Anlage D - Besondere Verfahrensbedinungen AV.pdf

Errichtung und Betrieb eines Gigabitnetzes für unterversorgte Adressen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 16:04 (Europe/Berlin)

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Gemeinde Mickhausen 09.10.2026 Anlage D-Besondere Verfahrensbedingungen Angebots- und Verhandlungsphase MICKHAUSEN1BP01

Gemeinde Mickhausen

Errichtung und Betrieb eines Gigabitnetzes im Rahmen eines

Wirtschaftlichkeitslückenmodells in der Gemeinde Mickhausen

(Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der

Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“)

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Anlage D-Besondere Verfahrensbedingungen Angebots- und Verhandlungsphase

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1 Angebots- und Verhandlungsphase (2. Stufe)

1.1 Aufforderung und Abgabe von Erstangeboten Die Konzessionsgeberin wird nach Auswertung der Teilnahmeanträge diejenigen Bewerber, deren Leistungsfähigkeit und Eignung anhand der aufgestellten Eignungskriterien festgestellt wurde, zur Abgabe eines Angebotes (Erstangebot) auffordern.

Die Erstangebote sind innerhalb der gesetzten Frist sowie nach den aufgestellten und sodann mitgeteilten Regeln einzureichen.

Das Erstangebot sowie etwaige Folgeangebote sind in elektronischer Form über die genannte elektronische Vergabeplattform einzureichen.

Die Angebote müssen inhaltlich die Vorgaben der Ausschreibung erfüllen und alle geforderten Angaben enthalten.

1.2 Prüfung und Wertung der Angebote / Nachforderung von Unterlagen Die Prüfung der Angebote erfolgt durch die Konzessionsgeberin bzw. den beauftragten Dienstleistern nach den Vorgaben des § 29 KonzVgV i.V.m. § 56 VgV.

Die Nachforderung von Unterlagen gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 VgV ist ausdrücklich vorgesehen.

Die Angebote werden anhand der Zuschlagskriterien (Ziffer 3.2 und 3.3) bewertet.

1.3 Zuschlagsvorbehalt auf das Erstangebot Die Konzessionsgeberin behält sich vor, auf das wirtschaftlichste Erstangebot den Zuschlag zu erteilen (§ 12 Abs. 1 S. 2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV). Der Vorbehalt der Zuschlagserteilung ist in der Bekanntmachung bekannt gemacht worden.

1.4 Wertungsausschluss von Angeboten Angebote werden gem. § 12 Abs. 1 S. 2 KonzVgV i.V.m. § 57 Abs. 1 VgV von der Wertung ausgeschlossen, wenn sie nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere • Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten, • Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, • Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, • Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, • Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder • nicht zugelassene Nebenangebote.

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1.5 Verhandlungsphase Nach der Prüfung und Wertung der Erstangebote beginnt die Verhandlungsphase, sofern die Konzessionsgeberin von seinem Recht aus § 12 Abs. 1 S.2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Konzessionsgeberin verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen, finalen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien, § 12 Abs. 1 S. 2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 10 VgV.

Die Verhandlungsphase beginnt mit Bieterpräsentationen und anschließender Verhandlung über die jeweiligen Erstangebote.

Die Bieterpräsentation der Erstangebote muss eine Vorstellung des Unternehmens sowie eine umfassende Erläuterung des Erstangebots enthalten. Dies wird im Zuge entsprechender Einladungen zu etwaigen Verhandlungsgesprächen durch die Konzessionsgeberin konkretisiert.

1.6 Verringerung des Bieterkreises Sollten mehrere Verhandlungsrunden erforderlich werden, kann die Zahl der zu verhandelnden Angebote anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Die Konzessionsgeberin beabsichtigt, gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Prüfung und Wertung der Angebote (Erstangebote) den Bieterkreis sukzessive zu verkleinern, § 12 Abs. 1 S. 2 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 12 VgV.

1.7 Finale Angebote Nach Abschluss der Verhandlungsrunden fordert die Konzessionsgeberin zur Abgabe endgültiger (finaler) Angebote auf. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt des finalen Angebotes nicht mehr verhandelbar ist.

Spätestens die finalen Angebote wird die Konzessionsgeberin einer Wertung anhand der Zuschlagskriterien unterziehen und dem danach wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteilen, § 12 Abs. 1 S. 2 KonzVgV i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV.

1.8 Nachunternehmereinsatz Die Bieter haben mit dem Angebot klarstellend anzugeben, für welche Teile der ihnen obliegenden Leistung sie nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen Unteraufträge erteilen oder mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten. Hierzu ist das Formblatt Erklärung bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Anlage D.2.7-A) zu nutzen.

Der Bieter hat zudem die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Anlage D.2.8-A Verpflichtungserklärung Nachunternehmer), welche durch den Nachunternehmer auszufüllen ist, sowie die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB (Anlage C.1.1-T) und die Eigenerklärung Russland-Sanktionen (Anlage C.1.5-T) des Nachunternehmers vorzulegen.

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2 Einzureichende Angaben und Nachweise im Rahmen der Angebotsabgabe

2.1 Zusammenfassung der einzureichenden Angaben und Nachweise Folgende Unterlagen, Angaben und Nachweise sind für das Angebot voraussichtlich auszufüllen und einzureichen:

PunktAngaben und Nachweise für das Angebot
1.
Bieterangaben zur Leistungsbeschreibung (Anlage D.1.1-A)
2.Ausfüllen des Formblattes Wirtschaftlichkeitslücke (Anlage D.2.1-A) Angaben über die Höhe einer möglichen Wirtschaftlichkeitslücke sowie der Gewinnprognose aus der Vermarktung der vertragsgegenständlichen Breitbandzugänge.
3.
Vorlage Erklärung des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der
Zuwendungsvoraussetzungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutzbarer
Infrastrukturen Bund (Anlage D.2.5-A)
4.Vorlage Erklärung zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen Land (Anlage D.2.6-A)
5.Vorlage Erklärung bei Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Anlage D.2.7-A, optional)
6.Vorlage Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers (Anlage D.2.8-A, optional)

3 Wertung der Angebote

Die Bewertung der Angebote erfolgt aufgrund der folgenden Zuschlagskriterien. Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 VgV unter Berücksichtigung der nachfolgenden Zuschlagskriterien auf das wirtschaftlichste Angebote erteilt.

Bei Punktegleichstand der wirtschaftlichsten Angebote ist das preisgünstigere zu bezuschlagen. Sollten bei punktegleichen Angeboten auch gleiche Angebote für die Wirtschaftlichkeitslücken vorliegen, entscheidet das Los.

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3.1 Nebenangebote Nebenangebote werden nicht zugelassen.

3.2 Zuschlagskriterien Die Konzessionsgeberin wird die Angebote anhand der nachfolgenden Zuschlagskriterien bewerten. Das Verfahren ist darauf ausgerichtet, der Konzessionsgeberin die Auswahl unter verschiedenen Angeboten nach Maßgabe dieser Kriterien zu ermöglichen. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung der nachfolgenden Zuschlagskriterien erteilt.

Für die Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes gilt die nachstehende Wertungsmatrix:

Nr.Bezeichnung des Zuschlagskriteriumsg n u t h c iw e G% n ig n u t r e w e Be t k n u Pe r a b h c ie r r Ee t k n u PBemerkung
1.Wirtschaftlichkeit des Angebots (Größe der Wirtschaftlichkeitslücke)8510850Bewertungsmethode siehe Ziffer 3.3.1
2.Inbetriebnahmezeitpunkt1010100Bewertungsmethode siehe Ziffer 3.3.2
3.Konzept zur Mitnutzung sowie zum Einsatz alternativer Netztechnologien und Verlegemethoden51050Bewertungsmethode siehe Ziffer 3.3.3
Gesamt1001000

3.3 Erläuterungen Bewertungsmethoden

3.3.1 Wirtschaftlichkeit des Angebotes Die Bewertung der Wirtschaftlichkeitslücke orientiert sich an dem Angebot mit der niedrigsten Wirtschaftlichkeitslücke. Dieses erhält die volle Punktezahl (10 Punkte). Es erfolgt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dem Verhältnis der Angebote, gemessen an dem Angebot mit der niedrigsten Wirtschaftlichkeitslücke.

Die Punkteermittlung der Wirtschaftlichkeitslücken erfolgt nachfolgender Formel:

𝑛𝑖𝑒𝑑𝑟𝑖𝑔𝑠𝑡𝑒 𝑊𝑖𝑟𝑡𝑠𝑐ℎ𝑎𝑓𝑡𝑙𝑖𝑐ℎ𝑘𝑒𝑖𝑡𝑠𝑙ü𝑐𝑘𝑒 𝑎𝑙𝑙𝑒𝑟 𝐵𝑖𝑒𝑡𝑒𝑟 (€) 𝑃𝑢𝑛𝑘𝑡𝑒 = ∗10 𝑊𝑖𝑟𝑡𝑠𝑐ℎ𝑎𝑓𝑡𝑙𝑖𝑐ℎ𝑘𝑒𝑖𝑡𝑠𝑙ü𝑐𝑘𝑒 𝑑𝑒𝑠 𝐵𝑖𝑒𝑡𝑒𝑟𝑠 (€)

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Die so ermittelte Punktzahl wird auf eine kaufmännisch Nachkommastelle gerundet. Die so ermittelte Punktzahl wird mit der in der Bewertungsmatrix aufgeführten Gewichtung multipliziert.

3.3.2 Inbetriebnahmezeitpunkt Die Bewertung des Inbetriebnahmezeitpunktes orientiert sich an dem Angebot mit der kürzesten Zeitangabe in Monate bis zur Inbetriebnahme des Netzes (nachstehend: „das Bestangebot“). Dieses erhält die volle Punktzahl (10 Punkte). Es erfolgt eine Berechnung nach dem Verhältnis der Angebote, gemessen an dem Angebot mit der niedrigsten kürzesten Zeitangabe in Monaten.

Die Punkteermittlung der Wirtschaftlichkeitslücken erfolgt nachfolgender Formel:

𝑘ü𝑟𝑧𝑒𝑠𝑡𝑒𝑟 𝑅𝑒𝑎𝑙𝑖𝑠𝑖𝑒𝑟𝑢𝑛𝑔𝑠𝑧𝑒𝑖𝑡𝑟𝑎𝑢𝑚 𝑎𝑙𝑙𝑒𝑟 𝐵𝑖𝑒𝑡𝑒𝑟 (𝑀𝑜𝑛𝑎𝑡𝑒) 𝑃𝑢𝑛𝑘𝑡𝑒 = ∗10 𝑅𝑒𝑎𝑙𝑖𝑠𝑖𝑒𝑟𝑢𝑛𝑔𝑠𝑧𝑒𝑖𝑡𝑟𝑎𝑢𝑚 𝑑𝑒𝑠 𝐵𝑖𝑒𝑡𝑒𝑟𝑠 (𝑀𝑜𝑛𝑎𝑡𝑒)

Die so ermittelte Punktzahl wird auf eine kaufmännisch Nachkommastelle gerundet. Die so ermittelte Punktzahl wird mit der in der Bewertungsmatrix aufgeführten Gewichtung multipliziert.

3.3.3 Konzept zur Mitnutzung sowie zum Einsatz alternativer Netztechnologien und Verlegemethoden Grundlage der Bewertung des Konzeptes Mitnutzung, Verlegemethoden und Nachhaltigkeit (Anlage des Bieters) sind sämtliche Netztechnologien und Verlegemethoden im Sinne der Ziff. 6.5 der Gigabit- Richtlinie des Bundes 2.0. Maßgeblich ist die Nachvollziehbarkeit und der Detailgrad des einzureichenden Konzepts hinsichtlich der Beschreibung von Art und Umfang der eingesetzten Mitnutzung und/oder Verlegemethode(n) sowie die Beschreibung der Kosten- und Zeitersparnis durch den Einsatz.

Die unter Ziffer 5.1a)v) der Anlage B – Leistungsbeschreibung aufgeführten Mindestinhalte sind keine Unterkriterien zur Bewertung des Konzeptes. Weiterhin handelt es sich bei den dort aufgeführten Mindestinhalten nicht um eine abschließende Aufzählung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien. Für die Bewertung der Konzepte wird ein ganzheitlicher Maßstab angelegt.

Die Punkteermittlung erfolgt nach den folgenden Kriterien:

0 Punkte: Die Ausführungen im Konzept können aus Sicht der Konzessionsgeberin nicht plausibel nachvollzogen werden. Es ist nicht erkennbar, wie die geforderte Leistung erbracht werden kann.

2 Punkte: Die Ausführungen im Konzept können aus Sicht der Konzessionsgeberin nur eingeschränkt nachvollzogen werden. Es ist erkennbar, dass die geforderte Leistung nur eingeschränkt erbracht werden kann.

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4 Punkte: Die Ausführungen im Konzept können aus Sicht der Konzessionsgeberin weniger gut nachvollzogen werden. Es ist erkennbar, dass die geforderte Leistung nur in geringen Teilen erbracht werden kann.

6 Punkte: Die Ausführungen im Konzept können aus Sicht der Konzessionsgeberin überwiegend nachvollzogen werden. Es ist erkennbar, dass die geforderte Leistung in Teilen erbracht werden kann.

8 Punkte: Die Ausführungen im Konzept können aus Sicht der Konzessionsgeberin gut nachvollzogen werden. Es ist erkennbar, dass die Leistung in großen Teilen erbracht werden kann.

10 Punkte: Die Ausführungen im Konzept können aus Sicht der Konzessionsgeberin sehr gut und vollständig nachvollzogen werden. Es ist erkennbar, dass die Leistung vollumfänglich erbracht und optimal umgesetzt werden kann.

Die so ermittelte Punktzahl wird mit der in der Bewertungsmatrix aufgeführten Gewichtung multipliziert.

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