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Ersatzneubau BW 07
Brücke zur Lände
Ehemals: Schlachthofbrücke
Baubeschreibung
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis........................................................................................................... v
- Allgemeine Beschreibung der Bauleistung ................................................................. 1
1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 1 1.1.1 Straßen- und Wegebau ............................................................................................................ 1 1.1.2 Ingenieurbau ............................................................................................................................ 2 1.1.3 Markierungsarbeiten ................................................................................................................ 5 1.1.4 Landschaftsbau ........................................................................................................................ 5 1.1.5 Auftraggeber Aufgaben nach Baustellenverordnung ............................................................... 5 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .......................................................................................................... 8 1.2.1 Baugrunderkundung ................................................................................................................. 8 1.2.2 Vermessung ............................................................................................................................. 9 1.2.3 Holzeinschlag ........................................................................................................................... 9 1.2.4 Kampfmittelsondierung ............................................................................................................ 9 1.3 Ausgeführte Leistungen ........................................................................................................... 9 1.3.1 Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................................................. 9 1.3.2 Widerlager der Behelfsbrücke .................................................................................................. 9 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ......................................................................................... 10 1.4.1 Neubau Fußgängerbrücke über die Amper, BW15 ............................................................... 10 1.4.2 Neubau Sportlerhaus auf der Lände ...................................................................................... 10 1.4.3 Leitungsarbeiten im näheren Umfeld ..................................................................................... 10 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ........................................................................... 10 2. Angaben zur Baustelle ..............................................................................................11
2.1 Lage der Baustellen ............................................................................................................... 11 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................................. 11 2.3 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................................ 11 2.3.1 Allgemeines ............................................................................................................................ 11 2.3.2 Zugänge und Zufahrten zu Lagern, VE- und BE-Flächen ..................................................... 13 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................. 13 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................................ 14 2.5.1 Baustellenflächen ................................................................................................................... 14 2.5.2 Überschwemmungsgebiet...................................................................................................... 14 2.6 Gewässer ............................................................................................................................... 15 2.6.1 Vorfluter .................................................................................................................................. 16 2.6.2 Wasserstände / Hochwasser ................................................................................................. 17 2.6.3 Gewässerumleitung ............................................................................................................... 17 2.7 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 17 2.7.1 Geologische Verhältnisse ...................................................................................................... 17 2.7.2 Grundwasser .......................................................................................................................... 19 2.7.3 Schadstoffbelastungen........................................................................................................... 19 2.7.4 Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise .................................................................................. 19 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle .............................................................................. 19 2.9 Schutzbereiche und Schutzobjekte ........................................................................................ 20 2.9.1 Natur- und Landschaftsschutz ............................................................................................... 20 2.9.2 Immissionsschutzbereiche und Immissionsschutzobjekte ..................................................... 20 2.9.3 Gewässer, Wasserschutzgebiete, Grundwasser ................................................................... 21 2.9.4 Bäume und Flurgehölze ......................................................................................................... 22 2.9.5 Denkmäler, Vermutete Bodenfunde ....................................................................................... 22 2.10 Anlagen im Baubereich .......................................................................................................... 23 2.10.1 Leitungen ............................................................................................................................... 23 2.10.2 Pumpstation ........................................................................................................................... 24 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ....................................................................................... 24
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2.12 Behandlung von vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen ................................. 24 2.12.1 Behandlung der Flächen vorübergehender Inanspruchnahme ............................................. 24 2.12.2 Behandlung der Flächen während der Bauzeit ...................................................................... 25 2.12.3 Behandlung der Flächen nach Bauabschluss ....................................................................... 25 3. Angaben zur Ausführung ..........................................................................................26
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .................................................................................... 26 3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs ............................................................................................ 26 3.1.2 Vollsperrung der Schöngeisinger Straße ............................................................................... 27 3.1.3 Verkehrsrechtliche Anordnungen (VAO) ................................................................................ 27 3.1.4 Verkehrsbeschränkungen ...................................................................................................... 27 3.1.5 Baustellenabsicherung ........................................................................................................... 28 3.2 Bauablauf ............................................................................................................................... 29 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten ............................................................................. 29 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen, Termine, Vertragsstrafen ............................................................ 31 3.2.3 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen ........................................................................ 32 3.3 Wasserhaltung ....................................................................................................................... 32 3.4 Baubehelfe ............................................................................................................................. 33 3.4.1 Traggerüste, Hilfskonstruktionen ........................................................................................... 33 3.4.2 Arbeits- und Schutzgerüste .................................................................................................... 33 3.4.3 Verbauten ............................................................................................................................... 33 3.5 Stoffe, Bauteile ....................................................................................................................... 34 3.5.1 Allgemein ............................................................................................................................... 34 3.5.2 Oberboden ............................................................................................................................. 35 3.5.3 Straßen- und Wegebau .......................................................................................................... 35 3.5.4 Hinterfüllmaterial .................................................................................................................... 35 3.5.5 Beton ...................................................................................................................................... 35 3.5.6 Schalung ................................................................................................................................ 39 3.5.7 Betonstahl, Spannstahl .......................................................................................................... 39 3.5.8 Sanierung von Rissen im Beton / Nachbesserung / Instandsetzung ..................................... 39 3.5.9 Bohrpfähle .............................................................................................................................. 41 3.5.10 Fugen ..................................................................................................................................... 41 3.5.11 Oberflächenschutz ................................................................................................................. 41 3.5.12 Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen ............................................................................ 42 3.5.13 Geländer / Beleuchtung ......................................................................................................... 42 3.5.14 Brückenentwässerung............................................................................................................ 42 3.5.15 Befestigungsteile, Verbindungsmittel etc. .............................................................................. 44 3.5.16 Böschungstreppen ................................................................................................................. 44 3.5.17 Beläge, Abdichtungen, Fugen und Rinnen ............................................................................ 44 3.5.18 Zusatzmittel, -stoffe ................................................................................................................ 44 3.5.19 Bestandsbauwerk ................................................................................................................... 44 3.6 Abfälle .................................................................................................................................... 45 3.6.1 Probenahme und Abfalldeklaration ........................................................................................ 45 3.6.2 Probenahme durch den AN ................................................................................................... 46 3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle ........................................................................................................ 46 3.6.4 Gefährliche Abfälle ................................................................................................................. 47 3.7 Winterbau ............................................................................................................................... 47 3.8 Beweissicherung / Zustandsfeststellung ................................................................................ 47 3.9 Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................................... 48 3.9.1 Schutzgerüste und -geländer auf dem Bauwerk .................................................................... 48 3.9.2 Schutzgeländer an Baugruben .............................................................................................. 49 3.9.3 Kraneinsatz / Hebezeuge / Mobilgeräte ................................................................................. 49 3.10 Belastungsannahmen ............................................................................................................ 49 3.10.1 Brückenklasse, Lastenzug ..................................................................................................... 49 3.10.2 Sonderlasten .......................................................................................................................... 49
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3.10.3 Erddruck ................................................................................................................................. 49 3.10.4 Bodenkennwerte .................................................................................................................... 49 3.10.5 Verbauten ............................................................................................................................... 49 3.10.6 Integrale und semiintegrale Bauwerke ................................................................................... 50 3.10.7 Schleppplattenbemessung ..................................................................................................... 50 3.10.8 Rissbreitenbegrenzung .......................................................................................................... 50 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ........................................................................... 50 3.11.1 Höhenfestpunkte .................................................................................................................... 50 3.11.2 Absteckung des Bauwerks ..................................................................................................... 50 3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung ........................................................................................ 51 3.12 Prüfungen ............................................................................................................................... 51 3.12.1 Eignungsnachweise, Erstprüfungen ...................................................................................... 51 3.12.2 Eigenüberwachungs-, Identitätsprüfungen ............................................................................ 54 3.12.3 Kontrollprüfungen ................................................................................................................... 56 3.12.4 Hauptprüfung und Abnahme .................................................................................................. 58 3.13 Kampfmittelräumung .............................................................................................................. 58 3.14 Abbruch Bestandsbauwerk .................................................................................................... 58 4. Ausführungsunterlagen .............................................................................................60
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ......................................................... 60 4.1.1 Pläne, Unterlagen, Gutachten ................................................................................................ 60 4.1.2 Ausführungsunterlagen .......................................................................................................... 61 4.1.3 Absteckungen ........................................................................................................................ 61 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen und Dokumentationen ................................................................................................................... 61 4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan .................................................................................................... 62 4.2.2 Ausgleichsgradiente ............................................................................................................... 62 4.2.3 Betonierplan ........................................................................................................................... 62 4.2.4 Bestandsunterlagen ............................................................................................................... 62 4.2.5 Ausführungspläne und statische Berechnungen ................................................................... 64 4.2.6 Vermessungsunterlagen ........................................................................................................ 66 4.2.7 Termin- und Ressourcenplanung ........................................................................................... 66 5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ..........................................................67
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Abkürzungsverzeichnis
AA Arbeitsanweisung Abs. Absatz AG Auftraggeber AH KMR Arbeitshilfen Kampfmittelräumung AN Auftragnehmer ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau ASB-ING Anweisung Straßeninformationsbank für Ingenieurbauten ASR Arbeitsstättenrichtlinie AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift BASt Bundesanstalt für Straßenwesen BayDSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler BGV Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BSW Betonschutzwand BW Bauwerk DBV Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein DIN Deutsches Institut für Normung DIN-FB Deutsches Institut für Normung - Fachbericht DSHV Dünnschichtbelag mit Heißbauweise auf Versiegelung DTV Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke FRS Fahrzeugrückhaltesystem ggf. gegebenenfalls GebOSt Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GVS Gemeindeverbindungsstraße IPMS internetbasiertes Planmanagementsystem Kfz Kraftfahrzeug KT Kalendertag LKW Lastkraftwagen LM Lastmodell LST Leit- und Sicherungstechnik LV Leistungsverzeichnis LWL Lichtwellenleiter MA Mitarbeiter MKW Mineralölkohlenwasserstoffe MLC militärische Lastenklasse PAK polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen PSV Polished Stone Value QSH Qualitätssicherungshandbuch QSP Qualitätssicherungsplan RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
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RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege RiStWag Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten RiZ-ING Richtzeichnung für Ingenieurbauten des BMVI RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RWB Richtungswechselbetrieb SB Sichtbetonklasse SiGe Sicherheits- und Gesundheitsschutz SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitskoordinator StVO Straßenverkehrsordnung StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung TL Technische Lieferbedingungen VA Verfahrensanweisungen (VA, AA) VAO verkehrsrechtliche Anordnung VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VGU Vergabeunterlagen VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VwV-StVO Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung VzKat Verkehrszeichenkatalog WHG Wasserhaushaltsgesetz z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieur- bauten ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Siche- rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTVwwGBay Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Technische Lieferbedin- gungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale
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1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Die Baumaßnahme umfasst den Ersatzneubau des Bauwerks 07 „Brücke zur Lände“ (ehe- mals „Schlachthofbrücke“) in Fürstenfeldbruck. Die Brücke bildet die Verbindung von der Schöngeisinger Straße über die Amper auf die Insel „Zur Lände“.
Zur Erschließung der Insel „Zur Lände“ ist für die Bauzeit eine Behelfsbrücke westlich des bestehenden Brückenbauwerks zu errichten.
Die anschließenden Fahrbahnbereiche sind an die Gradientenanhebung des Ersatzneu- baus anzupassen.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Brückenbauarbeiten für den Ersatzneubau des Bauwerks 07 inklusive Rückbau des Bestandsbauwerks sowie Errichtung und Rückbau der Behelfsbrücke.
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Straßen- und Wegebau
Allgemeines
Aufgrund des geforderten Freibords des Ersatzneubaus zum HQ100 ist eine Anhebung der Gradiente im Bauwerksbereich um ca. 46 cm in Überbaumitte erforderlich.
Aufgrund der zukünftigen Nutzung der Insel als verkehrsberuhigtes Wohngebiet wird der Straßenquerschnitt als „Shared-space-Verkehrsfläche“ gestaltet, d.h. ohne Trennung der Geh- und Radwege von der Fahrbahn. Zur optischen Verdeutlichung wird über die gesamte Breite eine farbig abgesetzte Aufpflasterung mit Betonpflaster vorgesehen.
Für die Behelfsbrücke wird der Fußgängerverkehr auf der Westseite der Behelfsbrücke ge- trennt geführt und in den Zulaufbereichen ebenfalls durch Absperrvorrichtungen getrennt geführt. Als Befestigung ist hier sowohl für die Gehbahn als auch für die Fahrbahn eine Asphalttragdeckschicht vorgesehen.
Im Zuge der Baumaßnahme sind die anschließenden Straßenbereiche an diese Verände- rungen anzupassen.
Die für die Nutzung der Behelfsbrücke erforderlichen Fahrbahnanschlüsse an die Schön- geisinger Straße und die Verkehrsflächen auf der Lände sind durch den AN herzustellen und am Ende der Baumaßnahme wieder zurückzubauen.
Trassenführung und Straßenaufbau
Die Trassenführung folgt im Wesentlichen der bestehenden Fahrbahn, die Führung der Fahrbahn wird in Lage und Höhe an den geplanten Brückenneubau angepasst.
Die Längsneigung der Zuführung von Norden und Süden wird, angepasst auf die Höhe der Brückenfahrbahn mit weniger als 6% geplant.
Auf der Basis einer Abschätzung der vorliegenden und erwarteten Verkehrsbelastung wurde der Fahrbahnaufbau bemessen. Es wird von einer Belastung entsprechend der Be- lastungsklasse Bk 3,2 ausgegangen.
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Entwässerung
Die Entwässerung der Geh- und Fahrbahnflächen ist mit der Regelquerneigung der Geh- und Fahrbahnflächen zum Fahrbahnrand und Einleitung in die bestehenden Straßenein- läufe geplant. Im Bereich von höhenmäßigen Zwangspunkten wie Anschlussbereichen und Einmündungen wird die Querneigung soweit erforderlich angepasst. An den Übergängen zum Brückenbauwerk wird die einseitige Querneigung auf das Dachprofil der Brückenfahr- bahn verwunden.
Für das Provisorium an der Behelfsbrücke wird das Niederschlagswasser auf der Südseite über das Quergefälle der Geh- und Fahrbahn zu bestehenden Straßeneinläufen an der Schöngeisinger Straße geführt und dort eingeleitet. Auf der Südseite wird eine Entwässe- rungsmulde vorgesehen, über die die Versickerung durch belebten Oberboden für die Dauer des Brückenneubaus erfolgt.
1.1.2 Ingenieurbau
Zweck, Nutzung
Das Bauwerk 07 bildet die Anbindung der Schöngeisinger Straße an die Insel „Zur Lände“.
Art und Umfang Das bestehende Zweifeldbauwerk wird abgebrochen und mit veränderten Stützweiten als integrales Zweifeldbauwerk neu errichtet. Da im Bereich des Flussbetts der Amper kein Lehrgerüst eingesetzt werden kann, ist der Überbau mit plattenförmigen Spannbetonfertig- teilen und einer Ortbetonergänzung herzustellen.
Es sind folgende wesentliche Arbeiten durchzuführen:
- Ausführungsunterlagen und Werkstattplanung (vollständiges Brückenbauwerk und Behelfsbrücke einschl. u.a. Baubehelfe, Verbauten, Abbruch, Geländer…)
- Vermessungsleistungen
- Baustelleneinrichtung
- Verbauarbeiten
- Oberbodenarbeiten, Baufeldfreimachung
- Straßenoberbau abbrechen
- Straßenbau
- Baugrubenaushub, Bauwerkshinterfüllung
- Flächenbefestigungen
- Wasserhaltung
- Beton, Stahlbetonarbeiten
- Gerüste (Trag-, Arbeits- und Schutzgerüste)
- Oberflächenschutz, Abdichtung, Fugen in Beton
- Schutz- und Leiteinrichtungen, Geländer
- Abbruch und Ausbau von Bauwerken und Bauwerksteilen
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Angaben zum bestehenden Bauwerk Siehe auch der Ausschreibung beigelegte Bestandspläne
Die nachfolgenden Angaben zum Bestandsbauwerk beruhen auf vorliegenden Bestands- unterlagen und Bauwerksbüchern.
Das bestehende Bauwerk wurde als Zweifeldbrücke ausgeführt. Die „Schlachthofbrücke“ wurde im Jahr 1933 errichtet als ein über zwei Felder durchlaufender Trägerrost aus „Ei- senbeton“. Der Regelquerschnitt besteht aus einem 8-stegigen Plattenbalkenquerschnitt.
Hauptabmessungen und Konstruktionen des Bestandsbauwerkes
| Statisches System in Längsrichtung | Zweifeldträger |
|---|---|
| Querschnitt Überbau | 8-stegiger Stahlbetonplattenbalken |
| Gründung | Tiefgründung (vermutlich Holzpfähle) |
| Stützweite (L) | ca. 2 x 10,5 m = 21,0 m |
| Lichte Höhe | 1,57 m bezogen auf den Mittelwasserstand |
| Kreuzungswinkel | 100,0 gon |
| Breite zwischen den Geländern (B) | 8,5 m |
| Brückenfläche | 178,5 m² |
Angaben zum Ersatzneubau Das Ersatzbauwerk wird als integrales Zweifeldbauwerk hergestellt. Die Herstellung des Überbaus erfolgt mit Spannbetonfertigteilen und Ortbetonergänzung. Die neuen Widerlager werden tief gegründet mit Bohrpfählen. Im Schutz eines geschlossenen Spundwandkas- tens wird der Bestandspfeiler mit Gründung abgebrochen und anschließend der flach ge- gründete neue Mittelpfeiler errichtet.
Statisches System und Hauptabmessungen – Ersatzneubau
| Statisches System in Längsrichtung | Zweifeld Rahmenbrücke |
|---|---|
| Querschnitt Überbau | Vollplatte |
| Bauart Überbau | Spannbetonfertigteile mit Ortbetonergänzung |
| Gründung | Widerlager: Tiefgründung Mittelpfeiler: Flachgründung |
| Stützweite (L) | 2 x 12,75 m = 25,5 m |
| Lichte Weite zw. den Widerlagern | 20,5 m |
| Lichte Höhe | 1,1 m |
| Kreuzungswinkel | 100,0 gon |
| Breiten zwischen den Geländern (B) | 9,3 m |
| Brückenfläche | 237,2 m² |
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Lage in Grund- und Aufriss Der Ersatzneubau der Brücke zur Lände über die Amper verläuft in Nord-Süd-Richtung und kreuzt die Amper in einem Winkel von 100 gon. Die Lage des Ersatzneubaus im Grundriss entspricht der Lage der bestehenden Brücke. Im Bauwerksbereich verläuft die Brücken- achse in einer Geraden (R = unendlich). Die Widerlager der neuen Brücke werden hinter die Bestandswiderlager zurückversetzt. Der Fahrbahnquerschnitt wird als Dachprofil mit einer Querneigung von 2,0% ausgebildet. Für den Hochwasserabfluss (HQ100) ist im Bereich des Mittelpfeilers ein Freibord von min- destens 64 cm und an den Vorderkanten der Bestandswiderlager von mindestens 50 cm einzuhalten. Im Bereich der Brücke folgt die Gradiente einer Kuppe mit einem Kuppenhalbmesser von H = 330 m. Der Hochpunkt der Kuppe liegt in der Nähe des Mittelpfeilers. Die Längsneigung im Anschluss an die Kuppenausrundung beträgt in Richtung Norden ca. 4,8% und in Rich- tung Süden ca. 5,6%.
Abbruch- und Rückbauarbeiten Der Überbau und der Mittelpfeiler werden vollständig abgebrochen. Die Gründungspfähle des Mittelpfeilers sind im Zuge des Baugrubenaushubs bis Unterkante Unterwasserbeton- sohle abzubrechen.
Die bestehenden Widerlagerwände bleiben zunächst erhalten und dienen als wasserseitige Baugrubensicherung für die Herstellung der neuen Widerlager. Die Flügelwände werden bis zur Gründungskote der neuen Widerlager abgebrochen. Nach der Herstellung der neuen Widerlager werden die Bestandswiderlager bis Oberkante der Pfahlkopfplatten des Ersatzneubaus abgebrochen. Die Widerlagerwände unterhalb dieser Kote sowie die Grün- dungen verbleiben im Baugrund.
Über im Baugrund verbliebene Spundwände liegen keine Informationen vor. Im Bereich der Baugruben für den Ersatzneubau angetroffene Spundwände sind mit dem Baugrubenaus- hub zurückzubauen.
Angaben zur Behelfsbrücke Die Behelfsbrücke ist als Einfeldträger zu errichten (Überbau nach Wahl des AN). Die Auf- lagerung erfolgt auf Stahlbetonkopfbalken, die über Spundwände gegründet sind. Die Spundwände werden bereits in der Vorabmaßnahme zur Herstellung des Spartendükers eingebaut. Zur Aufnahme der Horizontallasten aus dem Überbau werden die Stahlbeton- kopfbalken mittels Mikropfählen rückverankert.
Die Stahlbetonkopfbalken („Widerlager“) mit den Mikropfählen zur Rückverankerung sind durch den AN herzustellen.
Das einzuhaltende Mindest-Freibordmaß der Unterkante Behelfsbrücke zum Hochwasser- stand HQ100 beträgt 50 cm.
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Randbedingungen Behelfsbrücke
| Statisches System in Längsrichtung | Einfeldbrücke gelagert (System nach Wahl des Bieters / AN) |
|---|---|
| Gesamthöhe Fahrbahnplatte | Max. 40 cm |
| Gründung | Spundwände |
| Stützweite (L) | 28,98 m |
| Lichte Weite zw. den Widerlagern | 27,7 m |
| Lichte Höhe | 1,2 m |
| Kreuzungswinkel | 89,9 gon |
| Fahrbahnbreite / Gehwegbreite | Fahrbahn: 3,5 m / Gehweg: 2,0 m |
| Gesamtgewicht (analog D-Brücke) | 380 kN |
| Verkehrslasten | LM1 gemäß DIN EN 1991-2 |
Aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Höhe für die Fahrbahnplatte ist davon auszugehen, dass ein oben liegendes Tragwerk notwendig wird.
1.1.3 Markierungsarbeiten
Entsprechend den jeweiligen Bauphasen sind die erforderlichen Gelbmarkierungen herzu- stellen und wieder zu beseitigen.
Im Neubaubereich sind keine Markierungen geplant. Soweit in den Anschlussbereichen, z.B. in der Schöngeisinger Straße bestehende Markierungen beschädigt oder entfernt wer- den, sind diese entsprechend dem Altbestand wieder herzustellen.
1.1.4 Landschaftsbau
Die am Bauwerk vorhandene Sohlbefestigung ist im Zuge der Abbrucharbeiten zurückzu- bauen. Im Zuge der Reprofilierungsmaßnahmen ist an dieser Stelle eine Sohlgleite einzu- bauen.
Nach der Fertigstellung des Ersatzneubau und dem Rückbau der Behelfsbrücke sind die Uferbereiche der Amper gemäß den Vorgaben des Landschaftspflegerischen Begleitplans zur reprofilieren.
1.1.5 Auftraggeber Aufgaben nach Baustellenverordnung
Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gem. Baustellenverord- nung (BaustellV.)
Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist die Verordnung über Sicherheit und Gesund- heitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10.06.1998 (BGBl I, Seite 1283), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, zu beachten.
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Die Aufgaben der „Planung der Ausführung ab der Auftragsvergabe“ und alles Weitere ge- mäß Baustellenverordnung führt der AN dieses Bauvorhabens unter Berücksichtigung sei- nes auf der Grundlage der BaustellV abgegebenen Angebotes aus.
Der AN ist ab Auftragserteilung der anstelle des AG im Sinne der BaustellV verantwortliche Dritte.
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind einzuhalten. Sie werden vom Aus- schuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Amts-blatt (GABl) bekannt gegeben.
Vorankündigung
Unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle ist der zuständigen Behörde eine Vorankündigung gemäß § 2 (2) BaustellV zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I BaustellV enthält. Die Vorankün- digung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzu- passen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen
Die Erstellung und ggf. Anpassung des SiGe-Planes gemäß Baustellenverordnung werden durch den AG dem AN übertragen. Eine LV-Position ist vorhanden.
Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem geplanten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Nebenangebote sind im Fall der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.
Der SiGe-Plan ist gemäß RAB 31 aufzustellen. Er beinhaltet
- die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Ar- beiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht,
- die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdun- gen,
- die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und
- die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaß- nahmen. Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z. B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtenheften und Aufstellungen als SiGe-Plan genügen nicht.
Bei Veränderungen der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufs müssen die daraus sich ergebenden Veränderungen im SiGe-Plan leicht nachvollziehbar sein. Es empfiehlt sich, bei der Aufstellung des Baustelleneinrichtungsplanes und des Bauablaufplanes die Inhalte der SiGe-Planung bereits zu berücksichtigen.
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Der SiGe-Plan besteht zumindest aus
- Deckblatt mit
- Bezeichnung der Baumaßnahme
- Name / Anschrift des AN
- Name / Anschrift / Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung
- Name / Anschrift / Tel.-Nr. des Koordinators nach BaustellV
- Name / Anschrift / Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV und
- Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzelteile
- Beschreibender Teil mit
- konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (Erste Hilfe, Arbeits- plätze, Verkehrs- und Fluchtwege, Unterkünfte, persönliche Schutzausrüstungen u. dgl.)
- Auflagen/Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende An- weisungen an die Beschäftigten (Hochwasser, Hochspannungsleitungen, Arbeiten neben öffentlichem Verkehr u. dgl.)
- Angaben zur Koordination Hauptunternehmer / Nachunternehmer / Unternehmer ohne Beschäftigte
- Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen.
- Planteil
- entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alterna- tiv:
- im Sinne der BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan und Bauzeitenplan des AN;
- ggf. weitere Planunterlagen und Darstellungen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator stellen
Die RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.
-
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellen- verordnung werden dem AN für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Bau- maßnahme über die gesamte Bauzeit übertragen:
-
Bezeichnung der Baustelle, Fachlos etc.:
- entfällt
- Für folgende weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 1. ge- nannten Baustellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinatoren zuständig bzw. vorgesehen:
- Neubau Fußgängerbrücke auf der Lände
- Leitungsarbeiten im Bereich der Hauptstraße durch die Stadtwerke Fürstenfeld- bruck
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Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind:
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und abstimmen. Prüfen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und Kontrolle der Anpassung sowie Hinwirken auf dessen Einhaltung.
- Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 BaustellV.
- Kontrolle der Vorankündigung(en).
- Ggf. Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustellenein- richtungsplanes der Baustelle(n) unter 1. zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdun- gen.
- Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Ein- flüsse auf oder in der Nähe der Baustelle.
- Kontrolle der Absicherung der Baustelle(n) unter 1. mit dem Ziel, gegenseitige Ge- fährdungen zu vermeiden.
- Organisieren und Durchführen der Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswertung der Ergebnisse und Unterrichtung des AG.
- Abstimmungen führen mit den unter 2. angegebenen Sicherheits- und Gesundheits- schutz-koordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwir- kungen aus örtlichen und/oder zeitlichen Überschneidungen der Baustelle(n) unter
- und 2.; Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des AN.
- Bei Bedarf: Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Si- cherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV). Die Leistungen für die Koordinierung der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes sind durch einen externen (d. h. kein Mitarbeiter des AN!), namentlich ge- nannten, geeigneten Koordinator zu erbringen. Der SiGe-Koordinator des AN darf nicht gleichzeitig die Bauleitungsaufgaben des AN für dieses Bauvorhaben ausüben, d. h. die Funktionen SiGe-Koordination und Bauleitung sind personell zu trennen.
Alle Ausführungspläne und Unterlagen, die besonders gefährliche Arbeiten gemäß BaustellV § 2 Abs. 3 und Anhang II zur BaustellV betreffen, sind im Zuge der Planprüfung des AN auch dem zuständigen SiGe-Koordinator zur Durchsicht vorzulegen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
1.2.1 Baugrunderkundung
Im Auftrag des Bauamts der Stadt Fürstenfeldbruck wurden für den Ersatzneubau Boden- erkundungen durchgeführt.
Das Baugrundgutachten liegt als Anlage den Vergabeunterlagen bei.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 9 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
1.2.2 Vermessung
Das Baugelände ist geodätisch aufgenommen. Dem AN wird vor Baubeginn ein in Lage und Höhe ausgeglichenes Festpunktfeld übergeben, das für die Ausführung zu verwenden ist. Dieses Festpunktfeld ist von allen AN anzuwenden, um ein einheitliches Lage- und Hö- hensystem auf der Baustelle zu verwenden.
1.2.3 Holzeinschlag
Im Vorfeld der Baumaßnahmen wurden im Bereich der Baufelder sämtliche Büsche und Bäume gefällt. Im Baufeld befindliche Wurzelstöcke sind, soweit für die konkrete Baumaß- nahme nötig, durch den AN zu entfernen.
Es dürfen keine Gehölze selbstständig gefällt werden. Sollten zusätzliche Gehölzentnah- men zwingend erforderlich werden, muss vorher frühzeitig Rücksprache mit der Umwelt- baubegleitung gehalten werden. Die Freigabe durch den AG ist explizit erforderlich. Grund- sätzlich ist es nicht erlaubt, Fäll- und Rodungsarbeiten, die über einen schonenden Pflege- schnitt hinausgehen, zwischen dem 01.März und dem 30. September durchzuführen.
An das Baufeld angrenzende Gehölzbestände und sonstige Lebensräume sind während der Baumaßnahmen vor mechanischen Schäden, Anschüttungen und Abgrabungen gem. R SBB – Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnah- men, DIN 18920 und ZTV - Baumpflege zu schützen.
1.2.4 Kampfmittelsondierung
Gemäß Kampfmittelvorerkundung vom 30.07.2024 konnte nach Auswertung der vorliegen- den Luftbildserien und Unterlagen keine potenzielle Kampfmittelbelastung ermittelt werden.
Allein auf der Grundlage einer Luftbildauswertung kann jedoch keine absolute Kampfmittel- freiheit bescheinigt werden. Für die Kampfmittelfreigabe ist daher eine Erkundung / Kampf- mittelsondierung durchzuführen.
1.3 Ausgeführte Leistungen
1.3.1 Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen
Die an der bestehenden Brücke vorhandenen Sparten werden im Vorfeld in einen Sparten- düker umgelegt, der sich im Bereich der zu errichtenden Behelfsbrücke befindet. Die am Bestandsbauwerk verbliebenen Leitungen werden vorab außer Betrieb genommen und sind durch den AN zurückzubauen.
Vorhandene Sparten, die sich im näheren Baugrubenbereich befinden, sind zu sichern und zu schützen.
Über die tatsächliche Trassenführung hat sich der AN im Vorfeld zu erkundigen.
1.3.2 Widerlager der Behelfsbrücke
Mit der Herstellung des Spartendükers werden die Spundwände, die zur Gründung der Be- helfsbrücke dienen, hergestellt.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 10 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Im Ausführungszeitraum der Baumaßnahme werden im näheren Umfeld folgende weiteren Bauarbeiten durch andere Unternehmen durchgeführt:
1.4.1 Neubau Fußgängerbrücke über die Amper, BW15
Im ersten Halbjahr 2027 wird gleichzeitig mit dem Ersatzneubau der Brücke zur Lände auf der Lände eine Fußgängerbrücke errichtet, etwa gegenüber der Adresse Schöngeisinger Straße 47. Die Zufahrt zu dieser Baustelle erfolgt über die zu errichtende Behelfsbrücke.
Die Andienung der Baustelle inkl. Anlieferung Brückenüberbau und Zufahrt des Autokrans muss in den erforderlichen Zeiträumen möglich sein. Es ist Sache des AN, eventuelle Ein- schränkungen frühzeitig mit dem AG abzustimmen.
1.4.2 Neubau Sportlerhaus auf der Lände
Das Sportlerhaus soll, als serieller, modularer oder systemischer Neubau errichtet werden. Der Bereich des Baufelds ist bereits mit einem Bauzaun abgegrenzt und die Fundamente wurden bereits errichtet.
Die Arbeiten sind im Zeitraum zwischen Oktober 2026 und März 2027 vorgesehen. Im 2. Quartal 2027 soll die Ausführung der Außenanlagen erfolgen.
Der Zugang zur Baustelle auf der Lände muss in diesem Zeitraum jederzeit möglich sein.
1.4.3 Leitungsarbeiten im näheren Umfeld
Im näheren Umfeld (Dachauer Straße und Hauptstraße) finden Arbeiten an den Gas- und Wasserleitungen statt. Eventuelle Verkehrsbeeinträchtigungen sind in der Ablaufplanung zu berücksichtigen.
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 11 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustellen
Die Baustelle befindet sich in der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck an der Schöngeisin- ger Str. gegenüber der Hausnummer 60 überwiegend im Bereich der Amper. Die Lage ist in der Übersichtskarte dargestellt, die der Ausschreibung beiliegt.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Vor der Fertigstellung der Behelfsbrücke erfolgt die Zufahrt zur Baustelle über die Schön- geisinger Straße und die bestehende „Schlachthofbrücke“. Die Gewichtsbeschränkungen des Bestandsbauwerks sind zu beachten:
Lastbeschränkung 24 t im Einbahnverkehr, Begrenzung der Fahrbahnbreite ist zwin- gend einzuhalten.
Nach der Fertigstellung der Behelfsbrücke wird die Zufahrt zum Bestandsbauwerk für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Die Zufahrt zur Lände erfolgt dann über die Schöngeisinger Straße und die Behelfsbrücke.
Die durch den AN herzustellende Behelfsbrücke ist auf das Lastmodell 1 gemäß EC 1991- 2 auszulegen. Die Andienung der Baustelle „Fußgängerbrücke über die Amper, BW15“ er- folgt über die Behelfsbrücke, inkl. Anlieferung Überbau und Zufahrt Autokran.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die unter Abschnitt 2.2 beschriebenen Wege.
Die für die Arbeiten in der Amper verwendeten Geräte können über die Böschung in das Flussbett der Amper transportiert werden. Im Hochwasserfall müssen etwaige im Flussbett vorhandenen Gerüste, Baugeräte usw. kurzfristig innerhalb weniger Stunden aus dem Flussbett entfernt werden können.
2.3.1 Allgemeines
Für die Zu- und Abfahrten vom/zum nachgeordneten Straßen- und Wegenetz hat sich der AN über bestehende oder während der Bauzeit zu erwartende Beschränkungen bzw. Auf- lagen beim jeweiligen Baulastträger / Wegeeigentümer zu informieren.
Die Benutzung öffentlicher und nichtöffentlicher Wege bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Wegeeigentümer.
Es obliegt dem AN, auf seine Kosten Ausnahmen von Verkehrs- oder Widmungsbeschrän- kungen zu erwirken, sowie die dazu gestellten Bedingungen und Auflagen zu erfüllen bzw. die Nutzung von sonstigen öffentlichen Straßen (Art. 53, 56 BayStrWG) und Privatwegen
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 12 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
zu vereinbaren. Evtl. verlangte Sondernutzungsgebühren und anfallende Unterhaltungs- kosten sind einzurechnen.
Soweit beim Bau Wirtschaftswege beansprucht werden, sind diese laufend so zu unterhal- ten, dass ein verkehrssicherer Zustand gewährleistet und die Bewirtschaftung der anliegen- den Grundstücke jederzeit gesichert ist. Nach Beendigung der Arbeiten sind diese wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, soweit im Einzelnen nichts anderes geregelt ist.
Mit der Schlussrechnung hat der AN zu bestätigen, dass berechtigte Ansprüche Dritter ab- gefunden und weitere Forderungen nicht bekannt sind.
Alle Zu- und Abfahrten von/zur Baustelle sind Angelegenheit des AN. Für das Anlegen der vorgenannten Zu- und Abfahrten sind Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Ver- kehrsbehörden erforderlich, die darin festgelegten Auflagen sind zu beachten.
Der öffentliche Verkehr darf durch den Baustellenbetrieb und -verkehr nicht behin- dert werden.
Die aus der Baustelle ausfahrenden Fahrzeuge sind, wenn erforderlich, durch einen Posten in den öffentlichen Verkehr einzuweisen. Der öffentliche Verkehr hat in jedem Fall Vorrang.
Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Stra- ßen und Wege während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungs- pflicht abzusichern und vom AN in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulie- ren.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die zulässigen Fahrzeuggewichte nach StVZO nicht überschritten werden.
Für das bestehende Brückenbauwerk „Schlachthofbrücke“ gilt eine Gewichtsbeschränkung auf 24 t und eine Einschränkung der Fahrbahnbreite. Beide Beschränkungen müssen zwin- gend eingehalten werden.
Sollte seitens des AG festgestellt werden, dass Materialtransporte auf öffentlichen Straßen mit erheblichen Übergewichten durchgeführt werden, so wird die Annahme dieser Trans- porte auf der Baustelle verweigert und die entsprechenden Fahrzeuge zurückgewiesen. Außerdem wird der AG bei der Polizei verschärfte Kontrollen beantragen.
Baustellenverkehre und Lieferverkehre durch die Stadt Fürstenfeldbruck und ihre Außen- orte sind auf ein unvermeidliches Maß zu begrenzen.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 13 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
Es ist sicherzustellen, dass alle vom Baubetrieb berührten und von ihren bisherigen Zufahr- ten abgeschnittene Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an das öffentli- che Wegenetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit; notfalls sind vorübergehende provisorische Zufahrten einzurichten. Die Kosten hierfür sind entsprechend einzurechnen.
Der AN hat schriftlich alle Lieferanten und Nachunternehmer von den vorstehenden Rege- lungen in Kenntnis zu setzen. Der AG behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Regelung für die betreffenden Fahrer ein Baustellenverbot auszusprechen.
2.3.2 Zugänge und Zufahrten zu Lagern, VE- und BE-Flächen
Als Baustraßen/Zufahrten zu außerhalb des Baufeldes gelegenen Lagern, Deponien, Abla- gerungsstellen und VE-Flächen können die bestehenden Straßen und Wege genutzt wer- den.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gleichzeitige Nutzung durch den öf- fentlichen Verkehr sowie ggf. andere AN zu berücksichtigen ist.
Dem öffentlichen Verkehr ist immer Vorrang einzuräumen. Es gilt die StVO.
Das Befahren dieser Straßen und öffentlichen Feld- und Waldwege ist nur mit für den Stra- ßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen möglich. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind zu beachten.
Für die Montage der Behelfsbrücke, das Ausheben der Längsträger der Schlachthofbrücke beim Rückbau sowie für das Einheben der Spannbetonfertigteile des Ersatzneubaus mittels Autokran ist eine Vollsperrung der Schöngeisinger Straße mit den hierfür erforderlichen Umleitungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen einzurichten (siehe Verkehrsführungs- plan in der Anlage). Diese Leistungen sind durch den AN zu erbringen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Anschlüsse für Wasser, Abwasser, Strom usw. werden vom AG nicht zur Verfügung ge- stellt.
Die Versorgung der Baustelle mit Strom, Wasser und Telekommunikation, der Anschluss an das öffentliche Netz, die Einrichtung, die schadstofffreie Ableitung des anfallenden Ab- wassers und das Betreiben von Trafostationen sowie die Beseitigung des Abwassers ein- schließlich des Einholens sämtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen sind Sache des AN und in die LV Position „Baustelle einrichten“ einzurechnen.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 14 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
2.5.1 Baustellenflächen
Auf dem öffentlichen Parkplatz Lände kann eine begrenzte Fläche für die Baustellenein- richtung genutzt werden. Dies ist im Rahmen der Verkehrsrechtlichen Anordnung zu bean- tragen.
Durch die Stadt Fürstenfeldbruck kann unmittelbar vor Ort keine Lager- bzw. Vorhaltefläche zur Verfügung gestellt werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, eine Vorhaltefläche mit ca. 200m² zur Beprobung des Aushubmaterials in einer Entfernung von rund 2 km über das Sachgebiet Immobilienmanagement anzumieten.
Soweit zusätzliche Flächen für Baustelleneinrichtung und Materiallagerung erforderlich werden, hat sie der AN auf eigene Kosten selbst zu beschaffen und zu entschädigen.
Baustelleneinrichtungsflächen sind vom AN so anzulegen, dass keine Verunreinigung von Vorflutern und Grundwasser eintreten kann.
Vor Baubeginn hat der AN dem AG Baustelleneinrichtungspläne vorzulegen.
Nach Ablauf der Baumaßnahme sind die Flächen in den ursprünglichen Zustand zu verset- zen. Die Kosten trägt der AN.
Die Befestigung von Flächen und die Herstellung von Zufahrten, sowie der Rückbau dieser Flächen und Zufahrten in den ursprünglichen Zustand, sind Sache des AN und gehören zum Leistungsumfang.
Die Aufstellung einer Bautafel darf nur nach Genehmigung durch den AG erfolgen. Der AG legt den Standort und die Größe der Tafel fest. Spätestens 1 Woche nach Abnahme hat der AN die Bautafel unaufgefordert restlos zu entfernen, ansonsten wird die Bautafel durch den AG auf Kosten des AN beseitigt.
2.5.2 Überschwemmungsgebiet
Der Baubereich liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (HQ100), einer Hochwassergefahrenfläche (HQ10) sowie in einem wassersensiblen Bereich.
Überschüssiges Erdmaterial, Baumaschinen sowie Materialien sind außerhalb des aktuell ermittelten Überschwemmungsgebiets zu lagern.
Im Fall eines Hochwassers besteht bei der Amper im Baustellenbereich eine Vorwarnzeit von ca. 1,5 bis 2 Tagen. Der AN ist verpflichtet, sich beim Hochwassernachrichtendienst anzumelden, um rechtzeitig eine erforderliche Räumung der Baustelle im Flussbett (Rück- bau und Neubau des Mittelpfeilers) einzuleiten.
Mit einem Überschreiten des Mittelwasserstandes ist bei Starkregenereignissen bzw. bei länger andauernden Regenfällen zu rechnen. Vor Beginn der Bauarbeiten sind daher die Wettervorhersagen zu beobachten und ggf. der Baubeginn an die Wetterbedingungen an- zupassen. Ebenso ist bei Vorhersage von Starkregenereignissen vorsorglich die Baustelle im Flussbett zu räumen.
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2.6 Gewässer
Das Baufeld befindet sich im Bereich der Amper. Die Amper erstreckt sich vom Ammersee bis zur Mündung in die Isar. Im erweiterten Baugebiet verzweigt sich die Amper.
Bei dem Gewässerabschnitt der Amper handelt es sich um die Ausleitungsstrecke der Was- serkraftanlage Obermühle („Nasenbach"), deren Abfluss über das oberstromige Wehr ge- regelt wird und hauptsächlich zum Hochwasserabfluss genutzt wird.
Aus gewässerökologischen Gründen ist auf einen Mindestwasserabfluss bzw. eine (Teil-)Benetzung der Gewässersohle in dem Amper Teilstück zu achten und die Gewässer- sohle nicht über die gesamte Gewässerbreite und über eine größere Gewässerlänge tro- cken zu legen. Bei Mittelwasserführung in der Amper sowie leicht erhöhten Abflüssen kann die Baustelle zum Rückbau und Neubau des Mittelpfeilers in der Amper durchgeführt wer- den.
Vor Beginn der Maßnahmen sind die Fischereiberechtigten rechtzeitig zu informieren, um gegebenenfalls notwendige Vorabmaßnahmen (evtl. vorhandenen Fischbestand wie Fi- sche, Krebse, Muscheln bergen und umzusetzen), sowie geplante Besatzaktionen bzw. an- dere fischereiliche Aktivitäten zeitlich so zu legen, dass eine Überschneidung mit den Bau- maßnahmen vermieden werden kann.
Von den geplanten Maßnahmen dauerhafter oder temporärer Art dürfen keine schädlichen Veränderungen der Amper ausgehen. Unterhaltung und Ausbau des Gewässers dürfen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Bauzeitlich unbedingt erforderliche Maß- nahmen sind nach Abschluss der Baumaßnahme wieder zurückzubauen. Negative Auswir- kungen des Gewässerausbaus auf Ober- und Unterlieger sind zu vermeiden.
Für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit der Baumaßnahme entstehen, haftet grundsätzlich der Verursacher.
Die Einrichtungen der Baustelle sind so anzuordnen, dass davon zu keiner Zeit eine Ge- fährdung für ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser ausgehen kann. Die Aufstel- lung von Tanks und Lagerbehältern für wassergefährdende Flüssigkeiten ist dem Landrat- samt Fürstenfeldbruck anzuzeigen.
Beim Baubetrieb ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das Grund- wasser oder in ein Oberflächengewässer gelangen. Bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Das Lagern von Treibstoffen, Ölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen an Gewässern ist verboten. Für das bei Was- serhaltungsmaßnahmen anfallende Wasser muss eine schadlose Ableitung (qualitativ und quantitativ) sichergestellt sein. Der Grenzwert für abfiltrierbare Stoffe von 50 mg/l ist einzu- halten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass frischer Beton und Zement fischgiftig sind und nicht in Gewässer eingeleitet werden dürfen. Während der Bauarbeiten dürfen weder
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das Fließgewässer noch das Grundwasser durch wassergefährdende Stoffe oder Flüssig- keiten verunreinigt werden.
Werden bei dem zur Ausführung eingesetzten Bauverfahren Stoffe und Flüssigkeiten ein- gebracht, so darf ausschließlich grundwasserunschädliches Material, z.B. Unterwasserbe- ton mit chromatarmen Zementen verwendet werden.
Außerdem sind zum Schutz des Grundwassers Spundwände aus unbeschichtetem Stahl zu verwenden.
In die Amper dürfen kein Abbruchgut und keine Bohr- bzw. Sägeschlämme gelangen.
Bezüglich eventuell auftretender Gewässertrübungen ist ein Bautagebuch zu führen.
Überschüssiges Erdmaterial darf nicht in wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichen, wie Feuchtflächen, sonstigen wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten oder erosionsgefährdeten Gebieten zur Auffüllung verwendet werden.
Überschüssiges Aushubmaterial ist aus dem Überschwemmungsbereich abzufahren.
Im Bereich der Überschwemmungsgebiete dürfen keine Baustelleneinrichtungen, Material- lagerungen und Lagerungen von wassergefährdenden Stoffen erfolgen.
Die Abwasseranlagen dürfen gemäß § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Von den geplanten Einlei- tungen – auch während der Bauzeit - dürfen keine wesentlichen und anhaltenden qualitati- ven oder quantitativen negativen Auswirkungen auf die Amper ausgehen.
Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschriften des WHG und BayWG mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend.
Der vorhandene Bewuchs im Bereich des Gewässers ist bei der Durchführung der Bau- maßnahme nach Möglichkeit zu schonen und soll weitgehend erhalten werden. Die Vor- schriften der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes sind anzuwenden.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der ursprüngliche Zustand der Uferböschungen wie- derherzustellen.
2.6.1 Vorfluter
Zur Ableitung des anfallenden Wassers aus der Pumpenanlage / Absetzanlage dient die Amper. Die Einleitung ist durch geeignete Maßnahmen so auszuführen, dass ein Bodenab- trag verhindert wird. Die Maßnahmen sind mit dem AG abzustimmen.
Für bauwasserhaltende Maßnahmen ist beim Landratsamt Fürstenfeldbruck eine geson- derte wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 17 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
2.6.2 Wasserstände / Hochwasser
Der Baubereich liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (HQ100), einer Hochwassergefahrenfläche (HQ10) sowie in einem wassersensiblen Bereich. Für die Bau- ausführung ist mit einem relativ oberflächennahen, geschlossenen (Grund-)wasserspiegel zu rechnen. Im Nahbereich der Amper ist der maßgebende Grundwasserspiegel auf Höhe des Amper-Wasserspiegels anzusetzen.
Für den bauzeitlichen Bemessungswasserstand ist vom mittleren Wasserstand der Amper im Bereich der Brücke von ca. 516,4 m NHN auszugehen. Verbauten sind auf diesen Was- serstand zu bemessen.
Die bauzeitliche Einschränkung des Durchflussquerschnittes der Amper durch den Spund- wandkasten im Bereich des Mittelpfeilers und der damit verbundene mögliche Aufstau des Flusses ist vom AN zu berücksichtigen.
Bei Starkregenereignissen bzw. bei länger andauernden Regenfällen oder Hochwasser während der Bauzeit sind Vorkehrungen zur Sicherstellung eines ungestörten Wasserab- flusses und zum Schutz von Abschwemmungen und Gewässerverunreinigungen zu treffen. Die Baustelle im Flussbett ist in diesen Fällen umgehend zu räumen. Den Anordnungen der zuständigen Wasserrechtsbehörde sind unverzüglich Folge zu leisten.
Der AN hat sich selbstständig in regelmäßigen Abständen über Wetterprognosen, Messda- ten des Pegels Grafrath und Eching/Ammersee, sowie Unwetterwarnungen zu informieren.
Vor Beginn der Bauausführung ist ein Hochwasser-Alarmplan zu erstellen und mit der Was- serrechtsbehörde und dem AG abzustimmen und durch den SiGeKo umzusetzen.
Beauftragte Firmen sind vor Aufnahme der Arbeiten einzuweisen.
An einer gut zugänglichen/sichtbaren Stelle sind Bezugspunkte wie zum Beispiel Markie- rungen auf einer Pegellatte (eingemessen) zu setzen.
Bis zu einer Wasserführung der Amper nach Angaben des AG trägt der AN das gesamte Hochwasserrisiko.
Bei Überschreitung erfolgt die Umsetzung des Hochwasser- Alarmplanes bis hin zur Räu- mung der Baustelle.
2.6.3 Gewässerumleitung
Eine Gewässerumleitung ist nicht vorgesehen.
2.7 Baugrundverhältnisse
2.7.1 Geologische Verhältnisse
Die geologischen Untergrundverhältnisse können den beiliegenden geologisch-geotechni- schen Berichten entnommen werden. Die Bodenaufschlüsse sind Bestandteil dieser Be- richte.
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Im Bauwerksbereich stehen unter den teilweise vorhandenen Auffüllungen und Decklagen- böden quartäre Flussschotter an. Unter den Quartärlagen sind in tieferen Lagen Ablage- rungen der Oberen Süßwassermolasse (Tertiär) zu erwarten.
Die wesentlichen Bodenkennwerte sind in folgender Tabelle zusammengestellt (siehe Bau- grundgutachten vom 13.06.2024):
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2.7.2 Grundwasser
Im Nahbereich der Amper ist der maßgebende Grundwasserspiegel auf Höhe des Amper- Wasserspiegels anzusetzen.
Gemäß Untersuchung der aus der Bohrung B1 entnommenen Grundwasserprobe ist das Grundwasser bezüglich der Betonaggressivität sehr stark angreifend und ist dem Angriffs- grad XA3 nach DIN 4030 zuzuordnen.
Die Grundwasserprobe aus der Bohrung B2 ist nicht betonangreifend.
2.7.3 Schadstoffbelastungen
Gemäß Baugrundgutachten weisen die Auffüllungen und anstehenden Böden teilweise ein- stufungsrelevante Belastungen auf (MKW, PAK, Benz-(a)-pyren, Chrom und TOC). Auf- grund der festgestellten Belastungen sind die Auffüllungen in den Bohrungen B1 und B4 der Kategorie Z 1.2 gemäß Verfüll-Leitfaden zuzuordnen. Die Auffüllungen in der Bohrung B3 sind aufgrund der gemessenen Benzo-(a)-pyren- und PAK-Werte in die Kategorie > Z 2 eingestuft.
Beim Aushub sind die Auffüllungen sowie die unmittelbar unter den Auffüllungen anstehen- den Böden zu separieren, auf Haufwerken zwischenzulagern und entsprechend der Dekla- rationsanalytik zu entsorgen bzw. wiederzuverwerten.
2.7.4 Bestandsfahrbahn in Asphaltbauweise
Zuordnung der Asphaltproben (siehe Bodengutachten):
Bohrung B1 auf der Nordseite der Brücke: Ausbauasphalt ohne Verunreinigungen
Bohrung B2 auf der Südseite der Brücke (Zur Lände): Pechhaltiger Straßenaufbruch
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle
Seitenentnahmen sowie Ablagerungsstellen, welche über die BE-Fläche hinausgehen, wer- den vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erforderliche Ablagerungsstellen müs- sen von den zuständigen Behörden als solche genehmigt werden. Die Einholung der Ge- nehmigungen ist Sache des AN und in die entsprechenden OZ einzurechnen.
Da nur in geringem Umfang Ablagerungsstellen zur Verfügung stehen, sind alle einzubau- enden Materialien sowie alle anfallenden Abbruchmaterialien kurzfristig von der Baustelle an- bzw. abzutransportieren bzw. zwischenzulagern. Der AN hat die anfallenden Abbruch- materialien und Bauabfälle grundsätzlich artspezifisch getrennt zu sammeln und zu entsor- gen. Abbruchmaterial und Fräsgut geht mit Aufnahme von der Baustelle in Eigentum des AN über.
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2.9 Schutzbereiche und Schutzobjekte
Sämtliche aus nachfolgend beschriebenen Schutzmaßnahmen resultierenden Behinderun- gen, Erschwernisse und Mehraufwendungen sind einzukalkulieren und werden nicht ge- sondert vergütet, soweit hierfür im Leistungsverzeichnis keine gesonderten OZ vorhanden sind.
2.9.1 Natur- und Landschaftsschutz
Außerhalb der in den Planunterlagen zur Ausschreibung ausgewiesenen Baufeldgrenzen dürfen keine Biotop- und Vegetationsflächen für die Baumaßnahme in Anspruch genom- men werden. Bei erforderlichen Abweichungen ist Rücksprache mit der Umweltbaubeglei- tung zu halten.
Sämtliche Arbeiten sind entsprechend einschlägiger Umweltrichtlinien auszuführen und der Eingriff in den Naturhaushalt sowie in das Landschaftsbild ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sind vom AN in eigener Verantwortung gewissenhaft durchzuführen.
Die R SBB – Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, DIN 18920 und ZTV - Baumpflege sind anzuwenden.
Es ist darauf zu achten, dass durch den Bauablauf keine besonders oder streng geschütz- ten Tiere unnötig gestört, diese verletzt oder getötet werden.
Außerhalb des Baufeldes befindliche Gehölze dürfen durch den Bauablauf nicht beschädigt werden.
Gehölzentnahmen zur Baufeldfreimachung sind bereits erfolgt. Ohne vorherige Abstim- mung mit der Umweltbaubegleitung und Freigabe durch den AG dürfen keine weiteren Ge- hölze entfernt werden.
Biotope
In unmittelbarer Nähe des Baufeldes (im Bereich der Sportanlage) befindet sich ein Biotop, welches von den Baumaßnahmen unberührt bleiben muss (siehe Lageplan).
2.9.2 Immissionsschutzbereiche und Immissionsschutzobjekte
Der AN hat dafür zu sorgen, dass angrenzende Wohngebiete und landwirtschaftliche Flä- chen so wenig wie möglich durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden.
Der AN ist für den Immissionsschutz seiner Bauverfahren eigenverantwortlich. Beschwer- den und Auflagen von Bürgern und Institutionen werden an den AN weitergereicht.
Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, neueste Fassung) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz- gesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) sind zu beachten.
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Lärm
Während der Bauausführung ist sicherzustellen, dass die in der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmission (AVVBaulärm vom 19. August 1970) festgesetzten Immissionsrichtwerte während der Tagzeit und vor allem während der Nachtzeit eingehalten werden.
Die im Rahmen der Baumaßnahme zum Einsatz kommenden lärmrelevanten Anlagen, An- lagenteile und Nebeneinrichtungen sind unter Beachtung des Standes der Technik zur Lärmminderung und zur Reduzierung von Erschütterungen zu errichten und zu betreiben.
In Hinblick auf den Luftschall sind die Geräusch-Immissionsgrenzwerte nach Tab. Art. 12 für die Stufe II der „Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000“ durch die zum Einsatz kommenden Geräte einzuhalten. Ein lärmmindern- des Verhalten auf der Baustelle durch das Baupersonal (Motoren abschalten, welche nicht im Einsatz sind, Gegenstände legen statt werfen usw.) wird vorausgesetzt.
Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz von geräuschvollen Baumaschinen in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind vom AN rechtzeitig bei der bauüberwa- chenden Dienststelle des AG anzuzeigen. Das Einholen der Ausnahmegenehmigungen bei den zuständigen Behörden ist Sache des AN.
Es dürfen nur Geräte verwendet werden, die den erhöhten Schallschutzanforderungen nach AVV - Baulärm - Geräuschemission genügen. Entsprechende Nachweise sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.
Der Zulieferverkehr zu Baustellen soll, wenn er durch Wohngebiete geführt werden muss, soweit als möglich tagsüber abgewickelt werden.
Staub: Die Staubentwicklung im Baustellenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. ständi- ges Einhalten einer ausreichenden Oberflächenfeuchte, auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
2.9.3 Gewässer, Wasserschutzgebiete, Grundwasser
Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen eine Verunreinigung der Baustellen-Berei- che, Luft, insbesondere Gewässer und Boden, auszuschließen.
Durch die Bauarbeiten verursachte Ablagerungen in Gewässern und Vorflutern sind laufend zu beseitigen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Der AN hat während der gesamten Bauzeit geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu ergrei- fen, um Schäden für Fische und Fischnährtiere an den von der Baumaßnahme betroffenen Gewässern zu vermeiden.
Im Rahmen der Baumaßnahme sind insbesondere bei Arbeiten in bzw. über der Amper Schutzmaßnahmen zu treffen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Verschmutzungen durch Abbruch- und/oder Betriebsstoffe in die Amper bzw. das Grundwasser gelangen. Er- forderliche Schutzgerüste und zugehörige Baubehelfe sind einzuplanen.
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Die für die Arbeiten in der Amper verwendeten Geräte können über die Böschung in das Flussbett der Amper transportiert werden. Im Hochwasserfall müssen etwaige im Flussbett vorhandenen Gerüste, Baugeräte usw. kurzfristig innerhalb weniger Stunden aus dem Flussbett entfernt werden können.
Während der Bauphase muss auf einen wirksamen Schutz vor Unfällen mit wassergefähr- denden Stoffen geachtet werden. Es ist anzustreben, den Umgang mit wassergefährden- den Stoffen im gesamten Baustellenbereich auf ein Minimum zu beschränken. Ölbindemit- tel müssen vorgehalten werden.
Baustelleneinrichtungsflächen sind vom AN so anzulegen, dass keine Verunreinigung von Vorflutern und Grundwasser eintreten kann.
Die Lagerung wassergefährdender Stoffe hat oberirdisch auf befestigten, wasserundurch- lässigen Flächen zu erfolgen, damit Verschmutzungen vermieden werden. Entsprechende Schutzvorkehrungen, wie z. B. Doppelwandigkeit, Auffangwannen, Abscheider u. ä, sind vorzusehen. Treibstofflager, Treibstoffzapfstellen, Reparatur- und Waschplätze, WC-Anla- gen usw. sind so anzulegen, dass Grundwasser, Vorfluter und Gewässer nicht verunreinigt werden können.
Die Wartung, Reinigung, Betankung, das Abschmieren und Abstellen der Maschinen und Fahrzeuge müssen auf befestigten, wasserundurchlässigen Flächen erfolgen.
Bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist kontaminiertes Erdreich umgehend zu be- seitigen und schadlos zu entsorgen.
Abwasser jeglicher Art ist so zu behandeln, dass Gewässer nicht verschmutzt werden. Ver- senkung oder Versickerung sind nicht zulässig.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Betonierarbeiten keine Betonschlämme oder Wasser mit pH-Werten über 9,0 in Gewässer / Grundwasser eingeschwemmt bzw. eingeleitet wer- den und dass Baumaterialien nicht in Gewässer abgelagert werden.
Eine Grundwasserverunreinigung während der Bauphasen muss ausgeschlossen sein. Für eine schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers von befestigten Flächen ist zu sor- gen.
2.9.4 Bäume und Flurgehölze
Vorhandener Bewuchs ist bei der Durchführung der Baumaßnahme zu schonen und zu erhalten. Die im Baubereich befindlichen Bäume und Flurgehölze sind in Abstimmung mit dem AG zu schützen.
2.9.5 Denkmäler, Vermutete Bodenfunde
Die in unmittelbarer Nähe befindliche denkmalgeschützte Kapelle St. Nepomuk ist gemäß amtlicher Vorgabe (2022-05-25 Bescheid Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, 2022-03-15 Maßnahmenbeschreibung) in Abstimmung mit dem AG zu schützen.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 23 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
Bodenfunde, Flurdenkmäler etc., die den Baubetrieb beeinflussen könnten, sind im Bereich des Bauwerks 07 nicht bekannt. Auf die gesetzliche Meldepflicht nach Art. 8, Abs. 1 des BayDSchG wird hingewiesen. Bei eventuellen Funden ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hinzuzuziehen.
2.10 Anlagen im Baubereich
Werden Anlagen beschädigt, ist dies sofort dem AG zu melden. Der AN haftet für die durch sein Verschulden entstandenen Schäden und deren Folgen.
Die Fahrbahndecken, Bordsteine, Schutzplanken, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun- gen, Straßenbeleuchtung etc. im weiteren Umfeld sind vor Beschädigung und Verschmut- zung zu schützen.
2.10.1 Leitungen
Der AN verpflichtet sich, vor Beginn der Bauarbeiten bei den Versorgungsträgern über die genaue Lage von Leitungen zu informieren und Spartenpläne einzuholen. Von Seiten des AG wird keine Gewähr für die Vollständigkeit der angegebenen Leitungen gegeben. Dem AN obliegt der Pflicht, sich bei den möglichen Spartenträgern zu informieren. Für Schäden infolge Bauarbeiten an Kabelsträngen und Leitungen ist der AN haftbar und schadenersatz- pflichtig.
Die Absteckung und Sicherung von Leitungen sind rechtzeitig vorzunehmen.
Wenn die Lage vorhandener Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Die Maßnahmen zur Erkundung sind mit dem AG zu verein- baren und werden über die dafür vorgesehene Position (Suchschlitz herstellen) gesondert vergütet.
Im Baufeld sind Spartenleitungen verschiedener Träger vorhanden. Dem AG sind die fol- genden Anlagen bekannt:
Stadtwerke Fürstenfeldbruck: Wasserversorgung
Stromversorgung und Beleuchtung
Fernwärme
Stadt Fürstenfeldbruck: Abwasserentsorgung
Energienetze Bayern: Gas
Deutsche Telekom: Telekommunikation
Die in Betrieb befindlichen Leitungen im Bereich des Baufelds sind während der gesamten Bauzeit zu schützen.
Die Kabelschutzanweisungen der Spartenträger sind zu beachten.
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Werden Anlagen beschädigt ist dies sofort dem AG zu melden. Der AN haftet für die durch sein Verschulden entstandenen Schäden und deren Folgen.
Beim Verlegen von Leitungen und Kabeln wird besonders darauf hingewiesen, dass beste- hende Anlagen (einschließlich Drainagen) in ihrer Funktion ständig aufrechterhalten blei- ben. Bei Beschädigung ist entsprechender Ersatz zu leisten.
2.10.2 Pumpstation
Südlich der zu errichtenden Brücken befindet sich eine Pumpstation (in Betrieb).
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Der öffentliche Verkehr auf der Schöngeisinger Straße, auf der „Schlachthofbrücke“ bzw. auf der Behelfsbrücke und auf der Insel „Zur Lände“ ist während der gesamten Bauzeit aufrecht zu erhalten.
Während der Bauzeit sind die im Baufeld befindlichen Wege für den öffentlichen Verkehr aufrecht zu erhalten.
Erschwernisse und Behinderungen, die dem AN durch den öffentlichen Verkehr entstehen, werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen des Leistungs- verzeichnisses einzurechnen.
Sperrungen im öffentlichen Raum bedürfen der Zustimmung des AG sowie einer verkehrs- rechtlichen Anordnung.
2.12 Behandlung von vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen
2.12.1 Behandlung der Flächen vorübergehender Inanspruchnahme
Für gering beanspruchte Flächen vorübergehender Inanspruchnahme (Lagerflächen für Oberboden u. ä.) gilt:
- Oberboden (Humus) ist grundsätzlich gesondert zu gewinnen und für den Fall, dass er nicht sofort weiterverwendet wird, getrennt zwischenzulagern. Für Oberboden darf während der Zwischenlagerung eine max. Schütthöhe von 2 m nicht überschrit- ten werden und eine Befahrung oder Verdichtung auf andere Weise ist zu vermei- den.
- Abgeschobener Boden ist getrennt nach Oberboden (Humus) und Unterboden zu lagern. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzupreisen.
Für stark beanspruchte Flächen vorübergehender Inanspruchnahme – hierzu zählen:
- Baustelleneinrichtungsflächen, Containerstellflächen, Brecheranlagen, Aufberei- tungsanlagen,
- geschotterte oder asphaltierte Baustraßen und Bauwerksumfahrungen,
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 25 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
- Lagerflächen von anderen Stoffen als reiner Boden, z. B. Bauwerksabbruch, Altbe- läge und
- sonstige geschotterte oder asphaltierte Baubehelfsflächen gilt:
Nach dem Oberbodenabtrag sind diese Flächen mit einem geeigneten Trenngewebe zu versehen und eine Schottertragschicht ist in der erforderlichen Höhe darauf einzubauen. Bei der Wahl des Trenngewebes sollte bereits darauf geachtet werden, dass dieses beim Rückbau wieder rückstandslos zu entfernen ist. Die Kosten für diese Leistungen (ein- schließlich Vorhalten und Rückbau) sind in der OZ zur Baustelleneinrichtung einzukalkulie- ren.
2.12.2 Behandlung der Flächen während der Bauzeit
Erdmieten sind zu begrünen und mindestens zwei Mal während der Vegetationszeit (Mai bis September) zu mähen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzu- rechnen.
2.12.3 Behandlung der Flächen nach Bauabschluss
Nach der Bauausführung ist die ursprüngliche Geländehöhe innerhalb der Hochwasserge- fahrenflächen sowie des festgesetzten Überschwemmungsgebietes wiederherzustellen.
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3. Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Dem AN obliegt während der Bauzeit die volle Verkehrssicherungspflicht für den gesamten Baubereich. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherungspflicht auch den Fußgänger- und den Radverkehr umfasst. Der öffentliche Verkehr auf den Stra- ßen darf durch den Baustellenbetrieb nicht über das zwingend notwendige Maß behindert werden.
Erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Absicherung der Baustelle bzw. vorüber- gehend erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen sind mit dem AG abzustimmen.
Sämtliche notwendigen Beschilderungen, Markierungen (z.B. Gelbmarkierung, usw.) für die Verkehrssicherung und Absperrung der Baustelle sind durch den AN bereitzustellen und sind zu jeder Zeit betriebsbereit und verkehrssicher zu betreiben.
Die Verkehrsführung, -sicherung, Absperrung und die verkehrsrechtliche Anordnung ist auf Grundlage der aktuellen Fassungen der StVO, StVZO, ZTV-SA, RSA und allen weiteren Regelwerken/Gesetzen, die hier zum Tragen kommen, zu erstellen bzw. auszuführen.
Eine regelmäßige Kontrolle laut Leistungsposition aller Bereiche hat durch den AN zu er- folgen.
Beschädigungen an bestehenden Beschilderungen, die von nicht fachgerecht ausgeführten Arbeiten herstammen, sind durch den AN unverzüglich zu beseitigen. Falls dies nicht mehr möglich ist, hat der AN dem AG kostenfrei Ersatz zu leisten.
3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs
Alle Bauleistungen sind unter Aufrechterhaltung des Verkehrs durchzuführen. Der öffentli- che Verkehr hat gegenüber den Belangen der Baustelle den absoluten Vorrang und darf durch die Baudurchführung in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Bei allen Arbeiten ist der Verkehr auf der Schöngeisinger Straße und der des untergeord- neten Straßennetzes durch geeignete und wirksame Maßnahmen bzw. Einrichtungen zu schützen. Es ist zwingend sicherzustellen, dass keine Bauteile, Geräte, Hilfsstoffe u. dgl. in den Fahrbahnbereich gelangen. Die Bauverfahren sind darauf abzustimmen.
Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und des Anliegerverkehrs ist während der gesamten Bauzeit sicherzustellen. Behinderungen durch den Baustellenbetrieb sowie Massentrans- porte auf dem untergeordneten öffentlichen Wegenetz sind auf ein Mindestmaß zu be- schränken. Öffentlicher Verkehr sowie Anliegerverkehr haben grundsätzlich Vorrang.
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3.1.2 Vollsperrung der Schöngeisinger Straße
Eine Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen im Umfeld der Baustelle ist nicht vorgese- hen. Nur für die folgenden Arbeiten ist eine Vollsperrung der Schöngeisnger Straße für die Aufstellung eines Autokrans vorgesehen:
-
Montage der Behelfsbrücke
-
Ausheben der Längsträger des Bestandsbauwerks beim Rückbau
-
Einheben der Spannbetonfertigteile für den Ersatzneubau
-
Demontage der Behelfsbrücke
Die Vollsperrung der Schöngeisinger Straße ist für diese Maßnahmen mit den hierfür erfor- derlichen Umleitungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen einzurichten (siehe Verkehrs- führungsplan in der Anlage). Diese Leistungen sind durch den AN zu erbringen.
In der vorher ausgeführten Baumaßnahme zur Errichtung des Spartendükers wurde eine Vollsperrung der Schöngeisinger Straße eingerichtet. Dem Bieter bzw. AN steht es frei, die Bestandteile der Verkehrssicherungsmaßnahmen vom AN dieser Maßnahme zu überneh- men.
3.1.3 Verkehrsrechtliche Anordnungen (VAO)
Jeglicher Eingriff in den öffentlichen Verkehr bedarf grundsätzlich einer verkehrsrechtlichen Anordnung.
Alle (auch nur vorübergehende) Änderungen an Absperrungen, Gelbmarkierungen, Leitein- richtungen, Beschilderungen, Beleuchtungen usw. haben ohne Zustimmung des AG und ohne verkehrsrechtliche Anordnung grundsätzlich zu unterbleiben. Dies gilt nicht, wenn Ge- fahr im Verzug ist.
Verschmutzungen sind ein Verstoß gegen die StVO und unverzüglich zu beseitigen. Der öffentliche Verkehr darf durch die Baudurchführung in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Bei Gefahren für den Straßenverkehr und dadurch notwendige Sicherungsmaßnahmen ist eine VAO zu beantragen.
Der AN muss vor Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständi- gen Behörde einholen. Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen sind vom AN 14 Tage vor beabsichtigter Durchführung einzureichen. Werden die vorgenannten Regelungen nicht eingehalten, hat der AN keinen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten zu dem von ihm vorgesehenen Termin.
Zuständige Behörde: Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck
3.1.4 Verkehrsbeschränkungen
Im Umfeld der Baumaßnahme ist mit erheblichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen, vor allem während der Vollsperrung der Schöngeisinger Straße. Dieser Umstand ist bei der Kalkulation im Hinblick auf Verzögerungen bei der Anlieferung und Abtransport von Bau- stoffen, Geräten etc. zu berücksichtigen.
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Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Diese Beschränkung gilt auch für Transportfahrzeuge im Baustellenbereich. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Über- schreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen ist mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde zu rechnen.
Für das bestehende Brückenbauwerk „Schlachthofbrücke“ gilt eine Gewichtsbeschränkung auf 24 t und eine Einschränkung der Fahrbahnbreite. Beide Beschränkungen müssen zwin- gend eingehalten werden.
3.1.5 Baustellenabsicherung
Die Baugeräte müssen auch bei Dunkelheit eindeutig erkennbar sein. Die weiß-rot reflek- tierende Kennzeichnung ist bis zu den äußersten Maschinenteilen vorzusehen.
Bei Längsabsicherung von Baustellen mit Leitkegeln oder Baken (i. d. R. Arbeiten von kür- zerer Dauer) sind die Geräte und Baustoffe nach Beendigung der Arbeiten arbeitstäglich zu entfernen. Arbeitsfahrzeuge sind so abzustellen, dass der öffentliche Verkehr nicht behin- dert oder gefährdet wird.
Die während der Arbeiten eingesetzten Kfz sind nach Teil A Ziff. 7.1(3) und (4) RSA´95 mit einer Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 und zusätzlich mit mind. einem gelben Rundumlicht (Teil A Ziff. 7.1(6) RSA´95) auszustatten. Ist das Rundumlicht nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind weitere Rundumkennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. LKWs sind zusätzlich mit einer au- tomatischen Warntoneinrichtung für Rückwärtsfahrten auszurüsten.
Das eingesetzte Personal hat Warnkleidung nach EN ISO 20471, Klasse 3 zu tragen (VwV zur StVO § 35 Abs. 6).
Der Aufenthalt von Personen im Grenzbereich zum öffentlichen Verkehrsraum ist zu deren Schutz auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Der AN hat alle auf der Baustelle eingesetzten Personen, auch Nachunternehmer, unmit- telbar vor Beginn der Bauarbeiten auch auf die besonderen Arbeitssicherheitsbedingungen bei Nachtbaustellen hinzuweisen und eine strikte Einhaltung dieser Bedingungen zu ge- währleisten.
Verschmutzungen durch den Baubetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen sind jeweils um- gehend zu beseitigen. Die Reinigung hat mit einem Hochdruckreinigungsgerät zu erfolgen. Das Fahrzeug darf keinerlei Wasserrückstände hinterlassen. Direkt nach der Reinigung darf die Fläche nur leicht feucht sein. Die gereinigte Fläche darf keinerlei loses Material oder Feinstaubanteile aufweisen. Die aufgesaugten Feststoffe sind im Fahrzeug vom Schmutz- wasser zu trennen und separat zu entsorgen.
Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Geräte mit den oben angegebenen Anfor- derungen verwendet werden dürfen. Der Einsatz von Saugkehrmaschinen mit starrer Hoch- druckreinigungseinrichtung ist nicht zulässig.
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3.2 Bauablauf
Die Planung, Koordination und Durchführung der einzelnen Bauabläufe sowie die Bereit- stellung von Material, Geräten und Personal bleiben - unter Berücksichtigung der vom AG angegebenen Ausführungsfristen, ggf. Zwischentermine und den untenstehenden Vorga- ben zum Bauablauf - grundsätzlich dem AN überlassen. Der zeitliche Ablauf der Arbeiten und die einzelnen Bauphasen sind stets mit dem AG abzustimmen. Die Baumaßnahme ist insgesamt zügig und ohne Unterbrechungen durchzuführen.
Sämtliche Erschwernisse und Mehraufwendungen für die Aufteilung der Arbeiten in ein- zelne Bauphasen und Bauabschnitte (z.B. evtl. mehrmaliger Einsatz für Verbau- und Aus- hubarbeiten und Herstellung der Unterwasserbetonsohle) sind bei der Preisbildung zu be- rücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Aufteilung einzelner LV- Positionen auf ver- schiedene Bauphasen bzw. Teilabschnitte.
Dem Bieter wird dringend angeraten, die künftige Baustelle zu besichtigen, um sich über die Lage der Baustelle und über alle zu erwartenden Leistungen, Umstände und Erschwer- nisse zu informieren.
Kosten, die dem AG bzw. Dritten durch vom AN zu vertretende Überschreitungen der in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Terminen entstehen, werden dem AN in Rechnung gestellt.
Baubeginn und Bauende sind dem AG schriftlich anzuzeigen.
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt München durchzuführen. Baubeginn und Bauende sind dem WWA schriftlich anzuzeigen.
Wöchentlich finden Besprechungen in einem Baubüro des AG statt, um u. a. die Koordina- tion der Arbeiten zu optimieren und die Bauzeiten zu sichern. Die Teilnahme des AN an diesen Terminen ist sicherzustellen.
3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Bauablauf, Bauzeit
-
Baustelleneinrichtung
-
Herstellen der Schutz- und Arbeitsgerüste
-
Herstellung der Behelfsbrücke für die bauzeitliche Verkehrsführung
o Herstellung der Auflagerbänke für die Behelfsbrücke als Stahlbetonkopfbalken auf den Spundwänden des Spartendükers westlich der bestehenden Brücke
o Montage des Überbaus der Behelfsbrücke (Einheben von der Schöngeisinger Straße aus) unter Vollsperrung der Schöngeisinger Straße
o Herstellung der Stützwände am südlichen Ende der Behelfsbrücke und Hinterfül- lung
o Straßenbauarbeiten in den Anschlussbereichen
- Einrichten der bauzeitlichen Verkehrsführung über die Behelfsbrücke und Verkehrsum- legung
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 30 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
-
Herstellung der Bohrpfähle für die Gründung des Ersatzneubaus hinter den Bestands- widerlagern
-
Abbrucharbeiten Bestandsbauwerk
o Abbruch Überbau – Ausheben der Längsträger unter Vollsperrung der Schön-
geisinger Straße o Herstellung des Spundwandverbaus am Mittelpfeiler o Abbruch des Mittelpfeilers inkl. Fundament o Herstellung der Trägerbohlverbauten an den Widerlagern o Teilabbruch der Widerlager
- Neubau
o Baugrubenaushub für die Widerlager Achse 10 und 30 o Herstellung der Pfahlkopfplatten, Widerlagerwände und Flügelwände bis zur Ar-
beitsfuge o Abbruch des Bestandswiderlagers bis zur endgültigen Abbruchkante o Aushub im geschlossenen Spundwandkasten und Herstellung der Unterwasser-
betonsohle für den Mittelpfeiler Achse 20 o Herstellung des Mittelpfeilers mit Flachgründung (Ortbeton), danach Abschneiden
der Spundwände auf Höhe OK Fundament o Herstellung der Spannbetonfertigteile o Montage der Fertigteile (Einheben von der Einmündung Schöngeisinger Straße
aus) unter Vollsperrung der Schöngeisinger Straße o Herstellung Rahmenecken, Ortbetonergänzung und Kragarme o Herstellung der Flügelwände o Hinterfüllung und Herstellung der Schleppplatten o Rückbau der Trägerbohlverbauten an den Widerlagern o Aufbringen der Abdichtung o Herstellung der Kappen und Geländer o Aufbringen des Fahrbahnbelages
-
Straßenbauarbeiten in den Anschlussbereichen und Anpassung an die bestehenden Verkehrswege
-
- Hauptprüfung vor der Abnahme gemäß DIN 1076 durch den AG
-
Verkehrsumlegung auf den Ersatzneubau
-
Rückbau der Behelfsbrücke und der Stahlbetonkopfbalken
-
Abschneiden der Spundwände
-
Wiederherstellen BE-Flächen und der Uferböschungen
-
Baustellenräumung
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Es wurde eine Bauzeit von insgesamt ca. 17 Monaten ermittelt. In diesem Zeitrahmen sind Stillstandszeiten für Hochwasserereignisse bei der Herstellung der Unterbauten für die Be- helfsbrücke, beim Abbruch des bestehenden Mittelpfeilers sowie bei der Herstellung des neuen Mittelpfeilers berücksichtigt. Zudem wird eine Unterbrechung der Bauarbeiten in den Monaten Dezember und Januar („Winterpause“) berücksichtigt.
Betriebsform
Aufgrund der innerstädtischen Lage sind die Arbeiten in „Betriebsform 2“ durchzuführen.
„Betriebsform 2“: Von Montag bis einschließlich Samstag unter voller Ausnutzung der Ta- geshelligkeit, d. h. ohne künstliche Beleuchtung.
Diese Vorgabe ist Vertragsbestandteil. Ein Abweichen von dieser Vorgabe kann nur mit Zustimmung des AG erfolgen. Ein durch diese Vorgabe eventuell möglich werdendes vor- gezogenes Bauende berechtigt den AN nicht, von der „Betriebsform 2“ abzuweichen.
Der AN hat diese Vorgabe bindend einzuhalten und bei Personalplanungen und Geräteein- satz zu beachten.
Mehrschichtbetrieb / Nachtarbeit
Falls abweichend von der o.g. Festlegung Nachtarbeiten ausgeführt werden, ist Nachfol- gendes zu beachten. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen gehören zum vertragli- chen Leistungsumfang.
Hinsichtlich der Beleuchtung sind die gültige ZTV-SA und die dort aufgeführten Vorschriften als Vertragsgrundlage vereinbart und damit vollständig umzusetzen.
Die Beleuchtung der einzelnen Arbeitszonen und eines ausreichenden Umfeldes ist einver- nehmlich mit den zuständigen Behörden, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft rechtzeitig vor Baubeginn festzulegen.
Im Rahmen der Eigenüberwachung hat der AN die verschiedenen Beleuchtungsstärken der Baustelle anhand repräsentativer Bereiche zu überprüfen und zu protokollieren. Diese Auf- zeichnungen sind dem AG unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben.
3.2.2 Zeitliche Beschränkungen, Termine, Vertragsstrafen
Es gelten folgende Vertragsfristen und Vertragstermine:
Vertragstermine / Ausführungsfristen:
-
Ausführungsbeginn unmittelbar nach Vergabe
-
Örtlicher Baubeginn 03.05.2027
-
Verkehrsumlegung auf die Behelfsbrücke 22.07.2027
-
Fertigstellung der Baumaßnahme 20.09.2028
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3.2.3 Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
In Abschnitt 1.4 der Baubeschreibung sind die gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen auf- geführt. Der AN hat sich selbstständig und eigenverantwortlich mit den beteiligten Baufir- men zu koordinieren und abzustimmen.
Die Arbeiten sind im Sinne der Kooperationspflicht untereinander so abzustimmen, dass gegenseitige Behinderungen soweit wie möglich vermieden werden.
3.3 Wasserhaltung
Siehe Abschnitte 2.5.2, 2.6, 0 dieser Baubeschreibung
Der Beginn der Bauarbeiten sowie das Ende sind der Stadt Fürstenfeldbruck, dem Was- serwirtschaftsamt München sowie den Fischereiberechtigten mindestens eine Woche vor- her mitzuteilen.
Allgemeines
Während der Bauzeit ist der AN für die schadlose Ableitung des auf der Baustelle anfallen- den Oberflächenwassers, Niederschlagswassers und Abwassers verantwortlich. Die not- wendigen Wasserhaltungsanlagen innerhalb des Baufeldes sind vom AN zu planen, einzu- setzen, vorzuhalten, ordnungsgemäß zu betreiben und nach Abschaltung rückzubauen.
Der AG behält sich vor, bei ungenügender Wasserhaltung, Behandlung und Ableitung die Arbeiten so lange einzustellen, bis Maßnahmen zur einwandfreien Wasserhaltung, Behand- lung und Ableitung getroffen sind. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.
Sollte bei den Aushubarbeiten organoleptisch auffälliger Aushub angetroffen werden, ist unverzüglich das Wasserwirtschaftsamt München zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Der AN trägt das Risiko aller Schäden und Folgen, die durch den Ausfall von Pumpen, bei Stromausfällen und Frost, an den einzelnen Bauteilen sowie gegenüber Dritten entstehen. Für die Vorhaltung, die funktionsfähige Unterhaltung der gesamten Wasserhaltungsmaß- nahmen und das gezielte und schadensfreie Abführen sämtlicher anfallender Wässer aus allen Bauabschnitten bis in ggf. vorhandene Auffangbehälter ist der AN bis zur Bauwerk- sendabnahme verantwortlich.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 33 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
3.4 Baubehelfe
3.4.1 Traggerüste, Hilfskonstruktionen
Allgemeines
Traggerüste dürfen erst unter Last genommen werden, wenn sie zusätzlich zur Vorlage der Ausführungsprotokolle gem. DIN EN 12812 von einem Sachverständigen des AG abge- nommen wurden.
Entstehen bei Abnahme der Bauhilfskonstruktionen durch Umstände, die nicht der AG zu vertreten hat, Mehraufwendungen (Zeitverzögerungen, mehrmalige Anfahrt o. ä.), so hat der AN die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
3.4.2 Arbeits- und Schutzgerüste
Arbeitsgerüste im Bereich der Amper müssen mit einer entsprechenden Einrichtung zum Schutz der Umwelt ausgestattet sein (wasserdichte Abdeckung). Bei Starkregenereignis- sen und im Hochwasserfall müssen die Gerüste aus der Amper entfernt werden.
Für die Arbeitsgerüste sind, soweit erforderlich, ebenfalls statische Nachweise oder allge- mein bauaufsichtliche Zulassungen sowie geprüfte Unterlagen von Typenberechnungen zu erbringen.
Eine Aufhängung oder Befestigung der Gerüstkonstruktion am Geländer ist unzulässig.
Arbeitsgerüste dürfen erst nach Abnahme der betreffenden Bauleistung und nach Zustim- mung des AG abgebaut werden.
Während der ganzen Bauzeit ist unbedingt für eine lückenlose Absturzsicherung einschl. Spritz- und Sichtschutz zu sorgen (ggf. Hilfsgeländer o. ä.).
3.4.3 Verbauten
Spundwandkasten zur Herstellung des Mittelpfeilers in der Amper
Der Mittelpfeiler im Flussbett der Amper ist im Schutz eines Spundwandkastens herzustel- len. Zum Schutz des Grundwassers sind Spundwände aus unbeschichtetem Stahl zu ver- wenden. Zur Abschottung des Grundwasserzustroms dient eine Unterwasserbetonsohle, auf der die Gründung des Mittelpfeilers angeordnet wird. Mit einer Mindestüberdeckung von ca. 50 cm über OK Fundament liegt die Gründungssohle des neuen Pfeilers ca. 1,0 m tiefer als das Gründungsniveau des bestehenden Pfeilers. Zwischen der Gründungsebene und der Unterwasserbetonsohle ist eine Drainagekieslage einzubauen.
Der Spundwandkasten ist bereits für den Rückbau des bestehenden Pfeilers und des Fun- daments herzustellen.
Der Bemessungswasserstand für die Bemessung des Spundwandverbaus ist bei +516,40 m NHN (MHW) anzusetzen. Im Falle eines Hochwasserereignisses, bei dem dieser Bemes- sungswasserstand überschritten wird, ist die Baugrube zu räumen und zu fluten.
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Gemäß Empfehlung im anliegenden Baugrundgutachten ist ein im Schloss geschlagener Spundwandverbau herzustellen. Aufgrund der anstehenden Baugrundverhältnisse ist da- von auszugehen, dass massive Einbringhilfen zum Einbringen der Spundbohlen erforder- lich werden (siehe Baugrundgutachten in der Anlage).
Trägerbohlwände für Widerlagerbaugruben
Zur Sicherung der Widerlagerbaugruben sind entlang der zukünftigen Flügelwände Trä- gerbohlverbauten herzustellen. An der westlichen Flügelwand in Achse 10 ist die denkmal- geschützte Kapelle zu sichern.
Baugruben
Die bestehenden Widerlagerwände sind zunächst teilweise abzubrechen und dienen in Richtung Amper als Baugrubensicherung. Hinter den Widerlagern sind in Richtung der Straße offene Baugruben herzustellen. Die Böschungsneigungen sind gemäß Baugrund- gutachten mit Böschungsneigungen von ≤ 45° zur Horizontalen auszubilden.
Der Baugrubenaushub der Widerlagerbaugruben erfolgt in offenen Baugruben bzw. im Schutz von Trägerbohlverbauten. Beim Aushub darf die Anschlussbewehrung der Bohr- pfähle, die vor dem Aushub herzustellen sind, nicht beschädigt werden. Durch die Grün- dung auf Bohrpfählen liegt die Unterkante der Sauberkeitsschicht und der Pfahlkopfplatten oberhalb des Bemessungswasserstands (MHW).
Die Baugrube am Mittelpfeiler ist unter Wasser im Spundwandkasten auszuheben. Nach dem Einbringen der Unterwasserbetonsohle ist die Baugrube zu lenzen. Anschließend ist die Drainagekieslage einzubringen und das Fundament herzustellen.
Der AN hat die Geräte und Profile entsprechend des Baugrundverhältnissen und den sta- tisch-konstruktiven Erfordernissen zu wählen. Werden während der Verbau- und Aushub- arbeiten Abweichungen bezüglich der angetroffenen Baugrundschichten festgestellt, ist der Baugrundgutachter hinzuzuziehen.
3.5 Stoffe, Bauteile
3.5.1 Allgemein
Sämtliche Stoffe und Bauteile liefert der AN. Die Stoffe und Bauteile müssen den Qualitäts- anforderungen der entsprechenden DIN-Normen und Technischen Lieferbedingungen (TL/TP) entsprechen. Diesbezügliche Zulassungsbescheide sind dem AG auf Verlangen vorzulegen.
Der AN hat alle Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.
Die Aufwendungen für die Fremdüberwachung von Beton („Baustelle mit Überwachungs- klasse ÜK 2“) sind in die Baustelleneinrichtung (Pauschalposition) einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Es wird darauf hingewiesen, dass die entsprechende
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Fremdüberwachung selbständig durch den AN zu veranlassen und dem AG nachzuweisen ist.
Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den techni- schen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Hersteller- staat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau, Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterla- gen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache un- verzüglich vorzulegen.
Kosten für die Prüfung von Stoffen sind in die entsprechenden OZ einzurechnen, sofern keine gesonderten Positionen im LV benannt sind.
3.5.2 Oberboden
Im Oberboden ist zum Teil mit Wurzelresten und Ästen zu rechnen. Dies ist bei der Verwer- tungsmöglichkeit des Oberbodens zu berücksichtigen.
3.5.3 Straßen- und Wegebau
Der Bestandsaufbau der nördlichen und südlichen Zufahrt ist komplett zu entfernen und zu verwerten. Gemäß der vorliegenden Angaben ist PAK-haltiges Material nicht zu erwarten.
Für den Neubau ist ein frostsicherer Aufbau mit 50 cm Gesamtstärke vorgesehen. Der Oberbau wird gemäß RStO 12/24 für das Provisorium als Asphalttragdeckschicht, für die endgültigen Zufahrten als dreilagiger Aufbau Bk 3,2 ausgeführt. Die dabei zu verwenden- den Baustoffe müssen der ZTV Asphalt-StB entsprechen.
Der Übergang vom Bestand auf den shared-space wird mit farbigem Betonpflaster, eben- falls der Bk 3,2 erstellt.
3.5.4 Hinterfüllmaterial
Die Verwendbarkeit des Aushubmaterials zur Hinterfüllung stellt der AG fest.
Die Ausführung erfolgt gemäß BAST RIZ Was 7 ZTV E-StB.
3.5.5 Beton
Aufwendungen für die folgenden Anforderungen sind in die entsprechenden Positionen der Leistungsbereiche „Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton" einzurechnen.
Alle die für das Bauvorhaben vorgesehenen Betonzusammensetzungen und deren Erst- prüfungen (ggf. vorliegende Zwischenergebnisse) sind zusammen mit dem baustellenbe- zogenen Betonsortenverzeichnis, den Prüfzeugnissen und Überwachungsbescheinigun- gen der Ausgangsstoffe sowie dem Qualitätssicherungsplan (QS-Plan) vorzulegen. Der QS-Plan regelt und dokumentiert alle qualitätsrelevanten Maßnahmen sowie die Verant- wortlichkeiten bei Betonherstellung und Ausführung. Er enthält bauteilbezogen Angaben zum Betonierkonzept (Betonierfolge, Förderung, Einbau), zum Überwachungskonzept auf der Baustelle (z.B. Annahme, zusätzliche Frisch- und Festbetonprüfungen, Messungen
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zum Temperaturverlauf im Bauteil) und zum Nachbehandlungskonzept sowie ggf. Angaben zur Steuerung des Wärmeabflusses.
Zwei Wochen vor den einzelnen Betonagen sind der Bauüberwachung des AG detaillierte Betonier- und Nachbehandlungsanweisungen vorzulegen.
Ausgangsstoffe Die verwendeten Zemente müssen chromatarm sein.
Die Qualität der Zemente ist durch Vorlage der monatlichen Werksüberwachung nachzu- weisen.
Bei Verwendung von Flugasche sind die Ergebnisse der monatlichen Werksüberwachung vorzulegen. Die Umweltverträglichkeit ist durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Für die zur Verwendung kommenden Gesteinskörnungen sind die Leistungserklärungen sowie die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich petrographischer Zusammensetzung/ Al- kaliempfindlichkeit vorzulegen. In der petrographischen Beschreibung nach DIN EN 932-3 ist der Anteil an mürben Körnern auszuweisen. In Abhängigkeit von der Einwirkung der Umgebungsbedingungen sind die nach ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1, Absatz 3.1 und EZTV-ING Bayern geforderten Frost-Tau-Widerstände nachzuweisen.
Die Qualität der Gesteinskörnungen ist durch die jährlichen Prüfzeugnisse der Fremdüber- wachung sowie die Ergebnisse der Eigenüberwachung im Werk nachzuweisen.
Anforderungen an den Transportbeton Für konstruktive Bauteile (Fundamente, Widerlager, Überbau) mit Chloridbeanspruchung sind Hochofenzemente zu verwenden.
Die in den jeweiligen LV-Positionen angegebenen Mittelwerte und größten Einzelwerte für den Chloridmigrationskoeffizienten gemäß BAW-Merkblatt „Dauerhaftigkeitsbemessung bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC), Ausgabe 2019 sind am Bauteil ge- schuldet.
Für alle Bauteile mit einer kleinsten Abmessung von ≥ 0,60 m sind die Regelungen der DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ zu berücksichtigen. Für diese Betone darf der Nachweis der Druckfestigkeitsklasse im Alter von 56 d geführt werden. Alle weiteren Festbetoneigenschaften (z. B. Wassereindringwiderstand, Spaltzugfestigkeit, E-Modul) sind zum gleichen Zeitpunkt nachzuweisen. Nachfolgende Anforderungen sind einzuhalten:
-
Maximale Bauteiltemperatur: 55 °C
-
Maximaler Temperaturgradient (Kern-Oberfläche): 15 K
Betonherstellung Haupt- und Ersatzmischanlage sind zu benennen. Die Güteüberwachung ist für beide An- lagen nachzuweisen. Zwei Wochen vor Beginn der Betonierarbeiten sind dem AG je Mischanlage die Zertifikate sowie die letzten beiden Überwachungsberichte der Zertifizie- rungsstelle vorzulegen. Berichte der Überwachung durch die Zertifizierungsstelle, die während der Bauausführung erfolgen, sind dem AG zeitnah zu übergeben.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 37 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
Bei der Lieferung von Beton aus mehreren Mischwerken hat der AN sicherzustellen, dass die gleichen Ausgangsstoffe verwendet werden.
Der AG ist berechtigt, die Transportbetonmischanlage während der Betriebszeit jederzeit zu betreten. Die qualitätsrelevanten Dokumente der Betonherstellung müssen aktualisiert im Betonwerk aufliegen.
Dem AG ist eine Ausfertigung des Lieferscheins unmittelbar nach Lieferung auszuhändi- gen. Der Lieferschein für Transportbeton nach ZTV-ING weist neben den prozentualen Über- und Unterschreitungen beim Dosieren der Ausgangsstoffe den auf der Grundlage der Einwaagen ermittelten w/z-Wert aus.
Betonflächen, Nachbehandlung Alle Sichtbetonflächen haben die Anforderungen der Sichtbetonklasse SB2 nach DBV- Merkblatt „Sichtbeton" (Fassung 06/2015) zu erfüllen. Kalk- und Rostfahnen an den vertikalen Bauteilen, das Abzeichnen der Bewehrung oder des Grobkorns sowie die im Abschnitt 5.1.2 des Merkblatts mit „im Allgemeinen vermeid- bar" bezeichneten Abweichungen sind zu vermeiden. Sofern in einer der vereinbarten Vertragsbedingungen strengere Anforderungen als im DBV-Merkblatt "Sichtbeton" enthal- ten sind, so gelten diese Vorgaben vorrangig.
Eingeschalte und bewehrte Bauteile sind bis zur Betonage mit geeigneten Maßnahmen vor Witterungseinflüssen zu schützen.
Die sichtbaren Betonflächen sind mit Holzschalung herzustellen. Vor dem erstmaligen Einsatz einer neuen saugenden Schalhaut ist die Oberfläche durch zweimaliges Auftra- gen von Zementschlämme vorzubehandeln und nach dem Trocknen abzukehren.
Nicht geschalte Oberflächen sind soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders ver- einbart glatt zu verreiben.
Nicht geschalte Oberflächen von Überbauten sind mit Oberflächenrüttlern (Rüttelbohle) abzuziehen und maschinell zu Glätten.
Die Oberfläche der Kappen ist sauber abzuziehen und glatt zu verreiben.
Bei nicht geschalten Betonoberflächen muss die Nachbehandlung unmittelbar nach der Herstellung der Oberfläche beginnen. Diese besteht bei den Kappen aus dem Aufsprühen von flüssigen Nachbehandlungsmitteln und dem Abdecken mit einer dampfdichten, min- destens 0,2 mm dicken Kunststofffolie.
Geschalte Oberflächen von Konstruktionsbetonen (Fundamente, Pfahlkopfplatten, aufge- hende Bauteile, Überbau) sind mindestens 7 Tage in der Schalung zu belassen. Die ge- schalten Betonoberflächen von Betonen der Expositionsklasse XF4 sind mindestens 5 Tage in der Schalung zu belassen.
Liegen die am Bauteil ermittelten Werte des Chloridmigrationskoeffizienten über den ver- traglich geschuldeten Werten, ist auf das mangelhafte Element eine Tiefenhydrophobie- rung der Klasse II gemäß DIN EN 1504-2 auf Silanbasis (Creme oder Gel, Wirkstoffgehalt mindestens 80%, Materialauftrag mindestens 500 g/m² bezogen auf einen Wirkstoffgehalt
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von 100%, Applikation in ein bis zwei Arbeitsgängen nass in nass) aufzubringen. Die frisch bearbeiteten Flächen sind mindestens zwei Tage vor Regen oder sonstigem Was- sereindrang sowie vor Wind zu schützen. Die Sanierung von Flächen mit nachgewiesener mangelhafter Dauerhaftigkeit einschließlich aller zugehörigen Maßnahmen wie Unter- grundvorbereitung, Prüfung Feuchtigkeitsgehalt, Messen der Umgebungsbedingungen etc. ist eine Nebenleistung.
Um Rostfahnen an den Sichtbetonflächen zu vermeiden, sind Anschlusseisen in Folien ein- zupacken.
Anforderungen an den Fertigteilbeton
Für Konstruktionsbeton mit Chloridbeanspruchung ist Hochofenzement mit einem Hüt- tensandanteil von weniger als 55 M.-% zu verwenden.
Bei Betonen der Expositionsklasse XF2 darf keine Anrechnung der Flugasche auf den äquivalenten Wasserzementwert erfolgen.
Für die Betonfertigteile sind die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:
-
Maximale Bauteiltemperatur: 70°C
-
Maximaler Temperaturgradient (Kern-Oberfläche): 15 K
Betonherstellung
Zwei Wochen vor Beginn der Betonierarbeiten sind dem AG die letzten beiden Überwa- chungsberichte der Zertifizierungsstelle vorzulegen.
Der AG ist berechtigt, das Fertigteilwerk während der Betriebszeit jederzeit zu betreten. Die qualitätsrelevanten Dokumente der Betonherstellung müssen aktualisiert aufliegen.
Betonflächen, Nachbehandlung
Kalk- und Rostfahnen an den vertikalen Bauteilen, das Abzeichnen der Bewehrung oder des Grobkorns sowie die im Abschnitt 5.1.2 des Merkblatts mit „im Allgemeinen vermeid- bar" bezeichneten Abweichungen sind zu vermeiden. Sofern in einer der vereinbarten Vertragsbedingungen strengere Anforderungen als im DBV-Merkblatt "Sichtbeton" enthal- ten sind, so gelten diese Vorgaben vorrangig.
Die sichtbaren Betonflächen sind mit Holzschalung herzustellen. Vor dem erstmaligen Einsatz einer neuen saugenden Schalhaut ist die Oberfläche durch zweimaliges Auftra- gen von Zementschlämme vorzubehandeln und nach dem Trocknen abzukehren.
Das Fertigteilwerk ist verpflichtet, die Wiegevorgänge ständig zu überwachen und dabei die Einzelmengen stichprobenweise aufzuzeichnen. Die Richtigkeit der Aufzeichnungen muss durch Unterschrift bestätigt sein. Diese Aufzeichnungen sind dem AG mit dem be- treffenden Versandlieferschein auszuhändigen. Dies gehört zum vertraglichen Leistungs- umfang.
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3.5.6 Schalung
Die sichtbaren Betonflächen der Unterbauten und Kappen sind mit einer sägerauen und gespundeten Holzschalung herzustellen.
Die sichtbaren Betonflächen der Überbauten sind mit gehobelter und gespundeter Holz- schalung herzustellen.
Aufgrund der engen baulichen Terminschiene muss der AN davon ausgehen, dass sämtli- che Massivbauteile mit einem eigenen Schalsatz herzustellen sind.
Alle sichtbaren Betonkanten sind mittels Dreikantleisten zu brechen gem. ZTV-ING Teil 3 Abs. 2.
Das Verschließen der Ankerlöcher in Sichtflächen ist nur mit den in ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (5) aufgeführten zementgebundenen Stopfen im passenden Farbton zulässig. Abweichend zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (5) sind die Stopfen ebenflächig einzukleben. Da- her sind die Anker rechtwinklig zur Sichtbetonfläche anzuordnen. Nur in Sichtbetonflächen, an denen diese rechtwinklige Anordnung aus geometrischen Gründen nicht ausführbar ist, sind die Stopfen entsprechend ZTV-ING 3-2, Ziff. 4.5.1 (5) vertieft einzukleben.
Vor dem Betonieren ist die Schalung von Verunreinigungen sorgfältig zu reinigen.
3.5.7 Betonstahl, Spannstahl
Für den Transport und Einbau des Betonstahls sind Stahllängen bis zu 15 m einzukalkulie- ren. Entsprechende Erschwernisse sind in die jeweiligen Betonstahlpositionen einzurech- nen. Der Betonstahl ist fachgerecht zu lagern. Verschmutzungen sind auszuschließen.
Die Montagebewehrung ist bereits in den Ausführungsplänen zu berücksichtigen und dar- zustellen. Die Betondeckung muss auch gegenüber der Montagebewehrung eingehalten sein.
Für Überbau und Betonteile mit sichtbar bleibender Unterseite, die waagrecht oder unter weniger als 45° geneigt ausgeführt wird, wird verzinkter Bindedraht vorgeschrieben.
Für Rückbiegeanschlüsse ist die DIN EN 13670 Ziffer 6.3 zu beachten.
In Ergänzung zu ZTV-ING 3-2, Ziff. 5.5 wird festgelegt, dass die Abstandshalter so zu be- festigen sind, dass ein Verdrehen mit Sicherheit verhindert wird und dass nur Abstandshal- ter einzusetzen sind, mit denen ein einziger Abstand eingestellt werden kann. Abstandhal- ter zur Einhaltung der Betondeckung werden nicht gesondert vergütet. Biegeformen jegli- cher Art werden nicht gesondert vergütet.
Die Vorspannung ist im Fertigteilwerk im Spannbett als Vorspannung mit sofortigem Ver- bund aufgebracht. Je Fertigteil ist eine Anspannkraft < 8 MN aufzubringen.
3.5.8 Sanierung von Rissen im Beton / Nachbesserung / Instandsetzung
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gilt allgemein für alle Mängel:
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Die Mängelbeseitigung hat entsprechend den Vorgaben der ZTV-ING zu erfolgen, für Kopf- bolzendübel entsprechend den Festlegungen in der Anlage zum Allgemeinen Rundschrei- ben Straßenbau (ARS) Nr. 18/2019. Die Festlegungen zu Art und Umfang der Bestands- aufnahme der Mängel durch den AN und das Instandsetzungskonzept einschließlich der vom Sachkundigen Planer des AN festzulegenden Eigenschaften der Systeme und projekt- spezifischen Nachweise der Verwendbarkeit sowie der Übereinstimmung bedürfen der vor- herigen Zustimmung des AG. Diese vorherige Zustimmung des AG ist ebenso erforderlich für eine Reduzierung der Eigenüberwachung oder für einen Entfall der Fremdüberwachung gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 Ziffern 1.8.3 (2) und (4) sowie ZTV-ING Teil 3 Ab- schnitt 5 Ziffer 3.3.1(5).
Nachbesserungsarbeiten ohne Zustimmung des AG während der Bauausführung sind grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen können wegen späterer Unzugänglichkeit von Bauteilen o. ä. Nachbesserungsarbeiten mit Zustimmung des AG während der Bauarbeiten ausgeführt werden.
Alle nachzubessernden Mängel sind zu dokumentieren und die durchgeführten Maßnah- men zur Mängelbeseitigung sind im Bauwerksbuch sowie in den Bestandsunterlagen auf- zunehmen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Durch vorherige Arbeitsproben ist sicher zu stellen, dass zusätzlich zur Erfüllung der tech- nischen Anforderungen die Oberfläche der instand gesetzten Bereiche der Oberfläche des jeweiligen Bauteils in Farbe, Helligkeit und Struktur entspricht.
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gelten Risse mit einer Rissbreite
0,2 mm an der Bauteiloberfläche als Mangel.
Durch den AN ist eine Rissaufnahme aufzustellen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Bei Rissen mit größerer Breite als 0,2 mm ist ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 anzuwenden.
Nach dem Verschließen von Rissen sind über die Anforderungen der ZTV-ING Teil 3 Ab- schnitt 4 hinaus für die Einhaltung der Anforderungen an Sichtflächen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 und zur Beobachtung der Risse die Verdämmung, die Verspach- telung und aus- oder übergetretenes Verfüllmittel so abzuschleifen, dass eine optimale An- gleichung der Schadensstelle an den umgebenden Beton erfolgt. Der AG behält sich vor, wenn die Anforderungen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 nicht erreicht werden, die entsprechenden Bauteile nach ZTV-ING Teil 3 Abschn. 4 beschichten zu lassen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Die Behandlung von Rissen ist vor der Durchführung der Bauwerksprüfung H1 nach DIN 1076 (diese erfolgt durch den AG) abzuschließen.
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gelten Betonlunker größer 0,4 cm Tiefe als Mangel und sind mit Betonersatz zu füllen.
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 ist fehlende Betondeckung folgen- dermaßen instand zu setzen (bezogen auf cnom = 4,5 cm):
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c = 3,0…3,9 cm: Beschichtung mit Oberflächenschutzsystem OS-D, bei begeh- vorhanden baren Flächen OS-F mit Anforderungsklasse III für Griffigkeit / Rutschfestigkeit
c = 2,0…2,9 cm: Betonersatz bis auf cnom auftragen vorhanden
c < 2,0 cm: Abtragen des Betons bis zur Bewehrung, Betonersatz, Einsatz vorhanden von Edelstahldübeln und Edelstahlmattenbewehrung
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 ist bei Überschreitung der Toleranz- grenzwerte von Brückenbelägen die geforderte Ebenheit mittels tachymetergesteuerter Feinfräse herzustellen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
3.5.9 Bohrpfähle
Das Nennmaß (Verlegemaß) nom c der Betondeckung hat bei Bohrpfählen 90 mm zu be- tragen.
3.5.10 Fugen
Arbeitsfugen Zusätzliche Arbeitsfugen gegenüber den Ausschreibungsplänen werden nur mit Zustim- mung des AG gestattet und sind erdseitig mit einem Fugenabschlussband abzudecken. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Fugenbänder Die Stöße der Fugenbänder müssen werkseitig vulkanisiert werden. Ausnahmen zur werkseitigen Stoßverbindung bedürfen der Zustimmung des AG und sind in den Ausfüh- rungsplänen darzustellen.
Die sichtbaren Fugenabdeckbänder sind mit betongrauer Sichtfläche auszuführen.
Gegebenenfalls erforderliche Baustellenstöße der Fugenbänder sind einzukalkulieren.
3.5.11 Oberflächenschutz
Für die Hydrophobierung der Kappen sind die folgenden, projektspezifisch festgelegten An- forderungen zu beachten:
Es sind für die im Folgenden aufgelisteten Merkmale die in Tabelle 12 der Hinweise zu den ZTV-ING 3-4 (Stand 2026/01) aufgeführten Anforderungen einzuhalten. Für Nr. 8 ist die Klasse II und für Nr. 10 die Klasse I zu Grunde zu legen:
- Nr. 1: Allgemeines Erscheinungsbild und Farbe
- Nr. 2: Wirkstoffgehalt (Silan, Siloxan)
- Nr. 3: Dichte
- Nr. 4: Infrarotspektrum
- Nr. 5: Auslaufzeit
- Nr. 6: Viskosität
- Nr. 7: Masseverlust nach Frost-Tausalz-Wechsel
- Nr. 8: Eindringtiefe
- Nr. 9: Wasseraufnahme und Alkalibeständigkeit
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- Nr. 10: Koeffizient der Trocknungsgeschwindigkeit.
Für vorzulegende Übereinstimmungsnachweise sind für die im Folgenden aufgelisteten Merkmale die in Tabelle 13 der Hinweise zu den ZTV-ING 3-4 (Stand 15.01.2026) aufge- führten Anforderungen einzuhalten. Für Nr. 7 ist die Klasse II zu Grunde zu legen:
-
Nr. 1: Allgemeines Erscheinungsbild und Farbe
-
Nr. 2: Wirkstoffgehalt (Silan, Siloxan)
-
Nr. 3: Dichte
-
Nr. 4: Infrarotspektrum
-
Nr. 5: Auslaufzeit
-
Nr. 6: Viskosität
-
Nr. 7: Eindringtiefe.
Als Angabe zur Ausführung ist Tabelle 14 der Hinweise zu den ZTV-ING 3-4 (Stand 2026/01) vollumfänglich vom AN auszufüllen und dem AG zur vorherigen Zustimmung vor- zulegen.
3.5.12 Lager, Fahrbahnübergangskonstruktionen
Entfällt
3.5.13 Geländer / Beleuchtung
Auf den Kappen sind Füllstabgeländer nach RiZ-ING Gel 4 zu montieren.
Der gesamte Korrosionsschutz ist im Werk herzustellen. Für Ausbesserungen von Trans- port- und Montageschäden sowie für die Beschichtung von Baustellenstößen sind durch die BASt zugelassene Beschichtungsstoffe desselben Herstellers zu verwenden wie bei der Werksbeschichtung.
Die Beschichtung ist gemäß den Formblättern nach ZTV-Ing T 4 A3 Anhang B zu doku- mentieren.
Die Geländerholme sind als Handläufe mit integrierter LED-Beleuchtung auszuführen, um die Geh- und Fahrbahn auszuleuchten. Die im Geländer integrierte Beleuchtung ist zu be- mustern, die Bestellung der Beleuchtung hat erst nach Zustimmung des AG zu erfolgen.
Die Handlaufbeleuchtung ist als dauerhafte, stabile, vandalismussichere Ausführung her- zustellen. Durch einen modularen Aufbau ist die Austauschbarkeit einzelner Module sicher- zustellen, wobei für die Ersatzteile eine Verfügbarkeit von mindestens 10 Jahren zu ge- währleisten ist.
Der Anschluss der Handlaufbeleuchtung an das Straßenbeleuchtungsnetz der Stadt Fürs- tenfeldbruck erfolgt bauseits in Abstimmung mit dem AG.
3.5.14 Brückenentwässerung
Widerlager-Rückentwässerung
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Die Rückflächen der Widerlager sowie die Bereiche der gegründeten Flügel werden nach RiZ-ING Was 7 über eine Drainschicht aus geotextiler Drainmatte in teilporöse Grundrohre DN 100 durch die Flügelwände mit Rohren DN 100 aus nichtrostendem Stahl, Werkstoff- Nr. 1.4571 entwässert.
Tropftüllen
An den Fahrbahnrändern werden Tropftüllen aus nichtrostendem Stahl gemäß RiZ-ING Was 11 angeordnet.
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Straßenabläufe
Die Entwässerung der nördlichen und südlichen Anschlussfahrbahnen erfolgt über die be- stehenden Straßenabläufe. Nur im südöstlichen Anschlussbereich (Parkplatz Getränke- markt) wird die in diesem Bereich höhenmäßig anzupassende Fläche über einen zusätzli- chen Straßenablauf mit Anschluss an eine bestehenden Ablaufleitung entwässert.
3.5.15 Befestigungsteile, Verbindungsmittel etc.
Alle im Bauwerk verbleibenden Befestigungsteile, Verbindungsmittel etc. müssen aus nichtrostendem Stahl entsprechend ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 11 Ziffer 2.1 (6) bestehen.
Unter nichtrostendem oder korrosionsbeständigem Stahl ist in dieser Leistungsbeschrei- bung nichtrostender Edelstahl V4A nach DIN 10088-3, Werkstoff-Nr. 1.4571 zu verstehen.
Für die Befestigung von Hilfskonstruktionen (Fixierung der Bewehrungslage, Schalungstei- len, etc.) an späteren Sichtbetonflächen sind ausschließlich Edelstahlnägel zu verwenden. Dies ist in die entsprechenden LV-Positionen einzurechnen und wird nicht gesondert ver- gütet.
3.5.16 Böschungstreppen
Entlang der westlichen Flügelwand in Achse 30 ist eine Böschungstreppe nach RIZ Bösch1 herzustellen.
3.5.17 Beläge, Abdichtungen, Fugen und Rinnen
Auf dem Bauwerk ist folgender Belags- und Abdichtungsaufbau vorgesehen (von oben nach unten):
3,5 cm Deckschicht aus Gussasphalt MA 11 S 4,0 cm Schutzschicht aus Gussasphalt MA 11 S 0,5 cm einlagige Bitumenschweißbahn einschl. Grundierung und EP-Versiegelung
Für die Abschalung von Schrammborden etc. ist die Forderung der ZTV-ING 6-1 Nr. 4.1(12) einzuhalten. Ein Durchbohren der Dichtungsschicht für die Verankerung der Abschalung ist explizit verboten.
3.5.18 Zusatzmittel, -stoffe
Die Verwendung von Zusatzmitteln und -stoffen bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung des AG.
3.5.19 Bestandsbauwerk
Für die Kalkulation der Leistungen und für die Planung des Abbruchs sind ausschließlich die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Baustoffe als definiert und damit als „gem. Be- standsunterlagen“ anzusehen.
Eine mögliche Überschreitung von Betonfestigkeiten ist ausgehend von den definierten Be- tongüten festzustellen. Wenn Beton- und Betonstahlgüte angegeben wird, so ist Stahlbeton anzunehmen.
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| Baustoffe Bestand „Schlachthofbrücke“ | |
|---|---|
| Bauteile | Als Baustoffe „gem. Bestandsunterlagen“ werden definiert: |
| Kappen (Instandsetzung 1990) | B35, BSt 500 S |
| Überbau | B300, BSt I (BSt 220/340) – Eisenbeton |
| Überbau Ertüchtigung Randträger (1990) | B25, BSt 500 S |
| Unterbauten | B300 |
Schadstoffanalyse Bestandsbauwerk siehe Abschnitt 3.6.1 dieser Baubeschreibung.
3.6 Abfälle
Dem AN wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die voll- ständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägi- gen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbe- triebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom AN ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zu- verlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.
Vor Baubeginn benennt der AN dem AG in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des AN zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die ent- sprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
3.6.1 Probenahme und Abfalldeklaration
Die abfallcharakteristischen Analysen für die folgenden Bauteile sind in der Anlage beige- fügt:
Widerlager: Beton
Untersuchung nach Ersatzbaustoffverordnung: Materialklasse RC-1
Kappen: Beton
Untersuchung nach Ersatzbaustoffverordnung: Materialklasse RC-1
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Kappen: Bitumenabdichtung
Untersuchung auf Asbest und PAK: keine Asbestfasern, Einstufung als pechhaltig
Geländer:
Untersuchung auf Schwermetalle: erhöhter Zinkgehalt
Falls der AN oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfachbetrieb vor und während der Baudurchführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Ein- heitspreise einzurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungsanlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern.
Dem AG ist die Probenahme 3 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Unter- suchungsergebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG eine Woche vor Probeent- nahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Er- gebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.
3.6.2 Probenahme durch den AN
Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Baustoffe) innerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustimmung des AG zulässig.
Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fach- kunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt werden.
Die Probenahme ist im Probenahmeprotokoll (inkl. Fotodokumentation) und im Bautage- buch zu protokollieren. Das gilt auch für Rückstellproben.
Die erforderlichen Kapazitäten für Rückstellproben (z.B. Kernkisten, Bodenproben, Bohr- kerne usw.) sind vom AN bereitzustellen und vorzuhalten bzw. mit der Untersuchungs- stelle abzustimmen. Die Lagerfläche / Lagerräume, die Probeneinlagerung sowie die ord- nungsgemäße Entsorgung der Proben wird nicht gesondert vergütet und sind in die Ein- heitspreise der Positionen einzurechnen.
3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle
Der anfallende Ausbaustoff geht in das Eigentum des AN über, ist vom AN von der Anfall- stelle zu entfernen und nach Wahl des AN zu verwerten. Die abfallrechtlichen Pflichten bleiben davon unberührt.
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Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.
Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vorzulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen.
Der AN hat darüber hinaus gegenüber dem AG den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsor- gung dem AG zu übergeben.
3.6.4 Gefährliche Abfälle
Die erhöhten Anforderungen an den Arbeitsschutz sind zu beachten. Der AN hat dem AG die ordnungsgemäße Entsorgung aller gefährlichen Abfälle nachzuweisen. Die Entsor- gungsnachweise und Begleitscheine sind für die jeweilige Position im Original vorzulegen.
Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
Die gefährlichen Abfälle sind durch den AN nach Ausbau und Beprobung zu einer zuge- lassenen Entsorgungsanlage zu transportieren.
3.7 Winterbau
Winterbaumaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Beabsichtigt der AN Leistungen in der Winterperiode auszuführen, so hat er alle damit verbundenen Aufwendungen einzurechnen.
Betonieren
Die Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Betonieren bei Lufttemperaturen unter +5°C gemäß DBV-Merkblatt „Betonieren im Winter“, wie z. B. Anpassen der Betonrezep- tur, längeres Belassen in der Schalung, ggf. mit Wärmeisolierung, Erwärmen der Aus- gangsstoffe, Wärmeschutz des jungen Betons etc. sind vorzusehen. Der Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet und ist in den entsprechenden Positionen mit einzurechnen.
3.8 Beweissicherung / Zustandsfeststellung
Alle vom AN benutzten Anlagen wie Arbeits- und Lagerflächen, Fahrbahnflächen innerhalb der Baustelle, Gewässer- und Uferbereiche, Straßen- und Parkflächen sowie alle zur Be- nutzung vorgesehenen Baustellenzufahrten hat der AN vor und nach Baubeginn in Abspra- che mit dem AG zu besichtigen und deren Zustand, auch mit Fotos, zu dokumentieren. Die Beweissicherung ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchzuführen.
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Nach Abschluss der Maßnahme ist in allen Bereichen der ordnungsgemäße Zustand auf Kosten des AN wiederherzustellen.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Der AN hat alle Sicherungsmaßnahmen bezüglich des öffentlichen Verkehrs zu treffen und Bestimmungen und Auflagen sorgfältig und vollständig einzuhalten.
Alle Maßnahmen zur Baustellensicherung und Überwachung einschließlich Beleuchtung und Beschilderung sind Sache des AN.
Der AN hat die Baustelle zum Zwecke der Überwachung der Bauarbeiten (ggf. durch die Herstellung von Treppen, Laufstegen, Übergängen etc.) jederzeit in einem begehbaren Zu- stand zu halten.
Der AN hat Absperrungen (Bauzäune), Beleuchtungen, Baugrubenabdeckungen, Ausboh- lungen, Verbände, Aussteifungen und sonstige wichtige Konstruktionsteile bzw. der Ver- kehrssicherheit dienende Einrichtungen laufend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Die Überwachung umfasst z.B. bei allen Baugrubenabdeckungen die Auf- rechterhaltung des verkehrssicheren Zustandes durch Kontrollen sowohl von oben als auch von unten.
Die Baustelle ist wirksam gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. Dies gilt im Besonderen in arbeitsfreien Zeiten.
Zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Wasserhaltung, der Beleuchtung und aller ande- ren wesentlichen Einrichtungen sind für den Fall von Stromunterbrechungen während der gesamten Bauzeit geeignete Maßnahmen zu treffen (z. B. Notstromanlage vorhalten und betreiben).
Alle Baustraßen und Wege sind innerhalb der Baustellenflächen stets in verkehrssicherem Zustand zu halten.
3.9.1 Schutzgerüste und -geländer auf dem Bauwerk
Im Zuge der Arbeiten auf dem Überbau ist sicherzustellen, dass keine Gegenstände her- abfallen können. Dazu ist auch eine dichte Ausbildung des Geländers über der Amper er- forderlich.
Notwendige Gerüste zum Herstellen der Kappen sind mit seitlichem Schutzgeländer her- zustellen. Werden diese Gerüste vor Montage der Geländer ausgebaut, sind vom AN pro- visorische, dicht verschalte Schutzgeländer mit Zwischenholm und Fußbrett und einer Höhe von 1,10 m einzubauen. Die Schutzgeländer sind bis zur Montage der Geländer zu belas- sen, abzubauen und von der Baustelle zu entfernen. Diese Leistung ist gegebenenfalls in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Verankerungen im Kappenbeton werden nicht zugelassen.
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3.9.2 Schutzgeländer an Baugruben
Entlang der Baugruben sind eine Absturzsicherung und ein Sicht- und Spritzschutz vorzu- sehen. Die Ausbildung ist Sache des AN.
3.9.3 Kraneinsatz / Hebezeuge / Mobilgeräte
Beim Einsatz jeglicher Kräne und Hebezeuge ist das Überschwenken der unter Verkehr befindlichen öffentlichen Verkehrsräume untersagt.
Durch geeignete Vorrichtungen (wie Schwenk- und / oder Hubbegrenzung, Feststellung der Laufkatze oder dergleichen) ist sicherzustellen, dass auch bei Fehlbedienung des Kranes oder Mobilgerätes die öffentlichen Verkehrsräume ständig freigehalten werden.
3.10 Belastungsannahmen
Sofern nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, gelten die Belastungsannahmen für den Neubau der Brücke zur Lände und für die Behelfsbrücke.
3.10.1 Brückenklasse, Lastenzug
Für die Lastannahmen sind der Eurocode 1, Teil 2 (Verkehrslasten auf Brücken) mit den Normendokumenten:
-
DIN EN 1991-2 (12/2010): Einwirkungen auf Tragwerke -Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken und
-
DIN EN 1991-2/NA (08/2012): Nationaler Anhang - national festgelegte Parameter zu Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken
unter Einbeziehung der Teile von Eurocode 1, Teil 1 mit den Normendokumenten
DIN EN 1991-1-1 und DIN EN 1991-1-3 bis DIN EN 1991-1-7 anzuwenden.
3.10.2 Sonderlasten
Es ist keine Einstufung in militärische Lastklassen (MLC) vorgesehen.
Falls der AN eine Nutzung der Behelfsbrücke für Sonderfahrzeuge vorsieht, sind diese in der Bemessung zu berücksichtigen. Die Gründung mittels Spundwänden ist auf LM 1 nach EC 1-2 ausgelegt und ggf. durch den AN nachzurechnen.
3.10.3 Erddruck
Siehe Bodengutachten
3.10.4 Bodenkennwerte
Siehe Bodengutachten
3.10.5 Verbauten
Für die maßgebenden bauzeitigen Einwirkungen auf Verbauten sind die einschlägigen Nor- men und die Empfehlungen des Arbeitskreises "Baugruben" EAB zu beachten.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 50 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
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Nutzlasten aus Straßen- und Schienenverkehr nach EB 55
-
Nutzlasten aus Baustellenverkehr und Baubetrieb nach EB 56
-
Nutzlasten aus Baggern und Hebezeugen nach EB 57 nur mit 10 kN/m². Die in der EB 57 angegebenen Abstände sind einzuhalten.
Falls die angegebenen Lasten überschritten werden, sind ggf. zusätzliche Maßnahmen er- forderlich, die nicht in den Vergabeunterlagen berücksichtigt sind. Dadurch auftretende Kosten trägt der AN.
3.10.6 Integrale und semiintegrale Bauwerke
Die Genehmigungsplanung für den Ersatzneubau wird durch den AG erstellt.
Die Begriffsbestimmungen sind RE-ING 2-5 Ziff. 1.2 zu entnehmen.
Die Hinterfüllung ist nach den Vorgaben o.g. Arbeitsanweisung und des „Merkblattes über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke“ herzustellen.
3.10.7 Schleppplattenbemessung
Die Schleppplatte ist als freitragende, in Brückenlängsrichtung gespannte Platte mit 2/3 L zu bemessen. Der Anschluss an die Konsole ist unter Berücksichtigung der Normalkräfte der Schleppplatte infolge Reibung zu bemessen. Die Weiterleitung der Kräfte ist im Trag- system zu verfolgen.
3.10.8 Rissbreitenbegrenzung
Bei der Ermittlung der Mindestbewehrung für „frühen Zwang“ ist für die Betonzugfestigkeit von aufgehenden Bauteilen und Überbauten für eine mittlere Festigkeitsentwicklung des Betons (r < 0,5) folgender Wert anzusetzen:
f = 0,7 x f (28d). ct,eff ctm
Direkt auf Pfählen sitzende Unterbauten sind nicht als aufgehendes Bauteil anzusetzen.
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1 Höhenfestpunkte
Die Höhenfestpunkte sind in Abstimmung mit dem AG vor Baubeginn herzustellen und spä- testens vor Durchführung der ersten Geländeaufnahme durch den AN auf die vom AG zur Verfügung gestellten Höhenfestpunkte einzumessen.
3.11.2 Absteckung des Bauwerks
Die Vermessungsarbeiten für das Bauwerk sind nach Unterlagen des AG durchzuführen. Nach der Einmessung ist ein Einmessprotokoll zu erstellen.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 51 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von AN und AG aufzustellen. Vom AN ohne Beteiligung des AG erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Be- teiligung des AG zu wiederholen.
Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauab- rechnung abzuschließen.
Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen.
Die Aufmaße sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennen lassen. Zur Aufstellung der Schlussrechnung müssen die gesamten Aufmaße und Mengenermittlungen in einem Auf- maß- und Abrechnungsplan eingetragen werden.
Bei allen Vermessungsarbeiten sind die Genauigkeiten so zu wählen, dass die geforderten Toleranzen in der Bauausführung garantiert werden können.
3.12 Prüfungen
Über alle durchgeführten Probenahmen, Untersuchungen und Prüfungen ist ein Protokoll zu führen. Die Bauleitung des AG ist so rechtzeitig (mind. 3 Arbeitstage) über diese Maß- nahmen zu informieren, dass ihr die Teilnahme daran möglich ist. Dem AG ist das Original der Protokolle unaufgefordert und ohne besondere Vergütung auszuhändigen.
3.12.1 Eignungsnachweise, Erstprüfungen
Der AN hat die Eignung der vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische durch Eig- nungsprüfungen nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Prüfzeugnisse einer vom AG an- erkannten Prüfstelle zu erbringen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen der Bauleitung des AG spätestens 14 Werktage vor Ausführung der betreffenden Arbeiten vorgelegt wer- den.
Ohne geeignete Erstprüfung wird die betreffende Maßnahme nicht zur Ausführung freige- geben.
Bauverzögerungen wegen verspäteter Prüfungen sind vom AN zu vertreten.
Böden
Prüfungen und Nachweise von Böden für die Bestimmung von Tragfähigkeit, Schichten- folge, Schadstoffbelastung und Versickerungsfähigkeit sind nach DIN 4020, BBodSchV zu erbringen.
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Schichten ohne Bindemittel
Prüfungen und Nachweise von Schichten ohne Bindemittel sind nach TL G SoB-StB 20/23 zu erbringen.
Asphalt
Für die Gussasphaltschicht ist vom AN über den Rahmen der Eignungsprüfungen nach ZTV Asphalt hinaus folgende Untersuchung durchzuführen:
Der Nachweis des PSV-Wertes für die zum Abstumpfen bzw. Abstreuen vorgesehenen Mi- neralstoffe ist vorzulegen.
Transportbeton
Die Termine für die Durchführung der Erstprüfungen sind dem AG mitzuteilen.
Bei Anforderungen an die Chrom VI-Konzentration umfasst die zusätzliche Chromaterst- prüfung folgenden Umfang:
-
Herstellen von Mischungen mit Zement von möglichst hohen und mittleren Chro- matgehalt; Jeweils Anmischen (Nullprobe) und anschließend Zugabe von Chromatreduzierer in 3 Schritten mit jeweils gleicher Menge
-
Chromatbestimmung mittels Ionenchromatograph je Probe
-
Festlegung des Gehaltes an Chromatreduzierer
Die Erstprüfungen für die Konstruktionsbetone (Fundamente, aufgehende Bauteile, Über- bau, Kappen) umfassen folgenden Umfang:
Ausbreitmaß nach 10, 45 und 90 Minuten
-
Frischbetonrohdichte
-
Luft-/ Frischbetontemperatur
-
Luftgehalt nach 10 und 90 Minuten
-
w/z-Wert durch Darren
-
Ermittlung der Blutneigung nach DBV-Merkblatt (Eimerverfahren)
-
Druckfestigkeit nach DIN EN 12390 nach 2, 7, 28 und 56 Tagen
-
Spaltzugfestigkeit nach DIN EN 12390 nach 2, 7, 28 und 56 Tagen
-
Nachweis der niedrigen Hydratationswärmefreisetzung bei Bauteilen mit kleinster Abmessung von ≥ 0,80 m (nicht erforderlich bei Betonen aus Normalzementen mit niedriger Hydratationswärmeentwicklung (LH-Zemente gemäß DIN EN 197-1))
-
E-Modul nach DIN EN 12390 zum Nachweisalter
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-
Herstellung von Probekörpern für den AG (9 Würfel, Abmessungen 150 mm × 150 mm × 150 mm, bis zur Übergabe ständige Wasserlagerung, Abstimmung der Pro- benübergabe unmittelbar nach Herstellung)
-
Übergabe von Rückstellproben an den AG (Menge je 10 kg Zement, 5 kg Flug- asche). Die Proben sind luftdicht zu verschließen und mit Projekt, Datum, Art der Probe und Probenehmer zu kennzeichnen.
Die Erstprüfungen für LP-Betone (Expositionsklasse XF4) umfassen folgenden Umfang:
-
Ausbreitmaß nach 10, 45 und 90 Minuten
-
Frischbetonrohdichte
-
Luft-/ Frischbetontemperatur
-
Luftgehalt nach 10, 45 und 90 Minuten (ohne weiteren Energieeintrag nach Her- stellung der Mischung)
-
Ermittlung der Blutneigung nach DBV-Merkblatt (Eimerverfahren)
-
w/z-Wert durch Darren
-
Druckfestigkeit nach DIN EN 12390 nach 2 und 28 Tagen bei maximal zulässigem Luftporengehalt
-
Nachweis des Frost-Tausalz-Widerstands in Anlehnung an das BAW-Merkblatt „Frostprüfung von Beton“ mit dem CDF-Verfahren sowie zusätzlich nach 42 und 56 Frost-Tau-Wechseln bei Mindestluftporengehalt. Einschließlich Messung der wäh- rend der kapillaren Flüssigkeitsaufnahme aufgesaugten Prüfflüssigkeit, Bestim- mung der Änderungen des relativen dynamischen E-Moduls aus der Ultraschall- laufzeit und Fotodokumentation (Prüfkörper vor und nach der Frost-Tausalzbeauf- schlagung). Die Prüfstelle hat die ausreichende Erfahrung mit dem CDF-Verfahren durch die Teilnahme an einem Ringversuch nachzuweisen.
-
Herstellung von Probekörpern für den AG (6 Würfel, Abmessungen 150 mm × 150 mm × 150 mm, max. LP-Gehalt, bis zur Übergabe ständige Wasserlagerung, Ab- stimmung der Probenübergabe unmittelbar nach Herstellung)
Der AN hat die Ergebnisse der Erstprüfungen dem AG rechtzeitig, mindestens zwei Wo- chen vor Betonierbeginn vorzulegen.
Betonfertigteile
Der Termin für die Durchführung der Erstprüfung ist dem AG mitzuteilen.
Die Erstprüfung umfasst folgenden Umfang:
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Ausbreitmaß nach 10 Minuten
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Frischbetonrohdichte
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Luft-/ Frischbetontemperatur
-
Luftgehalt nach 10 Minuten
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 54 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
-
w/z-Wert durch Darren
-
Ermittlung der Blutneigung nach DBV-Merkblatt (Eimerverfahren)
-
Druckfestigkeit nach DIN EN 12390 nach 2, 7, 28 und 56 Tagen
-
Spaltzugfestigkeit nach DIN EN 12390 nach 2, 7, 28 und 56 Tagen
-
E-Modul nach DIN EN 12390 zum Nachweisalter
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Herstellung von Probekörpern für den Bauherrn (9 Würfel, Abmessungen 150 mm × 150 mm × 150 mm, bis zur Übergabe ständige Wasserlagerung, Abstimmung der Probenübergabe unmittelbar nach Herstellung)
-
Übergabe von Rückstellproben an den Bauherrn (Menge je 10 kg Zement, 5 kg Flugasche). Die Proben sind luftdicht zu verschließen und mit Projekt, Datum, Art der Probe und Probenehmer zu kennzeichnen.
Der AN hat die Ergebnisse der Erstprüfung dem AG rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Betonierbeginn vorzulegen.
3.12.2 Eigenüberwachungs-, Identitätsprüfungen
Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN zur Feststellung, ob die Güteeigen- schaften der Baustoffe, der Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber umgehend unaufgefordert vorzulegen. Die Kosten der Eigenüberwachungs- prüfungen werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat einen Plan der Prüfungen der Eigenüberwachung aufzustellen und während der Bauausführung fortzuschreiben.
Schichten ohne Bindemittel
Prüfungen und Nachweise von Schichten ohne Bindemittel sind nach TL G SoB-StB 20/23 zu erbringen.
Asphalt
Die Prüfungen nach TLG Asphalt beim Herstellen des Mischgutes und im Laboratorium und die Prüfungen nach ZTV Asphalt beim Einbau sind zu dokumentieren und dem AG vorzu- legen.
Bei Entnahme der Mischgutproben an der Mischanlage ist eine Zuordnung der Proben zum Einbaubereich erforderlich.
Abdichtung
Hinweis für Herstellung von Abdichtungen aus einer Bitumenschweißbahn:
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 55 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
Im Rahmen der unter 6.2 der ZTV-ING Teil 6 Abschnitt 1 geforderten Prüfungen bei den Abdichtungsarbeiten wird aufgrund der Wichtigkeit unter anderem auf folgende Prüfungen hingewiesen:
-
Äußere Bedingungen / Taupunkttemperatur
-
Oberflächenfeuchte
-
Rautiefe
-
Abreißfestigkeit der Betonoberfläche nach der Vorbereitung
-
Abreißfestigkeit der behandelten Betonoberfläche
-
Hohlstellen- und Blasenfreiheit der aufgebrachten Schweißbahn
-
Verklebung der Bitumenschweißbahn mit der Unterlage
jeweils einschl. Dokumentation.
Transportbeton
Das ausführende Bauunternehmen hat für die Betone der Überwachungsklasse 2 (ÜK 2) Identitätsprüfungen nach DIN 1045-3 durchzuführen.
Identitätsprüfungen des Frischbetons sowie die Herstellung von Probekörpern müssen prinzipiell auf der Baustelle an Proben erfolgen, die am Einbauort entnommen wurden. Die ermittelten Frischbetonkennwerte sind auf dem Betonlieferschein zu vermerken.
Ergänzend zu DIN 1045-3 gelten folgende Mindesthäufigkeiten:
-
Die Konsistenz ist bei den ersten fünf und bei jedem folgenden fünften Fahrzeug zu überprüfen.
-
Der w/z-Wert ist einmal je Betoniertag sowie in Zweifelsfällen zu bestimmen.
-
Bei Beton mit Anforderungen an den Mindest-Luftgehalt sind die Konsistenz und der Luftgehalt des Betons bei jedem Fahrzeug zu überprüfen.
-
Für alle massigen Bauteile sind die Bauteiltemperaturen kontinuierlich für mindes- tens acht Tage aufzuzeichnen (Mindestanforderung: Messpunkte an drei Stellen im Bauteil (Kern, Drittelspunkt, Oberfläche bei der äußeren Bewehrungslage) sowie Luft). Der Messzeitraum bei Lufttemperaturen < 5°C ist um die Zeitdauer verlän- gern, an denen die Temperaturen unter 5°C lagen.
Die Anmeldung der ÜK 2 Überwachung ist eigenständig und rechtzeitig durch den Auf- tragnehmer durchzuführen. Die Termine von Überwachungsbesuchen durch die aner- kannte Überwachungsstelle sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.
Betonfertigteile
Die Identitätsprüfungen des Betons erfolgen an Proben die am Einbauort entnommen wurden.
Sie umfassen folgenden Umfang (je Träger):
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Frischbeton- und Lufttemperatur
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Ausbreitmaß
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w/z-Wert durch Darren
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Frischbetonrohdichte
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Luftgehalt
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Druckfestigkeit nach DIN EN 12390 zum Nachweisalter
-
Kontinuierliche Aufzeichnung der Bauteiltemperaturen für mindestens acht Tage (Mindestanforderung: Messpunkte an drei Stellen im Bauteil (Kern, auf Höhe der äußeren Bewehrungslage, Betonoberfläche) sowie Luft.
-
Erhärtungsprüfung
Die Arbeiten sind rechtzeitig bei der Fremdüberwachung anzumelden. Die Termine von Überwachungsbesuchen durch die anerkannte Überwachungsstelle sind dem AG mitzu- teilen.
Bohrpfähle
Im Rahmen der Eigenüberwachung ist mindestens 1 Pfahl pro Auflagerachse mit einer Integritätsprüfung zu prüfen, um die einwandfreie Ausführung der Pfähle nachzuweisen.
Dies gehört zum Leistungsumfang der Pfahlherstellung.
Der AG behält sich vor, weitere Integritätsprüfungen vorzunehmen, wenn Zweifel an einer ordnungsgemäßen Herstellung bestehen.
Hinterfüllung
Prüfungen und Nachweise der Hinterfüllung haben nach ZTV E-StB 17 zu erfolgen. Für den Erdbau wird die Methode M3 gem. ZTV E-StB 17 vereinbart.
Bei der Methode M3 sind grundsätzlich Probeverdichtungen zur Festlegung der jeweiligen Arbeitsanweisung durchzuführen. Das Arbeitsverfahren ist im Baufortschritt mittels Tage- sprotokollheft durch den AN zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Probeverdichtung, die Dokumentation der Arbeitsanweisung und des Tagesprotokollheftes (Überprüfung des Ar- beitsverfahrens) sind dem AG durch den AN tagesaktuell vorzulegen.
Für nicht erbrachte Eigenüberwachungsprüfungen werden die jeweils gültigen Preise aus der Gebührenliste der LGA Bayern für diese Prüfung in Abzug gebracht.
3.12.3 Kontrollprüfungen
Probenahmen
Proben und Bohrkerne werden nur im Beisein des AG entnommen und in seinem Beisein zum verschließbaren Lagerraum gebracht. Der Transport vom Lagerraum zur Prüfstelle er- folgt auf Anordnung des AG. Werden Proben mit einem Fahrzeug des AN transportiert, so muss eine Mitfahrgelegenheit für den AG gegeben sein.
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Für Kontrollprüfungen des AG hat der AN Gerät und Personal zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür werden entsprechend den einschlägigen Positionen des Leistungsverzeich- nisses vergütet. Diese Kosten sind getrennt in Rechnung zu stellen.
Erdbau
Kontrollprüfungen für den Erdbau sind gemäß ZTV E-StB 17 durchzuführen.
Schichten ohne Bindemittel
Kontrollprüfungen für Schichten ohne Bindemittel sind gemäß TL G SoB-StB 20/23 durch- zuführen.
Asphalt
Soweit auf der Baustelle nicht anders vom AG angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des AN bei der Probenahme insbesondere
-
die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber
-
die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalib- riertes Einsteckthermometer),
-
die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB, Teil 27/2020,
-
das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP As- phalt-StB, Teil 27/2020)
-
die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und
-
die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den AN
Der AG wird im Rahmen der Probenahme ausführen
-
Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift
-
die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Doku- mentation
o der Anzahl der Teilproben,
o einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Besonderheiten dokumentieren,
o das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)
Die Prüfung der Anforderungen an das rückgewonnene Bindemittel erfolgt nicht mehr durch Prüfung des Erweichungspunktes Ring und Kugel, sondern durch die Bestimmung der Äqui-Schermodultemperatur. Bei Einhaltung der Grenzwerte ist der Erweichungspunkt Ring und Kugel nicht maßgeblich.
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Transportbeton und Betonfertigteile
Die Prüfungen / Probenahmen sind durch den AN auf Anweisung und unter Aufsicht des AG durchzuführen. Wenn nicht gesondert aufgeführt, sind die Kosten hierfür in den ent- sprechenden Positionen einzurechnen.
Toleranzen von Brückenbelägen
Die Unebenheiten der Brückenbeläge dürfen ergänzend zur ZTV Asphalt-StB die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Toleranz Schutzschicht (maschineller Einbau): 6 mm (4 m Latte)
Toleranz Schutzschicht (Handeinbau): 10 mm -“-
Toleranz Deckschicht: 4 mm -“-
3.12.4 Hauptprüfung und Abnahme
Nachdem das Bauwerk vollständig und ohne Mängel fertiggestellt ist (Meldung durch den AN), veranlasst der AG die Durchführung der 1.Hauptprüfung nach DIN 1076. Die für die Hauptprüfung und Abnahme erforderlichen Geräte (Gerüste, Hubsteiger o.ä.) einschl. des Personals sind vom AN bereit zu stellen und werden, wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, nicht gesondert vergütet.
Alle Bauteile müssen zugänglich und überprüfbar sein. Die Abnahme kann erst nach Vor- lage der Bestandsplanunterlagen (Bauwerksbuch, Bestandspläne und Bestandsübersichts- zeichnungen) erfolgen. Die Vorlage der Brückenhauptprüfung ist Voraussetzung für die Ab- nahme des Bauwerks. Für die Anfertigung des Prüfberichtes sind 2 Kalenderwochen zu berücksichtigen.
3.13 Kampfmittelräumung
Gemäß Kampfmittelvorerkundung vom 30.07.2024 konnte nach Auswertung der vorliegen- den Luftbildserien und Unterlagen keine potenzielle Kampfmittelbelastung ermittelt werden.
Allein auf der Grundlage einer Luftbildauswertung kann jedoch keine absolute Kampfmittel- freiheit bescheinigt werden.
Für die Kampfmittelfreigabe ist daher eine Erkundung / Kampfmittelsondierung durchzufüh- ren.
3.14 Abbruch Bestandsbauwerk
Das Bestandsbauwerk ist komplett abzubrechen. Lediglich die Widerlagerwände werden bis OK Pfahlkopfplatten der neuen Widerlager erhalten. Die Fundamente der Widerlager verbleiben im Baugrund.
Sofern im Bereich der Baugruben für die Erstellung des Ersatzneubaus Spundwände aus früheren Baumaßnahmen angetroffen werden, sind diese zurückzubauen.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 59 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
Bei der Festlegung der Art und Weise des Abbruchs sind vom AN u.a. folgende Randbe- dingungen und Einschränkungen einzuhalten:
-
Das statische System der Bestandsbrücke ist zu beachten.
-
Es darf kein Abbruchgut in die Amper gelangen.
-
Alle Abbruchmaterialien sind nach Stoffen zu trennen und fachgerecht zu recyceln oder entsorgen.
-
Eine Sprengung ist nicht zugelassen.
Ein detailliertes Abbruchkonzept einschließlich erforderlicher Nachweise und Beschreibung der zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Verfahren ist rechtzeitig 4 Wochen vor dem geplanten Abbruch durch den AN zu erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Für den Abbruch sind Ausführungsunterlagen nach ZTV-ING zu erstellen. Das Abbruch- konzept mit genehmigungsfähiger Statik ist zur Freigabe beim Prüfingenieur des AG einzu- reichen.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 60 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
4. Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen
Der AN und seine Planer verpflichten sich, die vom AG übergebenen Daten und Unterlagen:
-
ausschließlich für die Bearbeitung des Auftrags zu verwenden,
-
sie in keinem Fall Unberechtigten zugänglich zu machen,
-
nach Erfüllung des Auftrags alle ihm verbliebenen Daten, Arbeitskopien u. dgl. zu löschen bzw. zu vernichten,
-
alle Daten, insbesondere auch Daten aus Plänen in Papier- und elektronischer Form (z. B. dwg Dateien), selbstständig und eigenverantwortlich vor Weiterverarbeitung zu kontrollieren und zu überprüfen. Für Unstimmigkeiten wird seitens des AG keine Haftung übernommen.
4.1.1 Pläne, Unterlagen, Gutachten
Der AG stellt mit der Ausschreibung folgende Unterlagen zur Verfügung:
A1. Übersichtspläne:
- 2 Übersichtskarte
- 5 Lageplan (mit Darstellung der Überschwemmungsgebiete, Denkmalschutz und Biotopkartierung)
A2. Bauwerkspläne
- 8.01 Bauwerksplan Ersatzneubau BW 07
- 8.11 Behelfsbrücke
- 8.10 Spartendükerung (zur Information)
A3. Straßenbau
- Lageplan provisorische Verkehrsführung Behelfsbrücke
- Lageplan endgültige Zufahrten Ersatzneubau BW 07
A4. Gutachten
- Baugrunderkundung / Baugrundgutachten vom 27.02.2020
- Ergänzendes Baugrundgutachten (Mittelpfeiler) vom 13.06.2024
- Geotechnischer Entwurfsbericht (integrale Bauweise) vom 06.02.2025
- Analytische Untersuchungen (Altlasten / Recyclingmaterial) vom 04.08.2026
- Kampfmittelvorerkundung vom 30.07.2024
A5. Bestandsunterlagen
- Bestandspläne
- Bestandsstatik
- Prüfbericht Sonderprüfung 2025
- Statische Nachrechnung
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 61 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
A6. Sonstige Unterlagen
- Verkehrsführung Schöngeisinger Straße
- LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 04.04.2022
4.1.2 Ausführungsunterlagen
Die geprüften Ausführungspläne für folgende Bauteile werden dem AN rechtzeitig vor der Bauausführung zur Verfügung gestellt:
- Bestandspläne und Bestandsaufmaß Spartendüker und Widerlager Behelfsbrücke
(Spundwände)
-
Absteckpläne für die Behelfsbrücke und den Ersatzneubau
-
Schal- und Bewehrungspläne für die Widerlager der Behelfsbrücke (Kopfbalken auf
Spundwänden)
- Schal-, Spannglied- und Bewehrungspläne für den Ersatzneubau
4.1.3 Absteckungen
Dem AN wird vor Baubeginn ein in Lage und Höhe ausgeglichenes Festpunktfeld überge- ben, das für die Ausführung zu verwenden ist. Dieses Festpunktfeld ist von allen AN anzu- wenden, um ein einheitliches Lage- und Höhensystem auf der Baustelle zu verwenden.
Die Absteckung der eingerechneten Achsen und der Fahrbahnränder sowie alle übrigen, zur fachgerechten Herstellung notwendigen Punkte und Linien einschließlich Berechnung und Absteckung aller erforderlichen Kleinpunkte hat der AN auszuführen. Dem AG sind die Absteckungsprotokolle auszuhändigen.
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen, Genehmigun-
gen und Dokumentationen
Durch den AN sind die vollständigen Ausführungsunterlagen für die Behelfsbrücke, sämtli- che Baubehelfe, Verbauten, Bauhilfsmaßnahmen und Abbruch zu erstellen.
Nach Auftragserteilung hat der AN unverzüglich die technische Bearbeitung durchzuführen. Alle Leistungen, die zu einer einwandfreien und vollständigen Ausführung notwendig sind, sind zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Ausführungsunterlagen wird einem von AG bestimmten Prüfingenieur übertragen.
Der für die Prüfung erforderiche Zeitaufwand ist bei der Vorlage der Unterlagen und beim Bauablauf einzuplanen. Sämtliche Kosten und Folgekosten, die durch nicht rechtzeitiges Einreichen von Ausführungsunterlagen oder durch fehlerhafte nicht genehmigungsfähige oder unvollständige Ausführungsunterlagen verursacht werden, sind vom AN zu tragen.
Alle statischen und konstruktiven Maßnahmen sind rechtzeitig mit dem AG abzustimmen. Sich während der Bearbeitung ergebende statisch-konstruktive Veränderungen sind mit dem Prüfingenieur abzustimmen und durch den AG zu genehmigen.
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Den Berechnungen und Planungen sind grundsätzlich die Lastannahmen zugrunde zu le- gen, die vom AG in den VGU angegeben sind oder ggf. im Zuge der Ausführungsplanungen noch festgelegt werden.
Prüfzeugnisse, Eignungsprüfungen, Protokolle und dergleichen sind in 3-facher Ausferti- gung und entsprechend den Vorgaben des AG sortiert einzureichen. Prüfzeugnisse sind rechtzeitig als Ablichtung und zur Abnahme im Original sortiert vorzulegen.
4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan
Die Baustelleneinrichtungspläne sind beim AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auf- tragseingang einzureichen.
In den Baustelleneinrichtungsplänen sind die Baustelleneinrichtung, alle für den Baubetrieb und die für den An- und Abtransport vorgesehenen Straßen und Wege, Hilfswege sowie Unterkünfte, sanitäre Anlagen, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsleitungen usw. darzustellen.
Die Baustelleneinrichtungspläne sind während der Bauzeit bei Änderungen zeitnah fortzu- schreiben.
4.2.2 Ausgleichsgradiente
Die Pläne und Unterlagen für die Ausgleichsgradiente sind dem AG zur Prüfung und zur Genehmigung vorzulegen.
4.2.3 Betonierplan
Der Betonierplan ist dem Prüfingenieur und dem AG mindestens 4 Wochen vor Betonage zur Prüfung vorzulegen.
4.2.4 Bestandsunterlagen
Allgemein Es sind Bestandsunterlagen gemäß ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu liefern.
Zu den Bestandsunterlagen gehören zusätzlich die Protokolle und Lageskizzen der Set- zungsmessungen einschl. Nullmessung.
Die Bestandsunterlagen nach ZTV-ING (berichtigte, ergänzte, geprüfte, sortierte und unter- zeichnete Ausführungsunterlagen) einschließlich der Bestandsübersichtszeichnungen und die Erfassung der Bauwerksdaten nach ASB-ING sind Voraussetzung für die Durchführung der Abnahme.
Diese Unterlagen sind spätestens 4 Wochen vor Abgabe des Antrages auf Abnahme der Leistung, unterschrieben zur Prüfung zu übergeben. Weiterhin sind dem AG alle Bestands- unterlagen in einfacher Ausfertigung sowie digital als pdf/A- und dwg-Dateien (inkl. Plotstil- tabellen) auf mit dem AG abgestimmten Datenträger zu übergeben.
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Bestandsübersichtszeichnunqen Die Bestandsübersichtszeichnungen sind mit einheitlichem Plankopf zu versehen. Das Muster des Plankopfes ist beim AG anzufordern. Die Bestandsübersichtszeichnungen sind in einfacher Ausfertigung sowie digital als pdf/A- und dwg-Dateien zu übergeben.
Nach Abschluss der Maßnahme sind das fertiggestellte Bauwerk sowie die Gewässersohle im Ober- und Unterstrom einschließlich der Sohl- und Ufersicherungen vermessungstech- nisch aufzunehmen und in der Bestandsübersichtszeichnung darzustellen. Aus der vorher- gehenden Baumaßnahme „Spartendüker“ vorhandene Bestandsdokumentationen sind in die Bestandsdokumentation aufzunehmen.
Bauwerksdaten und Bauwerksbuch Die Bauwerksdaten sind mit einem Erfassungsprogramm auf der Datenbasis der ASB-Bau- werksdaten (Anweisung Straßeninformationsbank) in der jeweils vom Auftraggeber zuge- lassenen Version zu erfassen. Die Übergabe des Datenbestandes erfolgt in digitaler Form in dem Übergabeformat der ASB-ING (.CAB-Datei) auf mit dem AG abgestimmten Daten- trägern und in Papierform als Bauwerksbuch nach den Vorgaben der DIN 1076. Die Bau- werksdaten sind auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und mit Unterschrift des AN zu bestätigen.
Vom AN ist ein neues Bauwerksbuch zu erstellen und eine Brückenskizze nach DIN 1076 zu fertigen und mind. 4 Wochen vor Bauwerksabnahme in 2-facher Ausfertigung beim AG einzureichen. Das Bauwerksbuch ist auch auf CD zu übergeben.
Die Datenerfassung für die Erstellung der Bauwerksbücher nach DIN 1076 ist gemäß Pro- grammsystem SIB Bauwerke Teil 2 vorzunehmen.
Überarbeitungen infolge Prüfung der Unterlagen werden nicht gesondert vergütet.
Die Bauwerksskizze ist als TIF-Datei (Anforderungen siehe oben) einzubinden. Dabei muss ein Seitenverhältnis von 11/2 immer eingehalten werden, um einen unverzerrten Ausdruck mit SIB-Bauwerke zu gewährleisten. Der Maßstab für die Darstellungen ist so zu wählen, dass ein Ausdruck der Bauwerksskizze auf ein oder mehrere DIN A4-Blätter ohne Skalie- rung erfolgen kann. Jede einzelne Zeichnung (Grundriss, Längsschnitt, Querschnitt etc.) ist auf einer eigenen Seite einzufügen.
Die Bauwerksskizze ist aus den Bestandsübersichtszeichnungen durch Reduzieren der In- halte zu erstellen. Folgender Inhalt ist dabei zu gewährleisten:
-
Darstellung des Grundrisses sowie Längs- und Querschnitte.
-
Bauwerkswinkel; Nordpfeil; Höhenmarken bezogen auf NN; Stützweiten; lichte Weiten; Bauhöhe, Gründungsart; Lage und Höhe Straßen, Wegen und überführter Leitungen; Durchfahrtshöhen und -weiten; Fahrbahnbreiten auf dem Bauwerk; Längs- und Quergefälle; Hauptabmessungen der Konstruktionsteile; Trägerab- stände; Angaben zu den Gradienten; Bahnlinie.
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Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck Seite 64 Ersatzneubau BW07 Brücke zur Lände
Die Höhe der Bauwerksskizze muss 297 mm (= DIN A 4 hoch) betragen. Die Breite ist nach Bedarf variabel. Die Anzahl der Blätter ist möglichst gering zu halten.
Die Linienstärken müssen im Ausdruck mindestens 0,18 mm und Schriftgrößen mindestens 2,0 mm betragen.
Die Bauwerksskizze erhält keinen Plankopf.
Das Erfassungsprogramm zur Erfassung der Bauwerksdaten für den Ausdruck des Bau- werksbuches ist zu beziehen bei: lng.-Büro Wendebaum-Peter-Mosbach GmbH (WPM), Grubenstraße 95 b, 66540 Neunkirchen Tel.: 06821/9704-0, Fax: 06821/730245.
Die CAB-Datei zur Erfassung der Bauwerksdaten ist beim AG anzufordern. Die vorgenann- ten Bauwerksdaten sind wesentliche Bestandteile der Leistung im Sinne von § 12 Nr. 3 VOB/B. Der AN ist verpflichtet, das Bauwerksbuch gemäß SIB-Bauwerke so rechtzeitig vor der Abnahme vorzulegen, dass der AG die 1. Hauptprüfung gemäß DIN 1076 vor der Ab- nahme durchführen kann.
Lichtbilder über den wesentlichen Bauablauf Durch den AN ist eine Fotodokumentation mit entsprechenden Bildunterschriften des vor- handenen Zustandes und des Bauablaufes bis zur Beendigung der Bauarbeiten aufzustel- len. Dazu gehört die Darstellung der Ausbildung der Bauwerke selbst sowie von Einzeltei- len, die später nicht mehr sicht- und prüfbar (Bewehrung) sind.
Die Lichtbilder über den wesentlichen Bauablauf sind wie folgt zu benennen:
JJJJ-MM-TT_123_Bauteilbezeichnung JJJJ = Jahr, z. B. 2010 MM = Monat, z. B. 07 für Juli TT = Tag, z. B. 21 123 = laufende Nummer am selben Tag oder im selben Monat
4.2.5 Ausführungspläne und statische Berechnungen
Es sind Ausführungsunterlagen einschl. der statischen Berechnungen nach ZTV-ING für folgende wesentlichen Bauteile zu erstellen:
- Überbau der Behelfsbrücke inkl. Lager und Ausstattungen, ggf. Ergänzung der Ausführungspläne für die Widerlager / Gründungen
- sämtliche Baubehelfe und Verbauten einschließlich Absturzsicherungen
- sämtliche Bauhilfsmaßnahmen einschließlich ergänzender Einbauteile und Beweh- rungen für die Montage der Spannbetonfertigteile
- Abbruch der bestehenden Brücke
- Böschungstreppen
Werkstattplanung einschl. Werkstattzeichnungen für:
- Geländer
- Fahrbahnübergänge
- Entwässerung
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Ein Abbruchkonzept einschließlich erforderlicher Nachweise und Beschreibung der zum Einsatz vorgesehenen Geräte und Verfahren ist rechtzeitig 4 Wochen vor dem geplanten Abbruch durch den AN zu erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Für den Abbruch sind Ausführungsunterlagen nach ZTV-ING zu erstellen. Das Abbruchkonzept mit genehmigungsfähiger statischer Berechnung ist beim Prüfingenieur des AG einzureichen.
Die geprüften Ausführungsunterlagen einschließlich der statischen Berechnungen für alle Bauteile und Baubehelfe einschließlich Gründung sind rechtzeitig vor Baubeginn des jewei- ligen Bauteils in zur Ausführung bestimmter Form vorzulegen.
Alle Ausführungsunterlagen sind zur Prüfung und zur Freigabe in einfacher Ausfertigung sowie digital im pdf-Format zu übergeben.
Die Traggerüste dürfen erst hergestellt werden, wenn die genehmigungsfähigen Standsi- cherheitsnachweise einschließlich Ausführungsunterlagen durch einen Sachverständigen des AG geprüft sind und vom AG zur Ausführung bestimmt auf der Baustelle vorliegen.
Form und Inhalt der Ausführungsunterlagen: Alle Ausführungspläne sind mit einheitlichem Plankopf und Plannummern nach dem Plan- nummernverzeichnis des AG zu versehen.
Für die Planunterlagen dürfen in der Höhe nur DIN Formate von DIN A4 bis DIN A0 ver- wendet werden.
Für alle Phasen der Erstellung des Bauwerks und der Sicherung sind umfassende und voll- ständige Nachweise für die Standsicherheit zu führen und in die statische Berechnung auf- zunehmen. Dabei sind alle tragenden Bauteile ggf. unter Berücksichtigung der Wechselwir- kung zwischen Bauwerk und Baugrund in den Standsicherheitsnachweisen für alle Bauzu- stände und für den Endzustand zu erfassen.
In den Nachweisen müssen die Berechnungsgrundlagen, das Berechnungsverfahren, die Lastannahmen, die Schnittkraftermittlungen, die Bemessung sowie die Gebrauchsfähig- keitsnachweise dargestellt sein. Im Rahmen der Gebrauchsfähigkeitsnachweise sind, ins- besondere dort, wo die Lichtraumprofile eingehalten werden müssen, die Verformungen nachzuweisen.
Für jedes Bauteil und für jede Sicherungsmaßnahme müssen darin enthalten sein:
- Berechnungsverfahren
- Kennwerte
- Berechnungsquerschnitte
- Belastungen
- Lastfälle, Superposition der Belastungen
- ungünstige Lastkombinationen
- geltende Vorschriften und erforderliche Sicherheiten.
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4.2.6 Vermessungsunterlagen
Der AN hat Setzungs- und Verformungsmessungen gem. ZTV-ING durchzuführen.
Alle Höhen sind im Höhenstatus 170 als Höhen über Normalhöhen (NHN) im Höhensystem des Deutschen Haupthöhennetzes 2016 (DHHN 16) anzugeben. Die Lagekoordinaten sind im Lagesystem ETRS89/UTM/32U anzugeben. Die Koordinaten müssen in voller Länge (7 bzw. 8 Stellen vor dem Komma) enthalten sein.
Die Absteckung der eingerechneten Achsen und der Fahrbahnränder sowie alle übrigen, zur fachgerechten Herstellung notwendigen Punkte und Linien einschließlich Berechnung und Absteckung aller erforderlichen Kleinpunkte hat der AN auszuführen. Dem AG sind die Absteckungsprotokolle auszuhändigen.
Nach Bauausführung ist eine Bestandsvermessung des Brückenbauwerks einschließlich des umgebenden Geländes im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie der Gewäs- sersohle und Böschung durchzuführen und mit dem Abnahmebericht vorzulegen.
4.2.7 Termin- und Ressourcenplanung
Terminplanung Der AN hat spätestens 3 Wochen nach Auftragserteilung dem AG einen detaillierten Bau- zeitenplan als vernetzten Balkenplan auf der Grundlage der Vertragstermine in digitaler und in Papierform zu übergeben.
In dem Detailterminplan sind die wesentlichen Vorlaufzeiten, Hauptleistungsvorgänge und darüber hinaus wichtige Bauablaufvorgänge darzustellen. Zudem hat der Detailterminplan den kritischen Weg und somit die Verknüpfungen aller Einzelvorgänge zueinander auszu- weisen.
Für Teilabschnitte sowie wesentliche Gewerke sind die Fertigstellungstermine anzugeben.
Der Terminplan ist 2-wöchentlich fortzuschreiben und sowohl digital als auch als Ausdruck zu übergeben.
Ressourcenplanung In Abständen von 2 Wochen ist eine Arbeitsvorschau zu erstellen.
Planlieferterminliste Die Planlieferterministe enthält Angaben über Inhalt und Zeitpunkt der Einreichung der vom AN zu liefernden Ausführungsplänen.
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5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. na- tionale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische techni- sche Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale techni- sche Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie alle einschlägigen technischen Vorschriften, Normen, Richtlinien und Merkblätter für den Straßen- und Brückenbau in der jeweils gültigen Fassung werden Vertragsbestandteil und sind zu beachten.
Ende der Baubeschreibung