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Errichtung und Betrieb eines Gigabitnetzes für unterversorgte Adressen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 16:04 (Europe/Berlin)

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Gemeinde Mickhausen 09.10.2026 Anlage A1-Rechtsgrundlagen MICKHAUSEN1BP01

Gemeinde Mickhausen

Errichtung und Betrieb eines Gigabitnetzes im Rahmen eines

Wirtschaftlichkeitslückenmodells in der Gemeinde Mickhausen

(Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“)

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Anlage A.1: Rechtsgrundlagen

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1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Konzessionsgeberin hat die Gewährung von Zuwendungen beim Bund beantragt und beabsichtigt

nach Vorlage des endgültigen Zuwendungsbescheides des Bundes Landesmittel zu beantragen.

Aufgrund der Anforderungen des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung

(„BMDS“) und dessen beauftragter Projektträger PricewaterhouseCoopers GmbH WPG sind

zusätzliche Bestimmungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten, die sich aus dem diesem Auftrag

zu Grunde liegenden Zuwendungsbescheid des Bundes vom 06.11.2025 ergeben (s. Anlage A.1.1).

Hierzu zählen insbesondere in der jeweils für dieses Projekt geltenden Fassung:

• Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden

Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 01.08.2024 (Gigabit-Rahmenregelung, s.

Anlage A.1.2);

• Anlage zur Gigabit-Rahmenregelung – „Hinweise zur Festlegung des Abfragezeitraums im

Rahmen des Markterkundungsverfahrens“ vom 23.01.2025, s. Anlage A.1.2;

• Leitlinien der Europäischen Union für die Anwendung der Vorschriften über staatliche

Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) vom

26.01.2013 („Breitbandleitlinien der EU“, s. Anlage A.1.2);

• Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in

der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) - in der

Änderungsfassung vom 13.01.2025, s. Anlage A.1.2;

• Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der zu ihnen

erlassenen Verwaltungsvorschriften;

• Telekommunikationsgesetz (TKG);

• Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an

Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk,

Stand: 28.06.2024, GMBL. Nr. 23/2024, S. 446, s. Anlage A.1.2);

• Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur

Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik

Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die

Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“),

Stand 06.11.2024, s. Anlage A.1.2;

• GIS-Nebenbestimmungen, Version 5.1 vom 03.04.2023, s. Anlage A.1.2;

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• Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im

Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 5.0.2 vom 02.08.2024, s. Anlage A.1.2;

• Vertrag über die Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus zum Zweck

der Planung, Errichtung und Betrieb eines gigabitfähigen Breitbandnetzes (Mustervertrag zum

Wirtschaftlichkeitslückenmodell) (Anlage D.3.A);

• Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für durchgeführte

Baumaßnahmen auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des

Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-

Richtlinie des Bundes 2.0) vom 31.03.2023, Version 2.0 vom 01.01.2024, s. Anlage A.1.2;

• Hinweisblatt Mittelanforderungen für Breitbandausbauprojekte im Sinne der Richtlinien

„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der

Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 (GFP) und

Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (vom 31.03.2023 und in der Änderungsfassung vom

30.04.2024), Version 1.0 vom 03.07.2024, s. Anlage A.1.2;

• Hinweisblatt Zwischennachweis GFP für Breitbandausbauprojekte im Sinne der Richtlinie

„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der

Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 (Gigabit-RL) und

Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31.03.2023 (Gigabit-RL 2.0), Version 1.0 vom

22.06.2023, s. Anlage A.1.2;

• Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten

Netz des BMDS vom 31.03.2026, s. Anlage A.1.2;

• Hinweisblatt zur Förderfähigkeit von nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden im Sinne der

Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in

der Bundesrepublik Deutschland“ - Gigabit-Richtlinie des Bundes2.0 (Gigabit-Richtlinie2.0) in

der Änderungsfassung vom 30.04.2024, Version 1.0 vom 10.01.2025, s. Anlage A.1.2;

• Hinweis zu geförderten Infrastrukturen in Auswahlverfahren vom 26.01.2024, s. Anlage A.1.2.

Im Hinblick auf die Landesförderung des Landes Bayern sind darüber hinaus Bestimmungen und

Auflagen, die sich aus dem diesem Auftrag zu Grunde liegenden Zuwendungsbescheid des Landes

ergeben, zu erfüllen und einzuhalten. Verwiesen wird u.a. auf:

• Richtlinie über die Kofinanzierung der Förderung des Gigabitausbaus durch den Bund im

Freistaat Bayern 2.0 (Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR 2.0) vom

15.07.2024 (Anlage A.1.3).

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Die Bieter werden daher mit Angebotsabgabe aufgefordert, folgende Verpflichtungserklärungen

abzugeben:

• „Erklärung des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen

und Nebenbestimmungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutzbarer Infrastrukturen

Bund“ (Anlage D.2.5-A);

• sowie die „Erklärung zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und

Nebenbestimmungen Land“ (Anlage D.2.6-A).

Hinweis:

Die von der Konzessionsgeberin geplante Inanspruchnahme der Fördermittel ist Teil der Finanzierung

des Konzessionsgegenstandes. Soweit die Inanspruchnahme dieser Fördermittel, gleich aus welchen

Gründen, nicht oder nur teilweise erfolgen sollte, könnte dies Auswirkungen auf die

Gesamtwirtschaftlichkeit des Projektes und somit auf die Konzessionsvergabe haben.

Sollte auf Grundlage der Ausbauplanung des Bieters eine Wirtschaftlichkeitslücke entstehen, die einen

Investitionskostenzuschuss des Auftraggebers erforderlich macht, ist dieser Zuschuss nur auf die

Investitionen in den tatsächlichen Ausbau des Netzes und der dafür benötigten Anlagen und Geräte

zulässig. Schon mit der Angebotslegung ist die Verwendung eines möglichen Investitionszuschusses

nachzuweisen, hierzu sind die Vorlagen zu verwenden.

Nach der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Breitbandnetzes ist der Konzessionsgeberin eine

prüffähige Abrechnung mit einer detaillierten Aufstellung der verwendeten Zuschussmittel

vorzulegen. Dazu soll der Bieter als Netzbetreiber die Planung, den Bau und den Betrieb des passiven

und aktiven Breitbandnetzes sowie die Endkundenversorgung für mindestens 7 (sieben) Jahre

gewährleisten. Der Netzbetreiber ist Eigentümer des passiven Netzes und der aktiven Komponenten.

2 Beauftragung/Vertrag

Der mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Vertrag (Anlage D.3-A) bildet die Grundlage

der Beauftragung und ist bei der Erstellung des Angebotes entsprechend zu berücksichtigen. Der

Vertrag wird mit Angebotsaufforderung übermittelt.

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3 Beihilferechtliche Vorgaben

Die im Rahmen dieses Breitbandprojekts zur Verfügung gestellten Investitionsbeihilfen sind

grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des EU Beihilfenrechts zu werten. Eine Vereinbarkeit dieser

Beihilfen mit dem EU-Beihilfenrecht – ohne Notwendigkeit einer ansonsten erforderlichen

Einzelnotifizierung – ist dann gegeben, wenn im Rahmen dieses Projekts bestimmte rechtliche

Vorgaben eingehalten werden. Dazu sind insbesondere die besonderen Anforderungen der

Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus

von Gigabitnetzen vom 01.08.2024 („Gigabit-Rahmenregelung“) sowie der Leitlinien der Europäischen

Kommission vom 26. Januar 2013 für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im

Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) bzgl. der Bereitstellung von

Investitionskosten durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden

Breitbandversorgung durchzuführen.

Danach ist der Konzessionsnehmer gemäß § 8 Gigabit-Rahmenregelung unter anderem dazu

verpflichtet, einen offenen Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene

einschließlich einer physischen Entbündelung für einen Mindestzeitraum von 10 Jahren zu

gewährleisten, während das Recht auf Zugang zur passiven Infrastruktur unbefristet bestehen muss.

Im Falle der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze sein und auf

verschiedene Netztopologien ausgelegt sowie dokumentiert sein.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die spezifischen rechtlichen Vorgaben aus den vorgenannten

Regelwerken auch später zum Gegenstand des final abzuschließenden Vertrages gemacht werden und

von den Parteien zwingend einzuhalten sind.

4 Offener und diskriminierungsfreier Zugang / Vorleistungspreise

Ein offener und diskriminierungsfreier Netzzugang muss gewährleistet werden. Das geförderte Netz

muss anderen interessierten Netz- und Telekommunikationsbetreibern auf Vorleistungsebene zur

Verfügung stehen, vgl. § 8 Gigabit-RR, unter Angabe der geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser

Verpflichtung einschließlich indikativer Angabe der Vorleistungspreise.

Bei Angabe der indikativen Vorleistungspreise sind die „Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter

auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz“ des BMDS vom 31.03.2026, siehe Anlage A.1.2 zu

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berücksichtigen. So ist insbesondere zu beachten, dass die dort genannten Vorleistungspreise jeweils

eine Obergrenze darstellen.

Können sich der Konzessionsnehmer und der eventuelle Zugangsnachfrager nicht auf eine

Preisfestsetzung für die Vorleistungspreise einigen, so ist die öffentliche Hand angewiesen, die

Festsetzung der Vorleistungspreise vorzunehmen. Hierzu trifft die Bundesnetzagentur gemäß § 149

TKG auf Antrag eine verbindliche Entscheidung.

5 Monitoring- und Rückforderungsmechanismus

Gemäß § 10 der Gigabit-Rahmenregelung hat der Konzessionsgeber einen Mechanismus zur

Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile bei größeren Vorhaben vorzusehen:

(1) Um zu verhindern, dass durch die Gewährung einer Beihilfe einzelnen Betreibern eine übermäßige

Rendite ermöglicht wird, prüft die Bewilligungsbehörde, ob ein angemessener Gewinn aus der

Vermarktung der geförderten, neu errichteten Breitbandzugänge im Zielgebiet übertroffen wurde.

Dieser Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile wird für das

Wirtschaftlichkeitslückenmodell sowie für das Betreibermodell erstmals nach sieben Jahren

durchgeführt.

(2) Der angemessene Gewinn wird übertroffen und entsprechend der Förderhöhe zurückgefordert,

wenn die Kapitalrendite bis zu 13 % pro Jahr übersteigt. Dies gilt auch für Gewinne aus anderen

Transaktionen im Zusammenhang mit dem staatlich geförderten Netz. Der Beihilfeempfänger

muss für eine getrennte Buchführung zwischen eigenwirtschaftlich finanzierten und geförderten

Netzen sorgen. Die vorstehenden Absätze gelten nur für größere Vorhaben mit einem

Beihilfebetrag von mehr als zehn Millionen EUR.

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