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Leistungsbeschreibung_Anl_B2.pdf

Ersatzneubau der Brücke Weidenbach Mucherwiesen an der L 144

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 17:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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114400 - HVA B-StB - Leistungsbeschreibung - Vers. (07/24)

Bezeichnung der Bauleistung:

45-26-0040 L144 - Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
45-2517-B Ersatzneubau der Brüc 5309 550 (BW-Nr. deske über Weidenbach Mucherwiesen , BW-Nr. neu alten BW 5309 532)

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, Europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Leistungsbeschreibung

(bleibt beim Bieter)

Inhalt Seite/Blatt

Baubeschreibung 1-88/89

Leistungsverzeichnis Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche 89/1

Langtext-Verzeichnis 90-95/6

Kurztext-/Preis-Verzeichnis

Langtext-/Preis-Verzeichnis

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel

Anlagen für Bietereintragungen

Sonstige Anlagen Anlagenverzeichnis zur Funktionalausschreibung 96-97/2

Abrechnungseinheiten
m M Meter h H km KM Kilometer d D m2 M2 Quadratmeter Mt MT km2 KM2 Quadratkilometer kwh KWH ha HA Hektar St ST l L Liter Psch PSCH m3 M3 Kubikmeter kg KG Kilogramm t T TonneStunde md MD Meter x Tage Tag mWo MWO Meter x Wochen Monat mMt MMT Meter x Monate Kilowattstunde m2d M2D Quadratmeter x Tage Stück m2Wo M2WO Quadratmeter x Wochen Pauschal m2Mt M2MT Quadratmeter x Monate Std STD Stück x Tage StWo STWO Stück x Wochen StMt STMT Stück x Monate
Besondere Kennzeichen G Grundposition W Wahlposition

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114401 - LS NRW - Baubeschreibung Deckblatt - Vers. (07/24)

Regionalniederlassung Rhein-

Berg

Außenstelle Köln

Postfach 210722

50532 Köln

Baubeschreibung

gem. HVA B StB (03/23)

–

Bezeichnung der Bauleistung

45-26-0040L144 - Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
45-2517-BErsatzneubau der Brücke über Weidenbach Mucherwiesen , BW- Nr. neu 5309 550 (BW-Nr. des alten BW 5309 532)

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114407 - LS NRW - Baubeschreibung Funktionalausschreibung - Vers. (05/26)

Inhaltsverzeichnis

1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 3 1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN ............................................................................................. 3 1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN ............................................................................................. 19 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN ................................................................................................ 20 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN ........................................................................... 20 1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE ........................................................ 21 1.6 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION .................................................. 21 2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE ................................................................................................... 22 2.1 LAGE DER BAUSTELLE ........................................................................................................... 22 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE ................................................................ 22 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN .......................................................................................................... 22 2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN .................... 23 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE .............................................................................................. 23 2.6 GEWÄSSER ............................................................................................................................... 23 2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE ................................................................................................... 24 2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN ......................................................... 26 2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE ...................................................................................... 26 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH .................................................................................................... 28 2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH ....................................................................... 29 3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 30 3.1 VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG .................................................................. 30 3.2 BAUABLAUF ............................................................................................................................. 35 3.3 WASSERHALTUNG ................................................................................................................... 36 3.4 BAUBEHELFE ........................................................................................................................... 36 3.5 STOFFE, BAUTEILE .................................................................................................................. 37 3.6 ABFÄLLE ................................................................................................................................... 42 3.7 WINTERBAU .............................................................................................................................. 44 3.8 BEWEISSICHERUNG ................................................................................................................ 44 3.9 SICHERUNGSMASSNAHMEN .................................................................................................. 44 3.10 BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke) .................................................................. 46 3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN ...................................................... 54 3.12 PRÜFUNGEN ............................................................................................................................. 55 3.13 ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) ....................................................................... 58 3.14 ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ ........................................................................................... 59 4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ............................................................................................... 59 4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN59 4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE ODER ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN/ENTWURFSUNTERLAGEN/BESTANDSUN-TERLAGEN UND PROTOKOLLE .................................................................................................................. 60 4.3 DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN ................ 64 5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 65 5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................. 65 5.2 ÄNDERUNGEN DER TL-SP 99 ................................................................................................. 68 5.3 ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER TL Beton-StB 07 .............................................. 68 5.4 ÄNDERUNGEN DER TL ASPHALT STB 07/13 ........................................................................ 70 5.4.1 ALTERNATIVE BINDERSCHICHTKONZEPTE ........................................................................ 70 5.4.1.1 Asphaltmischgut ................................................................................................................. 70 5.5KORREKTUREN DER TLP VZ 11/25 ............................................................................................. 73 6 ENTFÄLLT ................................................................................................................................. 74 7 ERGÄNZUNGEN ........................................................................................................................ 74 7.1 Entfällt ........................................................................................................................................ 74 7.2 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV E-StB 17 .................................................................................. 74 7.3 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Ew-StB 14 ............................................................................... 77 7.4 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV La-StB 18 ................................................................................ 77 7.5 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV SoB-StB 20 ............................................................................. 77 7.6 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Asphalt-StB 07/13 .................................................................. 78 7.7 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV BEA-StB 09/13 ....................................................................... 82 7.8 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Beton-StB 07 .......................................................................... 82 7.9 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING, Ausgabe August 2025 .................................................. 83 7.10 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING 6-3 (ZTV-BEL-B 3/95 Teil 3) ........................................... 85 7.11 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ING 8-1 ............................................................................................ 85

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Ergänzend zu den ZTV-ING 8-1 ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-LSW) zu berücksichtigen. ................................................ 85 7.12 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-SA 97 ...................................................................................... 85 7.13 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV M 13 ........................................................................................ 86 7.14 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001................................................. 86 7.15 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV VZ 2011 ................................................................................... 86

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1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG

Art der Maßnahme

Im Rahmen einer Bauwerksprüfung hat sich ergeben, dass die Standsicherheit der Weidenbachbrü- cke Bad Honnef–Beuel (BW 5309 532) im Zuge der L 144 auf der Schmelztalstraße nicht mehr ge- währleistet ist. Aus diesem Grund ist der vollständige Abbruch des Bauwerks erforderlich. Im An- schluss ist ein Ersatzneubau vorgesehen.

Das Bauwerk besteht aus einem gemauerten Gewölbeteilbauwerk aus dem Jahr 1920 sowie einem später errichteten Verbreiterungsbauwerk in Stahlbetonbauweise aus dem Jahr 1983.

Die Zustandsnote des Bauwerks beträgt 3,4. Damit ist der Zustand als nicht ausreichend zu bewer- ten. Beeinträchtigungen bestehen insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit. Aufgrund des Bauwerkszustands wurde die zulässige Fahrzeuglast bereits auf 12 t begrenzt. Ein Ersatzneubau des Bauwerks ist erforderlich. Der Ersatzneubau soll durch diese „funktionale Ausschreibung“ realisiert werden.

Bauwerk:L144 Weidenbach Mucherwiesen
Bauwerksnummer:5309532 (alt) 5309550 (neu)
MaßnahmeErsatzneubau
Projekt-Nr.45-2517
LageRhein-Sieg-Kreis, Bad Honnef

Die auszuführenden Leistungen umfassen die Gesamtplanung sowie anschließend den kompletten betriebsfertigen Neubau mit allen dafür erforderlichen Leistungen. Die Ausschreibung erfolgt funktional, was bedeutet, dass vollumfänglich alle erforderlichen Leistun- gen, die zur fachgerechten Ausführung und Fertigstellung der Baumaßnahme notwendig sind, von der Entwurfsplanung (inkl. Vorbemessung) bis zur Verkehrsfreigabe durch den AN erbracht werden und mit dem Angebot abgegolten sind. Die Leistungen beinhalten auch Abstimmungen mit Behörden und falls erforderlich auch Bürgerinformationen. Dazu gehören insbesondere die nachfolgenden Leistungen:

  1. Erstellen der Entwurfsplanung in enger Abstimmung mit dem AG (ggf. inkl. Einholung erforderlicher Genehmigungen),
  2. Aufstellen der Ausführungsplanung,
  3. Rückbau des Bestandsbauwerks
  4. Fachgerechte Bauausführung des Ersatzbauwerkes,
  5. Erstellen der Bestandunterlagen,
  6. Erstellen des Bauwerksbuches und
  7. Erstellen einer digitalisierten Bauwerksakte.

Der Auftrag wird auf die Gesamtleistung unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungskriterien (s. (EU-) Aufforderung zur Angebotsabgabe) vergeben.

1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN

1.1.1 Straßenbau

Es sind alle Leistungen, die zur Errichtung des Bauwerkes erforderlich sind, zu erbringen. Dies bein- haltet auch die Bereiche der anschließenden Strecke vor und hinter dem Bauwerk. Grundsätzlich sind folgende Leistungen zu erbringen:

  1. Der Auftragnehmer hat Maße sowie die Gradiente in der Örtlichkeit zu überprüfen.
  2. Der Auftragnehmer hat den Querschnitt sowie die Gradiente an die vorhandene Strecke beidseitig des Bauwerks anzupassen.

Im Anschluss an den Ersatzneubau wird dieser Streckenabschnitt der L 189 mit einer Maximalge- schwindigkeit von 50 km/h begrenzt. Es ist eine entsprechende Beschilderung zu planen und auszu- führen.

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Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind dabei zu beachten. Es darf im Rahmen der Bau- maßnahme kein dauerhafter Grunderwerb notwendig werden.

Randbedingungen und Zwangspunkte

Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgesprä- che.

• Straßenaufbau nach Belastungsklasse • Übernehmen des bestehenden Straßenquerschnitts • Planung der Brücke unter Berücksichtigung der Straßengradiente • Erstellen eines Deckenbuchs • Erstellen von Abstecklisten • Planung der Länge des Bauabschnitts aufgrund des Brückenentwurfs • Planung der Anbindung zwischen Brücke und Bestand in Hinsicht auf folgende Punkte o Straßenaufbau o Entwässerung o Kanal o Schutzeinrichtung o Bordsteine o Straßenbeleuchtung

• Berechnung und Planung der Schutzeinrichtung mit Anbindung an die vorhandene Schutzeinrichtung vor und hinter der Brücke • Erstellung von Markierungsplänen und Beschilderungsplänen • Prüfung der Längs- und Querneigung • Planung in einer CAD/Vestra konformen Datei Format

Unterbau / Untergrund

Für die Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Straßenbau gelten die ZTV E-StB 17.

Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)

Die Empfehlungen des beigefügten geotechnischen Berichts (Anlagen G1, G2) und die Angaben der Vermessung sind für die Bauwerksplanung zu berücksichtigen.

Straßenbefestigungen

Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind grundsätzlich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“.

Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig eingestuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen werden. Beim Fräsen der Straßenbefestigung muss daher, im unmittelbaren Nahbereich der Fräse, mit partikelförmigen Gefahrstoffen (z.B. Asbestfasern) gerechnet werden.

Für die Fräsarbeiten sind ausschließlich Straßenfräsen, gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (einzuset- zen), die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Dies gilt für Straßenfräsen ab einer Fräsbreite von ≥ 1,0m.

Dies Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

Oberbau (Belastungsklasse/ Bauweise RStO)

Anforderungen an die thermoisolierten Transportfahrzeuge (Bestandsfahrzeuge):

Thermoisolierte Transportfahrzeuge müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand-/

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Bodenaufbau (bei nachträglich thermoisolierten Bestandsfahrzeugen nur der Wandaufbau) inkl. des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) ≥1,65 m2K/W (bei 20°C) aufweisen. Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Temperaturbeständigkeit bis 200°C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswiderstands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswider- stand des Wandaufbaus dokumentiert wird. Die Verwendung von Hybridkonzepten (Kombination Ther- moisolation und zusätzliche Beheizung) wird als gleichwertig angesehen, wenn durch die Zuführung von zusätzlicher Wärmeenergie die Temperaturverluste aufgrund des Einsatzes eines Wand-/ und Bo- denaufbaus mit einem Wärmedurchlasswiderstand < 1,65 m2K/W kompensiert werden. Die Wirksam- keit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen.

Fahrzeuge bis Baujahr 31.12.2015:

Der Asphaltmischguttransport mit Fahrzeugen bis Baujahr 31.12.2015 (Bestandsfahrzeuge) muss in Transportmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (inkl. Stirn- und Rückwand) sowie mit thermoisolierter, wasserdichter und auf den Muldenrand aufliegender Abdeckeinrichtung (z.B. Silikon-/ Polyurethanbasis oder gleichwertig bzw. klappbare Abdeckung) erfolgen.

Fahrzeuge ab Baujahr 01.01.2016:

Bei Fahrzeugen ab dem Baujahr 01.01.2016 muss zusätzlich eine Thermoisolation des Muldenbodens vorhanden sein.

Die überführte Straße ist vom Auftragnehmer wie folgt herzustellen:

Alle Asphaltschichten müssen den TL und ZTV Asphalt-StB 07/13 entsprechen. Alle Schichten ohne Bindemittel müssen den TL und ZTV SoB-StB 20, Fassung 2020 mit Korrektur- blatt Stand Mai 2021, entsprechen.

Schichtenaufbau auf dem Bauwerk im Fahrbahnbereich:

Versiegelung (ggf. Kratzspachtelung) Abdichtung … cm Schutzgussasphalt aus … (Asphaltmischgutbezeichnung gemäß TL Asphalt-StB 07/13)……[m2] … .cm Asphaltdeckschicht aus … (Asphaltmischgutbezeichnung gemäß TL Asphalt-StB 07/13) [m2]

Schichtenaufbau des Oberbaus im Bereich der Strecke:

48 cm Frostschutzschicht aus gebrochenem Naturgestein, 0/45 12 cm Asphalttragschicht aus AC 32 TS, 50/70 6 cm Asphaltbinderschicht aus AC 16 B S, PMB 10/40-65 A 4 cm Asphaltdeckschicht aus AC 11 D S, PMB 10/40-65 A

VERKEHRSBEANSPRUCHUNG UND WESENTLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ASPHALTMISCHGUTES

Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus Jahr ………. ....4892...........DTV aller Kfz [Fzg/24h]

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...186............DTV [Fzg/24h] (SV)
Jahr der Verkehrsübergabe:2028
Dimensionierungsrelevante Beanspruchung gem. RStO 12/24........2,60....... B [Mio]
Belastungsklasse gemäß RStO 12/243,2
Örtliche, klimatische und topographische Verhältnisse:
vorhandennicht vorhanden
Intensive Sonnenbestrahlung
Schattenstrecken
Nebelstrecken (häufige Fahrbahnfeuchtigkeit)
Steigungs- / Gefällestrecken von ………. % bis ………. %
Kurvenradien von ………. m bis ………. m
Frosteinwirkungszone III
Kreuzungsbereich mit Signalanlage
Ausbau mit Verkehrsführung auf der neuen Decke während der Bauphase gemäß Baubeschreibung
Besonderheiten:

Sofern das maßgebliche technische Regelwerk noch nicht angepasst wurde, werden den ermittelten Belastungsklassen gem. RStO 12 Bauklassen gem. RStO 01 wie folgt zugeordnet:

Belastungsklasse gem. RStO 12Zugeordnete Bauklasse für das gültige Regel- werk
Bk100SV
Bk32I
Bk10II
Bk3,2III
Bk1,8III
Bk1,0IV
Bk0,3V

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Die Bauwerkshinterfüllung ist aus grobkörnigem Material herzustellen.

Das Fahrzeugrückhaltesystem ist (gem. den Vorgaben und Anforderungen der aktuellen Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme [RPS], sowie der Technischen Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland) entlang der überführten Straße (im Damm- bereich) neu herzustellen und an bestehende Systeme anzuschließen.

Durchlässe, Bauwerke

Ausstattung

Durch Untersuchungen von Straßen NRW wurde festgestellt, dass Betonschutzwände aus Ortbeton mit Bewehrung aus nicht korrosionsgeschütztem Baustahl die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit nicht erfüllen. Betonschutzwände aus Ortbeton mit dieser Art der Bewehrung sind deshalb nicht zuge- lassen.

Die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS 2009) sind zu beachten.

Fahrzeug-Rückhaltesysteme werden eingesetzt, um die Folgen von Unfällen so gering wie möglich zu halten. Sie dienen dem Schutz von unbeteiligten Personen oder schutzbedürftigen Bereichen neben der Straße oder des Gegenverkehrs. Darüber hinaus dienen sie dem Schutz von Fahrzeuginsassen vor schweren Folgen infolge Abkommens von der Fahrbahn, z. B. bei einem Absturz oder vor dem Anprall an gefährliche Hindernisse.

Mit der Einführung der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) sollen in Deutschland nur noch nach DIN EN 1317 positiv geprüfte Fahrzeug-Rückhalte- systeme eingesetzt werden. Um das Niveau der Verkehrssicherheit in Deutschland aufrecht zu erhal- ten, müssen diese Systeme neben den Anforderungen der DIN EN 1317 noch weitere nationale Ein- satzkriterien erfüllen. Daher werden im Rahmen der Vergabeunterlagen entsprechende Anforderun- gen „Erfüllung der Technischen Kriterien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland““ gestellt. Hierbei sind als Anforderungen an Schutzeinrichtungen die Kriterien S1 bis S5 immer nachzuweisen. Bei Schutzeinrichtungen auf Bauwerken sind die ergänzenden Kriterien BW1 bis BW3, sowie BW5 und BW7 immer nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Anforderungen kann dabei entweder durch Einzelnachweis oder durch Nachweis der Eintragung in der sogenannten Technischen Übersichtsliste erfolgen.

Die Aufnahme in, bzw. die Bezugnahme auf, die Technische Übersichtsliste erspart die wiederholte Einreichung umfangreicher Unterlagen im konkreten Vergabeverfahren. Hierdurch wird der Verfah- rensaufwand bei Ausschreibungen sowohl für die Industrie als auch für die Verwaltung reduziert.

„Für die nicht in der technischen Übersichtsliste enthaltenen Produkte der Beispielplanung wurde die Prüfung der Einzelnachweise gemäß technischer Kriterien vom AG durchgeführt. Eine gesonderte Vorlage der Einzelnachweise ist nicht erforderlich.“

Es ist nicht zuletzt auch im Sinne der Sicherheit wichtig, dass das Gesamtsystem bezogen auf Ver- fügbarkeit, Qualität, Fertigung, Reparatur und Ersatz sowie Ausschreibung und Vergabe für alle Be- teiligten umsetzbar bleibt. So würde beispielsweise eine Vielzahl von konstruktiv unterschiedlichen Systemen dazu führen, dass zur Verbindung der Einzelsysteme eine Unmenge von Übergangskon- struktionen notwendig wären. Übergangskonstruktionen sind Unstetigkeiten im sonst gleichmäßig wir- kenden Band einer Schutzeinrichtung. Unfälle und Anprallprüfungen zeigen, dass diese Unstetigkei- ten zu einem unkontrollierten Fahrzeugverhalten führen können. Deswegen sollen aus Gründen der Sicherheit grundsätzlich nur Schutzeinrichtungen eingesetzt werden, die eine geringe Anzahl von Übergangskonstruktionen erfordern.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Fahrzeug-Rückhaltesysteme nach Anfahrten in der Regel repariert werden müssen. Mittlerweile existiert eine Vielzahl an sehr verschiedenartigen Systemen auf dem Markt. Sie unterscheiden sich im Material, in den einzelnen Bauteilen, im Leistungsvermögen und in der Geometrie. Um im Sinne der Verkehrssicherheit ein funktionierendes Gesamtsystem am Fahrbahnrand aufzustellen, können diese unterschiedlichen Schutzeinrichtungen nicht beliebig kom- biniert oder aneinandergehängt werden.

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Ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung

Die Bemessung von Aufstellvorrichtungen und Fundamenten für ortsfeste Verkehrszeichen in Seiten- aufstellung muss nach Eurocode und DIN EN 12899 erfolgen. Für die Aufstellung von Standardver- kehrszeichen mittels Rohrpfosten ist die IVZ-Norm in der gültigen Fassung anzuwenden.

Für die Bemessung der Aufstellvorrichtungen sind die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 zu verwenden: • Für Eigenlasten yG = 1,2 • Für Windlasten yQ = 1,35

Für den Ansatz der Windlasten ist die ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 (Verkehrszeichenbrücken) heran- zuziehen. Die Windzone ist in der Leistungsbeschreibung vorzugeben (siehe www.dibt.de – Aktuelles – Technische Baubestimmungen – Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen).

Bei Rohrmasten / MSH-Masten muss für die Bemessungswerte aus Windbelastung außer der Schild- fläche auch die Windangriffsfläche des Mastes (Oberkante Fundament bis Schildunterkante / Unter- kante Zusatzplakette) berücksichtigt werden. Bei aufgelösten Schildern ist zusätzlich der Mast zwi- schen den Schildern als Windangriffsfläche zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.

Die im Leistungsverzeichnis Teil A ausgeschriebenen Arbeiten enthaltenen folgende Hauptleistungen:

• Verkehrsschild abbauen • Aufstellvorrichtung abbauen • Verkehrszeichen / Wegweiser anbringen • Aufstellvorrichtung n. statischen und konstruktiven Erfordernissen errichten • Fundament n. statischen Erfordernissen herstellen

Für Schilder ab 2,31 m2 an einer Aufstellvorrichtung muss grundsätzlich ein statischer Nachweis in geprüfter Form vorgelegt werden.

Kennzeichnung / Qualitätsnachweis von Verkehrszeichen und Aufstellvorrichtungen

Der Qualitätsnachweis der gelieferten Schilder muss durch eine Kennzeichnung mittels Gütezeichen im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen des RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kenn- zeichnung e.V.) zwingend erbracht werden. Ebenso sind die Eigenschaften nach TLP VZ durch Anbrin- gen des CE-Zeichens auf der Schildrückseite und der Aufstellvorrichtung nachzuweisen.

Sofern ein gleichwertiges, geprüftes, zugelassenes und zertifiziertes Material als Bildträger verwendet wird, ist das Rahmenprofil des Bildträgers zusätzlich eindeutig und dauerhaft mittels Prägestempel zu kennzeichnen. Für Aluminium-Verbundwerkstoff sollen die Buchstaben „ACM“ (Aluminium Composite Material) verwendet werden. Die Prägung soll in unmittelbarer Nähe des RAL-Gütezeichens ange- bracht werden. Eine Prägung direkt auf dem Bildträger ist nicht zulässig.

1.1.2 Ingenieurbauwerke

Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfangs

Das bestehende Brückenbauwerk BW-Nr. 5309 532, bestehend aus einem Natursteingewölbe aus dem Jahr 1920 sowie einer westlichen Stahlbetonverbreiterung aus dem Jahr 1983, wird vollständig zurückgebaut. Der Rückbau umfasst sämtliche konstruktiven Bauteile im Bereich der Gewässerque- rung einschließlich der angrenzenden Bauwerksbereiche.

Die Ausführung erfolgt unter Berücksichtigung der bestehenden Randbedingungen und Zwangspunkte, insbesondere der angrenzenden Bebauung, des parallel verlaufenden Mucherwiesenwegs sowie der Anforderungen an Verkehrsführung, Baustelleneinrichtung und Bauablauf. In Bereichen mit einge- schränkten Platzverhältnissen wird die Baugrube durch einen senkrechten Verbau gesichert; soweit es

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die örtlichen Verhältnisse zulassen, kann die Baugrube geböscht oder mit Anrampungen hergestellt werden.

Das neue Bauwerk kann als Stahlbeton-Rahmenbauwerk zur Querung des Weidenbachs hergestellt werden und ersetzt die bestehende Durchlasssituation vollständig. Es kann als unten offenes, flach gegründetes Rahmentragwerk mit einer lichten Weite von 2,75 m ausgebildet und in Stahlbetonbau- weise errichtet werden.

Im Zuge der Maßnahme werden beidseitig des Gewässers Stützwände aus Stahlbeton hergestellt, welche den freigelegten Gewässerquerschnitt einfassen und die bestehende Gewölbestruktur erset- zen (Örtlichkeit: parallel zum Mucherwiesenweg, gemäß Anlage P4).

Die Fahrbahngeometrie der Landesstraße soll sich im Brückenbereich nicht ändern. Die Geometrie der Oberseite des neuen Brückenüberbaus ist daran anzupassen.

Beidseits der Fahrbahn ist auf der Brücke jeweils ein Gehweg mit der nutzbaren Breite von 2,00 m herzustellen. Die sich vor und hinter der Brücke anschließenden Nebenanlagen werden daran ange- passt.

Entfallende Stellplatzflächen im Bereich des Mucherwiesenwegs werden im Zuge der Maßnahme nicht ersetzt.

Die Maßnahme wird unter Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit für Anlieger sowie für Einsatzfahr- zeuge im Rahmen der bauzeitlichen Verkehrsführung durchgeführt.

Für das Bauwerk ist bei der Neuplanung grundsätzlich zu beachten:

• Der Ersatzneubau ist nach den gültigen Regelwerken zu planen und zu errichten: ZTV-ING, RE-Ing, RAB-Ing, RIZ-Ing, BEM-Ing, TL/TP-Ing • Ergänzend zu den oben gültigen Regelwerken kann die Planung unter Beachtung der Techni- schen Mindestanforderungen gemäß Anlage „Technische Mindestanforderungen“ erfolgen • Die „Vorentwurfsskizzen“ aus Anlagen P4, P5 sind als ein Planungsvorschlag zu verstehen • Der Ersatzneubau ist planerisch so zu wählen, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erfor- derlich ist. • Der Auftragnehmer hat die neue, konstruktionsbedingte Gradiente der Straße für das von ihm zu planendes Bauwerk festzulegen. Dabei ist die bestehende Gradiente im Wesentlichen zu übernehmen; geringfügige Anpassungen sind nur bei nachgewiesenem Bedarf zulässig. • Die Querschnitte sind aus der Anlage P5 zu entnehmen. • Die Widerlager sind in Stahlbetonbauweise auszuführen. • Es sind 6 Kalenderwochen für den Genehmigungslauf der Entwurfsplanung einzukalkulieren. • Es sind 6 Kalenderwochen für den Genehmigungslauf der Ausführungsplanung einzukalkulie- ren. • Vorgespannte Verbindungen zwischen Fertigteilen sind nicht zulässig. • Bauweisen für die eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, sind nicht zulässig

Beschreibung der Planungsleistungen

Die zu erbringenden Planungsleistungen sind

• Erstellen der Entwurfsplanung, • Aufstellen der Ausführungsplanung • sowie die Planung des Rückbaus der Bestandsbrücke • Erstellen der Bestandsunterlagen der neuen Bauwerke

Für die Erbringung der Planungsleistungen gelten die Anforderungen der Technischen Vertragsbedin- gungen Objektplanung Ingenieurbauwerke und der Technischen Vertragsbedingungen der Fachpla- nung Tragwerksplanung gemäß Anlage .

Bei Aufstellung des Bauwerksentwurfes, der Ausführungsunterlagen und der Bestandsunterlagen ist der Standard für Erzeugung, Austausch und Archivierung von CAD-Daten im Konstruktiven Ingenieur- bau (CAD-Standard) anzuwenden. Die aktuelle Version steht auf der Homepage von Straßen.NRW (www.strassen.nrw.de) zum Download zur Verfügung.

Die im ARS zur Einführung der RAB-ING beschriebenen Dateien zu Planköpfen und Stiftbelegung sind nicht anzuwenden!

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Weitere Hinweise zur Bearbeitung der Planungsleistungen:

  1. Entwurfsplanung

Auf der Grundlage der Bauwerksskizze / Bestandsunterlagen erfolgt die Herstellung und Aus- arbeitung des Bauwerksentwurfes unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun- gen, die sich aus geometrischen, planerischen, statischen und technischen Vorgaben erge- ben. Abstimmungen mit Fachbehörden (Untere Wasserbehörde, Naturschutzbehörde etc.) und Betreibern von Versorgungsleitungen im Planungsraum sind durchgeführt worden und – soweit noch erforderlich - durchzuführen.

  1. Ausführungsplanung

Die Prüfung der Ausführungsunterlagen in statischer und konstruktiver Hinsicht wird durch einen vom AG beauftragten Prüfingenieur durchgeführt. Der Planlauf mit Angabe der Anzahl der zu fertigenden Pläne, der Planverteilung und den Fristen für den Prüflauf wird gem. Anlage REBI-Planlauf (s. REBI-ING Anlagen) vereinbart. Der Planlauf ist bei weiteren Beteiligten anzupassen.

Art und Umfang (Statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)

Zur Ermittlung der Hauptabmessungen sind die folgenden Planungsparameter zu berücksichtigen:

• Es wurde vom Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis der zu berücksichtigende Bemes- sungsabfluss des Weidenbachs Mucherwiesen HQ100 = 5,8 m3/s genannt und zur Anwendung empfohlen. Vom Amt für Umwelt- und Naturschutz Gewässerschutz Rhein-Sieg-Kreis wurde seine Anwendung befürwortet. Dieser Wert wurde der Be- rechnung und Festlegung der lichten Maße unter der Brücke zugrunde gelegt. • Es wurde damit unter Berücksichtigung der maximalen Abflusshöhe von 0,80 m die erforderliche lichte Abflussbreite von 2,75 m errechnet. Diese Maße wurden zuzüglich 0,50 m Freibordhöhe gemäß RE-ING Teil 2, Abschnitt 1, Pkt. 5 (5), als die Abmessun- gen des lichten Profils der neuen Brücke festgelegt.

• Das Bauwerk ist für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 50 km/h zu planen.

Die anzusetzenden Lastmodelle werden wie folgt festgelegt ☒ Brückenklasse LM1 nach DIN EN 1991-2 ☒ Ermüdungslastmodell LM3 nach DIN EN 1991-2: mit Verkehrskategorie 2; für die Nachweisführung der Ermüdung: Verkehrsart „mittlere Entfernung“ ☒ gültige Erdbebenlastansätze sind vom AN zu ermitteln und erforderliche Erdbebennachweise sind vom AN zu führen

Das Kapitel Belastungsannahmen ist zu beachten.

Erdarbeiten

Erdarbeiten, die vom AN im Zuge der Herstellung des Bauwerks auszuführen sind, sind u.a.:

• die Herstellung der vermutlichen Flachgründung • den Baugrubenaushub im Zuge des Abbruchs der Bestandsbrücke • die Hinterfüllung der Widerlager. • den Aushub und die Wiederverfüllung der Baugruben für die Herstellung und den Rückbau • usw.

Die notwendigen Erdarbeiten für die Errichtung der Baustelleneinrichtung, Zufahrten, Bauwerk inkl. Unterbauten, Arbeitsflächen etc. sind vollumfänglich Leistungen des AN.

Die Empfehlungen des geotechnischen Berichts und die Angaben der sind für die Bauwerksplanung zu berücksichtigen und wenn nötig zu erweitere und mit einzukalkulieren gemäß LV-Position (Anlage G1 und G2).

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Der Erdaushub hat vom AN schichtweise so zu erfolgen, dass größere metallische Gegenstände (wie z.B. Bombenblindgänger) nicht ungesehen bewegt, verladen, o.ä. werden. Mehraufwendungen für die gebotene Vorsicht beim Erdaushub und Erdtransport sind in die entsprechenden Positionen zum Erdaushub/zur Baugrubenherstellung einzukalkulieren. Die Bezirksregierung bestätigt eine Kampfmit- telfreiheit im betroffenen Bereich, jedoch ist diese aufgrund von Datenabweichungen nicht gewährleistet, weshalb eine gebotene Vorsicht während der Arbeiten erforderlich ist. Der Erdaushub ist zur Beprobung auf Zwischenlagerflächen des AN zu transportieren. Nach der Beprobung und Analyse durch den AN ist der Erdaushub vom AN zu verwerten bzw. zu entsorgen. Geböschte Baugruben sind, um Erosionsschäden zu vermeiden, gegen Witterungseinflüsse nach Belangen des AN u.a. mit Baufolien zu schützen. Die dazu erforderlichen Maßnahmen hat der AN in die Baustelleneinrichtung und die Position zur Baufolie einzurechnen. Dies gilt auch für die Böschungen im Endzustand, auf denen noch kein Oberboden angedeckt und die Rasensaat noch nicht erfolgt ist. Für die Erdarbeiten sind neben den ZTV-ING und den Angaben im Bodengutachten insbesondere das Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke (1994) und die ZTV E – StB 09 zu beach- ten.

Gründung, Schutz gegen Aggressivität

Schutz der Gründung gegen Aggressivität des Baugrundes und des Grundwassers berücksichtigen

Beschreibung der Gründung des Neubauwerkes:

Die Empfehlungen des geotechnischen Berichts sind für die Bauwerksplanung zu berücksichtigen bzw. wenn nötig zu erweitern gemäß LV-Position.

Aus der bisher vorliegenden Bodenuntersuchung und Begutachtung ist anzunehmen, dass eine Flachgründung der neuen Stützwände und der Brücke möglich sein wird.

Die Fundamentbreiten der neuen Bauwerksteile wurden für die Vorentwurfsskizzen überschlägig er- mittelt.

Die Höhe der Fundamentsohle an der höchsten Stelle aller neuen Bauwerksteile beträgt im Bereich der Treppenanlage der Böschung vor der südöstlichen Stützwand 91,087 m in Bezug zum Netz ETRS89 / DHHN2016.

Das Planum wird nach dem Aushub wegen der Beeinträchtigungen infolge des Abbruchs und der Be- seitigung der alten Brückenfundamente (z.B. Fehlstellen, aufgelockerte Bodenpartien usw.) voraus- sichtlich entsprechend nachbereitet werden müssen.

Es wird darüber hinaus ggf. der Bodenaustausch oder die Bodenverbesserung des Gründungsbo- dens erforderlich sein. In diesem Fall werden voraussichtlich Verbauten beidseits der Bachverrohrung bis zur Tiefe der Bodenverbesserung bzw. des Bodenaustauschs herzustellen sein.

Alternativ wird der Gründungsboden bis auf das Festgestein eventuell durch Magerbeton zu ersetzen sein.

Während der Gründungsarbeiten wird u.a. der Umgang mit der zuvor hergestellten Verrohrung des Bachwassers unter beengten Platzverhältnissen im Vordergrund stehen. Insbesondere wird die Fort- führung, Umverlegung und Absicherung der Verrohrung (gegen das Tiefer-/Abrutschen z.B. durch zu- sätzliche Verbauten im Bachbett sowie gegen den Auftrieb bei einer Überflutung der Baustelle) zu leisten sein

Unterbauten

Beschreibung der Unterbauten der Neubauwerke:

Die Stützwände, Widerlager und Flügel werden in Übereinstimmung mit dem Baugrundgutachten vo- raussichtlich flach gegründet.

Die räumlichen Platz- und Höhenverhältnisse bieten die Chance, im südöstlichen Bereich des Baufel- des eine nach Westen aufsteigende Böschungssituation zwischen dem Bachlauf und dem Anwohner- gelände zu schaffen. Es ist jedoch erforderlich, die Böschung an ihrem Fuß bachseitig abzufangen und zu stützen.

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In der Bachlaufrichtung betrachtet bildet eine besondere Stahlbeton-Treppenanlage für Inspektions- zwecke den vordersten Konstruktionsteil dieser Lösung. Vom Bachniveau ausgehend führt sie in der Bachfließrichtung hoch zu der quer zum Bach dann weiter zur Böschungsoberseite hinauflaufenden üblichen Böschungstreppe. Die o.g. besondere Treppenanlage übernimmt oberlaufseitig auch die Auf- gabe der Böschungsstützung.

Weiter entlang des Bachs schließt sich die südliche Stützwand monolithisch an die Treppenanlage an. Beginnend bei der Höhe des Podests der Treppenanlage passt sich der Höhenverlauf des Stützwand- kopfs an die westwärts aufsteigende Böschungslinie an. Vor dem straßenbegleitenden Gehweg wird dann die Höhe der Straßenbrücke erreicht.

Die Stützwände beidseits des Bachs können in Stahlbeton in der Ortbetonbauweise jeweils als Winkel- stützwand hergestellt werden.

Die Bachlinienführung erfährt im Verlauf der parallelen Stützwände eine geringfügige Richtungsände- rung um etwa 2,8 gon. Das ist notwendig um ausreichend Abstand zwischen den neuen Bauwerken und dem südöstlichen Anwohnergrundstück zu schaffen, damit ein Inspektionszugangsweg eingerich- tet werden kann.

Der aufsteigende Wandteil der jeweiligen Stützwand kann von der sich anschließenden Widerlager- wand der Brücke durch eine Raumfuge getrennt werden.

Es wurden drei „Voremtwurfsskizzen/-varianten“ der Brücke mit unterschiedlichen Anteilen von Fertig- teilen diskutiert

  • Variante 1: Fertigteile (getrennt) jeweils für die Widerlager und die Decke

  • Variante 2: Fertigteile für die Widerlager, Decke in der Ortbetonbauweise

  • Variante 3: keine Fertigteile, alle Bauteile in der Ortbetonbauweise

Bei sichtbaren bzw. feststellbaren Mängeln sind die Arbeitsfugen fachgerecht in Sichtbetonqualität nachzubehandeln bzw. instandzusetzen.

Die Mindestabmessungen für Bauteildicken nach ZTV-ING sind zu beachten. Wird der unterführte Verkehrsweg durch Stützen und Pfeiler begrenzt, sind sie für Unfallsituationen wie Anprall von Fahrzeugen zu bemessen. Hierbei sind die konstruktiven Anforderungen an die Stüt- zenausbildung nach DIN EN 1992-2/NA Anhang NA.VV. zu beachten. Für Anpralllasten aus Straßen- verkehr auf Pfeiler und Stützen gilt DIN EN 1991-1-7 Abs. 4.3.1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1- 7/NA.

Die Stützen und Pfeiler von Straßenbrücken über Straßen sind durch besondere Maßnahmen zu si- chern. Dabei sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme [RPS] zu beachten.

Um ein Durchdrücken der Hinterfüllung unter dem Flügel zu vermeiden, ist der Böschungskegel nicht steiler als 1:1,5 auszubilden. Für Hinterfüllungen sind schwer zugängliche Ecken zu vermeiden. Sind sie dennoch nicht zu umgehen, z.B. bei spitzen Ecken zwischen Widerlager und Flügel, sind teilweise Magerbetonhinterfüllungen vorzusehen.

Entwässerung und Hinterfüllung von Bauwerken nach RIZ:WAS7. Für die gesamte BW-Hinterfüllung ist ein Baustoffgemisch gem. DIN 18196, grobkörniger Boden GE/GW, aus Primärbaustoff (kein RC Baustoff, wegen Grundwasserschutz) zu wählen.

Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen

Überbau Technische Mindestanforderungen für innovative Betonfertigteilbauweisen: • Eine Verwendung von faserverstärkten Kunststoffen (CFK, GFK) oder Holz als tragende Kon- struktion, auch im Verbund mit anderen Baustoffen, ist nicht zugelassen. • Die Verwendung von Fertigteilen für den Überbau ist zulässig. • Der minimale Achsabstand der Fertigteile untereinander beträgt mindestens 2,00m • Fugen in der Fahrbahnplatte sind nicht zulässig. Es ist eine durchgängige Ortbetonfahrbahn- platte zu betonieren. • Die Fahrbahnplatte ist vollflächig nach ZTV-ING abzudichten.

Lager, Lagerungsplan

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Das Lagerungssystem muss so entworfen werden, dass die ermittelten Bauwerksbewegungen mit geringsten Reaktionskräften ermöglicht werden. Dabei sind abhebende Lagerkräfte auszuschließen. Die Lager sind so zu entwerfen, dass die Bauteile inspiziert, gewartet und ausgewechselt werden können.

Fahrbahnübergänge

Fahrbahnübergangskonstruktionen sind bei diesem Bauwerk nicht vorgesehen.

Entwässerung

Die Entwässerungssituation sollte möglichst dem Bestandsbauwerks entsprechen. Einleitungsstellen und Wassereinleitungsmengen sollten unverändert bleiben.

Es ist keine explizite Fassung des Wassers auf der Brücke geplant. Die Entwässerung erfolgt gemäß der Quer- und Längsneigung der Oberflächen in die Entwässerung der umliegenden Straßenbereiche.

Hinsichtlich der Entwässerung der Widerlager, Flügel und Stützwände sind die Richtzeichnungen Was 7 und Was 8, Blatt 1, zu beachten und anzuwenden.

Abdichtung, Beläge

Von der ZTV-ING abweichende Ausführungen der Schutz- und/oder Deckschicht sind nicht zugelas- sen. Eine Arbeitsanweisung zum Aufschweißen von Bitumenschweißbahnen ist in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen auf Beton“ Teil 1 Ausgabe 1999 geregelt.

Die erforderlichen Abdichtungen und Brückenbeläge gemäß ZTV-ING, Teil 6 – 1 ausführen. Fahr- bahnübergang nach ZTV-ING Teil 6 – 6 und nach Angaben des AG ausführen.

Die Abdichtung erfolgt in Anlehnung an RiZ-ING Dicht 3 mit einer einlagigen Bitumen-Schweißbahn und einer Schutzschicht aus Gussasphalt. Der Belag wird gemäß ZTV-ING 7-1 vorgesehen. Daraus ergibt sich eine Gesamtstärke aus Abdichtung und Belag von ca. 8 cm (siehe RIZ-Ing Dezember 2023).

Die Abdichtung im Bereich der Kappen erfolgt nach RiZ-ING Dicht 3 und Dicht 9. Der Verstärkungs- streifen aus edelstahlkaschierter Polymerbitumen-Schweißbahn wird bis unter die Schutzschicht aus Gussasphalt geführt (siehe RIZ-Ing Dezember 2023).

Als Schutzschicht sind 4,0 cm Gussasphalt einzubauen. Für den Fahrbahnbelag ist eine 3,5 cm dicke Splittmastixasphaltschicht.herzustellen. Die Gesamtdicke von Abdichtung und Belag beträgt 8,0 cm. Der Einbau von Gussasphalt darf nur bei einer vollständig trockenen Unterlage erfolgen, Die Oberflächentemperatur der trockenen Unterlage muss mindestens 3 K über der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft liegen, im Übrigen gelten dazu die Anforderungen der ZTV Asphalt. Der Gussasphalt ist maschinell einzubauen. Die Abdichtung des Überbauabschlusses erfolgt gemäß RiZ-ING Abs

Ausstattung

Geländer Bei Straßenbrücken mit einer Länge zwischen den Flügelenden > 20 m ist im Handlauf des Gelän- ders ein Drahtseil gemäß RiZ-ING anzuordnen.

Zugänglichkeit Für Inspektionszwecke ist die Zugänglichkeit der unten, am Bach liegenden Konstruktionsteile durch folgende Vorrichtungen zu gewährleisten: südwestlich durch eine auslaufseitige Böschungstreppe so- wie südöstlich durch den geplanten Inspektionszugangsweg mit der Böschungstreppe inkl. der ein- laufseitigen Treppenanlage.

Der südöstliche Inspektionszugangsweg ist durch eine abschließbare Zauntür am straßenbegleiten- den Gehweg zu verschließen. Der lichte Abstand dieser Zaunvorrichtung zu den Bauteilen bzw. Gel- ändern der herzustellenden Ingenieurbauwerke sowie zum wiederherzustellenden Zaun des Anliegers und zum Boden darf an keiner Stelle mehr als 12,0 cm betragen.

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Fahrzeug-RückhaltesystemeIn Zusammenhang mit der RPS 2009 sind die folgenden Schriftstücke der BASt zu beachten:

  • Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutschland,
  • Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland,
  • Einsatzempfehlungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (Stand: 07/2020).

Für das Fahrzeug-Rückhaltesystem gelten folgende Mindestanforderungen: • erforderliche Aufhaltestufe …., • Wirkungsbereich …., • Anprallheftigkeit …. und • Länge …..

Der Abstand der Vorderkante der Schutzeinrichtung von der Bezugslinie, i. d. R. Rand der befestigten Fläche inkl. Seitenstreifen, sollte dabei mindestens 50 cm betragen.

Anschlusskräfte für den Kragarm Als Horizontalkraft für Fahrzeugrückhaltesysteme ist nach DIN EN 1991-2, Kapitel 4, Abschnitt 4.7.3.3, Tab. 4.9 die Anforderungsklasse C mit 400 kN anzusetzen.

Entwässerung / ggf. Leitungen Dritter Leitungen Dritter sind eigenständig abzufragen und entsprechend umzusetzen bzw. in den Bestands- zustand zu bringen.

Korrosionsschutz

Die Darstellung der geplanten Korrosionsschutzmaßnahmen für alle Bauteile erfolgt in Form eines Korrosionsschutzplanes. Bei der Planung des Korrosionsschutzes ist von einer Schutzdauer von mindestens 25 Jahren und der Korrosivitätskategorie C5 auszugehen. Für Brückengeländer und die Stützkonstruktion von Lärm- schutzwänden sowie dem Berührungsschutz sind Beschichtungssysteme gem. ZTV-ING mit Feuer- verzinkung (Duplex-Beschichtung) zu verwenden. Die Deckschicht des Geländers ist im Farbton DB 301 (Eisenglimmer) auszuführen.

Ergänzung zu ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3: • Richtlinie 8.1.2(1) ist bei der Ausschreibung zu beachten. Für Überbauten mit mehr als 5000 m2 Beschichtungsfläche (bei Hohlkästen: Summe aus äußerer und innerer Fläche) sind für alle Stoffe des Beschichtungssystems außer dem Kantenschutz Abnahmeprüfzeugnisse 3.2 entsprechend der Richtlinie in ZTV-ING erforderlich.

Abbrucharbeiten

Bei der Planung von Bauabläufen sind tierartspezifische Lebensraumzyklen und Habitate zu beach- ten,z.B. Brutzeiten von Vögeln, Quartiere von Fledermäusen (siehe H ArtB, in R SBB).

Es ist auszuarbeiten, das gesamte Bestandsbauwerk (ggf. abschnittsweise) abzubrechen. Für die Konzeption der Abbruchmaßnahme ist ein Abbruchverfahren mittels Abbruchgeräten zu wählen. Ab- weichende Verfahren bedürfen der Zustimmung durch den AG. Die Unterbauten sind einschließlich der Gründungen zurückzubauen. Dieses Konzept muss alle erforderlichen Maßnahmen für den sicheren und geordneten Rückbau der bestehenden Strukturen enthalten. Nach der Ausarbeitung ist das Rückbaukonzept zunächst mit dem Auftraggeber (AG) zu besprechen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen und Erwartungen berücksichtigt werden. Im Anschluss daran sind sämtliche betei- ligten Parteien, wie beispielsweise Behörden, Versorgungsunternehmen sowie weitere betroffene Dritte, in den Abstimmungsprozess einzubeziehen. Das Konzept ist entsprechend den Rückmeldun- gen und spezifischen Anforderungen der Beteiligten anzupassen und nach erfolgter Abstimmung zur Genehmigung vorzulegen.

Die im Bauwerksbereich vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen sind entsprechend schadlos auf- zunehmen und ihr kontinuierlicher Betrieb während der Baumaßnahme ist zu gewährleisten.

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Über die bekannten Versorgerleitungen hinaus wird hier insbesondere auf das unter der Brücke im Lichtraumprofil erkennbare Eisenrohr des Durchmessers von etwa 22 cm hingewiesen. Diese Leitung konnte bislang noch keiner Institution zugeordnet werden. Die Leitung ist schadlos zu detektieren und sinnvoll aufzunehmen, außerhalb des Lichtraumprofils umzulegen oder zu beseitigen; ggf. in Abstim- mung mit dem Betreiber, falls er noch identifiziert werden kann.

Die Bautätigkeit beginnt mit der Herstellung der Baugrube im oberlaufseitigen Bereich der bestehenden Brücke ab dem bestehenden Einlaufportal bis etwa zum Fahrbahnrand der Kurvenaußenseite der L144.

Beginnend am Einlaufportal wird dann im Schutze des Verbaus dieses ersten Abschnitts der Baugrube bei maximal etwa mittlerem Wasserstand der darin liegende Teil der Gewölbebrücke konventionell me- chanisch abgebrochen.

Für den Schutz des Bachlaufs vor herabfallenden Trümmerteilen und dem Schutt wird über der Was- serfläche eine Auffangfläche als Gerüst auf kurzen Stutzen auf der Bachsohle errichtet. Dieses Gerüst reicht über den gerade zu bearbeitenden Abbruchbereich ausreichend hinaus und wird entsprechend dem Abbruchfortschritt kontinuierlich beräumt und weiter vorgebaut.

Nachdem der Bauwerksteil innerhalb der Baugrube abgebrochen wurde, wird vor dem Beginn der Neu- bauarbeiten dieses Abschnitts das Bachwasser im Oberlauf des Bachs vor dem ehemaligen Einlauf- portal an einem herzurichtenden Fangedamm gestaut und in eine Rohrleitung des Außendurchmessers von etwa 1,0 m geleitet.

Diese Rohrleitung wird (mindestens) bis in den noch nicht abgebrochenen Bauwerksteil hinein verlegt.

Bei dieser Lösung würde auch bei den darauffolgenden Arbeitsabschnitten jeweils weiterhin ein Schutz- gerüst wie oben beschrieben oberhalb des Bachwassers gegen die Abbruchtrümmer zum Einsatz kom- men.

Die Rohrleitung wird vor ihrem Ende gegen das Zurückfließen des Bachwassers in den Arbeitsbereich gesichert. Diese Absicherung soll bis zu derjenigen Abflussmenge zuverlässig wirksam sein, bis zu welcher noch soll gearbeitet werden können. Diese Absicherung limitiert allerdings die Arbeitszeiten auf Zeiten mit moderaten Abflussmengen. Die Absicherung darf nämlich das Abfließen eines möglichen Hochwassers durch den verbliebenen Brückenquerschnitt aus Sicherheitsgründen von vorn herein nicht wesentlich behindern.

Dennoch muss für den Zweck der Hochwassersicherheit zusätzlich darauf geachtet werden, rechtzeitig vor einem herannahenden Hochwasser die o.g. Ruckflusssicherung vollständig zu entfernen.

Alternativ kann aber bereits nach dem ersten Abbruchabschnitt die Rohrleitung für das Bachwasser auch durch den noch nicht beseitigten Teil der Brücke komplett bis hinter das Auslaufportal hergestellt werden. Dann könnte auf weitere Schutzgerüstabschnitte während der noch folgenden Abbrucharbei- ten verzichtet werden. Voraussetzung wäre, dass die Rohrleitung gegen herabfallende Trümmer aus- reichend robust hergestellt wird oder vor ihnen geschützt wird.

Hierbei würde vor dem Ende der Rohrleitung hinter der Brücke ein etwa 0,5 m hoher Gegendamm gegen das Zurückfließen möglichst bis zur Vollfüllung des Rohrs zum Einsatz kommen. Die im Ver- gleich zum Rohrdurchmesser halbierte Höhe dieses Damms soll ermöglichen, dass bei einer Überflu- tung der Baustelle durch ein Hochwasser das Abfließen des Wassers über diesen Damm in den Bach- unterlauf erfolgen kann bevor es den Kreuzungspunkt und das Wohngebiet überschwemmt.

Die Abbruchmaßnahme ist gemäß den gesetzlich festgeschriebenen Anforderungen zur Abfallvermei- dung bzw. stofflichen Verwertung in Form von geordneten Rückbaumaßnahmen mit entsprechender Trennung der Baumaterialien durchzuführen (KrWG).

Beschreibung des abzubrechenden Bestandsbauwerks

Das bestehende Bauwerk „Brücke über den Weidenbach Mucherwiesen“ (Bauwerks-Nr. 5309 532) wurde in mehreren Bauabschnitten errichtet. Der ältere Teil der Brücke stammt aus dem Jahr 1920 und wurde als gemauertes Gewölbebauwerk hergestellt. Im Jahr 1983 wurde das Bauwerk durch ein zusätzliches Teilbauwerk in Stahlbetonrahmenbauweise auf der Kurveninnenseite verbreitert.Das Be- standsbauwerk besteht somit aus einem gemauerten Gewölbe-Teilbauwerk sowie einem Stahlbeton- rahmen-Teilbauwerk. Die gesamte Brücke überführt die Landesstraße L144 über den Weidenbach Mucherwiesen. Das ältere Gewölbebauwerk weist eine Länge entlang der Bachlinie von ca. 27,50 m auf und überspannt neben der Fahrbahn auch angrenzende Flächen. Das jüngere Stahlbetonrahmen- Teilbauwerk besitzt eine Länge von ca. 9 m und nimmt den restlichen Fahrbahnquerschnitt ein- schließlich der Nebenanlagen auf.

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Die lichte Weite der beiden in Reihe angeordneten einfeldrigen Bauwerksteile beträgt jeweils ca. 2,75 m. Der bestehende Bachlauf kreuzt die Landesstraße im Bereich des Bauwerks in einem schrägen Winkel von etwa 40 gon. Aufgrund des unzureichenden Erhaltungszustandes des älteren Gewölbe- bauwerks sowie der geplanten hydraulischen Optimierung des Bachverlaufs wird das gesamte Be- standsbauwerk vollständig zurückgebaut und durch einen Ersatzneubau ersetzt.

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1.1.3 Landschaftsbau

Das Bankett und der Verkehrsweg sind an das neue Brückenbauwerk anzupassen. Jedoch darf im Dammbereich nur das Bankett und der Weg geändert werden.LBP

Ein Landespflegerischer Begleitplan (LBP) und ein Gutachten zum Artenschutz sind durch das Pla- nungsbüro Grüner Winkel erstellt worden. Hieraus ergeben sich Vermeidungs-, Schutz- und Siche- rungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Artenschutz, die in die Entwurfsplanung zu berücksichti- gen sind.

Eine Umweltbaubegleitung (UBB) wird durch den AG beauftragt.

Tabufläche

Das FFH-Gebiet und das Grünland entlang des Weidenbaches sind „Tabuflächen“ und dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

Gewässerausbau

Der Gewässerausbau hat grundsätzlich gemäß der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließge- wässer in Nordrhein-Westfalen-Blaue Richtlinie“ zu erfolgen. Grauwacke braune für Gewässersohle (Abraummaterial geeignet, bröseliger, weicher ohne scharfe Kanten) Wasserbausteine blaue Grauwacke: TLW Technische Lieferbedingungen für Wasserbausteine, welche sich aus der DIN EN 13383-1 „Wasserbausteine – Teil 1: Anforderungen“ sowie der DIN EN 13383-2 „Wasserbausteine – Teil 2: Prüfverfahren“ ergibt.

Stoffeinträge und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Bei der Durchführung der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass kein Erdreich, Baumaterial oder sons- tige Gegenstände in das Gewässer gelangen. Eingetragene Materialien sind unverzüglich zu entfer- nen. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Sämtliche Arbeiten sowie der Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen sind so auszuführen, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare Gewässerbeeinträchtigungen auf ein Mindestmaß re- duziert werden. Betonhaltiges Abwasser sowie bei Abbrucharbeiten anfallendes Schneidwasser dürfen weder direkt noch durch Niederschläge in das Gewässer gelangen. Das Lagern, Abfüllen, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe (z. B. Öle, Kraftstoffe, Säuren, Laugen, Farben oder Salze) ist in unmittelbarer Nähe des Gewässers sowie seiner Zuläufe (z. B. Gewässerunterhaltungsschächte) unzulässig. Maschinen und Fahrzeuge, die im Gewässerbereich eingesetzt werden, sind ausschließlich mit biolo- gisch abbaubarem Hydrauliköl zu betreiben.

Auf der Baustelle sind jederzeit ausreichend Ölsperren bzw. Ölbindemittel vorzuhalten. Die Menge ist so zu bemessen, dass sämtliche auf der Baustelle gelagerten Mineralöle oder Mineralölprodukte si- cher gebunden werden können. Die verwendeten Bindemittel müssen auch auf der Wasseroberfläche wirksam sein.

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Verhalten bei Hochwasser

Die Baustelle ist hochwassersicher einzurichten. Ein Hochwasseralarmplan ist durch die ausführende Firma zu erstellen und abzustimmen.

Fahren im Gewässer

Das Fahren im Gewässer bzw. der fließenden Welle ist auf ein unbedingtes Minimum zu reduzieren.

Schutz des Weidenbaches durch eine Sedimentsperre

Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass erosionsbedingte Sedimentein- träge sowie die baubedingte Mobilisierung von Trüb- und Schwebstoffen während der Bauphase ver- mieden bzw. auf ein Minimum reduziert werden. Zur Vermeidung von Sedimenteinträgen in den Weidenbach ist vor Beginn der Bauarbeiten unterhalb der Baustelle eine Sedimentsperre zu errichten.

Vermeidung von Beeinträchtigungen der Tierwelt und Gewässerfauna

Fledermäuse Zur Minimierung von Störungen nahrungssuchender Fledermäuse während ihrer Aktivitätszeit (Ende März bis Anfang November) sind Nachtarbeiten sowie Arbeiten in der Dämmerung und Dunkelheit bei Temperaturen über 5 °C unzulässig. Darüber hinaus sind Lichtemissionen auf das notwendige Maß zu beschränken und über das Baufeld hinaus zu vermeiden.

Europäische Vogelarten Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG dürfen Gehölze dürfen Gehölze nur vom 01. 10 bis 28.02. entfernt werden

Fische Arbeiten im Gewässer sind nur außerhalb der von den Naturschutzbehörden festgelegten Schutzzei- ten zulässig. Bereiche, die infolge der Bauarbeiten trockenfallen, sind vor Beginn der Arbeiten auf Fi- sche zu kontrollieren. Vorgefundene Tiere sind fachgerecht zu bergen und unverzüglich unterhalb der Baustelle wieder einzusetzen.

Vorbereitende Maßnahmen im Gewässer bei Baubeginn ab Mai (Groppe).

  1. Elektrisches Abfischen von vorhandenen Fischen im Bereich 50 m unterhalb bis 100 m ober- halb der Baustelle. Entnahme von vorhandenen Fischen und Einsatz ca. 200m oberhalb der Baustelle.
  2. Nach Befischung Anbringen von ca. 40 cm hohen Schwellen 10 Meter unterhalb und ober- halb des geplanten Fangedamms zur Wasserstauung/Verrohrung.

Elektrobefischung

Vor der Durchführung der Elektrobefischung ist eine Abstimmung mit Dr. Gross zur Berücksichtigung des Steinkrebses vorzunehmen.

Steinkrebs

Ein Eintrag der Krebspest in den Weidenbach über Baustellenfahrzeuge, Geräte oder Materialien ist auszuschließen. Hierzu ist ein Hygieneplan zu erstellen und umzusetzen. Werden während der

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Bauarbeiten Steinkrebse aufgefunden, sind diese feucht zu halten und unter fachlicher Anleitung un- verzüglich umzusetzen.

Wiederherstellung der Gärten

Die während der Bauarbeiten in Anspruch genommenen Gartenflächen sind nach Abschluss der Ar- beiten in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Verdichtete Böden sind aufzulockern. Ein- saaten und Pflanzungen erfolgen in Abstimmung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern.

Ansaat mit regionalem Saatgut

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die neu hergestellten Uferbereiche, Angleichungsflächen sowie die angrenzenden Straßenbegleitflächen mit regionalem Saatgut einzusäen.

1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Die Aufgaben des SiGe-Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens, gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustell-V) vom 10.06.1998, BGBl. Teil I Nr. 35, S. 1283f, werden dem AN für die, in den Verdingungsunterlagen beschriebene, Baumaßnahme übertragen.

Der Auftragnehmer hat einen externen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator mit folgenden Leistungen zu beauftragen: • Vorankündigung o Die Vorankündigung ist auch gemäß RAB 30 an die Zuständige Behörde zu melden. • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen • Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen.

Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem geplan- ten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Nebenangebote sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.

Bei Veränderung der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes müssen die sich daraus ergeben- den Veränderungen im SiGe-Plan leicht nachvollziehbar sein.

Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtenheften und Aufstellun- gen als SiGe-Plan genügen nicht.

Während der Bauausführung ist ein detaillierter Rettungsplan für die Rettungsdienste zu erstellen. Dieser Plan muss eine genaue Kennzeichnung der Baustelle, sämtliche Anfahrts- und Zugangsmög- lichkeiten, Rettungswege, Sammelstellen sowie alle relevanten Notfallkontakte enthalten. Der Ret- tungsplan ist nach den geltenden Vorschriften auszuarbeiten, mit den örtlichen Rettungsdiensten ab- zustimmen und allen Beteiligten zugänglich zu machen. Bei Änderungen der Baustellensituation ist der Rettungsplan entsprechend zu aktualisieren und erneut bereitzustellen.

1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN

Beweissicherung

Ist noch nicht durchgeführt worden und muss vom AN geleistet werden.

Vermessung

Siehe Anlagen

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Geotechnische Untersuchungen

Die vorliegenden geotechnischen Untersuchungen müssen vom AN fortgeführt und ergänzt werden.

Kampfmittelbeseitigung

Nach Einholung einer Luftbildauswertung liegen keine Hinweise auf Kampfmittel vor.

Für ein Nichtvorhandensein von Kampfmitteln wird jedoch vom AG keine Gewähr übernommen.

Werden während der Bauarbeiten im Baubereich Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen, die Fundstelle ist abzusperren und die Bauüberwachung zu benachrichtigen.

1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN

1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN

Es können auch mit den hier ausgeschriebenen Bauleistungen andere Maßnahmen Dritter stattfin- den, die sich mit diesen überschneiden; insbesondere dringende Reparatur- oder andere sich plötz- lich aus dem Verkehrsgeschehen heraus ergebende Maßnahmen. In allen solchen Fällen ist es Sache des AN, sich mit den jeweils zuständigen Stellen und den jeweils tätigen ausführenden Firmen so abzustimmen, dass gegenseitige Behinderungen vermieden werden.

Kanalerneuerung des Abwasserwerks der Stadt Bad Honnef

Nachdem die Stützwände fertiggestellt sind, die Baugrube des darauffolgenden Bauabschnitts herge- stellt und die alte Brücke im Fahrbahnbereich der L144 abgebrochen ist, soll die Kanalerneuerung durch das Abwasserwerk Bad Honnef stattfinden. Der unter den dann beseitigten Brückenfundamen- ten befindliche Mischwasserkanal DN300 wird durch einen DN500 ersetzt. Diese Maßnahme des Ab- wasserwerks soll etwa zwei bis drei Wochen Zeit in Anspruch nehmen.

Für diesen Zweck ist eine Überbrückung der Bachverrohrung über der Kanalgrube des Abwasser- werks herzustellen.

Zudem sind intensive Abstimmung mit den Abwasserwerken Bad Honnef einzukalkulieren.

Landespflege

Der AN leistet die Elektrobefischung sowie die Erstellung, die Vorhaltung und den Rückbau von Sedi- mentsperren.

Ingenieurbauwerke, Durchlässe

Erdarbeiten

Entwässerungen

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Verlegung von Wasserläufen

Während der Baumaßnahme soll der AN das Bachwasser in einer Leitung mit etwa 100cm Außen- durchmesser verrohren und gegen das Abrutschen (z.B. durch Verbauten in der Bachfläche) und ge- gen den Überflutungsauftrieb absichern. Für die Herstellung des Bachsohlenaufbaus nach dem Ersatzneubau der konstruktiven Ingenieurbau- werke wird zwecks Freimachung der Bachlauffläche die o.g. Verrohrung kurzzeitig durch eine kleinere Version in der Fundamentecke ersetzt. Gegen Undichtigkeiten des Fangedamms und der Verrohrung sowie für das anfallende Nieder- schlags-, Schichten bzw. Sickerwasser sind Wasserhaltungen mit Wasserauffangvorrichtungen und der Wasserableitung in den Vorfluter einzusetzen.

Kabelkanäle

Die im Bauwerksbereich vorhandenen Kabel und Kabelkanäle sind entsprechend schadlos aufzuneh- men und ihr kontinuierlicher Betrieb während der Baumaßnahme ist zu gewährleisten.

Ver- und Entsorgungsleitungen

Die im Bauwerksbereich vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen sind entsprechend schadlos aufzunehmen und ihr kontinuierlicher Betrieb während der Baumaßnahme ist zu gewährleisten.

Über die bekannten Versorgerleitungen hinaus wird hier insbesondere auf das unter der Brücke im Lichtraumprofil erkennbare Eisenrohr des Durchmessers von etwa 22 cm hingewiesen. Diese Leitung konnte bislang noch keiner Institution zugeordnet werden. Die Leitung ist schadlos zu detektieren und sinnvoll aufzunehmen, umzulegen oder ggf. zu beseitigen.

Fahrbahndecken

Schutz- und Leiteinrichtungen

Lichtzeichenanlagen

Sonstige Ausstattung

Sonderbauwerke

Straßenanschlüsse, Seitenwege

Der Mucherwiesenweg mit seiner Einmündung und bergseitigen Weiterführung zur / von der L144 ist während der Baumaßnahme durchgehend für Not- und Rettungsfahrten freizuhalten.

Lebendverbau, Böschungssicherung

Hydraulische Spritzansaat

1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE Nebenangebote sind nicht zugelassen.

1.6 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION

Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen

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Umlagefaktoren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wagnis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten. Weiterhin sind anzugeben:

  • Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
  • Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme. Die Kalkulationen der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen, spätestens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert aufzuschlüsseln.

2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE

2.1 LAGE DER BAUSTELLE

Landesstraßen L 144

  • von Netzknoten (NK) 5309036 , nach Netzknoten 5309024
  • von Station (Stat.) 1000, nach Station 1100
  • Abschnittsnummer (Abs. 3),

Nächster Ort

Das Bauwerk liegt in der Stadt Bad Honnef im Rhein-Sieg-Kreis und befindet sich im Zuge der Lan-

desstraße 144 im Regierungsbezirk Köln des Landes Nordrhein-Westfalen.

2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE

Straße

Die L144 erfüllt im Bereich der Stadt Bad Honnef sowohl eine Erschließungsfunktion in der Ortslage

als auch eine lokale und regionale Verbindungsfunktion. Die Brücke über den Weidenbach Mucher-

wiesen ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verkehrsverbindung und stellt eine der wenigen Stra-

ßenverbindungen zwischen dem Rheintal und dem Stadtteil Aegidienberg dar. Aufgrund des unzu-

reichenden Zustands des bestehenden Bauwerks wurde die zulässige Fahrzeuglast auf 12 t be-

schränkt.

2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hin- weis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

Bei der Wahl und Erstellung von Zufahrten sind Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Schadensminimie- rung zu beachten (vgl. Bild 3 bzw. Bild 14/14a R SBB).

Zur Baustelle

Die Baustelle ist über öffentliche Straßen zu erreichen. Vom Auftraggeber werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung ge- stellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Sache des Auf- tragnehmers ebenso wie die laufende Reinigung und Wiederinstandsetzung aller als Zufahrt benutz- ten Straßen und Wege.

Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)

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2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUN- GEN

Vom Auftraggeber können keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Ver- fügung gestellt werden. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers.

2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE

Lager und Arbeitsplätze sowie Flächen für die Baustelleneinrichtung werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäu- men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

  • Aufstellen von Baucontainern und Bauwagen und Lagerung von Baustoffen im Wurzelbereich von Bäumen
  • Lagerung und Umgang mit umweltgefährdenden Bau- und Betriebsstoffen

Bei der Aufstellung von Baucontainern, Bauwagen und der Lagerung von Material ist insbesondere auf die vorgegebenen Abstände zu Bäumen und die Schonung des Bodens und des Wurzelbereiches zu achten (vgl. Bild 3 und Bilder 14/14a R SBB).

Plätze für Baustelleneinrichtung

Der AN hat benötigte temporäre Inanspruchnahmen Grundstücke Dritter selbstständig zu planen und zu regeln. Der AG wird hierüber informiert.

Rückgabe der vom AG zur Verfügung gestellten Flächen

Der Zustand der angrenzenden Wege, Straßen und Gelände im Baubereich ist vor Beginn der Arbei- ten gemäß § 3 Absatz 4 VOB/B festzuhalten. Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit benutzter Straßen, Wege und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum des AG sind, muss der AN angeforderte Freistellungsbescheinigungen der Eigentümer oder Nutzungsberech- tigten über den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen spä- testens mit der Schlussrechnung dem AG übergeben.

2.6 GEWÄSSER

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewässer nicht durch den Eintrag von Schmutz- und Schadstoffen verunreinigt werden. Die Gewässerränder und das Gewässerbett dürfen nicht befahren werden. Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen. Im Zweifel ist Rücksprache mit dem AG zu halten.

Bei der Baudurchführung sind die Belange des Schutzes von Grund- und Oberflächenwasser zu be- rücksichtigen. Aufgrund der Lage der Baumaßnahme im Bereich des Weidenbachs Mucherwiesen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Gewässers durch die Bauarbei- ten auszuschließen.

Insbesondere beim Einsatz von Baumaschinen sowie beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie Treibstoffen, Ölen und sonstigen Betriebsstoffen ist sicherzustellen, dass keine Verunreinigungen des Gewässers oder des Grundwassers entstehen. Ölbindemittel und geeignete Auffangmittel sind in ausreichender Menge auf der Baustelle vorzuhalten.

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Die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der Verordnung über An- lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind einzuhalten.

Baumaschinen, Baustoffe und sonstige Materialien dürfen nicht innerhalb des eigentlichen Gewässer- profils gelagert werden. Beim Abbruch der bestehenden Brücke sowie bei den Erd- und Betonarbei- ten sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen (z.B. Sedimentsperren), um den Eintrag von Ab- bruchmaterial, Feinteilen oder anderen Stoffen in den Weidenbach zu verhindern.

Bei einem Unfall mit wassergefährdenden Stoffen ist umgehend die untere Wasserbehörde zu verständigen. Baumaschinen und Baumaterielaien dürfen nicht im eigentlichen Gewässerbereich ge- lagert werden.

(Bei Hochwassergefahr) Bei der Planung und Ausführung sind sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sowie behördlichen Auflagen zu beachten. Bereits in der Planungsphase sind die zuständi- gen Behörden einzubinden und erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Während der Bauausführung sind Materialien, Geräte und Werkzeuge hochwassersicher zu lagern, um Schäden durch mögliche Überschwemmungen zu vermeiden. Die Lagerplätze sind so zu wählen und auszu- führen, dass ein Abtransport oder eine Beschädigung durch Hochwasser ausgeschlossen werden kann. Bei drohender Überschwemmung ist das Baufeld unverzüglich zu sichern. Hierzu zählen insbe- sondere das rechtzeitige Entfernen von gefährdeten Baustoffen und Maschinen, das Abdichten von offenen Baugruben sowie das Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten.

Vorfluter

Als Vorfluter dient der Unterlauf des Weidenbachs Mucherwiesen mit seiner Weiterleitung in den Oh- bach.

Wasserstände

Die zu erwartenden Wasserstände sind von den zuständigen Diensten einzuholen.

Höchster Bauwasserstand

Der höchste für die gefahrlose Bautätigkeit noch hinnehmbare Wasserstand ist vom AN anhand der Abflussprognose des zuständigen Dienstes und gemäß der Entwicklung der Wasserstauung am Fan- gedamm und des Durchsatzabflusses und der Leistungsfähigkeit der Verrohrung einzuschätzen.

Gewässerumleitung

Verlegung von Wasserläufen Siehe Pkt 1.4 „Verlegung von Wasserläufen“

2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE

Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)

Siehe Baugrundgutachten (Anlagen G1, G2)

Straßenbefestigungen

Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind grundsätzlich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“. Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig eingestuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen werden. Beim Fräsen der Straßenbefestigung muss daher, im unmittelbaren Nahbereich der Fräse, mit partikelförmigen Gefahrstoffen (z.B. Asbestfasern) gerechnet werden. Für die Fräsarbeiten sind ausschließlich Straßenfräsen, gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (2) einzu- setzen, die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen. Dies gilt für Straßenfräsen ab einer Fräsbreite von ≥ 2,0 m und in Ortsdurchfahrten ab einer Fräsbreite von ≥ 1,0 m. Die Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.

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Hat der Auftragnehmer Zweifel, dass es sich bei dem Ausbauasphalt um die Verwertungsklasse A ge- mäß RuVA-StB 01, Ausgabe 2001/Fassung 2005 handelt, muss er eine gutachterliche, chemische Analyse erstellen lassen. Das vom Auftragnehmer angezweifelte Aufbruch- bzw. Fräsgut ist dafür auf Flächen eines von ihm gewählten Entsorgungsfachbetriebes in Haufwerken zu lagern. Der Auftragge- ber ist umgehend über Lagerort und Zeitpunkt der geplanten Probenahme für die Analyse zu infor- mieren. Je angefangene 200 m3 ist ein getrenntes Haufwerk anzulegen und zu beproben. Die chemi- sche Analyse ist durch den Entsorgungsfachbetrieb oder durch eine in NRW anerkannte Prüfstelle für Prüfungen wasserwirtschaftlicher und anderer umweltrelevanter Merkmale durchzuführen. Der Gehalt an PAK nach EPA im Feststoff und der Phenolindex im Eluat sind mit Analyseverfahren gemäß TP Gestein-StB 7.3 in Verbindung mit dem Arbeitspapier Nr. 27/3 zu bestimmen. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Wird festgestellt, dass es sich abweichend von der Ausschreibung nicht um die Verwertungsklasse A der RuVA-StB 01, Ausgabe 2001/Fassung 2005 handelt, werden die Kosten für die chemischen Ana- lysen, Lagerung und Transport vergütet.

Einzelergebnisse des Auftragnehmers, welche nicht in Abstimmung mit dem Auftraggeber herbeige- führt wurden, zum Beispiel an Bohrkernen aus dem Oberbau, werden nicht anerkannt.

Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)

Siehe Landschaftspflegerischer Begleitplan (LPB) (Anlagen L1, L2, L3) Schadstoffbelastung (vorh. Oberbau, Unterbau, Untergrund)Wasserwirtschaftliche Bewertung Die wasserwirtschaftliche Bewertung der anfallenden Materialien, außer Asphaltbefestigungen erfolgt auf der Grundlage der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) vom 09. Juli 2021.

Gültigkeit von Vorerkundungsergebnissen Grundsätzlich dienen die Vorerkundungen des Auftraggebers zur Beschreibung und Abgrenzung un- terschiedlicher Ausbaumaterialien und bilden die Grundlage für die Ausschreibung. Es werden keine zusätzlichen Unterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Annahmekontrollen gemäß ErsatzbaustoffV und Deklarationsanalysen zur Abgabe an eine Deponie gehen zu Lasten des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.

Hinweise zum Analyseverfahren bei Vorerkundung Bei chemischen Analysen im Rahmen von Vorerkundungen erfolgt die Eluatherstellung mittels Schüt- telversuch gemäß DIN 19529.

Hinweise zu abweichenden Analysewerten Die im Rahmen der Vorerkundung abgeleiteten Einstufungen in entsprechende Materialklassen ge- mäß Ersatzbaustoffverordnung, Anlage 1 geben nur einen Trend der chemischen Konzentration wie- der und nicht die maximale Obergrenze der untersuchten Parameter im Untergrund. Bei Stichpro- benanalysen im Rahmen einer Annahmekontrolle (z.B. am Zwischenlager gemäß ErsatzbaustoffV §18) können diese Konzentrationen abweichen. Maßgeblich ist nicht das Einzelergebnis, sondern eine repräsentative Betrachtung der Grundgesamtheit.

Angaben des Auftraggebers zu den Einbaugebieten von Ersatzbaustoffen gemäß Ersatzbau- stoffverordnung

Angaben zur Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht

Wenn keine örtliche Zuordnung der Angaben zur Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht erfolgt, gelten die Angaben für das gesamte Baulos.

Einbauweise gemäß ErsatzbaustoffV, An- lage 2Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von Wasserschutzbereicheninnerhalb von Wasserschutzbereichen
ungünstiggünstiggünstig
SandLehm, Schluff, TonWSG III AWSG III BWasservorrang- gebiete
HSG IIIHSG IV
SandLehm, Schluff, TonSandLehm, Schluff, TonSandLehm, Schluff, Ton

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1234 (links)4 (rechts)5 (links)5 (rechts)6 (links)6 (rechts)
1Asphalt- / Betonoberbau
3 / 7 / 8 / 11 / 12 / 13 / 14 / 15Deckschicht ohne Bindemittel, Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln, Tragschicht ohne Bindemittel, Bettungssand, Bankett
2 / 8 / 13 / 14 / 15Bodenverfestigung und Bau- grundverbesserungen
9Dämme und analog hergestellte Hinterfüllung von Bauwerken (außerhalb des Entwässerungs- bereichs) gemäß Bauweise D nach MTSE
17Dämme und Schutzwälle ohne Maßnahmen nach MTSE
4 / 13 / 14 / 15Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben

Bergbauliche Einwirkungen

2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäu- men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte unter Bäume und Vegetationsbestände.

  • Aufschüttungen im Bereich von Bäumen
  • Bodenabtrag

Auf einen Bodenauftrag im Wurzelbereich sollte generell verzichtet werden. Bei unvermeidlichem Bo- denauftrag im Wurzelbereich ist ein Mindestabstand vom Stamm von 2,5 m einzuhalten und es sind weitergehende Maßnahmen vorzusehen (siehe Bild 7 R SBB). Bei Bodenabtrag ist der Wurzelbereich auszusparen, ist der Bodenabtrag unvermeidbar, so sind ge- eignete Maßnahmen vorzusehen (siehe Bilder 10, 11 R SBB).

2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE

Natur- und Landschaftsschutzgebiete

Die Bauarbeiten sind vom AN umweltschonend durchzuführen. Die Maßnahmen zum Schutz der Um- welt sind vom AN in eigener Verantwortung gewissenhaft durchzuführen. Allgemeingültige gesetzliche, behördliche und fachtechnische Bestimmungen zum Natur- und Umweltschutz sind zu beachten. Alle Flächen außerhalb des Baufeldes sind zu schützen, insbesondere auch Bäume im unmittelbaren Baubereich. Dies ist durch geeignete Einrichtungen wie Bauzäune sicherzustellen. Aufgrabungen im Wurzelbereich von Bäumen sind mit Handaushub vorzunehmen. Generelll gilt, dass wenn Tiere innerhalb des Baufeldes oder angrenzenden Bereichen nachgewiesen werden und eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist, die Umweltbaubegleitung zu benachrichti- gen und das weitere Vorgehen mit dem AG abzustimmen ist.

Bäume und Vegetationsbestände

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäu- men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen.

Allgemeiner Hinweis zur R SBB: Im gesamten Baubetrieb sind für zu erhaltende Bäume und Vegetati- onsbestände die vorgesehenen Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen umzusetzen und zu

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beachten.

Schäden an Bäumen können auf vielfältige Weise auftreten:

  • Mechanische Schäden durch Baugeräte/Fahrzeuge (z.B. Quetschen oder Aufreißen der Rinde, der Wurzeln oder der Krone, unsachgemäßer Schnitt, etc.),
  • Bodenverdichtung,
  • Bodenauftrag,
  • Bodenabtrag (einschließlich Aushub für Gräben, Gründung von Bauwerken),
  • Vernässung oder Überstauung,
  • Hitzeeinwirkung (über 40 °C, z.B. durch offene Flammen oder Abwärme von Baugeräten),
  • Freistellen (Schäden durch Sonneneinstrahlung),
  • Chemische Verunreinigungen des Bodens.

Als Grundsatz für Bäume und Vegetationsbestände gilt: Der Schutz (= Schadensvermeidung) geht vor der Schadensminimierung. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit dem AG erforderlich.

Der Schutzbereich von Bäumen betrifft die Bodenfläche unter der Krone (Kronentraufe), zuzüglich 1,5 m (Sorten- und standortbedingte Abweichungen sind möglich vgl. Bild 1 und 2).

In erhaltenswerten Vegetationsbeständen können ebenfalls Gehölze (bspw. Heidelandschaften, Sträucher, Hecken) aber auch krautige Pflanzen auftreten (Hochstaudenfluren, Grünland, Moorstand- orte).

Schutzmaßnahmen sind bspw. die Ausweisung von Lagerflächen, fachgerechter Leitungsbau (Bild 4 R SBB) und der Einsatz von ortsfesten Schutzzäunen (Siehe Kapitel 3, Bild 3 R SBB). Diese Maß- nahmen sind vor der Baufeldräumung, gemäß Vorgabe, umzusetzen.

Biotope

Im Eingriffsbereich sind keine gesetzlich geschützten Biotope vorhanden.

Denkmale

Die Entdeckung von Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä- lern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte

Gewässer, Wasserschutzgebiete

Vermutete Bodenfunde

Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustel- len und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen.

Sollten Kampfmittel irgendwelcher Art gefunden werden, ist der Kampfmittelräumdienst Nordrheinwestfalen unverzüglich zu verständigen. Das weitere Vorgehen ist mit dem Kampfmittelräumdienst und dem AG abzustimmen

Militärische Bereiche

Gemäß Auskunft des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes- wehr vom 25.4.2024 liegt aus militärischer (Verkehrsinfrastruktur) Sicht keine Betroffenheit bezüglich der geplanten Baumaßnahme vor.

Wegekreuze, Meilensteine

Veränderungen und Beeinträchtigungen von Objekten (Meilensteine, Marksteine, Wegkreuze, Ver- messungspunkte etc.) und Bereichen infolge Baubetrieb werden nicht zugelassen.

Sollte dies im Ausnahmefall unumgänglich sein, so werden die dabei erforderlichen Wiederherstel- lungsmaßnahmen vom AN im Einvernehmen mit dem AG durchgeführt. Die hiermit ggf. entstehenden Kosten sind mit den Einheitspreisen der Ordnungsziffern „Baustellen- einrichtung und -räumung" abgegolten.

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2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH

Leitungen

Folgende Leitungen liegen nach Kenntnis des Auftraggebers im Baufeld: • Siehe Anlage P8Abwasserwerk der Stadt Bad Honnef BHAG (Bad Honnef AG): mehrere Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas) Deutsche Telekom GmbH vodafone- Unitymedia NRW GmbH: Erdkabel- und Rohrtrassen beiderseits der Straße im Bauwerks- bereich

Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe, wie auch in jedem Fall vor Baubeginn mit den zuständigen Versorgungsträgern und den zuständigen Gemeindeverwaltungen u.a. in Verbindung zu setzen und sich nach Lage, Art und genauen Umfang der Anlage zu erkundigen und einweisen zu lassen.

Das Erkunden und sichern dieser Leitungen wird nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungsbe- schreibung keine andere Regelung vorsieht. Der Auftragnehmer erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen. Werden solche vorgefunden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Entscheidet dieser, dass die Leitungen im Baufeld verbleiben, werden die nachgewiesenen Mehraufwendungen für den Schutz dieser Leitungen gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten von den Leitungseigentümern örtlich einwei- sen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten.

Das Abwasserwerk der Stadt Bad Honnef wird nach der Herstellung der Baugrube und dem Abbruch der Brücke im Bereich der Fahrbahn der Landesstraße seinen Mischwasserkanal DN 300 unterhalb der ehemaligen und zukünftigen Brückenfundamente durch einen neuen Kanal DN 500 in der geplan- ten Zeitdauer von etwa 2 bis 3 Wochen ersetzen.

Für diesen Zweck ist eine Überbrückung der Bachverrohrung über der Kanalgrube des Abwasser- werks herzustellen.

Hinausgehend über die Versorgerleitungen bekannter Betreiber wird hier insbesondere auf das unter der Brücke im Lichtraumprofil erkennbare Eisenrohr des Durchmessers von etwa 22 cm hingewiesen. Diese Leitung konnte bislang noch keiner Institution zugeordnet werden. Die Leitung ist schadlos zu detektieren und sinnvoll aufzunehmen, umzulegen oder ggf. zu beseitigen.

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Gleisanlagen

Gebäude / Gebäudereste

2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH

Grundsätzliches

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt dem AN. Daher ist das ordnungsgemäße Sichern/ Absperren des Baustellenbereichs (bspw. mit einem den gesamten Baustellenbereich umfassenden Bauzaun) zum Schutz von Passanten und vor unberechtigtem Zugang Sache des ANs und in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.

Straßenverkehr

Schienenverkehr

Schiffsverkehr

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3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG

Generell sind die Bauarbeiten ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeits- zeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Der Arbeitsablauf sowie Personal,- Maschinen- und Materialdispositionen sind durch den AN entsprechend zu kalkulieren und zu organisieren Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der Auftragnehmer angehalten seinen Bau- ablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der AG solche Werktage, an denen die oben beschriebene täglich zur Verfügung stehende Arbeitszeit nachweislich durch den AN nicht ausgenutzt wird, Tag ge- nau zu dokumentieren. Sofern an diesen Tagen aufgrund vom AN zu vertretender falscher oder zu geringer Personal,- Maschinen- und/oder Materialdisposition die tägliche, wie oben beschrieben zur Verfügung stehende Arbeitszeit nicht ausgenutzt wird, erfolgt für diese Werktage keine Vergütung der Vorhaltekosten für Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung

Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeu- tung sein können.

Dies sind insbesondere:

– Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

Bauleitung des AN

Während der Durchführung der gesamten Bauarbeiten muss ständig der verantwortliche Bauleiter oder ein Stellvertreter anwesend sein. Es dürfen nur Aufsichtskräfte mit einschlägigen Erfahrungen eingesetzt werden. Jeder Wechsel von verantwortlichen Personen bedarf der Zustimmung des AG. Falls Beanstandungen auftreten, muss der AN das Personal auf Verlangen auswechseln. Auf der Baustelle gilt die deutsche Sprache als Voraussetzung einer einwandfreien Verständigung mit der Bauaufsicht des AG.

3.1 VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG

Es ist angedacht die Bauausführung grundsätzlich in zwei Bauphasen durchzuführen.

Die erste Bauphase ist angedacht ungefähr ab Ende April/Anfang Mai 2027 bis zum Beginn der Som- merferien vorgesehen. In dieser Bauphase ist eine halbseitige Sperrung vorgesehen. Der Verkehr soll in diesem Zeitraum über eine 3-Phasen-Lichtsignalanlage + Fußgängerbedarfsschaltung geführt. Sie berücksichtig die Verkehrsströme auf der Schmelztalstraße sowie den einbiegenden Verkehr aus dem Mucherwiesenweg. In dieser Bauphase wird der Weidenbach freigelegt und durch zwei Stützwände ersetzt. Der Abschluss der Bauphase muss mit Sommerferienbeginn abgeschlossen sein.

Die zweite Bauphase ist ab Sommerferienbeginn 2027 zu beginnen. Für die zweite Bauphase ist eine Vollsperrung der L144 zwischen der Zufahrt zum Haus Nr. 24 und dem Bereich kurz vor der Einmün- dung Mucherwiesenweg unter Berücksichtigung der Anlagen V1, V2 . .. möglich. Der Mucherwiesen- weg selbst bleibt dabei weiterhin erreichbar. Von dort aus wird auch weiterhin das Rechtsabbiegen auf die L144 möglich sein müssen. Im Einsatzfall sollen die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes und

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der Feuerwehr während der Vollsperrung über den landwirtschaftlichen Weg zwischen Mucherwiesen- weg und der Straße „Auf der Helte“ geführt werden. Im Ortstermin wurde festgehalten, dass dieser Weg mit deren Einsatzfahrzeugen grundsätzlich befahrbar sei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der motorisierte Individualverkehr währenddessen von der Nutzung ausgeschlossen wird, um Begegnungs- verkehr und daraus resultierende Behinderungen der Einsatzkräfte zu vermeiden. Für den Fußgänger- verkehr ist während einer Vollsperrung eine provisorische Brücke einzurichten. Eine verkehrsrechtliche Freigabe der gesamten Maßnahme muss bis zum 30. November 2027 erfolgt sein.

Allgemeines

Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Schilder an Holzpfosten befestigen bzw. durch Spanndrähte sichern wird nicht zugelassen. Bei Längsabsperrungen werden auf jede zweite Leitbake Warnleuchten angebracht und betrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Baufahrzeuge, die die Straße anfahren bzw. diese wieder ver- lassen, Sonderrechte in Anspruch nehmen und somit gemäß RSA 21 gekennzeichnet werden müssen. Die Verkehrssicherung ist gemäß RSA 21 und ZTV-SA auszuführen. Das Einrichten, ggf. Umbauen und Ergänzen sowie der Abbau der Verkehrsführung(en) wird über Psch OZ. Abgerechnet. Einrichten, Umbauen und Abbauen der Verkehrsführungen bedingen vielfach Zwischenzustände, müssen also evtl. schrittweise erfolgen. Der AN rechnet für diese Zwischenschritte (Bakenreihen und Vorbeschilderung verrücken, Markierun- gen abdecken/ändern, vorhandene Beschilderung abdecken/unwirksam machen oder ummontieren, Leitschwellen u.ä. umbauen etc.) mit Mehraufwand. Dieser Mehraufwand wird nicht gesondert vergü- tet.

Fehlende, zerstörte oder abhanden gekommenen Teile der Verkehrseinrichtungen werden nicht ge- sondert vergütet. Der AN achtet selbständig darauf, dass Schilder der Baustellenbeschilderung sichtbar (frei von Be- wuchs) aufgestellt werden. Ein ggf. erforderliches Freischneiden auch innerhalb der erforderlichen Sichtweite sowie das Sichtbar-Halten während der Bauzeit durch erneutes Zurückschneiden von Äs- ten und Zweigen wird nicht gesondert vergütet. Der AN beseitigt unverzüglich nach telefonischer Aufforderung Schäden an der Baustellenabsiche- rung. Die Beseitigung des Schadens wird dem Telefonisten der SM Lohmar (tagsüber) und der BÜ unverzüglich angezeigt. Der AN stimmt jede Änderung der Verkehrsführung mit dem AG und der SM rechtzeitig ab. Der AN schränkt den Verkehr im Bereich der Baustelle durch die Verkehrsführung nur so lange wie unbedingt nötig ein. Der AN beseitigt alle Bestandteile der Verkehrsführungen restlos und ohne Rückstände. Das Reini- gen der Stellflächen der Verkehrsschilder und der Verkehrseinrichtungen nach der Beendigung der Arbeiten bzw. im Zuge des Umbaus von einer Phase auf die folgende sowie die Beseitigung des da- bei gewonnenen Räumgutes wird nicht gesondert vergütet. Die Verkehrseinrichtung wird - ggfls. auf Anweisung des AG - bei starker Verschmutzung gereinigt. Dieser Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet.

Verantwortliche/r f. d. Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen

Der/die Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilde- rung, der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung beherrschen und entsprechend der ZTV-SA herstellen und beurteilen können sowie der deutschen Sprache mächtig sein.

Qualifikationsnachweis

Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen ist gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssi- cherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber be- hält sich das Recht vor, bei Fehlen eines solchen Nachweises den Bieter von der Angebotswertung auszuschließen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.

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Dem Auftraggeber ist ein Wechsel des Verantwortlichen unverzüglich anzuzeigen.

Kontrollfahrten

Der AN kontrolliert die Einrichtung durch seine(n) in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte(n) Verantwortliche(n) oder seine(n) Beauftragte(n) gem. ZTV-SA, Pkt. 7.(3). Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Kontrollfahrten nach ZTV-SA 97 benutzt der Auftragnehmer ein elektronisches Prüfgerät mit ortsfesten Erkennungschips. Hierbei werden in Absprache mit dem AG bzw. nach Verkehrszeichenplan am Anfang und Ende jeder Baustellen-Verkehrsführung die Erkennungs-Chips (ggf. mehrere, je nach Verkehrsführungssituation) angebracht. Der AN hat sich zu Beginn und Ende seiner Kontrollfahrt je Fahrtrichtung dort registrieren zu lassen. Dabei werden Datum und Uhrzeit über DCF-Funkuhr übermittelt und festgehalten. Bei Beginn der Baustellenverkehrsführung (sowie ggf. vor der „Inbetriebnahme“ jeder darauffolgen- den Verkehrsführungs-Phase) überprüfen AG und AN gemeinsam die Funktionsfähigkeit der Erken- nungschips, legen die Standorte und halten die Serien- (Erkennungs-) Nummern der Chips fest. Die Bereitstellung (Lieferung und Montage an den jeweiligen Standorten), Vor- und die ggf. erforderli- che Unterhaltung (hier der Ersatz bei Verlust oder Beschädigung) der Chips wird nicht gesondert ver- gütet. Des Weiteren hat der Auftragnehmer seine ordnungsgemäße Kontrolle gemäß den Kriterien der Punkte 7 (6) der ZTV-SA 97 nachzuweisen. Hierfür wird elektronisch der Nachweis geführt über den Zustand der:

  • Warnleuchten
  • Beschilderung
  • Absperrbaken und Beleuchtung
  • Sichtbarkeit der Verkehrseinrichtung (Verschmutzung Bewuchs)

Zusätzlich wird der Nachweis über defekte und erneuerte Teile dokumentiert. Beispiel: 2 Warnlampen defekt, 2 Warnlampen erneuert (Systembedingte Abkürzungen sind zulässig, aber zu erläutern)

Der AN erstellt mit einem systemkompatiblen Drucker ein Sammelprotokoll als Dokumentation der ordnungsgemäßen, durchgeführten Wartung der Verkehrsführung(en) und übergibt dem AG mindes- tens einmal pro Woche einen Ausdruck. Der Ausdruck wird Abrechnungsbestandteil.

Der/die Kontrolleur/-in sowie ein ständiger Bereitschaftsdienst, dem bei Bedarf (entsprechend der ein- gesetzten Einrichtungselemente) dann auch ein Elektriker angehört, werden dem AG, der SM sowie der Polizei mit Anschrift und Rufnummer schriftlich benannt. Schäden und Beanstandungen werden vom AN bzw. dessen Bereitschaftsdienst umgehend behoben.

Haftungsansprüche an Schadenverursacher reguliert der AN in eigener Zuständigkeit mit der Polizei.

Verkehrszeichen

Die Außerbetriebnahme bzw. das Verändern von Verkehrszeichen erfolgt berührungsfrei für die Ver- kehrszeichenflachen mittels gekreuzter roter vollretroreflektierender Folie. Verkehrszeichen müssen das RAL-Gütezeichen der Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen auf der Schilderruckseite tragen. Auch müssen diese in den Farben, Abmessungen und Ausführungen der StVO und RSA entsprechen. Verkehrszeichen und Hinweistafeln sind in randverstärkter Ausfüh- rung einzusetzen. Der Grund der Verkehrszeichen (Schilder, Baken, Absperrschranken) ist in Folie der Reflexions-Klasse RA2, Reflexfolienaufbau C auszufuhren, ansonsten sind alle Verkehrsschilder zu beleuchten. Darüber hinaus sind nur Absperrbaken aus Kunststoff einzusetzen. Entgegen der Dar- stellung in den Regelplanen werden ausschließlich Pfeilbaken aufgestellt. Die Schilder- und Schriftgrößen müssen den in der RSA geforderten Mindestgrößen entsprechen

Anordnungen und Verkehrszeichenpläne

Im Zusammenhang mit der Anordnung der Verkehrsführung und Verkehrssicherung gilt: Die Verkehrssicherung erfolgt entsprechend der:

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ZTV-SA RSA 21 StVO VwV-StVO RiLSA DIN/VDE 0832

Jede Änderung der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsführung bedarf der vorherigen Anordnung durch die zuständige Behörde auf Antrag des Auftragnehmers. Hierfür sind die entsprechenden Formblätter für die Anordnung der Regelverkehrsführungen nach Auftragsvergabe beim AG für die Bearbeitung anzufordern und zu verwenden. Die Straßenmeisterei ist in allen Phasen und auch bei allen Verkehrsgesprächen zu beteiligen. Verkehrszeichenpläne sind vom AN angelehnt an die RSA-Regelplane und auf Grundlage der beigefugten Musterplane und Konzeptpläne, jedoch angepasst an die örtlichen Gegebenheiten für jede einzelne Verkehrsführungsphase aufzustellen und 6 Wochen vor der geplanten Einrichtung der Verkehrsführung zur verkehrsbehördlichen Anordnung vorzulegen. Das Erstellen der Verkehrszeichenpläne ist für jede Verkehrssicherungsposition Bestandteil der Leistung.

Sind die Unterlagen unvollständig oder können sie in der vorgelegten Form nicht angeordnet werden, hat der AN die Unterlagen nachzubessern oder nachzureichen. Verzögerungen und Mehrkosten ge- hen zu Lasten des AN. Ein Satz erhält die örtliche Bauaufsicht des AG. Ein Satz der genehmigten Anordnungen muss sich ständig zur Einsicht auf der Baustelle befinden. Mit den Arbeiten zur Sicherung einer Arbeitsstelle / Baubereich darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Anordnung mit ihren Anlagen an der Arbeitsstelle vorliegt.

Ohne die schriftliche Anordnung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden!

Abnahme der Verkehrssicherung

Der AN hat als Bestandteil jeder Verkehrssicherung in der Leistungsbeschreibung nach dem kompletten Aufbau der Verkehrsführung einen Abnahmetermin der Verkehrsführung durchzuführen. Zu diesem Termin muss mind. 3 WT vorher eingeladen werden.

Aufrechterhaltung des Verkehrs

Vom Auftraggeber wurden über die Verkehrsregelungen auf der L144 und die erforderlichen Umlei- tungen bereits Vorverhandlungen mit dem Straßenverkehrsamt Stadt Bad Honnef, der Polizei, dem Betreiber des ÖPNV und den betroffenen Kommunen geführt. Das Ergebnis ist im Verkehrskonzept bzw. der Anlagen: • V1- angedachte bauzeitlicher Verkehrsführung und des Auftraggebers berücksichtigt und • V2 – verkehrsrechtliche Stellungnahmen

Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer die Einzelheiten der Verkehrsregelung mit der/dem Regionalniederlassung Rhein-BergAußenstelle Köln, Abteilung 4,der zuständigen Straßenverkehrs- behörde, der Polizei, den betroffenen Kommunen und dem Betreiber des ÖPNV abzustimmen

Die Absperrung und Beschilderung der Baustelle ist entsprechend den Auflagen des Straßenver- kehrsamtes und den Angaben der Regelbeschilderungspläne bei der o.a. RN Rhein-Berg AS Köln, Abteilung 4 zur Anordnung einzureichen und auszuführen. .

Folgende Unterlagen sind dem

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalniederlassung Rhein-Berg Außenstelle Köln Eumeniusstraße 15 50679 Köln

zur Anordnung schnellstmöglich nach der Verkehrsbesprechung und 12 Tage vor dem geplanten Auf- bau der Verkehrsführung einzureichen:

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  • Verkehrszeichenpläne / Regelpläne / Umleitungspläne (12-fach)
  • Benennung der Verantwortlichen für die Dauer der Verkehrsbeschränkung
  • Zeitraum der Arbeiten

Vorhandene Fahrbahnmarkierungen müssen der neuen Verkehrsführung angepasst werden. Nach Änderung der Erneuerung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel entstehen können.

Die Beschilderung hat fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Aufstellung der Schilder ist dem Straßenverkehrsamt gemäß § 45 StVO anzuzeigen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers ge- mäß Abs. 1 dieser vertraglichen Bestimmung besteht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Er- füllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten. Bei der Ausführung von Nebenarbeiten nach Beendigung der Deckenarbeiten (Herstellung von Ban- ketten pp) endet die Verpflichtung des Auftragnehmers daher erst mit vollständiger Räumung der Baustelle. Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung. Während der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirt- schaftlich genutzte Grundstücke) freizuhalten und prov. anzuschließen. Fahrbahnanrampungen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden.

  • Ergebnis der Verhandlung mit dem Straßenverkehrsamt
  • Berücksichtigung des Buslinienverkehrs
  • Einsatz von Lichtsignalanlagen usw.

Verkehrssicherung - Hinweistafeln

Die Hinweistafeln sind 8 Werktage vor Beginn der Verkehrsbeschränkung aufzustellen.

Nachtbaustellen

Abweichend zum ARS Nr. 17/2009 vom 08.12.2009 sind in Nordrhein-Westfalen folgende Regelun- gen zu beachten (Erlass vom 10.03.2010 des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW):

  • Der Einsatz von Warnschwellen ist in den Regelplänen nicht dargestellt. Die Warnschwellen sind aber entsprechend den Regelplänen für Tagesbaustellen einzusetzen.
  • Werden Warnschwellen eingesetzt, sind auf dem Zusatzschild des kleinen Blinkpfeils 200 statt 300 Meter anzugeben.
  • Werden fahrbare Absperrtafeln ohne Zugfahrzeug abgestellt, ist der Abstand zum Bauanfang auf mindestens 100 Meter zu vergrößern.
  • Statt der bisherigen Schraffenbaken sollen auch in Nachtbaustellen Pfeilbaken eingesetzt werden.
  • Die Warnkleidung muss die Anforderungsmerkmale der Klasse 3 einhalten. Siehe Musterpläne.

Verkehrsumleitungen

Siehe beigefügten Plan (Anlage V1).

Verkehrsbeschränkungen

Verkehrsbeschränkungen während der Baumaßnahme sind auf das notwendige Maß zu beschrän- ken. Unvermeidbare Einschränkungen sind rechtzeitig mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Erforderliche Unterlagen und Pläne, etwa für Schwertransporte, sind im Vorfeld mit der Behörde abzuklären und abzustimmen.

Verkehrssperrungen, Sperrpausen

Siehe Punkt Verkehrsführung 3.1

Freihalten von Lichtraumprofilen

Die notwendigen Lichtraumprofile müssen für die gesamte Umleitungsstrecke freigehalten werden.

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3.2 BAUABLAUF

Allgemein

Der Bieter hat vor Abgabe des Angebotes und nach terminlicher Absprache mit der zuständigen AM und SM die Möglichkeit, sich in der Örtlichkeit über die Bauwerksgeometrie, über den Baubereich und über die Einsetzbarkeit der erforderlichen Arbeitsgerüste zu informieren. Mit der Bauüberwachung werden alle Arbeits- und Zeitabläufe so abgestimmt, dass eine zügige Ab- wicklung der Baumaßnahme gewährleistet wird. Die zuständige Bauüberwachung wird mit der Zuschlagserteilung bekannt gegeben.

Generell sind alle Arbeiten im Zweischichtbetrieb unter Ausnutzung des Tageslichtes durchzuführen. Der Bauablauf und auch die Abnahmen sind grundsätzlich mit der örtlichen Bauüberwachung abzu- stimmen. Der AN hat seine Baudisposition so zu treffen, dass die Zeitvorgabe der „HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen“ zwingend eingehalten und nicht überschritten werden.

Leitung der Baumaßnahme

Die Leitung der Baumaßnahme wird einem Ingenieur übertragen, der Feststellungen über den Scha- denszustand unverzüglich und sachkundig beurteilen kann, diese Feststellungen protokolliert und den Auftraggeber informiert. Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass bei einem möglichen Auffinden eines größeren Schadens so gearbeitet wird, dass keine die Standsicherheit des Bauwerkes beeinträchtigenden Arbeiten ausge- führt werden.

Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten

Die Planung des Bauablauf und der Einsatz der Geräte sind Sache des AN. Die Randbedingungen des Bauvertrages sind hierbei vom AN zu berücksichtigen. Es liegt in seinem Ermessen, die Kolonnenstärke und den Einsatz der Geräte so zu wählen, dass die Arbeiten in der vorgegebenen Zeit durchgeführt werden können

Landschaftsbau

Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB), Ausgabe 2023, sind zu beachten (ersetzen die RAS-LP4, Ausgabe 1999). Es gelten außerdem die Anforderungen an die DIN 18920:2014-07 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäu- men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen.

Vgl. hierzu auch allgemeinen Hinweis unter 2.9 Schutzgebiete und –objekte, unter Bäume und Vege- tationsbestände.

Die erforderlichen Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen für sind vor der Baufeldräumung, gemäß Vorgabe des AG, umzusetzen.

Die Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen sind nach Abschluss der Bautätigkeiten und Räumung der Baustelle rückstandslos zu entfernen. Beim Entfernen ist besondere Sorgfalt geboten, um die zu schützenden Strukturen und deren Umgebung nicht zu beschädigen (Böden und Vegeta- tion).

Oberbau

Die Herstellung von provisorischen Abschlüssen, Rampen und Angleichungen, auch in Längsrich- tung, sowie ihre Beseitigung sind Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet.

Zeitliche Beschränkungen

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Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit

Zusammenwirken mit anderen Unternehmen

Wird der Auftragnehmer auch mit der Durchführung von Arbeiten für Leitungsverlegungen der Versor- gungsträger beauftragt, so müssen diese Arbeiten ebenfalls in der o. a. festgelegten Bauzeit durchge- führt werden.

3.3 WASSERHALTUNG

Siehe Pkt 1.4 „Verlegung von Wasserläufen“

3.4 BAUBEHELFE

Allgemeines

Die Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsberechnungen der Traggerüste und Verbaue sowie die örtlichen Bauabnahmen durch einen Prüfingenieur erfolgt auf Veranlassung des AG's. Alle erforderlichen Gerüste und Behelfen zur Herstellung des Bauwerks sind zur berücksichtigen und einzukalkulieren. Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen inkl. Arbeitsplanum jeglicher Art sind in die Positionen Abbruch und Ersatzneubau einzukalkulieren.

Zu den Leistungen, die zur Durchführung des Bauvorgangs erforderlich sind, gehören auch alle mit den Baubehelfen zusammenhängenden Leistungen. Die Wahl geeigneter Baubehelfe unter Beach- tung der Verkehrssicherung einschließlich erforderlicher Absturzsicherungen etc. ist Sache des AN.

Dabei hält der AN auch die nachstehenden Bedingungen ein:

  • Alle bei Baubehelfen etc. verwendeten Bauteile, die nicht Bestandteil des fertigen Bauwerks sind, werden nach Gebrauch wieder restlos beseitigt.
  • Bei den erforderlichen Rüstungen dürfen Geländer nicht zur Lastabtragung herangezogen werden.
  • Die Gerüste werden sicher abgestützt und abgedeckt.
  • Alle Befestigungen und Lastabtragungen am Bauwerk bedürfen der vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des AG. Sie werden nach Fertigstellung der Arbeiten restlos entfernt bzw. auf Weisung des AG dauerhaft ausgeführt und gesichert, ansonsten grundsätzlich vermieden.
  • Belastungsannahmen, Ausführungsdetails und sonstige Sicherheitseinrichtungen müssen den Forderungen der DIN 4420 und 4421, sowie den BG-Vorschriften entsprechen.
  • Bei der Berechnung und Ausführung der Gerüste wird eine genaue Beachtung aller einschlä- gigen Normen und Vorschriften unerlässlich. Diese Normen und Vorschriften werden Vertragsbe- standteil. Danach ist für die betriebssichere Herstellung, Instandhaltung und Benutzung der Gerüste, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Gerüstherstellers, derjenige Unternehmer verantwortlich, dessen Beschäftigte die Gerüste benutzen.
  • Die Verantwortung und Haftung für Güte, qualitative Ausführung und Sicherung, einschließ- lich Ausrüstung nach arbeitstechnischen Bestimmungen liegen ausschließlich beim Auftragnehmer.
  • Die Gerüste müssen vor dem Zugang Dritter gesichert werden.
  • Die Schutz-, Trag- und Arbeitsgerüste sind so herzustellen und auszurüsten, dass keinerlei Materialien, Strahlmittel, Flüssigkeiten und Abbruchstoffe in die Umwelt gelangen könnten. Eine Verschmutzung und Gefährdung umliegenden Gebiete muss ausgeschlossen werden.
  • Der AN stimmt die von ihm gewählten Baubehelfe mit den zuständigen Stellen ab. Genehmigungs- pflichtige Baubehelfe gemäß den ZTV-ING werden erst in Betrieb genommen, wenn sie vom Prüfin- genieur abgenommen worden sind und die Abnahmebescheinigungen in schriftlicher Form dem AG vorliegen. Schweißverbindungen dürfen nur mit der Schweißzulassung nach DIN EN 287-1 ausge- führt werden, andernfalls sind die Verbindungen zu schrauben.

Alle mit den Baubehelfen entstehenden Kosten werden in die Einheitspreise der entsprechenden Ord- nungsziffern eingerechnet.

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Baugruben, Wandsicherungen

Für die Anlage von Baugruben, Baugrubenböschungen und Arbeitsräume sind die geltenden Normen und Regelwerke zu beachten.

Baugrubenböschungen sind nach DIN 4124 auszubilden und durch geeignete Maßnahmen vor Erosion zu schützen, alle Baugruben sind nach Arbeitsende durch geeignete Maßnahmen gegen „Absturz“ zu sichern. Dadurch anfallende Kosten sind, sofern nicht anders geregelt, mit den Psch Preis der jeweili- gen OZ für die Baustelleneinrichtung und –räumung abgegolten und werden nicht gesondert vergütet (vgl. auch Baustellenordnung).

Die Vorgaben für Kampfmittel sind zu berücksichtigen (siehe Kapitel Kampfmittel). Die Vorgaben des Baugrundgutachtens sind zu beachten.

Traggerüste (Brückenbau)

Alle erforderlichen Trag- und Schutzgerüste sind in die hierfür vorgesehenen OZ einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Arbeitsgerüste und Schutzgerüste

Die Aufwendungen für das Herstellen, Vorhalten und Beseitigung von Arbeits- und Schutzgerüsten

sowie von sämtlichen für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten erforderlichen Hilfsverban-

den, Hilfsstutzen und sonstigen Baubehelfen einschl. ggf. erforderlicher Gründungen sind die Ein-

heitspreise einzukalkulieren

Montageeinrichtungen (Brückenbau)

Alle erforderlichen Montageeinrichtungen sind in OZ einzukalkulieren und werden nicht gesondert

vergütet.

3.5 STOFFE, BAUTEILE

Lieferanschrift für Proben

• Landesbetrieb Straßenbau NRW

• Prüfcenter Zentrale

• Albersloher Weg 670, 48167 Münster

• Tel.: +49 (0) 251 96170

3.5.1 Straßenbau

Definitionen Primärbaustoff = Baustoff, der als Bodenschatz (wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone) in Tro- cken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen wird und ungebraucht ist. Die Verwendung von Primärbaustoffen ist grundsätzlich zugelassen, sofern sie für den Verwendungs- zweck bautechnisch geeignet sind.

Ersatzbaustoff = mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) gemäß ErsatzbaustoffV

Anforderungen an zugelieferte Ersatzbaustoffe Ersatzbaustoffe müssen den Anforderungen gemäß der ErsatzbaustoffV, Abschnitt 4 entsprechen. Sind in den Leistungspositionen Ersatzbaustoffe mit dem Zusatz „a)“ aufgeführt, ist die jeweilige Fuß- note der entsprechenden Tabelle der ErsatzbaustoffV, Anlage 2 zu beachten. Für jeden eingebauten mineralischen Ersatzbaustoff hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem Einbau ein Deckblatt gemäß ErsatzbaustoffV, Anlage 8 zusammen mit den Lieferscheinen ge- mäß ErsatzbaustoffV, Anlage 7 zu übergeben.

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Beabsichtigt der Auftragnehmer anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe einzubauen, muss er die daraus resultierenden Pflichten (Vor- und Abschlussanzeige) übernehmen und fristgerecht erfüllen (s. Ab- schnitt 4.3.3). Dem AG ist zeitgleich die Vor- und Abschlussanzeige zu überstellen.

Einbau von Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten der

Zone I

In Wasserschutzgebieten der Zone I sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone I ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen unzulässig.

Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial

Der Entwässerungsbereich (Teil des Hinterfüllbereichs von Bauwerken) ist aus grobkörnigen Böden gemäß DIN 18196 herzustellen (s. ZTV E-StB 17, Abschnitt 10.2.3). Der grobkörnige Boden kann Pri- märbaustoff oder Ersatzbaustoff BM-0 / BG-0 sein.

Gesteinskörnungen im Straßenoberbau

Recycling-Baustoffe für Schichten ohne Bindemittel der Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 müssen abweichend von Abschnitt 1.4.2 der TL SoB-StB 20 einen Schlagzertrümmerungswert SZ ≤ 28 (bzw. LA ≤ 35) sowie einen SD-Wert ≤ 33 (bzw. LA35/45 ≤ 36) einhalten. Der Frostwiderstand muss die Kategorie F erfüllen. Überschreitungen der Kategorie F gemäß Ab- 4 4 schnitt 2.2.7, 2.3.7, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.2 der TL SoB-StB 20 sind für die Belastungsklassen Bk100, Bk32 und Bk10 nicht zulässig.

Grobe Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter dürfen unter Berücksichtigung der Rand- bedingungen der ErsatzbaustoffV in Asphaltbinder- und Asphalttragschichten verwendet werden. Eine Verwendung in Asphaltdeckschichten ist ausgeschlossen. Für den Nachweis der Eignung der Gesteinskörnungen sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeugnisse der Fremdüberwa- chung) nach den TL G SoB-StB bzw. nach der ErsatzbaustoffV heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfpara- meter enthalten müssen/muss.

Werden im Rahmen von Kontrollprüfungen unzulässige Abweichungen von den vertraglich zugesi- cherten Eigenschaften insbesondere von den wasserwirtschaftlichen Merkmalen festgestellt, hat der Auftragnehmer alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.

Bindemittel

Im Eignungsnachweis ist für die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Bitumensorten des ein- gesetzten Frischbindemittels auszuweisen, wie im Rahmen des Bauvertrages, hinsichtlich der Auswir- kungen auf die Nutzungsdauer, gleichbleibende Asphaltmischguteigenschaften sichergestellt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die im Rahmen der Erstprüfung und zur Asphaltpro- duktion verwendeten Bitumen in ihren Eigenschaften den Angaben der Tabellen entsprechen. Der Nachweis kann auf Grundlage eigener Untersuchungen, oder auf Basis der Voruntersuchungen des Lieferanten erbracht werden.

Tabelle: Verformungseigenschaften von Straßenbaubitumen

Merkmal oder Eigen- schaftEin- heitPrüf-me- thodeSorten
30/4550/7070/100160/220
Äquisteifigkeitstem-pe- ratur T (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz°Cin Anlehnung an AL DSR Prüfung (T- Sweep oder BTSV)52 bis 5847 bis 5342 bis 4835 bis 41
Phasenwinkel  (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz°≥ 75≥ 75≥ 75≥ 75

Tabelle: Verformungseigenschaften von Elastomermodifizierten Bitumen (PmB A)

Merkmal oder Eigen- schaftEin- heitPrüf-me- thodeSorten
25/55-55 A10/40-65 A40/100-65 A

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Äquisteifigkeitstem-pe- ratur T (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz°Cin Anlehnung an AL DSR Prüfung (T- Sweep oder BTSV)48 bis 6256 bis 6848 bis 58
Phasenwinkel  (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz°≤ 75≤ 75≤ 70

Die Verwendung von viskositätsveränderten Bitumen (gebrauchsfertig viskositätsveränderten Straßen- bau- oder Polymermodifizierten Bitumen / vvB / Fertigprodukte) oder die Verwendung von Zusätzen nach der Erfahrungssammlung TA oder der Pilotproduktenliste TA der BASt werden als gleichwertig angesehen.

Zusatzmittel, -stoffe

Transportbeton

Fertigteile

3.5.2 Ingenieurbauwerke

Gemäß Planung AN siehe auch Kapitel 1.1.2 Ingenieurbauwerke

3.5.3 Landschaftsbau

Bodenverbesserungsstoffe

Dünger

Pflanzen, Pflanzenteile

Die Qualitäten der zu liefernden Baumschulpflanzen sind gemäß der „TL-Baumschulpflanzen – Tech- nische Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen (Gütebestimmungen)“, Ausgabe 2020 zu definie- ren.

Art der Bepflanzung

Es handelt sich um eine einheitliche Bepflanzung gem. ZTV La-StB 18, Ziffer 6.4.5

Es handelt sich um eine Bepflanzung mit Pflanzen von erheblich unterschiedlichem Wert gem. ZTV La-StB 18, Ziffer 6.4.5

Der die Anlage entscheidend prägende oder wesentliche Anteil an der Gesamtpflanzung ist:

Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten

Saatgut

Fertigrasen

Sicherungsbaustoffe und –bauteile

Mauer- und Pflastersteine

Holz und Holzschutzmittel

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Kunststoffe

Fertigteile

3.5.4 Ausstattungen - Verkehrszeichen

Bildträger

Die Materialeigenschaften der Schilder müssen den Anforderungen der TLP VZ entsprechen. Es dür- fen nur Werkstoffe nach DIN EN 573-1 und -2 mit den Bezeichnungen EN AW 5251 H24 / H34, EN AW 3005 H22 / H49 oder EN AW 5754 H22 / H34 / H42 verwendet werden oder geprüfte, zugelas- sene Materialien nach dem Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit.

Gemäß TLP VZ wurde für den Verbundwerkstoff DIBOND®traffic die Gleichwertigkeit als Bildträger- material für Standardverkehrszeichen und für Großschilder geprüft und nachgewiesen.

Die Blechdicke der Schilder muss der Tabelle 3, Kapitel 3.1.5 der TLP VZ entsprechen. Dabei werden Toleranzen nach DIN EN 485-4, Tabelle 1 zugelassen. Die Materialstärke bei zugelassenen, gleichwertigen Werkstoffen muss der Materialzulassungs-prü- fung entsprechen.

Die Eckradien von Verkehrszeichen mit variablem Bildinhalt sind entsprechend Tabelle 2, Kapitel 3.1.4 der TLP VZ auszubilden. Dabei ist für Verkehrszeichen mit einer Schildfläche größer 1,1 m2 bis zu einer Schildfläche von 6,0 m2 der Eckradius von 60 mm zu verwenden.

Es sind generell profilverstärkte Bildträger zu verwenden. Die Rahmenprofile sind entsprechend TLP VZ 2011 und RAL-GZ 628 auszubilden. Hierbei ist insbesondere auf eine sorgsame Verarbeitung der Folien im Bereich der Randverstärkung zu achten. Die Randprofile dürfen durch ihre Anbringung nicht zu Beschädigungen des Signalbildes führen.

Signalbild

Glasperlenmaterialien müssen DIN EN 12899-1 entsprechen; mikroprismatische Reflexfolien müssen der gültigen Europäischen Technischen Zulassung (ETZ) entsprechen.

Es dürfen nur zugelassene Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwen- det werden. Die Mischung unterschiedlicher Ausführungssysteme bei der Herstellung der Signalbilder ist unzulässig.

Die Verkehrszeichen 720 (Grünpfeilschild) und 721 (Grünpfeilschild für den Radverkehr) dürfen nicht retroreflektierend ausgebildet werden.

Aufstellvorrichtungen und Zubehör für Verkehrszeichen in Seitenaufstellung

Gabelständer, Trimasten, Rechteckmaste-MSH, Rohrmasten, Pfosten mit Fußplatte und Zubehör müssen aus Stahl mindestens der Qualität S235JR entsprechend DIN EN 10 025 sein. Für die Aus- wahl der Stahlsorte und die Bemessung gilt DIN EN 1993 (Eurocode 3). . Stahlpfosten müssen nach DIN EN ISO 1461 oder DIN EN 10240 verzinkt sein.

Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rund- schreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BaSt) zu be- achten. Für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen und Zubehör (Ankerkörbe, Schild-Hinterkonstruktion, MSH-Bügel usw.) aus Stahl ist der Nachweis der Herstellerqualifikation für die Ausführungsklasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 (Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken, 2018) erfor- derlich. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.

Für Aufstellvorrichtungen und Zubehör aus Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aluminiumtragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN EN 1090-3 entspre- chen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.

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Bei Einhaltung der Parameter Schweißnahtdicke = Wanddicke – entsprechend DIN EN 1993-1-8 kann der Nachweis für die Anschlussschweißnaht Rohr/Fußplatte entfallen.

Um die Umfahrbarkeit sicherzustellen, sind die Pfosten mit einem Durchmesser von höchstens 76,1 mm stets nur mit einer Rundschweißnaht an entsprechend dimensionierter Fußplatte anzuschließen.

Die Aufstellvorrichtungen sind mit dem CE-Zeichen, der Kennziffer der Prüfstelle und der Firmenbe- zeichnung des Herstellers zu kennzeichnen. Bei Rohrpfosten erfolgen die Angaben auf der Rohrend- kappe. Bei allen anderen Aufstellern können die Angaben mit Einschlagbuchstaben oder auf Treibstif- ten, die in dem Verzinkungsloch anzubringen sind, erfolgen.

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm DIN EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1).

Fundamente

Ist vom Auftragnehmer zu bestimmen. Fundamente aus Betonfertigteilen

Bis Pfostendurchmesser 76,1 mm (Für Standardverkehrszeichen und Radwegweisung): Betonfertigteilfundament der Mindestfestigkeitsklasse C 30/37 Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 gemäß DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 Mit eingebauter Rohrhülse aus verzinktem Stahl und Einbetonierten Transportankern (Einbau der Transportanker, Abmessungen und eventuell erforderli- che Zusatzbewehrung entsprechend Fundamentgewicht gemäß VDI/BV-BS-Richtlinie)

Bei Pfosten mit angeschweißter Fußplatte bis Pfostendurchmesser 88,9 mm (für mittelgroße Ver- kehrszeichen und Radwegweisung bis max.1,2 bzw. 1,4 m2 bei einbeiniger Aufstellung): Betonfertigteilfundament der Mindestfestigkeitsklasse C 30/37 Expositionsklassen XC4, XD1, XF2 gemäß DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 Mit eingelassenem Ankerkorb und konstruktiver Bewehrung und Einbetonierten Transportankern (Einbau der Transportanker, Abmessungen und eventuell erforderli- che Zusatzbewehrung entsprechend Fundamentgewicht gemäß VDI/BV-BS-Richtlinie)

Sämtliche Stahlbauteile müssen mindestens der Qualität S235 JR entsprechen. Sie sind außerdem nach DIN EN ISO 1461 feuerverzinkt herzustellen. Stahl-Einschlag-Bodendübel

Stahl-Einschlag-Bodendübel als Fundament zur Aufstellung von Rohrpfosten, Gabel-Rohrpfosten und Rohrrahmen von Standardverkehrszeichen gemäß IVZ-Norm müssen korrosionsbeständig, maschi- nell montierbar, rückstandfrei demontierbar und wiederverwendbar sein und über eine Zulassung der BASt verfügen. Sie bestehen aus einem Stahlrohr mit Ambossfläche und Einschlagspitze zum Ein- rammen mittels Aufbruch-Hammer und einem Montage-Pack (Spannplatte aus Stahl mit Doppelko- nus, Stahlklemmring, Schrauben usw.) zur Befestigung des Rohrpfostens bzw. Standrohrs.

Alle Stahlteile müssen feuerverzinkt und mind. der Qualität S 235 JR G2 sein.

Zur späteren Wiederverwendung müssen die Stahl-Einschlag-Bodendübel mit dem vorhandenen Spezial-Werkzeug-Set des AG kompatibel sein.

Vorhandenes Spezial-Werkzeug-Set des AG: • Aufbruch-Hammer ……………………………. • Meißelstumpf ……………………………. Ausführung des Fußpunktes

Der Zwischenraum zwischen Fundament und Fußplatte ist als Luftspalt auszuführen. Dies gilt auch bei Aufstellvorrichtungen für Bodenbeschilderung. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Entwässerung nach außen gewährleistet ist.

Befestigungsmittel

Schellen, Schellenbänder und Spannelemente aus Stahl müssen nach DIN EN 1993-1 mindestens der Qualität S235 JR entsprechen oder aus rostfreiem Stahl der Stahlgruppe A2 sein.

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Schellen aus Aluminium müssen nach DIN EN 573-3 den Aluminiumwerkstoffen mit der Bezeichnung EN AW 6060 T66 oder EN AW 6005A T6 entsprechen.

Bei Großbeschilderung (Schildfläche > 2,8 m2) müssen alle Schraubenverbindungen an den schwin- gungsbelasteten Aussteifungsprofilen gegen selbstständiges Losdrehen in anderweitiger Form als Kontermuttern gesichert werden. Hierfür sind nur normierte Sicherungselemente bzw. Sicherungsele- mente mit allgemeiner Zulassung zu verwenden.

Nur bei untergeordneten Bauteilen können weiterhin Kontermuttern zur Anwendung kommen.

Alform-Klemmschellen müssen bei Großbeschilderung ab 6,0 m2 gekontert werden.

3.6 ABFÄLLE

3.6.1 Allgemeines

Der Auftragnehmer hat sämtliche anfallenden Abfälle in eigener Verantwortung nach dem Kreislauf- wirtschaftsgesetz (KrWG) zu entsorgen.

Teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe sind durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb einer Verwertung zuzuführen. Bei der Verwertung in einer Deponie, die keine entsprechende Zertifizierung als Entsorgungsfachbe- trieb hat, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass rechtzeitig vor Beginn der Entsorgung die be- hördliche Bestätigung für den Entsorgungsnachweis vorliegt.

Bei einer Verwertung außerhalb von NRW sind die jeweiligen länderspezifischen Regelungen (z.B. Andienungspflichten) zu beachten. Bei der Entsorgung von Strahlschutt aus Korrosionsschutzmaßnahmen gelten die ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3. Sofern gemäß den Festlegungen in ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 der AN Abfallerzeuger ist, hat er den Strahlschutt in eigener Verantwortung zu entsorgen.

Es ist zu prüfen, ob im Baufeld invasive oder problematische Arten (z.B. Staudenknöterich, Götter- baum, Riesenbärenklau) vorhanden sind. Solche Bestände sind nicht zu erhalten, sondern fachge- recht zu entsorgen. Die betroffenen Ober- und ggf. Unterbodenanteile müssen fachgerecht entsorgt bzw. verwertet werden (Einzelfallabhängig, i.d.R. im Planungsstadium zu klären, R SBB).

3.6.2 Allgemeine Regelungen zur Ersatzbaustoffverordnung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das nicht aufbereitete Bodenmaterial, unmittelbar nach dem Lösen an ein Zwischenlager gemäß ErsatzbaustoffV §18 zu überstellen. Die Untersuchungspflicht gemäß ErsatzbaustoffV §14, die Bewertung der Untersuchungsergebnisse gemäß ErsatzbaustoffV §15, die Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut gemäß Ersatzbau- stoffV §16 sowie die Dokumentation gemäß ErsatzbaustoffV §17 der Ersatzbaustoffverordnung ent- fallen. Die Wahl des Zwischenlagers nach ErsatzbaustoffV §18 obliegt dem Auftragnehmer. Zu Beginn der Baumaßnahme hat der Auftragnehmer Angaben zum Zwischenlager zu benennen (Be- treiber, Adresse, erforderliche Genehmigungen, Annahmekapazität).

Hinweise zum Zwischenlager gemäß ErsatzbaustoffV §18 Werden Bodenmaterialien durch den Auftragnehmer an ein Zwischenlager gemäß den Vorgaben der ErsatzbaustoffV §18 übergeben, gelten folgende Randbedingungen: Bei Annahmekontrollen ist, zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Analysewerten, grundsätz- lich zur Eluatherstellung der Schüttelversuch gemäß DIN 19529 anzuwenden, damit eine Vergleich- barkeit mit den Analysewerten aus den Vorerkundungsergebnissen gegeben ist.

3.6.3 Teer- /pechhaltige Straßenausbaustoffe Teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe sind durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb einer Verwertung zuzuführen. Bei der Verwertung in einer Deponie, die keine entsprechende Zertifizierung als

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Entsorgungsfachbetrieb hat, muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass rechtzeitig vor Beginn der Entsorgung die behördliche Bestätigung für den Entsorgungsnachweis vorliegt. Bei einer Verwertung außerhalb von NRW sind die jeweiligen länderspezifischen Regelungen (z.B. Andienungspflichten) zu beachten.

3.6.4 Strahlschutt Bei der Entsorgung von Strahlschutt aus Korrosionsschutzmaßnahmen gelten die ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3. Sofern gemäß den Festlegungen in ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 der AN Abfallerzeuger ist, hat er den Strahlschutt in eigener Verantwortung zu entsorgen.

3.6. 5 Nachweisverfahren Der Auftragnehmer (AN) hat die erforderlichen Nachweise des Abfallerzeugers gemäß Kreislaufwirt- schaftsgesetz KRWg in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) gegenüber dem Auftrag- geber (AG) zu erbringen. Die diesbezüglichen Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Für die in der Tabelle aufgeführten nicht gefährlichen Abfälle hat der AN für jede Abfallart Nachweise zu erstellen. Diese Nachweise müssen u.a. Angaben über die Abfallart, die Menge (aufgemessen auf der Baustelle), die Art der Entsorgung, das Datum, Name und Anschrift des AN beinhalten. Für den Nachweis sind Formblätter nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Muster zu verwenden. Der Auftragnehmer hat die Formblätter in der erforderlichen Anzahl zu liefern.

Bei gefährlichen Abfällen ist ein Entsorgungsnachweis gemäß NachwV zu führen. Der AN hat sicher- zustellen, dass

  • der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt wird und dem AG rechtzeitig elektronisch zugestellt wird.
  • die Begleitscheine als Vorlagen erstellt werden und dem AG rechtzeitig, mindestens 3 Arbeitstage in der zeitnah erforderlichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden.
  • die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -erzeuger sowie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorheriger Absprache mit der Bauüberwachung eingetragen werden. Übernahme- und Annahmedatum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt.
  • der Beförderer einen Ausdruck des Begleitscheines beim Transport mit sich führt.

Die Erzeugernummer (ERZ-Nr.) lautet: E38 20 00 16

Der AN hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Behörde ge- sendet wird.

Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ord- nungsgemäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des AN.

Übersicht über die Abfälle mit Nachweisverfahren

OZ.gefährliche Abfällenicht gefährliche Abfälle
. . . . . . . .
. . . . . . . .
. . . . . . . .

3.6.6 Transportgenehmigung

Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Transportgenehmigung bzw. mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden. Auf Anforderung ist die Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis vorzulegen.

Eine Transportgenehmigung bzw. Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkann- ter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist.

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3.7 WINTERBAU

Die durchzuführenden Arbeiten werden auch in die Winterzeit fallen. Mehraufwendungen für die Ar- beiten in Winterperioden werden nicht gesondert vergütet. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die entsprechenden OZén einzurechnen. Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Vorkehrun- gen wie beim betonieren (Anwärmen der Zuschlagstoffe und des Mischwassers, Dämmung der Scha- lung, Abdecken der Betonoberflächen etc.) sind entsprechend den Vorschriften auszuführen. Erfor- derliche Maßnahmen und Vorkehrungen für die qualitätsgerechte Durchführung der Arbeiten bei un- günstigen Witterungsbedingungen und Leistungen in der Winterperiode sind vorzusehen. Die Aufwendungen für diese Einrichtungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind einzurech- nen. Das Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs im Baustel- lenbereich obliegt dem AN. Kosten hierzu werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheits- preise einzurechnen.

3.8 BEWEISSICHERUNG

Zu Beginn, während und nach den Bauarbeiten evtl. erforderlichen Beweisaufnahmen führt der AN mit dem AG gemeinsam durch und übergibt dem AG eine Ausfertigung der hierbei entstandenen Un- terlagen ohne hierfür gesonderte Kosten zu berechnen.

Unmittelbar nach der Beauftragung ist mit der Beweissicherung zu beginnen. Der Umfang der Beweissicherung ist nachstehend angegeben. Diese Angaben sind vom AN zu überprüfen, anzuerkennen und eventuell zu ergänzen.

Der AN trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit der Beweissicherung.

Vor Beginn der Arbeiten ist der bauliche Zustand aller Bauwerke und Bauwerksteile, die durch die Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen werden können, auch Straßen, Wege, Kanäle und Versorgungsleitungen, festzustellen. Bereits vorhandene Schäden sind durch Protokolle oder andere geeignete Beweismittel festzuhalten.

Bei der Durchführung des Verfahrens werden der Grundstückseigentümer, der Besitzer des Bauwerks oder dessen Bevollmächtigter und je ein Vertreter der Bauüberwachung des AG und des AN beteiligt. Der Vertreter des AG nimmt nur als Beobachter am Verfahren teil. Die Grundstückseigentümer werden vorher vom AG über die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens, seinen Zweck und den ungefähren Zeitpunkt benachrichtigt. Der AN muss die Grundstückeigentümer oder deren Bevollmächtigte rechtzeitig über die Besichtigungstermine benachrichtigen. Falls dies erforderlich sein sollte, ist der AG zur Mitwirkung verpflichtet.

Freistellungsbescheinigungen:

Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit benutzter Gemeindestraßen, öffentlicher und privater Wege, sowie sonstiger Flächen, die nicht Eigentum des AG sind, muss der AN Bescheinigungen der Eigentümer bis zur Abnahme dem AG übergeben.

Gebäude und Anlagen

Die Bauarbeiten werden so schonend ausgeführt, dass es zu keinen Schäden an den umliegenden Gebäuden und Anlagen der Deutschen Bahn kommt.

Hier wird insbesondere auf die ZTV–ING, Teil 2, Abschnitt 2, Ziffer 1, Absatz (8) verwiesen, wonach der AN bei den von ihm gewählten Bauverfahren eine Beweissicherung durchzuführen hat, wenn sich Schäden an Bauwerken oder sonstigen Anlagen nicht mit Sicherheit ausschließen lassen. Weiter sind Erschütterungsmessungen an den umliegenden Gebäuden während der Arbeiten durchzuführen. Hierfür ist ein externer zu beauftragen. Diese Kosten sind in der OZ einzurechnen.

3.9 SICHERUNGSMASSNAHMEN

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Die Baustelle ist gemäß der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) und der Straßenverkehrsordnung zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen wie z.B. die Herstellung von Bauzäunen, Absperrun- gen, Beleuchtungen, Beschilderungen usw. gehen, sofern sie nicht als Leistungen im Leistungsver- zeichnis aufgeführt sind, zu Lasten des AN. Die Kosten hierfür sind in die OZ der Baustelleneinrichtung einzurechnen.

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3.10 BELASTUNGSANNAHMEN (Ingenieurbauwerke)

Brückenklasse, Lastenzug

Für die Bemessung des Brückenbauwerks sind die Einwirkungen nach DIN EN 1991-2 einschließlich des Nationalen Anhangs sowie die Militärische Lastenklasse MLC 70/70 - 150 zu Grunde zu legen.

Sonderlasten

Bodenkennwerte

Siehe Baugrundgutachten (Anlagen G1, G2)

Erddruck

Siehe Baugrundgutachten (Anlagen G1, G2)

Winddruck

Besondere Lastkombinationen

3.10.1 Brücke 3.10.1.0.Allgemeines

Das Bauwerk wird nach den Eurocodes bemessen. Die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu den Eurocodes sind zu beachten.

3.10.1.1: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau

A) Normen-Dokumente

DIN EN 1990:2010-12 Titel (deutsch): Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fas- sung EN 1990:2002 + A1:2005 + A1:2005/AC:2010

DIN EN 1990/NA:2010-12 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Euro- code: Grundlagen der Tragwerksplanung

DIN EN 1990/NA/A1:2012-08 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Änderung A1

B) Hinweise zur Anwendung

(1) Für Brücken im Bereich der Bundesfernstraßen ist das Nachweisverfahren mit Teilsicherheitsbei- werten entsprechend DIN EN 1990, Kapitel 6 und DIN EN 1990, Anhang A2 „Anwendung für Brü- cken“ anzuwenden. Die direkte Anwendung probabilistischer Verfahren sowie die Anwendung der versuchsgestützten Bemessung in der Tragwerksplanung ist in der Regel nicht vorzusehen und bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Bei Temperatureinwirkungen ist in den Tabellen DIN EN 1990, A2.1 und A2.2 der Wert durch den Wert zu ersetzen. Die Fußnote c in DIN EN 1990, Tabelle A.2.1 und die Fußnote a in DIN EN 1990, Tabelle A.2.2 gelten unverändert.

(3) Berichtigung: Im NDP zu A2.3.2, Tabelle A2.5 Fußnote (a) ist durch zu ersetzen.

(4) Abweichend zu DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1 ist für vertikale Einwirkungen aus Fußgängerver- kehr als Teilsicherheitsbeiwert der Wert 1,5 (statt 1,35) für ständige und vorübergehenden Bemessungssituationen (S/V) bei den Nachweisen EQU und STR/GEO anzusetzen. Im Anwendungsfall von Fußnote b von DIN 1991-2, Tabelle 4.4a gilt der Teilsicherheitsbeiwert = 1,35. (Lastgruppe gr1a).

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(5) Für Menschenansammlungen, Dienstfahrzeuge auf Brücken, Verkehrslasten auf Hinterfüllungen, die Erddruck erzeugen, gelten die Teilsicherheitsbeiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1 Zeile „Alle anderen veränderlichen Einwirkungen“.

(6) Für Militärlasten nach STANAG 2021 können die Teilsicherheitsbeiwerte nach DIN EN 1990, Ta- belle NA.A.2.1, Zeile „Alle anderen veränderlichen Einwirkungen“ verwendet werden. Die Beiwerte der DIN EN 1990 Anhang A2, Tabelle A2.1 können angewendet werden. Die Beiwerte für militärische Regelfahrzeuge nach STANAG 2021 dürfen DIN EN 1990, Anhang A2, Tabelle A2.1, Zeile „Doppelachse“ entnommen werden.

3.10.1.2: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 1, Teil 2: "Verkehrslasten auf Brücken" sowie zu den Teilen 1-1 und 1-3 bis 1-7

A) Normen-Dokumente

DIN EN 1991-2:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brü- cken; Deutsche Fassung EN 1991-2:2003 + AC:2010

DIN EN 1991-2/NA:2012-08: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwir- kungen auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken

Unter Einbeziehung der Teile von Eurocode 1, Teil 1:

DIN EN 1991-1-1:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkun- gen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau; Deutsche Fassung EN 1991- 1-1:2002 + AC:2009

DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau

DIN EN 1991-1-3:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkun- gen, Schneelasten; Deutsche Fassung EN 1991-1-3:2003 + AC:2009

DIN EN 1991-1-3/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen - Schneelasten

DIN EN 1991-1-4:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkun- gen - Windlasten; Deutsche Fassung EN 1991-1-4:2005 + A1:2010 + AC:2010

DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen - Windlasten

DIN EN 1991-1-5:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-5: Allgemeine Einwirkun- gen - Temperatureinwirkungen; Deutsche Fassung EN 1991-1-5:2003 + AC:2009

DIN EN 1991-1-5/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-5: Allgemeine Einwirkungen - Temperatureinwirkungen

DIN EN 1991-1-6:2010-12: Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-6: Allgemeine Einwirkun- gen, Einwirkungen während der Bauausführung; Deutsche Fassung EN 1991-1-6:2005 + AC:2008

DIN EN 1991-1-6/NA:2010-12: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Ein- wirkungen auf Tragwerke - Teil 1-6: Allgemeine Einwirkungen, Einwirkungen während der Bauausfüh- rung

DIN EN 1991-1-7:2010-12 Titel (deutsch): Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-7: Allge- meine Einwirkungen - Außergewöhnliche Einwirkungen; Deutsche Fassung EN 1991-1-7:2006 + AC:2010

DIN EN 1991-1-7/NA:2010-12 Titel (deutsch): Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen - Außergewöhnliche Ein- wirkungen

B) Hinweise zur Anwendung

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DIN EN 1991-2 mit DIN EN 1991-2/NA

(1) DIN-EN 1991-2 gilt nur für zivile Verkehrslasten. Zur Berücksichtigung von militärischen Lastklas- sen gilt das Nato-Standardisierungsübereinkommen STANAG 2021. Die militärischen Lasten sind mit dem Schwingbeiwert zu beaufschlagen. Der Schwingbeiwert ist begrenzt auf für Räderfahrzeuge und für Gleiskettenfahrzeuge. Mit ist die maßgebende Länge in m bezeichnet.

(2) Soweit maßgebend ist zur Berechnung der Einwirkungen in Querrichtung (lokaler Nachweis) eine exzentrische Stellung der Doppelachsen des Lastmodells 1 (i. d. R. am Rand des rechnerischen Fahrstreifens) anzunehmen. Bei lokalen Nachweisen ist, sofern ungünstig wirkend, nur eine Achse bzw. eine Radlast anzusetzen.

(4) Beim Lastmodell 1 ist für Fahrstreifen der Anpassungsfaktor zu setzen.

(3) Für Ermüdungsberechnungen nach DIN EN 1991-2, 4.6.1 (3), ist die Anzahl der LKW-Fahrstreifen in Abhängigkeit von den Regelquerschnitten nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS Q) bzw. den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) wie folgt festzulegen:

• Bei Straßen mit Regelquerschnitten bis RQ 15,5 nach RAS Q sind 2 LKW-Fahrstreifen anzu- setzen.

• Bei Straßen mit Regelquerschnitten ab RQ 25 nach RAA bzw. RQ 26 nach RAS Q ist je Fahrtrichtung 1 LKW-Fahrstreifen anzusetzen.

• Bei Straßen mit Regelquerschnitten ab RQ 31,5 B nach RAA bzw. RQ 33 nach RAS Q sind je Fahrtrichtung 2 LKW-Fahrstreifen anzusetzen.

Straßen mit von den Regelquerschnitten der RAS Q bzw. der RAA abweichenden Querschnitten sind sinngemäß zuzuordnen. Im Einzelfall kann auf Grund der Verkehrssituation der Ansatz wei- terer LKW-Fahrstreifen erforderlich sein.

(4) Für Ermüdungsberechnungen ist nach DIN EN 1991-2, Tabelle 4.5 die Verkehrskategorie wie folgt festzulegen:

• Bundesautobahnen und Straßen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung sind der Verkehrskategorie 1 zuzuordnen.

• Straßen bis Regelquerschnitt RQ 15,5 sind der Verkehrskategorie 2 zuzuordnen.

• Im Einzelfall kann auf Grund der Verkehrssituation die Zuordnung in eine hiervon abwei- chende Verkehrskategorie erforderlich sein.

(5) Für Anpralllasten aus Straßenverkehr auf Pfeiler und andere stützende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2 bzw. 5.6.2 sowie für Anpralllasten an ungeschützte tragende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 gelten die Regelungen der DIN EN 1991-1-7 unter Beachtung der Hinweise zu DIN EN 1991-1-7.

(6) DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 (2) ist nicht anzuwenden. Es sind die Bemessungswerte der Einwirkungen in außergewöhnlichen Einwirkungskombinationen nach DIN EN 1990, Tabelle A2.5. zu berück- sichtigen.

(7) Im Anwendungsfalle von DIN EN 1990, 6.4.3.3 (4), 2. Spiegelstrich sind die Randbedingungen im Einzelfall festzulegen (z. B. bei Hängerausfall einer Bogenbrücke).

(8) Anpralllasten an Überbauten aus Straßenverkehr unter Brücken gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2.2 bzw. DIN EN 1991-2, 5.6.2.2 sind nur beim Nachweis der Lagesicherheit des Überbaues zu be- rücksichtigen. Dies setzt voraus, dass das Bauwerk so robust ist, dass die Anpralllasten

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aufgenommen werden können. Bei leichten und filigranen Tragkonstruktionen sollten die Anprall- lasten aus Straßenverkehr unter Brücken beim Nachweis der Tragsicherheit des Bauwerks be- rücksichtigt werden.

Die äquivalenten statischen Anprallkräfte auf Überbauten sind nach DIN EN 1991-1-7, 4.3.2 zu ermitteln.

(9) Beim Nachweis von Anpralllasten nach DIN-EN 1991-2, 4.7.3.3 ist die Klasse für das zum Einsatz kommende Fahrzeugrückhaltesystem und ggf. ergänzende Regelungen der Technischen Über- wachungsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland der Bundesanstalt für Straßenwe- sen (BASt) zu entnehmen (siehe NDP zu DIN EN 1991-2, 4.7.3.3 (1)).

DIN EN 1991-1-1 mit DIN EN 1991-1-1/NA

(1) Der normative Verweis in DIN EN 1991-1-1, NCI zu 1.2 auf DIN 1072 und DIN-Fachbericht 101 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Straßenbrücken ist für den Fahrbahnbelag die Wichte mit mindestens 25,0 kN/m³ anzusetzen.

(3) Für Mehreinbau von Fahrbahnbelag beim Herstellen einer Ausgleichsgradiente ist bei Straßenbrü- cken zusätzlich eine gleichmäßig verteilte Last von 0,5 kN/m² durchgehend über die gesamte Fahrbahnfläche anzunehmen.

(4) Für Klappbrücken gilt anstelle der Regelungen (3), dass bei der Berechnung von Antriebsvorrich- tungen einschließlich der Verriegelungen zum Ausgleich von Ungenauigkeiten bei der Bestim- mung der Eigenlast für alle Zwischenstellungen zusätzlich eine gleichmäßig verteilte Last von + 0,25 kN/m² durchgehend über die Brückenfläche anzusetzen ist.

(5) Lasten von Versorgungsleitungen und andere ruhende Lasten sind zu berücksichtigen. Wenn sol- che Lasten vorübergehend oder dauernd entfallen können, sind dadurch entstehende ungünstige Lastzustände zu beachten.

DIN EN 1991-1-3 mit DIN EN 1991-1-3/NA

(1) Bei geöffneten beweglichen Brücken - mit Ausnahme von Klappbrücken - sind die charakteristi- schen Schneelasten unter Berücksichtigung einer ungünstigen Teil- oder Vollbelastung anzuneh- men.

DIN EN 1991-1-4 mit DIN EN 1991-1-4/NA

(1) Es sind mindestens die Windlasten nach DIN EN 1991-1-4, Anhang NA.N anzusetzen.

(2) Vertikale Windkomponenten sind ggf. nach DIN EN 1991-1-4 zu berücksichtigen.

(3) Die in den Tabellen DIN EN 1991-1-4, NA.N5, NA.N6, NA.N7 und NA.N8 angegebenen Bei- werte sind nicht anzuwenden. Es gelten die Beiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle A2.1 für Straßenbrücken bzw. Tabelle A2.2 für Fußgängerbrücken.

(4) Bei der Berechnung und Bemessung von Lärmschutzwänden auf Brücken einschließlich der loka- len Lasteinleitung der Lärmschutzwände in die Brücke gelten die Regelungen der ZTV-ING 8-1.

DIN EN 1991-1-5 mit DIN EN 1991-1-5/NA

(1) Für vertikale linear veränderliche Anteile gilt DIN EN 1991-1-5, 6.1.4.1 (Verfahren 1). DIN EN 1991- 1-5,6.1.4.2 (Verfahren 2) und Anhang B sind nicht anzuwenden.

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(2) DIN EN 1991-1-5, Tabelle 6.2 - Empfehlungen für die Werte von zur Berücksichtigung unterschiedlicher Oberbelagsdicken wird berichtigt und um die Dicke des Belags von 80 mm er- gänzt und ist wie folgt anzuwenden.

Straßen-, Fußgänger- und Eisenbahnbrücken
Dicke des Oberbelags [mm]Typ 1 StahlkonstruktionenTyp 2 VerbundkonstruktionenTyp 3 Betonkonstruktionen
Oben wär- mer als un- tenUnten wär- mer als obenOben wär- mer als un- tenUnten wär- mer als obenOben wär- mer als un- tenUnten wär- mer als oben
ohne Belag1,61)0,61,10,91,51)1,0
501,01,01,01,01,01,0
800,821,11,01,00,821,0
1000,71,21,01,00,71,0
1500,71,21,01,00,51,0
Schotter (600 mm)0,61,40,81,20,61,0
1) Diese Werte stellen den oberen Grenzwert für dunkle Farben dar.

DIN EN 1991-1-6 mit DIN EN 1991-1-6/NA

(1) DIN EN 1991-1-6, 3.1 (5) ist nicht anzuwenden. Soweit maßgebend sind Schneelasten in Bauzuständen zu berücksichtigen. Die Schneelasten sind nach DIN EN 1991-1-3 wie für den Endzustand zu ermitteln. Eine Abminderung in Abhängigkeit von der Wiederkehrperiode ist nicht vorzunehmen. DIN EN 1991-1-6, Anhang 2, A.2.4 ist nicht anzuwenden.

(2) Es gelten die Beiwerte nach DIN EN 1990 Tabelle A2.1 für Straßenbrücken bzw. A2.2 für Fußgängerbrücken. DIN EN 1991-1-6, Tabelle NA.A1.2 ist nicht anzuwenden.

(3) DIN EN 1991-1-6 Anhang 2, A.2.3 und A.2.5 sind nicht anzuwenden. Es gilt ZTV-ING 5, Abschnitt 2.

(4) DIN EN 1991-1-6, 4.11.2 ist nicht anzuwenden. Betonanhäufungen und Ersatzlasten aus Ar- beitsbetrieb sind entsprechend DIN EN 12812 zu berücksichtigen. Die dort angegebenen Werte sind als charakteristische Werte anzusehen.

DIN EN 1991-1-7 mit DIN EN 1991-1-7/NA

(1) Außergewöhnliche Einwirkungen aus Schiffsverkehr sind nach DIN EN 1991-1-7, 4.6 zu er- mitteln. Die Regelungen in DIN EN 1991-1-7, NCI zu 4.6.2 (4) zu bestehenden Brücken sind nicht anzuwenden. Sofern nach NDP zu DIN EN 1991-1-7, 4.6.2 (4) eine Anprallenergie an- gesetzt wird, darf unabhängig davon die anzusetzende Anprallkraft 1 MN nicht unterschritten werden.

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(2) Neben den Anpralllasten an Pfeiler sind die direkten Einwirkungen infolge Schiffsanprall auf Gründungen und andere Bauteile zu berücksichtigen. Die Einwirkungen sind dabei projekt- spezifisch festzulegen.

(3) Für außergewöhnliche Einwirkungen aus Straßenverkehr gilt DIN EN 1991-2. Dort wird spe- zifisch DIN EN 1991-1-7 in Bezug genommen. Die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten.

(4) Anpralllasten nach (1) bis (3) auf tragende Bauteile sind am Gesamtsystem bis in den Bau- grund zu verfolgen. Zum Nachweis der Tragfähigkeit des Baugrundes gilt DIN EN 1997-1 in Verbindung mit DIN EN 1997-1/NA und in Verbindung mit DIN 1054.

(5) Für Anpralllasten aus Straßenverkehr auf Pfeiler und andere stützende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2 bzw. 5.6.2 sowie für Anpralllasten an ungeschützte tragende Bauteile ge- mäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 gilt DIN EN 1991-1-7, 4.3.1. Dabei ist zu beachten:

Der Wert der Tabelle NA.2-4.1 Zeile 1 für F wird berichtigt: Die statisch äquivalenten An- dy prallkräfte betragen F = 1,5 MN und F = 0,75 MN. dx dy

Für Straßen- und Geh- /Radwegbrücken sind mindestens die statisch äquivalenten Anprall- kräfte aus Straßenfahrzeugen der Tabelle NA.2-4.1 Zeile 2 mit den Werten F = 1,0 MN und dx F = 0, 5 MN anzusetzen. Die Fußnote a der Tabelle NA.2-4.1 ist für diese Brücken nicht dy anzuwenden.

DIN EN 1991-1-7/NA, NCI zu 4.3.1(1) Anmerkung 1 ist nicht anzuwenden.

Es gilt:

Anprallgefährdete Stützen und Pfeiler von Brücken über Straßen sind zusätzlich zur Bemes- sung auf Anprall von Kraftfahrzeugen durch besondere Maßnahmen zu sichern.

Als besondere Maßnahmen gelten z. B. abweisende Leiteinrichtungen, die in mindestens 1 m Abstand von den zu schützenden Bauteilen vorzusehen sind, oder Betonsockel unter den zu schützenden Bauteilen, die mindestens 0,8 m hoch sind und parallel zur Fahrtrichtung min- destens 2 m und rechtwinklig dazu mindestens 0,5 m über die Außenkante dieser Bauteile hinausragen.

Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich:

• in bzw. neben Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit Geschwindigkeitsbe- schränkungen auf 50 km/h und weniger,

• neben Gemeinde- und Hauptwirtschaftswegen,

Es gelten zusätzlich die Regelungen und Festlegungen der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS).

Montagestützen und Lehrgerüste sind durch angemessene konstruktive Maßnahmen vor

Fahrzeuganprall zu sichern.

(6) Die Regelungen von (5) gelten auch für Eisenbahnbrücken.

3.10.1.3: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 2, Teil 2: "Betonbrücken" und des nationalen Anhangs DIN EN 1992-2/NA (Ausgabe 2013-04)

A) Normen-Dokumente

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DIN EN 1992-2:2010-12: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbeton- tragwerken - Teil 2: Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln; Deutsche Fassung EN 1992-2:2005 + AC:2008

DIN EN 1992-2/NA:2013-04: Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Be- messung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 2: Betonbrücken - Be- messungs- und Konstruktionsregeln

Zu beachten ist: DIN EN 1992-2 nimmt entsprechend dem Konzept der Eurocodes Bezug auf DIN EN 1992-1-1. Die diesbezüglichen nationalen Regelungen sind in DIN EN 1992-2/NA:2013-04 enthalten und dort ggf. auf brückenbauspezifische Belange angepasst.

B) Hinweise zur Anwendung

(1) Beim Nachweis der Ermüdung nach DIN EN 1992-2, Anhang NA.NN gelten für Brücken mit Brü- ckenbelägen nach ZTV-ING folgende Werte:

(2) Spannbetonbrücken mit Kastenquerschnitt sind – bis auf Ausnahmen (z. B. Brücken mit starken Krümmungen) – in Mischbauweise oder mit Vorspannung mit ausschließlich externen Spannglie- dern auszuschreiben. Es gilt DIN EN 1992-2, Anhang NA.TT

Für Spannbetonbrücken mit Kastenquerschnitt und ausschließlich externen Spanngliedern gilt für den Nachweis der Betonrandzugspannungen im Bauzustand DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE. Bei Ausnutzung der zulässigen Betonrandzugspannungen gemäß DIN EN 1992-2/NA Tabelle 7.103DE sind die Durchbiegungen unter Berücksichtigung des Steifigkeitsabfalls infolge Rissbildung zu ermitteln.

(3) Die Anwendung einer versuchsgestützten Bemessung bei der Tragwerksplanung ist in der Regel nicht vorzusehen und bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

(4) Die linear-elastische Schnittgrößenermittlung soll nach DIN EN 1992-1-1,5.4 (2) i) unter der An- nahme eines ungerissenen Querschnitts erfolgen. DIN EN 1992-2/NA, NCI zu 5.4 (2) i) ist nicht anzuwenden.

(5) Das Verfahren nach der Plastizitätstheorie ist - mit Ausnahme des Anwendungsfalls von DIN EN 1992-2/NA, NCI zu 5.6.1 (101) P - nicht anzuwenden.

(6) Nichtlineare Verfahren dürfen - mit Ausnahme des Anwendungsfalls nach DIN EN 1992-2/NA, NDP zu 5.7 (105) für schlanke Druckglieder – für Brücken im Bereich der Bundesfernstraßen nur mit Zustimmung des Auftraggebers angewendet werden. (7) Die Bauweise des DIN EN 1992-2/NA, Anhang NA.UU „Interne Vorspannung ohne Verbund in Längsrichtung“ ist bis auf weiteres für Brücken nicht anzuwenden. (8) Die Verwendung von Leichtbeton ist nicht zuzulassen. Die Verwendung von Hochfesten Betonen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.

(9) Es ist ausschließlich Betonstabstahl und Betonstabstahl vom Ring zu verwenden. Betonstahl mit ist nicht zu verwenden. Eine Bewehrung mit Stabbündeln ist nicht vorzusehen.

(10) Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach DIN EN 1992-2/NA, Ta- belle 6.4DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entspre- chen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nachzuweisen.

(11) DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE: Die Fußnote 3) der Tabelle 7.101DE ist nicht anzuwen- den.

(12) DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 7.101DE ist im Bereich der Bundesfernstraßen auch für Geh- und Radwegbrücken anzuwenden. (13) Eine Abminderung des Teilsicherheitsbeiwerts nach DIN EN 1992-2/NA, NDP zu A.2.3(1) darf auch bei Fertigteilen nicht vorgenommen werden.

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3.10.1.4: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 3, Bemessung und Konstruktion von Stahl- bauten

A) Hinweise zur Anwendung von DIN EN 1993-1

(1) Aufgrund der Regelung des BMVI im Rundschreiben vom 10.3.15 gilt folgendes: Der Angang C zu DIN EN1993-1-5:2010-12 „Berechnungen mit der Finite-Element-Methode (FEM)“ darf nicht angewendet werden.

B) Hinweise zur Anwendung von DIN EN 1993-2 mit DIN EN 1993-2/NA

(1) Zu DIN EN 1993-2/NA-NDP Zu 7.1(3) :

Die Stahlkonstruktion von Brücken ist überhöht herzustellen. Zur Festlegung der Überhöhung ist die quasi ständige Einwirkungskombination (ohne Temperatur) zugrunde zu legen. Dabei ist für Straßenbrücken ψ2 = 0,20 (vgl. DIN EN 1990/NA, NDP zu A2.2.6 (1) Anmerkung 1) anzusetzen. (2) Zu EN 1993-2/NA, NPD zu 2.1.3.4(1):

Passive Schutzeinrichtungen gemäß RPS sind nicht geeignet, den Anprall auf Hänger oder Seile von Straßenbrücken zu verhindern.

Der Nachweis der Standsicherheit des Gesamtbauwerks von Stabbogenbrücken ist deshalb mit Ausfall eines Hängers als außergewöhnliche Bemessungssituation nachzuweisen.

Für die Berücksichtigung des Ausfalls von Seilen gilt der nationale Anhang zum Teil 1-11.

(3) Zu EN 1993-2/NA, NDP zu 6.2.2.5(1)

Das Verfahren mit wirksamen Querschnitten ist bei Trägern mit nicht längsausgesteiften Stegble- chen anzuwenden.

(4) Zu DIN EN 1993-2, 8.1.7.4

Der Abschnitt gilt nur für sekundäre Bauteile. Bauteile sind dann als sekundär einzustufen: − falls Risswachstum in dem kritischen Querschnitt die Spannungen im Restquerschnitt verringert (verformungsinduzierte Risse) und zum Stillstand kommt oder − das Versagen eines Bauteils nicht zu einem Teil- oder Gesamtversagen der Brücke führt. Haupttragelemente sind Elemente, deren Versagen zu einem Teil- oder Gesamtversa- gen der Brücke führt.

(5) Beim Nachweis der Werkstoffermüdung nach DIN EN 1993-2, Kapitel 9 sind auch bei der Ermitt- lung der schädigungsäquivalenten Spannungsschwingbreite die Einflüsse aus Nebenspannun- gen (z.B. Quer- bzw. Profilverformung, Nebenspannung in Fachwerken) zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des Schadensäquivalenzfaktors λ ist für Straßenbrücken u.a. mindestens folgender Beiwert anzusetzen:

λ2 = 1,10 (6) Für Straßenbrücken ist bei der Bemessung von gleitfesten Schraubverbindungen die Reibfläche

entsprechend ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3 vorzubereiten. Der Reibbeiwert µ darf dann

entsprechend Gleitflächenklasse A mit µ = 0,50 angesetzt werden. Er ist durch ein Prüfzeugnis

einer zertifizierten Stelle nachzuweisen. Grundlage für die Prüfung sind die TL- und TP-KOR

Stahlbauten.

3.10.1.5: Hinweise zur Anwendung des Eurocode 4, Bemessung und Konstruktion von Ver- bundtragwerken aus Stahl und Beton

A) Hinweise zur Anwendung DIN EN 1994-2 mit DIN EN 1994-2/NA

(1) Fahrbahnplatten aus Betonfertigteilen ohne zusätzlichen Aufbeton gemäß DIN EN 1994-2, 8.1 (1) sind nicht zulässig.

(2) Für die Berechnung der Schnittgrößen gelten die Ergänzungen zur ZTV-ING.

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3.10.1.6: Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Bemessung ausgesteifter Träger / Abgrenzung der Querschnittsklassen 3 und 4

(1) Die nachfolgende Auslegung von DIN EN 1993 und DIN EN 1994 zur Abgrenzung der Quer- schnittsklassen 3 und 4 wurde vom DIN im Internet (www.nabau.din.de) veröffentlicht und ist ge- mäß eines Rundschreibens des BMVI vom 10.3.15 anzuwenden: „Ausgesteifte Querschnitte von Brücken dürfen in Querschnittsklasse 3 eingestuft werden, wenn für alle Querschnittsteile (Gurte, Stege, Steifen) ein Stabilitätsversagen vor Erreichen der Streck- grenze ausgeschlossen ist, d.h. die Abminderungsbeiwerte für Stabilitätsversagen (rho) und (chi) (einschließlich knickstabähnlichem Verhalten, Drillknicken bei Flachsteifen und mehrachsia- len Versagensmechanismen) gleich eins sind.“ 𝜌 𝜒

3.10.2 Besondere Lastkombinationen für die Lagerbemessung

Die Ermittlung der für die Lagerbemessung maßgeblichen Kräfte und Bewegungen erfolgt nach DIN EN 1337, DIN 4141-13, DIN EN 1990/NA/NA.E, ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 8, und den jeweiligen nati- onalen Ausstattungszulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt). Bei Brücken mit Nord-Südausrichtung ist bei der Ermittlung der horizontalen Lagerkräfte der horizontale Temperatur- unterschied im Überbau nach DIN EN 1991-1-5 und 1991-2 stets zu berücksichtigen. Bei in horizonta- ler Richtung statisch unbestimmt gelagerten Stahlüberbauten sind bei der Bemessung der Lager auch die Auswirkungen aus dem Einbau des Asphaltbelages zu berücksichtigen.

Brückentragwerke sind im Allgemeinen so auszulegen, dass abhebende Lagerkräfte und damit ver- bundene Zuglager nicht erforderlich werden.

Für spätere Belags- und Kappenerneuerung ist der Lastfall „Halbseitige Belags- und Kappenerneue- rung“ über die gesamte Bauwerkslänge in das Tragwerk einzurechnen. Die Feldweiten, insbesondere Endfelder, Lagerspreizungen und Endquerträger sind so zu gestalten, dass dieser Lastfall keine ab- hebenden Lagerkräfte erzeugt.

3.10.3 Verkehrszeichenbrücken

Windlasten Grundsätzlich ist die Tragkonstruktion der Windzone II nach ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3 zuzuordnen.

Schnee- und Eislasten Die Tragkonstruktion liegt in Schneelastzone

3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMASSVERFAHREN

Ausführungsplanung Brückenbau:

  1. Der vorliegende Brückenentwurf wurde mit dem Maßstabsfaktor 1,000 erstellt. Als Grundlage diente ein Lageplanausschnitt im amtlichen Raumbezugssystem des Landes NRW: Lagestatus: 489 (ETRS89) Projektion: UTM, Zone 32 U

  2. Ausführungsplanung Die Ausführungsplanung Brückenbau soll ebenfalls auf der Grundlage dieses Lageplan- ausschnitts mit dem Maßstabsfaktor 1,000 erfolgen.

Hinweis: Die im Lageplanausschnitt im Landeskoordinatensystem abgebildete Topogra- phie kann nicht direkt mit der Ausführungsplanung Brückenbau verglichen werden, da im Landeskoordinatensystem der Maßstabsfaktor der Projektionsverzerrung berücksichtigt werden muss.

  1. Vor Baubeginn wird durch die regionale Vermessung des AG das zur Ausführungsplanung passende Festpunktfeld übergeben.

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Nachweis der Frästiefen

Es ist ein Nachweis der Frästiefen zu führen (Abschnürprotokoll). Hierzu sind über die sich nicht ver- ändernden Ränder außerhalb der Fräsfläche unmittelbar nach dem Fräsgang Abstandsmessungen von einer Schnur durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind alle 25 m in Längsrichtung jeweils in 50 cm Entfernung vom linken und rechten Rand Messungen durchzuführen.

Nachweis der Schichtdicken (Straßenbau)

Der Nachweis der Schichtdicken für Asphaltschichten ist - soweit nicht nach Einbaugewicht abgerech- net wird - durch eines der elektromagnetischen Dickenmessverfahren gemäß den TP D-StB 12 zu führen. Die Messreflektoren sind für jeden Fahrstreifen im Abstand von 50 m versetzt zu verlegen. Auf einer gefrästen Unterlage sind Aluminium-Ronden nach den TP D-StB 12, Tabelle 1 zu verwen- den. Für die Seitenstreifen und im Bereich von Rad-Gehwegen wird ebenfalls ein Abstand der Messreflek- toren von 50 m gefordert. Bei Straßen- und Wegeanschlüssen sind mindestens zwei Messstellen je Anschluss anzulegen. Im Bereich von Bauwerken ist eine elektromagnetische Dickenmessung aufgrund der vorhandenen Bewehrung nicht möglich. In diesen Fällen ist die Schichtdicke durch Abstandsmessungen von einer Schnur nachzuweisen.

Die Schichtdickenmessung ist möglichst gemeinsam vom AN und AG durchzuführen. Der AG erhält direkt nach der Messung die vom AN und AG abgezeichneten Aufmaßblätter im Original. Die Auswertung der Schichtdicken erfolgt durch den AN. Die Ergebnisse dieser Messungen sind Be- standteil der Schlussrechnung.

Der AN hat die Messreflektoren (selbstklebende Aluminiumfolie für Binder- und Tragschichten sowie einseitig beschichtete Aluminiumplatten zur Auflage auf die Frostschutzschicht) zu stellen, zu appli- zieren und zu messen.

Bei fehlenden bzw. defekten Folien ist die Schichtdicke ggf. anhand von Bohrkernen nachzuweisen.

3.12 PRÜFUNGEN

Allgemein

Prüfungen Gem. ZTV-ING und TL/TP-Ing. Die vom Auftraggeber geforderten Prüfungen zum Nachweis der vertragsmäßigen Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der einschlägigen DIN-/DIN EN-Vorschriften, der ZTV-Ing und der VOB hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Zeugnisse zu belegen. Die Bauüberwachung des AG kann Proben von Baustoffen und Bauteilen – soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen – entnehmen und prüfen oder prüfen lassen.

Eignungsprüfungen Bei Eignungsprüfungen ist anzugeben, ob es sich um einen Primärbaustoff oder um einen Ersatzbaustoff gemäß ErsatzbaustoffV mit entsprechender Klassifizierung gemäß An- lage 1, Tabelle 1 bis 3 handelt.

Beton: Die Angaben des Betonherstellers für den Verwender sowie die Erstprüfungen sind gem. ZTVING Teil 3 Abschnitt 1 vorzulegen.

Boden: Für sämtliche zu liefernde Bodenmaterialien sind dem AG die Eignungsprüfungen spätestens 3 Arbeitstage vor dem Einbau vorzulegen. Für die Messungen des Verformungsmoduls Ev mit dem Plattendruckversuch nach DIN 18134 wird für die Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen des AN sowie für die Kontrollprüfungen des AG dasselbe Messverfahren verbindlich vorgeschrieben.

Bei Eignungsprüfungen im Erdbau sind zusätzliche Prüfungen (Scherfestigkeit / Wasserdurchlässig- keit / Verwitterungs- und Frostbeständigkeit) gemäß Abschnitt 7.2 dieser Baubeschreibung durchzu- führen

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Diese Prüfungen dienen dem Nachweis der Eignung von Baustoffen und Baustoffsystemen entspre- chend den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vor der Ausführung. Alle in den z.Zt. der Angebotsabgabe gültigen ZTV, DIN-Normen und weiteren Vorschriften vorgese- henen Prüfungen (Eignungs- und Güteprüfungen, Eigenüberwachungsprüfungen, Kontrollprüfungen usw.) sind vom AN durchzufuhren und dem AG rechtzeitig vor der Bauausführung (3-fach) vorzule- gen. Die vom Auftraggeber geforderten Prüfungen zum Nachweis der vertragsmäßigen Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der einschlägigen DIN-Vorschriften, der ZTV-ING und der VOB hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Zeugnisse zu bele- gen. Die Bauüberwachung des AG kann Proben von Baustoffen und Bauteilen – soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen – entnehmen und prüfen oder prüfen lassen. Dem mit der Überwachung Beauftragten ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und Betriebsstatte sowie Einblick zu gewähren. Alle Genehmigungen, Zulassungen, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauteilen und Baustoffen, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen sind Rechtzeitig vorzulegen. Um den Bauablauf nicht zu verzögern, ist darauf zu achten, dass Prüfzeugnisse dem AG rechtzeitig und vollständig in gültiger Form vor dem Einbau zur Genehmigung eingereicht werden. Dies gilt ins- besondere für die betontechnologischen Unterlagen. Sollen Bauteile oder -stoffe verwendet werden die keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ha- ben, ist die Zulassung des Institutes für Bautechnik Berlin oder einer anerkannten Prüfanstalt dem AG zwecks Erteilung der Einbaugenehmigung vorzulegen. Weitere Baustoffe, für die im Rahmen dieser Ausschreibung Prüfzeugnisse vorzulegen sind, werden ggf. bei der Auftragserteilung angegeben. Unabhängig hiervon behalt sich der AG jedoch grundsätz- lich das Recht vor, sich die Eignung von Baustoffen auch nach der Auftragserteilung zu fordern.

Eigenüberwachungsprüfungen Die Eigenüberwachungsprotokolle gemäß ZTV FRS Abschnitt 4.2 sind bei der Abnahme zur Einsicht vorzulegen.

Diese Prüfungen beziehen sich auf den Nachweis der vertragsgerechten Leistungsausführung. Sie sind vom AN selbständig durchzufuhren. Eigenüberwachungsprüfungen und ggf. Fremdüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN oder dessen Beauftragten, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffgemische, der Bauteile und der fertigen Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Der AN bzw. dessen Be- auftragter hat die Überwachungsprüfungen während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und in dem erforderlichen Umfang durchzuführen. Werden Abweichungen von den vertraglichen An- forderungen festgestellt, sind deren Ursachen unverzüglich zu beseitigen. Der AN hat die erforderli- chen Prüfungen zur Eigenüberwachung selbst und unaufgefordert durchzuführen. Insbesondere sind laufende Prüfungen der Verdichtung und der Einbaudicken erforderlich. Im Zuge der Ausführung durchzuführende Eigenüberwachungsprüfungen und zugehörige Protokolle sind vom AN zur Einsicht durch den AG auf der Baustelle bereitzuhalten. Eine Ausfertigung der Proto- kolle ggf. zugehörige Messungen sowie Prüfzeugnisse von Güteprüfungen usw. sind dem AG, wenn nicht anders vereinbart, einfach einzureichen. Die Durchführung von Kotrollprüfungen behält sich der AG vor. Die Verdichtungsprüfungen beim Erdbau sind gemäß ZTVE-StB 94, Ergänzung 1997, Ziffer 14.1.4, Methode 3, statischer Plattendruckversuch durchzufuhren. Sollte der AN beabsichtigen, für die Verdichtungsprüfungen auch Methode M 2 in Kombination mit der Methode M 3 anzuwenden, wird ausdrücklich auf die Vorgehensweise nach ZTVE-StB 94, Ergänzung 1997, Ziffer 14.1.3 hingewiesen. Evtl. Verzögerungen bzw. Behinderungen, die aus den Kalibrierun- gen (Eichungen) für die Methode M 3 entstehen, hat der AN zu vertreten. Kosten werden vom AG hierfür nicht übernommen. Bereits bei Angebotsabgabe ist eine Geräteaufstellung vorzulegen, in der vom AN die zum Einsatz kommenden Verdichtungs- und Aufzeichnungsgerate angegeben sind. Die Kapazität der Verdich- tungs bzw. Messgeräte muss auf die Kapazität der Erdbewegungsgerate abgestimmt sein.

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Alle Kosten, die im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Eigenüberwachung entstehen, ge- hen zu Lasten des AN.

Kontrollprüfungen (Straßenbau)

Bei Deckschichten werden die Ebenheitsmessungen mit einem Planographen durchgeführt.

Es werden Prüfungen von Bitumen durchgeführt. Der AN stellt hierfür sicher, dass Asphaltmischanlagen liefern, die eine Entnahmemöglichkeit für Bitu- menproben zwischen Tank und Mischer, also im Zulauf zum Mischer, haben. Die Probenahme von Frischbitumen für die zu liefernden Asphaltmischgutarten und -sorten erfolgen in Anwesenheit des Auftraggebers in der Asphaltmischanlage durch einen Mitarbeiter bzw. Bevoll- mächtigten des Werkes. Der AN koordiniert die Probenahme unter Berücksichtigung des Baufortschritts. Die Probenmenge für jede Probenahme beträgt 3 x 2 Liter Bitumen.

Der AN hat dem AG den Erstprüfungsbericht für das verwendete Bitumen zu übergeben

Die Durchführung von Kontrollprüfung entbindet den AN nicht von der Aufgabe Prüfung für seine Ei- genüberwachung durchzufuhren.

Kontrollprüfungen (Ingenieurbauwerke))

Kontrollprüfungen und Identitätsprüfungen sind Prüfungen des AG. Kontrollprüfungen werden durch den AG gemäß dem Technischen Regelwerk veranlasst (Koordinierung: BÜ). Die Probenahmen sind durch den AN auf Anweisung und unter Aufsicht des AG durchzuführen. Die Kosten für die Probenahme und für evtl. erforderliche Hilfskräfte, Hilfsmittel, Versand der Proben sowie die Stoffe selbst sind, soweit nicht in gesonderten Positionen erfasst, in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren.

Beton, Stahlbeton

Beton Kontrollprüfungen werden auf der Grundlage der geltenden ZTV durch den AG vorgenommen. Der AN ist bei der Durchführung der Kontrollprüfung zur Probenahme und Hilfeleistungen verpflichtet. Leistungen der Überwachung des Einbaus von Beton der Überwachungsklassen 2 und 3 durch 1400 - LS NRW - Baubeschreibung - Vers. (05/23) Seite 61 von 90. Anerkannte Prüfstellen werden nicht gesondert vergütet.

Stahl Die Werke, in denen die Fertigung der Metallteile und des Korrosionsschutzes erfolgt, hat der AN dem AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung schriftlich und verbindlich mitzutei- len. Sollte sich der Aufwand für die Kontrollprüfungen durch Verschulden des AN nachweislich erhö- hen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten durch den AN zu tragen. Es wird die Ausführungsklasse EXC 3 gefordert.

Begutachtungen und Technische Kontrolle Folgende Arbeiten sind dem AG zur Begutachtung anzuzeigen:

  • Fertigstellung von Baugrubenverbau
  • Baugrubensohle
  • Traggerüst bzw. Montageunterstützung,
  • Schalung, Bewehrung (Auch bei Betonersatzsysteme)
  • Einbau der Fugenbänder
  • Beginn der Betonierarbeiten und Abdichtungen.
  • Oberflächen Vorbereitung

Vor Hinterfüllung der Widerlager wird die Widerlagerrückwand vom AG begutachtet. Traggerüste, Montageunterstützungen und Baugrubenverbau werden vor der Inanspruchnahme und während der Baumaßnahme durch einen Prüfingenieur des AG begutachtet.

Der AN hat während der Bauzeit dem AG die Fertigstellung einzelner Teilleistungen wie z.B. die vor- bereiteteBetonunterlage, Grundierungsschichten, Zwischenbeschichtungen, Schalung, Bewehrung usw., auch abschnittsweise zur technischen Prüfung anzuzeigen. Vor erfolgter Kontrolle und Freigabe darf nicht weitergearbeitet werden. Gegebenenfalls erforderliche Wartezeiten werden nicht gesondert vergütet.

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Abnahmen Die für die Abnahmen sowie der Hauptprüfungen (HP vor Abnahme) erforderlichen Geräte bzw. Rüstungen (u. a. für die 1. HP der Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 durch den AG Dauer: ca. 3 Tage), einschließlich des Bedienungspersonals, stellt der AN zur Verfügung (Zu beachten ist hier u.a., dass das komplette Abklopfen der Überbauten durch zwei Prüfer anhand eines Steigers erfolgen muss!). Dabei müssen die zu besichtigenden Bauteile frei zugänglich und frei von Material und Geräten sein. Die o.g. Leistungen für die Durchführung der Hauptprüfungen sind jeweils in einer gesonderten Position „Geräteeinsatz für Hauptprüfung“ erfasst. Eine gesonderte Vergütung der o.g. Leistungen für die Abnahme erfolgt nicht, hierbei entstehende Kosten sind in die jeweiligen Einheitspreise der OZ’en für „Baustelleneinrichtung und -räumung“ einzurechnen. Die Abnahme erfolgt nach Vorlage und Abnahme der kompletten Bestandsunterlagen durch den AG.

3.13 ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHER- HEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLANES ( Sige-Plan ) Baustell-V / Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Erledigung aller Aufgaben und Erstellung der erforderlichen Unterlagen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - Baustell-V) vor Einrichtung der Baustelle. Der AG erhält eine Ausfertigung des Planes, sowie die ggf. erforderlichen Änderungen gemäß § 3, (3), 3. Die bei der Aufstellung der vor genannten Unterlagen entstehenden Kosten werden in einer gesonderten OZ vergütet. Die Vorankündigung, deren Weiterleitung gem. Verteiler (s. Fußnote der Anlage 3.1) und den Aushang/das Mitführen auf der Baustelle wird ebenfalls in einer gesonderten OZ vergütet.

Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben

Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf

Maßnahmen für „Besonders gefährliche Arbeiten“

Gegenseitige Gefährdungen

Während des Bauvorhabens hat der Koordinator in der Ausführungsphase die Anwendung der allge- meinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach Baustellenverordnung erfül- len, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organi- sieren und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Ar- beitgeber zu koordinieren. Die beauftragten Firmen sind Verpflichtet für die Zusammenarbeit mehre- rer Unternehmen nach § 6 die erforderlichen Unterlagen zu verfügen.

DGUV Vorschrift 1 „Grundsatze der Prävention“, und § 8 Arbeitsschutzgesetz einen geeigneten und Weisungsbefugten Ansprechpartner zu benennen. Arbeiten übereinander dürfen nicht durchgeführt werden. Es dürfen keine Arbeiten durchgeführt wer- den,bei denen andere Mitarbeiter oder dritte Personen, direkt oder indirekt geschädigt werden können.

Gemeinsam genutzte Einrichtungen Sollte für die Verbringung von Baumaterial, Werkzeug, Montagearbeiten etc. die Demontage von be- reits vorhandenen Schutzmaßnahmen (Seitenschutz am Gerüst, etc.) notwendig sein, so ist jeder Mit- arbeiter auf der Baustelle aufgefordert diese Schutzeinrichtungen sofort wieder anzubringen. Nach Beendigung der auszuführenden Arbeiten sind alle Schutzeinrichtungen solange vor-zuhalten bis keine Gefährdung für andere an der Baumaßnahme beteiligten Unternehmen gegeben ist. Alle Sicherheitseinrichtungen, die von mehreren Firmen gleichzeitig genutzt werden, sind untereinander

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abzusprechen. Alle beteiligten Firmen und deren Mitarbeiter haben eine Mitwirkungspflicht für die Sicherheit auf die- ser Baustelle.

3.14 ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ

Die „Baustellenordnung“ und/oder das „Merkblatt für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten“ gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

Die aktuelle Version ist als Anlage „Baustellenordnung“ beigefügt.

Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Ar- beiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

Landschaftspflegerischer Begleitplan Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen und in den Maßnahmenblättern detaillierten erläuterten Schutz-, Vermeidungs-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen hat der AN in seiner Planung und Bauausführung zu berücksichtigen und umzusetzen (s. Anlage L1, L2, L3 ).

4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN

4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGS- UNTERLAGEN

Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Bauwerks-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)

Beispielplanung mit konkreten Fahrzeug-Rückhaltesystemen. Die Beispielplanung wurde erstellt, o um zu überprüfen, ob Fahrzeug-Rückhaltesysteme mit den genannten Anforderun- gen zur Verfügung stehen o um die Anzahl der Übergangskonstruktionen zu minimieren o als Grundlage für die Mengenermittlung des Leistungsverzeichnisses.

Wird von der Beispielplanung abgewichen, sind alle Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund an- derer Fahrzeug-Rückhaltesysteme erforderlich werden (z. B. Längen, Anzahl von Übergangskon- struktionen, Untergrund, Entwässerung usw.) zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurech- nen.

Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen

Berechnungen

Gutachten

Baugrundgutachten

Das Baugrundgutachten wird vom AG zur Verfügung gestellt und ist als Anlage der Ausschrei- bung beigefügt. Das aus der Bodenerkundung erwachsene Gutachten wird vollständig Bestandteil des Bauwerksentwurfes (erstellt AN) und der Verdingungs- bzw. Vertragsunterlagen. Die im Baugrundgutachten gemachten Schlussfolgerungen zu den notwendigen Gründungsmaßnahmen sind Grundlage für den Entwurf und der rechnerischen

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Dimensionierung der Gründung. Siehe auch DIN EN 1997-2 Kapitel 2 und DIN 4020 Kapitel 2.

Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau)

Schildvorlagen oder maßstäbliche Ausführungszeichnungen (Wegweiser)

Windzone (für statische Bemessung für Verkehrszeichen in Seitenaufstellung)

Pflanzpläne (Landschaftsbau)

Pflanzenlisten

Die Qualitäten der zu liefernden Baumschulpflanzen sind gemäß der „TL-Baumschulpflanzen – Technische Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen (Gütebestimmungen)“, Ausgabe 2020 zu definieren

Lage der Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen (Landschaftsbau)

Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)

4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE ODER ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN/ENTWURFSUNTERLAGEN/BESTANDSUN- TERLAGEN UND PROTOKOLLE

Im Rahmen des Vertrages: Komplette Erstellung sämtlicher Unterlagen zur Entwurfs-/Ausführungsplanung in 4-facher Ausfertigung: Objektplanung Ingenieurbauwerke Gemäß TVB-Ingenieurbauwerke, Leistungsphase 2-5 Fachplanung Tragwerksplanung Gemäß TVB-Tragwerksplanung, Leistungsphase 2-5

Unter Beachtung der ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2, sind zu erstellen und in digitaler bzw. in Papierform einzureichen: Bestandsunterlagen, Bauwerksbuch und digitalisierte Bauwerksakte. Zu den Bestandsunterlagen gehören bzw. die Bestandsunterlagen beinhalten gemäß ZTV-ING die Bauwerksdaten und das Bauwerksbuch einschl. sämtlicher Unterlagen, Bestandsübersichtszeichnungen, Stücklisten, Korrosionsschutzpläne usw.

Erläuterung des Bauablaufes Durch AN

Baustelleneinrichtungsplan Der Auftragnehmer legt spätestens 10 Arbeitstage nach Auftragserteilung den Baustelleneinrich- tungsplan in ...-facher Ausfertigung dem Auftraggeber zur Zustimmung (Kenntnisnahme) vor. Aus dem Baustelleneinrichtungsplan sind nicht nur die vorgesehene Art der Einrichtung, sondern auch die vorgesehene Ausbildung der Zufahrt zur Baustelle vom vorhandenen Straßennetz und die vorgesehene Abführung des Schmutzwassers erkennbar. Der Auftragnehmer holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßen- baulastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt und von den Wasseraufsichtsbe- hörden die Genehmigung zur vorgesehenen Abführung des Schmutzwassers ein.

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Bauablaufplan 14 Kalendertage nach Auftragserteilung wird dem AG ein detaillierter Bauzeitenplan vorgelegt.

Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller not- wendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander. Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauablaufplanes auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird. Balkenpläne stellen die zeitliche Lage der einzelnen Arbeitsschritte (Vorgänge) und die Dauer der Vorgänge eines Projektes dar. Im Weg-Zeit-Diagramm wird neben der Dauer und dem Termin des jeweiligen Vorganges auch des- sen Ort dargestellt. Der Detailierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem jeweiligen Projekt anzupassen. Mindestens die Hauptgewerke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teilabschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Ver- kehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben. Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Termi- nen vorzunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Ter- minen ist darzustellen. Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig. Der Bauablaufplan dient auch als Grundlage für die Umsetzung des Anwendungsfalls 120 gem. AIA.

In dem Bauzeitenplan werden während der Baudurchführung die Ist-Leistungen den Soll- Leistungen gegenübergestellt. Die Vertragstermine (vgl. BVB) und der darauf aufgestellte Bauablaufplan gelten für einen unbehin- dertenBauablauf.

Der Bauzeitenplan wird dem AG als .mpp-Format zur Verfügung gestellt.

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist. In diesem Fall erfolgt ebenfalls eine Fortschreibung des Bauablaufplanes.

Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen

Prüflauf: Nach Eingang der ungeprüften Ausführungsunterlagen beim AG ist seitens des AN eine be- nötigte Prüfzeit von ca. 6 Wochen zu kalkulieren. Voraussetzung hierfür ist die Richtigkeit und Prüfbarkeit der Unterlagen (wie z. B. vorliegen der Überbaustatik zur Prüfung der Unterbauten und Lager).

Sollten Ausführungsunterlagen nachgereicht werden müssen oder Fehler enthalten, welche eine Überarbeitung seitens des AN erforderlich machen, beginnen die 6 Wochen Prüfzeit erneut. Für Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) ist eine Ausführungsplanung vorzulegen. In der Unterlage sind alle erforderlichen Angaben (Systemart, Längen usw.) für den Bau der FRS darzustellen. Die Re- gelausführung und besondere Stellen (Einbauten, Engstellen usw.) sind in Querprofilen darzustellen. Die dazu erforderlichen Angaben werden vom AG zur Verfügung gestellt. Wird die Beispielplanung des AG (s. 4.1) umgesetzt, kann diese Planung als Ausführungsplanung vorgelegt werden. Die Aus- führungsplanung ist dem AG spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.

Für den Austausch der Ausführungspläne, Statik und sonstiger Dokumente (Materialzeugnisse usw.) wird das digitale Planmanagementsystem der EPLASS Project Collabration GMBH, Schweinfurter Straße 11, 997080 Würzburg eingesetzt und ein Projektraum zur Verfügung gestellt. Straßen.NRW übernimmt die Kosten und stellt die Anzahl an Zugängen für den Projektraum während der Vertrags- laufzeit zur Verfügung. Der Baufirma, inklusiv der Nachunternehmer, werden 6 Zugangsrollen zur Verfügung gestellt. Die gesamte Planabwicklung mit allen Beteiligten läuft ausschließlich über das zur Verfügung gestellte Planungssystem. Für den Zugriff auf den EPLASS FullClient wird das Programm Citrix WorkspaceApp benötigt. Das Programm kann kostenfrei über die folgende Internetseite herunterladen werden: https://www.e- plass.de/download/zugangssoftware.html

Transportpläne

Erläuterungsbericht und Transportplan zum Angebot

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Vom Bieter sind auf Verlangen ein Erläuterungsbericht über die vorgesehene Art der Baudurchfüh- rung und ein Transportplan mit den vorgesehenen Straßenbenutzungen für die Baustofftransporte vorzulegen. Aus dem Transportplan muss die Straßenbelastung in LKW/Std. und die voraussichtliche Dauer der Straßenbenutzung für die einzelnen Massengüter erkennbar sein. Der vorgelegte Transportplan wird kein Vertragsbestandteil und dient nur zur Prüfung der Durchführ- barkeit des Angebotes.

Bestandsunterlagen

Die Bestandsübersichtszeichnung ist gemäß dem CAD- Standard „Erzeugung, Austausch und Archi- vierung von CAD- Daten im Konstruktiven Ingenieurbau“ des Landesbetriebes Straßenbau zu erzeu- gen. Der CAD- Standard steht als *.pdf Datei im Internet unter http://strassen.nrw.de zur Verfügung.

Geprüfte statische Bemessung der Aufstellvorrichtungen und Fundamente für ortsfeste Ver- kehrszeichen in Seitenaufstellung Es gilt für alle Aufstellvorrichtungen außer für die der Standardverkehrszeichen sowie die Bemessung von Verkehrszeichenbrücken und Kragarmen.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 ist vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Für das Bauvorhaben ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Darin werden die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen, Maßnahmen bei besonders gefährlichen Arbeiten ggf. betriebliche Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Baugeländes dokumentiert. Der AN hat den Sicherheits- und Gesundheitsplan unter Berücksichtigung der RAB („Regelnzum Arbeitsschutz auf Baustellen“) sowie “Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes“ der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft herzustellen. Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z.B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe-Plan genügen nicht notwendige Einrichtungen und Maßnahmen zur Erfül- lung der Arbeitsschutzbestimmungen sind, unter Berücksichtigung von ggf. auszuführenden beson- ders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der Baustell- V, festzulegen. Koordinierungsmaßnahmen zur Beseitigung bzw. Minimierung möglicher gegenseiti- ger Gefährdungen aus anderweitigen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände (z. B. Straßenver- kehrs) und aus benachbarten Bauvorhaben sind zu berücksichtigen. Festgelegte Maßnahmen sind bei erheblichen Änderungen der Bauausführung sowohl in der Planungsphase (z. B. bedingt durch Nebenangebote des AN) als auch in der Ausführungsphase zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. zu ändern.

Der SiGe-Plan besteht zumindest aus:

Deckblatt mit

  • Bezeichnung der Baumaßnahme
  • Name/Anschrift des Auftragnehmers
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Koordinators nach BaustellV
  • Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV
  • Inhaltsangabe Über die nachfolgenden Einzelteile

Beschreibender Teil mit

  • Konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeitsplatze/Ver- kehrs- und Fluchtwege/Unterkünfte; persönliche Schutz Ausrüstungen und dgl.)
  • Auflagen/Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten neben öffentlichen Verkehr und dgl.

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  • Angaben zur Koordination Hauptunternehmer/ Nachunternehmer/ Unternehmer ohne Beschäftigte
  • Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen Planteil mit vier Komplexe, so zu gliedern, dass
  • im linken Planteil die zu erwartenden Gefährdungen des Baustellenbetriebs mit zugehörigen Losungen, gegliedert nach Gewerken, aufgeführt sind.
  • im zentralen, mittleren Planteil sich der Bauablaufplan mit den Gefährdungen, die sich aus den zeitlichen Abhängigkeiten der verschiedenen Arbeiten ergeben darstellt.
  • im unteren Teil als Ergebnis der Koordination die notwendigen Sicherheitseinrichtungen, sowie deren Standzeit eingetragen werden.
  • im rechten Planteil Hinweise auf die vorliegenden Ausschreibungstexte zum Arbeitsschutz und hiervon betroffene Positionen des Leistungsverzeichnisses, sowie Hinweise auf besonders zu beachtenden Plänen und Anweisungen und Hinweise auf die baustellenbezogen anzuwendenden Bestimmungen zu entnehmen sind.

Bei Änderung der Leistung bzw. zusätzlichen Leistungen ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anzupassen. Mit Einrichtung der Baustelle muss der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vor Ort während der Arbeitszeit einsehbar sein. Die Angaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan müssen von allen am Bauvorhaben Beteiligten beachtet werden.

Vorankündigung Vorankündigung (Siehe Muster) erstellen, aushangen und ggfls. Anpassen. Die Vorankündigung gem. §2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV) ist aufzustellen und unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle, an die zuständige Behörde zu senden. Die Vorankündigung muss sichtbar so auf der Baustelle angebracht werden, dass alle Betroffenen z.B. die Beschäftigten oder neu auf der Baustelle tätig werdende Arbeitgeber rasch von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Dafür ist es unverzichtbar, dass die Lesbarkeit der Vorankündigung, die z.B. durch Witterungseinfluss beeinträchtigt wird während der Bauarbeiten erhalten bleibt. Die Vorankündigung ist bei erheblichen Änderungen anzupassen. Hierfür ist ein Verantwortlicher zu benennen.

Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen

In Ergänzung zur VOB/B werden alle nicht vertraglich vereinbarten Leistungen vor Baubeginn der Ausführung bei der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers angemeldet. Für die nicht vertraglich vereinbarten Leistungen (Nachtragsangebote) werden folgende Unterlagen erstellt und dem Auftraggeber vor Ausführung übergeben (2-Fach in Papierform, Digital und als REB Datei), ohne hierfür gesondert Kosten zu berechnen:

  • Begründung der Nachtragsleistung
  • Eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung mit Mengenansätzen, Einheitspreisen sowie der Endsumme mit getrennt ausgewiesener Mehrwertsteuer.
  • Nachtragsleistungsverzeichnis Bei Abrechnung mit IT-Anlagen ist das Nachtragsleistungsverzeich- nis dem AG als GAEB 90 DA85 zu übergeben.
  • Nachtragskalkulation ausfertigen mit ausführlich erläuterten Leistungsansätzen von Lohn, Geräten, Materialien und sonstigen Kosten. Materialaufwendungen und Fremdleistungen sind durch Rechnun- gen oder andere Belege lückenlos nachzuweisen.
  • Meldung über Nachunternehmer.

Pauschalpositionen sind zu vermeiden, und in Einzelpositionen (Stück, m, m² etc.) aufzugliedern so- fern nicht möglich ist eine Stückliste der eingesetzten Materialien beizufügen. Als GAEB d.86 Datei übergeben.

Hierbei wird dem Auftraggeber eine angemessene Prüffrist eingeräumt.

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4.3 DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGA- BEN

4.3.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorha- bens stellen

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverord- nung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Bau- maßnahme und ggf. für folgende gleichzeitig laufende bzw. zeitweise sich überschneidende weitere Baumaßnahmen (Baustellen) mit folgenden vertraglich vereinbarten / voraussichtli- chen Ausführungszeiten übertragen:

(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

  1. Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 1. genannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu- ständig bzw. vorgesehen:

(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

  1. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind gemäß der „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ ( RAB ) zu erfüllen.

  2. Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen unter 1. erfüllt.

  3. Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und An- schrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen.

4.3.3 Anzeigepflichten für den Einbau von Ersatzbaustoffen gemäß ErsatzbaustoffV §22

Bei anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen ist der Auftragnehmer gegenüber der zuständigen Behörde anzeigepflichtig. Die Voranzeige hat spätestens 4 Wochen vor Beginn des Einbaus zu erfolgen. Die Abschlussanzeige hat der Auftragnehmer spätestens 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme , an die zuständige Behörde zu überstellen. Die Anzeigen haben gemäß dem Muster der ErsatzbaustoffV, Anlage 8 zu erfolgen. Dem AG ist unmittelbar die Vor- und Abschlussanzeige zu überstellen.

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5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUN- GEN

Siehe auch Ziffer 5 des Angebotsschreibens.

VGVF BSW O 2013 Es gelten die „Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013“ in Verbindung mit dem ARS Nr. 18/2013 Bezugsquelle: www.bast.de

Technische Lieferbedingungen

Technische Lieferbedingungen (TL), die in der Baubeschreibung und in den hier unter Ziffer 5.1 auf- geführten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen bzw. Vorschriften (ZTV ...) nicht mit einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Einreichungstermin gültigen Fas- sung maßgebend.

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23), Korrekturen Stand 13. Oktober 2023. Bezugsquelle: FGSV Bei Widersprüchen Materialwerten in den Tabellen der Ersatzbaustoffverordnung und denen im An- hang D der TL Gestein-StB 04/23 gelten die Materialwerte der Ersatzbaustoffverordnung vorrangig.

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB- StB 20/23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016/ Fassung 2023 (TL Gab-StB 16/23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen, Ausgabe 2022 – TL VBit-StB. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumen- basis, Ausgabe 2015 – TL Sbit-StB 15. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächen- befestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13) mit den Änderungen aus Abschnitt 5.5 Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbau- weise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbau- weise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 (TL G DSH-V-StB 15) Bezugsquelle: FGSV

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Es gelten die TL Beton-StB 07 mit Änderungen und Ergänzungen gemäß ARS Nr. 04/2013 (siehe 5.4) mit Anlage „WS-Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Ge- steinskörnungen für die Feuchtigkeitsklasse WS“ Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die TL Transportable Schutzeinrichtungen 97 mit den Änderungen gemäß ARS 5/1999 vom 15.12.1998 und der Änderung gemäß ARS Nr. 08/2016 vom 11.04.2016. Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die TL-SP 99 mit den Änderungen gemäß Abschnitt 5.3 Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für Sichtzeichen (TLP Sichtzeichen 2023) Bezugsquelle: BASt

Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL transportable LSA 2023) Bezugsquelle: BASt

Es gelten die Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011/Korrekturen Mai 2025 (TLP VZ 2011/2025) Bezugsquelle: FGSV

Es gelten die Technische Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen (TL-Baumschulpflanzen 2020), Bezugsquelle: FLL

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

ZTV Verm – StB 01, Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm – StB 01), Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV

ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Aus- gabe 2017 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Ew-StB 14 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrich- tungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Baumpflege 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2017 Bezugsquelle: FLL

ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßen- bau, Ausgabe 2018 Bezugsquelle: FGSV

ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Binde- mittel im Straßenbau, Ausgabe 2020, mit Korrekturblatt Stand: Mai 2021 Bezugsquelle: FGSV

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ZTV Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefes- tigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV

ZTV BEA-StB 09/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Ver- kehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Beton-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hyd- raulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 Bezugsquelle: FGSV

ZTV RDO Beton-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrs-flächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020 Bezugsquelle: FGSV

ZTV BEB-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Ver- kehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 Bezugsquelle: FGSV

ZTV Pflaster-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, Bezugsquelle: FGSV

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Ausgabe August 2025 Bezugsquelle: BASt, VkBl-Verlag bzw. FGSV für die Teile 7-4, 6-1bis 6-5, 6-7 und 8-1 der ZTV-ING

M EBGS-LSW Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärm- schutzwänden und Überflughilfen an Straßen, Ausgabe 2018 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2018 des Bundesministers für Verkehr und di- gitale Infrastruktur vom 17.08.2018 (veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 18/2018 vom 29. 09. 2018). Bezugsquelle: FGSV

ZTV VZ 2011/2025 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen, Ausgabe 2011/Korrekturen Mai 2025 (ZTV VZ 2011/2025), Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 9/2011 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezugsquelle: FGSV

ZTV-M 13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, Ausgabe 2013 Bezugsquelle: FGSV

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ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstel- len an Straßen, Ausgabe 1997 Bezugsquelle: FGSV

mit „Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999“ (ARS Nr. 18/1999) des Bundesministeri- ums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 17. August 1999: Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA wird durch die im ARS Nr. 18/1999 angegebene Fassung ersetzt. Bezugsquelle: VkBl-Verlag Bezugsquelle: VkBl-Verlag

Siehe auch Ziffer 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

ZTV transportable LSA 2023 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen, Ausgabe 2023 Bezugsquelle: BASt

ZTV FRS 2013, Fassung 2017 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) Bezugsquelle: FGSV Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Abschnitt 1.1.1 Straßenbau; Ausstattung. Die in Abschnitt 1, Absatz 11 der ZTV FRS aufgeführten Unterlagen sind dem AG spätestens 2 Wo- chen vor Beginn der Ausführung vorzulegen.

Verzeichnis der Bezugsquellen:

Straßen.NRW : Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Fachcenter Telekommunikation Kamen, Zollpost 24, 59174 Kamen

FGSV : FGSV-Verlag GmbH Wesselinger Straße 17 50999 Köln

BASt : Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach

VkBl-Verlag : Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG Schleefstraße 14, 44287 Dortmund

FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) Friedensplatz 4, 53111 Bonn

5.2 ÄNDERUNGEN DER TL-SP 99

Der Korrosionsschutz von Schutzplankenholmen Profil A und Profil B kann entweder durch das Stückverzinken nach EN ISO 1461 (Ausgabe 10/2009) oder alternativ durch die Verwendung von kontinuierlich schmelztauchveredeltem Stahlband („Bandverzinken“) mit Zink (Z)- nach EN 10346- S250GD+Z600 bzw. mit Zink-Aluminium (ZA)-Überzug nach EN 10346-S250GD+ZA300 (jeweils Aus- gabe 10/2015) erfolgen.

5.3 ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER TL Beton-StB 07

zu Abschn. 2.1.2 der TL Beton-StB 07 (Gesteinskörnungen und Baustoffgemische)

Abschnitt 2.1.2 der TL Beton-StB07 beginnend mit Satz 4, Seite 15 „Für Gesteinskörnungen, die in Fahrbahndecken aus Beton verwendet werden sollen,…“ bis einschließlich Satz 12, Seite 16 „Die Stellungnahme zum Beton muss von einem der Gutachter erstellt worden sein, die die Eignung der Gesteinskörnung bestätigt haben.“

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nicht mehr anzuwenden.

Stattdessen gelten nachfolgende Regelungen:

Der Nachweis der Unbedenklichkeit der gewählten groben Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 mit Korngruppen d  2 mm bzw. des Fahrbahndeckenbetons hinsichtlich der Vermeidung einer schädi- genden Alkalireaktion ist gemäß einer der drei nachstehenden Verfahrensbeschreibungen zu führen. Zum Nachweis ist eine, den jeweiligen Anforderungen und dem vorhandenen zeitlichen Vorlauf ange- passte Variante durch den Auftragnehmer auszuwählen,

Verfahrensbeschreibungen (V1 bis V3)

(V1) Der Nachweis der Eignung einer konkreten Betonzusammensetzung hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgt durch einen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwickelung (BMVBS) bzw. von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannten AKR - Gutachter. Art und Umfang der Untersuchung liegen im Ermessen des Gutachters. Das konkrete Bauvorhaben ist im Gutach- ten zu benennen. Erfolgt der Nachweis durch eine AKR – Performance – Prüfung, ist mit einer Prüfdauer von etwa neun Monaten zu rechnen. Der Eignungsnachweis vor Betonierbeginn erfolgt in diesem Fall analog der Bestätigungsprü- fung der WS - Grundprüfung. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der WS – Grundprüfung.

Das Ergebnis der AKR – Performance – Prüfung kann für eine Dauer von vier Jahren für eine Bewertung herangezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein erneutes Gutachten er- stellt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Geltungsdauer des Gutachtens maximal zwei Jahre.

(V2) Der Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnung mit Korngruppen d  2 mm einer bestimmten Lagerstätte hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR erfolgt ge- mäß Anlage „WS – Grund- und Bestätigungsprüfung zur Beurteilung der Eignung von groben Gesteinskörnung für die Feuchtigkeitsklasse WS“ durch eine Baumaßnahmen unabhängige WS- Grundprüfung im Vorfeld und eine WS – Bestätigungsprüfung bei konkretem Bedarf für eine Baumaßnahme. Diese Prüfungen sind vom jeweiligen Gesteinslieferanten / Betreiber der Gewinnungsstätte zu veranlassen.

Für die WS – Grundprüfung werden alle für den Bau von Fahrbahnendecken aus Beton zur Verwendung vorgesehenen Lieferkörnungen der Gewinnungsstätte zunächst mit einem Schnelltest nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie geprüft. Weiterhin wird von einem AKR –Gutach- ter an ausgewählten Korngruppen die Eignung der Gesteinskörnung hinsichtlich der Vermei- dung einer schädigenden AKR in einem WS –Betonversuch mit einem festgelegten Prüfzement und einem Prüfsand untersucht. Bei bestandener WS – Grundprüfung werden in regelmäßigen Abständen oder rechtzeitig vor Betonierbeginn WS – Bestätigungsprüfungen in Form von Schnelltests nach Teil 3 der Alkali – Richtlinie durchgeführt, die dann mit den Ergebnissen der WS – Grundprüfung verglichen wer- den. Bei unzulässiger Abweichung der Ergebnisse, die sich auch bei einer wiederholten WS – Bestätigungsprüfung ergibt, obliegt es dem AKR – Gutachter die weitere Vorgehensweise fest- zulegen. Der genaue Umfang der Prüfung, ihre Durchführung und die Gültigkeit des Prüfergeb- nisses werden in der Anlage zu diesem ARS geregelt.

(V3) Der Nachweis der Eignung grober Gesteinskörnungen mit Korngruppen d  2 mm Hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden Alkalireaktion für die Verwendung in Fahr- bahndecken aus Beton erfolgt durch einen AKR –Gutachter auf der Grundlage einer positiven Beurteilung nach den Verfahrensbeschreibungen (V1) oder (V2). Die positiv bewerteten Ge- steinskörnungen bzw. positiv bewerteten Betonrezepturen werden in einer Liste geführt, die der Internetseite der BASt (www.bast.de) zu entnehmen ist. Eine Empfehlung für weitere Gesteins- körnungen in diese Liste ist auf Veranlassung und nach Zustimmung des Auftraggebers des Gutachters durch den AKR – Gutachter auszusprechen. Alle erforderlichen Unterlagen sind hierfür bei der BASt einzureichen.

Feine Gesteinskörnungen (d  2 mm), die nach Teil2 der Alkali – Richtlinie, Ausgabe 2007 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in die Alkaliempfindlichkeits- klasse EI-O – EI-OF eingestuft sind und deren Überkornanteil nicht mehr als 10 M.-% beträgt. Das Zertifikat über die Einstufung in die Alkaliempfindlichkeitsklasse ist dem Gutachten für die grobe

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Gesteinskörnung beizufügen.

Feine Gesteinskörnungen (d  2 mm) aus Gewinnungsstätten im Geltungsbereich der Alkali – Richtli- nie, Ausgabe 2007, die nicht nach Teil 2 geprüft und überwacht werden müssen, dürfen ohne gut- achterliche Beurteilung hinsichtlich Alkaliempfindlichkeit verwendet werden, wenn der Überkornanteil nicht mehr als 10M.-% beträgt. Bei einem Überkornanteil von mehr als 10 M.-% darf diese feine Ge- steinskörnung (d  4 mm verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädigen- den AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutachter vorzulegen.

Feine Gesteinskörnungen aus Gewinnungsstätten außerhalb des Geltungsbereichs der Alkali – Richt- linie, Ausgabe 2007, dürfen verwendet werden, wenn ihre Unbedenklichkeit hinsichtlich einer schädi- genden AKR nachgewiesen wurde. Hierfür ist ein Gutachten von einem anerkannten AKR – Gutach- ter vorzulegen.

Die Geltungsdauer für dieses Gutachten beträgt maximal vier Jahre.

Der Nachweis, in dem die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Vermeidung einer schädigenden AKR be- stätigt wird, ist dem Auftraggeber spätestens sieben Tage vor dem Betonieren ergänzend zur Erstprü- fung des für die Verwendung vorgesehenen Betons vom Auftragnehmer vorzulegen. Dieser Absatz gilt nur, wenn die Eignung der Gesteinskörnungen nicht bereits nachgewiesen wurde (s. Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe).

Die für die Erstellung der AKR – Gutachten anerkannten Einrichtungen sind der Internetseite www.bast.de zu entnehmen. Die Anerkennung weiterer AKR – Gutachter erfolgt durch das BMVBS bzw. die BASt. Sobald die Annerkennung des AKR – Gutachters erlischt, verlieren die entsprechen- den Gutachten ihre Gültigkeit.

Alle erforderlichen Unterlagen, Prüfergebnisse sowie Gutachten inklusive des Formblattes „Eignung von Gesteinskörnung bzw. von Betonzusammensetzungen für Betonfahrbahnendecken“ sind bis Be- tonierbeginn von der zuständigen Auftragsverwaltung an folgende Adresse zu senden:

Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Referat „Betonbauweisen, Lärmmindernde Texturen“, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach und / oder per E-Mail an AKR@bast.de

Ebenfalls an diese Adresse sind die positiven Gutachterbeurteilungen zu senden, wenn die Gesteins- körnungen auf der Liste nach (V3) geführt werden sollen.

5.4 ÄNDERUNGEN DER TL ASPHALT STB 07/13

5.4.1 ALTERNATIVE BINDERSCHICHTKONZEPTE

5.4.1.1 Asphaltmischgut Die Tabelle 6 der TL Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3.2.3 gilt nicht.

Anstatt dessen werden für die Herstellung von Asphaltbinderschichten ausschließlich die alternativen Asphaltbinderschichten in Anlehnung an die „Hinweisen für die Planung und Ausführung von alternati- ven Asphaltbinderschichten“, Ausgabe 2015 (H Al Abi) eingesetzt.

Es gelten die Anforderungen der nachfolgenden Tabellen 5.6.1 und 5.6.2.

Tabelle 5.4.1: Anforderungen an Asphaltmischgut für Asphaltbinderschichten nach dem Splittmastix-Prinzip

Bezeichnung Einheit SMA 22 B S SMA 16 B S

Baustoffe

Gesteinskörnungen (Lieferkörnung)

Anteil gebrochener Kornoberflächen C ; C ; C C ; C ; C 100/0 95/1 90/1 100/0 95/1 90/1

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Widerstand gegen Zertrümmerung SZ /LA SZ /LA 18 20 18 20

Mindestanteil von Lieferkörnungen 0/2 mit Ecs35 % 100 100

Bindemittel, Art und Sorte 10/40-65 A, 10/40-65 A, (25/55-55 A) (25/55-55 A)

Zusammensetzung Asphaltmischgut

Gesteinskörnungsgemisch

Siebdurchgang bei

31,5 mm M.-% 100

22,4 mm M.-% 90 bis 100 100

16,0 mm M.-% 65 bis 75 90 bis 100

11,2 mm M.-% 50 bis 60 63 bis 73

8,0 mm M.-% 46 bis 56

2,0 mm M.-% 23 bis 28 25 bis 30

0,063 mm M.-% 6 bis 10 6 bis 10

Mindest-Bindemittelgehalt B 4,8 B 5,2 min min

Bindemittelträger M.-% ≥ 0,2 ≥ 0,2

Asphaltmischgut

Marshall-Probekörper

minimaler Hohlraumgehalt MPK V 3,0 V 3,0 min min

maximaler Hohlraumgehalt MPK V 4,0 V 4,0 Max Max

Bindemittelvolumen Vol.-% ist anzugeben1) ist anzugeben2)

Hohlraumfüllungsgrad % ist anzugeben3) ist anzugeben3)

Dehnungsrate ‰ 10-4/n W oder Ende* W* oder Ende*

(…) in Ausnahmefällen

  1. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 11 und 13 Vol.-%

  2. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 12 und 14 Vol.-%

  3. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 73 und 83 Vol.-%

Tabelle 5.4.2: Anforderungen an Asphaltmischgut für stetig gestufte Asphaltbinderschichten

Bezeichnung Einheit AC 22 B S SG AC 16 B S SG

Baustoffe

Gesteinskörnungen (Lieferkörnung)

Anteil gebrochener Kornoberflächen C ; C ; C C ; C ; C 100/0 95/1 90/1 100/0 95/1 90/1

Widerstand gegen Zertrümmerung SZ /LA SZ /LA 18 20 18 20

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Mindestanteil von Lieferkörnungen 0/2 mit Ecs35 % 100 100

Bindemittel, Art und Sorte1) 25/55-55 A, 25/55-55 A, 30/45, 30/45, 10/40-65 A 10/40-65 A

Zusammensetzung Asphaltmischgut

Gesteinskörnungsgemisch

Siebdurchgang bei

31,5 mm M.-% 100

22,4 mm M.-% 90 bis 100 100

16,0 mm M.-% 75 bis 85 90 bis 100

11,2 mm M.-% 60 bis 70 70 bis 85

8,0 mm M.-% 60 bis 70

2,0 mm M.-% 25 bis 33 27 bis 35

0,125 mm M.-% 6 bis 12 6 bis 12

0,063 mm M.-% 5 bis 8 5 bis 8

Mindest-Bindemittelgehalt B 4,4 B 4,6 min min

Asphaltmischgut

Marshall-Probekörper

minimaler Hohlraumgehalt MPK V 3,0 V 3,0 min min

maximaler Hohlraumgehalt MPK V 4,0 V 4,0 Max Max

Bindemittelvolumen Vol.-% ist anzugeben2) ist anzugeben2)

Hohlraumfüllungsgrad % ist anzugeben3) ist anzugeben3)

Dehnungsrate ‰ 10-4/n W oder Ende* W* oder Ende*

  1. Ggf. unter Verwendung viskositätsverändernder Zusätze oder unter Zugabe von Naturasphalt.

  2. Erfahrungswerte: bei Größtkorn 16 mm > 11,0-Vol.%, bei Größtkorn 22 mm > 10,5-Vol.%.

  3. Erfahrungswerte: bei Größtkorn 16 mm zwischen 67,0 und 80,0 %, bei Größtkorn 22 mm zwischen 67,0 und 75,0 %.

5.4.1.2 Bewertung und Überprüfung der Leistungsfähigkeit

Erstprüfung

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.1 der TL Asphalt-StB 07/13.

Für den Umfang der Prüfungen für Asphaltbindermischgut SMA B S gilt die Tabelle 11 der TL As- phalt-StB 07/13, Spalte Asphaltmischgutart SMA.

Für den Umfang der Prüfungen für Asphaltbindermischgut AC B S SG gilt die Tabelle 11 der TL As- phalt-StB 07/13, Spalte Asphaltmischgutart AC.

Werkseigene Produktionskontrolle

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.2 der TL Asphalt-StB 07/13.

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Für die Durchführung der Werkseigenen Produktionskontrolle für Asphaltbindermischgut AC B S SG und SMA B S gelten die Vorgaben an die Mindest-Prüfhäufigkeit der Produktgruppe „Großkörniges Asphaltmischgut“.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Für Asphaltbindermischgüter SMA B S und AC B S SG gilt Abschnitt 4.3 der TL Asphalt-StB 07/13.

Ist das Asphaltbindermischgut SMA B S so zusammengesetzt, wie unter dem vorangehend Abschnitt 5.6.1.1 beschrieben, entspricht es den Anforderungen der DIN EN 13108-5.

Ist das Asphaltbindermischgut AC B S SG so zusammengesetzt, wie unter dem vorangehend Ab- schnitt 5.6.1.1 beschrieben, entspricht es den Anforderungen der DIN EN 13108-1.

Demzufolge sind Leistungserklärungen zu erstellen und CE-Kennzeichnungen anzubringen.

5.5KORREKTUREN DER TLP VZ 11/25

I) Änderung für Eckradien

Im Abschnitt 3.1.4, Seite 11, ist in der Tabelle 2 in der Zeile 2 der Eckradius von „80“ zu ersetzen durch „60 oder 80“, wobei ein Verkehrsschild immer nur jeweils einen der beiden Eckradien aufweisen darf. Dabei gilt für den Landesbetrieb grundsätzlich der Eckra- dius von 60 mm (Tabelle 2, Zeile 2).

II) Änderungen der Normenbezüge im Bereich der Herstellerqualifikation für das Schweißen von Aufstellvorrichtungen

In den Abschnitten 3.3 (Seite 24) und 7.23 (Seite 35) sind die beiden letzten Absätze zu ersetzen durch:

„Für Aufstellvorrichtungen aus Stahl muss die Herstellerqualifikation für das Schweißen von Stahltragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN EN 1090-2 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

„Für Aufstellvorrichtungen aus Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schwei- ßen von Aluminiumtragwerken mindestens der Klasse EXC2 nach DIN-EN 1090-3 entspre- chen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

III) Änderungen der Toleranzen der geforderten Mindestblechdicken

In den Abschnitten 3.1.5 (Seite 12) und 3.1.9 (Seiten 14 und 15) sind folgende Änderun- gen vorzunehmen:

Der 1. Satz unter der Tabelle 3 ist zu ersetzen durch: „Bleche für Verkehrszeichen nach Tabelle 3 sind in der jeweils angegebenen Mindestblechdicke auszuführen. Dabei werden Toleranzen nach DIN EN 485-4, Tabelle 1 zugelassen.“

Nach den Zwischentiteln „Mittelgroße Verkehrszeichen“ und „Große Verkehrszeichen“ ist jeweils im 2. Absatz folgende Änderung vorzunehmen: „Für die Blechdicken werden Tole- ranzen nach DIN 485-4, Tabelle 1 zugelassen.“

IV) Änderungen der Normenbezüge im Bereich der Normfarbwertanteile und Leucht- dichtefaktoren

Im Abschnitt 3.1.18, Seite 18, ist der 1. Absatz zu ersetzen durch:

„Bei Beleuchtung mit Normlichtart D65 nach DIN 5033-7 mit Messgeometrie 45/0 müssen die Normfarbwertanteile x und y im 2°-Normvalenzsystem und der Leuchtdichtefaktor ß den Anforderungen der DIN EN 12899-1 und für die Verkehrsfarbe Purpur der DIN 6171 entsprechen.“

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Bei der Tabelle 10 ist eine Fußnote bezüglich der Leuchtdichtklassen (Klasse 1 und Klasse 2, 3) zu ergänzen:

„*) Die Zuordnung der Klassen 1, 2 und 3 bezieht sich nicht auf die Retroreflexions-Klasse [RA], sondern auf den Reflexfolien-Aufbau A (eingebundene Glasperlen), B (eingekapselte Glasperlen) und C (mikroprismatische Ausführung). Daraus folgt die Zuordnung: Klasse 1 → Aufbau A, Klasse 2 → Aufbau B und Klasse 3 → Aufbau C.“

V) Änderungen der Anforderungen an die passive Sicherheit von Verkehrszeichen

Der Abschnitt 3.3.2 ist zu ersetzen durch:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allge- meine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

6 ENTFÄLLT

7 ERGÄNZUNGEN

7.1 Entfällt

7.2 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV E-StB 17

Abschnitt 1.6.2 (Eignungsprüfungen) In den Eignungsprüfungen von Schüttgütern sind die labortechnisch ermittelte Scherfestigkeit sowie die Wasserdurchlässigkeit anzugeben. Bei Baustoffen aus Naturgesteinen ist die Verwitterungs- und Frostbeständigkeit durch Laborversuche zu beurteilen.

Bei Baustoffen aus Felsmaterial bzw. mit Felsmaterialanteilen sind die Zerfallsbeständigkeit durch den Siebtrommelversuch gemäß TP BF-StB, Teil C sowie den Empfehlung Nr. 27 der DGGT „Bestim- mung der Zerfallsneigung von Gesteinen im kombinierten Befeuchtungs-Trocknungs-Verfahren mit Kristallisationsversuch“ zu bestimmen. Bei einem Zerfallsbeständigkeitsindex Id < 85 % und/oder ei- ner Veränderlichkeitsklasse nach Nickmann ab VK 1 ist der Baustoff als verwitterungsempfindlich ein- zustufen. Die sich gemäß dem „Merkblatt über veränderliche feste Gesteine als Erdbaustoff – M vfG“ abzuleitenden Handlungsanweisungen sind in der Arbeitsanweisung für den Einbau dieser Materia- lien anzugeben.

Abschnitt 1.6.4 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Ergebnisse der Probeverdichtung und die Arbeitsanweisung sind unverzüglich nach Durchfüh- rung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben.

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.

Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Boden) des Auftragnehmers durchführen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazugehörigen Versuchsprotokoll sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem Auftraggeber zu übergeben, damit das Prüflos durch den Auftraggeber angenommen bzw. zurückgewiesen werden kann. Das Tagesprotokollheft ist dem Auftraggeber vorzulegen.

Zusammen mit diesen Unterlagen ist dem Auftraggeber eine Liste entsprechend dem Muster nach

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Anlage „Verdichtungswerte“ über die durchgeführten Versuche vorzulegen.

Abschnitt 1.9 (Abrechnung)

  • Bodenaustauschmaterial - Bei einer Abrechnung von Bodenaustauschmaterial nach Einbauprofilen in m3 wird ein eventuell ent- stehender Mehrverbrauch durch Eindrücken des Bodenaustauschmaterials in den Untergrund nicht berücksichtigt.

  • Verfüllen, Hinterfüllen, Überschütten - Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Das Hinterfüllen und Überschütten von Bauwerken und Rohrleitungen wird nicht als eine gesonderte Teilleistung vergütet; die Massen werden als Auftragsmassen mit aufgemessen.

  • Grabenaushub - Bei der Verlegung von Glockenmuffenrohren wird bei der Abrechnung ein Arbeitsraum für die Rohr- verbindungen, abweichend von Abschnitt 4.2.8 der DIN 18 300 nicht berücksichtigt.

  • Rohrleitungen - Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum bis zu 1,25 m gilt: Der Erdkörper ist bis zur Höhe des Planums vor dem Verlegen der Rohrleitung herzustellen. Als Ab- rechnungstiefe für den Rohrgrabenaushub gilt die tatsächliche Aushubtiefe von Oberkante Erdplanum bis zur Rohrgrabensohle. Für Rohrleitungen in Dämmen mit einer Rohrgrabentiefe unter dem Planum von mehr als 1,25 m gilt: Der Bodenauftrag ist im Leitungsbereich vor der Rohrverlegung zunächst bis mindestens 0,30 m über den späteren Rohrscheitel durchzuführen. Als Abrechnungstiefe des Rohrgrabens gilt der Abstand von Rohrgrabensohle bis max. 0,30 m über dem Rohrscheitel.

Abschnitt 1.9.3 Messungen zur Setzung des Untergrundes sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Abschnitt 3.2 (Bodenmaterial und Baustoffe nach den TL BuB E-StB) Für umweltrelevante Merkmale gilt die ErsatzbaustoffV.

Für Straßendämme ist nur die Bauweise D (Kernbauweise) gemäß Merkblatt über Bauweisen für Technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltstoffen im Erdbau (M TS E), Bild 6 und 7 zugelassen. Der Einbau des Bodens im Bereich der seitlichen Stützkörper (außerhalb des Kerns) erfolgt fortlaufend parallel zum Einbau des Materials im Kernbereich. Der Durchlässigkeitsbeiwert des Bodens muss mindestens das 50-Fache des Durchlässigkeitsbei- wertes des Baustoffes im Kernbereich betragen. Die Durchlässigkeitsbeiwerte sind durch Eignungs- prüfungen nachzuweisen.

Für den Nachweis der Eignung der Materialien sind die Ergebnisse der Güteüberwachung (Prüfzeug- nisse der Fremdüberwachung) heranzuziehen. Maßgebend ist das letzte Prüfzeugnis bzw. sind die letzten Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung, welche(s) die Ergebnisse aller maßgebenden bautechnischen und wasserwirtschaftlichen Prüfpara- meter enthalten müssen/muss.

Stahlwerkschlacken müssen die Anforderungen an die Volumenzunahme der Kategorie 1 gemäß Ta- belle 4 der TL BuB E-StB 20/23 erfüllen.

Bodenmaterial und Baustoffe nach TL BuB E-StB sind hinsichtlich ihrer Lage im Bauwerk zu doku- mentieren (s. Abschnitt 15 der ZTV E-StB 17).

Abschnitt 4.1 (Lösen und Laden) Der Einbau von Boden darf erst erfolgen, wenn die Eignungsprüfung, die Ergebnisse der Probever- dichtung und die Arbeitsanweisung vorliegen.

Mit der Abfuhr des Überschussbodens darf vom Auftragnehmer erst begonnen werden, wenn sicher- gestellt ist, dass im Zuge der Baumaßnahme noch in genügender Menge einbaufähiger Boden für die Herstellung der Auftragsstrecken gewonnen werden kann.

Abschnitt 4.3 (Einbau und Verdichten) Bei einem Einbau von Fels als Schüttgut ist die maximale Stückgröße auf 200 mm begrenzt.

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Verwitterungsempfindliche bzw. veränderlich feste Gesteine sowie Gemische aus Böden mit diesen Gesteinsanteilen sind vor dem Einbau auf eine maximale Korn- bzw. Stückgröße von 45 mm zu bre- chen. Überkornanteile sind nicht zulässig. Das „Merkblatt über veränderliche feste Gesteine als Erd- baustoff (MvfG)“ ist anzuwenden.

Abschnitt 4.3.2 (Anforderungen an das Verdichten) Beim Einbau von wasserempfindlichem, gemischt- und feinkörnigen Boden, der nicht verfestigt oder qualifiziert verbessert wird, gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n a von 8 Vol.-%. Beim Einbau von veränderlich festen Gesteinen gilt die Anforderung an das 10 %-Höchstquantil für den Luftporenanteil n von 6 Vol.-%. a

Abschnitt 4.7 (Bankett) Gesteinskörnungen für Bankettbefestigungen müssen verwitterungsbeständig sein und dürfen keine zerfallsempfindlichen Bestandteile enthalten. Für den Nachweis der Verdichtung von Bankettbefestigungen mit dem statischen Plattendruckver- such als indirektes Prüfverfahren müssen der Verformungsmodul Ev2  80 MPa und der Verhältnis- wert Ev2 /Ev1 ≤ 2,3 eingehalten werden.

Abschnitt 8.3 (Sicker- und Filterschichten) Zulässige Prüfverfahren zur Insitu-Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit sind der TP Gestein-StB Teil 8.3.2 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Modifizierten Standrohr-Infiltrometer – in situ-Verfahren“, Teil 8.3.3 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Tropf-Infiltrometer – in situ- Verfahren“ und 8.3.4 „Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes mit dem Doppelring-Infiltrometer – in situ-Verfahren“ zu entnehmen.

Abschnitt 5 (Oberbodenarbeiten) Stark unterschiedliche Oberböden, z.B. von Acker-, Feuchtwiesen oder Waldflächen, sind getrennt zu lagern. Die zur Wiederverwendung vorgesehenen Oberbodenmieten sind im Einvernehmen mit dem Auftrag- geber vor Beginn der Oberbodenandeckung festzulegen.

Abschnitt 6 (Böschungen) Die Damm- und Einschnittsböschungen sind mit einer Plangenauigkeit von +/- 5,0 cm, ausgenommen bei Fels, auszuführen.

Abschnitt 12.4.2.2 (Bodenbehandlungen mit Bindemitteln) Bei der Verwendung von Mischbindemitteln ist das Produktdatenblatt gemäß dem Merkblatt über Bo- denbehandlungen mit Bindemitteln (M BmB), Anhang A auszufüllen und auf Verlangen dem AG vor- zulegen.

Bodenverfestigungen mit Kalk sind nicht zugelassen.

Abschnitt 14 (Prüfung der erzielten Qualität) Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt wird, gilt die Methode 3 als vereinbart.

Dabei ist grundsätzlich eine Probeverdichtung zur Festlegung der Arbeitsanweisung durchzuführen.

Abschnitt 14.2.4 der ZTV E-StB 17 (Methode M3)

Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der "Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegenden Verdichtungsnachweise" ist maßgebend für den Nachweis der Verdichtung und ersetzt die in Tabelle 9 der ZTVE-StB 17 vorge- sehene Anzahl der Verdichtungsnachweise. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausgefüllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV E-StB vorgesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Abschnitt 14.3 (Prüfverfahren zur Ermittlung von Verdichtungskenngrößen) Die ausreichende Verdichtung ist generell durch den Verdichtungsgrad D nachzuweisen. Pr

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Grundsätzlich ist zur Berechnung des Verdichtungsrades die zugehörige Proctordichte als Bezugs- wert zu ermitteln. Bei nachgewiesenen gleichmäßig zusammengesetzten Böden und Baustoffen kann anstelle des Proctorversuches gemäß DIN 18 127 der Dreipunkt-Proctorversuch gemäß TP BF-StB Teil 6.2 angewendet werden. Liegen mindestens 3 Kurvenscharen des nachgewiesenen, gleichmäßig zusammengesetzten Bodens bzw. Baustoffes mit flachen Verlaufskurven vor, ist die Anwendung des Einpunkt-Proctorversuches gemäß TP BF-StB Teil 6.2 zulässig.

Nur bei grobkörnigen Bodengruppen kann für den Nachweis der Verdichtung der statische Platten- druckversuch angewendet werden. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 10 der ZTV E-StB 17 sowie die Richtwerte für die Verhältniswerte E /E als Vertragsbestandteil. V2 V1

Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelas- sen. Hierbei gelten die Richtwerte der Tabelle 11 der ZTV E-StB 17 für die Bodengruppen GW, GI, SW und SI als Vertragsbestandteil. Bei Anwendung des dynamischen Plattendruckversuches ist der Prüfumfang zu verdoppeln. Der Ein- satz von statischen und dynamischen Plattendruckversuchen als Verdichtungsnachweis auf Baustof- fen, die nicht den Bodengruppen GW, GI, GW und SI zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.

Bei dem Einbau von Böden, Fels und/oder Baustoffen mit mehr als 35 M.-% der Kornklasse > 63 mm sowie bei einem Größtkorn bzw. einer Stückgröße > 200 mm sind die erforderlichen Einbauparameter zur Erzielung einer ausreichenden Verdichtung in Probefeldern zu ermitteln und in einer Arbeitsan- weisung festzulegen. Es ist entsprechend dem „Merkblatt über das Bauen mit und in Fels“, Ausgabe 2015 (FGSV 532), Ab- schnitt 6.3 vorzugehen.

Abschnitt 14.4 (Prüfen des Verformungsmoduls, …) Anstelle des statischen Plattendruckversuches ist auch der dynamische Plattendruckversuch zugelas- sen. Hierbei gilt:

  • Bei einem geforderten E V2 -Wert von 45 MPa gilt: E vd ≥ 25 MPa.
  • Bei einem geforderten E V2 -Wert von 70 MPa gilt: E vd ≥ 35 MPa.
  • Der Prüfumfang ist zu verdoppeln.

7.3 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Ew-StB 14

Abschnitt 1.6.5.2 Die Dichtheitsprüfung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers durchzuführen. Ergänzend zur Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 gilt das Arbeitspapier DWA-A 139

Abschnitt 7.1 und 10.1 Bei der statischen Berechnung ist ein Böschungswinkel von Null (Dammleitung) zu Grunde zu legen.

7.4 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV La-StB 18

Abschnitt 4.4.1 Pflanzzeit Abweichend sind bei Frühjahrspflanzungen die Pflanzarbeiten spätestens bis zum 31. März zu been- den.

Abschnitt 6.4.5 (Verweigerung der Abnahme) Unabhängig von der Art der Bepflanzung wird die Abnahme bei Gesamtausfällen > 25 % immer ver- weigert. Diese Regelung gilt auch für Lose und Abschnitte.

7.5 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV SoB-StB 20

Abschnitt 1.4 (Baustoffgemische und Böden) Der Nachweis der Widerstandsfähigkeit gegen Zertrümmerung beim Schlagversuch ist auch bei na- türlichen Gesteinskörnungen und HOS für Frostschutzschichten von Verkehrsflächen, die einer Be- lastungsklasse zugeordnet sind, erforderlich. Dabei müssen die Festigkeitsanforderungen der TL Ge- stein-StB 04, (Ausgabe 2004/ Fassung 2023) Anhang A erfüllt werden.

Abschnitt 2.3.3 (Frostschutzschicht - Herstellen) Bei kleineren Flächen und bei schwieriger Profilgestaltung sowie bei zahlreichen Einbauten darf das

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Baustoffgemisch auch ohne Fertiger eingebaut werden.

Abschnitt 3.3 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausge- füllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV SoB-StB 20 vor- gesehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfungen zum Nachweis der Verdichtung ist dem AG rechtzeitig vor der Durchführung der Versuche bekannt zu geben. Zur Ausführung der Versu- che muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker oder Bau- stoffprüfer (Fachrichtung Boden) des AN zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen mit dem dazu gehörigen Versuchsprotokoll sind unverzüglich nach Durchführung der Versuche dem AG zu übergeben. Die Unterlagen sind dem AG laufend, mindestens jedoch bei jeder 3. Abschlagsrechnung in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Au- ßerdem ist dem Auftraggeber eine Liste über die durchgeführten Versuche entsprechend Anlage „Verdichtung“ vorzulegen.

Bei Tragschichten ohne Bindemittel aus gebrochenen Gesteinskörnungen kann für den Nachweis des Verdichtungszustandes als indirektes Prüfverfahren ersatzweise der statische Plattendruckversuch vorgesehen werden. Der dynamische Plattendruckversuch mit dem mittelschweren Fallgewichtsgerät wird bei Baumaßnah- men ab einer Größe von 2.500 m² zugelassen, sofern bei jeder Baumaßnahme eine Korrelation mit einem statischen Plattendruckversuch im Beisein des Auftraggebers vorgenommen wird. Dabei ist der Mittelwert aus vier Einzelversuchen zu bilden, auffällige Ausreißer sind zu verwerfen.

Bei Baumaßnahmen unter 2.500 m² gelten die nachfolgend aufgeführten Zuordnungswerte für den E -Wert: vd1,5

E v2 (MN/m2)E vd1,5 (MN/m2)
≥ 100 ≥ 120 ≥ 150≥ 50 ≥ 55 ≥ 65

Es ist ein Gerät zu verwenden, bei dem mittels verlängerter Führungsstange und/oder erhöhtem Fall- gewicht eine 1,5fache Stoßbelastung gegenüber dem Gerät nach TP BF-StB Teil B 8.3 erreicht wird. Da derzeit keine Prüfvorschrift für derartige Geräte existiert, sind nur Geräte von Herstellern des leich- ten Fallgewichtsgerätes zu verwenden. Die Geräteausführung (Plattengeometrie, Belastungsvorrich- tung, Messtechnik) hat den Angaben der TP BF-StB Teil B 8.3 zu entsprechen. Die Geräte sind jährlich in Anlehnung an die TP BF-StB Teil B 8.3 zu kalibrieren. Ein entsprechender Nachweis ist dem AG vorzulegen. Zum Nachweis des Verdichtungszustandes sind anstelle eines statischen Plattendruckversuches drei dynamische Plattendruckversuche auf der Fläche verteilt (nicht unmittelbar nebeneinander) durchzu- führen.

7.6 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Asphalt-StB 07/13

Abschnitt 1.3 (Baugrundsätze) Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein ggf. erforderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.

Abschnitt 2.1 (Gesteinskörnungen) Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial für Fahrbahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne. Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.

Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden. Für Deckschichten aus Walzasphalt und Asphaltbinderschichten ist in Kombination mit groben Gesteinskörnungen aus

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Diabas die Verwendung von Diabas-Füller zugelassen.

Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie FI15 (Anforderung an die Plattigkeitskennzahl) entsprechen. Die Prüfung der Lieferkörnung erfolgt nach den TP Gestein-StB, Teil 4.3.3.

Abschnitt 2.3.1 (Asphaltmischgut – Allgemeines) Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbau- bitumen ist bei Asphaltdeckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftverbesserer zuzu- geben Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich. Für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt gilt hiervon abweichend, dass grundsätzlich bei der Verwendung von sauren Gesteinen bzw. Gesteinskörnungen mit quarzitischen Bestandteilen gebrauchsfertige Bindemittel mit werksseitig zugegebenen Haftverbes- serern einzusetzen sind. Kalkhydrat ist für den Einsatz in Asphaltdeckschichten aus Offenporigem As- phalt ausgeschlossen.

Asphaltgranulat darf in Deckschichten aus Gussasphalt nicht verwendet werden. Asphaltgranulat darf in Deckschichten aus Asphaltbeton bis zu einer maximalen Zugabemenge von 20 M.-% verwendet werden.

Abschnitt 2.3.2 (Eignungsnachweis) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Eignungsnachweis spätestens 7 Arbeitstage vor Beginn der Herstellung des Asphaltmischgutes vorzulegen.

Für Asphaltbindermischgut SMA B S und AC B S SG gilt der Abschnitt 2.3.2 der ZTV Asphalt-StB 07/13.

Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem AG mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vor- zulegen.

Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß der TL Gestein-StB 04/23 ist auf Verlangen vorzulegen. Hierbei ist die Identifizierbarkeit anhand folgender Angaben zu gewährleisten:

  • Vorkommen und Hersteller – bei Zwischenlagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben,
  • Art der Gesteinskörnung,
  • Korngruppe/Lieferkörnung,
  • Anforderungskategorien bzw. angegebene Werte.

Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 weitergehende Prüfungen durchführen und im Eignungsnachweis angeben:

  • Für Asphaltdeckschichtmischgut aus Splittmastixasphalt oder aus Asphaltbeton ist der Spurbildungsversuch nach TP Asphalt-StB, Teil 22 durchzuführen und die proportionale Spurrinnentiefe anzugeben.
  • Für Asphaltbindermischgut ist die Dehnungsrate nach TP Asphalt-StB, Teil 25 B1 zu be- stimmen und anzugeben.
  • Für Gussasphalt ist die dynamische Stempeleindringtiefe zu prüfen.
  • Für Gussasphalt mit viskositätsveränderten Bindemitteln bzw. mit viskositätsverändernden Zusätzen sind Prüfungen gemäß Anhang des Merkblattes für Temperaturabsenkung von Asphalt, Ausgabe 2021 (Bezugsquelle: FGSV) durchzuführen.

Der Eignungsnachweis muss Angaben zu den Bitumeneigenschaften „Äqui-Schermodultemperatur“ und „Phasenwinkel“ des zum Einsatz kommenden Frischbindemittels enthalten. Je nach Bitumensorte müssen diese Eigenschaften innerhalb der Sortenspanne der jeweiligen Sorte der TL Bitumen-StB bzw. TL Vbit-StB liegen.

Abschnitt 3.1 (Ausführung - Allgemeines)

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Deckschichten sind grundsätzlich mit gestaffelt fahrenden Fertigern heiß an heiß oder mit einem Ferti- ger in ganzer Fahrbahnbreite einzubauen. Ist dies nicht möglich, sind die Arbeitsnähte unmittelbar ne- ben der späteren Längsmarkierung herzustellen, sofern nicht zwingende Gründe dagegensprechen.

Für die Herstellung der Asphaltbinderschicht aus Asphaltbindermischgut AC B S SG gelten folgende Hinweise:

  • Die Verdichtung erfolgt mit Tandemwalzen mit einem Betriebsgewicht von 7 bis 10 t statisch. Falls erforderlich, kann Vibrationsverdichtung eingesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verdichtungsleistung zur Vermeidung von Kornzertrümmerung angepasst wird.
  • Für eine geschlossene Oberflächentextur oder für temporäres Befahren kann der ergänzende Einsatz von Kombiwalzen oder Gummiradwalzen sinnvoll sein.

Abschnitt 3.4.3 (Herstellen von Asphalttragschichten - Baustoffgemische) Der 1. Absatz von Abschnitt 3.4.3 gilt nicht für Asphalttragschichtmischgut, das als Unterlage für eine Betonfahrbahndecke dient.

Abschnitt 3.6 (Herstellen von Asphaltbinderschichten) Unterabschnitt 3.6.3 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Für die Baustoffgemische gelten die Anfor- derungen des Abschnittes „Alternative Asphaltbinderschichten“ dieser Baubeschreibung.

Unterabschnitt 3.6.4 der ZTV Asphalt-StB 07/13 gilt nicht. Anstelle von Tabelle 11 der ZTV Asphalt- StB 07/13 gelten für die Anforderungen an die Schichteigenschaften die nachfolgenden beiden Tabel- len. Tabelle: Anforderungen an die Schichteigenschaften aus SMA B S

SchichteigenschaftenSMA 22 B SSMA 16 B S
Verdichtungsgrad %≥ 98,0
Hohlraumgehalt am Bohrkern Vol.-%1,5 bis 5,5

Tabelle: Anforderungen an die Schichteigenschaften aus AC B S SG

SchichteigenschaftenAC 22 B S SGAC 16 B S SG
Verdichtungsgrad %≥ 98,0
Hohlraumgehalt am Bohrkern Vol.-%1,5 bis 6,0

Abschnitt 3.9.5 (Herstellen von Asphaltdeckschichtenaus Gussasphalt – Bearbeiten der Ober- fläche) Die Temperatur des Abstreumaterials für das Verfahren A muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung min- destens 120 °C, die für das Verfahren B mindestens 150 °C betragen.

Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B muss am Tag des Einbaues bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Einbaubohle in thermoisolierten Fahrzeugen auf der Baustelle vorgehalten werden.

Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die Gummiradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren. Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.

Abschnitt 4 (Grenzwerte und Toleranzen)

Für Asphaltbindermischgut und –schichten SMA B S und AC B S SG gilt der Abschnitt 4 der ZTV Asphalt-StB 07/13 mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen:

Für Asphaltbinderschichten aus Asphaltmischgut SMA B S und AC B S SG gelten die Grenzwerte für Einbaudicke und Einbaumenge entsprechend Tabelle 24.

Für das Asphaltbindermischgut SMA B S gelten die Toleranzen für SMA nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.1 mit folgenden Ausnahmen:

  • für den Grobkornanteil gelten die Toleranzen für Asphaltmischgut AC D entsprechend der Tabelle 23,

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  • Tabelle 22 gilt nicht.

Für Asphaltbindermischgut AC B S SG gelten die Toleranzen für AC B nach den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 4.1 mit folgender Ausnahme:

  • für den Grobkornanteil gelten die Toleranzen für Asphaltmischgut AC D entsprechend der Tabelle

Der Verdichtungsgrad und der Hohlraumgehalt am Bohrkern der fertigen Asphaltbinderschicht SMA B S darf bei jeder Probe die in der Tabelle „Anforderungen an die Schichteigenschaften aus SMA B S“ dieser Baubeschreibung angegebenen Grenzwerte nicht über- bzw. unterschreiten.

Der Verdichtungsgrad und der Hohlraumgehalt am Bohrkern der fertigen Asphaltbinderschicht AC B S SG darf bei jeder Probe die in der Tabelle „Anforderungen an die Schichteigenschaften aus AC B S SG“ dieser Baubeschreibung angegebenen Grenzwerte nicht über- bzw. unterschreiten.

Abschnitt 4.2.5 (Ebenheit) Wenn für den Einbau der Deckschicht ein Beschicker gefordert ist und auch die darunter liegende As- phaltbinderschicht erneuert bzw. hergestellt wird, gilt für die Unebenheit innerhalb einer 4 m langen Messstrecke abweichend von Tabelle 25 der ZTV Asphalt-StB 07/13 für Asphaltdeckschichten aus AC D und SMA der Grenzwert ≤ 3 mm.

Abschnitt 4.2.6 (Griffigkeit) Die Griffigkeitsmessungen erfolgen auf zweibahnigen Straßen bei einer Messgeschwindigkeit von 80 km/h. Auf einbahnigen Straßen ist die Messgeschwindigkeit i. d. R. 60 km/h. Die Messgeschwindigkeit kann innerhalb einer Baumaßnahme aufgrund der Streckencharakteristik un- terschritten werden (z. B. enge Kurven). Sie wird in diesen Fällen auf volle 100-m-Abschnitte konstant gehalten, damit eine 100-m-Mittelwertbildung möglich ist.

Abschnitt 5.2 (Eigenüberwachungsprüfungen) ) Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschicht- mischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.

Abschnitt 5.3 (Kontrollprüfungen)

Es gelten Art und Umfang der Kontrollprüfungen für Asphaltbindermischgut AC B S SG und SMA B und der Asphaltbinderschichten aus AC B S SG und SMA B entsprechend ZTV Asphalt-StB 07/13, Tabelle 26, Spalte Asphaltbinderschicht.

Abschnitt 6.1 (Behandlung von Mängeln) Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyk- lus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom AG durchge- führt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentie- ren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der AN.

Abschnitt 7.2.2 (Einbaudicke) Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt, bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zugrunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.

Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen. Die vorhandene Rautiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berück- sichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen. Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.

Abschnitt 7.3.2 (Abrechnung nach Einbaumenge) Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaumenge (kg/m2) für einzelne Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine für

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je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.

Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten kann zu Fehlmengen führen. Diese Fehlmengen sind vom AN auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.

7.7 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV BEA-StB 09/13

Abschnitt 1.3.2 (Unterlage) Wenn Hochdruckreinigungsgeräte zum Reinigen der Unterlage mit einer Wasch-/Sauganlage gefor- dert sind, muss entweder die Sauganlage unmittelbar in die Hochdruckreinigungseinheit integriert sein (z.B. „Drehjet“-Verfahren) oder in Fahrtrichtung die letzte Einheit darstellen.

Abschnitt 3.2.1 (Fräsen der Unterlage) Die Katalognummer 005 „Asphalt fräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brü- ckenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Standardfräsen“ und ist mit ei- ner Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von 15 mm erzeugt.

Die Katalognummer 008 „Asphalt feinfräsen“ des „Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau“, Leistungsbereich 113 „Asphaltbauweisen“, bezeichnet ein „Feinfräsen“ und ist mit einer Fräswalze durchzuführen, die einen Schnittlinienabstand von max. 8 mm erzeugt.

Abschnitt 3.2.4 (Maßnahmen zur Profilverbesserung) Bei einer Profilverbesserung in ungleichmäßiger Dicke nach Tabelle 3 der ZTV BEA-StB 09/13 mit Asphaltbindermischgut sind die Asphaltmischgutsorten AC 22 B S SG, AC 16 B S SG, SMA 22 B S und SMA 16 B S zu verwenden. Für die zulässigen Mindest- und Höchsteinbaudicken gelten für Asphaltbinderschichten abweichend von Tabelle 3 der ZTV BEA-StB 09/13 die Angaben in der nachfolgenden Tabelle:

Profilverbesserungen in un- gleichmäßiger Dicke mitSMA 22 B SSMA 16 B SAC 22 B S SGAC 16 B S SG
Asphaltbinderschichten cm7,5 bis 14,05,0 bis 9,56,0 bis 14,04,0 bis 9,5

Abschnitt 4.2 (Grenzwerte und Toleranzen – Asphaltschichten) Grundsätzlich darf bei der Prüfung des Schichtenverbundes zwischen einer Asphaltschicht und einer gefrästen Unterlage die maximale Scherkraft den Wert von 12 kN nicht unterschreiten.

7.8 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Beton-StB 07

Abschnitt. 2 (Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln Die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemit- teln ist nicht zugelassen.

Abschnitt 2.2.5.1 und 2.3.3.1 (Eigenüberwachungsprüfungen) Die Mindestanzahl der Eigenüberwachungsprüfungen in der „Zusammenstellung der Mindestanzahl der vom Auftragnehmer als Eigenüberwachungsprüfung vorzulegende Verdichtungsnachweise“ ist maßgebend für den Verdichtungsnachweis. Wenn die vorgenannte Zusammenstellung nicht ausge- füllt wurde oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt die in den ZTV Beton-StB vorge- sehene Anzahl der Eigenüberwachungsprüfungen.

Abschnitt 3.2 (Baustoffe, Beton) Rezyklierte Gesteinskörnungen sind als Zuschlag für Fahrbahndecken aus Beton nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Gesteinskörnungen aus aufbereitetem Gleisschotter.

Kalkstein ist als Zuschlag für den Oberbeton, bei einschichtiger Bauweise für den gesamten Beton, nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Mo- räne.

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Abschnitt 3.3.1 (Herstellen der Betondecke) Der Mehraufwand für das Herstellen von Handfeldern im Bereich von Aufweitungen oder Verengungen der Randstreifen, der Stand- und Mehrzweckstreifen sowie der Fahrstreifen und evtl. das Herstellen der Felder am Anfang und Ende der Baustrecke von Hand, wird nicht gesondert vergütet. In Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sind keine Längsfugen zulässig.

Abschnitt 3.3.1.6.1 (Entfernen des Oberflächenmörtels) Die mittlere Rautiefe der Betonoberfläche muss zwischen 0,6 mm und 1,1 mm betragen.

Abschnitt 3.3.2 (Herstellen der Fugenkerben) Bei der Verwendung von heiß verarbeitbaren Fugenmassen ist der Fugenspalt (Kammerschnitt) mög- lichst spät (mind. 14 Tage) nach dem Kerbschnitt herzustellen.

Abschnitt 3.5.1 (Eigenüberwachungsprüfungen) Der Zementgehalt ist dem Auftraggeber im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfungen nachzuwei- sen. Bei Bezug des Betons aus Transportbetonwerken kann dies anhand der Angaben auf den aus- gedruckten Lieferscheinen erfolgen.

7.9 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING, Ausgabe August 2025

Der in Anlage 1 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI aufgeführte Stand der jeweiligen Teile und Abschnitte, „Wesentliche Änderungen in den ZTV-ING“ gemäß Anlage 2 zum 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI und die Anlage 3 zum ARS 20/2025 vom 10.10.2025 des BMVI „Liste der Hin- weise zu den ZTV-ING – Stand 2025/08“ sind zu beachten.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1

Nr. 2.2 Absatz 4 a) 1. Spiegelstrich Die Expositionsklasse XD3 ist zu ersetzen durch die Expositionsklasse XD2.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2

Nr. 5.1 (3) Allgemeine Anforderungen Die folgende Regelung aus ARS 22/2012 ist beim Neubau, Umbau, Instandsetzungen und Verstär- kungen (z.B. Schubverstärkungen, interne / externe Vorspannung,…) von Brücken anzuwenden:

Es dürfen nur Spannstähle verwendet werden, die der Klasse 1 nach E DIN EN 1992-2/NA, Tabelle 6.4 DE „Parameter der Ermüdungsfestigkeitskurven (Wöhlerlinien) für Spannstahl“ entsprechen. Die Werte für Klasse 1 sind durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den Spannstahl nach- zuweisen.

ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 5

Nr. 2.3.2 Anforderungen an Unternehmer und Personal Ein Wechsel des ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden Kolonnenführers ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.

Nr. 5 Abnahme Im Zusammenhang mit der Abnahme der Arbeiten sind Umfang, Art und zeitliche Abstände von Über- prüfungen des Erfolges der Füllung von Rissen im Einzelnen mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu- stimmen.

ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1 Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftrag- gebers.

Für Brücken ist dem Auftraggeber vor der Materialbestellung ein Materialverteilungsplan einschließ- lich einer Massenberechnung für die Haupttragglieder vorzulegen.

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Die Blechdicken von geschweißten Trägern sind dem Beanspruchungsverlauf anzupassen. Zur Re- duktion der Stahltonnage sind deshalb bei der Werksattfertigung in der Regel zusätzliche Schweiß- stöße bzw. Blechdickenabstufungen zu den aus den Lieferabmessungen der Bleche und den Abmes- sungen der Fertigungsschüsse ohnehin erforderlichen Stößen vorzusehen.

Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht zu- lässig.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 4

Nr. 4.2 Anforderungen an das Personal

Ein Wechsel der ständig auf der Arbeitsstelle anwesenden sachkundigen Fachkraft ist dem Auftrag- geber vorher schriftlich mitzuteilen.

ZTV-ING Teil 6, Abschnitt 6

Nr. 2.1 (1) Grundsätzliches Die folgende Regelung aus dem ARS 27/2024 ist bei der Verwendung von wasserdichten Fahrbahn- übergängen mit einem Dichtprofil anzuwenden:

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 27/2024

Mit dem ARS 18/2021 wurden u. a. die fortgeschriebenen TL/TP FÜ 2021 eingeführt und damit die vormalige Praxis der Einzel- und Regelprüfung auf CE-gekennzeichnete Fahrbahnübergänge mit Eu- ropäisch Technischer Bewertung erweitert.

Für die nach alter TL/TP FÜ 2005 regelgeprüften Fahrbahnübergänge konnte auf Grundlage einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 eine Verlängerung der regelgeprüften Systeme um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 beantragt werden, wenn keine technischen Änderungen am Fahrbahn- übergang vorgesehen waren. Bis heute ist es noch nicht gelungen eine ausreichende Anzahl Fahr- bahnübergangskonstruktionen nach aktueller TL/TPING FÜ 2021 regelgeprüft bzw. zur Anwendung im Regelfall verfügbar zu haben.

Deshalb werden die Fristen der bisherigen Übergangsregelung wie folgt verlängert:

(1) Die Anwendung der nach TL/TP FÜ 2005 regelgeprüften Fahrbahnübergänge kann bis zum 31.12.2024 auf Antrag bis zum 31.12.2025 verlängert werden, wenn keine technischen Änderungen am Fahrbahnübergang vorgesehen sind.

(2) Für diese oder auf Basis dieser Fahrbahnübergänge weiter entwickelte Systeme müssen bis zum 30.06.2025 ein Antrag auf Regelprüfung oder ein Antrag auf Genehmigung zur Anwendung im Regel- fall gestellt und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. In Erwartung

einer zeitnahen positiven Regelprüfung oder Genehmigung zur Anwendung im Regelfall kann bei Be- darf im Einzelfall auf Antrag eine weitere Verlängerung über den 31.12.2025 hinaus gewährt werden.

(3) Die Übergangslösung, wasserdichte Fahrbahnübergänge mit einem Dichtprofil gemäß TL/TP FÜ 2021 ohne Regelprüfverfahren bzw. ohne eine Genehmigung zur Anwendung im Regelfall zu ver- wenden, wird bis zum 31.12.2025 verlängert, sofern die Regelungen des ARS 02/2023 eingehalten werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten auch für wasserdichte Fahrbahnübergänge

mit einem Dichtprofil ausschließlich die Regelungen der aktuellen TL/TP FÜ 2021.

(4) Nach aktueller TL/TP FÜ 2021 besteht auch weiterhin die Möglichkeit Fahrbahnübergänge einer Prüfung im Einzelfall oder einer Genehmigung zur Anwendung im Einzelfall zu unterziehen.

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ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 3

Nr. 2.4.3 Fußpunktverankerungen Ein nachträgliches Kürzen der Anker ist nicht zugelassen. Die Schraubverbindungen der Fußpunktverankerungen bleiben sichtbar. Sie werden nicht durch Kap- pen abgedeckt.

Nr. 2.4.5 Befestigungselemente Es sind Rahmenkonstruktionen gemäß RIZ VZB 20 einzubauen. Für die Schraubverbindungen sind feuerverzinkte Schrauben der Güte 5.6 nach DIN EN ISO 898 zu verwenden. Zwischen Riegel und Halterung ist ein umlaufendes elastisches Distanzband einzubauen. Zum bes- seren Einbau kann es an den Ecken unterbrochen sein. Der statische Nachweis der Rahmenkonstruktion ist erforderlich. Spannbänder sind nicht zugelassen.

Nr. 2.4.9 Steig- und Anlegeleitern Bei begehbaren Konstruktionen sind bei den Steigleitern Rückenkörbe vorzusehen.

ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 1

Für ganz NRW wird einheitlich die Windzone 2 festgelegt.

7.10 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-ING 6-3 (ZTV-BEL-B 3/95 Teil 3)

Teil 3

Der Nachweis der ausreichenden Qualifikation ist durch den Auftragnehmer für den benannten Kolon- nenführer durch

  • die Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbeirates „Verarbeiten von Kunststoffen im Beton“
  • beim Deutschen Beton-Verein e. V. (SIVV-Schein)* oder
  • die Aufschulung zum Asphaltbauer oder einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu er- bringen.

7.11 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ING 8-1

Ergänzend zu den ZTV-ING 8-1 ist für die Gründungen und die Bemessung von Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen das Merkblatt über Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS- LSW) zu berücksichtigen.

Für den gesamten Bereich des LS NRW wird einheitlich die Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 An- hang NA.A für die zu berücksichtigende Windbelastung von Lärmschutzwänden festgelegt.

Für die Bemessung der Lärmschutzwände auf Brücken und anderen Ingenieurbauwerken sowie für absorbierende Wandbekleidungen in Tunneln sind die Regelungen nach ARS Nr. 5/2012 anzuwen- den. 7.12 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV-SA 97

Abschnitt 5.6.2 Warnleuchten Hinsichtlich Abschnitt 5, insbesondere 5.6.2 der ZTV-SA 97 gilt die „Ergänzungsprüfung von Warn- leuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)“ für Ar- beitsstellen an allen Straßen gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/1998 des

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Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 12. März 1998, Az.: StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97. Veröffentlicht im Verkehrsblatt Heft 7 – 1998, Seite 288, Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund.

TL-Warnleuchten 90 Die Tabelle 2 und die Punkte 2.2.1 und 2.2.3 der TL-Warnleuchten 90, Ausgabe 1991, Seite 7 und Seite 8, sind ungültig und werden durch die der vorgenannten „Ergänzungsprüfung“ des BMV vom 12. März 1998 ersetzt.

TL transportable Schutzeinrichtungen

Der Nachweis der Eignung gemäß TL-Transportable Schutzeinrichtungen erfolgt durch die „Liste nach TL-Transportable Schutzeinrichtungen“ veröffentlicht auf der Internetseite der BASt.

Systemskizzen, Aufbauanleitungen und sonstige Unterlagen die zur Überwachung einer ausschrei- bungskonformen Ausführung der zum Einsatz vorgesehenen transportablen Schutzeinrichtungen er- forderlich sind, sind dem AG 14 Tage vor Beginn der Aufstellung vorzulegen.

ZTV transportable LSA

Die ZTV-SA 97 trifft Regelungen für die Vertragsgestaltung zur Arbeitsstellensicherung und wird ge- genwärtig von der FGSV fortgeschrieben. Der die transportablen LSA betreffende Teil in den neuen ZTV-SA wurde bereits von der FGSV fertig gestellt und liegt als „Zusätzliche technische Vertragsbe- dingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen“ (ZTV transportable LSA 2023) vor. Die Regelungen der zu vereinbarenden ZTV transportable LSA 2023 genießen Vorrang vor den ent- sprechenden Regelungen der ZTV-SA 97.

7.13 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV M 13

Abschnitt 5.1 Allgemeines (Verkehrsbelastung) Auf der Straße beträgt die Verkehrsbelastung im Jahr ; KFZ/24h. (siehe Ab- schnitt 1.1 Oberbau) Auf der Straße werden Schneepflüge mit z.B. Kunststoffschürfleisten eingesetzt. Die Anzahl der Eins- ätze pro Winter beträgt zwischen und .

7.14 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV Verm-StB 01, Ausgabe 2001

Die fortlaufende Bestandserfassung (Ziffer 2.3.6, ZTV Verm-StB 01) ist nicht Bestandteil der beauf- tragten Bauleistung.

7.15 ERGÄNZUNGEN ZU DEN ZTV VZ 2011

Abschnitt 4.3 Qualifikation des Erbringers der Leistung

Im Abschnitt 4.3 (Seite 8) ist der 3. Absatz zu ersetzen durch:

„Für Aufstellvorrichtungen aus Stahl oder Aluminium muss die Herstellerqualifikation für das Schwei- ßen von Tragwerken mindestens der Klasse EXC2 für Stahl nach DIN EN 1090-2 und für Aluminium nach DIN EN 1090-3 entsprechen. Die Schweißer-Prüfungen müssen dabei die Konstruktionsform erfassen.“

Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Aufstellvorrichtungen von ortsfesten Verkehrszeichen in Seitenaufstellung erfolgt unabhängig vom Inkrafttreten der Normenreihe EN 1090 weiter nach der Produktnorm EN 12899-1 (CE-Kennzeichnung nach System 1). Dies wurde durch die Europäischen Normenorganisation CEN festgelegt.

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114407 - LS NRW - Baubeschreibung Funktionalausschreibung - Vers. (05/26)

Hinweis: Für Schilderbrücken und Kragarme gilt nach wie vor die ZTV-ING. Diese fordert EXC2 und es ist der Nachweis nach EN 1090-1 zu erbringen (CE-Kennzeichnung nach System 2+).

Abschnitt 6.1.3 Auswahl der Ausführungsart des Signalbildes Es dürfen nur zugelassene Signalbild-Materialien und zertifizierte Materialkombinationen nach TLP VZ verwendet werden. Die Bewertung der Konformität mit den für Deutschland ausgewählten Klassen erfolgt durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Über die für Deutschland freigegebenen Signal- bild-Materialien wird bei der BASt eine Liste geführt und diese in regelmäßigen Abständen veröffent- licht.

Die Auswahl der Ausführungsart ist nach dem Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungs- klasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) zu treffen.

Auf eine Kombination von Reflexfolien verschiedener Retroreflexions-Klassen und/oder Reflexfolien- Aufbauten innerhalb eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung (z.B. RA3 auf RA2 und/oder Reflexfolien-Aufbau C und Reflexfolien-Aufbau B) ist zu verzichten.

Abschnitt 6.1.4 Anforderungen an die lichttechnischen Eigenschaften retroreflektierender Ver- kehrszeichen innerhalb der Verjährungsfrist für die Sachmangelhaftung In der Tabelle 4 ist beim Leuchtdichtefaktor ß für die Spalten „Klasse RA1 und Klassen RA2,3“ ein Fußnotenzeichen zu setzen und eine Fußnote zu ergänzen:

„*) Die Zuordnung der Klassen 1, 2 und 3 bezieht sich nicht auf die Retroreflexions-Klasse [RA] son- dern auf den Reflexfolien-Aufbau A (eingebundene Glasperlen), B (eingekapselte Glasperlen) und C (mikroprismatische Ausführung). Daraus folgt die Zuordnung: Klasse RA1 → Aufbau A, Klasse RA2 → Aufbau B und Klasse RA3 → Aufbau C.“

Abschnitt 7.1 Passive Sicherheit

Der Abschnitt 7.1 hat folgenden neuen Wortlaut:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv si- chere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

Abschnitt 7.2 Konstruktive Einzelheiten Der Abschnitt 7.2 hat folgenden neuen Wortlaut:

„Für die passive Sicherheit von Verkehrszeichen wird auf die EN 12899-1 sowie das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau [ARS] Nr. 2/2022 verwiesen. Es sind die „Grundsätze für die passiv si- chere Aufstellung von Verkehrszeichen“ der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen [BASt] zu beachten.“

DIN 18801 (Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung) und DIN 18808 (Stahlbauten; Tragwerke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung) wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 ersetzt. Die Abmessungen der Ständerkonstruktion sind entsprechend DIN EN 1993 (Eurocode 3) vorzusehen.

Der Nachweis für die Anschlussschweißnaht Rohr / Fußplatte kann entsprechend DIN EN 1993-1-8 bei Einhaltung der Parameter Schweißnahtdicke = Wandstärke entfallen. Die Mindestdicke der Kehlnaht beträgt gemäß Eurocode grundsätzlich 3 mm.

Abschnitt 7.3 Fahrzeug-Rückhaltesysteme Der Abschnitte 7.3 der ZTV VZ 2011 ist durch das ARS 02/2022 (Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen) aktualisiert worden.

Vor Schildkonstruktionen auf Gabelständern oder Trimasten sind gemäß RPS 2009 (ARS 28/2010) passive Schutzeinrichtungen vorzusehen, sofern die passive Sicherheit der Schildkonstruktion nach DIN EN 12767 nicht nachgewiesen wurde

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114407 - LS NRW - Baubeschreibung Funktionalausschreibung - Vers. (05/26)

Abschnitt 7.6.5 Aufstellvorrichtungen großer Verkehrszeichen mit variablen Bildinhalten DIN 18800-1 bis -3 wurden zurückgezogen. Sie werden durch DIN EN 1993 (Eurocode 3) ersetzt.

Für die Nachweise der Tragkonstruktionen aus Stahl ist Eurocode 3 anzuwenden, allerdings sind für ortsfeste Verkehrszeichen in Seitenaufstellung die Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten gemäß DIN EN 12899, PAF 1, Tabelle 6 (y = 1,2 für Eigenlasten; y = 1,35 für Windlasten) anzusetzen. G Q

DIN 4113-1 und -2 (Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung) wurden zurück- gezogen. Sie werden durch DIN EN 1999-1-1 (Eurocode 9) ersetzt. Für Tragkonstruktionen aus Alu- minium gilt entsprechend Eurocode 9.

Abschnitt 7.6.6 Gebrauchstauglichkeit Im Abschnitt 7.6.6 (Seite 21) ist der Satz zu ersetzen durch:

„Der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit entfällt bei der Aufstellung an Gabelständern oder in sym- metrischer Anordnung des Bildträgers. Bei asymmetrisch angebrachten mittelgroßen VZ an Rohrmas- ten oder MSH-Masten ist der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit aus statischen Gründen zu füh- ren.“

Hinweis: Bei großen Verkehrszeichen ist der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit obligatorisch und generell mit dem standortbezogenen statischen Nachweis zu erbringen.

Abschnitt 7.6.9 Gründung Die Bemessung der Fundamente erfolgt nach Eurocode 7. Die Nachweise sind für den Grenzzustand der Tragfähigkeit und den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu führen.

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Straßen. N RW - Regionalniederlassung - R hein - Berg

Leistungsverzeichnis

  • Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche -
Die im Leistungsverzeichnis mit Standardleistungs-Nummer(StL-Nr )
gekennzeichneten Beschreibungen der Teilleistungen (OZ)s ind nachstehend

gekennza euifcghenfeüthernte Bn eLsecihstruenibgusnbgeereni cdheer nT edielles isStTunLKge/ R n L( K O Ze )n ts ninodm nmaecnh. stehend

Bei Nutzung der elektronischen Fassung des STLK-
b zw. -e insicht nur bei Verwendung des AVA -Programmsystems des Auftraggebers gewährleistet werden.
ei Widersprüchen gilt der Wortlaut im Langtext- Verzeichnis der Aufforderung zur Angebotsabgabe .

B ei Widersprüchen gilt der Wortlaut im Langtext - Verzeichnis der Aufforderung zur Angebotsabgabe .

P rojekt:4 5-2517-BL144Ersatzneubau der Brücke über Weidenbach Muche
V E:4 5-26-0040L1 44Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
LV:1Funktionale Ausschreibung
LB-N r .LeistungsbereichA usgabe
19.101B AUSTELLENEINR.,BAUBEGL. L EISTUNGEN0 9/19
14.901B aust. V, Erf.v. BW-Dat., K ap. anp. , V ers-L eitg.10/14

14.901 B aust. V , Erf .v . BW- Dat. , K ap . anp. , V ers- L eitg. 10/14

Druckdatum: S eite: 8 9

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Straßen. N RW - Regionalniederlassung - R hein - Berg

Inhaltsverzeichnis

P rojekt:4 5-2517- BL144Ersatzneubau der Brücke über Weidenbach Muche
V E:4 5-26-0040L1 44Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
LV:1Funktionale Ausschreibung
TitelB ezeichnungS eite
L angtext-V erzeichnis................................................................................................................91
00.Ersatzneubau der Brücke L144Weid. .. ...................................................................................9 1
00.00.B auwerk5 309532...................................................................................................................9 1
00.01.U AIII-M ittel. ..............................................................................................................................94
K urztext-/P reis- Verzeichnis. .....................................................................................................96
00.Ersatzneubau der Brücke L144Weid. .. ...................................................................................9 6
00.00.B auwerk5 309532...................................................................................................................9 6
00.01.U AIII-M ittel. ..............................................................................................................................97
Z usammenstellung................................................................................................................... 98

Z usammenstellung ................................................................................................................... 98

Druckdatum: S eite: 9 0

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L angtext - Verzeichnis

P rojekt:4 5-2517- BL144Ersatzneubau der Brücke über Weidenbach Muche
V E:4 5-26-0040L1 44Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
LV:1Funktionale Ausschreibung
OZS tL-NrM engeA E
  1. Ersatzneubau der Brücke L 144 Weidenbach Mucherwiesen

0 0.00. B auwerk 5 309 532

00.00.0001.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
V erkehrsführung und-sicherung
Verkehrsführung und -sicherung inkl . U mleitungsbeschilderung
e inrichten,
vorhalten ,umsetzen ,u nd räumen .
Die erforderliche Verkehrssicherung zum Einrichten der Verkehrsführung
i st einzurechnen

i st einzurechnen.

00.00.0002.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B augrunduntersuchung
Du rchführung der erforderlichen Baugrunduntersuchungen einschließlich
Aufschlussbohrungen,Sondierungen, Probenahmen sowie
g eotechnischer und chemischer Laboruntersuchungen
Baugrundgutachtens mit Bewertung der Bodenverhältnisse,A uswertung
der Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen für die weitere Planung
u nd Ausführung gemäß den geltenden Normen und Vorschrifte

u nd Ausführung gemäß den geltenden Normen und Vorschriften.

00.00.0003.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B aufeld freimachen
Baufeld durch Räumen,Roden, G rünschnitt usw .f reimachen .
S trauchbestand und sonstiger Aufwuchs( inkl.Bäume) m it Wurzelwerk
roden bzw. a usfräsen.W urzellöcher mit geeignetem Boden verfüllen und
verdichten. B oden profilgerecht löse

verdichten. B oden profilgerecht lösen .

00.00.0004.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B austelleneinrichtung
Bautelle einrichten,B austelleneinrichtung vorhalten und Baustelle
r äumen
B auschild und Bauzäune anfertigen und standsicher aufstellen
umsetzen,v orhalten und räumen .
Notwendige Baustraßen,S tand- u nd Arbeitsflächen herstellen ,v orhalten
und restlos beseitigen.

und restlos beseitigen.

00.00.0005.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
K ampfmitteluntersuchung
Auf Grundlage der,v om AG durchgeführten und als Anlage beigefügten,
Luftbildauswertung sind die erforderlichen Kampfmitteluntersuchungen
d urch den Auftragnehmer durchzuführen

d urch den Auftragnehmer durchzuführen.

00.00.0006.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
G ewässerschutz-und Landespflegea..
S ämtliche in der Baubeschreibung beschriebenen Vermeidungs-,Schutz-
und Sicherungsmaßnahmen sowie Maßnahmen des Artenschutzes sind
a uszuführen.Hierzu gehören insbesondere die Durchführung der
Elektrobefischung,der Einbau von Sohlschwellen,d ie Errichtung,d as

Elektrobefischung, d er Einbau von Sohlschwellen, d ie Errichtung, d as ...F orts. 0 0.00.0006.

Druckdatum: S eite: 9 1

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L angtext - Verzeichnis

P rojekt:4 5-2517- BL144Ersatzneubau der Brücke über Weidenbach Muche
V E:4 5-26-0040L1 44Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
LV:1Funktionale Ausschreibun
OZS tL -NrM engeAE
00.00.0006.Forts. ..

00.00.0006. Forts. ...

Vorhalten und der Rückbau einer Sedimentsperre sowie der Schutz von Einzelbäumen und zu erhaltenden Gehölzflächen durch geeignete Schutzzäune.

00.00.0007.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
E rd-und Verbauarbeiten
H erstellung,vorhalten,und beseitigen von Baugrubenverbau ,
Arbeitsebenen,Böschungen,B aubehelfe,W asserhaltung usw

Arbeitsebenen, Böschungen, B aubehelfe, W asserhaltung usw .

00.00.0008.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B estehendes Bauwerk abbrechen
Bauwerk nach Unterlagen des AG abbrechen.Abfall trennen und
e ntsorgen
B auwerk einschließlich Fundamente.
B oden innerhalb der Baustelle profilgerecht lösen und ggf.lagern
a bfahren und entsorgen

a bfahren und entsorgen.

00.00.0009.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
F angedamm und Verrohrung
Fangedamm und Verrohrung zur Führung des Bachwassers i
wechselnden Bauphasen sowie Überbrückungskonstruktion für die
Kanalerneuerung des Abwasserwerks der Stadt Bad Honnef.
Verbauten beidseitig der Verrohrung gegen die Fundamentaushübe damit
die Verrohrung auf der Bachsohle getragen wird
Wasserhaltung gegen Undichtigkeiten des Fangedamms und de
Verrohrung sowie des anfallenden Grundwassers

Verrohrung sowie des anfallenden Grundwassers

00.00.0010.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
S tützwände herstellen
Herstellung der Stahlbetonstützwände und der einlaufseitigen
T reppenanlage einschließlich Schalung,Bewehrung, Betonage,
Nachbehandlung sowie aller erforderlichen Nebenleistungen gemäß
A usführungsplanung und statischen Vorgaben .

A usführungsplanung und statischen Vorgaben .

00.00.0011.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
F ußgänger -Behelfsbrücke
H erstellung,Lieferung,Montage,V orhaltung und Rückbau einer
t emporären Fußgänger-B ehelfsbrücke einschließlich aller erforderlichen
B efestigungen,Zugänge,G eländer,A bsturzsicherungen und

B Seicfheesrtuignugnsgeeinnr, ic Zhutguännggeen, fG üre dläien dDear, u A erb sdteurr zBsaicuhaeursufnügherunn ugn gde mäß den g eltenden Vorschriften.

00.00.0012.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B rücken- Unterbauten herstellen
G ründung,W iderlager,Flügelwände,A uflagerbänke, Böschungstreppe
a uslaufseitig usw.i nklusive aller Baubehelfe und Abdichtungsarbeiten
herstellen.B auwerkshinterfüllung und Geländeanpassungsarbeiten

herstellen. B auwerkshinterfüllung und Geländeanpassungsarbeiten ...F orts. 0 0.00.0012.

Druckdatum: S eite: 9 2

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P rojekt:4 5-2517-BL144Ersatzneubau der Brücke über Weidenbach Muche
V E:4 5-26-0040L1 44Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
LV:1Funktionale Ausschreibu
OZS tL- NrM enge A
00.00.0012.Forts. ..

00.00.0012. Forts. ...

d urchführen.
A ngaben im Bieterangaben- V erzeichnis über die Gründung und die
U nterbauten( Konstruktion, B aumaterial,H erstellungsart )= .........

U nterbauten ( Konstruktion, B aumaterial , H erstellungsart )= .........

00.00.0013.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B rücken- Überbau herstellen
Überbau,Kappen,E ntwässerung, Fahrbahnübergänge,Lager,
A bdichtung,Fahrbelag Bauwerk und Straße,Fugen,
B auwerksausstattung inkl.G eländer, Böschungstreppe ,
Vermessungsbolzen,Gerüste und sonstige Baubehelfe,Traggerüste usw .
h erstelle
A ngaben im Bieterangaben- V erzeichnis zum Überbau( Konstruktion,
Baumaterial,H erstellungsart )=` ........

Baumaterial, H erstellungsart )= .........

00.00.0014.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B achquerschnittsaufbau herstellen
Ersatzleitung für die Bachverrohrung herstellen und in der neuen
Fundamentecke befestige
Schichtweisen Aufbau der Bachsohlenausbildung nach Vorgaben des AG
h erstelle
Kolkschutzwände unterhalb der Bachsohle herstellen

Kolkschutzwände unterhalb der Bachsohle herstellen

00.00.0015.14.901/2011 ,00P sch
B estand. U nterlg.h erst. u.l ief .
B estandsunterlagen gemäß ZTV -ING,Teil1 Abschn.
für jedes Teilbauwerk herstellen und liefern.

fDüire j eBdaeusw Teerkilbsdaautweenr ks inhde rmstiet leleinne umnd E lriefafessrnu. ngspro-

gramm auf der Datenbasis der ASB-I NG zu erfassen.
Ein Ausdruck des Bauwerksbuches aus den erfasste
D ateien ist beizufügen
Übergabe der Daten an den AG in dem Übergabeformat
d er ASB ING( CAB-D atei )a uf mit dem AG abgestimmten
Datenträger (CD oder DVD
Die Übergabe der Bestandsunterlagen an den AG ha
spätestens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahm

d s peär tLeesitsetnusn gm zitu d eerrf oVlgoerlna .ge des Antrages auf Abnahme

00.00.0016.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
B eweissicherung
B eweissicherung(mehrmalig ).L ieferung einer
Dokumentation über den Zustand des gesamten durch die
Baumaßnahme beeinflussten Baubereichs und aller
Bauwerke sowie Wohnhäuser,E inbauten, der Gewässer
S traßen,Wege,Z ufahrten sowie Übergänge zu

S öftfreanßtelicnh, e Wne ugned, Z anugfarherntzeenn sdoewni eS tÜrabßeergnäränugme eznu und

G eländeflächen etc. als Beweissicherungsverfahren.
D ie Dokumentation erfolgt als Plan,
A usführung durch ein zertifiziertes Büro-
vor Beginn der Bauausführung unmittelbar nach

vor Beginn der Bauausführung unmittelbar nach ...F orts. 0 0.00.0016.

Druckdatum: S eite: 9 3

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P rojekt:4 5-2517- BL144Ersatzneubau der Brücke über Weidenbach Muche
V E:4 5-26-0040L144Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
LV:1Funktionale Ausschreibung
OZS tL - NrM engeAE
00.00.0016.Forts

00.00.0016. Forts. ...

A uftragsvergabe- s owie während und nach Fertigstellu
der ausgeschriebenen Bauleistungen.D ie Beweissicherung
i st rechtzeitig beim AG und Betroffenen anzumelden, u mdie Teilnahme
e ines AG- V ertreters und der Betroffenen
z u ermöglichen.Übergabe der Unterlagen an den AG vo
B eginn der Bauarbeiten.Unterlagen sind
j eweils '( > 3 < )' - f ach in Papierform und1 - fach
digital zu liefern.D igitale Unterlagen im Format PDF , Fotos im Format
JPG ( Bildgröße mind. 90 0x6 0 0Pixel) ,Papierformate gemäß DIN-
N orm 47 6 bzw .E N ISO2 16.

N orm 4 7 6 bzw . E N ISO 2 16.

00.01. U AIII - Mittel

00.01.0001.-- -- -- -- -- -- -- --1,00Psch
T echnische Bearbeitung

T echnische Bearbeitung

Komplette Erstellung sämtlicher Unterlagen zur
E ntwurfs-/A usführungsplanung in 4- facher Ausfertigung
A usführungszeichnungen herstellen
A usführungszeichnungen für Bauwerk .
-O bjektplanung Ingenieurbauwerke Gemäß TVB-Ingenieurbauwerke,
L eistungsphase2 -5
-F achplanung Tragwerksplanung Gemäß TVB- T ragwerksplanung,
L eistungsphase2 -5 Erstellung Ausführungszeichnungen für
V erkehrsanlage
-O bjektplanung Verkehrsanlagen Gemäß TVB-V erkehrsanlagen ,
Leistungsphasen 2 -5
B estandsunterlagen,
B auwerksakte.
Zu den Bestandsunterlagen gehören bzw .d ie Bestandsunterlagen
b einhalten gemäß ZTV -I NG die Bauwerksdaten und das Bauwerksbuc
einschl .sämtlicher Unterlagen, B estandsübersichtszeichnungen ,
Stücklisten, Korrosionsschutzpläne usw .

Stücklisten, Korrosionsschutzpläne usw .

00.01.0002.19.101/5081 ,00Psch
V orankündigung erstellen
Vorankündigung gemäß Baustellenverordnung erstellen und
spätestens zwei Wochen vor Einrichten der Baustelle d
z uständigen Behörde übermitteln. Vorankündigung sicht

zb uasr tuänndd iwgeitnte Bruenhgösrgdees ücbheürtmzt iattuefln d . e Vro Braanuksütenldleig auunsgh äsinc -ht- g en. Bei erheblichen Änderungen während der Bauzeit a npassen.

00.01.0003.19.101/5131 ,00Psch
S iGe - Plan erstellen
S icherheits - u nd Gesundheitsschutzplan( SiGe- Plan) na
RAB 31erstellen und mit dem Sicherheits-und Gesund
heitsschutzkoordinator dieser und weiterer berührter
B austellen abstimmen. Bei erheblichen Änderungen in d

B austellen abstimmen. Bei erheblichen Änderungen in der ...F orts. 0 0.01.0003.

Druckdatum: S eite: 9 4

[Seite 97]

Straßen. N RW - Regionalniederlassung - R hein - Berg

L angtext - Verzeichnis

P rojekt:4 5-2517- BL144Ersatzneubau der Brücke über Weidenbach Muche
V E:4 5-26-0040L1 44Ersatzneubau Brücke Weidenbach Mucherwiesen
LV:1Funktionale Ausschreibu
OZS tL -NrM enge A
00.01.0003.Forts. ..

00.01.0003. Forts. ...

r

Ausführung des Bauvorhabens anpassen.D en SiGe -Plan f
jeden Beschäftigten einsehbar auf der Baustelle vorh

tjeedne. n Beschäftigten einsehbar auf der Baustelle vorhal -

00.01.0004.19.101/5181 ,00P sch
S iGe- Plan des AG fortschreiben
S icherheits-u nd Gesundheitsschutzplan (SiGe - Plan)
R AB31fortschreiben und mit dem Sicherheits- u nd
sundheitsschutzkoordinator dieser und weiterer
b erührter Baustellen abstimmen.Bei erheblichen Änd
rungen in der Ausführung des Bauvorhabens anpassen . De
S iGe
B austelle vorhalten.

B austelle vorhalten.

00.01.0005.19.101/5231 ,00P sch
U nterlage für spät.Arb.erstellen
Unterlage für spätere Arbeiten nach RAB 32

UGnrutenrdlalaggee f üdre rs pväotrehraen Aderbneeinte Un nntaecrlha gReAnB e 3rs2t ealulefn d .er

00.01.0006.19.101/5281 ,00P sch
S iGe- Koordinator stellen.
Sicherheits-u nd Gesundheitsschutzkoordinator währ
der Ausführung des Bauvorhabens nach RAB 30 undUnter
l agen des AG stellen

l agen des AG stellen.

00.01.0007.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
K ontollprüfung Straßenbau
Für die Kontrollprüfungen im Straßenbau sind die erforderlichen
Probekörper nach den Vorgaben des Auftraggerbers herzustellen,zu
liefern und normgerecht zu lagern.Die Proben sind transportfertig zu
m achen und zu beschriften.Zudem sind alle notwendigen
Schutzeinrichtungen bereitzustellen.Im Rahmen dieser Position sind die
e ntsprechenden Kontrollprüfungen an Gussasphalt,Walzasphalt und
Asphaltbohrkernen sowie die Verdichtungskontrolle im Erdbau und in
S chichten ohne Bindemittel durchzuführen

S chichten ohne Bindemittel durchzuführen.

00.01.0008.-- -- -- -- -- -- -- --1,00P sch
K ontrollprüfung Bauwerk
Für die Kontrollprüfungen am Bauwerk sind die erforderlichen
Probekörper nach den vorgaben des Auftraggebers herzustellen,zu
liefern und normgerecht in Klimakisten zu lagern. ( Be
W ürfel mit den Maßen150x1 50x150mm anzufertigen und für28Tage
f eucht in Klimakisten zu lagern. )Die Proben sind transportfertig zu
m achen und zu beschriften.Zudem sind alle notwendigen
Schutzeinrichtungen bereitzustellen.Im Rahmen dieser Position sind die
P rüfungen an Beton gemäß DIN1045und ZTV- I NGsowie die
Integritätsprüfung gemäß den Regelwerken durchzuführen.

Integritätsprüfung gemäß den Regelwerken durchzuführen.

Druckdatum: S eite: 9 5

[Seite 98]

L144 Ersatzneubau Weidenbachbrücke Bad Honnef-

Beuel

BW 5309532 (alt) – BW 5309550 (neu)

Projekt-Nr. 45-2517

Anlagenverzeichnis

BW = Bauwerksdaten

BW1) Bauwerksbuch (Teilbauwerk 1 und 2)

BW2) Zustandsbericht (Teilbauwerk 1 und 2)

BW3) Bauwerksskizze Bestand (5309532)

G = Gutachten

G1) Baugrund- und Gründungsgutachten

G2) Baugrund- und Gründungsgutachten Anlagen

K= Kampfmittel

L = Landschaftspflege

L1) LBP - Maßnahmen

L2) LBP- Bestand und Konflikte

L3) Landespflegerischer Begleitplan (LBP)

L4) Artenschutzbeitrag-Artenschutzprüfung

P = Pläne

P1) Übersichtslageplan

P2) Lageplan 1:7000

P3) Lageplan 1:1000

P4) Lageplan

P5) Variantendiskussion

P6) Kanalerneuerung

Seite : 96

[Seite 99]

P7) Grundplan

P8) Leitungsabfragen

P9) GE – Plan

T= Technische Vertragsbedingungen

TVB-Ingenieurbauwerke

TVB Tragwerksplanung

TVB-Verkehrsanlagen

V = Verkehrsführungs- und Vermessungspläne

V1) angedachte bauzeitliche Verkehrsführungskizzen

V2) verkehrsrechtliche Stellungnahmen der Behörden

W = Hydraulische Bemessung

W1) hydraulische Abflussberechnung_MQ

W2) hydraulische Abflussberechnung_HQ100

W3) Stellungnahme UWB

Sonstige

Baustellenordnung

Technische Mindestanforderungen

Seite : 97

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung