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Bewerbungsbedingungen_des_Landkreises_Leipzig.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 11:32 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen des Landkreises Leipzig

für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Stand: 05/2026

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines …………………..…………………………………………………………….……………… 2

1.1. Geltung der Allgemeinen Bewerbungsbedingungen ……………………….……………………. 2

1.2. Hinweis auf wesentliche vergaberechtliche Vorschriften ………………………………..……… 2

1.3. Verfahrenshinweise .………….……………………………………………..….….………..……… 2

1.4. Sprache und Kommunikation im Verfahren ………………………..………....…………...…...… 2

1.5. Elektronische Abwicklung über Vergabemanager und Vergabeplattform (e-Vergabe) ……… 2

1.6. Bewerber-/Bieterfragen zu Unklarheiten in den Vergabeunterlagen ………………………...… 4

1.7. Berichtigungen/Änderungen/Rücknahme der Teilnahmeanträge/Angebote …….................... 4

1.8. Form, Inhalt und Übermittlung der Teilnahmeanträge/Angebote …….………………..………. 5

1.9. Mehrere Hauptangebote/Nebenangebote (Änderungsvorschläge/Varianten)..………..….….. 7

1.10. Preise …………………………………………………………………………………………….…… 7

1.11. Vergütung für Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren ................................................. 8

1.12. Eigentum an Vergabeunterlagen …………………………………………………………………... 8

1.13. Gewerbliche Schutzrechte …………………………………………………………………………. 8

  1. Fristen ……………………………………………………………………………………………………..… 9

2.1. Teilnahme-/Angebotsfrist ........................................................................................................ 9

2.2. Bindefrist ................................................................................................................................. 9

  1. Eignung/Bewerber/Bieter ………………………………..………………………………………….…… 9

3.1. Eignung ………………………………………………………………………………………………..9

3.2. Bewerber-/Bietergemeinschaften …………………………………………………………….….. 10

3.3. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe) ………………….. 11

3.4. Bevorzugte Bieter (Werkstätten, Inklusionsbetriebe) ………………………………………….. 13

3.5. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen ………………………………………………………. 13

3.6. Mehrfachbeteiligungen …………………………………………………..………………………... 13

  1. An- und Nachforderung von Unterlagen/Aufklärungen ……………………………………….….. 13

  2. Prüfung/Wertung der Teilnahmeanträge/Angebote …………………………………………….…. 14

  3. Mitteilungen und Bekanntmachungen ……………………………………………………………….. 14

6.1. Mitteilung zu nicht berücksichtigten Teilnahmeanträgen/Angeboten ………………………… 14

6.2. Bekanntmachungen über vergebene Aufträge ………………………………………..………... 14

  1. Informationen zum Datenschutz …………………………………………………………………….… 15

Allgemeine Bewerbungsbedingungen Seite 1 von 18 Stand 05/2026 zum Verbleib beim Bewerber/Bieter

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  1. Allgemeines

1.1. Geltung der Allgemeinen Bewerbungsbedingungen Es gelten diese Allgemeinen Bewerbungsbedingungen, die verfahrensbezogen durch Besondere Bewerbungsbedingungen ergänzt oder ersetzt werden können. Soweit in den Besonderen Bewerbungsbedingungen abweichende Bedingungen formuliert sind, gehen diese den Allgemeinen Bewerbungsbedingungen vor.

1.2. Hinweis auf wesentliche vergaberechtliche Vorschriften* Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) Vergabeverordnung (VgV) Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Sächsisches Vergabegesetz (SächsVergabeG) *in der jeweils gültigen Fassung

1.3. Verfahrenshinweise Vergabeverfahren unterhalb des gültigen EU-Schwellenwertes erfolgen nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) unter Beachtung des Sächsischen Vergabegesetzes (SächsVergabeG). Bei Bundesmittel- und Bundesfördermitteleinsatz kann die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anstelle der VOL/A Anwendung finden. Oberhalb des gültigen EU-Schwellenwertes erfolgt das Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV). Sämtliche Vergabeverfahren werden unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze gemäß § 97 GWB durchgeführt.

1.4. Sprache und Kommunikation im Verfahren Die Teilnahmeanträge/Angebote sind in sämtlichen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Eingereichte Urkunden, Zertifikate, Nachweise, Beschreibungen, Datenblätter etc., die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, werden nicht anerkannt und sind daher zwingend auch in beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen (gerichtlich bestellter Sachverständiger).

Die gesamte Kommunikation des über die Vergabeplattform abgewickelten, elektronischen Vergabeverfahrens ist bewerber-/bieterseitig in deutscher Sprache zu führen und erfolgt ausschließlich in Textform über den Vergabemanager (eVergabe-Plattform - Bieterpostfach des AI-Bietercockpits), soweit in den Vergabeunterlagen explizit keine anderen Kommunikationswege eröffnet sind.

Fernmündliche oder mündliche Kommunikation erfolgt ausschließlich in unumgänglich erforderlichem Rahmen notwendiger Aufklärungsgespräche oder im Falle von technischen Störungen des Betriebs der Vergabeplattform. Lediglich im Störungsfall wird die elektronische Kommunikation über die E-Mail- Adresse einkauf-vergabe@lk-l.de zugelassen.

1.5. Elektronische Abwicklung über Vergabemanager und Vergabeplattform (e-Vergabe) Die Vergabeverfahren des Landkreises Leipzig werden grundsätzlich elektronisch über einen Vergabemanager (AI-Vergabemanager) und die Vergabeplattform eVergabe.de abgewickelt (§ 11 VOL/A, § 7 Abs. 1 UVgO, § 9 Abs. 1 VgV). Voraussetzung für die elektronische Abgabe eines Teilnahmeantrags/Angebots ist i.d.R. die kostenfreie Registrierung auf vorgenannter Vergabeplattform und die Installation der Bietersoftware AI-Bietercockpit (AI-BC; https://www.bietercockpit.de/). Die

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Bedienungshinweise (Benutzerhandbuch), Nutzungsbedingungen und erforderlichen technischen Systemvoraussetzungen erfahren Sie auch unter http://www.evergabe.de.

Für die Installation des AI-Bietercockpits und technische Fragen zur elektronischen Teilnahmewettbewerbs-/Angebotsabgabe wenden Sie sich bitte ausschließlich an den Bietersupport der eVergabe.de GmbH. Dieser steht Ihnen gemäß der Servicezeiten von Montag bis Freitag (Telefon: +49 351 41093-1444 oder +49 351 41093-1422; E-Mail: auftragnehmer@evergabe.de) zur Verfügung. Weiterhin finden Sie umfangreiche Informationen in den dort zur Verfügung gestellten FAQ sowie unter der Rubrik Hilfe & Service.

Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Registrierung und elektronische Abgabe von Teilnahmeanträgen/Angeboten, dass die Übertragung Ihrer Unterlagen aufgrund großer Datenmengen längere Zeit in Anspruch nehmen kann oder technische Probleme auftreten können. Insbesondere bei der erstmaligen elektronischen Abgabe von Teilnahmeanträgen/Angeboten, kalkulieren Sie bitte ausreichend Bearbeitungszeit für die Registrierung und das Hochladen der Unterlagen auf der Vergabeplattform ein. Zeitliche Verzögerung beim Hochladen des Teilnahmeantrags/Angebots, die zur Verfristung der Teilnahmeantrags oder Angebots führen, gehen zu Lasten des Bewerbers/Bieters.

Sofern die Vergabeunterlagen ohne vorherige Registrierung bzw. Anmeldung auf der Vergabeplattform heruntergeladen werden können, erfolgt bei Veränderungen (Neuversionierung) im Vergabeverfahren keine gesonderte Benachrichtigung per E-Mail an unregistrierte Bewerber/Bieter. Es obliegt dem unregistrierten Bewerber/Bieter, sich selbstständig über Änderungen und Antworten auf Bewerber- /Bieterfragen auf der Vergabeplattform zu informieren (Holschuld). Vor diesem Hintergrund wird eine vorherige Registrierung auf der Vergabeplattform dringend empfohlen. Stellen Sie daher vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist und der Abgabe Ihres Teilnahmeantrags/Angebots sicher, dass Ihnen alle aktuellen Informationen und die aktuelle Version der Vergabeunterlagen zur Verfügung stehen und ausschließlich diese verwendet werden.

Bei Nachrichten der Vergabestelle an den Bewerber/Bieter sowie bei der Neuversionierung der Vergabeunterlagen werden die registrierten Bewerber/Bieter über die bei der Plattformregistrierung hinterlegte E-Mail-Adresse über deren Bereitstellung elektronisch informiert. Die Nachricht selbst wird auf dem Server der eVergabe-Plattform hinterlegt und verbleibt dort bis Abruf und Herunterladen durch den Bewerber/Bieter (Bieterpostfach auf der Vergabeplattform). Der Abruf der für den Bewerber/Bieter bestimmten Nachrichten kann ausschließlich nach vorheriger Anmeldung im AI-Bietercockpit erfolgen (beachten Sie hierzu auch die Synchronisationsfunktion!). Bewerber/Bieter sind gemäß Ziffer 1.4 verpflichtet, über dieses Nachrichtentool (Bieterpostfach) des AI-Bietercockpits zu kommunizieren. Es obliegt dem Bewerber/Bieter (registrierten Nutzer), sich selbstständig und regelmäßig, mindestens einmal arbeitstäglich, über die Bereitstellung an ihn adressierter Nachrichten zu informieren (Holschuld) und dafür Sorge zu tragen, dass die im Benutzerkonto hinterlegte E-Mailadresse (möglichst funktional und nicht personalisiert) stets aktuell ist.

Das Bieterpostfach und der Bieterbereich der AI Vergabeplattform sind ausschließlich dem Machtbereich des Bewerbers/Bieters zuzuordnen. Nachrichten der Vergabestelle gelten ggü. dem Bewerber/Bieter nach Absendung und Einstellung auf die Vergabeplattform als zugestellt.

Es obliegt den Bewerbern/Bietern, evtl. auftretende Störungen des Vergabeportals (Bieterbereich/AI- Bietercockpit) unverzüglich dem Bietersupport der eVergabe.de GmbH sowie ergänzend der Vergabestelle zu melden.

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1.6. Bewerber-/Bieterfragen zu Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Die zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen sind nach Abruf oder Zugang durch den Bewerber/Bieter auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Fragen, Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler zu den Vergabeunterlagen sind der Vergabestelle ausschließlich in Textform per Nachricht über das AI-Bietercockpit anzuzeigen (Mitwirkungspflichten des Bewerbers/Bieters). Fragen, Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler zu den Vergabeunterlagen sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe benannten Frist zur Auskunftserteilung anzuzeigen.

Um Ihre Frage richtig zuordnen zu können, geben Sie bitte im Betreff die Vergabenummer und zu jeder Frage den konkreten Bezug in den Vergabeunterlagen an (insbesondere Dokumentenname, Seitenzahl, ggf. Ziffer). Bewerber-/Bieterfragen, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, gelten gegenüber dem Landkreis Leipzig als nicht zugegangen und werden nicht beachtet bzw. beantwortet.

Die Antworten von relevanten Verfahrensfragen werden an alle Verfahrensteilnehmer über die Vergabeplattform eVergabe.de versandt (Bewerber-/Bieterinformation). Bitte beachten Sie, dass zur Verständlichkeit der Antworten die zugrundeliegenden Fragestellungen - ggf. in anonymisierter Form - in der Regel ebenfalls an alle Verfahrensteilnehmer versandt werden. Die Fragen sind daher so zu formulieren, dass ein Versand an die anderen Teilnehmer ohne vorherige Überarbeitung durch die Vergabestelle möglich ist; insbesondere kein Rückschluss auf das eigene Unternehmen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfolgen kann. Mit der Übersendung einer Frage genehmigen Sie eine entsprechende Bekanntgabe (Wiedergabe). Sofern Gründe gegen eine Veröffentlichung bestimmter Daten/Informationen bestehen, teilen Sie diese bitte im Rahmen Ihrer Anfrage ausdrücklich mit.

Die Antworten werden Bestandteil der Vergabeunterlagen und sind somit verbindlich für die Erstellung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots (kalkulationserheblich) sowie für die Prüfung und Wertung der eingegangenen Teilnahmeanträge bzw. Angebote. Antworten, die sich auf die Leistungsbeschreibung oder Vertragsbedingungen beziehen, werden zudem verbindlicher Vertragsbestandteil.

Es werden keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte über den Inhalt oder Stand des Vergabeverfahrens erteilt.

Rügen sind ebenfalls unverzüglich in Textform per Nachricht über das AI-Bietercockpit anzuzeigen. Beachten Sie hierzu § 160 Abs. 3 GWB.

1.7. Berichtigungen/Änderungen/Rücknahme der Teilnahmeanträge/Angebote Berichtigungen und Änderungen des Teilnahmeantrags/Angebots sind nur bis zum Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist zulässig und unterliegen denselben Formerfordernissen wie der Teilnahmeantrag/das Angebot selbst. Bei Abgabe eines überarbeiteten Teilnahmeantrags/Angebots ist klarzustellen, in welchem Umfang der vorherige Teilnahmeantrag/das vorherige Angebot gültig bleibt. Aus der Klarstellung muss eindeutig hervorgehen, dass es sich weder um ein weiteres Haupt- noch Nebenangebot handelt.

Die Teilnahmeanträge/Angebote sind ausschließlich auf Basis der jeweils aktuellen Version der Vergabeunterlagen (Teilnahmewettbewerbsunterlagen/Angebotsunterlagen) einzureichen. Die Einreichung von Teilnahmeanträgen/Angeboten auf Basis veralteter Versionen der Vergabeunterlagen führt zum zwingenden Ausschluss vom Verfahren. Bereits eingereichte Teilnahmeanträge/Angebote auf Basis veralteter Vergabeunterlagen sind unverzüglich, d.h. vor Ablauf der Teilnahmewettbewerbs- /Angebotsfrist, im AI-Bietercockpit zurückzuziehen und auf Basis der aktuellen Version der

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Vergabeunterlagen vollständig neu einzureichen. Neben einer externen Hinweis-E-Mail und Bietercockpit-Nachricht erfolgt im AI-Bietercockpit hierzu ergänzend eine zu beachtende Hinweismeldung.

1.8. Form, Inhalt und Übermittlung der Teilnahmeanträge/Angebote Die Teilnahmeanträge/Angebote sind ausschließlich über die Plattform eVergabe.de (AI-Bietercockpit) entsprechend der vom Auftraggeber vor- und bekanntgegebenen Anforderungen an Form, Sicherheit, Übermittlung (§ 11 VOL/A, § 7 ff. UVgO, § 9 ff. VgV) und Inhalt einzureichen. Dies gilt für Haupt- und Nebenangebote. Die Einreichung per E-Mail ist grundsätzlich unzulässig. Sämtliche im AI-Bietercockpit zur Bearbeitung bereitgestellten (beschreibbaren) Teilnahme-/Angebotsunterlagen und mit dem Teilnahmeantrag/Angebot einzureichenden Unterlagen, sind an den vorgesehenen Stellen (Datenfelder für Preis- oder Textangaben, Ankreuzfelder etc.) per Dateneingabe elektronisch zu vervollständigen und in dieser Form einzureichen. Das Ausdrucken, handschriftliche Ausfüllen, Einscannen, Umwandeln in eine PDF-Datei (PDF-Variante auf Basis von Scans) und Einreichen über das AI-Bietercockpit ist nicht erforderlich, unzulässig und führt zum Ausschluss. Das direkt bearbeitete Leistungsverzeichnis ist ausschließlich im Format (*.aidf) des AI-Bietercockpits einzureichen. Nur hierdurch wird eine direkte Übernahme der Inhalte in den Vergabemanager und elektronische Auswertungsmöglichkeit garantiert. Elektronische Angebote, die ausschließlich ein elektronisch ausgefülltes Leistungsverzeichnis im normalen PDF-Format oder ein handschriftlich ausgefülltes und dann eingescanntes Leistungsverzeichnis im PDF-Format enthalten, werden von der Angebotswertung ausgeschlossen.

Teilnahmeanträge/Angebote sind formgültig elektronisch in Textform ohne Signatur/Siegel zugelassen, es sei denn in der Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen erfolgt eine andere Festlegung der Sicherheitsanforderungen. Bei einem elektronisch übermittelten Teilnahmeantrag/Angebot in Textform ist zu beachten, dass neben der Angabe der Firma auch die Nennung der natürlichen Person des Erklärenden bei Einreichung erfolgen muss, da sonst die Bestimmungen des § 126b BGB nicht erfüllt sind und ein Ausschluss erfolgt.

Teilnahmeanträge/Angebote dürfen nur von Bewerbern/Bietern/Bietergemeinschaften eingereicht werden, deren Identität unzweifelhaft mit dem registrierten Nutzer des Benutzerkontos der eVergabe- Plattform übereinstimmt. Wird ein Teilnahmeantrag/Angebot dagegen über ein Benutzerkonto eines Dritten eingereicht (eigenständiges Rechtssubjekt, juristische bzw. natürliche Person), so gelten umgekehrt alle Nachrichten und Informationen der Vergabestelle, welche diesem Benutzerkonto zugehen, dem/der eigentlichen Bewerber/Bieter/Bietergemeinschaft als Adressat wirksam zugestellt.

Werden Teilnahmeanträge/Angebote ausnahmsweise noch in analoger Papierform zugelassen, sind diese im ausgegebenen Format (i.d.R. DIN A 4) ohne Bindungen jeder Art, Heft- oder Büroklammern, Register oder Klarsichthüllen einzureichen. Der Teilnahmeantrag/das Angebotsschreiben ist mit dem Firmennamen des Bieters, Datum und seiner Unterschrift zu versehen. Dies gilt auch dann, wenn neben den übrigen geforderten Unterlagen nur ein Nebenangebot abgegeben wird.

Es sind ausschließlich die seitens der Vergabestelle spezifisch ausgegebenen Formulare/Vordrucke für die geforderten Angaben/Erklärungen verbindlich zu verwenden, soweit diese nicht als „Muster" gekennzeichnet sind. Als „Muster“ gekennzeichnete Formulare/Vordrucke dürfen in eigener Ausführung des Bewerbers/Bieters eingereicht werden, soweit diese die geforderten Angaben/Inhalte vollständig und nachvollziehbar enthalten. Weitere geforderte Unterlagen (Angaben, Erklärungen und Nachweise), für die keine Formulare/Vordrucke ausgegeben wurden, sind in Form einer PDF-Datei einzureichen. Dies gilt für Haupt- und Nebenangebote. Hiervon abweichende Erklärungen/Unterlagen der Bewerber/Bieter können gemäß § 16 Abs. 3 d) VOL/A, § 42 Abs. 1 Ziffer 4 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Ziffer 4 VgV zum Ausschluss führen. Beachten Sie für die einzureichenden Unterlagen vergabespezifisch

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auch das zusammenfassende Formular „Übersicht geforderter Nachweise“. Es werden insbesondere nachfolgende Standardformulare ausgegeben:

Inhalt:Formular (Bezeichnung):
TeilnahmeantragTeilnahmeantrag
AngebotsschreibenAngebotsschreiben
Angaben zur EignungEigenerklärung zur Eignung
Zusätzliche Angaben zur Eignung bei sozialen und besonderen DienstleistungenEigenerklärung zur Eignung für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Angaben zur Eignung bei freiberuflichen Leistungen – PlanungsleistungenEigenerklärung zur Eignung freiberufliche Leistungen – Planungsleistungen
Angaben zu MindestlöhnenEigenerklärung zur Zahlung eines Mindestlohnes
Angaben zur Bewerber-/BietergemeinschaftErklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft
Angaben zu UnterauftragnehmernVerzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen
Angaben zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen anderer Unternehmen (§§ 123, 124 GWB)Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen anderer Unternehmen
Verpflichtung anderer UnternehmenVerpflichtungserklärung anderer Unternehmen
Verhandlungsvorschläge für VerhandlungsverfahrenVerhandlungsvorschläge
Angaben zum ProjektteamEigenerklärung zum Projektteam

Verweise auf weitere Anhänge, Unterlagen (Angaben, Erklärungen und Nachweise) sowie (Hyper- )Links auf dynamische Inhalte (Download-, Webseiten, Clouds etc.), die ausschließlich im Herrschaftsbereich des Bewerbers/Bieters einseitig und laufend inhaltlich verändert werden können, sind unzulässig (EuGH, Urteil vom 03.07.2025 - Rs. C-534/23). Geforderte Unterlagen und Inhalte, die in dieser Form übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt werden, gelten als fehlend und werden nicht berücksichtigt.

An den vorgegebenen Texten in den Vergabeunterlagen dürfen keine Zusätze oder Ergänzungen angebracht sowie Änderungen vorgenommen werden. Änderungen des Bewerbers/Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Werden Erläuterungen zur Beurteilung des Teilnahmeantrags/Angebots für erforderlich gehalten, sind diese auf einer gesonderten Anlage beizufügen. Die Erläuterungen dürfen jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedingungen führen. Diese führen zum Ausschluss.

Das von der Vergabestelle vorgegebene Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. Selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen sind unzulässig.

Die eingereichten Teilnahmeanträge/Angebote müssen alle geforderten Preise und Unterlagen (diese umfassen Erklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Formulare, sonstige Nachweise etc.) enthalten.

Soweit in den Vergabeunterlagen keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden, ist ausschließlich fabrikneue Originalware (Artikel/Produkte/Fabrikate etc.) des Originalherstellers (Originalprodukte) anzubieten. Das Anbieten von Gebrauchtware (Vorführware, instandgesetzte/aufgearbeitete Ware, Second-Hand-Ware etc.) oder Plagiaten ist unzulässig.

Es sind keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters im Sinne von § 305 BGB beizufügen. AGB, insbesondere Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Bewerbers/Bieters,

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werden durch Wiedergabe/Beifügung in den Teilnahme-/Angebotsunterlagen nicht Vertragsbestandteil und durch den Auftraggeber nicht anerkannt, es sei denn, in den Vergabeunterlagen erfolgt eine andere Festlegung.

1.9. Mehrere Hauptangebote/Nebenangebote (Änderungsvorschläge/Varianten) Bieter/Bietergemeinschaften dürfen grundsätzlich nur ein Hauptangebot abgeben, sofern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe keine hiervon abweichende Festlegung getroffen wurde. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, erfolgt der Ausschluss aller Hauptangebote gemäß § 16 Abs. 3 d) VOL/A, § 42 Abs. 1 Ziffer 4 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Ziffer 4 VgV.

Die Abgabe von mehreren Hauptangeboten auf ein Einzellos ist ebenfalls unzulässig und führt zum Ausschluss aller Hauptangebote gemäß § 16 Abs. 3 d) VOL/A, § 42 Abs. 1 Ziffer 4 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Ziffer 4 VgV. Bei Vergabeverfahren, die eine Angebotsabgabe für mehrere Lose zulässt, ist ausschließlich ein Hauptangebot mit den jeweils im Leistungsverzeichnis angebotenen Losen zulässig.

Die Abgabe von Nebenangeboten (Änderungsvorschläge/Varianten) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern Nebenangebote (Änderungsvorschläge/Varianten) zugelassen werden, müssen diese deutlich gekennzeichnet und gesondert erstellt werden. Weiterhin müssen die Nebenangebote die dann geforderten Mindestanforderungen erfüllen. Der Nachweis zur Erfüllung der Mindestanforderungen hat bieterseitig bereits mit Angebotsabgabe zu erfolgen.

Der Bieter hat die in Nebenangeboten (Änderungsvorschläge/Varianten) enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und die Gliederung des Leistungsverzeichnisses möglichst beizubehalten.

Nebenangebote (Änderungsvorschläge/Varianten) müssen sämtliche Leistungen umfassen, die zur einwandfreien und vertragsgerechten Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

Nebenangebote (Änderungsvorschläge/Varianten) sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

Nebenangebote (Änderungsvorschläge/Varianten), die den Bedingungen gemäß Ziffer 1.9 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

1.10. Preise Alle Preise (z.B. Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze etc.) sind in EURO (€) und Cent (ct) sowie ohne Umsatzsteuer anzugeben (Netto). Der jeweils geltende Umsatzsteuerbetrag ist in den dafür vorgesehenen Positionen oder Fragebögen einzutragen.

Alle Preise sind mit maximal drei Nachkommastellen anzugeben. Erforderliche Rundungen erfolgen mittels kaufmännischer Methode (DIN 1333). Ausnahmen hiervon, z.B. bei Energieleistungen, enthalten Sonderregelungen in den Vergabeunterlagen.

Entspricht der Gesamtpreis (GP) einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz/Faktor(en) und Einheitspreis (EP), so ist der Einheitspreis (EP) maßgebend (Mengenansatz/Faktor(en) x EP = GP). Hier erfolgt im Rahmen der rechnerischen Prüfung eine Berichtigung.

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Werden entgegen der Regelungen aus Ziffer 1.8 neben dem elektronischen Leistungsverzeichnis mit Preisen weitere unzulässige Leistungsverzeichnisse mit Preisen (PDF-Variante auf Basis von Scans etc.) oder anderweitige Preisblätter eingereicht, so sind die Einheitspreise (EP) des elektronischen Leistungsverzeichnisses maßgebend. Bitte beachten Sie, das hieraus entstehende widersprüchliche Preisangaben zu Lasten des Bieters gehen und zum Angebotsausschluss führen können.

Wertungsrelevant sind Preisnachlässe ohne Bedingungen als vom Hundertsatz auf die Abrechnungssumme. Diese sind in der jeweiligen Vorbezeichneten Stelle einzutragen. Preisnachlässe ohne Wertungsrelevanz bleiben Inhalt des Angebots und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

Wenn Preisbestandteile einer Einheitspreisposition unzulässig in eine oder mehrere andere Einheitspreispositionen verschoben werden, liegt eine Mischkalkulation vor. Angebote, die eine Mischkalkulation aufweisen werden zwingend von der Wertung ausgeschlossen.

1.11. Vergütung für Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren Für die Erstellung und Bearbeitung von Teilnahmeanträgen/Angeboten wird keine Vergütung gewährt, es sei denn, in den Vergabeunterlagen erfolgt eine andere Festlegung. Die Teilnahme- /Angebotsunterlagen sowie Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster oder Proben sind auf Kosten des Bewerbers/Bieters zu übersenden. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster oder Proben, die bei der Angebotsprüfung nicht verbraucht werden, gehen ohne Vergütungsanspruch in das Eigentum des Auftraggebers über soweit in der Bekanntmachung oder Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt wurde oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Bindefrist die Rückgabe nicht verlangt. Die Kosten für eine Rückgabe, Verwertung oder Entsorgung trägt der Bieter.

1.12. Eigentum an Vergabeunterlagen Die Vergabeunterlagen und alle weiteren Unterlagen, die dem Bewerber/Bieter zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens von den Bewerbern/Bietern vorgelegten Unterlagen, Erklärungen usw. gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Rechte der Bewerber/Bieter an geistigem Eigentum bleiben hiervon unberührt.

1.13. Gewerbliche Schutzrechte Sofern für die ausschreibungsgegenständliche Leistung gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Wettbewerbsteilnehmer beantragt sind, hat der Wettbewerbsteilnehmer dies im Angebot anzugeben. § 165 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt, dass die Verfahrensbeteiligten die Akten bei der Vergabekammer einsehen sowie sich auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen können. Gemäß § 165 Absatz 2 GWB hat die Vergabekammer die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Dazu gehören insbesondere der Geheimschutz (auf Seiten des Auftraggebers) und die Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (auf Seiten des Bieters).

Jeder Beteiligte hat mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und entsprechend kenntlich zu machen. Geschieht dieses nicht, kann die Vergabekammer von der Zustimmung des Beteiligten auf Akteneinsicht gemäß § 165 Absatz 3 GWB ausgehen.

Allgemeine Bewerbungsbedingungen Seite 8 von 18 Stand 05/2026 zum Verbleib beim Bewerber/Bieter

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Zur Vereinfachung des Ablaufs ist bereits mit Abgabe des Angebots auf etwaige Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen. Diese sind bereits im Angebot entsprechend kenntlich zu machen.

  1. Fristen

2.1. Teilnahme-/Angebotsfrist Der Teilnahmeantrag/das Angebot muss vor Ablauf der jeweiligen Frist vollständig eingegangen sein. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen und Änderungen des Teilnahmeantrags/ Angebotes.

2.2. Bindefrist Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Bindefrist sind Sie unwiderruflich an Ihr Angebot gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, entspricht die Bindefrist der Zuschlagsfrist.

Der Ablauf der Bindefrist steht einer Zuschlagserteilung grundsätzlich nicht entgegen.

Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle haben Bieter innerhalb der vorgegebenen, angemessenen Frist zu erklären (Erklärungsfrist), ob sie einer Verlängerung der Bindefrist bis zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt zustimmen. Dies kann u.U. mehrfach erforderlich werden (z.B. unvorhersehbare Ereignisse im Rahmen der Angebotsprüfung, unvorhersehbar erforderliche Gremienbeteiligung, Rügen, Nachprüfungsverfahren).

Angebote von Bietern, die einer Verlängerung der Bindefrist nicht bzw. nicht rechtzeitig zustimmen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Erfordert die verzögerte Zuschlagserteilung eine Anpassung der Ausführungsfristen, hat der Bieter die Vergabestelle hierauf vor Auftragsbestätigung hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, gelten die Ausführungsfristen der aktuellen Version der Vergabeunterlagen als vereinbart.

Soweit es aufgrund der verzögerten Zuschlagserteilung erforderlich erscheint, behält sich die Vergabestelle ihrerseits vor, die Ausführungsfristen des Auftrags in diesem Zusammenhang angemessen anzupassen. Der für den Zuschlag vorgesehene Bieter hat in diesem Fall den Auftrag gegenüber der Vergabestelle unverzüglich zu bestätigen oder abzulehnen.

  1. Eignung/Bewerber/Bieter

3.1. Eignung Die Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende(n) Leistung(en) mit dem Teilnahmeantrag/Angebot entweder

  • die jeweilige „Eigenerklärung zur Eignung“ des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, oder
  • eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) oder
  • ggf. ein verfahrensspezifisches Sonderformular zur Eignung elektronisch ausgefüllt einzureichen.

Gelangt der Teilnahmeantrag/das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Unterauftragnehmer oder Eignungsverleiher) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle

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durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“, „EEE“ bzw. im Sonderformular zur Eignung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Bei Einreichung einer „EEE“ ist § 50 Abs. 2 Satz 2 VgV zu beachten. Die „EEE“ findet gemäß § 65 Abs. 4 VgV bei der Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen keine Anwendung und wird in diesen Fällen nicht als vorläufiger Nachweis der Eignung akzeptiert.

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende(n) Leistung(en) durch den Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 6 VOL/A bzw. § 35 Abs. 6 UVgO bzw.§ 48 Abs. 8 VgV (AVPQ, https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/; Zertifizierungsstandard Art. 64 RL 2014/24/EU) und ergänzend durch Vorlage auftragsspezifischer Eignungsnachweise (z.B. Referenzen), die im amtlichen Verzeichnis nicht die geforderten Mindestanforderungen erfüllen bzw. nicht hinterlegt sind.

Es ist zulässig und wird empfohlen, zusätzliche Referenzen freiwillig zu benennen (gesonderte Anlage/Referenzliste). Der Austausch einer nicht bedingungsgemäßen Referenz nach Teilnahmewettbewerbs- oder Angebotsfrist ist dagegen unzulässig.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und andere Unternehmen) bereits im vorgelagerten Teilnahmewettbewerb bzw. vor Aufforderung zur Angebotsabgabe nachgewiesen ist.

Die Bewerber/Bewerbergemeinschaft haben/hat im Laufe des Verfahrens auch künftig dem Auftraggeber alle nach Ablauf des Teilnahmewettbewerbs als Bieter/Bietergemeinschaft eingetretenen Umstände mitzuteilen, die Einfluss auf ihre Eignung haben könnten. Eine solche Veränderung kann zum Ausschluss führen, wenn dadurch der Wettbewerb beeinträchtigt oder das Ergebnis der im Teilnahmewettbewerb durchgeführten Eignungsprüfung in Frage gestellt wird.

3.2. Bewerber-/Bietergemeinschaften Die Bewerber-/Bietergemeinschaft (§ 32 Abs. 2 UVgO, § 43 Abs. 2 VgV) ist ein Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Unternehmen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, den Auftrag zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) durchzuführen.

Die Bewerber-/Bietergemeinschaft hat mit ihrem Teilnahmeantrag/Angebot eine Erklärung aller Mitglieder abzugeben (Formular „Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft“),  in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,  in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,  dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber (Landkreis Leipzig) rechtsverbindlich vertritt,  dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Mit dem Teilnahmeantrag/Angebot ist weiterhin für jedes Mitglied das Formular „Eigenerklärung zur Eignung“ einzureichen. Die Erklärungen bzw. Nachweise zur Eignung sind von jedem Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft entsprechend seinem Leistungsumfang vorzulegen.

Die Bildung oder Änderung von Bewerber-/Bietergemeinschaften ist nach Ablauf der Angebotsfrist bis zur Zuschlagserteilung unzulässig und führt zum Ausschluss des betroffenen Angebotes. Im Fall eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs ist die Bildung oder Änderung von Bewerber- /Bietergemeinschaften bereits nach Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Zuschlagserteilung unzulässig.

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Eine ungeeignete Bewerber-/Bietergemeinschaft kann nicht durch den Austausch eines Mitglieds ihre Eignung herstellen; sie ist an ihr(e) ursprüngliche(s) Bewerbung/Angebot gebunden.

3.3. Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe, Unteraufträge) Beabsichtigt der Bewerber/Bieter

  • die gesamte Leistung oder Teile der Leistung (Teilleistungen) von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unteraufträge, § 26 UVgO, § 36 VgV) oder
  • sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe, § 34 UVgO, § 47 VgV),

so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten (Art/Umfang) in seinem Teilnahmeantrag/Angebot benennen.

Der Bewerber/Bieter hat der Vergabestelle nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen). Er muss weiterhin über das Nichtvorliegen vergaberechtlicher Ausschlussgründe (§§ 123, 124 GWB) für jedes andere Unternehmen informieren. Hierfür ist für jedes dieser anderen Unternehmen das Formular „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen anderer Unternehmen“ abzugeben. Der Bewerber/Bieter hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen der anderen Unternehmen einzureichen.

Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Erklärungen und Nachweise einzureichen sind, ist zwischen Eignungsleihe und Unteraufträgen (letztere nur in Angebotsphase) wie folgt zu unterscheiden.

Eignungsleihe: Im Falle der Eignungsleihe müssen die anderen Unternehmen mit der Abgabe des Angebotes bzw. bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags benannt werden und es sind Art und Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Kapazitäten anzugeben. Jedes der benannten Unternehmen hat sich zudem zu verpflichten, für den Zuschlagsfall dem Bewerber/Bieter die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Für die mitzuteilenden Angaben und die Verpflichtung ist in den Vergabeunterlagen das Formular “Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ vorgesehen. Das Formular ist mit Unterschriften und Firmenstempel zu versehen und gescannt als PDF-Datei dem Angebot bzw. dem Teilnahmeantrag beizufügen.

Zum Nachweis der Eignung hat der Bewerber/Bieter für jedes andere Unternehmen zudem die geforderten Nachweise zur Eignung für diejenigen Eignungskriterien mit dem Angebot bzw. dem Teilnahmeantrag einzureichen, für die die Kapazitäten in Anspruch genommen werden. Hierfür ist das Formular „Eigenerklärung zur Eignung“ einzureichen.

Der Austausch oder die Änderung eines oder mehrerer benannter anderer Unternehmen ist nach Ablauf der Angebotsfrist bis zur Zuschlagserteilung unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebotes. Im Fall eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs sind der Austausch oder die Änderung eines oder mehrerer benannter anderer Unternehmen bereits nach Ablauf der Teilnahmefrist bis zur Zuschlagserteilung unzulässig.

Bei Inanspruchnahme der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit haften der Bewerber/Bieter und das andere/die anderen Unternehmen entsprechend dem Umfang der jeweiligen

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Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung. Eine dementsprechende Haftungserklärung ist der Vergabestelle auf gesondertes Verlangen vorzulegen. Als Haftungserklärungen kommen je nach Einzelfall insbesondere eine sogenannte harte Patronatserklärung, Garantie oder selbstschuldnerische Bürgschaft in Betracht.

Wenn der Bieter beabsichtigt, einen Teil des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe zu vergeben und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens beruft, gelten ebenfalls die vorgenannten Regelungen.

Bedient sich der Bewerber/Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die berufliche Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe der Kapazitäten anderer Unternehmen für höchstpersönliche Leistungen (Erfahrung des Leitungspersonals bzw. der technischen Fachkräfte = personenbezogen), müssen diese Leistungen durch die anderen Unternehmen (Eignungsverleiher) im Form der Unterauftragsübernahme mit dem bezogenen (technischen) Personal selbst ausgeführt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 3 UVgO bzw. § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Dies erfordert die Vorlage der entsprechenden Formulare für Unteraufträge.

Unteraufträge: Im Falle der Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen sind mit der Abgabe des Angebots Art und Umfang des zu übertragenden Leistungsteils anzugeben und, falls zu diesem Zeitpunkt schon zumutbar, spätestens aber vor Zuschlagserteilung, die anderen Unternehmen zu benennen. Für die mitzuteilenden Angaben ist in den Vergabeunterlagen das Formular „Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen“ vorgesehen. Bei der Verwendung ist dieses Formular vom Bieter vollständig auszufüllen und dem Angebot beizufügen.

Ferner muss der Bieter nachweisen, dass ihm zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung die erforderlichen Kapazitäten und Mittel der vorgesehenen Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Hierfür steht in den Vergabeunterlagen das “Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ bereit. Bei der Verwendung des Formulars ist auf Vollständigkeit der Angaben zu achten. Das Formular ist mit Unterschriften zu versehen und gescannt als PDF-Datei, sofern nicht bereits mit Abgabe des Angebots bzw. des Teilnahmeantrags möglich, spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen. Spätestens vor Zuschlagserteilung ist außerdem für jedes andere Unternehmen das Formular „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen anderer Unternehmen“ einzureichen.

Die Vergabestelle überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe (§ 123 GWB) muss die Vergabestelle die Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe (§ 124 GWB) kann die Ersetzung verlangt werden.

Bieter sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer, soweit dies nach § 4 Abs. 4 VOL/B zulässig ist bzw. eine Zustimmung des Auftraggebers vorliegt, verpflichtet  kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen,  bei der Übertragung von Teilleistungen nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren,  Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,  bei der Weitergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen,  den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlweise - aufzuerlegen, als zwischen Bieter und dem Landkreis Leipzig vereinbart werden.

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3.4. Bevorzugte Bieter (Werkstätten, Inklusionsbetriebe) Bieter, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben als bevorzugte Bieter berücksichtigt werden wollen, haben mit Abgabe des Angebots den Nachweis (amtliche Bescheinigung) zu führen, dass sie aktuell die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Wird der Nachweis nicht mit Angebotsabgabe erbracht, so wird das Angebot wie ein Angebot nicht bevorzugter Bieter behandelt. Eine Bevorzugung nach den Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Verbindung mit §§ 224, 226 SGB IX ist nach derzeitiger Rechtslage nur in Vergabeverfahren möglich, deren geschätzte Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen. 3.5. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Die Teilnahmeanträge/Angebote von Bewerbern/Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.

3.6. Mehrfachbeteiligungen Mehrfachbeteiligungen von Bewerbern/Bietern (einzeln und als Mitglied einer Bietergemeinschaft), die den Geheimwettbewerb unterlaufen, sind unzulässig. Vorgesehene Unterauftragnehmer dürfen nur dann als Mitglieder einer Bietergemeinschaft auftreten oder für mehrere Bewerber/Bieter eingebunden werden (Mehrfachbeteiligungen), wenn der Geheimwettbewerb gewahrt ist, insbesondere keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Angebote mehrerer Bewerber/Bieter besteht. Die Mehrfachbeteiligten haben den Nachweis zu führen, dass die betroffenen Angebote unabhängig voneinander erstellt wurden. Der Auftraggeber behält sich hierfür die Kontaktaufnahme zum Mehrfachbeteiligten (auch Unterauftragnehmer) zum Zweck der Anhörung, Prüfung oder Abforderung entsprechender Versicherungen vor.

Angebote innerhalb eines Loses als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter sind unzulässig und führen zum Ausschluss beider Angebote für dieses Los.

  1. An- und Nachforderung von Unterlagen/Aufklärungen

Die Vergabestelle kann bei fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Preisen und Unterlagen - unter Einhaltung der Grundsätze Transparenz und der Gleichbehandlung - von den zulässigen Nachforderungsmöglichkeiten gemäß § 16 VOL/A, § 41 UVgO, § 56 VgV nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen. Fehlende oder erstmalig auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichende Preise und Unterlagen werden vom Bewerber/Bieter mit einer angemessenen Frist an- bzw. nachgefordert. Sie sind vollständig sowie form- und fristgerecht einzureichen. Werden Preise und Unterlagen nicht vollständig sowie form- und fristgerecht eingereicht, wird der Teilnahmeantrag/das Angebot ausgeschlossen. Dies gilt auch für Angebotsaufklärungen in Textform. Für erstmalig auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle angeforderte Unterlagen besteht hingegen keine (weitere) Nachforderungsmöglichkeit.

Die Vergabestelle behält sich in jedem Stadium des Vergabeverfahrens vor, erforderliche und zulässige Aufklärungen (§ 15 VOL/A, § 16 Abs. 6 VOL/A, § 9 Abs. 2 UVgO, § 10 Abs. 3 UVgO, § 11 Abs. 3 UVgO, § 35 Abs.4 UVgO, § 44 Abs. 1 UVgO, 15 Abs. 5 VgV, 16 Abs. 9 VgV, § 48 Abs. 7 VgV, § 60 VgV) elektronisch in Textform, fernmündlicher oder mündlicher/persönlicher Form (dokumentiert) durchzuführen. Die Aufklärungen erfolgen mit einer angemessenen Fristsetzung. Dies gilt auch bei Zweifeln am Leistungsversprechen des Bieters. Die Aufklärungsergebnisse können dabei positive oder negative Einflüsse auf die Prüfung und Wertung des Teilnahmeantrags/Angebots haben. Hierbei ist zu

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beachten, dass unbrauchbare/untaugliche Aufklärungsangaben einer Aufklärungsverweigerung gleichzusetzen sind und beide Fälle zum Ausschluss des Teilnahmeantrags/Angebots führen.

Im elektronischen Vergabeverfahren erfolgen die Nachforderungen/Aufklärungen wirksam über die Vergabeplattform (sichtbar im Bieterpostfach des AI-Bietercockpits). In einem automatisierten Prozess erfolgt ein zusätzlicher E-Mail-Hinweis des Plattformbetreibers, dass eine neue Nachricht im individuellen Postfach des Bewerbers/Bieters eingegangen ist, die folglich durch den Bewerber/Bieter zu beachten ist.

  1. Prüfung/Wertung der Teilnahmeanträge/Angebote

Die Prüfung/Wertung der Teilnahmeanträge/Angebote erfolgt anhand der vorgegebenen Eignungs- und Wertungskriterien sowie der vier Wertungsstufen (Formale und inhaltliche Prüfung, Eignungsprüfung, Angemessenheit der Angebotspreise, Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots). Hierbei kann der Bewertungspreis vom Angebotspreis abweichen (z.B. Nettowertung), soweit dies zur Herstellung einer vergleichbaren Bewertungsbasis erforderlich ist. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Sofern mehrere Bieter aufgrund identischer Wertungsergebnisse (Preis- oder Punktgleichheit) Rang 1 erreichen, entscheidet das Los über Rang 1.

  1. Mitteilungen und Bekanntmachungen

6.1. Mitteilung zu nicht berücksichtigten Teilnahmeanträgen/Angeboten Die vorgesehene Mindest- und Höchstzahl der zur Angebotsaufforderung geeigneten Bewerber (§ 36 UVgO, § 51 VgV) ergeht aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen. Ein Teilnahmeantrag gilt als nicht berücksichtigt, wenn der Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Es besteht kein Anspruch auf Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Mit der Einreichung eines Teilnahmeantrags/Angebots unterliegt der Bewerber/Bieter den Bedingungen über nicht berücksichtigte Bewerbungen/Angebote gemäß VOL/A, UVgO bzw. VgV. Begehrt der Bewerber/Bieter ausdrücklich eine ausführliche Unterrichtung zur Ablehnung seines Teilnahmeantrags/Angebots, so hat er in Textform einen Antrag zu stellen.

Bei nationalen Vergabeverfahren unterhalb des gültigen EU-Schwellenwertes erfolgt ab einem Auftragswert von 50.000,- EUR o. USt. unaufgefordert eine Information gemäß § 8 SächsVergabeG bzw. § 46 UVgO, bei EU-Verfahren oberhalb des gültigen EU-Schwellenwertes gemäß § 134 GWB und § 62 VgV.

Im elektronischen Vergabeverfahren werden die vorgenannten Informationen/Mitteilungen über die Nichtberücksichtigung über die Vergabeplattform jedem Bewerber/Bieter wirksam übermittelt und zugestellt (sichtbar im Bieterpostfach des AI-Bietercockpits). In einem automatisierten Prozess erfolgt ein zusätzlicher E-Mail-Hinweis des Plattformbetreibers, dass eine neue Nachricht im individuellen Postfach des Bewerbers/Bieters eingegangen ist, die folglich durch den Bewerber/Bieter zu beachten ist.

6.2. Bekanntmachungen über vergebene Aufträge Die Bekanntmachungspflichten und deren Umfang ergeben sich aus §§ 19 VOL/A, 30 UVgO, 39 VgV. Danach sind insbesondere auch der Name des Auftragnehmers, der Auftragsgegenstand und (ausgenommen hiervon Verfahren nach VOL/A und UVgO) der Auftragswert bekannt zu geben. Eine

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Verpflichtung zur Bekanntgabe einzelner Angaben besteht jeweils dann nicht, wenn deren Veröffentlichung einer der in §§ 19 Abs. 3 VOL/A, 30 Abs. 2 UVgO, 39 Abs. 6 VgV aufgeführten Gründe entgegensteht. Sofern Ihre geschäftlichen Interessen einer solchen Bekanntgabe entgegenstehen, haben Sie dies dem Landkreis Leipzig mitzuteilen. Der Landkreis Leipzig entscheidet über den Inhalt der Bekanntgabe nach pflichtgemäßem Ermessen.

  1. Informationen zum Datenschutz

Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 bis 22 und 77 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Der Schutz Ihrer Personen bezogenen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und Ihre Rechte aus dem Datenschutzrecht geben.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden? Verantwortlicher: Landkreis Leipzig | Landratsamt | Vergabestelle Telefon: +49 3433241-1151 E-Mail-Adresse: einkauf-vergabe@lk-l.de Internet-Adresse: www.landkreisleipzig.de Sie erreichen unsere(n) Datenschutzbeauftragte(n) unter: Verantwortlicher: Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter Telefon: +49 3433241-1015 E-Mail-Adresse: Datenschutzbeauftragter@lk-l.de Internet-Adresse: www.landkreisleipzig.de

Welche Quellen und Daten nutzen wir? Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zudem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (Handels- und Vereinsregister, Wettbewerbsregister, Presse, Internet) zulässigerweise gewinnen oder die uns von anderen Behörden des Bundes und der Länder oder von sonstigen Dritten (z.B. Auskunfteien) berechtigt übermittelt werden. Relevante personenbezogene Daten sind Personalien (Name, Adresse und andere Kontaktdaten wie Telefonnummer und E-Mail- Adresse und IP). Wir speichern Personen bezogene Daten z.B. im Zusammenhang mit Bedarfserhebungen, Beschaffungsaufträgen, Angeboten, Ihren Fragen welche Sie z.B. über Webformulare oder per E-Mail an uns senden, Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Zahlungsverkehr), Dokumentationsdaten (z.B. über Fragen und Antworten zu unseren Vergabeverfahren).

Wofür verarbeiten wir Ihre Daten und aufgrund welchen Gesetzes (Zweck der Verarbeitung)? Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c und e, Abs. 3 DSGVO und des § 97 Abs. 5 GWB, § 8 VgV, § 6 UVgO und § 20 VOL/A wie folgt:

Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der fiskalischen Bedarfsdeckung für Behörden und andere staatliche Organisationen. Die

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Zwecke der Datenverarbeitung richten sich in erster Linie nach den konkreten Produkten (z.B. Bedarfserhebung, Abfragen und Analysen unter Behördenkunden künftig auch u. U. mittels des Bedarfserhebungstools; Durchführung von Vergabeverfahren zur Durchführung von vorvertraglichen und vertraglichen Maßnahmen, und der Abwicklung von Rahmenvereinbarungen im Rahmen des E-Procurements). Die weiteren Einzelheiten zu den Datenverarbeitungszwecken können Sie den maßgeblichen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen entnehmen.

Wahrung berechtigter Interessen Soweit erforderlich verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Erfüllung rechtlicher Pflichten oder zur Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben, insbesondere zur:

  • Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse zwecks direkter Kundenansprache,
  • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten,
  • Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
  • Verhinderung und Aufklärung von Straftaten,
  • Videoüberwachungen zur Wahrung des Hausrechts, für Zutrittskontrollen,
  • Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten.

Aufgrund Ihrer Einwilligung Die Zusendung unseres Newsletters über Neuerungen bei der e-Vergabe oder Informationen über zukünftige Vergaben in von Ihnen ausgesuchten Produktbereichen beruht auf Ihrer Einwilligung.

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben Zudem unterliegen wir als öffentlicher Auftraggeber rechtlichen Verpflichtungen, das heißt gesetzlichen Anforderungen (z. B. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeverordnungen, Wettbewerbsregistergesetz, Steuergesetze). Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören unter anderem die Identitätsprüfung, Betrugs- und Geldwäscheprävention, die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten.

Wer bekommt Ihre Daten? Ihre Daten bekommen nur die für die Bearbeitung zuständigen Personen und diejenigen, die ein berechtigtes Interesse durch ihre Beteiligung darlegen können. So bekommen insbesondere bei Beschaffungen nur Personen bei dem Bedarfsträger und der Vergabestelle Angebote zur Kenntnis. Außerdem können zuständige Datenschutzbeauftragte, Vorgesetzte, Qualitätsmanager, Innenrevisoren, Nachprüfstellen, Vergabekammern, Rechnungs- und Preisprüfer sowie Angehörige der Rechnungshöfe in erforderlichem Umfang Einblick in Ihre Daten bekommen. Auch von uns eingesetzte Auftragsverarbeiter können zu diesem Zweck Daten erhalten. Soweit Ihre Daten im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses verarbeitet werden, wird auch der Auftragsverarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.

Werden Ihre Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt? Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb der Union) durch uns findet nicht statt.

Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?

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Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass einige unsere Geschäftsbeziehungen auf Jahre angelegte Dauerschuldverhältnisse sind. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden sie regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren - befristete - Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken:

  • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. In Fällen der Beschaffung im Zusammenhang mit EU-geförderten Programmen beträgt die Aufbewahrungsfrist in der Regel 10 Jahre nach Ablauf des Förderprogramms.
  • Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie § 257 Abs. Nr. 1 HGB beträgt die Aufbewahrungsfrist in der Regel 10 Jahre nach Abschluss der Beschaffung.
  • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Welche Datenschutzrechte haben Sie? Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) Es besteht ein Recht auf Auskunft betreffend der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen.

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Übertragung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

Recht auf Unterrichtung

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Es besteht ein Recht auf Unterrichtung, an welchen Empfänger Informationen weitergeleitet wurden, die berichtigt worden sind, die gelöscht wurden oder deren Verarbeitung eingeschränkt wurde.

Recht auf Widerruf Es besteht ein Recht eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zu widerrufen. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der Datenschutzgrundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, wird davon nicht berührt.

Recht auf Beschwerde (Art.77 DSGVO) Es besteht ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten? Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung ist es erforderlich, dass Sie diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel nicht in der Lage sein, Verträge mit Ihnen zu schließen oder diese auszuführen. Sollten Sie uns notwendige Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, dürfen wir die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen.

Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung statt? Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir elektronische Unterstützung, aber grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie - sofern es gesetzlich vorgegeben ist - hierüber gesondert informieren.

Änderung des Zwecks der Datenverarbeitung Wir verarbeiten teilweise Ihre Daten mit dem Ziel, bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten (Profiling). Wir setzen Profiling beispielsweise in Fällen von Teilnahmewettbewerben bei der Vergabe von Dienstleistungen von Beraterteams, Dozenten und Coaching ein. Wenn der Zweck der Verarbeitung der Daten durch uns geändert werden soll, werden Sie vorher darüber informiert.

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