HVA_B_StB_115_Vordruck_Sanktionierung_Nichterfuellung_Techn_Wert.pdf

Erneuerung von zwei Lichtsignalanlagen in der Weserstraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 19:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.bremen.de

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Bezeichnung der Bauleistung:

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

Sanktionierung bei Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zu-

schlagskriterium Techn. Wert bei der späteren Bauausführung

1.Allgemeines

Für den Fall, dass das Leistungssoll aus den Bieterangaben zum Zuschlagskriterium Techn. Wert bei der späteren Bauausführung, nicht erfüllt wird, wird eine Sanktionierung über das Zurückverlangen des Bietungsvorteils vertraglich vereinbart.

2.Gewichtung des Zuschlagskriteriums Techn. Wert über einen individuellen Bietungsfaktor

Die Bieter können, ergänzend zur vorgegebenen festen Gewichtung des AG, dem jeweiligen techni- schen Zuschlagsunterkriterium (= Planpaket) mit einem Bietungsfaktor eine von ihnen gewollte Ge- wichtung geben. Der Bietungsfaktor liegt zwischen 0 und 1 und ist vom Bieter je Planpaket mit seinem Angebot anzugeben.

Da die Einhaltung der Mindeststandards immer uneingeschränkt zu erfüllen ist, unterliegt die Punkte- bewertung auf der Stufe 1 (Mindestpunktwert = 5,0) nicht dem Bietungsfaktor. Der Bietungsfaktor kann daher nur für die Stufen 2 und 3 angegeben werden. Bietungsfaktoren kleiner 1 verringern den in der Vergabephase berücksichtigten Wertungsanteil.

Die Bewertung des technischen Zuschlagskriteriums erfolgt nach der folgenden Formel:

Wertungspunkte = Wichtung x (Bietungsfaktor x (Angebotspunktwert (10,0 oder 7,5 oder 5,0) – 5,0) + 5,0)

Beispiel 1: Planpaket 1: Wichtung: 15 %, Angebotspunktwert 10,0 (Stufe 3), Bietungsfaktor = 1 Wertungspunkte = 15% x (1 x (10,0-5,0) +5,0) = 15% x 10,0 Punkte = 1,5 Punkte

Beispiel 2: wie Bsp. 1, Bietungsfaktor = 0,8 Wertungspunkte = 15% x (0,8 x (10,0-5,0) +5,0) = 15% x 9,0 Punkte = 1,35 Punkte

3.Sanktionierung über das Zurückverlangen des Bietungsvorteils

Der AN verpflichtet sich, die Leistungen gemäß seinen Angaben zum jeweiligen Planpaket zu erbrin- gen. Sofern dieses nicht erfolgt, reduziert sich die vereinbarte Vergütung. In Abhängigkeit von dem Bietungsfaktor bestimmt sich in analoger Weise die Vergütungsreduzierung (Sanktionierung) in Form einer Rückzahlungsverpflichtung, sofern der Bieter den von ihm selbst angebotenen Erfüllungsgrad bezüglich des technischen Zuschlagskriteriums [Planpaket 1 oder Planpaket 2] nicht erreicht.

Diese Sanktionierung erfolgt über das Zurückverlangen des Bietungsvorteils in Form einer Minderung des Auszahlungsbetrages entsprechend folgender Formel:

Abzugsbetrag = ((Angebotspunktwert - tatsächlich geleisteter Punktwert) / 10) x Wichtung x Bietungsfak- tor x Nettoangebotssumme €

Beispiel 3: wie Bsp. 1, AN erfüllt in der Bauausführung nur die vertraglichen Verpflichtungen aus der Stufe 2, Nettoangebotssumme 100 Mio. €

Abzugsbetrag = (10-7,5) /10) x 15% x 1 x 100 Mio. = 0,0375 x 100 Mio. € = 3,75 Mio. €

Beispiel 4: wie Bsp. 2, AN erfüllt in der Bauausführung nur die vertraglichen Verpflichtungen aus der Stufe 2, Nettoangebotssumme 100 Mio. €

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Abzugsbetrag = (10-7,5) /10) x 15% x 0,8 x 100 Mio. = 0,03 x 100 Mio. € = 3,0 Mio. €

Da Bietungsfaktoren kleiner 1 in der Vergabephase die gewertete Punktezahl verringern, führt dies auch zu einer Verringerung des Abzugsbetrags/ Sanktionierung = Zurückverlangen des Bietungsvor- teils. Da die Einhaltung der Mindeststandards immer uneingeschränkt zu erfüllen ist, unterliegt die Stufe 1 nicht der beschriebenen Sanktionierung.

  1. Voraussetzungen der Sanktionierung

Die beschriebene Sanktionierung wird bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Abweichung vom angebotenen Leistungssoll in Bezug auf die in den Planpaketen erfassten Inhalte berücksichtigt.

Die Sanktionierung erfolgt nur bei termin- und kostenrelevanter Abweichung von dem vertraglich ge- schuldeten Leistungssoll. Abweichungen in Abstimmung mit dem AG führen nicht zu einer Sanktionie- rung.

Zur Vermeidung einer Sanktionierung wird der jeweilige Erfüllungsgrad der zugesicherten und vertrag- lich geschuldeten Leistung mindestens quartalsweise im Zuge der Bauberatungen gemeinsam über- prüft und auf einen drohenden Abzug bei Nichterfüllung als Folge der Sanktionierung durch den Auf- traggeber hingewiesen. Unabhängig davon sind die Vertragsparteien verpflichtet, Abweichungen von dem Erfüllungsgrad im Zuge der Vertragsabwicklung dem Vertragspartner anzuzeigen und das wei- tere Vorgehen abzustimmen.

Stellt der AG spätestens bei Abnahme fest, dass der AN seine diesbezüglichen Verpflichtungen, trotz mehrfacher Anzeige durch den AG nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, erfolgt die Sanktionierung entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise.

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