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Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der Trigonometrischen Punkte
Die trigonometrischen Punkte (TP) bilden eine Grundlage der Landesvermessung. Sie sind Vorausset- zung für die Erhebung und die laufende Aktualisierung der Geobasisdaten des Landes. Auf ihnen beru- hen vor allem auch der Nachweis und die Sicherung der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster.
Die trigonometrischen Punkte sind entweder Bodenpunkte oder Hochpunkte. Die Bodenpunkte sind in der Regel durch vierkantig behauene Granitpfeiler gekennzeichnet, die in die Erde eingebracht sind und etwa 15 cm aus dem Erdboden herausragen. Die TP-Pfeiler tragen auf der Oberfläche ein Kreuz oder ein Loch und seitlich oder oben ein Dreieck und die Buchstaben TP oder O.
Die Hochpunkte werden in der Regel durch einen als Zielpunkt geeigneten Teil eines Bauwerks (z. B. Kirchturmspitze, Fahnenstange eines Aussichtsturms) dargestellt. Im oberen Teil und am Fuß des Bau- werks können zusätzliche Vermessungsmarken eingelassen sein.
Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung und die Festlegung der trigonometrischen Punkte ist das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungs- gesetz – BbgVermG), das auszugsweise auf der Rückseite dieses Merkblattes abgedruckt ist.
Die Bestimmung der trigonometrischen Punkte ist eine schwierige technische Aufgabe, für die das Land hohe Kosten aufwendet. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die TP-Vermarkungen unverändert erhalten bleiben.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen trigonometrische Punkte ste- hen, werden deshalb gebeten, für die unversehrte Erhaltung und die Erkennbarkeit der TP-Pfeiler zu sorgen. Dies gilt auch für die Vermessungsmarken (Bolzen, Schrauben, Kreuzschnitte usw.), die zur dauerhaften Punktbezeichnung in Straßen und Wegen sowie auf oder an Bauwerken angebracht sind (§ 24 Abs.1 und 2 BbgVermG). Wer Vermessungsgerüste über TP-Vermarkungen und entsprechende Hin- weistafeln beschädigt oder zerstört, wird zum Schadenersatz herangezogen.
In begründeten Fällen kann ein noch an seiner Stelle unverändert vorhandener trigonometrischer Punkt verlegt werden. Der Antrag hierfür ist bei der Katasterbehörde der zuständigen Stadt- oder Kreisverwal- tung oder dem Landesbetrieb LGB zu stellen (§ 24 Abs.2 BbgVermG). Die vom Eigentümer oder Nut- zungsberechtigten rechtzeitig beantragte Verlegung, an der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darge- legt wird, ist im Gegensatz zur Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Punkte kostenfrei.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen trigonometrischen Punkt beschädigt oder in anderer Weise un- brauchbar macht, handelt nach § 29 BbgVermG ordnungswidrig und kann zu einer Geldbuße herange- zogen werden.
Es wird gebeten, dieses Merkblatt aufzubewahren und es beim Verkauf oder bei der Verpachtung des Grundstücks oder des Gebäudes, das den trigonometrischen Punkt trägt, an den Käufer oder Pächter weiterzugeben.
Fragen zur Bedeutung und zum Schutz der trigonometrischen Punkte beantwortet Ihnen die Landesver- messung und Geobasisinformation Brandenburg jederzeit gern.
Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB)
Dezernat Geodätischer Raumbezug
Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam
Telefon (03 31) 88 44 – 0 Telefax (03 31) 88 44 126
Email poststelle@geobasis-bb.de Web www.geobasis-bb.de
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Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der Nivellementpunkte
Die Nivellementpunkte (NivP) bilden die Grundlage für Höhenmessungen. So erfordern z. B. die Planung und die Durchführung von Baumaßnahmen, die zur Erschließung des Landes durch Straßen-, Wege-, Kanal- und Eisenbahnbauten und zur Entwässerung der Grundstücke durch Kanalisation und Dränung nötig sind, ein über große Gebiete hinweg einheitliches, dauerhaft vermarktes und stets benutzbares Höhennetz. Auf diesem Höhennetz beruhen auch die Höhenangaben in den Landkarten und in den La- geplänen, wie sie z. B. von Bauherren den Anträgen auf Baugenehmigung beizufügen sind.
Die NivP werden durch Metallbolzen vermarkt. Da die Höhe dieser Bolzen auf Millimeter genau bestimmt wird, dürfen nur stabile Festpunktträger verwendet werden. Am besten eignen sich Gebäude, die unter- kellert und damit frostfrei gegründet sind. Wo keine Gebäude vorhanden sind, werden die Bolzen in be- sonders gesetzten Festlegungspfeilern aus Granit oder Beton, die im Allgemeinen ca. 15 cm aus dem Boden hervorragen, eingebracht.
Der Kopf des Metallbolzens hat etwa 5 cm Durchmesser und trägt meist die Inschrift „HP" (Höhenfest- punkt). Er ragt in der Regel 5 cm aus dem Mauerwerk bzw. dem Festlegungspfeiler heraus.
Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung und die Festlegung der NivP ist das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG).
Die Bestimmung der NivP ist eine schwierige technische Aufgabe, für die das Land hohe Kosten aufwen- det. Es ist deshalb wichtig, dass die NivP-Vermarkung unverändert erhalten bleibt. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Gebäuden und Grundstücken, an bzw. auf denen NivP festgelegt sind, werden daher gebeten, für die unversehrte Erhaltung und die Erkennbarkeit der Höhenbolzen zu sorgen (§ 24 Abs.1 und 2 BbgVermG).
Beim Anbringen von Schildern, Briefkästen, Lampen, Automaten und dergl. ist darauf zu achten, dass der Raum über dem Bolzen bis mindestens 3,1 m Höhe und jeweils 0,2 m nach beiden Seiten frei bleibt. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sollen die NivP vor Beschädigung oder Zerstörung geschützt werden (z. B. durch einen Lattenbock).
In begründeten Fällen kann ein noch an seiner Stelle unverändert vorhandener NivP durch die zuständi- ge Behörde verlegt werden. Der Antrag hierfür ist bei der Katasterbehörde der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung oder dem Landesbetrieb LGB zu stellen (§ 24 Abs.2 BbgVermG). Die vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten rechtzeitig beantragte Verlegung, an der ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird, ist im Gegensatz zur Wiederherstellung bereits beschädigter oder zerstörter NivP kosten- frei.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen NivP beschädigt, entfernt oder in anderer Weise unbrauchbar macht, handelt nach § 29 BbgVermG ordnungswidrig und kann zu einer Geldbuße herangezogen wer- den.
Es wird gebeten, dieses Merkblatt aufzubewahren und es bei Verkauf oder Verpachtung des Grundstü- ckes oder des Gebäudes, das den NivP trägt, an den Käufer oder Pächter weiterzugeben.
Fragen zur Bedeutung und zum Schutz der Nivellementpunkte beantwortet Ihnen die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg jederzeit gern.
Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB)
Dezernat Geodätischer Raumbezug
Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam
Telefon (03 31) 88 44 – 0 Telefax (03 31) 88 44 126
Email poststelle@geobasis-bb.de Web www.geobasis-bb.de
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Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG)
Vom 27. Mai 2009 - (GVBl.I/09, [Nr.08], S.166),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl.I/10, [Nr.17])
§ 7 Raumbezug
Der Raumbezug wird durch ein einheitliches, geodätisches Bezugssystem festgelegt, in dem jede Positi- on nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann. Der Raumbezug ist durch Festpunkte nutzbar zu machen und insbesondere durch satellitengestützte Positionierungsdienste ständig zu gewährleisten.
§ 18 Betreten und Befahren von Grundstücken
(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durch- führung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. (...)
§ 24 Duldung von Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen
(1) Vermessungsmarken, Grenz- und Sichtzeichen dürfen nur von den in § 26 Abs. 1, 2, 3 und 5 genann- ten Stellen entsprechend ihrer Zuständigkeit eingebracht, verändert oder entfernt werden.
(2) Alle Betroffenen haben zu dulden, dass auf Grundstücken oder an baulichen Anlagen Vermessungs- marken angebracht, Grenzzeichen eingebracht oder für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzei- chen errichtet werden. Die Standfestigkeit, Erkennbarkeit und Verwendbarkeit der Marken und Zeichen dürfen nicht gefährdet werden. Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken, Grenzzei- chen oder Sichtzeichen gefährdet werden können, hat dies rechtzeitig dem Landesbetrieb LGB oder der Katasterbehörde mitzuteilen.
(3) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Festpunkte nach § 7 darf eine den Punkt umgebende kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden.
§ 25 Entschädigung
(1) Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. (...)
§ 26 Zuständigkeit
(1) Der Landesbetrieb LGB
- erfasst und führt die Geobasisdaten des Raumbezuges sowie der Landschaft,
- (...)
§ 29 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 24 Abs. 1 Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen einbringt, verändert oder entfernt,
-
entgegen § 24 Abs. 2 Stand, Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen gefährdet,
-
entgegen § 24 Abs. 3 Schutzflächen von Festpunkten nach § 7 überbaut, abträgt oder auf sonsti- ge Weise verändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.