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Eigenerklärung zur Eignung
Vergabenummer: Datum: Ich bin/Wir sind:
Name und Rechtsform*:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort:
Ansprechpartner/in:
Telefon-Nr.:
Fax-Nr.:
E-Mail-Adresse, Website:
USt.-ID-Nr.:
Gründungsdatum:
*Ggf. ist hier ein Einzelunternehmen anzugeben.
I. Präqualifizierung
☐ Ich bin/Wir sind gemäß § 122 Abs. 3 GWB (§ 35 Abs. 6 UVgO, § 48 Abs. 8 VgV) in einem amtlichen Präqualifikationsverzeichnis nach europäischen Zertifizierungsstandards (z.B. AVPQ, Amtliches Verzeichnis (ihk.de)) eingetragen und verweise/n auf die dort hinterlegten Eignungsnachweise. Die im PQ-Verzeichnis nicht hinterlegten oder die vorliegend geforderten Mindestbedingungen nicht erfüllenden Eignungsnachweise werden durch die nachfolgenden Angaben in dieser Eigenerklärung ergänzt.
Verzeichnis/Zertifizierungssystem:
Zertifikatsnummer: Zugangscode:
II. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 33 Abs. 1 UVgO, § 44 Abs.1 VgV)
II.1. Registereintragung (§ 33 Abs. 1 UVgO, § 44 Abs.1 VgV)*
☐ Ich bin/Wir sind eingetragen im/in der*: Registergericht und Sitz: Abteilung: Registernummer: ☐ Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister* verpflichtet. *Handelsregister (HRB/HRA), Handwerksrolle, Vereinsregister (VR), Partnerschaftsregister (PR), Berufskammern der Länder etc.
II.2. Berufsgenossenschaft (§ 123 GWB)
☐ Ich bin/Wir sind Mitglied bei der:
unter Nummer:
☐ Ich bin/Wir sind nicht zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft verpflichtet.
Eigenerklärung zur Eignung Seite 1 von 10 Stand 07/2026
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II.3. Genehmigung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit(en) (§ 33 Abs. 2 UVgO, § 44 Abs. 2 VgV)
☐ Ich/Wir erkläre(n), dass die Genehmigung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit(en) gemäß*
aktuell gültig vorliegt. Der/Die Genehmigungsnachweis(e) wurde(n) als Anlage beigefügt. ☐ Ich bin/Wir sind aktuell nicht zur Ausübung dieser erlaubnispflichtigen Tätigkeit(en) berechtigt. ☐ Es handelt sich vorliegend nicht um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. *Bitte jeweilige Rechtsgrundlage angeben (GewO, HwO, AüG, GüKG, KrWG, GastG, KWG, PBefG, PostG, EnWG, TierSchG, WaffG, SprengG etc.).
III. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 GWB, § 33 Abs. 1 UVgO, § 45 VgV)
III.1. Unternehmensumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (§ 33 Abs. 1 UVgO, § 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV)*
| Jahr: | |||
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Jahresumsatz in €: | |||
| Jahr: | |||
| Leistungsbezogener Jahresumsatz in €: |
*Beachten Sie ggf. gestellte Mindestanforderungen.
III.2. Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (§ 33 Abs. 1 UVgO, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV)*
☐ Es besteht aktuell eine mit ausreichendem Versicherungsschutz bei nachfolgender Versicherungsgesellschaft, die für die vorgesehene Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird:
Die Deckungssumme in € je Schadensereignis beträgt ☐ für Personenschäden ☐ für Sachschäden ☐ für Vermögensschäden ☐ Die Deckungssumme in € beträgt pauschal ☐ Aktuell besteht kein ausreichender Versicherungsschutz. Ich/Wir erkläre(n) für den Auftragsfall eine Ver- sicherung über die geforderten Deckungssummen für die vorgesehene Vertragslaufzeit abzuschließen und eine entsprechende Bestätigung des Versicherers vor Zuschlagserteilung vorzulegen. *Beachten Sie ggf. gestellte Mindestanforderungen.
IV. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 122 Abs. 2 Nr. 3 GWB, § 33 Abs. 1 UVgO, § 46 VgV)
IV.1. Personalbestand der letzten 3 Geschäftsjahre (§ 33 Abs. 1 UVgO, § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV)
| Jahr: | |||
|---|---|---|---|
| Leitungspersonal: | |||
| Technische Fachkräfte: | |||
| Verwaltung: | |||
| Sonstiges Personal: | |||
| Gesamt: |
☐ Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns das für die Ausführung der Leistungen erforderliche Personal spätestens zum Ausführungsbeginn und über die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung steht.
Eigenerklärung zur Eignung Seite 2 von 10 Stand 07/2026
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IV.2. Referenzen (§ 33 Abs. 1 UVgO, § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV)*1 ☐ Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten 32 Geschäftsjahren vergleichbare Leistungen ausgeführt habe/haben, die nachfolgend als Referenz(en) detailliert erläutert werden.
Referenz Nr. 1: Bezeichnung der Leistung (Art):
Gesamtauftragswert in €:
Vertrags-/Leistungszeitraum:
Art/Umfang vergleichbar, weil:
Auftraggeber:
Anschrift:
Ansprechpartner/in:
Telefon-Nr.:
Referenz Nr. 2: Bezeichnung der Leistung (Art):
Gesamtauftragswert in €:
Vertrags-/Leistungszeitraum:
Art/Umfang vergleichbar, weil:
Auftraggeber:
Anschrift:
Ansprechpartner/in:
Telefon-Nr.:
Eigenerklärung zur Eignung Seite 3 von 10 Stand 07/2026
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Referenz Nr. 3: Bezeichnung der Leistung (Art):
Gesamtauftragswert in €:
Vertrags-/Leistungszeitraum:
Art/Umfang vergleichbar, weil:
Auftraggeber:
Anschrift:
Ansprechpartner/in:
Telefon-Nr.:
*Beachten Sie ggf. gestellte Mindestanforderungen.
1Die Vergabestelle behält sich vor die angegebenen Referenzen zu verifizieren. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Für den Gesamtauftragswert können auch zutreffende Margen angegeben werden (z.B. Mindestforderung 250.000 €: Angabe > 250.000 € oder zwischen 275.000 und 300.000 €). Es ist zulässig und wird empfohlen, zusätzliche Referenzen freiwillig zu benennen (gesonderte Anlage/Referenzliste). Der Austausch einer nicht bedingungsgemäßen Referenz nach Teilnahmewettbewerbs- oder Angebotsfrist ist dagegen unzulässig. Die referenzierten Leistungen müssen den ausgeschriebenen Leistungen grds. nach Art und Umfang ähneln, so dass ein tragfähiger Rückschluss auf die technische bzw. berufliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers/Bieters möglich ist. Die Referenzleistung muss ausgeführt sein. Eine Referenzleistung ist grds. dann als ausgeführt anzusehen, wenn sie in einer Art und Weise ins Werk gesetzt worden ist, dass ein tragfähiger Rückschluss auf die entsprechende Leistungsfähigkeit des Bewerbers/Bieters möglich ist (d.h. die Leistungsausführung ist abgeschlossen oder entsprechend durch Referenzbescheinigung des Referenzgebers testiert) Ggf. gestellte/präzisierte Mindestanforderungen gehen den vorgenannten, allgemeinen Auslegungsausführungen vor.
2Soweit in der Bekanntmachung/den Vergabeunterlagen ein abweichender Zeitraum angegeben wurde, ist dieser maßgebend.
Angaben über aktuell bestehende Bescheinigungen/Zertifizierungen des Unternehmens (Nachweise als Anlage):
Eigenerklärung zur Eignung Seite 4 von 10 Stand 07/2026
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Ergänzende Angaben über das/die dem Unternehmen für die Leistungsausführung zur Verfügung stehende(n) technischen Fachkräfte/Stellen (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV), technische Ausrüstung/Qualitätssicherungs- maßnahmen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV), Lieferkettenmanagement-/überwachungssystem (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 VgV), vorgesehene Kontrollmaßnahmen (§ 46 Abs. 3 Nr. 5 VgV), Studien- und Ausbildungsnachweise/ Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV), Umweltmanagement- maßnahmen (§ 46 Abs. 3 Nr. 7 VgV) sowie (technische) Ausrüstung und Ausstattung (§ 46 Abs. 3 Nr. 9 VgV):
Eigenerklärung zur Eignung Seite 5 von 10 Stand 07/2026
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V. Ausschlussgründe:
Zum Nachweis, dass bei Ihnen keine zwingenden (§ 123 GWB) oder fakultativen (§ 124 GWB) Ausschlussgründe vorliegen (§§ 122 Abs. 1 GWB, 31, 35 UVgO, 48 VgV), geben Sie die nachfolgende Eigenerklärung ab. Sofern Sie Ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bezieht sich Ihre Erklärung auf die entsprechenden Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie niedergelassen sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen (z.B. eines behördlichen Führungszeugnisses) verlangt werden.
V.1. Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB)
☐ Ich/Wir erkläre(n), dass für mich/uns keine zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB (vgl. Anhang 1) vorliegen.
☐ Ich/Wir erkläre(n), dass einer/mehrere der zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB (vgl. Anhang 1) innerhalb der letzten fünf Jahre (maßgeblich ist das Datum des Eintritts der Rechtskraft) vorliegt/vorliegen. Weitere Informationen sind in einer gesonderten Anlage detailliert aufgeführt, einschließlich ggf. getroffener Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB).
V.2. Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB)
☐ Ich/Wir erkläre(n), dass für mich/uns keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB (vgl. Anhang 1) vorliegen.
☐ Ich/Wir erkläre(n), dass einer/mehrere der fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB (vgl. Anhang 1) innerhalb der letzten drei Jahre (maßgeblich ist das betreffende Ereignis) vorliegt/vorliegen. Weitere Informationen sind in einer gesonderten Anlage detailliert aufgeführt, einschließlich ggf. getroffener Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 125 GWB) bzw. Ausführungen, warum Sie unter diesen Umständen dennoch in der Lage sind, den Auftrag vertragsgerecht zu erfüllen.
VI. Wettbewerbsregisterabfrage
Ab einer Auftragshöhe von 50.000 Euro (ohne USt.) fordert die Vergabestelle für den/die Bieter/Bietergemeinschaft (für jedes Mitglied), der/die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung oder im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs für diejenige(n) Bewerber/Bewerbergemeinschaft(en) (für jedes Mitglied), die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister gemäß § 6 WRegG an.
Bei einer juristischen Person/Personenvereinigung werden, neben den vollständigen Unternehmensdaten auf Seite 1, ergänzend folgende Angaben benötigt:
Gesetzliche Vertreter/ geschäftsführende Gesellschafter:
Genehmigungsnummer: (bei ausl. Rechtsform) Genehmigungsbehörde: (bei ausl. Rechtsform) Land:
Bei einer natürlichen Person* werden, neben den vollständigen Unternehmensdaten auf Seite 1, ergänzend folgende Angaben benötigt:
Nachname/n:
Vorname/n:
*z.B. bei Freiberuflern und Selbstständigen, deren Einzelunternehmen keine Firma/Rechtsform aufweist
Eigenerklärung zur Eignung Seite 6 von 10 Stand 07/2026
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VII. Kleinst-/kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)*
Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Kleinstunternehmen, ein kleines Unternehmen oder ein mittleres Unternehmen? Beachten Sie: Maßgeblich ist das Unternehmen als Rechtssubjekt (GmbH, e.V., etc.). Ihre Angabe darf sich nicht nur auf einzelne Niederlassungen oder Standorte (Unternehmensteile) ohne rechtliche Selbstständigkeit beziehen.
☐ nein, es handelt sich um ein Großunternehmen
☐ ja, um ein Kleinstunternehmen** Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt.
☐ ja, um ein kleines Unternehmen** Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt.
☐ ja, um ein mittleres Unternehmen** Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. Euro nicht übersteigt und/oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro nicht übersteigt.
*Diese Angabe dient einem statistischen Zweck. **Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36)
Mir/Uns ist bekannt, dass Bestätigungen/Nachweise* zu den hiermit vorgenommenen Eigenerklärungen (insbesondere Gewerbeanmeldung, Berufs- oder Handelsregisterauszug, Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan, Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung, Preisermittlungsunterlagen oder Urkalkulation, Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen, Versicherungsbestätigung) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist eingereicht werden müssen und mein/unser Teilnahmeantrag/Angebot ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb dieser Frist eingereicht werden. *Soweit zutreffend und diese durch das Finanzamt und andere zuständige Stellen ausgestellt werden.
Ort Unterschrift + Firmenstempel (bei zugelassener Schriftform) bzw. Vor-/Nachname des/der Erklärenden (elektronisch in Textform)
Hinweis: Bei elektronischer Abgabe des Teilnahmeantrags/Angebots ersetzt die Textform gemäß § 126b BGB die vorstehend geforderte Unterschrift. Dazu tragen Sie bitte lesbar den Namen des/der Erklärenden (Vor- und Nachname) ein.
Fehlt bei dieser Erklärung bei einem
- elektronisch übermittelten Teilnahmeantrag/Angebot der Name der natürlichen Person in Textform, die die Erklärung abgibt,
- schriftlichen Teilnahmeantrag/Angebot an dieser Stelle die Unterschrift, so gilt diese Erklärung als nicht wirksam abgegeben.
Diese Erklärung ist vollständig auszufüllen und mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot vorzulegen. Sie ist von jedem Bewerber/Bieter bzw. jedem Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft sowie jedem Eignungsverleiher vorzulegen.
Eigenerklärung zur Eignung Seite 7 von 10 Stand 07/2026
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A n h a n g 1
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
-
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
-
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
-
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
-
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
-
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
-
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
-
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
- das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
Eigenerklärung zur Eignung Seite 8 von 10 Stand 07/2026
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- die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
-
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
-
der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
-
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
-
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
-
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
-
das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärun g einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere verg leichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,
-
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
-
das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
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c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
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