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Anlage 3.18.00_Schalltechnisches_Gutachten.pdf

Ersatzneubau der Stützmauer Werlau an der Bahnstrecke 2630

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 08:18 (Europe/Berlin)

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Schalltechnische Untersuchung

Erneuerung der Stützmauer Werlau Strecke 2630, km 124,041 bis km 124,221

  • Baubedingte Immissionen -

Bericht Nr. 250-02217-02

im Auftrag der

DB InfraGO AG

Wuppertal, im Januar 2025

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Seite 2 von 30

Schalltechnische Untersuchung

Erneuerung der Stützmauer Werlau, Strecke 2630, km124,041 bis km124,221

Bericht-Nr.: 250-02217-02

Datum: 29.01.2025

Auftraggeber: DB InfraGO AG Hahnstraße 49, 60528Frankfurt/M

Auftragnehmer: Möhler + Partner Ingenieure GmbH Klotzbahn 3 D-42105 Wuppertal T + 49 202 373 203 - 0 F + 49 202 373 203 - 99 www.mopa.de info@mopa.de

Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Markus Braun Sebastian Halfen, M. Sc.

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Seite 3 von 30

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis ..................................................................................................................................... 4

  1. Aufgabenstellung ......................................................................................................................................... 7

  2. Grundlagen ................................................................................................................................................... 8

2.1 Schall ........................................................................................................................................................... 8

  1. Örtliche Gegebenheiten ........................................................................................................................... 12

  2. Baubetriebsablauf ...................................................................................................................................... 14

4.2 Bauzeiten .................................................................................................................................................. 15 4.3 Maschineneinsatz .................................................................................................................................... 16

  1. Schallschutz................................................................................................................................................. 17

5.1 Schallemissionen ...................................................................................................................................... 17 5.2 Schallimmissionen .................................................................................................................................... 17 5.3 Vorbelastung ............................................................................................................................................ 20

  1. Schallschutzmaßnahmen........................................................................................................................... 22

6.1 Maßnahmen bei der Errichtung der Baustelle .................................................................................... 22 6.2 Maßnahmen an den Baumaschinen .................................................................................................... 22 6.3 Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Bauverfahren ...................................................... 23 6.4 Beschränkungen der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer .................................................... 23 6.5 Organisatorische Maßnahmen ............................................................................................................. 24 6.6 Information der betroffenen Anwohner ................................................................................................ 24 6.7 Überwachung des Baulärms.................................................................................................................. 24 6.8 Ersatzwohnraum ...................................................................................................................................... 25 6.9 Bewertung der Schutzmaßnahmen ....................................................................................................... 25

  1. Zusammenfassung ...................................................................................................................................... 28

  2. Anlagen ....................................................................................................................................................... 30

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Seite 4 von 30

Abbildungsverzeichnis:

Abbildung 1: Übersichtslageplan im Bereich der Baumaßnahme ..................................................... 12

Abbildung 2: Auszug aus dem Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan .............................. 15

Tabellenverzeichnis:

Tabelle 1: Zeitkorrekturen nach 6.7.1. AVV Baulärm ...................................................................... 9

Tabelle 2: Beurteilungspegel dB(A) an ausgewählten Immissionsorten in der Nachbarschaft .............................................................................................................................................. 18

Tabelle 3: Prognostizierte Anzahl von Gebäuden mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm Bauphasen 1 – 5 ......................................... 19

Tabelle 4: Prognostizierte Anzahl von Gebäuden mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der Vorbelastung ................................. 21

Tabelle 5: Prognostizierte Anzahl von Gebäuden mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen und der Vorbelastung ............................................................................... 26

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Grundlagenverzeichnis:

[1] Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist

[2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970

[3] Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist

[4] DIN ISO 9613-2, „Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren“, Oktober 1999

[5] SoundPLAN Version 9.0: EDV Programm zur Schallimmissionsprognose, SoundPLAN GmbH, 2024

[6] Urteil des BVerwG 7 A 11.11 vom 10. Juli 2012

[7] Urteil des BVerwG 9 A 16.16 vom 24. April 2018

[8] Urteil des BVerwG 3 A 5.15 vom 08. September 2016

[9] Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist

[10] DIN 4150 Teil 1: Erschütterungen im Bauwesen – Vorermittlung von Schwingungsgrößen, Dezember 2022

[11] DIN 4150 Teil 2: Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Juni 1999

[12] DIN 4150 Teil 3: Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf bauliche Anlagen, De- zember 2016

[13] Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist

[14] Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist

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[15] Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen; Hessi- sches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2004

[16] Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen; Hessi- sche Landesanstalt für Umwelt, Wiesbaden 1998

[17] Maschineneigene Störschallpegel L [dB(A)] von Gleisbaumaschinen, DB Mobility Networks N Logistics, Eisenbahnunfallkasse EUK, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Stand: Novem- ber 2012

[18] Gerhard Müller, Michael Möser (Hrsg.): Taschenbuch der technischen Akustik, 3. erweiterte und überarbeitete Auflage, Springer Verlag 2004

[19] Forum Schall, Emissionsdatenkatalog von Bau- und Arbeitsmaschinen, Umweltbundesamt Ös- terreich, Januar 2022

[20] Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräusche- missionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

[21] Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschrif- ten der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

[22] Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist

[23] VDI-Richtlinie 3837: Erschütterungen in der Umgebung von oberirdischen Schienenverkehrs- wegen – Spektrales Prognoseverfahren, Ausgabedatum: Januar 2013

[24] Digitale Planunterlagen und Angaben zum Bauablauf, DB InfraGO AG, übermittelt per E- Mail am 26.06.2024

[25] Bauleitplanung der Stadt St. Goar und St. Goarhausen, abgerufen von Geo-Portal Rhein- hunsrück https://gis.rheinhunsrueck.de am 19.06.2024

[26] Zugzahlen 2024 Verkehrsdaten der Bahnstrecke 2630, Abschnitt Werlau bis Oberwechsel, km 123,0 bis - km 130,9, IST-Zustand 2024

[27] Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke 2022 der Bundesstraße B9 zwischen Koblenz und Bingen, Rheinland-Pfalz, Bundesanstalt für Straßenwesen, https://www.bast.de/, abge- rufen am 30.07.2024

[28] RLS-19: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen -- Richtlinien zum Ersatz der RLS90 Aus- gabe 2019 – RLS-19 vom 15. März 2021 (BayMBl. Nr. 255)

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  1. Aufgabenstellung

DieDB InfraGO AG plant die Erneuerung der Stützmauer an der Strecke 2630 von km 124,041 bis 124,221 links der Bahn aufgrund des schlechten baulichen Zustandes. Damit wird die zukünftige Verfügbarkeit der Strecke dauerhaft gewährleistet.

Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen, Aussagen über den Einsatz und die Art der verwendeten Baumaschinen sowie der Kenntnis der Einsatzzeiten soll eine schall- und erschütterungs- technische Untersuchung zur Prognose der zu erwartenden Immissionen innerhalb der schutzbedürf- tigen Nutzungen in der Nachbarschaft erstellt werden.

Als Ergebnis der Untersuchungen werden die Gebiete mit möglichen Betroffenheiten in der Nachbar- schaft sowie die Anzahl der Betroffenen dargestellt. Ggf. sind etwaige Auflagen für die Ausschrei- bungsunterlagen des Bauvorhabens und Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vorzuschlagen.

Mit der Durchführung der schalltechnischen Untersuchung wurde die Möhler + Partner Ingenieure GmbH von der DB InfraGO AG mit dem Schreiben vom 24.06.2024 beauftragt.

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Seite 8 von 30

  1. Grundlagen

Baustellen gelten nach § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) [1] als nicht ge- nehmigungsbedürftige Anlagen. Nach BImSchG wird vom Betreiber gefordert, dass schädliche Um- welteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen.

2.1 Schall

Für Art und Ausmaß des Baulärms ist gemäß § 66 BImSchG [1] die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm 1970) [2] maßgebend. Sie konkretisiert für Baumaschinengeräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umweltein- wirkungen aus § 3 Abs.1 BImSchG nach Art und Ausmaß. Daneben ist die Dauer der lärmintensiven Bauphasen ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Schädlichkeit der Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG.

2.1.1 AVV Baulärm

Die AVV Baulärm [2] gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin- den.

Nach der AVV Baulärm werden folgende Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft festgesetzt:

„...

a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, 70 dB(A)

b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen unterge- tagsüber 65 dB(A) bracht sind, nachts 50 dB(A)

c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend tagsüber 60 dB(A) Wohnungen untergebracht sind, nachts 45 dB(A)

d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht tagsüber 50 dB(A) sind, nachts 35 dB(A)

f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB(A) nachts 35 dB(A)

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Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.“

Die durchschnittliche tägliche Betriebsdauer innerhalb der Tages- und Nachtzeit wird durch Zeitkor- rekturwerte der Wirkpegel gemäß der nachfolgenden Tabelle berücksichtigt:

Tabelle 1: Zeitkorrekturen nach 6.7.1. AVV Baulärm
Durchschnittliche tägliche BetriebsdauerZeitkorrektur [dB(A)]
Tagzeit: 7:00 bis 20:00 UhrNachtzeit: 20:00 bis 7:00 Uhr
bis 2,5 Stundenbis 2 Stunden10
über 2,5 Stunden bis 8 Stundenüber 2 Stunden bis 6 Stunden5
über 8 Stundenüber 6 Stunden0

Die Bildung der Beurteilungspegel erfolgt bei der Baulärmprognose, indem die Zeitkorrekturwerte vor der Durchführung der Ausbreitungsberechnungen der Schallleistungswirkpegel von den berechneten Schallimmissionen (sog. Wirkpegel) abgezogen werden.

Bei den Schallleistungswirkpegeln für die verschiedenen Bauarbeiten handelt es sich um energetische Mittelungspegel typischer Arbeitszyklen. Diese bestehen bei einer Erdbaumaschine wie z.B. einem Radlader, aus den einzelnen Arbeitsschritten Materialaufnahme, Heben der Schaufel, Fahren, Abkip- pen des Materials, Fahren und Senken der Schaufel sowie Leerlaufphasen. Der Wirkpegel ist gemäß AVV Baulärm[2] nach dem Taktmaximalpegelverfahren in 5-Sekundentakten (L in dB(A)) zu er- AFTm5 mitteln. Dadurch wird die Impulshaltigkeit der Geräusche mitberücksichtigt. Bei Prognoseberechnun- gen wird dem äquivalenten Dauerschallpegel ein Impulszuschlag aufaddiert.

Nach AVV Baulärm[2] gilt der Immissionsrichtwert als überschritten, wenn der Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet oder der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von einem oder mehreren Mess- werten (Taktmaximalpegel-Verfahren) um mehr als 20 dB(A) überschritten wird.

Überschreitet der Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immis- sionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen nach Nummer 4 der AVV Baulärm[2] Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wobei die Eingriffsschwelle in der Prognose nicht anzuwenden ist. Nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm kommen als Maßnahmen zur Minderung des Bau- lärms insbesondere in Betracht:

a) Maßnahmen bei der Einrichtung der Baustelle,

b) Maßnahmen an den Baumaschinen,

c) die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen,

d) die Anwendung geräuscharmer Bauverfahren,

e) die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen.

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Weiterhin ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob Geräusche von Baumaschinen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und mit welcher Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit erhebliche Lärm- belastungen für die Nachbarschaft im Rahmen einer Baumaßnahme auftreten. Darüber hinaus ist die Anzahl der Gebäude mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ein wesentliches Bewertungskri- terium.

Die für eine Prognose zu ermittelnden Beurteilungspegel (entsprechend Nr. 6.7. der AVV Bau- lärm[2]) werden durch Schallausbreitungsberechnung dargestellt. Die Schallausbreitungsberech- nung erfolgt nach DIN ISO 9613-2 [4] mit der Software SoundPLAN [5].

2.1.2 Vorbelastung

Entsprechend Ziffer 4.1. der AVV Baulärm [2] kann von Maßnahmen gegen Baulärm abgesehen werden, soweit durch den Baubetrieb infolge nicht nur gelegentlich einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten.

Falls die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass diese zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen, insbesondere erhebliche Belästigungen, nicht gegeben sind. Andererseits stellen die Immissionsrichtwerte nicht generell die Grenze zur „erheblichen Belästi- gung“ und damit die Grenze der „Zumutbarkeit“ dar. Im Speziellen kann eine „Zumutbarkeit“ beim Baustellenbetrieb u.U. auch dann noch gegeben sein, wenn die Immissionsrichtwerte überschritten werden, wenn beispielsweise eine starke Vorbelastung vorliegt.

Besteht eine Vorbelastung aus anderen Lärmquellen, kann sich diese Zumutbarkeitsschwelle der An- wohner für Baulärm erhöhen. Diese Möglichkeit ist jedoch eine Kann-Regelung, deren Anwendung im Einzelfall entschieden werden muss. Zunächst müssen jedoch aus gutachterlicher Sicht die Mög- lichkeiten der Maßnahmen zur Minderung des Baulärms nach Abschnitt 4 der AVV Baulärm [2] ge- prüft und dargestellt werden.

Die Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle ist eine behördliche Entscheidung, die anhand der Um- stände des Einzelfalls zu treffen ist. Die AVV Baulärm [2] enthält hierzu kein eigenes Ermittlungsver- fahren wie die Vorbelastung eingehen soll. Im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung hat das Bundes- verwaltungsgericht hierzu folgendes ausgeführt:

„… Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Dabei ist der Begriff der Vorbelastung hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere Baustellen erfasst werden… Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn. „Nachteilige Wirkun- gen“ im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräusch- immissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situa- tion der betroffenen Grundstücke (im Einwirkungsbereich) auszugehen, für die tatsächlichen Verhält- nisse spielen insbesondere Geräuschvorbelastungen eine wesentliche Rolle…“

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Eine vorhandene Vorbelastung „im natürlichen Wortsinn“ kann dementsprechend die Zumutbarkeits- schwelle bis zu den Pegeln der Vorbelastung erhöhen. Die Vorbelastung „im natürlichen Wortsinn“ wird zwar nicht weiter konkretisiert, eine abweichende Beurteilungssystematik und eine mögliche Er- höhung der Zumutbarkeit aufgrund ständig vorherrschender Fremdgeräusche enthält bisher aber nur die TA Lärm. Darin ist eine Vorbelastung anzurechnen, die in mehr als 95% der Zeit das zu beurtei- lende Geräusch überdeckt.

Eine Lärmvorbelastung ist im Bereich der Baumaßnahme insbesondere durch den Verkehrslärm der Bahnstrecke 2630 sowie der umliegenden Bundesstraße B9 gegeben. Im Einflussbereich dieser Ver- kehrswege ergibt sich eine Geräuschvorbelastung durch Verkehrslärm von bis zu ca. 76 dB(A) tags und 77 dB(A) nachts.

Die Geräuschvorbelastung durch die vorhandenen Verkehrswege liegt insofern in unmittelbarer Nähe zur Baumaßnahme oberhalb der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm [2]. Bei den vorhandenen Verkehrslärmimmissionen handelt es sich nicht nur um gelegentlich einwirkende Fremdgeräusche, weshalb eine projektbezogene Erhöhung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung erfol- gen kann.

Hierbei wird zwischen zwei Fällen unterschieden.

Im ersten Fall ist die Vorbelastung während des Baubetriebs weiterhin vorhanden. Liegt der prognos- tizierte Beurteilungspegel hierbei mehr als 10 dB(A) unterhalb der tatsächlichen Vorbelastung, ist der Baulärm schalltechnisch irrelevant, da er von den Verkehrsgeräuschen vollständig überlagert wird. Die Immissionsrichtwerte können also auf einen Wert von 10 dB(A) unterhalb der tatsächlichen Vor- belastung erhöht werden.

Im zweiten Fall entfällt die Vorbelastung durch den Verkehrslärm z.B. durch eine Sperrpause. In die- sem Fall ersetzt der Baulärm die Vorbelastung und der geltende Immissionsrichtwert wird auf den Wert der Vorbelastung erhöht, jedoch maximal bis zur Zumutbarkeitsobergrenze (s. Kapitel 2.1.3).

Die Beurteilungspegelkarten für die Geräuschvorbelastung sind in der Anlage4.7 dargestellt.

2.1.3 Zumutbarkeitsobergrenze

Als Zumutbarkeitsobergrenzen sind Baulärmpegel zu verstehen, die in Planverfahren regelmäßig zu einem Angebot von Ausweichquartieren als Auflage für diejenigen Nächte, in denen diese Ober- grenzen überschritten werden, führen. Mit Sicherheit ist dies nicht der Fall, solange ein Beurteilungs- pegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten wird [8]. Diese Schwelle wird re- gelmäßig für die Beurteilung des Gesamtlärms bei Planfeststellungsverfahren für den dauerhaften Be- trieb der fertiggestellten Anlage angesetzt [7]. Für temporäre Baulärmeinwirkungen gibt es hierzu keine spezifischen Regelungen. Dennoch kann diese Zumutbarkeitsobergrenze zugunsten der schutz- würdigen Nachbarschaft als Orientierungshilfe für temporäre baubedingte Immissionen zugrunde gelegt werden.

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  1. Örtliche Gegebenheiten

Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich um die Erneuerung der Stützmauer (SM) an der Strecke 2630 von km 124,041 bis 124,221 links der Bahn in Werlau von Sankt Goar im Rhein- Hunsrück-Kreis in Rheinland-Pfalz. In Abbildung 1 werden die Baumaßnahmen in einem Übersichts- lageplan dargestellt.

N

ErneuerungSMWerlau

Abbildung 1: Übersichtslageplan im Bereich der Baumaßnahme

(Quelle: OpenRailwayMap)

Gemäß Kapitel 3.2.1. bis 3.2.3. der AVV Baulärm [2] sind für die Anwendung der Immissionsricht- werte die Festsetzungen in den Bebauungsplänen maßgeblich. In Gebieten, für welche keine Festset- zungen in Bebauungsplänen bestehen, ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen.

Es wurden folgende Bebauungspläne [25] der Stadt St. Goar im Bereich der Baumaßnahme berück- sichtigt:

§ Gesamtbebaungsplan -Biebernheim - vom 02.03.1984

§ Bebauungsplan Am Rheinweg Stadtteil Werlau - vom 08.08.2002

Demzufolge sind im Umfeld der Baumaßnahme folgende schutzbedürftige Nutzungen vorhanden:

§ Westlich im direkten Umfeld der Baumaßnahme befinden sich Gebäude im Außenbereich nach §35 BauGB, die nach 3.1.1 c) der AVV Baulärm beurteilt werden.

§ Südlich in einer Entfernung von ca. 85m und westlich in einer Entfernung von 170m befinden sich Gebäude in Mischgebieten. Diese Gebäude werden ebenfalls nach Nr. 3.1.1 c) der AVV- Baulärm beurteilt.

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§ Südlich in einer Entfernung von ca. 225m und östlich jenseits des Rheins in einer Entfernung von ca. 345m befinden sich Gebäude im allgemeinen Wohngebieten. Diese Gebäude wer- den nach Nr. 3.1.1 d) der AVV-Baulärm beurteilt.

§ Östlich in einer Entfernung von ca. 360m, südöstlich in einer Entfernung von ca. 600m und nordöstlich in einer Entfernung von 510m befinden sich weitere Gebäude in Mischgebieten. Diese Gebäude werden nach Nr. 3.1.1 c) der AVV-Baulärm beurteilt.

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  1. Baubetriebsablauf

4.1.1 Baudurchführung

Die zu untersuchenden schalltechnischen Zustände stellen sich gemäß den vom Auftraggeber über- mittelten Rahmenbedingungen [24] wie in der nachfolgenden Auflistung der Bauphasen dar. Die Arbeiten sind nur für den Tagzeitraum geplant. In folgender Abbildung 2 sind der Ort der Baumaß- nahme und die BE-Flächen in einem Übersichtslageplan dargestellt.

Bauphase 1 (L (A)=113 dB(A), nur Tag, Quellhöhe = 1 m) W

(maßgeblich hier: Freischneider)

§ Rodung, Baufeld frei machen § Baustelleneinrichtung § Herstellen BE-Flächen

Bauphase 2 (L (A)=117 dB(A) nur Tag, Quellhöhe = 0,5 m) W

(maßgeblich hier: Kettenbagger mit Spitzmeißel)

§ Abbruch des Bestandsbauwerkes § Baugrube, Erdbauarbeiten § Herstellung der Bohrpfähle

Bauphase 3 (L (A)=111 dB(A) nur Tag, Quellhöhe = 0,5 m) W

(maßgeblich hier: Betonpumpe und Flaschenrüttler)

§ Herstellung der Stützen auf der Bohrpfahlgründung § Einbau der Halbfertigteilelemente § Einbringen der Bauwerkshinterfüllung

Bauphase 4 (L (A)=108 dB(A) nur Tag, Quellhöhe = 0,5 m) W

(maßgeblich hier: Vibrationsramme Anbaugerät)

§ Anpassungsarbeiten § Wiederherstellung des Randstreifens § Herstellung der Schutzplanke

Bauphase 5 (L (A)=101 dB(A) nur Tag, Quellhöhe = 0,5 m) W

(maßgeblich hier: Bagger)

§ Aufräumen der Baustelle und BE-Fläche § Rückbau der Baustraße

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§ Abbildung 2: Auszug aus dem Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsplan Quelle: DB InfraGO AG [24]

4.1.2 BE-Flächen

Für die Baustelleneinrichtung ist eine BE-Fläche im Umfeld der geplanten Erneuerung des Bahnüber- gangsnötig. Die geplante BE-Fläche hat eine Fläche von ca. 500 m² und liegt direkt östlich zwischen der Straße und der Baumaßnahme. Maßgeblich sind hier Großgeräte wie Radlader oder LKW.

BE-Fläche: (L = 99 dB(A)), Quellenhöhe 0,5 m) W

4.2 Bauzeiten

Die Dauer der reinen Bauzeit der Maßnahme beträgt insgesamt etwa 10 Monate. Die Dauer der jeweiligen Bauphasen ist in der Tabelle 3 dargestellt. Entsprechend dem aktuellen Planstand wird davon ausgegangen, dass die Arbeiten für alle Bauphasen im Tagzeitraum (07:00 – 20:00 Uhr) stattfinden.

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4.3 Maschineneinsatz

Gemäß den übermittelten Rahmenbedingungen werden übliche Baugeräte zur Durchführung der Baumaßnahmen eingesetzt, wie z.B.:

§ LKW § Minibagger § Tieflader /Radlader § Betonpumpe § Freischneider § Betonmischer § Bohrgerät § Rüttelplatte § Bagger (auch mit Meißel) § Schlagschraubmaschine § Flaschenrüttler

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  1. Schallschutz

5.1 Schallemissionen

Ausgehend von den durchzuführenden Bautätigkeiten in den einzelnen Bauphasen (siehe Kapi- telFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurden die Schallleistungspegel der gut- achterlich abgeschätzten, voraussichtlich zum Einsatz kommenden Baumaschinen (bzw. Arbeitsvor- gänge) als Schallleistungswirkpegel abgebildet. Die Prognose der Geräusche der üblichen Maschi- nen- und Arbeitsvorgänge erfolgte entsprechend der Literaturangaben ([15], [16], [17], [19]). Dabei enthalten sind emissionsseitige Zuschläge für Impulse, ausgedrückt durch den Taktmaximalpegel (emissionsseitiger Wirkpegel). Die einzelnen Schallleistungswirkpegel innerhalb der relevanten o.g. Bautätigkeiten sind aus der Anlage 2 ersichtlich.

Im Rahmen der Prognosegenauigkeit wurde auf eine frequenzselektive Betrachtung verzichtet – als Eingangswerte wurden A-bewertete Schallleistungssummenpegel zugrunde gelegt.

Da zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht genau abgesehen werden kann, welche Geräte, Bauabläufe oder Maschineneinsatzzeiten zur Anwendung kommen, wurden die wirkenden Schallleistungspegel energetisch zu jeweils einer Schallquellengruppe je Bauphase summiert und entsprechend ihrer Ab- strahlungscharakteristik als Flächenschallquelle nach der DIN ISO 9613-2 [4] modelliert.

Für die betroffene Nachbarschaft ergeben sich aus der jeweils vom Fortschritt der Baumaßnahme abhängigen Entfernung der Tätigkeiten unterschiedliche Geräuschimmissionen. Dies kann an den Im- missionsorten im Nahbereich der Baustelle um ca. 5dB(A) höhere oder niedrigere Beurteilungspegel ergeben. Die detaillierten Eingabedaten der angesetzten Schallquellen können den Anlagen 1 und 2 entnommen werden.

Kurzzeitige Geräuschspitzen treten bei den durchzuführenden Bautätigkeiten erfahrungsgemäß mit Schallleistungspegeln von bis zu L =127,9dB(A) auf und ragen um höchstens ca. 11dB(A) aus WAmax dem angenommenen Mittelungspegel der Bautätigkeiten heraus. Da nächtliche Arbeiten nicht ge- plant sind, kann auf eine gesonderte Betrachtung gem. Nr. 3.1.3. der AVV Baulärm [2] verzichtet werden.

5.2 Schallimmissionen

Nach AVV Baulärm [2] erfolgt die Beurteilung der von Baustellen ausgehenden Geräusche 0,5m vor dem am stärksten betroffenen geöffneten Fenster von Gebäuden, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Schutzbedürftigkeit entspricht den Festsetzungen aus den Bebau- ungsplänen bzw. der tatsächlichen Nutzung (siehe Kapitel 3) und wurde den entsprechenden Kate- gorien der AVV Baulärm (Kapitel 2.1.1) zugeordnet.

Ausgehend von den angesetzten Schallquellen (siehe Anlage 2) wurden die Schallimmissionen mittels Einzelpunktberechnungen sowie flächenhaften Ausbreitungsberechnungen nach der DINISO9613-2[4] unter Verwendung der Software SoundPLAN[5] ermittelt.

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Die Beurteilungssystematik geht bei der Ermittlung der Schallimmissionen von Baustellen vom Wirkpe- gel nach Nr. 6.6. der AVV Baulärm [2] aus. Demnach wird der Wirkpegel aus dem nach dem Takt- maximalpegel-Verfahren gemessenen, auf ganze Zahlen gerundeten Schallpegel ggf. unter Berück- sichtigung eines Lästigkeitszuschlags für deutlich hervortretende Töne (z.B. Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen) von bis zu 5dB(A) gebildet. Dieser Lästigkeitszuschlag wurde erforderlichenfalls bei der Bildung der kennzeichnenden Emissionswerte berücksichtigt (vgl. Anlage 2). Damit wurden die Beur- teilungspegel des Baulärms in der Nachbarschaft berechnet.

Das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung ist für alle Bauphasen mit einer Aufpunkthöhe von 6m über Geländeoberkante (GOK) in der Anlage 4 dokumentiert.

Die dargestellten Beurteilungspegel stellen einen möglichst realistischen Baustellenbetrieb, d.h. unter Berücksichtigung einer angenommenen durchschnittlichen Auslastung der Baumaschinen innerhalb der Baumaßnahme dar. Zudem ist eine Mitwindsituation (C =0) nach DIN ISO 9613-2 [4] ange- Met setzt. Sollte aufgrund von derzeit noch nicht bekannten oder nicht absehbaren Schwierigkeiten der Baufortschritt verlangsamt werden, kann eine entsprechend längere oder sogar höhere Belastung (verändertes Bauverfahren/veränderter Maschineneinsatz im Vergleich zu den Annahmen) auftreten.

In folgender Tabelle 2 sind die Berechnungsergebnisse für die durchzuführenden Baumaßnahmen für den Beurteilungszeitraum Tag (07:00 bis 20:00 Uhr) für ausgewählte Immissionsorte zusammenge- fasst.

Tabelle 2: Beurteilungspegel dB(A) an ausgewählten Immissionsorten in der Nachbarschaft
BauphaseGründelbach 4 IRW = 60 nach Nr. 3.1.1. c)Wellmicher St. 57 IRW = 55 nach Nr. 3.1.1. d)Wellmicher St. 44 IRW = 60 nach Nr. 3.1.1. c)Wellmicher St. 21 IRW = 55 nach Nr. 3.1.1. d)Am Hafen 10 IRW = 60 nach Nr. 3.1.1. c)
TagTagTagTagTag
16849474843
27254515347
36648464741
46345434439
55437353631
Vorbelastung7453535464

Fett: Überschreitung der Immissionsrichtwerte, IRW = Immissionsrichtwerte;

Die Berechnungsergebnisse für die Tagzeit zeigen, dass die Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit des Abstands zur jeweiligen Lärmquelle um bis zu 12 dB(A) überschritten werden. Im Nachtzeitraum sind keine Arbeiten vorgesehen.

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In der nachfolgenden Tabelle 3 ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauphase und der Schutzbe- dürftigkeit der Nachbarschaft die Anzahl der potenziell betroffenen Gebäude prognostiziert. Zusätz- lich ist informativ die Anzahl der betroffenen Gebäude mit Überschreitungen der Zumutbarkeitsober- grenze von 70/60dB(A) Tag/Nacht angegeben.

Tabelle 3: Prognostizierte Anzahl von Gebäuden mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm Bauphasen 1 – 5
Bauphase12345
Dauer Bauphase in Tagen20991018815
TageszeitTagTagTagTagTag
Nr. 3.1.1. b)-----
Nr. 3.1.1. c) MI1311-
Nr. 3.1.1. d) WA-----
Nr. 3.1.1. e) WR-----
Gesamt1311-
davon > 70/60 dB(A)-1---
Geschätzte Dauer Überschreitung in Tagen 70/60 dB(A)-15---
maximale Überschrei- tung [dB(A)]7,612,46,43,4-

Am Tag werden in den Bauphasen 1, 2, 3 und 4 an bis zu 3 Gebäuden (Bauphase 2) im Umfeld der Baumaßnahme Überschreitungen der Immissionswerte der AVV Baulärm [2] rechnerisch festgestellt.

An den folgenden Gebäuden wurden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ermittelt:

§ Gründelbach 4 § Gründelbach 2 § Am Hafen 16

Eine auf die Baumaßnahmen zurückzuführende Überschreitung der „Zumutbarkeitsobergrenze“ ab 70/60 dB(A) Tag/Nacht ist unter den angenommenen Gesichtspunkten rechnerisch an einem Ge- bäude in der Bauphase 2 (Gründelbach 4) zu erwarten.

An dem folgenden Gebäude wurden während der 2. Bauphase Überschreitungen der „Zumutbar- keitsobergrenze“ ab 70 dB(A) Tag ermittelt:

§ Gründelbach 4

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Seite 20 von 30

Diese Überschreitung der Zumutbarkeitsobergrenze tritt nicht über die gesamte Bauphase auf, son- dern beschränkt sich auf den Einsatz des Baggers mit Spitzmeißel. Dieser wird gemäß Bauablauf [24] insgesamt über einen Zeitraum von 15 Tagen eingesetzt.

Auch die Überschreitungen in Bauphase 1,3 und 4 werden sich nicht über die gesamte Dauer der Bauphase erstrecken, sondern beschränken sich auf den Einsatz von Freischneider (Bauphase1), Be- tonpumpe und Flaschenrüttler (Bauphase 3) und Vibrationsramme-Anbaugerät (Bauphase 4) die nur in einzelnen Beurteilungszeiträumen eingesetzt werden.

5.3 Vorbelastung

Auf Basis aktueller Rechtsprechungen [6] können Baulärmimmissionen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen ohne „nachteilige Wirkungen“ im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [9] bleiben, wenn aufgrund der tatsächlichen Vorbelastung die Lärmbelastung durch den Baulärm nicht erhöht wird.

Insofern ist im Speziellen eine „Zumutbarkeit“ beim Baustellenbetrieb u. U. auch dann noch gegeben, wenn die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm überschritten werden. Die Zumutbarkeitsobergrenze ist also im Rahmen der Abwägung über möglicherweise vorzusehende Schutzvorkehrungen festzule- gen und dabei insbesondere abhängig von einer bereits bestehenden Geräuschvorbelastung.

Im vorliegenden Fall ist neben dem Straßenverkehr der Straße B9 insbesondere durch den Schienen- verkehr der Strecke 2630 bereits eine vorhandene Lärmvorbelastung gegeben, die oberhalb der maßgebenden Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm liegt und somit von der schutzbedürftigen Nachbarschaft hinzunehmen ist. Die Lärmvorbelastung wurde anhand der vorliegenden Zugzahlen der Strecke 2630 für das Jahr 2024 [26] und der Durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge der B9 [27] berechnet und beträgt im Umkreis der Baumaßnahme maximal ca. 76/77 dB(A) Tag/Nacht.

Bei den vorhandenen Verkehrslärmimmissionen handelt es sich nicht nur um gelegentlich einwirkende Fremdgeräusche, weshalb auftretende baubedingte Schallimmissionen oberhalb der Immissionsricht- werte der AVV-Baulärm zugemutet werden können.

Hier werden zwei Fälle unterschieden:

In Fall 1 ist die Vorbelastung während des Baubetriebs weiterhin vorhanden. Liegt der prognostizierte Beurteilungspegel hierbei mehr als 10 dB(A) unterhalb der tatsächlichen Vorbelastung, ist der Bau- lärm schalltechnisch irrelevant da er von den Verkehrsgeräuschen vollständig überlagert wird. Die Immissionsrichtwerte können also auf einen Wert von 10 dB(A) unterhalb der tatsächlichen Vorbelas- tung erhöht werden.

In Fall 2 entfällt die Vorbelastung durch den Verkehrslärm z.B. durch eine Sperrpause. In diesem Fall ersetzt der Baulärm die Vorbelastung und der geltende Immissionsrichtwert wird auf den Wert der Vorbelastung erhöht, jedoch maximal bis zur Zumutbarkeitsobergrenze.

Im vorliegenden Fall entfällt kein Schienenverkehr, weshalb die Anpassung der Immissionsrichtwerte nach Fall 1 erfolgt.

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In der nachfolgenden Tabelle 4 ist die prognostizierte Anzahl der Gebäude mit Überschreitung unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung dargestellt.

Tabelle 4: Prognostizierte Anzahl von Gebäuden mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der Vorbelastung
Bauphase12345
Dauer in Tagen20991018815
TageszeitTagTagTagTagTag
Nr. 3.1.1. b)-----
Nr. 3.1.1. c) MI1311-
Nr. 3.1.1. d) WA-----
Nr. 3.1.1. e) WR-----
Gesamt1311-
davon > 70/60 dB(A)-1---
maximale Überschrei- tung [dB(A)]7,612,46,43,4,-

Es können dementsprechend baubedingte Schallimmissionen gegeben sein, die auch unter Berück- sichtigung der Vorbelastung oberhalb der Immissionsrichtwerte liegen.

Im Weiteren werden im nachfolgenden Kapitel aufgrund der Überschreitungen der Immissionsricht- werte der AVV Baulärm (s. Tabelle 3) auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung (s. Tabelle 4) mögliche Maßnahmen zur Minderung des Baulärms aufgezeigt.

Die Beurteilungspegelkarten für die Geräuschvorbelastung sind in der Anlage4.7 dargestellt.

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Seite 22 von 30

  1. Schallschutzmaßnahmen

6.1 Maßnahmen bei der Errichtung der Baustelle

Eine bzgl. der Nachbarschaft optimierte Aufstellung von Baumaschinen ist im vorliegenden Fall für einen Teil der eingesetzten Baumaschinen (Bagger, LKW usw.) kaum möglich, da diese nicht ortsge- bunden, d. h. an einem festen Standort, eingesetzt werden können und auf der gesamten Baufläche agieren.

Diejenigen Baumaschinen, die an einem festen Standort betrieben werden können, sollten so positio- niert werden, dass sie sich möglichst weit entfernt von den maßgeblichen Immissionsorten befinden und betrieben werden. Bei der Wahl des Standortes ist, soweit möglich, die schallabschirmende Wir- kung natürlicher und künstlicher Hindernisse auszunutzen (z. B. Gebäude, Bodenerhebungen, Bau- container) und auf evtl. auftretende, das Geräusch verstärkende Schallreflexionen zu achten. Bei Ar- beiten, die in einem eingeschränkten räumlichen Bereich stattfinden, stellt der Einsatz stationärer (tem- porärer) Schallschirme (z.B. mobile Schallschutzwände, Containerstapel o.ä.) eine geeignete Mög- lichkeit zur Lärmminderung dar. In Abhängigkeit von der Bautätigkeit in den jeweiligen Bauphasen lassen mobile Schallschutzwände erfahrungsgemäß Schallpegelminderungen bis zu ca. 10dB(A) erwarten.

Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die begrenzten Platzverhältnisse, die Zugänglichkeit zur Ar- beitsstelle, mögliche Einwirkungen durch den Zugbetrieb auf den benachbarten Gleisen und der (zeit- liche) Aufwand für die Errichtung einer temporären Schallschutzwand.

Die Lage und Länge der Schallschutzwand richtet sich nach den jeweiligen Einsatzorten der einzelnen Arbeitsgeräte; grundsätzlich sollte die mobile Schallschutzwand möglichst nahe an der maßgeblichen Geräuschquelle positioniert werden. Hier ist auf eine ausreichende Überstandslänge auf beiden Sei- ten des Arbeitsgeräts (je ca. 10 m) oder eine vollständige Umschließung zu achten. Die Wirksamkeit von mobilen Schallschutzwänden hängt maßgeblich von deren Höhe und dem Abstand zur Schall- quelle ab.

Die Errichtung von mobilen Schallschutzwänden erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der gerin- gen Anzahl und der geringen Höhe der Richtwertüberschreitungen als unverhältnismäßig.

6.2 Maßnahmen an den Baumaschinen

Durch Kapselung der Baumaschinen oder dem Einsatz von Schallschürzen lassen sich die Schallab- strahlungen erheblich vermindern. Je nach Art der einzelnen Baumaschinen kann eine unmittelbar mit der Maschine fest verbundene Ummantelung in Betracht kommen oder ein Gehäuse, in das die Bau- maschine hineingestellt wird.

Im vorliegenden Fall ergäben sich beim Einsatz von Kapselungen oder Schallschürzen für die lärmin- tensiven Baumaschinen aufgrund der beengten Platzverhältnisse und der erforderlichen Funktionsfä- higkeit sowie dadurch verursachte Bedienbehinderungen erschwerte Arbeitsabläufe. Zudem ist eine

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lückenlose Umschließung aufgrund der Art der Bautätigkeiten nicht möglich, sodass eine effektive Wirksamkeit und somit Einsatzmöglichkeit nicht gegeben ist.

Weitere wirkungsvolle Maßnahmen zur Verminderung der Geräuschemissionen bei Baumaschinen, u. a. der Einsatz von Schalldämpfern, sind bei den einzusetzenden Baumaschinen zwar nach Mög- lichkeit zu berücksichtigen. Allerdings können solche Maßnahmen meist nur herstellerseitig umgesetzt werden.

6.3 Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Bauverfahren

Es wird davon ausgegangen, dass die eingesetzten Baumaschinen und Bauverfahren für das Bauvor- haben erforderlich sind und dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Den Maßnahmen durch Einsatz geräuscharmer Baumaschinen und Bauverfahren ist vor allem durch die Art der Arbei- ten Grenzen gesetzt. Zudem führen belastungs- und damit geräuschärmere Bauverfahren auch häufig zu längeren Bauzeiten, sodass eine Lärmminderung für die geplante Maßnahme mit einer Bauzeit- verlängerung einhergehen würde und damit keine effektive Verringerung der Betroffenheit der Nach- barschaft zu erzielen wäre.

Es wird davon ausgegangen, dass die Baumaschinen den Anforderungen der 32. BImSchV [22] bzw. der Richtlinie 2000/14/EG [20] und 2005/88/EG [21] entsprechen.

Als besonders lärmintensiv sind im vorliegenden Fall die Abbrucharbeiten u.a. durch den Einsatz eines Kettenbaggers mit Spitzmeißel anzusehen. Demzufolge ist darauf zu achten, dass eine lärm- arme Zerlegung beim Abbruch erfolgt. Wenn möglich, sind alternative Abbruchverfahren (Abriss- zange, Betonsägen o.ä.) einzusetzen.

6.4 Beschränkungen der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer

Bezüglich der Dauer und Zeiträume des Betriebs der Bautätigkeit liegen Angaben vor, denen unter anderem der Bauablaufplan zur Baumaßnahme [24] zugrunde liegt. Es wird davon ausgegangen, dass die Arbeiten in allen Bauphasen nur im Tagzeitraum durchgeführt werden.

Bei den meisten Maschinen wird außerdem davon ausgegangen, dass die durchschnittliche tägliche Betriebsdauer bei bis zu 8 Stunden am Tag liegt. Bei einer durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer von bis zu 8 Stunden am Tag können für die angesetzten Baumaschinen Zeitkorrekturen von 5dB(A) in der Prognose berücksichtigt werden.

Bei den Arbeiten mit Rüttelplatte wird davon ausgegangen, dass die durchschnittliche tägliche Be- triebsdauer bei bis zu 2,5 Stunden liegt. Bei einer durchschnittlichen Betriebsdauer von bis zu 2,5 Stunden am Tag können für die angesetzten Baumaschinen Zeitkorrekturen von 10dB(A) in der Prog- nose berücksichtigt werden. Die für die einzelnen Maschinen einer Bauphase angesetzten Betriebs- dauern und die sich daraus ergebenden Zeitkorrekturen sind Anlage 2 zu entnehmen.

Die Reduzierung der durchschnittlichen Betriebsdauer auf 2,5 Stunden am Tag und 2 Stunden in der Nacht kann zu einer weiteren Lärmminderung führen, da so Zeitkorrekturen von 10dB(A) für alle Baumaschinen in der Prognose berücksichtigt werden können. Dies würde jedoch auch dazu führen,

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dass sich insgesamt betrachtet die Bauzeit gegenüber dem vorliegenden Baukonzept und damit auch die Dauer der Überschreitungen erheblich erhöhen.

Es sollte aber darauf hingearbeitet werden, dass die lärmintensiven Abbrucharbeiten während der Bauphase 2 auf 2,5 Stunden am Tag reduziert werden. In Anlage 2.2 werden die entsprechenden Maschinen der Bauphase 2 inkl. der entsprechenden Zeitkorrektur aufgeführt.

6.5 Organisatorische Maßnahmen

Nachfolgende von Bauzeiten und Bauphasen unabhängige organisatorische Maßnahmen können zu einer Minderung des Baulärms beitragen:

§ Leerfahrten sind möglichst zu vermeiden.

§ Zwischen einzelnen Arbeitsvorgängen sind die Motoren abzuschalten und die Baumaschinen stillzulegen, sofern dies den Arbeitsablauf nicht unvertretbar erschwert.

§ Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der Bau- stelle.

§ Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.).

6.6 Information der betroffenen Anwohner

Durch Art und Umfang der Baustelle kann, wie bereits oben ausgeführt, nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bautätigkeiten Belästigungen der Anwohner auftreten können. Sofern keine geeigneten Maßnahmen zur vollständigen Lösung der Lärmkonflikte bei verhältnismäßigem Aufwand erkennbar sind, kann den Auswirkungen wie folgt entgegnet werden:

§ Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, Bauverfahren, Dauer und zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem Baubetrieb.

§ Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen.

§ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können, wenn sie beson- dere Probleme durch Lärmeinwirkungen haben (Immissionsschutzbeauftragter).

6.7 Überwachung des Baulärms

Bei den angegebenen Beurteilungspegeln handelt es sich um Prognosewerte auf der sicheren Seite, die einen Anhalt für das Vorliegen von erheblichen Umwelteinwirkungen durch Baulärm geben sollen. Durch eine stichprobenhafte Überwachung der Baulärmsituation, während der Arbeiten mit Rückwir- kung zur Bauleitung (Lärmmonitoring) kann das tatsächliche Auftreten von erheblichen Umwelteinwir- kungen für die Nachbarschaft auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Aufgrund der geringen Anzahl an Überschreitungen erscheint eine messtechnische Überwachung hier allerdings nicht verhältnismä- ßig.

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6.8 Ersatzwohnraum

Die Grenze zur „erheblichen Belästigung“ soll beim Baulärm nicht generell auch gleichzeitig die Grenze der „Zumutbarkeit“ darstellen. Im Speziellen kann eine „Zumutbarkeit“ beim Baustellenbe- trieb u.U. auch dann noch gegeben sein, wenn die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Die Zumutbarkeitsobergrenze ist also im Rahmen der Abwägung über möglicherweise vorzusehende Schutzvorkehrungen festzulegen und dabei insbesondere abhängig von einer bereits bestehenden Geräuschvorbelastung.

Bei Beurteilungspegeln oberhalb der Zumutbarkeitsobergrenze von 70/60 dB(A) ist betroffenen An- wohnern Ersatzwohnraum für die Zeit der Lärmintensiven Arbeiten im Umfeld der jeweiligen Gebäude anzubieten.

Im vorliegenden Fall sind während Bauphase 2 Beurteilungspegel über 70 dB(A) im Tagzeitraum zu erwarten. Die Anwohner sind über die Baumaßnahme aufzuklären. Aufgrund der relativ kurzen Dauer dieser Überschreitung der Zumutbarkeitsobergrenze (15 Tage) und der kontinuierlichen Fort- bewegung der Bautätigkeiten wird das Anbieten von Ersatzwohnraum im vorliegenden Fall als nicht verhältnismäßig eingestuft.

6.9 Bewertung der Schutzmaßnahmen

Die Bauphasen zur Realisierung des Vorhabens sind im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen als bewältigbar zu bewerten. Aufgrund der Art und des Um- fangs der Baumaßnahme können schutzbedürftige Nutzungen von zeitlich und örtlich begrenzten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm[2] betroffen sein.

Zur Feststellung der zumutbaren Belästigung von Baustellenlärm kann dabei als Maßstab die AVVBaulärm[2] herangezogen werden. Aufgrund der beim Baustellenlärm regelmäßig auftretenden Schwankungen der Lärmbelästigung ist unter Nummer 4.1. der AVV Baulärm zunächst nur bestimmt, dass Maßnahmen zur Minderung der Geräusche grundsätzlich erst dann angeordnet werden sollen, wenn die nach Nummer 6 der AVV Baulärm ermittelten Beurteilungspegel die „erheblich belästigen- den“ Immissionen (Immissionsrichtwerte) um mehr als5dB(A) überschreiten. Die „Eingriffsschwelle“ ist in der Prognose nicht zu berücksichtigen.

Die Grenze zur „erheblichen Belästigung“ soll beim Baulärm aber nicht generell auch gleichzeitig die Grenze der „Zumutbarkeit“ darstellen. Im Speziellen kann eine „Zumutbarkeit“ beim Baustellen- betrieb u. U. auch dann noch gegeben sein, wenn die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Die Zumutbarkeitsobergrenze ist also im Rahmen der Abwägung über möglicherweise vorzusehende Schutzvorkehrungen festzulegen.

Die AVV Baulärm [2] legt mit den Immissionsrichtwerten zunächst also nur eine Schwelle fest, bis zu der beim Baulärm auf jeden Fall von zumutbaren Belästigungen ausgegangen werden kann. Bei darüberhinausgehenden Belastungen ist dann im Einzelnen über die mögliche und notwendige Um- setzung von tunlichen Schutzvorkehrungen oder über eine ggf. zustehende Entschädigung zu befin- den. So kann für Betroffene der auftretende Baulärm bis zur Höhe der vorhandenen Grundgeräusch- vorbelastung zumutbar sein, ohne dass von diesem „nachteilige Wirkungen“ ausgehen.

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Zur Minimierung baubedingter Schallimmissionen erscheint es jedoch zweckmäßig, im Zuge der Aus- schreibung nachfolgende Maßnahmen ausreichend zu überprüfen und zu berücksichtigen:

§ Nach Möglichkeit sollten die lärmintensiven Abbrucharbeiten in Bauphase 2 auf 2,5 Stunden reduziert werden. Alternativ sollte die Verwendung alternative Abbruchverfahren (Abriss- zange, Betonsägen o. ä.) in Betracht gezogen werden.

§ Im vorliegenden Fall sind während Bauphase 2 Beurteilungspegel über 70 dB(A) im Tagzeit- raum am Gebäude Gründelbach 4 zu erwarten. Die Anwohner sind über die Baumaßnahme aufzuklären.

§ Verwendung von geräuscharmen Baumaschinen und Bauverfahren

§ Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte ein- zusetzen, die hinsichtlich ihrer Schallemissionen dem Stand der Technik entsprechen (siehe 32.BImSchV [22]).

§ Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots zu pla- nen, einzurichten und zu betreiben.

Unter Berücksichtigung der vorangehend aufgeführten Minderungsmaßnahmen und unter Berücksich- tigung der Vorbelastung durch den Schienenverkehrs- und Straßenlärm ergeben sich die nachfolgen- den verbleibenden potenziellen Betroffenheiten:

Tabelle 5: Prognostizierte Anzahl von Gebäuden mit Überschreitungen der Immissionsricht- werte der AVV Baulärm unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen und der Vorbelastung
Bauphase2 mit SSM
Dauer in Tagen101
TageszeitTag
Nr. 3.1.1. b)-
Nr. 3.1.1. c)1
Nr. 3.1.1. d)-
Nr. 3.1.1. e)-
Nr. 3.1.1. f)-
Gesamt1
davon > 70/60 dB(A)-
maximale Überschrei- tung [dB(A)]10

SSM: Reduzierung der Meißelarbeiten auf 2,5 Stunden

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Seite 27 von 30

Neben den oben beschriebenen Maßnahmen sind nachfolgende von Bauzeiten und Bauphasen un- abhängige Maßnahmen zur Konfliktbewältigung ausreichend zu berücksichtigen:

§ Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem Baubetrieb.

§ Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen.

§ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können.

§ Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der Bau- stelle.

§ Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Motoren zwischen einzelnen Arbeitsvor- gängen.

§ Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.).

In den diskutierten und vorgeschlagenen Maßnahmen stecken somit umfangreiche Potenziale zur Minderung der baubedingten Schallimmissionen, sodass bei deren Berücksichtigung nicht mehr zu- mutbare Belästigungen auf ein Mindestmaß reduziert und Richtwertüberschreitungen vermieden wer- den können.

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  1. Zusammenfassung

Im vorliegenden Bericht werden die baubedingten Schallimmissionen durch die geplante Erneuerung der Stützmauer Werlau der Stadt St. Goar (Strecke 2630, km 124,041 bis km 124,221) für die schutzbedürftige Nachbarschaft ermittelt und bewertet.

Schutz vor baubedingten Schallimmissionen

Die Untersuchungen zum Baulärm kommen zu dem Ergebnis, dass in Bauphase 1 bis 3 bereichsweise einzelne Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVVBaulärm [2] auftreten können. In Bau- phase 4 – 5 sind keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu erwarten.

Tatsächliche Überschreitungen durch die Baumaßnahme, die Notwendigkeit und der Umfang von Schutzmaßnahmen werden insbesondere auch vom tatsächlichen Bauablauf und den zur Ausführung kommenden Baugeräten abhängen.

Zur Minimierung baubedingter Schallimmissionen erscheint es jedoch zweckmäßig, im Zuge der Aus- schreibung nachfolgende Maßnahmen ausreichend zu überprüfen und zu berücksichtigen:

§ Nach Möglichkeit sollten die lärmintensiven Abbrucharbeiten in Bauphase 2 auf 2,5 Stunden reduziert werden. Alternativ sollte die Verwendung alternative Abbruchverfahren (Abriss- zange, Betonsägen o. ä.) in Betracht gezogen werden.

§ Im vorliegenden Fall sind während Bauphase 2 Beurteilungspegel über 70 dB(A) im Tagzeit- raum am Gebäude Gründelbach 4 zu erwarten. Die Anwohner sind über die Baumaßnahme aufzuklären.

§ Verwendung von geräuscharmen Baumaschinen und Bauverfahren

§ Durch das beauftragte Bauunternehmen sind ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte ein- zusetzen, die hinsichtlich ihrer Schallemissionen dem Stand der Technik entsprechen (siehe 32. BImSchV).

§ Baustellen sind zur vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimierungsgebots zu pla- nen, einzurichten und zu betreiben.

Neben den oben beschriebenen Maßnahmen sind nachfolgende von Bauzeiten und Bauphasen un- abhängige Maßnahmen zur Konfliktbewältigung ausreichend zu berücksichtigen:

§ Umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahmen, die Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Lärmeinwirkungen aus dem Baubetrieb.

§ Aufklärung über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen.

§ Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Betroffenen wenden können.

§ Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der Bau- stelle.

§ Vermeidung von Leerfahrten und Abschaltung von Motoren zwischen einzelnen Arbeitsvor- gängen.

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§ Zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen im Einzelfall (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise usw.).

In den diskutierten und vorgeschlagenen Maßnahmen stecken somit umfangreiche Potenziale zur Minderung der baubedingten Schallimmissionen, sodass bei deren Berücksichtigung nicht mehr zu- mutbare Belästigungen auf ein Mindestmaß reduziert und Richtwertüberschreitungen vermieden wer- den können.

Diese Untersuchung umfasst 30 Seiten und 4 Anlagen. Die auszugsweise Vervielfältigung der Unter- suchung ist nur mit Zustimmung der Möhler + Partner Ingenieure GmbH gestattet.

Wuppertal, den 29. Januar 2025

Möhler + Partner Ingenieure GmbH

i. V. Dipl.-Ing. (FH) Markus Braun i. A. Sebastian Halfen, M. Sc.

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Seite 30 von 30

  1. Anlagen

Anlage 1: Dokumentation der Eingabedaten

Anlage 2.1 bis 2.2: Darstellung der Emissionsansätze

Anlage 3: Lageplan

Anlage 4.1 bis 4.7: Lärmkarten

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Anlage 1

Anlage 1: Dokumentation der Eingabedaten

Projektbeschreibung

Projekttitel: Erneuerung der Stützmauer Werlau Projekt Nr.: 250-02217-02 Projektbearbeiter: Markus Braun und Sebastian Halfen Auftraggeber: DB InfraGO AG

Beschreibung:

Rechenlaufparameter

Reflexionsordnung 1 Maximaler Reflexionsabstand zum Empfänger 200 m Maximaler Reflexionsabstand zur Quelle 50 m Suchradius 2000 m Filter: dB(A) Toleranz: 0,100 dB Bodeneffektgebiete aus Straßenoberflächen erzeugen: Nein

Richtlinien: Gewerbe: ISO 9613-2: 1996 Luftabsorption: ISO 9613-1 regulärer Bodeneffekt (Kapitel 7.3.1), für Quellen ohne Spektrum automatisch alternativer Bodeneffekt Begrenzung des Beugungsverlusts: einfach/mehrfach 20,0 dB /25,0 dB Seitenbeugung: Seitliche Pfade auch um Gelände (veraltet) Verwende Glg (Abar=Dz-Max(Agr,0)) statt Glg (12) (Abar=Dz-Agr) für die Einfügedämpfung Umgebung: Luftdruck 1013,3 mbar relative Feuchte 70,0 % Temperatur 10,0 °C Meteo. Korr. C0(6-22h)[dB]=0,0; C0(22-6h)[dB]=0,0; Cmet für Lmax Gewerbe Berechnungen ignorieren: Nein Beugungsparameter: C2=20,0 Zerlegungsparameter: Faktor Abstand / Durchmesser 8 Minimale Distanz [m] 1 m Max. Differenz Bodendämpfung + Beugung 1,0 dB Max. Iterationszahl 4 Minderung Bewuchs: ISO 9613-2 Bebauung: ISO 9613-2 Industriegelände: ISO 9613-2

Bewertung: AVV Baulärm 1970 Rasterlärmkarte: Rasterabstand: 10,00 m Höhe über Gelände: 6,000 m Rasterinterpolation: Feldgröße = 9x9 Min/Max = 10,0 dB Differenz = 0,2 dB Grenzpegel= 40,0 dB

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Anlage 2

Anlage 2.1: Darstellung der Emissionsansätze

Baulärm Emissionen
Bauphase bzw. BautätigkeitVorgang / Durchzuführende ArbeitenMaschinenbetrieblegepreuaDlegepneztipSgalhcsuzslupmIgalhcsuzstiekgitlahnoTehcilttinhcshcrud ehcilgät reuadsbeirteB ehcsitsilaer netiezztasnienenihcsaMred mräluaB reuadsbeirteB ehcsitsilaer netiezztasnienenihcsaM rutkerroktieZ VVA rüfWirkpegel Maschinen- betrieb mit Zeitkorrektur realistische Maschinen- einsatzzeitenWirkpegel Bautätigkeit mit Zeitkorrektur realistische Maschinen- einsatzzeiten (zusammen-gefasst im Beurteilungs- zeitraum)
LWAeq [dB]LWAmax [dB]KI [dB]KT [dB][h][dB]LWAFtm [dB]LWAFtm [dB]
TagNachtTagNachtTagNachtTagNacht
Bauphase 1Vorbereitende Arbeiten Baustelleneinrichtung Herstellung BE-Flächen Rodung, Baufeld frei machenAllgemeiner Baustellenlärm100,0100,00,00,08595113
Bagger mit Breitlöffel (Böschungsschaufel)100,7108,12,50,08598
Radlader94,8106,45,30,08595
LKW94,00,00,08589
LKW-Sattelzug98,1118,38,00,085101
Freischneider117,0117,00,00,085112
Bauphase 2Gründungsbauteile Herstellung der Bohrpfähle Abbruch des Bestandbauwerks Baugrube, ErdbauarbeitenAllgemeiner Baustellenlärm100,0100,00,00,08595117
LKW94,00,00,08589
Kettenbagger mit Spitzmeißel113,9127,97,70,085117
Bagger mit Breitlöffel (Böschungsschaufel)100,7108,12,50,08598
Bohrgerät107,2110,23,00,085105
Betonpumpe106,5112,73,10,085105
Transportbetonmischer100,7100,81,50,08597
Bauphase 3Einbringen Bauwerkshinterfüllung Stützen auf der BohrpfahlgründungAllgemeiner Baustellenlärm100,0100,00,00,08595111
Flaschenrüttler (Innenrüttler)106,5106,52,53,085107
LKW94,00,00,08589
Betonpumpe106,5112,73,10,085105
Transportbetonmischer100,7100,81,50,08597
Rüttelplatte107,8111,81,90,085105
Bagger mit Breitlöffel (Böschungsschaufel)100,7108,12,50,08598
Bauphase 4Sonstige Herstellungsarbeiten Geländeanpassung Wiederherstellung des RandstreifensAllgemeiner Baustellenlärm100,0100,00,00,08595102
Rüttelplatte107,8111,81,90,02,510100
Schlagschraubmaschine98,098,00,00,08593
Minibagger 3,3t mit Tieflöffel95,4103,22,70,08593
Bauphase 5Restarbeiten Aufräumen der Baustelle und BE-Fläche Rückbau der BaustraßeAllgemeiner Baustellenlärm100,0100,00,00,08595101
Radlader94,8106,45,30,08595
LKW94,00,00,08589
Bagger mit Breitlöffel (Böschungsschaufel)100,7108,12,50,08598
Betrieb auf BE-Flächen währenBde tBrieabu satuefl lBeEn-bFelätrciheebn während BaustellenbetriebAllgemeiner Baustellenlärm100,0100,00,00,0859599
Radlader94,8106,45,30,08595
LKW94,00,00,08589

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Möhler + Partner Ingenieure GmbH Bericht 250-02217-02 Anlage 2

Anlage 2.2: Darstellung der Emissionsansätze mit Schallschutzmaßnahmen

Baulärm Emissionen
Bauphase bzw. BautätigkeitVorgang / Durchzuführende ArbeitenMaschinenbetrieblegepreuaDlegepneztipSgalhcsuzslupmIgalhcsuzstiekgitlahnoTehcilttinhcshcrud ehcilgät reuadsbeirteB ehcsitsilaer netiezztasnienenihcsaMred mräluaB reuadsbeirteB ehcsitsilaer netiezztasnienenihcsaM rutkerroktieZ VVA rüfWirkpegel Maschinen- betrieb mit Zeitkorrektur realistische Maschinen- einsatzzeitenWirkpegel Bautätigkeit mit Zeitkorrektur realistische Maschinen- einsatzzeiten (zusammen-gefasst im Beurteilungs- zeitraum)
LWAeq [dB]LWAmax [dB]KI [dB]KT [dB][h][dB]LWAFtm [dB]LWAFtm [dB]
TagNachtTagNachtTagNachtTagNacht
Bauphase 2Gründungsbauteile Herstellung der Bohrpfähle Abbruch des Bestandbauwerks Baugrube, ErdbauarbeitenAllgemeiner Baustellenlärm100,0100,00,00,08595113
LKW94,00,00,08589
Kettenbagger mit Spitzmeißel113,9127,97,70,02,510112
Bagger mit Breitlöffel (Böschungsschaufel)100,7108,12,50,08598
Bohrgerät107,2110,23,00,085105
Betonpumpe106,5112,73,10,085105

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Werlau Wellmicher Straße 57 Wellmicher Straße 44 Wellmicher Straße 21 Gründelbach 4 2 2 2 2 Am Hafen 10 Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 mBericht 250-02217-02 Anlage 3 Erneuerung der Stützmauer Werlau 2630 von km 124,041 bis km 124,221 Lageplan zum Schallschutz Baulärm Zeichenerklärung Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Reine Wohngebiete Allgemeine Wohngebiete Mischgebiete Gewerbegebiete Immissionsort Flächenschallquelle BE-Fläche Straße / Schiene Plangrundlage: Geoportal-RLP Open Street Map 2024 Wuppertal, Januar 2025
Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m

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Bau

3 5 4 0 Werlau 4 5 3 54 0 45 4 0 45 45 45 4 5 5 4 45 40 34 50 4 5 4 5 35 40 45 45 40 35 50 50 50 45 35 35 45 50 35 40 5 35 4 40 45 50 50 4 4 0 3 5 5 55 40 45 55 50 40 35 5 60 50 5 6 5 7 0 60 0 5 3 5 7 50 4 5 35 4 0 5 40 5 5 4 5 5 5 6 6 5 7 0 0 7 5 6 5 35 5 0 7 0 6 0 5 0 4 3 5 5 4 54 4 0 7 5 0 40 4 5 5 5 0 6 5 5 5 4 5 6 7 0 40 50 6 5 4 5 3 5 35 40 6 0 5 0 45 5 5 4 4 0 5 0 2 2 55 5 4 0 35 40 3 2 2 5 0 4 5 35 4 5 4 5 50 0 5 4 0 40 35 40 50 35 40 5 45 3 5 4 3 45 0 0 35 0 4 5 4 45 4 35 45 3 5 4 0 0 4 45 3 5 4 0 35 40 4 0 40 Maßstab ca. 1:5000 35 0 20 40 80 120 160 200 m 4 0 40 40 35Bericht 250-02217-02 Anlage 4.1 Erneuerung der Stützmauer Werlau 2630 von km 124,041 bis km 124,221 Bauphase 1 Tag Lageplan zum Schallschutz Baulärm Zeichenerklärung Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 1 Tag IRW SOK: 45 dB(A) Gebäude IRW WR: 50 dB(A) LrT IRW W: 55 dB(A) Überschreitung der Richtwerte IRW M: 60 dB(A) > 70 dB(A) IRW G: 65 dB(A) Isophonen LrT in dB(A) =35,000 =40,000 =45,000 =50,000 5 =55,000 =60,000 =65,000 =70,000 =75,000 =80,000 Höhe: 6m über GOK Plangrundlage: Geoportal-RLP Open Street Map 2024 Wuppertal, Januar 2025
Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m
Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 1 Tag
Gebäude LrT Überschreitung der Richtwerte > 70 dB(A)IRW SOK: 45 dB(A) IRW WR: 50 dB(A) IRW W: 55 dB(A) IRW M: 60 dB(A) IRW G: 65 dB(A)

35 35

[Seite 36]

45 4 0

Bph

30 5 Werlau 5 4 4 5 4 350 45 4 5 45 4 5 5 45 4 3540 50 50 45 50 50 4 5 4 40 5 40 35 35 45 35 50 5 0 4 0 4 3 0 5 40 5 0 5 0 40 35 35 45 45 55 50 50 40 4 4 0 5 5 5 55 45 55 5 50 3 60 40 0 44 5 5 55 6 0 65 5 5 55 5 0 45 0 35 55 6 50 0 6 5 75 4 3 0 5 3 7 5 5 0 8 0 7 0 6 5 5 0 5 6 4 5 40 4 5 0 5 5 50 5 0 7 8 45 5 0 3540 5 0 0 6 3 505 5 6 5 7 7 5 45 50 5 40 45 60 0 7 0 6 5 4 5 35 55 5 5 35 40 5 0 4 5 40 2 2 60 45 40 45 2 2 45 35 4 0 5 5 5 0 45 5 5 55 45 50 5 45 40 4 45 4 5 55 0 40 3 0 4 50 40 4 5 50 40 5 5 0 4 55 0 40 4 35 40 40 0 35 5 45 4550 35 40 45 5 3 45 5 35 45 4 3 0 40 45 Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m 4 5 5 4 4Bericht 250-02217-02 Anlage 4.2 Erneuerung der Stützmauer Werlau 2630 von km 124,041 bis km 124,221 Bauphase 2 Tag Lageplan zum Schallschutz Baulärm Zeichenerklärung Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 2 Tag BE-Fläche IRW SOK: 45 dB(A) Gebäude IRW WR: 50 dB(A) LrT IRW W: 55 dB(A) Überschreitung der Richtwerte IRW M: 60 dB(A) > 70 dB(A) IRW G: 65 dB(A) Isophonen LrT in dB(A) =35,000 =40,000 =45,000 =50,000 =55,000 =60,000 =65,000 =70,000 =75,000 =80,000 Höhe: 6m über GOK Plangrundlage: Geoportal-RLP Open Street Map 2024 Wuppertal, Januar 2025
Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m
Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 2 Tag BE-Fläche
Gebäude LrT Überschreitung der Richtwerte > 70 dB(A)IRW SOK: 45 dB(A) IRW WR: 50 dB(A) IRW W: 55 dB(A) IRW M: 60 dB(A) IRW G: 65 dB(A)

0 35 45 40 4

[Seite 37]

40

Bph

3 40 40 5 Werlau 40 40 40 3 5 4 0 40 40 4 40 0 40 35 4 45 0 45 40 0 4 45 35 5 4 35 35 40 4 0 4 5 45 40 4 0 3 5 35 35 4 5 45 40 40 45 50 45 0 50 45 4 35 3 5 50 4 5 55 40 50 6 4 5 5 5 6 0 35 5 4 4 0 6 0 5 5 50 70 5 5 0 3 45 40 5 6 5 3 5 6 0 5 5 6 5 45 5 45 0 4 0 6 0 7 40 3 54 5 0 7 0 5 5 5 0 4 0 40 45 3 5 5 50 6 35 40 55 6 0 45 4 5 35 4 0 5 0 2 2 2 2 5550 5 0 40 40 40 35 0 4 5 4 4 5 5 3 4 50 5 45 4 0 3 4 5 0 3 5 0 4 35 5 4 4 45 35 5 5 3 40 0 4 4 35 5 3 5 4 0 45 35 40 4 0 3 5 4 03 5 40 40 Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m 4 0 40 40 3 5 3 5 35Bericht 250-02217-02 Anlage 4.3 Erneuerung der Stützmauer Werlau 2630 von km 124,041 bis km 124,221 Bauphase 3 Tag Lageplan zum Schallschutz Baulärm Zeichenerklärung Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 3 Tag BE-Fläche IRW SOK: 45 dB(A) Gebäude IRW WR: 50 dB(A) LrT IRW W: 55 dB(A) Überschreitung der Richtwerte IRW M: 60 dB(A) > 70 dB(A) IRW G: 65 dB(A) Isophonen LrT in dB(A) =35,000 =40,000 =45,000 =50,000 =55,000 =60,000 =65,000 =70,000 =75,000 =80,000 Höhe: 6m über GOK Plangrundlage: Geoportal-RLP Open Street Map 2024 Wuppertal, Januar 2025
Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m
Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 3 Tag BE-Fläche
Gebäude LrT Überschreitung der Richtwerte > 70 dB(A)IRW SOK: 45 dB(A) IRW WR: 50 dB(A) IRW W: 55 dB(A) IRW M: 60 dB(A) IRW G: 65 dB(A)

35

[Seite 38]

35 3

Bph

3 5 Werlau 35 35 3 5 40 40 40 40 40 35 40 35 0 4 3 5 4 35 0 0 4 35 35 0 4 35 40 40 45 354 45 35 0 4 4540 40 5 45 5 3 45 40 35 50 40 4 5 5 0 5 5 60 50 45 4 0 3 5 55 45 45 6 5 3 5 50 7065 35 4 5 6 0 4 0 5 5 6 0 5 5 5 0 4 5 4 0 40 5 4 3 5 45 40 5 0 55 6 0 6 5 7 07 06 5 40 3 5 3 5 4 0 3 5 4 0 0 6 5 0 4 5 35 50 5 5 4 0 4540 40 35 35 2 2 3 5 2 2 5 35 0 4 5 4 5 45 35 4 40 5 0 4 5 3 35 45 4 40 5 0 3 35 40 40 35 40 40 3 5 3 5 3 5 Maßstab ca. 1:5000 35 0 20 40 80 120 160 200 m 35Bericht 250-02217-02 Anlage 4.4 Erneuerung der Stützmauer Werlau 2630 von km 124,041 bis km 124,221 Bauphase 4 Tag Lageplan zum Schallschutz Baulärm Zeichenerklärung Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 4 Tag BE-Fläche IRW SOK: 45 dB(A) Gebäude IRW WR: 50 dB(A) LrT IRW W: 55 dB(A) Überschreitung der Richtwerte IRW M: 60 dB(A) > 70 dB(A) IRW G: 65 dB(A) Isophonen LrT in dB(A) =35,000 =40,000 =45,000 =50,000 =55,000 =60,000 =65,000 =70,000 =75,000 =80,000 Höhe: 6m über GOK Plangrundlage: Geoportal-RLP Open Street Map 2024 Wuppertal, Januar 2025
Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m
Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 4 Tag BE-Fläche
Gebäude LrT Überschreitung der Richtwerte > 70 dB(A)IRW SOK: 45 dB(A) IRW WR: 50 dB(A) IRW W: 55 dB(A) IRW M: 60 dB(A) IRW G: 65 dB(A)

3 5 3 5

[Seite 39]

Bph

Werlau 35 35 35 35 3 5 3 5 35 40 40 35 3 5 45 40 3 5 40 55 35 50 45 6 4 0 5 5 0 35 4 0 3 5 6 40 0 5 5 5 5 5 0 4 4 5 5 6 0 5 0 35 3 5 0 4 4 0 5 6 0 5 5 45 5 0 5 4 5 35 40 35 2 2 40 2 2 5 3 0 4 35 35 3 5 35 Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 mBericht 250-02217-02 Anlage 4.5 Erneuerung der Stützmauer Werlau 2630 von km 124,041 bis km 124,221 Bauphase 5 Tag Lageplan zum Schallschutz Baulärm Zeichenerklärung Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 5 Tag IRW SOK: 45 dB(A) Gebäude IRW WR: 50 dB(A) LrT IRW W: 55 dB(A) Überschreitung der Richtwerte IRW M: 60 dB(A) > 70 dB(A) IRW G: 65 dB(A) Isophonen LrT in dB(A) =35,000 =40,000 =45,000 =50,000 =55,000 =60,000 =65,000 =70,000 =75,000 =80,000 Höhe: 6m über GOK Plangrundlage: Geoportal-RLP Open Street Map 2024 Wuppertal, Januar 2025
Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m
Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 5 Tag
Gebäude LrT Überschreitung der Richtwerte > 70 dB(A)IRW SOK: 45 dB(A) IRW WR: 50 dB(A) IRW W: 55 dB(A) IRW M: 60 dB(A) IRW G: 65 dB(A)

[Seite 40]

Bph

3 5 Werlau 4 0 0 4 5 3 40 4 45 0 45 45 45 4 5 4 5 40 0 5 4 3 40 4 0 40 35 40 4 5 5 4 35 5 40 35 4 4 5 45 45 3 40 50 45 3 5 35 40 5 40 4 45 5 40 50 50 35 455 0 50 40 55 35 40 50 60 55 3 5 5405 6 5 55 45 40 50 45 50 60 5 0 35 4 0 54 05 55 6 0 6 5 75 7 0 6 4 40 5 5 0 535 3 5 5 5 5 0 7 0 54 0 4 5 4 5 5 6 0 5 0 4 35 5 4 0 5 0 6 0 6 5 7 5 7 5 7 0 35 40 4 4 0 5 55 3 5 45 6 4 5 4 5 3 55 6 0 5 5 35 40 50 60 0 4 5 40 5 5 35 4 2 2 40 5 3 5 4 0 0 2 2 55 0 4 5 5 40 35 50 4 5 5 0 35 35 40 4 0 45 40 5 0 3 5 50 35 5 34 40 45 5 35 35 40 45 0 4 3 5 44 50 3 5 4 4 5 5 4 40 0 45 40 35 3 5 40 M a ß s t ab ca . 1:5 0 0 0 40 40 40 0 2 0 4 0 80 1 2 0 160 200 40 m 35 3 5 40 3 0Bericht 250-02217-02 Anlage 4.6 Erneuerung der Stützmauer Werlau 2630 von km 124,041 bis km 124,221 Bauphase 2 mit SSM Tag Lageplan zum Schallschutz Baulärm Zeichenerklärung 35 Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 2 mit SSM Tag BE-Fläche IRW SOK: 45 dB(A) Gebäude IRW WR: 50 dB(A) LrT IRW W: 55 dB(A) Überschreitung der Richtwerte IRW M: 60 dB(A) > 70 dB(A) IRW G: 65 dB(A) Isophonen LrT in dB(A) =35,000 =40,000 =45,000 =50,000 =55,000 =60,000 =65,000 =70,000 =75,000 =80,000 Höhe: 6m über GOK Plangrundlage: Geoportal-RLP Open Street Map 2024 Wuppertal, Januar 2025
Maßstab ca. 1:5000 0 20 40 80 120 160 200 m
Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Baulärm-Schallquelle Bauphase 2 mit SSM Tag BE-Fläche
Gebäude LrT Überschreitung der Richtwerte > 70 dB(A)IRW SOK: 45 dB(A) IRW WR: 50 dB(A) IRW W: 55 dB(A) IRW M: 60 dB(A) IRW G: 65 dB(A)

35 40 35 40 40

[Seite 41]

VB

Werlau 2 2 2 2 Maßstab ca. 1:4000 0 15 30 60 90 120 150 mBericht 250-02217-02 Anlage 4.7 Erneuerung der Stützmauer Werlau 2630 von km 124,041 bis km 124,221 Vorbelastung Tag Zeichenerklärung Gebäude Hauptgebäude Nebengebäude Schiene Straße Pegelbereich LrT in dB(A) < 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 >=80 Höhe: 6m über GOK Plangrundlage: Geoportal-RLP Open Street Map 2024 Wuppertal, Januar 2025
Maßstab ca. 1:4000 0 15 30 60 90 120 150 m
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