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Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung
Südbayern
Seidlstraße 7 - 11
80335 München
Baubeschreibung
Gesamt
Bezeichnung der Bauleistung
| A0187200043 | BMP Ersatzneubau BW2 u. 2a Unterhaching |
|---|---|
| A-01872-00 | B.A6.E BW2 u. 2a im Bereich Unterhaching |
Stand 14.10.2026
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Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................... 8 1 Allgemeine Beschreibung der Leistung .......................................................................10 Auszuführende Leistungen ..................................................................................................... 10 1.1.1 Straßenbau ......................................................................................................... 10 Asphalt ........................................................................................................................... 10 Markierungen ................................................................................................................ 10 Schutzeinrichtungen ...................................................................................................... 10 1.1.2 Ingenieurbau: Brücken ....................................................................................... 11 Gründung und Wasserhaltung ...................................................................................... 12 Verbauten ...................................................................................................................... 12 Unterbauten .................................................................................................................. 13 Überbau, Lager, Übergangskonstruktion, Kappen ........................................................ 13 Entwässerung ................................................................................................................ 14 Abdichtung und Beläge ................................................................................................. 15 Ausstattung ................................................................................................................... 16 Korrosionsschutz und Oberflächenschutz ..................................................................... 16 Behelfsbrücke ................................................................................................................ 16 Abbrucharbeiten ....................................................................................................... 17 1.1.3 Landschaftsbau ................................................................................................... 20 Zäune, Einzelschutz ....................................................................................................... 21 Saatgut und Ansaaten ................................................................................................... 21 1.1.4 Erdbau ................................................................................................................ 21 Freimachen des Baugeländes ........................................................................................ 21 Oberbodenarbeiten ....................................................................................................... 21 Erdarbeiten .................................................................................................................... 22 1.1.5 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung.......................................... 25 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................................ 25 1.2.1 Vermessung ........................................................................................................ 25 1.2.2 Kampfmittel ........................................................................................................ 25 1.2.3 Baufeldfreimachung ........................................................................................... 25 1.2.4 Baugrunduntersuchungen.................................................................................. 25 Ausgeführte Leistungen .......................................................................................................... 26 1.3.1 Kabelkanäle, Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen ..................................... 26 Gleichzeitig laufende Arbeiten ................................................................................................ 26 1.4.1 Gleichzeitige Fachlose der Baumaßnahme ........................................................ 26 1.4.2 Arbeiten Dritter .................................................................................................. 26 Mindestanforderungen für Nebenangebote .......................................................................... 27
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2 Angaben zur Baustelle ...............................................................................................28 Lage der Baustelle ................................................................................................................... 28 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................................. 28 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................................. 28 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .................................................. 29 Lager- und Arbeitsplätze ......................................................................................................... 30 2.5.1 Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen ...................................... 30 2.5.2 Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen ...................................... 31 Gewässer ................................................................................................................................. 32 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................. 32 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser ............................................................ 32 2.7.2 Straßenbefestigung (vorhandener Straßenoberbau) ........................................ 33 2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ............................................................ 33 2.7.4 Schadstoffbelastung ........................................................................................... 33 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................................. 34 Schutz-Bereiche und -Objekte ................................................................................................ 34 2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen .................................................. 34 2.9.2 Bäume und Flurgehölze ...................................................................................... 34 2.9.3 Biotope (ggf. mit Verweis auf Umweltbaubegleitung) ...................................... 34 2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte .......................................................... 34 2.9.5 Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten .................................................. 35 2.9.6 Baugeräte ........................................................................................................... 36 2.9.7 Denkmale ........................................................................................................... 36 Anlagen im Baubereich ........................................................................................................... 37 2.10.1 Leitungen ............................................................................................................ 37 2.10.2 Bauwerke ............................................................................................................ 39 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ....................................................................................... 40 3 Angaben zur Ausführung............................................................................................41 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ..................................................................................... 41 3.1.1 Allgemeines ........................................................................................................ 41 3.1.2 Verkehrsführung ................................................................................................ 42 Bauablauf ................................................................................................................................ 43 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ........................................................ 43 Überwachung und Kontrolle des Bauablaufes (Termincontrolling) .............................. 44 Bauphasen ..................................................................................................................... 44 Betriebsformen.............................................................................................................. 44
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Geräte- und Materialeinsatz ......................................................................................... 46 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen, Termine, Vertragsstrafen ........................................ 46 3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit ......................... 46 Mehrschichtbetrieb/Nachtarbeit .................................................................................. 46 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen .................................................. 47 Wasserhaltung ........................................................................................................................ 48 Baubehelfe .............................................................................................................................. 48 3.4.1 Verbauten ........................................................................................................... 48 3.4.2 Arbeits- und Schutzgerüste ................................................................................ 49 3.4.3 Bauverfahren ...................................................................................................... 49 3.4.4 Abbruchverfahren .............................................................................................. 50 3.4.5 Spezialtiefbau ..................................................................................................... 51 3.4.6 Arbeitsebenen .................................................................................................... 51 Stoffe, Bauteile ........................................................................................................................ 51 3.5.1 Straßenbau ......................................................................................................... 51 Erdbau ........................................................................................................................... 51 Gesteinskörnungen ....................................................................................................... 51 Material für Schichten ohne Bindemittel ...................................................................... 52 Asphalt ........................................................................................................................... 53 Markierung .................................................................................................................... 53 Stoffstrommanagement ................................................................................................ 54 3.5.1.6.1 Allgemeines ........................................................................................................... 54 3.5.1.6.2 Güteüberwachung und Dokumentation von MEB ................................................ 54 3.5.1.6.3 Dokumentation Wiederverwendung und Aufbereitung innerhalb der Baustelle mit ZEDAL EBV .............................................................................................................................. 57 3.5.2 Brückenbau ........................................................................................................ 58 Maßtoleranzen .............................................................................................................. 58 Hinterfüllmaterial .......................................................................................................... 59 Beton, Stahlbeton .......................................................................................................... 59 Betonstahl, Spannstahl .................................................................................................. 63 Schalung ........................................................................................................................ 63 Sanierung von Rissen im Beton ..................................................................................... 64 Befestigungsteile, Verbindungsmittel, Einbauteile ....................................................... 64 Lager .............................................................................................................................. 65 Fahrbahnübergangskonstruktionen .............................................................................. 65 Korrosionsschutz ....................................................................................................... 65 Arbeitsfugen, Aussparrungen .................................................................................... 65
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Fugenbänder ............................................................................................................. 66 Pflaster, Borde ........................................................................................................... 66 Abfälle ..................................................................................................................................... 66 3.6.1 Allgemeines ........................................................................................................ 66 Entsorgung durch den Auftragnehmer ......................................................................... 66 3.6.2 Probenahme und Abfalldeklaration durch den Auftragnehmer ........................ 67 Probenahme .................................................................................................................. 67 Probenahme aus Flächenbauwerken ............................................................................ 67 3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle .................................................................................... 67 3.6.4 Gefährliche Abfälle ............................................................................................. 70 3.6.5 Rückbau- und Entsorgungskonzept .................................................................... 71 3.6.6 Bodenlogistikkonzept ......................................................................................... 71 Winterbau ............................................................................................................................... 71 Beweissicherung/Zustandsfeststellung .................................................................................. 71 3.8.1 Zustandsfeststellung .......................................................................................... 71 3.8.2 Beweissicherung ................................................................................................. 72 Sicherungsmaßnahmen .......................................................................................................... 72 Belastungsannahmen (Brückenbau) ....................................................................................... 73 3.10.1 Einwirkungen ...................................................................................................... 73 3.10.2 Sonderlasten....................................................................................................... 73 Gründungen ............................................................................................................... 73 Gewölbe-, Bogen- und Rahmentragwerke ................................................................ 73 Widerlager ................................................................................................................. 73 Militärische Lastenklasse ........................................................................................... 74 Lärmschutz ................................................................................................................ 74 Überbauten mit Kastenträgerquerschnitt ................................................................. 74 3.10.3 E-Modul für Überbaubeton ................................................................................ 74 3.10.4 Bodenkennwerte, Erddruck ............................................................................... 74 3.10.5 Baubehelfe ......................................................................................................... 74 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ........................................................................... 74 3.11.1 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ................................................ 74 3.11.2 Vermessungsleistung ......................................................................................... 75 3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung ................................................................... 75 Prüfungen und Nachweise ...................................................................................................... 75 3.12.1 Erstprüfungen ..................................................................................................... 76 Schichten ohne Bindemittel ...................................................................................... 76
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Asphalt ....................................................................................................................... 76 Kombinationsmittel ................................................................................................... 77 Fugenprofile/Fugenmassen/Raumfugeneinlagen ..................................................... 77 Markierung ................................................................................................................ 78 Beton ......................................................................................................................... 78 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen .......................................................................... 79 Erdbau ....................................................................................................................... 79 Zement ...................................................................................................................... 79 Nachbehandlungsmittel ............................................................................................ 80 Beton ......................................................................................................................... 80 3.12.3 Kontrollprüfungen .............................................................................................. 81 Erdbau ....................................................................................................................... 81 Schichten ohne Bindemittel ...................................................................................... 81 Asphalt ....................................................................................................................... 81 3.12.4 Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B ................................................. 82 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) ............................................................................................................................... 82 4 Ausführungsunterlagen .............................................................................................83 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ......................................................... 83 4.1.1 Pläne, Unterlagen, Gutachten ............................................................................ 83 4.1.2 Ausführungsunterlagen ...................................................................................... 87 4.1.3 Absteckungen ..................................................................................................... 87 4.1.4 Sonstige Unterlagen ........................................................................................... 87 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen ................................. 87 4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan ................................................................................ 88 4.2.2 Baustellenzeitenplan .......................................................................................... 88 4.2.3 Ausgleichsgradiente ........................................................................................... 90 4.2.4 Betonierplan/Betonbaukonzept ........................................................................ 90 4.2.5 Bestandsunterlagen ........................................................................................... 90 4.2.6 Ausführungspläne und statische Berechnungen ............................................... 94 4.2.7 Vermessungsunterlagen..................................................................................... 95 4.2.8 Rückbau – und Entsorgungskonzept .................................................................. 96 4.2.9 Bodenlogistikkonzept ......................................................................................... 96 Elektronisches Planmanagementsystem ................................................................................ 96 4.3.1 Funktionsweise der elektronischen Unterlagenverwaltung .............................. 98 4.3.2 Installations-, Lizens- und Wartungskosten EPLASS .......................................... 99
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4.3.3 Hardware-Ausstattung AN, Internetanbindung, Verbrauchsmaterialien ........ 100 5 Anzuwendende technische Regelwerke ................................................................... 101 Anlagen/Formblätter ............................................................................................................ 102 5.1.1 Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ....................................... 102 5.1.2 Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ............................................ 104 5.1.3 Länderspezifische Regelungen Abfallrecht ...................................................... 106 5.1.4 Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ ......... 107 5.1.5 Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept .................................... 109
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Abkürzungsverzeichnis
A Autobahn AA Arbeitsanweisung Abs. Absatz AD Autobahndreieck AG Auftraggeber AH KMR Arbeitshilfen Kampfmittelräumung AK Autobahnkreuz AN Auftragnehmer ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau AS Anschlussstelle ASB-ING Anweisung Straßeninformationsbank für Ingenieurbauten ASR Arbeitsstättenrichtlinie AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift B Bundesstraße BASt Bundesanstalt für Straßenwesen BayDSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler BGV Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BSW Betonschutzwand BW Bauwerk DBV Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein BÜ Bauüberwachung des Auftraggebers DIN Deutsches Institut für Normung DIN-FB Deutsches Institut für Normung - Fachbericht DSHV Dünnschichtbelag mit Heißbauweise auf Versiegelung DTV Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke FR Fahrtrichtung FRS Fahrzeugrückhaltesystem ggf. gegebenenfalls GebOSt Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GVS Gemeindeverbindungsstraße IPMS internetbasiertes Planmanagementsystem Kfz Kraftfahrzeug KT Kalendertag LB StB-By Leistungsbeschreibung für den Straßen- und Brückenbau in Bayern LKW Lastkraftwagen LM Lastmodell LST Leit- und Sicherungstechnik LV Leistungsverzeichnis LWL Lichtwellenleiter MA Mitarbeiter MKW Mineralölkohlenwasserstoffe
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MLC militärische Lastenklasse NA nationaler Anhang bei Euro Code ÖFWW öffentlicher Wirtschaftsweg PAK polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen PSV Polished Stone Value QSH Qualitätssicherungshandbuch QSP Qualitätssicherungsplan RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege RiStWag Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten RiZ-ING Richtzeichnung für Ingenieurbauten des BMVI RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RWB Richtungswechselbetrieb SB Sichtbetonklasse SiGe Sicherheits- und Gesundheitsschutz SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitskoordinator SprengG Sprengstoffgesetz St Staatsstraße StVO Straßenverkehrsordnung StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung TL Technische Lieferbedingungen VA Verfahrensanweisungen (VA, AA) VAO verkehrsrechtliche Anordnung VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VGU Vergabeunterlagen VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VwV-StVO Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung VzKat Verkehrszeichenkatalog WHG Wasserhaushaltsgesetz z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTVwwGBay Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedingungen für die ein- zuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung Auszuführende Leistungen
Die Maßnahme umfasst die Arbeiten für den Ersatzneubau der Straßenbrücken BW2 „Brücke Ast A995 (AS Unterhaching-Nord) über die A995“ und BW2a „Brücke A995 Rampe über K-M2 Münchner Straße in AS Unterhaching-Nord“.
Die hierbei erforderlichen Verkehrssicherungsarbeiten werden gesondert ausgeschrieben. Alle Hinweise und Unterlagen zur Verkehrssicherung in dieser Ausschreibung sind nur nachrichtlich zu verstehen!
Die vorliegende Baubeschreibung umfasst den Neubau des Bauwerks 2 sowie des Bauwerks 2a jeweils in gleicher Lage sowie den Abbruch der Bestandsbauwerke. Die Bauarbeiten sollen mit minimalem Eingriff in den fließenden Verkehr auf der stark frequentierten A995 und der K- M2 Münchner Straße erfolgen.
Folgende wesentliche Arbeiten sind Bestandteil des Bauvertrags:
- Ingenieurleistungen
- Baufeldfreimachung
- Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung
- Erdbauarbeiten
- Rückbau des Bestandsbauwerks
- Entsorgung und Verwertung von Baustoffen
- Herstellung von Verbauten
- Herstellung des Ersatzneubaus
- Herstellung von Entwässerungs- und Versickerungsanlagen
- Bereitstellung von Arbeits-, Schutz- und Traggerüste
- Pflasterarbeiten
- Straßenbau
- Landschaftsbau
1.1.1 Straßenbau Zwischen den beiden Bauwerken sowie im Bereich der Baugruben sind Straßenbaumaßnahmen notwendig.
Asphalt
Markierungen Beschädigte bzw. zerstörte Markierungen im Bereich der K- M2 Münchner Straße müssen nach Beendigung der Baumaßnahme wieder hergestellt werden.
Schutzeinrichtungen Die Schutzeinrichtungen im Bereich der K- M2 Münchner Straße müssen nach Beendigung der Baumaßnahme wieder hergestellt werden.
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1.1.2 Ingenieurbau: Brücken BW2
Das bestehende Zweifeldbauwerk wird abgebrochen und mit vergrößerter lichter Weite ebenfalls als Zweifeldbrücke in gleicher Lage neu errichtet.
Angaben zum Ersatzneubau
Das Ersatzbauwerk wird als Zweifeldbauwerk mit einem Überbau aus Spannbeton hergestellt. Die Unterbauten werden in Stahlbeton erstellt. Der Überbau wird in überhöhter Lage erstellt und ab- gesenkt.
Statisches System und Hauptabmessungen – Ersatzneubau
| Statisches System in Längsrichtung | Zweifelbauwerk mit Durchlaufwirkung |
|---|---|
| Querschnitt Überbau | Zweistegiger Plattenbalken |
| Bauart Überbau | Spannbeton |
| Gründung | Flachgründung |
| Stützweite (L) | 58,633 m (30,589 m + 28,044 m) |
| Lichte Weite zw. den Widerlagern | 56,40 m |
| Lichte Höhe | ≥ 4,754 m |
| Kreuzungswinkel | 88,031 gon |
| Breiten zwischen den Geländern (B) | 12,10 m |
| Brückenflächen | 710 m² |
Lage im Grund und Aufriss
Die Achse der Rampe folgt im Bauwerksbereich erst einer Klothoide (A=102.719) bis km 0+235.542 und geht anschließend über in eine Gerade (R=∞). Ab ungefähr km 0+305,215 weitet sich der rechte Fahrbahnrand zuerst mit einem Rechtsbogen (R=30) auf und geht nach 8.247m anschließend über in einen weiteren Rechtsbogen (R=15). Die Längsneigung auf dem Bauwerk beträgt konstant 0,610% in Richtung Osten. Im Bereich der Flügel ändert sich die Längsneigung gemäß der Ausrundung der Tangentenschnittpunkte. Die Querneigung beträgt konstant 2,5% nach links.
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BW2a
Das bestehende Dreifeldbauwerk wird abgebrochen und ebenfalls als Dreifeldbrücke in gleicher Lage neu errichtet.
Angaben zum Ersatzneubau
Das Ersatzbauwerk wird als Dreifeldbauwerk mit einem Überbau aus Spannbeton hergestellt. Die Unterbauten werden in Stahlbeton erstellt. Der Überbau wird in überhöhter Lage erstellt und ab- gesenkt.
Statisches System und Hauptabmessungen – Ersatzneubau
| Statisches System in Längsrichtung | Dreifeldbauwerk mit Durchlaufwirkung |
|---|---|
| Querschnitt Überbau | Zweistegiger Plattenbalken |
| Bauart Überbau | Spannbeton |
| Gründung | Flachgründung |
| Stützweite (L) | 41,711 m (11,783 m + 17,415 m + 12,513 m) |
| Lichte Weite zw. den Widerlagern | 38,80 m |
| Lichte Höhe | ≥ 4,83 m |
| Kreuzungswinkel | 81,700 gon |
| Breiten zwischen den Geländern (B) | 15,35 m |
| Brückenflächen | 641 m² |
Lage im Grund und Aufriss
Die Achse der Rampe folgt im Bauwerksbereich einer Geraden (R=∞). Vor ungefähr km 0+361,242 weitet sich der rechte Fahrbahnrand zuerst mit Rechtsbögen (R=17 und R=51) auf, bevor er an die Gerade anschließt. Vor ungefähr km 0+360,344 weitet sich der linke Fahrbahnrand mit Linksbogen (R=37.5) und Klothoide (A=21) auf, bevor er an die Gerade anschließt. Die Längsneigung auf dem Bauwerk beträgt konstant 0,670% in Richtung Osten. Die Querneigung beträgt konstant 2,5% nach links. Die Längs- und Querneigung der westlichen Flügel orientiert sich an den Fahrbahnrändern der Aufweitungen.
Gründung und Wasserhaltung Alle Unterbauten (Widerlager und Pfeiler) werden flach in den quartären Kiesen (Homogenbe- reich B2) gegründet.
Wasserhaltungsmaßnahmen sind nicht notwendig.
Verbauten BW2
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Westlich des Mittelpfeilers in Achse 20 ist entlang des linken Fahrbahnrandes der A995 Richtungs- fahrbahn Salzburg ein Verbau aus Spundwänden vorzusehen. Diese sind frei auskragend auszubil- den. Die Spundwände verbleiben zum größten Teil und werden in das Fundament der Pfeiler- scheibe eingebunden.
BW2a
Westlich und östlich der Pfeiler in Achse 20 ist entlang des Fahrbahnrandes der K-M2 Münchner Straße bzw. parallel zur Außenkante des geplanten Fundaments jeweils ein Verbau aus Spund- wänden vorzusehen. Diese sind frei auskragend auszubilden. Die Spundwände verbleiben zum größten Teil und werden in das Fundament der Pfeiler eingebunden.
Westlich der Pfeiler in Achse 30 ist entlang des Fahrbahnrandes der K-M2 Münchner Straße ein Verbau aus Spundwänden vorzusehen. Östlich zwischen dem Pfeiler in Achse 30 und dem bau- zeitlich verschwenkten Geh- und Radweg ist ein Verbau aus Spundwänden vorzusehen. Diese bei- den Spundwandverbauten sind gegeneinander auszusteifen. Der östliche Spundwandverbau ist erst herzustellen, nachdem die Hauptwasserleitung in diesem Bereich durch vorsichtiges Aushe- ben der Baugrube lokalisiert wurde. Beide Spundwandverbauten sind nach der Verfüllung der Baugrube wieder zu entfernen.
Westlich der Achse 40 parallel zur Außenkante des geplanten Fundaments ist ein Verbau aus Spundwänden vorzusehen. Diese sind frei auskragend auszubilden. Die Spundwände sind nach der Verfüllung der Baugrube wieder zu entfernen.
Unterbauten Die Widerlager sind kastenförmig und werden massiv ausgeführt. Die Widerlager- und Flügel- wände erhalten jeweils eine Sollrissfuge nach RiZ Fug 2, Bild 2. Die Flügel sind biegesteif in die Widerlagerwände eingespannt.
Die Pressenansatzpunkte zum Anheben des Überbaus sind jeweils auf den Auflagerbänken und den Pfeilern statisch und konstruktiv vorzusehen. Die Pressenansatzflächen sind horizontal aus- zubilden und dauerhaft zu markieren. Das Anbringen von Hinweisschildern mit den Pressenkräf- ten am Bauwerk gehört zum Leistungsumfang.
BW2
Die Pfeilerscheibe in Achse 20 wird massiv hergestellt. Die Pfeilerscheibe ist in das Fundament eingespannt. Die Pfeilerscheibe erhält eine Sollrissfuge nach RiZ Fug 2, Bild 1.
Überbau, Lager, Übergangskonstruktion, Kappen Für den Überbau ist bei beiden Bauwerken ein zweistegiger Spannbetonplattenbalken in Ortbe- tonbauweise mit Durchlaufwirkung vorgesehen. Jeweils über den Lager- und Pfeilerachsen wer- den Querträger ausgebildet. Der Überbau wird auf Traggerüst in überhöhter Lage hergestellt und anschließend in seine Endlage abgesenkt.
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Es sind wasserdichte Übergangskonstruktionen gemäß RiZ Übe 1 an den Widerlagern mit einer Fugenspaltweite von max. 95 mm gemäß ZTV-ING 6-6 Nr. 1.1 (10) auf der gesamten Überbau- breite einschließlich der Schrammbord- und Gesimsausbildung mit Abdeckblech auf der Kappe und mit Gummiprofil bis Unterkante Gesims anzuordnen.
Die Abdichtung einschließlich der Gussasphaltschutzschicht erhält am Abschluss einen Kanten- schutz gemäß RiZ Abs 4.
Die Kappen werden gemäß RiZ Kap 1, Blatt 1 ausgeführt und erhalten einen Schrammbord aus Granit gemäß RiZ Kap 12. Die Ausführung der Kappenschürze erfolgt mit einer Höhe der Schürze von 1,00 m.
BW2
Die Lagerung auf den Widerlagern und der Pfeilerscheibe erfolgt mittels Verformungslagern. Querfesthaltungen sind auf Widerlager Achse 10 und 30 an den jeweils nördlicheren liegenden Lagern anzuordnen. Beim nördlicheren Lager in Achse 20 ist sowohl eine Querfesthaltung als auch eine Längsfesthaltung vorgesehen und bildet somit den Festpunkt. Lagersockel sind durch eine Anschlussbewehrung (Mindestdurchmesser 10mm, a ≤ 15 cm) mit den Auflagerbänken zu verbin- den.
BW2a
Die Lagerung auf den Widerlagern und den Pfeilern erfolgt mittels Verformungslagern. Querfest- haltungen sind auf Widerlager Achse 10 und 40 sowie auf Pfeiler Achse 30 an den jeweils nördli- cheren liegenden Lagern anzuordnen. Beim nördlicheren Lager in Achse 20 ist sowohl eine Quer- festhaltung als auch eine Längsfesthaltung vorgesehen und bildet somit den Festpunkt. Lagerso- ckel sind durch eine Anschlussbewehrung (Mindestdurchmesser 10mm, a ≤ 15 cm) mit den Auf- lagerbänken zu verbinden.
Entwässerung BW2
Es kommt eine Gussasphaltrinne mit einer Breite von 50 cm zur Ausführung. Am tiefer liegenden Fahrbahnrand sind Brückenabläufe gemäß RiZ Was 1 vorgesehen. Am höher und tiefer liegenden Fahrbahnrand sind Tropftüllen aus nichtrostendem Stahl sinngemäß RiZ Was 11 vorgesehen. Die Entwässerungsleitungen sind aus nichtrostendem Stahl herzustellen. Die Weiterleitung des anfal- lenden Wassers erfolgt über Sammelleitungen DN200 zum östlichen Widerlager Achse 30. Dort wird das anfallende Wasser über eine Fallleitung, die in einer Nische gemäß RiZ Was 5, Blatt 1 zu führen ist, nach unten abgeleitet. Die Fallleitung entwässert frei in die vor dem Widerlager Achse 30 angeordnete Entwässerungsmulde.
Die Entwässerung der Fahrbahn vor dem Widerlager Achse 10 erfolgt durch Straßenabläufe nach RiZ Was 8, Blatt 1, Bild 1. Das gesammelte Wasser wird anschließend entgegen der Längsneigung
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Richtung Westen weitergeleitet und in eine dort angeordnete Entwässerungsmulde eingeleitet. Die Entwässerung der Fahrbahn hinter dem Widerlager Achse 30 erfolgt durch eine Raubettmulde nach RiZ Was 8, Blatt 2, Bild 2c.
Die Entwässerung der Auflagerbank der Widerlager erfolgt gemäß RiZ Was 5, Blatt 1.
BW2a
Es kommt eine Gussasphaltrinne mit einer Breite von 50 cm zur Ausführung. Am tiefer liegenden Fahrbahnrand sin Brückenabläufe gemäß RiZ Was 1 vorgesehen. Am höher und tiefer liegenden Fahrbahnrand sind Tropftüllen aus nichtrostendem Stahl sinngemäß RiZ Was 11 vorgesehen. Die Entwässerungsleitungen sind aus nichtrostendem Stahl herzustellen. Die Weiterleitung des anfal- lenden Wassers erfolgt über Sammelleitungen DN200 zum östlichen Widerlager Achse 40. Die Sammelleitung wird am nördlichen Flügel des Widerlagers Achse 40 außen vorbeigeführt und schließt hinter dem Widerlager an einen Sammelschacht an.
Die Entwässerung der Fahrbahn vor dem Widerlager Achse 10 erfolgt durch Straßenabläufe nach RiZ Was 8, Blatt 1, Bild 1. Das gesammelte Wasser wird anschließend entgegen der Längsneigung Richtung Westen weitergeleitet und in eine dort angeordnete Entwässerungsmulde eingeleitet. Die Entwässerung der Fahrbahn hinter dem Widerlager Achse 40 erfolgt durch Straßenabläufe nach RiZ Was 8, Blatt 1, Bild 1. Diese Straßenabläufe werden ebenfalls an den Sammelschacht angeschlossen. Der Sammelschacht wird an die Streckenentwässerung bzw. ein Versickerungsbe- cken angeschlossen.
Die Entwässerung der Auflagerbank der Widerlager erfolgt gemäß RiZ Was 5, Blatt 1.
Abdichtung und Beläge Vor Aufbringen der Abdichtung auf den Überbauten ist die gesamte Brückentafel einschließlich der Flügel vorzubereiten und mit einer Versiegelung auf Epoxidharzbasis zu versehen.
Die einzelnen Schichten der Fahrbahn gliedern sich wie folgt:
-
0,5 cm Polymerbitumen-Schweißbahn
-
3,5 cm Schutzschicht aus MA 11 S
-
6,0 cm Binderschicht aus AC 16 B S
-
2,0 cm Deckschicht aus AC 5 D DSH-V
Querfugen in der Schutz- und Deckschicht sind auf dem Bauwerk nicht zugelassen. Zwischen den vorzulegenden Randstreifen ist maximal eine weitere Längsfuge zulässig. Bei maschinellem Ein- bau der Schutzschicht sind die Randstreifen vor den Sickerschichten entlang der Kappen nur in der maschinentechnisch notwendigen Breite vorzulegen. Das Herstellen der Randstreifen und des Anschlusses der restlichen Schutzschicht an die Randstreifen als Fuge gehören zum Leistungsum- fang. Eine Fugenherstellung mittels Einschneidens und Vergießen ist für Fugen in der Schutz- schicht nicht zugelassen. Anschlussfugen dürfen nicht unterhalb der Markierung sowie in Berei- chen von Rollspuren liegen; Lage der Markierungen nach Unterlagen des AG.
Abdichtung unter den Kappen auf dem Überbau:
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- 0,5 cm Polymerbitumen-Schweißbahn (siehe Fahrbahn)
Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13
Verstärkungsstreifen im Schrammbordbereich aus edelstahlkaschierter Polymer- bitumen-Schweißbahn
Abdichtung unter den Kappen auf den Flügeln:
- 0,5 cm Polymerbitumen-Schweißbahn (siehe Fahrbahn)
Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13
Ausstattung An einem Widerlager je Bauwerk ist eine Jahreszahl-Matrize gemäß RiZ Jahr 1 einzubauen.
Auf den Kappen sind Fahrzeugrückhaltesysteme der Aufhaltestufe H2 bei der Planung zu berück- sichtigen. Die Wirkungsbereiche der Fahrzeugrückhaltesysteme sind auf maximal W4 zu begren- zen.
Die Kappen erhalten je ein 1,10m hohes Geländer mit Drahtgitterfüllung gemäß RiZ Gel 6 und Gel 9 mit Drahtseil nach RiZ Gel 10 und Gel 11 sowie Bewegungs- und Montagefugen nach RiZ Gel 9. Die Geländerpfosten sind mit Fußplatten gemäß RiZ Gel 14 zu versehen. Die Geländer- pfosten sind lotrecht auszubilden.
Die Auflagerbänke der Widerlager sowie die Pfeiler werden analog RiZ VES 1, Blatt 1 vor dem Einflug von Vögeln geschützt. Vor dem Einflug von Vögeln zu schützen ist auch der Spalt für den Fahrbahnübergang auf der Unterseite der Kragarme und Kappengesimse.
Es werden entlang aller 4 Flügel Böschungstreppen und Pflaster gemäß RiZ Bösch 1 vorgesehen. Die Böschungsflächen vor den Widerlagern, seitlich der Flügel sowie um die Pfeiler unterhalb des Überbaus erhalten eine Pflasterung aus frost- und tausalzbeständigen bruchrauen Natur- steinen.
Die Über- und Unterbauten werden mit Messbolzen versehen, um höhen- und lagemäßige Ver- änderungen an den Bauwerken durch regelmäßige Kontrollmessungen feststellen zu können.
Korrosionsschutz und Oberflächenschutz Die Oberseite und vertikale Stirnflächen der Kappen werden hydrophobiert.
Der Korrosionsschutz des Geländers ist vollständig im Werk aufzubringen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Werksbeschichtung bei Transport, Zwischenlagerung und Einbau nicht be- schädigt wird. Die Korrosionsschutzarbeiten sind dem AG mindestens eine Woche vor deren Be- ginn anzuzeigen.
Behelfsbrücke Die gesamte Anschlussstelle AS Unterhaching-Nord ist während der Bauzeit gesperrt. Es ist keine Behelfsbrücke vorgesehen.
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Abbrucharbeiten Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist eine „Arbeitsanweisung Abbruch“ sowie Standsicherheits- nachweise und Ausführungszeichnungen für den Rückbau zur Prüfung vorzulegen.
Sämtliche Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, Absturzsicherungen, Arbeitsbühnen, Schutzeinrichtun- gen gegen Witterungseinflüsse und zum Schutz der Umgebung bzw. öffentlicher Verkehrsflächen gehören zum Leistungsumfang, soweit hierfür keine gesonderten OZ vorhanden sind.
Am Ende der Sperrzeit müssen die Fahrbahnen geräumt und gereinigt (Spülwagen mit Hochdruck- wasserstrahl) sein; der gesamte Straßenbereich muss sich wieder in verkehrssicherem Zustand befinden. Für eventuelle Löcher in der Fahrbahn ist Kaltmischgut bereitzuhalten.
Das Abbruchmaterial („Betonabbruch“) ist zu einer Bereitstellungsfläche innerhalb der Baustelle zu fördern und in Haufwerken zu lagern. Der Betonabbruch ist mittels Aufbereitungsanlage in RC- Material aufzubereiten. Die Art und Größe der Anlage ist so zu wählen, dass der Betonabbruch zu Recyclingmaterial aufbereitet werden kann, welches für die Hinterfüllung von Bauwerken gem. RiZ Was 7 geeignet ist. Die Bewehrung ist im Zuge der Herstellung des RC-Materials mit einer Abscheideanlage zu extrahieren und zu verwerten.
Schützende Maßnahmen (z.B. Aufschüttung eines Kiesbetts) auf den Fahrbahnen der A995 und der K-M2 Münchner Straße unter den bestehenden Brücken für den Abbruch der Bestandsüber- bauten und Pfeiler sind herzustellen und nach Beendigung der Maßnahme wieder zu beseitigen.
Die abzubrechenden Bauwerke wurden von Seiten des AG auf Schadstoffe untersucht. Die aus- führlichen Beschreibungen und Ergebnisse sind dem beigelegten Gutachten „Orientierende Bau- substanzuntersuchung am Bestand – BW2 und BW2a Unterhaching-Nord“ der HPC vom 17.08.2026 zu entnehmen. Bei der Kalkulation sind die Erschwernisse beim Ausbau, Separierung und Verwertung der schadstoffhaltigen Baustoffe zu berücksichtigen und in die Position „Bauwerk abbrechen“ einzupreisen.
Für den Abbruch der asbesthaltigen Abstandhalter kann erfahrungsgemäß ein Verfahren mit ge- ringer Exposition gem. TRGS 519 angewendet werden. Dementsprechend ist bei den Abbruchtä- tigkeiten mit einem geringen Expositionsrisiko (Exposition liegt unterhalb der Akzeptanzkonzent- ration von 10.000 Fasern/m3) zu rechnen. Für das Verfahren wird zunächst in drei Pilotversuchen die geringe Exposition nachgewiesen. Der Abbruch der Bauwerke kann, wenn der Nachweis er- folgreich war, ohne Einhausung erfolgen.
Für den Pilotversuch wird wie folgt vorgegangen:
• Herstellung einer Einhausung für die Arbeitsgeräte (Schwarz-Weiß-Anlage) mit Unter- druck und den entsprechenden Schleusen nach TRGS 519. Die Einhausung ist mit drei ge- trennten Kammern zu versehen, in denen die Pilot-Versuche mit einem Gerät nach Wahl des AN durchgeführt werden können.
• Der Pilotversuch wird an drei Elementen durchgeführt. Hierzu werden die Abstandhalter freigelegt und anschließende herausgebrochen.
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• Durch das Drei-Kammer-System kann bei jedem Pilotversuch eine Messung der Asbest- konzentration in der Luft durchgeführt werden. Wenn die Konzentration unter 10.000 Fa- sern/m3 liegt ist das Verfahren expositionsarm und kann ohne Einhausung durchgeführt werden. Dabei dürfen die zu bearbeitende Abschnitte in ihren Abmessungen nicht verän- dert werden.
• Die Messung muss durch ein anerkanntes Institut durchgeführt werden.
Für den Abbruch wird vorausgesetzt, dass die Arbeitsschutzvorschriften und sonstigen Auflagen insgesamt Anwendung finden. Es wird empfohlen, vorsorglich während der Arbeiten persönli- che Schutzausrüstung wie Atemschutz, mindestens der Klasse P2 und Schutzanzug der Kategorie III, Typ 5+6, zu tragen, da es sich um Arbeiten an einem Gefahrstoff, krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, handelt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Asbestklötzchen oder Teile davon freigelegt werden und auch auffindbar sind. Insofern ist es erforderlich, dass eine sachkundige Person während der Arbeitsausführung vor Ort ist. Aufgabe dieser Person ist es, das Abbruchmaterial begleitend hinsichtlich möglicher Asbestklötzchen zu inspizieren. Feststellungen, insbesondere bei Häufung von Klötzchen sind unmittelbar an die Bauleitung zu melden. Eine derartige Situation ist zu do- kumentieren; gegebenenfalls ist eine Rücksprache mit dem Sachverständigen vorzunehmen.
Die sachkundige Person benötigt die Qualifikation: Gültige Sachkunde gemäß Nummer 2.7 der TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Anlage 3 für ASI-Arbei- ten an allen asbesthaltigen Materialien einschließlich Asbestzementprodukten.
Während der Arbeitsausführung sind persönliche Schutzmaßnahmen für allgemeinen Staub ent- sprechend den Arbeitsschutzvorschriften anzuwenden. Die erforderliche persönliche Schutzaus- rüstung ist stets zu tragen. Etwaige Mehrkosten für die Einhaltung der Tragzeitbegrenzungen bei Arbeiten mit Atemschutz sind zu berücksichtigen und werden nicht zusätzlich vergütet. Die für die eigenen Mitarbeiter erforderliche PSA ist in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.
Für die aktive Ausführung von Abbrucharbeiten sind automatische Befeuchtungsmaßnahmen, z.B. Sprinkler, Beregner vorzusehen. Diese sind unabhängig der Witterung anzuwenden.
Für die Ausführung ist zudem ein geeigneter Sanitärcontainer als Schwarz-/Weiß-Anlage zu stel- len. Das Anlegen und Ablegen der Schutzkleidung ist im vorgenannten Container durchzuführen. Die Schwarz-/Weiß-Anlage ist nach Fortschritt der Arbeiten so zu stellen, dass möglichst kurze Arbeitswege vom Container zur Arbeitsstelle gewährleistet sind.
Die ausführende Firma informiert vor Beginn der Arbeiten die für Asbest zuständige Überwa- chungsbehörde Gewerbeaufsicht bei der Regierung von Oberbayern.
BW2
Das bestehende Bauwerk wurde 1971 errichtet. Der Überbau besteht aus einer Platte als Hohl- querschnitt. Der Überbau ruht auf elastomeren Verformungslagern. Die Unterbauten sind als
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kastenförmige Widerlager bzw. als massive Pfeilerscheibe in Stahlbeton ausgeführt. Siehe dazu auch die den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Bestandspläne.
Statisches System und Hauptabmessungen – Bestandsbauwerk
| Statisches System in Längsrichtung | Zweifeldbauwerk mit Durchlaufwirkung |
|---|---|
| Konstruktionsart | Überbau als Platten-Hohlquerschnitt aus Spann- beton in Ortbeton |
| Gründung | Flachgründung |
| Stützweite | 32,98 m + 24,33 m |
| Lichte Höhe | ≥ 4,98 m |
| Kreuzungswinkel | 88 gon |
| Breite zwischen den Geländern | 10,50 m |
| Brückenfläche | 602 m² |
Vom bestehenden Bauwerk sind abzubrechen:
-
Überbauten
-
Pfeiler
-
Aufgehende Bauteile: komplett
-
Gründungen: teilweise Abbruch Fundament im Bereich der Baugrube
-
Widerlager und Gründung: komplett
-
Sämtliche sonstige Bauwerksteile, wie z.B. FRS, Geländer, Kappen, Belag, Abdichtung, La- ger, ÜKO, Entwässerungseinrichtungen am und außerhalb des Bauwerks u. dgl.
Der Abbruch erfolgt konventionell unter Vollsperrung der A995. Zeiten und Fristen sind in Form- blatt 131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen und dem zugehörigen Beiblatt ge- regelt. Für den Abbruch des Überbaus erfolgen weitere Abstimmungen mit dem Baulastträger und der jeweiligen Verkehrsbehörde. Die Unterbauten und Gründungen sind während der Ver- kehrsführungsphase 1 abzubrechen.
BW2a
Das bestehende Bauwerk wurde 1971 errichtet. Der Überbau besteht aus einer Platte als Hohl- querschnitt. Der Überbau ruht auf elastomeren Verformungslagern. Die Unterbauten sind als kastenförmige Widerlager bzw. als massive Pfeilerscheiben in Stahlbeton ausgeführt. Siehe dazu auch die den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Bestandspläne.
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Statisches System und Hauptabmessungen – Bestandsbauwerk
| Statisches System in Längsrichtung | Dreifeldbauwerk mit Durchlaufwirkung |
|---|---|
| Konstruktionsart | Überbau als Platten-Hohlquerschnitt aus Spann- beton in Ortbeton |
| Gründung | Flachgründung |
| Stützweite | 13,21 m + 17,22 m + 13,21 m |
| Lichte Höhe | ≥ 5,12 m |
| Kreuzungswinkel | 82 gon |
| Breite zwischen den Geländern | 14,25 m |
| Brückenfläche | 622 m² |
Vom bestehenden Bauwerk sind abzubrechen:
-
Überbauten
-
Pfeiler
-
Aufgehende Bauteile: komplett
-
Gründungen: Achse 2 komplett; Achse 3 Fundament verbleibt
-
Widerlager und Gründung: komplett
-
Sämtliche sonstige Bauwerksteile, wie z.B. FRS, Geländer, Kappen, Belag, Abdichtung, La- ger, ÜKO, Entwässerungseinrichtungen am und außerhalb des Bauwerks u. dgl.
Der Abbruch erfolgt konventionell unter Vollsperrung der K-M2 Münchner Straße. Zeiten und Fristen sind in Formblatt 131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen und dem zu- gehörigen Beiblatt geregelt. Für den Abbruch des Überbaus erfolgen weitere Abstimmungen mit dem Baulastträger und der jeweiligen Verkehrsbehörde. Die Unterbauten und Gründungen sind während der Verkehrsführungsphase 1 abzubrechen.
1.1.3 Landschaftsbau Sämtliche mit Oberboden angedeckten Flächen sind nach Einbau anzusäen. Oberbodenmieten auf den Bereitstellungsflächen, die länger als 6 Monate auf diesen Flächen verbleiben, sind mit geeignetem Saatgut anzusäen. Die Oberbodenmieten sind regelmäßig auf Anordnung des AG zu mähen.
Die Arbeiten für Landschaftsbau, Ökologie und Naturschutz sind in enger Abstimmung mit der vom AG eingesetzten Umweltbaubegleitung durchzuführen. Der AG ist hierbei stets mit einzube- ziehen.
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Zäune, Einzelschutz Es sind Zäune für den Schutz des Biotops entsprechend der Leistungsposition „Bauzaun aufstellen und entfernen“ notwendig.
Saatgut und Ansaaten Entwicklung einer standortgerechten Vegetation (Gras- und Krautflur). Begrünung zur Einbin- dung der an die Vorgaben des Brückenbauwerks angepassten Bundesautobahn in die Landschaft und angrenzende Böschungsgestaltung. Vermeidung von Oberbodenabtrag durch Erosion. Nassansaat mit RSM Regio herstellen. Saatgutmenge = 5g/m². Die erforderliche Saatgutmischung ist: Regiosaatgutmischung (RSM Regio), Ursprungsgebiet 16, Unterbayrische Hügel- und Plattenre- gion.
1.1.4 Erdbau Freimachen des Baugeländes Vor Beginn der Bauarbeiten führen der AN und der AG gemeinsam eine Baustellenbegehung durch, bei der alle zu schützenden Bereiche, die zum Teil auch außerhalb der Baugrenze liegen können (z.B. Teiche, Feucht-/Biotopflächen, Baumgruppen, Waldränder), festgelegt werden. In den Lageplänen sind die Baufeldgrenzen, Schutzbereiche und (Schutz)zäune eingetragen.
Zum Schutz erforderliche Maßnahmen sind, soweit nicht vorab erfolgt, von landschaftsgärtne- risch geschultem Personal durchzuführen.
Die Holzungs- und Rodungsarbeiten im Baufeld, einschl. ausgewiesener BE- und Zwischenlager- flächen, sind bis zum Baubeginn im Wesentlichen durch andere AN abgeschlossen.
Bereits wieder nachgewachsener Aufwuchs und vorhandener Unterbewuchs aus Kleinsträuchern ist vom AN maschinell aufzunehmen und zu beseitigen.
Die Baufeldgrenzen und Schutzbereiche sind zu beachten.
Oberbodenarbeiten Die Oberbodenarbeiten sind in folgenden Baufeldern vorgesehen:
-
Bereich Baugruben
-
Baustelleneinrichtung und Lagerflächen
Der anstehende Oberboden ist in Abstimmung mit dem AG nur in unbedingt erforderlichen Um- fang abzutragen. Der Eingriff in den Landschaftsbestand ist auf das Mindestmaß zu beschränken. Im Baufeld stehen Oberbodendicken von ca. 10 bis 30 cm an.
Damit die abzurechnende Oberbodenmenge festgestellt werden kann, ist der abgetragene Oberboden in Mieten aufzusetzen.
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Der für die Wiederandeckung benötigte Oberboden ist vorzugsweise auf dem jeweiligen Grund- stück zwischenzulagern, von dem er abgetragen wurde. Die Lagerung von Oberboden ist fachge- recht zu gestalten, sodass der Oberboden einbaufähig bleibt. Eine maximale Schütthöhe von 2 m darf nicht überschritten werden. Eine Verdichtung der Zwischenlager ist unzulässig.
Der Oberboden aus den Lager- und BE-Flächen ist für jedes Flurstück getrennt zu lagern und spä- ter auf dem gleichen Flurstück wieder anzudecken.
Vor dem Andecken des Oberbodens müssen die rekultivierten Flächen vom AG abgenommen wer- den. Dabei ist auf Wasseraustritte in Böschungen, Tiefpunkte (Gefahr der zu dicken Andeckung mit Oberboden) und auf genügende Rauigkeit der Rohböschungen zu achten. Glatte Böschungen sind vor der Oberbodenandeckung leicht anzurauen. Erosionsrinnen sind fachgerecht zu beheben. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Es muss besonders darauf geachtet werden, dass die Oberbodenandeckung die vertraglich vorge- sehenen Einbaudicken in den Böschungsbereichen nicht übersteigt. Während der Andeckungsar- beiten sind gemeinsam mit dem AG Kontrollmessungen der Andeckungsdicke vorzunehmen. Die Kosten hierfür sind in die OZ „Oberboden des AG andecken“ einzurechnen. Die verschiedenen Bereiche der Oberbodenandeckung werden vom AG festgelegt.
Auf eine ebene Oberbodenandeckung wird Wert gelegt. Es ist ebenfalls erforderlich, die ange- deckten Oberbodenflächen nachträglich abzuziehen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Das Andecken des Oberbodens und die Begrünung ist entsprechend dem Baufortschritt kontinu- ierlich und nach Angabe des AG abschnittsweise vorzunehmen. Als Abschnitte gelten dabei in der Regel zusammenhängende Rekultivierungs- und Dammflächen.
Die Ansaaten sind unverzüglich nach der Oberbodenandeckung auszuführen, um möglichst schnell eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten. An Böschungen ist eine Nassansaat vorzuneh- men. Es darf nur Regelsaatgutmischung nach OZ des LV ausgebracht werden. Bei der Anlieferung ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Erdarbeiten BW2
Die Erdarbeiten umfassen im Wesentlichen die Herstellung und Wiederverfüllung der Baugruben für den Rück- und Neubau des Brückenbauwerks.
Der Baugrubenaushub bei den Widerlagern in Achse 10 und Achse 30 kann für den Abbruch und für den Ersatzneubau frei geböscht erfolgen. Die Baugrubensohle ist dabei auf Höhe Gründungs- sohle.
Der Aushub der Pfeilerbaugrube in Achse 20 kann nördlich, östlich und südlich frei geböscht er- folgen. Westlich ist die Baugrube durch die zuvor einzubringenden Spundwände begrenzt.
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Das Aushubmaterial der Bankettbereiche (rot angelegte Flächen in untenstehender Skizze) bis 1,00 m unter OK Fahrbahn ist gemäß geologisch-geotechnischem Bericht nach EBV orientie- rend ≥ BM-F3 zuzuordnen. Dieses Material ist auf versiegelten Bereitstellungsflächen zu lagern, zu beproben und anschließend zu entsorgen.
Abbildung 1: Definition der Bankettbereiche BW2
Das Aushubmaterial der Bereiche der überführten Straße bis 1,00 m unter OK Fahrbahn sowie die Baugruben im Bereich BAB sind ebenfalls nach EBV orientierend ≥ BM-F3 zuzuordnen. Dieses Ma- terial ist auf versiegelten Bereitstellungsflächen zu lagern, zu beproben und zu entsorgen.
Abbildung 2: Definition BM-0 und ≥ BM-F3 Bereiche BW2
Das Aushubmaterial ab 1,00 m unter OK Fahrbahn ist orientierend BM-0 zuzuordnen. Dieses Ma- terial ist auf versiegelten Bereitstellungsflächen zu lagern und zu beproben. Zu einem späteren Zeitpunkt soll ein Teil dieses Materials als Hinterfüllung gemäß RiZ Was 7 verwendet werden. Vor- rangig soll allerdings das durch den Abbruch entstandene RC-Material sowie das Material ≥ BM- F3, das nicht aus den Bankettbereichen stammt, verwendet werden. Das übrige Material mit Zu- ordnung BM-0 bleibt im Eigentum des AG und ist auf eine Fläche nach Angaben des AG zu fahren.
BW2a
Die Erdarbeiten umfassen im Wesentlichen die Herstellung und Wiederverfüllung der Baugruben für den Rück- und Neubau des Brückenbauwerks.
Der Baugrubenaushub bei den Widerlagern in Achse 10 und Achse 40 kann für den Abbruch und für den Ersatzneubau grundsätzlich frei geböscht erfolgen. Die Baugrube Widerlager Achse 40 ist westlich durch die zuvor einzubringenden Spundwände begrenzt. Die Baugrubensohle ist auf Höhe Gründungssohle.
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Der Aushub der Pfeilerbaugrube in Achse 20 kann nördlich und südlich frei geböscht erfolgen. Westlich und östlich ist die Baugrube durch die zuvor einzubringenden Spundwände begrenzt.
Der Aushub der Pfeilerbaugrube in Achse 30 kann nördlich und südlich frei geböscht erfolgen. Westlich und östlich ist die Baugrube durch die zuvor einzubringenden Spundwände begrenzt. Beim Aushub ist sicherzustellen, dass die Hauptwasserleitung nicht beschädigt wird.
Das Aushubmaterial der Bankettbereiche (rot angelegte Flächen in untenstehender Skizze) bis 1,00 m unter OK Fahrbahn ist gemäß geologisch-geotechnischem Bericht nach EBV orientie- rend ≥ BM-F3 zuzuordnen. Dieses Material ist auf versiegelten Bereitstellungsflächen zu lagern, zu beproben und anschließend zu entsorgen.
Abbildung 3: Definition der Bankettbereiche BW2a
Das Aushubmaterial im Bereich der überführten Straße bis 1,00 m unter OK Fahrbahn sowie die Baugruben im Bereich K-M2 Münchner Straße sind ebenfalls nach EBV orientierend ≥ BM-F3 zu- zuordnen. Dieses Material ist auf versiegelten Bereitstellungsflächen zu lagern, zu beproben und zu entsorgen.
Abbildung 4: Definition BM-0 und ≥ BM-F3 Bereiche BW2a
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Das Aushubmaterial ab 1,00 m unter OK Fahrbahn ist orientierend BM-0 zuzuordnen. Dieses Ma- terial ist auf versiegelten Bereitstellungsflächen zu lagern und zu beproben. Zu einem späteren Zeitpunkt soll ein Teil dieses Materials als Hinterfüllung gemäß RiZ Was 7 verwendet werden. Vor- rangig soll allerdings das durch den Abbruch entstandene RC-Material sowie das Material ≥ BM- F3, welches nicht aus den Bankettbereichen stammt, verwendet werden. Das übrige Material mit Zuordnung BM-0 bleibt im Eigentum des AG und ist zu einer Lagerfläche nach Angaben des AG zu befördern.
1.1.5 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung Die Leistungen nach Baustellenverordnung werden vom AG gesondert beauftragt und durch den vom Auftraggeber beauftragten SiGeKo erbracht.
Ausgeführte Vorarbeiten 1.2.1 Vermessung Das Baugelände ist geodätisch aufgenommen. Dem AN wird vor Baubeginn ein in Lage und Höhe ausgeglichenes Festpunktfeld übergeben, das für die Ausführung zu verwenden ist. Dieses Fest- punktfeld ist von allen AN anzuwenden, um ein einheitliches Lage- und Höhensystem auf der Bau- stelle zu verwenden.
1.2.2 Kampfmittel Aufgrund der den Ausschreibungsunterlagen beigelegten Kampmitteldetailauswertung „An- schlussstelle Unterhaching-Nord, A995“ von PeTerra vom 03.02.2026 hat sich für das Baufeld ein Kampfmittelverdacht nicht bestätigt. Es wird zusätzlich vor Baubeginn eine ergänzende Vorerkun- dung mit Flächensondierung durchgeführt.
Eine Garantie für die vollständige Freiheit von Kampfmitteln in diesem Bauabschnitt oder eine Haftung für evtl. doch vorhandene Kampfmittel wird jedoch nicht übernommen.
1.2.3 Baufeldfreimachung Im Vorfeld der Baumaßnahmen wurden im Bereich der Baufelder sämtliche Büsche und Bäume gefällt und die Wurzelstöcke gerodet. Eventuell noch im Baufeld befindliche Wurzelstöcke sind, soweit für die konkrete Baumaßnahme nötig, durch den AN nach Rücksprache mit dem AG zu roden.
1.2.4 Baugrunduntersuchungen Im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes wurden für den Ersatzneubau Bodenerkundungen durchgeführt.
Der geologisch-geotechnische Bericht „Ersatzneubau einer Überführung über die A 995 (BW02) bei Unterhaching“ vom Baugeologischen Büro Bauer vom 10.04.2026 liegt den Vergabeunterla- gen bei.
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Der geologisch-geotechnische Bericht „Ersatzneubau einer Überführung über die Münchner Straße (BW02a) bei Unterhaching“ vom Baugeologischen Büro Bauer vom 10.04.2026 liegt eben- falls den Vergabeunterlagen bei.
Ausgeführte Leistungen 1.3.1 Kabelkanäle, Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen Vorhandene Sparten, die von den Baugruben der Maßnahme direkt betroffen sind, werden durch die entsprechenden Träger im Vorfeld der Baumaßnahme verlegt.
Über die tatsächliche Trassenführung hat sich der AN im Vorfeld zu erkundigen. Für Schäden an den Kabeln und Leitungen haftet der AN.
Gleichzeitig laufende Arbeiten Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein rei- bungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behin- derungen ausgeschlossen werden.
Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung mit den an der Baumaßnahme beteiligten hinge- wiesen. § 4 VOB/B bleibt unberührt. Der Auftraggeber sorgt für die Aufrechterhaltung der allge- meinen Ordnung auf der Baustelle und regelt das Zusammenwirken der verschiedenen Unterneh- mer.
Die durch das Zusammenwirken mit den anderen an der Baumaßnahme Beteiligten entstehenden üblichen Erschwernisse sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
1.4.1 Gleichzeitige Fachlose der Baumaßnahme Im Ausführungszeitraum der Baumaßnahme werden im näheren Umfeld parallel zusammenhän- gende Bauarbeiten durch andere Unternehmen durchgeführt:
- Verkehrssicherung
- FRS
1.4.2 Arbeiten Dritter
-
Kontrollprüfungen Erd- und Straßenbau
-
Probenahme und chemische Analysen sämtlicher Ausbaumaterialien
-
Naturschutzmaßnahmen
-
Leistungen nach Baustellenverordnung
-
Spartenverlegungen/Spartensicherung
-
Schutz- und Leiteinrichtungen
-
Sonstige Arbeiten
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Mindestanforderungen für Nebenangebote Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2 Angaben zur Baustelle Lage der Baustelle Die Baustelle befindet sich im Zuge der BAB A995 bei der Anschlussstelle 2 „Unterhaching-Nord“ ca. bei Betr.-km 1+432.
Vorhandene öffentliche Verkehrswege Unabhängig der örtlichen Verhältnisse bei den einzelnen öffentlichen Verkehrswegen (wie be- schränkt tragfähige Brücken und Straßen, geringe Straßenbreiten und Durchfahrtshöhen usw.), deren Erkundung und Berücksichtigung bei der Kalkulation Sache des AN ist, wird zur allgemeinen Orientierung auf die nachstehend genannten vorhandenen Verkehrswege hingewiesen.
Die Baustelle ist über die Autobahn A995 aus beiden Fahrtrichtungen zu erreichen. Die Baufelder des BW2a sind über die K-M2 Münchner Straße und dem untergeordneten Wegenetz zu errei- chen.
Zugänge, Zufahrten Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufneh- mende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfsfahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungs- pflicht abzusichern und vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Die Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle sind in den Ausschreibungsplänen dargestellt. Der Bau- stellenverkehr hat grundsätzlich die Bundesautobahn zur Baustellenandienung zu nutzen.
Die Benutzung von Betriebsrampen bzw. -umfahrten und Rücklaufstraßen an Nebenanlagen der Autobahn, soweit vorhanden, wird nicht gestattet.
Sofern weitere Zufahrtsmöglichkeiten als die in der Baubeschreibung genannten Straßen und Wege gewählt werden, ist deren Beschaffung ausschließlich Sache des AN.
Für die Genehmigung zur Benutzung dieser Straßen und Wege hat der AN mit den Baulastträgern der Straßen entsprechende Vereinbarungen über Unterhaltung einschließlich Reinigung, Winter- dienst und Beschränkungen sowie Schlussinstandsetzung zu schließen. Die erteilten Genehmigun- gen bzw. getroffenen Vereinbarungen und Protokolle sind dem AG in schriftlicher Form vor Bau- beginn vorzulegen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN mit dem AG und den Baulastträgern bzw. Eigentümern den derzeitigen Zustand der Straßen und Wege, die der AN benutzt, festzuhalten und hierüber ein Protokoll zu fertigen.
Die erteilten Genehmigungen bzw. getroffenen Vereinbarungen und Protokolle sind dem AG in schriftlicher Form vor Baubeginn vorzulegen.
Es sind Reifenwaschanlagen vorzusehen.
Für die Zu- und Abfahrten auf BAB-Betriebsstrecken gelten folgende Bedingungen:
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Die hohen Verkehrssicherheitsanforderungen auf BAB-Betriebsstrecken machen die strikte Ein- haltung der gesetzlichen Verkehrsvorschriften von allen am Bau Beteiligten (d. h. auch Lieferanten und Nachunternehmer) zwingend erforderlich.
Sonderrechte, z. B. zum Aus- und Einfahren, an nicht gekennzeichneten (nicht offiziellen) An- schlussstellen, dürfen nur im vertraglich festgelegten Umfang in Anspruch genommen werden.
Für die im Folgenden vertraglich festgelegten Sonderrechte bestätigt der AG, dass der AN diese Sonderrechte nach § 35 Bs.6 StVO in Anspruch nehmen darf:
Besondere Verbindungen zwischen Baufeld und öffentlichem BAB-Verkehr, wie Baustellenzu- und -abfahrten (Ein- und Ausfahrten zu BAB-Fahrbahnen), auf Grundlage der nachrichtlich beiliegen- den Verkehrszeichenpläne.
Der öffentliche Verkehr darf durch den Baustellenbetrieb und -verkehr nicht behindert werden; insbesondere ist das Kreuzen der BAB verboten.
Die aus der Baustelle ausfahrenden Fahrzeuge sind, wenn erforderlich durch einen Posten in den öffentlichen Verkehr einzuweisen. Der öffentliche Verkehr hat in jedem Fall Vorrang.
Baustellenverkehre und Lieferverkehre durch die angrenzenden Städte/Gemeinden und ihre Au- ßenorte sind auf ein unvermeidliches Maß zu begrenzen.
Der AN hat schriftlich alle Lieferanten von Baustoffen und Subunternehmer von den Vorstehen- den Regelungen in Kenntnis zu setzten. Der AG behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Rege- lungen für die betreffenden Fahrer ein Baustellenverbot auszusprechen.
Alle vorgenannten Punkte gelten sinngemäß auch für die übrigen Straßen.
Es ist sicherzustellen, dass alle vom Baubetrieb berührten und von ihren bisherigen Zufahrten ab- geschnittene Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind vorübergehende provisorische Zufahr- ten einzurichten. Die Kosten hierfür sind entsprechend einzurechnen.
Sollte seitens des AG festgestellt werden, dass Materialtransporte auf öffentlichen Straßen mit erheblichen Übergewichten durchgeführt werden, so wird die Annahme dieser Transporte auf der Baustelle verweigert und die entsprechenden Fahrzeuge zurückgewiesen. Außerdem wird der AG bei der Polizei verschärfte Kontrollen beantragen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die zulässigen Fahrzeuggewichte nach StVO nicht überschritten werden.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entspre- chenden Leistungspositionen einzurechnen. Überspannungen von Stromzuführungskabeln über durchgehende Fahrbahnen der BAB sind nicht gestattet.
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Lager- und Arbeitsplätze Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und Bereitstellungsfläche werden in folgendem Sinne verwendet: • Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustellenein- richtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beein- trächtigt werden kann. • Bereitstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereitstellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parame- ter. Die nachfolgend beschriebenen Leistungen und Aufwendungen sind in die Leistungspo- sition „Bereitstellungsfläche herstellen“ einzurechnen. Der Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Fläche/Flächen für die vorläufige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen. Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen und innerhalb der Baustelle einzurichten. Abweichungen von den gekennzeichneten Lagerflächen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auf- traggeber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür not- wendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Rückgabe vom AN genutzter Flächen Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit benutzter Straßen, Wege und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum des AG sind, muss der AN angeforderte Freistel- lungsbescheinigungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen spätestens mit der Schlussrechnung dem AG übergeben.
2.5.1 Allgemeine Anforderungen an Bereitstellungsflächen Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle: • Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639: 2019- 09, Kapitel 6.3.7 zu beachten. • Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flächenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach BBodSchV vor Aufbau und nach Rück- bau der Bereitstellungsflächen nachzuweisen.
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• Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist der Wirkungspfad Boden-Mensch und der Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze gemäß der die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver- ordnung (BBodSchV). Probenahme und Analytik für die Flächenbeprobungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen. • Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können. • Die Bereitstellungsflächen muss betriebstypischen Beanspruchungen wie befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungseinflüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist. • Die Bereitstellungsflächen sind täglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auf- tragnehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren. • Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüssel- nummern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu doku- mentieren. • Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benachbar- ter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aushubmate- rial oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Niederschlags- wasser ist zu verhindern. • Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den Auftragnehmer einzuholen. Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
2.5.2 Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen • Haufwerke dürfen ein maximales Volumen von 800 m³ nicht überschreiten, die Höhe der Haufwerke darf bei Oberboden 2 m nicht überschreiten • Haufwerke sind räumlich voneinander zu trennen, eine Über- oder Aneinanderlagerung von Haufwerken ist unzulässig. • Haufwerke sind eindeutig und fortlaufend zu nummerieren. Haufwerksnummern sind nach Abfuhr nicht wieder zu vergeben. Die Nummerierung ist deutlich sichtbar auf witterungsresis- tenten Schildern (mindestens DIN A4) am Haufwerk anzubringen. Schilder sind gegen Umfal- len/Verschütten/Überfahren zu sichern und ggf. sofort wieder aufzustellen. • Fortlaufendes Führen eines Haufwerks- und Behälterkatasters in Textform (inklusive Vermes- sung/Drohnenbefliegung mit Vermessung) – im Zusammenhang mit Bodenlogistikkonzept siehe Abschnitt 3.6.6 Diese Leistungen sind, wenn es keine separate Leistungsposition gibt, in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
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Gewässer Während der Bauarbeiten muss auf einen wirksamen Schutz vor Unfällen mit wassergefährden- den Stoffen geachtet werden, der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen beim Bau ist weitest- gehend einzuschränken. Unfälle, die schädliche Einwirkungen auf das Grundwasser haben können (z.B. Auslaufen von Öl), sind sofort dem AG, der zuständigen Polizeidienststelle und der zuständi- gen Stadt/Gemeinde zu melden.
Das Ableiten des Oberflächenwassers von den Bau- und Verkehrsflächen während der eigenen Baudurchführung der hier ausgeschriebenen Leistungen ist Angelegenheit des AN und wird nicht gesondert vergütet.
Bei der Baudurchführung sind die Vorschriften des WHG und des BayWG zum Schutze des Grund- wassers und der oberirdischen Gewässer, sowie die hierzu ergangenen Vorschriften zuverlässig einzuhalten. Auf die Vorschriften der „Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Um- schlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben“ (Anlagenverordnung, VAwSF) wird ausdrücklich hingewiesen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass sich die durchzuführenden Bauarbeiten nicht nachteilig auf die Beschaffenheit der vorhandenen Vorfluter und deren Abflussverhältnisse auswirken. Treibstoff- lager, Betankungseinrichtungen und dergleichen dürfen nur auf einer befestigten und abgedich- teten Fläche eingerichtet werden.
Der Baubetrieb ist so auszuführen, dass Abschwemmungen von Boden und Verunreinigungen von Gewässern und des Grundwassers verhindert werden. Alle Schäden resultierend aus der unsach- gemäßen Ableitung von Niederschlags- und Oberflächenwasser hat der AN auf seine Kosten zu ersetzen bzw. zu beseitigen.
Während des Baubetriebs sind die geltenden Bestimmungen (z.B. RiStWag, BImSchG) für den Um- gang mit boden- und grundwassergefährdenden Stoffen zu beachten.
Baugrundverhältnisse 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser Kennwerte der Homogenbereiche für die jeweiligen Gewerke gem. ATV der VOB Teil C für Boden und Fels und charakteristische Kennwerte für Bemessungen sind in den geologisch-geotechni- schen Berichten dargestellt. Die Berichte werden Vertragsbestandteil hinsichtlich der Beschrei- bung der einzelnen Homogenbereiche sowie hinsichtlich der für die angetroffenen Homogenbe- reiche in den Berichten und den zugehörigen Anlagen aufgeführten Eigenschaften und Kenn- werte. Die Baumaßnahme ist gemäß DIN EN 1997-1 in die Geotechnische Kategorie GK 1 einzustufen. Grundwasser Bemessungswasserstände für den Endzustand und die einzelnen Bauzustände und Bauvorhaben sind den geologisch-geotechnischen Berichten zu entnehmen.
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2.7.2 Straßenbefestigung (vorhandener Straßenoberbau)
Ausbauasphalt mit Voruntersuchung (ohne Verunreinigung), für Heißaufbereitung geeignet, ge- mäß RuVA-StB 01 nach Verwertungsklasse B (Ausbaustoff mit vorwiegend steinkohlenteertypi- schen Bestandteilen).
2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
Entfällt.
2.7.4 Schadstoffbelastung Im Zuge der geotechnischen Erkundung wurden Proben entnommen und auf Schadstoffe unter- sucht (siehe geologisch-geotechnische Berichte).
Es ist wie folgt vorzugehen:
• alle einbaufähigen Materialien sind vom AN, soweit bauablaufbedingt möglich, wieder inner- halb der Baumaßnahme einzubauen. • Unmittelbar nach Feststellung von nicht einbaufähigem bzw. kontaminiertem Material sind Transport und Zwischenlagerung vom AN durchzuführen. • Probenahmen im vorgeschriebenen Umfang und die Deklarationsanalytik wird vom AG durch- geführt. Die weitere Behandlung der Erdbaustoffe und Abbruchmaterialien wird gemeinsam festgelegt. • Sofern bei Erdarbeiten auffälliges Material anfällt, das bezüglich seiner Unbedenklichkeit nicht eindeutig zugeordnet werden kann, ist das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen. • Ebenso sind bei Arbeiten angetroffene Ablagerungen (Hausmüll, Bauschutt o. ä.) dem AG so- fort zu melden und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. Erdabtragsmaterial und Abtragsmaterial aus ungebundenen Schichten aus der Baumaßnahme, sind soweit bauphasenbedingt möglich, innerhalb der Baumaßnahme wiedereinzubauen.
Zwischenzeitlich anfallende Aushub-/Abtragsmengen, i. W. aus Baugruben des BW, sowie BAB, Wegen, Entwässerungseinrichtungen etc., sind im Baufeld bis zum Wiedereinbau zwischenzula- gern.
Bauablaufbedingt am Ende der Baumaßnahme überschüssige Abtragsmengen sind zu separieren, zu laden, zu transportieren und das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen.
Unbrauchbares Material ist nach Deklaration in das Eigentum des AN zu übernehmen und ent- sprechend den geltenden Vorschriften zu verwerten.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen Inhalts- stoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es handelt sich um natürliche Böden deren TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total orga- nic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß ErsatzbaustoffV ein bodenmateri- alspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entsprechend an- zuwenden.
Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugshin- weise und Erlasse zu beachten (siehe Punkt 5.1.3)
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Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Entfällt.
Schutz-Bereiche und -Objekte 2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Tabuzonen Westlich ans Baufeld angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „LSG Perlacher und Grünwalder Forst einschließlich des Gleißentales“, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder ähnli- ches sind nicht betroffen.
In den Planunterlagen zur Ausschreibung sind die Baufeldgrenzen (Baustellenbereich) ausgewie- sen. Die außerhalb der Baufeldgrenzen liegenden Bereiche sind durch den AN vor Beeinträchti- gungen während der Bauzeit zwingend zu schützen. Nachtbaustellen sind auf den unmittelbaren Baustellenbereich zu beschränken. Nächtliche Ausleuchtungen sind auf ein Mindestmaß zu redu- zieren, dabei sind Natriumdampf-Hochdrucklampen oder vergleichbare LED-Leuchtmittel für die Beleuchtung zu verwenden.
2.9.2 Bäume und Flurgehölze
Zu entfernende Bäume und Flurgehölze innerhalb des Baufeldes wurden vor Baubeginn bereits gefällt. Die im Baufeld befindlichen Wurzelstöcke der gefällten Gehölze sind durch den AN zu roden.
Außerhalb des Baufeldes befindliche Gehölze dürfen durch den Bauablauf nicht beschädigt wer- den. Bäume und Sträucher, die an das Baugelände anschließen, sind zu erhalten und vor Beschä- digung durch den Baubetrieb zu schützen. Erforderliche Abholzungen dürfen nur mit Genehmi- gung des AG ausgeführt werden.
Die Rodung und Entnahme von Gehölzen und Wald muss außerhalb der Vogelbrutzeit, im Zeit- raum zwischen 01. Oktober und dem 28./29. Februar erfolgen. Ein Rückschnitt der Bäume nach ZTV- Baumpflege-Standards zur Verkehrssicherung ist außerhalb der Vogelbrutzeit möglich.
2.9.3 Biotope (ggf. mit Verweis auf Umweltbaubegleitung) Das östlich der Baumaßnahme gelegene gesetzlich geschützte Biotop innerhalb der Auffahrts- schleife ist vor Beginn der Bauarbeiten durch einen standsicheren Bauzaun abzugrenzen. Die Ein- zäunung ist während der gesamten Bauzeit zu erhalten und zu unterhalten. Ein Befahren, Lagern von Material, Abstellen von Geräten sowie sonstige Beeinträchtigungen innerhalb des eingezäun- ten Bereichs sind unzulässig. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung und Aufrechterhal- tung der Maßnahme erfolgt durch die vom Auftraggeber gestellte Umweltbaubegleitung. Beschä- digungen der Schutzeinrichtung sind unverzüglich zu beseitigen.
2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BIm-SchG, neueste Fassung) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Ge- räte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) sind zu beachten.
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Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -Geräuschimmission- (AVVBaulärm vom19. August 1970) festgesetzten Im- missionsrichtwerte während der Tagzeit und vor allem während der Nachtzeit eingehalten wer- den.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass angrenzende Wohngebiete und landwirtschaftliche Flächen so wenig wie möglich durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden. Der Auftragnehmer ist für den Immissionsschutz seiner Bauverfahren eigenverantwortlich. Beschwerden und Auflagen von Bür- gern und Institutionen werden an den AN weitergereicht.
Staub:
Die Staubentwicklung im Baustellenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. ständiges Ein- halten einer ausreichenden Oberflächenfeuchte, auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
Lärm:
Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von geräuschvollen Baumaschinen in den Nachtstun- den sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei der bauüberwachenden Dienst- stelle des AG anzuzeigen. Das Einholen der Ausnahmegenehmigungen bei den zuständigen Be- hörden ist Sache des AN.
Der Zulieferverkehr zu Baustellen soll, wenn er durch Wohngebiete geführt werden muss, soweit als möglich tagsüber abgewickelt werden.
2.9.5 Gewässer, Angaben zu Wasserschutzgebieten Das Baufeld befindet sich in keinem amtlich ausgewiesenen Wasserschutzgebiet.
Folgende Schutzmaßnahmen sind für die Baudurchführung, für Lager-/Arbeitsplätze/Baustellen- einrichtung erforderlich:
Für Baustelleneinrichtung und Baudurchführung ist die RiStWag, Abschnitt 9.1, zu beachten. In Ergänzung zu diesen Maßnahmen sind folgende Auflagen und Bedingungen zu beachten:
• Während der Bauphase muss auf einen wirksamen Schutz vor Unfällen mit wassergefährden- den Stoffen geachtet werden. Es ist anzustreben, den Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen im gesamten Baustellenbereich auf ein Minimum zu beschränken. • Die Lagerung wassergefährdender Stoffe hat oberirdisch auf befestigten, wasserundurchlässi- gen Flächen zu erfolgen. Entsprechende Schutzvorkehrungen, wie z.B. Doppelwandigkeit, Auf- fangwannen, Abscheider u. ä. sind vorzusehen • Die Wartung, Reinigung, Betankung, das Abschmieren und Abstellen der Maschinen und Fahr- zeuge muss im Regelfall auf befestigten, wasserundurchlässigen Flächen erfolgen. • Muss die Betankung einzelner Geräte aus baubetrieblichen Gründen im Ausnahmefall am Ein- satzort vorgenommen werden (z. B. mittels Tankfahrzeugs), so hat dies mit höchster Sorgfalt unter Mithilfe geeigneter Schutzvorkehrungen (z. B. Auffangvorrichtungen, Mitführen von Öl- bindemitteln etc.) zu erfolgen. • Bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist kontaminiertes Erdreich umgehend zu besei- tigen und schadlos zu entsorgen.
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• Abwasser jeglicher Art ist so zu behandeln, dass Gewässer nicht verschmutzt werden. Nach Möglichkeit ist es in eine öffentliche Kanalisation einzuleiten. Versenkung oder Versickerung sind nicht zulässig. • Eine Grundwasserverunreinigung während der Bauphase muss ausgeschlossen sein. Für eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers von befestigten Flächen ist zu sorgen. • Die Verwendung wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schla- cke, Bauschutt, Teer u. ä.) ist verboten, alle verwendeten Materialien müssen grundwasserun- schädlich sein. Haftkleber müssen phenolfrei sein. • Die am Bau beschäftigten Personen sind schriftlich auf die dringende Notwendigkeit der Ein- haltung peinlichster Sauberkeit hinzuweisen. Die Kosten für das Herstellen, Unterhalten und Beseitigen dieser Schutzmaßnahmen sind in die Baustelleneinrichtungspositionen einzukalkulieren.
Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit eine Verunreinigung, insbesondere von Gewässern und Boden, auszuschließen. Durch die Bauarbeiten verursachte Ablagerungen in Ge- wässern und Vorflutern sind laufend zu beseitigen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu verhin- dern. Siehe auch Punkt 2.6 dieser Baubeschreibung.
2.9.6 Baugeräte Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von geräuschvollen Baumaschinen in den Nachtstun- den sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei der bauüberwachenden Dienst- stelle des AG anzuzeigen. Das Einholen der Ausnahmegenehmigungen bei den zuständigen Be- hörden ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
Die Wartung, Reinigung, Betankung, das Abschmieren und Abstellen der Maschinen und Fahr- zeuge müssen auf befestigten, wasserundurchlässigen Flächen erfolgen.
2.9.7 Denkmale Im direkten Bereich der Baumaßnahme sind keine amtlich registrierten Bau- oder Bodendenkmä- ler vorhanden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 DSchG sind vor und frühgeschichtliche Bodenfunde (z. B. Tonscherben, Kno- chen- und Metallfunde) der unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt München) zu melden. Das bauausführende Personal ist darauf hinzuweisen, dass aufgefundene Gegenstände sowie der Fundort gemäß Art. 8 Abs. 2 DSchG bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen sind, sofern nicht die untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeit gestattet.
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Anlagen im Baubereich Die Fahrbahndecken, Bordsteine, Gehwege, Fahrzeugrückhaltesysteme, Verkehrszeichen, Ent- wässerungseinrichtungen, etc. im weiteren Umfeld sind vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen.
Werden Anlagen beschädigt, ist dies sofort dem AG zu melden. Der AN haftet für die durch sein Verschulden entstandenen Schäden und deren Folgen.
2.10.1 Leitungen Im Baufeld sind autobahneigene Kabelanlagen und Leitungen bzw. Kabelanlagen anderer Bedarfs- träger vorhanden. Dem AG sind insbesondere folgende Anlagen bekannt:
| Bau-km | Art | Leitung | Eigentür- mer | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|
| 0+248 | BAB-LWL- und FM-Kabel- anlage | LWL- und Cu-Ka- bel | Autobahn GmbH | Sicherungsmaßnahmen vor der Bauzeit, Provisorium wird herge- stellt, neue KSR- und Kabelanlage wird am Bauende hergestellt |
| 0+358 | Fernmelde- kabel | Deutsche Telekom Technik GmbH, NL Süd | Kabelanlage ist stillgelegt. Kann nach Rücksprache und in Anwesen- heit des Eigentümers gekappt wer- den. | |
| 0+361 | Stromlei- tung | 20-kV- Mit- telspan- nungs- kabel | Bayern- werk Netz GmbH | Kabelanlage ist während der Bau- maßnahme zu sichern / zu beach- ten |
| 0+383 | Fernmelde- kabel | Deutsche Telekom Technik GmbH, NL Süd | Kabelanlage ist stillgelegt. Kann nach Rücksprache und in Anwesen- heit des Eigentümers gekappt wer- den. | |
| 0+388 | Trinkwas- serleitung | DN600 mit Be- ton- schutz- mantel | SWM Inf- rastruktur GmbH & Co. KG | Leitung ist während der Baumaß- nahme zu sichern |
| 0+393 | Fernmelde- kabel | 4x6 DN100 Kabel- | Deutsche Telekom Technik | Kabelanlage ist während der Bau- maßnahme zu sichern / zu beach- ten |
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leer- GmbH, NL rohrpa- Süd ket
Über die oben aufgeführten Anlagen hinaus können im Baustellenbereich einschließlich der Zu- fahrten noch weitere Anlagen (Leitungen, Kabel und dgl.) anderer Bedarfsträger vorhanden sein.
Kabelanlagen und Leitungen anderer Bedarfsträger unterliegen nicht der Zuständigkeit und Ver- antwortung der Autobahn GmbH des Bundes; eine Haftung für deren Vorhandensein, Lage und Zustand wird nicht übernommen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN:
• sich ungeachtet der vorstehenden Angaben genaue Unterlagen über alle Kabel, Leitungen, Rohre und dergleichen selbst zu beschaffen, die jeweiligen Versorgungsunternehmen zu ver- ständigen und bei Arbeiten im Nahbereich baulicher Anlagen deren genaue Lage festzustellen und zu sichern, • sich auch über das Vorhandensein von Anlagen anderer Bedarfsträger bei den zuständigen Stellen mindestens in Textform zu erkundigen und deren Auflagen hierzu zu beachten, • die jeweiligen Bedarfsträger zu verständigen, • die Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen einzuholen und zu beachten. Mit dem entsprechenden Versorgungsunternehmen ist abzustimmen, inwieweit eine Abschaltung er- forderlich und möglich ist. Der dazu erforderliche zeitliche Vorlauf ist zu beachten.
Die vorgenannten Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet. Werden nicht bekannte Lei- tungen angetroffen, ist der AG unverzüglich zu unterrichten.
Bei Beschädigung und daraus entstandenen Nutzungs- und Versorgungsausfällen an Anlagen aller Art, die durch die Arbeiten des AN verursacht werden, ist der AN haftbar und schadensersatz- pflichtig.
Wenn die Lage vorhandener Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Die Maßnahmen zur Erkundung sind mit dem AG zu vereinbaren und wer- den nicht gesondert vergütet.
Bei der Durchführung von Arbeiten hat der AN:
• im Nahbereich der bekannten Anlagen dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen nicht beschä- digt werden, • die Anlagen bei Bedarf zu sichern. • Beim Antreffen nicht bekannter Leitungen und Kabel unverzüglich die Bauleitung des AG zu unterrichten, • die betroffenen Bedarfsträger festzustellen, diese zu unterrichten und sich von den Bedarfs- trägern einweisen zu lassen. • Die genaue Lage der Anlagen durch Suchschlitze und Handschachtungen festzustellen. • Die Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen/ Bedarfsträger einzuholen und zu be- achten.
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Werden Anlagen dennoch beschädigt, ist dies unverzüglich dem betroffenen Bedarfsträger und dem AG zu melden.
Auszuführende Umbauarbeiten an Spartenleitungen durch den Bedarfsträger während der Bau- maßnahme hat der AN zu dulden und sich mit den anderen AN abzusprechen.
Autobahneigene Kabel
Im Baufeld befindet sich ein autobahneigenes Fernmeldekabel. Dieses Kabel wurde vor Baubeginn aus dem Baufeld herausgelegt.
Beschädigungen an Kabeln jeder Art sind unverzüglich dem AG anzuzeigen. Kontaktdaten werden nach Auftragsvergabe an den AN übergeben.
Die angehängte Kabelschutzanweisung wird verbindlicher Vertragsbestandteil und ist ebenso wie entsprechende Anweisungen anderer Bedarfsträger zu beachten. Dies gehört zum Leistungsum- fang.
Nicht mehr in Betrieb befindliche, alte Kabel und -schutzrohre verbleiben aus wirtschaftlichen Gründen im Baufeld bzw. können nach Rücksprache und in Anwesenheit des Eigentümers gekappt werden. Wenn bei den Tiefbauarbeiten alte Kabel und -schutzrohre angetroffen werden, werden diese in Abstimmung mit dem AG ausgebaut.
Fremd-/Spartenleitungen
Auch die weiteren im Baufeld verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen und sonstigen Anlagen fremder Spartenträger/Bedarfsträger sind, soweit bekannt, in die beiliegenden Lagepläne einge- tragen.
Die Verlegung bzw. Sicherung der im Baugelände liegenden Einrichtungen erfolgt in der Regel durch den jeweiligen Bedarfsträger.
Dränleitungen
Im Baustellenbereich liegende Tiefenentwässerungen und Dränleitungen sind, soweit sie ange- schnitten werden, funktionsfähig wieder anzuschließen. Während der Bauzeit ist die Funktionsfä- higkeit vorhandener Dränagen und sonstiger Grundstücksentwässerungen aufrechtzuerhalten. Das Wiederherstellen beschädigter Tiefenentwässerungen, Dränanlagen oder sonstiger Grund- stücksentwässerungssysteme hat in Abstimmung mit dem AG und zuständigen Eigentümer zu er- folgen.
2.10.2 Bauwerke Im Bereich der Baumaßnahme und im Bereich der bauzeitlichen Verkehrsführung befinden sich folgende Brückenbauwerke:
BW2b – Stahldurchlass für Geh- und Radweg unter Anschlussast der AS Unterhaching-Nord
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Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Der öffentliche Verkehr ist sowohl auf der BAB 995 als auch auf der K-M2 Münchner Straße wäh- rend der gesamten Bauzeit, wie in den Verkehrsführungsplänen dargestellt, aufrechtzuerhalten.
Im unmittelbaren Bauwerksbereich des BW 2a ist für die beiden Geh- und Radwege jeweils eine Umhausung, wie in den Verkehrsführungsplänen dargestellt, herzustellen. Die Umhausung ist mindestens 3 m über die maximalen Außenkanten des Bauwerks bzw. Traggerüst hinaus herzu- stellen.
Behinderungen des öffentlichen Verkehrs durch die Bauarbeiten über die in den Verkehrsfüh- rungsphasenplänen dargestellten Verkehrsführungen hinaus werden nicht zugelassen.
Behinderungen des Baustellenverkehrs durch den öffentlichen Verkehr (Stau) sind zu berücksich- tigen und einzukalkulieren. Die durch den öffentlichen Verkehr verursachten Verzögerungen sind bei der Anlieferung der Baustoffe zu berücksichtigen.
Die Erschwernisse, die dem AN durch den öffentlichen Verkehr entstehen sind in die LV-Position „Baustelle einrichten“ einzurechnen.
Das Überqueren der unter Verkehr stehenden Fahrbahn der BAB 995 und der K-M2 Münchner Straße durch Personen oder Kraftfahrzeugen sowie das Halten und Wenden von Baufahrzeugen auf dieser sind verboten. Bei allen Arbeiten ist der öffentliche Verkehr auf der Bundesautobahn 995 und der K-M2 Münchner Straße sowie dem untergeordneten Straßennetz durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Es ist zwingend sicherzustellen, dass keine Bauteile, Geräte, Hilfsstoffe und dgl. in den jeweiligen Verkehrsraum gelangen. Die Bauverfahren sind darauf abzustimmen.
Das Heben und Schwenken von Lasten über oder direkt neben dem Verkehrsraum ist nicht ge- stattet. Beim Einsatz von Kranen sind diese durch entsprechende technische Sicherheitseinrichtungen so auszustatten, dass unter Last kein Schwenken des Auflegers über dem Verkehrsraum möglich ist.
Überspannungen von Stromführungskabel für Beleuchtungen, etc. über durchgehenden Fahrbah- nen der Bundesautobahnen sind nicht gestattet.
Die Kosten für sich aus den genannten Anforderungen ergebende Erschwernisse, Behinderungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen sind - soweit im LV nicht gesondert ausgewiesen - in die Einheitspreise der „Baustelleneinrichtung“ einzurechnen.
Verschmutzungen durch den Baubetrieb auf den Baustraßen, nichtöffentlichen und öffentlichen Verkehrsflächen sind jeweils umgehend, wenn nötig mehrmals täglich zu beseitigen. Der Aufwand hierzu ist in die Einheitspreise der „Baustelleneinrichtung“ einzurechnen. Beschädigungen an den Verkehrsflächen und den Einrichtungen sind vom AN auf seine Kosten zu beseitigen.
Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und des Anliegerverkehrs ist während der gesamten Bau- zeit sicherzustellen. Behinderungen durch den Baustellenbetrieb sowie Massentransporte auf dem untergeordneten öffentlichen Wegenetz sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Öffentli- cher Verkehr sowie Anliegerverkehr haben Vorrang.
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3 Angaben zur Ausführung Verkehrsführung, Verkehrssicherung Die RSA (Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen) insbesondere hinsichtlich ihrer Abstände ist zu beachten.
Die Kosten der Verkehrssicherung, die nach Fertigstellungstermin zur Durchführung von restli- chen Vertragsleistungen (die aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht worden sind), zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen des Auftraggebers, trägt der Auftragnehmer. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrs- sicherung von der zuständigen Autobahnmeisterei durchgeführt wird, oder ob der Auftragnehmer diese selbst durchzuführen hat.
3.1.1 Allgemeines Die Verkehrssicherung auf der BAB 995 und der K-M2 Münchner Straße wird gemäß den nach- richtlich beigefügten Verkehrsführungsplänen durch den AN Verkehrssicherung hergestellt.
Der Straßenbaubehörde ist vor Baubeginn eine Liste mit allen Lieferanten und Nachunternehmern des AN zu übergeben, die in die Baustelle einfahren müssen. Eine Kopie der Bestätigung zur Durchführung von Bautätigkeiten hat jedes Baustellenfahrzeug / Lieferantenfahrzeug mitzufüh- ren.
Bei Verkehrsführungen ist mit erheblichen Verkehrsbehinderungen im Umfeld der Baumaßnahme zu rechnen. Dieser Umstand ist bei der Kalkulation im Hinblick auf Verzögerungen bei der Anlie- ferung und Abtransport von Baustoffen, Geräten etc. zu berücksichtigen.
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Diese Beschränkung gilt auch für Transportfahrzeuge im Baustellenbereich.
Der AN hat eine Bestätigung zur Durchführung von Bautätigkeiten für sich und seine Nachunter- nehmer zu beantragen, wenn er Arbeiten in einer bereits durch Verkehrsrechtliche Anordnung genehmigten Sperrung oder Verkehrsführung ausführt. Die Bestätigung ist bei der Außenstelle München-Maisach zu beantragen. Verlängerungen oder Änderungen sind wie Bestätigungen zu beantragen.
Die Baugeräte müssen auch bei Dunkelheit eindeutig erkennbar sein. Die rot-weiß-rot reflektie- rende Kennzeichnung ist bis zu den äußersten Maschinenteilen vorzusehen.
Bei Längsabsicherung von Baustellen mit Leitkegeln oder Baken (i. d. R. Arbeiten von kürzerer Dauer) sind die Geräte und Baustoffe nach Beendigung der Arbeiten arbeitstäglich zu entfernen. Arbeitsfahrzeuge sind so abzustellen, dass der öffentliche Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
Die während der Arbeiten eingesetzten Kfz sind nach Teil A Ziff. 7.1(3) und (4) RSA mit einer Si- cherheitskennzeichnung nach DIN 30710 und zusätzlich mit mind. einem gelben Rundumlicht (Teil A Ziff. 7.1(6) RSA) auszustatten. Ist das Rundumlicht nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind
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weitere Rundumkennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirk- sam kennzeichnen. LKWs sind zusätzlich mit einer automatischen Warntoneinrichtung für Rück- wärtsfahrten auszurüsten.
Das eingesetzte Personal hat Warnkleidung nach EN ISO 20471, Klasse 3 zu tragen (VwV zur StVO § 35 Abs. 6).
Der Aufenthalt von Personen im Grenzbereich zum öffentlichen Verkehrsraum ist zu deren Schutz auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Der AN hat alle auf der Baustelle eingesetzten Personen, auch Nachunternehmer, unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auch auf die besonderen Arbeitssicherheitsbedingungen bei Nachtbau- stellen hinzuweisen und eine strikte Einhaltung dieser Bedingungen zu gewährleisten.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind zu beachten.
Einrichtung von Arbeitsstellen
Arbeitsstellen werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG und erteilter VRAO einge- richtet, hierzu ist zudem ein Bauablaufplan einzureichen. Die Arbeitsstellen kürzerer Dauer zur Eigensicherung bei der Einrichtung der Arbeitsstellen längerer Dauer bedürfen ebenfalls einer VRAO.
Ausführung von Bauarbeiten
Bauarbeiten können nur im Schutz der eingerichteten Verkehrssicherung durchgeführt werden. D. h. erst nach Abnahme der zu erstellenden VKS kann der AN mit Bauarbeiten beginnen. Bauar- beiten sind mit Beginn eine Um- bzw. Abbaus einer Verkehrssicherung zu beenden.
Lichtraum des öffentlichen Verkehrs
Durch eine Drehbeschränkung bei den Baukränen ist sicherzustellen, dass mit und ohne Last nicht in oder über den Lichtraum des öffentlichen Verkehrs geschwenkt wird. Ausnahme hiervon ist lediglich die Windfreimachung.
3.1.2 Verkehrsführung Durch den AN Verkehrssicherung werden folgende für den Brückenbau wesentlichen Verkehrs- führungen eingerichtet und wieder aufgelöst.
In den Hauptphasen sind u. a. folgende wesentliche Arbeiten auszuführen.
| VF Phase | Verkehrsführung | Wesentliche Bauarbeiten |
|---|---|---|
| Phase 0 | Einrichten der Verkehrsführung | Baustelleneinrichtung |
| Phase 1 | A995: 2+2 VF K-M2 Münchner Straße: 1+1 VF | Abbruch Bestandsunterbauten und - fundamente Herstellung Ersatzneubauten |
| Phase 1.1 | Vollsperrung; A995 | Abbruch Bestandsüberbau |
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| Phase 1.2 | Vollsperrung; K-M2 Münchner Straße | Abbruch Bestandsüberbau |
|---|---|---|
| Phase 1.3 | Teilsperrung; RiFa München | Einbau Traggerüst für Überbau und Kappen BW2 in überhöhter Lage |
| Phase 1.4 | Teilsperrung; RiFa Salzburg | Einbau Traggerüst für Überbau und Kappen BW2 in überhöhter Lage |
| Phase 1.5 | Vollsperrung; K-M2 Münchner Straße | Einbau Traggerüst für Überbau und Kappen BW2a in überhöhter Lage |
| Phase 1.6 | Teilsperrung; RiFa München | Ausbau Traggerüst für Überbau und Kappen BW2 in überhöhter Lage |
| Phase 1.7 | Teilsperrung; RiFa Salzburg | Ausbau Traggerüst für Überbau und Kappen BW2 in überhöhter Lage |
| Phase 1.8 | Vollsperrung; K-M2 Münchner Straße | Ausbau Traggerüst für Überbau und Kappen BW2a in überhöhter Lage |
| Phase 2 | Rückbau der Verkehrsführung | Baustelle räumen |
| Vollsperrung AS Unterhaching | Streckenbau Brückenbau Erdarbeiten |
Weitere Informationen sind in den Verkehrsführungsplänen zu finden. Die genaue Anzahl und Lage der Baustellenein- und -ausfahrten wird erst ca. 2 Wochen vor Baubeginn im Rahmen einer Verkehrsbesprechung mit der anordnenden Verkehrsbehörde erörtert und festgelegt.
Die angegebenen Termine und Zeiten haben vorläufigen Charakter, die konkreten Zeiten werden zur Verkehrsbesprechung oder mit der VRAO festgelegt und sind erst damit bindend!
Baustellenzu- und -ausfahrten von der BAB liegen auf dem Seitenstreifen und sind den VZP zu entnehmen.
Bauablauf Auf Grundlage der Terminangaben und sonstiger Unterlagen erstellt der AN einen verbindlichen Bauzeiten- und Ablaufplan, den er dem AG nach Aufforderung übergibt.
Sollte ein von den vertraglichen Vorgaben abweichender Bauzeitenplan vorgelegt werden, so geht ein sich daraus ergebender verspäteter oder eingeschränkter Baubeginn zu Lasten des AN.
3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Die Planung, Koordination und Durchführung der einzelnen Bauabläufe sowie die Bereitstellung von Material, Geräten und Personal bleiben unter Berücksichtigung der angegebenen Ausfüh- rungsfristen und Termine grundsätzlich dem AN überlassen.
Der zeitliche Ablauf der Arbeiten und die einzelnen Bauphasen sind stets mit dem AG, dem Fach- los Verkehrssicherung und dem Fachlos Fahrzeugrückhaltesysteme abzustimmen
Kosten, die dem AG bzw. Dritten durch vom AN zu vertretende Überschreitungen der in den Be- sonderen Vertragsbedingungen genannten Terminen entstehen, werden dem AN in Rechnung gestellt.
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Überwachung und Kontrolle des Bauablaufes (Termincontrolling) Wöchentlich findet ein Bau-Jour-Fixe statt. Der jeweilige Zeitpunkt für die Jour-Fixe wird nach Auftragserteilung zwischen AG und AN festgelegt. Der AN hat hierfür, dass mit der Projektab- wicklung maßgeblich verantwortliche Personal zur Verfügung zu stellen. Die diesbezüglichen Kosten sind in das Angebot einzurechnen.
Der AN hat dem AG wöchentlich Bauzeitendetailpläne, die den tatsächlichen Ist-Bauablauf dar- stellen, in digitaler Form (PDF und Programmquellendatenformat) spätestens 24 Stunden vor dem wöchentlichen Jour-Fixe vorzulegen. Die vorgenannten Bauzeitendetailterminpläne haben dem Umfang, der Anzahl und dem Detailierungsgrad der in Kapitel 3.2.1 aufgeführten Pläne zu entsprechen. Zudem ist eine Personal- und Einsatzmittelliste fortschreitend mit der Bauzeit sei- tens des AN zu führen.
Alle für die Erstellung der vorgenannten Unterlagen und Pläne anfallenden Kosten sind in das Angebot einzurechnen.
Bauphasen Im Einzelnen sind die Arbeiten wie folgt durchzuführen:
• Baustelleneinrichtung
• Abbruch der Bestandsbauwerke BW 2 und BW 2a
• Herstellung der Gründungen sowie der aufgehenden Bauteile der Ersatzbauwerke BW 2 und BW 2a
• Herstellung der Überbauten der Ersatzbauwerke BW 2 und BW 2a
• Herstellung der Brückenausstattung der Ersatzbauwerke BW 2 und BW 2a
• Oberbau/Straßenbau für Ersatzneubauten inkl. Bankett- und Böschungen herstellen
• Markierungsarbeiten
• Sonstige Arbeiten
• Baustellenräumung
Es ist vorgesehen, das Bestandsbauwerk an einem Wochenende abzubrechen. Siehe auch Punkt 3.1.2 dieser Baubeschreibung. Für den Abbruch des Überbaus erfolgen Abstimmungen mit dem AG und der jeweiligen Verkehrsbehörde. Am Ende der Vollsperrung müssen die Fahrbahnen ge- räumt und gereinigt (besenrein) sein; der gesamte Straßenbereich muss sich wieder in verkehrs- sicherem Zustand befinden. Für eventuelle Löcher in der Fahrbahn ist Kaltmischgut bereitzuhal- ten.
Das Traggerüst ist in Teilabschnitten während Sperrungen einzelner Richtungsfahrbahnen ein- und später wieder auszubauen. Siehe auch Punkt 3.1.2 dieser Baubeschreibung.
Betriebsformen Allgemeine Definition der Betriebsformen:
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Betriebsform BF2: Arbeiten von Montag bis einschließlich Samstag unter voller Ausnutzung der Tageshelligkeit, d. h. ohne künstliche Beleuchtung.
Betriebsform BF3: „Nachtbaustelle“, Arbeiten sind nach Ablauf des Abendverkehrs (20:00 Uhr) bis zum Beginn des morgendlichen Berufsverkehrs (5:00 Uhr) durchzuführen
Betriebsform BF4: „Arbeiten rund um die Uhr“, die Arbeiten sind so zu disponieren, dass ein sinn- voller 24-h-Betrieb einschl. Sonn- und Feiertage entsteht. Feiertag- und Wochenendarbeit sowie die Kosten für Sonder- und Ausnahmegenehmigungen für BF4 sind in die entsprechenden LV-Po- sitionen einzurechnen.
Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung auf Autobahnbetriebsstrecken sind die Arbeiten zwin- gend in der Betriebsform 2 durchzuführen.
Diese Vorgabe ist Vertragsbestandteil. Ein Abweichen von dieser Vorgabe kann nur mit Zustim- mung des AG erfolgen. Ein durch diese Vorgabe eventuell möglich werdendes vorgezogenes Bau- ende berechtigt den AN nicht, von der „Betriebsform 2“ abzuweichen.
Bei Teil- bzw. Vollsperrungen gilt die Betriebsform 3 bzw. 4. Der dadurch entstehende Mehrauf- wand z. B für Beleuchtung, Mehrschichtbetrieb, zusätzliche Kontrollfahrten, verminderte Leis- tungsgradeinsätze etc. ist in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen. Die Arbeiten sind unter Ausnutzung des Tageslichts durchzuführen.
Die jeweiligen Arbeitszeiten sind im Folgenden angegeben und werden Vertragsbestandteil.
Festlegung der Arbeitszeit bei Tageslichtbaustellen an Werktagen (Montag bis Samstag):
| Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeits- beginn | 08.00 Uhr | 07.30 Uhr | 06.30 Uhr | 05.30 Uhr | 04:30 Uhr | 04:00 Uhr |
| Arbeits- ende | 17:00 Uhr | 18:00 Uhr | 18:30 Uhr | 19:30 Uhr | 21.00 Uhr | 22:00 Uhr |
| Juli | August | September | Oktober | November | Dezember | |
| Arbeits- beginn | 04.30 Uhr | 05:00 Uhr | 06:00 Uhr | 06:30 Uhr | 07:30 Uhr | 08:00 Uhr |
| Arbeits- ende | 21:30 Uhr | 20:30 Uhr | 18:30 Uhr | 17:30 Uhr | 16:30 Uhr | 16:30 Uhr |
Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende liegen je nach Tageshelligkeit zwischen den angegebenen Grenz- werten. Arbeitsbeginn am Montag ist spätestens 08.00 Uhr, Arbeitsende am Samstag frühestens 16:00 Uhr.
Der AN hat diese Vorgaben bindend einzuhalten und Bei Personalplanungen und Geräteeinsatz zu berücksichtigen.
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Geräte- und Materialeinsatz Für die Herstellung jedes Widerlagers/Pfeilers und zugehöriger Gründungsbauteile ist jeweils ein eigener Schalungssatz einschließlich zugehöriger Gerüstbauteile sowie Schalhaut vorzuhalten und einzusetzen.
3.2.2 Zeitliche Beschränkungen, Termine, Vertragsstrafen Die Ausführungsfristen sind in den Besonderen Vertragsbedingungen Formblatt 131_HVA-B-Stb und dem Beiblatt zu den Besonderen Vertragsbedingungen geregelt.
3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit Mehrschichtbetrieb/Nachtarbeit Für Nachtarbeit ist Nachfolgendes zu beachten. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen ge- hören zum vertraglichen Leistungsumfang.
Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen werden vom AG nicht gestellt.
Hinsichtlich der Beleuchtung sind die gültige ZTV-SA und die dort aufgeführten Vorschriften als Vertragsgrundlage vereinbart und damit vollständig umzusetzen.
Eine Nachtbaustelle ist während der nächtlichen Arbeiten zum Schutz der arbeitenden Personen, und um die Qualität der Bauleistungen sicherzustellen, ausreichend zu beleuchten. Für die Be- leuchtung sind insbesondere die BG Regeln 131-1 und 131-2 der Berufsgenossenschaft der Bau- wirtschaft (Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten) sowie die DIN EN 12464-2 Licht und Beleuchtung –Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2 und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Richtlinie zur Arbeitsstättenverordnung – ASR 41/3 zu beach- ten.
Die Beleuchtung der einzelnen Arbeitszonen und eines ausreichenden Umfeldes ist einvernehm- lich mit der zuständigen Verkehrsbehörde, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der zu- ständigen Berufsgenossenschaft rechtzeitig vor Baubeginn festzulegen.
Der AN hat alle auf der Baustelle eingesetzten Personen, auch Nachunternehmer und Lieferanten, unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auf die besonderen Arbeitssicherungsbedingungen bei Nachtbaustellen hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Bezüglich der Beleuchtungsanforderungen für Bereiche, Sehaufgaben und Tätigkeiten der einzel- nen Baustellen wird auf Tabelle 5.3 der DIN EN 12464-2 verwiesen.
Im gesperrten Streckenabschnitt gelten unterschiedliche Anforderungen an die Nennbeleuch- tungsstärke in Abhängigkeit von der Tätigkeit in den einzelnen Bereichen:
Arbeitsplatz 120 Lux
Arbeitsplatz Asphalteinbau 300 Lux
Arbeitsbereich minderer Sichtanforderungen (z. B. Ladestellen) 60 Lux
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Übrige 15 Lux
Keine Beleuchtung ist nur in Bereichen erlaubt, in denen durch geeignete Maßnahmen der Auf- enthalt von Personen sicher ausgeschlossen ist.
Die Nennbeleuchtungsstärke wird in Lux (Lx) gemessen und ist die mittlere Beleuchtungsstärke des Bereiches für den die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist.
Die Messung wird mit Beleuchtungsstärkenmessgeräten 0,20 m über dem Boden an mehreren Stellen durchgeführt. Die Beleuchtung der einzelnen Arbeitszonen und eines ausreichenden Um- feldes ist einvernehmlich mit der zuständigen Verkehrsbehörde (Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern), dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der zuständigen Berufs- genossenschaft vor Baubeginn festzulegen und laufend an die örtlich wechselnden Tätigkeiten und an die unterschiedlichen Sehaufgaben anzupassen. Der Nachweis der erforderlichen Nenn- beleuchtungsstärken der verschiedenen Bereiche für die vom AN vorgesehene Bauabwicklung hat rechtzeitig vor Baubeginn bei einer Besprechung mit dem AG, AN, Gewerbeaufsichtsamt und Be- rufsgenossenschaft zu erfolgen (Beleuchtungsplan, Berechnungen, Demonstration u. ä.).
Der Nachweis der erforderlichen Nennbeleuchtungsstärke der verschiedenen Bereiche, für die vom AN vorgesehene Bauabwicklung, hat rechtzeitig vor Baubeginn zu erfolgen (Beleuchtungs- plan, Berechnungen, Demonstrationen u.ä.). Die Beleuchtung ist so einzurichten, dass eine Blen- dung des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen ist.
Im Rahmen der Eigenüberwachung hat der AN die verschiedenen Beleuchtungsstärken der Bau- stelle anhand einzelner repräsentativer Bereiche zu überprüfen und zu protokollieren. Diese Auf- zeichnungen sind dem AG unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben. Der AN hat sicherzu- stellen, dass bei Abwicklung von Transporten durch den unbeleuchteten Baustellenbereich sich keine Arbeitskräfte in diesem unbeleuchteten Bereich aufhalten.
Die Vorgaben aus 2.9.1 Natur- und Landschaftsschutz bezüglich der Beleuchtung sind einzuhalten.
Die Sicherung abgestellter Baugeräte und Baustoffe im Arbeitsbereich ist ausschließlich Sache des AN. Die Baugeräte müssen auch bei Dunkelheit eindeutig erkennbar sein. Die weiß-rot reflektie- rende Kennzeichnung ist bis zu den äußersten Maschinenteilen vorzusehen. Durch nächtliche Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Beleuchtung einwandfrei in Ordnung bleibt. Dies ist insbe- sondere bei stürmischer Witterung erforderlich.
Jede Verkehrsbewegung innerhalb des gesperrten Abschnittes hat so zu erfolgen, dass die Schein- werfer der Kfz von den Verkehrsflächen des öffentlichen Verkehrs wegleuchten. Das Aus- und Einfahren im Baustellenbereich wird bei der Verkehrsbesprechung geregelt.
3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen In Abschnitt 1.4 der Baubeschreibung sind die gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen aufgeführt. Der AN hat sich selbstständig und eigenverantwortlich mit den beteiligten Baufirmen zu koordi- nieren und abzustimmen.
Die Arbeiten sind im Sinne der Kooperationspflicht untereinander so abzustimmen, dass gegen- seitige Behinderungen soweit möglich vermieden werden.
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Es ist eine intensive Abstimmung und Koordination mit allen projektbeteiligten Firmen erforder- lich (Kabelverlegung, Verkehrssicherung, Fahrzeug-Rückhaltesysteme, etc.).
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind in Abstimmung mit der Außenstelle München-Maisach durchzuführen.
Wasserhaltung Wasserhaltungsmaßnahmen sind nicht notwendig.
Während der Bauzeit ist der AN für die schadlose Ableitung des auf der Baustelle anfallenden Oberflächenwassers, Niederschlagswassers und Abwassers verantwortlich. Dies ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
Weitere Angaben zu wasserhaltenden Maßnahmen sind dem beiliegenden Baugrundgutachten zu entnehmen. Angaben zu möglichen Wasserständen können ebenfalls dem beiliegenden Bau- grundgutachten entnommen werden.
Bei der Baudurchführung sind die Vorschriften des WHG und der Bay. WG zum Schutz des Grund- wassers und der oberirdischen Gewässer zuverlässig einzuhalten.
Baubehelfe Die Erstellung der Ausführungsunterlagen der Baubehelfe erfolgt durch den Auftragnehmer. Kos- ten sind in die technische Bearbeitung einzurechnen.
Traggerüste ab Traggerüstklasse B werden durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfingeni- eur geprüft.
Baubehelfe wie Traggerüste, Schalwagen, Arbeitsgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkundi- gen Bauleiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungspla- ners abzunehmen. Über die Begehung ist ein Protokoll aufzustellen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Baubehelfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicherheit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der Auftrag- nehmer die o.g. Baubehelfe dem Auftraggeber mindestens 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Begutachtung/Freigabe anmelden.
3.4.1 Verbauten BW2
Die Spundwandreihe beim Mittelpfeiler Achse 20 grenzt unmittelbar an das geplante Fundament des Ersatzneubaus an und wird in dieses eingebunden. Erschwernisse aus begrenzten Platzver- hältnissen der Inselbaustelle sind einzurechnen.
BW2a
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Die Spundwandreihen bei den Pfeilern Achse 20 grenzt unmittelbar an das geplante Fundament des Ersatzneubaus an und wird in dieses eingebunden. Erschwernisse aus begrenzten Platzver- hältnissen der Inselbaustelle sind einzurechnen.
Die Spundwandreihen bei den Pfeilern Achse 30 verlaufen entlang des Fahrbahnrandes der K-M2 Münchner Straße bzw. parallel zum geplanten Fundament des Ersatzneubaus. Der östliche Spund- wandverbau ist erst herzustellen, nachdem die Hauptwasserleitung in diesem Bereich durch vor- sichtiges Ausheben der Baugrube lokalisiert wurde. Die beiden Spundwandreihen sind gegenei- nander auszusteifen. Beide Spundwandverbauten sind nach der Verfüllung der Baugrube wieder zu entfernen.
Die Spundwandreihe beim Widerlager Achse 40 läuft parallel zur Außenkante des geplanten Fun- daments des Ersatzneubaus. Der Spundwandverbau ist nach der Verfüllung der Baugrube wieder zu entfernen.
3.4.2 Arbeits- und Schutzgerüste Für die Arbeitsgerüste sind, soweit erforderlich, ebenfalls statische Nachweise oder allgemein bauaufsichtliche Zulassungen sowie geprüfte Unterlagen von Typenberechnungen zu erbringen.
Eine Aufhängung oder Befestigung der Gerüstkonstruktion am Geländer ist unzulässig.
Arbeitsgerüste dürfen erst nach Abnahme der betreffenden Bauleistung und nach Zustimmung des AG abgebaut werden.
Während der ganzen Bauzeit ist unbedingt für eine lückenlose Absturzsicherung einschl. Spritz- und Sichtschutz zu sorgen (ggf. Hilfsgeländer o. ä.).
3.4.3 Bauverfahren Für Traggerüste bestimmt der AN Art und Umfang gemäß seinen baubetrieblichen Erfordernissen. Erforderliche Traggerüste sind einschließlich Gründung nach statischen, konstruktiven und sicher- heitstechnischen Erfordernissen herzustellen, ggf. am Einsatzort umzusetzen, vorzuhalten und zu beseitigen. Die gültigen technischen Regelwerke und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind dabei zu beachten. Sämtliche Gerüste sind so auszubilden, dass die erforderlichen Lichträume jederzeit freigehalten werden. Eine lichte Höhe von 4,80m über dem Verkehrsraum ist dabei min- destens einzuhalten.
Der Überbau ist in überhöhter Lage herzustellen und nach Aufbringen der vollen Vorspannung abzusenken.
Die genehmigungsfähige Planung incl. der Bereiche über den Widerlagern, Ausbildung und Aus- führung der erforderlichen Traggerüste liegt in der Verantwortung des AN.
Die genehmigungsfähige Planung der Traggerüste mit den ggf. erforderlichen Hilfsgründungen und Verbauten ist so rechtzeitig zur statisch-konstruktiven Prüfung einzustellen, dass für die Her- stellung der Hilfsgründungen die Reinschriften auf der Baustelle vorliegen. Der Verkehr auf der A995 und der K-M2 Münchner Straße darf bei der Ausführung nicht behindert werden.
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Nach der Abnahme durch den Verantwortlichen für Traggerüste des AN erfolgt eine Prüfung der Traggerüste durch den Prüfingenieur des AG und eine Abnahme durch die AG/BÜ. Hierzu muss der AN die o.g. Traggerüste dem AG 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Abnahme bei der AG/BÜ melden. Ist eine mehrmalige Anfahrt des Prüfers aus Gründen erforderlich, die der AN zu vertreten hat, trägt der AN die zusätzlichen Kosten.
Für das Absenken ist ein Absenk- und Messkonzept zur Genehmigung einzustellen. In diesen Kon- zepten sind Warn- und Stop-Werte für das Absenken bei der laufenden Vermessung anzugeben sowie Maßnahmen, die vom Verantwortlichen bei Erreichen dieser Werte getroffen werden. Mit diesem Vorgehen ist ein planmäßiges Absenken des Überbaus sicherzustellen.
Es liegt im Ermessen des AN zusätzlich Fixiereinrichtungen als Baubehelf zu planen. Diese sind im Planmanagementsystem einzustellen und bis zur Reinschrift zu prüfen. Die entsprechenden Mehraufwendungen und Erschwernisse sind in die Planung und Absenkposition einzurechnen.
Im Bereich querender Verkehrswege ist insbesondere sicherzustellen, dass der öffentliche Ver- kehr nicht durch möglicherweise herabfallende Gegenstände gefährdet wird. Die Oberfläche ist somit vor Verkehrsfreigabe geschlossen auszubilden.
Alle Gründungskörper für Gerüste sind bis 1,50m unter GOK zu entfernen.
3.4.4 Abbruchverfahren Der Abbruch des Bestandsüberbau erfolgt konventionell. Eine Sprengung ist nicht zugelassen. Der Abbruch des Überbaus und der Pfeiler erfolgt unter Vollsperrung der A995 bzw. K-M2 Münchner Straße (siehe Pkt. 1.1.2.3 dieser Baubeschreibung). Der Abbruch der Widerlager und Gründung erfolgt im Zuge der Verkehrsführungsphase 1.
Die Fahrbahn der Autobahn bzw. der K-M2 Münchner Straße ist durch entsprechende Maßnah- men zu schützen.
Da asbesthaltige Abstandhalter verbaut sind, wird zu Beginn eine Probesanierung mit Einhausung durchgeführt. Die Probesanierung wird messtechnisch begleitet. Bei anderen Maßnahmen wur- den bereits vergleichbare Messungen durchgeführt, diese ergaben, dass bei den personenbezo- genen Messungen bei der Filterauswertung auf keinem der drei Luftfilterproben Asbestfasern festgestellt. Die Faserkonzentrationen der drei Messungen lagen unterhalb von 2.500 F/m3, die Nachweisgrenzen lagen jeweils unter 10.000 F/m3. Die Tätigkeit konnten dementsprechend be- züglich der Exposition gegenüber Asbestfasern als Tätigkeit mit geringer Exposition nach Ziffer 2.8. TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten eingestuft werden. Bei der durchzuführenden Probesanierung ist entsprechend von einem analogen Ergebnis auszuge- hen.
Es wird empfohlen, vorsorglich während der Arbeiten persönliche Schutzausrüstung wie Atem- schutz, mindestens der Klasse P2 und Schutzanzug der Kategorie III, Typ 5+6, zu tragen, da es sich um Arbeiten an einem Gefahrstoff, krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A gemäß Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, handelt. Zudem ist durch fortwährende Benässung wäh- rend der Abbrucharbeiten der entstehende Staub zu binden.
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3.4.5 Spezialtiefbau Entfällt.
3.4.6 Arbeitsebenen Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeits- rampen jeglicher Art (einschl. Planum und Zufahrten) sind in die entsprechenden Leistungspositi- onen einzurechnen.
Stoffe, Bauteile 3.5.1 Straßenbau Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, soweit nicht in der Position ausdrücklich davon abweichende Angaben gemacht werden. Sämtliche zur Anwendung kommenden Stoffe und Bauteile haben den allgemein anerkannten Re- geln der Technik zu entsprechen. Die Anforderungen der unter Punkt 5 dieser Baubeschreibung aufgeführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie der sonstigen Bestimmun- gen, Vorschriften und der Änderungen und Ergänzungen der ZTV sind zu erfüllen. Der AN übergibt dem AG spätestens 2 Wochen vor Einbau die Eignungsprüfungen / Erstprüfungen / Zertifikate der einzubauenden Stoffe. Für alle vom AN zu liefernden Schüttgüter und Einbaustoffe (z. B. Asphaltbinder, Asphaltdeck- schicht) sind dem AG die Original-Wiegescheine zu übergeben. Allgemein gilt, es sind alle Stoffe und Bauteile entsprechend der vorliegenden Leistungsbeschrei- bung einzusetzen bzw. herzustellen. Sämtliche Stoffe und Bauteile, die ausgebaut werden, sind soweit es technisch möglich ist, der Wiederverwendung zuzuführen und bei der Baumaßnahme im Rahmen des Massenbedarfs wie- der einzubauen. Teer-/pechhaltiges Material darf nur einer Deponierung, einer thermischen Behandlung oder ei- ner thermischen Verwertung zugeführt werden. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten Unterlagen vorzulegen, in denen der Entsor- gungsweg beschrieben ist und nach den Arbeiten Unterlagen vorzulegen, in denen der Entsor- gungsweg für die Gesamtmenge des abgegebenen Materials vollständig dokumentiert ist. Der ggf. anfallende Mehraufwand ist in die entsprechende Position einzurechnen und wird nicht geson- dert vergütet.
Erdbau Bodenbehandlung mit Bindemitteln
Bei Lieferböden ist die Eignung des Bodens/Baustoffes für eine Behandlung mit Bindemitteln ge- sondert nachzuweisen.
Gesteinskörnungen Die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht ist im Abschnitt 2.7.1 beschrieben.
Gesteinskörnungen für Beton & Asphalt
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Der Auftragnehmer hat die gültigen Eignungsnachweise für die verwendeten Gesteinskörnungen den Eignungsnachweisen für den einzusetzenden Beton/Asphalt stets beizufügen.
Grobe Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter dürfen in Asphaltbinder- und Asphalt- trag-schichten verwendet werden. Eine Verwendung in Asphaltdeckschichten ist ausgeschlossen. Ein gültiger Leistungsnachweis mit CE-Kennzeichen ist inkl. der aktuellen Eigenüberwachungser- gebnisse mindestens 2 Wochen vor Einbau vorzulegen.
Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Eigenüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und umweltrelevanter Prüfparame- ter enthalten müssen/muss.
Material für Schichten ohne Bindemittel Der Anwendungsbereich von RC-Baustoffen nach TL Gestein-StB ist für Schichten ohne Bindemit- tel auf die Belastungsklassen Bk10 bis Bk0,3 der RStO beschränkt. Die Verwendung in höheren Belastungs-klassen ist im Einzelfall möglich, wenn sichergestellt werden kann, dass für die vorge- sehene Baumaßnahme ein identischer RC-Baustoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Die Eignung muss durch eine nach den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Bau- stoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP-Stra) für das Fachgebiet I anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden.
Die Verwendung von RC-Baustoffen aus Fahrbahndeckenbeton ist in allen Belastungsklassen der RStO zulässig. Die Produktionsaufnahme zur Aufbereitung von Ausbaumaterial ist dem Auftrag- geber und dem Kontrollprüfer 5 Werktage im Voraus anzuzeigen. Die Erstellung einer Erstprüfung nach TL G SoB-StB wird durch das Kontrollprüflabor durchgeführt. Die Freigabe für den Einbau erfolgt erst nach Vor-liegen der Prüfergebnisse der bautechnischen Untersuchung sowie des Eig- nungsnachweises nach EBV.
In RC-Baustoffen, die für die Herstellung von Schottertragschichten für die Bauweise „Betondecke auf Schottertragschicht“ verwendet werden, dürfen Asphaltanteile nur aus der Menge der vom Ursprungsmaterial schwer abtrennbaren Asphaltanhaftungen (Zwangsanhaftungen) bestehen.
Recycling-Baustoffe für Schichten ohne Bindemittel der Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 müssen abweichend von Anhang A.1 der TL Gestein-StB 04/23 einen Widerstand gegen Zertrüm- merung
LA -Wert < 30 LA -Wert < 34 einhalten. 10/14 35/45
Der Frostwiderstand muss die Kategorie F4 nach Tabelle 19 der TL Gestein 04/23 erfüllen. Über- schreitungen der Kategorie F4 gemäß Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.2 der TL SoB-StB 20 sind für die Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 nicht zulässig.
Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel müssen den TL SoB-StB entsprechen und gemäß den TL G SoB-StB güteüberwacht werden. Die Erfassung in den Listen zur Güteüberwa- chung im Straßenbau der Bundesländer ist obligatorisch.
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Für Schichten ohne Bindemittel sind neben den Ergebnissen der Eigenüberwachung gemäß Ab- schnitt 3.2 der ZTV SoB-StB auch die gültigen Fremdüberwachungszeugnisse gemäß den TL G SoB- StB vorzulegen.
Asphalt Für die Herstellung von Asphaltschichten sind zusätzliche Untersuchungen für verschiedene Ge- brauchsverhaltensorientierte Eigenschaften (Performance Prüfungen) durchzuführen. Teilweise sind diese mit Anforderungen verbunden, die über das Niveau des Standardregelwerkes hinaus- gehen.
Temperaturabsenkung
Die Temperaturabsenkung kann durch organische, mineralische, oberflächenaktive Zusätze oder durch die Schaumbitumentechnologie erfolgen. Die Möglichkeiten werden als gleichwertig ange- sehen. Die Auswahl ist im Rahmen des Angebots vorzunehmen und im Eignungsnachweis gemäß Abschnitt 2.3.2der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 anzugeben. Je Maßnahme (bzw. Bauvertrag) und Mischgutsorte ist nur ein Additiv bzw. Zusatz zugelassen.
Zugelassen sind Fertigprodukte und Zusätze zur Temperaturabsenkung aus der „Erfahrungssamm- lung über die Verwendung von Fertigprodukten und Zusätzen zur Temperaturabsenkung von As- phalt“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): („Erfahrungssammlung TA“, https://www.bast.de) in der aktuell gültigen Fassung. Die Temperaturabsenkung kann alternativ auch durch den Einsatz der Schaumbitumentechnologie erfolgen.
Anforderungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung
Beim Einsatz von industriellen Nebenprodukten oder Gleisschotter im Asphaltmischgut ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mine- ralischen Ersatzbaustoff vorzulegen.
Markierung Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesamten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung. ZTV M 13 Punkt 3.3 Verkehrsfreigabemarkierung: Für Verkehrsfreigabemarkierungen gelten für die Abnahme die Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit für den Neuzustand. ZTV M 13 Punkt 7.1.3.3. Mustergleichheitsprüfungen: Die sachgerechte Probenahme ist durch die geprüfte Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen (nach ZTV M) auf dem Probenahmeprotokoll entsprechend Anhang A 4.1 zu bestätigen. ZTV M 13 Punkt 15.2. Mustergleichheitsprüfungen: Wird bei der Mustergleichheitsprüfung fest- gestellt, dass zwar die richtige Stoffgruppe appliziert wurde, aber von der beim Urmuster ver- wendeten Zusammensetzung signifikant abgewichen wurde, die Anforderungen gemäß Ab- schnitt 4 im Neuzustand aber erfüllt werden, ist ein Abzug für die hiervon betroffenen Markie- rungen (Charge) um 25% vorzu-nehmen Gelbe Markierungssysteme in Form von Folie oder spritzbaren Stoffen sind ausschließlich als Typ II anzuwenden.
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Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauchte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzeichen können hingegen mehrfach eingesetzt werden.
Stoffstrommanagement 3.5.1.6.1 Allgemeines Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in technischen Bauwerken gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.
3.5.1.6.2 Güteüberwachung und Dokumentation von MEB Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güteüberwachung besteht aus Eignungsnachweis (EgN), werkseigener Produktionskontrolle (WPK) sowie der Fremdüberwachung (FÜ). Dem Auftraggeber ist eine Ausfertigung des Prüfzeug- nisses des erstmaligen Eignungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeug- nisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texterkennung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungsnachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeug- nisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein. Bei einer mobilen Aufbereitungsanlage ist der aktualisierte EgN dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.
Die Bezeichnung der Datei muss mindestens folgende Angaben enthalten:
«Außenstellenkürzel»«Projektnummer»«Vertragsnummer» GÜ–OZ
Bei Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen
Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe i.S. der ErsatzbaustoffV unterliegt auch innerhalb der Baustelle den umweltrechtlichen Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustof- fes einzukalkulieren. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe aus der Baustelle darf erst nach Durchführung und Einhaltung der Anforderungen aus der ErsatzbaustoffV sowie nach Freigabe des Auftraggebers erfolgen. Dafür ist dem Auftraggeber 12 Werktage vor Einbau das Prüfzeugnis der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV vorzulegen. Letzter Satz gilt nicht für "nicht aufbereitetes Bodenmaterial" sowie "nicht aufbereitetes Baggergut" i.S. der Ersatzbau- stoffV.
Liefermaterial Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind die Einsatzmöglichkei- ten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt fol- gendes:
Der Auftragnehmer ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und über- nimmt damit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflich- ten nach § 25 ErsatzbaustoffV.
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Bei der Lieferung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter zum Einbau in Baumaß-nahmen der Autobahn GmbH ist dem Auftraggeber 12 Werktage vor Anlieferung ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben:
• Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr
• Herkunft
• Nachweis der bautechnischen Eigenschaften.
Wiederverwendung von Bodenmaterial
Bei der Wiederverwendung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial aus der Baumaßnahme oder aus Baustellen Dritter ist dem AG 12 Werktage vor Einbau ein Prüfzeugnis mit folgenden Angaben zu übergeben:
• Ergebnis der Deklarationsanalyse von einem nach DIN EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Prüflabor inklusive Probenahmeprotokolle, nicht älter als 1 Jahr
• Herkunft bei Anlieferung aus Baustellen Dritter
• Nachweis der bautechnischen Eigenschaften.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Dokumentation mit ZEDAL EBV
Gemäß §25 ErsatzbaustoffV hat der Verwender (hier AN) sowie der Inverkehrbringer den Verbleib des mineralischen Ersatzbaustoffes oder Gemisches zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem AG zur Aufbewahrung zu übergeben. Folgendes wird zur ordnungsgemäßen Umsetzung verein- bart:
Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftrag- nehmer für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu ver- wenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools).
Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elekt- ronischen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen je- weils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten).
Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZE- DAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgemäß an alle Beteiligten gesendet werden.
Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizugeben. Das Deckblatt ist nach Abschluss des Einbaus zu unterschreiben.
Mit Erstellung der Akte ist die Aktenfreigabe zu veranlassen.
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Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewähr- leistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. In der Akte ist das vorausgefüllte Deckblatt zu hinterlegen.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeich- net werden:
«Außenstellenkürzel»;«BAB-Nr.»;«Projektnummer»;«Vertragsnummer»;OZ-Nr.
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Die Bezeichnung des Deckblatts soll wie folgt lauten:
BAB-Nr. A XXX „Bezeichnung Baumaßnahme“
Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trägerdokument der Akte beizufügen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Liegt die Dokumentation nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf §26 Absatz 2 Ziffer 3 ErsatzbaustoffV wird verwiesen.
Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation und zur Dokumentation der Wiederverwendung von Bodenmaterial ist das Dokument gemäß Abschnitt 5.1.4 zu führen und dem Auftraggeber monatlich zur Kenntnis zu geben. Die finale Übergabe erfolgt nach Ab- schluss der Einbauarbeiten. Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:
• OZ
• Einbauort (Kilometrierung, Bauabschnitt)
• Lieferzeitraum
• Menge
• Materialklasse
• Datum der Freigabe
• anzeigepflichtig ja/nein.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen ist folgendes zu beachten:
Die Archivierung der Anzeigen erfolgt in elektronischer Form. Der Auftraggeber nutzt für die Ar- chivierung der Anzeigen die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragnehmer für das Doku- ment der Anlage 8 der ErsatzbaustoffV das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration- Tools).
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Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Anzeigenvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass die Dokumente fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet werden.
Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss gewähr- leistet werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeich- net werden:
«Außenstellenkürzel»;«BAB-Nr.»;«Projekt-Nr.»;«Vertragsnummer»;«OZ-Nr.
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen.
Nach Abschluss des Einbaus ist im Formular Abschlussanzeige unter Punkt 11 das Datum des Ab- schlusses des Einbauzeitraums einzutragen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Art der Dokumentation für Rolle Inverkehrbringer
Bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial ist folgendes zu beachten:
Der Auftragnehmer ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Bagger- gut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsorgung) der Inverkehrbringer i. S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 ErsatzbaustoffV. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbaustoffe zu führen. Auf Abschnitt 3.6.3 wird verwiesen.
Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.5.1.6.3 Dokumentation Wiederverwendung und Aufbereitung innerhalb der Baustelle mit ZEDAL EBV Die Dokumentation für die Wiederverwendung von Bodenmaterial und Baggergut ist dem AG in elektronischer Form zu übergeben. Im Falle der Lieferung und des Einbaus von nicht aufbereite- tem Bodenmaterial aus Baustellen Dritter / der Autobahn GmbH des Bundes erfolgt die Doku- mentation analog. Es erfolgt die Erfassung der Kubatur im Deckblattverfahren. Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt Anlage 8 Ersatzbau- stoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration- Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumentationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich.
Vom Auftragnehmer muss sichergestellt werden, dass die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird. Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem Auf- traggeber 12 Werktage vor Einbau vorzulegen.
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Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeich- net werden:
<<Außenstellenkürzel>>; <<BAB-Nr.>>; <>; <>; OZ-Nr.
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Jegliche Kosten, die für die Dokumenta- tion entstehen, sind vom Bieter in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Dokumentation für die Verwertung eigener MEB in der gleichen Baumaßnahme ist dem AG in elektronischer Form zu übergeben. Es erfolgt die Erfassung des Einbaus durch das Deckblatt und einem zusammenfassenden Lieferschein (z. B. arbeitstäglich). Das zugehörige Prüfzeugnis gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff ist zusätzlich als Trä- gerdokument der Akte beizufügen.
Der Auftraggeber verwendet für diese Dokumentation die ZEDAL Plattform. Für das Deckblatt An- lage 8 ErsatzbaustoffV ist durch den Auftragnehmer das eEBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Der Auftragnehmer ist vollumfänglich für die Durchführung des Dokumen- tationsvorgangs mit ZEDAL EBV verantwortlich.
Dem Auftraggeber ist dauerhaft Akteneinsicht zu gewähren. Vom Auftragnehmer muss sicherge- stellt werden, dass die Aktenfreigabe vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird.
Die elektronische Akte inklusive vorausgefülltem Deckblatt ist dem AG 12 Werktage vor Einbau freizugeben.
Da die Zeichenanzahl auf 50 Zeichen begrenzt ist, muss die elektronische Akte wie folgt bezeich- net werden:
<<Außenstellenkürzel>>; <<BAB-Nr.>>; <>; <>; OZ-Nr.
Die Bestandteile der Aktenbezeichnung werden durch ein Semikolon (“;“) voneinander getrennt. Hinter jedem Semikolon ist ein Leerzeichen zu ergänzen. Jegliche Kosten, die für die Dokumenta- tion entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
3.5.2 Brückenbau Maßtoleranzen Sofern über die Bau- oder Gewährleistungsdauer Risse mit mehr als 0,2 mm Breite (gemessen nach den Regelungen A1.4 ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5, Anhang A) oder solche, die größere Quer- schnittsteile erfassen, auftreten, sind diese nach Abschnitt 5 der ZTV-ING Teil 3 zu behandeln. Für Risse > 0,2 mm, die nicht auf das Bemessungskonzept zurückzuführen sind, gelten die ZTV- ING 3 4, Pkt. 2.4.6. Erforderliche Maßnahmen sind in die Pos. ‘Beton, Stahlbeton‘ einzurechnen. Gradientengenauigkeit:
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Die Aufnahme der Fahrbahn vor Kappenbau ist als Ausführungsplan zu behandeln, ebenso die etwaige Planung des Gradientenausgleichs. Die Planung ist vom Auftragnehmer, nach Prüfung durch den Prüfingenieur vorzulegen.
Hinterfüllmaterial Die Verwendbarkeit des Aushubmaterials zur Hinterfüllung bzw. Dammschüttung stellt der AG fest. Bei Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV gelten die Angaben des Abschnitts 3.5.1 entsprechend.
Beton, Stahlbeton Aufwendungen für die folgenden Anforderungen sind in die entsprechenden Positionen des Leis- tungsbereichs „Ingenieurbauten aus Stahl und Beton" einzurechnen.
Grundanforderungen an die Ausgangsstoffe
Die verwendeten Zemente müssen chromatarm sein. Für die Zemente sind das Zertifikat der Leistungsbeständigkeit sowie das Produktdatenblatt (u. a. mit Anteil Hauptbestandteile, Erstarrungsbeginn, Na2O-Äquivalent, Mahlfeinheit RRSB d‘ und RRSB n, Rohdichte, Chromatgehalt, Hydratationswärme) vorzulegen. Die Qualität ist durch Vor- lage der monatlichen Werksüberwachung nachzuweisen. Die Qualität der Zemente ist durch Vor- lage der monatlichen Werksüberwachung nachzuweisen.
Bei Verwendung von Flugasche sind das Zertifikat der Leistungsbeständigkeit, Produktdatenblatt (u. a. mit Feinheit > 45 μm, Rohdichte, Aktivitätsindex) und die Ergebnisse der monatlichen Werk- süberwachung vorzulegen.
Für die zur Verwendung kommenden Gesteinskörnungen gelten folgende ergänzende Anforde- rungen:
ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1 Ziffer 3.1 Abs. 9 wird ersetzt durch:
"Der Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung ist nach DIN EN 1367-6 mit dem Frost- Tausalz-Versuch (Natriumchloridverfahren) unter Verwendung einer 1%igen Natriumchlorid- Lösung zu bestimmen und anzugeben. Die Prüfung ist an der Prüfkornklasse 8/11,2 mm durchzuführen. • Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositi- onsklasse XF2 nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 25 M.-% nicht über- schreitet. • Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositi- onsklasse XF4 nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 8 M.-% nicht überschrei- tet. • Der Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung in der Expositi- onsklasse XF4 für Kappen nur dann als erbracht, wenn der Masseverlust 5 M.-% nicht überschreitet.
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Bei Gesteinskörnungen, denen im Rahmen der Herstellererklärung ein Masseverlust zwi- schen 8 M.‑% und 25 M.-% beim Frost-Tausalz-Versuch zugewiesen wird, ist die Prüfung nach dem Natriumchloridverfahren mindestens einmal jährlich durchzuführen. Außerdem sind diese Gesteinskörnungen im Rahmen der DIN EN 12620 nach DIN EN 932-3 petrographisch zu beschreiben. Diese petrographische Beschreibung hat grundsätzlich alle zwei Jahre und bei ungebrochenem Kies aus dem Einzugsgebiet des Mains jährlich zu erfolgen. Die Prüfhäu- figkeiten sind in die Dokumentationen zur werkseigenenen Produktionskontrolle aufzuneh- men.
Die aktuellen Prüfzeugnisse beziehungsweise die Herstellererklärung einschließlich des Sor- tenverzeichnisses werden dem Betonhersteller vorgelegt. Der Betonhersteller vermerkt die Verwendung einer Gesteinskörnung, deren Nachweis für die Expositionsklasse XF2 mit dem Natriumchloridverfahren geführt worden ist. Kopien der Herstellererklärung, der entspre- chende Auszug aus dem Sortenverzeichnis und die Lieferscheine müssen in die Bauakten übernommen werden.“
ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1 Ziffer 3.1 Abs. 10 kommt nicht zur Anwendung. Die Leistungserklärungen einschließlich Sortenverzeichnis sowie die aktuellen Prüfzeugnisse hin- sichtlich petrographischer Zusammen-setzung/Alkaliempfindlichkeit sind vorzulegen. In der pet- rographischen Beschreibung nach DIN EN 932-3 ist der Anteil an verwitterten, verunreinigten und mürben Körnern (z. B. Flyschsandstein, Nagelfluh) und deren Porösität zu quantifizieren. Die pet- rographische Beschreibung hat grundsätzlich alle zwei Jahre zu erfolgen. Die Qualität der Ge- steinskörnungen ist durch die jährlichen Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung sowie die Ergeb- nisse der Eigenüberwachung im Werk nachzuweisen. In den Prüfzeugnissen der Fremdüberwa- chung sind u. a. Kornrohdichten und Wasseraufnahme nach DIN EN 1097-6 auszuweisen.
Die Verwendung von Restwasser ist nicht zulässig.
Anforderungen an den Transportbeton
Alle die für das Bauvorhaben vorgesehenen Betonzusammensetzungen und deren Erstprüfungen (ggf. vorliegende Zwischenergebnisse) sind zusammen mit dem baustellenbezogenen Betonsor- tenverzeichnis, den Prüfzeugnissen und Überwachungsbescheinigungen der Ausgangsstoffe so- wie dem Qualitätssicherungsplan (QS-Plan) vorzulegen. Der QS-Plan regelt und dokumentiert alle qualitätsrelevanten Maßnahmen sowie die Verantwortlichkeiten bei Betonherstellung und Aus- führung. Er enthält bauteilbezogen Angaben zum Betonierkonzept (Betonierfolge, Förderung, Ein- bau), zum Überwachungskonzept auf der Baustelle (z.B. Annahme, zusätzliche Frisch- und Fest- betonprüfungen, Messungen zum Temperaturverlauf im Bauteil) und zum Nachbehandlungskon- zept sowie ggf. Angaben zur Steuerung des Wärmeabflusses.
Für konstruktive Bauteile (Fundamente, Pfeiler, Widerlager, Lagersockel, Überbau) mit Chlorid- beanspruchung sind Hochofenzemente mit einem Hüttensandanteil von weniger als 55 M.-% zu verwenden.
Bei Betonen der Expositionsklasse XF2 darf keine Anrechnung der Flugasche auf den äquivalen- ten Wasserzementwert erfolgen.
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Die in den jeweiligen LV-Positionen bzw. weiteren Vorbemerkungen angegebenen Mittelwerte und größten Einzelwerte für den Chloridmigrationskoeffizienten gemäß BAW- Merkblatt „Dau- erhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbetonbauwerken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC), Ausgabe 2019 sind am Bauteil geschuldet.
Für die massigen Bauteile aus Beton darf der Nachweis der Druckfestigkeitsklasse im Alter von 56 d geführt werden. Alle weiteren Festbetoneigenschaften (z. B. Wassereindringwiderstand, Spaltzugfestigkeit, E-Modul) sind zum gleichen Zeitpunkt nachzuweisen.
Bei massigen Bauteilen sind nachfolgende Anforderungen einzuhalten:
Maximale Bauteiltemperatur: 65 °C sowie
Maximaler Temperaturgradient (Kern-Oberfläche): 15 K
Betonherstellung
Haupt- und Ersatzmischanlage sind zu benennen. Die Güteüberwachung ist für beide Anlagen nachzuweisen. Zwei Wochen vor Beginn der Betonierarbeiten sind dem Auftraggeber je Mischan- lage die Zertifikate sowie die letzten beiden Überwachungsberichte der Zertifizierungsstelle vor- zulegen. Berichte der Überwachung durch die Zertifizierungsstelle, die während der Bauausfüh- rung erfolgen, sind dem Auftraggeber zeitnah zu übergeben.
Bei der Lieferung von Beton aus mehreren Mischwerken hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die gleichen Ausgangsstoffe verwendet werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Transportbetonmischanlage während der Betriebszeit jeder- zeit zu betreten. Die qualitätsrelevanten Dokumente der Betonherstellung müssen aktualisiert im Betonwerk aufliegen.
Dem Auftraggeber ist eine Ausfertigung des Lieferscheins unmittelbar nach Lieferung auszuhän- digen. Der Lieferschein für Transportbeton nach ZTV-ING weist neben den prozentualen Über- und Unterschreitungen beim Dosieren der Ausgangsstoffe den auf der Grundlage der Einwaagen ermittelten w/z-Wert aus.
Betonflächen, Nachbehandlung
Alle Sichtbetonflächen haben die Anforderungen der Sichtbetonklasse SB2 nach DBV- Merkblatt „Sichtbeton" zu erfüllen.
Kalk- und Rostfahnen an den vertikalen Bauteilen, das Abzeichnen der Bewehrung oder des Grob- korns sowie die im Abschnitt 5.1.2 des Merkblatts mit „im Allgemeinen vermeidbar" bezeichneten Abweichungen sind zu vermeiden. Sofern in einer der vereinbarten Vertragsbedingungen stren- gere Anforderungen als im DBV-Merkblatt "Sichtbeton" enthalten sind, so gelten diese Vorgaben vorrangig.
Eingeschalte und bewehrte Bauteile sind bis zur Betonage mit geeigneten Maßnahmen vor Wit- terungseinflüssen zu schützen.
Die sichtbaren Betonflächen sind mit Holzschalung herzustellen. Vor dem erstmaligen Einsatz ei- ner neuen saugenden Schalhaut ist die Oberfläche durch zweimaliges Auftragen von Zement- schlämme vorzubehandeln und nach dem Trocknen abzukehren.
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Sämtliche Schalungsstöße sind ggf. extra abzudichten damit ein Auslaufen der Betonschlempe verhindert wird und eine saubere, einheitliche Betonoberfläche entsteht. Eventuell verwendete Abdichtungsmaterialien dürfen keine Auswirkung auf die Betonoberfläche haben und sind nach dem Ausschalen von der Sichtbetonoberfläche zu entfernen.
Für die Befestigung von Hilfskonstruktionen (Fixierung der Bewehrungslage, Schalungsteilen, etc.) an späteren Sichtbetonflächen sind ausschließlich Edelstahlnägel zu verwenden.
Nicht geschalte Oberflächen sind soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders vereinbart glatt zu verreiben.
Nicht geschalte Oberflächen von Überbauten sind mit Oberflächenrüttlern (Rüttelbohle) auf volle Bauteilbreite (in einem Arbeitsgang) abzuziehen. Unmittelbar nach dem Herstellen ist die Ober- fläche in erster Stufe mit einem der im Folgenden genannten Verfahren nachzubehandeln. Die Verfahren können alleine oder in Kombination angewendet werden:
Abdecken der Betonoberfläche mit dampfdichten Folien
Auflegen von wasserspeichernden Abdeckungen unter ständigem Feuchthalten bei gleichzeitigem Verdunstungsschutznach
Aufrechterhalten eines sichtbaren Wasserfilms auf der Betonoberfläche (z. B. durch Besprühen).
Nach der maschinellen Glättung folgt die zweite Nachbehandlungsstufe durch Abdecken der Be- tonoberfläche mit dampfdichten, mindestens 0,2 mm dicken Kunststofffolien, die an den Kanten und Stößen gegen Durchzug gesichert sind.
Die Oberfläche der Kappen ist sauber abzuziehen und glatt zu verreiben. Bei den LP-Betonen wird als erste Nachbehandlung ein flüssiges Nachbehandlungsmittel aufgesprüht. Sobald der Beton betretbar ist, folgt das Auflegen mit dampfdichten, mindestens 0,2 mm dicken Kunststofffolien, die an den Kanten und Stößen gegen Durchzug gesichert sind.
Bei Geh- und Radwegen mit Griffigkeitsanforderungen an die Betonoberfläche ist zusätzlich eine Bearbeitung der Oberfläche gemäß Leistungsverzeichnis auszuführen.
Geschalte Oberflächen von Konstruktionsbetonen (Fundamente, aufgehende Bauteile, Überbau) sind mindestens 7 Tage in der Schalung zu belassen. Die geschalten Betonoberflächen von Beto- nen der Expositionsklasse XF4 sind mindestens 5 Tage in der Schalung zu belassen.
Die in den jeweiligen LV-Positionen angegebenen Mittelwerte und größten Einzelwerte für den Chloridmigrationskoeffizienten gemäß BAW-Merkblatt „Dauerhaftigkeitsbemessung bei Carbo- natisierung und Chlorideinwirkung“ (MDCC), Ausgabe 2019 sind am Bauteil geschuldet.
Liegen die am Bauteil ermittelten Werte des Chloridmigrationskoeffizienten über den vertraglich geschuldeten Werten, ist auf das mangelhafte Element eine Tiefenhydrophobierung der Klasse II gemäß DIN EN 1504-2 auf Silanbasis (Creme oder Gel, Wirkstoffgehalt mindestens 80%, Material- auftrag mindestens 500 g/m² bezogen auf einen Wirkstoffgehalt von 100%, Applikation in ein bis zwei Arbeitsgängen nass in nass) aufzubringen. Die frisch bearbeiteten Flächen sind mindestens zwei Tage vor Regen oder sonstigem Wassereindrang sowie vor Wind zu schützen. Die Sanierung von Flächen mit nachgewiesener mangelhafter Dauerhaftigkeit einschließlich aller zugehörigen Maßnahmen wie Untergrundvorbereitung, Prüfung Feuchtigkeitsgehalt, Messen der Umgebungs- bedingungen etc. ist eine Nebenleistung.
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Um Rostfahnen an den Sichtbetonflächen zu vermeiden, sind Anschlusseisen in Folien einzu- packen.
Betonstahl, Spannstahl Die Montagebewehrung ist in den Ausführungsplänen zu berücksichtigen und darzustellen. Die Betondeckung muss auch gegenüber der Montagebewehrung eingehalten sein.
Die Abstandshalter sind so zu befestigen, dass ein Verdrehen mit Sicherheit verhindert wird. Es sind Abstandhalter zu verwenden, die gleiche Materialeigenschaften wie der Beton aufweisen: Die Abstandhalter bestehen aus Faserbeton und erfüllen die Anforderungen B2/L2/F (erhöhter Frost-Tausalzwiderstand XF2, XF4) /A (hoher Wassereindringwiderstand) gemäß DBV-Merkblatt „Abstandhalter nach Eurocode 2“. Für Bauteile mit Betonangriff durch Frost mit Taumitteln ist der erhöhte Frost-Tausalzwiderstand mit dem CDF-Verfahren in Anlehnung an das BAW-Merkblatt „Frostprüfung von Beton“ (zusätzlich 42 und 56 Frost-Tau-Wechsel) nachzuweisen. Für Bauteile mit Chloridbeanspruchung hat der Chloridmigrationskoeffizient des Abstandhalters unter den vertraglich geschuldeten Werten des jeweiligen Bauteils (jeweilige LV-Position mit den angegebe- nen Mittelwerten und größten Einzelwerten; Abstandhalter aus Hochofenzement) zu liegen. Bei abweichenden Bindemitteln sind für die Abstandhalter deren gleichwertiger Chlorideindringwi- derstand (gemäß BAW-Merkblatt „Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbeton- bauwerken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung“ (BAW-MDCC), planmäßige Nutzungs- dauer gemäß DIN EN 1990 (100 Jahre) nachzuweisen. Zwei Wochen vor Beginn der Betonierar- beiten sind dem Auftraggeber aktuelle Prüfzeugnisse sowie die Mischungszusammensetzung vor- zulegen. Die Abstandhalter sind vor dem Einbringen des Betons vorzunässen.
Es ist zu beachten, dass bei Liegezeiten der Spannglieder von länger als drei Wochen im unver- pressten Hüllrohr Maßnahmen zum Korrosionsschutz zu treffen sind (z. B. Einblasen von getrock- neter Luft in das Hüllrohr). Infolge der verlangsamten Festigkeitsentwicklung des Betons hat das Aufbringen der Vorspannung in drei Stufen zu erfolgen (Schwind-, Teil- und Vollvorspannung).
Schalung Die sichtbaren Betonflächen der Widerlager- und Flügelwände sowie Pfeiler sind mit einer vertikal ausgerichteten, sägerauen, gespundeten Holzschalung und längs versetzten Stößen herzustellen.
Die sichtbaren Betonflächen der Überbauten und Kragarmen sind mit einseitig gehobelter und gespundeter Holzschalung und längs versetzten Stößen herzustellen. Die Brettschalung muss pa- rallel zur Gradiente des BW2 ausgerichtet werden.
Ankerlöcher sind mit eingeklebten Stopfen zu verschließen.
In den Gesimskappenschalungen sind Verankerungslöcher nicht zulässig.
Alle sichtbaren Kanten sind mit 1,5 ×1,5cm zu fasen.
Aufgrund der engen baulichen Terminschiene muss der AN davon ausgehen, dass sämtliche Bau- teile mit einem eigenen Schalungssatz herzustellen sind – d. h. die Wiederverwendung von Scha- lungssätzen nacheinander für unterschiedliche Bauteile ist kalkulatorisch auszuschließen.
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Sanierung von Rissen im Beton Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gilt allgemein für alle Mängel:
Die Mängelbeseitigung hat entsprechend den Vorgaben der ZTV-ING zu erfolgen. Die Festlegun- gen zu Art und Umfang der Bestandsaufnahme der Mängel durch den AN und das Instandset- zungskonzept einschließlich der vom Sachkundigen Planer des AN festzulegenden Eigenschaften der Systeme und projektspezifischen Nachweise der Verwendbarkeit sowie der Übereinstimmung bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Diese vorherige Zustimmung des AG ist ebenso er- forderlich für eine Reduzierung der Eigenüberwachung oder für einen Entfall der Fremdüberwa- chung gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 Ziffern 1.8.3 (2) und (4) sowie ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 Ziffer 3.3.1(5). Nachbesserungsarbeiten ohne Zustimmung des AG während der Bauausführung sind grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen können wegen späterer Unzugänglichkeit von Bauteilen (z. B. Taktschiebeverfahren) o. ä. Nachbesserungsarbeiten mit Zustimmung des AG wäh- rend der Bauarbeiten ausgeführt werden.
Alle nachzubessernden Mängel sind zu dokumentieren und die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind im Bauwerksbuch (siehe Punkt 4.2.13 dieser Baubeschreibung) sowie in den Bestandsunterlagen (siehe Punkt 3.2.1.1 dieser Baubeschreibung) aufzunehmen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Durch vorherige Arbeitsproben ist sicher zu stellen, dass zusätzlich zur Erfüllung der technischen Anforderungen die Oberfläche der instand gesetzten Bereiche der Oberfläche des jeweiligen Bau- teils in Farbe, Helligkeit und Struktur entspricht.
Risse in Betonbauteilen stellen grundsätzlich einen Mangel dar (einschlägige Rechtsprechung), die vom Auftraggeber bei Stahlbeton jedoch bis < 0,2 mm hingenommen werden.
Bei Rissen mit größerer Breite als 0,2 mm ist ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 anzuwenden. Durch den AN ist eine Rissaufnahme aufzustellen. Dies gehört zum Leistungsumfang. Nach dem Verschließen von Rissen sind über die Anforderungen der ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 hinaus für die Einhaltung der Anforderungen an Sichtflächen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 und zur Beobach- tung der Risse die Verdämmung, die Verspachtelung und aus- oder übergetretenes Verfüllmittel so abzuschleifen, dass eine optimale Angleichung der Schadensstelle an den umgebenden Beton erolgt. Der Auftraggeber behält sich vor, wenn die Anforderungen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 nicht erreicht werden, die entsprechenden Bauteile nach ZTV-ING Teil 3 Abschn. 4 be- schichten zu lassen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Die Behandlung von Rissen ist vor der Durchführung der Bauwerksprüfung H1 nach DIN 1076 (diese erfolgt durch den AG) abzuschließen.
Befestigungsteile, Verbindungsmittel, Einbauteile Alle im Bauwerk verbleibenden Befestigungsteile, Verbindungsmittel etc. müssen aus nichtros- tendem Stahl entsprechend ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 11 Ziffer 2.1 (6) bestehen.
Unter nichtrostendem oder korrosionsbeständigem Stahl ist in dieser Leistungsbeschreibung Edelstahl V4A nach DIN EN 10088-3:2024-04, Werkstoff-Nr. 1.4571 zu verstehen.
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Das Kantenschutzprofil gemäß RiZ Abs 4 ist bei Gesamtlängen bis 10 m ohne Stoß auszuführen. Bei größeren Gesamtlängen ist ein Stoß zulässig, der Abstand der Profilenden im Stoß soll dabei nicht mehr als 10 mm betragen.
Lager Es sind Elastomerlager gemäß LV und Unterlagen des AG einzubauen. Die auf Plänen aufgeführten Werte zu Lasten, Verschiebungen, Verdrehungen o. dgl. sind als Designwerte anzugeben.
Fahrbahnübergangskonstruktionen Es sind wasserdichte Übergangskonstruktionen mit Lärmminderungselementen gemäß LV vorzu- sehen. Diese sind zu Reinigungszwecken vor beiden Schrammborden mit Spülöffnungen auszubil- den.
Baustellenstöße im Fahrbahnbereich sind nicht zugelassen.
Es dürfen nur gemäß den Anforderungen des BMV regelgeprüfte Konstruktionen mit entspre- chender Zulassung eingebaut werden. Der Nachweis der Regelprüfung der gewählten Konstruk- tion ist dem AG zu übergeben.
Korrosionsschutz Der Korrosionsschutz der Geländer hat im Werk zu erfolgen (Werksbeschichtung).
Als Grundbeschichtungen für feuerverzinkte Verbindungsmittel nach Ziffer 1.1 sind Zinkphosphat- Beschichtungsstoffe mit den Stoff-Nr. 687.02 (1. GB) und 687.06. (2. GB) zu verwenden.
Für temporäre Beschichtungen ist eine klar identifizierbare Farbe zu verwenden, die nicht mit der Farbe anderer eingesetzter Beschichtungsstoffe verwechselt werden kann.
Arbeitsfugen, Aussparrungen Arbeitsfugen sind auf das unumgängliche Maß zu reduzieren und so zu wählen, dass sie nicht in hoch beanspruchten Bereichen liegen und die geringstmöglichen Schwind- und Wärmebeanspru- chungen verursachen. Sofern an einzelnen Stellen der Tragkonstruktion Nischen (Aussparungen) unvermeidbar sein sollten (siehe ZTV-ING 3 2, Pkt. 2.2), müssen beim nachträglichen Verschließen dieser Aussparungen die Betonplomben jeweils eine ausreichende statisch und konstruktiv ein- wandfreie Anschlussbewehrung erhalten. Für Stahlunterbrechungen sind Schraubverbindungen für die Bewehrungsstähle zu verwenden.
Zusätzliche Arbeitsfugen gegenüber den Ausschreibungsplänen werden nur mit Zustimmung des AG gestattet und sind erdseitig mit einem Fugenabschlussband abzudecken. Sämtliche Aufwen- dungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Arbeitsfugen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
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Der Aufwand für die Herstellung von planmäßigen oder bauzeitlichen Aussparungen ist in die LV- Positionen zu Beton- und Stahlbetonarbeiten einzurechnen. Bauzeitliche Aussparungen sind durch den Auftraggeber zu genehmigen.
In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Pkt. 7.4 wird festgelegt, dass an Betonierfugen (Arbeitsfugen) in allen Sichtflächen Trapezleisten einzulegen sind. Die Ausführung von Arbeitsfugen erfolgt nach dem Merkblatt „Sichtbeton“ des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins, Anhang C3 „Ausfüh- rungsempfehlungen“.
Fugenbänder Die Fugenbänder müssen werkseitig vulkanisiert werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des AG. Ggf. erforderliche Baustellenstöße der Fugenbänder sind einzukalkulieren.
Pflaster, Borde Die Bordsteine der Außenkappen werden als Granitbordsteine ausgeführt. Es ist eine Bordstein- Anlaufhöhe von 7,5 cm vorgegeben.
Der Kappenbeton ist ohne Ausbildung einer Längsfuge an die Bordsteine anzubetonieren. Die Oberfläche des Kappenbetons muss bündig an die Oberkante des Bordsteines schließen. Eventuell entstehende Risse zwischen Bordstein und Beton sind mit Epoxidharz zu schließen.
Zur besseren Verbindung zwischen Bordstein und Beton ist auf die Kontaktfläche eine Haftbrücke aus Epoxidharz aufzubringen. Beim Einbringen des Betons muss die Haftbrücke noch frisch sein.
Das Auflager aus wasserdurchlässigem Reaktionsharzbeton muss fahrbahnseitig mit dem Granit- bordstein bündig abschließen
Die Prüfzeugnisse für die Granit-Bordsteine dürfen maximal 1 Jahr alt sein. Die Bordsteine müssen aus verwitterungsbeständigem, feinkörnigem, gleichfarbigem Granit hergestellt sein. Das Stein- material darf keine Adern, Risse, Brüche, Blätterungen, schiefrige Absonderungen und derglei- chen aufweisen. Es muss aus festen, nicht verwitterten Lagen stammen und darf keine schädli- chen Ein-sprengungen enthalten.
Die Wasseraufnahme und ggf. die Verwitterungsbeständigkeit sind nachzuweisen.
Abfälle 3.6.1 Allgemeines Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Entsorgung durch den Auftragnehmer Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
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Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollstän- dige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beach- tung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwort- lichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftrag- nehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsor- gungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserforder- nisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes verein- bart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die entspre- chenden Leistungspositionen einzurechnen. Vom Auftragnehmer ist vorab zu prüfen, ob ein An- schluss- und Benutzungszwang an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regional bezogen auf die Anfallstelle des Abfalls besteht. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen.
3.6.2 Probenahme und Abfalldeklaration durch den Auftragnehmer Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Analysen beigefügt. Die Art und Höhe der Schad- stoffbelastung von Abfällen ist dem/den beiliegenden Gutachten (“Orientierende Bausubstanzun- tersuchung am Bestand – BW2 und BW2a Unterhaching-Nord" der HPC vom 17.08.2026) sowie dem Punkt 2.7.4 dieser Baubeschreibung zu entnehmen. Sofern der Entsorger nach Wahl des Auf- tragnehmers für die Annahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem Auf- traggeber vom Auftragnehmer mindestens 24 Werktage vor Abfuhr anzuzeigen. Baubegleitende Deklarationsanalysen werden vom AG beauftragt und zur Verfügung gestellt.
Probenahme Entfällt.
Probenahme aus Flächenbauwerken Entfällt.
3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle Der anfallende Ausbauasphalt und Stahlgeht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist vom Auftragnehmer von der Anfallstelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwer- ten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzu- rechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositio- nen enthalten abweichende Regelungen.
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Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom Auftragnehmer für jeden mineralischen Ersatzbau- stoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des Auftraggebers vorzulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsor- gungsweges durch den Auftraggeber erfolgen. Diese Erklärung ist auch zu übergeben, wenn für Abfälle zur Beseitigung ein Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträger besteht.
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Ver- bleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsor- gung dem Auftraggeber zu übergeben.
Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbau- stoffe erfolgt über das in Abschnitt 5.1.1 enthaltene Formblatt.
Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Ab- fuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Wiegescheine) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegenachweise güteüber- wachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.
Ausbauasphalt mit Voruntersuchung, für Heißaufbereitung geeignet, gemäß RuVA-StB 01 nach Verwertungsklasse B. Der anfallende Ausbauasphalt geht in das Eigentum des Auftragnehmers über, ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
Die Nachweisführung für nicht gefährliche Abfälle erfolgt in elektronischer Form (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Hierzu wird vom AN ein Vereinfachter Entsorgungs-nachweis erstellt (VN ohne Behördenbeteiligung). Für den Datenaustausch über die Zentrale Koordinie- rungsstelle Abfall (ZKS) sind die vorhandenen Abfallerzeugernummern zu nutzen.
Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Die Nummer des vereinfachten Entsorgungsnachweises (VN) ist vom Entsorger zu vergeben.
Wird die Nummer des vereinfachten Entsorgungsnachweises (VN) vom AN vergeben, ist der Ent- sorgungsnachweis wie folgt zu bezeichnen: Hinter dem Kürzel „EN“ ist als dritte Stelle der Landes- kenner gemäß NachwV §28 auszuweisen. Die vierte Stelle ist mit dem Zeichen Minus (hier „-„ ) zu belegen. Dahinter ist ein individuelles dreistelliges Kürzel für die Entsorgungsanlage zu verwen- den, um die Eindeutigkeit der folgenden Nummerierung zu gewährleisten (in der Regel Buchsta- ben). Es folgt eine beliebige für die Entsorgungsanlage eindeutige fünfstellige Zeichenfolge. Bei- spiel ENA-ENT00015.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN
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mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AN mit folgendem Zusatz (AE - Punkt 4) signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für nicht gefährliche Abfälle teil, AE wird als Datei beigefügt“
Das Begleitpapier für nicht gefährliche Abfälle wird im folgenden Registerbeleg genannt. Dieses ist für die Verbleibskontrolle zu verwenden.
Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten nicht gefährlichen Abfälle ist es ausreichend, wenn der Entsorger durch Signieren der Registerbelege im eANV-System die Entge- gennahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich.
Für größere Chargen kann durch den Entsorger oder durch den AN auf Basis der durch den Ent- sorger erstellten Wiegenoten zusammenfassend ein Registerbeleg erstellt werden (wöchentlich). Hierzu sind dem Registerbeleg die einzelnen Wiegenoten oder die Wiegescheinzusammenstellung beizufügen, die Gesamtmenge ist im Registerbeleg einzutragen (Größenbeschränkung der An- hänge insgesamt 10 MB).
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Do- kumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teilnahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektro- nischen Dokumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.
Ergänzung für gering asbesthaltige Ausbaustoffe (Asbestgehalt: < 0,1 M.-%):Für die Entsorgung von gering asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen aus Beton (AS 17 01 01) wird festgelegt, dass eine Nachweisführung mit dem eANV durchzuführen ist. Hierzu wird ein vereinfachter Entsor- gungsnachweis genutzt (ohne Behördenbeteiligung). Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.In den Registerbelegen ist im Feld „Frei für Vermerke“ der Zusatz „geringfügig asbesthaltig“ aufzunehmen.Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewer- beabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftrag- nehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwen- dung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 Ge-wAbfV. Die Dokumentation erfolgt über das in Abschnitt 5.1.1 enthaltene Formblatt. Die Dokumente sind dem Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen zu übergeben. Der Auftraggeber be- hält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Do- kumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut:
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Für die anzutreffenden Bankette wurden orientierend BM-F0 bis BM-F3 festgestellt.
Gemäß Unterlagen des AG sind 70% der Vorsorgewerte der BBodSchV Anlage 1, Tabellen 1 und 2 überschritten. Daher ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung nicht möglich. Die Verbringung auf Grundstücke privater Personen, Agrargenossenschaften oder Landwirtschaftsbetriebe ist aus- geschlossen.
3.6.4 Gefährliche Abfälle Regelungen zur Durchführung des eANV Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektronischer Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Ver- fahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsor- ger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.
Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftraggeber geführt. Dem Auftraggeber sind vom Auftragnehmer 12 Werktage nach Auftragserteilung die Entsorgernummer und die Beförderer- nummer(n) in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 12 Werktage vor Abfuhr seinen Bedarf an Transportdokumenten (Begleitscheinen) gemäß Formblatt in Abschnitt 5.1.2 anzumelden. Der Auftragnehmer hat im Ergänzenden Formblatt (EGF) als Rechnungsbeauf- tragter zu signieren.
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in den Leistungspo- sitionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Sammelentsorgungsnachweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis möglich ist. Die Menge der abzugebenden gefährlichen Abfälle darf je Abfallschlüssel nicht mehr als 20 t/Jahr und Anfallstelle (Abfallerzeugernummer) betragen. Die Nutzung ist mit dem Auftraggeber abzu- stimmen.
Registerführung im eANV Bei Sammelentsorgung muss der Auftragnehmer über einen gültigen Nachweis für die benannten Abfälle und das entsprechende Sammelgebiet verfügen. Die Regis- terführung erfolgt im elektronischen Verfahren (Nutzung des eANV). Der Sammelentsorgungs- nachweis ist dem Auftraggeber im eANV zur Verfügung zu stellen (Akteneinsicht). Die Übernah- mescheine sind dem Auftraggeber in elektronischer Form zu übergeben.
Beförderung
Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden.
Auf Anforderung ist die Erlaubnis vorzulegen.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 3 Werktage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend von §11 (1) NachweisV unmittelbar vor Abfallü- bergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist das dem AG 3 Werktage vor der Beförderung in Textform anzuzeigen.
3.6.5 Rückbau- und Entsorgungskonzept Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Rückbau- und Entsorgungskonzept ist Voraus- setzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Entsorgung vorzulegen. Die Mustergliederung gemäß Punkt 5.1.5 dieser Baubeschreibung ist vom Auftrag- nehmer zu berücksichtigen.
3.6.6 Bodenlogistikkonzept Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Bodenlogistikkonzept ist Voraussetzung für sämtliche Aushubmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen vorzulegen.
Winterbau Die im Baustellenbereich gemäß dem langjährigen Mittel geltenden meteorologischen Verhält- nisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen An- spruch auf Erschwerniszulage, Zeitverzögerungen bzw. Bauzeitverlängerung.
Winterbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen. Für den Abbruch sind geeignete Maßnahmen auf- grund schlechter Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen.
Beweissicherung/Zustandsfeststellung 3.8.1 Zustandsfeststellung Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, Leitungen, Einrichtungen und Arbeitsflä- chen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragneh- mer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustands- feststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokol- lieren und von den Beteiligten zu unterschreiben (Videodokumentation mit Lage-/Richtungs-/Da- tumsangaben, Erläuterungsbericht, Vereinbarungen/Protokolle, Fotos, Zustandsbegehungen mit den Beteiligten, ggf. Kamerabefahrungen). Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Be- teiligten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustel- lenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für
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evtl. verursachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu un- terschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auf- traggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzurech- nen.
3.8.2 Beweissicherung Entfällt.
Sicherungsmaßnahmen Der AN hat alle Sicherungsmaßnahmen bezüglich des öffentlichen Verkehrs zu treffen und Best- immungen und Auflagen sorgfältig und vollständig einzuhalten.
Alle Maßnahmen zur Baustellensicherung und Überwachung einschließlich Beleuchtung und Be- schilderung sind Sache des AN.
Der AN hat die Baustelle zum Zwecke der Überwachung der Bauarbeiten (ggf. durch die Herstel- lung von Treppen, Laufstegen, Übergängen etc.) jederzeit in einem begehbaren Zustand zu halten.
Der Auftragnehmer hat Absperrungen (Bauzäune), Beleuchtungen, Baugrubenabdeckungen, Aus- bohlungen, Verbände, Aussteifungen und sonstige wichtige Konstruktionsteile bzw. der Verkehrs- sicherheit dienende Einrichtungen laufend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Die Überwachung umfasst z.B. bei allen Baugrubenabdeckungen die Aufrechterhaltung des ver- kehrssicheren Zustandes durch Kontrollen sowohl von oben als auch von unten.
Die Baustelle ist wirksam gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. Dies gilt im Besonderen in arbeits- freien Zeiten.
Zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Beleuchtung und aller anderen wesentlichen Einrichtun- gen sind für den Fall von Stromunterbrechungen während der gesamten Bauzeit geeignete Maß- nahmen zu treffen (z. B. Notstromanlage vorhalten und betreiben).
Alle Baustraßen und Wege sind innerhalb der Baustellenflächen stets in verkehrssicherem Zu- stand zu halten.
Notwendige Gerüste zum Herstellen der Kappen sind mit seitlichem Schutzgeländer und dicht- verschaltem Boden herzustellen.
Werden diese Gerüste vor Montage der Geländer ausgebaut, sind vom AN provisorische, dicht verschalte Schutzgeländer mit Zwischenholm und Fußbrett und einer Höhe von 1,10 m einzu- bauen. Die Schutzgeländer sind bis zur Montage der Geländer zu belassen, abzubauen und von der Baustelle zu entfernen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet.
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Notwendige Gerüste zum Herstellen des Ersatzneubaus sind mit seitlichem Schutzgeländer her- zustellen. Über Verkehrsflächen sind diese dicht verschalt mit einer Geländerhöhe von 1,10m her- zustellen. Die Schutzgeländer sind bis zur Montage der Geländer und des Schneeschutzes zu be- lassen, abzubauen und von der Baustelle zu entfernen. Diese Leistung wird nicht gesondert ver- gütet.
Belastungsannahmen (Brückenbau) 3.10.1 Einwirkungen
Für die Lastannahmen ist anzuwenden: der Eurocode 1, Teil 2 (Verkehrslasten auf Brücken) mit den Normendokumenten
− DIN EN 1991-2 (12/2010): Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken
mit
− DIN EN 1991-2/NA (08/2012): Nationaler Anhang – national festgelegte Parameter zu Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken
unter Einbeziehung der Teile von Eurocode 1, Teil 1 mit den jeweils gültigen Fassungen der Normendokumente:
− DIN EN 1991-1-1 und DIN EN 1991-1-3 bis DIN EN 1991-1-7 und den zugehörigen na- tionalen Anhängen DIN EN 1991-1-1/NA und DIN EN 1991-1-3/NA bis DIN EN 1991-1- 7/NA.
Das Bauwerk wird bemessen nach den jeweils gültigen Fassungen des: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
3.10.2 Sonderlasten Gründungen Unmittelbar an den Gründungselementen sind für den Standsicherheitsnachweis Abgrabun- gen von mindestens 1,0 m Tiefe ab OK Gelände mit 1,0 m Breite zu berücksichtigen.
Gewölbe-, Bogen- und Rahmentragwerke
Entfällt.
Widerlager Für die Standsicherheit der Widerlager muss u. a. auch für den Bauzustand vor Belastung durch den Überbau, jedoch bei vorhandener Hinterfüllung bis OK Auflagerbank ein statischer Nachweis erbracht werden.
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Als Auflast ist eine Gleichlast von 30 kN/m² bis zu einem Abstand von 1,5 m vom Widerlager anzusetzen, dahinter eine Auflast von 10 kN/m².
Militärische Lastenklasse
Das Bauwerk ist für die militärische Lastenklasse MLC 70/70-150 gemäß STANAG 2021 unter Berücksichtigung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung im Stra- ßen- und Ingenieurbau (MIZ) zu bemessen.
Die Vergütung erfolgt nach der entsprechenden Position im Leistungsverzeichnis.
Lärmschutz
Entfällt.
Überbauten mit Kastenträgerquerschnitt
Entfällt.
3.10.3 E-Modul für Überbaubeton
Der statischen Berechnung des Überbaues ist der E-Modul des tatsächlich einzubauenden Be- tons aufgrund einer durchzuführenden E-Modul-Bestimmung zugrunde zu legen.
3.10.4 Bodenkennwerte, Erddruck Bodenkennwerte für die Bemessung der Unterbauten und für erdstatische Berechnungen und Baugrundbewegungen sind im geologisch-geotechnischem Bericht angegeben. Entsprechend ZTV-ING, Teil 2 wird die EAB als mitgeltend vereinbart. Die dort angegebenen Regelungen sind zu beachten. Bei der Planung, Bemessung und Ausführung des Widerlagers sind die Hinweise des „Merkblattes über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke“ (M HifüBau), FGSV-Nr. 526, Aus- gabe 2017 zu berücksichtigen.
3.10.5 Baubehelfe Für die Bemessung von Baubehelfen (z. B. Schutzzelte, Schutzwände) ggf. erforderliche Befesti- gungen am Bauwerk bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG.
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren 3.11.1 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau (TP D-StB).
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Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Abschnitt 7.3.1.1 erfolgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-In- duktionsverfahren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden.
Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber ge- meinsam durchzuführen und die Messdaten sind digital an den Auftraggeber zu übergeben. Es sind die Formblätter der TP D-StB zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Baustelle vorzu- halten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht geson- dert vergütet.
Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehl- stelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Tabelle 31) bei der Auswertung angesetzt.
3.11.2 Vermessungsleistung Bei allen Vermessungsarbeiten sind die Genauigkeiten so zu wählen, dass die geforderten Tole- ranzen in der Bauausführung garantiert werden können.
3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und wer- den nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber auf- zustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
Der Auftragnehmer hat zur Anlaufbesprechung für die Bauabrechnung auf Grundlage der Regel- querschnitte Übersichtspläne zur Abrechnung des Oberbaus zu erstellen. In diesen sind alle maß- geblichen Positionen des Oberbaues darzustellen. Diese Pläne sind vom Auftragnehmer fortzu- schreiben und durch die Angabe der Eignungsnachweise/Prüfzeugnisse zu ergänzen. Alle Aufwen- dungen hierfür sind vom Bieter in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Prüfungen und Nachweise Proben und Bohrkerne werden nur im Beisein des AG entnommen und in seinem Beisein zum verschließbaren Lagerraum gebracht. Der Transport vom Lagerraum zur Prüfstelle erfolgt auf An- ordnung des AG. Werden Proben mit einem Fahrzeug des AN transportiert, so muss eine Mitfahr- gelegenheit für den AG gegeben sein.
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3.12.1 Erstprüfungen Schichten ohne Bindemittel Die Prüfzeugnisse der Erstprüfung oder das aktuelle Fremdüberwachungszeugnis gemäß
TL G SoB-StB sind spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzureichen. Dies gilt sowohl für Lieferma- terial als auch für aufbereitetes Ausbaumaterial.
Die Produktionsaufnahme zur Aufbereitung von Ausbaumaterial ist dem Auftraggeber und dem Kontrollprüfer 5 Werktage im Voraus anzuzeigen. Die Erstellung einer Typprüfung nach TL G SoB- StB wird durch das Kontrollprüflabor durchgeführt. Die Freigabe für den Einbau erfolgt erst nach Vorliegen der Prüfergebnisse der bautechnischen Untersuchung sowie des Eignungsnachweises nach EBV.
Recycling-Baustoffe für Schichten ohne Bindemittel der Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 müssen abweichend von Anhang A.1 der TL Gestein-StB 04/23 einen Widerstand gegen Zertrüm- merung
LA -Wert < 30 LA -Wert < 34 einhalten. 10/14 35/45
Der Frostwiderstand muss die Kategorie F4 nach Tabelle 19 der TL Gestein 04/23 erfüllen. Über- schrei-tungen der Kategorie F4 gemäß Abschnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.2 der TL SoB-StB 20 sind für die Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 nicht zulässig.
Asphalt
Anforderungen an Gussasphaltdeckschichten Tabelle 1: Anforderungen an Gussasphaltdeck- und -schutzschichten (einschließlich Abdichtung aus Gussasphalt unter OPA)
| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Verformungsverhalten bei Wärme Statischer Stempeleindringversuch nach den TP As- phalt-StB, Teil 20, Ausgabe 2025 | ||
| Statische Eindringtiefe ET und Zunahme bei 40 °C | mm | mm | ≤ 1,5 | ≤ 0,3 |
| Widerstand gegen bleibende Verformungen Dyna- mischer Stempeleindringversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 A 1, Ausgabe 2020 | ||
| Dynamische Eindringtiefe ET bei 50 °C dyn | mm | ≤ 1,5* |
| Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A, Ausgabe 2022 | ||
| Bruchtemperatur TF | °C | ≤ -17,0* |
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Verarbeitungsverhalten Untersuchungsergebnisse sind nach M TA qualitativ zu bewerten
*einschließlich grafischer Darstellung
Im Folgenden geforderte zusätzliche Prüfungen für den erweiterten Eignungsnachweis ohne An- forderungswerte („ist anzugeben“) können am großtechnisch herstellten Asphaltmischgut durch- geführt und nach dem Einbau, jedoch spätestens zur Abnahme vorgelegt werden. Die Ergebnisse der geforderten zusätzlichen Prüfungen sind im Eignungsnachweis anzugeben bzw. die entsprechenden Anforderungen sind einzuhalten: Tabelle 2: Erweiterte Prüfungen und Anforderungen an Walzasphaltdeck- und -binderschichten (SMA 8 S, SMA 11 S, SMA 8 LA, AC 16 B SG, AC 22 B SG, SMA 16 B S und SMA 22 B S)
| Prüfung | Einheit | Anforderung |
|---|---|---|
| Verformungsverhalten bei Wärme Einaxialer Druck-Schwellversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1 | ||
| Dehnungsrate ɛ bei 60 °C w | 10-4 ‰ | ist anzugeben* |
| Kälteeigenschaften Abkühlversuch nach den TP Asphalt-StB, Teil 46 A, Ausgabe 2022 | ||
| Bruchtemperatur T F | °C | ≤ -15,0* |
| In Frosteinwirkungszone III (nach RStO 12): Bruchtemperatur T F | °C | ≤ -20,0* |
*einschließlich grafischer Darstellung
Eignungsnachweis Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Ein- bau vorzulegen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klassi- fizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vorzulegen.
Kombinationsmittel Die Eignung des Kombinationsmittels ist anhand eines Prüfzeugnisses nachzuweisen.
Fugenprofile/Fugenmassen/Raumfugeneinlagen Für die Fugenprofile und die heiß/kalt verarbeitbaren Fugenmassen sind Produktdatenblätter ein- zureichen.
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Markierung Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen.
Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) ist dem Auftraggeber 3 Wochen vor erster Verwendung vorzulegen.
Beton
Beton
Die Erstprüfungen für die Konstruktionsbetone umfassen folgenden Umfang:
-
Ausbreitmaß nach 10, 45 und 90 Minuten
-
Frischbetonrohdichte
-
Luft-/ Frischbetontemperatur
-
Luftgehalt nach 10 und 90 Minuten
-
w/z-Wert durch Darren
-
Ermittlung der Blutneigung nach DBV-Merkblatt (Eimerverfahren)
-
Druckfestigkeit nach DIN EN 12390 nach 2, 7, 28, 56und 91 Tagen; bis zur Prüfung ständige Wasserlagerung
-
Nachweis der niedrigen Hydratationswärmefreisetzung bei massigen Bauteilen (nicht er- forderlich bei Betonen aus Normalzementen mit niedriger Hydratationswärmeentwick- lung (LH-Zemente gemäß DIN EN 197-1))
-
E-Modul nach DIN EN 12390 Verfahren A nach 91 Tagen, bis zur Prüfung ständige Was- serlagerung
-
Herstellung von Probekörpern für den Bauherrn (9 Würfel, Abmessungen 150 mm × 150 mm × 150 mm, bis zur Übergabe ständige Wasserlagerung, Abstimmung der Probenüber- gabe unmittelbar nach Herstellung)
-
Übergabe von Rückstellproben an den Bauherrn (Menge je 10 kg Zement, 5 kg Flug- asche). Die Proben sind luftdicht zu verschließen und mit Projekt, Datum, Art der Probe und Probenehmer zu kennzeichnen.
Die Erstprüfungen für die Kappenbetone (Expositionsklasse XF4) umfassen folgenden Umfang:
-
Ausbreitmaß nach 10, 45 und 90 Minuten
-
Frischbetonrohdichte
-
Luft-/ Frischbetontemperatur
-
Luftgehalt nach 10, 45 und 90 Minuten (ohne weiteren Energieeintrag nach Herstellung der Mischung)
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-
Ermittlung der Blutneigung nach DBV-Merkblatt (Eimerverfahren)
-
w/z-Wert durch Darren
-
Druckfestigkeit nach DIN EN 12390 nach 2, 28 und 91 Tagen bei maximal zulässigem Luft- porengehalt, bis zur Prüfung ständige Wasserlagerung
-
Nachweis des Frost-Tausalz-Widerstands in Anlehnung an das DBV-Merkblatt „Frostprü- fung von Beton“ mit dem CDF- Verfahren sowie zusätzlich nach 42 und 56 Frost-Tau- Wechseln bei Mindestluftporengehalt.Einschließlich Lösungsaufnahme, Bestimmung re- lativer dynamischer E-Modul und Fotodokumentation (Prüfkörper vor und nach der Frost-Tausalzbeaufschlagung). Die Prüfstelle hat die ausreichende Erfahrung mit dem CDF-Verfahren durch die Teilnahme an einem Ringversuch nachzuweisen.
-
Herstellung von Probekörpern für den Auftraggeber (6 Würfel, Abmessungen 150 mm × 150 mm × 150 mm, min. LP-Gehalt, 3 Würfel, Abmessungen 150 mm × 150 mm × 150 mm, max. LP-Gehalt, bis zur Über- gabe ständige Wasserlagerung, Abstimmung der Probenübergabe unmittelbar nach Herstellung)
-
Übergabe Rückstellprobe an den Bauherrn (Menge je 10 kg Zement). Die Probe ist luft- dicht zu verschließen und mit Projekt, Datum, Art der Probe und Probenehmer zu kenn- zeichnen.
Der Auftragnehmer hat die Ergebnisse der Eignungsprüfung dem Auftraggeber rechtzeitig, min- destens zwei Wochen vor Betonagebeginn vorzulegen.
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen Erdbau Für den Erdbau wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB vereinbart.
Bei der Methode M3 sind grundsätzlich Probeverdichtungen zur Festlegung der jeweiligen Ar- beitsanweisung durchzuführen. Das Arbeitsverfahren ist im Baufortschritt mittels Tagesprotokoll- heft durch den Auftragnehmer zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Probeverdichtung, die Do- kumentation der Arbeitsanweisung und des Tagesprotokollheftes (Überprüfung des Arbeitsver- fahrens) sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer tagesaktuell vorzulegen.
Die Dokumentation erfolgt nach den Mustern "Anlage 5.6.7 Arbeitsanweisung und Tagesproto- kollheft" und "Anlage 5.6.8 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte".
Zement Dem Auftraggeber sind die Lieferscheine für den Zement zu übergeben. Bei Bezug des Betons aus Transportbetonwerken kann dies anhand der Angaben auf den ausgedruckten Lieferscheinen er- folgen.
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Nachbehandlungsmittel Das Verfallsdatum der einzelnen Lieferungen für das Nachbehandlungsmittel ist festzustellen, zu dokumentieren und dem AG zu übergeben.
Beton Das ausführende Bauunternehmen hat für die Betone der Überwachungsklasse 2 (ÜK 2) Identi- tätsprüfungen nach DIN 1045-3 durchzuführen.
Identitätsprüfungen des Frischbetons sowie die Herstellung von Probekörpern müssen prinzipiell auf der Baustelle erfolgen, an Proben, die am Einbauort entnommen wurden. Die ermittelten Frischbetonkennwerte sind auf dem Betonlieferschein zu vermerken.
Ergänzend zu DIN 1045-3 gelten folgende Mindesthäufigkeiten:
-
Die Konsistenz ist bei den ersten fünf und bei jedem folgenden fünften Fahrzeug zu über- prüfen.
-
Der w/z-Wert ist einmal je Betoniertag durch Darren sowie in Zweifelsfällen zu bestim- men.
-
Bei Beton mit Anforderungen an den Mindest-Luftgehalt sind die Konsistenz und der Luftgehalt des Betons bei jedem Fahrzeug zu überprüfen.
-
Für alle massigen Bauteile sind die Bauteiltemperaturen kontinuierlich für mindestens acht Tage aufzuzeichnen (Mindestanforderung: Messpunkte an drei Stellen im Bauteil (Kern, Drittelspunkt, Oberfläche bei der äußeren Bewehrungslage) sowie Luft). Der Mess- zeitraum bei Lufttemperaturen < 5°C, ist um die Zeitdauer zu verlängern, an denen die Temperaturen unter 5°C lagen.
Die Anmeldung der ÜK 2 Überwachung ist eigenständig und rechtzeitig durch den Auftragnehmer durchzuführen. Die Termine von Überwachungsbesuchen durch die anerkannte Überwachungs- stelle sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.
Spanngliedeinbau/ Einpressarbeiten
Die Einpressarbeiten der Spannglieder sind rechtzeitig bei der Fremdüberwachung anzumelden. Die Termine von Überwachungsbesuchen durch die anerkannte Überwachungsstelle sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
Abdichtung
Hinweis für Herstellung von Abdichtungen aus einer Bitumenschweißbahn:
Im Rahmen der unter 5.2 der ZTV-ING Teil 6-1 geforderten Prüfungen bei den Abdichtungsarbei- ten wird aufgrund der Wichtigkeit unter anderem auf folgende Prüfungen hingewiesen:
-
Äußere Bedingungen / Taupunkttemperatur
-
Oberflächenfeuchte
-
Rautiefe
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-
Abreißfestigkeit der Betonoberfläche nach der Vorbereitung
-
Abreißfestigkeit der behandelten Betonoberfläche
-
Hohlstellen- und Blasenfreiheit der aufgebrachten Schweißbahn
-
Verklebung der Bitumenschweißbahn mit der Unterlage jeweils einschl. Dokumentation.
3.12.3 Kontrollprüfungen Erdbau Bei der Durchführung von statischen Plattendruckversuchen gem. DIN 18134 ist das erforderli- che Belastungsfahrzeug bauseits vom AN zu stellen.
Schichten ohne Bindemittel Bei der Durchführung von statischen Plattendruckversuchen gem. DIN 18134 ist das erforderli- che Belastungsfahrzeug bauseits vom AN zu stellen.
Asphalt Entnahme von Asphaltmischgut Soweit auf der Baustelle nicht anders vom Auftraggeber angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des Auftragnehmers bei der Probenahme insbesondere • die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber • die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Ein- steckthermometer), • die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB, Teil 27, • das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt-StB, Teil 27 • die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und • die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird im Rahmen der Probenahme ausführen • Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift • die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumenta- tion o der Anzahl der Teilproben, o einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderheiten dokumentieren, o das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)
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3.12.4 Hauptprüfung und Abnahme nach § 12 VOB/B Nachdem das Bauwerk vollständig und ohne Mängel fertiggestellt ist (Meldung durch den Auf- trag-nehmer), veranlasst der Auftraggeber die Durchführung der 1.Hauptprüfung nach DIN 1076. Die für die Hauptprüfung und Abnahme erforderlichen Geräte (Gerüste, Hubsteiger o.ä.) einschl. des Personals sind vom Auftragnehmer bereit zu stellen und werden, wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, nicht gesondert vergütet.
Zur Durchführung der 1. Hauptprüfung muss dem Auftraggeber eine geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten nach entsprechender Position einschließlich des vollständigen Bau- werksbuches unter Berücksichtigung von Abschn. 4.2.12 und 4.2.15 dieser Baubeschreibung vor- liegen, damit dieser die 1. Hauptprüfung nach DIN 1076 durchführen kann.
Fehlt die geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten oder das Bauwerksbuch voll- ständig oder in Teilen, so gilt die Leistung als nicht vollständig erbracht. Gegebenenfalls wird unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 VOB /B sowie DIN 1076 Nr. 5.2 die Abnahme verweigert.
Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom Auftragnehmer entsprechend zu koordinieren, damit die Bauwerksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesund- heitsschutzplanes (Sige-Plan) Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auf Baustellen werden vom AG gesondert beauftragt. Vom AN ist eine Person zu bestimmen, die dem SiGe-Koordinator des AG zuarbeitet.
Die für die Vorankündigung erforderliche Angaben (Anzahl der NU, Anzahl der gewerblichen Be- schäftigten, etc.) hat der Auftragnehmer zu benennen.
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4 Ausführungsunterlagen Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen Das in der Anlage 5.1.1 beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Ab- fälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leistungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auftragnehmers ausweisen.
Das in der Anlage 5.1.4 beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt.
Das in der Anlage beigefügte „Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen“ wird dem Auf- tragnehmer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt.
Für die Erstellung des Rückbau- und Entsorgungskonzeptes wird als Anlage eine Mustergliederung zur Verfügung gestellt (vgl. Abschnitt 5.1.5).
Erdbau
Vom Auftraggeber werden zur Anwendung die Muster "Anlage 5.6.7 Arbeitsanweisung und Tage- sprotokollheft" und "Anlage 5.6.8 Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" zur Verfügung gestellt.
4.1.1 Pläne, Unterlagen, Gutachten Folgende Pläne, Unterlagen und Gutachten sind Teil der Vergabeunterlagen:
| Anlage | Blatt Nr. | Inhalt/Plandarstellung |
|---|---|---|
| A1 | Leistungsbeschreibung | |
| A1.1 | Baubeschreibung | |
| A1.2 | Leistungsverzeichnis | |
| A2 | Planunterlagen | |
| A2.1 | Übersichtspläne | |
| A2.1 | 01 | Übersichtskarte |
| A2.1 | 02 | Lageplan |
| A2.1 | 03 | Lageplan Bestandssparten |
| A2.1 | 04 | Lageplan Entwässerung |
| A2.2 | Ersatzneubau BW 2 & BW 2a | |
| A2.2 | 01 | BW 2 – Draufsicht, Längsschnitt |
| A2.2 | 02 | BW 2 – Schnitte, Ansichten, Details |
| A2.2 | 03 | BW 2a – Draufsicht, Längsschnitt |
| A2.2 | 04 | BW 2a – Schnitte, Ansichten, Details |
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| A2.3 | Bestandspläne BW 2 alt | |
|---|---|---|
| A2.3 | 01 | Bauwerksbuch BW 2 |
| A2.3 | Ausführungsplanung 1970 | |
| A2.3 | 02 | Plan 1b – Schalplan des Widerlagers West |
| A2.3 | 03 | Plan 2b – Fundamentbewehrung Widerlager West |
| A2.3 | 04 | Plan 3a – Bewehrung für aufgehenden Teil Widerlager West |
| A2.3 | 05 | Plan 4a – Schalplan des Widerlagers Ost |
| A2.3 | 06 | Plan 5b – Fundamentbewehrung Widerlager Ost |
| A2.3 | 07 | Plan 6 – Bewehrung für aufgehenden Teil Widerlager Ost |
| A2.3 | 08 | Plan 7b – Schal- und Bewehrungsplan Mittelpfeiler |
| A2.3 | 09 | Plan 8a – Regelquerschnitt Gesimskappendetail |
| A2.3 | 10 | Plan 9a – Schalplan für den Überbau |
| A2.3 | 11 | Plan 10 – Tektur zum Schalplan Widerlager West |
| A2.3 | 12 | Plan 11a – Schal- und Bewehrungsplan für Entwässerungsschacht |
| A2.3 | 13 | Plan 12b – Entwässerungsplan |
| A2.3 | 14 | Plan 13 - Spannbewehrung |
| A2.3 | 15 | Plan 14b – schlaffe Bewehrung für den Überbau |
| A2.3 | 16 | Plan 15b – Gesimskappenplan mit Bewehrung und Austeilung der Telleranker, Leit- planken- und Geländerpfosten |
| A2.3 | 17 | Plan 16 – Übersichts- und Bestandsplan |
| A2.3 | 18 | G-14090 – Geländerübersicht BW A-2 |
| A2.3 | 19 | Blatt 1 – Nagelfluhverkleidung Ansicht Brücke A2 Widerlager Ost |
| A2.3 | Instandsetzung 1989 | |
| A2.3 | 20 | Plan 5.103 (Blatt 3) – Maurer Dehnfuge D80B-B |
| A2.3 | 21 | Plan 5.103 (Blatt 3a) – Maurer Dehnfuge D80B-B |
| A2.3 | 22 | Plan 5.104 (Blatt 4) – Maurer Dehnfuge D80B-B |
| A2.3 | 23 | Plan 5.104 (Blatt 4a) – Maurer Dehnfuge D80B-B |
| A2.3 | 24 | Plan 5.201 – Geländer |
| A2.3 | Instandsetzung 2002 | |
| A2.3 | 25 | Bestandsübersichtszeichnung |
| A2.3 | 26 | Plan 4.002a – Regelquerschnitt |
| A2.3 | 27 | Plan 4.003b – Schalplan Gesimskappen |
| A2.3 | 28 | Plan 4.101a – Bewehrung Gesimskappen |
| A2.3 | 29 | Plan 5.100b – Skizze in Achse Übergangskonstruktion |
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| A2.3 | 30 | Plan 5.101a – Übergangskonstruktion WL Bad Tölz Typ 80-1/ AD-Übe1 |
|---|---|---|
| A2.3 | 31 | Plan 5.102 – Bewehrung Übergangskonstruktion WL Ost, West |
| A2.3 | 32 | Plan 5.202a -Geländerplan Seite Unterhaching – Bad Tölz |
| A2.3 | 33 | Plan 5.203a – Geländerplan Seite Bad Tölz – Unterhaching |
| A2.3 | 34 | Plan 5.301a – Entwässerungsplan |
| A2.3 | 35 | Plan 7.002a – Traggerüst für Gesimskappen |
| A2.4 | Bestandspläne BW 2a alt | |
| A2.4 | 01 | Bauwerksbuch BW 2a |
| A2.4 | Ausführungsplanung 1970 | |
| A2.4 | 02 | Plan 1a – Schalplan des Widerlagers West |
| A2.4 | 03 | Plan 2a – Schalplan des Widerlager Ost |
| A2.4 | 04 | Plan 3a – Bewehrungsplan Widerlager Ost Fundamente |
| A2.4 | 05 | Plan 4 – Bewehrungsplan Widerlager West Fundamente |
| A2.4 | 06 | Plan 5b – Regelquerschnitt, Gesimskappendetail |
| A2.4 | 07 | Plan 6 – Bewehrungsplan für aufgehenden Teil Widerlager West |
| A2.4 | 08 | Plan 7- Bewehrungsplan für aufgehenden Teil Widerlager Ost |
| A2.4 | 09 | Plan 8 – Schalplan der Pfeiler |
| A2.4 | 10 | Plan 9 – Bewehrungsplan Pfeiler Ost u. West |
| A2.4 | 11 | Plan 10 – Tektur zum Schalplan Widerlager West |
| A2.4 | 12 | Plan 11 – Spundwandplan Pfeiler West |
| A2.4 | 13 | Plan 12 – Brückenentwässerung Pfeiler Ost und Pfeiler West mit Widerlager Ost |
| A2.4 | 14 | Plan 13 – Schalplan für den Überbau |
| A2.4 | 15 | Plan 14 – Vorspannbewehrungsplan für den Überbau |
| A2.4 | 16 | Plan 15 – Bewehrungsplan für Kontrollschächte am Pfeiler Ost und West und am Wi- derlager Ost |
| A2.4 | 17 | Plan 16 – Bewehrungsplan für die Gesimskappen |
| A2.4 | 18 | Plan 17 – Bewehrungsplan (schlaffe Bewehrung) für den Überbau |
| A2.4 | 19 | Plan 18 – Übersichts- und Bestandsplan |
| A2.4 | Instandsetzung 1989 | |
| A2.4 | 20 | Plan 1.201c – Verbreiterung der Kammermauer |
| A2.4 | 21 | Plan 5.101 (Blatt 1) – Maurer Dehnfugen D80B-B |
| A2.4 | 22 | Plan 5.101 (Blatt 1a) – Mauerer Dehnfugen D80B-B |
| A2.4 | 23 | Plan 5.102 (Blatt 2) – Maurer Dehnfuge D80B-B |
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| A2.4 | 24 | Plan 5.102 (Blatt 2a) – Maurer Dehnfuge D80B-B |
|---|---|---|
| A2.4 | 25 | Plan 5.201 – Geländer |
| A2.4 | Instandsetzung 2002 | |
| A2.4 | 26 | Bestandsübersichtszeichnung |
| A2.4 | 27 | Plan 4.000a – Regelquerschnitt |
| A2.4 | 28 | Plan 4.001a – Schalplan Gesimskappen |
| A2.4 | 29 | Plan 4.100a – Bewehrung Gesimskappen |
| A2.4 | 30 | Plan 5.200a – Geländerplan Seite Unterhaching – Bad Tölz |
| A2.4 | 31 | Plan 5.201 – Geländerplan Seite Unterhaching – München |
| A2.4 | 32 | Plan 5.300 – Entwässerungsplan |
| A2.4 | 33 | Plan 5.300a – Entwässerungsplan |
| A2.4 | 34 | Plan 7.001a – Traggerüst für Gesimskappen |
| A2.5 | Verkehrsführung | |
| A2.5 | 01 | Verkehrsführung Lageplan |
| A2.5 | 02 | Verkehrsführung QS BW2 |
| A2.5 | 03 | Verkehrsführung QS BW2a |
| A2.5 | 04 | Verkehrsführung Konzept |
| A2.5 | 05 | Verkehrsführung Sperrung |
| A2.5 | 06 | Verkehrsführung Umleitung Autobahn |
| A2.5 | 07 | Verkehrsführung Umleitung |
| A2.5 | 08 | Vollsperrung A995 Konzept |
| A2.5 | 09 | Vollsperrung A995 Gross |
| A2.5 | 10 | Vollsperrung A995 Sperrung |
| A2.5 | 11 | Vollsperrung A995 Umleitung |
| A2.5 | 12 | Vollsperrung Mue Str Konzept |
| A2.5 | 13 | Vollsperrung Mue Str Umleitung |
| A3 | Gutachten und sonstige Anlagen | |
| A3.1 | Geologisch-geotechnischer Bericht „Ersatzneubau einer Überführung über die A 995 (BW02) bei Unterhaching“ vom 10.04.2026 | |
| A3.2 | Geologisch-geotechnischer Bericht „Ersatzneubau einer Überführung über die Münchner Straße (BW02a) bei Unterhaching“ vom 10.04.2026 | |
| A3.3 | Kampfmitteldetailauswertung vom 03.02.2026 | |
| A3.4 | „Orientierende Bausubstanzuntersuchung am Bestand – BW2 und BW2a Unter- haching-Nord“ vom 17.08.2026 |
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4.1.2 Ausführungsunterlagen Die Ausführungsunterlagen Streckenbau werden dem AN über das IPMS 2 Wochen nach der Auf- tragsvergabe übergeben.
4.1.3 Absteckungen Dem AN wird vor Baubeginn ein in Lage und Höhe ausgeglichenes Festpunktfeld übergeben, das für die Ausführung zu verwenden ist. Dieses Festpunktfeld ist von allen AN anzuwenden, um ein einheitliches Lage- und Höhensystem auf der Baustelle zu verwenden.
Der AN erhält die Achse sowie ein Höhenfestpunkt nahe dem Baustellenbereich vom AG.
Die Absteckung der übergebenen Achsen und der Fahrbahnränder sowie alle übrigen,
zur fachgerechten Herstellung notwendigen Punkte und Linien einschließlich Berechnung
und Absteckung aller erforderlichen Kleinpunkte hat der AN auszuführen. Dem AG sind
die Absteckungsprotokolle auszuhändigen.
4.1.4 Sonstige Unterlagen
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen Für den Ersatzneubau der Bauwerke BW 2 und BW 2a (inklusive Baubehelfe, Verbauten, Bauhilfs- maßnahmen, Abbruch) sind für den Bau- und Endzustand die komplette Ausführungsplanung vom AN zu erstellen.
Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer unverzüglich die technische Bearbeitung der Bau- werke durchzuführen. Alle Leistungen, die zu einer einwandfreien und vollständigen Ausführung notwendig sind, sind zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Ausführungsunterlagen wird einem von AG bestimmten Prüfingenieur übertra- gen.
Für die Umsetzung des Dokumentenlaufs, der Dokumentenfreigabe und der Dokumentenverwal- tung wird ein internetbasiertes Dokumentenmanagementsystem (IPMS) eingesetzt.
Der Lauf der Unterlagen und die Bearbeitungszeiten für das Prüf- und Genehmigungsverfahren sind in Workflows dargestellt und entsprechend zu berücksichtigen. Die Vorlage von unvollstän- digen bzw. nicht genehmigungsfähigen Planunterlagen hat die Neuvorlage mit den festgelegten Prüfzeiten zur Folge. Der durch das Prüfverfahren bedingte Zeitaufwand ist bei der Vorlage der Unterlagen und beim Bauablauf einzuplanen. Sämtliche Kosten und Folgekosten, die durch nicht rechtzeitiges Einreichen von Ausführungsunterlagen oder durch fehlerhafte nicht genehmigungs- fähige oder unvollständige Ausführungsunterlagen verursacht werden, sind vom AN zu tragen.
Alle statischen und konstruktiven Maßnahmen sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustim- men. Sich während der Bearbeitung ergebende statisch-konstruktive Veränderungen sind mit dem Prüfingenieur abzustimmen und durch den Auftraggeber zu genehmigen.
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Den Berechnungen und Planungen sind grundsätzlich die Lastannahmen zugrunde zu legen, die vom AG in den VGU angegeben sind oder ggf. im Zuge der Ausführungsplanungen noch festgelegt werden.
Prüfzeugnisse, Eignungsprüfungen, Protokolle und dergleichen sind in 3-facher Ausfertigung und entsprechend den Vorgaben des AG sortiert einzureichen. Prüfzeugnisse sind rechtzeitig als Ab- lichtung und zur Abnahme im Original sortiert vorzulegen.
Die Muster "Anlage Arbeitsanweisung und Tagesprotokollheft" und "Anlage Verdichtungs- und Tragfähigkeitswerte" sind vom AN zu befüllen und nach den in den jeweiligen Vorbemerkungen genannten Intervallen an den AG zu übermitteln.
4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan Die Baustelleneinrichtungspläne sind beim AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragsein- gang einzureichen.
In den Baustelleneinrichtungsplänen sind die Baustelleneinrichtung, alle für den Baubetrieb und die für den An- und Abtransport vorgesehenen Straßen und Wege, Hilfswege sowie Unterkünfte, sanitäre Anlagen, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsleitungen usw. darzustellen.
Weiterhin sind in den Baustelleneinrichtungsplänen alle für die örtlichen Rettungsdienste erfor- derlichen Angaben der Zufahrten, Hydranten, Wasserbehälter, Rettungsplätze, ggf. für die Lande- möglichkeiten von Rettungshubschraubern freizuhaltende Flächen etc. einzutragen. Diese Pläne sind unter Beteiligung des AG mit den zuständigen Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, kom- munale Behörden, Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste etc.) und Versorgungsunternehmen abzu- stimmen.
Die Baustelleneinrichtungspläne sind während der Bauzeit bei Änderungen zeitnah fortzuschrei- ben.
4.2.2 Baustellenzeitenplan Terminplanung
Der AN hat spätestens 3 Wochen nach Auftragserteilung dem AG einen detaillierten Bauzeiten- plan als vernetzten Balkenplan auf der Grundlage der Vertragstermine in digitaler und in Papier- form zu übergeben.
In dem Detailterminplan sind die wesentlichen Vorlaufzeiten, Hauptleistungsvorgänge und dar- über hinaus wichtige Bauablaufvorgänge darzustellen. Zudem hat der Detailterminplan den kriti- schen Weg und somit die Verknüpfungen aller Einzelvorgänge zueinander auszuweisen.
Für Teilabschnitte sowie wesentliche Gewerke sind die Fertigstellungstermine anzugeben.
Der Bauzeiten-Detailterminplan muss insbesondere folgende Angaben beinhalten:
• Zeitliche (vernetzter Balkenplan) Darstellung aller auszuführenden Leistungen
• Angabe über die Dauer der auszuführenden Leistungen in Kalendertagen (KT)
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• Verknüpfungen der auszuführenden Leistungen mit Ende-Anfang-Beziehungen im ver- netzten Balkenplan, Ausweisung der Spalten Vorgänger, Nachfolger
• Darstellung des durchgängigen „kritischen Weges“ von Baubeginn bis Bauende für die vollständige Vertragsleistung
• Ebenfalls sind die relevanten Schnittstellen zu Vorhaben Dritter herauszuarbeiten, z. B. müssen zusätzlich ggf. erforderliche Leitungsverlegungsarbeiten aus den Terminplänen hervorgehen.
• Darstellung oder Auflistung der verschobenen/geänderten Vorgänge in fortgeschriebe- nen Bauzeitenplänen (Soll-Ist) mit Ausweisung der geänderten Daten (Dauer, Beginn, Ende)
• Der AN hat in dem Bauzeitenplan durch Bündelung der einzurechnenden Ausfallzeiten in einem eigenen Vorgang diese am Ende des Bauablaufplans darzustellen. Dadurch wird erreicht, dass Vorgänge, bei denen sich das eingeplante Witterungsrisiko nicht realisiert, auch in der normalen Ausführungszeit realisiert werden und nicht etwa in der aufgrund des einkalkulierten Risikozuschlags zu langen Soll-Ausführungszeit. Diese Vorgehensweise hat weiterhin den Vorteil, dass im späteren Termincontrolling die tatsächlichen Ausfall- tage auf diesen Vorgang für Pufferzeit angerechnet und somit die noch verbleibenden Pufferzeiten für einzukalkulierende witterungsbedingte Behinderungen immer aktuell kommuniziert werden können. Ob sich diese Verlängerung der Dauer eines konkreten Vorgangs auf die erwartete Gesamtfertigstellung auswirkt, wird anhand der ursprüngli- chen Anordnungsbeziehungen im Bauablaufplan beurteilt.
Der Terminplan ist wöchentlich fortzuschreiben und sowohl digital als auch als Ausdruck
zu übergeben.
Ressourcenplanung
Wöchentlich ist eine Arbeitsvorschau zu erstellen und bis spätestens Donnerstag für die Folgewo- che zu übergeben, die mindestens folgende Inhalte hat:
• Tag
• Bauort
• Bauleistung / Tätigkeit
• Anzahl gewerbliche Arbeitskräfte
• Anzahl Hauptgeräte
• Aufsichtspersonal mit Telefonnummer (Polier, Vorarbeiter)
Planlieferterminliste
Die Planlieferterministe enthält Angaben über Inhalt und Zeitpunkt der Einreichung der vom AN zu liefernden Ausführungsplänen.
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Nach Auftragserteilung ist innerhalb von 10 Kalendertagen auf Grundlage des Bauzeitenplans des AN eine verbindliche, die gesamte Baumaßnahme umfassende Planlaufliste vorzulegen, die auch die Dauer des Prüflaufs berücksichtigt. Die maßgebenden Bauteile sowie die Baubehelfe müssen erkennbar sein. Die Planlaufliste ist bei erkennbaren Änderungen innerhalb einer Woche fortzu- schreiben.
4.2.3 Ausgleichsgradiente Die Pläne und Unterlagen für die Ausgleichsgradiente sind dem AG zur Prüfung und zur
Genehmigung vorzulegen.
4.2.4 Betonierplan/Betonbaukonzept Der AN hat innerhalb von 10 Werktagen nach Aufforderung durch den AG auf Grundlage des Bau- zeitenplans das Betonbaukonzept nach Auftragserteilung fortzuschreiben.
Das Betonbaukonzept nach Auftragserteilung umfasst neben den Angaben nach ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2 Anhang A folgende Unterlagen:
• Bauteilkatalog/Betonsortenblätter (u. a. mit Zuordnung LV-Position – Beton-sorte, Kon- sistenz, Größtkorn, Sieblinienbereich, Pumpbeton, Verarbeitbarkeitszeit ab Übergabe Baustelle, max. Stundenleistung, größte Liefermenge, Lieferzeitraum,
• bauteilbezogener Prüfplan,
• Qualitätssicherungsplan nach DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“,
• Betonierplan für jedes Bauteil nach ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2
Bei erkennbaren Änderungen während der Bauausführung ist das Betonbaukonzept innerhalb ei- ner Woche anzupassen.
Der Betonierplan ist dem Prüfingenieur und dem AG mindestens 4 Wochen vor Betonage zur Prü- fung vorzulegen.
4.2.5 Bestandsunterlagen Allgemein
Es sind Bestandsunterlagen gemäß ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu liefern.
Zu den Bestandsunterlagen gehören zusätzlich die Protokolle und Lageskizzen der Setzungsmes- sungen einschl. Nullmessung.
Die Bestandsunterlagen nach ZTV-ING (berichtigte, ergänzte, geprüfte, sortierte und unterzeich- nete Ausführungsunterlagen) einschließlich der Bestandsübersichtszeichnungen und die Erfas- sung der Bauwerksdaten nach ASB-ING sind Voraussetzung für die Durchführung der Abnahme.
Diese Unterlagen sind spätestens 6 Wochen vor Abgabe des Antrages auf Abnahme der Leistung, unterschrieben zur Prüfung in das Dokumentenmanagementsystem einzustellen. Weiterhin sind
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dem AG alle Bestandsunterlagen als tif, pdf/A und dwg/dxf Dateien (inkl. Plotstiltabellen) auf mit dem AG abgestimmten Datenträger zu übergeben.
Vorgaben für CAD Daten
Alle CAD Planungsdaten sind in digitaler Form im DWG- (drawing), DXF- (drawing interchange for- mat) und PDF- (Portable Document Format) -Format zu erstellen und bei der Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Südbayern abzugeben. Als Speicherformat von DWG bzw. DXF Dateien muss AutoCAD 2013 bzw. 2010 verwendet werden. Die PDF Dateien müssen ohne Einschränkung der Weiterverarbeitbarkeit in den Dokumenteigenschaften erstellt werden.
Bei der Übergabe und Erstellung der Dateien im DWG bzw. DXF Format muss Folgendes beachtet werden:
• Die Zeichnungen müssen in Gauß Krüger Koordinaten abgelegt sein. Die im Abschnitt Ver- messungsunterlagen beschriebenen Vorgaben sind einzuhalten.
• Alle zugehörigen X-Refs, Bilder, Tif, JPG usw. müssen mit abgegeben werden. Diese sind lagerichtig zuzuordnen.
• Es sind Layouts einzurichten. Alle Layouts sind identisch zum zugehörigen PDF/A Plan ab- zulegen.
• Wenn eine Plotstiltabelle für die Erstellung eines PDFs oder für einen Druckauftrag erfor- derlich ist, ist diese mit zu übergeben.
• Vorgegebene Layer in Plänen, die weiterverarbeitet werden, dürfen nur nach Absprache angepasst werden.
• Der Layername von extern erstellten Layern muss mit „BW“ oder „EXT“ beginnen, und der Inhalt ist möglichst kurz und eindeutig zu beschreiben.
• Wenn Pläne nicht mit AutoCAD erstellt bzw. bearbeitet werden, ist darauf zu achten, dass Textfelder richtig exportiert werden und nicht in einzelne Buchstaben je Textfeld aufge- löst werden.
• Linien aller Art (Polylinien, gestrichelte Linien, Achsen usw.) auch Schraffuren etc. dürfen nicht aufgelöst werden.
• Alle Unterlagen sind, falls dies programmtechnisch möglich ist, als E-Transmit zu überge- ben.
Vorgaben für tif Dateien
Die tif Dateien sind als Rasterdatei TIF G 4 durch Konvertieren zu erstellen. Bei der Erzeugung der Rasterdatei (Format CCITT Group 4 Fax) aus einem CAD-System ist darauf zu achten, dass die Vor- gehensweise und Parameter so gewählt sind, dass das erzeugte Bild vollständig, qualitätsgerecht und maßstabsgetreu ist.
Ein Ausdruck der Rasterdatei muss dem Ausdruck der Original CAD-Datei in Inhalt, Qualität (Strich- stärken, Bogendarstellung etc.), Größe (Format) und Verhältnissen (keine Verzerrungen) vollstän- dig entsprechen. Die Unterlagen sind schwarz-weiß (nicht in Graustufen) zu speichern.
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Die Auflösung muss mind. 400 dpi betragen. Die Dateigröße sollte unabhängig vom Format kleiner 3 MB sein
Bestandsübersichtszeichnunqen
Die Bestandsübersichtszeichnungen sind mit einheitlichem Plankopf zu versehen. Das Muster des Plankopfes ist beim Auftraggeber anzufordern.
Auf den Vorabzügen, dem Papierabzug sowie auf der Mikroverfilmung der Bestandsübersichts- zeichnungen sind alle Unterschriften im Plankopf zu leisten.
Bauwerksdaten und Bauwerksbuch
Die Bauwerksdaten sind mit einem Erfassungsprogramm auf der Datenbasis der ASB-Bauwerks- daten (Anweisung Straßeninformationsbank) in der jeweils vom Auftraggeber zugelassenen Ver- sion zu erfassen. Die Übergabe des Datenbestandes erfolgt in digitaler Form in dem Übergabefor- mat der ASB-ING (.CAB-Datei) auf mit dem AG abgestimmten Datenträgern und in Papierform als Bauwerksbuch nach den Vorgaben der DIN 1076. Die Bauwerksdaten sind auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und mit Unterschrift des AN zu bestätigen.
Vom AN ist ein neues Bauwerksbuch für jedes Teilbauwerk zu erstellen und eine Brückenskizze nach DIN 1076 zu fertigen und mind. 4 Wochen vor Bauwerksabnahme in 2-facher Ausfertigung beim AG einzureichen. Das Bauwerksbuch ist auch auf CD zu übergeben.
Die Bauwerksdaten und Bauwerksbücher sind entsprechend dem ARS 09/2004 zu erstellen.
Die Datenerfassung für die Erstellung der Bauwerksbücher nach DIN 1076 ist gemäß Pro- grammsystem SIB Bauwerke Teil 2 vorzunehmen.
Überarbeitungen infolge Prüfung der Unterlagen werden nicht gesondert vergütet.
Die Bauwerksskizze ist als TIF-Datei (Anforderungen siehe oben) einzubinden. Dabei muss ein Sei- tenverhältnis von 11/2 immer eingehalten werden, um einen unverzerrten Ausdruck mit SIB-Bau- werke zu gewährleisten. Der Maßstab für die Darstellungen ist so zu wählen, dass ein Ausdruck der Bauwerksskizze auf ein oder mehrere DIN A4-Blätter ohne Skalierung erfolgen kann. Jede ein- zelne Zeichnung (Grundriss, Längsschnitt, Querschnitt etc.) ist auf einer eigenen Seite einzufügen.
Die Bauwerksskizze ist aus den Bestandsübersichtszeichnungen durch Reduzieren der Inhalte zu erstellen. Folgender Inhalt ist dabei zu gewährleisten:
• Darstellung des Grundrisses sowie Längs- und Querschnitte.
• Bauwerkswinkel; Nordpfeil; Höhenmarken bezogen auf NN; Stützweiten; lichte Weiten; Bauhöhe, Gründungsart; Lage und Höhe Straßen, Wegen und überführter Leitungen; Durchfahrtshöhen und -weiten; Fahrbahnbreiten auf dem Bauwerk; Längs- und Querge- fälle; Hauptabmessungen der Konstruktionsteile; Trägerabstände; Angaben zu den Gradi- enten.
Die Höhe der Bauwerksskizze muss 297 mm (= DIN A 4 hoch) betragen. Die Breite ist nach Bedarf variabel. Die Anzahl der Blätter ist möglichst gering zu halten.
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Die Linienstärken müssen im Ausdruck mindestens 0,18 mm und Schriftgrößen mindestens 2,0 mm betragen.
Die Bauwerksskizze erhält keinen Plankopf.
Das Erfassungsprogramm zur Erfassung der Bauwerksdaten für den Ausdruck des Bauwerksbu- ches ist zu beziehen bei:
lng.-Büro Wendebaum-Peter-Mosbach GmbH (WPM),
Grubenstraße 95 b, 66540 Neunkirchen Tel.: 06821/9704-0, Fax: 06821/730245.
Die CAB-Datei zur Erfassung der Bauwerksdaten ist beim Auftraggeber anzufordern. Die vorge- nannten Bauwerksdaten sind wesentliche Bestandteile der Leistung im Sinne von § 12 Nr. 3 VOB/B. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Bauwerksbuch gemäß SIB-Bauwerke so rechtzeitig vor der Abnahme vorzulegen, dass der AG die 1. Hauptprüfung gemäß DIN 1076 vor der Abnahme durchführen kann.
Vorgaben für die Mikroverfilmung
Das Verzeichnis der Ausführungszeichnungen gemäß ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 1.1 Abs. (8) ist mit zu verfilmen. Die mikroverfilmten Ausführungs- und Bestandsübersichtszeichnungen sind auf Mikrofilmlochkarten (entsprechend DIN 19053 Teil 1) zu montieren.
Beschriftung der Lochkarte nach der Systematik des Planschlüssels
1 2 3 4 5 Feld-Nr.
1-7 8-14 15-16 17-26 27 Stelle
S;t;2;0;5;4 Str. Bez.
7;5;3;7;-;5;1;8 BW-Nr. gem. ASB
A;1 Evtl. Erweiterung der BW-Nr.
1;2;3;4;5;6;7;8;9;0 Plan-Nr. gem. Verzeichnis, max. 10 Stellen
c Planindex
Zwischen den einzelnen Feld-Nummern (1 bis 5) sind ausreichend Leerstellen einzufügen.
Lichtbilder über den wesentlichen Bauablauf
Durch den AN ist eine Fotodokumentation mit entsprechenden Bildunterschriften des vorhande- nen Zustandes und des Bauablaufes bis zur Beendigung der Bauarbeiten aufzustellen. Dazu gehört die Darstellung der Ausbildung der Bauwerke selbst sowie von Einzelteilen, die später nicht mehr sicht- und prüfbar (Bewehrung) sind.
Die Lichtbilder über den wesentlichen Bauablauf sind wie folgt zu benennen:
JJJJ-MM-TT_123_Bauteilbezeichnung
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JJJJ = Jahr, z. B. 2010
MM = Monat, z. B. 07 für Juli
TT = Tag, z. B. 21
123 = laufende Nummer am selben Tag oder im selben Monat
4.2.6 Ausführungspläne und statische Berechnungen Es sind Ausführungsunterlagen einschl. Berechnungen nach ZTV-ING für folgende wesentlichen Bauteile zu erstellen:
• sämtliche Ausführungspläne (Schal- u. Bewehrungspläne, Spannpläne usw.)
• sämtliche Baubehelfe und Verbauten
• Abbruch der Brückenbauwerke
• Lager
• Böschungstreppen
Werkstattplanung einschl. Werkstattzeichnungen für:
• Geländer
• Fahrbahnübergänge
• Entwässerung
• Vogeleinflugschutz
Ein detailliertes Abbruchkonzept einschließlich erforderlicher Nachweise und Beschreibung der zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Verfahren ist rechtzeitig 8 Wochen vor dem geplanten Ab- bruch durch den AN zu erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Für den Abbruch sind Ausführungsunterlagen nach ZTV-ING zu erstellen. Das Abbruchkonzept mit genehmigungsfähiger statischer Berechnung ist beim Prüfingenieur des Auftraggebers einzureichen.
Die geprüften Ausführungsunterlagen einschließlich der statischen Berechnungen für alle
Bauteile und Baubehelfe einschließlich Gründung sind rechtzeitig vor Baubeginn des jeweiligen Bauteils in zur Ausführung bestimmter Form vorzulegen.
Die Traggerüste dürfen erst hergestellt werden, wenn die genehmigungsfähigen Standsicherheits- nachweise einschließlich Ausführungsunterlagen durch einen Sachverständigen des AG geprüft sind und vom AG zur Ausführung bestimmt auf der Baustelle vorliegen.
Form und Inhalt der Ausführungsunterlagen:
Alle Ausführungspläne sind mit einheitlichem Plankopf und Plannummern nach dem Plannum- mernverzeichnis des AG zu versehen. Ein Muster für den Plankopf sowie das Plannummernver- zeichnis können bei der Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Südbayern angefordert wer- den.
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Für die Planunterlagen dürfen in der Höhe nur DIN Formate von DIN A4 bis DIN A0 verwendet werden. Die Planlänge darf max. 2.400 mm betragen.
Alle Pläne, die beim Auftraggeber verbleiben, sind gelocht mit Lochverstärkung zu liefern. Nicht lochverstärkte Pläne gehen ungesehen zurück.
Für alle Phasen der Erstellung des Bauwerks und der Sicherung sind umfassende und vollständige Nachweise für die Standsicherheit zu führen und in die statische Berechnung aufzunehmen. Dabei sind alle tragenden Bauteile ggf. unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Bauwerk und Baugrund in den Standsicherheitsnachweisen für alle Bauzustände und für den Endzustand zu erfassen.
In den Nachweisen müssen die Berechnungsgrundlagen, das Berechnungsverfahren, die Lastan- nahmen, die Schnittkraftermittlungen, die Bemessung sowie die Gebrauchsfähigkeitsnachweise dargestellt sein. Im Rahmen der Gebrauchsfähigkeitsnachweise sind, insbesondere dort, wo die Lichtraumprofile eingehalten werden müssen, die Verformungen nachzuweisen.
Für jedes Bauteil und für jede Sicherungsmaßnahme müssen darin enthalten sein:
• Berechnungsverfahren
• Kennwerte
• Berechnungsquerschnitte
• Belastungen
• Lastfälle, Superposition der Belastungen
• ungünstige Lastkombinationen
• geltende Vorschriften und erforderliche Sicherheiten.
4.2.7 Vermessungsunterlagen Der AN hat Setzungs- und Verformungsmessungen gem. ZTV-ING durchzuführen.
Alle Höhen sind im Höhenstatus 170 als Höhen über Normalhöhen (NHN) im Höhensystem des Deutschen Haupthöhennetzes 2016 (DHHN 16) anzugeben. Die Lagekoordinaten sind im Lagesta- tus 100 im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) in Verbindung mit dem Universalen Transversalen Mercator (UTM 32) anzugeben. Die Koordinaten müssen in voller Länge (7 bzw. 8 Stellen vor dem Komma) enthalten sein.
Die Absteckung der eingerechneten Achsen und der Fahrbahnränder sowie alle übrigen, zur fach- gerechten Herstellung notwendigen Punkte und Linien einschließlich Berechnung und Absteckung aller erforderlichen Kleinpunkte hat der AN auszuführen. Dem AG sind die Absteckungsprotokolle auszuhändigen. Die Anlage A3.10 in den VGU „Formate und Anforderungen an CAD Bestandsda- ten“ ist einzuhalten.
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4.2.8 Rückbau – und Entsorgungskonzept Siehe auch Punkt 3.6.5 dieser Baubeschreibung, Mustergliederung nach Angabe des AG siehe Ab- schnitt 5.1.6.
4.2.9 Bodenlogistikkonzept Siehe auch Punkt 3.6.6 dieser Baubeschreibung.
Elektronisches Planmanagementsystem Durch den Auftraggeber ist zur
• Reduzierung des Zeitraumes ab Planerstellung bis Planfreigabe
• Sicherstellung, dass auf den Baustellen nur mit jeweils aktuellen Planversionen gearbeitet wird
• sofortigen Übersicht, bei welcher am Planfreigabeprozess beteiligten Stellen sich ein Plan- dokument befindet
• digitalen Archivierung der Plan- und Zusatzinformationen
• Reduzierung des Gesamtaufwandes des Planfreigabeverfahrens
der Einsatz des digitalen Planmanagementsystems EPLASS der EPLASS project collaboration GmbH vorgesehen.
Die Lizenz- und Wartungskosten für EPLASS werden vom Auftraggeber übernommen.
Dem Auftragnehmer werden 3 Lizenzen zur Verfügung gestellt. Werden mehr Lizenzen benötigt, müssen diese über einen separaten Vertrag zwischen der EPLASS project collaboration GmbH und dem Auftragnehmer geregelt werden. Dieser Aufwand ist einzurechnen.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, seine Projektbeteiligten, die bzgl. Planerstellung oder Planprüfung in das Bauvorhaben integriert sind, an das System anzuschließen. Die Anzahl der hier- für notwendigen Benutzer muss vom Auftragnehmer selbst ermittelt werden.
Die Kosten für die Installationen, Schulungen und den Betrieb (z. B. Internet-Anschluss, Hardware, Papier- und Plotkosten etc.) über die gesamte Bauzeit müssen vom Auftragnehmer für seine E- PLASS-Installation übernommen und in die Position für die Herstellung der Ausführungszeichnun- gen eingerechnet werden.
Für die Durchführung der digitalen Planfreigabe gelten nachfolgende Bedingungen und Um- stände:
• Die Pläne werden gemäß den Vorgaben des Programmsystems in digitaler Form als Plot- files im PDF-Format oder in einem anderen zugelassenen Format von den Planern des Auftragnehmers erstellt.
• Zur Erzeugung der Plotdateien dürfen nur marktübliche und aktuelle Drucker / Plotter- treiber zum Einsatz kommen. Vor Projektbeginn ist mittels Testplänen nachzuweisen, dass die Pläne den Anforderungen des EDV-Systems entsprechen. Die Erzeugung der
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Pläne während der Projektdauer hat nach den in der Testphase fest definierten Randbe- dingungen (ggf. feste Stiftzuordnungen, gleicher Plottertreiber auf allen CAD-Arbeitsplät- zen etc.) zu erfolgen. Rasterdaten sind nur in begründbaren Ausnahmefällen zugelassen und bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
• Es darf nur Standardhard- und -software zur Anwendung kommen, damit bereits vorhan- denes EDV-Equipment problemlos integriert werden kann.
• Die Kommunikationskosten werden von den einzelnen Projektbeteiligten selbst getragen, da die Anwahl des zentralen Servers von den Außenstellen erfolgt. Der Datenaustausch erfolgt über das Internet. Hierzu muss allen Projektbeteiligten ein Internetzugang zur Ver- fügung stehen.
• Die fachlichen und organisatorischen Anforderungen des Auftraggebers müssen erfüllt werden. Hierzu sind Abstimmungsgespräche mit dem Auftraggeber erforderlich.
Die vom Auftraggeber vordefinierten Planläufe (Workflows) werden durch die Software darge- stellt. Hierbei wird der Gesamtprozess automatisiert abgebildet. Die einzelnen Prüfzeiträume sind den vorgesehenen Workflows zu entnehmen.
Eine automatische Indexverwaltung auf der Basis des Workflows wird integriert sein, d.h. dem Planer wird vom System vorgegeben, welcher neuer Index zulässig bzw. eingegeben werden muss. Eine Eingabe von anderen Index-Nummern als der vom System vorgeschlagene Index wird vom System unterbunden.
Die per CAD erstellten Pläne werden dezentral von den Projektbeteiligten erfasst und zum Plan- lauf freigegeben.
Die Prüfstellen übermitteln ihre Änderungswünsche unter Einsatz einer Redliningfunktion per Da- tenübertragung an die Projektbeteiligten.
Das System ermöglicht, dass nach einem parallelen Workflow-Abschnitt alle separat eingegebe- nen Redlinings auf einem Plan darstellbar sind bzw. im weiteren Verlauf des Workflows immer zusammen angezeigt werden.
Die Prüfung der Pläne erfolgt gemäß dem Planlaufschema (Workflow) und muss jeweils durch Eingabe der „elektronischen Unterschrift“ dokumentiert werden.
Nach der zuletzt erfolgten Unterschrift durch den letzten Prüfer (= „zur Ausführung freigegeben“) ist der Plan zur Bauausführung freigegeben.
Folgende Zeiträume für den Prüflauf sind durch den AN zu berücksichtigen:
• Vorprüflauf: 4 Wochen
• Hauptprüflauf: 2 Wochen (ohne Gleichstellung)
Das Programmsystem ermöglicht, dass Informationen aus dem Programmsystem (z.B. aktueller Freigabe-Status des Dokuments, aktueller Planlauf, bereits erfolgte Genehmigungen oder Freiga- ben mit Darstellung des Unterzeichnernamens und Datum etc.) automatisch beim Plotten oder Anzeigen des Plans auf dem Plan dargestellt wird. Hiermit wird gewährleistet, dass auch ohne
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Benutzung des Systems durch die damit erzeugten Papierdokumente sofort ersichtlich wird, in welchem Status sich der vorliegende Plan oder das Dokument befindet.
Das System ermöglicht auch die Verarbeitung von mehrseitigen Dokumenten (z.B. Statiken, Prüf- berichte etc.). Die Integration von beliebigen digitalen Dokumenten (z.B. Prüfberichte, Stahllisten) ist möglich. Hier kann auch eine Verknüpfung mit vorhandenen Plänen durchgeführt werden.
Für die Durchführung der elektronischen Freigabe und -verwaltung gelten folgende Vorgaben:
• Der AN erklärt sich bereit das Programmsystem EPLASS anzuwenden und gemäß den orga- nisatorischen Vorgaben des AG (z. B. Planläufe) einzusetzen.
• Die Pläne und zugehörige Dokumente (z. B. Arbeitsanweisungen, statische Berechnungen) werden gemäß den Vorgaben des Programmsystems in digitaler Form vom AN erstellt und vom AN in das System EPLASS eingestellt. Verantwortlich für die vertragskonforme Einstel- lung der Unterlagen durch die einzelnen Büros ist der AN Koordinator.
• Die Pläne oder Dokumente werden vom Ersteller gemäß den Vorgaben des Programmsys- tems in digitaler Form als Plotfiles (PDF/A-Format) oder in einem anderen zugelassenen Format erstellt. Sollte aus technischen Gründen im Ausnahmefall der vom Ersteller verwen- dete Druckertreiber vom in EPLASS integrierten Viewer nicht lesbar sein, muss der Ersteller auf ein anderes, vom System zugelassenes Format ausweichen.
• Zur Erzeugung der Plotdateien dürfen nur marktübliche und aktuelle Drucker-/Plottertrei- ber zum Einsatz kommen. Die Datei darf hierbei nur mit Zustimmung des AG die Größe von 10 MB überschreiten.
• Vor Projektbeginn ist mittels Testplänen nachzuweisen, dass die Pläne den Anforderungen des EDV-Systems entsprechen. Die Erzeugung der Pläne während der Projektdauer hat nach den in der Testphase fest definierten Randbedingungen (ggf. feste Stiftzuordnungen, glei- cher Plottertreiber auf allen CAD- Arbeitsplätzen etc.) zu erfolgen.
• Rasterdaten oder HP-RTL-Dateien sind nur in begründbaren Ausnahmefällen zugelassen und bedürfen der Zustimmung des AG.
• Sollten die erzeugten Ausgabedateien vom in EPLASS integrierten Viewer nicht lesbar sein, müssen vom Auftragnehmer andere Plottertreiber oder Ausgabeformate (z. B. PDF/A, Post- script, etc.) nach Rücksprache mit dem Systembetreuer der EPLASS project collaboration GmbH verwendet werden.
• Alle manuellen Eingriffe in das System sowie Änderungen der Benutzer sind vorher mit dem AG abzustimmen.
• Die Kommunikationskosten (z. B. Internetverbindung) werden von den einzelnen Projekt- beteiligten selbst getragen. Der Datenaustausch erfolgt über das Internet.
4.3.1 Funktionsweise der elektronischen Unterlagenverwaltung Die vom AG vordefinierten Workflows werden in EPLASS zur Verfügung gestellt.
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Alle Pläne werden per CAD erstellt und vom Ersteller erfasst, d. h. in das System zum
Planlauf eingestellt.
Der AN hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem AG Name und Anschrift des Planers zu be- nennen, der über die gesamte Vertragslaufzeit Unterlagen systemkonform in EPLASS einstellt. Dieser benannte Planer ist auch für die Einstellung von Unterlagen verantwortlich, die von den Nachunternehmern des AN erstellt wurden.
Das Prüfstück wird von den Zeichnungsberechtigten mit einer „elektronischen Unterschrift“ ver- sehen und an den zentralen Kommunikationsserver übermittelt. Die „elektronische Unterschrift“ muss durch Eingabe eines Passwortes gesichert sein.
Die Prüfstellen tragen ihre Anmerkungen und Korrekturen unter Einsatz der in EPLASS integrierten Redlining-Funktion in die Prüfdokumente ein.
Der Workflow der Unterlagen und Pläne erfolgt gemäß den Flussdiagrammen und wird an einigen Stellen durch Eingabe der „elektronischen Unterschrift“ dokumentiert.
Es wird vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Unterschrift des AN Koordinators und des AN den Anforderungen der ZTV-ING genügen. Die Unterschrift des AN Koordinators beinhaltet gleichzeitig die Unterschrift des AN und umgekehrt. Eine doppelte Unterzeichnung AN und AN Koordinator wird nicht durchgeführt.
Auf einem Kommunikationsserver, der von der Firma EPLASS project collaboration GmbH betrie- ben wird, stehen die Pläne online zur Verfügung.
Es muss das einheitlich vom AG vorgegebene Schriftfeld und die Plannummernsystematik des AG für alle Planungen verwendet werden. Die durch den AG vorgegebene Plannummerierungs-Sys- tematik muss vom AN strikt eingehalten werden und wird in Eplass abgebildet.
4.3.2 Installations-, Lizens- und Wartungskosten EPLASS Der AG schließt mit der Firma EPLASS project collaboration GmbH einen Lizenz-, Installations- und Wartungsvertrag ab.
Der Vertrag des AG mit der EPLASS project collaboration GmbH enthält:
• eine ausreichend lange Laufzeit, mindestens für die Vorlauf- und Bauzeit bzw. bis zum Vorliegen aller geprüften Pläne (z. B. Bestandspläne)
• Lizenzen für AG, Prüfingenieur und AN
• Systembetreuung, schnellstmögliche Updates und Beseitigung von Störungen, Bedie- nungsanleitung
• Wartungsgebühren
• Telefonische Schulung für Bearbeiter, deren Vertreter und Freigebende
• Handbuch
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• Programmdokumentation, d. h. alle Änderungen und Einstellungen werden dokumentiert und den Bearbeitern mitgeteilt
Der AN muss seine Projektbeteiligten (Baustelle, Planer,...), die zur Planerstellung oder Planprü- fung in das Projekt integriert sind, an das System anschließen. Hierfür werden dem AN 3 Lizenzen (z.B. für 1 x AN, 2 x Ausführungsplaner, 1 x AN Koordinator) zur Verfügung gestellt.
Weitere Lizenzen hat der AN auf eigene Kosten zu erwerben.
4.3.3 Hardware-Ausstattung AN, Internetanbindung, Verbrauchsmaterialien Der AN muss für seine Arbeitsplätze, die notwendige Hardware (PC, Peripheriegeräte, Internet- anschluss etc.) und Verbrauchsmaterialien (Papier, Tintenpatronen für Plotter etc.) selbst auf- kommen. Die Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Erforderliche Hardwareausstattung:
• Standard-PC / Notebook (Empfehlung: ≥ 1 GB Hauptspeicher)
• Empfohlene Mindestauflösung des Displays ≥ 1280x800
• Betriebssysteme Windows XP, Windows Vista, Windows 7, Windows. 8.1 und Windows 10
• Peripheriegeräte (z.B. Plotter, Drucker)
• Unterstützung von aktuellen Smartphones u. Tablets mittels Citrix Receiver App. (verfüg- bar im jeweiligen Store für iOS, Android, Windows Phone, BlackBerry)
Erforderliche Softwareausstattung:
• Internetbrowser (Microsoft Internet Explorer ab Version 8.0 / aktueller Mozilla Firefox / aktueller Google Chrome)
• Citrix Receiver bzw. Citrix XenApp Online plug-in ab Version 12 (kann von der Internetseite der Firma EPLASS project collaboration GmbH kostenlos heruntergeladen werden)
Zum Arbeiten mit EPLASS wird ein Internetanschluss benötigt. Bei Einsatz einer Firewall muss der Standard-Port 443 (SSL) für die Datenübermittlung zur Verfügung stehen.
Für die Nutzung von EPLASS reicht ein DSL-Anschluss. Wenn große Datenmengen eingestellt und/oder gedruckt werden sollen, ist für eine gute Performance der Einsatz eines SDSL/VDSL-An- schlusses bzw. einer Standleitung erforderlich.
Auf den vom AN benutzten Rechnern ist zum Betreiben von EPLASS lediglich ein von EPLASS pro- ject collaboration GmbH zur Verfügung gestellter Citrix-Receiver (s. o. „Softwarevoraussetzun- gen“) zu installieren. Vor der Installation hat der AN aus Sicherheitsgründen eine Datensicherung des Rechners durchzuführen, damit bei eventuell auftretenden Problemen diese wieder zurück- gespielt werden kann.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der AG und die EPLASS project collaboration GmbH für die Funktionstüchtigkeit der erforderlichen Zugriffssoftware (Citrix-Receiver) nicht verantwortlich sind.
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5 Anzuwendende technische Regelwerke Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt. Technische Vorschriften, die in der Baubeschreibung und den in der Anlage aufgeführten Zusätzliche tech- nischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV…) nicht mit einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
Die in den Ausschreibungsunterlagen beiliegende Anlage „SAMMLUNG ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN“ und „SAMMLUNG ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN“ sind Vertragsbestandteil.
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Anlagen/Formblätter 5.1.1 Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| . e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t S | t n a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A " | Niederlas- sung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baumaß- nahme: | |||||||||||||
| Auftragneh- mer: | |||||||||||||
| (Name/An- schrift) | |||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschrei- bung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||
| t | |||||||||||||
| V | A | B | |||||||||||
| "A" | |||||||||||||
| "A" |
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| "G" | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ort, Datum | ||||||||||
| Unterschrift AN | ||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.1.2 Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleit- scheinen (BGS) im eANV benötigt.
| Auftraggeber: | |||
|---|---|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |||
| Projekt-Nummer: | |||
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift): | |||
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail): | |||
| Abfallbezeichnung: | |||
| Abfallschlüssel aus LV: | |||
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |||
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |||
| Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig): | ☐ | ||
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW): | |||
| Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrich- tung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Hauf- werk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: |
Rechnungsbeauftragter (evtl.)
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| Name und Anschrift: | |
|---|---|
| Name Ansprechpartner: | |
| Telefon Ansprechpartner: | |
| E-Mail Ansprechpartner: | |
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
| Bevollmächtigter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Beförderer-Nr.: | |||
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Ab- fallschlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.1.3 Länderspezifische Regelungen Abfallrecht Für Sonderabfälle gem. Art. 10 BayAbfG gilt die Überlassungspflicht an die GSB.
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5.1.4 Formblatt „Erstellungshilfe für die Einbaudokumentation nach §25 EBV „Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung“
| Übersicht Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) nach Ersatzbaustoffverordnung | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Niederlassung: | Außenstelle: | Projekt- nummer: | |||||
| Zeitraum: | |||||||
| NL_ | |||||||
| Baumaßnahme: | |||||||
| Auftragnehmer: | |||||||
| (Name/Anschrift) |
| Lieferscheinnummer | LV / OZ | Kurztext zum LV / OZ | Einbau anzeige- pflichtig | Einbau- menge gemäß LS | Umrech- nungs- faktor (t <=> m³) | Einbaumenge => Kubatur | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Einbauort | |||||||||||||
| Mineralischer | |||||||||||||
| (z.B. Bauwerksnr., Bauab- | |||||||||||||
| Ersatzbaustoff | |||||||||||||
| schnitt, Km und FR, ggf. R-H- | |||||||||||||
| (gemäß EBV) | |||||||||||||
| t | m³ | Wert) | |||||||||||
| Faktor | |||||||||||||
| kg=> t | |||||||||||||
| / | |||||||||||||
| t => t | |||||||||||||
| 10.10.100.120 | Hüt- tensand liefern, einbauen verdich- ten | J | |||||||||||
| Hüttensand | |||||||||||||
| (HS) | |||||||||||||
| Recycling- | 10.10.100.140 | Bagger- gut BG- 0* lie- | N | ||||||||||
| Baustoff der | |||||||||||||
| Klasse 3 (RC- | |||||||||||||
| 3) |
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| Recycling- Baustoff der Klasse 1 (RC- 1) | 10.10.100.150 | Boden- material BM-0* liefern, einbauen verdich- ten | J | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| hier kann man alles in "Freier | ||||||||||||||||
| Eingabe" hinschreiben und das | ||||||||||||||||
| erscheint dann automatisch in | ||||||||||||||||
| der drop down Liste | ||||||||||||||||
| Ort, Datum | Beispiel für eine Einbaudoku für diese Maßnahme | |||||||||||||||
| Unterschrift AN | ||||||||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.1.5 Mustergliederung Rückbau- und Entsorgungskonzept Mustergliederung:
- Allgemeine Daten 1.1 Anlass und Ziel der Arbeiten/Beschreibung des Bauvorhabens Veranlassung, Aufgabenstellung, Beschreibung der Rückbau-, Abbruch- und Aushubmaßnahmen Zeit- licher Rahmen (Auszug aus Bauzeitenplan, Auszug aus Rahmenterminplan ggf. mit Abläufen und ge- genseitigen Abhängigkeiten) 1.2 Angaben zu Schutzgebietszonen Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc. Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnungen (z.B. Einleitgenehmigungsvoraus-setzun- gen, Auflagen zur Lagerung, behördliche Vorgaben zur Aufbereitung und den Wiedereinbau) 1.3 Zuständigkeiten Bauherr bzw. Auftraggeber, Planer, Projektverantwortlicher/Abfallverantwortlicher; Projektsteuerer, Abfallerzeuger mit Erzeugernummer (Hinweis: die Erzeugernummer wird dem AN nach Zuschlagser- teilung mitgeteilt ), ggf. Verfahrensbevollmächtigter des AG, Verfügungsberechtigter (Abfallbeauf- tragter des AN), beteiligte Behörden (Bodenschutz- und Abfallbehörden, ggf. Sonderabfallgesell- schaft), Gutachter/Prüfstelle für Prüfungen des AN inkl. für Eigenüberwachung, Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo), Koordinator nach GefStoffV
- Informationen zur Baustellenlogistik 2.1 Baustelleneinrichtung Angaben zur Ver- und Entsorgung der Baustelle, Verkehrswege, Container, Gerüste und Sicherungs- einrichtungen, Positions- und ortsbezogenen Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplans/Lageplan der Baulogistikflächen 2.2 Förderwege auf der Baustelle 2.3 Bereitstellungsflächen/Lagerflächen (intern oder extern) Lageplan mit Haufwerksdarstellung, Containerstandflächen, Fläche mobile Aufbereitungsanlage, An- gaben zur Haufwerkssicherung (z.B. Abdeckung und Umzäunung, Kennzeichnung), Beweissicherung, Herrichtung und Rückbau, Angabe zur Genehmigungsbedürftigkeit der vom AN beschafften zusätzli- chen Flächen, bei externer Lagerung oder Aufbereitung Benennung des beteiligten Unternehmens und weiteren Angaben wie z.B. Örtlichkeit, Zuwegung, Betriebszeiten, Nachweis vor Eintritt Dritter, etc. 2.4 Transportwege von der Baustelle zu den Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsstellen Umlaufzeiten; auch unter Berücksichtigung der Annahmezeiten der Annahmestellen; ggf. Angaben zu mobilen Wiegeeinheiten, LKW-Erfassungssystemen, Fahrzeuge für Zwischenfahrten innerhalb der Baumaßnahme (z.B. Vierachser) und oder Reifenwaschanlage 2.5 Flucht- und Rettungswege, Sammel- und Lotsenpunkte 2.6 Betankungsanlagen und Vorhaltung von Hilfsmitteln im Havariefall
- Informationen zu den Ausbaustoffen, umweltrelevanten Inhaltsstoffen, der Entsorgung 3.1 Übersicht der Ausbaustoffe (vorhandene Unterlagen zusammenfassen) Angaben zum Untersuchungsumfang und zur Bewertung der einzelnen Ausbaustoffe, Mengenan- gabe, Anfallort (z.B. Schicht/Haufwerk), Hinweis auf Gefahrstoffe; Ergebnisse aus Gutachten des AG tabellarisch darstellen, ggf. Fortschreibung
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3.2 Angaben zur Deklaration von Abfällen nach AVV mit Darstellung des Entsorgungsweges unter Be- rücksichtigung der Anlagengenehmigung der Entsorgungsanlage Tabellarische Aufstellung aller Ausbaustoffe mit: OZ, Anfallort, Deklaration, Abfallschlüssel, Menge, vorgesehener Entsorgungsweg (Wiederverwendung, Verwertung, Beseitigung) mit der Benennung der an der Einsammlung/Beförderung sowie der Entsorgung beteiligten Unternehmen für die einzel- nen Abfallarten, Art der Entsorgung unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben zum Entsor- gungskonzept ggf. Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur baubegleitenden Deklaration (AN- seits); 3.3 Angaben zur Wiederverwendung und Aufbereitung (im Falle der Verwertung in der Maßnahme mit Angabe von: OZ, Menge, Materialart, Einbauort, Einbauweise gemäß Vorgaben der ErsatzbaustoffV), Angaben zu Seitenentnahme- und Ablagerungsstellenunter Berücksichtigung behördlicher Auflagen nach Planfeststellungsbeschluss (siehe Musterbaubeschreibung Abschnitt 2.8), Angaben zur Aufbe- reitungsart sowie Benennung der Spezifikationen der jeweiligen Aufbereitungsanlage mit Angabe des Ortes gemäß Punkt 2.3, zusätzlich Darstellung in einem Lageplan; 4. Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren, Arbeits- und Gesundheitsschutz 4.1 Die Angaben des A+S-Plans (Arbeits- & Sicherheitsplans) sind zu berücksichtigen und in der Gefähr- dungsbeurteilung und daraus resultierenden betrieblichen Anweisungen umzusetzen 4.2 Beschreibung der Baumaßnahmen getrennt nach Arbeiten in nicht kontaminierten und kontaminier- ten Bereichen Einteilung der Baustelle in Arbeitsbereiche mit Exposition gegenüber Schadstoffen (Schwarz-/Weiß- bereiche) 4.3 Beschreibung der möglichen Arbeitsverfahren mit zeitlicher Abfolge der Leistungsschritte Expositionsabschätzung Abbruchverfahren Erarbeitung Abbruchanweisung Aufstellen baustellenbezogener Betriebsanweisungen (für kontaminierte Bereiche) Gefährdungsbeurteilung, Messkonzept zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen 5. Vorbehandlung, Verpackung 5.1 Angaben zur Art und zum Umfang der Vorbereitung (Ausbluten, Konditionierung) und Aufbewahrung (z.B. Mulde) oder Verpackung (z.B. Big-Bag) von Abfällen 5.2 Angaben zur Getrennthaltung, Sortierung/Siebung/Aufbereitung, Vorbehandlung, ggf. Sammelkon- zept, mit eindeutiger Kennzeichnung der Ausbaustoffe 6. Dokumentation, Nachweise 6.1 Angaben zur Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisun- gen, arbeitsmedizinische Vorsorge 6.2 Ablauf Verbleibskontrolle für nicht gefährliche AbfälleAblauf eANV für gefährliche Abfälle 6.4 Ablauf Einbaudokumentation für MEB und für Materialien zur Wiederverwendung mittels ZEDAL EBV und Formblatt
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