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Baubeschreibung Straßenbau.pdf

Ersatzneubau der Brücke BW 57 an der A10 mit Brücken- und Straßenbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 06:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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A 10 – Erhaltungsmaßnahme AS Groß Kreutz – AS Phöben Neubau des Überbaus des Bauwerkes 57 Baulos 2, Teilleistung 2 – Straßenbau Baubeschreibung Seite 1


Inhaltsverzeichnis

1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNGEN .................................................................. 2 1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN .................................................................................................. 2 1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN .................................................................................................. 17 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN .................................................................................................... 18 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE ARBEITEN .......................................................................................... 18 1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE ..................................................................... 19 2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE ..................................................................................................... 19 2.1 LAGE DER BAUSTELLE ............................................................................................................. 19 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE ........................................................................... 19 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN ............................................................................................................ 19 2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN ......................................... 19 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE ................................................................................................... 19 2.6 GEWÄSSER ............................................................................................................................. 21 2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE ....................................................................................................... 22 2.8 SEITENENTNAHMEN UND ABLAGERUNGSSTELLEN ....................................................................... 23 2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE ............................................................................................. 23 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH ........................................................................................................ 24 2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH ................................................................................. 25 3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ................................................................................................. 25 3.1 VERKEHRSFÜHRUNG, VERKEHRSSICHERUNG ............................................................................. 25 3.2 BAUABLAUF ............................................................................................................................ 31 3.3 WASSERHALTUNG ................................................................................................................... 31 3.4 BAUBEHELFE .......................................................................................................................... 32 3.5 STOFFE UND BAUTEILE ............................................................................................................ 32 3.6 AUSBAU VON ABFÄLLEN UND WIEDERVERWENDBAREN BAUSTOFFEN ........................................... 39 3.7 WINTERBAU ............................................................................................................................ 42 3.8 BEWEISSICHERUNG ................................................................................................................. 42 3.9 SICHERUNGSMAßNAHMEN ........................................................................................................ 43 3.10 BELASTUNGSANNAHMEN .......................................................................................................... 43 3.11 VERMESSUNGSLEISTUNGEN, AUFMAßVERFAHREN ...................................................................... 43 3.12 PRÜFUNGEN ........................................................................................................................... 49 3.13 ZUSAMMENFASSENDE ANGABEN FÜR DIE ERARBEITUNG DES SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSPLANES (SIGE-PLAN) – MAßNAHMEN FÜR „BESONDERS GEFÄHRLICHE ARBEITEN“ ................ 56 4 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN .................................................................................................. 57 4.1 VOM AG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ........................................... 57 4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU BESCHAFFENDE AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ..................................... 57 5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ...................................................... 58 5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ....................................... 58

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1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen Im Rahmen der baulichen Erhaltung von Verkehrsflächen sind im Bereich der Bundesautobahn 10 (A 10) Erneuerungsmaßnahmen zwischen AS Groß Kreutz und AS Phöben auszuführen. Zur Minimierung des Planungs-, Bau- und Verkehrsführungsaufwandes sowie der Einschrän- kungen während der Bauzeit erfolgt im Zuge dieser Maßnahme eine Überbauerneuerung des Bauwerkes 57 als vorgezogene Havariemaßnahme sowie die erforderlichen Straßenanpassun- gen. Die Gesamtbaumaßnahme gliedert sich wie folgt in Baulose und Teilleistungen: Baulos 1 - Verkehrssicherung inkl. Staumanagement (MSWA)

 nicht Bestandteil dieser Unterlage

Baulos 2 – Brücken- und Straßenbau

 Teilleistung 1 – Brückenbau BW 57 km 117,047  Teilleistung 2 – Straßenbau  Teilleistung 3 – BAB Fernmeldekabel

Baulos 3 – Fahrzeugrückhaltesysteme

 nicht Bestandteil dieser Unterlage

Die Baulose 1 und 3 werden getrennt vergeben. Diese Unterlage (Leistungsbeschreibung), bestehend aus Baubeschreibung, Leistungsver- zeichnis und Anlagen, umfasst die Teilleistung 2 des Bauloses 2. Die Teilleistungen 1 und 3 des Bauloses 2 sind Gegenstand dieses Leistungsverzeichnisses, besitzen allerdings jeweils eine gesonderte Baubeschreibung.

1.1 Auszuführende Leistungen

1.1.1 Straßenbau

Verkehrsbeanspruchung und Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck als Vo- raussetzungen für die Zusammensetzung des Asphaltmischgutes

Letzte Verkehrszählung bzw. Prognose aus dem Jahr 202131.201.DTV aller Kfz [Fzg/24h]
6.479.DTV (SV) [Fzg/24h]
Jahr der Verkehrsübergabe2027
Belastungsklasse gemäß RStO 12Bk100
Dimensionierungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12-
Örtliche klimatische und topographische Verhältnisse:
vorhandennicht vorhanden
Intensive Sonnenbestrahlung (keine Verschattung z.B. durch Lage im Einschnitt)x-
- West-Ost-Ausrichtung (auch teilweise)x-

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- Verlauf am Südhang-x
Nebelstrecken (häufige Fahrbahnfeuchtigkeit)x-
Frosteinwirkungszone III-x
Steigungs- / Gefällestrecken unter 2 %x-
Stark spurfahrender Schwerverkehr für > 3 Monate im Sommer (z.B. Verkehrsführung)x-
Besonders staugefährdete Abschnittex-
- Fahrstreifenreduzierung-x
- Anschlussstellen (ASn)-x
- ASn mit besonders hohem SV-Anteil (z.B. Gewerbe- gebiete oder durch AK)-x
Weitere Besonderheiten:

Art und Umfang Die vorliegende Baumaßnahme beinhaltet die Anpassung der Straßenanschlüsse beidseitig des BW 57 auf beiden Richtungsfahrbahnen (RF) im Tiefeinbau. Die Ausbaulängen umfassen westlich des Bauwerkes ca. 921 m und östlich des Bauwerkes ca. 1.007 m. Die Erneuerung erfolgt jeweils in vorhandener Querschnittsbreite. In diesem Abschnitt ist keine Erneuerung der Entwässerungseinrichtungen vorgesehen. Die vorhandenen Straßenabläufe werden lediglich geöffnet und gereinigt. Erneuert werden die Asphaltdeckschicht aus SMA 8 D LA und die As- phaltbinderschicht; bei Bedarf ist in Teilbereichen zusätzlich die Asphalttragschicht bei locke- rem Material auszutauschen. Im Anschluss an das Bauwerk wird die Fahrbahn auf einer Breite von 9,50 m erneuert. Der Erneuerungsbereich erstreckt sich auf der Westseite des Bauwerks auf ca. 20 m und auf der Ostseite auf ca. 19 m. In diesen Bereichen werden die vorhandenen Entwässerungseinrichtun- gen (Straßenabläufe mit Schachtanschluss in den Seiten- bzw. Böschungsbereichen) erneuert. Zusätzlich werden bei Betriebs-km 117+742 die Notrussäulenzuwegung (NRS-Zuwegung) so- wie die zugehörige Nothaltebucht (NHB) erneurt. Die NRS-Zuwegung erhält einen Oberbau aus Gussasphalt MA 5 N aus Asphaltbinderschicht und Schottertragschicht. Die Nothaltebucht wird analog zum Streckenoberbau mit einer Asphaltdeckschicht aus SMA 8 D LA und einer Asphalt- binderschicht hergestellt; bei Bedarf ist in Teilbereichen zusätzlich die Asphalttragschicht zu erneuern. Am Bauanfang und am Bauende erfolgt der Anschluss an den Bestand. Folgende Hauptleistungen sind zu erbringen:  Kampfmittelsuche und -beseitigung  Herstellung und Rückbau von Mittelstreifenüberfahrten (MSÜ) und prov. Zufahrten  Baufeldfreimachung (inklusive Fällen von Bäumen und Roden der Wurzelstöcke)  Erd- und Oberbodenarbeiten in den Rand- und Böschungsbereichen sowie im Mittelstreifen  Demarkierung der vorh. Fahrbahnmarkierung  Bankett schälen  Asphaltoberbau lagenweise fräsen  Reinigung der gefrästen Asphaltunterlage

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 Tragschicht ohne Bindemittel aufnehmen  Hydraulisch gebundene Tragschicht aufnehmenHerstellung Asphaltdeckschicht MA 11 S  Herstellung Asphaltdeckschicht SMA 8 D LA  Herstellung Asphaltbinderschichten aus AC 16 B S SG  Herstellung Asphalttragschicht aus AC 22 T S  Herstellung Asphalttragschicht aus AC 16 T N  Herstellung Schottertragschicht aus natürlichen Gesteinskörnungen  Herstellung Schicht aus frostunempfindlichen Material  Erneuerung der vorh. Nothalte im Bereich der NRS-Standorte  Erneuerung der NRS-Zuwegungen  Erneuerung der Bankette  Ausführung von Rasenansaat und Fertigstellungspflege  Rückbau vorhandener Straßenabläufe und Anschlussleitungen  Öffnen und Reinigen von vorhandenen Straßenabläufen  Neubau von Straßenabläufen und Anschlussleitungen  Herstellung von Kontrollschächten aus Kunststoff  Herstellung von Endmarkierung

Für die gesamten baulichen Maßnahmen gilt: Ausführung in räumlich und zeitlich nicht zusammenhängenden Teilabschnitten. Diesbezügliche Mehraufwendungen sind in die entsprechenden LV-Positionen einzukalkulieren.

Rückbau, Fräsen Die im Neubauabschnitt des Bauwerkes 57 vorhandenen Asphaltoberbauten sind komplett ab- zubrechen und aufzunehmen. Folgende Oberbauten sind im Baubereich : Rechte RF am Bauwerk (Richtung AS Phöben) ca. 6,0 cm Asphaltdeckschicht ca. 7,0 cm Asphaltbinderschicht ca. 21,0 cm Asphalttragschicht ca. 18,0 cm Verfestigung ca. 60,0 cm Gesamtaufbau

Linke RF am Bauwerk (Richtung AS Groß Kreutz) ca. 6,0 cm Asphaltdeckschicht ca. 7,0 cm Asphaltbinderschicht ca. 23,0 cm Asphalttragschicht ca. 35,0 cm Tragschicht ohne Bindemittel (RC) ca. 71,0 cm Gesamtaufbau

Die im Erhaltungsabschnitt vorhandenen Asphaltoberbauten sind bis zur Asphalttragschicht ab- zubrechen und aufzunehmen. Folgende Oberbauten sind im Baubereich: Rechte RF freie Strecke (Richtung AS Phöben) ca. 4,0 cm Asphaltdeckschicht ca. 8,0 cm Asphaltbinderschicht

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ca. 10,0 cm Asphalttragschicht ca. 24,0 cm Beton ca. 46,0 cm Gesamtaufbau

Linke RF freie Strecke (Richtung AS Groß Kreutz) ca. 4,0 cm Asphaltdeckschicht ca. 8,0 cm Asphaltbinderschicht ca. 10,0 cm Asphalttragschicht ca. 24,0 cm Beton ca. 46,0 cm Gesamtaufbau

Zur Vermeidung von Verunreinigungen im Fräsasphalt der Deckschicht sind die vorh. Fahr- bahnmarkierungen (Leitlinie und Fahrbahnbegrenzungen) von der Asphaltunterlage zu entfer- nen. Die Demarkierung der Dauermarkierung erfolgt nach Wahl des AN. Die Markierungsabfälle sind einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Die Frästiefe der Asphaltbinderschicht im Bereich der freien Strecke beträgt 7,0 cm/1,0 cm (Grob-/Feinfräsen) diese sind schichtweise getrennt abzufräsen. Das Feinfräsen der Asphalt- binderschicht erfolgt, um das Fräsen von Schollen und dünnen Schichten zu berücksichtigen. Das gesamte Fräsgut ist einer güteüberachten Asphaltmischanlage nach Wahl des AN zur Wie- derverwendung zuzuführen. Die Fräsarbeiten sind so durchzuführen, dass die vorh. Einbauten (Abläufe, Borde etc.) nicht beschädigt werden. Der damit verbundene Fräsaufwand sowie Auf- wendungen für manuelle Nacharbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Für das ggf. notwenige Abkanten von verbleibenden Reststegen bzw. die Beseitigung von Resten der Fugenfüllung per Hand ist im LV eine gesonderte OZ enthalten. Bei Durchführung der Fräsarbeiten ist grundsätzlich zu verhindern, dass Fräsgut in die Abläufe fällt. Eine gesonderte Vergütung für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen erfolgt nicht. Die gefrästen Bereiche sind mit Saug-Kehrmaschinen zu reinigen. Auf Grund des Zustandes der Asphalttragschicht kann es in Teilbereichen erforderlich werden, dass Teile der Tragschicht zu erneuern sind. Der Umfang ist nach dem Ausbau der Asphaltde- cke örtlich in Abstimmung mit dem AG festzulegen. Für die erneuernde Asphalttragschicht auf der Betonunterlage ist zur Sicherstellung einer sauberen Unterlage und zu Vermeidung von Beschädigungen an der Betonunterlage der letzte Fräsübergang (mindestens auf dem letzten 1,0 cm) im Feinfräsen durchzuführen. Hierbei ist eine rückstandsfreie Entfernung der Asphalt- schicht einschließlich des Haftverbundes ohne weitere Schädigung der vorh. Unterlage sicher- zustellen, der damit verbundene Aufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Die gefrästen Asphaltabschnitte im Bereich der Betonunterlage sind zunächst mit einer selbst- aufnehmenden Kehrmaschine mit Saug-Kehrtechnik gründlich zu reinigen. Die gereinigte Flä- che darf keinerlei loses Material oder Feinstaubanteile aufweisen. Der Reinigungsvorgang hat so zu erfolgen, dass das Fahrzeug nahezu keine Wasserrückstände hinterlässt. Direkt nach der Reinigung darf die Fläche nur leicht feucht sein. Die aufgesaugten Feststoffe sind im Fahrzeug vom Schmutzwasser zu trennen und separat zu entsorgen. Die Entsorgung ist in den entspre- chenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Nach dem Reinigen der Unterlage und vor Herstellung der neuen Asphalttragschicht ist die Unterlage zur Sicherstellung des Schichtenverbundes mit einer Bitumenemulsion (200 g/m²

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C60 BP4-S) anzuspitzen. Die Auftragsmenge für die Bitumenemulsion ist durch den AN örtlich in Abstimmung mit dem AG in Abhängigkeit von Witterung und des vorhandenen Zustandes/Be- schaffenheit der Unterlage festzulegen. In den übrigen Bereichen ist nach Beendigung der Fräsarbeiten die verbleibende Asphaltunter- lage gründlich (durch eine selbstaufnehmende Kehrmaschine mit Saug-Kehrtechnik) zu reini- gen. Zur Erzielung eines dauerhaften Verbundes ist die jeweilige Unterlage mit polymermodifi- zierter Bitumenemulsion nach TL BE anzusprühen. Das Ansprühen muss gleichmäßig erfolgen. Im Sinne einer möglichst hochwertigen Wiederverwendung des Ausbauasphalts der Verwer- tungsklasse A sind die vorhandenen Fahrbahnmarkierungen von der Asphaltunterlage zu de- markieren (weitere Erläuterungen unter Anstrich „Markierung“ in diesem Kapitel). Es ist darauf zu achten, dass die auszubauenden Schichten in gesamter vorhandener Dicke entfernt werden. Zur Wiederverwendbarkeit und Qualität der auszubauenden Straßenbaustoffe liegen die fol- genden Untersuchungsberichte vor:  Geotechnischer Bericht von ABE (ABE, Bauprüf- und –beratungsgesellschaft mbH, vom 08.06.2020); „A 10, BW 57 bei km 117,047 Homogenbereiche zur Ausschreibung von War- tungs-/Instandsetzungsarbeiten an den Widerlagern“; Registrierungsnummer: 4 – 212/20 (Anlage 8 zur Baubeschreibung)  Gutachten von ABE (ABE, Bauprüf- und –beratungsgesellschaft mbH, von August – Sep- tember 2024); „Bauzustandsuntersuchung und Voruntersuchung zur Verwertbarkeit der Ab- bruchstoffe“; Prüfbericht Nr.: 53/288/24 (Anlage 9 zur Baubeschreibung)Untersuchungsbe- richt der Ausbaustoffe von PEBA (PEBA, Prüfinstitut für Baustoffe GmbH, vom 16.04.2026); „Dokumentation des Oberbaus“; Prüfbericht Nr.: 26-0249 (Anlage 10 zur Baubeschreibung)

Erdbau Der Boden aus den Leitungsgräben im Fahrbahnbereich des Bauwerkes ist aufzunehmen, zu Flächen des AN zu transportieren und nach dem Verlegen/Rückbau der Leitungen wieder eizu- bauen. Der Boden aus den Leitungsgräben in Böschungsbereichen ist aufzunehmen, zu den Bereitstellungsflächen des AN zu transportieren und nach der Beprobung durch den AG ent- sprechend Beprobungsergebnis fachgerecht zu entsorgen. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung von Betriebs-km 116+080 bis 117+001 sowie von Be- triebs-km 117+055 bis Betriebs-km 118+062 sind keine Arbeiten an den vorhandenen Leitun- gen vorgesehen. In diesen Abschnitten erfolgt ausschließlich die Erneuerung der Asphaltdeck- und Asphaltbinderschicht sowie in Teilbereichen die Asphalttragschicht. Weitergehende Erneu- erungs- oder Anpassungsmaßnahmen sind in diesen Bereich nicht vorgesehen. Für den abzutragenden Boden aus dem Fahrbahnbereich gilt die Verfahrensweise wie Boden aus Leitungsgräben Böschungsbereich. Oberboden ist aufzunehmen, zu den Bereitstellungsflächen des AN zu transportieren und nach der Beprobung durch den AG entsprechend Beprobungsergebnis fachgerecht zu entsorgen. Nach dem Rückbau der Oberbauschichten ist für die Herstellung der ungebundenen Trag- schichten ein Planum zu profilieren. Das Verformungsmodul auf dem Planum soll dabei min- destens 45 MPa betragen.

Oberbau Die Straßenanpassungen am Bauwerk erhalten folgenden Oberbau:

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4,0 cm Asphaltdeckschicht aus MA 11 S 8,0 cm Asphaltbinderschicht aus AC 16 B S SG 18,0 cm Asphalttragschicht aus AC 22 T S 30,0 cm Schottertragschicht 0/32 mit E ≥ 150 MPa V2 20,0 cm Schicht aus frostunempfindlichen Material 80,0 cm Gesamtaufbau

Die für den Gussasphalteinbau erforderlichen Vorlegestreifen sind am Mittelstreifen 0,40 m breit und am Außenrand 0,50 m breit herzustellen. Sollten aus technologischen Gründen größere Breiten erforderlich sein, sind die Aufwendungen in die jeweiligen OZ einzurechnen. Randstrei- fen sind gemäß ZTV Ing auch vor Schrammborden vorzusehen. Die Fugen dürfen nicht unter der Markierung liegen. Die Bearbeitung der Oberfläche erfolgt nach dem Verfahren B.

Einbaubreiten und Einbaubahnen (Gussasphalt) Der Einbau der Decke erfolgt mindestens „heiß an heiß“ ohne Fuge und ohne Naht. Es dürfen nur maschinelle Einbaugeräte verwendet werden, die mit einer automatische Nivel- liereinrichtung ausgestattet sind. Asphalt Die Lieferung des Asphaltmischgutes und die Ausführung der Asphaltschichten erfolgt tempe- raturabgesenkt (TA-Asphalt). Weitere Regelungen sind nachfolgend enthalten, u.a. in den Ab- schnitten 3.5.1, 3.12.1, 3.12.3. Hiervon ausgenommen sind die Asphaltmischgüter für Asphalt- deckschichten aus MA. Zur Übergabe des Asphaltmischgutes in den Fertiger ist ein Beschicker einzusetzen, wenn nicht örtliche Randbedingungen dies unmöglich machen. Auf Nebenflächen ist ein Beschickereinsatz nicht notwendig. Beim Einsatz von Beschickerfahrzeugen ist dem Arbeitgeber 3 WOCHEN VOR Beginn des As- phalteinbaus ein Einbau-/Logistikkonzept vorzulegen, welches die Grundlage für die Planung eines kontinuierlichen Einbauprozesses darstellt. Es sind mindestens folgende Angaben erfor- derlich:  Angabe des Asphaltmischwerkes/ der Asphaltmischwerke (Betrieber, Ort, nummer des Eignungsnachweises, einfache Entfernung zwischen Asphaltmischwerk(en) und Baustelle, vorgesehene Liefermenge)  Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes  Angaben zur eingesetzten Einbau- und Verdichtungstechnik (inkl. Beschicker)  Angaben zur Thermoisolation der Mulden und Dokumentation der Temperaturmes- sungen am Transportfahrzeug (Systembeschreibung der verwendeten Messein- richtung und Datenaufzeichnung, Vorlage des Herstellerzertifikats zur Thermoiso- lation). Der Umlaufplan zur Anlieferung des Asphaltmischgutes muss mindestens folgende Angaben enthalten:  Vorgesehene Einbaumenge je Asphaltmischgutgutart pro Zeiteinheit  Geplante Umlaufzeit der Transportfahrzeuge von der Beladung (Asphaltmischwerk) bis zur Entladung (Baustelle) unter Berücksichtigung der unteren Grenzwerte für die As- phaltmischguttemperatur bei Übergabe in den Beschicker (ZTV-Asphalt-StB 07/13), Tabelle 5)

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 Anzahl der geplanten Umläufe  Geplante Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Einbauprozesses bei Störungen im Logistikkonzept  Angabe des Verantwortlichen für die Koordination während der Ausführung (Name, ständige Erreichbarkeit ist sicherzustellen) Zur Erzielung eines dauerhaften Verbundes zwischen Asphalttrag- und -Binderschicht, nach erforderlicher Reinigung die jeweilige Unterlage mit polymermodifizierter Bitumenemulsion Art C60PB4-S, nach TL BE-StB anzusprühen. Das Ansprühen muss gleichmäßig erfolgen.

Einbaubreiten und Einbaubahnen Die Erneuerung der freien Strecke erhalten folgenden Oberbau:

4,0 cm Asphaltdeckschicht aus SMA 8 D LA [25/55- 55 // PmB 25/45 VL] 8,0 cm Asphaltbinderschicht aus AC 16 B S SG, [10/40-65 A // PmB 10/25 VL] 12,0 cm Gesamtaufbau

Der Einbau der Asphaltdecke ist in einer Einbaubahn über die gesamte Breite auszuführen. Wird alternativ „heiß an heiß“ eingebaut, behält es sich der AG vor, die Kontrollprüfungen im Nahtbereich durchzuführen. Die Deckenerneuerung erfolgt über den gesamten Fahrbahnquerschnitt im Zuge einer 2+0 Ver- kehrsführung. Das Verdichten der neuen Asphalttragschicht im Bereich der vorh. Betonunterlage sollte hori- zontal gerichtet erfolgen, um Kornzertrümmerungen auf der starren Betonunterlage zu vermei- den. Bei einer Verwendung von Hochverdichtungsbohlen muss der Einbau ohne Hochverdich- tung erfolgen. Mit Fertigstellung der Deckschicht ist die Oberfläche mit leicht bindemittelumhüllter gebrochener Gesteinskörnung unter Beachtung ZTV-Asphalt und des Merkblattes für den Bau griffiger As- phaltdeckschichten abzustreuen. Das Abstreumaterial ist gleichmäßig zu verteilen und statisch abzuwalzen, Tellerstreuer sind wegen des ungleichmäßigen Abstreubildes nicht zu verwenden. Sollte lose Splittpartikel als Überschuss auf der Decke verbleiben so sind diese durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abblasen durch tragbare Gebläse) zu entfernen.

Herstellung von Anschlüssen Die Quer- und Längsanschlüsse in der Asphaltdeckschicht sind als Anschlussfugen bzw. als Randfuge vor Borden und Einbauten in Dicke der Deckschicht auszubilden. Die Asubildung der Fugen hat gem. ZTV-Asphalt und ZTV-Fug zu erfolgen. Technologisch erfoderliche Nähte und Anschlüsse sind als Fuge mit Schnitt (mit zwangsgeführ- tem Fugenscheidegerät) und Verguss auszubilden und in die Einheitspreise einzukalkulieren.

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Notrufsäulen/Notrufsäulenzuwegung Die Fernmeldeanlagen sind bauzeitlich zu schützen. Der Umgang mit den Fernmeldeanlagen im Bereich wird in dem Abschnitt 2.10 der Baubeschreibung behandelt. Im Streckenabschnitt befindet sich an folgenden Stationen Notrufsäulen, deren Zuwegungen erneuert wird:

Rechte Richtungsfahrbahn:  117+742

Linke Richtungsfahrbahn  117+745

Die vorhandenen Zuwegungen sind mit Betonsteinpflaster im Zementmörtelbett auf ungebun- dener Tragschicht (8 cm Betonsteinpflaster mit 3 cm Zementmörtelbett auf Schottertragschicht) befestigt und mit Tiefborden eingefasst. Die NRS-Zuwegungen ist einschl. der Tiefbordeinfas- sung aufzunehmen und das gesamte Abbruchgut (Pflaster, Mörtelbett, Borde, Rückstütze und Schottertragschicht) einer Weiterverwertung nach Wahl des AN zuzführen. Nach dem Rückbau der Befestigung sind neue Tiefborde aus Beton zu setzen und die neu herzustellende Schottertragschicht ist für die Asphaltbefestigung entsprechend zu profilieren und zu verdichten. Der Mehraufwand, der durch die verbleibenden Schutzeinrichtungen ent- steht, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Die NRS- Zuwegungen werden entsprechend der vorhandenen Geometrie mit folgendem Befestigungs- aufbau wieder hergestellt: ca. 3,0 cm Gussasphalt MA 5 N, 25/35 VL ca. 7,0 cm Asphalttragschicht AC 16 T N, [50/70 // 50/80 VL] ca. 15,0 cm Schottertragschicht 0/32, Ev2 = 120 MPa ca. 25,0 cm Gesamtaufbau

Nothaltebucht Im Abschnitt der freien Strecke befindet sich eine Nothaltebucht mit einer Anbaubreite von ca. 4,0 m. Rechte Richtungsfahrbahn:  117+700 – 117+780

Linke Richtungsfahrbahn  117+720 – 117+800

An der Nothaltebucht ist die vorhandene Asphaltbefestigung wie folgt:

ca. 3,0 – 5,0 cm Splittmastixasphalt ca. 7,0 – 10,0 cm Asphalttragschicht ca. 13,0 – 20,0 cm Tragschicht mit hydr. Bindemittel auf STS ca. 23,0 – 35,0 cm Gesamtaufbau

Der Ausbau des bestehenden Asphaltoberbaus erfolgt durch Fräsen bzw. Rückbau der vorhan- denen Asphaltdeck-; Asphaltbinder- und Schottertragschicht im Zuge der jeweiligen RF über

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die gesamte Ausbaustärke. Der anfallende Ausbauasphalt ist ordnungsgemäß aufzunehmen, abzufahren und fachgerecht zu entsorgen bzw. einer Wiederverwertung zuzuführen. Der damit verbundene Aufwand für den Rückbau der Nothaltebucht sowie für die Entsorgung des Ab- bruchsgutes ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Nach Herstellung und ggf. Nachprofilierung des Planums wird der Oberbau entsprechend der Planung vollständig neu hergestellt. Der Oberbau setzt sich wie folgt zusammen:

4,0 cm Asphaltdeckschicht aus SMA LA 8 [25/55-55 A // PmB 25/45 VL] 8,0 cm Asphaltbinderschicht aus AC 16 B S SG, [10/40-65 A // PmB 10/25 VL] 10,0 cm Asphalttragschicht aus AC 22 T S, [30/45 // 35/50 VL] 22,0 cm Gesamtaufbau

Die Schottertragschicht ist entsprechend der ZTV SoB-StB herzustellen und zu verdichten. An- schließend sind die Asphaltbinderschicht und Asphaltdeckschicht im Zuge der jeweiligen RF fachgerecht einzubauen. Sämtliche Nebenleistungen, insbesondere Anpassungsarbeiten, Profilierungsarbeiten sowie Arbeiten in den Bankettbereichen, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Für die Randbereiche am Anfang und Ende der Nothaltebucht, in denen die Schutzeinrichtung in der Nothaltebefestigung, steht ist zu beachten, dass die Wiederherstellung der Nothaltebe- festigung mit einem Abstand von 25 cm zur Vorderkante der Schutzeinrichtung erfolgt und die Schließung der Restfläche im Bankett mit Schotterrasen erfolgt. Die Behinderung/Mehraufwand der durch die verbleibenden Schutzeinrichtungen entsteht, ist in die Einheitspreise einzukalku- lieren und wird nicht gesondert vergütet. Entwässerung Die Straßenabläufe sowie die Anschlussleitungen im Ausbaubereich sind zu erneuern. Der An- schluss der Anschlussleitungen erfolgt im Bankettbereich an neu herzustellende Kunststoff- schächte DN600. Im weiteren Verlauf sind die Anschlussleitungen an die Bestandsschächte in den Böschungen anzuschließen. Allein im nordöstlichen Quadranten ist die neue Anschlusslei- tung bis zum vorhandenen Auslaufbereich zu erneuern. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung von Betriebs-km 116+080 bis 117+001 sowie von Betriebs-km 117+055 bis Betriebs-km 118+062 sind keine Arbeiten an den vorhandenen Entwässerungsleitungen vorgesehen. Pflasterflächen und Borde Im Bereich des Bauwerkes sind sämtliche Schachtabdeckungen gemäß Angaben des AG mit Kleinsteinpflaster zu umpflastern. Der Auslaufbereich ist mit dem Bestandsmaterial nach der Leitungsneuverlegung wieder herzustellen. Im Bereich der freien Strecke sind nur Maßnahmen an den NRS-Zuwegungen erforderlich (siehe Notrufsäulen/Notrufsäulenzuwegung).

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Bankette Die Bankette sind getrennt nach Bankettschälgut (Bodenmaterial Bankette mit Vegetationsde- cke) und Bankettmaterial aufzunehmen. Die Bankettmaterialien der Außenränder sind nach der Aufnahme einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Im Bereich der freien Strecke erfolgt ausschließlich eine Schälung des Bankettes sowie eine Nachprofilierung. Das vorhandene Fahrzeugrückhaltesystem verbleibt während der gesamten Baumaßnahme in seiner bestehenden Lage und wird nicht zurückgebaut. Die Bankettmaterialien aus dem Mittelstreifen sind nach der Aufnahme auf den Bereitstellungs- flächen des AN für die Beprobung für den AG zwischenzulagern. Dies gilt ebenso für die Ban- kettmaterialien in den Bereichen der Mittelstreifenüberfahrten und provisorischen Zufahrten. Nach der Beprobung durch den AG sind die Abfälle fachgerecht gemäß Analyseergebnis zu verwerten. Neu herzustellende Bankette sind zweischichtig auszuführen, wobei als untere Schicht eine 16 cm bis 20 cm dicke Schottertragschicht 0/32 und als obere Schicht ein 6 cm bis 8 cm dickes Oberboden-Schotter-Gemisch aufzubringen ist. Nach Neuherstellung der Bankette ist eine Ban- ketthöhe von 3 cm unter OK Fahrbahn zu gewährleisten, die Querneigung muss am höher lie- genden Rand 6,0 % und am tiefer liegenden Fahrbahnrand 12 % betragen. Auf der oberen Schicht der Bankette ist im verdichteten Zustand ein Dynamischer Verformungs- modul (EVD) von mind. 40 MPa zu gewährleisten. Markierung Mit Beginn der Baumaßnahme ist durch den AN eine Bestandsaufnahme der Markierung für die Wiederherstellung durchzuführen. Die Applikation der neuen Markierung erfolgt gemäß Be- standsaufnahme. Vor dem Rückbau der Asphaltdeckschichten ist die vorhandene Markierung durch den AN (Bau- los 2, Teilleistung 2 – Straßenbau) aufzunehmen und einer Verwertung nach Wahl des AN zu- zuführen. Entsprechende Positionen sind im Leistungsverzeichnis enthalten. Die Markierung erfolgt auf neu eingebauten Deckschichten aus Gussasphalt MA 11 S und aus lärmindernder Splittmastixasphalt SMA 8 D LA. Die Dauermarkierungsfolie (weiß) ist gem. den Herstellervorschriften auf heißer bituminöser Ausgleichsmasse aufzubringen.

Beschilderung Mit Beginn der Baumaßnahme ist durch den AN eine Bestandsaufnahme der Beschilderungen für die Wiederherstellung durchzuführen. Die Wiederaufstellung der Bestandsbeschilderungen erfolgt an Standorten gemäß Bestandsaufnahme. Die vorhandenen Verkehrszeichen und Beschilderungen angrenzend der Baubereiche sind vor Beschädigungen zu schützen. Im Bereich der freien Strecke sind keine Maßnahmen an der Beschilderung vorgesehen.

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Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) und Leitpfosten Im Zuge der Baumaßnahme erfolgt im Baufeld die Demontage vorhandener und die Montage neuer Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) sowie der Leiteinrichtungen (Sockel- und Aufsatzleit- pfosten) durch den AN Baulos 3 – Fahrzeugrückhaltesysteme. Des Weiteren sind provisorische Öffnungen der Bestandssysteme (z.B. bauzeitliche Absenkungen an MSÜ und prov. Zufahrten) durch den AN Baulos 3 herzustellen. Die zwischenzeitliche Sicherung, inkl. Aufmaß, Rückbau und Neustellung der Leitpfosten ist ebenfalls Sache des AN Baulos 3. Entsprechend erforderli- che Abstimmungen sind durch den AN Baulos 2 mit dem AN Baulos 3 rechtzeitig durchzuführen. Im Bereich der freien Strecke auf der rechten und linken Richtungsfahrbahn zwischen Betriebs- km 116+080 bis Betriebs-km 117+001 sowie zwischen Betriebs-km 117+055 bis Betriebs-km 118+062 sind keine Maßnahmen an der Fahrzeugrückhaltesystemen vorgesehen.

Mittelstreifenüberfahrten (MSÜ)  Für die Verkehrsführungen sind im Rahmen der Baumaßnahme provisorische MSÜ neu herzustellen und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder zurückzubauen. Die Mittel- streifenüberfahrten für die Überleitung des Verkehrs sind in Asphaltbauweise (gem. RStO) herzustellen:von Betriebs-km 113+410 bis Betriebs-km 113+545 Bau und Rückbau,  von Betriebs-km 114+405 bis Betriebs-km 114+540 Bau und Rückbau,  von Betriebs-km 114+730 bis Betriebs-km 114+865 Bau und Rückbau,  von Betriebs-km 115+845 bis Betriebs-km 115+980 Bau und Rückbau,  von Betriebs-km 116+180 bis Betriebs-km 116+315 Bau und Rückbau,  von Betriebs-km 117+770 bis Betriebs-km 117+905 Bau und Rückbau,  von Betriebs-km 118+165 bis Betriebs-km 118+300 Bau und Rückbau.

Bei dem Neu- und dem Rückbau der MSÜ sind Beschädigungen an der vorhandenen Fahrbahn zu vermeiden. Etwaige entstandene Schäden sind zu Lasten des AN zu beheben.

Provisorische Zufahrten Für die Baudurchführung sind im Mittelstreifen an folgenden Standorten provisorische Zufahrten errichtet und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder zurückzubauen:  von Betriebs-km 116+900 bis Betriebs-km 117+020  von Betriebs-km 117+115 bis Betriebs-km 117+175 (Verlängerung einer bestehenden Mit- telstreifenbefestigung)

Bei dem Neu- und dem Rückbau provisorischen Zufahrten sind Beschädigungen an der vor- handenen Fahrbahn zu vermeiden. Etwaige entstandene Schäden sind zu Lasten des AN zu beheben.

Behelfsbrücke Für die Baudurchführung ist für den nicht motorisierten Verkehr im nördlichen Seitenbereich (ca. geplante Lage siehe Unterlage 5 des AG) eine Behelfsbrücke über den Kanal des Plesso- wer Sees zu errichten und nach Beendigung der Baumaßnahme wieder zurückzubauen.

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Der lichte Abstand zwischen den Stützwänden (siehe nachfolgendes Foto) im Bereich der ge- planten Lage des Bauwerkes beträgt ca. 9,50 m. Die Nutzung der Stützwände als Brückenauf- lager ist ausgeschlossen.

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Die geplante Lage der Behelfsbrücke ist außerhalb der Stützwandgeländer.

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Kampfmittelsuche und -beseitigung Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im gesamten Baugebiet sowie in den an- grenzenden Flächen Kampfmittel befinden können. Bisher nicht abgesuchte Kampfmittelverdachtsflächen sind durch das Bauloses 2 baubegleitend durchzuführen. Eichenprozessionsspinner Der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordost beabsichtigt zur Eindämmung der Ausbreitung des Eichenprozessionsspinners eine Schädlingsbekämpfung im Bereich der Auto- bahnmeisterei Werder durchzuführen. Die auszuführenden Leistungen dienen der Minimierung der Gesundheitsgefahren zum Schutz der Bevölkerung durch die Brennhaare des Eichenprozessionsspinners (EPS). Die Raupen des Eichenprozessionsspinners bilden charakteristische Tagesnester, in denen sie sich in Ruhephasen und zur Häutung sammeln. An befallenen Bäumen kann ab diesem Zeit- punkt eine mechanische Entfernung der auftretenden Nester durchgeführt werden. Die Nester sind im Baum sehr verteilt. Daher ist geeignete Technik (Hubarbeitsbühne mit ausreichender Reichweite) erforderlich. Die genaue Anzahl der Nester am jeweiligen Baum kann nicht genau bestimmt werden, die abzuarbeitenden Bäume können einer Befallsstärke zugeordnet werden: Eichenprozessionsspinners  Mäßiger Befall o Am Baum befinden sich bis 10 Nester mit je einer Fläche von ca. 0,20 m²  Starker Befall o Am Baum befinden sich mehr als 10 Nester mit je einer Fläche von ca. 0,20 m² Das mechanische Entfernen von Nestern und Raupen des Eichenprozessionsspinners ist not- wendig, wenn die Raupen das dritte Larvenstadium erreicht haben. Durch das Absaugen der Nester wird die Kontaminierung des Umfeldes der Bäume verringert. Das Absaugen der Nester des Eichenprozessionsspinners sind unter Beachtung aller gültigen Vorschriften durchzuführen. Der Boden ist vorher mit Folie auszulegen um Raupen die eventuell runterfallen mit entsorgen zu können. Das Absaugen der Raupen und Gespinstnester ist mit einem Spezial-Sauggerät (Filterklasse H-Asbestsauger) sicherzustellen. Die Eichenprozessionsspinner werden durch moderne Sauger von Bäumen gesaugt, wobei keine chemischen Wirkstoffe eingesetzt werden. Der Sauger wird an die Eichenprozessions- spinner bzw. an die Nester herangeführt. Durch leichtes Bewegen des Saugkopfes werden die Schädlinge und die Gespinste in den Sauger gezogen. Je nach Größe des Gespinstes ist die Technologie anzupassen. Im Gerät gelangen der Eichenprozessionsspinner und die Gespinste bzw. die Nester in einen dichten Saugbeutel, der gut verschlossen werden muss. Der Saugbeu- tel wird dem Sauggerät entnommen, in einem festen, dichten Plastiksack/Behältnis verstaut und verschlossen. Die Plastiksäcke sind der ordnungsgemäßen Entsorgung (Sondermüll) zuge- führt. Die Entsorgung der Abfälle hat bei einem zertifizierten Unternehmen zu erfolgen. Der Nachweis der Entsorgung ist bei Rechnungslegung an den AG zu übergeben.

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In Bereichen mit gesundheitsbeeinträchtigenden Insekten sind Baumabrieten aus Gründen des Gesundheitsschutzes mit entsprechend geeigneten Körperschutzmitteln auszuführen. Die zu- ständigen Mitarbeiter müssen durch den AN mit entsprechenden Schutzausrüstung ausgestat- tet werden (PSA). Zu den besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen zählen Einweg-Overall mit Kapuze, Vollge- sichtsschutzbrille, Feinstaubmaske FFP 2 und Schutzhandschuhe. Die Kosten für entspre- chende Arbeitsschutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Ein Aufwirbeln der Brennhaare ist zu vermeiden. Die Wahl des Arbeitsverfahrens, des Arbeitsablaufes und der Förderwege sowie die Wahl und der Einsatz der Geräte sind Sache des AN. Anmerkung: Bei der Durchführung der Arbeiten ist darauf zu achten, Beschädigungen am Straßenkörper bzw. am Straßenbegleitwerk (Leitplanken, Beschilderungen, Durchlässen oder Brückenbau- werken) zu vermeiden. Die Arbeiten finden unterlaufendem Straßenverkehr statt. Es ist auf höchste Sicherheit gegenüber den Straßenteilnehmern und ihren Kraftfahrzeugen zu achten. Das Material ist täglich vollständig von der Baustelle zu entfernen und in geschlossenen Behältern zu transportieren. Das Verbrennen auf der Baustelle und die Entsorgung in den angrenzenden Grundstücken ist nicht zugelassen und wird strafrechtlich verfolgt.

1.1.2 Brückenbau/Konstruktive Ingenieurbauwerke

Erläuterungen des Brückenbaus sind Bestandteil einer separaten beiliegenden Baubeschrei- bung.

1.1.3 Landschaftsbau

In den Baubereichen des Mittelstreifens ist die vorhandene Bepflanzung zurückzuschneiden und die Wurzelstöcke sind zu roden. Anfallendes Material ist einer Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Die vorhandenen Sträucher, Hecken und Bäume in den Böschungen sind in den geplanten Baubereichen zu fällen und die Wurzelstöcke zu roden. Anfallendes Material ist einer Verwer- tung nach Wahl des AN zuzuführen. Es gilt: Ausführung im Zeitraum zwischen Anfang Ok- tober bis Ende Februar. Die neu herzustellenden Bankette (auch in Bereichen der MSÜ und prov. Zufahrten) sind mittels Nassansaat zu begrünen. Sämtliche Oberbodenandeckungen, ausgenommen der Bankette, erhalten eine Rasenansaat gemäß RSM 7.2.1 Landschaftsrasen – Trockenlagen ohne Kräuter. Der Termin zur Durchführung des Pflege- und Wässerungsgangs sind dem AG mindestens drei Werktage vor Ausführung anzuzeigen.

1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen.

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1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

1.2.1 Vermessung

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen.

1.2.2 Kampfmittelbeseitigung

Zur Reduzierung des Risikos hat der Auftragnehmer die im Leistungsverzeichnis beschriebe- nen Untersuchungen bzw. Maßnahmen von einer fachkundigen Firma der Kampfmittelräu- mung, welche über die Befähigung der §§ 7, 19 und 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)ver- fügt, durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen umfassen das gesamte Baufeld im Zuge der BAB, den Böschungen, den Flächen unter dem Bauwerk sowie den angedachten Baustel- leneinrichtungsflächen, Lager- und Arbeitsplätzen. Bei der Wahl seiner zur Ausführung kommenden Verfahren hat der Auftragnehmer sicherzu- stellen, dass die im LV beschriebenen Untersuchungen fachgerecht ausgeführt werden können. Der Auftragnehmer muss in seiner Kalkulation berücksichtigen, dass einige Arbeiten des Kampfmittelbergungsdienstes zeitgleich mit seinen eigenen Leistungen erfolgen können. Etwa- ige Mehraufwendungen sind mit dem Angebotspreis abgegolten. Handelt es sich bei den ge- borgenen Anomalien bzw. Störkörper um Schrott, so ist dieser vom Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen. Fallen für die Entsorgung des Schrottes Kosten an, so werden diese dem Auf- tragnehmer auf Nachweis ohne Umlage erstattet. Handelt es sich bei einigen der geborgene Anomalien bzw. Störkörper um Kampfmittel, richtet sich die Beseitigung nach den geltenden Vorschriften und dem Stand der Technik, die der Fachfirma der Kampfmittelräumung bekannt sind. Der Auftragnehmer hat seine durchgeführten Leistungen gemäß den Vorschriften der ATV DIN 18323 und den Arbeitshilfen Kampfmittelräumung (AH KMR) zu dokumentieren sowie einen Abschlussbericht nach KMRPAS vorzulegen. Dies gilt auch, wenn im Zuge der durchgeführten Arbeiten keine Kampfmittel geborgen wurden. Sofern im Leistungsverzeichnis dafür keine Po- sitionen vorgesehen sind, werden diese Aufwendungen nicht gesondert vergütet. Die vorgesehenen Verfahren, Geräte und sonstige Techniken stehen dem Auftragnehmer grundsätzlich frei. Allerdings muss der Auftragnehmer bei Bohrlochsondierungen und Flächen- scans nur solche Geräte einsetzen, die so genau wie möglich zwischen dem Vorliegen von metallischem Schrott und eines kompakten Eisenkörpers, der auf Kampfmittelvorkommen hin- weist, unterscheiden können, eine genaue Verortung und Tiefe der Anomalien bzw. Störpunkte sowie mindestens deren Größe und Volumen angeben können. Die Messdaten müssen in einer so hohen Qualität erhoben werden, dass über die ermittelten charakteristischen Kennwerte, die nicht auf metallischen Schrott hinweisen, jederzeit eine aus- sagekräftige Wichtung / Reihung (Ranking) möglich ist. Der Auftragnehmer hat die zuvor be- schriebene Wichtung / Reihung (Ranking) unaufgefordert vorzulegen, wenn mehr als eine Ano- malie detektiert worden ist. Die Aufwendungen dafür werden nicht gesondert vergütet. Der Auftraggeber kann die Darstellung weiterer Eigenschaften von Anomalien bzw. Störkör- pern, wie z.B. die Dipolbestimmung, verlangen. Dies wird grundsätzlich der Fall sein, wenn die Bergung der detektierten Anomalien bzw. Störkörper mit hohen Kosten verbunden wäre. Der Auftragnehmer hat bei der Herstellung, Vorhaltung und Besicherung der Bohrlöcher zu berück- sichtigen, dass der Auftraggeber die Erhebung weiterer Messdaten fordern kann.

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Erschwernisse für das Sondieren und Auswerten im unmittelbaren Bereich vorhandener Be- bauungen bzw. Anlagen und der ggf. bereits hergestellten Bauteile (z.B. Stahlspundwände, Stahlträger, Schlitzwände) sowie Erschwernisse durch Grund- und Schichtenwasser sind bei der Wahl und dem Einsatz der Technik zu beachten und werden nicht gesondert vergütet. Das verbleibende Restrisiko wird dem Auftragnehmer übertragen. Dies entspricht dem üblichen Umgang der Baudienststellen mit dem von Kampfmitteln ausgehenden Restrisiko. Damit lieg die Bestätigung nach ATV DIN 18299 Nr. 0.1.17 vor. Es steht dem Auftragnehmer frei, weiter- führende Untersuchungen nach Kampfmitteln durchzuführen. Die weiterführenden Aufwendun- gen werden nicht gesondert vergütet.

1.3 Ausgeführte Leistungen

Entfällt.

1.4 Gleichzeitig laufende Arbeiten

Als gleichzeitig laufende Arbeiten sind bekannt: Baulose  Baulos 1 – Verkehrssicherung inklusive MSWA  Baulos 3 – Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS)

Der AN des Bauloses 2 hat die gleichzeitig laufenden Bauarbeiten zu koordinieren und bei sei- nen Planungen zu berücksichtigen sowie die Baufreiheit und die Zugänglichkeit für die anderen Gewerke in Abstimmung mit der Bauleitung des AG zu gewährleisten. Für die Koordinierung dieser Arbeiten ist im LV eine Position enthalten. Die Koordinierungsleistung beinhaltet den erforderlichen Aufwand zur Abstimmung/Koordinie- rung der einzelnen Bauleistungen des gesamten Baubereiches in Abhängigkeit von möglichen Bauphasen, Verkehrsführungen, Baustellenzufahrten, technologischen und anlaufmäßigen Er- fordernissen u. ä. sowie die Dokumentation der Festlegungen und Führung entsprechender Bautagebücher. Bei den gleichzeitig laufenden Arbeiten sind die erforderlichen Koordinierungen vom Auftrag- nehmer vorzunehmen, damit der Fortgang der Straßenbauarbeiten nicht behindert wird. Die benötigten Zeiträume der anderen Unternehmen sind mit diesen Unternehmen abzustimmen und in den Bauablauf des AN zu integrieren sowie bei der Erstellung des detaillierten Bauzeiten- /Bauablaufplanes zu berücksichtigen. Erschwernisse bei Zusammenarbeiten mit Unternehmen anderer, gleichzeitig laufender Bau- maßnahmen werden nicht gesondert vergütet. Der AG ist umgehend in Kenntnis zu setzen. Während der Bauzeit sind im Jahr 2027 Streckenbaumaßnahmen auf der südlichen Bauwerks- seite der rechten Richtungsfahrbahn von Betriebs-km 114+367 bis Betriebs-km 116+080 sowie an der linken Richtungsfahrbahn von Betriebs-km 114+285 bis Betriebs-km 116+080 im Rah- men einer Erhaltungsmaßnahme vorgesehen. Da diese Baumaßnahme unmittelbar an den Er- satzneubau des Bauwerkes 57 angrenzt, ist eine Koppelung der Verkehrsführung beider Bau- bereiche erforderlich.

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Darüber hinaus sind im Jahr 2028 weitere Bauarbeiten im Bereich des BW57 vorgesehen. Diese betreffen die nördliche Bauwerksseite auf der rechten Richtungsfahrbahn zwischen Betriebs-km 118+080 bis 120+017 sowie auf der linken Richtungsfahrbahn zwischen Betriebs- km 118+080 bis Betriebs-km 120+905. Da diese Baumaßnahmen ebenfalls unmittelbar an den Ersatzneubau des Bauwerkes 57 angrenzen, ist die Verkehrsführung beider Baubereiche aufeinander abzustimmen und entsprechend miteinander zu koppeln.

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind grundsätzlich nicht zugelassen.

2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Als Lager- und Arbeitsplätze können dem AN nur Flächen innerhalb der Erwerbgrenzen der Autobahn im Baubereich, die nicht unter Verkehr stehen und für vorübergehende Inanspruch- nahme vorgesehene Flächen innerhalb der Baugrenzen gemäß den Unterlagen des AG unent- geltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Technologie zur Durchführung der Baumaßnahme ist vom AN dahingehend aufzustellen. Sofern der AN darüber hinaus Lagerflächen benötigt, sind diese eigenverantwortlich vom AN zu beschaffen und in den Einheitspreis der OZ „Baustel- leneinrichtung“ einzukalkulieren. Für die Lager- und Baustelleneinrichtungsflächen sind vom AN eigenverantwortlich zu beschaf- fen und die erforderlichen Genehmigungen / Zustimmungen bei der zuständigen unteren Na- turschutzbehörde (UNB) sowie der Wasserwirtschaft-, Abfallwirtschaft- und Bodenschutz- Be- hörde (UWAB) einzuholen.

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Betriebsstoffe (Öle, Benzin etc.) dürfen nur auf versiegelten Flächen unter Beachtung der ein- schlägigen Sicherheitsvorschriften gelagert werden. Eine Verschmutzung des Bodens/Grund- wassers ist auszuschließen, für Schadensersatzansprüche haftet der AN/Verursacher. Flächen des AG oder Dritter sind vor Abschluss der Bautätigkeit wieder in den ursprünglichen Zustand herzurichten (Plätze für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze, Arbeitsplätze, Plätze für Unterkünfte). Die Freistellungserklärungen über den ordnungsgemäßen Zustand der zurückge- gebenen Flächen sind bis zur Abnahme vom AN dem AG zu übergeben. Alle Aufwendungen, die für Beschaffung, Herstellung, Vor- und Unterhaltung, den Betrieb und den Abbau bzw. die Beseitigung entstehen, hat der Bieter in die Position Baustelleneinrichtung einzurechnen. Das Lagern von Stoffen, Bauteilen, Böden und Abfällen, das Abstellen von Baumaschinen, Ge- räten und Fahrzeugen, sowie das Einrichten von Baubüros, Werkstätten und Unterkünften ist im vorgelagerten Schutzbereich (Freiraum gemäß RSA) der Verkehrssicherung sowie unter vorhandenen Brückenbauwerken, die unter Verkehr stehen, nicht zulässig. Bereitstellungsflächen Für die Nutzung von Flächen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen oder Aufbereitung au- ßerhalb der Baustelle, hat der Auftragnehmer die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für Bereitstellungsflächen für gefährliche Abfälle als auch für Bereitstellungsflächen für nicht gefährliche Abfälle:  Für die zeitweilige Lagerung von Bodenmaterial sind die Anforderungen der DIN 19639 Kapitel 6.3.7 zu beachten.  Der ursprüngliche Flächenzustand ist nach Abschluss der Entsorgung wiederherzustellen. Der Flächenzustand ist über je eine Flächenbeprobung nach BBodSchV vor Aufbau und nach Rückbau der Bereitstellungsflächen nachzuweisen.  Grundlage des Nachweises über den Flächenzustand ist Anhang 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Nr. 2.1.1 Wirkungspfad Boden – Mensch und Nr. 2.2.2 Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze. Probenahme und Analytik für die Flächenbepro- bungen sind durch ein akkreditiertes Umweltlabor durchzuführen.  Eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme, Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle muss jederzeit erfolgen können.  Die Bereitstellungsflächen muss betriebstypischen Beanspruchungen wie Befahren mit LKW und schweren Baumaschinen, durch Haufwerks- und sonstige Lasten, Witterungsein- flüsse, usw. so standhalten, dass die Stand- und Nutzungssicherheit gegeben ist.  Die Bereitstellungsflächen sind täglich zu kontrollieren, etwaige Schäden sind durch den Auftragnehmer umgehend instand zu setzen. Die Kontrolle ist zu dokumentieren.  Der Auftragnehmer hat die Erfüllung der Pflichten nach GewAbfV §8 für alle Abfallschlüs- selnummern einschließlich des Kapitels 17 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anlage zu §2 Abs. 1 (Bau- und Abbruchabfälle einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) zu dokumentieren.

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 Eine Beeinträchtigung der Eigenschaften von Gewässern, des Grundwassers oder benach- barter Grundstücke Dritter durch Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen von Aus- hubmaterial oder durch Austreten von Schadstoffen oder mit Schadstoffen belastetem Nie- derschlagswasser ist zu verhindern.  Eine funktionierende Entwässerung inkl. Vorflut und Reinigungsanlage ist herzustellen. Ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen sind durch den AN einzuholen.

Zusätzliche Anforderungen an Bereitstellungsflächen:  Lagerkapazität mindestens 1.000 m3  Haufwerke dürfen ein maximales Volumen von 500 m3 nicht überschreiten.  Haufwerke sind räumlich voneinander zu trennen, eine Über- oder Aneinanderlagerung von Haufwerken ist unzulässig.  Haufwerke sind eindeutig und fortlaufend zu nummerieren. Haufwerksnummern sind nach Abfuhr nicht wieder zu vergeben. Die Nummerierung ist deutlich sichtbar auf witterungsre- sistenten Schildern (mindestens DIN A4) am Haufwerk anzubringen. Schilder sind gegen Umfallen / Verschütten / Überfahren zu sichern und ggf. sofort wieder aufzustellen.

Der AN übernimmt mit Auftragserteilung ab Baubeginn bzw. Einrichten der Baustellen die Ver- kehrssicherungspflicht für die Baustelleneinrichtungsflächen. Die Verkehrssicherungspflicht er- lischt mit der endgültigen Schlussabnahme bzw. einer eventuellen späteren Räumung der Baustelleneinrichtungsflächen. Die Aufwendungen sind in die Position „Baustelleneinrichtung“ einzukalkulieren.

Beim Einreichen der Schlussrechnung hat der AN eine Bescheinigung der Eigentümer der vom AN genutzten Flächen vorzulegen. Diese Bescheinigung belegt, dass keine Entschädigungs- ansprüche mehr geltend gemacht werden und dass die genutzten Flächen in den Urzustand zurückversetzt wurden. Alle im Zusammenhang mit den Lager- und Arbeitsplätzen anfallenden Kosten sind bei den Ein- heitspreisen zur BE zu berücksichtigen. Flächen innerhalb des Wirkungsbereichs nach DIN EN 1317-2 von transportablen Schutzein- richtungen dürfen nicht als Lager- oder Arbeitsflächen genutzt werden. Werbeschilder und andere Werbemittel dürfen auf der Baustelle, an Bauzäunen u. a. nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG angebracht werden. Die Anbringung von Hinweis- schildern und Anschlägen, die der AG für erforderlich hält, hat der Bieter ohne besondere Ver- gütung zu dulden. Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen AN dürfen nur an vom AG bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden. Ihre Anbringung wird daher von der örtlichen Bauleitung des AG veranlasst. Die Kosten dafür sind vom jeweiligen AN zu tragen.

2.6 Gewässer

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen.

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2.7 Baugrundverhältnisse

2.7.1 Geologische Verhältnisse, Baugrund, Grundwasser

Als gewachsener Baugrund bzw. vorhandenem Dammbaustoff stehen im Wesentlichen aus enggestuften bis schwach schluffigen Fein- bis Mittelsanden an. Nur geringmächtige Schüttla- gen aus schluffigen Fein- und Mittelsanden wurden nachgewiesen. Im Untergrund stehen Beckenablagerungen an, die auf der Südseite überwiegend in einer Wechsellagerung ausenggestuften, schwach schluffigen bis stark schluffigen Feinsanden vor- liegen. Auf der Nordseite werden zusätzlich zu der oben beschriebenen Wechsellagerung La- gen aus leicht plastischenTonen erkundet, die in weicher bis steifer Konsistenz vorgefunden wurden. Das Grundwasser muss im Niveau des Wasserspiegels des Großen Plessower Sees, ab ca. +30,0 müNHN erwartet werden. Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen. Umfassende Angaben zu den Baugrundverhältnissen sind den Baugrundgutachten zu entneh- men (Anlage 8 und 9).

2.7.2 Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)

Es wird auf Punkt 1.1.1 – hier Kapitel „Rückbau, Fräsen“ der BB verwiesen.

2.7.3 Schadstoffbelastung

 Asphalt:  Sämtliche Asphaltschichten sind der Verwertungsklasse A zuzuordnen. Die Deck- und Binderschichten sind für die Verwendung im Heißmischgut geeignet. Die As- phalttragschichten sind nicht für die Verwendung im Heißmischgut geeignet.

 Verfestigung und Tragschicht ohne Bindemittel (RC) aus Oberbau:  Die Abfälle ist der Materialklasse ≤ RC-3 zuzuordnen.

 Bankettschälgut an den Außenrändern:  Die Vorsorgewerte (Gehalte an Schwermetalle) gemäß BBodSchV werden über- schritten.

 Bankettmaterial an den Außenrändern:  Die Abfälle ist der Materialklasse ≤ RC-3 zuzuordnen.

 Boden aus Leitungsgräben (inkl. Böschung):  ohne Vorabbeprobung.

 Oberboden aus Leitungsgräben (inkl. Böschung):  ohne Vorabbeprobung.

 Bankettschälgut und Bankettmaterial aus dem Mittelstreifen:  ohne Vorabbeprobung.

 Schichten ohne Bindemittel (Kleinflächen):

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 ohne Vorabbeprobung.

 Schichten mit Bindemittel (Kleinflächen):  ohne Vorabbeprobung.

Verfahrensweise Abfälle:  Abfälle ohne Vorabbeprobung:  Die Ausbaustoffe sind aufzunehmen, zu den Zwischenlagerflächen des AN zu transportieren und in Haufwerken von maximal 500 m3 zwischenzulagern. Nach der Beprobung durch den AG sind die Ausbaustoffe der entsprechenden Verwer- tung durch den AN zuzuführen.

 Abfälle mit Vorabbeprobung – nicht gefährlicher Abfall (ausgenommen Asphalt):  Die Ausbaustoffe sind aufzunehmen und einer Verwertung nach Wahl des AN zu- zuführen. Zusätzlich wird auf Punkt 3.6 der Baubeschreibung verwiesen.

 Asphalt – Verwertungsklasse A:  Es wird auf Punkt 3.6 der Baubeschreibung verwiesen.

Boden Es wird darauf hingewiesen, dass in der Baumaßnahme natürliche Böden mit organischen In- haltsstoffen anfallen. Dies können unter anderem sein: Oberboden, durchwurzelter Boden, Torf/Moorboden, Mudde, Klei, Auelehm (Schwemmlehm) und humoser Sand/Schluff. Es han- delt sich um natürliche Böden, deren TOC-Gehalt (gesamter organischer Kohlenstoff/engl.: total organic carbon) naturgemäß erhöht ist. Der TOC-Gehalt ist gemäß ErsatzbaustoffV ein boden- materialspezifischer Orientierungswert. § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV ist entspre- chend anzuwenden. Bei der Beurteilung der Verwendungsmöglichkeiten von humosen Böden sind neben den vege- tationstechnischen Eigenschaften die umweltrelevanten Merkmale nach Bundes-Bodenschutz- gesetz (BBodSchG) und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu be- achten. Es gelten die Vorsorgewerte der BBodSchV Anlage 1, Tabellen 1 und 2. TOC-Werte werden dabei nicht berücksichtigt.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen.

2.9 Schutzbereiche und –objekte

Baugeräte Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechen- den CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) verse- hen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklä- rung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem

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Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen. Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen. Schutzgebiete Der Planungsabschnitt befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Potsdamer Wald- und Havelseengebiet.

Wasserschutzgebiete Der Erhaltungsabschnitt liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.

Eichenprozessionsspinner Veränderungen und Beeinträchtigungen von Objekten und Bereichen infolge der Maßnahme sind nicht zugelassen. Sollte dies im Ausnahmefall unumgänglich sein, so werden die dabei erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen vom AN im Einvernehmen mit dem AG durch- geführt. Bei allen Arbeiten ist besondere Rücksicht auf den vorhandenen Baumbestand einschließlich Wurzelwerk zu nehmen. Beschädigungen an Bäumen sind unverzüglich dem AG anzuzeigen. Bei Bauarbeiten entste- hende Schäden an Wurzeln, Stamm oder Krone sind zu Lasten des Verursachers zeitnahm durch baumpflegerische Maßnahmen entsprechend ZTV-Baum-StB bzw. ZTV-Baumpflege der Forschungsgesellschaft Lanfschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) zu versorgen.

2.10 Anlagen im Baubereich

Es wird auf die Erläuterungen in der Baubeschreibung des Brückenbaus verwiesen. Folgende Versorgungsleitungen sind im Bauabschnitt vorhanden:

von kmbis kmLeitungsverlaufLeitungsartVersorgungsträger Adresse
116,534116,535querend unter der FBTelekommunikations- leitungNL Nordost
116,645116,647querend unter der FBAbwasserleitungUnbekannt
117,614117,629querend unter der FBTelekommunikations- leitungNL Nordost
117,682117,682querend unter der FBElektroleitungHavelländische Stadtwerke GmbH

Der AN hat sich vor Beginn der Bauarbeiten bei den öffentlichen Ver- und Entsorgungsunter- nehmen über vorhandene Leitungen und Kabel, die im Baubereich liegen, zu erkundigen und sich vor Beginn der Arbeiten über deren genaue Lage zu informieren. Bei Vorhandensein von

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Anlagen im Baufeld hat sich der AN nachweislich einweisen zu lassen. Die entprechenden Ka- belmerkblätter u.ä. der Anlageneigentümer sind zu beachten. Dieser Aufwand wird nicht geson- dert vergütet. Der AN haftet für sämtliche von ihm zu vertretenen Schäden an Kabeln oder Leitungen im Baustellenbereich. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Werktagen, ist der AG sofort schriftlich zu unter- richten. Bei Unterlassung kann der AN Ansprüche wegen Behinderung infolge zu später Ein- weisung nicht geltend machen. Besteht in bestimmten Fällen Zweifel über die genaue Lage von Leitungen, so sind diese durch Suchschlitze in Handarbeit freizulegen. Autobahnfernmeldekabel Erläuterungen zu den Maßnahmen am Autobahnfernmeldekabel sind Bestandteil einer separa- ten beiliegenden Baubeschreibung. Eichenprozessionsspinner Die vorhandenen Verkehrsschilder und Schutzplanken dürfen weder beschädigt noch in ihrer Standsicherheit gefährdet werden. An sämtlichen Verkehrszeichen ist während der Pflegemaß- nahmen die Sicherheit für den Verkehr zu gewährleisten. Vorhandenes Straßenbegleitgrün (Bäume, Sträucher) darf ebenfalls nicht beschädigt werden.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Der öffentliche Verkehr auf der A 10 ist gemäß der vom AN Baulos 1 - Verkehrssicherung und MSWA zu erwirkenden verkehrsbehördlichen Anordnung zu gewährleisten. Eine Übersicht der geplanten Bauphasen und damit verbundenen Verkehrsführungen sind dem Punkt 3.1 zu ent- nehmen. Auflagen des AG sowie der Polizei sind unverzüglich Folge zu leisten. Das Ein- und Ausfahren aus dem Baustellenbereich hat so zu erfolgen, dass für die Verkehrs- teilnehmer hieraus keine Gefährdungen entstehen. Sollten zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrsführung erforderlich werden, so sind diese recht- zeitig vorab mit allen Beteiligten, einschließlich zuständiger Autobahnmeisterei, abzustimmen.

3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

Allgemeines Die nachstehenden Angaben zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung in den Baulosen 2 bis 3 dienen der Information, sie sind bei der Kalkulation der vertraglich geschuldeten Leistun- gen zu beachten. Die Leistungen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung, einschließlich Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung, werden durch den AN Baulos 1 – Verkehrssicherung inklusive MSWA ausgeführt.

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Die Verkehrssicherungspflicht obliegt während der gesamten Bauzeit und bis zur Abnahme der Baumaßnahme dem AN Baulos 1 – Verkehrssicherung inklusive MSWA. Für nachträgliche Arbeiten nach Beendigung der Baumaßnahme (z.B. Rasen mähen und dgl.) sind durch den AN Baulos 2 entsprechende Verkehrssicherungen kürzer Dauer (Tagessperren) vorzuhalten. Entsprechende Positionen sind im Leistungsverzeichnis enthalten. Alle Leistungen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung sind durch den AN Baulos 1 (Ver- kehrssicherung) nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 2021), den ZTV-SA, den Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustel- len im Grenzbereich zum Straßenverkehr (ASR A5.2, Ausgabe Dezember 2018) sowie den bestehenden Gesetzen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung auszuführen. Die Koor- dinierung der Leistungen obliegt dem AN Baulos 2. Beantragung verkehrsrechtliche Anordnung Die Erarbeitung und Beantragung von verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Verkehrsbe- schränkung hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung durch den AN zu erfolgen. Hierzu ist ein durch die Bauüberwachung und die Autobahnmeisterei bestätigter Antrag mit farbigen Ver- kehrszeichenplänen unter Beachtung der zu erwartenden Bearbeitungsfristen  Mind. eine Woche für Arbeitsstellen mit kürzerer Dauer (Beantragung bei der zuständigen Autobahnmeisterei)  Mind. drei Wochen für Arbeitsstellen von längerer Dauer  Mind. vier Wochen für Arbeitsstellen von längerer Dauer mit Auswirkungen auf das Neben- netz der zuständigen Verkehrsbehörde vorab in digitaler Form (E-Mail als PDF-Datei) einzureichen. Nach ggf. erfolgter Überarbeitung sind die Antragsunterlagen 2-fach in Papier einzureichen. In den Verkehrszeichenplänen sind die einzelnen Bauzwischenzustände mit der entsprechen- den Verkehrsführung einschließlich der vorhandenen Autobahnbeschilderung und den Ver- kehrsbeeinflussungsanlagen sowie die ggf. erforderliche Außerkraftsetzung sowie alle notwen- digen Beschilderungen zur Kennzeichnung der Baustelle und der Verkehrsführung darzustel- len. Des Weiteren sind Baustellenzufahrten in den Verkehrsführungsplänen mit darzustellen. Bei Erfordernis von Umleitungen während der Bauausführung müssen vom AN die betroffenen Unteren Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträger beteiligt werden. Die Beantra- gung der Verkehrsrechtlichen Anordnung (VAO) muss dort separat erfolgen. Vor Ausführungsbeginn sind dem Auftraggeber (BÜ) und der zuständigen Autobahnmeisterei Farbkopien der verkehrsbehördlichen Anordnung einschließlich aller dazugehörigen Pläne zu übergeben. Es ist durch den AN zu beachten, dass keine Bearbeitung erfolgt, so lange nicht allen Beteiligten (AM, Polizei, Verkehrsbehörde, BÜ) die kompletten bestätigten Unterlagen (Antrag mit Verkehrszeichenplan) vorliegen. Verzögerungen im Bauablauf auf Grund verspäteter Beantragung gehen zu Lasten des AN. Die verkehrsrechtliche Anordnung mit Verkehrszeichenplan ist nachfolgend in der AM und auf der Baustelle vor Ausführungsbeginn als Farbkopien zu hinterlegen. Bei jeder Änderung an den Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund von veränderten Bedingun- gen und/oder wechselnden Bauphasen erforderlich wird, ist rechtzeitig eine geänderte Anord- nung bei der anordnenden Stelle zu beantragen.

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Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zur Beantragung von verkehrs- rechtlichen Anordnungen, auch Gebühren, sind in die entsprechenden Leistungspositionen ein- zukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Entsprechende Fristen für die Einholung notwendiger Genehmigungen sind in der Bauablaufplanung zu berücksichtigen. Baustellenverkehr Das Ein- und Ausfahren in die bzw. aus der Baustelle darf nur in Fahrtrichtung, mit äußerster Vorsicht und unter Inbetriebnahme der nach hinten gut sichtbaren Rundumkennleuchten (§ 38 StVO, Abs. 3) erfolgen. Gemäß § 35, Abs. 6 sind die Fahrzeuge, die dem Bau bzw. der Unterhaltung dienen mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen zu kennzeichnen. Alle Fahrzeuge im Baustellenbereich (auch Lieferfahrzeuge von Fremdfirmen) sind nach DIN 30710 zu kennzeichnen und müssen mit nach hinten gut sichtbaren Rundumkennleuchten ausgestattet sein. Nicht ausreichend gekennzeichnete Fahrzeuge werden der Baustelle ver- miesen.

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Warnschutzkleidung Gemäß DIN EN ISO 20471 müssen alle Arbeitskräfte Warnschutzkleidung der Klasse 3 tragen. Der Torso, Arme und Beine sind mit Warnschutzkleidung zu bedecken, wobei sie von horizon- talen Reflexstreifen sowie fluoreszierendes Material zu umschließen sind. Kurze Hosen, bzw. das Hochkrempeln von Ärmeln und Hosenbeinen sind nicht zulässig, auch Warnwesten, Latz- hosen, Bundhosen und Jacken der Klasse 2 einzeln getragen, erfüllen nicht die Zertifizierung nach Klasse 3. Sie sind stets in entsprechender Bekleidungskombination anzuwenden, um dann als Klasse 3 zertifiziert zu werden. Teile der Warnschutzkleidung dürfen nicht bedeckt werden, Warnschutzkleidung ist immer geschlossen zu tragen. Dies gilt auch für Materialtrans- portfahrzeuge, bei denen die Fahrer das Fahrzeug verlassen und sich auf der BAB befinden. Alle Fahrzeuge im Baustellenbereich (auch Lieferfahrzeuge von Fremdfirmen) sind nach DIN 30710 und mit nach hinten gut sichtbaren Rundumkennleuchten zu kennzeichnen. Nicht aus- reichend gekennzeichnete Fahrzeuge bzw. Beschäftigte mit fehlender Warnbekleidung der Klasse 3 werden der Baustelle verwiesen. Auf-, Um- und Abbau von Verkehrsführungen Vorrübergehende Sicherungsmaßnahmen zum Auf-, Um- und Abbau von Verkehrssicherungen sind in die entsprechenden LV-Pos. einzukalkulieren. Der Sperrzeitraum ist auf das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Maß zu beschränken und regelt sich im Übrigen durch die Bauvorgaben des AG. Sperrfreie Zeiten entsprechend den Regelungen der Verkehrsbehörde sind einzuhalten und dementsprechend vom Bieter bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Tätigkeiten zum Einrichten der Verkehrsführung und Bauarbeiten, die mit Fahrstreifen-reduzie- rungen verbunden sind, dürfen montags nicht vor 10:00 Uhr begonnen werden und müssen freitags spätestens um 12:00 Uhr beendet sein. Entsprechende Fristen für die Einholung notwendiger Genehmigungen sind in der Bauablauf- planung zu berücksichtigen. Für das Herstellen und Rückbauen von Mittelstreifenüberfahrten ist die Forderung zu berück- sichtigen, dass – solange keine Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) im Mittelstreifen vorhanden sind – die Baken jeweils zum Arbeitsende wieder an den inneren Fahrbahnrand gerückt werden. Dies ist bei der Kalkulation und Ausführung der bauzeitlichen Verkehrssicherung zu berück- sichtigen und einzurechnen. Das Halten von Baufahrzeugen auf der Autobahn außerhalb der Baustelle ist untersagt. Baustellenzufahrten sind nur innerhalb der Verkehrsführung anzulegen und entsprechend zu beschildern. Das Ausfahren aus der Baustelle darf nur an ausgewiesenen Baustellenausfahrten erfolgen, wobei der allgemeine Verkehr nicht behindert oder irritiert werden darf. Straßen und Wege, die aufgrund des Baubetriebes verschmutzt wurden, sind unverzüglich zu reinigen. In abkommensgefährdeten Bereichen dürfen mobile Geräte und Materialien nicht bzw. nur unter Schutz durch geeignete Schutzeinrichtungen abgestellt werden. Kurzzeitige Ausnahmen be- dürfen einer baubehördlichen Einzelgenehmigung ggf. mit Auflagen (z. B. Geschwindigkeits- beschränkung). Bei einstreifigen Verkehrsführungen dürfen keine Geräte und Materialien über Nacht im angrenzenden Baustellenbereich verbleiben. Mehraufwendungen sind in die Einheits- preise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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Die nachstehenden Angaben zur Verkehrsführung in den Baulosen 2 und 3 dienen der Information (kursiv), sie sind bei der Kalkulation der vertraglich geschuldeten Leistung Baulos 2 zu beachten. Verkehrsführungsphase 0.1 - Staumanagement  Aufbau der Mobilen Stauwarnanlage durch den AN Baulos 1  Verkehrsführung kürzerer Dauer (Regelplan D IV/1r und D IV/1l – beide Richtungsfahrbah- nen)

Verkehrsführungsphase 0.2 - Baustelleninformationsschilder  Aufbau der Baustelleninformationsschilder durch den AN Baulos 2 im Schutz der Verkehrs- sicherung des Bauloses 1  Verkehrsführung kürzerer Dauer (Regelplan D IV/1r – jeweilige Richtungsfahrbahn)

Verkehrsführungsphase 1 – Errichtung der Mittelstreifenüberfahrten, prov. Zufahrten und Längsverbau am Bauwerksstandort  Verkehrsführung 1+1 längerer Dauer (Regelplan D I/3l – beide Richtungsfahrbahnen)

Verkehrsführungsphase 2 – Arbeiten im Zuge der rechten Richtungsfahrbahn  Verkehrsführung 2+0 längerer Dauer (Regelplan D II/3a und D II/3b – linke Richtungsfahr- bahn)

Verkehrsführungsphase 3 – Arbeiten im Zuge der linken Richtungsfahrbahn  Verkehrsführung 2+0 längerer Dauer (Regelplan D II/3a und D II/3b – rechte Richtungsfahr- bahn)

Verkehrsführungsphase 4 – Rückbau der Mittelstreifenüberfahrten und prov. Zufahrten  Verkehrsführung 1+1 längerer Dauer (Regelplan D I/3l – beide Richtungsfahrbahnen)

Verkehrsführungsphase 5.1 - Staumanagement  Rückbau der Mobilen Stauwarnanlage durch den AN Baulos 1  Verkehrsführung kürzerer Dauer (Regelplan D IV/1r und D IV/1l – beide Richtungsfahrbah- nen)

Verkehrsführungsphase 5.2 - Baustelleninformationsschilder  Rückbau der Baustelleninformationsschilder durch den AN Baulos 2 im Schutz der Ver- kehrssicherung des Bauloses 1  Verkehrsführung kürzerer Dauer (Regelplan D IV/1r – jeweilige Richtungsfahrbahn)

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Transportable Schutzeinrichtungen (TSE) Die Anordnung geplanter transportabler Schutzeinrichtungen (TSE) sind der beiliegenden Un- terlage 16.6 zu entnehmen. Die Aufstellung von TSE in den Baustellenbereichen erfolgt gemäß RSA, ZTV-SA und den TL- Transportable Schutzeinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung. Im Zuge der Planung wurde eine Abwägung zur Gefährdung unter Berücksichtigung der ASR A 5.2 getroffen. Auf dieser Grundlage wurden die in der Leistungsbeschreibung enthalten- den TSE ermittelt. Sollten die AN der Lose 2 und 3 der Auffassung sein, dass zur Gewährleis- tung der Arbeitssicherheit weitere TSE oder andere Maßnahmen erforderlich sind, sind diese in die Nebenkosten der jeweiligen AN einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Montage und Demontage der ggf. zusätzlichen TSE erfolgt durch den jeweils anfordernden AN. Es besteht kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Der Auf-, Um- und Abbau der TSE erfolgt nachts von 21:00 bis 05:00 Uhr. Diesbezüglich sind zusätzlich Verkehrsführungen kürzerer Dauer in den Nachtzeiten zu berücksichtigen. Bei Zerstörung oder Umkippen der transportablen Schutzeinrichtung in Folge von Unfällen muss innerhalb einer Stunde mit der Reparatur begonnen werden (Reaktionszeit). Sind für die Wiederherstellung Ersatzteile oder schwere Hebegeräte erforderlich, müssen diese innerhalb der Reaktionszeit an der Schadensstelle zur Verfügung stehen. Durch den AN sind nur Systeme einzusetzen, die keine Verankerung erfordern. Die vorgegebenen Baubreiten der TSE sind einzuhalten, um eine Überlagerung mit den vor- handenen und fertiggestellten Markierungen auszuschließen (keine Aufstellung auf oder direkt neben der Fahrbahnmarkierung). Die notwendige Erneuerung von Markierungen bei Nichtein- haltung der geforderten TSE-Baubreiten geht zu Lasten des AN. Wenn TSE frei aufgestellt werden (d. h. nicht in das Schutzsystem der durchgehenden Strecke eingebunden werden) und die Gefahr besteht, dass Fahrzeuge auf die Schutzwand aufgleiten oder diese hinterfahren können, sind Vorlängen von 2/3 der Prüflänge des jeweiligen Systems vor dem Hindernis zu berücksichtigen. Für die Nachlänge ist 1/3 der Prüflänge zu berücksichti- gen. Wird mal aus der einen und mal aus der anderen Richtung an der Gefahrenstelle vorbei- gefahren, sind beidseitig 2/3 Prüflänge anordnen. Es sind kraftschlüssige Übergänge an vorhandene Schutzeinrichtungen aus Stahl herzustellen bzw. freistehende transportable Schutzwände sind mit entsprechenden Anfangs- und Endkon- struktionen (AEK) abzusenken. Entsprechende Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Erforderlichen Lücken in der TSE sind so auszuführen, dass ein nachträglicher Lückenschluss fachgerecht und passgenau hergestellt werden kann. Das Umsetzen bzw. eine Neustellung der vorhandenen TSE wird nicht gesondert vergütet. Entsprechende Mehraufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eichenprozessionsspinner Der AN hat sich bei Arbeitsende in der AM telefonisch an- und abzumelden. Eventuelle Ver- kehrsraumeinschränkungen sind auf die Dauer von Bautätigkeiten zu begrenzen. Bestehende Absperrungen ohne erkennbare Bautätigkeit (Bauunterbrechung) werden nicht gestattet. Gemäß § 35 StVO, RSA, EN ISO 20471 und ZTV-SA müssen alle Arbeitskräfte Warnschutz- kleidung der Klasse 3 tragen. Ausführliche Erklärung unter Warnschutzkleidung beschrieben.

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Alle Fahrzeuge im Baustellenbereich (auch Lieferfahrzeuge von Fremdfirmen) sind nach DIN 30 710 zu kennzeichnen. Im Übrigen obliegen die Maßnahmen zum Schutz des an der Durchführung der Arbeiten betei- ligten Personals allein beim AN. Die Liefer- bzw. Arbeitsfahrzeuge sind entsprechend der Be- stimmung der StVO zu kennzeichen. Die Sicherung der Baustelle gegen unbefugtes Betreten obliegt dem AN.

3.2 Bauablauf

Die bauliche Umsetzung des Straßenbaus/der Entwässerung erfolgt in Abhängigkeit des Brü- ckenbaus. Es wird daher auf den Grobablauf (siehe Punkt 3.2 der BB Brücke) verwiesen. Durch den AN ist in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten AN ein detaillierter Bauzeiten- und Bauablaufplan auf der Grundlage des als Anlage beiliegenden Ablaufplanes (Anlage 6) zu erarbeiten und dem AG vor Baubeginn schriftlich vorzulegen. Der Ablaufplan dient als Überblick über die Gesamtbaumaßnahme und nur als Kalkulationshilfe. Er wird nicht Vertragsbestandteil. Die Auftragnehmer haben sich zur Sicherstellung der Leistungserfüllung miteinander in einer vorausschauenden Art und Weise über den Bauablauf und die Schnittstellen abzustimmen. Der AN Baulos 2 erstellt auf dieser Grundlage den Ablaufplan für das Gesamtvorhaben. Die De- tailabstimmungen erfolgen mindestens wöchentlich im Rahmen der Baubesprechungen. Im Falle möglicher Störungen und Konflikte sind der AN Baulos 2 sowie der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Bauzeiten- und Bauablaufplan ist dann unter Einbeziehung aller Betei- ligter fortzuschreiben. Die Leistungen werden mit der entsprechenden Pos. vergütet. Der Bauablauf ist unter Berücksichtigung von Genehmigungen, der maximal benannten Bauausführungszeiten, der Zahl und der erforderlichen Qualifikation des Personals zu planen und in die Kalkulation einzubeziehen. Zum Abbinden bzw. Auskühlen der neuen Deckschichten sind entsprechende Pufferzeiten zu beachten und einzukalkulieren. Der AN hat bei der Planung des Personal- und Technikeinsatzes zu berücksichtigen, dass zur vertragsgerechten Erbringung der Leistungen das zeitlich parallele Bauen an mehreren Stellen des Baubereichs notwendig ist. Hierfür erforderliche Mehraufwendungen sind in die Einzelpositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Vor Beginn der Arbeiten ist die zuständige Autobahnmeisterei zu verständigen. Eichenprozessionsspinner Abschnitt: A 10, Betriebs-km 116+080 bis Betriebs-km 118+062 im Landkreis: Potsdam- Mittelmark Der beginn und das Ende der Arbeiten sind rechtzeitig der Autobahnmeisterei anzuzeigen. Die Ansprechpartner werden Ihnen nach Zuschlagserteilung mitgeteilt.

3.3 Wasserhaltung

Offene Wasserhaltung ist bei der Herstellung der Anschlussleitungen einzukalkulieren.

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3.4 Baubehelfe

Die Herstellung, Unterhaltung, der Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Ar- beitsrampen jeglicher Art sind in die Position Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Verbauarbeiten Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Verbauten einzukalkulie- ren und wird nicht gesondert vergütet. Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Herstellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbau- leistungen einzukalkulieren. Freigelegte Bauteile Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die Baustellen- einrichtungsposition einzukalkulieren.

3.5 Stoffe und Bauteile

3.5.1 Straßenbau

Allgemeines Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile und Böden einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, soweit nicht in der Position ausdrücklich davon abweichende Angaben gemacht werden.

Der Einbau von Mineralischen Ersatzbaustoffen in den Straßen- und Entwässerungsbereichen ist aufgrund fehelender geotechnischer Untersuchungen nicht zulässig.

Freie Strecke

Die zur Verwendung vorgesehenen Baustoffe können sowohl aus natürlichen Gesteinskörnun- gen als auch aus Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) bestehen, wenn die Anforderungen an die bautechnischen Eigenschaften und für die MEB die Regelungen der Ersatzbaustoffverord- nung (ErsatzbaustoffV) erfüllt sind.

Die Einsatzmöglichkeiten aller MEB sind der Anlage 2 der ErsatzbaustoffV zu entnehmen. Da- bei sind die Mindesteinbaumengen nach § 20 und die Anzeigepflichten nach § 22 der Ersatz- baustoffV zu beachten. Eine Anzeigepflicht besteht auch für die Ersatzbaustoffe BM-F3 sowie RC-3 bei Einbaumengen ab 250 m³.

Der AN ist Verwender gemäß ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Anzeigepflichten ge- mäß § 22 ErsatzbaustoffV. Vier Wochen vor Einbau anzeigepflichtiger MEB hat der AN bei der zuständigen (Umwelt-)Behörde eine Voranzeige in schriftlicher oder elektronischer Form vor- zunehmen. Die notwendigen Angaben sind dem § 22, Absatz 3 ErsatzbaustoffV zu entnehmen und hat nach dem Muster aus Anlage 8 der ErsatzbaustoffV zu erfolgen. Innerhalb von zwei

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Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme sind anhand der zusammengefassten Liefer- scheine (§ 25 Absatz 1 ErsatzbaustoffV) die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklas- sen der verwendeten anzeigepflichtigen MEB durch den AN unverzüglich schriftlich oder elekt- ronisch an die zuständige Behörde zu senden. Kopien der Vor- und Abschlussanzeige sind dem AG elektronisch zuzukommen. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entste- hen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukalkulieren.

Mineralische Ersatzbaustoffe unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güteüberwachung besteht aus Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie der Fremdüberwachung. Dem AG ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des Eignungsnach- weises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 Ersatz- baustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau aus- zuhändigen. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungsnachweis sowie die Materi- alklasse des Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein.

Die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe i.S. der ErsatzbaustoffV unterliegt auch innerhalb der Baustelle den umweltrechtlichen Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukalkulieren. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe aus der Baustelle darf erst nach Durchführung und Einhaltung der Anforderungen aus der ErsatzbaustoffV sowie nach Freigabe des Auftraggebers erfolgen. Dafür ist dem Auftraggeber 12 Werktage vor Einbau das Prüfzeugnis der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV vorzulegen. Letzter Satz gilt nicht für "nicht aufbereitetes Bodenmaterial" so-wie "nicht aufbereitetes Baggergut" i.S. der ErsatzbaustoffV.

Nach Abschluss des Einbaus sind für jeden mineralischen Ersatzbaustoff der Lieferschein so- wie das Deckblatt gemäß § 25 ErsatzbaustoffV dem AG unterschrieben zu übergeben.

Der dafür benötigte Kontakt des AG (z.B. E-Mail-Adresse) wird dem AN bei der Bauanlaufbe- sprechung durch den AG mitgeteilt. Die Bezeichnung der Datei ist wie folgt durchzuführen:

NL Nordost bzw. jeweilige AS_Projektnummer_Vertragsnummer – OZ

Zur Lenkung der gemäß ErsatzbaustoffV erforderlichen Dokumentation ist eine Unterlage zu führen (Formblatt Übersicht Einbau MEB, Anlage 3 zur Baubeschreibung) und dem AG zu über- geben.

Die Form der Dokumentation hat in pdf-Format mit Texterkennung/OCR-Format zu erfolgen.

Die Kosten, die aus der Umsetzung der vorgenannten Anforderungen entstehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukalkulieren.

Der AN ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Einbau in technische Bauwerke oder zur Entsorgung) der Inverkehrbringer i.S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 ErsatzbaustoffV. Der AN hat gegenüber dem AG den Nachweis über den Verbleib dieser Ausbaustoffe zu führen. Auf Kapitel 3.6.3 wird verwiesen.

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Der AN hat dem AG eine Kopie des Lieferscheins sowie des Deckblattes gemäß § 25 Ersatz- baustoffV zu übergeben. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechende Leistungsposition einzukalkulieren.

Ausbreitung der Beifuß – Ambrosie (Ambrosia artemisifolia)

Oberboden und sonstiger Boden (auch Schotterrasen), der für eine Rückverfüllung von Bau- gruben, für Außenanlagenflächen, Bankette und sonstige Auffüllungen eingebaut wird, darf kei- nen Ambrosiasamen und keinen Ambrosiabewuchs aufweisen. Der Auftragnehmer hat dies si- cherzustellen und in der Anwuchszeit zu kontrollieren. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren und wer- den nicht gesondert vergütet.

Gesteinskörnungen Alle Gesteinskörnungen für die Verwendung im Straßenoberbau müssen je nach vorgesehe- nem Verwendungszweck die Anforderungen der TL Gestein –StB 04/18 Anhänge E bis H erfül- len. Dem Auftraggeber sind entweder die Nachweise einer Wareneingangsprüfung vorzulegen oder der Verwendungszweck ist in der Liste der güteüberwachten Gesteinskörnungen, Baustoffge- mische und Böden der einzelnen Bundesländer (Land Brandenburg: Werke und Hersteller | Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg) angegeben. Für alle natürlichen Baustoffgemische und Gesteinskörnungen aus anderen Bundesländern sind die im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen zu beachten. Bei importierten Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen tritt der Importeur an die Stelle des Herstellers. Für natürliche Gesteinskörnungen von einer temporär betriebenen Lagerstätte/Lieferstätte ist dem AG im Sinne einer Erstprüfung die Korngrößenverteilung und die Herkunft nachzuweisen.

Die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen für wiederverwertbare Straßenbaustoffe, Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte muss durch dafür gelistete Prüfstellen er- folgen. Die aktuelle „Liste der Laboratorien für die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen“ aus Berlin und Brandenburg ist im Internet unter https://www.ls.brandenburg.de/ls/de/bauen/stras- senbautechnik/pruefstellen-und-labore/auf der Internetseite der BASt abrufbar. Dammbaustoffe / Hinterfüllungsmaterial Baustoffe und Baustoffgemische für die Herstellung von Straßendämmen, Schallschutzwällen, Hinterfüllungen u. ä. müssen die umweltrelevanten Anforderungen der ErsatzbaustoffV erfüllen. Alle verwendeten Baustoffe und Baustoffgemische müssen der Materialklasse BM-0 ent- sprechen. Die bautechnischen Anforderungen an das Bodenmaterial oder andere Ersatzbaustoffe, die zur Errichtung von Erdbauwerken nach ZTV E-StB verwendet werden, sind in der TL BuB E-StB geregelt. Die Nachweise für die Herkunft des Bodenmaterials sind dem AG zu übergeben. Bei Material unterschiedlicher Herkunft muss der Einbauort nach Baukilometrierung und ggf. nach Lage und Höhe bezogen auf das Planum nachvollziehbar angegeben werden.

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Aufbereitetes Bodenmaterial und rezyklierte Baustoffe im Sinne der TL BuB E-StB müssen den Anforderungen eines gültigen Güteüberwachungssystems entsprechen und in den Listen der güteüberwachten Gesteinskörnungen, Baustoffgemische und Bodenmaterialien der einzelnen Bundesländer aufgeführt sein (siehe Angaben zu Gesteinskörnungen). Für temporäre Entnahmestellen von Bodenmaterial ist dem AG im Sinne einer Erstprüfung die Korngrößenverteilung, Herkunft und Umweltverträglichkeit des Bodenmaterials nachzuweisen. Bei Verdacht auf Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Bodenmaterials oder der Baustoffe zur Herstellung von Erdbauwerken zum Zeitpunkt ihrer Lieferung oder des Einbaus (z.B. Ver- änderung des Aussehens, des Geruchs, der Bestandteile des Materials, unvollständige Liefer- scheine) kann der AG weitere Prüfungen der umweltrelevanten Parameter und der bautechni- schen Eigenschaften veranlassen. Sollten diese weiteren Prüfungen Unregelmäßigkeiten oder unzulässige Abweichungen von den vertraglich zugesicherten Eigenschaften des Bodenmaterials bestätigen, muss der AN die Kosten für diese Untersuchungen und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen (z: B. für Austausch oder Abdichtung) tragen. Oberboden Der im Bereich der zu verlängernde NRS-Zuwegung und Mulden anzudeckende Oberboden muss min. nachfolgende Anforderungen nach DIN 18035-4:2012-01 erfüllen:

 Korngrößenverteilung, nach Bild 2 für Rasentragschichten  Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 3.: > 1,0 % und < 3,0 %, bestimmt über Glühverlust nach DIN 18035-5:2007-08, Abschnitt 6.6 erfüllen:  Wasserdurchlässigkeit k * bei 0,7 w und 0,92 D : > 0,0015 cm / s (entspricht ca. Pr Pr 54 l/h * m²)

Oberboden-Schotter-Gemisch für Bankette Das Oberboden-Schotter-Gemisch besteht aus 20 M.-% Oberboden und 80 M.-% Schotter. Der Oberboden muss den Anforderungen der Bodengruppe 6 nach DIN 18915 erfüllen.

Material für Schichten ohne Bindemittel Die verwendeten Baustoffgemische müssen aus natürlichen Gesteinskörnungen beste- hen. Für rezyklierte Gesteinskörnungen sowie für industriell hergestellten Gesteinskörnungen und den daraus hergestellten Baustoffgemischen gelten die umweltrelevanten Anforderungen der ErsatzbaustoffV. Für die bautechnischen Anforderungen gelten die zusätzlichen Anforderungen der BTR RC-StB in Verbindung mit den TL SoB-StB und TL G SoB-StB bis zu einer Neufassung der BTR RC- StB weiter. Für Schottertragschichten, die nicht ausschließlich aus gebrochenem Festgestein hergestellt sind, muss zusätzlich nachgewiesen sein, dass ≥ 50 M. % der dem Baustoffgemisch zugesetz- ten feinen Gesteinskörnungen die Anforderungen an den Fließkoeffizienten ≥ ECS 35 erfüllen. Für die Schotterrasenkonstruktion der Bankette ist Schotter der Lieferkörnung 0/32 (untere Schicht) bzw. ein Oberboden-Schotter-Gemisch mit Schotter der Lieferkörnung 0/32 (obere Schicht) nach TL SoB-StB zu verwenden. Es kann Schottertragschichtmaterial aus natürlichen

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Mineralstoffen bzw. aus Recyclingmaterial der Materialklassen RC-1 verwendet werden.Material für Asphaltschichten Die Hersteller von Asphaltmischgut nach den TL Asphalt-StB können sich auf freiwilliger Basis bei Vorlage der Leistungserklärung und der jährlichen Überwachungsberichte (siehe auch DIN EN 13108-21) in eine Liste der zertifizierten Hersteller von Asphaltmischgut aufnehmen lassen. Diese Liste wird zentral im Landesbetrieb Straßenwesen geführt und im Internet veröffentlicht (www.ls.brandenburg.de). Bei der Mitverwendung von Asphaltgranulat sind die BTR RC-StB und die TL AG-StB zu be- achten. Wenn aus der vorgegebenen Bauzeit ersichtlich ist, dass der Einbau der Asphaltschichten ggf. bei niedrigen Temperaturen erfolgen muss, sind die Aufwendungen für den Einsatz erforderli- cher Zusatzmittel (Einbauhilfen) in das Angebot einzurechnen.

Mischgut

 AC 22 T S mit Bindemittel 30/45 // 35/50 VL  Mindestbindemittelgehalt 3,9 M-%  Kornzusammensetzung:

Für das Korngemisch gilt die Anforderung C 90/1 für den Anteil gebrochener Kornoberflächen. Asphaltbinder Für Asphaltbinderschichten darf Asphaltmischgut aus maximal 2 Mischwerken eingebaut wer- den. Für die Zusammensetzung des AC 16 B S SG gelten die nachfolgenden Anforderungen:

Bezeichnung EinheitAC 16 B S SG
Baustoffe Gesteinskörnungen (Lieferkörnung) Anteil gebrochener Kornoberflächen Widerstand gegen Zertrümmerung Mindestanteil von Lieferkörnung 0/2 mit E 35 % CS Bindemittel, Art und Sorte1) Zusammensetzung Asphaltmischgut Gesteinskörnungsgemisch Siebdurchgang bei 22,4 mm M.-% 16,0 mm M.-% 11,2 mm M.-% 8,0 mm M.-% 2,0 mm M.-% 0,125 mm M.-% 0,063 mm M.-% Mindest-Bindemittelgehalt Asphaltmischgut Minimaler Hohlraumgehalt MPK Maximaler Hohlraumgehalt MPKC ; 100/0 SZ ; LA 18 20 100 10/40-65A// PmB 10/25 VL 100 90 bis 100 70 bis 85 60 bis 70 27 bis 35 6 bis 12 5 bis 8 B min4,6 V min 3,0

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Bezeichnung EinheitAC 16 B S SG
Bindemittelvolumen Vol.-% Hohlraumfüllungsgrad % Füller-Bitumen-Verhältnis Proportionale SpurrinnentiefeV max 4,0 ist anzugeben1) ist anzugeben2) < 1,8 PRD Luft5,0
  1. Erfahrungswerte liegen bei größer 11 Vol.-%.
  2. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 67 und 80 %
  3. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 12 und 14 Vol.-%
  4. Erfahrungswerte liegen im Bereich zwischen 73 und 83 %

Für die Erstprüfung, die WPK und die Leistungserklärung gelten die TL Asphalt-StB 07/13, Ab- schnitt 4 analog den Regelungen für Asphaltbeton (AC). Die verwendeten Asphaltgemische für Asphaltdeck- und -binderschichten müssen verfor- mungsbeständig sein. Walzasphalt Für Walzasphaltdeckschichten und Asphaltbinderschichten gilt als Anforderungswert eine max. Spurrillentiefe von 3,5 mm. Als Orientierungswert für die Kälteflexibilität wird eine Bruchtempe- ratur von ≤ -15 °C für die Frosteinwirkzonen I und II angegeben. Für Gussasphaltdeckschichten gilt die Verformungsbeständigkeit als nachgewiesen bei Einhal- tung einer Dynamischen Stempeleindringtiefe ≤ 1,5 mm (bei 50°C) bei Verwendung von B 20/30 mit viskositätsveränderndem Zusatz. Die Ermüdungsbeständigkeit von Gussasphalt ist gegeben bei Nachweis:  eines Biegezugquotienten II bei 22°C / 0°C Q II < 0,6 und  einer Durchbiegung bei Biegezugfestigkeit bei 0°C > 0,3 mm.

Das Mischgut kann als kälteflexibel angesehen werden bei einer Bruchtemperatur T Br ≤ -17°C bei Orientierungswerten für die Zugfestigkeit von -10°C > 6,0 MPa und einer Bruchdehnung von -10°C > 0,4 ‰.

Oberfläche

Die Abstreuung von lärmarmem Gussasphalt erfolgt im Fahrbahnbereich unabhängig vom Größtkorn der Deckschicht nach dem Verfahren B mit leicht bindemittelumhülltem Abstreuma- terial der Lieferkörnung 2/4 in der Menge nach ZTV Asphalt-StB. (Ausnahme: Gerinnestreifen auf Bauwerken; hier Verfahren C mit Lieferkörnung 0/2)

Für die bei maschinellem Einbau von Gussasphalt gemäß ZTV Asphalt-StB, Abschnitt 3.3.4 gesondert auszuführenden Randstreifen (Vorlegestreifen) gelten grundsätzlich die gleichen An- forderungen bezüglich der Gussasphaltsorte und Art der Oberflächenbearbeitung wie für die Fahrbahn. Die Abstreuung kann mit Hand erfolgen.

Die lichttechnischen Eigenschaften von Aufhellern sind mindestens alle 2 Jahre nachzuweisen. Die Erfüllung der Anforderungen sind den Prüfzeugnissen oder den Angaben in der Liste der güteüberwachten Gesteinskörnungen, Baustoffgemische und Bodenmaterialien zu entnehmen.

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Um eine Blasenbildung beim Einbau einer Deckschicht aus Gussasphalt nach Möglichkeit zu verhindern, ist die Unterlage vor dem Einbau der Gussasphaltdeckschicht mittels Heizgeräten zu trocknen/vorzuwärmen.

Der Abstreusplitt ist mit einer kleinen Walze anzudrücken.

Für den Gussasphalt in den untergeordneten Verkehrsflächen (Notrufsäulenzuwegungen) ist ein Bindemittel 25/35 VL zu verwenden.

Schichtenverbund

Zur Erzielung eines guten Verbundes zwischen den einzelnen Asphaltlagen und -schichten ist vor dem Einbau von Gussasphalt und SMA 8 D LA die Unterlage zu reinigen. Der letzte Reini- gungsgang hat mit einer selbstaufnehmenden Kehrmaschine mit Wasch-Saug-Anlage zu erfol- gen.

Anschließend ist die Fläche mit einer Polymermodifizierten Bitumenemulsion C60BP4-S nach den TL BE-StB 15 mit einem Rampenspritzgerät anzusprühen. Das Ansprühen der Unterlage muss gleichmäßig erfolgen. Die ZTV-Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3.3.1 sind zu beachten.

Nähte und Anschlüsse

Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten der Fahrbahn bzw. die gegebenenfalls durch die Einbauverhältnisse bedingten Nähte wie z. B. halbseitigem Fertigen der Fahrbahn, sind nach den ZTV-Asphalt-StB 07/13, Abschnitte 3.3.2 und 3.3.3 mit äußerster Sorgfalt auszufüh- ren.

Splittmastixasphalt

Zusammensetzung

 SMA 8 D LA mit [45/80-65 A]  Gesteinskörnungen C 100/0  Mindestbindemittelgehalt 6,6 M.%  Füller-Bitumen-Verhältnis max. 1,8  mit Kalksteinfüller Kategorie CC 70  Widerstand gegen Polieren PSV ≥ 51  Für alle weiteren Anforderungen an das Asphaltmischgut gelten die TL Asphalt-StB

Das Abstumpfen der Deckschicht aus SMA hat unter Beachtung der ZTV Asphalt-StB und des Merkblattes für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten zu erfolgen und wird als besondere Leis- tung Vertragsbestandteil. Das Abstreumaterial ist gleichmäßig zu verteilen statisch abzuwalzen.

Tellerstreuer sind wegen des ungleichmäßigen Abstreubildes nicht zu verwenden.

Das Abstumpfen der Deckschicht erfolgt mit 1,5 kg/m² leicht bindemittelumhülltem Abstreuma- terial der Lieferkörnung 1/3,

Die Bezeichnung der zu verwendenden Bitumenemulsionen erfolgt gemäß TL BE-StB 15 und kann daher von den Angaben in den ZTV-Asphalt-StB 07/13 abweichen (siehe ARS 17/2015).

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3.6 Ausbau von Abfällen und wiederverwendbaren Baustoffen

3.6.1 Allgemeines

Für alle im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Ausbaustoffe, Abfälle und überschüssigen Erdmassen bleibt der AG Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich. Entsorgung durch den AN Der AN wird für diese Abfälle Abfallbesitzer und ihm wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zuna- men der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen ver- antwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter. Transport von Ausbaustoffen Die terminlichen Abstimmungen mit den Entsorgungsunternehmen erfolgen durch den AN. Ge- forderte Transportpapiere (Übernahmescheine bzw. Registerbelege) sind vom AN zu beschaf- fen bzw. vorzubereiten. Eichenprozessionsspinner Alle aus dem Bereich des AG anfallenden, im Vorhaben nicht wiederverwendungsfähigen Stoff im Sinn des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetztes (KrW-/AbfG) als Abfall zu betrachten. Der AN ist verpflichtet, diese Stoffe zugelassenen Verwertungs-/Aufbereitungsanlagen zuzu- führen und sofern erforderlich, die entsprechenden Entsorgungsnachweise zu übergeben. Alle diesbezüglich anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.6.2 Probenahmen und Abfalldeklaration

Die Prüfzeugnisse der Untersuchung der umweltrelevanten Parameter liegen bei (siehe beilie- gende Baugrundgutachten). Diese sind bei der Wahl der Entsorgungsanlagen zu beachten. Soweit durch die Wahl des Entsorgers durch den AN zusätzliche Deklarationsanalysen wie z. B. nach Baurestmassenerlass erforderlich werden, werden diese einschließlich der ggf. daraus folgenden weiteren Mehrkosten vom AG nicht vergütet. Die Annahmebedingungen der Entsor- gungsanlagen sind zu beachten. Sofern der Entsorger nach Wahl des AN für die Annahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem AG vom AN mindestens 24 Werktage vor Abfuhr anzuzeigen.

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Dem AG ist die Probenahme 3 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der AG erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungser- gebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG eine Woche vor Probeentnahme das mit den zu- sätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.

3.6.3 Nicht gefährliche Abfälle

Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise ein- zurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungs- positionen enthalten abweichende Regelungen. Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 Ersatz- baustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vorzulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungswe- ges durch den AG erfolgen. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auftraggeber zu übergeben. Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe erfolgt über das als Anlage 19 beigefügte Formblatt. Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition und dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben. Liegen die Nachweise Wiegescheine/ Lieferscheine nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leis- tung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen. Für die Beförderung von Abfällen auf öffentlichen Straßen müssen die Fahrzeuge entsprechend § 55 KrWG gekennzeichnet sein.

Die in dieser Ausschreibung anfallenden nicht gefährlichen Abfälle sind nach dem Kreislaufwirt- schaftsgesetz (KrWG) einer zugelassenen Verwertungsanlage (Recycling) bzw. einer zugelas- senen Vorbehandlungs-/ Sortierungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen:

Abfallschlüssel für die häufigsten anfallenden Abfälle

Abfallart Abfallschlüssel

Beton 17 01 01

Asphalt 17 03 02

Boden und Steine 17 05 04

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle 17 09 04

Biologisch abbaubare Abfälle 20 02 01

Straßenkehricht 20 03 03

Ausbauasphalt

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Um eine möglichst hochwertige Wiederverwendung des Ausbauasphaltes zu ermöglichen, ist schichtenweise zu fräsen. Der als Zugabematerial für die Heißaufbereitung geeignete Ausbauasphalt ist entsprechend des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) möglichst hochwertig zu verwerten. Der Ausbauas- phalt ist von der Baustelle zu entfernen und einer güteüberwachten Asphaltmischanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Der anfallende Ausbauasphalt, der infolge von Bindemittelalterung nicht für die Verwertung im Heißmischgut geeignet ist, ist von der Baustelle zu entfernen und einer für dieses Material zu- gelassenen Entsorgungsanlage nach Wahl des AN zur Verwertung zuzuführen. Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüber- wachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen. Kehrgut

Die Entsorgung des Kehrgutes ist in die jeweilige Position einzurechnen und wird nicht geson- dert vergütet.

Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen (Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestand- teilen, Bankettschälgut): Gemäß Unterlagen des Auftraggebers sind 70% der Vorsorgewerte der BBodSchV Anlage 1, Tabellen 1 und 2 überschritten. Daher ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durch- wurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Folgenutzung nicht möglich. Die Verbringung auf Grundstücke privater Personen, Agrargenossenschaften oder Landwirtschaftsbetriebe ist ausgeschlossen. Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut:

Gemäß Unterlagen des Auftraggebers sind beim bankettschälgut bereichsweise die Grenz- werte der Vollzugshinweise überschritten (Parameter EOX).

Die Beprobungen der auszubauenden Bankettmaterialen, Tragschichten ohne Bindemitteln und Böden ergaben die Kalkulationswerte für Materialklassen nach Ersatzbaustoffverordnung (EBV) Recyclingbaustoff der Klasse 1 (RC-1) und Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0). (siehe Anlage 18 zur BB).Hinweise zum Umgang mit Oberboden

Bei der Beurteilung der Verwendungsmöglichkeiten von Oberboden sind neben den vegetati- onstechnischen Eigenschaften die umweltrelevanten Merkmale nach Bundes-Bodenschutzge- setz (BBodSchG) und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beach- ten. Es gelten die Vorsorgewerte der BBodSchV Anhang 2, Nr. 4. TOC-Werte werden dabei nicht berücksichtigt.

3.6.4 Gefährliche Abfälle

Die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen ist in elektronischer Form durchzuführen (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragte, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.

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Die gefährlichen Abfälle sind durch den AN auszubauen und zu der zugelassenen Entsorgungs- anlage zu transportieren. Die Zuweisung zur Entsorgungsanlage wird durch den AG beantragt.

Die an der Entsorgungsanlage anfallenden Kosten rechnet der AG mit der Entsorgungsanlage gesondert ab.

Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom AG geführt. Der AN hat dem AG 12 Werktage nach Auftragserteilung die Entsorgernummer und die Beförderernummer(n) in Textform mitzu- teilen. 12 Werktage vor Abfuhr hat der AN seinen Bedarf an Transportdokumenten (Begleit- scheinen) gemäß als Anlage 4.2 beigefügtem Formblatt anzumelden.

Der Auftragnehmer hat im Ergänzenden Formblatt (EGF) als Rechnungsbeauftragter zu signie- ren.

Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in den Leistungs- positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.7 Winterbau

Es ist Sache des AN, seinen Arbeitsablauf so zu gestalten, dass die vertraglich vereinbarten Termine eingehalten werden. Ungünstige Witterungsverhältnisse (regional als üblich geltende und durch meteorologische Messungen belegte Schlechtwettertage, Schneefälle, Frost- und Regentage) sind in das Ange- bot und die Ablaufplanung einzurechnen (z. B. angepasste Baustoffrezepturen, Abdeckung, Einhausung, zusätzliche Beheizung). Sie begründen keine Mehrkosten, Zeitverzögerungen oder Verlängerung der Bauzeit. Sofern aus der vom AN aufgestellten detaillierten Ablaufplanung mit der Notwendigkeit dieser Aufwendungen bei einzelnen Leistungspositionen gerechnet werden muss, ist dies entspre- chend einzukalkulieren. Auf Verlangen des AG hat der Bieter vor Zuschlagserteilung den kal- kulierten Ablaufplan vorzulegen.

3.8 Beweissicherung

Zustandsfeststellung Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom AN als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahr- ten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumenta- tion aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4). Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom AN, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben. Werden Verkehrswege von mehreren AN gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verur- sachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem AG zu übergeben.

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Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten, wie vor, zu wie- derholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Be- teiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Ko- pie zu übergeben. Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in die Position Baustellenein- richtung einzurechnen. Beweissicherung Vor Beginn der Bauarbeiten sind die gefährdeten Gebäude, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, durch eine Beweissicherung mit ausführlicher Fotodokumenta- tion aufzunehmen (VOB, Teil B § 3 Abs. 4). Die Beweissicherung ist an folgenden baulichen Anlagen durchzuführen:  Stützwände mit Geländer unter dem BW 57 im Zuge des Plessower Sees,  Fußgängerbrücke unter dem BW 57 im Zuge des Plessower Sees.

Die Beweissicherung ist von einem öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen durch- führen zu lassen. Die Unterlagen der Beweissicherung sind dem AG und dem Baulastträger bzw. Eigentümer in Kopie zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Beweissicherung zu wiederholen. Die Unterlagen der Be- weissicherung sind dem AG und dem Baulastträger bzw. Eigentümer in Kopie zu übergeben. Alle Aufwendungen für die Beweissicherung sind in die entsprechende Leistungsposition ein- zurechnen.

3.9 Sicherungsmaßnahmen

Die Sicherung der Baustelle gegen unbefugtes Betreten obliegt dem AN. Alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die Arbeitsstelle, sowie den Natur- und Land- schaftsschutz sind vom AN zu veranlassen. Der AN hat seine Technologie sowie seine zum Einsatz kommende Gerätetechnik so zu wäh- len, dass angrenzende Bauteile und Anlagen nicht beschädigt werden. Ggf. eintretende Be- schädigungen werden zu Lasten des AN beseitigt. Die Grenzwerte der DIN 4150 sind einzuhal- ten.

3.10 Belastungsannahmen

Entfällt.

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren

3.11.1 Übergabe Festpunkte und Messarbeiten

Im Rahmen der Baumaßnahme wird grundsätzlich eine vermessungstechnische Anlaufbera- tung durchgeführt, in der Anforderungen und Umfang der vermessungstechnischen Leistungen

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konkretisiert und festgelegt werden. Der Inhalt und Umfang der Bauabrechnung bzw. der Prüf- berechnung sowie die anzuwendenden REB-Verfahren werden protokolliert. Das Protokoll der vermessungstechnischen Anlaufberatung wird Vertragsbestandteil. Außerdem werden die Ver- antwortlichkeit für den Abruf der Messeinsätze des Kontrollvermessers des AG und die Fristen für die Auswertung und Übergabe der Messergebnisse festgelegt. Die Übergabe der Festpunkt- und Absteckungsunterlagen sowie die Übergabe der vermarkte- ten Punkte ist von AG und AN zu protokollieren. Die Absteckung erfolgt ausschließlich nach Landeskoordinaten. Nach der Übergabe der Festpunkte und der Achsen durch den AG an den AN ist dieser für die Laufendhaltung, Sicherung, Wiederherstellung und Erneuerung allein verantwortlich. Der Zugang zu und die Sicht zwischen den Fest- und Achspunkten ist zu jeder Zeit durch den AN zu gewährleisten. Am Ende der Baumaßnahme ist das dann aktuelle Festpunktfeld durch den AN an den AG zusammen mit den notwendigen Unterlagen (Netzübersicht, Koordinatenlisten, etc.) zu überge- ben. Die Übergabe ist zu protokollieren. Die vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung ist auf Verlangen in Gegenwart der örtlichen Bauüberwachung auszuführen. Die Messwertaufnahme auf einer Gussasphaltdeckschicht hat mit Platte zu erfolgen. Der AN hat alle anderen Vermessungsleistungen zu seinen Lasten durchzuführen. Der AN hat dem AG alle im Rahmen der Vermessungsarbeiten verwendeten und entstandenen Unterlagen auf Verlangen vollständig und systematisch geordnet zu übergeben. Die vertragsgemäße Herstellung der baulichen Anlage ist in den einzelnen Bauzuständen nach Lage und Höhe zu prüfen. Der Deckenaufbau ist entlang der Randlinien, den Fahrbahnrändern, der Mittellinie und den mindestens im Profilabstand der Ausführungsplanung und an allen Stel- len von Gefällewechseln durch geometrisches Nivellement zu prüfen und den projektierten Grö- ßen gegenüberzustellen. Die Ergebnisse sind für jeden Bauzustand einzeln tabellarisch in Form von EXCEL-Tabellen und als Messdateien im ASCI-Format zu übergeben.

3.11.2 Abrechnung, Aufmaße, elektronische Bauabrechnung

Allgemein Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Als gültiges Aufmaßverfahren für die Bauabrechnung wird die REB-VB zugrunde gelegt. Detail- lierte Abstimmungen sind vor Baubeginn mit der zuständigen Bauleitung des AG zu führen. Grundlage bilden die VOB/Teil C und die anzuwendenden DIN-Unterlagen. Die Aufmaße sind durch den AN und den AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur schwer feststellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an dem Aufmaß, so gelten die evtl. auch unvollständigen Aufmaße des AG, es sei denn, der AN beweist ihre Unrichtigkeit. Die gesamten Aufmaße sind in einem Aufmaß- und Abrechnungsplan einzutragen.

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Für die Dokumentation der Vermessung und den Datenaustausch sind die folgenden Festle- gungen und Beschreibungen verbindlich: „Leitfaden für den Datenaustausch von Vermessungs- daten mit Ingenieurbüros und Baufirmen sowie der Grundsätze für die Geländeerfassung und die Bestandsdokumentation der Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Nordost" (An- lage 20 zur BB). Eichenprozessionsspinner Die Rechnung ist nach Fertigstellung mit allen Originalunterlagen an die NL Nordost per E-Mail einzureichen. Die Aufmaße werden vom AN und AG gemeinsam unter Beachtung der OZ – NR., getrennt für jeden Schadensfall, vorgenommen. Als Aufmaßblätter sind die gültigen Vordrucke (HVA-StB- Aufmaß ssd-listen) zu verwenden. Formlose Aufmaßblätter werden nicht anerkannt. Mehr- oder Minderleistungen, die zur sachgerechten Leistungserfüllung unumgänglich sind, sind beim AG vor Erbringung genehmigen zu lassen. Sie werden nicht gesondert vergütet, so- fern ein eigenständiges Handeln des AN vorliegt. Außerdem sind sie in der Abrechnung geson- dert kenntlich zu machen. Mengenmehrungen und Zusatzleistungen  Ein Mehreinbau wird nicht gesondert vergütet, sofern eigenmächtiges Handeln des AN vor- liegt. Der Mehreinbau bedarf der Zustimmung des AG.

Mindereinbau  Mindereinbau bedingt Abzug. Zur Abrechnung gelangen nur die tatsächlichen ”Ist-Mengen”.  Der Nachweis von Mehr- bzw. Mindereinbau erfolgt durch ein gemeinsames Aufmaß von AN und AG sowie die Originale der Lieferscheine.

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Abrechnungsgrundsätze Alle Aufmaße sind zwingend unter Beachtung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und der HVA B-StB zu erstellen. Insbesondere sind dabei folgende ergänzende Festlegungen zu beachten:  Der AN hat den AG rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.  Nur für den Fall, dass Leistungen aufgemessen werden müssen, sind sie entsprechend dem Fortgang der Leistung entsprechend in Aufmaßblättern gemeinsam zu erfassen.  Die Aufmaßblätter sind an die Form der HVA B-StB gebunden.  Die Angaben zum AG müssen immer die Projekt- und Vertragsbezeichnung beinhalten  Aufmaße sind mit Angaben zu versehen, aus denen hervorgeht, in welcher Örtlichkeit auf- gemessen wurde.  Angaben im Aufmaßblatt und Skizzen müssen eindeutige Positionsbezüge haben.  Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten.  Aufmaßblätter sind übersichtlich aufzustellen; sie sollen sinnvolle zusammenhängende Leistungen enthalten (in der Regel mehrere OZ auf einem Aufmaßblatt mit Skizze).  Abschriften (Reinschriften) von Originalen sind grundsätzlich nicht zulässig.  Alle Eintragungen sind mit dokumentenechten Stiften vorzunehmen.  Leere Flächen sind mit einem Buchhalter-Z zu sperren.  Die Aufmaßblätter sind vom AN und dem AG mit Datumsangabe unter „Aufgestellt" abzu- zeichnen. Nur solche Aufmaße dürfen in die Mengenberechnung einfließen.  Jede Aufmaßblattnummer darf nur einmal vergeben werden. Entfällt ein Aufmaßblatt, so ist dessen Nummer nicht wieder zu verwenden.  In der Adressbezeichnung (DA11) kann die Aufmaßblattnummer verwendet werden. (z.B. Aufmaßblatt 15 - alle auf diesem Aufmaßblatt befindlichen Positionen sind unter der Ad- resse, Blatt-Nummer 0015 zu erfassen); Details regelt die Abrechnungsvereinbarung  Die Originale der Liefer-/Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die Durchschriften der AN.  Die Abrechnung von OZ mit der Mengeneinheit (ME) „psch“ bzw. zeitabhängige OZ werden ausschließlich mit entsprechenden Listen [z.B. mit Excel] geführt; ausgenommen Wasser- haltung, Pumpenstunden, o.ä.

Detaillierte Abrechnungsfestlegungen und -verfahren für das jeweilige Bauvorhaben werden nach der Beauftragung, schriftlich in der Vereinbarung zur Bauabrechnung gem. den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen getroffen.

Elektronische Bauabrechnung Ergänzend zu den entsprechenden Ziffern der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen wird festgelegt: Um einen reibungslosen Ablauf der Bauabrechnung zu gewährleisten, sind vor Ausführung der Vertragsleistungen zwischen dem AG einerseits sowie dem AN andererseits in den jeweiligen Bauanlauf- bzw. Vermessungsbesprechungen detaillierte Festlegungen für die Anwendung der Datenverarbeitung bei der Bauabrechnung schriftlich zu treffen. Dazu gelten folgende Grunds- ätze:  Aufstellung der Mengenberechnung im Format REB 23.003 (NICHT 2009)

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 Vorläufige Abrechnungsmengen sind im Nummernbereich 8000 bis 8999 abzurechnen  Die Verwendung des Kennzeichens „Schätzmenge“ ist nicht zulässig  Korrekturen durch den AG erfolgen im Nummernbereich 9000 bis 9999  Die Verwendung der Kennzeichen „P“ und „Z“ ist nicht zulässig  Das Vornehmen von Korrekturen Nummernbereich des AN ist unzulässig  Das Aufstellen von Mengen im Nummernbereich des AG ist unzulässig  Die Übergabe der Daten erfolgt grundsätzlich als Zuwachs und (zum Datenabgleich bzw. zur Schlussrechnung) auch kumuliert  Die Ausdrucke der Mengenermittlung sind jeweils je AZ und kumuliert je AR aufzustellen; dabei sind die einzelnen Mengenberechnungen seitlich mit dem AZ zu kennzeichnen  Die DA11-Dateien sind eindeutig mit Rechnungsdatum und Nr. des AZ im Dateinamen zu kennzeichnen (ohne Leer- und Sonderzeichen im Dateinamen)  Die Korrekturdaten des AG werden dem AN zurückgegeben und sind zwingend einzulesen und im nächsten AZ zu berücksichtigen  Die Übergabe der geprüften Rechnungsmengen (Prüfzeilen des AG) erfolgt ausschließlich als DA11 Die Mengenberechnungen haben für die Bauabrechnung elektronisch zu erfolgen. Die Unterla- gen für die Mengenberechnung sind dem AG in analoger (2-fach) und digitaler Form zu über- geben. Bei der Auswahl der Software ist zu beachten, dass die zur Anwendung kommenden Pro- gramme, den in der Sammlung enthaltenen „Allgemeinen Bedingungen für die Anwendung der REB-Verfahrensbeschreibungen“ Ausgabe 2012, entsprechen.

Rechnungslegung Die Bauleistung ist im gesamten Umfang einmalig abzurechnen. Die Bestellnummer des AG ist zwingend auf jeder Rechnung anzugeben. Diese wird dem AN nach Auftragserteilung mitgeteilt. Es erfolgt eine getrennte Rechnungslegung für die Leistungen auf Rechnung der Autobahn GmbH des Bundes (BK 1000) und für die Leistungen auf Rechnung des Bundes (BK 2000). Die Rechnungen sind mit den entsprechenden Aufmaßen und den Massen- / Mengenermittlung zu stellen.

3.11.3 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten

Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau, Ausgabe 2012 (TP D-StB 12), wobei die Messverfahren 2.1 und 2.2 nicht zu- gelassen sind. Grundsätzlich bedarf das vorgesehene Dickenmessver-fahren vor Beginn der Arbeiten der Bestätigung durch den AG. Gemäß TP D-StB ist die Rautiefe einer Gussasphaltdeckschicht von der ermittelten Einbaudi- cke der Gussasphaltdeckschicht abzuziehen. Die Rautiefe wird in der Kontrollprüfung bestimmt. Die um die Rautiefe abgeminderte Einbaudicke der Gussasphaltdeckschicht wird der Abrech- nung zugrunde gelegt.

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3.11.4 Bestandsdokumentation

Bestandsvermessung Nach Abschluss der Arbeiten ist zur Bestandsdokumentation eine Bestandsvermessung nach den Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Vermessung (RAS-Verm) durch- zuführen. Die Vermessung ist an das amtliche Lage- und Höhennetz anzuschließen. Bei Verwendung von autobahninternen Festpunkten bzw. Schaffung neuer Festpunkte ist eine Abstimmung mit der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordost, Abteilung 4 des Geschäftsbereiches A vorzunehmen. Die Ergebnisse sind in analoger und digitaler Form in den amtlichen Landessystemen  Lage: ETRS 89  Höhe: DHHN 2016 zu übergeben. Es ist zu beachten, dass die Entwurfsvermessung sowie die Ausführungsplanung auf:  Lage: ETRS 89  Höhe: DHHN 92 beruhen. Mehraufwendungen und Erschwernisse für die Erstellung der Bestandsdokumentation im amtlichen Landessystem sind in die OZ „Bestandunterlagen“ einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die graphischen Daten sind 3-dimensional im OKSTRA-Format und als DXF oder DWG blatt- schnittfrei zu liefern und in die vorliegende Bestandsvermessung einzuarbeiten. Nähere Anga- ben zu den Grundsätzen und zur Datenübergabe sind dem „Leitfaden für den Datenaustausch von Vermessungsdaten mit Ingenieurbüros und Baufirmen sowie der Grundsätze für die Gelän- deerfassung und die Bestandsdokumentation der Autobahn GmbH des Bundes – Niederlas- sung Nordost“ (Anlage 02 zur Baubeschreibung) zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass ggf. der Abschnitt 2 der Anlage 02 (amtliches Lage- und Höhen- system) in Abstimmung mit dem AG bezogen auf das derzeitige Lage- und Höhensystem der vorhandenen Bestandsvermessung abzugleichen/anzupassen ist.

Weitere Bestandsunterlagen Vom AN sind Datenerfassungsblätter entsprechend Formularen des AG (siehe Muster in An- lage 05 zur BB), getrennt nach Strecke und Anschlussstellen zu erstellen. Hier sind die jeweili- gen Aufbaudaten (Oberbauschichten mit Baustoffzusammensetzungen, Oberflächenbehand- lung, usw.) zu dokumentieren. Für die neu eingebauten Entwässerungseinrichtungen sind gesonderte Entwässerungspläne anzufertigen. Zusätzlich sind folgende Daten zu erfassen und zu dokumentieren:  Bestandsvermessung, Teil Entwässerung mit Angaben zur Höhenlage, Material, Rohr- läng/Haltungslänge, Durchmesser etc. im Format DXF und PDF (blattweise)  Datenblätter zu den Schächten und Abläufe (Schacht- und Ablaufkataster gemäß Anlage 3 und 4) als PDF je Objekt mit Dateinamen entsprechend der Objekt-ID

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 Vermessungsdaten zu den Schächten und Abläufen als TXT/ASCI-Datei mit Punkt-Nr. gem. der Objekt-ID und der Zuordnung der Einzelpunkte gem. dem Schacht- und Ablauf- kataster  Kanal - TV Dokumentation des Leitungssystems als Abnahme-Befahrung  Nachweise der Dichtheitsprüfung nach DIN 1610 im Format PDF

Die Bestandsunterlagen sind 2-fach in Papierform und in digitaler Form dem AG zur Abnahme zu übergeben. Die Unterlagenübergabe ist Abnahmekriterium.

3.12 Prüfungen

3.12.1 Eignungsnachweis/Erstprüfungen

Allgemein Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Baustoffgemische Erst-/Eignungs- prüfungen und/ oder Eignungsbeurteilungen, Eignungsnachweise oder Zulassungsbescheide erforderlich werden, sind diese mindestens 10 Werktage vor der ersten Verwendung des Bau- stoffes/Baustoffgemisches dem AG mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen. Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom AN nachzu- weisen. Hier ist das Kapitel 3.5. zu beachten. Die Kosten hierfür trägt der AN. Erst-/Eignungsprüfungen sind nach den einschlägigen Technischen Regelwerken von einer nach der RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchzuführen und vom AN dem AG zur Kenntnis- nahme vorzulegen. Die zeitlich befristete Gültigkeit der Erst-/Eignungsprüfungen ist zu beach- ten.

Fugenverguss Für die heiß verarbeitbare Fugenmasse sind Produktdatenblätter einzureichen.

Erdbau

Die gemäß ZTV E-StB vorzulegende Eignungsprüfung muss mindestens

 die Korngrößenverteilung  den Glühverlust  die Plastizität (nur bei feinkörnigen Böden)  den vorhandenen Wassergehalt  die Proctordichte und optimalen Wassergehalt enthalten.

Für Bodenmaterial, der nicht aus Gewinnungsbetrieben stammt, muss durch chemische Unter- suchungen der Nachweis für die Einhaltung der erforderlichen Zuordnungswerte erbracht wer- den.

Bei anthropogenen Böden ist der Anteil von Fremdbestandteilen anzugeben.

Das Alter der Analyse darf 2 Jahre nicht überschreiten.

Oberboden

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Die Anforderungen für den Oberboden der Muldenandeckung sind im Zuge der Erstprüfung nach DIN 18035-4:2012-01 und DIN 18035-5:2007-08, Abschnitt 6.6 nachzuweisen.

Der aufzubringende Oberboden im Bereich der Böschung und Randbereiche muss eine ähnli- che Wasserdurchlässigkeit wie das Dammmaterial aufweisen. Deshalb sind für den Oberboden im Rahmen der Eignungsprüfung folgende Nachweise zu erbringen:

 Anteil der abschlämmbaren Bestandteile bei Andeckung auf gemischt- oder feinkörni- gen Böden 15 bis 50 M.%  Anteil der abschlämmbaren Bestandteile bei Andeckung auf grobkörnigen Böden bis max. 8 M.%  Anteil organischer Bestandteile min. 3,0 M.%

Asphaltschichten Zusätzlich zu dem nach ZTV Asphalt-StB vorzulegenden Eignungsnachweis muss für das As- phaltmischgut, das nicht in der aktuellen Liste der überwachten Asphaltmischanlagen aufge- führt ist, mit der Erstprüfung und der Erklärung über die Eignung des Gemisches für den vorge- sehenen Verwendungszweck ein gültiges Zertifikat einer notifizierten Stelle über die werksei- gene Produktionskontrolle (WPK) vorgelegt werden. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem Auftraggeber mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL Asphalt-StB vorzulegen. Das ausgefüllte Formblatt „Klassifizierung von Asphaltgra- nulat“ (siehe BTR RC-StB, Anlage D 2) mit dem Eignungsnachweis ist vorzulegen (Gültigkeit der Klassifizierung gemäß BTR RC-StB beträgt max. 12 Monate). Alle bei der Herstellung der Asphaltgemische hinzudosierten Bindemittel und Zusätze sowie die verwendeten Asphaltgranulat-Zugabemengen sind im Eignungsnachweis anzugeben. Im Eignungsnachweis ist für die in folgenden Tabellen aufgeführten Bitumensorten des einge- setzten Frischbindemittels auszuweisen, wie im Rahmen des Bauvertrages, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nutzungsdauer, gleichbleibende Asphaltmischguteigenschaften sicher- gestellt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die im Rahmen der Erstprüfung und zur Asphaltproduktion verwendeten Bitumen in ihren Eigenschaften den Angaben der Ta- bellen entsprechen. Der Nachweis kann auf Grundlage eigener Untersuchungen des AN oder auf Basis der Voruntersuchungen des Lieferanten erbracht werden.

Tabelle 1: Verformungseigenschaften von Straßenbaubitumen

Merkmal oder Ei- genschaftEin- heitPrüfme- thodeSorten
30/4550/7070/100160/220
Äquisteifigkeits- temperatur T (G*=15kPa) bei 1,59 Hz°Cin Anleh- nung an AL DSR Prüfung52 bis 5847 bis 5342 bis 4835 bis 41

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Merkmal oder Ei- genschaftEin- heitPrüfme- thode (T-Sweep oder BTSV)Sorten
30/4550/7070/100160/220
Phasenwinkel δ (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz°≥75≥75≥ 75≥ 75

Tabelle 2: Verformungseigenschaften von Elastomermodifizierten Bitumen (PmB A)

Merkmal oder Ei- genschaftEin- heitPrüfme- thodeSorten
25/55-55 A10/40-65 A40/100-65 A
Äquisteifigkeits- temperatur T (G*=15kPa) bei 1,59 Hz°Cin Anleh- nung an AL DSR Prüfung (T-Sweep oder BTSV)48 bis 6256 bis 6848 bis 58
Phasenwinkel δ (G*=15 kPa) bei 1,59 Hz°≤ 75≤ 75≤ 70

Die ausreichende Verformungsbeständigkeit von Walzasphaltdeck- und -binderschichten ist ge- mäß TL Asphalt-StB, Tab. 6 und 8 über den Spurbildungstest im Rahmen der erweiterten Erst- prüfung nachzuweisen. Das Ergebnis des Spurbildungsversuches wird Bestandteil des Eignungsnachweises. Beträgt die verbleibende Umhüllung nach Prüfung des Haftverhaltens gemäß TP Asphalt-StB, Teil 11 weniger als 60 %, ist es nicht ausreichend, allgemein auf gute Erfahrungen zu verwei- sen, um auf haftverbessernde Maßnahmen zu verzichten. Der Verweis auf langjährige Erfah- rungen muss konkret an Hand von mindestens drei Referenzen mit Angabe der Baumaßnahme, des Auftraggebers und des Einbaujahres belegt werden. Wird für die Abstreuung von Gussasphaltdeckschichten ein Splitt verwendet, der nicht Bestand- teil des Mischgutes ist, so ist dessen Haftverhalten gemäß TP Asphalt-StB, Teil 11 nachzuwei- sen.

Markierung Die Eignung der weißen und gelben Markierungssysteme ist vom Auftragnehmer durch einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem Verlauf der Rundlaufprüfanlage (RPA) nachzuweisen. Dieser Prüfbericht mit dem Verlauf der Rundlaufanlage (RPA) sollte 3 Wochen vor erster Ver- wendung dem Auftraggeber, vorgelegt werden.

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3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen des AN

Allgemeines Die Pläne für die Eigenüberwachungsprüfungen mit Benennung des Prüflabors sind dem AG zu Beginn der Arbeiten zu übergeben. Eichenprozessionsspinner Die Überwachung und fachliche Prüfung der Abrechnungsunterlagen erfolgen von der zustän- digen Autobahnmeisterei. Der AN hat Eigenüberwachungsprüfungen vorzunehmen, um Güteeigenschaften, Bauteile und Leistungen nach vertraglichen Anforderungen zu gewährleisten. Erdbau Für die Eigenüberwachung im Erdbau gilt, dass eine Ausfertigung der Prüfberichte dem AG spätestens einen Tag nach Durchführung der Prüfung auszuhändigen ist. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfungen zu beauftragen. Für die Eigenüberwachung ist die Prüfmethode „M3 – Vorgehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens“ anzuwenden. Für die indirekte Prüfung der Verdichtung mit dem Statischen Plattendruckversuch oder mit dem Dynamischen Plattendruckversuch gelten die Richtwerte der Tabelle 10 und 11 der ZTV E- StB 17. Bei der Leitungsgrabenverfüllung kann ersatzweise im Bereich von Leitungsgräben ab einer Tiefe von 1 m die Dichtemessung bei Verfüllmaterial aus grobkörnigem Boden oder gemischt- körnigem Boden mit einem Feinkornanteil < 15 M.-% durch Prüfung des Sondierwiderstandes mit Rammsondierung nach DIN 4094 erfolgen. Die Mindestschlagzahl ist für den geforderten Verdichtungsgrad entsprechend der verwendeten Bodenarten zu ermitteln. Die Aufwendungen für die zusätzlichen Prüfungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet.

Schottertragschicht Für den Nachweis der Verdichtung der Schottertragschicht ist die Methode M2 gemäß ZTV E- StB anzuwenden. Die Prüfergebnisse sind mittels selbstschreibender Geräte zu dokumentieren und in prüffähiger Form dem Auftraggeber lückenlos vorzulegen. Die Abnahme der Probever- dichtung hat auf einem 200 m langen Teilstück des Bauabschnitts in Abstimmung und unter Beteiligung des AG zu erfolgen. Die Arbeitsanweisung für das Arbeitsverfahren mit den lt. ZTV E-StB geforderten Angaben ist dem AG vor Baubeginn vorzulegen. Es ist Sache des AN, seine Verdichtungsarbeiten so einzurichten, dass die in den betreffenden Positionen vorgeschriebene Lagerungsdichten unbedingt erreicht werden. Dem Auftraggeber ist nach Abschluss der Arbeiten eine komplette Dokumentation der Eigenüberwachung vorzu- legen.

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Die Ebenheit der Schottertragschicht ist nach ZTV SoB-StB zu prüfen. Dem AN obliegt die Wahl eines geeigneten Prüfverfahrens. Die Ergebnisse sind dem AG vor Einbau der Asphalttrag- schicht vorzulegen.

Entmischte Bereiche der Schottertragschicht sind zu Lasten des AN aus- und mit anforderungs- gemäßem Material neu herzustellen. Die Aufwendungen für diese zusätzlichen Prüfungen sind in die Einheitspreise zur Herstellung der STS einzurechnen. Sie werden nicht gesondert vergütet.

Asphaltschichten

Messungen und Dokumentation während des Einbaus

Beim Einbau von TA-Asphalt sind während des gesamten Einbauzeitraums durch den Auftrag- nehmer im Rahmen der Eigenüberwachung folgende Messungen durchzuführen und zu doku- mentieren:

 Wetter (mindestens stündlich)  Lufttemperatur (Messung in 2 Metern Höhe und Temperatur der Unterlage); mindestens stündlich  Windgeschwindigkeit und -richtung (mindestens stündlich oder kontinuierlich)  Relative Luftfeuchte (mindestens stündlich oder kontinuierlich)  Temperatur des angelieferten Asphaltmischguts bei jedem Entladevorgang im Beschi- cker- und Fertigerkübel.  Zunahme der Verdichtung von Beginn bis zum Ende des Asphalteinbaus mittels Auf- setz-Sonde (Elektromagnetische Messung (PQI Sonde) oder Radioaktive Messung (Iso- topensonde))  Alternativ kann zur Beurteilung und Dokumentation einer homogenen Verdichtung der Einsatz von Systemen zur flächendeckenden dynamischen Verdichtungskontrolle von Asphalt (FDVK) erfolgen.  Dokumentation der aufgebrachten Bitumenemulsion unmittelbar vor der Überbauung (Art und Ansprühmenge der eingesetzten Bitumenemulsion, angesprühte Unterlage je Einbaubahn, Lage der Einbaubahn, Station, Datum/Uhrzeit und Foto)

Bankette

Vor Einbau des Bankettmaterials ist auf der Oberfläche des Füllbodens die geforderte Tragfä- higkeit von Evd ≥ 25 MPa in Abständen von 250 m nachzuweisen. Der AG ist an den Prüfungen zu beteiligen.

Der Nachweis des geforderten Evd ≥ 40 MPa erfolgt an gleicher Stelle nach Fertigstellung der Bankette.

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3.12.3 Kontrollprüfungen des AG

Allgemeines Kontrollprüfungen werden vom AG veranlasst. Der AN hat die damit möglicherweise verbunde- nen Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen. Die Durchführung zusätzlicher Kontrollprüfungen kann nur bis zu 6 Wochen nach Übersendung des Prüfberichtes für die ursprünglichen Kontrollprüfungen gefordert werden. Zusätzliche Un- tersuchungen des Verdichtungsgrades von Asphaltschichten können nur innerhalb von 14 Ta- gen nach Übergabe des Prüfberichtes verlangt werden, wenn die Strecke bereits unter Verkehr liegt.

Erdbau

Unabhängig von der für die Eigenüberwachung festgelegten Methoden für die Verdichtung be- hält sich der AG vor, an nach Augenschein ausgewählten oder an vermuteten Schwachstellen Kontrollprüfungen durchzuführen. Wird dabei eine ungenügende Verdichtung nachgewiesen, ist der anforderungsgemäße Zustand herzustellen.

Schottertragschicht

Der Prüfumfang wird gegenüber den Empfehlungen der ZTV SoB-StB erhöht. Die Tragfähigkeit sowie die Korngrößenverteilung werden alle 300 m überprüft.

Bankettbefestigungen

Unabhängig von den Ergebnissen der Eigenüberwachung behält sich der AG vor, an nach Au- genschein ausgewählten oder an vermuteten Schwachstellen Kontrollprüfungen durchzufüh- ren. Wird dabei eine ungenügende Verdichtung nachgewiesen, ist der anforderungsgemäße Zustand herzustellen.

Asphaltschichten Soweit auf der Baustelle nicht anders vom AG angeordnet wird, umfasst die Mithilfe des AN bei der Probenahme insbesondere  die Bereitstellung der Probegefäße und der Aufkleber  die Bereitstellung der Gerätschaften zur Probenahme (z.B. Probeschaufel, kalibriertes Ein- steckthermometer),  die Durchführung der Probenahme gemäß TP Asphalt-StB,  das Einfüllen der Probe in die Probegefäße (Anzahl der Teilproben gemäß TP Asphalt-StB)  die ordnungsgemäße Verpackung der Probegefäße und  die unverzügliche Übergabe der Probegefäße an den AG

Der AG wird im Rahmen der Probenahme ausführen  Versiegeln der Proben mit Aufklebern und Unterschrift  die Handschriftliche Niederschrift über die Probenahme, insbesondere die Dokumentation  der Anzahl der Teilproben,  einer etwaigen Verweigerung der Annahme einer Teilprobe und sonstiger Beson- derheiten dokumentieren,  das Beschriften des Probegefäßes (z.B. mit Aufklebern)

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Die Ergebnisse der Kontrollprüfungen werden mit den Werten der vom AN eingereichten Erst- prüfung an der entsprechenden Station verglichen. Bei Lieferung von Asphaltbindermischgut aus 2 Mischwerken hat die Zuordnung der Mischgut- proben zum Lieferwerk auf der Baustelle durch den AN zu erfolgen. Art und Umfang der Kontrollprüfungen am Asphaltmischgut und der eingebauten Asphaltbin- derschicht werden nach Tab. 26 der ZTV Asphalt-StB für Asphaltbinderschichten durchgeführt. Zusätzlich wird der Hohlraumgehalt an der eingebauten Schicht je angefangene 3.000 m2 über- prüft. Für die Schichteigenschaften von Asphaltbinderschichten aus AC B S SG werden folgende An- forderungen vereinbart:

SchichteigenschaftenAC 16 B S SG
Einbaudicke cm5,0 und 9,5
Verdichtungsgrad %≥ 98
Hohlraumgehalt am Bohrkern Vol.-%1,5 bis 5,5

Als Grenzwerte und Toleranzen für die Binderschicht AC 16 B S SG gelten die Anforderungen für AC B der ZTV Asphalt –StB 07/13, Abschnitt 4.1. Für den Grobkornanteil gilt die Toleranz für Asphaltgemische AC D der Tabelle 23. Die zulässige Bindemitteltoleranz bei der Kontrollprüfung beträgt - 0,3 %, +0,4% für Deckschich- ten als Einzelwert gegenüber dem vereinbarten Wert aus der Erstprüfung. Die in der Kontrollprüfung ermittelte Dynamische Stempeleindringtiefe des Gussasphaltes darf um max. + 0,2 mm vom Wert des Eignungsnachweises abweichen. Die für den Gussasphalt im Eignungsnachweis angegebene Bruchtemperatur aus dem Abkühl- versuch (Ansprache der Kälteflexibilität durch den Abkühlversuch und Einaxialen Zugversuch nach TP Asphalt-StB, Ausgabe 2013, Teil 46A – Kälteeigenschaften: Einaxialer Zugversuch und Abkühlversuch) ist auch in der Kontrollprüfung zu erreichen. Für den Schichtenverbund gelten die Anforderungen der ZTV Asphalt-StB. Diese gelten auch für die im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen auf vorhandene Asphaltunterlagen aufgebrach- ten Asphaltschichten. Die Messung der Spurrinnentiefe innerhalb und/oder nach Ablauf der Verjährungsfrist für Män- gelansprüche wird mit einem von der BASt zertifizierten, schnell fahrenden Messsystem durch- geführt. Für Spurrinnen, die den Grenzwert für die Ebenheit in Querrichtung gemäß ZTV As- phalt-StB von 7 mm überschreiten, sind durch den AG die Ursachen und die betroffenen Schich- ten zu ermitteln. Danach sind die betroffenen Schichten zu erneuern.

SMA

Zulässige Bindemitteltoleranz bei der Kontrollprüfung: - 0,3 %, +0,4% für Deckschichten aus SMA als Einzelwert gegenüber dem vereinbarten Wert aus der Erstprüfung.

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Der Mindesthohlraumgehalt an der fertigen Asphaltdeckschicht aus SMA muss mindestens 2,5 Vol. % betragen. Bei Bestimmung der Wasseraufnahme muss diese jeweils 1 % geringer als der nachzuweisende Hohlraumgehalt sein.

Oberflächeneigenschaften Die Abnahmegrenzwerte für die Griffigkeit nach ZTV Asphalt-StB sind auch dann maßgebend, wenn die Messungen aufgrund der einzuhaltenden Messbedingungen nach TP Griff-StB (SKM), Abschnitt 5.2 nicht in dem in den ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 5.4.6 festgelegten Zeitraum von 4 bis 8 Wochen nach Verkehrsübergabe erfolgen können. 8 Monate dürfen aber nicht über- schritten werden. Verlangt der AN gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 6.1 aufgrund eines vorliegenden Mangels der Griffigkeit eine erneute Kontrollprüfung, so muss dies innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Mängelrüge erfolgen. Die erneute Kontrollprüfung ist innerhalb eines Zeit- raums von 8 Wochen nach Eingang der Mängelrüge durchzuführen. Der Termin ist einvernehm- lich zwischen AN und AG unter Beachtung der erforderlichen Temperaturbedingungen abzu- stimmen. Die Ebenheit der Deckschicht wird durch den AG in Längsrichtung mittels Planograf sowie in Querrichtung als orientierende Messung mittels 4-m-Richtscheit ermittelt. Belastbare Ergeb- nisse zur Querebenheit sind mittels Profilograf zu ermitteln. Werden vertraglich belastbare Er- gebnisse zur Querebenheit benötigt, ist mittels Profilograf zu messen. Auswertungsgrundlage für die Messungen sind die ZTV Asphalt-StB. Überschreitungen der Grenzwerte in Längs- und Querrichtung gelten gleichermaßen als Mangel. Unterschiede in der Verfahrensweise bei der Behandlung von Mängeln bei Längs- und Querebenheit sind ausgeschlossen. Die Rautiefe einer Gussasphaltdeckschicht wird mit dem Prüfverfahren gemäß TP Textur-StB (ZTM) 20 bestimmt. Der Abstand der Messorte beträgt 100m alternierend über die Fahrstreifen und auf gesondert hergestellten Vorlege-/Randstreifen.

3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitspla- nes (SiGe-Plan) – Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“

Beim Fräsen von Beton- und Asphaltschichten sind die Schutzmaßnahmen nach den „TRGS 559 – Mineralischer Staub“ zu beachten. Die Kosten für die technischen Schutzmaßnahmen beim Aufbrechen /Fräsen sowie Aufnehmen, Transportieren und Abladen sind in die Einheits- preise einzurechnen. Soweit die verwendeten Großfräsen noch nicht mit einer Vorrichtung zur wirksamen Staubre- duzierung ausgestattet sind, muss Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmaske mit P2-Filtern) getragen werden. Sollte Ambrosiabewuchs festgestellt werden, sind die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnah- men einzuhalten. Das Merkblatt des Landes Brandenburg „Schutz der Beschäftigten bei der Bekämpfung von Ambrosia - Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie Aufsichts- behörden“ ist zu beachten. Der AN hat festgestellte Ambrosiabestände sofort an den AG zu melden. Bei den Arbeiten unter Eichenbäumen kann es durch Prozessionsspinnerbefall zu einer akuten Gefahr für den Menschen kommen, besonders während der Raupenfraßzeit von Mai bis Juli.

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Wenn die Arbeiten in den befallenen Gebieten fortgesetzt werden müssen, sind Arbeitsschutz- maßnahmen erforderlich. Dazu gehören Einwegoverale mit Kapuze, Vollsichtschutzbrillen, Feinstaubmasken FFP 2 und Schutzhandschuhe. Die Kosten für die Arbeitsschutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die ASR A5.2 in der aktuellen Fassung ist zum Schutz von Beschäftigten auf Baustellen vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr im Grenzbereich zum Straßenverkehr zu beach- ten.

4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

Unterlagen, die der Ausschreibung beiliegen Die nachfolgenden Unterlagen liegen zum Zwecke der Ausschreibung bei und dienen nur der Information:  Übersichtskarte  Lageplan  Querschnitt  Konzept der Verkehrsführung – Lageskizze  Ablaufliste  Schachtliste

Unterlagen, die dem AN nach Zuschlagserteilung übergeben werden Nach Zuschlagserteilung wird dem AN die zur Bauausführung freigegebene Ausführungspla- nung, entsprechend der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Ergänzend zu den der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen erhält der AN nach Zuschlagser- teilung folgende Ausführungsunterlagen:  Festpunktfeld

4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Ausführungsunterlagen

 Koordinierter Bauzeitenplan  Einbau- und Logistikkonzept  Baustelleneinrichtungsplan  Zahlungsplan

Durch den AN ist ein detaillierter Bauzeiten- und Bauablaufplan, untersetzt mit Arbeitskräften und Geräten, auf der Grundlage des als Anlage beiliegenden Grobablaufplanes zu erarbeiten und dem AG vor Baubeginn schriftlich vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist regelmäßig dem Bau- fortschritt anzupassen. Der Bauzeitenplan ist zusätzlich in digitaler Form - Dateiformat „MS-Project (mpp-Format)“ - zu übergeben. In der Datei sind der kritische Weg und die zeitlichen Abhängigkeiten der Abläufe

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anzugeben. Die Verknüpfungen der Vorgänge untereinander sind mit allen Angaben darzustel- len. Zusätzlich ist der Bauzeitenplan im PDF-Format zu übergeben. Alle genannten Daten sind zur Bauanlaufbesprechung auf CD zu übergeben.

5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassun- gen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so wer- den gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.

5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

In der Anlage „Zusammenstellung der gültigen Regelwerke“ (siehe Aufforderung zur Angebots- abgabe) sind die anzuwendenden Regelwerke benannt.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung