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Artenblatt für nach Anhang IV RL 92/43/EWG geschützte Tiere 1
| 1. Betroffene Art/ | |||
|---|---|---|---|
| Ungefährdete, ubiquitäre Brutvogelarten (Amsel, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz, Zaunkönig, Zilpzalp) (deutsche Bezeichnung) (Turdus merula, Sylvia curruca, Sylvia atricapilla, Columba palumbus, Erithacus rubecula, Carduelis carduelis, Troglodytes troglodytes, Phylloscopus colybita) (wissenschaftliche Bezeichnung) | T |
| 2. Schutz- und Gefährdungsstatus | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rote Liste Status Bundesland: * Deutschland:* Europäische Union:LC | Biogeographische Region (in der sich das Vorhaben auswirkt) Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region | |||||||||||
| Erhaltungszustand | Deutschland | Bundesland | Lokale Populati- on | |||||||||
| günstig (grün) | ||||||||||||
| ungünstig/unzureichend (gelb) | ||||||||||||
| ungünstig/schlecht (rot) | ||||||||||||
| 3. Vorkommen im Untersuchungsgebiet und Erhaltungszustand der lokalen Population | ||||||||||||
| Art im Untersuchungsgebiet nachgewiesen Art im Untersuchungsgebiet unterstellt | ||||||||||||
| Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes der lokalen Population → siehe Nr. 8 | ||||||||||||
| 4. Verbotsverletzungen ohne Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs- oder CEF- | ||||||||||||
| Maßnahmen | ||||||||||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||||||||||
| 5. Erforderlichen Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements | ||||||||||||
| Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen → siehe Nr. 9 | ||||||||||||
| 6. Nach Durchführung der genannten Maßnahmen verbleibende Verbotsverletzungen | ||||||||||||
| Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein | ||||||||||||
| 7. Auswirkungen auf den Erhaltungszustand | ||||||||||||
| Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens → siehe Nr. 10 | ||||||||||||
| Die Zulassung des Vorhabens führt unter Berücksichtigung der unter Nr. 9 aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechte- rung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wie- derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme führt zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art. |
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| 8. Beschreibung des Vorkommens im Untersuchungsgebiet und des Erhaltungszustandes | ||
|---|---|---|
| der lokalen Population | ||
| Die Arten wurde im Rahmen der faunistischen Kartierungen im Untersuchungsraum als Brutvögel nachgewiesen. Sämtliche Nachweise erfolgten zwar außerhalb der unmittelbar betroffenen Vegetationsflächen, einzelne hier vorhandene Gehölze ha- ben aber ein Brutplatzpotenzial. Da es sich bei den Arten um ubiquitäre, ungefährdete Brutvogelarten handelt, wird von einem günstigen Erhaltungszustand der lokalen Populationen ausgegangen. | ||
| 9. Benennung und Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen | ||
| Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: 001 VA Beschreibung: Abstimmung der Baufeldfreimachung mit den Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten der Vögel Erforderliche CEF-Maßnahmen: Maßnahmen- Nr. im LBP: - Beschreibung: - Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Maßnahmen- Nr. im LBP: - Beschreibung: - | ||
| 10. Benennung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens | ||
| Beschreibung der Auswirkung auf den Erhaltungszustand: Im Zuge der Erneuerung der Stützmauer kommt es bau- bzw. anlagebedingt zu einem Verlust von ruderalen Säumen und Sträuchern. Durch die zeitliche Beschränkung der Gehözrückschnitte auf die Wintermonate (Vermeidungsmaßnahme 001_VA) wird die Verletzung / Tötung von Vögeln bzw. die Schädigung ihrer Gelegen vermieden. Da alle potenziell in verloren gehenden Vegetationsstrukturen brütenden Arten in der Regel alljährlich ein neues Nest anlegen und auch keine besondere Bindung an die betroffenen Vegetationsbestände aufweisen, wird durch die winterlichen Rückschnitte auch eine Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen. Auch toxikologische Auswirkungen durch bauzeitlich freigesetzte Stoffe (u.a. Abgase, Stäube) sind unter Berücksichtigung des relativ geringen Umfangs der bei einem geordneten Bauablauf entstehenden Stoffe ausgeschlossen. Populationsrelevante Störwirkungen sind bei allen im Raum nachgewiesenen Vogelarten ausgeschlossen. So sind projektbedingte Störungen durch Lärm, Erschütterungen oder visuelle Reize auf die Bauzeit beschränkt und betreffen zudem Lebensraumstrukturen in dem stark vorbelasteten Umfeld der zu erneuernden Stützmauer. Dieser Bereich wird nur von einzelnen weit verbreiteten und zudem wenig störempfindlichen Vogelarten besiedelt. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: Maßnahmen- Nr. im LBP: - Beschreibung: - |