Anhang ZVB_E-StB - Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Strassen- .pdf

Erneuerung von zwei Lichtsignalanlagen in der Weserstraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 19:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.bremen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

BundesministeriumfürVerkehr, BauunddigitaleInfrastruktur AbteilungStraßenbau

Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführungvon Bauleistungen

im Straßen- und Brückenbau

– ZVB/E-StB 2018 –

Ausgabe2018

A. EinheitlicheFassung(Dezember2017) (AufgestelltvondenBauverwaltungendesBundesundderLänder)

B. ErgänzungenfürdenStraßen-undBrückenbau(Januar2018) (AufgestelltvomBMVI,AbteilungStB,unddenStraßenbauverwaltungenderLänder) ed.hbmg-balmrof.www

– HbmgnureisitamotuassezorPrüftfahcslleseGBALmroF© nemerBtdatsesnaHeierF

81-10-BtS-E/BVZ-LF-ED-411-BTSBAVH

Blatt1von5

[Seite 2]

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

A.EinheitlicheFassung (Dezember2017)

Hinweis

Die§§beziehensichaufdieAllgemeinenVertragsbedingungenfürdieAusführungvonBauleistungen(VOB/B).

1 Werbung

WerbungaufderBaustelleistnurnachvorherigerZustimmungdesAuftraggeberszulässig.

2 Sicherheitsleistung

2.1 SoweitindenBesonderenVertragsbedingungenkeineabweichendeVereinbarunggetroffen wurde,istSicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

2.2 Ist nach den Besonderen Vertragsbedingungen Sicherheit für Mängelansprüche vereinbart, beträgt sie drei ProzentderSummederAbschlagszahlungenzumZeitpunktderAbnahme(vorläufigeAbrechnungssumme).

3 Bürgschaften

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwendenoderdieBürgschaftserklärungmussdenFormblätterndesAuftraggebersentsprechen,undzwarfür – dieVertragserfüllungdasFormblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft" – dieMängelansprüchedasFormblatt „Mängelanspruchsbürgschaft" – vereinbarteVorauszahlungenundAbschlagszahlungengem.§16Absatz1Nummer1Satz3VOB/Bdas Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft"

Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Abs. 4, Satz 2, Halbsatz2VOB/B).HierunterfallenfolgendeErklärungendesBürgen:

– „DerBürgeübernimmtfürdenAuftragnehmerdieselbstschuldnerischeBürgschaftnachdeutschemRecht. – AufdieEinredederVorausklagegemäß771BGBwirdverzichtet. – DieBürgschaftistunbefristet;sieerlischtmitderRückgabedieserBürgschaftsurkunde. – Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürg- schaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. – GerichtsstandistderSitzderzurProzessvertretungdesAuftraggeberszuständigenStelle."

Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheitgeleistetwordenist,eingebautsind.

Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungenangerechnetwordenist.

4 TechnischeSpezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleich- wertig",immergleichwertigeTechnischeSpezifikationeninBezuggenommen.

5 SteuerabzugbeiBauleistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf einevorgelegteFreistellungsbescheinigung(§48bEStG)demAuftraggeberunverzüglichschriftlichmitzuteilen. ed.hbmg-balmrof.www

– HbmgnureisitamotuassezorPrüftfahcslleseGBALmroF© nemerBtdatsesnaHeierF

81-10-BtS-E/BVZ-LF-ED-411-BTSBAVH

Blatt2von5

[Seite 3]

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

B.ErgänzungenfürdenStraßen-undBrückenbau (Januar2018)

Hinweis

Die§§beziehensichaufdieAllgemeinenVertragsbedingungenfürdieAusführungvonBauleistungen(VOB/B).

101 Veröffentlichungen(§3)

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.

102 Baustelle,Baubereich(§4)

DieBezeichnungen„Baustelle"und„Baubereich"werdeninfolgendemSinneverwendet:

102.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der AuftragnehmerdarüberhinausinAnspruchnimmt.

102.2 Baubereich:BaustelleunddieUmgebung,diedurchdieAusführungderBauarbeitenbeeinträchtigtwerdenkann.

103 Abrechnung(§14)

103.1 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angabengemachtwerden: – Auftragnehmer, – Auftraggeber, – NummerdesAufmaßblattes, – BezeichnungderBauleistung, – Ordnungszahl(OZ).

UnmittelbarüberdenUnterschriftenunddemDatummussdasAufmaßblattdenTextenthalten:„Aufgestellt".

103.2 Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

104 NachweisderMassen(§14)

104.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der VerbrauchdurchVorlagederWiegescheineeinergeeichtenWaagelaufendnachzuweisen.

DieWiegescheinemüssendiefolgendenAngabenenthalten:

– Lieferwerk, – NamederBaustelle, – BezeichnungdesWägegutes, – NummerdesWiegescheins, – DatumundUhrzeitderWägung, – Taramasse(T),keingespeichertermittlererTarawert(PT), – Bruttomasse(B), – Nettomasse(N), – KennzeichnungdesFahrzeugs(betriebseigeneBezeichnung/amtlichesKennzeichen).

Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglichindoppelterAusfertigungdemAuftraggeberzuübergeben.

DieOriginalederWiegescheineerhältderAuftraggeber,diebestätigtenDurchschriftenerhältderAuftragnehmer. ed.hbmg-balmrof.www

– HbmgnureisitamotuassezorPrüftfahcslleseGBALmroF© nemerBtdatsesnaHeierF

81-10-BtS-E/BVZ-LF-ED-411-BTSBAVH

Blatt3von5

[Seite 4]

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

Beischüttfähigem Gut,dasnichtzumAnhaftenneigt,wiez.B.Sand,Kies,wiederaufbereitete(Recycling-)Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen.

BeimEinsatzvonSchaufellader-bzw.Förderband-WaagengeltenzusätzlichfolgendeBedingungen:

– DerWiegescheinmusseineErklärungenthalten,dassessichumeinegeeichteWaagehandelt. – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlichbeiSchaufellader-WaagendieAnzahldergeladenenSchaufeln(Ladevorgänge). – Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unter- schreiben.

104.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leerenFahrzeugsnachprüfen(Kontrollwägung).

Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungendurchführen zulassen.DieseKontrollwägungenwerdendem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf denBaustellenbetriebusw.)durchdieKontrollwägungentstehendenKosten,jedochnichtdieKosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu vergütensind,sindsieimEinzelnennachzuweisen.

Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

105 BauabrechnungmitIT-Anlagen(§14)

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so geltenzusätzlichfolgendeBedingungen:

105.1 Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bau- abrechnung (Sammlung REB)" enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrens- beschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher ZustimmungdesAuftraggebersverwendetwerden.

105.2 Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzu- schließen.

105.3 Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung, sind vom AuftragnehmerfürdievereinbartenDatenartenTestdatenandenAuftraggeberzuübergeben.

Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der EingabedatenzudenAusführungs-bzw.Abrechnungsunterlagenherzustellen.

105.4 BerichtigungderLeistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt,soistdieLeistungsberechnungvomAuftragnehmerimerforderlichenUmfangzuwiederholen.

105.5 Toleranz-RegelungbeiPrüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vomAuftragnehmerberechnetenWerte. ed.hbmg-balmrof.www

– HbmgnureisitamotuassezorPrüftfahcslleseGBALmroF© nemerBtdatsesnaHeierF

81-10-BtS-E/BVZ-LF-ED-411-BTSBAVH

Blatt4von5

[Seite 5]

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB

LiegenAbweichungenaußerhalbdieserToleranzvon0,2‰,teiltderAuftraggeber zunächstdem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftrag- nehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen,Fehler in der Leistungs- bzw.Prüfberechnung festgestellt und berichtigtwerden.

105.6 Toleranz-RegelungbeiVergleichsberechnungen: Wird dievomAuftragnehmer aufgestellteAbrechnungvomAuftraggebermiteinerVergleichsberechnunggeprüft, sindinderVereinbarungzurBauabrechnungschriftlichToleranzregelungenzuvereinbaren.

Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnungfestgestelltundberichtigtwerden.

ed.hbmg-balmrof.www

– HbmgnureisitamotuassezorPrüftfahcslleseGBALmroF© nemerBtdatsesnaHeierF

81-10-BtS-E/BVZ-LF-ED-411-BTSBAVH

Blatt5von5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung