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Anlage 3.19.00_BoVEK_Kurzkonzept.pdf

Ersatzneubau der Stützmauer Werlau an der Bahnstrecke 2630

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 08:18 (Europe/Berlin)

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BodenVerwertungs- und Entsorgungs-

Konzept (BoVEK)

DB Netz AG

I.NI-MI-R-I

2630 Stützbauwerk Werlau

Strecke 2630 km 124,041 bis km 124,221

Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept

(BoVEK-Kurzkonzept)

Deutsche Bahn AG

DB Immobilien

Kundenteam Altlasten- und Entsor-

gungsmanagement (CR.R O51)

Heike Fischer

Tel. extern: 069-265-44812

Tel. intern: 955-44812

03.05.2022

D.01G167018.05.151.0002

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DB Netz AG – 2630 Stützbauwerk Werlau BoVEK Kurzkonzept Seite II

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkung 1

2 Hinweis zur Mantelverordnung 1

3 Standortbeschreibung 2

4 Beschreibung der Baumaßnahmen und des Baufeldes 2

4.1 Baumaßnahme 2

4.2 Zustand bestehender Anlagen 2

4.3 Baufeld 3

5 Beschreibung vorhandener umweltrelevanter Unterlagen 3

5.1 Kontaminationssituation 7

6 Entsorgungskonzept 7

7 Nachweisführung und Dokumentation/Abfallmanagement 9

8 Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigungen 9

9 Bewertung/Defizitanalyse 10

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Entsorgungskonzept Anlage 2 Lageplan der Altlastenverdachtsflächen (entfällt) Anlage 3 Auszug aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Mitte, Kundenteam Altlasten-/Entsorgungsmanagement (CR.R O51), Cam- berger Straße 10, 60327 Frankfurt/Main, Tel.: 069 265 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., int. Projektnr. D.01G167018.05.151.0002

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DB Netz AG – 2630 Stützbauwerk Werlau BoVEK Kurzkonzept Seite III

Verwendete Unterlagen

/1/ Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M20 (LAGA); Anforderungen an die

stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln;

06.11.1997.

/2/ Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M20 (LAGA); Anforderungen an die

stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Teil I: Allgemeiner Teil; 06.11.2003.

/3/ Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M20 (LAGA); Anforderungen an die

stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Teil II: Technische Regeln für die Ver-

wertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden); 05.11.2004.

/4/ Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M20 (LAGA): Anforderungen an die

stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Teil III: Probenahme und Analytik;

05.11.2004.

/5/ Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA PN 98); Richtlinie für das Vorgehen bei physi-

kalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der

Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Mitteilung der LAGA 32, Stand: Dezember 2001.

/6/ Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Arti-

kel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist.

/7/ Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Ar-

tikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist.

/8/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz; Ent-

scheidungshilfe für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien

der Klasse I und II; Mainz, 12.10.2009.

/9/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz; Entsor-

gung von Böden auf Deponien, hier: Zusätzliche Analysen von nach LAGA eingestuftem

Bodenmaterial bei Ablagerung auf einer Deponie; Oppenheim, 21.07.2006.

/10/ Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz; Leitfaden Bau-

abfälle Rheinland-Pfalz; Mainz; 2007.

/11/ Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt

durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist.

/12/ Deutsche Bahn AG, Technischer Umweltschutz: Richtlinie 880.4010 Verwertung von Alt-

schotter, vom 20.01.2009.

/13/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz: Merk-

blatt Entsorgung von Gleisschotter – Analytik, Abfalleinstufung, Deponierung, Verwer-

tung; 08.01.2007

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DB Netz AG – 2630 Stützbauwerk Werlau BoVEK Kurzkonzept Seite IV

/14/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz: Anfor-

derung an das Verfüllmaterial unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht bei bo-

denähnlichen Anwendungen; Alex-Informationsblatt 25/2007 Bodenschutz, Abfallwirt-

schaft; Mai 2011, Mainz.

/15/ Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht: Anforderung an die Ver-

wertung von Boden und Bauschutt in technischen Bauwerken; Alex-Informationsblatt

26/2007 Bodenschutz, Abfallwirtschaft; Mai 2011, Mainz.

/16/ Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypi-

schen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-

StB 01), Ausgabe 2001, Fassung 2005

/17/ Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bun-

des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung

und der Gewerbeabfallverordnung; (16.07. 2021).

/18/ Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von be-

stimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. Ap-

ril 2017 (BGBl. I Nr. 22 vom 21.04.2017 S. 896).

/19/ DB Anlagen und Haus Service GmbH, Ingenieurbüro Region Mitte, Projektbüro Saarbrü-

cken: Historische Erkundung am Standort 7018 Boppard (Erstelldatum: 03.04.2000).

/20/ DB Anlagen und Haus Service GmbH, Ingenieurbüro Region Mitte, Projektbüro Saarbrü-

cken: Orientierende Untersuchung am Standort 7018 Boppard (Erstelldatum:

25.10.2001).

/21/ DB Netz AG: Aufgabenstellung Stützwand (SW), 2630 Stützbauwerk km 124,041 –

124,221, Strecke 2630, Bahn-km 124,041 – 124,221 (Erstelldatum: 10/2016).

/22/ IBES Baugrundinstitut Freiberg GmbH: Geotechnischer Bericht, Hauptuntersuchung

Stützmauer Werlau (Erstelldatum: 30.03.2022)

/23/ DB Netz AG: E-Mail zur Massenaufstellung vom 05.04.2022

Verzeichnis verwendeter Abkürzungen

BoVEK Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept

DPH schwere Rammsondierung

GOK Geländeoberkante

HE Historische Erkundung

KRB Kleinrammbohrung

KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz

KT AEM Kundenteam Altlasten- und Entsorgungsmanagement

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DB Netz AG – 2630 Stützbauwerk Werlau BoVEK Kurzkonzept Seite V

LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall

OU Orientierende Untersuchung

SCH Handschurf

Zn Zink

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DB Netz AG – 2630 Stützbauwerk Werlau BoVEK Kurzkonzept Seite 1

1 Vorbemerkung

Die DB Netz AG beauftragte am 06.01.2022 das Kundenteam Altlasten- und Entsorgungsma-

nagement (KT AEM) der Deutschen Bahn AG mit der Erstellung eines BoVEK-Kurzkonzeptes.

Die Erstellung eines abfallwirtschaftlichen BoVEK-Kurzkonzeptes setzt voraus, dass sich im Bau-

feld keine Altlasten(-verdachts)-flächen mit einer entsprechenden Einstufung (gemäß Bodenver-

wertungs- und Entsorgungskonzept-Anhang 5: BoVEK-Check) befinden. Dies wurde durch die

entsprechenden Untersuchungen der DB AG im Rahmen des 4-Stufen-Programms „Ökologische

Altlasten“ nachgewiesen.

Die Baumaßnahme „2630 Stützbauwerk“ gehört in diesem Programm zum DB-Standort 7018

Boppard. An diesem Standort wurde im Jahr 2000 eine Historische Erkundung (HE) /19/ und im

Jahr 2001 eine Orientierende Untersuchung (OU) /20/ durchgeführt. Für das geplante Baufeld

ergaben sich dabei keine Bereiche mit entsprechenden (Altlasten-) Verdachtsmomenten,

wodurch die Anlage 2 entfällt. Auf Basis der Planung erfolgt eine vorläufige abfalltechnische Be-

wertung der Aushubmaterialien.

2 Hinweis zur Mantelverordnung

Mit der Mantelverordnung sollen eine Verordnung über Anforderungen an den Einbau von minera-

lischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken (Ersatzbaustoffverordnung, EBV) eingeführt,

die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) neu gefasst sowie die Deponie-

verordnung (DepV) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geändert werden. Nach einem

langjährigen Beratungs- und Erarbeitungsprozess unter Federführung des Bundesumweltministe-

riums wurde die Mantelverordnung am 25.06.2021 im Bundesrat verabschiedet, die Verkündung

im Bundesgesetzblatt wurde am 16.07.2021 durchgeführt. Die Mantelverordnung tritt nach einer

zweijährigen Übergangsfrist nach Verkündung am 01.08.2023 in Kraft. Das vorliegende BoVEK

basiert auf den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen. Aktuell besteht seitens der DB noch kein abge-

stimmtes Vorgehen zum Umgang mit den Änderungen, die sich aus der Mantelverordnung erge-

ben.

Bei Inkrafttreten der Mantelverordnung vor der Ausführung der Baumaßnahme ist das vorlie-

gende BoVEK-Konzept ggfls. zu überarbeiten und den neuen Rechtsgrundlagen anzupassen. Im

Rahmen der Ausschreibung der Leistungen sind insbesondere die notwendigen Abfalluntersu-

chungen und Entsorgungspositionen den neuen Erfordernissen anzupassen /17, 18/.

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Tabelle 1: voraussichtliche Änderungen nach Inkrafttreten der Mantelverordnung

BeschreibungAuswirkung
Neue UntersuchungsregelnErhöhter Aufwand bei Deklarationsanalytik, längerer Aufenthalt von Abfällen bis zur Ab- fuhr ➔ erhöhter Kostenaufwand ➔ erhöhter Zeitaufwand ➔ erhöhter Platzbedarf
Neue Einbauwerte /-regelnStrengere Einbauregeln, Einschränkungen bei Verwertungsmöglichkeiten ➔ Notwendigkeit der Entsorgung, Kostensteigerung
Zusätzliche Dokumentations- und Überwa- chungspflichtenZusätzliche Verwaltungs- und Überwachungs- aufwand ➔ Kostensteigerung

3 Standortbeschreibung

Lage: Bundesland Rheinland-Pfalz, Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Gemeinde Sankt

Goar

Strecke: 2630 (Linke Rheinstrecke) Köln - Bingen

Bahn-Km: km 124,041 bis km 124,221

Eigentümer: DB Netz AG

4 Beschreibung der Baumaßnahmen und des Baufeldes

4.1 Baumaßnahme Das Stützbauwerk auf der Strecke 2630 von km 124,041 – 124,221 links der Bahn soll er-

neuert werden /21/.

4.2 Zustand bestehender Anlagen Bei dem Bestandsbauwerk handelt es sich um eine Schwergewichtsmauer aus vermörteltem

Bruchsteinmauerwerk und teils aus Trockenmauerwerk, die eine Höhe von bis zu 3 m auf-

weist /22/. Der technische Zustand des Stützbauwerks ist abgängig und lässt keine wirt-

schaftliche Instandsetzung zu, aus diesem Grunde ist eine Erneuerung erforderlich. Bei

Nichtausführung der Erneuerung ist mit dem Versagen des Bauwerks zu rechnen /21/.

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DB Netz AG – 2630 Stützbauwerk Werlau BoVEK Kurzkonzept Seite 3

4.3 Baufeld

◼ Lage im Schutzgebiet: Der betroffene Streckenabschnitt verläuft öst-

lich eines Hochwasserschutzgebietes (HQ

mittel) und westlich eines Biotops.

◼ Grundwasserflurabstand: 6 - 10 m (gem. OU /20/)

◼ Maßnahme greift ins Grundwasser ein?: nein

5 Beschreibung vorhandener umweltrelevanter Unterlagen

Auf dem DB-Standort 7018 Boppard wurden im Jahr 2000 und 2001 eine Historische Erkundung

/19/ und eine Orientierende Untersuchung /20/ durchgeführt. Des Weiteren wurde für die

Baumaßnahme „2630 Stützbauwerk km 124,041 – 124,221“ im Jahr 2016 eine Aufgabenstellung

/21/ erstellt. 2022 wurde ein Baugrundgutachten /22/ erarbeitet. Dabei wurden im Rahmen der

Erkundungen acht Kleinrammbohrungen (KRB), acht schwere Rammsondierungen (DPH) sowie

vier Handschürfe (SCH) im Bereich des Baufeldes durchgeführt. Die maximale Erkundungstiefe

lag bei 6,40 m u. GOK /22/.

Bei den Untersuchungen wurden oberflächennah vorwiegend Auffüllungen mit Anteilen von

Schotter und Asphalt angetroffen, darunter lagern fein- bis grobkörnige Talfüllungen /22/. In der

folgenden Tabelle 2 sind die örtlichen geologischen Gegebenheiten im Bereich der Stützmauer

Werlau zusammengefasst:

Tabelle 2: Geologische Gegebenheiten am Standort des Stützbauwerkes Werlau /22/

Stratigraphie/ Bo-BodenartMächtigkeitenBemerkung
denhorizonte[m]
OberbodenSand, schluffig, kiesig; Schluff, stark sandig, schwach tonig bis tonig, schwach kiesig bis kiesig0,30 – 0,67organisch
Auffüllungen (beschriebene Bo- denarten fallen ab- schnittsweise ne- beneinander an)Gleisschotter0,10nicht bis schwach ver- unreinigt
Gleisschotter0,60mäßig bis stark verun- reinigt
Asphalt (lokal)0,20
feinkörnig0,30teils Beimengungen von Schieferresten, halbfest
grob- bis gemischtkörnig0,40 – 3,99lokal Schiefer-/Ziegel- /Betonreste, locker bis mitteldicht gelagert

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Talfüllungfeinkörnig0,20 – 2,20weich bis halbfest
grob- bis gemischtkörnig0,20 – 2,80locker bis dicht gelagert

Eine detaillierte Beschreibung der erkundeten Schichten ist dem geotechnischen Bericht der

Fa. IBES /22/ zu entnehmen.

Die Einstufung der in der Baumaßnahme anfallenden Abfälle (s. Anlage 1 und Inwiefern diese

Asphaltreste gem. Gewerbeabfallverordnung technisch und wirtschaftlich sinnvoll separiert

werden können, ist zu prüfen.

Schotter (AVV 17 05 08)

Laut DB Netz AG /23/ wurden keine Angaben zum Anfall von Schotter im Rahmen der Baumaß-

nahme gemacht. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurde der vorhandene Schotter, der

oberhalb der Baumaßnahme befindlichen Bahnstrecke 2630, jedoch analysiert und die Ergeb-

nisse werden hier der Vollständigkeit halber aufgeführt.

Aus zwei Einzelproben wurde eine Mischprobe hergestellt und nach RiL 880.4010 /12/ analysiert.

Die Gesamtfraktion des Feststoffs konnte demnach in Z 0, die Feinfraktion aufgrund leicht erhöh-

ter PAK-Werte (14,3 mg) in Z 1.2, eingestuft werden. Die länderspezifische Untersuchung der

Herbizide nach /13/ ergab laut IBES keine Auffälligkeiten. Die Beurteilung der Analyseergebnisse

müssen gem. /13/ zur Einstufung des Materials ebenfalls die Feststoffparameter der LAGA Boden

mit betrachtet werden. Die Auswertung nach LAGA Boden ergab laut /22/, dass der Gleisschotter

in der Gesamtfraktion auf Grund von erhöhten an PAK- und Benzo(a)pyren-Gehalten als Z 2 nach

LAGA /3/ eingestuft werden muss. Der untersuchte Gleisschotter wird als nicht gefährlicher Abfall

eingestuft.

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Tabelle 3) erfolgt auf Basis der umweltchemischen Analysen, welche im Rahmen der

Baugrunduntersuchungen durch die Firma IBES durchgeführt wurden /22/. Die Mengenangaben

der anfallenden Abfälle beruhen auf Angaben der DB Netz AG, welche via Email am 05.04.2022

/23/ übermittelt worden sind und den daraus resultierenden Schätzungen durch das KT AEM. Die

Werte werden auf die Zehnerstelle gerundet in der weiteren Betrachtung verwendet.

• Gründungssohle Stützwand 1,2 m

• Höhe Mauer vorne 3 m, hinten 3,3 m

• Breite Krone 1,2 m, Breite Fuß 1,5 m

• Länge Hanganstieg hinter Mauer 2 m im 30° Winkel

• Länge 180 m

➔ Boden (Querschnitt = 11,040 m²) => 1987 m³

➔ Mauerwerk (Querschnitt = 4,275 m²) => 770 m³

Boden aus der Hinterfüllung (AVV 17 05 04)

Bei Aushub der Hinterfüllung ist mit unterschiedlichen Bodenmaterialien zu rechnen, da es sich

um eine anthropogene Auffüllung handelt. Im Rahmen der Untersuchungen des Baugrundinsti-

tutes IBES /22/ wurden zwei Proben des Bodenmaterials analysiert, die zu einer Einstufung gem.

LAGA als Z0 sowie Z2 führten. Die Deklaration als Z 2-Material erfolgt aufgrund des erhöhten

Schwermetallgehaltes von Zink (584 mg/kg). Es wird angenommen, dass das Z0-Material im Be-

reich der Gründungssohle anfällt (500 t).

Laut der DB Netz AG /23/ soll die Hinterfüllung (angenommen 3.100 t Z2-Material) des neu zu

erstellenden Stützbauwerkes ausgetauscht werden, sodass voraussichtlich das gesamte anfal-

lende Material zur Verwertung/Entsorgung anfallen wird.

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Steine des Stützbauwerkes (AVV 17 01 07)

Derzeit liegen keine chemischen Analysen des anfallenden Steinmaterials zur Festlegung der

abfallrechtlichen Einstufung vor, weshalb vorläufig (basierend auf Erfahrungswerten)

angenommen wird, dass ca. 2/2 des Materials als unbelastete Natursteine anfallen und ca. 1/3

des Materials aus dem Rückbau der Stützmauer mäßig belastet ist und infolgedessen als LAGA

Z 1-Material deklariert wird. Darüber hinaus lässt sich aber nicht ausschließen, dass

bauartbedingt erhöhte Schadstoffgehalte auftreten können, wodurch das anfallende

Abbruchmaterial als LAGA >Z 1 eingestuft werden kann und erhöhte Entsorgungskosten

entstehen. Im Laufe der weiteren Planung ist zu prüfen, ob erdseitig teerhaltige Schutzanstriche

vorhanden sind.

Asphalt (AVV 17 03 02)

Im inhomogenen Auffüllungsmaterial wurden bei den Baugrunduntersuchungen vereinzelte As-

phaltreste vorgefunden und gem. RuVA-StB 01 /16/ analysiert. Es wurden keine Überschreitun-

gen des Grenzwertes für den PAK-Gehalt sowie Phenolindex festgestellt, sodass eine Einstufung

in die Verwertungsklasse A vorgenommen werden kann. Inwiefern diese Asphaltreste gem. Ge-

werbeabfallverordnung technisch und wirtschaftlich sinnvoll separiert werden können, ist zu prü-

fen.

Schotter (AVV 17 05 08)

Laut DB Netz AG /23/ wurden keine Angaben zum Anfall von Schotter im Rahmen der Baumaß-

nahme gemacht. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurde der vorhandene Schotter, der

oberhalb der Baumaßnahme befindlichen Bahnstrecke 2630, jedoch analysiert und die Ergeb-

nisse werden hier der Vollständigkeit halber aufgeführt.

Aus zwei Einzelproben wurde eine Mischprobe hergestellt und nach RiL 880.4010 /12/ analysiert.

Die Gesamtfraktion des Feststoffs konnte demnach in Z 0, die Feinfraktion aufgrund leicht erhöh-

ter PAK-Werte (14,3 mg) in Z 1.2, eingestuft werden. Die länderspezifische Untersuchung der

Herbizide nach /13/ ergab laut IBES keine Auffälligkeiten. Die Beurteilung der Analyseergebnisse

müssen gem. /13/ zur Einstufung des Materials ebenfalls die Feststoffparameter der LAGA Boden

mit betrachtet werden. Die Auswertung nach LAGA Boden ergab laut /22/, dass der Gleisschotter

in der Gesamtfraktion auf Grund von erhöhten an PAK- und Benzo(a)pyren-Gehalten als Z 2 nach

LAGA /3/ eingestuft werden muss. Der untersuchte Gleisschotter wird als nicht gefährlicher Abfall

eingestuft.

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Tabelle 3: Massenaufstellung mit vorläufiger Einstufung /22, 23/

MaterialAVV-Nr.HerkunftMengeEinstu-Bemerkung
[t]fung
Erdstoffe17 05 04Aushub (Auffüllung)3.100Z 2Zn = 584 mg/kg
17 05 04Aushub (Talfüllung)500Z 0
Natursteine17 05 04Stützmauer660Z 0Keine Analysen vor- handen
Steine als Bauschutt17 01 07Stützmauer340Z 1.1Keine Analysen vor- handen
Asphalt17 03 02Auffüllung5A

Abfalltechnische Bewertung enthalten: teilweise

Beschreibung der Massenaufstellung enthalten: ja

5.1 Kontaminationssituation Durch die Infrastrukturmaßnahme ist keine Altlastenverdachtsfläche der DB AG betroffen, wes-

halb die Anlage 2 entfällt. Es kann jedoch nicht in Gänze ausgeschlossen werden, dass im Bau-

feld auffüllungsbedingte Kontaminationen vorhanden sind, sodass es ggf. zu erhöhten Entsor-

gungskosten kommen kann.

6 Entsorgungskonzept

Gemäß den Angaben der DB Netz AG /23/ sowie die daraus resultierende Schätzung des KT

AEM fallen bei dem Bauvorhaben „Erneuerung Stützbauwerk Werlau“ folgende mineralischen

Bau- und Abbruchabfälle an:

• 3.600 t Boden (AVV 17 05 04)

• 660 t Natursteine (AVV 17 05 04)

• 340 t Steine als Bauschutt (AVV 17 01 07)

• 5 t Asphalt (AVV 17 03 02)

Das Bodenmaterial, welches vorläufig gem. LAGA als Z 2-Material deklariert wurde, kann in

technischen Bauwerken nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde (SGD Nord) unter ver-

siegelten Flächen, nach geotechnischer Prüfung, wiederverwendet werden, wenn ein Mindestab-

stand von >1,0 m zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwas-

serspiegel gegeben ist. Ist dies nicht realisierbar bzw. existiert regional keine

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Verwertungsmöglichkeit, so muss das anfallende Bodenmaterial ebenso wie das Bodenmaterial

LAGA >Z 2 (gefährlicher Abfall) auf einer Deponie verbracht werden.

Das Boden- sowie Steinmaterial, welches vorläufig gem. LAGA als Z 0-Material deklariert wurde,

kann uneingeschränkt in technischen Bauwerken eingebaut werden, sodann geotechnisch ge-

eignet.

Die Steine, welche aufgrund fehlender Analysen (vorläufig) gemäß LAGA als Z 1.1-Material ein-

gestuft wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen wiederverwendet werden. Ein ein-

geschränkt offener Einbau ist möglich, sodann das anfallende Material geotechnisch für eine

Wiederverwendbarkeit geeignet ist.

Anfallender Asphalt kann aufgrund der vorläufigen Einstufung in die Verwertungsklasse A einer

Verwertung zugeführt werden.

Das (vorläufige) Entsorgungskonzept wird in tabellarischer Form erarbeitet und befindet sich in

der Anlage 1 dieses BoVEK-Kurzkonzeptes. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich – gemäß

§ 3 (1ff) KrWG /7/ - nur dann um Abfall handelt, wenn die anfallenden Materialien nicht im Baufeld

weiterverwendet werden sollen oder können, also ein Entledigungswille besteht oder sich der

Sachen entledigt werden muss (z. B. aufgrund hoher Schadstoffgehalte).

Alle bei den Tief- und Rückbauarbeiten anfallenden Materialien, die nicht an Ort und Stelle wieder

eingebaut werden können oder die direkt nach dem Aus-/Rückbau zur Verwertung außerhalb der

Baumaßnahme transportiert werden, müssen vorübergehend auf einer dafür geeigneten Fläche

bis zur Beprobung und anschließenden Entsorgung bereitgestellt werden. Die Bereitstellungsflä-

chen müssen für die Lagerung von belastetem Material so beschaffen sein, dass die Umwelt,

z. B. das Grundwasser, nicht durch Schadstoffe gefährdet wird. Des Weiteren ist zu beachten,

dass alle Bereitstellungsflächen, welche länger als ein halbes Jahr betrieben werden, als ortsfeste

Anlagen im Sinne der AwSV anzusehen sind. Infolgedessen werden alle anfallenden Bau- und

Abbruchabfälle, welche gem. LAGA als >Z1.1-Material deklariert werden, als potenziell wasser-

gefährdend eingestuft und müssen gesichert gelagert und ggf. abgedeckt werden.

Die Größe der Bereitstellungsfläche, welche für die Zwischenlagerung der anfallenden Massen

benötigt wird, muss mindestens 1720 m² betragen, sodass alle Materialien zeitgleich gelagert

werden können. Es ist davon auszugehen, dass ein Haufwerk, je nach Form etwa 1,6 m³/m² Ma-

terial beinhaltet. Bei zeitlicher Optimierung des Aushubs, wird jedoch nicht gleichzeitig das kom-

plette Aushubmaterial zur Bereitstellung anfallen. Des Weiteren kann man die Bereitstellungsflä-

che optimieren, indem man die Form der Haufwerke an die vorliegende Fläche anpasst.

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Mitte, Kundenteam Altlasten-/Entsorgungsmanagement (CR.R O51), Cam- berger Straße 10, 60327 Frankfurt/Main, Tel.: 069 265 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., int. Projektnr. D.01G167018.05.151.0002

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Die unterschiedlichen Fraktionen sowie Teilmengen einer Abfallfraktion mit bekannten unter-

schiedlichen Schadstoffgehalten sind dabei getrennt voneinander aufzuhalden und zu beproben.

Eine Vermischung von zu entsorgenden Materialien unterschiedlicher Art und/oder Kontamina-

tion ist nicht zulässig. Die Größe der einzelnen Haufwerke darf 500m³ / 1.000 t nicht übersteigen.

Der aufgefüllte Boden mit Fremdbestandteilen ist vom geogen anstehenden Boden zu separie-

ren.

Falls die Baumaßnahme erst nach August 2023 durchgeführt wird, ist die Mantelverordnung

(„Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bo-

denschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewer-

beabfallverordnung“) bereits in Kraft getreten und die Einbaukriterien sind entsprechend anzu-

passen.

7 Nachweisführung und Dokumentation/ Abfallmanagement

Die Nachweisführung besteht gemäß den Anforderungen der Nachweisverordnung (NachwV)

aus der Vorabkontrolle zur Prüfung der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Genehmigung) und

der Verbleibskontrolle zur Dokumentation der ordnungsgemäß durchgeführten Entsorgung (Ver-

bleibsnachweis). Des Weiteren sind die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für

Bau- und Abbruchabfälle einzuhalten.

Der Verbleib gefährlicher Abfälle ist mittels Begleitschein, der Verbleib nicht gefährlicher Abfälle

ist mittels Registerbeleg zu dokumentieren. Die Verbleibsnachweise dienen zudem der Erstellung

der Abfallbilanz innerhalb der Deutschen Bahn AG.

Während des gesamten Bauvorhabens ist eine abfallwirtschaftliche Dokumentation zu erstellen,

die alle entsorgten Bau- und Abbruchabfälle sowie das wieder eingebaute Bodenmaterial um-

fasst.

Der Auftraggeber fungiert als Abfallerzeuger, der Auftragnehmer hat die Rolle des Abfallbesitzers.

8 Beförderungserlaubnis/ Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungs-

fläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis

nach § 54 KrWG /7/. Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder

Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.

Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen haben ihre Tätigkeit gemäß § 53 KrWG /7/ den zu-

ständigen Behörden anzuzeigen.

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Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn-

zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe.

Die Erlaubnis für die Beförderung gefährlicher Abfälle (gA) bzw. die Anzeige für die Beförderung

nicht gefährlicher Abfälle (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim

Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

• Ausdruck des Begleitscheins/Registerbelegs mit allen Datenangaben,

• ggf. Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV, sofern BS vor Beginn des Transports vom Be-

förderer noch nicht elektronisch signiert wurde (verspätete Signatur des Beförderers).

9 Bewertung/Defizitanalyse

Reichen die vorhandenen Informationen zur Erstellung des BoVEK´s aus?: nein

→ Wenn nein,

• ist ein vollständiger BoVEK-Prozess erforderlich?: nein

• sind weitere Untersuchungen erforderlich?: ja

• Untersuchung der Bausubstanz der Stützmauer und Prüfung hinsichtlich teerhaltiger

Schutzschicht

• Deklarationsanalysen im Zuge der Bauausführung

▪ Umweltchemische und technische Analysen zur Wiedereinbaufähigkeit

des anfallenden Bodens sowie des Steinmaterials

▪ Umweltchemische Analysen für die Wiederverwendung des anfallenden

Asphalts

Die vorliegenden Informationen genügen dem aktuellen Planungsstand und die vorhandenen

Kenntnislücken können im weiteren Projektverlauf beziehungsweise während der Baumaßnahme

geschlossen werden.

Für die Festlegung der Entsorgungswege (Bauausführung) und/oder der Wiedereinbaufähigkeit

sind Deklarationsanalysen erforderlich. Die Probenahme am Bodenaushub ist unter Beachtung

der LAGA PN 98 /5/ anhand einer sinnvollen Probenahme-Strategie von einem erfahrenen Sach-

verständigen durchzuführen. Dabei erfolgt die Festlegung des Analysenspektrums und die Be-

wertung der Materialien gem. den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben /1/ bis /18/. Die Dauer

für eine Deklarationsanalyse ist mit durchschnittlich ca. 10 Werktagen zu kalkulieren.

Material aus der Planums-Schutzschicht bzw. aus Aushubbereichen, die unmittelbar an ein be-

stehendes Gleis grenzen, ist zusätzlich auf die Herbizide Atrazin, Simazin, Diuron, Dimefuron,

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Flumioxazin, Glyphosat und das Abbauprodukt Aminomethylphosphonsäure (AMPA) im Eluat zu

analysieren.

Sollte im Zuge der Baumaßnahme Material, welches als gefährlich deklariert ist, anfallen, ist all-

gemein zu beachten, dass der Entsorgungsweg genehmigungspflichtig ist. Für die o.g. Baumaß-

nahme besteht im Falle des Auftretens gefährlicher Abfälle eine Andienungspflicht an die SAM –

Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

Bei einer vorgesehenen deponietechnischen Verwertung sind die TR LAGA ergänzenden Para-

meter der Deponieverordnung /6/ zu bestimmen. Eine Deponieverbringung ist nur bei den Mate-

rialien zu unterstützen, die keiner wirtschaftlichen und umweltgerechten Verwertung zugeführt

werden können.

Alle durch die Tief- und Abbrucharbeiten anfallenden und zur Entsorgung kommenden Abfälle

sind ordnungsgemäß nach den geltenden rechtlichen Vorschriften schadlos ohne Beeinträchti-

gung des Allgemeinwohls und insbesondere ohne Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf

zu verwerten oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, allgemeinwohlverträglich zu beseiti-

gen. Um eine gesetzeskonforme Entsorgung gewährleisten zu können, ist die Entsorgung grund-

sätzlich mit Entsorgungsfachbetrieben durchzuführen. Die Kosten für den Gutachter und die ab-

falltechnische Analytik variieren je nach Bauablauf und Platz für die Bereitstellung des Abfalls zur

Beprobung. Bei der Kostenschätzung (Anlage 1) ist zu beachten, dass es sich um eine (vorläu-

fige) Schätzung auf Basis von Erfahrungswerten handelt.

Deutsche Bahn AG

Frankfurt am Main, den 03.05.2022

i.A. Dr. L. Westerhausen i. A. H. Fischer

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DB Netz AG, 2630 Stützbauwerk Werlau Str 2630 km 124,041 bis km 124,221 BoVEK-Kurzkonzept

Anlage 1: 2630 Stützbauwerk Werlau - Kostenschätzung Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle, unter Annahme der Entsorgung aller Bau- und Abbruchmaterialien ohne Wiederverwendung.

MaterialAbfall- schlüssel gem. AVVabfall- technische EinstufungMenge [t]Transport Einheits- Gesamtpreis preis [€/t] 1) [€]Entsorgung Einheits- Gesamtpreis preis [€/t] [€]Gesamtkosten Transport und Entsorgung [€]
Boden17 05 04Z 05008,004.00010,005.0009.000
Boden17 05 04Z 23.1008,0024.80024,0074.40099.200
2) Steine17 05 04Z 06608,005.28010,006.60011.880
2) Bauschutt17 01 07Z 13408,002.72016,505.6108.330
Asphalt17 03 02Verw.-Kl. A58,004015,0075115
Transport- und Entsorgungskosten gesamt32.84086.685119.525
Verladung, angen. 1,50 €/t6.158
Deklarationsanalysen einschl. Probenahme, ohne Fachbauüberwachung10.250
Gesamtkosten135.933

1)Transportkosten für Boden und Bauschutt: 200 €/Tour (= 25 t) Gesamtkosten 135.933 2)keine abfalltechnische Analysen vorhanden, Einstufung geschätzt

Stand: 05/2022

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Abfall-BezeichnungEinstufung+
schlüssel
17Bau- und Abbruchabfälle (einschließl. Aushub von verunreinigten Standorten)
1701Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
170101Beton
170102Ziegel
170103Fliesen, Ziegel und Keramik
170106*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlicher Abfall; besonders überwachungsbedürftig
170107Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen
1702Holz, Glas und Kunststoff
170201Holz
170202Glas
170203Kunststoff
170204*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindgefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
1703Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
170301*kohlenteerhaltige Bitumengemischegefährlicher Abfall; besonders überwachungsbedürftig
170302Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen
170303*Kohlenteer und teerhaltige Produktegefährlicher Abfall; besonders überwachungsbedürftig
1704Metalle (einschließlich Legierungen)
170401Kupfer, Bronze, Messing
170402Aluminium
170403Blei
170404Zink
170405Eisen und Stahl
170406Zinn
170407gemischte Metalle
170409*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindgefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170410*Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthaltengefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170411Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 170410 fallen
schlüssel
1705Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
170503*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthaltengefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170504Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen
170505*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthältgefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170506Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt
170507*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthältgefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170508Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 170507 fällt
1706Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
170601*Dämmmaterial, das Asbest enthältgefährlicher Abfall; besonders überwachungsbedürftig
170603*anderes Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fälltgefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170604Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt
170605*asbesthaltige Baustoffegefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
1708Baustoffe auf Gipsbasis
170801*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindgefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170802Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen
1709Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
170901*Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthaltengefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170902*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB- haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)gefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170903*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthaltengefährlicher Abfall;
besonders
überwachungsbedürftig
170904gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen

*) gültig ab 1.1.2002 +) Abfälle zur Beseitigung sind generell überwachungsbedürftig

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