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Wichtiger Anwendungshinweis zum
Angebotsschreiben (Formblatt 213)
und zum Wartungsvertrag
Bitte beachten Sie, dass die zu erbringende Gesamtleistung zwingend die Instandhaltung/Wartung umfasst. Um eine ordnungsgemäße Wertung Ihres Angebots sicherzustellen und einen unmittelbaren Ausschluss vom Verfahren zu vermeiden, sind folgende Vorgaben zwingend einzuhalten:
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Wartungsvertrag vollständig ausfüllen: Der beigefügte Entwurf des Wartungsvertrages (Instandhaltungsvertrages) ist an den dafür vorgesehenen Stellen vollständig auszufüllen und zwingend mit dem Angebot einzureichen.
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Preisausweis im Angebotsschreiben (Formblatt 213 VHB): Der Gesamtpreis für die Wartungsleistungen darf nicht in den allgemeinen Bauleistungskosten oder verdeckt in anderen Positionen kalkuliert werden. Die Vergütung ist zwingend im Formblatt 213 unter Ziffer 2.1 („Gesamtsumme der jährlichen Vergütung gem. Instandhaltungs- vertrag“) einzutragen. Die reine Bauleistung ist separat unter Ziffer 2 auszuweisen.
Wichtig: Angebote, bei denen der Wartungsvertrag fehlt oder der Wartungspreis im Angebotsschreiben unter Ziffer 2.1 nicht separat ausgewiesen ist, sind unvollständig. Da es sich hierbei um eine wesentliche und wettbewerbsrelevante Preisangabe handelt, ist eine Nachforderung der Preise gemäß § 16a Abs. 2 VOB/A-EU gesetzlich ausgeschlossen. Entsprechende Angebote werden gemäß § 16 Nr. 3 VOB/A-EU (i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU) unmittelbar vom weiteren Verfahren aus- geschlossen.
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