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Anlage_3_BB_Grünau_Grünauer Kreuz 2027.pdf

Erneuerung von Weichen, Gleisen und Schienen im Bereich Grünau und Grünauer Kreuz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 02:33 (Europe/Berlin)

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Bauvorhaben: Komplex Grünau – Grünauer Kreuz 2027 Vergabe-Nr.: 27-1-100879 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3

Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen

und technischen Angaben

Projekt T.016086075 Erneuerung Gl. 102, 103 Bf. Grünau

Projekt T.016085686 Erneuerung Gleis 112 Bf. Grünau und Kurve 6147-1 Berlin-Grünau

Projekt T.016086071 Erneuerung Weiche WE87W10 Grünauer Kreuz-Nord

Projekt T.016086074 Erneuerung Grünauer Kreuz Nord - Netzbezirk Grenze (6126-1)

DB InfraGO AG Region Ost Projektmanagement Oberbau und Ausrüstungstechnik (V.IW-O-P 3) Granitzstraße 55-56 13189 Berlin

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Inhaltsverzeichnis

A. Projektübersicht ...................................................................................................... 5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung .................................................................. 8 0.1 Angaben zur Baustelle ............................................................................................ 8 0.1.1 Lage der Baustelle ............................................................................................... 8 0.1.2 Besondere Belastungen....................................................................................... 9 0.1.3 Vorhandene Anlagen ........................................................................................... 9 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ................................................... 9 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter ...............................................................................10 0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken .............................................................10 0.1.3.4 Oberbau ............................................................................................................10 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ...............................................................10 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ......................................................................................11 0.1.6 bleibt frei .............................................................................................................11 0.1.7 bleibt frei .............................................................................................................11 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ..............................................11 0.1.9 Baugrund ............................................................................................................11 0.1.10 Bleibt frei ............................................................................................................12 0.1.11 Bleibt frei ............................................................................................................12 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ............................................................12 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ........................................................................12 0.1.14 Schutzmaßnahmen .............................................................................................13 0.1.15 bleibt frei .............................................................................................................14 0.1.16 bleibt frei .............................................................................................................14 0.1.17 Hindernisse .........................................................................................................14 0.1.18 Kampfmittel .........................................................................................................14 0.1.19 Baustellenverordnung .........................................................................................14 0.1.20 Auflagen Dritter ...................................................................................................14 0.1.21 bleibt frei .............................................................................................................14 0.1.22 Vorarbeiten des AG ............................................................................................14 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ...........................................................................14 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................15 0.2.1 Bauablauf ...........................................................................................................15 0.2.2 Erschwernisse ....................................................................................................19 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ............................................................................19 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ................................................19 0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG...................................................................19

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0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ...................................................................20 0.2.5 Kontaminierte Bereiche.......................................................................................20 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ......................................20 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ...............................................................20 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ..................................................................20 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer....................................................................20 0.2.10 bleibt frei .............................................................................................................20 0.2.11 bleibt frei .............................................................................................................20 0.2.12 bleibt frei .............................................................................................................20 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise ...........................................................................20 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .............................................................................................20 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ..........................................................22 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .............................................22 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept ...........................22 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept ......................................................22 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen.....................................24 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik .................................................................................25 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung ......................................25 0.2.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...........................25 0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ..................................................26 0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ..27 0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ...............28 0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................28 0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen .................................................29 0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ....................................30 0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung für Oberbau ........................................30 0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik......................................................................................32 0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen .............32 0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren ......................................................................................................................32 0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................33 0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ......................34 0.2.15.2.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzstoffverordnung .......35 0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen .....................................................38 0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ....................................39 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ...............................................................39 0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan .............................................................................41

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Bauvorhaben: Komplex Grünau – Grünauer Kreuz 2027 Vergabe-Nr.: 27-1-100879 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ...................................................................41 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................41 0.2.20 bleibt frei .............................................................................................................42 0.2.21 bleibt frei .............................................................................................................42 0.2.22 bleibt frei .............................................................................................................42 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) .........................42 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ...................................................................43 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ......................................43 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten .......................................................43 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung .....................................................................43 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung ...............................................................43 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ........................................................43 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ..................................................................................44 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ............................44 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung ..................................................44 0.2.32.1 Absteckung ......................................................................................................44 0.2.32.2 Abnahmevermessung ......................................................................................44 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ........................................45 0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ............................................................45 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................46 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ..........................46 0.4.1 Nebenleistungen .................................................................................................46 0.4.2 Besondere Leistungen ........................................................................................46 0.5 Technische Bearbeitung .........................................................................................46 0.5.1 Ausführungsunterlagen .......................................................................................46 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ............................................................46 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ....................................................46

Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preis- bildung zu berücksichtigen.

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Bauvorhaben: Komplex Grünau – Grünauer Kreuz 2027 Vergabe-Nr.: 27-1-100879 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3

A. Projektübersicht

Bauabschnitt Nr.:Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte
1.Schienenerneuerung Bf. Grünau (Gl. 102 und 103) Schienenerneuerung Gl. 102: 2x 1.397 m Schienenerneuerung Gl. 103: 2x 1.662 m
2.Gleiserneuerung Bf. Grünau (Gl. 112) Gleiserneuerung Gl. 112 Gleiserneuerung mit vollständiger Bettungserneuerung (konventionell): 180 m Zusammenhangsarbeiten / weitere Arbeiten Schienenerneuerung (SE2) mit anschließenden Stopfarbeiten in den Anschlussbereichen Rangierwege wiederherstellen Neuschienen schleifen Qualitätsstopfgang
3.Erneuerung Kurve 6147-1 Schienenerneuerung 6147-1 mit Bettungsreinigung: Schienenerneuerung: 2x 1.221 m Bettungsreinigung (Fließbandverfahren): 1119 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 35 m Gleiserneuerung 6147-1 Gleiserneuerung mit Bettungsreinigung: 151 m Gleiserneuerung mit vollständiger Bettungserneuerung: 62 m Zusammenhangsarbeiten / weitere Arbeiten Schienenerneuerung (SE2) mit anschließenden Stopfarbeiten Erneuerung SAV: SA 54-340 BF in den Anschlussbereichen Rangierwege wiederherstellen Neuschienen schleifen Qualitätsstopfgang
4.Weichenerneuerungen 87W10 BGKN Erneuerung EW 60-760-1:14 B mit vollständiger Bettungserneue- rung Zusammenhangsarbeiten / weitere Arbeiten Schienenerneuerung (SE2) mit anschließenden Stopfarbeiten in den Anschlussbereichen Rangierwege wiederherstellen Neuschienen schleifen Qualitätsstopfgang

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5.Erneuerung Grünauer Kreuz Nord-Netzbezirk Grenze (6126-1) Schienenerneuerung: 2x 2.758 m Bettungsreinigung (Fließbandverfahren): 1.720 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 80 m ESwA: 465 m Zusammenhangsarbeiten / weitere Arbeiten Schienenerneuerung (SE2) mit anschließenden Stopfarbeiten in den Anschlussbereichen Randwege wiederherstellen Neuschienen schleifen Qualitätsstopfgang
6.Oberbauarbeiten EÜ Dörpfeldstraße STB-1 Schienen ausbauen zwischen Lagern und Wiedereinbauen: 2x90 m Vorhandene Holzschwellen durch Kunststoffschwellen erneuern: 76 St Vorhandene Schwellen im Umbaubereich ausbauen zwischen Lagern und Wiedereinbauen: 24 St Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 50 m Zusammenhangsarbeiten / weitere Arbeiten Stopfarbeiten in den Anschlussbereichen Randwege wiederherstellen Qualitätsstopfgang
7.Oberbauarbeiten EÜ Dörpfeldstraße STB-2 Schienen im Umbaubereich ausbauen zwischen Lagern und Wiederein- bauen: 2x90 m Vorhandene Schwellen im Umbaubereich ausbauen zwischen Lagern und Wiedereinbauen: 100 St Vollständiger Bettungserneuerung (konventionell): 50 m Zusammenhangsarbeiten / weitere Arbeiten Stopfarbeiten in den Anschlussbereichen Randwege wiederherstellen Qualitätsstopfgang

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  1. Oberbauarbeiten EÜ Oberspreestraße Schienen im Umbaubereich ausbauen zwischen Lagern und Wiederein- bauen: 2x90 m Vorhandene Schwellen im Umbaubereich ausbauen zwischen Lagern und Wiedereinbauen: 109 St Vollständiger Bettungserneuerung (konventionell): 55 m

Zusammenhangsarbeiten / weitere Arbeiten Stopfarbeiten in den Anschlussbereichen Randwege wiederherstellen Qualitätsstopfgang

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B. Angaben zur Baustelle und Ausführung

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Bundesland: Berlin Bezirk: Treptow-Köpenick Lage im Netz: Strecke: 6142 Berlin Görlitzer Gbf – Görlitz Bahnhof Grünau Gl. 102 von km 15,370 bis km 13,835 Bahnhof Grünau Gl. 103 von km 13,467 bis km 15,429

6147 Berlin-Grünau – Grünauer Kreuz Nord Bahnhof Grünau Gl 112 von km -0,034 bis km 0,179 Gleis 6147-1 von km 0,244 bis km 1,678

6126 Saarmund – Berlin Eichgestell Berlin Grünauer Kreuz Nord Weiche W10 km 40,485 Gleis 6126-1 von km 40,560 bis km 42,828 Gleis 6126-1 von km 42,870 bis km 43,380

Lage des Bahnkörpers: Die Bahnanlagen verlaufen im Bereich des Bahnhofs Grünau geländegleich und in den übri- gen Bereichen überwiegend in Dammlage.

An den Baubereich grenzen: Wohngebiet / Wiesen und Felder

Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen: Zugang besteht über die Ladestraße Bf Grünau

Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten:

  • per Schiene
  • per Straße: Ladestraße Bf Grünau

Aufgleisungsmöglichkeiten: Eine mögliche Eingleisstelle für Zweiwegefahrzeuge: Ladestraße Bf Grünau Der AG stellt keine Aufgleismöglichkeit zur Verfügung. Diese ist vom AN selbst zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und anschließend vollständig rückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Mögliche Stellen zur

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Herstellung von bauzeitlichen Eingleisstellen sind im Baufeld bzw. BE-Flächen. Diese Anord- nung inkl. deren Zusammenhangsleistungen sind nach Erfordernis durch den AN-Bau zu leis- ten und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Zu querende Kabelkanäle sind bauzeitlich in Lage zu sichern und lastfrei zu überbauen. Etwaige Kosten sind in den Einheitspreisen der Baustellenlogistik zu berücksichtigen.

Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise: Logistikgleise von 16.04.2027 bis 24.05.2027:

• BGA Gl 107, 107L • BNO Gl 231 (640 m) • BKW Gl 9 (290m), Gl 10 (240m)

0.1.2 Besondere Belastungen

Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG

Folgende Hindernisse sind in den Baustellenbereichen zu berücksichtigen: LST-Anlagen, Ka- bel, Kabelkanäle, Gleisvermarkungspunkte, Schächte aller Art, Oberleitungsmastfundamente sowie Beschilderung. Die bestehende Gleisvermarkung befindet sich an den Oberleitungsmasten und ist vor Be- schädigungen zu schützen. Bis zur VOB Abnahme sind alle Absteckpunkte im Baufeld zu si- chern bzw. entsprechende Sicherungspunkte / Hilfspunkte außerhalb des Baufeldes zu erstel- len. Diese Leistung ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass der AN-Bau eine besondere Sorgfaltspflicht umsetzen muss, um Schäden durch Zweiwegetechnik an PZB/Achszählern zu vermeiden. Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen, die sich im Um- kreis von bis zu 2,5 m von der Gleisachse befinden:

m k n o Vm k s i B] m [ e g n ä LHindernis / Anlagene t i e Sf u a n e g o z e b () g n u r e ir t e m o l i Kr u z ] m [ d n a t s b Ae s h c a s ie l GBemerkung
Gleis 103
14,30014,550250Fußkabeldemontieren und wieder montieren
Gleis 6147-1
0,214Kabelschranklinks>2,50bauzeitlich sichern
0,2200,686466Kabelkanalre/li<2,50bauzeitlich sichern
0,686Kabelschachtlinks>2,50bauzeitlich sichern

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0,739Entwässerungs- schachtlinks>2,50bauzeitlich sichern
0,8580,89133Fußkabellinksdemontieren und wieder montieren
1,162Signalrechts>2,50bauzeitlich sichern
1,398Kabelschachtbeidseitig>2,50bauzeitlich sichern
Gleis 6126-1
40,695Kabelschrankrechts>2,50bauzeitlich sichern
40,885Kabelschachtrechts>2,50bauzeitlich sichern
40,963Schienenmesspunktrechts<2,50Rückbau
41,018Schienenmesspunktrechts>2,50Rückbau
41,033Schienenmesspunktrechts>2,50Rückbau
41,507Signalrechts>2,50bauzeitlich sichern
41,519Kabelschachtrechts<2,50bauzeitlich sichern
42,494Kabelschachtrechts<2,50bauzeitlich sichern
42,50942,5167Fußkabeldemontieren und wieder montieren
42,54642,56115Fußkabeldemontieren und wieder montieren
42,781Schienenmesspunktrechts>2,50Rückbau
43,04543,05813Fußkabeldemontieren und wieder montieren
43,34243,35210Kabelkanalrechts<2,50bauzeitlich sichern

Die oben genannten sowie weitere Hindernisse können ebenfalls dem Trassierungsentwurf (Anlage 3.3) entnommen werden. An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben genannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu ma- chen.

0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter

Es sind der DB keine Kabel Dritter im Baufeld bekannt.

0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken

Die Streckendaten sind der Ausführungsplanung Oberbau zu entnehmen. Die Gleisgeometrie und die Gleisabstände sind den Trassierungsentwürfen zu entnehmen.

0.1.3.4 Oberbau

Siehe Ausführungsplanung Oberbau

0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle

Siehe auch Betriebliche Regelungen, Punkt 0.2.23

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Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, ins- besondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Bleibt frei

0.1.6 bleibt frei

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen

Es werden vom AG keine Flächen zur Verfügung gestellt. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten oder an- derweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich - rechtlichen Genehmigungen (z. B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzulegen. Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmigungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV Anhang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktiona- len Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen zu beachten und Genehmigungen des Um- weltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-, Ar- ten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbun- denen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Re- gelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen.

0.1.9 Baugrund

Zur Ermittlung der vorhandenen Schotterstärke wurde die EÜ Adlergestell im Bereich der Stre- cke 6147, km 1,500 bis km 1,600, untersucht. Das entsprechende Gutachten ist als Anlage 3.5 beigefügt.

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0.1.10 Bleibt frei

0.1.11 Bleibt frei

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Durch die umweltfachliche Planung im Vorfeld festgelegte BE-Flächen und Bautabuzonen sind einzuhalten, es erfolgt eine Einweisung vor Baubeginn. Baustelleneinrichtungsflächen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Herrichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche erfordert umweltbezogene Maßnahmen, die vor der Bauausführung mit entsprechendem Vorlauf orga- nisiert werden müssen. Jede Erweiterung der vorgegebenen BE-Fläche ist mit der umwelt- fachlichen Bauüberwachung im Vorfeld abzustimmen. Vor Baubeginn erfolgt eine naturschutz- fachliche Einweisung durch die beauftragte uBÜ, dieser ist Folge zu leisten. Im Bereich der Baustelle und dem Baubereich angrenzenden Bäume, Pflanzen, Vegetations- flächen und dergleichen sind zu schützen. Rechtzeitiges Umsetzen von ggf. notwendigen um- welt- / artenschutzfachlichen Maßnahmen vor Baubeginn zur Herstellung der Baufreiheit sind zu beachten. Jeder Beteiligte hat sich an die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze und Normen zu halten. Grundlage hierfür sind u.a. die umweltfachlichen Planungsunterlagen und Absprachen mit der zuständigen Behörde.

Gewässerschutz Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind zur Vermeidung von Eingriffen in das Schutz- gut Wasser folgende Hinweise zu beachten: ▪ Unbedingte Vermeidung von Schadstoffeinträgen (Öl, Treibstoffe, Beton etc.) in Ober- flächengewässer und Grundwasser, ▪ keine Baustoffe verwenden, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ▪ Maschinen und Baustofflager regelmäßig warten, ▪ Baustellenabwässer reinigen und gebündelt abführen, ▪ Reinigung und gebündelte Abführung der Baustellenabwässer, ▪ Ausführung der Gewässerquerungen möglichst rechtwinklig und geradlinig ▪ Sollten Ölkabel aufgefunden werden, sind diese separat auf Planen zu lagern, dass auslaufende Öle nicht in den Boden versickern können und fachgerecht zu entsorgen.

Bodenschutz Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind zur Vermeidung von Eingriffen in das Schutz- gut Boden folgende Hinweise zu beachten: ▪ Die Erschließung erfolgt so weit wie möglich über vorhandene Wege und öffentliches Straßenland. ▪ Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahme auf das bautechnologisch notwendige Mindestmaß.

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Bauvorhaben: Komplex Grünau – Grünauer Kreuz 2027 Vergabe-Nr.: 27-1-100879 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3

▪ Bei der Anlage von Baustelleneinrichtungsflächen, Lagerflächen, Zuwegungen ist so- weit möglich, auf bereits versiegelte oder verdichtete Flächen bzw. auf sehr gering oder gering empfindliche Flächen zurückzugreifen. ▪ Baubedingte Belastungen des Bodens sowie Schadstoffeinträge sind auf das unab- dingbar notwendige Maß zu beschränken und nach Abschluss der Bauarbeiten zu be- seitigen. ▪ Generell ist der Bodenschutz nach DIN 18300 und Schutzmaßnahmen nach DIN 18915 und RAS-LP 4 (sinngemäß) durchzuführen sowie die entsprechenden Bestim- mungen und Regeln der Technik für den Baubetrieb einzuhalten. ▪ Der Umgang mit den Baumaschinen hat sachgerecht und vorsichtig zu erfolgen. Au- ßerdem sind geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Auslaufen von Öl und Schmier- stoffen usw. zu treffen (z.B. stellen von Auffangwannen). Es sind neutralisierende Stoffe auf den Baufahrzeugen mitzuführen. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind alle baubedingt in Anspruch genommenen Flächen voll- ständig zurückzubauen.

Lärmschutz Arbeiten sind werktags von 07:00 – 20:00 Uhr zu planen. Sollten gem. BAP des AN-Bau Ar- beiten in den Schutzzeiten (tägl. 20:00 – 07:00 Uhr, Sonntag oder Feiertag) erforderlich wer- den, sind entsprechende Ausnahmezulassungen zu beantragen. Die Information der Anwoh- ner sowie die Umsetzung der Auflagen wie Schlafersatzraum und Beistellung einer Telefon- hotline erfolgt durch den AG. Die Beantragung hat mit einem Vorlauf von 5 Wochen stattzufin- den. Es wird darauf hingewiesen, dass das Baufeld in einem sensiblen Wohnumfeld liegt. Ggf. sind bei Erfordernis in den Nachtschichten Arbeiten mit geringer Lärmbelästigung vorzusehen.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Im Bereich der Baustelle und dem Baubereich angrenzenden Bäume, Pflanzen, Vegetations- flächen und dergleichen sind zu schützen. Die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze und Normen sind zu beachten. Die konkreten Schutzmaßnahmen für einzelne schutzwürdige Gegenstände, Pflanzen und Ve- getationsflächen sind in der Umweltplanung dargelegt und werden dem BAU AN vor Baube- ginn zur Verfügung gestellt.

Denkmalschutz Von den Bauarbeiten sind keine Denkmäler betroffen. Generell gilt: Werden während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen ent- deckt, ist die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Mitarbeiter oder Beauftragten der Unteren Denkmal- schutzbehörde in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich hierfür sind die Entde- cker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen.

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0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Siehe 0.1.3

0.1.18 Kampfmittel

Für die im Rahmen dieser Ausschreibung vorgesehenen Maßnahmen besteht nach aktuellem Kenntnisstand kein Kampfmittelverdacht. Die betroffenen Streckenabschnitte wurden nach 1949 neu hergestellt. Die geplanten Arbeiten beschränken sich auf Eingriffe bis zur Oberkante des Planums innerhalb der im Zuge der Stre- ckenerrichtung beziehungsweise späterer Oberbauerneuerungen bereits überprägten Berei- che. Für die vorgesehenen Eingriffstiefen ergeben sich daher keine Hinweise auf ein relevantes Kampfmittelrisiko. Weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Sofern sich im Zuge der Bauausführung Änderungen der Arbeitsbereiche oder der vorgese- henen Eingriffstiefen ergeben, ist die Kampfmittelgefährdung erneut zu bewerten.

0.1.19 Baustellenverordnung

Ob für die Baustelle ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Sicher- heit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt wird, wird dem AN zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.

0.1.20 Auflagen Dritter

Bleibt frei

0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

Bleibt frei

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Siehe 0.2.1

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Wesentliche Arbeitsabschnitte: Siehe Punkt A „Projektübersicht“ Erneuerung 6126-1 BGKN-BWDH: 19.04.27, 05:00 Uhr - 14.05.27, 21:00 Uhr Weichenerneuerung 87W10 BGKN: 19.04.27, 05:00 Uhr - 14.05.27, 21:00 Uhr Erneuerung 6147-1 und GE Gl 112 BGA-BGKN: 19.04.27, 05:00 Uhr - 14.05.27, 21:00 Uhr Schienenerneuerung Gl 102: 30.04.27, 21:00 Uhr - 14.05.27, 21:00 Uhr Schienenerneuerung Gl 103: 05.05.27, 21:00 Uhr - 14.05.27, 21:00 Uhr Das Neuschienenschleifen ist in den Hauptsperrpausen durchzuführen. Im Bereich von reinen Schienenerneuerung (Gl 102 und 103) kommen vorgeschliffene Schie- nen zum Einsatz.

Belastungsstopfgänge: Belastungsstopfgang 6126-1 und 6126-2: 12.10.27, 22:00 Uhr - 13.10.27, 05:00 Uhr Belastungsstopfgang Gl 112 BGA und 6147-1 von Anfang bis km 1,0: 25.10.27 22:00 - 26.10.27 05:00 Uhr Belastungsstopfgang W10 BGKN und 6147-1 von km 1,0 bis Gleisende: 13.11.27, 20:00 Uhr - 14.11.27, 06:00 Uhr

Detaillierte Sperrzeiten und -bereiche sind unter Kapitel 0.2.23 erläutert und der Anlage 3.15- Betriebliche Angaben zu entnehmen.

Der Bauablauf ist auf Grundlage des beigefügten Rahmenterminplans (Anlage 3.15) zu planen und zu erstellen. Dem AN Oberbau obliegt die Koordinierung der Leistungen mit den Gewerken Oberleitung, Leit- und Sicherungstechnik (LST) sowie 50-Hz-Anlagen. Die hierfür erforderlichen Abstim- mungen sind eigenverantwortlich durchzuführen und bei der Bauablaufplanung zu berücksich- tigen. Paralleltätigkeiten der Gewerke Oberleitung, LST und 50 Hz sind einzuplanen. Hieraus resultierende Schnittstellen und Abhängigkeiten sind bei der Termin- und Ablaufplanung ent- sprechend zu berücksichtigen. Die Gleise 112 und 873 im Bahnhof Grünau stehen bis zum 30.04.2027, 21:00 Uhr unter Spannung. Die daraus resultierenden Einschränkungen sind bei der Bauablauf- und Logistik- planung entsprechend zu berücksichtigen.

Besonderheiten: Neben den bereits beschriebenen Oberbaumaßnahmen wird innerhalb derselben Sperrpause die Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Dörpfeldstraße und Oberspreestraße durchge- führt. Zur Durchführung der KIB-Maßnahmen sind zusätzliche Oberbauarbeiten erforderlich, die durch den AN-Bau auszuführen sind. Aufgrund der Abhängigkeiten zwischen den KIB- und Oberbauarbeiten sind folgende Bauabläufe und Randbedingungen zu berücksichtigen:

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19.04.2027 - 21.04.2027: Rückbau des Oberbaus im Bereich der EÜ Dörpfeldstraße und EÜ Oberspreestraße. Ab dem 22.04.2027 beginnen die KIB-Arbeiten an beiden Eisenbahnüberführungen. Während der Durchführung dieser Arbeiten sind die Gleise 892, 882 (6126-2) und 883 der (6144-1) im Bereich der Bauwerke nicht befahrbar. Darüber hinaus besteht im Zeitraum vom 25.04.2027 bis 11.05.2027 aufgrund eines Arbeits- und Schutzgerüstes im Zuge der KIB-Maßnahmen an der EÜ Dörpfeldstraße eine Engstelle im Baugleis 6126-1. Dadurch sind in diesem Abschnitt keine Zugdurchfahrten möglich. Aus diesem Grund ist das Abladen der Schienen bis spätestens 24.04.2027 in diesem Bereich erforderlich. Die Schienenerneuerung im Bereich der EÜ Dörpfeldstraße an der Strecke 6126 von km 42,479 bis km 42,599 ist vor Beginn der Einschränkungen durchzuführen. Alternativ kann die Ausführung der Arbeiten gemäß den technologischen Vorgaben des AN aus Richtung Eichgestell (vor Kopf) erfolgen. Für die anschließenden Oberbauarbeiten im Abschnitt von km 42,599 bis km 43,360 sind die Bauausführung und die Materiallogistik ebenfalls aus Richtung Eichgestell vorzu- sehen. Die Fertigstellung der KIB-Maßnahmen auf der Strecke 6126-1 ist für den 10.05.2027 vorge- sehen. Nach Abschluss der Arbeiten an den Ingenieurbauwerken sind durch den AN-Bau fol- gende Oberbauleistungen auszuführen: 11.05.2027 bis 14.05.2027: Wiederaufbau des Oberbaus einschließlich vollständiger Bet- tungserneuerung auf der Strecke 6126-2 im Bereich beider Eisenbahnüberführungen. Die Fertigstellung der KIB-Maßnahmen EÜ-Dörpfeldstraße auf der Strecke 6144 ist für den 17.05.2027 vorgesehen. Nach Abschluss der Arbeiten an den Ingenieurbauwerken sind durch den AN-Bau folgende Oberbauleistungen auszuführen: 18.05.2027 bis 20.05.2027: Wiederaufbau des Oberbaus einschließlich Schwellenerneuerung und vollständiger Bettungserneuerung im Bereich des Abzweigs der Strecke 6144.

Bautechnologie: Zusammenfassung der Angaben aus dem LV bei unterschiedlichen Bauverfahren:

Strecke-Von kmBis kmLänge (m)Ggf.Bautech.Bautech.
GleisBauwerkGleisBettung
6142-10213,83514,552717SiE
6142-10214,63714,968331SiE
6142-10215,02115,370349SiE
6142-10313,46713,835368SiE
6142-10313,89914,740841SiE
6142-10314,97615,429453SiE
6147-112-0,034-0,01717SiE
6147-112-0,017-0,00215SiE mit BEKonventionell
6147-112-0,0020,178180GEKonventionellKonventionell

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6147-1120,1780,1791SiE
6147-10,2440,26016SiE
6147-10,2600,577317SiE mit BRGMT*
6147-10,5770,61235SiE mit BEKonventionell
6147-10,6120,825213SiE mit BRGMT*
6147-10,8250,85530SiE
6147-10,8551,000145SiE mit BRGMT*
6147-11,0001,444444SiE mit BRGMT
6147-11,4441,595151GEKonventionellGMT
6147-11,5951,64247GEKonventionellKonventionell
6147-11,6421,66321SiE mit BEKonventionell
6147-11,6631,67815GEKonventionellKonventionell
6126-140,40740,50699WEKonventionellKonventionell
6126-140,56040,57515SiE
6126-140,57540,738163SiE mit BRGMT
6126-140,73840,850112SiE
6126-140,85041,526676SiE mit BRGMT
6126-141,52641,55226SiE mit BEKonventionell
6126-141,55241,896344SiE mit BRGMT
6126-141,89641,95054SiE mit BEKonventionell
6126-141,95042,487537SiE mit BRGMT
6126-142,48742,828341SiE
6126-142,87042,88515SiE
6126-142,88543,350465SiE mit ESwAK onventionell
6126-143,35043,36010SiE

*Hinweis: Gleis 6147-1 zwischen km 0,244 und km 1,000 ist aufgrund fehlender Sperrungen der Nachbargleise und der Schaltgruppe 2 (SG 2) erst ab dem 30.04.2027 mit Großmaschi- nentechnik (GMT) bearbeitbar.

Abhängigkeit von Leistungen anderer

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Zeiten für Fachdiensttätigkeiten: Beim Bauablauf sind folgende Zeiten für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. notwen- dige Fachdiensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbesondere LST und E-Dienst, freizuhalten, gemäß Rahmenterminplans des AG wie folgt:

Fach-ProjektvonBisArbeiten
dienst
LST / OLGleis 6126-1 SiE + BR+ ESwA + W1019.04.2027 05:00 Uhr20.04.2027 00:00 UhrEinrichtung Bauzustand
LST / OL6147-1 SiE + BR von W 104 - EÜ Adlergestell1 9 .04.2027 05:00 Uhr20.04.2027 00:00 UhrEinrichtung Bauzustand
LST / OL6147-1 GE Gl 112 BGA30.04.2027 21:00 Uhr01.05.2027 12:00 UhrEinrichtung Bauzustand
LST / OLGleis 102 BGA30.04.2027 21:00 Uhr01.05.2027 12:00 UhrEinrichtung Bauzustand
LST / OLGleis 103 BGA05.05.2027 21:00 Uhr06.05.2027 05:00 UhrEinrichtung Bauzustand
LST / OLGleis 102 BGA10.05.2027 00:00 Uhr14.05.2027 21:00 UhrHerstellung Ausgangszustand
LST / OLGleis 103 BGA11.05.2027 00:00 Uhr14.05.2027 21:00 UhrHerstellung Ausgangszustand
LST / OL6126-1 (ohne WE W10)12.05.2027 00:00 Uhr14.05.2027 21:00 UhrHerstellung Ausgangszustand
LST / OL6126-1 WE W10 und 6147-113.05.2027 00:00 Uhr14.05.2027 21:00 UhrHerstellung Ausgangszustand

Für zeitparallele Fachdiensttätigkeiten des AG stehen die vorgenannten Zeiten dem AN nicht für die Ausführung von Leistungen zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit reduziert sich gemäß der in der Tabelle genannten Zeiten entsprechend. In den oben genannten Zeiten zum Herstellen des Ausgangszustandes ist Achsfreiheit zu ge- währleisten. Für den Abbau von Gleisschaltmitteln zur Vermeidung von Schäden in nicht vom Umbau be- troffenen gesperrten Baugleisen ist erhöhter Aufwand durch den AN-Bau zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat der BauAN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/geänder- ten Einsätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden.

Zeiten für Arbeiten Dritter: Beim Bauablauf sind folgende Einschränkungen durch zeitparallele Arbeiten Dritter zu berück- sichtigen: Im Rahmen der KIB-Maßnahme an den Eisenbahnüberführungen Dörpfeldstraße und Ober- spreestraße werden die Gleise 892 und 882 im Bereich der EÜ in der Zeit vom 19.04.2027, 05:00 Uhr, bis zum 14.05.2027, 21:00 Uhr, für den Zugverkehr gesperrt. Das Gleis 883 wird im selben Bereich vom 19.04.2027, 05:00 Uhr, bis zum 21.05.2027, 05:00 Uhr, gesperrt. Aus- genommen hiervon sind Oberbaumaßnahmen, die zur Durchführung der Arbeiten an den Ei- senbahnüberführungen erforderlich sind.

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Im Zuge einer Parallelbaumaßnahme werden im Gleis 391 (Strecke 6142-1) bei ca. km 12,7 sowie im Gleis 874 (Strecke 6147-2) bei ca. km 1,1 im Zeitraum vom 05.05.2027, 21:00 Uhr, bis zum 14.05.2027, 21:00 Uhr, Hilfsbrücken eingebaut. Aufgrund dieser Maßnahme sind Fahrten über Gleis 391 von bzw. nach Schöneweide sowie über Gleis 874 von bzw. nach Grünauer Kreuz Nord während des genannten Zeitraums nicht möglich.

Arbeitsunterbrechungen: Die Ausführung der Bauarbeiten ist ausschließlich zu folgenden Zeiten gestattet: werktags von 07:00-20:00 Uhr.

0.2.2 Erschwernisse

Siehe 0.1.3 Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane.

Hinweis: Im Bereich der Strecke 6144 (Gleis 883) ist erfahrungsgemäß mit dem Auftreten von Eichenprozessionsspinnern zu rechnen. Eine Entfernung der Eichenprozessionsspinner durch den AG erfolgt nicht. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Schutzoveralls und Schutzhandschuhe der Kategorie III sowie Atemschutz mit Vollmaske, ist durch den AN bereitzustellen und zu verwenden. Der AN hat die hieraus resultierenden Er- schwernisse und Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei seiner Ausfüh- rungsplanung und Kalkulation zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)

0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG

Die Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb wird durch den AG (BzS) festgelegt. Während der Vor- und Nacharbeiten erfolgt die Sicherung zum Nachbargleis gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb durch Sicherungspersonal und ggf. Mobiles ATWS. Während der Umbauarbeiten im Bf. Grünau erfolgt die Sicherung der Baustelle gegen Gefah- ren aus dem Eisenbahnbetrieb durch den Aufbau „Feste Absperrung“ an den Nachbargleisen 113 und 6146-1 (ca. 700 m) und den Einsatz von Absperrposten am Anfang und Ende der Baustelle. Das ausführende Unternehmen muss die Arbeiten mindestens 20 Arbeitstage (Mo-Fr ohne Feiertage) vor Baubeginn der zuständigen BzS anzeigen, so dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen und/oder durchführen kann.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 11.09.2026 Seite: 19 von 47

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0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN

Bauaffine Dienstleistungen

• Helfer im Bahnbetrieb

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

bleibt frei

0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestand- teilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutz- verordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 11.09.2026 Seite: 20 von 47

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Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendun- gen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der boden- physikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihrem verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten minerali- schen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines ak- kreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z. B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkredi- tiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.2.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforder- lich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils hö- herer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder hö- her eingebaut werden oder
  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Ab- schlussanzeige zu erstellen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 11.09.2026 Seite: 21 von 47

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0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

  1. Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
  2. Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2

In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verant- wortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen be- schrieben werden:

MaterialEntsorgung der Stoffe durchRegelung im Punkt der Baubeschreibung
Schrott (Schienen, Stahlschwellen, Kleinei- sen) und/oder LST-ReststoffeAuftraggeber0.2.15.1
Altschwellen (Holz / Beton)Auftraggeber0.2.15.1
Altschotter inkl. BRM-MaterialAuftraggeber0.2.15.1
BodenaushubAuftraggeber0.2.15.1
ZwischenlagenAuftragnehmer0.2.15.2
Beton und Steinzeug (alte Entwässerungsan- lagen, Kabelkanal, Kilometersteine, Umran- dungen, Fundamente, usw.)Auftragnehmer0.2.15.2
Material aus dem Rückschnitt von Vegetation, Wurzelwerk, StubbenAuftragnehmer0.2.15.2

Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgenden nur noch „Anlage 2.13“ genannt. Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13: Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott

0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.

0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Abholung durch den AG Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z. B.: Tarifpunkt oder BE-Fläche):

AbholterminMaterialVerwendungAbholung perOrt
Abstimmung AG und ANSchienen inkl. Weichenschie- nen und SAV Schienen (tren- nen auf 12 m Längen durch AN)VerschrottungBahnwagen AGTarifpunkt
KleineisenVerschrottungBahnwagen AGTarifpunkt

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Transport und Übergabe durch den AN Übersicht der Materialien und der Übergabeorte:

AbholterminMaterialAbholung perOrt
Bis 10 Tage nach Bau- endeSchwellen (Holz, Beton) inkl. Weichenschwellen und SAV SchwellenBahnwagen ANEntsorgungsbetrieb des AG
Altschotter inkl. BRMBahnwagen ANEntsorgungsbetrieb des AG
BodenaushubBahnwagen ANEntsorgungsbetrieb des AG

Alle nach Technologie des AN erforderliche Umladearbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der AN-Bau hat die Abstimmung der Übergabezeitpunkte für be- und entladene Wagen mit den Lieferwerken / Entsorgungsbetrieben 28 Tage vor dem ersten Transport vorzunehmen. Die abgestimmten Übergabezeitpunkte sind dem AG unmittelbar schriftlich per Telefax oder per E-Mail mitzuteilen. Die Ladefrist zur Be- bzw. Entladung beträgt jeweils 24 Stunden, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine gesonderte Ladefristenvereinbarung mit dem Inhaber des jeweiligen Gleisanschlusses abgeschlossen. Die Ladefrist endet mit der Rückgabe der entla- denen Güterwagen an den Auftragnehmer an der dafür vorgesehenen Übergabestelle. Der Auftragnehmer hat sich vor der Gestellung der Güterwagen zur Entladung beim Auftraggeber davon zu überzeugen, dass die für die Gestellung der Güterwagen vorgesehene Infrastruktur innerhalb der Güterverkehrsstelle Versand bzw. Empfang für die Belange des Auftraggebers bereits verfügbar ist. Die Bedienung im Werk (Ver- und Entsorger) erfolgt ausschließlich tagsüber zu den gängigen Öffnungszeiten (Mo. – Fr., ohne Feiertage), abweichende Bedienung können nur in Abstim- mung durch den AN-Bau mit dem jeweiligen Werk erfolgen. Das Be- und Entladen der Bet- tungsstoffe ist ausschließlich in den genannten Zeitraum zulässig. Abweichungen von diesen Zeiten können nur nach Genehmigung mit den örtlichen Behörden erfolgen. Diese sind bei Bedarf durch den AN-Bau zu erwirken. Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

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• Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), • bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m³ ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich. Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln. Bei Nutzung von Anlagen (z. B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwor- tung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten. Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind. Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Ab- fälle (BE-Fläche):

Nicht gefährlicher Abfall

  • Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungs- anlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich. Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechni- scher Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt „gefährlicher Abfall“ beschrieben behandelt werden.

  • Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. GS 2/RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE- Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Um- gang mit den Abfällen wie in Punkt „nicht gefährlicher Abfall – Erster Absatz“ beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche liegt.

Gefährlicher Abfall

  • Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Lie- gezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbil- dung zur Untergrundabdichtung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung ei- nes mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

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Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienverwendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.

0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt. Das Ergebnis der Deklarationsanalytik liegt noch nicht vor. Es ist jedoch von einer Belastung größer/gleich Z 1.2, GS-2, BM-F2, RC-2 auszugehen.

0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung

bleibt frei

0.2.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z. B. durch selektiven Bodenabtrag und einen sepa- rierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Ab- fälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat in seiner Ausführungsplanung (z. B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphy- sikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und die Projektleitung, die BÜW und die umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜW) des Auftraggebers zu informieren.

Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen. Der Abfall- verantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle ge- mäß LAGA PN 98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarations- analysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und

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Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nach- auftragnehmer einzusetzen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Be- wertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z. B. Entsorgungsunternehmen, Ab- fallmakler und Transportunternehmen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entsorgungskonzept AN, nament- lich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfallde- klaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.2.5 Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten. Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wieder- einbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB InfraGO AG, Region Ost, Projekte T.016085686, T.016086071,

T.016086074, T.016086075 Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag

Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z. B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verant- wortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechts- konform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsor- gen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsor- gung. Der AN stellt sicher, dass die von ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind

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unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstim- mungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstim- mungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u. a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung er- zeugt (z. B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlä- gigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflä-

chen für Abfälle

Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereit- stellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersu- chungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten oder an- derweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich - rechtlichen Genehmigungen (z. B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfah- ren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o. g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behan- delt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Im- missionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o. g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderli- ches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmi- gungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot ein- zurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stof- fen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustel- len-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u. a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebs- anweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

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0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverord-

nung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzu- halten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Ab- fälle) des 20er AVV- Nummernkreises z. B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefähr- lichen Bauabfälle:

• AVV 170101 Beton • AVV 170102 Ziegel • AVV 170103 Fliesen u. Keramik • AVV 170107 gemischter Bauschutt • AVV 170202 Glas • AVV 170203 Kunststoff • AVV 170401 bis 170407 div. Metalle • AVV 170411 nicht gefährliche Kabel • AVV 170201 Holz • AVV 170604 Dämmmaterial • AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o. g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zu- gelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauab- fälle) zuzuführen. Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu- mutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Auf- bereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z. B. Haufwerkslagepläne, Probenah- meprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Ab- weichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜ zu be- stätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mi-

neralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungs- verzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatz- baustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV-Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft fol- gende Abfallarten:

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AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVMaterialklasse gemäß EBV
Boden ≤ 10% mineralische Fremdbe- standteile17 05 04BM-0, BM-0* BG-0, BG-0*
Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3
Gleisschotter17 05 08GS-0, GS-1, GS-2, GS-3
Beton(bruch)17 01 01RC-1, RC-2, RC-3
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 170106 fallen17 01 07

BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrecht- liche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestal- tung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufberei- tungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsor- gungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können. Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersu- chungen nach anderen Vorschriften, z. B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I- III aus.

0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und che- mische Analysen sind zu berücksichtigen.

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Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Ma- terialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschlie- ßend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Ei- sen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum. Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hier- für sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger. Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsan- weisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung für Oberbau

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m³ ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich. Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln. Bei Nutzung von Anlagen (z. B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwor- tung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten. Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

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Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Ab- fälle (BE-Fläche):

Nicht gefährlicher Abfall

  • Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungs- anlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich. Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechni- scher Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt 2 beschrieben behandelt werden.

  • Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfal- lende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Umgang mit den Abfällen wie in Punkt 1.1. beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche liegt.

Gefährlicher Abfall

  • Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Lie- gezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbil- dung zur Untergrundabdichtung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung ei- nes mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:

• Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), • Fotodokumentation, • Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,

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• Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vor- zunehmen). Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien ein- schließlich Altschotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Ma- terialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortlichen des AN zu erfolgen.

0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Ab-

fällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z. B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskon- trolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibs- nachweise). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruch- abfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisver- fahren (eANV) zu gewährleisten. Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nach- weisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfah- rens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestäti- gen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungs- weges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu be- ginnen.

0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-

Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstat- tungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Bau- stelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:

• Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig • Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Ko- ordinierungsstelle der Länder (ZKS)

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Bauvorhaben: Komplex Grünau – Grünauer Kreuz 2027 Vergabe-Nr.: 27-1-100879 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3

Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektroni- schen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigne- ten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu ge- währleisten:

• Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkar- ten nach digitalem Signaturgesetz • Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter • Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beför- derer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nach- weisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanage- ment Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

• Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) • Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform • ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) • Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und • behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Ab- fallbehörde (BB). Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll • die Anlagengenehmigungen, z. B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Ge- nehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, • das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und über- mittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeer- klärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).

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Bauvorhaben: Komplex Grünau – Grünauer Kreuz 2027 Vergabe-Nr.: 27-1-100879 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3

Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umwelt- schutz zulässig.

Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdo- kumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mus- tertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleit- scheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallüber- nahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“. Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beför- derer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.

0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB). Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

• die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und • das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beför- derung von ngA • Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln. Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftrag- ten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen, einzuscannen und dem VE als Anhang beizufügen. Die Annahmeerklärung ist vom AN auszu- füllen und mit folgendem Zusatz zu signieren: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: AN, siehe Original-AE im Anhang. Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z. B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vor- abkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die

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aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufü- gen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

Verbleibskontrolle Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorheri- gen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransport- dokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbe- lege und signiert diese. Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektroni- schen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rückspra- che mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Ent- sorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Re- gisterbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu sig- nieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiege- scheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papier- ausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quit- tieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Hauf- werksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

0.2.15.2.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatz-

stoffverordnung

Allgemeines Soweit der AG die Freigabe zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) erteilt hat und der bauausführende Auftragnehmer (BauAN) bauvertraglich mit der Erstellung der obliga- torischen Einbaudokumentation sowie gegebenenfalls mit der Erstellung der nach der Ersatz- baustoffverordnung (EBV) erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den Einbau von mi- neralischen Ersatzbaustoffen beauftragt ist, ist der BauAN verpflichtet,

• sämtliche für den Einbau von mEB in technische Bauwerke der DB sowie für den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke Dritter erforderlichen elektronischen Dokumente - insbesondere Lieferscheine und, soweit erforderlich, weitere

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auftragsbezogene Dokumente – im System ZEDAL-EBV elektronisch anzulegen, zu ver- vollständigen und fortzuführen; • je nach Erfordernis die in der EBV vorgeschriebenen elektronischen Vor- und Abschluss- anzeigen fristgerecht gegenüber den zuständigen Behörden zu übermitteln; • sicherzustellen, dass alle Dokumente vollständig, richtig und mit der vom AG vorgegebe- nen Aktenbezeichnung im System ZEDAL-EBV geführt werden.

Beistellung von aufgearbeiteten Gleisschotter durch den Auftraggeber (AG) Wird vom Auftraggeber aufgearbeiteter Gleisschotter zum Einbau beigestellt, so ist der Auf- traggeber verpflichtet, die ZEDAL-Akte einschließlich des zugehörigen Deckblatts (für aufbe- reiteten Gleisschotter) anzulegen. Liefert der Auftragnehmer (BauAN) darüber hinaus weitere mineralische Ersatzbaustoffe (mEB) für den Einbau in das technische Bauwerk (z. B. Gleis), hat der BauAN für diese zu- sätzlichen mEB sämtliche hierfür erforderlichen Deckblätter innerhalb der vom AG angelegten ZEDAL-Akte zu erstellen.

Keine Beistellung von aufgearbeiteten Gleisschotter durch den AG Erfolgt keine Beistellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG und liefert der BauAN für den Einbau ins technische Bauwerk mineralische Ersatzbaustoffe, obliegt es dem BauAN, die vollständige ZEDAL-Akte einschließlich sämtlicher erforderlicher Deckblätter an- zulegen und zu führen. Für jede angelieferte Charge eines mineralischen Ersatzbaustoffes (mEB), die in eine techni- sche Bauweise eines Bauwerks eingebaut wird, ist durch den Auftragnehmer (BauAN) ein separater elektronischer Lieferschein im System ZEDAL-EBV zu erstellen. Als zusammenfas- sendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der BauAN ein entsprechen- des elektronisches Deckblatt im System ZEDAL-EBV zu erstellen bzw. vollständig zu befüllen. Sofern für den Einbau des jeweiligen mEB eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige nach EBV erforderlich ist, ersetzen diese das Deckblatt. Beim Einbau von güteüberwachten mEB sind die Angaben der hydrologischen Voruntersu- chung dem entsprechenden Baugrundgutachten zu entnehmen. Unabhängig hiervon obliegen dem BauAN weitere Melde-, Anzeige- und Übergabepflichten gegenüber Behörden, dem Auftraggeber (AG) oder sonstigen Dritten. Die Einhaltung dieser Pflichten bleibt alleinige Verantwortung des BauAN.

Ablauf der erforderlichen Dokumentation

Voraussetzungen für die Dokumentation Die Einbaudokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen wird bei der DBInfraGO aus- schließlich im System ZEDAL-EBV geführt und dauerhaft archiviert. Zur Abwicklung der elektronischen Dokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) ist ein Zugang zum System ZEDAL-EBV für den dokumentationsverantwortlichen des BauAN erforderlich. Des Weiteren ist ein Kartenlesegerät incl. Treibersoftware mit Zulas- sung der Bundesnetzagentur zur qualifizierten elektronischen Signatur bereitzustellen und funktionsfähig vorzuhalten. Die dem BauAN zugeordnete ZEDAL-ID sowie die vollständigen Adress- und Stammdaten sind dem Auftraggeber vom BauAN in geeigneter Form zu überge- ben, damit diese im System ZEDAL-EBV hinterlegt und für die Projektabwicklung genutzt wer- den können.

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Anlegen der ZEDAL-Akte Nach erfolgter Freigabe des Auftraggebers (AG) zum Einbau von mineralischen Ersatzbau- stoffen (mEB) legt der AG bzw. der bauausführende Auftragnehmer (BauAN) eine elektroni- sche Akte im System ZEDAL-EBV an und gibt diese sämtlichen an der Dokumentation Betei- ligten (AN, Lieferanten, Bauüberwachung) zur Bearbeitung frei. Auch bei Erstellung der Zeda- lakten durch den BauAN, liegt der Aktenbesitz beim AG. Dies ist durch den BauAN sicherzu- stellen. Die ZEDAL-Kontakte des AG lauten:

• ZEDAL-Teilnehmer-ID: II@18 • Adressdaten: DB InfraGO / Adam-Riese-Str. 11-13 / 60327 Frankfurt/Main Der Projektleiter ist als Kontaktperson im System zu hinterlegen.

Erstellung der Deckblätter / Voranzeigen Bei Bereitstellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG, werden alle hierfür erfor- derlichen Deckblätter für Gleisschotter durch die OE-Baulogistik im System ZEDAL-EBV an- gelegt und freigegeben. Liefert oder stellt der BauAN darüber hinaus mEB für den Einbau bereit, hat der BauAN für diese mEB sämtliche erforderlichen Deckblätter bzw. Voranzeigen in der Akte des AG zu erstellen. Erfolgt keine Beistellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG und liefert der BauAN mEB für den Einbau, ist der BauAN verpflichtet, die ZEDAL-Akte einschließlich aller erforderlichen Deckblätter bzw. Voranzeigen vollständig selbst anzulegen.

Erstellung der Lieferscheine Aus jedem Deckblatt bzw. jeder Voranzeige ist durch den BauAN ein Muster-Lieferschein zu erzeugen, auf dessen Grundlage die erforderliche Anzahl elektronischer Lieferscheine zu ge- nerieren ist. Diese Reihenfolge ist zwingend einzuhalten. Im Dokumentenkopf des Muster-Lieferscheins sowie sämtlicher daraus abgeleiteten Liefer- scheine ist die vom AG vorgegebene Aktenbezeichnung unverändert zu übernehmen. Für jeden angelieferten mEB mit identischer Materialklasse und identischem Einbauort ist je- weils ein elektronischer Lieferschein anzulegen. Alle Lieferscheine eines mEB sind dem je- weils zugehörigen elektronischen Deckblatt bzw. der zugehörigen Voranzeige zuzuordnen. Bei jedem Wechsel

• des mineralischen Ersatzbaustoffes, • der technischen Bauweise, • der Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht, • des Grundwasserflurabstandes oder • der Kategorie des wasserrechtlichen Schutzgebietes ist ein neues Deckblatt bzw. eine neue Voranzeige zu erstellen.

Besonderheit bei Lieferung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG Bei Lieferung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch einen Lieferanten des AG, werden dem BauAN die Lieferscheine elektronisch im System ZEDAL-EBV zur Dokumentation übergeben.

Abschluss der Einbaudokumentation Nachdem der BauAN im Deckblatt bzw. in der Voranzeige

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• das Übergabedatum an den Grundstückseigentümer (Abschnitt 7) und • die digitalen Unterschriften (Abschnitt 8) gesetzt hat, gilt die Einbaudokumentation als abgeschlossen. Der BauAN hat diese anschlie- ßend zur Prüfung an die Bauüberwachung des AG zu übergeben. Nach Abschluss der Prüfung und gegebenenfalls erforderlicher Nachbesserungen durch den BauAN ist dem AG mitzuteilen, dass die vollständige Dokumentation im System ZEDAL-EBV vorliegt und abgeschlossen wurde.

Archivierung und Rechteverwaltung Werden ZEDAL-Akten für den Einbau und die Dokumentation von mEB durch den BauAN angelegt, sind diese nach Abschluss der Maßnahme bzw. der Einbaudokumentation dem AG im System ZEDAL-EBV zur rechtskonformen Archivierung zu übergeben. Nach Übergabe löscht der AG sämtliche Zugriffsrechte des BauAN auf die betreffende ZE- DAL-Akte.

Fälle, in denen eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige zu erstellen ist Anstelle eines Deckblatts ist durch den BauAN eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige gemäß Anlage 8 EBV im System ZEDAL-EBV zu erstellen, wenn:

  1. Bodenmaterial mindestens der Klasse BM-F0*, Baggergut mindestens BG-F0* oder aufbereitete RC-Baustoffe mindestens RC-1 oder jeweils höherer Klassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten der Zone III oder höher eingebaut werden sollen, oder

  2. Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge von ≥ 250 m³ eingebaut werden sollen.

In diesen Fällen hat der BauAN:

• den Einbau mindestens vier Wochen vor Beginn durch Übermittlung der elektronischen Voranzeige (Mail bzw. PDF-Export aus ZEDAL) an die zuständige Bodenschutzbehörde anzuzeigen und • spätestens zwei Wochen nach Einbauende die Abschlussanzeige einschließlich sämt- licher Lieferscheine auf gleichem Wege zu übermitteln. Das weitere Prozedere erfolgt wie oben unter Abschluss der Dokumentation beschrieben.

0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:

• Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben • Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: An- fallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnummer, amtl. Kennzeichen) • Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

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Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unter- lagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hinge- wiesen.

0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

• Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), • bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auftrag- geberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“

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Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe

Liefertermin/MaterialTransportmittelOrtVerwendung
Bereitstel-
lung
19.04.2027Weiche inkl. zusätzliche Schwellen (B90 etc.) in den AnschlussbereichenBahnwagen AGTarifpunktGE+WE
SAV in Einzelstoffen
Festlegung im Rahmen der T12-Bespre- chungNeuschienen, bis l = 120 m
KunststoffschwellenLKW durch AGLade- straße Grünau
Gleisschwellen und Schwellen in Anschluss-bereichen der Weichen, welche nicht im Zu- sammenhang mit Weiche ge- liefert werdenWagen nach Tech- nologie des ANLieferwerk des AG
GrundschotterWagen nach Tech- nologie des AN
Verfüllschotter
Nachschotter (Belastungsstopfgang)

Die Gleisschwellen (mit Ausnahme der Kunststoffschwellen) sowie der Schotter müssen vom AN abgeholt und mit eigenen Wagen transportiert werden. Die Kunststoffschwellen werden durch den AG per LKW an die Ladestraße Grünau geliefert.

Alle nach Technologie des AN erforderliche Umladearbeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Der AN-Bau hat die Abstimmung der Übergabezeitpunkte für be- und entladene Wagen mit den Lieferwerken / Entsorgungsbetrieben 28 Tage vor dem ersten Transport vorzunehmen. Die abgestimmten Übergabezeitpunkte sind dem AG unmittelbar schriftlich per Telefax oder per E-Mail mitzuteilen. Die Ladefrist zur Be- bzw. Entladung beträgt jeweils 24 Stunden, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine gesonderte Ladefristenvereinbarung mit dem Inhaber des jeweiligen Gleisanschlusses abgeschlossen. Die Ladefrist endet mit der Rückgabe der entla- denen Güterwagen an den Auftragnehmer an der dafür vorgesehenen Übergabestelle. Der Auftragnehmer hat sich vor der Gestellung der Güterwagen zur Entladung beim Auftraggeber davon zu überzeugen, dass die für die Gestellung der Güterwagen vorgesehene Infrastruktur innerhalb der Güterverkehrsstelle Versand bzw. Empfang für die Belange des Auftraggebers bereits verfügbar ist. Die Bedienung im Werk (Ver- und Entsorger) erfolgt ausschließlich tagsüber zu den gängigen Öffnungszeiten (Mo. – Fr., ohne Feiertage), abweichende Bedienung können nur in Abstim- mung durch den AN-Bau mit dem jeweiligen Werk erfolgen. Das Be- und Entladen der Bet- tungsstoffe ist ausschließlich in den genannten Zeitraum zulässig. Abweichungen von diesen Zeiten können nur nach Genehmigung mit den örtlichen Behörden erfolgen. Diese sind bei Bedarf durch den AN-Bau zu erwirken.

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Sofern für Transporte Fahrpläne erforderlich sind, hat der AN diese rechtzeitig und ei- genverantwortlich zu beantragen. Abweichungen von der zulässigen Streckenklasse sind durch den AN rechtzeitig über eine Bza zu beantragen.

Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erforderlich sind (z. B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abwei- chend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten. Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrück- führung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Verschweißen zu unterhalten.

Tarifpunkte Übergabe-/Tarifbahnhöfe:

• Berlin Nord Ost (BNO) • Berlin Königs Wusterhausen (BKW)

Ab diesen Tarifpunkten hat der AN sämtliche logistische Leistungen zur Ver- und Entsorgung der Baustelle zu übernehmen. Das Zusammenstellen / Rangieren der Arbeitszüge am Tarifpunkt und der Transport der Stoffe zur Baustelle eine Woche vor Baubeginn wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheits- preise einzurechnen.

0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan

Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Ent- sorgung sind durch den AN spätestens 10 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefer- termine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hin- ausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkos- ten, Fracht, Entsorgung).

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Bleibt frei

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanage- ments in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unter- nehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und

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Bauvorhaben: Komplex Grünau – Grünauer Kreuz 2027 Vergabe-Nr.: 27-1-100879 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3

mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vor- leistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer be- nötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bau- seitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Ab- hängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als er- forderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störun- gen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u. a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprä- chen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die un- verzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, ein- schließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störun- gen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschul- deten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulie- ren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)

Betriebliche Regelung Umbaugleis: Baugleisregelung

Sperrabschnitte und Sperrzeiten: Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben beschrieben. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbe- dingte Änderungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Be- darfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bis jeweils 30 Minuten, die abweichend

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vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund betrieblicher Unregelmäßigkeiten entste- hen, werden nicht besonders vergütet.

Baugleissperren: siehe Anlage 3.15 Sperrpausenkonzept

Schutz-La / Nachlauf-La: Die angemeldeten Langsamfahrstellen, wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben, be- schrieben, sind zu beachten.

Betriebliche Besonderheiten: siehe Anlage 3.15 Sperrpausenkonzept

0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)

Abschaltung Oberleitung: Die angemeldeten Abschaltzeiten wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben, beschrieben, sind zu beachten. Für die Bauvorhaben sind keine Baufeldfreimachungen durch Verschwenken oder Rückbau der Oberleitung und Bahnenergieleitungen vorgesehen. Aufgrund der Forderungen der DGUV Vorschrift 3/4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, sowie der Rahmenrichtlinie 132.0123A01 „Arbeiten an oder in der Nähe von aktiven Teilen der Oberleitungsanlage“, ist die Oberleitung über den Baubereichen während der Oberbauarbeiten grundsätzlich auszu- schalten und sichtbar bahnzuerden. Arbeiten unter eingeschalteter Oberleitung sind ausgeschlossen!

0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)

Siehe LV

0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten

Siehe LV

0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung

Bleibt frei

0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung

Bleibt frei

0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)

Bleibt frei

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0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen

Bleibt frei

0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich

Aufgrund der Forderungen der GUVV A3 „Elektrische Anlagen u. Betriebsmittel“ sowie des Managementhandbuches 132.0123A01 „Sicherheit bei Arbeiten an u. in der Nähe von Ober- leitungsanlagen“ soll die Oberleitung über den Baubereichen auch während der Oberbauarbeiten ausgeschalten und bahngeerdet werden. Die Schaltantragsteller sollen durch die Bau-überwachung, die Bahnerdungsberechtigten durch den Auftragnehmer Fahrbahn gestellt wer-den. Die Quervermaschung vor und hinter den Baubereichen soll durch den Auftragnehmer Oberleitung kontrolliert und ggfs. hergestellt werden. Die B-Maßkontrolle und ggf. Regulierung durch den AN Oberleitung erfolgt vor der IBN.

0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung

0.2.32.1 Absteckung

Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“ Der AN erhält die Daten in folgender Form:

• Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format • Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Pa- pierkopie

Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Absteckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden. Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu erstellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.

0.2.32.2 Abnahmevermessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richt- linie 883 durchzuführen. Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorgaben der Ril 883.3400 mit ein. Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodätischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchgeführte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausge- führt werden.

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0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)

Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Trans- porte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfesten An- lagen zum Zeitpunkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaßnahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grund- lage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG V.IW-O-I 3 Datenmanagement Region Ost, Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar.

Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Bestellung von Lichtraumdaten sind ausschließlich über das IPID-Portal einzureichen. Zugang zum IPID-Portal hat der AN sicherzustellen. Die Datenbankstruktur bei Datenmanagement entsprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdokumentation sind vom AN mit einer un- terschriebenen Prüfungs- und Eignungsbestätigung über das IPID-Portal an das Datenma- nagement zu übergeben. Die Übergabe hat bis zum Zeitpunkt 14 Tage nach Inbetriebnahme zu erfolgen.

0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, wer- den auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Techni- sche Spezifikationen in Bezug genommen.

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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen

Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

keine besonderen Anmerkungen

0.4.2 Besondere Leistungen

siehe Leistungsverzeichnis

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“

0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation

keine besonderen Anmerkungen

0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)

Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan: Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bauzeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage der Ausschrei- bungsunterlagen – einzureichen. Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schie- nengebundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffenen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (Internetauftritt der DB InfraGO AG: http://www.dbinfrago.com/web/schienen- netz/netzzugang-und-regulierung/infrastrukturregister und https://www.dbin- frago.com/web/schienennetz/betrieb/allgemeine-betriebsinformationen/dienstru- hen_und_ausschaltzeiten-11861474) veröffentlicht. Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T12 / T22) in jeweils 10-facher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend geneh- migte Bauablaufplan ebenfalls in 10-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Verteilerliste des AG zu verteilen.

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In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen ent- halten:

• Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges • Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unter- lagen und Erhebungen.

Betriebsablaufplan Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Be- triebsablaufplan vorliegen.

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