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BodenVerwertungs- und Entsorgungs-
Konzept (BoVEK)
DB Netz AG
I.NI-MI-R-I
2630 Stützbauwerk Werlau
Strecke 2630 km 124,041 bis km 124,221
Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept
(BoVEK-Kurzkonzept)
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Kundenteam Altlasten- und Entsor-
gungsmanagement (CR.R O51)
Heike Fischer
Tel. extern: 069-265-44812
Tel. intern: 955-44812
03.05.2022
D.01G167018.05.151.0002
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Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkung 1
2 Hinweis zur Mantelverordnung 1
3 Standortbeschreibung 2
4 Beschreibung der Baumaßnahmen und des Baufeldes 2
4.1 Baumaßnahme 2
4.2 Zustand bestehender Anlagen 2
4.3 Baufeld 3
5 Beschreibung vorhandener umweltrelevanter Unterlagen 3
5.1 Kontaminationssituation 7
6 Entsorgungskonzept 7
7 Nachweisführung und Dokumentation/Abfallmanagement 9
8 Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigungen 9
9 Bewertung/Defizitanalyse 10
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Entsorgungskonzept Anlage 2 Lageplan der Altlastenverdachtsflächen (entfällt) Anlage 3 Auszug aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Mitte, Kundenteam Altlasten-/Entsorgungsmanagement (CR.R O51), Cam- berger Straße 10, 60327 Frankfurt/Main, Tel.: 069 265 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., int. Projektnr. D.01G167018.05.151.0002
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DB Netz AG – 2630 Stützbauwerk Werlau BoVEK Kurzkonzept Seite III
Verwendete Unterlagen
/1/ Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M20 (LAGA); Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln;
06.11.1997.
/2/ Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M20 (LAGA); Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Teil I: Allgemeiner Teil; 06.11.2003.
/3/ Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M20 (LAGA); Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Teil II: Technische Regeln für die Ver-
wertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden); 05.11.2004.
/4/ Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M20 (LAGA): Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Teil III: Probenahme und Analytik;
05.11.2004.
/5/ Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA PN 98); Richtlinie für das Vorgehen bei physi-
kalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der
Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mitteilung der LAGA 32, Stand: Dezember 2001.
/6/ Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Arti-
kel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist.
/7/ Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist.
/8/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz; Ent-
scheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien
der Klasse I und II; Mainz, 12.10.2009.
/9/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz; Entsor-
gung von Böden auf Deponien, hier: Zusätzliche Analysen von nach LAGA eingestuftem
Bodenmaterial bei Ablagerung auf einer Deponie; Oppenheim, 21.07.2006.
/10/ Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz; Leitfaden Bau-
abfälle Rheinland-Pfalz; Mainz; 2007.
/11/ Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist.
/12/ Deutsche Bahn AG, Technischer Umweltschutz: Richtlinie 880.4010 Verwertung von Alt-
schotter, vom 20.01.2009.
/13/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz: Merk-
blatt Entsorgung von Gleisschotter – Analytik, Abfalleinstufung, Deponierung, Verwer-
tung; 08.01.2007
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/14/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz: Anfor-
derung an das Verfüllmaterial unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht bei bo-
denähnlichen Anwendungen; Alex-Informationsblatt 25/2007 Bodenschutz, Abfallwirt-
schaft; Mai 2011, Mainz.
/15/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht: Anforderung an die Ver-
wertung von Boden und Bauschutt in technischen Bauwerken; Alex-Informationsblatt
26/2007 Bodenschutz, Abfallwirtschaft; Mai 2011, Mainz.
/16/ Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypi-
schen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-
StB 01), Ausgabe 2001, Fassung 2005
/17/ Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bun-
des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung
und der Gewerbeabfallverordnung; (16.07. 2021).
/18/ Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von be-
stimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. Ap-
ril 2017 (BGBl. I Nr. 22 vom 21.04.2017 S. 896).
/19/ DB Anlagen und Haus Service GmbH, Ingenieurbüro Region Mitte, Projektbüro Saarbrü-
cken: Historische Erkundung am Standort 7018 Boppard (Erstelldatum: 03.04.2000).
/20/ DB Anlagen und Haus Service GmbH, Ingenieurbüro Region Mitte, Projektbüro Saarbrü-
cken: Orientierende Untersuchung am Standort 7018 Boppard (Erstelldatum:
25.10.2001).
/21/ DB Netz AG: Aufgabenstellung Stützwand (SW), 2630 Stützbauwerk km 124,041 –
124,221, Strecke 2630, Bahn-km 124,041 – 124,221 (Erstelldatum: 10/2016).
/22/ IBES Baugrundinstitut Freiberg GmbH: Geotechnischer Bericht, Hauptuntersuchung
Stützmauer Werlau (Erstelldatum: 30.03.2022)
/23/ DB Netz AG: E-Mail zur Massenaufstellung vom 05.04.2022
Verzeichnis verwendeter Abkürzungen
BoVEK Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept
DPH schwere Rammsondierung
GOK Geländeoberkante
HE Historische Erkundung
KRB Kleinrammbohrung
KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
KT AEM Kundenteam Altlasten- und Entsorgungsmanagement
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LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
OU Orientierende Untersuchung
SCH Handschurf
Zn Zink
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1 Vorbemerkung
Die DB Netz AG beauftragte am 06.01.2022 das Kundenteam Altlasten- und Entsorgungsma-
nagement (KT AEM) der Deutschen Bahn AG mit der Erstellung eines BoVEK-Kurzkonzeptes.
Die Erstellung eines abfallwirtschaftlichen BoVEK-Kurzkonzeptes setzt voraus, dass sich im Bau-
feld keine Altlasten(-verdachts)-flächen mit einer entsprechenden Einstufung (gemäß Bodenver-
wertungs- und Entsorgungskonzept-Anhang 5: BoVEK-Check) befinden. Dies wurde durch die
entsprechenden Untersuchungen der DB AG im Rahmen des 4-Stufen-Programms „Ökologische
Altlasten“ nachgewiesen.
Die Baumaßnahme „2630 Stützbauwerk“ gehört in diesem Programm zum DB-Standort 7018
Boppard. An diesem Standort wurde im Jahr 2000 eine Historische Erkundung (HE) /19/ und im
Jahr 2001 eine Orientierende Untersuchung (OU) /20/ durchgeführt. Für das geplante Baufeld
ergaben sich dabei keine Bereiche mit entsprechenden (Altlasten-) Verdachtsmomenten,
wodurch die Anlage 2 entfällt. Auf Basis der Planung erfolgt eine vorläufige abfalltechnische Be-
wertung der Aushubmaterialien.
2 Hinweis zur Mantelverordnung
Mit der Mantelverordnung sollen eine Verordnung über Anforderungen an den Einbau von minera-
lischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (Ersatzbaustoffverordnung, EBV) eingeführt,
die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) neu gefasst sowie die Deponie-
verordnung (DepV) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geändert werden. Nach einem
langjährigen Beratungs- und Erarbeitungsprozess unter Federführung des Bundesumweltministe-
riums wurde die Mantelverordnung am 25.06.2021 im Bundesrat verabschiedet, die Verkündung
im Bundesgesetzblatt wurde am 16.07.2021 durchgeführt. Die Mantelverordnung tritt nach einer
zweijährigen Übergangsfrist nach Verkündung am 01.08.2023 in Kraft. Das vorliegende BoVEK
basiert auf den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen. Aktuell besteht seitens der DB noch kein abge-
stimmtes Vorgehen zum Umgang mit den Änderungen, die sich aus der Mantelverordnung erge-
ben.
Bei Inkrafttreten der Mantelverordnung vor der Ausführung der Baumaßnahme ist das vorlie-
gende BoVEK-Konzept ggfls. zu überarbeiten und den neuen Rechtsgrundlagen anzupassen. Im
Rahmen der Ausschreibung der Leistungen sind insbesondere die notwendigen Abfalluntersu-
chungen und Entsorgungspositionen den neuen Erfordernissen anzupassen /17, 18/.
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Tabelle 1: voraussichtliche Änderungen nach Inkrafttreten der Mantelverordnung
| Beschreibung | Auswirkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Neue Untersuchungsregeln | Erhöhter Aufwand bei Deklarationsanalytik, längerer Aufenthalt von Abfällen bis zur Ab- fuhr ➔ erhöhter Kostenaufwand ➔ erhöhter Zeitaufwand ➔ erhöhter Platzbedarf | ||||
| Neue Einbauwerte /-regeln | Strengere Einbauregeln, Einschränkungen bei Verwertungsmöglichkeiten ➔ Notwendigkeit der Entsorgung, Kostensteigerung | ||||
| Zusätzliche Dokumentations- und Überwa- chungspflichten | Zusätzliche Verwaltungs- und Überwachungs- aufwand ➔ Kostensteigerung |
3 Standortbeschreibung
Lage: Bundesland Rheinland-Pfalz, Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Gemeinde Sankt
Goar
Strecke: 2630 (Linke Rheinstrecke) Köln - Bingen
Bahn-Km: km 124,041 bis km 124,221
Eigentümer: DB Netz AG
4 Beschreibung der Baumaßnahmen und des Baufeldes
4.1 Baumaßnahme Das Stützbauwerk auf der Strecke 2630 von km 124,041 – 124,221 links der Bahn soll er-
neuert werden /21/.
4.2 Zustand bestehender Anlagen Bei dem Bestandsbauwerk handelt es sich um eine Schwergewichtsmauer aus vermörteltem
Bruchsteinmauerwerk und teils aus Trockenmauerwerk, die eine Höhe von bis zu 3 m auf-
weist /22/. Der technische Zustand des Stützbauwerks ist abgängig und lässt keine wirt-
schaftliche Instandsetzung zu, aus diesem Grunde ist eine Erneuerung erforderlich. Bei
Nichtausführung der Erneuerung ist mit dem Versagen des Bauwerks zu rechnen /21/.
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4.3 Baufeld
◼ Lage im Schutzgebiet: Der betroffene Streckenabschnitt verläuft öst-
lich eines Hochwasserschutzgebietes (HQ
mittel) und westlich eines Biotops.
◼ Grundwasserflurabstand: 6 - 10 m (gem. OU /20/)
◼ Maßnahme greift ins Grundwasser ein?: nein
5 Beschreibung vorhandener umweltrelevanter Unterlagen
Auf dem DB-Standort 7018 Boppard wurden im Jahr 2000 und 2001 eine Historische Erkundung
/19/ und eine Orientierende Untersuchung /20/ durchgeführt. Des Weiteren wurde für die
Baumaßnahme „2630 Stützbauwerk km 124,041 – 124,221“ im Jahr 2016 eine Aufgabenstellung
/21/ erstellt. 2022 wurde ein Baugrundgutachten /22/ erarbeitet. Dabei wurden im Rahmen der
Erkundungen acht Kleinrammbohrungen (KRB), acht schwere Rammsondierungen (DPH) sowie
vier Handschürfe (SCH) im Bereich des Baufeldes durchgeführt. Die maximale Erkundungstiefe
lag bei 6,40 m u. GOK /22/.
Bei den Untersuchungen wurden oberflächennah vorwiegend Auffüllungen mit Anteilen von
Schotter und Asphalt angetroffen, darunter lagern fein- bis grobkörnige Talfüllungen /22/. In der
folgenden Tabelle 2 sind die örtlichen geologischen Gegebenheiten im Bereich der Stützmauer
Werlau zusammengefasst:
Tabelle 2: Geologische Gegebenheiten am Standort des Stützbauwerkes Werlau /22/
| Stratigraphie/ Bo- | Bodenart | Mächtigkeiten | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| denhorizonte | [m] | ||||||
| Oberboden | Sand, schluffig, kiesig; Schluff, stark sandig, schwach tonig bis tonig, schwach kiesig bis kiesig | 0,30 – 0,67 | organisch | ||||
| Auffüllungen (beschriebene Bo- denarten fallen ab- schnittsweise ne- beneinander an) | Gleisschotter | 0,10 | nicht bis schwach ver- unreinigt | ||||
| Gleisschotter | 0,60 | mäßig bis stark verun- reinigt | |||||
| Asphalt (lokal) | 0,20 | ||||||
| feinkörnig | 0,30 | teils Beimengungen von Schieferresten, halbfest | |||||
| grob- bis gemischtkörnig | 0,40 – 3,99 | lokal Schiefer-/Ziegel- /Betonreste, locker bis mitteldicht gelagert |
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| Talfüllung | feinkörnig | 0,20 – 2,20 | weich bis halbfest |
|---|---|---|---|
| grob- bis gemischtkörnig | 0,20 – 2,80 | locker bis dicht gelagert |
Eine detaillierte Beschreibung der erkundeten Schichten ist dem geotechnischen Bericht der
Fa. IBES /22/ zu entnehmen.
Die Einstufung der in der Baumaßnahme anfallenden Abfälle (s. Anlage 1 und Inwiefern diese
Asphaltreste gem. Gewerbeabfallverordnung technisch und wirtschaftlich sinnvoll separiert
werden können, ist zu prüfen.
Schotter (AVV 17 05 08)
Laut DB Netz AG /23/ wurden keine Angaben zum Anfall von Schotter im Rahmen der Baumaß-
nahme gemacht. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurde der vorhandene Schotter, der
oberhalb der Baumaßnahme befindlichen Bahnstrecke 2630, jedoch analysiert und die Ergeb-
nisse werden hier der Vollständigkeit halber aufgeführt.
Aus zwei Einzelproben wurde eine Mischprobe hergestellt und nach RiL 880.4010 /12/ analysiert.
Die Gesamtfraktion des Feststoffs konnte demnach in Z 0, die Feinfraktion aufgrund leicht erhöh-
ter PAK-Werte (14,3 mg) in Z 1.2, eingestuft werden. Die länderspezifische Untersuchung der
Herbizide nach /13/ ergab laut IBES keine Auffälligkeiten. Die Beurteilung der Analyseergebnisse
müssen gem. /13/ zur Einstufung des Materials ebenfalls die Feststoffparameter der LAGA Boden
mit betrachtet werden. Die Auswertung nach LAGA Boden ergab laut /22/, dass der Gleisschotter
in der Gesamtfraktion auf Grund von erhöhten an PAK- und Benzo(a)pyren-Gehalten als Z 2 nach
LAGA /3/ eingestuft werden muss. Der untersuchte Gleisschotter wird als nicht gefährlicher Abfall
eingestuft.
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DB Netz AG – 2630 Stützbauwerk Werlau BoVEK Kurzkonzept Seite 5
Tabelle 3) erfolgt auf Basis der umweltchemischen Analysen, welche im Rahmen der
Baugrunduntersuchungen durch die Firma IBES durchgeführt wurden /22/. Die Mengenangaben
der anfallenden Abfälle beruhen auf Angaben der DB Netz AG, welche via Email am 05.04.2022
/23/ übermittelt worden sind und den daraus resultierenden Schätzungen durch das KT AEM. Die
Werte werden auf die Zehnerstelle gerundet in der weiteren Betrachtung verwendet.
• Gründungssohle Stützwand 1,2 m
• Höhe Mauer vorne 3 m, hinten 3,3 m
• Breite Krone 1,2 m, Breite Fuß 1,5 m
• Länge Hanganstieg hinter Mauer 2 m im 30° Winkel
• Länge 180 m
➔ Boden (Querschnitt = 11,040 m²) => 1987 m³
➔ Mauerwerk (Querschnitt = 4,275 m²) => 770 m³
Boden aus der Hinterfüllung (AVV 17 05 04)
Bei Aushub der Hinterfüllung ist mit unterschiedlichen Bodenmaterialien zu rechnen, da es sich
um eine anthropogene Auffüllung handelt. Im Rahmen der Untersuchungen des Baugrundinsti-
tutes IBES /22/ wurden zwei Proben des Bodenmaterials analysiert, die zu einer Einstufung gem.
LAGA als Z0 sowie Z2 führten. Die Deklaration als Z 2-Material erfolgt aufgrund des erhöhten
Schwermetallgehaltes von Zink (584 mg/kg). Es wird angenommen, dass das Z0-Material im Be-
reich der Gründungssohle anfällt (500 t).
Laut der DB Netz AG /23/ soll die Hinterfüllung (angenommen 3.100 t Z2-Material) des neu zu
erstellenden Stützbauwerkes ausgetauscht werden, sodass voraussichtlich das gesamte anfal-
lende Material zur Verwertung/Entsorgung anfallen wird.
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Steine des Stützbauwerkes (AVV 17 01 07)
Derzeit liegen keine chemischen Analysen des anfallenden Steinmaterials zur Festlegung der
abfallrechtlichen Einstufung vor, weshalb vorläufig (basierend auf Erfahrungswerten)
angenommen wird, dass ca. 2/2 des Materials als unbelastete Natursteine anfallen und ca. 1/3
des Materials aus dem Rückbau der Stützmauer mäßig belastet ist und infolgedessen als LAGA
Z 1-Material deklariert wird. Darüber hinaus lässt sich aber nicht ausschließen, dass
bauartbedingt erhöhte Schadstoffgehalte auftreten können, wodurch das anfallende
Abbruchmaterial als LAGA >Z 1 eingestuft werden kann und erhöhte Entsorgungskosten
entstehen. Im Laufe der weiteren Planung ist zu prüfen, ob erdseitig teerhaltige Schutzanstriche
vorhanden sind.
Asphalt (AVV 17 03 02)
Im inhomogenen Auffüllungsmaterial wurden bei den Baugrunduntersuchungen vereinzelte As-
phaltreste vorgefunden und gem. RuVA-StB 01 /16/ analysiert. Es wurden keine Überschreitun-
gen des Grenzwertes für den PAK-Gehalt sowie Phenolindex festgestellt, sodass eine Einstufung
in die Verwertungsklasse A vorgenommen werden kann. Inwiefern diese Asphaltreste gem. Ge-
werbeabfallverordnung technisch und wirtschaftlich sinnvoll separiert werden können, ist zu prü-
fen.
Schotter (AVV 17 05 08)
Laut DB Netz AG /23/ wurden keine Angaben zum Anfall von Schotter im Rahmen der Baumaß-
nahme gemacht. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurde der vorhandene Schotter, der
oberhalb der Baumaßnahme befindlichen Bahnstrecke 2630, jedoch analysiert und die Ergeb-
nisse werden hier der Vollständigkeit halber aufgeführt.
Aus zwei Einzelproben wurde eine Mischprobe hergestellt und nach RiL 880.4010 /12/ analysiert.
Die Gesamtfraktion des Feststoffs konnte demnach in Z 0, die Feinfraktion aufgrund leicht erhöh-
ter PAK-Werte (14,3 mg) in Z 1.2, eingestuft werden. Die länderspezifische Untersuchung der
Herbizide nach /13/ ergab laut IBES keine Auffälligkeiten. Die Beurteilung der Analyseergebnisse
müssen gem. /13/ zur Einstufung des Materials ebenfalls die Feststoffparameter der LAGA Boden
mit betrachtet werden. Die Auswertung nach LAGA Boden ergab laut /22/, dass der Gleisschotter
in der Gesamtfraktion auf Grund von erhöhten an PAK- und Benzo(a)pyren-Gehalten als Z 2 nach
LAGA /3/ eingestuft werden muss. Der untersuchte Gleisschotter wird als nicht gefährlicher Abfall
eingestuft.
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Tabelle 3: Massenaufstellung mit vorläufiger Einstufung /22, 23/
| Material | AVV-Nr. | Herkunft | Menge | Einstu- | Bemerkung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| [t] | fung | ||||||||
| Erdstoffe | 17 05 04 | Aushub (Auffüllung) | 3.100 | Z 2 | Zn = 584 mg/kg | ||||
| 17 05 04 | Aushub (Talfüllung) | 500 | Z 0 | ||||||
| Natursteine | 17 05 04 | Stützmauer | 660 | Z 0 | Keine Analysen vor- handen | ||||
| Steine als Bauschutt | 17 01 07 | Stützmauer | 340 | Z 1.1 | Keine Analysen vor- handen | ||||
| Asphalt | 17 03 02 | Auffüllung | 5 | A |
Abfalltechnische Bewertung enthalten: teilweise
Beschreibung der Massenaufstellung enthalten: ja
5.1 Kontaminationssituation Durch die Infrastrukturmaßnahme ist keine Altlastenverdachtsfläche der DB AG betroffen, wes-
halb die Anlage 2 entfällt. Es kann jedoch nicht in Gänze ausgeschlossen werden, dass im Bau-
feld auffüllungsbedingte Kontaminationen vorhanden sind, sodass es ggf. zu erhöhten Entsor-
gungskosten kommen kann.
6 Entsorgungskonzept
Gemäß den Angaben der DB Netz AG /23/ sowie die daraus resultierende Schätzung des KT
AEM fallen bei dem Bauvorhaben „Erneuerung Stützbauwerk Werlau“ folgende mineralischen
Bau- und Abbruchabfälle an:
• 3.600 t Boden (AVV 17 05 04)
• 660 t Natursteine (AVV 17 05 04)
• 340 t Steine als Bauschutt (AVV 17 01 07)
• 5 t Asphalt (AVV 17 03 02)
Das Bodenmaterial, welches vorläufig gem. LAGA als Z 2-Material deklariert wurde, kann in
technischen Bauwerken nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde (SGD Nord) unter ver-
siegelten Flächen, nach geotechnischer Prüfung, wiederverwendet werden, wenn ein Mindestab-
stand von >1,0 m zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwas-
serspiegel gegeben ist. Ist dies nicht realisierbar bzw. existiert regional keine
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Verwertungsmöglichkeit, so muss das anfallende Bodenmaterial ebenso wie das Bodenmaterial
LAGA >Z 2 (gefährlicher Abfall) auf einer Deponie verbracht werden.
Das Boden- sowie Steinmaterial, welches vorläufig gem. LAGA als Z 0-Material deklariert wurde,
kann uneingeschränkt in technischen Bauwerken eingebaut werden, sodann geotechnisch ge-
eignet.
Die Steine, welche aufgrund fehlender Analysen (vorläufig) gemäß LAGA als Z 1.1-Material ein-
gestuft wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen wiederverwendet werden. Ein ein-
geschränkt offener Einbau ist möglich, sodann das anfallende Material geotechnisch für eine
Wiederverwendbarkeit geeignet ist.
Anfallender Asphalt kann aufgrund der vorläufigen Einstufung in die Verwertungsklasse A einer
Verwertung zugeführt werden.
Das (vorläufige) Entsorgungskonzept wird in tabellarischer Form erarbeitet und befindet sich in
der Anlage 1 dieses BoVEK-Kurzkonzeptes. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich – gemäß
§ 3 (1ff) KrWG /7/ - nur dann um Abfall handelt, wenn die anfallenden Materialien nicht im Baufeld
weiterverwendet werden sollen oder können, also ein Entledigungswille besteht oder sich der
Sachen entledigt werden muss (z. B. aufgrund hoher Schadstoffgehalte).
Alle bei den Tief- und Rückbauarbeiten anfallenden Materialien, die nicht an Ort und Stelle wieder
eingebaut werden können oder die direkt nach dem Aus-/Rückbau zur Verwertung außerhalb der
Baumaßnahme transportiert werden, müssen vorübergehend auf einer dafür geeigneten Fläche
bis zur Beprobung und anschließenden Entsorgung bereitgestellt werden. Die Bereitstellungsflä-
chen müssen für die Lagerung von belastetem Material so beschaffen sein, dass die Umwelt,
z. B. das Grundwasser, nicht durch Schadstoffe gefährdet wird. Des Weiteren ist zu beachten,
dass alle Bereitstellungsflächen, welche länger als ein halbes Jahr betrieben werden, als ortsfeste
Anlagen im Sinne der AwSV anzusehen sind. Infolgedessen werden alle anfallenden Bau- und
Abbruchabfälle, welche gem. LAGA als >Z1.1-Material deklariert werden, als potenziell wasser-
gefährdend eingestuft und müssen gesichert gelagert und ggf. abgedeckt werden.
Die Größe der Bereitstellungsfläche, welche für die Zwischenlagerung der anfallenden Massen
benötigt wird, muss mindestens 1720 m² betragen, sodass alle Materialien zeitgleich gelagert
werden können. Es ist davon auszugehen, dass ein Haufwerk, je nach Form etwa 1,6 m³/m² Ma-
terial beinhaltet. Bei zeitlicher Optimierung des Aushubs, wird jedoch nicht gleichzeitig das kom-
plette Aushubmaterial zur Bereitstellung anfallen. Des Weiteren kann man die Bereitstellungsflä-
che optimieren, indem man die Form der Haufwerke an die vorliegende Fläche anpasst.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Mitte, Kundenteam Altlasten-/Entsorgungsmanagement (CR.R O51), Cam- berger Straße 10, 60327 Frankfurt/Main, Tel.: 069 265 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., int. Projektnr. D.01G167018.05.151.0002
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Die unterschiedlichen Fraktionen sowie Teilmengen einer Abfallfraktion mit bekannten unter-
schiedlichen Schadstoffgehalten sind dabei getrennt voneinander aufzuhalden und zu beproben.
Eine Vermischung von zu entsorgenden Materialien unterschiedlicher Art und/oder Kontamina-
tion ist nicht zulässig. Die Größe der einzelnen Haufwerke darf 500m³ / 1.000 t nicht übersteigen.
Der aufgefüllte Boden mit Fremdbestandteilen ist vom geogen anstehenden Boden zu separie-
ren.
Falls die Baumaßnahme erst nach August 2023 durchgeführt wird, ist die Mantelverordnung
(„Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bo-
denschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewer-
beabfallverordnung“) bereits in Kraft getreten und die Einbaukriterien sind entsprechend anzu-
passen.
7 Nachweisführung und Dokumentation/ Abfallmanagement
Die Nachweisführung besteht gemäß den Anforderungen der Nachweisverordnung (NachwV)
aus der Vorabkontrolle zur Prüfung der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Genehmigung) und
der Verbleibskontrolle zur Dokumentation der ordnungsgemäß durchgeführten Entsorgung (Ver-
bleibsnachweis). Des Weiteren sind die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für
Bau- und Abbruchabfälle einzuhalten.
Der Verbleib gefährlicher Abfälle ist mittels Begleitschein, der Verbleib nicht gefährlicher Abfälle
ist mittels Registerbeleg zu dokumentieren. Die Verbleibsnachweise dienen zudem der Erstellung
der Abfallbilanz innerhalb der Deutschen Bahn AG.
Während des gesamten Bauvorhabens ist eine abfallwirtschaftliche Dokumentation zu erstellen,
die alle entsorgten Bau- und Abbruchabfälle sowie das wieder eingebaute Bodenmaterial um-
fasst.
Der Auftraggeber fungiert als Abfallerzeuger, der Auftragnehmer hat die Rolle des Abfallbesitzers.
8 Beförderungserlaubnis/ Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungs-
fläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis
nach § 54 KrWG /7/. Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder
Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen haben ihre Tätigkeit gemäß § 53 KrWG /7/ den zu-
ständigen Behörden anzuzeigen.
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Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn-
zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe.
Die Erlaubnis für die Beförderung gefährlicher Abfälle (gA) bzw. die Anzeige für die Beförderung
nicht gefährlicher Abfälle (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim
Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:
• Ausdruck des Begleitscheins/Registerbelegs mit allen Datenangaben,
• ggf. Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV, sofern BS vor Beginn des Transports vom Be-
förderer noch nicht elektronisch signiert wurde (verspätete Signatur des Beförderers).
9 Bewertung/Defizitanalyse
Reichen die vorhandenen Informationen zur Erstellung des BoVEK´s aus?: nein
→ Wenn nein,
• ist ein vollständiger BoVEK-Prozess erforderlich?: nein
• sind weitere Untersuchungen erforderlich?: ja
• Untersuchung der Bausubstanz der Stützmauer und Prüfung hinsichtlich teerhaltiger
Schutzschicht
• Deklarationsanalysen im Zuge der Bauausführung
▪ Umweltchemische und technische Analysen zur Wiedereinbaufähigkeit
des anfallenden Bodens sowie des Steinmaterials
▪ Umweltchemische Analysen für die Wiederverwendung des anfallenden
Asphalts
Die vorliegenden Informationen genügen dem aktuellen Planungsstand und die vorhandenen
Kenntnislücken können im weiteren Projektverlauf beziehungsweise während der Baumaßnahme
geschlossen werden.
Für die Festlegung der Entsorgungswege (Bauausführung) und/oder der Wiedereinbaufähigkeit
sind Deklarationsanalysen erforderlich. Die Probenahme am Bodenaushub ist unter Beachtung
der LAGA PN 98 /5/ anhand einer sinnvollen Probenahme-Strategie von einem erfahrenen Sach-
verständigen durchzuführen. Dabei erfolgt die Festlegung des Analysenspektrums und die Be-
wertung der Materialien gem. den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben /1/ bis /18/. Die Dauer
für eine Deklarationsanalyse ist mit durchschnittlich ca. 10 Werktagen zu kalkulieren.
Material aus der Planums-Schutzschicht bzw. aus Aushubbereichen, die unmittelbar an ein be-
stehendes Gleis grenzen, ist zusätzlich auf die Herbizide Atrazin, Simazin, Diuron, Dimefuron,
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Flumioxazin, Glyphosat und das Abbauprodukt Aminomethylphosphonsäure (AMPA) im Eluat zu
analysieren.
Sollte im Zuge der Baumaßnahme Material, welches als gefährlich deklariert ist, anfallen, ist all-
gemein zu beachten, dass der Entsorgungsweg genehmigungspflichtig ist. Für die o.g. Baumaß-
nahme besteht im Falle des Auftretens gefährlicher Abfälle eine Andienungspflicht an die SAM –
Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.
Bei einer vorgesehenen deponietechnischen Verwertung sind die TR LAGA ergänzenden Para-
meter der Deponieverordnung /6/ zu bestimmen. Eine Deponieverbringung ist nur bei den Mate-
rialien zu unterstützen, die keiner wirtschaftlichen und umweltgerechten Verwertung zugeführt
werden können.
Alle durch die Tief- und Abbrucharbeiten anfallenden und zur Entsorgung kommenden Abfälle
sind ordnungsgemäß nach den geltenden rechtlichen Vorschriften schadlos ohne Beeinträchti-
gung des Allgemeinwohls und insbesondere ohne Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf
zu verwerten oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, allgemeinwohlverträglich zu beseiti-
gen. Um eine gesetzeskonforme Entsorgung gewährleisten zu können, ist die Entsorgung grund-
sätzlich mit Entsorgungsfachbetrieben durchzuführen. Die Kosten für den Gutachter und die ab-
falltechnische Analytik variieren je nach Bauablauf und Platz für die Bereitstellung des Abfalls zur
Beprobung. Bei der Kostenschätzung (Anlage 1) ist zu beachten, dass es sich um eine (vorläu-
fige) Schätzung auf Basis von Erfahrungswerten handelt.
Deutsche Bahn AG
Frankfurt am Main, den 03.05.2022
i.A. Dr. L. Westerhausen i. A. H. Fischer
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DB Netz AG, 2630 Stützbauwerk Werlau Str 2630 km 124,041 bis km 124,221 BoVEK-Kurzkonzept
Anlage 1: 2630 Stützbauwerk Werlau - Kostenschätzung Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle, unter Annahme der Entsorgung aller Bau- und Abbruchmaterialien ohne Wiederverwendung.
| Material | Abfall- schlüssel gem. AVV | abfall- technische Einstufung | Menge [t] | Transport Einheits- Gesamtpreis preis [€/t] 1) [€] | Entsorgung Einheits- Gesamtpreis preis [€/t] [€] | Gesamtkosten Transport und Entsorgung [€] | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Boden | 17 05 04 | Z 0 | 500 | 8,00 | 4.000 | 10,00 | 5.000 | 9.000 |
| Boden | 17 05 04 | Z 2 | 3.100 | 8,00 | 24.800 | 24,00 | 74.400 | 99.200 |
| 2) Steine | 17 05 04 | Z 0 | 660 | 8,00 | 5.280 | 10,00 | 6.600 | 11.880 |
| 2) Bauschutt | 17 01 07 | Z 1 | 340 | 8,00 | 2.720 | 16,50 | 5.610 | 8.330 |
| Asphalt | 17 03 02 | Verw.-Kl. A | 5 | 8,00 | 40 | 15,00 | 75 | 115 |
| Transport- und Entsorgungskosten gesamt | 32.840 | 86.685 | 119.525 | |||||
| Verladung, angen. 1,50 €/t | 6.158 | |||||||
| Deklarationsanalysen einschl. Probenahme, ohne Fachbauüberwachung | 10.250 | |||||||
| Gesamtkosten | 135.933 |
1)Transportkosten für Boden und Bauschutt: 200 €/Tour (= 25 t) Gesamtkosten 135.933 2)keine abfalltechnische Analysen vorhanden, Einstufung geschätzt
Stand: 05/2022
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| Abfall- | Bezeichnung | Einstufung+ | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schlüssel | |||||||||
| 17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschließl. Aushub von verunreinigten Standorten) | ||||||||
| 1701 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | ||||||||
| 170101 | Beton | ||||||||
| 170102 | Ziegel | ||||||||
| 170103 | Fliesen, Ziegel und Keramik | ||||||||
| 170106* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlicher Abfall; besonders überwachungsbedürftig | |||||||
| 170107 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | ||||||||
| 1702 | Holz, Glas und Kunststoff | ||||||||
| 170201 | Holz | ||||||||
| 170202 | Glas | ||||||||
| 170203 | Kunststoff | ||||||||
| 170204* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 1703 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte | ||||||||
| 170301* | kohlenteerhaltige Bitumengemische | gefährlicher Abfall; besonders überwachungsbedürftig | |||||||
| 170302 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen | ||||||||
| 170303* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte | gefährlicher Abfall; besonders überwachungsbedürftig | |||||||
| 1704 | Metalle (einschließlich Legierungen) | ||||||||
| 170401 | Kupfer, Bronze, Messing | ||||||||
| 170402 | Aluminium | ||||||||
| 170403 | Blei | ||||||||
| 170404 | Zink | ||||||||
| 170405 | Eisen und Stahl | ||||||||
| 170406 | Zinn | ||||||||
| 170407 | gemischte Metalle | ||||||||
| 170409* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170410* | Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170411 | Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 170410 fallen | ||||||||
| schlüssel | |||||||||
| 1705 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | ||||||||
| 170503* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170504 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen | ||||||||
| 170505* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170506 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt | ||||||||
| 170507* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170508 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 170507 fällt | ||||||||
| 1706 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe | ||||||||
| 170601* | Dämmmaterial, das Asbest enthält | gefährlicher Abfall; besonders überwachungsbedürftig | |||||||
| 170603* | anderes Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170604 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt | ||||||||
| 170605* | asbesthaltige Baustoffe | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 1708 | Baustoffe auf Gipsbasis | ||||||||
| 170801* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170802 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen | ||||||||
| 1709 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle | ||||||||
| 170901* | Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170902* | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB- haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170903* | sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | gefährlicher Abfall; | |||||||
| besonders | |||||||||
| überwachungsbedürftig | |||||||||
| 170904 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen |
*) gültig ab 1.1.2002 +) Abfälle zur Beseitigung sind generell überwachungsbedürftig