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U5-3-1_A-S-Plan.pdf

Ersatzneubau der Brücke der Kreisstraße 38 über die Bundesstraße 469

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 11:39 (Europe/Berlin)

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SO/ C

B469 Erneuerung Brücke K-MIL 38

bei Großwallstadt,

Arbeits- und Sicherheitsplan (gemäß DGUV Regel 101-004, TRGS 524)

Ort: Großwallstadt, B469 Auftraggeber: Staatliches Bauamt Aschaffenburg Sachbearbeiter: Projektleiter: Projektnr.: 223216\g2 Datum: 04.08.2026

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Anlagen: 1. Übersichtslageplan, M = 1 : 25.000 2. Lageskizze der Aufschlüsse mit Befunden, M = 1 : 250 3. Gefährdungs- und Expositionsabschätzung 4. Zusammenstellung H- und P-Sätze gem. CLP- Verordnung

J:\PROJEKTE\2023\223216\SCHREIBZ\g2 A+S-Plan.doc

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Inhaltsverzeichnis: Seite

  1. Allgemeine Daten............................................................................................... 5 1.1 Bezeichnung des Standortes ..................................................................... 5 1.2 Auftraggeber (AG) ................................................................................... 5 1.3 Sonstige Projektbeteiligte ......................................................................... 5 1.4 Koordinator nach DGUV Regel 101-004................................................. 6 1.5 Anlass der Arbeiten, Vorgehensweise ..................................................... 6 1.6 Betroffener Personenkreis ........................................................................ 7 1.7 Gültigkeitsdauer ....................................................................................... 8

  2. Standortbeschreibung ......................................................................................... 8 2.1 Nutzungsgeschichte .................................................................................. 8 2.2 Örtliche Verhältnisse ................................................................................ 8 2.3 Zugang zum Baufeld ................................................................................ 8 2.4 Kampfmittel ............................................................................................. 9 2.5 Darstellung der Kontaminationssituation ................................................. 9

  3. Gefahrstoffermittlung und Gefahrenanalyse .................................................... 10 3.1 Festgestellte Schadstoffkonzentrationen ................................................ 10 3.2 Sicherheitsrelevante Schadstoffdaten ..................................................... 11

  4. Gefährdungsbeschreibung ................................................................................ 13 4.1 Tätigkeitsbezogene Risikobetrachtung und Gefährdungsbeurteilung.... 13 4.1.1 Überwachung der Um- und Rückbaumaßnahme ..................... 13 4.1.2 Rückbaumaßnahme .................................................................. 14 4.1.3 Entsorgung ............................................................................... 14

  5. Arbeits- und Gesundheitsschutz ....................................................................... 15 5.1 Allgemeine Maßnahmen ........................................................................ 15 5.2 Anzeigepflichten .................................................................................... 15 5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen ..................................................... 15 5.3.1 Gültigkeit und Weisungsbefugnis ............................................ 15 5.3.2 Überwachung der Schutzmaßnahmen ...................................... 16 5.3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ........................... 16 5.3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Hygienemaßnahmen. ......... 17 5.3.5 Organisatorische Maßnahmen beim Rückbau ......................... 18 5.3.6 Alarmplan und Ersthelfer ......................................................... 18 5.3.7 Baustelleneinrichtung............................................................... 18 5.3.8 Entsorgung ............................................................................... 19 5.4 Technische Schutzmaßnahmen .............................................................. 20 5.4.1 Emissionsmindernde Maßnahmen ........................................... 20 5.4.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Rückbau ........................ 20 5.4.3 Messtechnische Überwachung ................................................. 20 5.5 Persönliche Schutzmaßnahmen .............................................................. 21 5.5.1 Persönliche Schutzausrüstung .................................................. 21

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5.5.1.1 Überwachung der Um- und Rückbaumaßnahme ohne Kontakt zu kontaminiertem Material ..................................................... 21 5.5.1.2 Arbeiten mit Kontakt zu kontaminiertem Material .................. 22 5.5.1.3 Arbeiten in Bereichen mit Gasentwicklung ............................. 22 5.5.2 Hautschutz ................................................................................ 23 5.5.3 Verhalten im Gefahrenfall und bei Arbeitsunfällen mit kontaminiertem Material .......................................................... 23 5.5.4 Notrufe, Ärzte und Kliniken .................................................... 23

  1. Dokumentation ................................................................................................. 24

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1. Allgemeine Daten

1.1 Bezeichnung des Standortes

B469 Ersatzneubau Brück K-MIL38 über die B469 bei Gr0ßwallstadt

  • Gesamtes Brückenbauwerk

1.2 Auftraggeber (AG)

Auftraggeber: Staatliches Bauamt Aschaffenburg Cornelienstraße 1 63739 Aschaffenburg

Ansprechpartner: Staatliches Bauamt Aschaffenburg

1.3 Sonstige Projektbeteiligte

Fachbauleitung Gefahrstoffe:

Genehmigungsbehörde Umwelt: Landratsamt Aschaffenburg

Fachbehörde Boden- und Grundwasser- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg schutz:

Gewerbeaufsicht: Regierung von Unterfranken

Betrieblicher Arbeitsschutz: Berufsgenossenschaft (noch nicht fest- gelegt)

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1.4 Koordinator nach DGUV Regel 101-004

Von Seiten des Auftragnehmers ist die Rückbau-/Umbaumaßnahme durch einen Sachkundigen gemäß DGUV Regel 101-004 zu begleiten. Der Sachkundige ist vor Beginn der Arbeiten namentlich zu benennen.

Der benannte Sachkundige des Auftragnehmers übernimmt die sicherheitstechnische Begleitung der Arbeiten sowie die Überwachung der Einhaltung der Schutzmaß- nahmen gemäß Arbeits- und Sicherheitsplan.

Im Rahmen seiner Funktion hat der Sachkundige des Auftragnehmers im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäf- tigten seines Unternehmens sowie ggf. gegenüber weiteren von ihm beauftragten Nachunternehmern.

Hinweis:

Werden mehrere Firmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig (z.B. bei Überschnei- dungen von Arbeitsbereichen oder -zeiten), ist der Auftraggeber verpflichtet, einen übergeordneten Sachkundigen gemäß DGUV Regel 101-004 zu benennen. Dieser hat die sicherheitstechnische Koordination aller beteiligten Firmen zu übernehmen und die Maßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen sicherzustellen. Die Weisungsbefugnis dieses übergeordneten Sachkundigen erstreckt sich in diesem Fall auf alle auf der Baustelle tätigen Unternehmen im Hinblick auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange.

1.5 Anlass der Arbeiten, Vorgehensweise

Der Freistaat Bayern beabsichtigt über das Staatliches Bauamt Aschaffenburg den Rückbau und die Erneuerung der Brücke MIL38 über die B469 bei Großwallstadt. Die Bücke wurde 1973 gebaut. Von 1987 – 1989 wurden die Widerlagerkammern und Dehnfugen auf der Fahrbahnplatte saniert.

Im Rahmen der vorangehenden Planungen wurden gefahr-, schad- und störstoffhal- tige Bausubstanzen identifiziert sowie im Hinblick auf deren Anforderungen an Ar- beitssicherheit/Gesundheitsschutz und Entsorgung bewertet werden.

Die Brücke führt über die B469. Die Lage der geplanten Maßnahme kann aus der Anlage 1 entnommen werden.

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Die Rückbau-/Sanierungsarbeiten an gefahrstoffhaltigen Materialien sind als „Arbei- ten im kontaminierten Bereich“ einzustufen und unter Beachtung spezieller Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durchzuführen.

Die Ergebnisse der bereits durchgeführten Untersuchungen (siehe Anlage 2) wurden neben den anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygieni- schen Regeln als Grundlage der Arbeitssicherheitsplanung für alle auf dem Baufeld tätigen Personen herangezogen.

Im vorliegenden Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) wird für die relevanten Gefahrstoffe eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, für die im kontami- nierten Bereich Beschäftigten, durchgeführt und Festlegungen zu technischen, orga- nisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen getroffen. Der A+S-Plan dient den ausführenden Firmen als Grundlage für die Erstellung von Gefährdungsbeurtei- lungen und tätigkeitsspezifischen Betriebsanweisungen.

Im A+S-Plan werden zusätzlich gefahrstoffhaltige (Asbest, lungengängige künstli- che Mineralfasern) Bauteile und Materialien im Überblick dargestellt, die aufgrund der bestehenden Regelwerke nicht Bestandteil eines A+S Plan gemäß DGUV-R- 101-004 sind, jedoch spezielle Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheits- schutz erfordern (TRGS 519, TRGS 521).

1.6 Betroffener Personenkreis

Bei der Durchführung der Rückbaumaßnahme ist voraussichtlich folgender Perso- nenkreis betroffen:

  • Mitarbeiter des Auftraggebers (Projektleiter, Bauüberwacher)
  • Mitarbeiter und gegebenenfalls Subunternehmer der bauausführenden Firma
  • Fachtechnische Baubegleitung des AG
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo gem. BaustellV)
  • Vertreter der beteiligten Fachbehörden
  • sonstige Besucher
  • Mitarbeiter der Transportunternehmen
  • Mitarbeiter der Entsorgungsstellen

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1.7 Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer des Arbeits- und Sicherheitsplanes erstreckt sich über die ge- samte Ausführungszeit der Rückbaumaßnahme mit Entsorgung.

2. Standortbeschreibung

2.1 Nutzungsgeschichte

Der Freistaat Bayern beabsichtigt über das Staatliches Bauamt Aschaffenburg den Rückbau und die Erneuerung der Brücke MIL38 über die B469 bei Großwallstadt.

Die Bücke wurde 1973 gebaut. Von 1987 – 1989 wurden die Widerlagerkammern und Dehnfugen auf der Fahrbahnplatte saniert.

2.2 Örtliche Verhältnisse

Die geplante Baumaßnahme liegt zwischen Großwallstadt und Obernburg am Main. Die Brücke führt die MIL38 über die B469. Die Lage der geplanten Maßnahme kann aus Anlage 1 entnommen werden.

Die örtlichen Verhältnisse sind ebenfalls in den Ausschreibungsunterlagen aufge- führt.

2.3 Zugang zum Baufeld

Die Zu- und Abfahrt zum Baufeld sowie An-/Abtransport für alle Materialien und Maschinen erfolgt voraussichtlich über die B469 sowie der MIL38.

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2.4 Kampfmittel

Im Vorfeld der geplanten Maßnahme wurde eine Kampfmittelrisikoprüfung durch kombinierte Luftbild- und Aktenauswertung durch das Büro durchgeführt.

Für das Projektgebiet konnte nach Auswertung der Luftbilder und Unterlagen keine potentielle Kampfmittelbelastung ermittelt werden.

2.5 Darstellung der Kontaminationssituation

Bei der vorangegangenen Untersuchung der Bausubstanz ( g1a er- gänzt „B469 Erneuerung Brück K-MIL38 bei Großwallstadt – Orientierende Erkun- dung der Bausubstanz“ vom 10.04.2024) wurden hinsichtlich des Arbeits- und Ge- sundheitsschutzes relevante Stoffgehalte für die im Baufeld angetroffenen Schad- stoffe (Metalle/Metalloide [Zink], Asbest und PCB) festgestellt.

Folgende Gefahrstoffe wurden im Rahmen der Erkundung festgestellt:

Metalle/Metalloide (Zink)

Geländerbeschichtung

Asbest Schwarzanstrich an erdberührter Seite der Widerlager und Widerlagerflügel

PCB Fugenmasse (elastisch, grau)

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Die Ergebnisse der orientierenden Er- kundung sind in der Lageskizze der An- lage 2 ersichtlich.

3. Gefahrstoffermittlung und Gefahrenanalyse

3.1 Festgestellte Schadstoffkonzentrationen

Im Zuge der vorangegangenen Bausubstanzuntersuchung wurden folgende, für die Gefahrenanalyse im A + S-Plan relevanten maximalen Schadstoffkonzentrationen in der Bausubstanz festgestellt:

Zink: 8.500 mg/kg PCB : 6.330 mg/kg 6 PCB : 31.650 mg/kg 6 x 5

Die ermittelten, maximalen Zink-Gehalte sind für bestimmte Verbindungen als „Gefahrstoff“ einzustufen. Grundsätzlich können nur allgemeine Aussagen und keine Angaben zu bestimmen Verbindungen gemacht werden.

Aufgrund der ermittelten PCB-Gehalte sind diese Stoffe als Gefahrstoffe einzustu- fen.

Die Arbeiten bezüglich der Entfernung des Geländers (inkl. Beschichtung) werden im Rahmen dieses A+S-Planes nicht besonders berücksichtigt. Grundsätzlich ist das Geländer durch ein emissionsarmes Verfahren (z.B. entfernen mittels hydraulischer Schere) zurückzubauen. Beim Entfernen des Geländers sind die Vorgaben der ent- sprechenden TRGS z.B. TRGS 528 (Schweißtechnische Arbeiten) bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzuhalten.

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Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen für die faserhaltigen Materialien werden im weiteren Verlauf des A+S-Planes nicht behandelt. Beim Ausbau der faserhaltigen Materialien sind die entsprechenden Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gem. TRGS 519 (Asbest) zu beachten.

3.2 Sicherheitsrelevante Schadstoffdaten

Die in den nachfolgenden Kapiteln und den Stoffdatenbanken verwendeten Gefah- renklassen gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden in der nachfolgen- den Tabelle 1 zum besseren Verständnis kurz erläutert. Ergänzend werden ebenfalls die ehemalig gem. GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) verwendeten Abkürzungen aufgeführt.

Tabelle 1: Gefahrenklassen gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

GefahrenpiktogrammGefahrenklasse (CLP)Gefahrenhinweis (H-Satz)Ehemalige - Bezeichnung
Akute Toxizität (Acute Tox. 1–3)H300/H310/H330: Lebensgefahr bei Kontakt, Einatmen, VerschluckenT / T+ (giftig, sehr giftig)
Reizung / Sensibi- lisierung / Akute Tox. 4H302/H315/H319/H 332: Gesundheits- schädlich / ReizendXn / Xi (gesundheits- schädlich, reizend)
Explosiv (Expl. 1–6)H200–H204: Explo- sionsgefahrE (explosionsgefährlich)
Entzündlich (Flam. Liq./Gas/Sol. etc.)H220/H225: Leicht/schnell ent- zündlichF (leicht entzündlich)
Brandfördernd (oxidierend)H270/H272: Kann Brand verstärkenO (brandfördernd)

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GefahrenpiktogrammGefahrenklasse (CLP)Gefahrenhinweis (H-Satz)Ehemalige - Bezeichnung
Ätz-/Reizwirkung auf Haut und AugenH314: Verursacht schwere Verätzun- genC (ätzend)
Krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsge- fährdendH340/H350/H360: Kann Krebs erzeu- gen / Fruchtbarkeit beeinträchtigenK / M / Rf / Re
Umweltgefährlich (Aquatic Acu- te/Chronic)H400/H410: Sehr giftig für Wasseror- ganismenN (umwelt- gefährlich)

Der Stoffdatenbank GESTIS (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz BIA) können alle relevanten Daten zu den im Folgenden aufgelisteten Schadstoffen entnommen werden. Zusätzliche Angaben finden sich im Gemeinsamen Stoffdaten- pool Bund/Länder. Die Angaben in den Stoffdatenblättern (GESTIS) sind verbind- lich. Der verantwortliche Bauleiter hat diese bei der Erstellung seiner Betriebsan- weisungen zu berücksichtigen.

Tabelle 2: Sicherheitsrelevante Schadstoffdaten

Stoff/ Stoff- gruppeGefährlich-Aggre- gatzu- standAuf- nahme- pfadLuft- grenz- wertEinstu- fung nach TRGS 905Spitzen- begren- zungH-SätzeP-Sätze
keitsmerk-
male nach
CLP
und
(GefStoffV)
Organische Stoffe
PCBT+, Nflüssig, festAW, H, oral(ja)K2, RD1B, RF1B(ja)373, 410k.A.
Anorganische Stoffe
Zink *T+, N, XnfestAW, Oral(nein)M3k.A.302, 318, 400260, 305 + 351 + 338, 302 + 352, 223/232, 280/281, 301/315/ 101/310, 501, 273

*: nur für bestimmte Verbindungen relevant H- und P-Sätze:Abkürzungsverzeichnis siehe Anlage 5 (K): Anmerkungen zu Gefährlichkeitsmerkmalen, Einstufungen bzw. Grenzwerte diverser Verbindungen des jeweiligen Stoffes vorhanden k.A.: keine Angaben in Gefahrstoffliste bzw. Gestis-Stoffdatenbank/TRGS 905 AW: Atemwege,H: Haut;SH:Sensibilisierung der Haut;SAW:Sensibilisierung der Atemwege

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4. Gefährdungsbeschreibung

Außer den klassischen Gefahrenpotentialen, die sich bei der Durchführung von Rückbauarbeiten ergeben, sind am Standort zusätzliche Gefährdungspotentiale aus den beschriebenen Kontaminationen zu berücksichtigen, auf die sich der vorliegende Arbeits- und Sicherheitsplan bezieht.

Entsprechend der Tätigkeitsfelder hat sich der AN über die auftretenden Gefahrstof- fe zu informieren und diese Informationen an seine Mitarbeiter und Subunternehmer weiterzuleiten.

Informationen sind wie bereits angegeben über die GESTIS-Stoffdatenbank des Be- rufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit sowie über GISBAU der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft zu beziehen. Die jeweiligen Vorgaben sind zu beachten.

Im Rahmen der Gefahrstoffsanierung sind mehrere Expositionspfade der örtlich Be- schäftigten zu betrachten. Im Folgenden werden potentielle, tätigkeitsbezogene Ri- sikobetrachtungen beschrieben.

4.1 Tätigkeitsbezogene Risikobetrachtung und Gefähr- dungsbeurteilung

Eine tätigkeitsbezogene Risikobetrachtung erfolgt für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen.

4.1.1 Überwachung der Um- und Rückbaumaßnahme

Arbeitsbereich: gesamtes Baufeld mit Gefahrstoffbefunden (siehe Kap. 2)

Personenkreis: Gutachter, Planer, Auftraggeber, Fachbehörden, verantwortlicher Bauleiter des AN

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Tätigkeit: Standort besichtigen, Ortseinweisung, Abnahme, Aufmaß

Potentieller Stoffkontakt: kein direkter Kontakt bzw. Hautkontakt, nur sehr geringe Staub-Exposition bei Arbeiten an oberfläch- lich anstehenden Gefahrstoffen

4.1.2 Rückbaumaßnahme

Arbeitsbereich: gesamtes Baufeld mit Gefahrstoffbefunden (siehe Kap. 2)

Personenkreis: Geräteführer, Helfer, Gutachter (Probenehmer)

Tätigkeit: Rückbau Brückengeländer, Rückbau PCB-haltiges Fugenmaterial, Überführung von Gefahrstoffen in geeignete Behälter, Probenahme Gefahrstoffe

Potentieller Stoffkontakt: direkter Kontakt mit partikulär gebundenen oder gasförmigen Schadstoffen bei der Gefahrstoffsanie- rung

4.1.3 Entsorgung

Arbeitsbereich: Baufeld und Bereitstellungslagerfläche für Gefahr- stoffe, Entsorgungsstelle

Personenkreis: Maschinenführer, Gutachter, Helfer, Transporteur, Mitarbeiter Entsorgungsstelle

Tätigkeit: Quertransport staub- bzw. gasdicht verpackter ge- fahrstoffhaltiger Materialien, Abtransport der ange- fallenen Abfälle zur Entsorgungsstelle, Abladen

Potentieller Stoffkontakt: kein direkter Kontakt bzw. Hautkontakt, nur sehr geringe Staub-Exposition bei gegebenenfalls ober- flächlich verbliebenen Gefahrstoffen

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5. Arbeits- und Gesundheitsschutz

5.1 Allgemeine Maßnahmen

Die Schutzmaßnahmen sind tätigkeitsbezogen festzulegen. Die DGUV Re- gel 101-004 bzw. die TRGS 524 in der aktuellen Ausgabe ist anzuwenden.

5.2 Anzeigepflichten

Die Durchführung Rück-/Umbauarbeiten in kontaminierten Bereichen sind vom Auftragnehmer gemäß DGUV Regel 101-004 spätestens vier Wochen vor Beginn bzw. unmittelbar nach Auftragsvergabe bei der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen (Anzeigeformular siehe DGUV Regel 101-004 Anhang 1). Der Anzeige sind der Arbeits- und Sicherheitsplan und die Betriebsanweisung für die einzelnen Tätigkeiten beizufügen.

Für alle übrigen Geländearbeiten (z. B. Begehung, Probenahmen) ist der Anzeige- modus mit der für das ausführende Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft abzustimmen.

5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.3.1 Gültigkeit und Weisungsbefugnis

Der Arbeits- und Sicherheitsplan gilt für alle Personen, die sich im Zusammenhang mit der Baumaßnahme auf dem Baufeld aufhalten.

Die Gültigkeitsdauer des Arbeits- und Sicherheitsplanes erstreckt sich über die ge- samte Ausführungszeit der Rückbaumaßnahme mit Entsorgung.

Gemäß DGUV Regel 101-004 ist durch den AG ein Koordinator zu bestellen, wenn mehr als ein Unternehmer im kontaminierten Bereich tätig ist. Ist nur ein Unterneh- mer tätig, hat ein nach DGUV Regel 101-004 sachkundiger Mitarbeiter des AN die Aufgaben des Koordinators zu übernehmen.

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Die vertraglich zwischen allen Vertragspartnern festzulegenden direkten Weisungs- befugnisse des Koordinators nach DGUV Regel 101-004 gegenüber allen im Unter- suchungsbereich Tätigen umfassen folgende Sachverhalte:

Anweisung bei Gefahr im Verzug.

Anweisung bei Nichteinhaltung gefahrstoffbezogener Schutzmaßnahmen.

Anweisung bei Nichteinhaltung sonstiger im Arbeits- und Sicherheitsplan festgelegter Schutzmaßnahmen.

Der Auftraggeber bzw. die Fachbauleitung des AG sind über die o. g. Vorkommnis- se und Anweisungen schriftlich zu informieren.

5.3.2 Überwachung der Schutzmaßnahmen

Der AN hat für seine Mitarbeiter sowie für die von ihm beauftragte Subunternehmer und deren Mitarbeiter entsprechend DGUV Regel 101-004 tätigkeitsbezogene Be- triebsanweisungen entsprechend den tätigkeitsbezogenen Risiken der Gefahrenana- lyse zu erstellen.

Weiterhin hat der AN vor Beginn der Arbeiten seine Mitarbeiter und die von ihm beauftragten Subunternehmer und deren Mitarbeiter über die Maßnahmen des Ar- beitsschutzes zu unterweisen und deren Einhaltung zu überwachen. Die Unterwei- sung ist von den Beschäftigten im Untersuchungsbereich durch Unterschrift zu be- stätigen. Bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen haben weitere Unterweisungen zu erfolgen.

5.3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Vor Beginn, während und nach Beendigung der Arbeiten in kontaminierten Berei- chen sind die eingesetzten Arbeitskräfte des AN und aller Subunternehmer (mit Ausnahme des unter 4.1.1 aufgeführten Tätigkeitsfelds) entsprechend ihrem Einsatz und dem vorhandenen Gefahrstoffpotential arbeitsmedizinisch zu betreuen. Die er- forderliche Abstimmung obliegt dem AN.

Die Betreuung hat gemäß dem „Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitnehmern in kontaminierten Bereichen“, herausgegeben vom Arbeitsmedizini- schen Dienst (AMD) der BG-BAU, zu erfolgen.

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Die Gefahrstoff-Informationen nach GESTIS-Stoffdatenbank bzw. GISBAU sind dem betreuenden Arbeitsmediziner zur Kenntnis zu geben. Die Nachweise der Vor- sorgeuntersuchungen sind während der Arbeiten vorzuhalten und auf Nachfrage vorzuweisen. Den Mitarbeitern wird das Mitführen eines Notfall-Ausweises gemäß DGUV Regel 101-004 empfohlen.

5.3.4 Allgemeine Verhaltensregeln und Hygienemaßnahmen

Folgende Punkte sind zu beachten:

Der Kontakt mit gefahrstoffhaltigen Materialien ist durch Tragen der persön- lichen Schutzausrüstung zu vermeiden.

Essen, Trinken, Schnupfen und Rauchen ist nur außerhalb vom Um-/Rück- bau betroffenen Gebäuden und erst nach Ablegen der kontaminierten Schutz- kleidung sowie gründlichem Waschen erlaubt.

In kontaminierten Bereichen ist Alleinarbeit nicht zulässig. Diese sind gegen das Betreten durch unbefugte Dritte abzusichern.

Auffälligkeiten wie z. B. bisher nicht erkundete, von der Baubeschreibung abweichende Bauteile sind umgehend dem Koordinator nach DGUV Regel 101-004 vor Ort zu melden. Aufgefundene in den Voruntersuchungen nicht erfasste schadstoffverdächtige Bauteile dürfen unter keinen Umständen ge- öffnet oder beschädigt werden (vgl. Verhalten im Gefahrfall).

Beschwerden, wie z. B. Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Haut- oder Schleimhautreizungen sowie allgemeines Unwohlsein, können auf eine Ver- giftung hinweisen. Treten solche Beschwerden während oder nach Arbeiten in kontaminieren Bereichen auf, ist unverzüglich eine medizinische Untersu- chung zu veranlassen und der Auftraggeber umgehend zu benachrichtigen.

Beschäftige, die mit kontaminierten Stoffen in Berührung kommen können, sollten über die Dauer der Feldarbeiten stets den mit den erforderlichen Da- ten ausgefüllten Notfallausweis der BG mit sich führen.

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5.3.5 Organisatorische Maßnahmen beim Rückbau

Folgen Punkte sind zu beachten:

Gefahrstoffhaltige Bauteile und Materialien sind möglichst zerstörungsfrei und staubarm auszubauen und zu entsorgen

Die Verpackung der ausgebauten schad-/gefahrstoffhaltigen Materialien er- folgt in geeigneten verschließbaren Behältnissen (z.B. Big Packs, Container) am Ausbauort

Die Arbeitsplätze und Lagerorte sind arbeitstäglich von vorhandenen Gefahr- stoffresten zu säubern.

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass die Teilnehmer von Begehungen nach der Begehung verschmutzte Körperteile reinigen und benutzte persönliche Schutzausrüstungen in geeigneter Weise aufbewahren können.

5.3.6 Alarmplan und Ersthelfer

Vor der Durchführung von gefährlichen Arbeiten im Untersuchungsbereich wird dem AN empfohlen, in Abstimmung mit dem Auftraggeber einen Alarmplan zu er- stellen, der den Einsatz von Erste-Hilfe-Organisationen (Ärzte, Rettungsleitstelle etc.) und den Bergungsorganisationen (Feuerwehrleitstelle, THW, Krankenhäuser etc.) regelt. Dieser ist auf der BE-Fläche vor Ort an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle anzubringen. Der AN hat dafür Sorge tragen, dass permanent ein Ersthelfer vor Ort ist.

5.3.7 Baustelleneinrichtung

Das Baufeld (siehe Kap. 2) ist gegen das Betreten durch unbefugte Dritte ab- zusichern.

Neben den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist die Mög- lichkeit der getrennten Aufbewahrung/Lagerung von Straßen- und Arbeits- kleidung zu schaffen

Für die Lagerung und Entsorgung von verschmutzter Arbeits- und Schutzklei- dung sind adäquate Einrichtungen vorzusehen.

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Es sind Bereiche einzurichten, in denen Lagerung und Wartung von persönli- cher Schutzausrüstung (PSA), insbesondere von Atemschutzgeräten so erfol- gen kann, dass sich die PSA in einem hygienisch einwandfreien Zustand be- findet und jederzeit einsatzbereit ist.

Zur Reinigung der Arbeitsschuhe ist bei Bedarf eine Stiefelreinigungsanlage am Ausgang des Schwarzbereiches vorzuhalten und zu nutzen.

Für die im kontaminierten Bereich tätigen Personen sind ausreichende Hygie- neeinrichtungen (Toilette, Waschmöglichkeiten) vorzuhalten.

5.3.8 Entsorgung

Rückbaumaterialien sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Die ent- sprechenden Festlegungen sind vor Beginn der Arbeiten mit dem AG zu tref- fen. Dies betrifft auch die Entsorgung kontaminierter PSA.

Der Quertransport vom Anfallort zur Bereitstellungsfläche erfolgt nur in ver- schlossenen, für die Lagerung der jeweiligen Abfälle geeigneten und von au- ßen gereinigten Behältnissen

Das Rückbaumaterial muss bis zur Entsorgung in geeigneten verschließbaren Behältern (z.B. Big Packs, Container) gelagert und gegen Verwehung durch Wind bzw. Abtrag durch Wasser geschützt werden.

Belastetes Wasser ist in einem Tank zwischenzulagern und geordnet zu ent- sorgen bzw. durch mobile Reinigungsanlagen ab zu reinigen.

Der Abtransport und die Entsorgung der anfallenden gefährlichen Abfälle er- folgt durch für diese Arbeiten zugelassene Fachbetriebe (z.B. Nachweis des eingesetzten Personals über Sachkunde für TRGS 524 bzw. TRGS 519).

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5.4 Technische Schutzmaßnahmen

5.4.1 Emissionsmindernde Maßnahmen

Geräte, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen, die mit kontaminiertem Mate- rial in Berührung kommen, sind staubfrei oder feucht zu reinigen.

Kontaminierte Rückbaumaterialien werden bis zur Entsorgung in geeigneten verschließbaren Behältnissen gelagert.

5.4.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Rückbau

Bei der händischen Entfernung von schad-/gefahrstoffhaltigen Anstrichen auf oberirdischen Bauwerken sind zur Verminderung der Staubentwicklung die zu bearbeitende Bauteile ausreichend zu befeuchten.

Das Entfernen von flächig verbreiteten Schad-/Gefahrstoffen ist mit für die jeweiligen Arbeiten zugelassenen Geräten mit direkter Absaugung der entste- henden Stäube durchzuführen, um die Entstehung von Stäuben mit partikelge- bundenen Schad-/Gefahrstoffen zu vermeiden.

Der Rückbau der PCB-haltigen Fuge ist seitlich im Beton zu schneiden. So wird die Freisetzung von PCB-haltigen Stäuben minimiert.

5.4.3 Messtechnische Überwachung

Anhand der bisherigen Untersuchungsergebnisse ist nicht mit gesundheitsrelevanten Konzentrationen an gasförmigen Schadstoffen zu rechnen. Aufgrund der techni- schen und persönlichen Schutzmaßnahmen ist eine messtechnische Überwachung nur in unterhalb der Erdgleiche gelegenen Arbeitsbereichen erforderlich.

Hinweise auf Gase oder Dämpfe sind dem Koordinator bzw. dem Sachkundigen gem. DGUV Regel 101-004 unmittelbar mitzuteilen. Das Überwachungsprogramm ist entsprechend anzupassen.

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5.5 Persönliche Schutzmaßnahmen

5.5.1 Persönliche Schutzausrüstung

Für das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung gilt grundsätzlich:

Schutzkleidung und -handschuhe sind mindestens arbeitstäglich zu wechseln bzw. spätestens dann, wenn ihre Schutzfunktion durch Durchnässung, Risse, Löcher oder dergleichen nicht mehr gewährleistet ist.

Atemschutzfilter sind grundsätzlich mindestens arbeitstäglich zu wechseln. Gasfilter zusätzlich immer auch dann, wenn der Geräteträger den Durchbruch geruchlich oder geschmacklich feststellt.

Bei Verwendung von FFP-Filtermasken wird empfohlen, die Masken nach je- der Arbeitspause zu wechseln.

Für die Arbeiten kann je nach Einzelfall die entsprechende persönliche Schutzaus- rüstung erforderlich sein. Sie sind gemäß Betriebsanweisung oder auf Anweisung des Sachkundigen zu tragen.

5.5.1.1 Überwachung der Um- und Rückbaumaßnahme ohne Kontakt zu kontaminiertem Material

Arbeitssicherheitsschuhe S3

Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefährdungen

waschbare Arbeitskleidung (arbeitstäglicher Wechsel!) oder Einwegschutz- kleidung EG-Kat. I

Atemschutz: Halbmaske mit Filter (z.B. Klasse P3 oder Partikelfiltermaske, FFP3)

ggf. Schutzhelm

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5.5.1.2 Arbeiten mit Kontakt zu kontaminiertem Material

Arbeitssicherheitsschuhe, halbhoch S3

Chemikalienschutzhandschuhe mit ausreichender Barrierewirkung gegenüber den zu erwartenden Stoffen. Das Tragen von Baumwollunterziehhandschuhen wird empfohlen

Einwegschutzkleidung EG Kat. III, Typ 4+5

bei Spritzwasser: Schutzbrille oder Helmvisier

Atemschutz: Halbmaske mit Filter (z.B. Klasse P3, A2P3 oder Partikelfilter- maske, FFP3, ggf. Vollmaske A2P3 mit Gebläseunterstützung)

ggf. Schutzhelm

5.5.1.3 Arbeiten in Bereichen mit Gasentwicklung

Atemschutz gegen Gase und Dämpfe (z.B. beim Rückbau PCB-haltiger Fugenmate- rialien) ist dann zu tragen, wenn:

die Arbeiten nahe am oder im Emissionsbereich auszuführen werden

Zu tragen sind:

Arbeitssicherheitsschuhe, halbhoch S3

Chemikalienschutzhandschuhe mit ausreichender Barrierewirkung gegenüber den zu erwartenden Stoffen. Das Tragen von Baumwollunterziehhandschuhen wird empfohlen

Einwegschutzkleidung EG Kat. III, Typ 4+5

Atemschutz mindestens Halbmaske mit Filter (z.B. Klasse A2-P3)

bei Spritzwasser oder sonstiger Notwendigkeit von Augenschutz: Vollmaske mit Filter (z.B. Klasse A2-P3 oder ABEK-P3) ggf. Schutzhelm

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5.5.2 Hautschutz

Vom Auftragnehmer sind entsprechende Hautreinigungs-, Hautschutz- und Haut- pflegemittel vorzuhalten.

5.5.3 Verhalten im Gefahrenfall und bei Arbeitsunfällen mit kontami- niertem Material

Werden bei den Rück-/Umbaumaßnahmen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Beschäftigten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der Gefahrenbereich ist umgehend zu verlassen und der Aufsichtsfüh- rende des AN ist zu verständigen. Dieser legt dann die zu treffenden Sicherheits- maßnahmen fest. Eine Fortsetzung der Arbeiten ist erst nach Festlegung der erfor- derlichen Sicherheitsmaßnahmen und auf Anordnung des Aufsichtsführenden des AN möglich.

Bei Arbeitsunfällen mit Kontakt mit kontaminiertem Material sind die betroffenen Personen aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und Erste-Hilfe-Maßnahmen ent- sprechend der Betriebsanweisung einzuleiten. Daneben ist die nächstgelegene Arzt- praxis bzw. Klinik unverzüglich einzuschalten bzw. aufzusuchen.

5.5.4 Notrufe, Ärzte und Kliniken

Polizei 110 Feuerwehr 112 Helios Klinik Erlenbach 09372/7000 Krankenhausstraße 45 63906 Erlenbach am Main

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6. Dokumentation

Sämtliche besonderen Vorkommnisse, das Auftreten von Gasen und Gerüchen, ver- anlasste besondere Maßnahmen etc. sind der Fachbauleitung des AG bzw. dem Ko- ordinator gem. DGUV 101-004 umgehend zu melden und in einem Bautagebuch durch den Aufsichtsführenden des AN festzuhalten.

Die Betriebsanweisungen sind den im kontaminierten Bereich beschäftigten Arbeit- nehmern auszuhändigen und zu erläutern. Dies ist durch Unterschrift der Arbeit- nehmer zu bestätigen. Der Inhalt und der Zeitpunkt der Unterweisung sind schrift- lich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Gegebenenfalls erforderliche, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind durch Bestätigungen zu dokumentieren.

In die Dokumentation sind die Anzeigen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft aufzunehmen.

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