.0_d01 OCIT Outstations - OCIT-O Version 3.0 for traffic signal controllers Glossary Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_lsa_versorgungsdaten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - LSA Versorgungsdaten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_daten_v2.1_a01

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OCIT-C Center to Center - Daten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_austausch_von_meldungsdefinitionen_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Austausch von Meldungsdefinitionen Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_protokoll_v2.0_a01 OCIT-C Center to Center Transport - Protokoll Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-led_v1.0_a01 OCIT-LED Signalgebermodul 40 V AC Version 1.0 Ausgabe 2004

ARS-Nr. 08/2013 vom 16.05.2013 StB 11/7122.2/4-RAL-1739728 FGSV 201 RAL, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen Ausgabe 2012

RS-Nr. 11/2008 vom 3.11.2008 S11/7122.3/4-RASt-816754 FGSV 201 RAST, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2009

ARS-Nr. 15/2015 vom 04.09.2015 StB 11/7123.8/6-1189194 FGSV 321 / Kategorie R1 RiLSA, Richtlinien für Lichtsignalanlagen Ausgabe 2015

FGSV 321/1 / Kategorie W1 RiLSA- Beispielsammlung Ausgabe 2017

Leit- und Schutzeinrichtungen 5.2.7.1. Markierung auf Straßen ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993 StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93 Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993 (VkBl. 1993 S. 728)

ARS-Nr. 26/2023 vom 28.12.2023 StB 26/7122.3/4/3844039 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) (VkBl. 2024 S. 21)

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ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018 StB 11/7122.3/5/2802313 Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018) (VkBl. 2018 S. 618)

5.2.7.2. Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010 StB 11/7123.11/2-02-1312656 Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (VkBl. 2011 S. 44) Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden und Absatz IV nicht mehr anzuwenden.

ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03-1/2824066 Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland (VkBl. 2017 S. 820)

ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996 StB 13/38.62.20/79 BASt 95 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe 1996 (TL BSWF 96) (VkBl. 1996 S. 376)

ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999 S 28/38.62.00/142 BASt 98 Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999) (VkBl. 2000 S. 62)

ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03/2833819 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbindung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) (VkBl. 2017 S. 822)

ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013 StB 11/7123.11/2-03-2050362 Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) (VkBl. 2013 S. 936)

Schreiben vom 19.05.2020 StB 11/7123.11/1/3245811 Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bundesfernstraßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unterstützung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020

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Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen

5.2.7.3. Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000 S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 39)

ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001 S 28/38.62.00/100 Va 2000 II Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 125)

ARS-Nr. 02/2022 vom 02.02.2022 StB 26/7122.3/5/3612626 Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen (VkBl. 2022 S. 78)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)

5.2.7.4. Verkehrsbeeinflussung ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997 StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96 Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997 (VkBl. 1997 S. 521)

ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001 S 28/38.58.60/17 Va 01 Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe (VkBl. 2001 S. 487)

ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013 StB 12/7123.1/1/1150966 Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS 2012) (VkBl. 2013 S. 150)

ARS-Nr. 09/2022 vom 14.04.2022

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StB 27/7123.1/1/3646142 Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)

  • Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022 (dWiSta-Hinweise 2022) (VkBl. 2022 S. 301)

Umweltschutz 5.2.8.1. Lärmschutz ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 (VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002

ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 S 13/7144.4/01 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus Waschbeton (VkBl. 2006 S. 186)

ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018 StB 13/7144.2/02-02/3018462 Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw) (VkBl. 2018 S. 694)

ARS-Nr. 05/2002 12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen- Korrekturwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA) (VkBl. 2002 S. 313)

ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 S 13/7144.2/02-09/1005908 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStro für offenporigen Asphalt (VkBl. 2009 S. 260)

ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004 S 13/14.86.22-11/22 Va 04 Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen (VkBl. 2004 S. 584)

ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 StB 13/7144.2/02-01/1261717 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert DStrO für Lärmarmen Gussasphalt (VkBl. 2010 S. 397) Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001 S 13/86.57.10-02/21 Va 01 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Ausgabe 2001

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(VkBl. 2002 S. 83)

Straßenerhaltung 5.2.10.1. Erhaltungsplanung ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001 S 26/38.56.70/43 Va 2001 Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 110)

Fernmeldewesen und Elektrotechnik 5.2.11.1. Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung RS-Nr. - - vom03.04.2018 StB 12/7123.1/5/2629618 Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentralen (MARZ), Ausgabe 2018 (VkBl. 2018 S. 618)

Hessen Mobil Zentrales Handbuch Hessen Mobil Teil 1.3.1 Planung Ingenieurbauwerke

Hessen Mobil Baustellenmanagementhandbuch

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5.3. Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de

Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-mail: info@fll.de www.fll.de

Homepage Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dostojewskistraße 4-6 65187 Wiesbaden www.mobil.hessen.de

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