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2_Bewerbungsbedingungen_Stand_November2022_0.pdf

Erneuerung von Kellertüren durch 34 metallene Brandschutztüren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 10:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückzugeben!

Bewerbungsbedingungen zur Abgabe eines Angebotes

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Angebots- und Vertragsbedingungen Enthalten die Angebots- und/oder Vertragsbedingungen nach Auffassung des Bieters Unklar- heiten, so hat der Bieter den Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform da- rauf hinzuweisen.

  2. Angebot 2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen ist – aus- genommen beim Leistungsverzeichnis (LV), siehe Ziffer 2.2 – unzulässig. 2.2 Anstelle des vom Auftraggeber übersandten LV können selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden; die vom Auftraggeber vorgegebene (Lang)Fassung des LV ist allein verbindlich. Kurzfassungen müssen die Positions-Nummern des vom Auftraggeber übersandten LV vollzählig und in der gleichen Reihenfolge enthalten; sie müssen für jede Teilleistung nach- einander die Positions-Nr., die Menge, die Einheit, den Einheitspreis und den Gesamtbe- trag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die dem LV entsprechenden Zwischen- summen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle vom Auftraggeber gefor- derten Textergänzungen enthalten. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden. Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten LV Bestandteil des Angebotes. Der Bieter ist verpflichtet, auf Anfordern des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein voll- ständig ausgefülltes LV nachzureichen. 2.3 Der Auftraggeber behält sich vor, nicht bis zur Angebotsfrist eingegangene und/oder un- vollständige Angebote nicht zu berücksichtigen. Das Angebot soll die Preise und die in den Angebots- und Vertragsbedingungen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei und dokumentenecht sein. Änderungen an den Angebots- und Vertragsbedingungen sind unzulässig. Entspricht der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Men- genansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 2.4 Die Preise (Einheits-, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind in Euro bis zur zwei- ten Kommastelle und ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. 2.5 Beabsichtigt der Bieter die Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerb- lichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 2.6 Wenn den Angebots- und Vertragsbedingungen Formblätter zur Preisaufgliederung beige- fügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter aus- gefüllt mit seinem Angebot abzugeben. 2.7 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Es muss unterschrieben sein. 2.8 Bis zum Ablauf der Angebotseinreichungsfrist kann der Bieter sein Angebot zurückziehen.

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  1. Nebenangebote, soweit zugelassen 3.1 Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und im Angebotsschreiben als solche deutlich gekennzeichnet sein. 3.2 Der Bieter hat die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöp- fend zu beschreiben; die Gliederung des LV ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenan- gebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leis- tung erforderlich sind. Nebenangebote müssen im Vergleich zum LV qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot nachzuweisen, ansonsten kann es nicht berücksichtigt werden. Soweit der Bieter im Nebenangebot eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in All- gemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Angebots- und Vertragsbedin- gungen geregelt ist, hat er entsprechende Angaben zur Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen, um die Gleichwertigkeit nachzuweisen. 3.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des LV beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern) nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 3.4 Der Auftraggeber behält sich vor, Nebenangebote, die den Ziffern 3.1 bis 3.3 nicht entspre- chen, nicht zu beauftragen.

  2. Bietergemeinschaften Die Bietergemeinschaft hat mit Ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Er- klärung abzugeben: • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Auftragsfall erklärt ist, • in der alle Mitglieder der ARGE aufgeführt sind und der für die Ausführung des Vertra- ges bevollmächtigte Vertreter der ARGE bezeichnet ist, • dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder der ARGE gegenüber dem Auftrag- geber rechtsverbindlich vertritt und • dass alle Mitglieder der ARGE als Gesamtschuldner haften. Die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe verlangten Nachweise gelten für Mitglieder von Bietergemeinschaften ebenso. Im Auftragsfall ist bei Bauleistungen eine auf die ARGE ausgestellte Freistellungsbescheini- gung des zuständigen Finanzamts beizubringen.

  3. Nachunternehmer Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern (NAN) ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch NAN auszuführenden Leistungen an- geben und die vorgesehenen NAN benennen. Die Benennung von NAN, die nur unerhebliche Teile der Leistung ausführen (bis zu 10% der Leistung), kann unterbleiben.

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