Angaben zum Nachweis der Einhaltung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen „Kernarbeitsnormen ILO“ für Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik
- Zweistufiges Nachweisverfahren
Der Bieter hat bei Erteilung des Zuschlages auf sein Angebot die Einhaltung der Kernarbeitsnormen der ILO entsprechend der Ziffer 1 des Formblattes 249HB (Zusätzliche Vertragsbedingungen "Kernarbeitsnormen ILO") nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt in zwei Stufen:
- Mit dem Angebot hat der Bieter dieses Formblatt vorzulegen. In dem Verzeichnis unter Ziffer 4 hat der Bieter, gemäß den Vorgaben unter Ziffer 3, den Nachweis zu benennen, welchen er im Falle der Erteilung des Zuschlages für den genannten Artikel vorlegen wird. Im Falle eines Nachweises nach Ziffer 2.2 und 2.3 hat der Bieter zusätzlich die unter Ziffer 2.2.3 oder 2.3.3 benannten Unterlagen und/oder Erklärungen Dritter vorzulegen.
- Nach Zuschlag hat nur der Bieter des erfolgreichen Angebotes den Nachweis nach Ziffer 2 (z.B. Gütezeichen) vorzulegen. Die Vorlage erfolgt entsprechend der Ziffer 2 des Formblattes 249HB (Zusätzliche Vertragsbedingungen "Kernarbeitsnormen ILO") bei Lieferung des jeweiligen Artikels.
- Nachweismöglichkeiten
Soweit sich aus den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes ergibt, werden die folgenden Nachweismöglichkeiten vom Auftraggeber als gleichwertig akzeptiert:
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- Gütezeichen
Folgende Siegel, Label, Zertifizierungen oder Mitgliedschaftsbescheinigungen in einer Initiative können zum Nachweis vorgelegt werden:
| Bezeichnung des Gütezeichens | Weitere Informationen |
| TCO Zertifizierung: TCO Certified | www.tcocertified.de |
| BLAUER ENGEL – Das Umweltzeichen für Mobiltelefone: DE-UZ 106 | www.blauer-engel.de |
| EU Ecolabel für Personal-, Notebook- und Tablet-Computer: Beschluss (EU) 2016/1371 Der Kommission | www.eu-ecolabel.de |
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- Gleichwertige Gütezeichen
- Anstelle eines der unter Ziffer 2.1 gelisteten Gütezeichen kann unter den zusätzlichen Voraussetzungen nach Ziffer 2.2.3 ein gleichwertiges Gütezeichen vorgelegt werden.
- Gleichwertige Gütezeichen können insbesondere Siegel, Label, Zertifizierungen oder Mitgliedschaftsbescheinigungen in einer Initiative sein, sofern
- Gleichwertige Gütezeichen
- die Anforderung des Gütezeichens die Einhaltung der Kernarbeitsnormen der ILO entsprechend der Ziffer 1 des Formblattes 249HB (Zusätzliche Vertragsbedingungen "Kernarbeitsnormen ILO") bei der Herstellung oder Gewinnung des betreffenden unter Ziffer 4 aufgeführten Artikel beinhalten,
- die Anforderungen des Gütezeichens auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen,
- das Gütezeichen im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt wurde, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können,
- alle betroffenen Unternehmen Zugang zu dem Gütezeichen haben und
- die Anforderungen von einem Dritten festgelegt wurden, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.
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- Zur Prüfung der Zulässigkeit, Gleichwertigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Nachweismöglichkeit hat der Bieter zusätzlich geeignete Unterlagen und/oder Erklärungen Dritter zu diesem Gütezeichen vorzulegen und dabei die Gleichwertigkeit des Gütezeichens nachzuweisen.
- Sonstiger geeigneter Beleg
- Anstelle eines Gütezeichens kann unter den zusätzlichen Voraussetzungen nach Ziffer 2.3.3 ein sonstiger geeigneter Beleg vorgelegt werden.
- Sonstige geeignete Belege können sämtliche zu einer Nachweisführung geeignete Unterlagen und Erklärungen Dritter sein.
- Zur Prüfung der Zulässigkeit, Gleichwertigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Nachweismöglichkeit hat der Bieter zusätzlich geeignete Unterlagen und/oder Erklärungen Dritter vorzulegen und dabei nachzuweisen,
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- dass ihm die Erlangung eines der gelisteten Gütezeichens nach Ziffer 2.1 unmöglich oder mit einem für ihn unzumutbaren Aufwand verbunden ist und
- dass der betreffende unter Ziffer 3 aufgeführte Artikel unter Einhaltung der Kernarbeitsnormen der ILO entsprechend der Ziffer 1 des Formblattes 249HB (Zusätzliche Vertragsbedingungen "Kernarbeitsnormen ILO") hergestellt oder gewonnen wurde.
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- Der Bieter hat, auf Verlangen des Auftraggebers, Informationen über die Lieferkette des betreffenden oder der betreffenden Artikel, einschließlich der Angaben über sämtliche an der Herstellung oder Gewinnung beteiligten Unterauftragnehmer und Zulieferer und den Standort oder die Standorte, an dem oder an denen die einzelnen Produktionsschritte des jeweiligen Artikels stattfinden, vorzulegen.
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- Vollständige und rechtzeitige Angaben und Vorlage von zusätzlichen Belegen
- Der Bieter hat zu jedem in dem Verzeichnis unter Ziffer 4 aufgeführten Artikel in der rechten Spalte Angaben zu einer der drei in Ziffer 2 aufgeführten Nachweismöglichkeiten nach Maßgabe der Ziffern 3.2 bis 3.5 zu machen.
- Artikel, zu denen der Bieter Gütezeichen nach Ziffer 2.1 vorlegen wird, werden durch Eintragung der jeweiligen Bezeichnung des Gütezeichens gekennzeichnet.
- Artikel, zu denen der Bieter ein gleichwertiges Gütezeichen nach Ziffer 2.2 vorlegen wird, werden durch Eintragung der vollständigen Bezeichnung und des Ausstellungsdatums des Gütezeichens für den betreffenden Artikel gekennzeichnet. Zusätzlich werden dem Angebot Unterlagen gemäß Ziffer 2.2.3 beigefügt.
- Angaben des Bieters zu sonstigen geeigneten Belegen nach Ziffer 2.3 erfolgen durch Eintragung des Landes beziehungsweise der Länder und des Produktionsortes beziehungsweise der Produktionsorte in dem die Herstellung oder Gewinnung des Artikels erfolgte. Zusätzlich werden dem Angebot Unterlagen gemäß Ziffer 2.3.3 beigefügt.
- Auf Angebote, welche die genannten Angaben und Belege nicht enthalten, kann kein Zuschlag erteilt werden.
- Angaben des Bieters zu dem bei ihm vorhandenen Nachweis für jeden Artikel
Im Falle des Zuschlages auf mein Angebot werde ich für jeden der nachfolgend aufgeführten Artikel (nummeriert gemäß Leistungsverzeichnisses (LV)) den von mir nachfolgend genannten Nachweis entsprechend den Vorgaben nach Ziffer 2 erbringen.
| LV-Nr. | Artikelbezeichnung | Angaben des Bieters zum Nachweis |