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Gemeinde Mickhausen 09.10.2026 Anlage A1-Rechtsgrundlagen MICKHAUSEN1BP01
Gemeinde Mickhausen
Errichtung und Betrieb eines Gigabitnetzes im Rahmen eines
Wirtschaftlichkeitslückenmodells in der Gemeinde Mickhausen
(Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“)
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Anlage A.1: Rechtsgrundlagen
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Konzessionsgeberin hat die Gewährung von Zuwendungen beim Bund beantragt und beabsichtigt
nach Vorlage des endgültigen Zuwendungsbescheides des Bundes Landesmittel zu beantragen.
Aufgrund der Anforderungen des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung
(„BMDS“) und dessen beauftragter Projektträger PricewaterhouseCoopers GmbH WPG sind
zusätzliche Bestimmungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten, die sich aus dem diesem Auftrag
zu Grunde liegenden Zuwendungsbescheid des Bundes vom 06.11.2025 ergeben (s. Anlage A.1.1).
Hierzu zählen insbesondere in der jeweils für dieses Projekt geltenden Fassung:
• Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden
Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 01.08.2024 (Gigabit-Rahmenregelung, s.
Anlage A.1.2);
• Anlage zur Gigabit-Rahmenregelung – „Hinweise zur Festlegung des Abfragezeitraums im
Rahmen des Markterkundungsverfahrens“ vom 23.01.2025, s. Anlage A.1.2;
• Leitlinien der Europäischen Union für die Anwendung der Vorschriften über staatliche
Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) vom
26.01.2013 („Breitbandleitlinien der EU“, s. Anlage A.1.2);
• Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in
der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) - in der
Änderungsfassung vom 13.01.2025, s. Anlage A.1.2;
• Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der zu ihnen
erlassenen Verwaltungsvorschriften;
• Telekommunikationsgesetz (TKG);
• Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk,
Stand: 28.06.2024, GMBL. Nr. 23/2024, S. 446, s. Anlage A.1.2);
• Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik
Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die
Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“),
Stand 06.11.2024, s. Anlage A.1.2;
• GIS-Nebenbestimmungen, Version 5.1 vom 03.04.2023, s. Anlage A.1.2;
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• Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im
Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 5.0.2 vom 02.08.2024, s. Anlage A.1.2;
• Vertrag über die Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus zum Zweck
der Planung, Errichtung und Betrieb eines gigabitfähigen Breitbandnetzes (Mustervertrag zum
Wirtschaftlichkeitslückenmodell) (Anlage D.3.A);
• Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für durchgeführte
Baumaßnahmen auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des
Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-
Richtlinie des Bundes 2.0) vom 31.03.2023, Version 2.0 vom 01.01.2024, s. Anlage A.1.2;
• Hinweisblatt Mittelanforderungen für Breitbandausbauprojekte im Sinne der Richtlinien
„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 (GFP) und
Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (vom 31.03.2023 und in der Änderungsfassung vom
30.04.2024), Version 1.0 vom 03.07.2024, s. Anlage A.1.2;
• Hinweisblatt Zwischennachweis GFP für Breitbandausbauprojekte im Sinne der Richtlinie
„Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes vom 26.04.2021 (Gigabit-RL) und
Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31.03.2023 (Gigabit-RL 2.0), Version 1.0 vom
22.06.2023, s. Anlage A.1.2;
• Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten
Netz des BMDS vom 31.03.2026, s. Anlage A.1.2;
• Hinweisblatt zur Förderfähigkeit von nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden im Sinne der
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in
der Bundesrepublik Deutschland“ - Gigabit-Richtlinie des Bundes2.0 (Gigabit-Richtlinie2.0) in
der Änderungsfassung vom 30.04.2024, Version 1.0 vom 10.01.2025, s. Anlage A.1.2;
• Hinweis zu geförderten Infrastrukturen in Auswahlverfahren vom 26.01.2024, s. Anlage A.1.2.
Im Hinblick auf die Landesförderung des Landes Bayern sind darüber hinaus Bestimmungen und
Auflagen, die sich aus dem diesem Auftrag zu Grunde liegenden Zuwendungsbescheid des Landes
ergeben, zu erfüllen und einzuhalten. Verwiesen wird u.a. auf:
• Richtlinie über die Kofinanzierung der Förderung des Gigabitausbaus durch den Bund im
Freistaat Bayern 2.0 (Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR 2.0) vom
15.07.2024 (Anlage A.1.3).
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Die Bieter werden daher mit Angebotsabgabe aufgefordert, folgende Verpflichtungserklärungen
abzugeben:
• „Erklärung des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen
und Nebenbestimmungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutzbarer Infrastrukturen
Bund“ (Anlage D.2.5-A);
• sowie die „Erklärung zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und
Nebenbestimmungen Land“ (Anlage D.2.6-A).
Hinweis:
Die von der Konzessionsgeberin geplante Inanspruchnahme der Fördermittel ist Teil der Finanzierung
des Konzessionsgegenstandes. Soweit die Inanspruchnahme dieser Fördermittel, gleich aus welchen
Gründen, nicht oder nur teilweise erfolgen sollte, könnte dies Auswirkungen auf die
Gesamtwirtschaftlichkeit des Projektes und somit auf die Konzessionsvergabe haben.
Sollte auf Grundlage der Ausbauplanung des Bieters eine Wirtschaftlichkeitslücke entstehen, die einen
Investitionskostenzuschuss des Auftraggebers erforderlich macht, ist dieser Zuschuss nur auf die
Investitionen in den tatsächlichen Ausbau des Netzes und der dafür benötigten Anlagen und Geräte
zulässig. Schon mit der Angebotslegung ist die Verwendung eines möglichen Investitionszuschusses
nachzuweisen, hierzu sind die Vorlagen zu verwenden.
Nach der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Breitbandnetzes ist der Konzessionsgeberin eine
prüffähige Abrechnung mit einer detaillierten Aufstellung der verwendeten Zuschussmittel
vorzulegen. Dazu soll der Bieter als Netzbetreiber die Planung, den Bau und den Betrieb des passiven
und aktiven Breitbandnetzes sowie die Endkundenversorgung für mindestens 7 (sieben) Jahre
gewährleisten. Der Netzbetreiber ist Eigentümer des passiven Netzes und der aktiven Komponenten.
2 Beauftragung/Vertrag
Der mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Vertrag (Anlage D.3-A) bildet die Grundlage
der Beauftragung und ist bei der Erstellung des Angebotes entsprechend zu berücksichtigen. Der
Vertrag wird mit Angebotsaufforderung übermittelt.
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3 Beihilferechtliche Vorgaben
Die im Rahmen dieses Breitbandprojekts zur Verfügung gestellten Investitionsbeihilfen sind
grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des EU Beihilfenrechts zu werten. Eine Vereinbarkeit dieser
Beihilfen mit dem EU-Beihilfenrecht – ohne Notwendigkeit einer ansonsten erforderlichen
Einzelnotifizierung – ist dann gegeben, wenn im Rahmen dieses Projekts bestimmte rechtliche
Vorgaben eingehalten werden. Dazu sind insbesondere die besonderen Anforderungen der
Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus
von Gigabitnetzen vom 01.08.2024 („Gigabit-Rahmenregelung“) sowie der Leitlinien der Europäischen
Kommission vom 26. Januar 2013 für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im
Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01) bzgl. der Bereitstellung von
Investitionskosten durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden
Breitbandversorgung durchzuführen.
Danach ist der Konzessionsnehmer gemäß § 8 Gigabit-Rahmenregelung unter anderem dazu
verpflichtet, einen offenen Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene
einschließlich einer physischen Entbündelung für einen Mindestzeitraum von 10 Jahren zu
gewährleisten, während das Recht auf Zugang zur passiven Infrastruktur unbefristet bestehen muss.
Im Falle der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze sein und auf
verschiedene Netztopologien ausgelegt sowie dokumentiert sein.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die spezifischen rechtlichen Vorgaben aus den vorgenannten
Regelwerken auch später zum Gegenstand des final abzuschließenden Vertrages gemacht werden und
von den Parteien zwingend einzuhalten sind.
4 Offener und diskriminierungsfreier Zugang / Vorleistungspreise
Ein offener und diskriminierungsfreier Netzzugang muss gewährleistet werden. Das geförderte Netz
muss anderen interessierten Netz- und Telekommunikationsbetreibern auf Vorleistungsebene zur
Verfügung stehen, vgl. § 8 Gigabit-RR, unter Angabe der geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser
Verpflichtung einschließlich indikativer Angabe der Vorleistungspreise.
Bei Angabe der indikativen Vorleistungspreise sind die „Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter
auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz“ des BMDS vom 31.03.2026, siehe Anlage A.1.2 zu
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berücksichtigen. So ist insbesondere zu beachten, dass die dort genannten Vorleistungspreise jeweils
eine Obergrenze darstellen.
Können sich der Konzessionsnehmer und der eventuelle Zugangsnachfrager nicht auf eine
Preisfestsetzung für die Vorleistungspreise einigen, so ist die öffentliche Hand angewiesen, die
Festsetzung der Vorleistungspreise vorzunehmen. Hierzu trifft die Bundesnetzagentur gemäß § 149
TKG auf Antrag eine verbindliche Entscheidung.
5 Monitoring- und Rückforderungsmechanismus
Gemäß § 10 der Gigabit-Rahmenregelung hat der Konzessionsgeber einen Mechanismus zur
Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile bei größeren Vorhaben vorzusehen:
(1) Um zu verhindern, dass durch die Gewährung einer Beihilfe einzelnen Betreibern eine übermäßige
Rendite ermöglicht wird, prüft die Bewilligungsbehörde, ob ein angemessener Gewinn aus der
Vermarktung der geförderten, neu errichteten Breitbandzugänge im Zielgebiet übertroffen wurde.
Dieser Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile wird für das
Wirtschaftlichkeitslückenmodell sowie für das Betreibermodell erstmals nach sieben Jahren
durchgeführt.
(2) Der angemessene Gewinn wird übertroffen und entsprechend der Förderhöhe zurückgefordert,
wenn die Kapitalrendite bis zu 13 % pro Jahr übersteigt. Dies gilt auch für Gewinne aus anderen
Transaktionen im Zusammenhang mit dem staatlich geförderten Netz. Der Beihilfeempfänger
muss für eine getrennte Buchführung zwischen eigenwirtschaftlich finanzierten und geförderten
Netzen sorgen. Die vorstehenden Absätze gelten nur für größere Vorhaben mit einem
Beihilfebetrag von mehr als zehn Millionen EUR.
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