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Baubeschreibung
Bundesstraße 469
Ersatzneubau Brücke K-Mil38
über die B 469 bei Großwallstadt
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B 469 – Ersatzneubau der Brücke K-Mil38 über die B 469 bei Großwallstadt B 469, Abschnitt 260, Station 0,000
Inhalt
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung .......................................................................... 4 1.1 Auszuführende Leistungen .................................................................................... 4 1.1.1 Auszuführende Leistungen Straßenbau ............................................................. 4 1.1.2 Auszuführende Leistungen Brückenbau ............................................................. 5 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten .......................................................................................13 1.3 Ausgeführte Leistungen ........................................................................................13 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten .........................................................................13 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ...........................................................13 2 Angaben zur Baustelle ..................................................................................................15 2.1 Lage der Baustelle ................................................................................................15 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ..................................................................15 2.3 Zugänge, Zufahrten ..............................................................................................15 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen..................................15 2.5 Lager- und Arbeitsplätze .......................................................................................15 2.6 Gewässer ..............................................................................................................16 2.7 Baugrundverhältnisse ...........................................................................................16 2.7.1 Geologie, Baugrund, Grundwasser ...................................................................16 2.7.2 Schadstoffbelastung ..........................................................................................17 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................18 2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte ..............................................................................19 2.10 Anlagen im Baubereich .........................................................................................19 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich .......................................................................19 3 Angaben zur Ausführung ...............................................................................................20 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ....................................................................20 3.2 Bauablauf ..............................................................................................................20 3.3 Wasserhaltung ......................................................................................................21 3.4 Baubehelfe ............................................................................................................21 3.5 Stoffe, Bauteile ......................................................................................................21 3.6 Abfälle ...................................................................................................................22 3.7 Winterbau .............................................................................................................23 3.8 Beweissicherung ...................................................................................................23 3.9 Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................24 3.10 Belastungsannahmen ...........................................................................................24 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ...........................................................24 3.12 Prüfungen und Nachweise ....................................................................................25 3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des SiGe-Planes .....................25 3.14 Umweltbaubegleitung (UBB) .................................................................................27
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3.15 SIB-Bauwerke .......................................................................................................27 4 Ausführungsunterlagen .................................................................................................28 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ..........................................28 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende / zu beschaffende Ausführungsunterlagen .....28 4.2.1 Bautagesberichte ..............................................................................................28 4.2.2 Ausführungsunterlagen .....................................................................................28 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (gemäß § 1 Nr. 2 VOB/B) ......................30
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg plant im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland die Erneuerung der Straßenbrücke über die B 469 im Zuge der K-Mil38 bei Großwallstadt.
Das Bauwerk wurde im Jahre 1973 errichtet und für die zivilen Lasten der Brückenklasse 30/30 nach DIN 1072 sowie für die militärischen Lasten R | K = 16/16 | 16/16 nach STANAG bemessen.
1.1.1 Auszuführende Leistungen Straßenbau
1.1.1.1 Art und Umfang
Straßenbauarbeiten sind südlich und nördlich des Bauwerkes als Angleichungsmaßnahme an den Be- stand vorgesehen.
Straßenaufbau gem. RSTO 12/24 (BK 10):
| 4 cm | bit. Deckschicht | (AC 11 DS) |
|---|---|---|
| 6 cm | Asphaltbinderschicht | (AC 16 BS) |
| 14 cm | bit. Tragschicht | (AC 32 TS) |
| 34 cm | Frostschutzschicht | (gebrochenes Material 0/45, E ≥ 120 N/m²) v2 |
| Planum | (vorh. Untergrund bzw. Bauwerkshinterfüllung nach RiZ „Was 7“ der bast und ZTVE-StB 17, E = 45 MN/m²) v2 | |
| 58 cm | Gesamtaufbau |
1.1.1.2 Unterbau
Bodenaustauschmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
1.1.1.3 Entwässerung
Oberflächenwasser der befestigen Flächen
Die Ableitung des Oberflächenwassers der Fahrbahn erfolgt über neu zu setzende Straßenabläufe. Die vorhandenen Bordrinnen sind abzubrechen und zu erneuern.
Das auf dem Erdplanum anfallende Wasser wird durch Kaskaden gemäß RiZ „Was 8“ der BAST am südlichen und nördlichen Bauwerksende abgeführt.
1.1.1.4 Gehwege
entfällt
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1.1.2 Auszuführende Leistungen Brückenbau
1.1.2.1 Art und Umfang (stat. System, Hauptabmessungen)
Das neue Brückenbauwerk wird als Zweifeldbauwerk hergestellt.
Bauwerksdaten
Bauart Verbundfertigteile (VFT-Träger) mit Ortbetonergänzung
Einwirkung Verkehrslast DIN EN 1991-2 und DIN EN 1991-2/NA in Verbindung mit ARS 22/2012
Verkehrskategorie DIN EN 1991-2 2 (DIN EN 1991-2, Tab. 4.5)
Fahrstreifen 2
Verkehrsart / Beiwert Q: mittlere Entfernung DIN EN 1992-2; Tab. NN.1
Militärlastklasse: 70/70 – 150
Windzone: gemäß DIN EN 1991-1-4
Einzelstützweiten 28,60 / 28,60 m
Gesamtlänge zwischen den Endauflagern 57,20 m
Lichte Weite zwischen den Widerlagern 38,802 m
Kleinste lichte Höhe > 4,70 m
Kreuzungswinkel 49,615 gon
Breite zwischen den Geländern 14,30 m
Brückenfläche 817,96 m²
Die überführte Kreisstraße K-Mil38 des Landkreises Miltenberg ist eine direkte Verbindung der Ortschaf- ten Obernburg a. Main und Großwallstadt.
Die unterführte B 469 verläuft in Nord-Süd-Richtung durch den Landkreis Miltenberg und verbindet die Ortschaften am Main. Weiterhin erfolgt der Anschluss des Kreises Miltenberg an die nördlich gelegene Stadt Aschaffenburg und die Bundesautobahn BAB A3.
Das Bauwerk befindet sich in etwa auf halber Strecke zwischen den Ortschaften Großwallstadt im Nor- den und Obernburg im Süden.
1.1.2.2 Oberbodenarbeiten
Der anstehende Oberboden wird abgetragen und auf Mieten für die Wiederandeckung zwischen-gela- gert. Vom AG können die Flächen in der Unterlage 3-7 BE-Flächen zur Verfügung gestellt werden. Wei- tere Flächen werden vom AG nicht angeboten, diese sind bei Bedarf vom AN auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.
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1.1.2.3 Erdarbeiten
Die Erdarbeiten umfassen im Wesentlichen:
- Herstellen der Arbeitsebenen des Verbaus
- Einbringen des bauzeitlichen Verbaus
- das Ausräumen und Freilegen des bestehenden Bauwerkes
- das Herstellen der Baugruben Abbruch Bestandsbauwerk und Errichtung neues Bauwerk
- das Hinterfüllen des Bauwerks und der Flügel nach RiZ Was 7
- Ausbau des Verbaus
Darüber hinaus erforderliche Erdarbeiten wie z.B. die Herstellung von Rampen, Zufahrten, Baustraßen innerhalb der Baustelle (Baufeld), Arbeits- und Geräteebenen, Kranstandflächen, Vormontageflächen usw. werden nicht gesondert vergütet und sind in die Positionen „Baustelle einrichten“ und „Baustelle räumen“ einzurechnen, sofern hierfür keine separate LV-Position vorgegeben ist.
Zwischengelagerter Erdaushub ist vor dem Abtransport oder Wiedereinbau im Baufeld (insbesondere Wiedereinbau im Trinkwasserschutzgebiet) nach aktuellem Regelwerk (Ersatzbaustoffverordnung) zu bewerten und entsprechend im Zuge der Zwischenlagerung zu beproben.
Baugruben:
Die ausgehobenen Böden sind auf Lagerflächen zwischenzulagern, nach EBV zu Beproben. Die Böden sind in erster Linie im Zuge der Verfüllung der Baugrube einzubauen. Ungeeignete oder Böden nach BM-3 sind in Eigentum des AN zu übernehmen und eine Verwertung nach Wahl des AN oder Entsorgung zuzuführen.
Weitere für die Verfüllung der Baugrube benötigten Erdmassen sind vom AN zu liefern und einzubauen.
Die Prüfung bzw. Abnahme des Baugrundes und der Baugrubensohlen erfolgt durch einen Baugrund- sachverständigen des AG.
Das Verfüllen der Arbeitsräume darf erst nach Freigabe der Betonoberflächen durch die BÜ erfolgen.
1.1.2.4 Gründung
Es ist wie bereits im Bestand, eine Flachgründung vorgesehen. Nach Abbruch des alten Bauwerkes und vollständiger Rückbau der Fundamente wird das neue Bauwerk auf den gut tragfähigen mitteldicht bis dicht gelagerten Sanden gegründet. Die Gründung aller drei Achsen erfolgt einheitlich als Flachgrün- dung in einer Tiefe bei ca. 121,50 m (DHHN 92) auf 10 cm Sauberkeitsschicht. Die Fundamentstärke beträgt 1,40 … 1,50 m (Widerlager) und 1,30 m … 1,40 m (Pfeiler). Die Fundamentbreite und Geometrie ist den Ausschreibungsplänen zu entnehmen. Dabei wird gemäß Baugrundgutachten die Grün- dungstiefe an den Bestand angelehnt vorgesehen.
Die Fundamente der Widerlager und Pfeiler werden aus Beton der Güte C 30/37 (XC2, XD2, XF2, XA1, WA) und Betonstahl B500B hergestellt. Zum Schutz der Baugrubensohle wird nach dem Freilegen und Verdichten eine 0,1 m starke Sauberkeitsschicht aus Magerbeton (C 12/15, X0) eingebaut. Das freige- legte Planum darf nicht durch Befahren oder andere Maßnahmen aufgelockert werden.
Entsprechend der Empfehlung des Baugrundgutachters kann die Herstellung der Widerlager in ge- böschten Baugruben erfolgen. Dabei darf bis maximal 5,0 m Tiefe und oberhalb des Grund- und Schicht- wasserbereiches ein Böschungswinkel 1:1,5 β= 33,7° nicht überschritten werden. Bei Böschungen >5 m sind Bermen anzuordnen.
Für die Herstellung des Pfeilerfundamentes sind aufgrund der Nähe zur B 469 Verbauten erforderlich. Diese können als ausgesteifte Trägerbohlwand ausgeführt werden. Aufgrund der schlechten Rammbar- keit sind die Träger in betonverfüllte Bohrlöcher zu setzen.
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1.1.2.5 Unterbauten
Widerlager, Flügel
Die Widerlager werden als schiefwinklige Kastenwiderlager mit angehängten Parallelflügeln ausgebil- det. Aufgrund der geplanten Überbaulagerung mit Längsfesthaltung in Achse 20 sind in den Achsen 10 und 30 einfaltige Übergangskonstruktionen mit einer Gesamtdehnweglänge von 65 mm nach RiZ „Übe 1“ der BAST ausreichend. Die Widerlagerstärke beträgt ab Oberkante Fundament 2,15 m. Die Kam- merwände haben eine Stärke von 55 cm. Die Regelstärke der Flügel beträgt 1,20 m. Die Ausbildung der nördlichen Flügel erfolgt in Anlehnung an RiZ „Flü 1“, Bild 1 der BAST und die der südlichen Flügel nach RiZ „Flü 2“, Bild 1 der BAST.
Die Böschungsneigung vor den Widerlagern beträgt 1:1,5. Die Böschungsneigungen an den Flügeln betragen 1:1,5 und werden an den bestehenden Dämmen angepasst. Die Flügellängen können den Bauwerksplänen entnommen werden. In den langen Flügeln werden Scheinfugen, aufgrund der Schwindbehinderung auf den Fundamenten gemäß ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2, Tab. 3.2.1 angeordnet.
Folgende Abmessungen wurden gewählt:
- Kammerwand: 55 cm
- Widerlagerwand: 215 cm
- Flügel: 120 cm
- Fundament: 140 – 150 cm
- Sauberkeitsschicht: mind. 10 cm
Auf dem Widerlager sind insgesamt drei Elastomerlager zur Aufnahme des Überbaues angeordnet. Das mittlere Lager ist querfest.
Die Herstellung der Widerlager erfolgt in Beton der Güte C 30/37 mit den Expositionsklassen XC4, XD2, XF2, WA. Die Kammerwände werden aus Beton der Güte C 30/37 mit den Expositionsklassen XC4, XD1, XF2, WA hergestellt. Als Bewehrung wird Betonstahl B500B verwendet.
Pfeiler, Stützen
Für die Zwischenunterstützung des Überbaus wird eine Pfeilerscheibe angeordnet. Der Pfeiler hat eine Breite von 1,30 m und ist ca. 15,82 m lang. Die Wandscheibe besitzt einen über die Höhe konstanten Querschnitt. Die Stirnseiten des Pfeilers werden mit einem Radius von 0,65 m gerundet. In den Drittels- punkten des Pfeilers werden zwei Sollrissfugen nach RiZ „Fug“ 2, Bild 1 der BAST angeordnet. Die Sollrissfuge verläuft bis ca. 0,50 m unter Oberkante Pfeiler.
Auf der Wandscheibe sind insgesamt drei Elastomerlager zur Aufnahme des Überbaues angeordnet. Das mittlere Lager ist längs- und querfest.
Die Herstellung des Pfeilers erfolgt in Beton der Güte C 35/45 mit den Expositionsklassen XC4, XD2, XF2, WA. Als Bewehrung wird Betonstahl Top 12 (Güte 1.4003) verwendet.
Folgende Abmessungen wurden gewählt:
- Pfeiler / Stützenbreite: 130 cm
- Fundament: 130 – 140 cm
- Sauberkeitsschicht: mind. 10 cm
1.1.2.6 Überbau
Der Überbau wird aus Stahlverbundfertigteilen mit nachträglich betonierter Fahrbahnplatte hergestellt. Der Ortbeton bildet ein Dachprofil, wodurch eine variable Konstruktionshöhe entsteht. Die Konstrukti- onshöhe ist aufgrund des Dachgefälles variabel 1,095 … ~1,215 m. Die Verbundfertigteile bestehen aus
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Baustahl der Güte S 355 und Beton C 35/45 (XC4, XD1, XF2, WA) mit Betonstahl B 500B für die Fer- tigteilgurte.
Die Höhe der Stahlträger ist 0,775 m (OG: 600x30; Steg: 20x705; UG 750x40). Die Höhe der Stahlbe- tongurte beträgt an den freien Rändern 0,12 m und wird zu den Anschnitten der Stahlträger auf 0,14 m angevoutet. Es werden insgesamt 2x6 = 12 Stahlverbundfertigteilträger mit gleicher Länge eingebaut. Die Breite der Stahlverbundfertigteile beträgt einheitlich 2,35 m.
Fahrbahnplatte und Querträger werden nach dem Verlegen der Stahlverbundfertigteilträger nachträglich in einem Guss betoniert. Die nachträglich betonierte Fahrbahnplatte hat eine Stärke von 0,20 … 0,30 m. Die Breite beträgt 14,10 m. Die Kragarmlängen betragen ab Außenkante der Stahlgurte 0,875 m. Die Enddicke/Kragarmenden wird gemäß der RiZ „Kap 1“ der BAST auf 12 + ~ 25 cm ~ 37 cm festgelegt.
Die Breite der Endquerträger beträgt 1,40 m. Die Breite des Querträgers auf dem Pfeiler ist 1,30 m.
Ortbeton: C 35/45 (XC4, XD1, XF2, WA) mit Betonstahl B500B.
Die Herstellung der Stahlverbundfertigteile einschl. Korrosionsschutz erfolgt im Werk.
Das Gesims der Kappen ist einheitlich 0,35 cm breit. Die Kappenhöhen betragen einheitlich 0,62 m. Die nördliche Kappe hat eine Breite von 2,05 m. Die südliche Kappe ist 4,25 m breit.
Die Kappen werden aus Beton der Güte C 30/37LP (XC4, XD3, XF4, WA) mit Betonstahl B500B herge- stellt.
Anmerkung zur Brückenschiefe und VFT-Träger: Nach RE-ING – Teil 2 Brücken – Abschnitt 2 Konstruktive Anforderungen, Punkt 1.4.2 Überbauten mit Stahlverbund-Fertigteilträgern, Absatz 3, sollte der Einsatz von Stahlverbund-Fertigteilträgern nur bei einer Brückenschiefe von ≥ 60 gon erfolgen. Dieser Sachverhalt wurde untersucht und mit den vorge- setzten Dienststellen besprochen. Die Abweichung vom Regelwerk ist in diesem Einzelfall zulässig. Es ist darauf zu achten, dass bei der Ausführungsstatik / -planung die Detailausbildung der Einbindungs- bereiche in die beiden End- sowie dem Mittelquerträger besondere Berücksichtigung findet. Für diesen Mehraufwand ist keine gesonderte Position im LV vorgesehen, daher ist dies in die jeweilige Position einzukalkulieren.
1.1.2.7 Übergangskonstruktionen
Wegen des in Achse 20 angeordnetem Festlager wird in den Widerlagerachsen 10 und 30 eine Über- gangskonstruktion nach RiZ „Übe 1“ der BAST eingebaut. Die ermittelten Gesamtdehnwege betragen jeweils max. 55 mm.
Ein Wartungsgang ist aufgrund dieser ÜKO-Konstruktion nicht vorgesehen. In den Widerlagerachsen werden 1-faltige, wasserdichte Fahrbahnübergänge angelehnt an die RiZ „Übe 1“ der BAST bzw. ZTV- ING, 8-1, ohne Bleche zur Lärmminderung eingebaut.
Die Kammerwände sowie der Abschluss der Abdichtung auf den Kammerwänden werden gemäß RiZ „Abs 4“ der BAST ausgebildet.
1.1.2.8 Entwässerung
Überbau
Das anfallende Wasser wird über 6 Brückenabläufe der Größe 300x500 mm auf dem Überbau in die Überbaulängsleitungen abgeführt. Die Abläufe sind mit einem senkrechten Abgang ausgestattet. Der Abstand der Abläufe beträgt jeweils ca. 20 m.
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Die Abläufe binden über entsprechende Formstücke direkt in die Längsleitung ein. Die Längsleitung hat ein konstantes Gefälle von 1,0% zum Widerlager in Achse 30. Hinter jedem Anschlusspunkt der Abläufe in die Längsleitungen sind Reinigungsöffnungen für Wartungsarbeiten einzubauen. Die Längsleitung DN 200 wird neben den Abläufen angeordnet, um einen ausreichenden Abstand zu den Längsträgern zu gewährleisten.
Im Bereich des Widerlagers Achse 30 wird das Entwässerungsrohr gemäß RiZ „Was 5“ der BAST in eine Nische eingelassen. Unterhalb der Berme erfolgt der Anschluss an die Mittelstreifenentwässerung analog wie im Bestand, an verschobene neue Schächte. Die Stichleitungen der Brückenabläufe, die Längsleitungen der Überbauentwässerung und das Fallrohr in Widerlager Achse 30 einschl. Stickleitung zum Entwässerungsgraben sind aus GFK-Rohren herzustellen.
Die Entwässerung der Überbauabdichtung vor dem Fahrbahnübergang Bereich Widerlager der Achse 30 erfolgt jeweils über eine Tropftülle nach RiZ „Was 11“ der BAST.
Widerlager
Auf den Auflagerbänken anfallendes Wasser wird über das Quer- und Längsgefälle der Auflagerbanko- berfläche in eine Rinne vor der hinteren Kammerwand geleitet und über eine Entwässerungsleitung DN 100 aus Edelstahl gemäß RiZ „Was 6“ der BAST durch die Flügel abgeschlagen.
Das im Bereich der Widerlager durch die Bauwerkshinterfüllung dringende Sickerwasser wird mit einer nach RiZ „Was 7“ am Widerlagerrücken ausgebildeten Drainschicht (textile Filterdrainmatte und Sicker- schicht aus Mineralstoffgemisch) aufgenommen und nach unten geführt. Die lagenweise Hinterfüllung der Brückenwiderlager mit einem Mineralstoffgemisch und die Verdichtung erfolgen entsprechend RiZ „Was 7“ der BAST und ZTV E-StB 09. Für den Hinterfüllbereich werden nach RiZ „Was 7“ der BAST Grundrohre DN 100 eingebaut, die das anfallende Sickerwasser durch die Widerlagerwände in den autobahnparallelen Entwässerungsgraben leitet.
Das hinter dem Widerlager Achse 10 anfallende Oberflächenwasser der Straße wird über eine Raubett- mulde in Richtung Norden und Süden abgeleitet und versickert in dem anstehenden Gelände.
Das hinter dem Widerlager Achse 30 anfallende Oberflächenwasser der Straße wird über eine Raubett- mulde je Fahrstreifen in das anstehende Gelände geführt und versickert. Die Raubettmulden für die Straßenentwässerung werden zum Schutz vor Erosion mit Raubettpflaster befestigt.
Pfeiler
Im Bereich des Pfeilers (B 469) ist eine Mittelstreifenentwässerung bekannt. Diese Leitung ist in Beglei- tung der Baumaßnahme, nach Erstellung der Baugrube bauseits zu verlegen.
Die Sammelleitung DN 200 durchdringt den Mittelquerträger in Achse 20. Hierzu ist ein Faserzement- futterrohr DN 300 vorzusehen. Eine Ringraumdichtung ist nicht erforderlich.
1.1.2.9 Abdichtung, Beläge
Der Überbau erhält eine Abdichtung, die entsprechend der ZTV-ING Teil 6, Abs. 1 aufzubringen ist. Vor dem Aufbringen der Dichtung wird der Überbau mit Reaktionsharz grundiert und versiegelt.
Der bituminöse Fahrbahnaufbau setzt sich zusammen aus:
- 4,0 cm Asphaltbeton AC 11 DS
- 3,5 cm Schutzschicht aus Gussasphalt MA 11S
- 0,5 cm Bitumenschweißbahn
- Grundierung auf Epoxidharzbasis bis zur Sättigung (2 Lagen)
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Der Übergang zwischen Fahrbahn und Kappen wird gemäß RiZ „Dicht 3“ der BAST ausgebildet. Unter den Kappen wird die Dichtung durch eine Lage Glasvlies-Bitumendachbahn V 13 geschützt. Unter dem Schrammbord erfolgt zusätzlich eine Verstärkung der Dichtung durch ein 30 cm breites Edelstahlriffel- band. Die Fahrbahnrandfugen vor den Borden werden entsprechend RiZ „Dicht 9“ der BAST mit einem Fugenverschluss geschlossen. Die Querfugen an den Fahrbahnübergängen und über den Abschluss- profilen der Abdichtung werden bituminös vergossen.
1.1.2.10 Ausstattung
Der südöstlichen Widerlagerflügel wird gemäß RiZ „Jahr 1“ der BAST mit einer Jahreszahl gekennzeich- net. Das Bauwerk wird gemäß RiZ „Mess 1, Blatt 1“ (BAST) mit Mauer- und Höhenbolzen ausgestattet. In den Kappen werden Kunststoffrohre DN 100 einbetoniert. Die Rohre sind vor dem Betonieren gegen Auftrieb zu sichern. In den Achsen 10 und 30 sind entlang der Flügel Böschungstreppen herzustellen.
1.1.2.11 Korrosions- und Oberflächenschutz
Korrosionsschutz
Der Korrosionsschutz des Geländers ist nachfolgender Tabelle gemäß ZTV-ING Teil 4 Abs. 3 Tab. A4.3.2 vorzunehmen. Es wird von einem zeitnahen Aufbringen der Deckbeschichtung ausgegangen.
Stahlträger, Übergangskonstruktionen, Geländer, Lager sowie Schutzeinrichtungen erhalten nach ZTV- ING 4-3 Tabelle 4.3.2 nachfolgende Beschichtungssysteme
| Bauteil | Bauteil Nr. | Beschichtungssystem Nr. Aufbau | µm | Blatt | Oberflä- chen- Vorberei- tung | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Stahlt- träger frei bewit- tert | 1.2.1 bis C5 | 1 | GB EP-Zn (R) 1. ZB EP-Kombi 2. ZB EP-Kombi DB EP-Kombi | 80 400 | 100-A 100-A 100-A 100-A | Sa 2½ |
| Stahlträger beton- anliegende Flä- chen | 5.4.1 | 1 | GB EP-Zn (R) | 80 80 | 100-A | Sa 2½ |
| Üko’s | 3.4.2 | 1 | GB EP-Zn (R) 1. ZB EP 2. ZB EP 3. ZB EP DB EP | 80 240 | 100-A 100-A 100-A 100-A 100-A | Sa 2½ |
| Geländer einschl. Handlauf | 3.1 b) bis C5 | 1 | Feuerverzinkung ZB EP DB PUR | 480 | 100-C 100-C | Sweep- Strahlen |
| Lager | 3.2 | 1 | Spritzverzinkung Versiegelung 1. ZB EP 2. ZB EP DB PUR | 100 320 | 100-D 100-D 100-D 100-D | Sa 3 |
| Schutzeinrichtung | 3.5 | Feuerverzinkung | Be |
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Oberflächenschutz
Die Ortbetonkappen und -gesimse werden gemäß DIN 1045-2 (2023/08) sowie ZTV-ING Teil 3.1 aus Beton mit erhöhtem Frost-Tausalz-Widerstand der Festigkeitsklasse C 30/37 (LP) in den Expositions- klassen XC4, XD3, XF4, WA hergestellt.
Ihre Oberflächen werden zum Schutz gegen Tausalzangriff bei Bedarf mit einer Hydrophobierung (Sys- tem OS-A gemäß ZTV-ING 3.4) versehen, wenn innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung mit Frost - Tauwechsel gerechnet werden kann, frühestens jedoch nach Abschluss der Hydratation bzw. vollständigem Austrocknen.
1.1.2.12 Anlagen und Einrichtungen für Dritte
Kabel, Leitungen
Derzeit sind im Bestand keine Leitungen in den Kappen vorhanden.
Bekannte Leitungen im bzw. in der Nähe des Baufelds:
- AMME (Abwasserkanal im Randbereich des Baufeldes, Seite Großwallstadt)
- Bayernwerk (Hochspannungsfreileitung bei Widerlager Achse 10 Obernburg)
- OpenGrid (Gasleitung hinter Widerlager Achse 30 Großwallstadt)
Für die Hochspannungsfreileitung gilt eine Baubeschränkungszone für Kranaufstellung von 23 m beid- seitig der Leitungsachse. Die max. Kranhöhe darf 139,40 m üNN nicht überschreiten. Der Schutzstreifen zur vorhandenen Gashochdruckleitung beträgt mind. 8 m (bis DN 400). Zur Sicherung wurde ein zu- sätzlicher Verbau vorgesehen.
Die Abwasserleitung liegt außerhalb des vorgesehenen Baufeldes.
Der Auftragnehmer ist nicht davon befreit sich im Vorfeld der Baumaßnahme Spartenpläne ein- zuholen!
1.1.2.13 Abbrucharbeiten
Das vorhandene Bauwerk ist komplett abzubrechen. Der Abbruch erfolgt konventionell durch entspre- chende Abbruchgeräte. Alle Abbruchmaterialien sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
In Vorbereitung auf die Abbrucharbeiten ist die Bundesstraße zu sichern. Die Sicherungsmaßnahmen sind ausgeschrieben.
Die entsprechende Altlastenuntersuchung und ein Teil der Bestandspläne können dem Anhang entnom- men werden.
1.1.2.14 Betonarbeiten allgemein
Die Überwachungsklassen für Beton sind in der DIN 1045 - 3 Ziffer 11.5 Tabelle 3 festgelegt. Alle gleich- artigen und im Gebrauchszustand sichtbar bleibenden Teile des Bauwerks sind als Sichtbeton herzu- stellen. Die Kanten aller sichtbaren Betonbauteile sind durch Dreikantleisten zu brechen.
Folgende Betonarbeiten sind bei der Baumaßnahme erforderlich:
- Sauberkeitsschicht Beton C 12/15 X0
- Fundamente Beton C 30/37 XC2, XD2, XF2, XA1, WA
- Widerlager / Flügel Beton C 30/37 XC4, XD2, XF2, WA
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- Pfeiler Beton C 35/45 XC4, XD2, XF2, WA
- Überbau-Fertigteile Beton C 35/45 XC4, XD1, XF2, WA
- Überbau (Ortbeton) Beton C 35/45 XC4, XD1, XF2, WA
- Kammerwand Beton C 30/37 XC4, XD1, XF2, WA
- Kappen Beton C 30/37 LP XC4, XD3, XF4, WA
Gemäß der zum Einsatz kommenden Betongüten unterliegt das Bauvorhaben der Überwachungsklasse 2. Dem AG ist rechtzeitig nachzuweisen, dass die Baustelle einer dafür anerkannten Überwachungs- stelle gemeldet ist.
1.1.2.15 Sichtflächengestaltung
Alle sichtbaren Kanten werden mit Dreikantleisten 1,5 cm / 1,5 cm gebrochen. Die sichtbaren Betonflä- chen sind mit sägerauer Brettschalung mit längs versetzten Stößen herzustellen.
Kappen:
Schalung der Sichtflächen mit sägerauer Brettschalung mit längs versetzten Stößen, Brettschalung pa- rallel zur Gradiente ausgerichtet.
Fertigteile:
Schalung der Sichtflächen mit gehobelter Brettschalung, Ausrichtung parallel zum Fertigteil-Verlauf.
Querträger:
Schalung der Sichtflächen mit sägerauer Brettschalung mit längs versetzten Stößen, Brettschalung pa- rallel zur Gradiente.
Allgemein:
Ankerlöcher sind mit vertieft eingeklebten Stopfen zu verschließen. In den Gesimskappenschalungen sind Verankerungslöcher nicht zulässig. Als Sichtbetonklasse ist SB 2 anzuwenden. Die Brettbreite be- trägt maximal ca. 10 cm. Verankerungsstellen sind in geregelter, gleichmäßiger Form anzuordnen.
1.1.2.16 Vermessung
Die Hauptabsteckpunkte, Straßenachse sowie ein Höhenfestpunkt werden durch den AG übergeben. Die Übergabe wird protokollarisch festgehalten. Die vorhandenen und übergebenen Absteckpunkte müssen vor Baubeginn durch den AN gesichert werden. Höhen- und Polygonpunkte für die Bauwerks- absteckung sind in Nähe des Baufeldes vorhanden.
Bei notwendigen Punktverlegungen hat der AN die Vermarkung, Einmessung und Neuberechnung vor- zunehmen und dem AG vorzulegen. Alle weiteren vermessungstechnischen Leistungen zur lage- und höhenmäßigen Erstellung des Bauwerkes sind vom AN zu erbringen.
1.1.2.17 Kampfmittelbeseitigung
Es wurde eine Kampfmittelvorerkundung; Kampfmittelrisikoprüfung durch kombinierte Luftbild- und Ak- tenauswertung durchgeführt. Es liefert Erkenntnisse über mögliche Belastung mit Kampfmitteln. Die Auswertung stützt sich auf 48 Luftaufnahmen vom 28.03.1944 bis 30.07.1945, vier aus 1947 sowie schriftlichen Quellen und führte zu folgendem Ergebnis:
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Im Projektgebiet „Großwallstadt, B 469, Brücke K-MIL38“ konnte keine potenzielle Kampfmittelbelas- tung ermittelt werden. Gemäß Baufachlicher Richtlinien Kampfmittelberäumung besteht kein weiterer Handlungsbedarf (Kategorie 1).
1.1.2.18 Verkehrsführung
Sämtliche Leistungen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung der Arbeitsstelle und der Umleitungs- strecke obliegen dem AN und sind gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Stra- ßen (RSA) und der ZTV-SA (in der jeweils aktuellen Ausgabe) vorzunehmen und in die Einheitspreise der Verkehrssicherung einzukalkulieren, sofern keine gesonderten Leistungspositionen dafür vorgese- hen sind. Der AN hat für die Sicherungsmaßnahmen einen Verantwortlichen nach RSA zu benennen. Dieser Verantwortliche hat die Qualifikationsstufe D des Merkblattes über Rahmenbedingungen für er- forderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen MVAS 99. Der AN stellt sicher, dass der Verantwortliche während der Ausführung der Bauleistung auf der Baustelle anwesend ist.
Es wird von den nachfolgenden notwendigen Verkehrssicherungen ausgegangen:
- Wanderbaustelle auf der B469 (Vermessung, De-/Montage Kappentraggerüst)
- Wanderbaustelle auf der MIL38 (Vermessung)
- Vollsperrung der MIL38 zw. AS
- Sperrung der linken Fahrspur der B469, beidseits
- Sperrung der Auffahrten der B469
- Vollsperrung der B469 über jeweils ein Wochenende (Freitag, spätabends bis Montag, frühmorgens): 6.1. Abbruch Bauwerk 6.2. Einheben VFT-Träger
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
entfällt
1.3 Ausgeführte Leistungen
- Fällungen des Strauch- und Baumbestands bis Februar 2027
- Errichtung eines Reptilienschutzzaunes (ca. 4 m von der neuen unteren Böschungskante ent- fernt)
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
entfällt
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote werden zugelassen.
Diese müssen dem Ausschreibungsentwurf mindestens gleichwertig sein. In den Nebenangeboten sind alle notwendigen Leistungen anzugeben. Die Gleichwertigkeit ist vom AN mit Angebotsabgabe
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nachzuweisen. Nicht erwähnte Leistungen, die zum Erreichen des beschriebenen Bauziels erforderlich sind, werden nicht gesondert vergütet. Der Bieter hat sämtliche für die Ausführung des Nebenangebotes erforderlichen Genehmigungen und Auflagen auf eigene Kosten zu beschaffen.
Bedingungen zusätzlich zu Formblatt 2260.StB:
- Alle Trassierungselemente der Verkehrswege, die Fahrbahnquerschnitte, Linienführung und der Kreuzungswinkel dürfen nicht verändert werden.
- Die im Plan vorgegebenen lichten Weiten dürfen nicht unterschritten werden. Bei Bedarf dürfen diese, z.B. für zurückgesetzte Widerlager, erhöht werden.
- Die kleinste lichte Höhe im Bereich der Bundesstraße B469 muss mind. 4,70 m betragen.
- Im Rahmen von Sondervorschlägen / Nebenangeboten für das Bauwerk müssen die Hauptabmessungen (u.a. Breite Widerlager, Fahrbahnquerschnitte, ausgenommen der vorherigen Punkte, unverändert erhalten bleiben.
- Nach RE-ING – Teil 2 „Brücken – Abschnitt 2 Konstruktive Anforderungen, Punkt 1.4.2 Überbauten mit Stahlverbund-Fertigteilträgern, Absatz 3“ sollte der Einsatz von Stahlver- bund-Fertigteilträgern nur bei einer Brückenschiefe von ≥ 60 gon erfolgen (vgl. Nr.1.1.2.6). Bei Nebenangeboten mit Änderungen am Überbau ist nachzuweisen, dass die Änderun- gen keine nachteiligen Auswirkungen (z.B. Robustheit gegen außerplanmäßige Einwirkun- gen) mit Blick auf den geringen Kreuzungswinkel haben und das Nebenangebot bezüglich dieses Sachverhaltes zumindest gleichwertig mit dem Amtsvorschlag ist.
- Die Lastannahmen dürfen gegenüber dem Amtsentwurf (u.a. MLC 70-70 / 150) nicht geän- dert werden.
- Für Nebenangebote gelten weiterhin die Bedingungen der Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen (ZTV) einschließlich der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Er- gänzungen, sowie die RE-Ing.
- Alle in der Baubeschreibung gemachten Aussagen zur Qualität sowie die in den Aus- schreibungsunterlagen aufgeführten Auflagen und Bestimmungen sind einzuhalten.
- Für ein Nebenangebot ist das LV des AG entsprechend zu ergänzen bzw. neu zu fertigen und durch eine prüffähige Massenermittlung zu belegen. Ferner ist ein dem Ausschrei- bungsplan entsprechender Angebotsplan sowie eine prüffähige statische Vorberechnung vom AN zu liefern.
- Werden die Art der Gründung sowie die Berechnungs- und Belastungsannahmen (ggf. auch aus Eigengewicht) gegenüber dem Amtsentwurf geändert, ist die Ausführbarkeit der vorgesehenen Gründungen und Maßnahmen durch ein Baugrund- und Gründungsgutach- ten eines anerkannten Institutes detailliert zu belegen.
- Die festgelegten Zwischen- und Endtermine gelten auch für Nebenangebote.
- Nebenangebote mit bietereigenen Geschäftsbedingungen sind nicht zugelassen.
- Sämtliche Kombinationsmöglichkeiten von Nebenangeboten sind mit Angabe der End- summe bei der Angebotsabgabe aufzuzeigen. Bei der Wertung werden nur diese Kombi- nationen berücksichtigt.
- Es dürfen nur erprobte Bauverfahren und vom Institut für Bautechnik zugelassene Bauteile und Materialien angeboten werden.
- Die Zugänglichkeit der Konstruktions- und Entwässerungseinrichtungen muss in gleicher Weise gewährleistet bleiben. Die Bestimmungen der RE-ING sind einzuhalten.
- Nebenangebote, die einen Verzicht auf eine Stoffpreisgleitung Flachstahlerzeugnisse, Be- tonstahl, Asphaltmischgut und/oder Fahrzeugrückhaltesysteme beinhalten, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Es dürfen sich keine negativen Auswirkungen auf die landschaftspflegerischen Eingriffe (temporär sowie dauerhaft) ergeben.
- Nebenangebote, welche die vorgenannten Punkte nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
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2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Das Bauwerk befindet sich in etwa auf halber Strecke zwischen den Ortschaften Großwallstadt im Nor- den und Obernburg im Süden.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Vorhandene öffentliche Verkehrswege sind aus der Straßenkarte zu entnehmen.
Soweit der AN andere oder zusätzliche Baustellenzuwegungen nutzen will, obliegt ihm die Einholung der erforderlichen Zustimmungen des Baulastträgers und der Verkehrsbehörde. Es obliegt dem AN, Ausnahmen von evtl. Verkehrs- oder Widmungsbeschränkungen zu erwirken sowie die für eine Baustel- lennutzung ggf. gestellten Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. Die in diesem Zusammenhang ent- stehenden Kosten, wie Gebühren, Entschädigungen, Unterhaltungskosten sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht besonders vergütet.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Der AN hat sicherzustellen, dass eine Verschmutzung der öffentlichen Straßen durch Baustellenverkehr zwingend unterbunden wird. Notfalls sind die Baufahrzeuge vor Einfahrt in die öffentlichen Straßen ohne gesonderte Vergütung zu säubern.
Eine Besichtigung des Baufeldes vor Angebotsabgabe wird empfohlen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die erforderlichen Anschlüsse an öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom AN selbst zu be- schaffen und mit dem jeweiligen Versorgungsträger zu vereinbaren. Die Kosten für Anschluss, Ent- nahme und Abgabe hat der AN zu tragen und werden nicht gesondert vergütet. Diese Regelung gilt auch dann, wenn eine Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz nicht möglich ist und stromerzeu- gende Aggregate eingesetzt werden müssen.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Plätze für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, Arbeitsplätze und temporäre Bereitstellungsflächen wer- den vom AG über den Baustellen-bereich bzw. gem. Unterlage 3-7 hinaus nicht zur Verfügung gestellt. Beschädigungen, die durch die Baumaßnahme verursacht wurden, gehen zu Lasten des AN. Lagerflä- chen im Baustellenbereich sind ständig sauber zu halten.
Falls über den Baustellenbereich hinaus Flächen benötigt werden, sind diese vom AN im notwendigen Umfang zu pachten und vorzuhalten ohne gesonderte Vergütung. Sämtliche in Anspruch genommene Flächen hat der Auftragnehmer nach der Inanspruchnahme in ihren ursprünglichen Zustand zu verset- zen und an den Eigentümer zurückzugeben. Die ordnungsgemäße, vorbehaltlose Rücknahme der Flä- chen ist mit Vorlage der Schlussrechnung anhand aller erforderlichen Freistellungsbescheinigungen der Pächter, Anlieger und Wegeigentümer nachzuweisen. Die Abbruch- und Ausbaumaterialien sind nach dem Aufnehmen von der Baustelle zu entfernen und gehen in Eigentum des AN über.
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2.6 Gewässer
entfällt
2.7 Baugrundverhältnisse
2.7.1 Geologie, Baugrund, Grundwasser
Im Rahmen der Planung wurde im Januar 2021 ein Geotechnischer Bericht erstellt. Die nachfolgenden Angaben entstammen auszugsweise diesem Gutachten.
Auf Grundlage der ingenieurgeologischen Situation werden zwei Baugrundschichten unterschieden.
Auffüllung (Schicht 1)
In den Bohrungen BK 218-1 (WL Ost) und BK 218-3 (WL West) wurde zuerst die 15 bis 25 cm dicke Asphaltdecke der MIL 38 durchkernt. Unterhalb der Asphaltdicke wurde eine 20 bis 30 cm dicke beton- ähnliche Schicht aufgeschlossen. Dabei handelt es sich vermutlich um eine hydraulisch gebundene Tragschicht (HGT).
Unterhalb der HGT wurden aufgefüllte Böden bzw. das Hinterfüllmaterial der Widerlager angetroffen. Diese sehr inhomogen zusammengesetzten Auffüllungen (Schicht 1) setzen sich aus meist schwach schluffigen bis schluffigen, locker bis mitteldicht gelagerten Kies-Sand-Gemischen und sandigem, teils kiesegem, weich bis steifem Schluff zusammen. Es sind Steine, ggf. auch Blöcke in die Auffüllung ein- gelagert.
Die Auffüllungen wurden bis in folgende Tiefen aufgeschlossen:
- Bohrung BK 218-1 (WL Ost): ca. 7,8 m u. GOK bzw. ca. 121,8 m NHN
- Bohrung BK 218-3 (WL West): ca. 9,0 u. GOK bzw. ca. 121,3 m NHN
In der Bohrung BK 218-3 wurde zwischen ca. 8,8 und 9,0 m u. GOK eine ca. 20 cm dicke Betonschicht erbohrt. Dabei kann es sich ggf. um die ehemalige Sauberkeitsschicht handeln.
In der Bohrung BK 218-1 wurde eine Betonschicht zwischen ca. 6,0 und ca. 6,3 m u. GOK erbohrt. Aufgrund der Tiefenlage ist nicht klar, ob es sich hier eventuell um eine Sauberkeitsschicht handelt.
Sande (Schicht 2)
Unterhalb der Auffüllungen und in den Bohrungen BK 218-3 bis BK 218-5 direkt unterhalb des 20 bis 30 cm dicken Oberbodens, wurden bis zur maximalen Bohrendtiefe von ca. 111 m NHN Sande angetroffen. Diese Sande (Schicht 2) setzen sich nach den Korngrößenverteilungen in Anlage 3 und der manuellen Ansprache gemäß DIN EN ISO 14688-1 überwiegend aus schwach kiesigen bis kiesigen Sandschichten zusammen, die teils schwach schluffige Beimengungen enthalten. Örtlich kommen sandige bis stark sandige, teils schwach schluffige Kiesschichten vor. Bei den Sanden sind die Mittel- und Grobsande vorherrschend, bei den Kiesen insbesondere die Fein- und Mittelkiese.
In die Sande sind Steine und Blöcke aus Sandstein eingelagert, siehe z.B. Bohrung BK 218-3 zwischen ca. 12 und 13 m u. GOK. Nach den Ergebnissen der schweren Rammsondierungen und Bohrlochramm- sondierungen sind die Sande überwiegend mitteldicht bis sehr dicht gelagert, oberflächennah kann eine lockere bis mitteldichte Lagerung vorliegen.
Die charakteristischen Bodenkenngrößen können dem Baugrundgutachten entnommen werden.
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Grundwasser
Grundwasser wurde bei 114,6 m NHN bzw. 115,4 m NHN angetroffen.
Der Wasserstand des Main beeinflusst den Wasserstand.
-
HW5 = 116,9 m NHN
-
HW20 = 117,8 m NHN
-
HW100 = 118,9 m NHN
-
GWEndzustand = 119,0 m NHN
Für die Baugrube werden gemäß Baugrundgutachten folgende Werte empfohlen:
- GWBau.min = 114,0 m NHN
- GWBau,max = 117,0 m NHN
Es ist mit Stau- und Schichtwasser zu rechnen.
Das Grundwasser ist nach DIN 4030 „nicht betonangreifend“.
Das Gutachten ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen.
2.7.2 Schadstoffbelastung
Asphalt
Nach den Untersuchungen handelt es sich bei beiden Asphaltproben um Ausbauasphalt ohne Verun- reinigungen bzw. um Asphalt der Verwertungsklasse A. Die Verwertung unterliegt i.d.R. keinen wasser- wirtschaftlich begründbaren Einschränkungen und Auflagen. Das Fräsgut / Asphaltgranulat ist bevor- zugt im Heißmischverfahren zu verwenden.
Boden
Die Zusammenstellung der zwei auf Schadstoffbelastungen nach LAGA M20 untersuchten Mischproben sowie der nach LAGA M20 und DepV untersuchten Einzelproben ist der Tabelle 6 zu entnehmen. Tabelle 6 enthält auch die aus den Untersuchungsergebnissen resultierenden Einstufungen nach LAGA M20.
Für die Zwischenlagerung und zur Beprobung von Erdmaterial, Oberboden und Brückenab- bruchmaterial gemäß Ersatzbaustoffverordnung sind die Flächen gem. Kapitel 2.5 entsprechend vorzubereiten und für die Dauer der Bauarbeiten vorzuhalten.
Sämtlicher Erdaushub ist zur entsprechenden Bereitstellungsfläche zu transportieren. Im Zuge der Bau- maßnahme wiederzuverwendende Bodenmassen sind durch den AN von dieser Bereitstellungsfläche wieder zur Baustelle zu transportieren.
Zu entsorgende, nicht im Zuge der Baumaßnahme wiederzuverwendende Bodenmassen werden durch den AG beprobt. Nach erfolgter Beprobung sind die Erdmassen durch den AN wieder aufzuladen und zur Entsorgung zum Fachbetrieb nach Angabe des AG zu transportieren.
Die Entsorgungskosten trägt der AG. Als Transportstrecke zwischen Bereitstellungsfläche und Entsor- gungsbetrieb sind 100 km zu kalkulieren.
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Abgetragener Oberboden im Bereich in Anspruch genommenen Flächen ist vom AN zur Bereitstellungs- fläche zu transportieren und dort in maximal 2,0 m hohen Mieten zur Zwischenlagerung abzuladen und im Zuge der Wiederherstellung der Flächen wieder anzudecken.
Nach den chemischen Untersuchungen können die Auffüllungen und die Sande überwiegend in den Zuordnungswert Z 0 nach LAGA M20 eingestuft werden. Diese Böden dürfen vor Ort uneingeschränkt wiederverwendet werden. Am Widerlager Ost bzw. in der Bohrung BK 218-1 überschreiten die Auffül- lungen in ca. 3,7 bis 4,5 m Tiefe den Zuordnungswert Z 2 und müssen daher entsorgt werden. Aufgrund der Untersuchung auf die Ergänzungsparameter der DepV ergibt sich für das untersuchte Material eine Einstufung in die Deponieklasse DK III.
Tabelle 6: Einstufung der Untersuchungsergebnisse – Boden (maßgebende Parameter in Klammern)
| Probe | Einzelprobe | Tiefe [m u. GOK] | Bodenschicht | Zuordnung nach LAGA M20 | Zuordnung nach DepV |
|---|---|---|---|---|---|
| MP 1 | BK 218-1, BP9 BK 218-2, BP10 BK 218-1, BP1 BK 218-3, BP2 BK 218-3, BP3 BK 218-3, BP4 | 0,45-1,00 1,50-2,00 2,40-2,90 1,50-2,30 2,30-3,40 3,70-5,00 | Auffüllung | Z 0 (-) | - |
| MP 2 | BK 218-1, UWP1 BK 218-4, BP1 BK 218-5, BP1 BK 218-5, BP2 | 0,20-1,00 0,30-1,70 0,00-0,35 0,35-1,10 | Sande | Z 0 (-) | - |
| BK 218-1, BP3 | 3,65-4,50 | Auffüllung | >Z 2 (PAK-Summe: 607 mg/kg; MKW: 3.200 mg/kg; Phenolindex: 0,19 mg/l) | DK III (lipophile Stoffe: 1,4%) |
Die bei den Erdarbeiten anfallenden Sande (Schicht 2) und grob- bis gemischtkörnigen Auffüllungen (Kiese, Sande) können ohne Zusatzmaßnahmen als Erdbaustoff im Straßenbau unterhalb des Planums verwendet werden.
Feinkörnige/bindige Auffüllungen (Schluffe) sind bei Verwendung als Dammschüttmaterial mit Bindemit- tel qualifiziert zu verbessern. Für die qualifizierte Bodenverbesserung eignen sich Mischbindemittel aus Kalk und Zement (z.B. im Verhältnis 60%:40%). Die erforderliche Bindemittelmenge wird vorab auf ca. 3 bis 6 M-% abgeschätzt. Die Eignung des Bindemittels und die erforderliche Bindemittelmenge sind vom AN vor Baubeginn anhand von Eignungsprüfungen nachzuweisen/festzulegen. Es wird auf die ZTV E-StB 17 und das Merkblatt über Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln 10 hingewiesen.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Seitenentnahmen werden, mit Ausnahme der Flächen gem. Unterlage 3-7, vom AG nicht zur Verfügung gestellt.
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2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte
Der Baubetrieb ist so durchzuführen, dass Abschwemmungen von Boden und Verunreinigung des Was- sers soweit als möglich verhindert werden. Es ist darauf zu achten, dass sich die durchzuführenden Bauarbeiten nicht nachteilig auf die Beschaffenheit der vorhandenen Vorfluter und deren Abflussver- hältnisse auswirken.
Der Bau und der Betrieb der Anlage sind so durchzuführen, dass keine gewässerschädlichen Stoffe in den Untergrund gelangen können. Eine Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser muss aus- geschlossen werden.
Umwelt
Die Arbeiten sind so auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die gelten- den Umweltvorschriften sind einzuhalten und zu beachten. Angrenzende Verkehrsflächen sind zu schüt- zen.
Die Kosten für Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Positionen bzw. in die Baustellen-ein- richtungs-Pauschale einzukalkulieren.
Der AN ist verpflichtet, Beschädigungen und Verschmutzungen im Baustellen- und angrenzenden Be- reich infolge seiner Arbeiten durch geeignete Maßnahmen zu verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seine Kosten zu beseitigen.
Im Baufeld werden an zwei Stellen Reptilienschutzzäune (siehe U3-7_BE-Flächen) nach den im LV beschriebenen Rodungsmaßnahmen, von einer separat beauftragten Firma, aufgebaut. Der Reptilien- schutzzaun ist während der gesamten Bauzeit nicht umzustellen. Sollte es zwingende Gründe für das Umstellen des Zauns geben, ist die Vorgehensweise im Vorfeld mit der Umweltbaubegleitung (siehe Punkt 3.14) abzustimmen. Ein unabgestimmtes eigenmächtiges Verschieben des Zauns ist dem AN untersagt. Die Instandhaltung des Reptilienschutzzauns (LV-Position 1.1.90) und das Freihalten des Zauns von Bewuchs (LV-Position 1.1.80) ist Aufgabe des AN. Der Abbau des Zauns wird nach Bauende von einer separat beauftragten Firma durchgeführt.
Die Abbrucharbeiten sind vorzugsweise in den nachfolgenden Zeiten von Anfang Oktober bis Ende Feb- ruar auszuführen, da die Brut- und Aufzuchtzeiten der Vögel beachtet werden müssen. Nach Rückspra- che ist es auch möglich das Bauwerk zu anderen Zeiten, z.B. März oder April, abzubrechen. Die kri- tischsten Zeiten sind zwischen Mai und Juli.
2.10 Anlagen im Baubereich
siehe Punkt 1.1.2.12
Vor Baubeginn hat sich der AN bei den zuständigen Betreibern selbst über eventuelle Leitungen zu informieren und sich in die genaue Lage einweisen zu lassen. Die erforderlichen Erlaubnisscheine sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Die Baumaßnahme findet unter Vollsperrung des Baubereichs der MIL38 und mit Einschränkungen auf der B469 statt.
Zur Verkehrsführung wird auf den Punkt 1.1.2.18 hingewiesen.
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3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Die Baumaßnahme erfolgt unter Vollsperrung.
Zu verkehrsrechtlichen Besprechungen vor Ort mit den zuständigen Behörden ist der AG einzuladen. Genehmigungen und Niederschriften sind der Bauüberwachung sofort als Kopie zu übergeben.
Grundsätzlich hat der AN vor Beginn der Arbeiten eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständi- gen Behörde zu beantragen. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereit zu halten und ggf. berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Für die Baustellensicherung ist ein Verantwortlicher zu benennen, welcher jederzeit (auch an Sonn- und Feiertagen) Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichenden Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Adressaten der Anordnung verfügt. Er kann einen Vertreter mit gleichen Voraussetzun- gen benennen. Stimmt die anordnende Behörde zu, können die Angaben zum Verantwortlichen bis zum Beginn der Einrichtung der Arbeitsstelle nachgereicht werden.
Der Vollzug der Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen, sowie Baustellensicherungen ob- liegt dem Auftragnehmer, der auch der Adressat der verkehrsrechtlichen Anordnung ist. Da Verkehrs- beschränkungen und -verbote durch Verkehrszeichen und -einrichtungen nur von der zuständigen Be- hörde angeordnet werden dürfen, ist der Auftragnehmer nicht befugt, von der Anordnung abzuweichen.
Die Baustellen- und Verkehrssicherungen der Arbeitsstellen und der Umleitungsstrecken sind zweimal täglich (i.d.R. 1xfrüh, 1x bei Anbruch der Dunkelheit), an Sonn- und Feiertagen einmal täglich zu über- prüfen. Die Kontrollen sind zu protokollieren und wöchentlich dem Auftraggeber vorzulegen. Die hierfür notwendigen Kosten sind in die Position „Kontrolle der Arbeitsstellensicherung“ einzukalkulieren.
3.2 Bauablauf
Es ist folgender Bauablauf für die Herstellung des Brückenneubaus vorgesehen:
- Bauzeitliche Verkehrsführung / Umleitungsstrecke für die K-MIL38 einrichten
- Baufeld absichern, BE-Flächen einrichten
- Geländer demontieren, Asphaltbelag fräsen
- Überbau abbrechen (Vollsperrung der B 469 – über Wochenende)
- Mittelunterstützung abbrechen (Sperrung der inneren Fahrspuren der B 469)
- Widerlager freilegen und abbrechen
- Herstellung vorgebohrter Trägerbohlverbau
- Mittelunterstützung erneuern (Sperrung der inneren Fahrspuren der B 469)
- Widerlager erneuern
- VFT-Träger montieren (jeweils einseitige Sperrung der B 469 mit Umleitung bzw. Vollsperrung und Wochenendmontage je Richtungsfahrbahn)
- Ortbetonergänzung Überbau herstellen
- Überbau abdichten
- Kappen betonieren
- Asphaltbelag herstellen
- Anschlussbereiche herstellen
- Komplettierung (Geländer, Böschungstreppen etc.)
- BE-Flächen rückbauen
Die Bauzeit zum Erneuern des Brückenbauwerkes beträgt ca. 16 Monate.
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3.3 Wasserhaltung
Für die Gründung ist eine offene Wasserhaltung zur Ableitung von Oberflächenwässern aus den Bau- gruben erforderlich.
3.4 Baubehelfe
Für das Herstellen der Gründung des Brückenbaus wird ein Verbau und ggf. eine Wasserhaltung für das Ableiten des Oberflächenwassers notwendig. Diese sind in die BE einzukalkulieren.
Zudem sind Joche erforderlich, da der Überbau mit VFT-Trägern errichtet wird.
Die Ortbetonkappen können über ein am Überbau verankertes Schalgerüst hergestellt werden.
Sofern nicht gesondert im LV aufgeführt, werden Arbeits- und Schutzgerüste und sonstige Baubehelfe nicht gesondert vergütet.
Alle konstruktiven und ausrüstungstechnischen Maßnahmen an den Gerüsten und Einrüstungen haben den gültigen Vorschriften zu entsprechen.
3.5 Stoffe, Bauteile
Alle zur Anwendung kommenden Baustoffe müssen den DIN-Normen bzw. den Europa-Normen ent- sprechen oder zum Einsatz zugelassen sein.
Es dürfen nur biologisch abbaubare Kraft- und Schmierstoffe verwendet werden und zudem Materialien, die grund- und oberflächenwasserunschädlich sind.
Alle zur Durchführung der Bauarbeiten notwendigen Baustoffe hat der AN zu liefern. Werden Baustoffe durch den AG geliefert, so ist das in der betroffenen Position im Leistungsverzeichnis vermerkt.
Alle Eigenüberwachungsprüfungen sind vom AN im Rahmen der geltenden Vorschriften vorzunehmen. Die Prüfergebnisse sind umgehend der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben. Kosten der erforder- lichen Eigenüberwachungsprüfungen gehen zu Lasten des AN und gelten mit den Angebotspreisen als abgegolten.
Hinweis zum Asphalt:
Für alle Asphaltarbeiten gilt neben den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2026 (ZTV Asphalt-StB 2026) zusätzlich die Angaben der Asphalt-Kommunalstraßenregelung.
Hinweis zum Beton:
Der bei der Baumaßnahme einzubauende Beton ist in die Überwachungsklasse 2 eingeord- net. Alle Fremd- sowie Eigenüberwachungen, gemäß ZTV-ING sind in den EP des Normal- beton mit einzurechnen. Für die Errichtung des Brückenbauwerks hat der AN ein Beto- nierkonzept mit Betonieranweisung für alle Betonagephasen/-schritte zu erstellen und vorzulegen.
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3.6 Abfälle
Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie einschlä- giger umwelt- und abfallrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen.
Sofern der AN nicht selbst die Anforderungen für die in den weiteren besonderen Vertragsbedingungen geforderten abfalltechnischen Tätigkeiten besitzt, hat der AN für die entsprechenden abfallwirtschaftli- chen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe zu beauftra- gen und die dazugehörigen Nachweise, die die in den weiteren besonderen Vertragsbedingungen ge- nannten Forderungen erfüllen, unmittelbar nach Zuschlagserteilung unaufgefordert vorzulegen.
Nicht gefährliche Abfälle
Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemäßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall“ zum Zeitpunkt der An- forderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigt der AN durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu dem Transport und der Ent- sorgungsbetrieb (oder der Bauherr der Baumaßnahme, in der der Abfall entsorgt wurde) durch Unter- schrift die Annahme des Abfalls.
Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiegescheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die Anschrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhr- zeit der Wägungen, einschließlich der Tara-Wägung enthalten sein.
Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgenehmigung nicht erfor- derlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen.
Gefährliche Abfälle
Der Transport von gefährlichen Abfällen bedarf einer Erlaubnis nach § 54 KrWG. Besitzt der Beförderer ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, reicht eine Anzeige nach § 53 KrWG aus. Die Nachweise hierfür sind nach Zuschlagserteilung, spätestens zur Bauanlaufberatung vorzulegen.
Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallen- den Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person und dessen Vertreter.
Der AN hat dem AG bzw. dessen Bevollmächtigtem spätestens 7 Werktage vor Leistungsbeginn die genaue zeitliche Abfolge der Ausbauarbeiten sowie die Menge der anfallenden gefährlichen Abfälle schriftlich anzumelden. Die Frist ist zwingend einzuhalten, verspätete und unvollständige Angaben kön- nen zu Verzögerungen führen, die den Bauablauf beeinflussen und Behinderungen zur Folge haben. Sich daraus ergebende Kosten gehen zu Lasten des AN. Baubehinderungsanzeigen werden nicht an- erkannt.
Der AN (die von ihm benannte verantwortliche Person) hat durch entsprechende Absprachen mit dem Entsorger sicher zu stellen, dass der gesamte elektronische Schriftverkehr (Entsorgungsnachweis, Be- gleitscheine etc.) im elektronischen Postfach des Bevollmächtigten abgelegt wird.
Schadstoffgutachten
Im beiliegenden Schadstoffgutachten vom 10.04.2024 (U5-2) wurden die verschiedenen Bauteile auf Schadstoffe untersucht. Nachfolgend werden die auffälligsten Schadstoffe aus dem Gutachten benannt:
- asbesthaltigen Schwarzabdichtung
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- asbesthaltiger Spritzbetons in der Widerlagerkammer (nur eine Innenwand, Lagerseite)
- PCB-haltigen Fugenmasse (Bordstein, Quer- und Längsfugen)
- Geländer mit erhöhten Zinkwerten
Gem. der orientierenden Einstufung kann folgendes angenommen werden:
Es ist davon auszugehen, dass sich in der bituminösen Masse Asbestfasern mit einem Masseanteil von 1 % - 5 % (Chrysotilasbest) befinden. Aufgrund der Einbettung in die organische Polymermasse, des geringen Masseanteils und der Rohdichte sind die Fasern als fest gebunden zu definieren.
Für den asbesthaltigen Spritzbeton können Asbestfasern mit einem Masseanteil von < 0,001 % (Am- phibol) angenommen werden.
Für die Fugenmasse wurde ein Wert von 6.330 mg/kg (PCBges = 31.650 mg/kg) und für das Geländer ein Zinkwert von 8.500 mg/kg.
Im Rahmen des Arbeitsschutzes sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 und TRGS 524, sowie der Gefahrenstoffverordnung einzuhalten.
Die Entsorgung einiger bestimmter gefährlicher Abfälle (wie die PCB-haltigen Fugen) muss über die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH in Aschaffenburg zu erfolgen.
3.7 Winterbau
Winterbau ist zulässig, soweit die technischen Vorschriften eingehalten werden. Notwenige Maßnah- men sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Für die witterungsabhängigen Arbeiten sind – sofern diese nach derzeitigem Stand des Terminplanes nicht im Sommer ausgeführt werden können – LV-Positionen für beheizte Schutzeinrichtungen vorge- sehen. Dies gilt sowohl für Arbeiten an der Brückenabdichtung als auch für Korrosionsschutzarbeiten.
Die im Baustellenbereich als üblich geltenden meteorologischen Verhältnisse sind bei der terminlichen Bauablaufplanung zu berücksichtigen und begründen keinen Anspruch auf Erschwerniszulage, Zeitver- zögerungen bzw. Bauzeitverlängerung.
3.8 Beweissicherung
Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Zustand des Geländes sowie der Straßen und Wege, die im Ein- flussbereich der Baumaßnahme liegen, vom Auftragnehmer und beteiligten Dritten festzustellen und durch Messungen, Fotografieren und Niederschriften, die von allen Betroffenen anerkannt sein müssen, zu dokumentieren.
Die Beweissicherung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Beweissi- cherung bei Gebäuden innen und außen) durchzuführen und dem Auftraggeber zu übergeben. Die Ver- gütung erfolgt in der vorgesehenen Position.
Durch die Beweissicherungsverfahren soll der Zustand von Straßen und des angrenzenden Geländes beidseitig der Bautrasse, öffentlicher Anlagen, Leitungen usw., Dritter, die durch das Baugeschehen in Mitleidenschaft gezogen werden können, festgehalten werden. Falls es zur eindeutigen Feststellung erforderlich ist, sind fotografische Bilder anzufertigen.
Erkennbare Schäden sind dauerhaft zu markieren. Wenn es zur Feststellung notwendig ist, hat der Auftragnehmer Beobachtungsmarken anzubringen. Der Auftragnehmer hat die Betroffenen über die Zwecke des Beweissicherungsverfahrens zu unterrichten und deren Zustimmung einzuholen.
An den Beweissicherungsterminen sind zu beteiligen:
- der neutrale Gutachter
- Anlieger, Eigentümer bzw. Betroffene, zuständige Behörden bei öffentlichen Anlagen
- der Auftraggeber bzw. die Bauüberwachung
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Über die gemeinsame örtliche Begehung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Betei- ligten durch Unterschrift anerkannt wird.
Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem AG rechtzeitig vor Bauausführung zuzusenden.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme wird durch gemeinsame Kontrolle der Zustand des Geländes einschließlich der Straßen und Wege erneut überprüft, um etwaige Veränderungen festzustellen.
Der AN haftet für alle Schäden am Eigentum Dritter und am Eigentum des AG, die von der unsachge- mäßen Bauausführung herrühren.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Es sind die einschlägigen Regeln und Gesetze zum Schutz der Umwelt zu beachten.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestim- mungen, der Bestimmungen der Länder, der DIN-Vorschriften u. a. zutreffender Rechtsvorschriften so- wie mit allen notwendigen Schutzeinrichtungen so zu erfolgen, dass eine Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers ausgeschlossen ist. Die Vorgaben der landesspezifischen Richtlinie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind einzuhalten. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist gemäß den landeseigenen Wasserschutzgesetzen bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind gemäß der landeseigenen Wasserschutz- gesetze bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Mengen und Wassergefährdungsklasse sind darzulegen. Unterlagen sind gemäß §27 Abs. 1 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasser- rechtlichen Verfahren (WPBV) beizufügen.
3.10 Belastungsannahmen
Das Bauwerk wird für die Einwirkungen nach DIN EN 1991-2 (einschl. dem Nationalen Anhang) in Ver- bindung mit dem ARS 22/2012 bemessen. Dabei wird ein Fahrstreifen mit dem Lastmodell 1 (DIN EN 1991-2: 2010-12, Tab. 4.1 und 4.2) berücksichtigt. Es wird die Verkehrskategorie 2, Straßen mit mittle- rem Lkw-Anteil, angesetzt.
| Einwirkung: | DIN EN 1991-2 und DIN EN 1991-2/NA: in Verbindung mit ARS 22/2012 | |
|---|---|---|
| Verkehrskategorie: | 2 (DIN EN 1991-2, Tab. 4.5) | |
| Fahrstreifen: | 2 | |
| Verkehrsart / Beiwert Q: | mittlere Entfernung | (gilt nur für den Ermü- dungsnachweis) |
| DIN EN 1992-2: Tab. NN.1 | ||
| Militärlastklasse: | 70/70 - 150 | |
| Erdbebenzone: | 0 | |
| Windzone: | gemäß DIN EN 1991-1-4 | 1 |
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Übergabe des Festpunktnetzes erfolgt durch den AG vor Ort. Die Übergabemodalitäten werden in der Vereinbarung zur Bauabrechnung im Rahmen der Zuschlagserteilung geregelt (Ort, Zeitpunkt etc.). Übergabe aller achsrelevanten Daten in digitaler und papierener Form.
Die notwendige Absteckung erfolgt durch den AN.
Der AN hat alle erforderlichen Vermessungsleistungen und Aufmaße zu erbringen. Alle Aufmaße sind gemeinsam mit einem Vertreter des AG vorzunehmen, schriftlich niederzulegen und von AG und AN
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unterschrieben den Rechnungen beizufügen. Für sämtliche Positionen sind gesonderte Aufmaßblätter zu führen.
Die Abrechnung erfolgt gemäß Aufmaß unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung. Die Auf- maßanfertigung erfolgt entsprechend dem Handbuch für die Vergabe von Bauleistungen (HVA B - StB) Teil 3 - "Richtlinien für das Abwickeln der Verträge ".
Sämtliche nach Menge ausgeschriebene Leistungen werden mittels Liefer- bzw. Wiegeschein abge- rechnet. Der AN hat den Aufmassblättern zu diesen Positionen eine Lieferscheinzusammenstellung bei- zufügen.
Die Liefer- und Wiegescheinnachweise (Wiegekarten) sind dem AG bzw. der Bauüberwachung am Tag der Lieferung, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag im Original vorzulegen. Später vorgelegte Liefer- und Wiegescheine werden nicht mehr anerkannt.
Auf den Liefer- und Wiegescheinen ist das Einbaudatum sowie die Verwendung (Positions- Nummer des LV) handschriftlich zu vermerken.
3.12 Prüfungen und Nachweise
Art und Umfang von Prüfungen und Nachweisen richten sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gefordert wird, nach dem geltenden Regelwerk.
Erstprüfungen: Erstprüfungen sind Bestandteil des Eignungsnachweises. Der AN hat für alle einzubauenden Stoffe die Eignung für den vorgesehenen Zweck entsprechend der geltenden Regelwerke nachzuweisen. Der Eig- nungsnachweis ist dem AG mindestens 14 Tage vor Einbau zur Bestätigung vorzulegen.
Eigenüberwachungsprüfung: Die Eigenüberwachung ist Sache des AN. Die erforderlichen Eigenüberwachungsprüfungen sind so zu dokumentieren, dass sie dem AG auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
Kontrollprüfungen: Kontrollprüfungen sind Sache des AG. Bei Prüfungen und Probenahmen im Rahmen von Kontrollprü- fungen wird dem AN die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben.
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des SiGe-Planes
Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung- BaustellV) ist zu beachten. Bei Baustellen gemäß §2 Abs. 2 dieser Verordnung ist unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle, eine Vorankündigung der zuständigen Behörde zu übermitteln (siehe Sonstige Anlagen).
Bei Baustellen nach §2 Abs. 3 ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Dem Auftragnehmer werden folgende Auftraggeberaufgaben gemäß Baustellenverordnung übertragen und entsprechend der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungspositionen abgerechnet.
- Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverordnung werden dem Auftragnehmer für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme und ggf. für folgende gleichzeitig laufende bzw. zeitweise sich überschneidende weitere Baumaß- nahmen (Baustellen) mit folgenden vertraglich vereinbarten/ voraussichtlichen Ausführungszeiten übertragen: (Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit)
- Für folgende, weitere Baustellen, die sich örtlich und / oder zeitlich mit den unter 6.1 genannten Bau-stellen überschneiden, sind eigene Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zustän- dig bzw. vorgesehen:
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(Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Ausführungszeit, ggf. Name des AN, ggf. Name des Ko- ordinators)
- Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind: o Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne gemäß Vorgaben des Auftraggebers ausarbeiten zu lassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und aufeinander abstimmen. o Prüfen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne und Kontrolle der Anpassung sowie Hin- wirken auf die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne. o Wahrnehmen der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Baustell-V entsprechend der „Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung)“. o Kontrolle der Vorankündigung(en) o Gegebenenfalls Hinwirken auf das Einhalten der Baustellenordnung sowie des Baustellenein- richtungs-planes der Baustellen unter 6.1 zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. o Berücksichtigen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderer betrieblicher Tätigkeiten oder Einflüsse auf oder in der Nähe der Baustelle. o Kontrolle der Absicherung der Baustellen unter 1. mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. o Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen, Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers. o Abstimmungen führen mit den unter 6.2. angegebenen Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinatoren zu sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen aus örtli- chen und/ oder zeitlichen Überschneidungen der Baustellen unter 6.1. und 6.2.; Auswerten der Ergebnisse und Unterrichten des Auftraggebers. o Bei Bedarf: Anpassen und Fortschreiben der Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesund- heitsschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).
- Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit den Abnahmen der Baumaßnahmen unter 6.1 erfüllt.
- Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und Anschrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen.
- Die Erstellung und ggf. Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Baustel- lenverordnung werden dem Auftrag-nehmer übertragen. Der SiGe-Plan ist in enger Abstimmung mit der vorgesehenen Baustelleneinrichtung und dem ge- planten Bauablauf und unter Berücksichtigung der benannten Nachunternehmer aufzustellen. Technische Neben-angebote sind im Falle der Beauftragung entsprechend zu berücksichtigen.
- Der SiGe-Plan beinhaltet: o die zu erwartenden Gefährdungen während der Bauausführung für die einzelnen Arbeiten in örtlicher und zeitlicher Hinsicht o die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefährdungen o die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen und o die abstimmende Koordination gegenüber anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen
- Die Darstellung hat in übersichtlicher Form zu erfolgen. Hierzu liegen bei verschiedenen Stellen, z.B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, unverbindliche Musterpläne sowie Leitfäden zur Erstellung des SiGe-Planes vor. Derartige Muster sind jeweils konkret auf die Baumaßnahme abzustellen. Eine pauschale Übernahme bzw. die Verwendung von schematischen Pflichtheften und Aufstellung als SiGe-Plan genügen nicht.
- Bei Veränderungen der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes müssen die daraus sich erge- benden Veränderungen im SiGe-Plan leicht nachvollziehbar sein. Es empfiehlt sich, bei der Auf- stellung des Baustelleneinrichtungsplanes und des Bauablaufplanes die Inhalte der SiGe-Planung bereits zu berücksichtigen.
Der SiGe-Plan besteht zumindest aus
- Deckblatt mit o Bezeichnung der Baumaßnahme
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o Name/Anschrift des Auftragnehmers o Name/Anschrift/Tel.-Nr. des AN-Vertreters für die Leitung der Ausführung o Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Koordinators nach BaustellV o Name/Anschrift/Tel.-Nr. des Vertreters des Koordinators nach BaustellV und o Inhaltsangabe über die nachfolgenden Einzeiteile
-
Beschreibender Teil mit o konkret auf die Baustelle bezogenen Organisationsregeln (erste Hilfe; Arbeitsplätze/ Verkehrs- und Fluchtwege/ Unterkünfte; persönliche Schutzausrüs- tung u. dgl.) o Auflagen/ Gefährdungen aus der Umfeld-Situation und daraus sich ergebende Anweisungen an die Beschäftigten (Hochspannungsleitungen; Arbeiten neben öffentlichem Verkehr u. dgl.) o Angaben zur Koordination Hauptunternehmer/ Nachunternehmer/ Unternehmer ohne Be- schäftigte o Angaben zur Koordination mit anderen, gleichzeitig laufenden Baumaßnahmen
-
Planteil o entsprechend vorgenannter Beschreibung konkretisierte Musterpläne bzw. alternativ: ▪ im Sinne BaustellV ergänzter Baustelleneinrichtungsplan des Auftragnehmers und ▪ im Sinne BaustellV ergänzter Bauzeitenplan des Auftragnehmers. o ggf. weitere Planunterlagen und Darstellungen
3.14 Umweltbaubegleitung (UBB)
Um die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Vorhaben zu gewährleisten, wird eine Umweltbaubegleitung (UBB) eingesetzt. Diese wird gesondert vom AG beauftragt.
Die UBB übernimmt folgende Aufgaben:
- Einweisen des Baustellenpersonals auf artenschutzrechtliche Belange
- Kontrolle der Baufeldfreimachung und ggf. Bergung von im Baufeld verbliebenen Reptilien
- Baumhöhlen- und Brückenkontrolle, ggf. Anordnung zum Verschluss potenzieller Baumhöhlen und ggf. Anordnung zum Aufhängen von Fledermauskästen
- Dokumentation der Baustelle
- ggf. Rücksprache mit der örtlichen UNB nach Absprache mit dem AG
- Kontrolle des Ursprungsgebiets des Regiosaatguts. Dafür ist der UBB der entsprechende Liefer- schein bzw. Die Wiegekarte vom AN vor Einsaat vorzulegen.
- Die Standorte für den Vegetationsschutzzaun sind vor dem Aufstellen mit der Umweltbaubegleitung abzustimmen
Die Kontaktdaten der UBB werden dem AN kurz nach der Beauftragung mitgeteilt.
3.15 SIB-Bauwerke
Bei der Erfassung von Bauwerksdaten ist die aktuelle Version von SIB-Bauwerke 1.9 zu verwenden. Hierbei ist, neben der ASB-ING, das Dokument „Sammlung der bayerischen Festlegungen und Hin- weise zur Datenerfassung in SIB-Bauwerke gemäß ASB-ING“ (verfügbar unter https://www.stmb.bay- ern.de/vum/strasse/bauunderhalt/brueckenbau) zu beachten.
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4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen
Bereits zur Kalkulation bereitgestellt:
- Leistungsverzeichnis
- Baubeschreibung
- Lage-/Höhenplan (geschwärzt)
- Entwurfsunterlagen (geschwärzt)
- Bestandsunterlagen (geschwärzt, Auszüge)
- Baugrundgutachten, Baustoffgutachten, A+S-Plan (geschwärzt)
- Regelpläne
Nach Auftragsvergabe:
- Entwurfsunterlagen, Lage-/Höhenplan
- Bestandsunterlagen
- Baugrundgutachten
- Baustoffgutachten
- A+S-Plan
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende / zu beschaffende Ausführungsunterlagen
4.2.1 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
- Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und der- gleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
4.2.2 Ausführungsunterlagen
- Beweissicherung
- Standsicherheitsnachweis und Ausführungsunterlagen für das Bauwerk
- Standsicherheitsnachweis und Ausführungsunterlagen für Baubehelfe gemäß LV
- Bestandsunterlagen gemäß LV einschl. Bauwerksbuch
- Lageplan als Bestandszeichnung
- Bauzeitenplan
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- Baustelleneinrichtungsplan, 2-fach
- Zahlungs- und Finanzierungsplan, 2-fach
- Betonierplan und Nachweise nach 3.12 dieser Baubeschreibung
- Abbruchanweisung für Bestandsbauwerk
- Schachterlaubnisscheine der Versorgungsträger (1-fach als Kopie)
- Techn. Liefervertrag Beton (AN-Betonwerk)
- Urkalkulation zur Baumaßnahme im verschlossenen Umschlag
- Fotodokumentation zum wesentlichen Bauablauf
- verkehrsrechtliche Anordnungen
- Abstimmungen über die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen mit den jeweils Beteiligten
- Freistellungserklärung aller Anlieger
- Arbeitsanweisungen
- SiGe-Plan
Aufwendungen hierfür sind, wenn nicht gesondert vergütet, in die Einheitspreise zur Baustelleneinrich- tung einzurechnen.
Als Voraussetzung für die Bauausführung gilt das Vorliegen durch die vom AG freigegebenen Ausfüh- rungsunterlagen.
Die Ausführungsunterlagen für Baubehelfe (Schalgerüste, Aus- und Absteifungen, Abspannungen, Hilfs- stützen, Hilfsgerüste, vorübergehende Sicherungen von Baugruben, Verkehrsanlagen und andere Hilfs- konstruktionen) sind, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen oder aberkannten Regeln der Tech- nik ein statischer Nachweis und Konstruktionszeichnungen erforderlich sind, durch einen vom AN be- auftragten Prüfingenieur geprüft vorzulegen.
Die erforderlichen Kosten sind in die Position der Baubehelfe einzukalkulieren.
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (gemäß § 1 Nr. 2 VOB/B)
Die für die Bayer. Staatsbauverwaltung geltenden Vorschriften und Merkblätter in der jeweils neuesten Fassung werden Vertragsbestandteil. Auf Wunsch können diese beim Staatlichen Bauamt Aschaffen- burg eingesehen werden. Eine Auflistung der ZTV´s ist im Anhang zur Baubeschreibung beigefügt. Diese ZTV´s werden Vertragsbestandteil.
Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die diesen technischen Ver- tragsbestimmungen nicht entsprechen, werden einschl. der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfun- gen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.
Änderungen und Ergänzungen der ZTV:
Die geltenden Änderungen und Ergänzungen der ZTVs sind in der Auflistung der ZTVs aufgeführt und
werden ebenfalls Vertragsbestandteil.
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