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Baumaßnahme: Einbau von 34 Kellereingangstüren
Bauleistung: Austausch /Einbau Kellertür Brandschutz-T30
Vertragsbedingungen Bauleistungen
- Vertragsgegenstand
Der AG überträgt dem AN die Bauleistungen für die genannte Baumaßnahme. Die geschuldeten Bau- leistungen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen, Lieferungen und sonstiger Verpflichtungen be- stimmen sich nach diesen Vertragsbedingungen und den weiteren benannten Vertragsgrundlagen.
- Vertragsgrundlagen
2.1 Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge: a) das Auftragsschreiben; b) diese Vertragsbedingungen; c) etwaig vorliegende Verhandlungsprotokolle mit allen Anlagen; d) das Angebot des AN mit allen Anlagen einschließlich Leistungsverzeichnis, ggf. Bauzeiten- plan, etc.; e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, f) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV); g) die allgemein anerkannten Regeln der Technik und alle anwendbaren technischen und sons- tigen Vorschriften, Normen, Regelwerke, Richtlinien und Erlasse in der jeweils zur Abnahme gültigen Fassung; h) die einschlägigen gesetzlichen, untergesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftli- chen Vorschriften; insbesondere die einschlägigen Vorschriften der Bauaufsichtsbehörden, des Gewerbeaufsichtsamtes und die Bestimmungen des Verbandes der Sachversicherer, die Baustellenverordnung und Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstätten- richtlinien sowie die Unfallverhütungsvorschriften; i) ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), u.a. die Bestimmungen über den Bauvertrag und den Werkvertrag (§§ 650a ff. und §§ 631 ff. BGB).
2.2 Bei Widersprüchen zwischen den zuvor aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung. Bei Widersprüchen zwi- schen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend.
2.3 Der AN ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Unterlagen gewissenhaft zu prüfen und den AG unverzüglich auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten, die sich auf Art und Um- fang der zu erbringenden Leistungen beziehen, in Textform hinzuweisen.
2.4 Soweit der AN für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzschrift benutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom AG verfassten Leistungsverzeichnis verbindlich.
2.5 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig/oder gleichwertiger Art“ verwendet worden und fehlt die für das Angebot geforderte Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.
2.6 Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Al- ternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Be- darfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der AN verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Forderung durch den AG auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der AG in der Regel bei Auftragserteilung, über die Aus- führung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
2.7 Die Vertragsbedingungen und die Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leis- tungen, die vom AN im Zusammenhang mit dem oben benannten Bauvorhaben ausgeführt wer- den.
2.8 Soweit der AG Liefer-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen u. ä. des AN nicht aus- drücklich in Schriftform i.S.d. § 126 BGB zugestimmt hat, sind diese nicht Vertragsbestandteil.
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Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, u.a. auch dann, wenn der AN im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der AG dem nicht ausdrücklich widerspricht.
- Ausführung
3.1 Ansprechpartner beim AG ist: Stellvertretende Abteilungsleiterin Frau Maren Günther: 034199223605 E-Mail: Maren.Guenther@lwb.de_ Die für die Ausführung nötige Planung erfolgt durch den Architekten/Ingenieur:
Die Bauüberwachung erfolgt durch den Architekten/Ingenieur:
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist:
Vom AG beauftragte Dritte (Architekten, Fachplaner, Bauüberwacher etc.) sind nicht berechtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten; sie dürfen lediglich Anordnungen zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen vornehmen, die keine zeitlichen und/oder kostenmäßigen Konse- quenzen für den AG haben.
3.2 Der AN ist verpflichtet, während der gesamten Ausführungszeit qualifiziertes Fach- und Füh- rungspersonal in ausreichender Zahl zur Betreuung der Baumaßnahmen bereitzustellen. Damit die Leistungen ordnungsgemäß erbracht, objektspezifische Absprachen getroffen werden kön- nen und sicherheitsrelevanten Hinweise zur Gefahrenabwehr jederzeit vom Personal des AN ver- standen werden, muss ständig mindestens ein Arbeitnehmer des AN vor Ort sein, der der deut- schen Sprache hinreichend für Verständigungen mächtig ist.
3.3 Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung verbindlich einen zuständigen Fachbauleiter und einen zuständigen Sachbearbeiter zu benennen. Der Fachbauleiter ist zur Abgabe und Ent- gegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen jeglicher Art sowie zur Vornahme sonstiger Rechtshandlungen bevollmächtigt und ermächtigt. Der Wechsel des Fachbauleiters des AN ist nur unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer im gleichen Umfang bevollmächtigten Person zuläs- sig.
3.4 Folgende Besonderheiten der Baustelle sind vom AN zu beachten: Zufahrt: keine Arbeiten zu bestimmten Betriebszeiten: außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten Abstimmungen mit Mietern: keine
3.5 Dem AN werden zur Benutzung überlassen:
3.5.1 Lager-, Arbeits- und Unterkunftsplätze wie folgt: keine Vom AG zur Verfügung gestellte Lager- Arbeits- und Unterkunftsplätze sind vom AN vor Beginn der Bautätigkeiten mittels einer Beweissicherung/Fotodokumentation zu dokumentieren, wäh- rend der Bautätigkeiten vor Beschädigungen zu schützen und nach Beendigung der Bautätigkei- ten wieder in den Zustand vor Beginn der Bautätigkeiten zu versetzen. Darüberhinausgehende erforderliche Lager-, Arbeits- oder Unterkunftsplätze werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt, diese hat der AN zu beschaffen, die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten.
3.5.2 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: keine
3.5.3 Mitnutzungen: keine
3.5.4 Wasseranschlüsse: keine
3.5.5 Stromanschlüsse: keine
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3.5.6 Sonstige Anschlüsse: keine
3.5.7 Sanitäreinrichtungen: (keine
3.5.8 Der AN wird an den vorgenannten Verbrauchskosten der Baustelle (Wasser, Strom, Sanitär) der- gestalt beteiligt, dass von der Bruttoschlussabrechnungssumme ein Abzug in Höhe von 0 % vor- genommen wird. Dem AN bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten Verbrauchsmengenzähler anzubringen, um nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen.
3.6 Für die Bewachung und Verwahrung der Arbeitsmaterialien, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, auch während der Arbeitsruhe, ist allein der AN verant- wortlich, selbst wenn sich diese auf dem Grundstück des AG befinden.
3.7 Der AN übernimmt alle Verkehrssicherungspflichten für die von ihm zur Erbringung seiner Leis- tungen genutzten Flächen bis zur Abnahme. Insbesondere betrifft das Reinigungs- und Beräu- mungspflichten für die Bau- und Baustelleneinrichtungsflächen.
3.8 Bei der Ausführung von Arbeiten in bewohnten/vermieteten Bereichen ist der AN zudem verpflich- tet: Arbeiten Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr unter Berücksichtigung der Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und Arbeiten an Samstagen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG auszuführen, Arbeiten an Sonntagen sind nicht zugelassen; eigenverantwortlich alle Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen zu treffen; den Anwohner-, Kunden- und öffentlichen Verkehr zu beachten und durch entsprechende Un- fallvermeidungsmaßnahmen zu sichern; grobe Verschmutzungen in diesen Bereichen (Wohnungen, Treppenhäuser, Hauseingänge, Außenbereiche etc.) sofort zu beseitigen; Zugangswege ständig zu beräumen und frei zu halten; Einrichtungsgegenstände, Fußböden und Einbauten ausreichend vor Beschädigungen zu schützen; Unfälle, bei denen Schäden entstanden sind, dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen; Schäden eigenständig und zeitnah zu regulieren.
3.9 ☐ Die Vorlage eines Bauablaufplans wird nicht vereinbart. ☒ Die Vorlage eines Bauablaufplans wird wie folgt vereinbart: Innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung hat der AN in Anlehnung an den dem Leis- tungsverzeichnis beigefügten Bauablaufplan einen Detailterminplan zu übergeben, der auf- zeigt, wie der AN den vereinbarten Endfertigstellungstermin erreichen will. Der AN ist ver- pflichtet, den tatsächlichen Bauablauf fortlaufend dem Detailterminplan gegenüberzustellen, den Detailterminplan regelmäßig fortzuschreiben und mit jeder Abschlagsrechnung dem AG zur Verfügung zu stellen. Legt der AN den Detailterminplan oder den fortgeschriebenen Detailterminplan nicht termin- gerecht vor, ist der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Detailter- minplan mit verbindlicher Wirkung für den AN auf Kosten des AN aufzustellen und fortzu- schreiben bzw. aufstellen und fortschreiben zu lassen. Mit der Erstellung oder Fortschreibung des Detailterminplans ist keine Änderung der vertrag- lich vereinbarten Termine verbunden, ebenso wenig erlöschen bereits entstandene Ansprü- che auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz.
3.10 Für den Fall, dass kein SiGeKo vom AG beauftragt ist, hat der AN Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Baustellenverordnung (Berück- sichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz; erforderliche Anzeigen ge- genüber Behörden, gegebenenfalls notwendiger Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan; Koor- dinierung etc.) auch im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern in eigener Verantwortung zu treffen, begrenzt auf die Maßnahmen während der Ausführung der Leistungen.
3.11 An den während der Bauausführung stattfindenden Baubesprechungen hat der AN durch den Fachbauleiter bzw. eine entsprechend dem Fachbauleiter bevollmächtigte Person teilzunehmen.
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Über das Ergebnis jeder Besprechung wird ein Protokoll angefertigt, das den Beteiligten über- sendet wird. Der Inhalt der Protokolle ist verbindlich, es sei denn, der AN hat den im Protokoll enthaltenen Feststellungen innerhalb von fünf Werktagen (Mo.-Sa.) nach Zugang in Textform widersprochen.
3.12 Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich dem AG oder dessen Bevollmäch- tigen zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrech- nung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeits- zeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen einschließlich der vom Prüfstati- ker geforderten Zulagen und Maßnahmen und sonstige besondere Vorkommnisse.
3.13 Der AN ist verpflichtet, etwaige Vorleistungen anderer AN oder solche des AG selbständig und eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung daraufhin zu überprüfen, dass diese für die Aus- führung der eigenen Leistungen geeignet sind und etwaige Bedenken hiergegen dem AG unver- züglich in Textform mitzuteilen.
3.14 Für die Ausführung der Leistungen dürfen nur norm- und vertragsgemäße Baustoffe verwendet werden.
3.15 Der AN hat schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistun- gen auf eigenen Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN der Aufforderung des AG innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, ist der AG zur Beseitigung wesentlicher Mängel im Wege der Selbstvornahme berechtigt (§ 637 BGB). Einer ganz oder teilweisen Entziehung des Auftrags bedarf es nicht. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt.
3.16 Werden Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen, hat der AN den AG hierauf in Textform hinzuweisen, damit sich der AG von der Mangelfreiheit der später verdeckten Bauteile bzw. Teilleistungen überzeugen kann. Es erfolgt eine gemein- same Zustandsfeststellung, eine Abnahmewirkung ist damit ausdrücklich nicht verbunden.
3.17 Gesetze, Vorschriften und länderspezifische Regelungen zum Umwelt- und Pflanzenschutz sind einzuhalten. Durch Arbeiten des AN hervorgerufene Beeinträchtigungen der Umwelt, der Land- schaft (Bäume, Pflanzen etc.) und der Gewässer hat der AN auf das unvermeidliche Maß zu beschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der AN dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen.
3.18 Für Sortierung, Lagerung und Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen sind die gesetzlichen Regelungen und die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig einzuhalten und gegebenenfalls diesbezüglich darüberhinausgehende umweltschützende Maßnahmen zu erbringen.
3.19 Der AN hat alle von seinen Arbeiten stammenden Verunreinigungen, Abfälle und schuldhaft ver- ursachten Beschädigungen unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen.
3.20 Werbung des AN auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
- Ausführungsfristen
4.1 Die Vertragsparteien vereinbaren als Beginn der Bauarbeiten (Anfangstermin): ☒ den Tag nach Auftragserteilung_ ☐ spätestens - Werktage (Mo.-Sa.) nach Beauftragung ☐ innerhalb von - Werktagen (Mo.-Sa.) nach Zugang der Aufforderung in Textform durch den AG Zugang der Aufforderung voraussichtlich bis - ☐ nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
4.2 Ferner vereinbaren die Vertragsparteien als Zwischentermine: ☐ keine
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☐ folgende: für -, den - für -, den - für -___, den _-
4.3 Der AN hat die gesamten vertraglich geschuldeten Leistungen fertig zu stellen (Endfertigstel- lungstermin) bis spätestens: ☒ zum 16.12.2026_ ☐ innerhalb von _____ Werktagen (Mo.-Sa.) nach dem Anfangstermin ☐ in der ____ KW _______, spätestens am letzten Werktag (Mo.-Sa.) dieser KW
4.4 Der vorstehende Anfangs- und Endfertigstellungstermin sowie die vorstehenden Zwischenter- mine sind verbindliche Vertragsfristen i.S.v. § 5 Abs. 1 VOB/B.
4.5 Soweit geänderte und/oder zusätzliche Leistungen zu zeitlichen Verzögerungen führen, hat der AN den AG hierauf in Textform unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der voraus- sichtlichen Verzögerungsdauer hinzuweisen.
- Vertragsstrafe
5.1 ☒ Eine Vertragsstrafe für Zwischentermine wird nicht vereinbart. ☐ Eine Vertragsstrafe für Zwischentermine wird wie folgt vereinbart: Gerät der AN mit der Erfüllung seiner Leistungen an einem oder mehreren vertraglich verein- barten Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag (Mo.-Sa.) der schuldhaften Frist- überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 %, höchstens jedoch 5% der anteiligen Nettoauftragssumme für den bis zum betroffenen Zwischentermin geschuldeten Bautenstand zu zahlen. Vertragsstrafen wegen der Überschreitung von Zwischenterminen werden bei Überschreitung nachfolgender und/oder des Endfertigstellungstermins angerechnet, sodass eine Kumulie- rung der einzelnen Vertragsstrafen über benannte Höchstbeträge hinaus ausgeschlossen ist. Wird bei Überschreitung von einem oder mehreren Zwischenterminen der Endfertigstellungs- termin dennoch eingehalten, ☐ beträgt die Vertragsstrafe höchstens 3% der Nettoabrechnungssumme. ☐ entfällt eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nachträglich.
5.2 Gerät der AN mit der Erfüllung seiner Leistungen am Endfertigstellungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag (Mo.-Sa.) der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 %, höchstens jedoch 5 % der berechtigten Netto-Schlussrechnungssumme zu zahlen. Solange diese noch nicht feststeht, ist Bemessungsgrundlage für die Vertragsstrafe die vom AG bestätigte Vergütung für vertraglich vereinbarte Leistungen einschließlich der bestätigten Vergü- tung für geänderte und/oder zusätzliche Leistungen.
5.3 Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung vorbehalten.
5.4 Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unbe- rührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
5.5 Soweit sich die Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des AN verschieben oder wenn Vertragsfristen neu vereinbart werden, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine, einer neuen Vereinbarung bedarf es nicht.
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- Vergütung Gemäß Leistungsnachweis
6.1 ☒ Einheitspreisvertrag Die Vergütung des AN erfolgt auf Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß nach Massen und Mengen belegten Leistungen einschließlich eines ggf. vereinbarten Nachlasses (Einheitspreisvertrag). Das Aufmaß ist gemeinsam zu erstellen, hierzu hat der AN mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche mit dem AG einen Termin abzustimmen. Die Einheitspreise sind Festpreise für die gesamte Vertragsdauer und schließen die Vergütung von Nebenleistungen ein. Die § 2 Abs. 3 VOB/B und § 313 BGB bleiben unberührt. Der Einheitspreis ist der vertraglich vereinbarte Preis, auch wenn im Angebot des AN der Ge- samtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenan- satz entspricht.
6.2 ☐ Pauschalpreisvertrag Die Vergütung des AN erfolgt als Pauschalfestpreis (Pauschalpreisvertrag). Mit dem Pauschalfestpreis werden alle zur vertragsgemäßen Erstellung des beauftragten Werks erforderlichen Leistungen des AN abgegolten, alle erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Gerä- temieten, Vorhaltekosten, Wegegelder, Kost und Logis, Auslösungen, Lohnnebenkosten, Über- stunden- und Leistungszuschläge, Gebühren, Kosten für Material-Prüfverfahren etc. sind enthal- ten, das Massen- und Mengenrisiko trägt der AN.
6.3 Sofern der AN einen Nachlass gewährt, gilt dieser für sämtliche vom AN ausgeführten Leistungen einschließlich Nachträge.
6.4 Soweit im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, erfordert dies eine vorherige ergänzende Vereinbarung in Schriftform i.S.d. § 126 BGB, in der diese Leis- tungen ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten bezeichnet sind. Es gelten die vereinbarten Stun- densätze. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anerkenntnis. Es bleibt dem AG die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln wird nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen fest- gestellt. Im Übrigen gilt § 15 VOB/B.
- Abnahme
7.1 Der AG nimmt die Vertragsleistung ab, sobald der AN das Werk vertragsgemäß hergestellt und dieser in Textform die Abnahme der Leistungen verlangt. Zwischen Abnahmeverlangen und Ab- nahmetermin liegen mindestens zwei Wochen.
7.2 Der AN hat auf seine Kosten sämtliche erforderlichen behördliche Abnahmen und Abnahmebe- scheinigungen für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen und einzuholen sowie mit dem Ab- nahmeverlangen vorzulegen.
7.3 Der Auftragnehmer hat mit dem Abnahmeverlangen die wesentlichen Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen, Handbücher sowie gültigen Bestands- und Revisionspläne für seine Leis- tungen vorzulegen. Pläne sind als CAD- und PDF-Dateien auf Datenträger und zusätzlich einfach als Fotokopie zu übergeben.
7.4 Die Abnahme der Leistung des AN erfolgt förmlich, § 12 Abs. 4 VOB/B. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme des Bauvorhabens, noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung der Vertragsleistung ersetzt. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
7.5 Das Werk wird einheitlich abgenommen. Ein Anspruch auf Teilabnahme besteht nicht.
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7.6 Über die Abnahme wird eine Niederschrift (Abnahmeprotokoll) erstellt. Soweit sich der AG in die- sem Protokoll Mängel vorbehalten hat, trägt der AN weiterhin die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung.
- Rechnungen und Zahlungen
8.1 Der AN kann vom AG Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Wurde ein Zahlungsplan vereinbart, ist dieser zu beachten. Die Abschlagsrechnungen sind als solche zu bezeichnen und durchlaufend zu num- merieren. Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen beizufügen. Sind erbrachte Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AG die Zahlung eines an- gemessenen Teils des Abschlags verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
8.2 Die prüfbare Schlussrechnung, als solche bezeichnet, ist spätestens ☐ 12 Werktage (Mo.-Sa.) ☒ 30 Werktage (Mo.-Sa.) ☐ __ Werktage (Mo.-Sa.) nach Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks beim AG einzureichen. In die Schlussrechnung sind sämtliche Leistungen, auch geänderte und/oder zusätzliche Leistungen aufzunehmen, für die der AN eine Vergütung geltend macht.
8.3 Der AN hat seine Leistungen prüffähig und vollständig abzurechnen, die Rechnungen sind über- sichtlich aufzustellen. Dabei sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, d.h. mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung (ggf. abgekürzt) wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
8.4 Alle Rechnungen und notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Aufmaße, Mengenberechnun- gen, Lieferscheine, Entsorgungsnachweise) sind entweder im Original in einfacher Ausfertigung in Papierform beim AG einzureichen oder aber elektronisch als PDF, XRechnung oder ZUGFeRD mit Rechnungsadresse an folgende E-Mail-Adresse zu senden: Rechnung@lwb.de Bei elektronischer Rechnungsübersendung ist zu beachten, dass über die vorgenannte E-Mail- Adresse des AG ausschließlich Rechnungen angenommen werden. Die E-Mail des AN hat sich auf die Übersendung der Rechnung zu beschränken, andere Mitteilungen finden keine Berück- sichtigung. Jede Rechnung ist einzeln zu übermitteln. Bei XRechnung oder ZUGFeRD sind die ggf. notwendigen Rechnungsunterlagen in die strukturierte Rechnung einzubetten oder, sofern technisch nicht möglich, ausschließlich als PDF beizufügen. Die Größe der E-Mail nebst dem Rechnungsanhang Rechnung darf 15 MB nicht überschreiten. Die Absender-E-Mail-Adresse des AN muss Antworten empfangen können. Auf eine parallele Zusendung der Rechnung in Papier- und in elektronischer Form an den AG ist zu verzichten. Soweit ein externer Architekt/Ingenieur vom AG beauftragt wurde, sind alle Rechnungen und not- wendigen Rechnungsunterlagen zeitgleich auch bei diesem einzureichen, Fristen wie Fälligkeits-, Prüf- oder Zahlungsfristen beginnen erst ab Eingang bei diesem zu laufen.
8.5 Jede Rechnung oder Rechnungsgutschrift hat die gesetzlich geforderten Angaben zu enthalten, insbesondere die dem AN vom Finanzamt erteilte Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifika- tionsnummer.
8.6 Die Rechnungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem gesetzlich gültigen Steuersatz einzusetzen. Soweit nach § 13b UStG die Umsatzsteuer vom AG gegenüber den Fi- nanzbehörden geschuldet wird, hat der AN keinen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer. Dies ist in der Rechnung durch einen entsprechenden Hinweis durch den AN zu vermerken. Die Um- satzsteuer ist in diesem Fall vom AG direkt an das zuständige Finanzamt abzuführen.
8.7 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
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8.8 Der AN hat im Hinblick auf das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (Bauabzugssteuer) bei Vertragsschluss eine gültige Freistellungserklärung gemäß § 48b EStG im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Er hat den AG unverzüglich in Textform zu unterrichten, sofern die von ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Liegt eine gültige Freistellungserklärung bei Fälligkeit von Forderungen aus Ab- schlagsrechnungen oder der Schlussrechnung nicht vor, wird der AG 15% des jeweiligen Brutto- betrages einbehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem AN an das zuständige Finanz- amt zahlen. Der AN ist verpflichtet, auf jeder Rechnung folgende Erklärung abzugeben: „Die Ihnen vorliegende Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vom … ist noch gültig. Über Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung werden wir Sie sofort in- formieren.“
8.9 Ist ein Skonto vereinbart, gewährt der AN auf jede vertragsgemäß gestellte Rechnung den ver- traglich vereinbarten Skonto gemäß den vertraglich vereinbarten Skontofristen. Die Skontofristen beginnen jeweils mit Eingang der prüfbaren Abschlags- bzw. Schlussrechnung beim AG. Zahlun- gen sind rechtzeitig geleistet, wenn der AG sie innerhalb der Skontofristen zur Zahlung veranlasst hat.
8.10 Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
8.11 Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Bank.
8.12 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach des- sen Weisung in Schriftform i.S.d. § 126 BGB geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeits- gemeinschaft.
8.13 Stellt der AG bei Nachprüfungen fest, dass er gegenüber dem AN eine Überzahlung geleistet hat, ist dieser verpflichtet, den zu viel erhaltenen Betrag binnen 12 Werktagen (Mo.-Sa.) nach Zugang der Rückzahlungsaufforderung dem AG zurückzuerstatten. Bei solchen Rückforderungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der AN hat den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom Empfang der Zahlung an in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
- Mengenminderungen/Mengenmehrungen
Ist für den AN erkennbar, dass durch eine über 10 v.H. hinausgehende Unterschreitung des Mengen- ansatzes oder durch eine über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkos- ten entstehen, die zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Leistungsänderungen
10.1 Das Recht des AG zur Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen bestimmt sich aus- schließlich nach § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VOB/B.
10.2 Sofern der AG Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen wünscht, hat der AN innerhalb von zwei Wochen ein prüfbares Nachtragsangebot in Textform vorzulegen, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder Kostenersparnis die geänderten oder zusätzlichen Leistungen des AG führen und welche bauzeitlichen Auswirkungen sich daraus ergeben. Die Erstattung der Kosten für die Angebotserstellung kann der AN nicht verlangen.
10.3 Die Vergütung für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen bestimmt sich vorbehaltlich einer anderslautenden Nachtragsvereinbarung gem. § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B nach den Vertrags- preisen des AN gemäß der Urkalkulation unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten.
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- Behinderung der Bauausführung
Der AN ist verpflichtet, Behinderungen auch dann unverzüglich in Textform dem AG anzuzeigen, wenn sie offenkundig sind. Eintragungen in das Bautagebuch sind als Behinderungsanzeigen in diesem Sinne nicht ausreichend.
- Nachunternehmer
12.1 Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist dem AN nur im von diesem im Nachun- ternehmerverzeichnis angegebenen Umfang erlaubt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des AG.
12.2 Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies hat der AN nachzuweisen.
12.3 Der AN darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsicht- lich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind. Dies hat der AN auf Verlangen des AG nachzuweisen.
- Arbeitsschutz, Arbeitnehmereinsatz, Mindestlohn und Freistellung
13.1 Der AN ist verpflichtet, die geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die berufsge- nossenschaftlichen (Unfallverhütungsvorschriften) und Regeln einzuhalten. Er hat die erforderli- chen Vorsichtsmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz ein- zuhalten und muss die Sicherheitsvorkehrungen bei der Durchführung der Arbeiten überprüfen sowie bei Nichteinhaltung die Weiterführung der Arbeiten untersagen.
13.2 Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und die Bestimmun- gen des Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere zur Abführung der Beiträge, einzuhalten. Der AN verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm eingesetzten Nach- unternehmern dieser Pflicht entsprechen. Der AN wird dem AG auf Verlangen die Erfüllung aller Anforderungen aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen nachweisen.
13.3 Der AN stellt den AG unbefristet und unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen, die durch einzelne Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a bis Abs. 3f SGB IV; durch Arbeitnehmer des AN oder durch Arbeitnehmer eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritte auf Zahlung des Mindestlohnes und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubs- kassenbeiträge) nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG; durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft auf Zahlung nicht geleisteter Beiträge nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV
gegenüber dem AG geltend gemacht werden, frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst alle dem AG entstandenen finanziellen Nachteile in vollem Umfang, auch die Erstattung geleisteter Zahlungen.
- Mängelhaftung
14.1 Die Mängelhaftung des AN richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B.
14.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ab Abnahme: ☐ 5 Jahre ☒ 4 Jahre
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☐ 2 Jahre (für Werke, die keine Bauwerke sind; für vom Feuer berührte Teile von Feuerungs- anlagen; für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen, wenn kein Wartungs- vertrag abgeschlossen wird) ☐ 1 Jahr (für feuerberührte oder abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen) ☐ __ Jahr/Jahre (in begründeten Ausnahmefällen)
- Sicherheiten
15.1 Vertragserfüllungssicherheit ☒ Eine Vertragserfüllungssicherheit wird nicht vereinbart. ☐ Eine Vertragserfüllungssicherheit wird wie folgt vereinbart: Der AN ist verpflichtet, als Sicherheit für die vollständige, fristgerechte und mangelfreie Fertigstellung der vereinbarten Bauleistung einschließlich der Abrechnung; die Mängelansprüche und die im Zusammenhang mit Mängeln begründeten Zahlungsan- sprüche für die während der Bauerrichtung bei Abnahme gerügten und vorbehaltenen Mängel bzw. Mängelsymptome; Ansprüche auf Schadensersatz für die bis zur Abnahme eingetretenen Schäden Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen; Ansprüche auf Vertragsstrafe; Ansprüche einzelner Sozialversicherungsträger oder deren Einzugsstelle auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Ansprüche der Arbeitnehmer des AN oder der Arbeitnehmer von Nachunternehmern oder Dritter auf Zahlung des Mindestlohns und/oder Zahlung von Beiträgen an eine gemein- same Einrichtung der Tarifvertragsparteien; Regressansprüche gemäß § 48a Abs. 3 EStG innerhalb von 18 Werktagen (Mo.-Sa.) nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürg- schaft in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme nach dem Muster des AG zu leisten. Solange der AN die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht übergeben hat und der Vertrag nicht gekündigt wurde, ist der AG berechtigt, fällige Abschlagszahlungen jeweils in Höhe von 10 % bis zum Erreichen der Sicherheit in der Gesamthöhe von 5% der Bruttoauftragssumme einzu- behalten. Der Einbehalt ist nach Vorlage der Vertragserfüllungsbürgschaft unverzüglich an den AN auszuzahlen. Soweit Mengenänderungen oder Nachtragsleistungen die Bruttoauftragssumme um mindes- tens 10 % erhöhen, kann der AG eine entsprechende Erhöhung der Bürgschaftssumme ver- langen. Die Vertragserfüllungssicherheit ist nach Abnahme Zug um Zug gegen Übergabe der Mängel- ansprüchesicherheit an den AN zurückzugeben. Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt noch Ansprüche des AG bestehen, die von der Vertragserfüllungssicherheit erfasst sind, ist der AG berechtigt, bis zur Erfüllung dieser Ansprüche einen Teil der Sicherheit in Höhe des einfachen Betrages der Mängelbeseitigungskosten bzw. der geltend gemachten Ansprüche zurückzu- halten. Im Fall der Sicherheit durch Bürgschaft hat der AG Zug um Zug gegen Übergabe der Mängelansprüchesicherheit eine entsprechende Teilenthaftungserklärung abzugeben.
15.2 Mängelansprüchesicherheit ☒ Eine Mängelansprüchesicherheit wird nicht vereinbart. ☐ Eine Mängelansprüchesicherheit wird wie folgt vereinbart: Der AN ist verpflichtet, als Sicherheit für Mängelansprüche und die im Zusammenhang mit Mängeln begründeten Zahlungsansprü- che für die nach Abnahme erstmals gerügten Mängel bzw. Mängelsymptome; Ansprüche auf Schadensersatz für nach Abnahme eingetretene Schäden nach der Abnahme und Vorlage der Schlussrechnung eine Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von 3 % der Bruttoschlussrechnungssumme nach dem Muster des AG zu leisten. Übergibt der AN die Mängelansprüchebürgschaft nicht fristgerecht, ist der AG berechtigt, vom Vergütungsanspruch des AN einen Betrag in Höhe von 3 % der Bruttoschlussrechnungs- summe einzubehalten.
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Bauleistung: Austausch /Einbau Kellertür Brandschutz-T30
Die Rückgabe der Mängelansprüchesicherheit erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Gewähr- leistungsfristen, sobald der AN hierzu aufgefordert hat. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch An- sprüche des AG bestehen, die von der Mängelansprüchesicherheit erfasst sind, ist der AG berechtigt, bis zur Erfüllung dieser Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit in Höhe des einfachen Betrages der Mängelbeseitigungskosten bzw. der geltend gemachten Ansprüche zurückzuhalten. Im Fall der Sicherheit durch Bürgschaft hat der AG eine entspre- chende Teilenthaftungserklärung abzugeben.
15.3 Bürgschaften sind über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen; bei Arbeitsgemeinschaften können ausnahmsweise mehrere Einzelbürgschaften durch die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bis zum vollständigen Gesamtbetrag gestellt werden, diese Einzelbürg- schaften müssen sich jeweils auf die Gesamtleistung beziehen, die vereinbart ist.
15.4 Der Bürge (Kreditinstitut, Bank, Kreditversicherer oder Sparkasse) muss zum Geschäftsbetrieb in der Europäischen Union zugelassen sein und einen Gerichtsstand im Inland haben. Die Bürg- schaftsurkunden müssen die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB verzichtet wird. Sie müssen ferner die Erklärung enthalten, dass die Bürgschaft un- befristet ist und mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde erlischt. Es ist auch zu erklären, dass die Ansprüche aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjähren als die gesicherte Forderung (begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB) und dass nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages ge- troffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen der AG und der AN für den Bürgen nur im Falle seiner Zustimmung in Schriftform i.S.d. § 126 BGB bindend sind. Ferner müssen die Bürgschaftsurkunden die Erklärung enthalten, dass für Streitigkeiten aus der Bürgschaft das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und als Gerichtsstand im kaufmännischen Rechtsverkehr Leipzig vereinbart wird.
15.5 Das Recht des AN zum Austausch der Sicherheit nach § 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt. Die Einzahlung auf ein Sperrkonto gemäß § 17 Abs. 5 und 6 VOB/B wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 17 VOB/B.
- Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung
16.1 Der AG schließt für die Durchführung des Bauvorhabens eine Bauleistungsversicherung ab. Zur Deckung der dabei anfallenden Kosten werden von der Bruttoschlussrechnungssumme des AN 0 % abgezogen.
16.2 Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Versi- cherungsbedingungen abzuschließen und dem AG durch Vorlage eines entsprechenden Versi- cherungsnachweises das Bestehen einer solchen Versicherung bei Vertragsschluss zu bestäti- gen. Der Versicherungsschutz muss bis zur Abnahme bestehen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen pro Schadensfall mindestens betragen: für Personenschäden: 1.500.000 EUR für sonstige Schäden: ☐ 250.000 EUR (bis 1 Mio. Nettobausumme) ☐ 500.000 EUR (bis 3 Mio. Nettobausumme) ☐ 1.000.000 EUR (bis 6 Mio. Nettobausumme) ☐ 2.000.000 EUR (ab 10 Mio. Nettobausumme)
- Kündigung
17.1 Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die §§ 8 und 9 VOB/B. Über die dort vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist der AG zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn ein Verstoß des AN zum Mindestlohn vorliegt; die AN gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes, des Arbeitnehmerentsendege- setzes, des SGB IV und/oder gegen die vertraglichen Regelungen zur Haftpflichtschadens- versicherung verstößt und derartige Verstöße trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Andro- hung der Kündigung in Schriftform i.S.d. § 126 BGB nicht unterlässt;
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der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder diesen nahestehenden Personen Vorteile an- bietet, verspricht oder gewährt, wobei solchen Handlungen des AN Handlungen von Perso- nen gleichstehen, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind, dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Drit- ten angeboten oder versprochen wurden.
17.2 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der AN seine Leistungen so abzuschließen, dass der AG die Leistungen ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Wei- terführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann.
17.3 Die Abrechnung des tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung gegebenen Leistungsstandes erfolgt auf der Grundlage eines gemeinsamen Aufmaßes der Vertragsparteien, das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beim AN in einem gemeinsamen Termin durchgeführt wird.
17.4 Bei Teilkündigungen von Leistungen nach § 8 Abs. 1 VOB/B gilt als anderweitiger Erwerb des AN auch die Ausführung von Änderungs- und Zusatzleistungen, soweit beauftragt.
17.5 Eine Teilkündigung gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B muss nicht auf einen in sich abge- schlossenen Teil der Leistung beschränkt werden, sondern kann auch für räumlich oder technisch eindeutig abgrenzbare Teilleistungen erfolgen.
17.6 Im Übrigen gilt für beide Vertragsparteien § 648a BGB.
17.7 Die Kündigung bedarf der Schriftform i. S. d. § 126 BGB.
- Datenschutz, Informationssicherheit und Vertraulichkeit
18.1 Der AN ist verpflichtet, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen die gesetz- lichen Vorschriften, insbesondere die einschlägigen Datenschutzvorschriften, einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem, dass er dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Si- cherheitsmaßnahmen zu Datenschutz und Datensicherheit ergreift und seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vertraulichkeit (Datengeheimnis) nachweisbar verpflich- tet. Dem AN ist es im Zuge dessen insbesondere untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verar- beitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zu un- befugter Offenlegung oder zum unbefugten Zugang führt. Dem AN ist des Weiteren untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als dem zur ordnungsgemäßen Vertragser- füllung gehörenden Zweck und über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang hinaus zu speichern, zu verarbeiten oder sonst zu nutzen. Der AN hat personenbezogene Daten nach Er- reichung des Zwecks, zu welchem die Daten an den AN bekannt gegeben wurden, zu löschen bzw. die entsprechenden Unterlagen (in Papierform und in digitaler Form) nach Durchführung des Auftrags vollständig, geordnet und unaufgefordert an den AG zurückzugeben bzw. unter Ein- haltung der vom AG bezeichneten Normen zu vernichten.
18.2 Liegt zwischen den Vertragsparteien zudem ein Auftragsverarbeitungsverhältnis zu Grunde, ist unter Beachtung der gesetzlich normierten Formvorgaben eine gesonderte Vereinbarung zur Auf- tragsverarbeitung i. S. V. Art. 28 DSGVO abzuschließen.
18.3 Im Fall möglicher Schadensersatzansprüche Betroffener aufgrund der Verletzung von Daten- schutzvorschriften kann der AG beim AN Regress nehmen.
18.4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind vertrauliche Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Vertragspar- teien sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Durchfüh- rung des Vertrages bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Ver- tragspartei sowohl während der Vertragsdauer als auch 3 Jahre nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses Stillschweigen zu bewahren, sie nicht unlauter zu verwerten und sie insbesondere
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nicht an Dritte weiterzugeben. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die sie in eige- nen Angelegenheiten anwenden. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Die Verpflichtung zum Stillschweigen gilt nicht für Infor- mationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die Ver- schwiegenheitsverpflichtung bekannt werden. Weitergehende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit zwischen AN und AG bleiben ausdrücklich vorbehalten.
18.5 Der AN ist berechtigt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur an solche Nachunternehmer wei- terzugeben, deren Einsatz der AG ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertrau- lichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Nachunternehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Nachunternehmer zuvor dem AN gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der AN gegenüber dem AG. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Nachunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der AG jeweils zuvor einer Weitergabe aus- drücklich zugestimmt hat.
- Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
19.1 Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts aufgrund dieses Vertrages durch den AN bedarf der Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der AG wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen der anderen Ver- tragspartei an der beabsichtigen Abtretung überwiegen. Ist im Falle einer verweigerten Zustim- mung die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der AN dem AG alle eventuell in Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
19.2 Der AN ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des AN zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete For- derung mit der Hauptforderung synallagmatisch (gegenseitig) verknüpft ist.
- Ausführungsunterlagen/Urheberrecht/Veröffentlichungen
20.1 Der Ausführung von Leistungen dürfen vom AN nur solche Ausführungsunterlagen zugrunde ge- legt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
20.2 Der AG darf Plan- bzw. Ausführungsunterlagen der AN einschließlich Daten auf Datenträgern für die vertragsgegenständliche Baumaßnahme ohne Mitwirkung der AN nutzen, ändern und ver- werten. Der AG ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages berechtigt, die Planung ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. In der Vergütung ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtli- cher Nutzungsbefugnisse enthalten und damit abgegolten.
20.3 Jede Art von Veröffentlichungen unter Bezugnahme auf den Namen des AG ist ohne dessen vorherige Zustimmung in Textform untersagt.
- Sonstige Bestimmungen
21.1 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht ge- troffen worden. Aus Beweisgründen gilt für Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen und die Vertragsaufhebung die Schriftform i. S. d. § 126 BGB. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
21.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetz-
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lich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurch- führbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten kommt.
21.3 Alle Unterlagen und Äußerungen des AN müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremd- sprachliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen.
21.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Ort des Bauvorhabens.
21.6 Örtlicher Gerichtsstand im kaufmännischen Rechtsverkehr ist Leipzig.
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Benennung Fachbauleiter und Sachbearbeiter durch AN
Fachbauleiter:
Vor- und Nachname
Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse)
Sachbearbeiter:
Vor- und Nachname
Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse)
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