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2.8 Maßnahmen im Erschließungsgebiet, die der Sicherstellungsverpflichtung im Sinne des § 146 Abs. 2 Satz 2 TKG unterliegen, werden als Eigenleistung anerkannt. Die Einbringung der Eigenleistungen ist Gegenstand des Eigenmittelbeitrags nach Nr. 6.9 der Gigabit-Richtlinie 2.0 in Höhe von mindestens zehn Prozent der Fördersumme, soweit keine Übernahme des Eigenmittelbeitrags durch das Land vorgesehen ist. Nachweise über die tatsächliche Höhe der Ausgaben sind im Rahmen des Verwendungsnachweises einzureichen.
- Auszahlung
3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Nr. 1.1 BNBest-Gigabit im Wege des Anforderungsverfahrens entsprechend des erreichten Projektfortschritts nachschüssig.
3.2 Ein Anteil der Zuwendung in Höhe von zehn Prozent der Gesamtzuwendung gilt als Sicherheitseinbehalt. Die Auszahlung erfolgt erst nach und entsprechend dem Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises.
- Erfüllungspflichten
4.1 Bestandteil dieses Bescheids sind die für alle Infrastrukturprojekte des Förderprogramms übergreifend geltenden Regelungen. Dies sind
die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen vom 01.08.2024 (Gigabit-Rahmenregelung), die Anlage zur Gigabit-Rahmenregelung – „Hinweise zur Festlegung des Abfragezeitraums im Rahmen des Markterkundungsverfahrens“ vom 23.01.2025,
die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – in der Änderungsfassung vom 13.01.2025 (Gigabit-Richtlinie 2.0),
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk, Stand: 28.06.2024, GMBl Nr. 23/2024, S. 446),
die Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest- Gigabit“), Stand: 06.11.2024,
die GIS-Nebenbestimmungen, Version 5.1 vom 03.04.2023,
das Einheitliche Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 5.0.2 vom 02.08.2024 sowie
der Vertrag über die Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus zum Zweck der Planung, Errichtung und Betrieb eines gigabitfähigen Breitbandnetzes (Mustervertrag zum Wirtschaftlichkeitslückenmodell – in der aktuellen, auf der Internetseite sowie Onlineplattform der Bewilligungsbehörde abrufbaren Fassung), wenn nicht eine Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form erfolgt (vgl. Nr. 5.6 BNBest-Gigabit).
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Diese Regelungen stehen auf der Onlineplattform unter https://gigabit- projekttraeger.de/downloads zum Download bereit.
4.2 Wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen dieser Bescheid erging, insbesondere im Hinblick auf das Projektgebiet und den Fördergegenstand, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Dies betrifft auch Angaben zum Bewilligungszeitraum.
Wesentliche Verzögerungen im Projektverlauf sind unverzüglich anzuzeigen. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur auf begründeten Antrag hin möglich.
Alle weiteren Änderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
4.3 Soweit innerhalb des durchgeführten Markterkundungsverfahrens Meldungen zu Gigabit- Netzen in angrenzenden Gebieten im Sinne von § 4 Abs. 4 Gigabit-Rahmenregelung, Nr. 5.8 Abs. 2 der Gigabit-Richtlinie 2.0 eingegangen sind, sind diese Meldungen unverzüglich dem Projektträger vorzulegen. Dieser prüft, ob und inwieweit diese im Auswahlverfahren zu berücksichtigen sind: Als relevant gelten Meldungen über die bereits erfolgte oder geplante Errichtung eines gigabitfähigen Netzes in einem angrenzenden Gebiet, welches bei voraussichtlicher Inbetriebnahme des geförderten Netzes nicht älter als fünf Jahre ist bzw. Meldungen, wonach im angrenzenden Gebiet bereits mindestens zwei gigabitfähige Netze, unabhängig von deren Alter, betrieben werden. Die hiervon betroffenen Adressen müssen adressgenau bzw. kartografisch eindeutig bezeichnet werden und dürfen frühestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförderten Netzes unter Nutzung dieses Netzes erschlossen werden. Hiervon ausgenommen sind solche Meldungen für Adressen, die nicht an das Fördergebiet angrenzen.
4.4 Soweit innerhalb des durchzuführenden Markterkundungsverfahrens Meldungen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 3 Gigabit-Rahmenregelung, Nr. 5.8 Abs. 3 Satz 1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 bzgl. einer Gefahr weiterer erheblicher Wettbewerbsverzerrungen durch den späteren Ausbau in einem an das Fördergebiet angrenzenden Gebiet eingegangen sind, sind diese im Auswahlverfahren zwecks Sicherstellung der Einhaltung des Transparenzgebots zu berücksichtigen. Das begünstigte Unternehmen darf in diesem Fall keine Netzerweiterung für die in der Meldung angegebenen Gebiete unter Nutzung der geförderten Infrastruktur durchführen. Auch diese Meldungen, die aus bereits durchgeführten Markterkundungsverfahren resultieren, sind dem zuständigen Projektträger unverzüglich vorzulegen.
4.5 Auswahl des Betreibers und Weiterleitung der Zuwendung
4.5.1 Der Start des Auswahlverfahrens darf frühestens nach erfolgter verbindlicher Festlegung der Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zu dem geförderten Netz seitens des Bundes unter Beteiligung der Bundesnetzagentur (vgl. § 8 Absatz 4 Gigabit- Rahmenregelung) erfolgen.
4.5.2 Bei der Auswahl des Betreibers sind die Vorgaben der §§ 5 und 6 Gigabit-Rahmenregelung sowie der Nr. 5.11 der Gigabit-Richtlinie 2.0 zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung des Auswahlverfahrens nebst Vergabeunterlagen sowie des Ergebnisses auf der Onlineplattform. In den Vergabeunterlagen sind die Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zum geförderten Netz anzugeben.
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Sie haben zu gewährleisten, dass die Bedingungen des Auswahlverfahrens auch die in diesem Bescheid enthaltenen Pflichten widerspiegeln. Das Ergebnis der Markterkundung darf zu Beginn des Auswahlverfahrens nicht älter als zwölf Monate sein.
4.5.3 Sie haben im Rahmen des Auswahlverfahrens und des Vertragsschlusses darauf zu achten, dass der ausgewählte Betreiber die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten auch im Zuge seiner etwaig zur Projektumsetzung eingegangenen Rechtsbeziehungen zu Dritten vollumfänglich sicherzustellen hat und die Tätigkeit etwaiger Drittunternehmen dem ausgewählten Betreiber wie eigenes Verhalten zugerechnet wird.
4.5.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass Angebote, die den Unterlagen des Auswahlverfahrens nicht entsprechen, aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.
4.5.5 Sie sind gemäß § 44 BHO in Verbindung mit VV Nr. 12 zu § 44 BHO ermächtigt, die Zuwendung an den Betreiber weiterzuleiten. Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllen Sie den Zuwendungszweck dieses Bescheides.
4.5.6 Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Erteilung des Zuschlags mitzuteilen.
4.6 Errichtung der Infrastruktur durch den ausgewählten Betreiber
4.6.1 Der Baubeginn ist spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu gewährleisten. Der tatsächliche Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs anzuzeigen.
4.6.2 Zur Mitverlegung zur Verfügung stehende Baumaßnahmen sind elektronisch öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Zugang zu diesen Informationen nicht bereits über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.
Die Nutzung der geförderten Bauarbeiten für die sog. „Eigen-Mitverlegung“ von weiteren Rohren, einschließlich unbeschalteter Glasfasern, für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in benachbarten, nicht gefördert ausgebauten Gebieten ist der Bewilligungsbehörde gegenüber anzuzeigen. Hierfür ist das auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hinterlegte Formular zu verwenden.
Unbeschadet der Regelungen des TKG ist über die Anträge von Dritten auf Mitverlegung im Verhältnis zueinander und zur Eigen-Mitverlegung diskriminierungsfrei zu entscheiden. Im Fall der Mitverlegung ist ein GIS-Layer „Mitverlegung“ entsprechend den GIS-Nebenbestimmungen vorzulegen und auf der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hochzuladen.
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4.7 Anschlussgewährleistung
Alle nachfragenden Teilnehmer müssen bis zur Verwendungsnachweisprüfung angeschlossen werden. Sofern eine Grundstücksnutzungsvereinbarung nicht zustande kommt, ist der Teilnehmeranschluss im Sinne der Rn. 14 des Materialkonzepts vorzubereiten. Alle Teilnehmeranschlüsse, welche im Zuge des Bundesförderprogramms Gigabitausbau errichtet werden, sind den Teilnehmern – auch wenn sie keine Endkundenverträge mit dem Telekommunikationsunternehmen schließen – ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über diese Möglichkeit sind die Teilnehmer mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn des tatsächlichen Ausbaus zu informieren. Ein Anschluss nachfragender Teilnehmer hat, soweit Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten, während der Zweckbindungsfrist zu erschwinglichen Kosten zu erfolgen.
4.8 Open Access
Im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmenregelung ist unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde.
4.9 Aktualisierung der Projektdetails und Nachweispflichten
Spätestens nach Durchführung des Auswahlverfahrens sind die für den Erlass des Bescheides über die abschließende Höhe der Zuwendung erforderlichen Angaben zu aktualisieren. Hierfür sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Auswahlverfahrens folgende Daten bzw. Unterlagen zur Prüfung im internen Bereich der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de anzugeben bzw. hochzuladen:
Unterlagen des Auswahlverfahrens:
Dokumentation des Auswahlverfahrens (Ergebnisvermerk)
Versicherungen/ Erklärungen
zur Einhaltung der Mindestanforderungen des ausgewählten Betreiberangebotes und zur rechtmäßigen Durchführung des Auswahlverfahrens
zur Einhaltung der Mindestbestandteile des Mustervertrages bzw. Weiterleitungsbescheides
des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutzbarer Infrastrukturen
ggf. Stellungnahme des unabhängigen Prüfers bei Vorliegen von weniger als drei finalen Angeboten bei der Betreiberauswahl (vgl. § 5 Abs. 9 Gigabit-Rahmenregelung)
alle Unterlagen der Planung gemäß GIS-Nebenbestimmungen und Einheitlichem Materialkonzept inklusive Darstellung eines Gesamtnetzes im Netzplan (Phase 2) unter Berücksichtigung der Backbone- und Backhaulverbindung mindestens in den Grenzen der am Antrag beteiligten Gebietskörperschaften
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vollständiger und verbindlicher Finanzierungsplan auf Basis des Ergebnisses des Auswahlverfahrens, einschließlich Unterlagen zur Finanzierung durch Dritte (insbesondere Länder)
Vorlage einer detaillierten Meilensteinplanung, die quartalsgenau das Erreichen bestimmter Ausbauziele sowie entsprechende Auszahlungsziele von Teilbeträgen der Zuwendung vorsieht.
4.10 Dokumentation und Monitoring
Die errichteten TK-Netzinfrastrukturen sind nach den Vorgaben des § 9 Gigabit- Rahmenregelung und der Nr. 1.2 BNBest-Gigabit zu dokumentieren.
Zur Kontrolle der Zielerreichung ist unter Einhaltung der Vorgaben des § 11 Gigabit- Rahmenregelung jährlich zum 28. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr anhand des in der Onlineplattform https://portal.gigabit-pt.de hinterlegten Formulars bzw. Online- Monitoring-Systems zu berichten. Ergänzend können für die Evaluierung der Gigabit- Rahmenregelung und des Bundesförderprogramms weitere Datenerhebungen notwendig werden, die ebenfalls Ihrer Mitwirkung und Unterstützung bedürfen.
4.10.1 Information und Publizität
Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen nach Nr. 5.1 bis 5.4 BNBest-Gigabit sind zu beachten und einzuhalten.
4.10.2 Stand der Technik
Die errichteten Gigabit-TK-Netzinfrastrukturen müssen mindestens dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine wesentliche Verbesserung der Bandbreiten der geförderten Anschlüsse soll durch die geförderte Infrastruktur im Zuwendungszeitraum bereits ermöglicht werden.
4.11 Nachweis zur Wirtschaftlichkeitslücke nach der Zweckbindungsfrist
Nach Ablauf des siebten auf die Vorlage des Verwendungsnachweises folgenden Jahres haben Sie bezogen auf diesen gesamten Zeitraum ergänzend zu Nr. 3.1 BNBest-Gigabit unaufgefordert binnen zwölf Monaten nachzuweisen, wie viele Teilnehmer im Rahmen Ihrer Maßnahme tatsächlich angeschlossen und wie viele Einnahmen aus Vorleistungsprodukten, Endkundenprodukten und Gewerbeanschlüssen tatsächlich erzielt wurden. Dies gilt entsprechend auch für die im Laufe des Zweckbindungszeitraumes angefallenen Kosten für den Betrieb des Netzes.
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
5.1 Ein Zwischennachweis ist nach Nr. 4.3 BNBest-Gigabit spätestens bis zum 30.04. des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
5.2 Der Verwendungsnachweis ist gemäß den Vorgaben von Nr. 6 ANBest-Gk i. V. m. Nr. 4 BNBest- Gigabit vorzulegen.
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- Auflagenvorbehalt
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, nachträglich Auflagen zu erteilen, zu ändern oder zu ergänzen (Auflagenvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).
- Besondere Hinweise
8.1 Die Einhaltung der Grundsätze des Vergaberechts fällt in Ihren alleinigen Verantwortungsbereich. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze kann insbesondere die Abänderung der vorläufig bewilligten Höhe der Zuwendung oder eine Aufhebung dieses Bescheides zur Folge haben.
8.2 Soweit Endkundenpreise im Rahmen des Auswahlverfahrens als Zuschlagskriterium festgesetzt werden, darf die Ausgestaltung dieses Kriteriums sowie die Einteilung der Gewichtung nicht zur Subventionierung der monatlichen Endkundenpreise führen. Es muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass Zugangsnachfrager zu jeder Zeit in der Lage sind, die Endkundenangebote des Begünstigten technisch und wirtschaftlich nachzubilden (vgl. Rn. 110, 116 des Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission zur Gigabit-Rahmenregelung vom 23.07.2024, SA. 109748, C/2024/5168). Weitere Einzelheiten und Empfehlungen können der Handreichung für Zuwendungsempfänger zur Durchführung von Auswahlverfahren im Rahmen der Gigabitförderung des Bundes (Vergabeguide), in der 2025 überarbeiteten, auf der Onlineplattform der Bewilligungsbehörde abrufbaren, Fassung entnommen werden.
8.3 Gemäß § 8a Absatz 1 Haushaltsgesetz 2024 dürfen Leistungen des Bundes nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen. Als Empfänger von Bundesmitteln sind Sie zur Einhaltung der Maßgaben des § 8a Absatz 1 Haushaltsgesetz 2024 verpflichtet.
8.4 Dieser Bescheid ersetzt nicht sonstige für die Durchführung der Maßnahmen erforderliche behördliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc. und gegebenenfalls notwendige privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Baugenehmigungen, Grundstücksnutzungsver- einbarungen bzw. sonstige Zugangsrechte zu Privatgrundstücken). Sind für die Förderfähigkeit des beantragten Projektes behördliche Genehmigungen erforderlich, so sind diese spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegen.
8.5 Ist für den Zuwendungsempfänger ein Zugang zum OZG-Breitband-Portal verfügbar, wird empfohlen – unter Berücksichtigung des konkreten Verfahrensstandes des Projektes und zur Verfahrensbeschleunigung – das Breitband-Portal für die Abwicklung der Genehmigungsverfahren nach § 127 TKG und ggf. anderer Verfahren nach Landesrecht zu verwenden.
8.6 Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Sie können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem Sie erklären, dass Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten (Vordruck liegt bei).
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8.7 Die in Ihrem Antrag enthaltenen Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 9 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Nach § 3 des SubvG sind Sie verpflichtet, der Bewilligungsbehörde als Subventionsgeber im Sinne des SubvG, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde als Behörde des Bundes im Sinne von § 6 SubvG verpflichtet ist, Tatsachen, die dienstlich erfahren werden und die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
8.8 Forderungsabtretungen durch Sie zugunsten Dritter gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verpfändungen zugunsten Dritter gemäß § 1275 BGB i. V. m. § 399 BGB in den jeweils geltenden Fassungen sind ausgeschlossen.
8.9 Weitere Informations- und Hinweispflichten durch Inanspruchnahme von ergänzenden Haushaltsmitteln Dritter, insbesondere der Länder, bleiben unberührt.
8.10 Die auf der Onlineplattform zum Download https://gigabit-projekttraeger.de/downloads/ bereitgestellten Merk- und Hinweisblätter
zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus,
zum Zwischennachweis,
zu Vorleistungspreisen,
zur Mittelanforderung sowie
für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
sind ab Veröffentlichung zu beachten.
- Weitere Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen Finanzen
9.1 Eine das Bundesförderprogramm ergänzende Förderung des Landes ist uns durch Vorlage des entsprechenden Bescheids über die verbindliche Höhe der Zuwendung unmittelbar nach dessen Erhalt entsprechend Nr. 4.1 der KofGibitR 2.0 nachzuweisen. Vorbehaltlich einer Aufstockung des ursprünglich veranschlagten Landes-/Drittmittelanteils erfolgt eine Anpassung des Förderanteil des Bundes zur Vermeidung einer Überförderung.
Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 30.06.2027 zu erfüllen.
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Technische Nebenbestimmungen
9.2 Die Förderfähigkeit von Teilnehmern, welche bereits über homes passed versorgt sind, ist ausgeschlossen. Sofern sich nach Erlass dieses Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die in diesem Projektantrag enthaltenen Teilnehmer zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits über homes passed versorgt waren oder durch bereits in der Vergangenheit bewilligte Förderprojekte homes passed erschlossen werden, so ist dies unverzüglich gegenüber der Bewilligungsbehörde über die Stellung eines Änderungsantrages anzuzeigen.
Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 31.12.2028 zu erfüllen.
9.3 Im vorliegenden Antrag ist eine Adresse enthalten, welche laut MEV nicht förderfähig ist. In Ihrer Stellungnahme vom 12.09.2025 bestätigen Sie die Nicht-Förderfähigkeit der Adresse Brunnenweg 0a (uuid: 1753_740). Ihr gefördertes Projektgebiet reduziert sich entsprechend um die nicht förderfähige Adresse. Diese darf nicht Bestandteil Ihrer Ausschreibung sein und muss mit der Beantragung des Zuwendungsbescheids in abschließender Höhe entfernt werden.
Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 31.03.2027 zu erfüllen.
9.4 Der Abgleich mit den Vergleichsdaten des Landesförderprogramms hat ergeben, dass fünf Adressen beantragt wurden, obwohl diese bereits in bestehenden Landesförderprojekten enthalten sind. In Ihrer Stellungnahme vom 12.09.2025 bestätigen Sie die Nicht-Förderfähigkeit der Adressen Laiber 2 (uuid: DEBYv00072001298), Laiber 4d (uuid: DEBYv00072108197), Schelmenlohe 4 (uuid: DEBYvAAAAACA9eB1), Schelmenlohe 4a (uuid: DEBYvAAAAACAy3k1) und Schelmenlohe 4b (uuid: DEBYvAAAAACA9eB3). Ihr gefördertes Projektgebiet reduziert sich entsprechend um die Anzahl der nicht förderfähigen Adressen. Diese dürfen nicht Bestandteil Ihrer Ausschreibung sein und müssen mit der Beantragung des Zuwendungsbescheids in abschließender Höhe entfernt werden.
Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 31.03.2027 zu erfüllen.
9.5 Sofern im Rahmen eines von Ihnen nachträglich gemäß Nr. 5.7 Gigabit Richtlinie 2.0 durchgeführten Markterkundungsverfahrens Meldungen von Telekommunikationsunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Gigabit Rahmenregelung 2.0 bzw. Nr. 5.8 Gigabit Richtlinie 2.0 eingehen und diese nach Prüfung durch den Projektträger zu berücksichtigen sind, so unterrichtet Sie der Projektträger hierüber unter Vorlage einer adressgenauen bzw. kartografisch eindeutigen Aufstellung über die hiervon betroffenen Adressen. Die eigenwirtschaftliche Erschließung dieser Adressen unter Nutzung des gefördert errichteten Netzes darf gemäß den genannten Bestimmungen frühestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme dieses Netzes erfolgen. Die Berücksichtigung einer solchen nachträglichen Feststellung ist darüber hinaus transparent im Rahmen der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens bekanntzugeben.
Die vorgenannte Nebenbestimmung ist spätestens bis zum 31.12.2028 zu erfüllen.
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