[Seite 1]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 1
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................... 3 1.1 Auszuführende Leistungen ................................................................................ 3 1.1.1 Straßenbau ............................................................................................ 3 1.1.2 Brückenbau BW 57 .................................................................................... 4 1.1.2.1 Art und Umfang ..................................................................................... 4 1.1.2.2 Erdarbeiten ......................................................................................... 5 1.1.2.3 Gründung, Schutz gegen Aggressivität .............................................................. 6 1.1.2.4 Unterbauten ........................................................................................ 6 1.1.2.5 Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen, Kappen ................................................. 8 1.1.2.6 Entwässerung ...................................................................................... 8 1.1.2.7 Abdichtung, Beläge, Fugen ......................................................................... 9 1.1.2.8 Ausstattung ...................................................................................... 10 1.1.2.9 Sonderanlagen ................................................................................... 10 1.1.2.10 Korrosions- und Oberflächenschutz ............................................................ 10 1.1.2.11 Anlagen und Einrichtungen für Dritte ........................................................... 12 1.1.2.12 Abbrucharbeiten ............................................................................... 12 1.1.3 Landschaftsbau ...................................................................................... 13 1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach der Baustellenverordnung ............................................... 13 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ................................................................................ 13 1.2.1 Beweissicherung..................................................................................... 13 1.2.2 Vermessung ......................................................................................... 13 1.2.3 Kampfmittelbeseitigung .............................................................................. 13 1.2.4 Materialuntersuchungen ............................................................................. 14 1.3 Ausgeführte Leistungen ................................................................................. 14 1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten ........................................................................... 14 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote .............................................................. 15 2 Angaben zur Baustelle ......................................................................................... 15 2.1 Lage der Baustelle ...................................................................................... 15 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................... 15 2.3 Zugänge, Zufahrten ..................................................................................... 15 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .............................................. 16 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ................................................................................ 16 2.6 Gewässer .............................................................................................. 17 2.7 Baugrundverhältnisse ................................................................................... 17 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................... 18 2.9 Schutzbereiche und –objekte ............................................................................ 18 2.9.1 Allgemein ............................................................................................ 18
[Seite 2]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 2
2.9.2 Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotope ....................................................... 18 2.9.3 Bäume und Flurgehölze .............................................................................. 19 2.9.4 Denkmale, Bodendenkmale und Bodenfunde ......................................................... 19 2.9.5 Immissionsschutzbereiche und -objekte .............................................................. 19 2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete ..................................................................... 19 2.9.7 Wegekreuze, Meilensteine, Vermessungs- und Vermarkungspunkte ................................... 20 2.9.8 Militärische Bereiche und Verhaltensregel bei Kampfmittelfunden ..................................... 20 2.10 Anlagen im Baubereich ................................................................................. 20 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ...................................................................... 21 3 Angaben zur Ausführung ....................................................................................... 21 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .................................................................... 21 3.1.1 Allgemeines ......................................................................................... 21 3.1.2 Autobahn ............................................................................................ 21 3.1.3 Unterführter Großer Plessower See .................................................................. 21 3.2 Bauablauf .............................................................................................. 22 3.3 Wasserhaltung .......................................................................................... 23 3.4 Baubehelfe ............................................................................................. 23 3.5 Stoffe, Bauteile ......................................................................................... 25 3.6 Abfälle .................................................................................................. 28 3.7 Winterbau .............................................................................................. 29 3.8 Beweissicherung ........................................................................................ 29 3.9 Sicherungsmaßnahmen ................................................................................. 29 3.10 Belastungsannahmen ................................................................................... 30 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .............................................................. 31 3.11.1 Allgemeines ......................................................................................... 31 3.11.2 Messprogramm und Messbolzen ..................................................................... 31 3.11.3 Abrechnung und Aufmaßverfahren ................................................................... 33 3.12 Prüfungen .............................................................................................. 34 3.13 Abnahme Brückenbauwerk .............................................................................. 36 3.14 Ergänzende Angaben zum Arbeitsschutz ................................................................ 36 3.15 Angaben zur Erarbeitung des Si-Ge-Planes ............................................................. 36 4 Ausführungsunterlagen ........................................................................................ 37 4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ................................................. 37 4.2 Vom Auftragnehmer zu erarbeitende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen ....................... 38 4.2.1 Bestandsunterlagen.................................................................................. 39 4.2.2 Sonstiges ............................................................................................ 40 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen................................................................... 40 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ........................................... 40 5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ........................................................ 40
[Seite 3]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 3
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
Im Rahmen der baulichen Erhaltung von Verkehrsflächen sind im Bereich der Bundesautobahn 10 (A 10) Erneuerungsmaßnahmen zwischen AS Groß Kreutz und AS Phöben durchzuführen.
Zur Minimierung des Planungs-, Bau- und Verkehrsführungsaufwandes sowie der Einschrän- kungen während der Bauzeit erfolgt im Zuge dieser Maßnahme eine Überbauerneuerung der Bauwerke 57 als vorgezogene Havariemaßnahme, sowie die Rampenanpassungen beim Bau- werk.
Die Gesamtbaumaßnahme gliedert sich wie folgt in Baulose und Teilleistungen:
Baulos 1 - Verkehrssicherung inkl. Staumanagement (MSWA) nicht Bestandteil dieser Unterlage
Baulos 2 – Brücken- und Straßenbau Teilleistung 1 – Brückenbau BW 57 km 117,047 Teilleistung 2 – Straßenbau Teilleistung 3 – BAB Fernmeldekabel
Baulos 3 – Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) nicht Bestandteil dieser Unterlage
Die Baulose 1 und 3 werden getrennt vergeben.
Diese Unterlage (Leistungsbeschreibung), bestehend aus Baubeschreibung, Leistungsverzeich- nis und Anlagen, umfasst die Teilleistung 1 des Bauloses 2. Die Teilleistungen 2 und 3 des Bau- loses 2 sind Gegenstand dieses Leistungsverzeichnisses, besitzen allerdings jeweils eine ge- sonderte Baubeschreibung
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Straßenbau Die Leistungen des Straßenbaus werden in einer separaten Streckenplanung beschrieben. Im Rahmen der baulichen Erhaltung von Verkehrsflächen sind im Bereich der A 10 rechte und linke Richtungsfahrbahn die Erneuerung der Asphaltdeck- und Asphaltbinderschicht (in Teilbe- reichen die Tragschicht) der vorhandenen Asphaltdecke der A 10 rechte und linken Richtungs- fahrbahn von Betriebs-km 116+080 bis Betriebs-km 118+062 zu erneuern im Tiefeinbau.
[Seite 4]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 4
1.1.2 Brückenbau BW 57 Die Überbauten von Bauwerk 57 weisen eine erhebliche Chloridbelastung des Betons auf, so dass eine Ertüchtigung des bestehenden Bauwerks für die geltenden Verkehrslasten nicht mehr wirtschaftlich ist. Es erfolgt daher eine Erneuerung des Überbaus sowie des oberen Teils der Widerlagerwände. Der untere Teil der Widerlagerwände und die Flügelwände bleiben so weit wie möglich bestehen. Die bestehenden Flügelwände sind hinsichtlich der aktuell gültigen Lastannah- men rechnerisch nicht standsicher, weshalb für diese eine Ertüchtigung notwendig ist.
1.1.2.1 Art und Umfang Bestandsbauwerk Bei dem Bestandsbauwerk von 1937 handelt es sich um eine Einfeldbrücke aus Stahlbeton, be- stehend aus zwei gleichartigen Teilbauwerken. Der Überbau wird aus einem 5-stegigen Platten- balken gebildet, der mittels Stahllagern gelenkig auf den Widerlagern aufliegt. Die Widerlager sind auf Rammpfählen tiefgegründet.
Das Bauwerk weißt die folgenden Bauwerksparameter auf:
Lichte Weite zwischen Widerlagern: 14,97 m Fahrbahnbreite Strecke: 9,0 m Breite Überbau: 12,35 m Befestigte Fläche zwischen Kappen: 9,32 m Konstruktionshöhe Feldmitte / WL: 1,53 m / 1,33 m Bauwerkswinkel: 100 gon Gründung: Pfahlgründung aus Stahlbetonramm- pfählen Brückenklasse: eingestuft in BK 30/30 nach DIN 1072 (12/85)
Technische Beschreibung nach Teilerneuerung Statisches System: Einfeldträger mit beidseitigem Betonge- lenk Brückenklasse: nach DIN EN1991-2 NA (Eurocode 1, Teil 2) Lastmodell LM1 Überbauquerschnitt: 6-stegiger Plattenbalkenquerschnitt aus Spannbeton-Fertigteilen m. Ortbetonergän- zung Endquerträger: Stahlbetonquerschnitt, Breite 1,05 m, Höhe ≥ 2,00 m Bauwerkswinkel: 100 gon Länge Fertigteile: 16,00 m Stützweite Überbau: ca. 16,00 m Breite zwischen den Kappen: 9,50 m
[Seite 5]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 5
Breite Überbau: 12,50 m Breite zwischen Geländern: 24,50 m Konstruktionshöhe inkl. Ortbeton: 1,00 m Gründung: Pfahlgründung Abdichtung, Belag: 4,0 cm Gussasphalt-Deckschicht, 3,5 cm Gussasphalt - Schutzschicht, 1-lagige Bitumenschweißbahn, Versiegelung, Dichtungsschicht Entwässerung: 2,0% Gefälle in Querrichtung mit je 2 Brückenabläufen pro Überbau Schutzeinrichtung: Schutzeinrichtung H2, W4 auf Mittelkappe und H2, W3 an den Randkappen Absturzsicherung: Holmgeländer (h = 1,20 m)
Im Wesentlichen sind folgende Arbeiten für jedes Teilbauwerk durchzuführen:
- Abbruch des Straßenbelags hinter den Widerlagerwänden Ost und West, Einbau von Verbauwänden, Bodenaushub der Hinterfüllung, Gurtung der Spundwand anbringen.
- Abbruch des Überbaus und Schutzeinrichtung aus Beton (SE).
- Teilabbruch der Widerlagerwände und Flügelwandköpfe.
- Herstellen der Betongelenke, betonieren der Auflagerbänke und Flügelwandköpfe.
- Bohrungen für vorgesehene Ertüchtigung der Flügelwände herstellen, Einbau der Dauer- stabanker 2 m unter OK Flügelwandkopf
- Verfüllen und Verdichten der Baugruben.
- Einheben der Spannbetonfertigteilträger und Betonieren der Aufbetonplatte.
- Einbau Fahrbahnbelag, Kappen, Schutzeinrichtungen auf der Brücke und Einbau Fahr- bahnbelag Straße.
1.1.2.2 Erdarbeiten Für die Erneuerung des Brückenüberbaus und von Teilen der Unterbauten ist der teilweise Aus- hub der vorhandenen Hinterfüllung des Widerlagers erforderlich. Oberbodenabtrag und –auftrag gehören wie die Rasenandeckung zum Leistungsumfang des Straßenbaus. Für die Zwischenlagerung von Oberboden und sonstigen Böden stellt der AG keine Zwischenla- gerflächen zur Verfügung. Der gesamte ausgebaute Boden ist zur Beprobung durch den AG zum Zwischenlager des AN zu transportieren und von dort entsprechend dem Beprobungser- gebnis einer Wiederverwertung/ Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen.
Die Anforderungen an das 10% Mindestquantil des Verdichtungsgrades der neuen Hinterfüllung beträgt D ≥ 100 %. pr
[Seite 6]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 6
Bei der Anbindung der Hinterfüllungsbereiche mit den anschließenden Straßendämmen ist eine ausreichende Abtreppung und Verzahnung vorzusehen. Die Aufwendungen sind in die Positio- nen zur „Herstellung der Hinterfüllung“ einzukalkulieren. Das Herstellen der Bauwerkshinterfüllungen, der Böschungskegel, aller sonstigen Böschungen und Mulden im Bauwerksbereich, die Ausführung der anschließenden Oberboden- und Rasen- ansaatarbeiten sowie die Herstellung des Straßenoberbaus einschließlich Pflaster-, Borde und Rinnen im Bauwerksbereich sind in ihrem technologischen Ablauf durch den AN so zu gestalten und zu koordinieren, dass Auflockerungen und Bodenerosion auszuschließen sind. Aus der Nichtbeachtung erforderliche Nacharbeiten gehen zu Lasten des AN.
1.1.2.3 Gründung, Schutz gegen Aggressivität Die bestehenden Widerlager- und Flügelwände sind mittels Rammpfählen aus Stahlbeton tief- gegründet. Je zwei von drei Pfahlreihen sind mit einer Neigung 5:1 eingerammt. Die Pfahllänge beträgt mindestens 15 m und richtete sich nach dem beim Rammen angetroffenen Widerstand des Baugrunds. Die endgültigen Längen sind nicht bekannt.
Die Gründung bleibt beim Ersatzneubau der Überbauten unverändert. Der Lastabtrag für die neuen Lasten ist durch die Ertüchtigung der Flügelwände gewährleistet.
1.1.2.4 Unterbauten Die Widerlagerwand wird bis 1 m unter OK der bestehenden Auflagerbank zurückgebaut. Die Abbruchkante für die Widerlagerwände liegt einheitlich bei +33,25 m NHN. Die anschließend zu betonierende Auflagerbank zum Auflagern der Spannbetonträger verläuft mit der OK entspre- chend dem Quergefälle der Überbauquerschnitte mit ca. 2% Neigung.
Das neue Bauwerkssystem wird als Einfeldträger mit beidseitigem Betongelenk ausgebildet. Der Anschluss der Überbauten erfolgt als integrale Lösung, d.h. ohne Lager und ÜKOs.
Laut Bestandsplan sind an der Erdseite Ø 14 mm / a = 15 cm vertikal eingebaut, der Beton ist mit W = 160 kg/cm² angegeben. Zur Übergreifung der Bestandsbewehrung mit der Beweh- b28 rung des neuen Widerlagerkopfes sind Bewehrungsstäbe vertikal in die Abbruchflächen der Wi- derlagerwände einzubohren und mittels Verbundmörtel einzukleben. Die neue Auflagerbank wird mit einer Wanddicke von 1,05 m geplant. Die Bestandswand ist an der Rückseite geneigt ausgebildet. Die neue aufgehende Wand wird ab der Abbruchkante zunächst mit der gleichen Neigung wie im Bestand bis zur Wandstärke 1,05 m ausgeführt. Darüber bleibt die Dicke kon- stant.
Die Flügelwände werden wegen der verankerten Betonschutzwand und zur Anpassung der Kappen an den Überbau am Kopf ebenfalls zurückgebaut. Hier reicht eine Höhe von ca. 35 cm aus, so dass die Abbruchkante etwa auf der Höhe +35,78 m NHN liegt. Die neuen Flügelwand- köpfe werden nach innen um 10 cm verbreitert, um eine durchgehende Flucht der Kappenrän- der zu erhalten. Da die bestehenden Flügelwände hinsichtlich der aktuell gültigen Lastannahmen rechnerisch nicht standsicher sind, wird eine Ertüchtigung erforderlich. Hierfür werden die Flügelwände mit Hilfe von 5 Dauerstabankern 2 m unter OK Flügelwabdkopf mit der Spundwand, welche in der Brückenachse angeordnet ist, verspannt.
Sichtflächen
[Seite 7]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 7
Die neu zu betonierenden Widerlager- und Flügelwandbereiche werden mit Schaltafeln herge- stellt.
[Seite 8]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 8
1.1.2.5 Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen, Kappen Überbau Die Überbauplatte eines Teilbauwerks wird durch einen 6-stegigen Plattenbalken gebildet. Die- ser setzt sich aus Spannbeton-Fertigteilen in Verbund mit einer Ortbetonplatte zusammen.
Im Bereich der neu zu betonierenden Widerlagerköpfe sollen Betongelenke unterhalb der Fer- tigteilträger ausgebildet werden. Die Fertigteilträger werden mit einer konstanten Gesamthöhe von 80 cm (70 cm Steghöhe und 10 cm Plattendicke) ausgeführt. Die Fertigteilflansche werden entsprechend der Fahr- bahnquerneigung mit ca. 1,8% geneigt, so dass der Aufbeton mit einer konstanten Dicke von 20 cm ausgeführt werden kann.
Die Schlankheit L/H ergibt sich mit etwa 16/1,0 zu ca. 16.
Die Spannbetonträger werden mit interner nachträglicher Vorspannung unter parabolischer Spanngliedführung ausgebildet. Als Spannstahl werden Litzen aus St 1660/1860 verwendet. Angaben zur Schalungsstruktur von Betonbauteilen siehe Baubeschreibung Pkt. 3.5 und Bau- werksplan (Anlage zur LB).
Kappen Die Randkappen und Flügelkappen werden beim neuen Überbau an der Außenseite in einer Fluchtlinie verlaufen und werden analog RiZ Kap 1, jedoch mit einer Kappenbreite von 1,60 m ausgeführt. Eine größere Kappenbreite ist aufgrund der angrenzenden steilen und beizubehal- tenden Böschungskegel nicht möglich. Die Mittelkappen werden mit der gleichen Breite wie im Bestand mit 1,38 m entsprechend RiZ Kap 2 ausgeführt.
Lager Der neue Überbau wird ohne Brückenlager hergestellt und als Einfeldträger mit beidseitigem Betongelenk ausgebildet.
Übergangskonstruktionen Aufgrund der Anordnung von Betongelenken und den damit verbundenen geringen Verformun- gen sind keine Übergangskonstruktionen erforderlich. Der Überbauabschluss wird gemäß RiZ Abs 5 auf 15 cm Höhe mit einer Neigung 1:2 versehen. Straßenseitig wird im geneigten Bereich ein Gussasphaltkeil eingebaut.
1.1.2.6 Entwässerung Überbau Die gesamte zu entwässernde Fläche eines Teilbauwerks beträgt ca. 212,5 m². Die Längsnei- gung ergibt sich für den neuen Überbau aus den beidseitigen Anschlusshöhen der bestehenden Fahrbahnen und liegt bei ca. 0,16%.
Im Überbaubereich beider Teilbauwerke werden jeweils 2 Brückenabläufe mit einer Rostgröße 300/500 im Abstand von 9,5 m gemäß RIZ Was 1 angeordnet.
[Seite 9]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 9
Die Längsleitungen verlaufen hinter den äußeren Fertigteilstegen mit einem Gefälle von 2% und werden mittels wasserdichter Rohrdurchführungen durch die Widerlager geführt und an die Lei- tungen der Straßenabläufe in den Flügelbereichen angeschlossen. Die Ableitung des Wassers erfolgt in vorhandene Sickerschächte bzw. in den Plessower See.
Widerlager Die Entwässerung der verbleibenden Widerlagerbereiche werden im Zuge dieser Maßnahme nicht verändert. Die neu hergestellten oberen Widerlagerbereiche erhalten eine Hinterfüllung analog RIZ Was 7 und entwässern in den Untergrund.
1.1.2.7 Abdichtung, Beläge, Fugen Überbau Der Brückenbelag wird gemäß RiZ „Dicht 3“ nach ZTV-ING Teil 7 ausgeführt. Die Deckschicht besteht aus 4 cm Gussasphalt MA 11S, die Schutzschicht aus 3,5 cm Gussasphalt MA 11S und die Dichtung aus einer 0,5 cm starken Bitumen-Schweißbahn auf einer versiegelten Betonober- fläche. Die Ausbildung des Dichtungsanschlusses im Bereich der Kappen sowie die Ausbildung der Fu- gen am Bord erfolgt nach RiZ „Dicht 3“ bzw. „Dicht 9“. Der Randstreifen vor der Außenkappe besitzt eine Breite von 40 cm. Am Überbauende wird die Dichtung mit einem Edelstahlband mit bituminösem Deckaufstrich entsprechend RiZ Abs 5 abgeschlossen. Die Versiegelung erfolgt gemäß ZTV-ING in 2 Lagen mit Zwischenabstreuung. Für die Randstreifen/Rinnenstreifen: Es ist Gussasphalt 0/11S zu verwenden. Der Nachweis der ausreichenden Qualifikation ist durch den Bieter für den benannten Kolon- nenführer:
- durch die Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbeirates „Verarbeiten von Kunststoffen im Betonbau“ beim Deutschen Beton-Verein e. V. (sogenannter SIVV-Schein) oder
- die Aufschulung zum Asphaltbauer oder
- eines gleichwertigen Qualifikationsnachweises zu erbringen.
Folgende Einbauarten sind vorzusehen:
- Schutz- und Deckschicht maschinell
- Gerinnestreifen per Hand
Flügelkappen Es wird eine Trennlage in Form einer einseitig auf den Voranstrich aufgeklebten nackten Bitu- menbahn nach DIN 52129 angeordnet.
Widerlager Die erdseitigen Flächen der neuen Widerlagerwände werden mit einer Bitumenschweißbahn nach DIN 18533 bis 30 cm über die Arbeitsfuge ausgeführt.
[Seite 10]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 10
1.1.2.8 Ausstattung Geländer und Absturzsicherungen Den seitlichen Abschluss des Überbaus bilden 1,20 m hohe Holmgeländer. Das Geländer wird gemäß RiZ „Gel 3, 9, 10, 11, 14“ als Holmgeländer mit Drahtseil im Handlauf ausgeführt. Geländerpfosten und Zwischenholme sind als Ganzes gemäß Planung aus einem Profilstück zu fertigen. Durch Stumpfnähte aus Einzelstücken zusammengesetzte Profile werden nicht zugelas- sen. Vor Beginn der Geländerherstellung hat der Bieter ein örtliches Aufmaß durchzuführen. Die Auf- wendungen für das Aufmaß sind in die Position zum "Geländer" einzukalkulieren.
Fahrzeugrückhaltesysteme
Die Fahrzeugrückhaltsysteme gehören zum Leistungsumfang von Baulos 3.
Böschungstreppen und Böschungspflaster Die vorhandenen Böschungstreppen befinden sich an der Nordost- und der Südwestseite des Bauwerks. Für den Abriss und Neubau der Flügelwandköpfe und Flügelkappen muss der obere Bereich der Böschungstreppen bzw. der Pflasterstreifen auf ca. 2 m Höhe abgerissen und wieder hergestellt werden. In diesem Zusammenhang werden auch die Podeste mit Betonsteinen neu gepflastert. Da der Böschungskegel neben Podest und Treppenansatz kleiner als 50 cm breit ist, werden zur Verhinderung eines erneuten Abkippens der Kantensteine der obere Teil der Treppe und das Podest mit Winkelstützwänden aus Fertigteilen eingefasst. Die Podestfläche wird mit einer Nei- gung von 4% zur Straße hin ausgebildet.
Beschilderungen am Bauwerk Je Böschungstreppe ist ein Sicherheitsschild gemäß Anlage 2 zur LB, ANL - 13 „Beauftragung Bauwerksschilder“ des AG anzubringen. Standort = neben Böschungstreppe am Flügel, 0,5 m von der Widerlagervorderkante und 1,5 m über Gelände befestigen. An jedem Geländer ist ein Bauwerksschild gemäß Anlage 2 zur LB, ANL - 13 „Beauftragung Bauwerksschilder“ des AG anzubringen. Der Antrag zur Beschaffung der Schilder ist gemäß Anlage zur LB durch den Bieter per Fax an die Brückeninspektion Finowfurt zu stellen. Die Abholung der Schilder hat ca. 4 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die Bauwerksschilder am Widerlager bleiben erhalten.
1.1.2.9 Sonderanlagen
- Entfällt –
1.1.2.10 Korrosions- und Oberflächenschutz
Korrosionsschutz Geländer
[Seite 11]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 11
Das Geländer erhält einen Korrosionsschutz gemäß ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3, Anhang A, Ta- belle A 4.3.2 Bauteil 3.1 c) Beschichtungssystem Nr. 4. Hinweis: Eine Ausbesserung der Feuerverzinkung des Geländers mittels Zinklote, insbesondere Zink- spray, ist nicht zulässig. Hier ist nach DIN EN ISO 1461, Pkt. 6.3 thermisches Spritzen nach DIN EN ISO 2063 bei Reparaturen und Sanierungen vorzusehen. Die Innenseiten des Handlaufes (bei geteilter Ausführung) sind wie die übrigen Flächen zu be- schichten. Die feuerverzinkten Bauteile sind bei Transport und Lagerung vor Feuchtigkeit und Niederschlagswasser unbedingt zu schützen. LKW-Transport ist nur mit Plane und Spriegel durchzuführen. Ansonsten sind sie zwingend bei 200°C über mehrere Stunden zu tempern (Duplex-Richtlinie).
Oberflächenschutz Bei der Nachbehandlung des Betons ist die Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton anzuwen- den. Es werden keine chemisch reagierenden Mittel zugelassen. Ggf. auftretende Risse außerhalb der zulässigen Werte sind durch den AN auf eigene Kosten instand zu setzen. Für die Instandsetzung von Betonflächen gilt ZTV-ING Teil 3, Abs. 5. Abhängig vom Fertigstellungstermin bzw. Verkehrsfreigabe und Jahreszeit wird eine Oberflä- chenbehandlung OS-A nach ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 4 auf den Kappen durchgeführt. Die Aus- führung hat erst nach Anweisung des AG zu erfolgen. Das Verblendmauerwerk und die Gesimsflächen werden mit einem Anti-Graffiti-Schutzsystem beschichtet. Das System soll das optische Erscheinungsbild der Baustoffoberfläche nach der Applikation der Graffiti-Prophylaxe im Vergleich zur unbehandelten Fläche sowie die für den Baustoff typischen, strukturellen Eigenschaften nicht verändern. Die gereinigten Widerlager- und Flügelflächen des Sichtmauerwerks bzw. alle neu zu errichtenden Bauwerksteile sind zur Ab- nahme bzw. zur Verkehrsfreigabe frei von Graffiti und Farbschmierereien zu übergeben. Der da- für notwendige Schutz des Bauwerks bzw. der Bauwerksteile obliegt gemäß § 4 Nr. 5 VOB/B dem Bieter. Alle vom Bieter dafür für notwendig gehaltenen Schutzmaßnahmen (z.B. Abpla- nung, Einzäunung, Überwachung etc.) sind in die Position zur „Baustelleneinrichtung“ einzukal- kulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Das Aufbringen eines temporären AGS als Schutzmaßnahme ist nicht zulässig.Vor der Ab- nahme bzw. Verkehrsfreigabe vorhandene Graffiti, Farbschmierereien und sonstige Verunreini- gung am Bauwerk bzw. neuen Bauwerksteilen sind als Mangel der ausgeführten Leistung im Sinne § 4 Nr. 7 VOB/B anzusehen. Sie sind auf Verlangen des AG durch abrasive oder chemische Reinigungsverfahren zu beseiti- gen. Ist eine ordnungsgemäße Reinigung nicht erfolgreich, sind auf Verlangen des AG die be- troffenen Flächen farblich zu beschichten ggf. zu erneuern. Die Nach-/Beschichtung muss so in Art- und Umfang ausgeführt werden, dass der ästhetische Gesamteindruck des betroffenen Bauteils gegenüber der unbeschädigten Ausführung nicht be- einträchtigt wird. Der Beschichtungsstoff muss mit den technischen Regeln (ZTV-ING) übereinstimmen. Bei Flä- chen, die durch ein AGS geschützt sind, ist der Reiniger des angewendeten AGS zu verwenden. Das AGS ist anschließend im betroffenen Bereich zu erneuern. Die Kosten für die Beseitigung, Beschichtung bzw. Erneuerung trägt der AN.
[Seite 12]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 12
Die Dokumentation von AGS – Systemen am Bauwerk hat gemäß Anlage 2 der LB, ANL – 15 zu erfolgen. Der Leistungsumfang gehört zur Erstellung der Bestandsunterlagen, Position „Ver- zeichnisse und Listen“.
1.1.2.11 Anlagen und Einrichtungen für Dritte
- Entfällt -
1.1.2.12 Abbrucharbeiten Von dem 1937 errichteten Brückenbauwerk sind der Überbau, die oberen Bereiche der Widerla- gerwände und die Flügelwandköpfe abzubrechen. Die Widerlagerwände sollen bis 1,00 m unterhalb der bestehenden Auflagerbank zurückgebaut werden. . Die Bewehrung des Widerlagerbalkens wird durchtrennt und später eine Anschlussbewehrung für den Auflagerbalken mittels Injektionsmörtel eingeklebt. Die Flügelwandköpfe werden wegen der zu verankernden neuen Randkappe ebenfalls zurück- gebaut und neu aufbetoniert. Es reicht hier eine Abbruchhöhe von ca. 35 cm aus, so dass die Abbruchkante auf einer Höhe von ca. +35,78 m NHN liegt. Beim Rückbau sind für die Bauwerksabmessungen geeignete Geräte zu verwenden, Sprengun- gen bzw. nicht erschütterungsarme Abbruchverfahren werden nicht zugelassen. Der Bieter hat für den Teilabbruch des Bauwerks eine Abbruchtechnologie zu erarbeiten. Art und Umfang sind dem Pkt. 4 - Ausführungsunterlagen - zu entnehmen. Mit dem Abbruch darf erst nach Vorlage der geprüften und genehmigten Abbruchtechnologie begonnen werden. In die Position zum „Teilbauwerk abbrechen“ sind die Durchführung notwendiger Schneid- und Brennleistungen einzukalkulieren. Der Abbruch der Überbauten hat nachts zu erfolgen. Für die Zwischenlagerung des Betonabbruchs stellt der AG keine Zwischenlagerfächen zur Ver- fügung. Der gesamte Betonabbruch ist zur Beprobung durch den AG zum Zwischenlager des AN zu transportieren (s. Leistungsbeschreibung Teilleistung 1 Streckenbau) und von dort und entspre- chend dem Beprobungsergebnis bei einem entsprechenden Zuordnungswert einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen bzw. bei einem entsprechenden Zuordnungswert als gefährlichen Abfall zu entsorgen. Bei den Abbrucharbeiten ist insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (VBG 37) §20 zu beachten. Die im Kappenbereich befindlichen Asbestrohre sowie die Asbestbitumendichtung im Schramm- bordbereich sind mkit möglichst wenig anhaftendem Beton zu separieren. Dazu sind in Längs- richtung 4 Vertikalschnitte und ein Horizontalschnitt im Abstand von maximale 10 cm zum As- bestbauteil auszuführen. Für die Lagerung und den Transport in Big Bags sind die Rohre und Dichtungsstreifen unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen beim Umgang mit Asbest auf entsprechende Längen zu teilen. Die geteilten Rohre und Dichtungen sind in Big Bags zu füllen und bis zu 6 Wochen auf Flächen des AN zu lagern. Nach Bekanntgabe der Entsorgungs- anlage durch den AG sind die befüllten Big Bags aufzunehmen, zur benannten Entsorgungsan- lage zu transportieren und dort auf die zugewiesene Fläche abzuladen. Die Entsorgungskosten trägt der AG.
[Seite 13]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 13
Vorgegebene Verkehrsführungen sind einzuhalten. Die zusätzlichen Aufwendungen (Zuschläge, Genehmigungen) für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind in die Einheitspreise der OZ zum „Abbruch“ einzukalkulieren.
1.1.3 Landschaftsbau
- Entfällt -
1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach der Baustellenverordnung Der AG (Bauherr) überträgt mit der Vergabe des Auftrags dem Bieter die Pflichten gemäß § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“. Der Bieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gleichen Pflichten bei der Vergabe aller Nachauftragnehmerleistungen berücksichtigt werden. Die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung
- BaustellV) ist zu beachten. Gemäß § 4 dieser Verordnung werden die Pflichten des Auftraggebers (AG) unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen an einen Dritten gesondert vergeben. Die Leistungen der Vorankündigung nach BaustellV, und der SiGe- Koordinierung werden durch den AG wahrgenommen. Für die Leistungen der Brücke ist vom AN ein SiGe- Plan zu erstellen und dem zuständigen SiGe- Koordinator des AG zu übergeben. Dafür ist eine entsprechende Position im LV dieser Unterlage enthalten. Dem AG bzw. dessen Koordinator sind alle notwendigen Angaben für die Vorankündi- gung bereitzustellen.
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
1.2.1 Beweissicherung Es wurde kein Beweissicherungsverfahren durch den AG durchgeführt (siehe Pkt. 3.8). Zum Bauwerkszustand liegen dem AG Prüfberichte nach DIN 1076 vor. Bezüglich der weiteren Zustandserfassung wird auf Pkt. 3.8 der Baubeschreibung und § 4 Nr. 4 VOB/B verwiesen.
1.2.2 Vermessung Vor Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den AG die Baufeldübergabe an den AN. Die Haupt- achsen werden durch den AG nicht übergeben. Die übergebenen Festpunkte sind durch den AN mit geeigneten Maßnahmen zu sichern. Es werden die Koordinaten der Kappenaußenkan- ten gemäß Bauwerksplan übergeben.
1.2.3 Kampfmittelbeseitigung Entsprechend dem Schreiben vom 16.12.2004 des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg – Kampfmittelbeseitigungsdienst – gilt der Baubereich des Bauwerks 57 als kampfmittelbelastet, so dass Kampfmittelräummaßnahmen erforderlich werden.
[Seite 14]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 14
Auf den ausgewiesenen Flächen wurden nach Kenntnis des AG bisher keine Maßnahmen zur Untersuchung auf Kampfmittel ausgeführt. Somit können weder Aussagen zur Dichte der Stör- stellen noch zu deren Tiefenlage durch den AG gemacht werden. Diese sind durch den AN bei der zuständigen Stelle abzufragen bzw. im Zuge der durchzuführenden Untersuchungen zu er- mitteln. Angaben über eine militärische Nutzung der Flächen liegen nicht vor. Stößt der AN bei der Durchführung des Bauvorhabens auf Kampfmittel bzw. Munition, oder auf Gegenstände, deren Identität als Kampfmittel bzw. Munition nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat er wie folgt vorzugehen. Die Arbeiten sind sofort zu unterbrechen. Die Fundstelle ist zu sichern und jegliches Betreten zu untersagen (Siehe auch 2.9.8).
1.2.4 Materialuntersuchungen Durch die Fa. FBL GmbH wurden an einer Vielzahl von Untersuchungspunkten an der Überbau- unterseite die Karbonatisierungstiefe, Betonüberdeckung und der Chloridgehalt bestimmt. Die Untersuchung hatte eine weit vorangeschrittene Karbonatisierungstiefe und eine teilweise starke Chloridbelastung zum Ergebnis, so dass eine Instandsetzung des vorhandenen Über- baus als nicht wirtschaftlich eingestuft wurde. Durch ABE Bauprüf- und-beratungsgesellschaft mbH wurde der Bericht zur Materialbegutach- tung und Abfallentsorgung A 10 BW57 Prüfbericht Nr.: 53/288/24 erstellt.
1.3 Ausgeführte Leistungen
- Entfällt -
1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten
Während der Ausführung der Leistungen sind gleichzeitig laufende Arbeiten Dritter zu berück- sichtigen. . Der Auftragnehmer hat in jedem Fall Bauarbeiten Dritter zuzulassen und seinen Bauablauf daraufhin im Rahmen der Möglichkeiten abzustimmen. Insbesondere sind dringend durchzuführende Reparatur- und Havariemaßnahmen, jegliche Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Arbeiten von Medienträgern und ggf. von diesen beauftragten Fachfirmen zur Sicherung und/oder Umverlegung vorhandener Leitungen zu berücksichtigen. Der AN ist zur Mitwirkung bei der Koordinierung aller gleichzeitig laufenden Arbeiten verpflichtet. Während der Bauzeit sind im Jahr 2027 Streckenbaumaßnahmen auf der südlichen Bauwerks- seite der rechten Richtungsfahrbahn von Betriebs-km 114+367 bis Betriebs-km 116+080 sowie an der linken Richtungsfahrbahn von Betriebs-km 114+285 bis Betriebs-km 116+080 im Rah- men einer Erhaltungsmaßnahme vorgesehen. Da diese Baumaßnahme unmittelbar an den Er- satzneubau des Bauwerkes 57 angrenzt, ist eine Koppelung der Verkehrsführung beider Baube- reiche erforderlich. Darüber hinaus sind im Jahr 2028 weitere Bauarbeiten im Bereich des BW57 vorgesehen. Diese betreffen die nördliche Bauwerksseite auf der rechten Richtungsfahrbahn zwischen Be- triebs-km 118+080 bis 120+017 sowie auf der linken Richtungsfahrbahn zwischen Betriebs-km 118+080 bis Betriebs-km 120+905. Da diese Baumaßnahmen ebenfalls unmittelbar an den Er- satzneubau des Bauwerkes 57 angrenzen, ist die Verkehrsführung beider Baubereiche aufei- nander abzustimmen und entsprechend miteinander zu koppeln.
[Seite 15]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 15
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich im Land Brandenburg in Werder (Havel). Das Bauwerk 57 überführt die Bundesautobahn (A)10 bei Betriebs-km 117,047 über den Gro- ßen Plessower See zwischen den Anschlussstellen Groß Kreutz und Phöben. Im Zuge dieser Maßnahme wird die abschnittsweise Erneuerung der rechten und linken Rich- tungsfahrbahn der A 10 im Bereich von Betriebs-km 116,080 bis Betriebs-km 118,062 mit umge- setzt. Sowie die Herstellung und der Rückbau der oben angegeben Mittelstreifenüberfahrten.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Als öffentlicher Verkehrsweg steht die A10, deren Anschlussstellen sowie untergeordnete Stra- ßennetz zur Verfügung.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Die direkte Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die jeweils gesperrte Richtungsfahrbahn der Auto- bahn. Die Technologie zur Durchführung der Baumaßnahme ist vom AN auf die genannten Zugangs- möglichkeiten hin abzustellen. Andere Zugangsmöglichkeiten werden vom AG nicht gestattet. Für die Arbeiten am Bauwerk 57 werden durch den Streckenbau die erforderlichen Baustellen- zufahrten hergestellt. Dazu ist der Rückbau der Fahrzeugrückhaltesysteme und Leiteinrichtun- gen rechtzeitig vor Bauausführung abzustimmen. Verschmutzungen, Verunreinigungen und Beschädigungen von Verkehrsflächen, die der AN zu vertreten hat, sind unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ein Überqueren und Betreten der unter Verkehr stehenden Autobahn ist verboten. Die Baustelle ist entsprechend einzurichten. Ab dem Termin des Fertigstellungsstandes des Bauwerks für die Durchführung der Bauwerks- prüfung dürfen sich keine die Prüfung behindernden Baugeräte oder Materialien mehr auf dem Überbau und unterhalb des Bauwerks befinden. Überbauten und Unterbauten müssen von allen nicht unter Verkehr stehenden Flächen aus frei zugänglich sein. Es sind keine gesonderten Zufahrten von öffentlichen Straßen und Wegen zur Baustelle vorhan- den. Die erforderlichen Zufahrten zu Lagerplätzen und Baustelleneinrichtungsflächen sind Sa- che des AN und in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
[Seite 16]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 16
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen werden dem AN nicht zur Verfügung gestellt. Sie sind vom AN zu beschaffen. Das betrifft auch adäquate Maßnahmen wie z. B. das Bereitstellen und Betreiben von Stromaggregaten, Wasser- und Abwasserbehältern u. ä.. Die Kosten sind in die Position „Baustelleneinrichtung“ einzukalkulieren. Abwässer sind umweltgerecht zu entsorgen. Eine Verschmutzung des Bodens mit Abwasser ist auszuschließen.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Als Lager- und Arbeitsplätze können dem AN nur Flächen innerhalb der Erwerbgrenzen der Au- tobahn im Baubereich, die nicht unter Verkehr stehen und für vorübergehende Inanspruch- nahme vorgesehene Flächen innerhalb der Baugrenzen gemäß den Unterlagen des AG unent- geltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Technologie zur Durchführung der Baumaßnahme ist vom AN dahingehend aufzustellen. Sofern der AN darüber hinaus Lagerflächen benötigt, sind diese eigenverantwortlich vom AN zu beschaffen und in den Einheitspreis der OZ „Baustellen- einrichtung“ einzukalkulieren.
Zwischenlagerflächen Das Herrichten, Sichern, Vorhalten während der Bauzeit, Unterhalten, Betreiben und Zurück- bauen der Zwischenlagerfläche zur Haufwerksbeprobung der ausgebauten, nicht gefährlichen Ausbaustoffe (Betonabbruch, Bankettmaterial, sonstige Böden usw.) gehören zum Leistungsum- fang des Straßenbaus.
Der AN übernimmt mit Auftragserteilung ab Baubeginn bzw. Einrichten der Baustellen die Ver- kehrssicherungspflicht für die Baustelleneinrichtungsflächen. Die Verkehrssicherungspflicht er- lischt mit der endgültigen Schlussabnahme bzw. einer eventuellen späteren Räumung der Baustelleneinrichtungsflächen. Die Aufwendungen sind in die Position „Baustelleneinrich- tung“ einzukalkulieren.
Die für die Baustelleneinrichtung und Baudurchführung genutzten Flächen sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu Lasten des AN entsprechend dem ursprünglichen Zustand unter Wahrung der landschaftspflegerischen Belange ordnungsgemäß wiederherzustellen und zu rekultivieren. Verunreinigungen sind zu beseitigen. Dabei ist die DIN 18915:2018-06 – Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten ein- zuhalten. Insbesondere betrifft es die Punkte:
- 7.3 (Beseitigen von störenden Stoffen und Austausch von verunreinigtem und ungeeignetem Boden)
- 7.4 (Bodenabtrag und –lagerung)
- 7.4.6 (störende Verdichtungen in tieferen Bodenschichten sind zu beseitigen) Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Lager- und Arbeitsplätze entstehen haftet der AN.
[Seite 17]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 17
Nach Abschluss der Arbeiten ist die vorbehaltlose Rücknahme (Freistellungserklärung) der Flä- chen und Anlagen vom Eigentümer bestätigen zu lassen und mit der Schlussrechnung dem AG einzureichen. Alle im Zusammenhang mit den Lager- und Arbeitsplätzen anfallenden Kosten sind bei den Ein- heitspreisen zur BE zu berücksichtigen. Flächen innerhalb des Wirkungsbereichs nach DIN EN 1317-2 von transportablen Schutzein- richtungen dürfen nicht als Lager- oder Arbeitsflächen genutzt werden. Werbeschilder und andere Werbemittel dürfen auf der Baustelle, an Bauzäunen u. a. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG angebracht werden. Die Anbringung von Hinweis- schildern und Anschlägen, die der AG für erforderlich hält, hat der Bieter ohne besondere Vergü- tung zu dulden. Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen AN dürfen nur an vom AG bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden. Ihre Anbringung wird daher von der örtlichen Bauleitung des AG veranlasst. Die Kosten dafür sind vom jeweiligen AN zu tragen.
2.6 Gewässer
Das Bauwerk 57 überführt den Großen Plessower See.
Für den Plessower See sind nach Altunterlagen folgende Wasserstände zu berücksichtigen:
HW = +30,55 m NHN (100jähriges Hochwasser) 100 MW = +29,80 m NHN (mittlerer Wasserstand) NW = +29,27 m NHN (Niedrigwasserstand) HHW = +30,30 m NHN (höchster Hochwasserstand) U2.2
Eichenprozessionsspinner Während der Arbeiten hat der AN durch entsprechende Schutzvorkehrungen Sorge zu tragen, dass keine Verunreinigungen und wassergefährdenden Stoffe in oberirdische Gewässer oder Grundwasserkörper bzw. infiltrierende Bodenschichten gelangen. Hieraus resultierende Behin- derungen und Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet.
2.7 Baugrundverhältnisse
Die Bodenverhältnisse können dem Baugrund- und Gründungsgutachten des Ingenieurbüros GuD von 2004 (Anlage 7) entnommen werden. Dieses wurde im Rahmen einer Neuplanung des Gesamtbauwerks als 5-Feld-Durchlaufträger mit 160 m Länge erstellt. Für die aktuelle Planung, bei der die Widerlager und Flügelwände mit ihrer Gründung auf Rammpfählen erhalten bleiben, sind zur Kontrolle der Standsicherheit nur die Bohrkernsondierungen interessant, die im Bereich der Bestandswiderlager liegen. Diese sind die Altaufschlüsse B III/36, B IV/36 sowie B1/36 und B2/36.
[Seite 18]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 18
Die Altaufschlüsse von 1936 stammen jedoch aus der Zeit vor dem Autobahnbau und sind da- her für die oberflächennahen Schichten nicht mehr gültig. Da die Gründung des Bestandsbau- werks auf aber Rammpfählen erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Boden unterhalb der Un- terkante der Widerlagersohle unverändert ist und nur die darüber liegenden Schichten durch Sandschüttungen bzw. Auffüllungen ersetzt wurden. Die Unterkante Sauberkeitsschicht liegt ge- mäß ursprünglichem Bewehrungsplan der Flügelwand bei +29,60 mNN. Ab maximal dieser Höhe werden die in den Altaufschlüssen angegebenen Bodenschichten verwendet.
Unter einer oberen Schicht aus Auffschüttung oder Mutterboden (Schicht 1) mit Dicken von 0,6 m bis 7,0 m lagern teilweise mergelige Feinsande (Schicht 2) in einer Mächtigkeit von 6 m bis ca. 14 m, die mit Schichten aus Schluffen/Tonen versetzt sind. Die Lagerung ist locker bis mittel- dicht einzustufen. Darunter befinden sich mitteldicht gelagerte Fein-, Mittel- und Grobsande mit kiesigen Beimengungen (Schicht 3).
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Seitenentnahme- und Ablagerungsstellen sind nicht vorgesehen und werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Benötigt der AN darüber hinaus in eigener Verantwortung zur Ausführung seiner Leistung Sei- tenentnahme- und Ablagerungsstellen, so ist die Beschaffung solcher Stellen Sache des AN. Die rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse hat der AN in eigener Verantwortung herbeizu- führen und auf Verlangen dem AG zur Einsichtnahme vorzulegen.
Eichenprozessionsspinner Für die aufgenommenen Materialien können vom AG keine Ablagerungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Das Material ist durch den AN von der Leistungsstelle zu entfernen und einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Hierbei entstehende Aufwendungen sind in die Ein- heitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine ordnungsgemäße Ver- wertung ist nachzuweisen.
2.9 Schutzbereiche und –objekte
2.9.1 Allgemein Maßnahmen zum Schutz der Menschen und der Umwelt sind in Eigenverantwortung des AN gewissenhaft durchzuführen. Rechtliche Regelungen und einschlägige Vorschriften zu Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt- schutz sind zu befolgen, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind (§ 4 (2) 1. VOB/B). Generell gilt, dass alle Arbeiten nur innerhalb der Bau- und BE-Flächen durchgeführt werden. Andere bzw. angrenzende Flächen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2.9.2 Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotope
- Entfällt -
[Seite 19]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 19
2.9.3 Bäume und Flurgehölze Angrenzende Bäume und Flurgehölze sind vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Bei der Baudurchführung sind die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LG 4)“ sowie die DIN 18915:2018-06 zu beachten. Die Bauarbeiten sind mit größter Rücksicht auf Natur und Landschaft auszuführen. Folgen aus Unterlassung obiger Auflagen können zur Stilllegung der Baustelle führen.
2.9.4 Denkmale, Bodendenkmale und Bodenfunde Werden während der Bauarbeiten im Baugrund Bodendenkmäler im Sinne des Brandenburgi- schen Denkmalschutzgesetzes / BbgDSchG (zuletzt geändert 24.05.2004, GVbl I/04, Nr.9, S. 215) entdeckt, hat der Entdecker oder der Leiter der Arbeiten (Bauleiter / Polier des AN bzw. Nachauftragnehmer), bei denen der Fund entdeckt wurde, unverzüglich die zuständigen Denk- malschutzbehörden zu benachrichtigen. Die Entdeckungsstätte ist bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Funde gehen mit ihrer Entdeckung in Landeseigen- tum über (BbgDSchG, § 12). Die zuständigen Denkmalschutzbehörde ist: Brandenburgisches Landesamt für Denkmalspflege und Archäologisches Landesmuseum 15806 Zossen, Ortsteil Wünsdorf Wünsdorfer Platz 4-5, Dr. Sabine Eickhoff, Tel.: 033702/7 - 1202
Der AG ist vom AN unverzüglich über den Fund und die Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde zu verständigen.
2.9.5 Immissionsschutzbereiche und -objekte Für Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten hat der AN die entsprechenden Anträge beim Amt für Immissionsschutz zu stellen. Die Kosten sind in die Position zur „Baustelleneinrich- tung“ einzukalkulieren.
Graffiti- Beseitigung Bei der Entfernung von Farbschmierereien auf unbehandelter Fläche ist die Freisetzung von umweltgefährdenden Chemikalien auszuschließen. Dabei anfallende Abwässer sind entspre- chend den geltenden Rechtsvorschriften aufzufangen und zu entsorgen. Entsprechend ist mit Strahlgut und Farbresten umzugehen. Dafür anfallende Kosten sind in den Einheitspreis der OZ zum „AGS“ einzukalkulieren.
2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Schadstoffe in die Vorflut und in den Untergrund gelangen können. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Stoffe jedweder Art, z. B. Motorenöl, Diesel, Schalöl, Versiegelungsharz u. a. nicht in Gewässer oder das Grundwasser gelangen.
[Seite 20]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 20
2.9.7 Wegekreuze, Meilensteine, Vermessungs- und Vermarkungspunkte Topographische Festpunkte im Baufeld dürfen ohne Zustimmung des AG und / oder des zustän- digen Vermessungs- und Katasteramtes nicht beschädigt bzw. verändert werden.
2.9.8 Militärische Bereiche und Verhaltensregel bei Kampfmittelfunden Sollten Kampfmittel aufgefunden werden, so sind die Arbeiten im Bereich der Fundstelle sofort einzustellen. Nach § 3, Absatz 1, Pkt. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg; KampfmV; vom 23.11.1998, GVbl. II/98, Nr.30, S. 633, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.07.2009, GVBl. I/09, Nr. 12, S.262, 266) ist es verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren oder deren Lage zu verändern. Der Finder ist verpflichtet, die Fundstelle gemäß § 2 der ge- nannten Verordnung unverzüglich der nächsten Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Der AG ist zu informieren. Die zuständige Institution hierzu ist der Zentraldienst der Polizei Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) Am Baruther Tor 20, 15806 Zossen OT Wünsdorf Tel.: 033702 / 214-0 Fax: 033702 / 214-200 www.internetwache.brandenburg.de oder allgemeine Notrufnummer: 110
2.10 Anlagen im Baubereich
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten über eventuell im Baustellenbereich befind- liche Kabel und Leitungen und deren Lage bei den entsprechenden Versorgungsträgern zu in- formieren und einweisen zu lassen. Bei Arbeiten in der Nähe von Kabelanlagen oder Leitungen sind die Schutzvorschriften und An- weisungen der Eigentümer zu beachten.
Auf der Nordseite des Bauwerks verläuft ein autobahneigenes Fernmeldekabel entlang des Bö- schungsfußes und wird mit der Brücke über den Plessower See geführt. Das Kabel wird am neuen Überbau an der Plattenunterseite der linken Richtungsfahrbahn hinter dem ersten oder zweiten Steg von außen überführt. Die Rohrbefestigung am Überbau erfolgt analog RiZ Was 13. Es werden insgesamt 2 Kabelschutzrohre DN 110 mm PE-HD angeordnet. Die Rohrdurchfüh- rung durch die Widerlager erfolgt wasserdicht durch Futterrohre mit Dichtungseinsatz. Unmittel- bar vor den Widerlagern sind Schiebemuffen zum Ausgleich der verschiedenen Ausdehnungen anzubringen.
Die Kabelrohre verlaufen zunächst parallel zur Flügelwand und werden am Ende in 80 cm Tiefe in das Bankett und von dort zum Böschungsfuß verschwenkt. Im Kreuzungspunkt mit dem Fahr- zeugrückhaltesystem werden die Kabelschutzrohre mit einer 10 mm dicken Stahlplatte abge- deckt, um Schäden beim Rammen der Pfosten für das FRS auszuschließen.
Vor Beginn von Arbeiten in der Nähe des autobahneigenen Fernmeldekabels ist eine örtliche Einweisung erforderlich.
[Seite 21]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 21
Die Einweisung ist rechtzeitig, mindestens 14 Tage vorher, beim Fachcenter für Informations- technik- und Sicherheit Rangsdorf (zuständige Meisterei, Tel.: 03303 / 580 – 3010) anzumelden. Der AN haftet für sämtliche von ihm zu vertretenen Schäden an Kabeln oder Leitungen im Be- reich der Baustelle.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Der öffentliche Verkehr auf der A10 ist während der Bauarbeiten gemäß den Angaben zur Ver- kehrsführung, Verkehrssicherung im Pkt. 3.1 und den Anlagen zur LB aufrecht zu erhalten. Die beiden Teilbauwerke werden getrennt und jeweils um ein Jahr versetzt erneuert. Während der Bauzeit eines Teilbauwerks wird eine 2+0 – Verkehrsführung auf dem jeweils anderen Teil- bauwerk eingerichtet. Die bauzeitliche Verkehrsführung der Autobahn wird im Rahmen des Streckenbaus geplant. Die Absicherung der Baumaßnahme im Bereich der Autobahn erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeines Bedingt durch die Verkehrsbedeutung der A10 ist der Verkehr während der gesamten Baumaß- nahme mit mindestens einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung aufrecht zu erhalten. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeits- stellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)" ist vom AN nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.
3.1.2 Autobahn Verkehrsführung Die bauzeitliche Verkehrsführung der Autobahn wird im Rahmen des Streckenbaus geplant. Die Überbau-Erneuerung beider Teilbauwerke erfolgt bei Vollsperrung der jeweiligen RF der A 10. Auf dem jeweils nicht im Bau befindlichen Teilbauwerk wird eine 2+0 Verkehrsführung eingerich- tet.
Verkehrssicherung Die Leistungen der Verkehrssicherung während der Bauzeit sind in Baulos 4 erfasst.
3.1.3 Unterführter Großer Plessower See Für den Abbruch des Überbaus und für die Montage der Fertigteile des Überbaus wird der Be- reich unterhalb des Brückenbauwerks vollgesperrt.
[Seite 22]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 22
3.2 Bauablauf
Allgemeines Der Überbau des Brückenbauwerks der rechten Richtungsfahrbahn (Richtung AD Havelland) wird zuerst erneuert. Der Bauablauf sowie sämtliche Bauverfahren, Abbruchverfahren, Hilfsbaumaßnahmen usw. sind unter Berücksichtigung des einzuhaltenden Endtermins sowie den bestehenden Randbe- dingungen und Abhängigkeiten dem AN prinzipiell selbst überlassen. Die erforderlichen Bauarbeiten sind vom AN eigenverantwortlich zu planen, miteinander zu koor- dinieren und in einem gemeinsamen Bauzeitenplan darzustellen. Einflüsse Dritter, wie z.B. Lei- tungsbauarbeiten (derzeit keine bekannt) usw., sind nach Abstimmung mit den betroffenen Drit- ten zu berücksichtigen. Alle bautechnologischen Maßnahmen, wie z.B. Notwendigkeiten in der Ausführung von paralle- len Arbeitsabläufen in der Herstellung der Bauteile, der Ausführungsplanung, der Materialbestel- lung und -beschaffung, dem Geräte- und Personaleinsatz, Arbeitszeitengestaltung etc. zur Ein- haltung der Termine obliegen dem AN und sind in die Einheitspreise zur Herstellung der Bauteile einzukalkulieren. Der AN ist verpflichtet, die Baustelle mit qualifiziertem Fachpersonal so zu besetzen, dass eine einwandfreie und reibungslose Abwicklung des Bauvertrages gewährleistet ist. Zur Leitung des Vorhabens ist ein qualifizierter Gesamtbauleiter mit den entsprechenden Fachbauleitern zu be- stellen. Sie sind dem AG vor Baubeginn schriftlich zu benennen. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass entsprechend den spezifischen Anforderungen der einzelnen Leistungsbereiche geschultes Personal einzusetzen ist. Bei mangelnder Zahl oder Qualifizierung des Baustellenpersonals kann der AG eine Umsetzung oder Verstärkung fordern. Mehrkosten trägt der AN. Der nachfolgend aufgeführte Grobablauf ist eine schematische (grundsätzliche) Darstellung des Ablaufes der Maßnahme. Er dient zur Orientierung und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Exaktheit in der Vorgabe der technologischen Abläufe und der einzusetzenden Geräte. Diese Detailplanung obliegt dem AN.
Grobablauf Im Folgenden ist der Bauablauf in groben Schritten für ein Teilbauwerk beschrieben. Einrichten der bauzeitlichen Verkehrsführung auf der A10; Bestandteil Baulos 1
Einbau der Behelfsbrücke für Fußgänger
Abbruch des Straßenbelags hinter den Widerlagerwänden Ost und West, Einbau von Verbau- wänden parallel zum 2. Teilbauwerk und Bodenaushub der Hinterfüllung im Bereich der Wi- derlagerwand bis 50 cm unter der Abbruchkante der Widerlagerwände. Im Bereich der Flügel- wände wird die Hinterfüllung bis ca. 2,20 m unter GOK abgegraben. Einbau der Gurtung der Spundwand Einbringen der temporären Spundwand zur Abstützung der Verbauwand und Einbau der Ab- stützung (nur für Erneuerung rechte RF) Abbruch des Überbaus. Abbruch der Widerlagerwände bis 1 m unter OK Auflagerbank, Abbruch der Flügelwandköpfe bis 35 cm unter OK Bestandsflügel.
[Seite 23]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 23
Betonieren der Auflagerbank West bis UK Fertigteilträger; Betonieren der Flügelwandköpfe Westseite. Einbau der Daueranker zum Verspannen der Flügelwände. Ausbau der temporären Spundwand und Abstützung (nur für Erneuerung rechte RF) Abbrennen der oberen 50 cm der Spundwand West (gilt nur für linke RF) Verfüllen und Verdichten der Baugrube West. Betonieren der Auflagerbank Ost bis UK Fertigteilträger; Betonieren der Flügelwandköpfe Ost- seite. Abbrennen der oberen 50 cm der Spundwand Ost (gilt nur für linke RF) Verfüllen und Verdichten der Baugrube Ost. Einheben der Spannbetonfertigteilträger und Betonieren der Aufbetonplatte von 20 cm. Einbau Fahrbahnbelag, Kappen, Schutzeinrichtungen auf der Brücke und Einbau Fahrbahn- belag Straße.
Ausbau der Behelfsbrücke für Fußgänger
Anpassung der Rampen an den Bestand, Baulos 2, Teilleistung 2
Umbau der bauzeitlichen Verkehrsführung auf der A10, Bestandteil Baulos 1
3.3 Wasserhaltung
Wasserhaltungsmaßnahmen während der Bauzeit sind nicht erforderlich. Die Fassung und Ableitung von Oberflächenwasser im Baugrubenbereich wird nicht gesondert vergütet und ist in die Pos. „Baustelleneinrichtung“ einzurechnen.
3.4 Baubehelfe
Das Aufstellen, Vorhalten, Unterhalten und Beseitigen von Baubehelfen sowie das Anlegen und Beseitigen erforderlicher Arbeitsebenen, Schal-, Montage- und Vorfertigungsplätze sowie Zuwe- gungen zu den Ebenen ist durch die vereinbarten Preise abgegolten, sofern im Leistungsver- zeichnis (LV) nichts anderes geregelt ist. Baubehelfe sind nach Abstimmung mit dem AG herzustellen. Die Veranlassung der Abnahme von Baubehelfen liegt beim AN. Der AN hat beim AG ein Abnahmeprotokoll einzureichen. Die Abnahme der Baubehelfe erfolgt nach der Montage bzw. vor deren Inbetriebnahme durch einen vom AG bestimmten Prüfingenieur. Entstehen bei der Abnahme der Baubehelfe durch Umstände, die der AN zu vertreten hat, Mehraufwendungen - etwa Zeitverzögerungen (mehrmalige Anfahrt), so hat der AN die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Verbauten Aufgrund der getrennten Erneuerung der Teilbauwerke wird zwischen der rechten und linken Richtungsfahrbahn der Einbau von Verbauwänden erforderlich. Die Verbauwände werden als Spundwände ausgebildet. Die Spundwände sind im Endzustand mit den Flügelwänden ver- spannt. Die Daueranker werden mit Hilfe einer Gurtung mit den Spundwänden verankert.
[Seite 24]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 24
Da aufgrund des Fundamentüberstands die Spundwand nicht direkt an der Widerlagerwand er- folgen kann, wird der zu überbrückende Bereich mit Holzbohlen gesichert, die an der Widerla- gerwand verkeilt werden. Für die Baugrube der linken RF werden die Bohlträger der ersten Bauphase weiter verwendet. Die Holzbohlen werden beim Verfüllen der Baugrube rückgebaut. Für die Baugrube der linken RF hergestellt wird die Ausfachung erneut hergestellt. Da für die Erneuerung der Widerlagerwandköpfe ein tieferer Aushub erforderlich ist als im übri- gen Hinterfüllbereich, ist für die rechte RF eine temporäre Abstützung der Spundwand erforder- lich. Die Abstützung selber wird gegen eine temporäre Spundwand gestützt, die vor dem Ein- bringen der Hinterfüllung zurückgebaut wird. Baugrubenverbaue sind mindestens erschütterungsarm einzubringen. Sofern keine weiteren Spezifikationen erfolgen, sind die Verbauart und das Einbringverfahren dem AN freigestellt. Das Verfahren ist jedoch so zu wählen, dass Schädigungen infolge Vibrationen und Setzungen an benachbarten Bauwerken bzw. Bauteilen, an benachbarten Fahrbahnen und an sonstiger be- nachbarter Bebauung auszuschließen sind. Ggf. ist das Verfahren nach Erfordernis mehrfach umzustellen. Der geometrische Verlauf der Einbauten (Ecken, Radien etc.) gemäß den Bau- werksplänen als Anlage zur LB ist zu berücksichtigen. Das Einbringen ist in geeigneter Weise zu überwachen. Bei Anzeichen einer Gefährdung sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der AG ist zu informieren. Alle zuvor beschriebenen Aufwendungen sind in die entsprechende Verbauposition einzukalkulieren. Die Abrechnung von Verbauten nach „sichtbarer Fläche in der Achse des Verbaus“ gilt für alle Materialarten, einschließlich Spundbohlen, zur Ausbildung des Verbaus. Alle aus Schädigungen resultierenden Maßnahmen einschl. Verkehrssicherungs- und Umlei- tungsmaßnahmen, die der AN zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
Gerüste Für die Brückenbauarbeiten sind entsprechende Arbeits-, Schutz- und Traggerüste vorzusehen. Die Leistungen sind durch Positionen im Leistungsverzeichnis erfasst.
Traggerüst Traggerüste sind generell der Bemessungsklasse B nach DIN EN 12812:2008 zuzuordnen. Dies gilt auch für Konsolgerüste. Das Lichtraumprofil der darunter liegenden Bundesstraße ist gemäß den Angaben im Bau- werksplan jederzeit freizuhalten. Das Rüstungs- und Schalungssystem ist an das Fertigteil vor der Montage anzuhängen. Für die Traggerüste (und / oder Montagehilfskonstruktionen) sind Standsicherheitsnachweise zu erbringen. Die Traggerüste (und / oder Montagehilfskonstruktionen) sind durch einen vom AG benannten Prüfingenieur abzunehmen. Für die Herstellung der tragenden Hilfskonstruktionen ist die ZTV-ING, Teil 6, zu beachten: Ent- stehen bei der Abnahme der Bauhilfskonstruktionen durch Umstände, die der AN zu vertreten hat, Mehraufwendungen - etwa Zeitverzögerungen, mehrmalige Anfahrt, wiederholte Abnahme durch den Prüfingenieur des AG - so hat der Bieter die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
[Seite 25]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 25
3.5 Stoffe, Bauteile
Allgemeines Die Herstellung hat unter Beachtung und Anwendung der zugehörigen Richtlinien (z. B. verein- barte ZTV’en) und der zugehörigen technischen Lieferbedingungen (TL) zu erfolgen. Nachfolgende Regelungen zu Einzelbaustoffen / Bauteilen sind anzuwenden. Bei Unstimmigkei- ten / Widersprüchen zwischen BB, LV-Text und Plänen ist unverzüglich der AG zu verständigen. Auf Verlangen hat der AN die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem AG in deutscher Sprache vorzulegen.
Toleranzen Die in den DIN 18202 und DIN 18203 für den Hochbau geltenden Toleranzen gelten sinngemäß für die Unterbauten. Ergänzend wird festgelegt, dass für die Oberfläche von Wänden und Ge- simsen eine Toleranz ± 5 mm nicht überschritten werden darf.
Dammbaustoffe, Hinterfüllmaterial Für die Hinterfüllung der Widerlager bis OK Planum sind Erdstoffe nach ZTVE-StB, Abschnitt 10.2.4 (1) außer SE und GE sowie mit folgenden zusätzlichen Anforderungen zu verwenden:
- Ungleichförmigkeit U > 6
- Feinsandanteil (d < 0,2 mm) max. 10 Gew. - %
- Kiesanteil (d > 2 mm) min. 30 Gew.-%, max. 75 Gew,.%
- Größtkorn 32 mm
- Ausschließlich Verwendung von Rundkorn Es gilt eine Anforderung an das 10%-Mindestquantil des Verdichtungsgrades von D ≥ 100 %. Pr Die Einbaugrenzen sind den Bauwerksplänen gemäß Anlage zur LB zu entnehmen. Für die restlichen Verfüll-/ Baugrubenbereiche der Widerlager und die Anschüttungen der Bö- schungskegel sind Erdstoffe nach ZTVE-StB Abschnitt 10.2.4 (1) außer SE und GE zu verwen- den. Für die Herstellung der Böschungskegel sind Erdstoffe zu verwenden, welche die Standsicher- heit der Kegel mit einer Böschungsneigung von 1:1,5 gewährleisten.
Fugenbänder Es sind ausschließlich Elastomer-Fugenbänder nach Normenreihe DIN 7865 zu verwenden. So- fern im LV-Text und auf den Plänen als Anlage zur LB nichts anderes spezifiziert ist, sind die Sichtseiten von Fugenbändern im Farbton kieselgrau RAL 7032 auszubilden.
Beton Die Angaben des Betonherstellers für den Verwender gemäß ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1 Pkt. 7.1 sind der BÜ des AG - abweichend von der ZTV-ING - mindestens vier Wochen vor dem Be- tonierbeginn vorzulegen. Bei Transportbeton ist zusätzlich zum vorgesehenen Lieferwerk eine zugelassene Ersatzanlage zu benennen. Der Betonierplan gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Pkt. 7.1 ist der BÜ des AG mindestens vier Wochen vor dem Betonierbeginn vorzulegen. Der AN darf mit dem Betonieren erst nach Frei- gabe durch den AG beginnen.
[Seite 26]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 26
Alle gleichartigen (schalungsbezogenen) und im Gebrauchszustand sichtbar bleibenden Teile eines Bauwerks sind unter Verwendung der gleichen Zementart sowie unter Verwendung von Sanden einer Gewinnungsstelle herzustellen. Eine vergleichbare Ersatzgewinnungsstelle ist auszuweisen. Für alle Betonbauteile außer den Kappen sind Zemente CEM III-A und Zuschlagstoffe zu ver- wenden, die für den Sichtbeton eine helle Betonfarbe ergeben. Besondere Aufwendungen hier- für sind in den Einheitspreis der Beton-/Stahlbetonpositionen einzukalkulieren. Die Prüfung des Frost-Tausalzwiderstandes Kappenbeton ist mittels CDF-Verfahren gemäß ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 1, Punkt 9 durchführen und auswerten. Hierfür ist eine OZ im LV vor- gesehen. Es darf nur Betonzuschlag der Alkaliempfindlichkeitsklasse E I gemäß DAfStb-Richtlinie „Vor- beugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton“ verwendet werden. Beim Einsatz von Quarzporphyr in der groben Gesteinskörnung sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Z < 350 kg/m³ keine Maßnahmen
- Z > 350 kg/m³ NA-Zement Bei Beton für Kappen und Sichtflächen ist der Anteil an leichtgewichtigen organischen Bestand- teilen auf 0,05 M-% bei groben und auf 0,25 M-% bei feinen Gesteinskörnungen zu begrenzen. Die Angabe dieses Anteils ist zusätzlich den betontechnologischen Unterlagen beizufügen. Sie ist durch den AN oder durch einen von ihm Beauftragten beim Hersteller der Gesteinskörnungen abzufordern. Es wird auf die vertraglich geforderten umfangreichen Nachbehandlungsmaßnahmen verwiesen (s.a. Merkblatt des DAfStB), welche alle nicht gesondert vergütet werden. Die Betonsorten für die einzelnen Beton- und Stahlbetonbauteile sind den Bauwerksplänen bzw. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Es sind nur Abstandshalter einzusetzen, mit denen ein bestimmter Abstand eingestellt werden kann. Der gewählte Abstandshalter benötigt die Zustimmung des AG bzw. der vom AG einge- setzten Bauüberwachung. Es sind Abstandhalter aus Beton. einzusetzen. Es ist nachzuweisen, dass die Druckfestigkeit der Abstandhalter mindestens der geplanten Festigkeitsklasse des Betons des Bauwerks ent- spricht. Die Art und Anordnung der Betonabstandhalter ist zusammen mit den übrigen beton- technologischen Angaben (Wärmeausdehnungskoeffizient, Feuerbeständigkeit, Wasserdichtig- keit, Verbundeigenschaften zum Ortbeton) dem AG vor deren Ausführung zur Zustimmung vor- zulegen. Die Verwendung von Zusatzmitteln bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Generell ist dem AG spätestens 2 Wochen vor Betonierbeginn die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorzulegen. Die Verwendung von Betonzusatzmitteln ist in der ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 1, Pkt. 4.5 definiert.
Betonstahl Es dürfen nur Betonstähle verwendet werden, die nach DIN 488 genormt sind oder allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind. Die aktuellen Verzeichnisse können beim Deutschen Institut für Bautechnik abgerufen werden. Der Betonstahl ist mit nummerierten Lieferscheinen anzuliefern. Er muss folgende Angaben enthalten:
[Seite 27]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 27
- Hersteller und Werk
- Werkkennzeichen bzw. Werknummer
- Überwachungszeichen
- vollständige Bezeichnung des Betonstahles
- Liefermenge
- Tag der Lieferung
- Empfänger Für die Herstellung der Bewehrungskörbe auf der Baustelle ist nur verzinkter Rödeldraht zu ver- wenden.
Weiterverarbeitung von Betonstahl vom Ring Es dürfen nur Betonstähle nach DIN 448, Teil 1-5 (Ausgabe Aug. 2009) bzw. DIN 448, Teil 1 (Ausgabe Januar 2010) oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung für diesen Zweck ver- wendet werden. Die Verarbeitung von Betonstahl vom Ring darf nur durch Betriebe (Fertigteilwerke, Biegebe- triebe) vorgenommen werden, die einen Eignungsnachweis hierfür geführt haben und einer Ei- gen- und Fremdüberwachung unterliegen. Die Fremdüberwachung wird durch diejenige Prüf- stelle durchgeführt, welche im Herstellerwerk des Ringmaterials tätig ist. Für das Schweißen von Betonstahl gilt die DIN EN ISO 17660: 2006-12.
Unterfüllstoffe Die Randfugen vor Borden sind ohne Unterfüllstoff auszubilden – nur Vergussmasse. Die Ver- träglichkeit von Fugenvergussmasse und dem Fugenanstrich ist durch eine sinngemäße An- wendung der DIN 52 452, Teil 3 nachzuweisen.
Stahlbau, Geländer Der AN hat die ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 1 und ZTV-ING Teil 8 einzuhalten. Als Konstruktionsstähle für den Überbau sind ausschließlich Bleche der Stahlsorte S235 J2+N und Profile der Stahlgüte S355 J2+N nach DIN EN 10025-2 (2005) mit CE-Zeichen und Abnah- meprüfzeugnis (APZ) 3.1 nach DIN EN 10204 sowie 14-Element-Schmelzanalyse (für S235 und S355) zu verwenden. Die erhöhten Kosten für die entsprechenden APZ sind bei der Kalkulation einzurechnen. Es sind nur warmgewalzte Profile zur Verwendung zugelassen. Bei Feuerverzinkung von Konstruktionsteilen, ist die Eignung des Materials zum Feuerverzin- ken durch den AN nachzuweisen. Werden Konstruktionsteile gekantet, so ist die Kaltumformbarkeit des betroffenen Materials durch entsprechende APZ (Biegeprüfungen) nachzuweisen. Geometriekontrollen und der Nachweis der Maßhaltigkeit sind vom AN nach zu bestätigenden Prüfplänen durchzuführen und dem AG vorzulegen. Es gilt die ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 4, Absturzsicherungen.
[Seite 28]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 28
Für den Stahlbau des Geländers gelten die Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen DIN EN ISO 13920. Die Grenzabmaße für Längen- und Winkelmaße sind mit der Toleranzklasse B, die Geradheits-, Ebenheits- und Parallelitätstoleranzen sind mit der Toleranzklasse F festgelegt. Des Weiteren wird auf die ZTV-ING, Teil 8, Abschnitt 4 verwiesen. Die Schweißnähte müssen mindestens die Anforderungen der Bewertungsgruppe B (mittel) nach DIN EN 5817 erfüllen. Alle darüber hinaus gehenden Abweichungen gelten als Mangel gemäß § 13 VoB/B.
Korrosionsschutz Die Hinweise und Änderungen des Bundesministeriums für Verkehr bezüglich ZTV-ING Teil 4.3 bzw. TL/TP-KOR Stahlbauten gemäß der Liste der Hinweise zu den ZTV-ING mit Stand 30.04.13 sind bis zur Überarbeitung der TL/TP-KOR Stahlbauten zu beachten.
Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen / AGS-Systeme bei AGS-Systemen auf Betonflächen Es sind permanente, nicht schichtbildende Systeme (AGS 1-2 nach TL/TP AGS-Beton) zu ver- wenden, die in den „Zusammenstellungen der geprüften/zertifizierten Stoffe, Stoffsysteme und Bauteile für Bauwerke der Bundesfernstraßen“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) auf- geführt sind. Die zugelassenen Systeme sind im Internet unter www.bast.de aufgeführt. Es ist ein System mit geringer Farbtonveränderung zu wählen. Chemische Reiniger ohne UBA-Nr. sind nicht zugelassen. Spätestens vier Wochen vor Applikation des AGS sind vom Bieter das technisches Datenblatt und das EU-Sicherheitsdatenblatt zu liefern.
3.6 Abfälle
Für alle im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Ausbaustoffe, Abfälle und überschüssigen Erd- massen bleibt der AG Abfallerzeuger. Der AN wird Abfallbesitzer und übernimmt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung. Die Art und Weise der Verwertung bzw. Beseitigung erfolgt nach Wahl des AN ent- sprechend der geltenden Rechtslage. Sollten darüber hinaus gefährliche Stoffe gefunden werden, ist dies dem AG umgehend anzu- zeigen. Die in dieser Ausschreibung anfallenden nicht gefährlichen Abfälle sind einer zugelassenen Ver- wertungsanlage (Recycling / Kompostierung) bzw. einer zugelassenen Vorbehandlungs- / Sor- tieranlage zuzuführen. Abfallschlüssel für die nicht gefährlichen Abfälle:
| Abfallart | Abfallschlüssel nach AVV |
|---|---|
| Beton | 17 01 01 |
| Ziegel | 17 01 02 |
| Eisen und Stahl | 17 04 05 |
| Erde und Steine | 17 05 01 |
| gemischte Bau- und Abbruchabfälle | 17 07 01 |
| Asphaltaufbruch | 17 03 02 |
| Bankettmaterial | 17 05 04 |
| Abstreumaterial/Fugenmaterial | 17 09 04 |
[Seite 29]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 29
Die Nachweise (gem. Formblatt, HVA B-StB-Entsorgungsnachweis) sind zu führen und dem AG zu übergeben. Alle diesbezüglich anfallenden Kosten, wie Laden, Transportieren, Deponie- bzw. Verwertungs- kosten sind in die Einheitspreise der betreffenden OZ einzukalkulieren. Zur Festlegung der tatsächlichen Zuordnung sind alle Ausbaustoffe zur Beprobung auf der vom AN herzustellenden Lagerfläche (Bestandteil Leistung Straßenbau) zwischenzulagern. Die Be- probung und Analyse erfolgt durch den AG.
Abfallschlüssel für gefährlichen Abfall: Asbest 170106* Die Verfahrensweise der Entsorgung ist Abschnitt 1.1.2.12 zu entnehmen.
3.7 Winterbau
Die Baumaßnahme erfordert witterungsbedingt besondere Schutzmaßnahmen. Zur Absicherung der termin- und qualitätsgerechten Baudurchführung sind entsprechende LV-Positionen vorge- sehen.
3.8 Beweissicherung
Der AN ist für die Beweissicherung nach VOB/B, § 3(4) verantwortlich. Er hat die Beweissiche- rung, in einer für die Baudurchführung geeigneten Weise, vorzunehmen. Ist im LV keine geson- derte Position zur Beweissicherung ausgewiesen, ist der Aufwand in den Einheitspreis der je- weiligen Leistungsposition (z. B. Baustelleneinrichtung, Verbauarbeiten, Wasserhaltung etc.) einzurechnen. Schäden, deren Verursachung sich, auf Grund einer für die Baudurchführung un- geeigneten Beweissicherung, nicht eindeutig zuordnen lässt, gehen zu Lasten des AN. Der Zustand von
- Geländeoberflächen
- Bäume, Gehölze
- die angrenzenden Verkehrsflächen im Baubereich ist vor Baubeginn durch den Bieter gemeinsam mit dem AG in einer Niederschrift festzustellen (Fotodokumentation erforderlich). Nach Abschluss der Baumaßnahme bzw. der Inanspruchnahme von Fremdflächen ist dem AG ein Freistellungsprotokoll mit Gegenzeichnung des Eigentümers vorzulegen.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Allgemeines Es wird darauf verwiesen, dass der AN gemäß VOB/B, § 4 (2) verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtun- gen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.
[Seite 30]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 30
Umzäunungen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten der Baustelle sind Bestandteil der Baustelleneinrichtung. Erfolgen keine weiterführenden Vorgaben, obliegen Art und Umfang in der Ausführung dem AN selbst. Das Freisetzen von umweltgefährdenden Chemikalien ist auszuschließen. Gefährliche Abwäs- ser / Stoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften aufzufangen und zu verwerten. Dies gilt insbesondere bei der Entfernung von Farbschmierereien auf unbehandelten Flächen sowie im Umgang mit Strahlgut, Farbresten und sonstigen Bauhilfsstoffen (speziell Öle und Treibstoff). Dafür anfallende Kosten sind in den Einheitspreis der OZ zur „Baustelleneinrich- tung“ bzw. der zugehörigen Leistungsposition einzukalkulieren. Die Bewachung der Baustelle, auch außerhalb der Arbeitszeit, liegt in der Zuständigkeit des AN. Eine gesonderte Vergütung dafür erfolgt nicht. Eventuelle Beschädigungen und / oder Dieb- stähle sind den zuständigen Behörden zu melden, sie können jedoch nicht gegenüber dem AG geltend gemacht werden.
Strahlarbeiten Alle für die Durchführung von Strahlarbeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Straßen- und Autobahnbereiches sowie zum Schutz vorhandener Bauteile und Bauwerks- flächen sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen und in den Einheitspreis der zugehörigen OZ zur Ausführung der „Strahlarbeiten“ einzukalkulieren.
3.10 Belastungsannahmen
Für Planungen von Seiten des AN gilt: Das Bauwerk ist für Straßenverkehr gemäß DIN EN 1991-2 + NA zu bemessen. Neben den ein- schlägigen Eurocode-Dokumenten sind die Anlagen 2 bis 6 des ARS 22/2012 „Technische Bau- bestimmungen Brücken- und Ingenieurbau - Einführung der Eurocodes für Brücken“ des Bun- desministeriums für Verkehr vom 26.11.2012 zu beachten und anzuwenden. Die Betonfertigteile sind bei Herstellung im Fertigteilwerk für die Verformungen infolge Eigenlast, der Ortbetonergänzung und Ausbaulast sowie dem quasi-ständigen Anteil der veränderlichen Lasten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kriechverformungen zu überhöhen. Die zu- lässigen Grenzwerte nach DIN EN 1992-2 sind jedoch zu beachten. Bemessungsverfahren, deren Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr bedarf, sind, sofern sie nicht ausdrücklich in dieser Unterlage gefordert werden, nicht zugelassen. Der Lastfall Menschenansammlung in Höhe von 5 kN/m² für die Bemessung von Kragarmen ist ohne geometrische Berücksichtigung störender FRS auf den Kappen anzusetzen. Das Gewicht der FRS wirkt unabhängig davon gleichzeitig als ständige Last und ist mit 8 kN/m anzusetzen. Für die Anpralllasten auf Fahrzeugrückhaltesysteme gemäß DIN EN 1991 Pkt. 4.7.3.3(1) für die Bauwerksbemessung (ausgenommen Kappe bzw. Bauteil, auf dem das FRS angeordnet ist) sind die Werte der Tabelle 4.9 für die Klasse C (Horizontalkraft = 400 kN) anzunehmen. Der Lastangriff liegt 1,0 m über OK Fahrbahn. Die gleichzeitig anzusetzende Vertikallast 0,75xα xQ ist mit dem Faktor f= 1,16 zu multiplizieren. Q1 1k
Nachweis Kappenbefestigung
[Seite 31]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 31
Sofern die Kappen analog RiZ1 „Kap1“ mit Schlaufenbewehrung Ø 14 / 20 cm angeschlossen werden und die Mindesthöhe der Kragplatte am Außenrand 25 cm, kann gemäß ZTV-ING 8.4, Pkt. 3.4 (2) auf eine gesonderte Bemessung des Kappenanschlusses verzichtet werden.
Verbauten Die zulässigen Verformungswerte gemäß Anlage 2, ANL – 11 zur LB „Lastannahmen für Bau- grubenverbauten“ sind einzuhalten und im Rahmen der Ausführungsplanung nachzuweisen. Vereinfachend dürfen für die Nachweise die Verkehrsersatzlasten der Anlage verwendet wer- den.
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1 Allgemeines
Die Koordinaten der Bauwerksaußenkanten sind auf dem Bauwerksplan dargestellt.
Die Erstabsteckung der Hauptachsen und die Sicherung der abgesteckten Punkte des Bau- werks obliegen dem AN. Für alle zur vertragsgemäßen Erfüllung der eigenen Leistung erforderlichen Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten ist der AN selbst verantwortlich. Einer Schlussvermes- sung unterliegen alle Außenmaße im Längs- und Querschnitt. Die Messergebnisse müssen zur Bauwerksprüfung vor der Abnahme dem AG vorliegen. Die Messergebnisse sind für jeden ein- zelnen Überbau zu dessen Abnahme vorzulegen. Nach Fertigstellung relevanter Bauwerksteile ist die lage- und höhenmäßige Vermessung („Null- messung“) durchzuführen. Hierbei ist sich auf die Lage- und Höhenfestpunkte gemäß Abste- ckungsunterlagen des AG zu beziehen. Die Vermessungsarbeiten sind einem zugelassenen Vermessungsingenieur zu übertragen. Die Messergebnisse sind in digitaler Form (Format MS Excel) und als Papierausdruck (2-fach) dem AG zu übergeben. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine Bestandvermessung durchzuführen. Alle sonstigen Absteckungen und Vermessungen (insbesondere Verformungsvermessungen), die während der Ausführung erforderlich werden (hierzu siehe auch ZTV-ING, ZTV-Verm, DIN 4107, DIN 1076), hat der AN selbst und so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. Für derartige Messungen sind während der Bauzeit die erforderlichen Messgeräte vorzuhalten und die Messung im Bei- sein des AG durchzuführen. Sämtliche Berechnungs- und Messungsunterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Herstellung vollständig zu übergeben. Die Unterlagen sind mit Datum und Unterschriften versehen durchlaufend zu nummerieren.
3.11.2 Messprogramm und Messbolzen Der AN hat der Bauüberwachung des Auftraggebers vor Baubeginn ein Messprogramm gemäß ZTV-ING, Teil 1 vorzulegen. Im Messprogramm müssen gegenüber der ZTV-Verm StB folgende, zusätzliche Angaben enthalten sein:
- Vermarkungsplan
[Seite 32]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 32
- Messbolzenplan
- Grenzwerte für Bewegungen und Formänderungen nach Vorgabe des Ausführungsplaners
- Programm zur Fortführung der Messungen nach Abnahme des Bauwerks Für die Aufstellung des Messprogramms ist im LV eine gesonderte Position ausgewiesen. Das Messprogramm ist vorab, bei Herrn Hartmut.Rigert@autobahn.de zur Freigabe einzu- reichen. Bei getrennten Überbauten sind die entsprechenden Messergebnisse für jeden einzelnen Über- bau für dessen Abnahme vorzulegen. Einer Schlussvermessung unterliegen alle Außenmaße im Längs- und Querschnitt. Die Messer- gebnisse müssen vor der Abnahme dem AG vorliegen.
Höhenfestpunkte Vor Herstellung der neuen Auflagerbalken sind vom AN zwei frostfrei gegründete, dauerhafte Höhenfestpunkte zur Sicherstellung des Zusammenhanges aller Messungen während der Bau- zeit und nach Abnahme des Bauwerks anzulegen und einzumessen. Die Höhenfestpunkte sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber und unter Beachtung der RAS-Verm so anzulegen, dass sie durch die Bautätigkeit und auch nach Verkehrsfreigabe der Brücke nicht beschädigt werden. Die Höhenfestpunkte dürfen sich nicht im Einflussbereich der Bauwerkssetzungen befinden.
Messbolzen Alle dauerhaften Messbolzen sind entsprechend den Angaben im Bauwerksplan als Anlage zur LB anzubringen und mit einer Genauigkeit der Höhenmessung ± 1 mm im vorhandenen Höhen- system (DHHN od. HN) einzumessen. Vor Einbau der Überbaufertigteile sind Höhenbolzen an den Unterbauten einzubauen und einzu- messen. Die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Überbaus (siehe auch Messprotokoll für Setzungsmessung) sind in die Bestandsübersichtszeichnung mit Datumsangabe der Messung zu übernehmen. Alle dauerhaften Messbolzen müssen jederzeit zugänglich sein und sind vor möglichen Beschä- digungen während der Bauarbeiten zu schützen. Messbolzen sind von Beschichtungen freizu- halten. Veränderung lichter Höhen bei Ü-Bauwerken über Autobahnen:
Alle Veränderungen der lichten Höhen eines Bauwerks, z.B. infolge Traggerüst, Abbruch, Neu- bau, Absenken, Fahrbahnveränderung etc., sind rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor Ausführung unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 2, ANL - 18 der LB der BÜ des AG zu melden. Unplanmäßige Veränderungen sind unverzüglich zu melden. Für die Leistung ist im LV eine Position enthalten.
Bauseitige Setzungsmessungen:
Zur Kontrolle der Setzungen sind alle Setzungsmessungen gemäß des in der Anlage 2, ANL -12 zur LB beigefügten Messprotokolls durchzuführen und von der BÜ des AG unmittelbar nach der Durchführung jeder Einzelmessung bestätigen zu lassen. Die Messpunkte sind gemäß der zum Messprotokoll zugehörigen „Lageskizze der Messpunkte“ anzuordnen. Dauerhafte Messbolzen gemäß Bauwerksplan sind in die Setzungsmessung einzubeziehen.
[Seite 33]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 33
Zur Kontrolle der Kippung des Bauwerks sind Lage- und Höhenmessungen zum Peilblech den dauerhaften Messpunkten und Messbolzen im Sockel notwendig. Die Daten sind als ASCI Koor- dinatenlisten und Rohdatendateien (Horizontal- und Vertikalwinkel, Strecke ect.) abzugeben.
Nach jeder geforderten Setzungsmessung sind dem AG vor Eintragen weiterer Lasten in das Bauwerk die ausgefüllten Messprotokolle gemeinsam mit einer durch den Ausführungsplaner vorgenommenen Wertung der ermittelten Setzungen zu übergeben.
Bei Überschreitung der im Messprogramm ausgewiesenen Grenzwerte für die Setzungen ist die BÜ des AG und der zuständige Sachbearbeiter der Autobahn GmbH unverzüglich zu informie- ren. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist zur Bestandsdokumentation eine Bestandsvermessung nach den Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Vermessung (RAS-Verm) durchzuführen. Die Vermessung ist an das amtliche Lage- und Höhennetz anzuschließen.
Bei Verwendung von autobahninternen Festpunkten bzw. Schaffung neuer Festpunkte ist eine Abstimmung mit der Autobahn GmbH des Bundes, NL Nordost Abteilung A4 " Vermessung, Geo- und Bestandsdaten" (Martin.Grahl@Autobahn.de), Tel.: 03302 / 804-1323 vorzunehmen. Die Ergebnisse sind in analoger und digitaler Form in den amtlichen Landessystemen Lage: ETRS 89 Höhe: DHHN 2016 zu übergeben.
Analoge Daten sind auf reißfester, transparenter Folie anzufertigen.
Die digitalen Daten sind 3-dimensional im OKSTRA-Format sowie als DXF-Dateien zu liefern. Die Datenübergabe ist unter o. g. Rufnummer abzustimmen. 3.11.3 Abrechnung und Aufmaßverfahren Für die Abrechnung sind insbesondere §§ 14 und 15 VOB/B zu beachten. Zur Abrechnung ge- hören alle Berechnungen, Zeichnungen und Festlegungen, die für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruches des AN erforderlich sind. Es wird darauf hingewiesen, dass Aufmaße Festlegungen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung gemäß § 14 VOB/B sind. Sie stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschrift zu Urkunden. Falsche Angaben können zu strafrechtlichen und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Der Anspruch auf Vergütung für die einzelnen Leistun- gen ergibt sich aus dem Bauvertrag. Die Aufmaße dürfen keine Berechnungsergebnisse enthal- ten. Weitere Modalitäten zum Aufmaßverfahren werden - zeitnah nach Aufforderung zur Ausfüh- rung - in einer gesonderten Anlaufbesprechung geregelt. Sofern in der Anlaufbesprechung nichts anderes vereinbart wird, hat die Abrechnung mit DV- Anlagen zu erfolgen. Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Re- gelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Be- dingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Die Mengenermittlung zu den einzelnen Abschlagsrechnungen ist im Datenformat DA 11 zu übergeben und bei notwendigen Korrekturen durch den AG vom AN anschließend zu überneh- men und fortzuschreiben.
[Seite 34]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 34
Für jede ausgeführte Leistung sind nach Positions-Nr. getrennte Abrechnungsnachweise zu fer- tigen und vom AN und dem AG verbindlich zu unterschreiben. Das jeweilige Original erhält der AG sofort, die Durchschrift erhält er mit der Rechnung. Die Nachweise sind durchgehend zu nummerieren und entsprechend der Mengenermittlung aufzuführen. Sofern die ausgeführten Leistungen mit vorhandenen Zeichnungen übereinstimmen, können die Mengen aus diesen Zeichnungen ermittelt werden. Bauleistungen, die durch weitere Baudurchführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, sind dem AG zur Abnahme mindestens 3 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistun- gen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer feststellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so gelten die evtl. auch unvollständigen Aufmaße des AG. Wenn unvorhergesehene Arbeiten anfallen, bevor sie ausgeführt werden, ist mit der Bauüber- wachung zu vereinbaren, wie diese Leistungen zu erfassen sind. Es muss mindestens eine mündliche Genehmigung des AG vorliegen und der Modus der Leistungserfassung vereinbart werden.
3.12 Prüfungen
Die zum Nachweis der vertragsmäßigen Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen im Rahmen
- der VOB
- der vereinbarten zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
- der zu den ZTV’en zugehörigen technischen Liefer- und Prüfbedingungen (TL/TP)
- der zu berücksichtigenden DIN-Vorschriften
- sonstig vereinbarter Richtlinien, Regelungen und Vorschriften geforderten Grundprüfungen, Eignungsprüfungen bzw. Erstprüfungen und Eigenüberwachungs- prüfungen und einen Übereinstimmungsnachweis nach Maßgabe der DIN 18200:2000-10 hat der AN ohne besondere Vergütung zu erbringen und durch Zeugnisse zu belegen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfungen auf Kos- ten des AN zu beauftragen. Dokumentation der Qualitätssicherung nach ZTV E-StB Sämtliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Erdarbeiten sind zusammenfassend zu doku- mentieren und in tabellarisch und grafisch aufbereiteter Form dem Auftraggeber zur Schlussab- nahme zu übergeben. Die tabellarische Auflistung der Eigenüberwachungsprüfungen nach Ab- schnitt 1.6.3 und der Prüfungen nach Abschnitt 3.2.3 der ZTV E-StB ist fortlaufend zu führen und zur Einsichtnahme für den Auftraggeber vorzuhalten. Für jedes Erdbauwerk ist ein Be- standsplan anzufertigen. In diesem Bestandsplan sind folgende Informationen einzutragen:
. Geometrie des geschütteten Erdkörpers und darunter liegender Bodenaustauschbereiche nach Lage und Höhe (Koordinaten entsprechend Bestandsvermessung). . Böden und Fels sowie sonstige Baustoffe nach ihrer Art und Herkunft. Die geschütteten Materialien sind räumlich gegeneinander abzugrenzen. Die Herkunft des Schüttmaterials ist bei Liefermaterial durch Lieferscheine durch den A nachzuweisen . Die Bereiche, in denen eine Bodenverbesserung / Bodenverfestigung durchgeführt wurde. Das verwendete Bindemittel ist nach Art und Menge anzugeben.
[Seite 35]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 35
. Die Art der Verdichtung der Böschungsbereiche im Dammbereich nach Abschnitt 4.3.1.5 der ZTV E-StB. . Die Ansatzpunkte aller Probenahmestellen für bodenmechanische Laborversuche und die Prüfpunkte aller bodenmechanischen Feldversuche. Die Ergebnisse aller Versuche sind übersichtlich tabellarisch zusammengestellt zu übergeben. . Die Messstellen und die Ergebnisse von Setzungsmessungen und Verschiebungsmessun- gen. . Die Ergebnisse von Ebenheitsmessungen auf dem Planum. . Die Ansatzpunkte aller Probenahmestellen für chemische Untersuchungen. Die Ergebnisse aller chemischen Untersuchungen sind zusätzlich übersichtlich tabellarisch zusammenge- stellt zu übergeben. . Ergebnisse von Sondierungen (Ramm- und Drucksondierungen). Bei Brückenwiderlagern und Leitungsgräben sind diese maßstäblich in die Quer- und Längsschnitte des Erdbauwer- kes einzutragen. . Sämtliche erdbautechnischen und konstruktiven Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit bei Einschnittsböschungen. . Abdichtungen und Einbau von Geokunststoffen mit Verlegeplan. . Die Fläche und die Dicke des Auftrages von Oberboden auf der Böschung. . Besondere Vorkommnisse wie Böschungs- oder Grundbrüche, Austauschbereiche von be- reits geschüttetem, nicht geeignetem und wieder ausgebautem Material während der Her- stellung. . Alle Eignungsprüfungen . Andere Gewerke . Andere Messungen und Prüfungen
In den Bestandsplan sind sowohl Ergebnisse von Eigenüberwachungs- als auch von Kontroll- prüfungen einzutragen. Die Ergebnisse der Kontrollprüfungen werden durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Bestandspläne des Oberbaus, der Entwässerungseinrichtungen und die Dokumentation der Qualitätssicherung des Erdbauwerkes sind aufeinander abzustimmen. Im Leistungsverzeichnis ist für v. g. Aufwendungen eine LV-Position vorgesehen.
Eignungsprüfungen und Eigenüberwachungsprüfungen Abweichend von der ZTV E-StB werden dynamische Verfahren zur Prüfung des Verdichtungs- grades als Alternative zum statischen Plattendruckversuch nicht zugelassen. Im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfung sind in jeder 2. Lage sowie in Oberkante Planum drei Prüfungen des Verdichtungsgrades durchzuführen. Der gegenüber den Vorgaben der Regelwerke erhöhte bzw. veränderte Aufwand ist in die Einzelpositionen zur Ausführung der Erdarbeiten einzukalku- lieren.
Kontrollprüfungen des AG Die Kontrollprüfungen (Hinterfüllung) werden vom AG wie folgt durchgeführt:
- Anwesenheit des Kontrollprüfers vor Ort während des gesamten Hinterfüllmaterialeinbaus.
- Feststellung des Verdichtungsgrades jeder 2. eingebauten Lage.
[Seite 36]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 36
- Feststellung des Verformungsmoduls auf der Oberfläche der Hinterfüllung (entspricht dem Planum).
- Feststellung der Korngrößenverteilung des Hinterfüllungsmaterials. Die Abnahme der Fertigteile erfolgt durch die Bauüberwachung des AG im Herstellerwerk.
3.13 Abnahme Brückenbauwerk
Der AN hat das Brückenbauwerk zur Abnahme in einem sauberen Zustand zu übergeben. Ver- schmutzungen, Farbbesprühungen, Graffiti oder dgl. sind durch den AN als Nebenleistung zu entfernen. Der AN hat zu entscheiden, welche Maßnahmen er zur Gefahrenabwehr trifft. Nachdem das Bauwerk vollständig und ohne Mängel fertig gestellt ist (Meldung durch den AN), veranlasst der AG die Durchführung der 1. Hauptprüfung nach DIN 1076. Der AN hat die Bestandsunterlagen gemäß Leistungsbeschreibung zu fertigen und zu liefern. Die entsprechenden Planspiegel sind zu beachten. Für die Einhaltung des Abnahmetermins ist
- die Lieferung des Bauwerksbuches in Papierform vier Wochen vor der 1. Hauptprüfung nach DIN 1076 zu Prüfung durch den AG
- die Lieferung des korrigierten Bauwerksbuches gemäß Anlage zu LB 14 Tage vor der 1. Hauptprüfung nach DIN 1076 erforderlich. Die Festlegung des Abnahmetermins erfolgt, nachdem die Ergebnisse der 1. Hauptprüfung vor- liegen und die Ergebnisse die Abnahme zulassen. Voraussetzung ist, dass keine wesentlichen Mängel vorhanden sind oder keine größere Anzahl kleinerer Mängel vorliegt. Außerdem darf eine etwaige spätere Mängelbeseitigung nicht zu Verkehrseinschränkungen führen. Zur Hauptprüfung und zur Abnahme müssen alle Bauteile zugänglich und prüfbar sein. Die Hauptprüfung erfolgt immer vor der Verkehrsfreigabe. Muss aufgrund von festgestellten Mängeln die Hauptprüfung vollständig oder partiell nach der Mängelbeseitigung erneut durchgeführt werden, gehen die Kosten zu Lasten des AN. Die Beseitigung von zur Abnahme festgestellten Mängeln muss durch die BOL/BÜ überwacht werden. Der Aufwand ist vom AN zu tragen.
3.14 Ergänzende Angaben zum Arbeitsschutz
Beim Fräsen von Asphaltschichten sind die Schutzmaßnahmen nach „TRGS 559 – Minerali- scher Staub“ zu beachten. Soweit die verwendeten Großfräsen noch nicht mit einer Vorrichtung zur wirksamen Staub-redu- zierung ausgestattet sind, muss Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmaske mit P2-Filtern) ge- tragen werden. Für den Ausbau des gefährlichen Abfalls AS 17 06 05* sind zusätzliche Arbeitsschutzmaßnah- men entsprechend der Gefährdung vorzusehen. In diesem Fall sind die Schutzmaßnahmen und Hinweise der TRGS 517 und 519 zu beachten. Weiterhin ist die Anzeigepflicht bei der Gewerbe- aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft nach 3.2 TRGS 519 vor Aufnahme der Arbei- ten zu beachten.
3.15 Angaben zur Erarbeitung des Si-Ge-Planes
Der Si-Ge-Plan muss u. a. folgende Punkte enthalten:
[Seite 37]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 37
- Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben Es wird auf die Angaben der Punkte 2.1-2.11 „Angaben zur Baustelle“ und 4.1 „Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen“ hingewiesen.
- Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf Sämtliche Tätigkeiten für die Ausführung der Bauarbeiten sind unter Punkt 1.1-1.4 „Allge- meine Beschreibung der Leistung“ angeführt.
- Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten Maßnahmen für besonders gefährliche Tätigkeiten können aus den Punkten 1.1 „Auszufüh- rende Arbeiten“, 1.4 „Gleichzeitig laufende Bauarbeiten“, 2.9 „Schutzbereiche und Objekte“, 3.1 „Verkehrsführung und Verkehrssicherung“ und 3.4 „Baubehelfe“ abgeleitet werden.
- Gegenseitige Gefährdungen Gegenseitige Gefährdungen können aus den Punkten 1.4 „Gleichzeitig laufende Bauarbei- ten“ abgeleitet werden.
- Festlegung baustellenspezifischer Maßnahmen Wie Erste Hilfe, Rettungsmaßnahmen, Brandschutz, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege, siehe hierzu unter Punkt 2.1-2.11 „Angaben zur Baustelle“
- Gemeinsam genutzte Einrichtungen Siehe Punkt 1.4 „Gleichzeitig laufende Bauarbeiten“ und 2.5 „Lager- und Arbeitsplätze“
- Anzuwendende Arbeitsschutzbedingungen
- Insbesondere ist die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A5.2: „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ zu beachten.
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Vom AG werden keine Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die den Verdingungsunterlagen beigelegten Planungsunterlagen sind nur für die Leistungsbe- schreibung (LB) gültig. Die beigefügten Bauwerkspläne haben Entwurfscharakter. Der Hinweis „nach Zeichnung“ oder „Bauwerksplan“ o. ä. Formulierung bezieht sich auf die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Unterlagen (Zeichnungen und Pläne) bzw. auf die Richtzeichnungen des BMVI. Vom AG in der Verdingungsunterlage zur Verfügung gestellte Unterlagen:
- Anlage 1 – Übersichtskarte
- Anlage 2 - Sonstige zu beachtenden Regelungen und Formalismen des AG
- Anlage 3 - Bauwerkspläne
- Anlage 4 - Bestandspläne
- Anlage 5 - Baugrundgutachten Verbindlichen Zeichnungen und Pläne werden dem AN nur in Papierform zur Verfügung gestellt.
[Seite 38]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 38
4.2 Vom Auftragnehmer zu erarbeitende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Der AN hat Ausführungszeichnungen für die Baustelleneinrichtung, Absteck- und Höhenmaße und die Bauwerksübersicht mit Darstellung in Grundriss, Längs- und Querschnitten, Ansichten und Details analog den der LB beiliegenden Entwurfsplänen zu liefern. Der Umfang der weite- ren vom AN zu beschaffenden Ausführungsunterlagen richtet sich nach Maßgabe der auszufüh- renden Leistungen unter Beachtung der ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2 Pkt. 2.4.1 (2) sowie der im LV ausgewiesenen Leistungspositionen. Spätestens 2 Wochen nach Zuschlagserteilung ist dem AG ein Baustelleneinrichtungsplan und ein Bauzeitenplan zu übergeben. Spätestens 2 Wochen nach der technischen Bauanlaufbera- tung sind die Pläne zum Absteck- und Höhenmaß und zur Bauwerksübersicht (sog. Bauver- tragsplan) zu übergeben. Mit der Vorlage des Bauzeitenplanes sind ein Zeichnungsverzeichnis bzw. eine Zeichnungssys- tematik für die Ausführungszeichnungen und ein Ablaufplan für die Erarbeitung der Ausfüh- rungszeichnungen abzugeben. Dieser Ablaufplan bildet die Grundlage für den Einsatz des Prüfingenieurs. Die Prüfung der Ausführungsunterlagen einschl. der technischen Unterlagen für den Abbruch und die Baubehelfe erfolgt durch einen vom AG bestellten Prüfingenieur. Es ist eine Prüfzeit der prüfbaren Unterlagen von 6 Wochen zu berücksichtigen. In Bewehrungsplänen ist der Bewehrungsgrad in tabellarischer Form anzugeben.
Bezeichnung des Betonkubatur Bewehrungsstahl Bewehrungsgrad Bauteils in m3 in kg in kg/m3
In Bestandszeichnungen sind RiZ-Angaben mit Ausgabedatum der RiZ anzugeben. Das Bauwerksbuch nach DIN 1076 ist 4 Wochen vor der 1. Hauptprüfung dem AG zur Prüfung einzureichen.
Abbrucharbeiten Der AN hat für den Abbruch des Überbaus eine Abbruchtechnologie zu erarbeiten und mindes- tens 8 Wochen vor Beginn der Abbrucharbeiten in mindestens 6-facher Ausfertigung zur Prü- fung beim AG einzureichen. Die Abbruchtechnologie muss mindestens umfassen:
- Erläuterungen zum zeitlichen Ablauf (Beginn, Ende, Dauer, technologische Unterbrechungen etc.)
- Erläuterung des personellen Einsatzes (Belegschaft, Verantwortlichkeiten)
- Erläuterung und Plan des Geräteeinsatz (Geräte und deren Standorte)
- Erläuterung und Plan der Abbruchabfolge
- Erläuterung und Plan zu Schutzmaßnahmen für Personal, Verkehrsflächen der über- und un- terführten Verkehrswege, vorhandene Bauwerkteile, sonstige Bebauung und Anwohner im Umfeld, (z. B. Schutzwände, Eingrenzung Staub- und Lärmentwicklung, Anfahr- und/ oder An- prallsicherungen f. Überbauten, Pfeilern, Widerlager etc.)
- Nachweis der Standsicherheit von allen Abbruchzuständen
- Planerische Darstellung der Abbruchfolge aller Haupttragglieder einschließlich der Angabe von Hubmassen, Trenn-, Schnitt- und Bruchstellen sowie vorbereitenden Leichterungsmaß- nahmen und Darstellung von signifikanten Zwischenzuständen
[Seite 39]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 39
4.2.1 Bestandsunterlagen Die Bestandsunterlagen sind nach ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2 unter Beachtung der Anlage zur Baubeschreibung zu erarbeiten und mit der Bestätigung der Übereinstimmung mit der Ausfüh- rung spätestens mit der Schlussrechnung zu übergeben. In Bestandszeichnungen sind RiZ-Angaben mit Ausgabedatum der RiZ anzugeben. Nach Herstellung sind die FRS vollständig mit allen Einzelheiten in den Bestandszeichnungen zum Bauwerk zu erfassen.
Die Entfernung von Graffiti und Farbschmierereien ist in den Bestandsunterlagen zu dokumen- tieren mit:
- Aufmaß der betroffenen Fläche
- Angaben der Reinigungstechnologie
- Angabe der nicht hinreichend gesäuberten Flächen mit Foto gemäß Position im LV Die Bestandunterlagen umfassen auch:
- Vermessungsunterlagen
- Messbolzenplan
- Fotodokumentation Alle Unterlagen sind geordnet, geheftet und mit Inhaltsverzeichnis zu übergeben.
Fotodokumentation Es ist eine Dokumentation des Bauablaufes bis zur Beendigung der Bauarbeiten aufzustellen. Dazu gehört die Darstellung der Ausbildung des Bauwerkes selbst sowie von Einzelteilen, die später nicht mehr sicht- und prüfbar sind, insbesondere durch fotografische Aufnahmen.
Vermessungsunterlagen Nach Abschluss der Bauarbeiten muss eine Bestandvermessung (Schlussvermessung) durch einen zugelassenen Vermessungsingenieur erfolgen. Diese dokumentiert die tatsächlichen Ab- messungen und die Lage des Bauwerkes. Die Unterlagen sind 2-fach auf Papier sowie digital an den AG zu liefern.
Messbolzenplan Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist ein Messbolzenplan herzustellen. Er beinhaltet alle bis zum Bauwerksende durchgeführten Messungen gemäß Messprogramm unter Beachtung der ZTV-ING sowie Vorschläge für die Fortführung der Bauwerksvermessung.
Datenträger Die Verwendung PC- kompatibler Datenträger ist mit dem AG abzustimmen. Die CD-ROM ist wie folgt zu beschriften:
- Bauwerksnummer (ASB)
- Interne Bauwerksnummer
- Bezeichnung der Baumaßnahme
- Datum der Übergabe
[Seite 40]
A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 1 – Brückenbau Baubeschreibung Seite 40
Die unterschiedlichen Dokumentarten sind in getrennten Verzeichnissen abzulegen (Zeichnung, Lichtbilder, Bauwerksdaten) Alle Datenträger, die vom Bieter an den AG übergeben werden, sind vom Bieter auf Virenfreiheit zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
4.2.2 Sonstiges Die Freigabe fertiggestellter Leistungen, Teilleistungen ist in das Bautagebuch einzutragen.
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Es gilt die im Anhang zur Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügte „Zusammenstellung der gültigen Regelwerke“.
5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
Folgende Richtlinien und Regelwerke sind zu beachten und anzuwenden.
Brandenburgische Technische Richtlinien für Recycling- Baustoffe im Straßenbau (BTR RC – StB) Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen Die Inhalte der nachfolgend aufgeführten Merkblätter, die für die ausgeschriebenen Leistungen relevant werden, sind zu beachten und anzuwenden. Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke (Forschungsanstalt für Straßen – und Verkehrswesen) Merkblatt Abstandshalter (Beton- und Bautechnik- Verein e.V.) Merkblatt Betondeckung und Bewehrung (Beton- und Bautechnik- Verein e.V.) Merkblatt Unterstützungen (Beton- und Bautechnik- Verein e.V.) Merkblatt Sichtbeton (Beton- und Bautechnik- Verein e.V.)