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Zusaetzliche_Vertragsbedingungen_des_Landkreises_Leipzig.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 11:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Landratsamt Stauffenbergstr. 4 | 04552 Borna

Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landkreises Leipzig für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

  1. Vertragsbestandteile 1.1. Vertragsbestandteile sind: a) das Auftragsschreiben einschließlich des abgegebenen Angebotes, die ausgehändigten Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis sowie sämtliche weiteren Anlagen (z. B. EVB-IT-Verträge und deren AGB) b) diese zusätzlichen Vertragsbedingungen sowie die besonderen und ergänzenden Vertragsbedingungen soweit zutreffend, c) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

1.2. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit in diesen, den besonderen, den zusätzlichen und den ergänzenden Vertragsbedingungen und der VOL/B nichts anderes bestimmt ist.

  1. Leistungsausführung / Produktangaben 2.1. Dem Landkreis Leipzig als Auftraggeber obliegt die Überwachung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung.

2.2. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Beschreibungen, Zeichnungen, Muster oder ähnliches, bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind nach der Auftragsausführung kostenfrei zurückzugeben.

2.3. Auch ohne besondere Vereinbarung sind die Bedienungs-, Betriebs-, Gebrauchsanweisungen und ähnliches der zu erbringenden Leistung beizufügen.

2.4. Das vom Landkreis Leipzig als Auftraggeber vorgeschlagene Produkt ist Inhalt des Angebotes des Bieters, wenn Teilleistungsbeschreibungen den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und vom Bieter keine Produktangaben (Hersteller- und Typbezeichnungen) eingetragen wurden.

  1. Leistungsänderung 3.1. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf erhöhte Vergütung ist vor Leistungsausführung in der entsprechenden Höhe unverzüglich dem Landkreis Leipzig als Auftraggeber mindestens in Textform mitzuteilen und bedarf der Genehmigung.

3.2. Der Nachweis über die Mehr- bzw. Minderkostens infolge der Leistungsänderung ist durch den Auftragsnehmer auf Verlangen zu erbringen.

  1. Abnahme 4.1. Lieferungen und Leistungen werden grundsätzlich förmlich abgenommen.

4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der bestimmten Anlieferungsstelle und
  • bei allen übrigen Leistungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

4.3. Erfüllungs- und Leistungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des jeweiligen Amtes/Eigenbetriebes (Empfangsstelle).

4.4. Mit der Abnahme der Leistung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

  1. Preise Die im Angebot angegebenen Preise sind, sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, feste Preise. Sämtliche Leistungen einschließlich der Fracht-, Verpackungs-, Montagekosten sowie Planungsunterlagen und sonstiger Kosten und Lasten sind damit abgegolten.

Zusätzliche Vertragsbedingungen Seite 1 von 2 Stand 04/2019 zum Verbleib beim Bieter

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  1. Rechnung 6.1. Die Rechnung ist an die in den Vergabeunterlagen benannte Rechnungsadresse auszustellen.

6.2. Die Rechnung ist mit der Bezeichnung der Leistung nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung nicht zulässig. Auf das Leistungsverzeichnis sich beziehende Abkürzungen sind zulässig, sofern die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht und die Abkürzung im jeweiligen Text definiert wird (Legende, Abkürzungsverzeichnis, Einzeldefinition).

6.3. Die Rechnung ist mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Netto) aufzustellen. Die Umsatzsteuer ist gemäß § 13 UStG mit dem am Tag des Entstehens der Steuer geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.

6.4. Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen sind entsprechend zu bezeichnen. Jede Abschlags- und Schlussrechnung ist fortlaufend zu nummerieren. Die Schlussrechnung ist kumulativ zu gestalten.

6.5. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  1. Zahlungen und Überzahlungen 7.1. Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

7.2. Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Landkreis Leipzig an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

7.3. Bei Rückforderungen des Landkreises Leipzig als Auftraggeber aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 BGB) berufen.

7.4. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasst Wortlaut des Vertrages verbindlich. Erklärung und Verhandlungen erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Antikorruptionsklausel Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegen zu wirken. Der Landkreis Leipzig als Auftraggeber behält sich vor den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn dem Landkreis Leipzig als Auftraggeber Kenntnisse vorliegen, dass der Auftragnehmer Verfehlungen im Sinne des § 123 GWB begangen hat.

Zusätzliche Vertragsbedingungen Seite 2 von 2 Stand 04/2019 zum Verbleib beim Bieter

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