[Seite 1]
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen 26FEI88265
Änderungsvorschläge/Nebenangebote: Projektspezifische Regelungen
Zusätzlich zu den Regelungen in Ziffer 8 der Bewerbungsbedingungen ist bei der Abgabe von Änderungsvorschlägen/Nebenangeboten (im Folgenden nur Nebenangebote) zwingend zu berücksichtigen:
- Nebenangebote sind nur zulässig, wenn folgende Mindestanforderungen eingehalten werden:
a. Das Nebenangebot darf nicht zu Funktionalitätseinschränkungen oder erhöhten Kosten während der Nutzungsdauer führen (z. B. durch höheren Verschleiß oder erhöhtem Instandhaltungsaufwand).
b. Das Nebenangebot darf in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des Projekts nicht zu Mehrkosten für den Auftraggeber führen, welche die angebotenen preislichen Vorteile kompensieren.
c. Das Nebenangebot muss den Vorgaben der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z. B. Planfeststellung) entsprechen.
d. Das Nebenangebot darf nicht zusätzlichen Flächenbedarf zur Folge haben, der durch den Auftraggeber abzudecken ist.
e. Das Nebenangebot muss eine Aussage über terminliche Auswirkungen enthalten. Diese kann wahlweise wie folgt sein: (1) keine terminlichen Auswirkungen, (2) terminliche Auswirkungen sind im Terminplan zum Hauptangebot in den betroffenen Vorgangsnummern ersichtlich, (3) separater Terminplan für das Nebenangebot liegt bei.
f. Das Nebenangebot muss innerhalb der gemäß Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung stehenden Sperrpausen realisiert werden können.
g. Das Nebenangebot muss eine Aussage über Auswirkungen auf die Logistik/ Baustellenorganisation enthalten. Diese kann wahlweise wie folgt sein: (1) keine Auswirkungen, (2) Auswirkungen sind im Hauptangebot enthalten und kenntlich gemacht, (3) separate Unterlage zur Logistik/ Baustellenorganisation für das Nebenangebot liegt bei. h. Das Nebenangebot darf keine Bauarten, Bauweisen bzw. Baustoffe enthalten, die nicht allgemein oder von der DB AG zugelassen sind, d. h. es wird keine UiG/ZiE erforderlich.
i. Das Nebenangebot darf keine Abweichungen von den in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Vergütungsregelungen beinhalten.
j. Das Nebenangebot darf keine Preisgleitklauseln beinhalten.
k. Das Nebenangebot muss die im Bauvertrag § 5 genannten Vertragstermine sowie alle weiteren in den Ausschreibungsunterlagen für die Ausführung genannten Termine (Ausführungs- und Liefertermine) einhalten und darf diese nicht ändern.
l. entfällt
m. Das Nebenangebot darf keine anderen als die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Gleissperrungen und Gleise beinhalten.
n. Das Nebenangebot darf keine Pauschalierung und damit Abweichung zum Einheitspreisvertrag enthalten.
o. Die Vorgaben unter f., k. und m. gelten nicht für Nebenangebote, in denen eine Sperrpausenverkürzung wie in der Anlage 2 zum Anschreiben an die Bewerber beschrieben angeboten wird. Änderungen an den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ausführungs- und Lieferterminen dürfen deswegen nur in den für die Sperrpausenverkürzung definierten Grenzen gem. der Präzisierung in Anlage 2 erfolgen.
208.1223V31 Mindestanforderungen Nebenangebote Seite 1 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 07.11.2025
[Seite 2]
p. Das Nebenangebot darf nicht zu einer Übertragung der Leistungserbringung an den AG, auch nicht teilweise, führen.
q. Das Nebenangebot darf nicht zu einer Übertragung des Ausführungsrisikos vom Bieter zum AG, auch nicht teilweise, führen.
r. Das Nebenangebot darf nicht zum Inhalt haben, dass die Materiallieferungen die gem. Ausschreibungsunterlagen durch den AG erfolgen (z.B. Schiene, Schwelle, Schotter) vom AN übernommen werden.
- Für Nebenangebote zu folgenden Teilleistungen gelten darüber hinaus die nachfolgend aufgeführten Mindestanfoderungen:
Teilleistung: entfällt
a. entfällt
b. entfällt
c. entfällt
d. entfällt
e. entfällt
f. entfällt
g. entfällt
h. entfällt
i . entfällt
j . entfällt
k . entfällt
l . entfällt
Teilleistung: entfällt
a. entfällt
b. entfällt
c. entfällt
d. entfällt
e. entfällt
f. entfällt
g. entfällt
h. entfällt
i. entfällt
Seite 2 26FEI88265 Gültig ab: 07.11.2025