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Ersatz von unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlagen (USV)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 09:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

für die Ausführung von Leistungen Hinweis

1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1 ) Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anliefe- rungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Pa- tentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2 Einheitspreise Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag e' iner Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

3 Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3) 3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von§ 2 Nr. 3 eine erhöhteVergütung, muss er dies dem Auf- traggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen. 3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minder- kosten nachzuweisen. 4 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 5 Ausführung der Leistung (§ 4) Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

6 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8) Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen , die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. 7 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu- lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2, bleiben unberührt. 8 Güteprüfung (§12 Nr. 2) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet. 9 Abnahme (§ 13) 9.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. 9.2 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den Auftraggeber über bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle , bei Aufbauleistungen mit der Abnahme. 10 Mängelansprüche(§ 14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. 11 Rechnungen (§§ 15 und 17) 11.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatz- steuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Ent- stehens der Steuer, bei Schlussrechnungenzum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 11.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlun- gen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

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12 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)

Der Auftragnehmer ha t über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifa- cher Ausfertigung einzureichen. Diese mµssen das Datum, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen enthalten.

Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 13 Zahlungen (§ 17)

13.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 13.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zah- lungsauftrags an ein Geldins titut. 13.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftli- cher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 14 Überzahlungen (§ 17) 14.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 14.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zu erstatten- den Betrag - abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer - gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind in der Regel ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz des§ 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. 15 Abtretung (§ 17) 15.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können o h n e Zustimmung des Auftragge- bers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam. 15.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeich- nung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des Auftraggebers schrift- lich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: lch erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen bean- sprucht werden kann, b) dass mir gemäß§ 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des§ 406 BGB zulässig ist,

d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirk- sam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte." 15.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. 15.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 15.1 bis 15.3 kann der Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsge- setzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsge- schäft ist (siehe§ 354a Satz 1 HGB).

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Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe§ 354a Sätze 2 und 3 HGB). 16 Sicherheitsleistung (§18) 16.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Män- gelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. 16.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstrecktsich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungeneinschließlich der Zinsen. 17 Bürgschaften (§§ 17 und 18) 17.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggeberszu verwenden. 17.2 Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteiendes WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. 17.3 Die Bürgschaftsurkundenenthalten folgende Erklärung des Bürgen: Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

  • Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.
  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkuned.
  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." 17.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 17.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 18 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19) Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut ver- bindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertragli- chen und ausservertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der BundesrepublikDeutschland.

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