07_100.476_BV - Besondere Vertragsbedingungen VgV EU-weit.pdf

Ersatzbeschaffung kritischer Netzwerkinfrastruktur

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Niersverband Besondere Vertragsbedingungen VgV - BV 1 / 13-

Besondere Vertragsbedingungen

Es gelten folgende Vertragsbedingungen / Vorschriften in den bei Submissionster-

min gültigen bzw. beiliegenden Fassungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

  1. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV 2016)
  2. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B (Ausg. 2003)

Technische Vorschriften

Die nachfolgend aufgeführten technischen Spezifikationen gelten in der gesamten Leistungsbeschreibung bei EU-wei- ten Ausschreibungen nach EU-Richtlinie 2014/24/EG mit dem Zusatz „oder gleichwertig“.

  1. DIN - Normen
  2. VDE / VDI – Vorschriften
  3. EMA-Standards des Niersverbandes
  4. Anschlußbestimmungen des örtlichen EVU‘s
  5. Bestimmungen der Telekom
  6. Berufsgenossenschaftliche Bestimmungen u. Richtlinien
  7. Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG)
  8. ATV / DWA – Richtlinien und Merkblätter
  9. Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Arbeitschutzgesetz; Lastenhandhabungsverordnung, PSA-Benut- zungsverordnung; Verordnung über Arbeitsstätten
  10. Niersverband - Standards
  11. Materialspezifikationen

Inhaltsverzeichnis Seite

  1. Allgemeines ............................................................................................................ BV 2
  2. Geschäftsstelle, Bauleitung .................................................................................... BV 2
  3. Angaben des Bieters .............................................................................................. BV 2
  4. Angebot .................................................................................................................. BV 2
  5. Auftrag .................................................................................................................... BV 4
  6. Vergütung und Kalkulation ..................................................................................... BV 4
  7. Ausführungszeichnungen ....................................................................................... BV 5
  8. Versand .................................................................................................................. BV 5
  9. Ausführung, Liefer- und Fertigstellungstermin ....................................................... BV 5
  10. Haftung der Vertragsparteien ................................................................................. BV 6
  11. Abnahme ................................................................................................................ BV 6
  12. Gefahrenübergang ................................................................................................. BV 7
  13. Verjährung der Mängelansprüche .......................................................................... BV 7
  14. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen ..................................................... BV 7
  15. Sicherheitsleistung ................................................................................................. BV 8
  16. Patentverletzungen ................................................................................................ BV 8
  17. Technische Dokumentation für Lieferungen und Leistungen ................................ BV 9
  18. Streitigkeiten, Gerichtsstand, Rechtssetzung ........................................................ BV 9
  19. Unzulässige Einflußnahme .................................................................................... BV 9
  20. Beschwerdestelle ................................................................................................... BV 9
  21. Aufbewahrungsfristen von nicht berücksichtigten Angeboten ............................. BV 10
  22. Hinweise zum Datenschutz .................................................................................. BV 10
  23. Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW ...................................... BV 10

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Niersverband Besondere Vertragsbedingungen VgV - BV 2 / 13-

Das Kürzel „NV“ bedeutet im Folgenden: „Niersverband“

1 Allgemeines

Den Vergabeunterlagen sind ggfs. Pläne, Zeichnungen etc. zur Unterstützung der Kalkulation beigefügt. Diese sind Eigentum des NV und urheberrechtlich (DIN 34) geschützt.

2 Geschäftsstelle, Projektleitung

2.1 Im Auftragsfall ist sämtlicher Schriftwechsel mit der Geschäftsstelle des Niersverbandes, Am Niersverband 10, 41747 Viersen, bzw. Postfach 10 08 64, 41708 Viersen, in deutscher Sprache zu führen. Die örtliche NV- Projektleitung ist zur Entgegennahme von derartigen Schriftstücken n i c h t befugt.

2.2 Die auftraggeberseitige örtliche Leitung der Maßnahmen wird mit Auftragserteilung bekanntgegeben.

Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. Aufgabe der oben genannten Leitung ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung/Lieferung.

2.3 Eine mögliche Kommunikation zwischen dem Niersverband und allen Bewerbern (z.B. Hinweise, Ergänzungen der Vergabeunterlagen, Austausch von Seiten etc.) erfolgt ausschließlich über das Portal Subreport ELViS. Bei ELViS registrierte Bewerber können an dieser Kommunikation automatisiert und zeitnah teilhaben. Sollte der Bewerber die Vergabeunterlagen vom Portal Subreport ELViS ohne eigene Registrierung seines Un- ternehmens heruntergeladen haben, so muss er sich bei ELViS selbst um Teilhabe an der Kommunikation bemühen. Die jeweils letztgültige Version der Ausschreibungsunterlagen ist durch den Bieter seiner Kalkulation zu Grunde zu legen und entsprechend als Angebot einzureichen.

Der Bieter ist verpflichtet, sich über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Spätere Forderungen, die sich auf Unkenntnis der Verhältnisse stützen, werden nicht anerkannt. Mit der Abgabe eines Angebotes erklärt er, dass alle Fragen hinsichtlich der technischen Ausführung der Leistungen ausreichend beantwortet worden sind.

3 Angaben des Bieters

Mit Einreichen des Angebotes versichert der Bieter, dass er für die hier angebotenen Leistungen in angemes- sener geschäftsüblicher Höhe gegen Haftpflicht versichert ist. Nachweise sind auf Anforderung vorzulegen. Der (die) Unterzeichnende(n) ist (sind) für das Angebot als Gesamtschuldner haftbar.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Sicherung einer einwandfreien Ausführung und zur Wahrnehmung

seiner Aufgaben vor Beginn der Arbeiten eine für die Leistung verantwortliche Person namentlich zu benen-

nen. Die entsprechende Angabe ist in dem Formblatt „Eigenerklärungen“ (sofern beiliegend) bzw. auf separa-

tem Schreiben zu machen.

4 Angebot

4.1 Das Leistungsverzeichnis (Verwaltungsentwurf) soll vom Bieter vollständig angeboten und vollständig verpreist sein. Nur im Ausnahmefall ist die alleinige Abgabe eines mind. technisch gleichwertigen Nebenangebotes ohne gleichzeitiges Hauptangebot zulässig; die Gründe sind vom Bieter darzulegen.

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Niersverband Besondere Vertragsbedingungen VgV - BV 3 / 13-

4.2 Zur Submission sollen nach Möglichkeit alle geforderten Vergabeunterlagen elektronisch eingereicht werden. Das elektronisch zur Submission einzureichende Angebot umfasst mindestens:

 das Angebotsschreiben

 die Langfassung des Leistungsverzeichnisses mit den Eintragungen der Preise und ggfs. erforderlichen weiteren Bieter-Eintragungen (Hersteller / Fabrikat / Typ / Abmessungen / Leistungsdaten etc. siehe Pkt. 4.4) bei einzelnen Positionen (sofern gefordert)

 Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz (separate Datei)

 Eigenerklärung über Eignung, Referenzen, Präqualifikation etc.; Eigenerklärung Russlandsanktionen (se- parate Datei)

Die Unterlagen sind ausschließlich elektronisch in Textform zugelassen. In Papierform eingereichte Angebote werden nicht gewertet.

4.3 Die Vergabeunterlagen dürfen vom Bieter nicht geändert oder - soweit nicht vorgesehen - ergänzt werden. Sämtliche Eintragungen in die Vergabeunterlagen müssen zweifelsfrei sein. Wird bei vorgegebenen Fabrikate-/Typenangaben mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ in der Positionsbeschrei- bung eine Produktspezifikation (Hersteller / Typ) in Form einer „Pünktchenlinie“ gefordert und erfolgt seitens des Bieters keine Eintragung, so gilt das ausgeschriebene Produkt als vertraglich vereinbart. Die Gleichwertig- keit eines anderen Produktes ist vom Bieter nachzuweisen.

4.4 Die Anzahl von Nebenangeboten und Preisnachlässen ohne Bedingung sind auf dem Angebotsschreiben ein- zutragen. Ein prozentualer Nachlass auf die Angebotssumme gilt sinngemäß auch für die Schlussrechnung (inkl. aller Nachträge) und für alle Abschlagsrechnungen. Bei der Bieterangabe eines absoluten Nachlassbetrages (ohne %-Angabe) auf die Angebotssumme wird dieser Betrag in der Wertung und im Auftragsfall in einen prozentualen Nachlass -bezogen auf die Angebotssumme des Deckblattes- umgerechnet und gilt dann sinngemäß auch für die Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung (s.o.). Stimmen die %-Angabe und der absolute Nachlass- betrag nicht schlüssig überein, wird die %-Angabe als maßgeblich gewertet.

4.5 Für die Wertung von Nebenangeboten im Vergleich zum Verwaltungsentwurf gelten generell folgende Mindest- anforderungen (VgV § 35 Abs. 2), sofern nicht in der Leistungsbeschreibung anders spezifiziert:  Nebenangebote sind als separate Anlagen in Textform beizufügen. Mit gültiger Abgabe des Angebotes er- klärt der Bieter auch die Gültigkeit der eingereichten Nebenangebote. Sie müssen so detailliert abgefasst, gegliedert und kostenmäßig aufgeschlüsselt sein, dass eine fachtechnisch (Gleichwertigkeit!) und rechne- risch einwandfreie Prüfung und Wertung mit einem Minimum an Rückfragen möglich ist.  Kaufmännische Nebenangebote (i.W. Zahlungspläne) werden nur gewertet, wenn sie sich im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Niersverbandes bewegen.  Nebenangebote mit Terminverschiebungen werden im Einzelfall geprüft. Die Entscheidung zur Wertung liegt allein beim NV.  Die Hauptabmessungen der Anlagen und ihre Zuordnung sind einzuhalten.  Alternative Materialien dürfen angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit (z.B. Tragfähigkeit, Korrosionsfestigkeit, Abriebfestigkeit, Lebensdauer, Aussehen, späteren Bearbeitbarkeit, Entsorgungsmöglichkeit etc.) zu den geforderten Mate- rialqualitäten des Verwaltungsentwurfes gleichwertig sind.  Ein durch Nebenangebote ggfs. veränderter Wartungs-, Unterhaltungs- oder Revisionsaufwand der be- triebsfertigen Anlage fließt unter Berücksichtigung vom NV im Einzelfall zu bestimmender Randbedingungen in die Bewertung des Nebenangebotes mit ein. 4.6 Wird ein Nebenangebot zum Pauschalpreis abgegeben, so erkennt der Bieter ausdrücklich an:

4.6.1 dass die zu leistenden Arbeiten aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und ihm bekannten örtlichen Bedingungen einwandfrei hervorgehen,

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Niersverband Besondere Vertragsbedingungen VgV - BV 4 / 13-

4.6.2 dass die dem Pauschalpreis zugrunde gelegten Massen des Angebotes gelten und von ihm voll verant- wortlich auf ihre Richtigkeit geprüft sind,

4.6.3 dass er auf jede Nachforderung verzichtet.

4.7 Angebote von Bietergemeinschaften finden nur Berücksichtigung, wenn dem NV mit dem Angebot ein Verzeich- nis der Bietergemeinschaftsmitglieder mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters übergeben wird.

Bei Auftragserteilung ist eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklä- rung beizubringen, dass

a) der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Arbeitsgemeinschaftsmitglieder ge- genüber dem NV rechtsverbindlich vertritt und insbesondere, dass b) der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen sowie, dass c) alle Arbeitsgemeinschaftsmitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften; dies gilt auch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. 4.8 Insbesondere bieterseitig beigefügte Liefer,- Vertrags- und Zahlungsbedingungen, Gewährleistungsregelungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.

5 Auftrag

5.1 Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Mündliche Abmachungen gelten nur, wenn sie vom NV schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für Nachtragsaufträge (Änderungen, Erweiterungs- und Zusatzaufträge). Für sie gelten gleichfalls die für den Hauptauftrag maßgebenden Bedingungen. (z.B. Rabatte, Nachlässe, Skonti)

5.2 Der Zugang des Auftragsschreibens ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

5.3 Wenn der Auftragnehmer nach Auftragserteilung von den für die vertraglichen Abmachungen maßgebenden Beschreibungen der Leistungen sowie den Bedingungen des Vertrages selbst abweichen will, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des NV. Das gilt auch für Änderungen, die technischen Verbesserungen dienen. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben davon unberührt.

5.4 Im Falle von Nachträgen hat der Auftragnehmer die geforderte Vergütung detailliert als Nachtragskalkulation auf Basis der Preisermittlungsgrundlagen der Angebotskalkulation des Hauptangebotes unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten aufzustellen und diese dem NV nachzuweisen.

6 Vergütung und Kalkulation

6.1 Im Leistungsverzeichnis sind Nettopreise in Euro, Bruchteile in vollen Cent einzusetzen. Die gesetzliche Um- satzsteuer (Mehrwertsteuer) ist gesondert auf dem Deckblatt auszuweisen.

6.2 Die Einheits- und Pauschalpreise des Leistungsverzeichnisses sind so zu kalkulieren, dass sie als endgültige Netto-Festpreise gelten für die Dauer der Auftragsabwicklung und für den vollen Umfang der beschriebenen Lieferungen und Leistungen in fix und fertiger Arbeit frei Lieferadresse. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass sonstige Mehrkosten infolge evtl. Lohn- Materialpreis-, Energie- oder Gebührenerhöhungen nicht vergütet werden. Kalkulationsfehler rechtfertigen nachträgliche Preisänderungen nicht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen bzw. Leistungen frei Lieferanschrift einschließlich Verpackung, Transport, Abladen und Versicherung.

6.5 Für alle Arbeiten, die der Auftragnehmer auf Anordnung des NV im Zusammenhang mit den vertraglichen Ar- beiten ausführt, gelten die Vertragspreise des Leistungsverzeichnisses für gleichwertige Arbeiten.

6.6 Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören auch z.B.  die Vorlage von einwandfrei vermassten Zeichnungsunterlagen für Sockel, Aussparungen usw., die

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Niersverband Besondere Vertragsbedingungen VgV - BV 5 / 13-

durch die speziellen konstruktiven Belange des Auftragnehmers notwendig werden spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn der jeweiligen Vorgewerke,  die Lieferung sämtlicher Textdokumente und Zeichnungen gemäß den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Technische Unterlagen (ZTV-TU) und der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Dokumentation (ZTV-Doku).  die Erledigung von Genehmigungsverfahren bei EVU, Telekom u.ä. sowie die TÜV-Abnahme, sofern gesetzlich verlangt (inkl. evtl. anfallender Gebühren). Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders beschrieben, werden derartige Leistungen nicht separat vergütet, sondern sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen.

6.7 Wenn der Bieter der Ansicht ist, dass die Leistungsbeschreibung aus seiner Sicht unvollständig ist und beson- dere Leistungen, welche nicht gesondert beschrieben sind, aber zur Erstellung einer insgesamt einwandfreien Leistung erforderlich sind, so hat er dies dem NV rechtzeitig vor der Submission mitzuteilen.

6.8 Fallen im Zuge der Arbeiten Abfälle jedweder Art an, so gilt folgendes: Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und Besitzer der in der Leistungsbe- schreibung näher aufgeführten Abfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur getrennten Sammlung und Beförderung sowie Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzli- chen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Der Auftragnehmer erfüllt die Pflichten der Dokumentation gemäß Gewerbeabfallver- ordnung bei der Bewirtschaftung von zu entsorgenden gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruch- abfällen und nimmt ggfs. deren Mengen in sein Abfallwirtschaftskonzept und in seine Abfallbilanz auf. Entsprechende Leistungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Abfälle, die bei der Ausführung von Herstellungs-/Montageleistungen anfallen, wie z.B. Verpackungsmate- rial, Reststoffe, Verschnitt etc. verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

7 Ausführungszeichnungen

Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Ausführung der Anlagen. Maße und Zahlen in Zeich- nungen, Berechnungen und Angaben in Unterlagen sind vor der Ausführung vom Auftragnehmer alleinverant- wortlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Prüfungs- und Feststellungspflicht erstreckt sich auch auf Leistungsangaben von Maschinen.

8 Versand

Die Gefahr des Transportes nebst Abladen und ggf. Zwischenlagerung vor Montage trägt der Auftragnehmer. Neben den Warenmerkmalen müssen Versandanzeigen, Lieferschein und Frachtbriefe unter allen Umständen Bestellnummer und Abladevorschrift beinhalten. Sonstige geschäftliche Mitteilungen in den Versandanzeigen sind rechtlich unerheblich.

9 Ausführung, Liefer- und Fertigstellungstermine

9.1 Spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung legt der Auftragnehmer im Einvernehmen mit dem NV einen ausführlichen, verbindlichen Fristenplan (mit Einzelfristen) vor. Der vom NV genehmigte Fristenplan wird mit den Einzelfristen Bestandteil des Auftrages.

9.2 Angaben zur den Baufristen finden sich im Leistungsverzeichnis.

9.3 Soweit erforderlich erhält die Projektleitung des Auftragnehmers gegen Empfangsbestätigung vor Beginn der Arbeiten eine abzustimmende Anzahl von Schlüsseln, um den Zugang zur Leistungsort auf dem Verbandsge- lände zu ermöglichen. Diese Schlüssel sind Teil einer verbandsweiten Schließanlage. Sämtliche Schlüssel sind nach Abschluss der Arbeiten an die NV-Projektleitung gegen Quittung zurückzugeben. Die Gefahr des Verlustes

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eines Schlüssels liegt einzig beim Auftragnehmer. Dieser ist zum Schadensersatz verpflichtet. Werden für Subunternehmer Schlüssel benötigt, so werden diese ausschließlich der Projektleitung des Auftrag- nehmers ausgehändigt. Diese ist befugt, die Schlüssel an den Subunternehmer weiterzugeben. Der Auftrag- nehmer haftet auch in diesem Fall gegenüber dem NV für einen Verlust. Bzgl. nicht zurückgegebener Schlüssel siehe Pkt. 14.6.

10 Haftung der Vertragsparteien

10.1 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten die gesetzliche und die ihm darüber hinaus nach dem Vertrag oblie- gende Haftpflicht ausreichend zu versichern und dem NV auf Verlangen nachzuweisen, dass er seiner Siche- rungspflicht nachgekommen ist. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.

10.2 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus Anlaß seiner Arbeit oder als deren Folgen entstehen (z.B. durch unterlassene oder mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen, mangel- haften Witterungsschutz). Er verpflichtet sich ausdrücklich, den NV von sämtlichen Schadensansprüchen Dritter in vollem Umfang freizustellen.

10.3 Die Befolgung aller für die Ausführung zu beachtenden ordnungsbehördlichen Vorschriften und jeweils beson- ders ergehender polizeilicher oder sonstiger behördlicher Anordnungen obliegen dem Auftragnehmer für den ganzen Umfang seiner vertragsgemäßen Arbeiten. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die wegen Nicht- beachtung bzw. Vernachlässigung dieser Vorschriften durch ihn oder durch seine Bediensteten dem NV oder Dritten entstehen.

10.4 Ansprüche Dritter oder Unfälle wegen eines im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Schadens sind dem NV unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.5 Alle evtl. zu demontierenden Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln, und ordnungsgemäß zu lagern. Für Schäden haftet der Auftragnehmer.

10.6 Die Inbetriebnahme von Anlagen oder Anlagenteilen geschieht ausschließlich unter der Verantwortung des Auf- tragnehmers.

11 Abnahme

11.1 Die förmliche Abnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer nach Vollendung seiner vertraglichen Verpflichtun- gen schriftlich bei der Geschäftsstelle des NV in Viersen zu beantragen. Unterlässt er dieses oder nimmt er an dem vom NV festgesetzten Abnahmetermin nicht teil, so gelten die vom NV getroffenen Feststellungen als verbindlich.

11.2 Technische Abnahmen -z.B. für Teilleistungen gem. Pkt. 9.2- zum Zwecke der Ingebrauchnahme sind möglich. Sie ersetzen nicht die förmliche Abnahme nach VOL/B, § 13. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr bzgl. der betreffenden Leistung auf den NV über. Davon unberührt beginnt die Frist für Mängelansprüche erst bei der förmlichen Abnahme der Leistung.

11.3 Die Abnahme zu den vereinbarten Terminen erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen seitens des Auftrag- nehmers erfüllt sind:

 Die Leistung muss betriebsfertig erstellt, die vorangegangenen internen Funktionsproben und Inbetriebnah- men müssen mängelfrei abgelaufen bzw. aufgetretene Mängel behoben sein.  Der NV ist grundsätzlich vor Beginn der Funktionsprüfung zu unterrichten.  Sämtliche erforderlichen Messungen und Prüfungen müssen abgeschlossen und durch Prüf-und Messpro- tokolle belegt sein.  Die erforderlichen Messungen und Prüfungen sind rechtzeitig mit dem NV bzw. dem Ingenieurbüro abzu- stimmen.

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 Der Nachweis für eine mängelfreie Betriebsbereitschaft für den Beginn des Probebetriebes muss anhand des durchzuführenden Funktionstestes erfolgreich abgeschlossen sein.  Die Einweisung des Betriebspersonals in die Bedienung, den Betrieb sowie die Wartung der Anlagenteile muss abgeschlossen sein. Hierfür ist der schriftliche Nachweis erforderlich bzw. eine schriftliche Bestätigung seitens des zuständigen Betriebspersonals.  Etwaige Abnahme- oder Genehmigungsverfahren bei zuständigen Energieversorgungsunternehmen, TÜV usw. müssen vor Abnahme mängelfrei erfolgt sein (Vorlage des Prüfberichtes).  Zur Vorlage der Dokumentations- und Bestandsunterlagen siehe Punkt 17.

Die Abnahme kann abgebrochen oder verschoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind! Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte und Mess- geräte zu stellen.

11.4 Stellen sich bei der Abnahme Mängel heraus, sind diese unverzüglich zu beseitigen, wobei dann auch die Kos- ten für evtl. Nachprüfungen zu Lasten des Auftragnehmer gehen. Erst nach einwandfreiem Zustand der gefor- derten Leistung erfolgt die Übergabe an den NV.

12 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den NV über mit der Abnahme einer Teilleistung (gem. Pkt. 11.2) bzw. mit der Abnahme der Gesamtleistung. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den NV über, sobald die Lieferung das Gelände des Lieferers verlässt.

13 Verjährung der Mängelansprüche

13.1 Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit dem Tage der Abnahme der Leistung.

13.2 Unbeschadet der Mängelansprüche des NV aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen übernimmt der Lieferer die Garantie, dass seine Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind und in Übereinstimmung mit gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestim- mungen stehen. Hierunter fallen insbesondere die von den Berufsgenossenschaften aufgestellten Unfallverhü- tungsvorschriften und Richtlinien und im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeits- medizinischen Regeln.

13.3 Soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, betragen die Verjährungsfristen 24 Monate seit Inbetrieb- nahme bzw. mängelfreier Abnahme der gelieferten Gegenstände bzw. der Leistung. Bei Lagervorräten (Ersatz- teilen, Hilfs- und Betriebsstoffen) endet die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 24 Monate nach Ingebrauch- nahme bzw. Verwendung, spätestens jedoch 3 Jahre nach Abnahme bzw. Lieferung. Bei Mängeln, die nicht an Ort und Stelle behoben werden können, gehen Transportkosten und Transportrisiko zu Lasten des Lieferers.

14 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Hinweis zu VOL/B § 15 und 17

14.1 Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos.

14.2 Die Abschlags-, Teil- und Schlussrechnungen sind in zweifacher, sonstige Unterlagen, wie Massenermittlun- gen, Abrechnungszeichnungen und –skizzen, Lieferscheine, Prüfprotokolle, Stundenlohnzettel in einfacher Ausfertigung im Original einzureichen. Grundlage für eine Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung ist immer das vom NV geprüfte Aufmaß / Lieferschein. Das Aufmaß ist mit der Rechnung einzureichen. Eine Ausfertigung der Rechnung erhält der Auftragnehmer nach der Prüfung zurück.

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Niersverband Besondere Vertragsbedingungen VgV - BV 8 / 13-

14.3 Vorauszahlungen sind nur dann möglich, wenn dies im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorgesehen wird. Vorauszahlungen erfolgen nur gegen Stellung einer Bürgschaft (siehe Punkt 15) in voller Höhe (inkl. MWSt.) der zu leistenden Zahlung.

14.4 Der NV ist berechtigt, eigene Forderungen an den Auftragnehmer aufzurechnen.

14.5 Erst bei Vorlage einer einwandfreien Rechnung beginnt die Zahlungsfrist gemäß VOL (30 Tage). Dies beinhaltet auch das Vorliegen der Auftragsbestätigung, der ggfs. verlangten Urkalkulation oder Vorauszahlungsbürg- schaft. Bei Gewährung von Skonto werden die Zahlungsfristen verkürzt. Sollte der NV für einzelne Rechnungen die Skontofristen nicht einhalten, so hat dies keinen Einfluss auf die Skontogewährung für die übrigen Rechungen innerhalb des Gesamtauftrages.

14.6 Der Verband behält sich vor, einen Teilbetrag der Schlusszahlung so lange einzubehalten, bis sämtliche, dem Auftragnehmer überlassene Schlüssel (siehe Pkt. 9.3) zurückgegeben sind. Für jeden verlorenen Schlüssel wird der mit der Ersatzbeschaffung verbundene Aufwand in Rechnung gestellt und von der Schlussrechnung abgezogen. Dem AN bleibt es überlassen, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ausgefallen ist.

15 Sicherheitsleistung

Hinweis zu VOL/B, § 18:

15.1 Im Regelfall sind Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und die Mängelbeseitigung nicht verlangt.

15.2 Sofern in den sonstigen Vergabeunterlagen unter Abweichung von Pkt. 15.1 ausdrücklich Sicherheiten zur Ver- tragserfüllung oder Mängelbeseitigung vereinbart werden, ist vor Beginn der Arbeiten bei der Kasse des NV in Viersen eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttovertragssumme zu hinterle- gen. Diese Bürgschaft wird nach der Gesamtabnahme der Lieferung/Leistung vom Auftragnehmer in eine un- befristete Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von 3 % der Bruttoschlussrechnungssumme umgewandelt.

15.3 Bürgschaften werden ausschließlich in Form von unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaften eines deutschen - oder eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen- Kreditinstitutes oder Kreditversi- cherers unter Verzicht auf die Einrede gem. § 771 BGB, zahlbar an den Auftraggeber, akzeptiert. Abschlags- und Vorauszahlungsbürgschaften sind auf erstes Anfordern auszustellen. Bei ausländischen Kreditinstituten oder -Versicherern ist schriftlich zu vereinbaren, dass die Bürgschaften nach deutschem Recht gelten.

15.4 Für die Bürgschaften sind die vom NV vorgegebenen Formblätter (ehemals EFB-SICH 1, EFB-SICH 2 und EFB- SICH 3) zu verwenden bzw. sie müssen textlich voll inhaltlich mit diesen übereinstimmen. Die Formblätter werden dem Auftragnehmer vom NV zur Verfügung gestellt. Die Bürgschaften sind auf Geschäftspapier des Bürgen zu erstellen.

15.5 Sollte der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft oder ARGE sein, so sind die Bürgschaften auf den Namen der Bietergemeinschaft / ARGE auszustellen, nicht auf die beteiligten Partner.

16 Patentverletzungen

Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewähr dafür, dass durch die Lieferung oder Benutzung der bei ihm bestellten Gegenstände irgendwelche Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter nicht verletzt oder Ansprüche aus ähnlichen Gründen gegen den NV nicht erhoben werden. Falls durch den Auftragnehmer Patentrechte von Dritten verletzt werden, ist der NV durch den Lieferer von allen rechtlichen Folgen freizustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass dem NV bei Abschluss des Lieferungsvertrages mit dem Lieferer eine Verletzung der Patent- rechte bekannt sein konnte.

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17 Technische Dokumentation für Lieferungen und Leistungen

Grundsätzlich sind alle für die Inbetriebnahme, den Betrieb und ggf. aufgrund von Gesetzen oder Ver- ordnungen erforderlichen Dokumente bereitzustellen. Ebenso sind besondere Anforderungen an eine fach- gerechte Entsorgung und deren Verfahren, z.B. bei Verwendung gefährlicher Substanzen, zu dokumentieren.

Hinsichtlich Art und Umfang der zu liefernden Dokumentation gelten die ZTV-TU und die ZTV-Doku in der bei- liegenden Fassung.

Die vollständige und prüfbare Dokumentation muss dem Projektleiter des NV so rechtzeitig übergeben werden, dass sie spätestens 21 Kalendertage vor der Abnahme in geprüfter und revidierter / freigegebener Form dem NV vorliegt. Da die Dokumentation wesentlicher Bestandteil der Leistung ist, wird die Abnahme der Leistung ohne Dokumentation verweigert. Bei formellen Teilabnahmen gilt das o.g. sinngemäß für die Dokumentation der abzunehmenden Teilleistung.

Werden Teilbereiche / Aggregate vor einer Abnahme bereits durch den NV in Abstimmung mit dem AN in Betrieb genommen, so ist vom AN zumindest eine Vorab-Dokumentation abzustimmen und zu liefern.

Wenn im LV keine separate Position vorgesehen ist, sind die Kosten in die anderen Positionen einzukalkulieren.

18 Streitigkeiten, Gerichtsstand, Rechtssetzung

Es gilt Deutsches Recht. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivil- prozessordnung vor, wird als Gerichtsstand Viersen vereinbart (VOL/B § 19 Abs 2).

19 Unzulässige Einflussnahme

19.1 Der NV ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer

  1. Personen, die auf Seiten des NV mit der Vorbereitung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Prüfung des Vertrages befasst sind oder waren,
  2. deren Angehörigen oder
  3. einem Dritten im Interesse einer der in Nummer 1. und 2. genannten Personen Vorteile (vgl. § 12 UWG und § 331 StGB) anbietet, verspricht oder gewährt.

19.2 Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen derjenigen Personen gleich, die vom ihm mit der Vorbe- reitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind oder mit seiner Kenntnis in dieser Weise tätig werden.

19.3 Als Vorteil ist auch die Gewährung von Darlehen anzusehen.

19.4 Im Falle eines Rücktrittes gelten für die Abwicklung des Vertrages die gesetzlichen Bestimmungen.

20 Beschwerdestelle

Sollte der Bieter Rügen oder Beschwerden gegen den Auftraggeber haben, so sind diese zunächst schriftlich einzureichen bei:

Interne Prüfstelle des Niersverbandes Am Niersverband 10 41747 Viersen

Hilft der Auftraggeber der Rüge / Beschwerde nicht oder nicht ausreichend ab, so kann der Bieter bei der Nach- prüfungsbehörde gem. § 37 Abs. 3 VgV bzw. § 156 GWB einen Nachprüfungsantrag stellen.

Nachprüfungsbehörde gem. § 37 Abs. 3 VgV bzw. § 156 GWB:

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Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2 – 10 50667 Köln

21 Aufbewahrungsfristen von nicht berücksichtigten Angeboten

21.1 Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben werden auf Verlangen des Bieters zurückgegeben. Die Kosten hierfür trägt der Bieter. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass nach Ablauf einer Frist von 24 Tagen nach Ablehnung seines Angebotes die betreffenden Unterlagen vernichtet werden können.

21.2 Der Bieter ist damit einverstanden, dass sein Angebot sowie sonstiger Schriftverkehr nach Ablauf der Beschaf- fung fachgerecht durch den NV entsorgt werden kann. Andernfalls hat der Bieter rechtzeitig die Rückgabe der Unterlagen zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Bieter.

22 Hinweise zum Datenschutz

Der NV verweist hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der vom Bewerber oder Bieter an- gegebenen Daten auf beiliegende separate Datei „Informationen zum Datenschutz“. Den gleichen Regularien unterliegen auch sonstige, vom NV erhobene Daten über den Bewerber / Bieter.

23 Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW

Mit der Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter die nachfolgend vom Land Nordrhein-Westfalen vorgegebe- nen „Besonderen Vertragsbedingungen“ an. Diese gelten für Dienstleistungsaufträge > 25.000 € netto; sie gel- ten nicht für Lieferaufträge:

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ein- haltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-West- falen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

  1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unter- fällt, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejeni- gen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Ta- rifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden. b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1 Abs. 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens

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Niersverband Besondere Vertragsbedingungen VgV - BV 11 / 13-

das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzie- hen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein Ent- gelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten Nach- unternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die unter § 224 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

  1. Kontroll- und Prüfrecht Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stel- len, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter ande- rem kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,

b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus Zif- fer 1. einhalten oder

c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Ver- tragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu ver- treten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausge- schlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftrag- gebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

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Ende der Besonderen Vertragsbedingungen

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