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26FEI88652_3.00.1_VB_27_Singen.pdf

Erneuerung von Gleisen, Prellböcken und Weichen in Singen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 18:05 (Europe/Berlin)

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen

und technischen Angaben

Bauvorhaben: 27_Singen

Projekt G.016265659 Erneuerung Gleis 52, Bf Singen

Projekt G.016265736 Erneuerung Gleis 58, Bf Singen

Projekt G.016265737 Erneuerung Gleis 59, Bf Singen

Projekt G.016265660 Erneuerung Gleis 65, Bf Singen

Projekt G.016265661 Erneuerung Gleis 66, Bf Singen

Projekt G.016269848 Erneuerung Weiche W19, Bf Singen

Projekt G.016269849 Erneuerung Weiche W20, Bf Singen

Projekt G.016269852 Erneuerung Weiche W106, Bf Singen

DB InfraGO AG Region Südwest Projektmanagement Oberbau und Ausrüstungstechnik (V.IW-SW-P 321) Schwarzwaldstr. 86 76137 Karlsruhe

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

Inhaltsverzeichnis

A. Projektübersicht ...................................................................................................... 5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung .................................................................. 7 0.1 Angaben zur Baustelle ............................................................................................ 7 0.1.1 Lage der Baustelle ............................................................................................... 7 0.1.2 Besondere Belastungen....................................................................................... 8 0.1.3 Vorhandene Anlagen ........................................................................................... 8 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ................................................... 8 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter ................................................................................ 8 0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken .............................................................. 8 0.1.3.4 Oberbau ............................................................................................................10 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ...............................................................11 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ......................................................................................11 0.1.6 Bleibt frei ............................................................................................................11 0.1.7 Bleibt frei ............................................................................................................11 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ..............................................11 0.1.9 Baugrund ............................................................................................................13 0.1.10 Bleibt frei ............................................................................................................13 0.1.11 Bleibt frei ............................................................................................................13 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ............................................................13 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ........................................................................13 0.1.14 Schutzmaßnahmen .............................................................................................15 0.1.15 Bleibt frei ............................................................................................................16 0.1.16 Bleibt frei ............................................................................................................16 0.1.17 Hindernisse .........................................................................................................16 0.1.18 Kampfmittel .........................................................................................................17 0.1.18.1 Kampfmittelfreimessung ..................................................................................17 0.1.19 Baustellenverordnung .........................................................................................17 0.1.20 Auflagen Dritter ...................................................................................................17 0.1.21 Bleibt frei ............................................................................................................17 0.1.22 Vorarbeiten des AG ............................................................................................17 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ...........................................................................17 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................18 0.2.1 Bauablauf ...........................................................................................................18 0.2.2 Erschwernisse ....................................................................................................21 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ............................................................................21 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ................................................21 0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG...................................................................21

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0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ...................................................................21 0.2.5 Kontaminierte Bereiche.......................................................................................23 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ......................................23 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ...............................................................23 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ..................................................................23 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer....................................................................23 0.2.10 Bleibt frei ............................................................................................................23 0.2.11 Bleibt frei ............................................................................................................23 0.2.12 Bleibt frei ............................................................................................................23 0.2.13 Eignungs und Gütenachweise ............................................................................23 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .............................................................................................23 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ..........................................................25 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .............................................25 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept ...........................25 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept ......................................................26 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen.....................................27 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik .................................................................................28 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung ......................................28 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ...............................................................29 0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan .............................................................................30 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ...................................................................30 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................31 0.2.20 Bleibt frei ............................................................................................................31 0.2.21 Bleibt frei ............................................................................................................31 0.2.22 Bleibt frei ............................................................................................................31 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) .........................31 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ...................................................................32 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ......................................32 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten .......................................................32 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung .....................................................................32 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung ...............................................................32 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ........................................................32 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ..................................................................................32 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ............................32 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung ..................................................32 0.2.32.1 Absteckung ......................................................................................................32 0.2.32.2 Abnahmevermessung ......................................................................................33 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ........................................33

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0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ............................................................34 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................35 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ..........................35 0.4.1 Nebenleistungen .................................................................................................35 0.4.2 Besondere Leistungen ........................................................................................35 0.5 Technische Bearbeitung .........................................................................................35 0.5.1 Ausführungsunterlagen .......................................................................................35 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ............................................................35 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ....................................................35

Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preis- bildung zu berücksichtigen.

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A. Projektübersicht

Los-Nr.Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte
10.Gleiserneuerung Gl. 52 Gleiserneuerung (konventionell): 206 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 206 m Rangierweg wiederherstellen: 387 m Anpassungsstopfgang Weichen 218, 204, 204a: 3 Stk IH-Maßnahmen: Bereitstellung zur Entsorgung alter Betonschwellen: 20 Stk
11.Gleiserneuerung Gl. 58 Gleiserneuerung (konventionell): 104 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 104 m Erneuerung Prellbock: 1 Stk Rückbau Dienstweg: 50 m² Rangierweg wiederherstellen: 200 m Anpassungsstopfgang Weiche 206: 1 Stk
12.Gleiserneuerung Gl. 59 Gleiserneuerung (konventionell): 143 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 143 m Rangierweg wiederherstellen: 249 m Anpassungsstopfgang Weiche 224: 1 Stk IH-Maßnahmen: Instandsetzung Eingangsbereich Rangierer-Haus 6 m²
13.Gleiserneuerung Gl. 65 Gleiserneuerung (konventionell): 297 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 297 m Rangierweg wiederherstellen: 586 m Anpassungsstopfgang Weichen 214, 223, 235: 3 Stk
14.Gleiserneuerung Gl. 66 Gleiserneuerung (konventionell): 312 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 312 m Rangierweg wiederherstellen: 605 m Anpassungsstopfgang Weiche 236: 1 Stk
15.Weichenerneuerung W19 EW 54-190-1:9 B (inkl. Anschlusslängen): 1 Stk Gleiserneuerung (konventionell): 5 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 39 m Dienstweg aus- / wiedereinbauen: 1 Stk Rangierweg wiederherstellen: 72 m

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16.Weichenerneuerung W20 EW 54-190-1:7.5 B (inkl. Anschlusslängen): 1 Stk Gleiserneuerung (konventionell): 4 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 37 m Rangierweg wiederherstellen: 64 m
17.Weichenerneuerung W106 ABW 49-190-1:7.5 B (inkl. Anschlusslängen): 1 Stk Gleiserneuerung (konventionell): 5 m Vollständige Bettungserneuerung (konventionell): 38 m Rangierweg wiederherstellen: 69 m Anpassungsstopfgang Weichen 105 und 107: 2 Stk
20Artenschutzmaßnahmen Durchführung einer Mahd einschließlich Folgemahd: 8060m² Errichtung, Vorhalten und Abbau eines Reptilienschutzzaunes: 187 m Überstiegshilfen Rampe liefern und einbauen: 15 Stk

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B. Angaben zur Baustelle und Ausführung

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Bundesland: Baden-Württemberg Stadt/Landkreis: Konstanz

Lage im Netz: Strecke: 4000 Mannheim Hbf - Basel - Konstanz (DB-Grenze) Bahnhof: Singen (Hohentwiel) Gleis 52: km 384,949 – 385,155 Gleis 58: km 384,886 – 384,990 Gleis 59: km 385,168 – 385,284 Gleis 65: km 385,225 – 385,254; km 385,349 – 385,617 Gleis 66: km 385,331 – 385,643 Weiche 19: km 383,781 – 383,820 Weiche 20: km 383,820 – 383,857

Strecke: 4250 Offenburg, W152 - Singen (Hohentwiel), W73 Bahnhof: Singen (Hohentwiel) Weiche 106 : km 149,340 – 149,373

Lage des Bahnkörpers: Geländegleich

An den Baubereich grenzen: Gewerbegebiet / Industriegebiet / Wohn-Mischgebiet

Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen: Zugang besteht über die Bahnsteige im Bf Singen, die Straßen „Güterbahnhof“ und „Zum Um- schlagbahnhof“ sowie die Rand-/Rangierwege.

Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten:

  • per Schiene
  • per Straße über die parallel zu den Gütergleisen verlaufende Straße „Güterbahnhof“ sowie über die Straße „Zum Umschlagbahnhof“.

Aufgleisungsmöglichkeiten:

  • Eingleisstelle an der BE-Fläche am Gleis 51A sowie an der parallel zu den Gütergleisen verlaufende Straße „Güterbahnhof“.

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Der AG stellt keine Aufgleisungsmöglichkeit zur Verfügung. Diese ist vom AN selbst zu er- stellen, zu unterhalten, zu betreiben und anschließend vollständig rückzubauen. Die Aufwen- dungen hierfür sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise: Bezeichnung und Lage der Gleise: gem. Anlage 3.15 Sonstige für die Arbeitszüge notwendige Gleise und Weichen in den entsprechenden Bahn- höfen hat sich der AN in eigener Verantwortung zu mieten bzw. zu reservieren.

0.1.2 Besondere Belastungen

Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG

Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen, die sich im Um- baubereich befinden: siehe Anlage 3.23 Auflistung Hindernisse An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben genannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu machen.

0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter

Lage und Art der der DB AG bekannten Kabel und Leitungen Dritter: LINA-Auszüge werden nach Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt.

0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken

Gleis 52 Streckenstandard ohne Streckenklasse C2 - 20t/6,4 t/m Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag vmax: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 240 m Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: k.A. Gleisabstände: Gl.52 – Gl.51A: k.A. Gl.52 – Gl.60: 4,50 m

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Gleis 58 Streckenstandard ohne Streckenklasse C2 - 20t/6,4 t/m Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag vmax: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 186 m Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: k.A. Gleisabstände: Kein NB-Gleis vorhanden

Gleis 59 Streckenstandard ohne Streckenklasse C2 - 20t/6,4 t/m Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag vmax: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 0 m Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: k.A. Gleisabstände: Gl.59 – Gl.57: k.A.

Gleis 65 Streckenstandard ohne Streckenklasse C2 - 20t/6,4 t/m Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag vmax: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 205,1 m Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: k.A. Gleisabstände: Gl.65 – Gl.64: 4,70 m Gl.65 – Gl.64: 4,50 m

Gleis 66 Streckenstandard ohne Streckenklasse C2 - 20t/6,4 t/m Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag vmax: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 192 m Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: k.A.

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Gleisabstände: Gl.66 – Gl.65: 4,50 m Gl.66 – Gl.67: 4,55 m

Weiche 19 Streckenstandard P 160II 121 - Streckenklasse D4 - 22,5t/8,0 t/m Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag vmax: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 190 m Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: k.A. Gleisabstände: W19 – Gl.24: k.A.

Weiche 20 Streckenstandard P 160II 121 - Streckenklasse D4 - 22,5t/8,0 t/m Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag vmax: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 190 m Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: k.A. Gleisabstände: W20 – Gl.24: k.A.

Weiche 106 Streckenstandard P 160II 121 - Streckenklasse D4 - 22,5t/8,0 t/m Streckenbelastung < 10.000 Lt/Tag vmax: 25 km/h Gleisgeometrie: Kleinster Radius: 190 m Größte Überhöhung: 0 mm Größte Längsneigung: k.A. Gleisabstände: W106 – Gl.8: k.A. W106 – Gl.34: k.A.

0.1.3.4 Oberbau

Oberbauanordnung siehe Streckenband - Anlagen 3.3.1ff

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0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle

Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23 Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, ins- besondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Siehe 0.1.8

0.1.6 Bleibt frei

0.1.7 Bleibt frei

0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen

Stellt der AG dem AN die in den Ausschreibungsunterlagen dargestellten Bereitstellungs- und Lagerflächen für die Dauer der Bauzeit zur Verfügung, gelten folgende Regelungen als vertraglich festgelegt und mit den Einheitspreisen abgegolten: Der AN ist Betreiber dieser Flächen. Der AN hat die genutzten Bereitstellungs- und Lagerflächen entsprechend des Urzustandes wiederherzustellen. Durch den AN sind u.a. folgende Dokumentationen durchzuführen und dem AG zu überge- ben:

  • Dokumentation des Ist-Zustandes vor Inbetriebnahme
  • Laufende Dokumentationen während des Betriebes
  • Dokumentation des Zustandes nach Wiederherstellen der genutzten Flächen.

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Bereitstellungsflächen: Singen Gbf neben Gleis 51A: Strecke: 4000 Kilometer: km 385,000 – km 385,200, rechts der Bahn Bahngrund Flur Nr. 6230/1, Gemeinde Singen Nutzungszeit: vom 05.04.2027 bis 15.06.2027 Die Fläche ist unbefestigt, stark verdichtet und dient zur Versorgung, Zwischenlagerung und Entsorgung der Baustoffe. Eine Zufahrt besteht über die Straße „Zum Umschlagbahnhof 2-10“, 78224 Singen (GPS: 47.759763, 8.855432)

Abbildung: BE-Fläche Singen Gbf neben Gleis 51A

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten oder an- derweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmigungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV Anhang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktiona- len Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flä- chen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen zu beachten und Genehmigungen des Umweltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Na- tur-, Arten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung er- folgt nicht. In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Re- gelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen. (mind. Übergabeprotokoll und Rücknahmeprotokoll).

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0.1.9 Baugrund

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.10 Bleibt frei

0.1.11 Bleibt frei

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Der geplante Umbauabschnitt Bf Singen befindet sich in einem Wasserschutzgebiet (siehe https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/ bzw. Anlage 3.18)

Wasserschutzgebiet: „WSG TB Remishof, Brunnengruppen Nord und Münchried, Singen“ (Nr. 335.064), Zone III und IIIA. Auflagen gem. der Schutzgebietsverordnung zum Grundwasserschutz sind zu beachten. Die Verwendung von Recyclingschotter ist untersagt. Folgende Auflagen sind einzuhalten: Die Bereiche in denen Stoffe gelagert werden, sind mit Folie auszulegen. Die Altschwellen sind auf Kanthölzern zu lagern und mit einer Folie abzudecken. Der Aushub (Altschotter und Boden) ist ebenfalls mit einer Folie abzudecken. Das Lagern von wassergefährdeten Betriebsmitteln (z. Bsp. Schmierstoffe, Öle) oder Treibstoffe ist untersagt. Das Betanken der Fahrzeuge oder Maschinen ist unzulässig. Für den Notfall ist ein Alarmplan zu erstellen, der auf der Baustelle vorzuhalten ist. Es sind ausreichend Ölbindemittel bereitzu- halten. Im Schadensfall mit wassergefährdeten Stoffen ist das Landratsamt umgehend zu ver- ständigen!

Lärmschutz Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind“ (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigun- gen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mit dem erforderli- chen zeitlichen Vorlauf, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.

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Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm. Der Baulärmverantwortli- che hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baube- sprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteili- gen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

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0.1.14 Schutzmaßnahmen

Allgemein: Sollte es während der Gleiserneuerung zu unerwartetem Zusammentreffen mit geschützten Tierarten kommen, ist folgende Vorgehensweise zwingend erforderlich: geschützte Tierarten (z. B. Eidechsen und Schlangen) dürfen nicht verletzt oder getötet wer- den, auch wenn sie unerwartet auftauchen, d.h. wenn ihr Vorkommen dort vorher nicht be- kannt war. Gegebenenfalls sind die Tiere aus dem Gefahrenbereich (z. B. Baggerschaufel) zu vertreiben, bevor die entsprechende Baumaßnahme fortgesetzt wird. Die sich im Bereich der Baustelle befindenden und dem Baubereich angrenzenden Bäume, Pflanzen, Vegetationsflächen und dergleichen sind zu schützen. Die einschlägigen öffentlich- rechtlichen Gesetze und Normen sind zu beachten. Bautabuzonen sind einzuhalten. Zum Schutz der Gehölze und bewohnender Vogelarten ist die Bauzeitenvorgabe gem. § 39 BNatSchG (Oktober bis Februar) einzuhalten. Die Arbeits- breite im Baufeld und auf den Baustelleneinrichtungsflächen ist auf das unbedingt erforderli- che Maß zum Schutz des Bodens vor Verdichtung und Verschmutzung und zum Schutz des Vegetationsbestandes zu begrenzen.

Es wird eine fachlich qualifizierte Umweltbaubegleitung (UBB) vom AG beigestellt.

Folgende konkrete Schutzmaßnahmen sind zu beachten und auszuführen: Störungsarme Baustellenbeleuchtung Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen der Tierwelt durch Lichtimmissio- nen sollten die Lichtquellen (temporäre Baustellenbeleuchtung) auf das zwingend erforderli- che Mindestmaß reduziert werden: • Beleuchtung so niedrig wie möglich anbringen und gezielt nach unten richten, ggf. mit Trichtern leiten, um Abstrahlung zu den Seiten und nach oben zu vermeiden. • Einsatz von schonenden Beleuchtungen unter Verwendung folgender tierverträgli- cher Beleuchtung der Instandhaltungsmaßnahmen gemäß dem EUROBATS-Leitfa- den für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Beleuchtungsprojekten (Voigt, Straka, & Fritze, 2019). • Keine Ausleuchtung bisher abgedunkelter Bereiche außerhalb des Baufeldes • Einsatz von Beleuchtungsmitteln, die möglichst wenige Insekten anziehen (z.B. LED mit geringem Blau-/ und UV-Anteil, warm-weißes Licht unter 3.000 K) • wenn möglich Vermeidung, ansonsten minimaler Einsatz von Blinklichtern

Vermeidung von Lärmemissionen Die baubedingten Lärmemissionen sind vorübergehend und lokal zu begrenzen. In der Aus- führung sollen alle baulärmmindernden Maßnahmen gemäß Stand der Technik berücksich- tigt werden. Die ausführenden Baufirmen sind grundsätzlich verpflichtet, alle gebotenen Maßnahmen, wie die Wahl entsprechender geräusch- und erschütterungsarmer Bauverfah- ren und Maschinen, zur Minderung der Beeinträchtigung durch den Bau zu ergreifen. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV- Baulärm) sind zwingend zu beachten.

Vermeidung von Schadstoffeinträgen Das Risiko eines Schadstoffeintrags soll durch den Einsatz aller Bautechniken nach dem neuesten Stand der Technik, sorgfältig gepflegten Maschinen sowie durch die

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften zur Unfallvermeidung, so weit wie möglich minimiert werden. So sind beispielsweise Kraftstoffe, Hydraulik und Mineralöle nur auf befes- tigten und gegenüber dem Untergrund abgedichteten Flächen in dafür zugelassenen Behält- nissen aufzubewahren. Ölbindemittel sind auf der Baustelle in ausreichender Menge vorzu- halten. Baustellenfahrzeuge und -maschinen sollen nur auf eigens für diesen Zweck einge- richteten Anlagen und Flächen und nicht auf unbefestigten Flächen gereinigt werden.

Ausweisung von Bautabuzonen (s. Anlage 3.25) In den ausgewiesenen Bautabuzonen dürfen keine Gehölze zurückgeschnitten oder entfernt werden, die Bereiche dürfen nicht befahren werden und es dürfen dort keine Arbeitsmateria- lien gelagert werden. Ein fester Zaun zur Abgrenzung der Bautabuzonen ist gemäß der An- weisung der UBB zu errichten. Die Ausweisung geschieht bis spätestens unmittelbar vor Be- ginn der Bauarbeiten und eine Vorhaltung der Bautabuzonen gilt während der gesamten Bauzeit.

Vergrämungsmahd (s. Anlage 3.25) Es sind Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Bei der Vergrämungsmahd handelt es sich um einen bodengleichen, händischen Rückschnitt der Vegetation (Ruderalflächen und niedriges Ruderalgebüsch). Das Mahdgut ist abzuräumen und die Versteckmöglichkeiten wie Baumaterialien und Unrat sollen unter Aufsicht der UBB entfernt werden. Ausführung: ca. zwei Wochen vor Baubeginn. Da die Arbeiten länger als zwei Wochen an- dauern, sollte eine Wiederholungsmahd alle 2-4 Wochen stattfinden.

Reptilienschutzzäune (s. Anlage 3.25) Auf der BE-Fläche (Singen Gbf neben Gleis 51A) sind Reptilienschutzzäune mit glatter Ober- fläche aufgestellt. Der Zaun ist nach außen geneigt; auf der Innenseite sind Ausstiegshilfen, (ca. alle 20 Meter) angelegt. Die überragende bzw. überhängende Seite des Schutzzaunes zeigt vom Baufeld weg. Die unteren 10 cm sind in den Boden eingegraben, so dass ein durchgängiger Bodenschluss gewährleistet wird. Beidseits des Zauns wird ein 50 cm breiter Streifen vegetationsfrei gehalten. Ausführung: Die Zäune sind über den gesamten Bauzeitraum zu belassen und instand zu halten. Diese sollen unmittelbar nach Durchführung der ersten Vergrämungsmahd auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft und gemäß Anweisung der UBB repariert bzw. erneuert wer- den.

0.1.15 Bleibt frei

0.1.16 Bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Siehe 0.1.3

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

0.1.18 Kampfmittel

0.1.18.1 Kampfmittelfreimessung

Kampfmittelvoreinschätzung

Im Auftrag des AG wurde eine Kampfmittelvoreinschätzung (z.B. Luftbildauswertung) auf das Vorhandensein von Kampfmitteln durchgeführt. Es wurde der Verdacht auf das Vorhanden- sein von Kampfmitteln bestätigt. Der Kampfmittelverdacht konnte durch die Luftbildauswertung nicht ausgeschlossen werden. Im gesamten Umbaubereich besteht der Verdacht auf eine Kampfmittelbelastung.

Georadarmessung/Oberflächensondierung

Eine Georadarmessung ist durch eine entsprechende Fachkraft des AN für Oberflächenson- dierarbeiten vor Beginn der Umbauarbeiten durchzuführen. Es ist eine Abschlussdoku- mentation über die Sondierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Arbeiten sind im gesamten Umbaubereich durchzuführen.

Die Gestellung durch den AN Die Gestellung einer baubegleitenden Fachaufsicht für Kampfmittelräumarbeiten, die den Vorgaben gemäß SprengG, insbesondere § 20 SprengG entspricht, obliegt dem AN. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist zwingend das jeweilige Länderrecht bzgl. Räu- mung zu beachten. Es ist eine Dokumentation anzufertigen, aus der sich der Bergungsablauf der Kampfmittel- räumung und die erbrachten Leistungen ergeben.

0.1.19 Baustellenverordnung

Für die Baustelle ist ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Si- cherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt.

0.1.20 Auflagen Dritter

Keine besonderen Anmerkungen

0.1.21 Bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Siehe 0.2.1

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Den Ausschreibungsunterlagen ist ein Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.01 beige- fügt. Wesentliche Arbeitsabschnitte: Siehe Punkt A „Projektübersicht“

Allgemein:

• Kein Befahren des (Erd-)Planums mit luftbereiften Fahrzeugen.

Besonderheiten:

Gleis 52:

• Im Abschnitt von km 385,125 bis km 385,155 l.d.B ist auf einer Länge von 30m Ge- ländeabtrag zwecks Herstellung von Rangierwegen erforderlich. • Im Umbaubereich liegende Hemmschuhe und Hemmschuhablegesteine sollen bau- zeitlich gesichert werden, welches in die jeweiligen LV-Positionen „Hindernisse si- chern“ einzukalkulieren ist. • Die Weichen 218, 204 und 204a sind mitzustopfen. • IH-Maßnahme: Die bei km 385,160 l.d.B seitlich gelagerten 20 Stück Betonschwellen sind aufzunehmen und zur Entsorgung auf der BE-Fläche bereitzustellen.

Gleis 58:

• Alt-Joche können seitlich des Gleises 59 auf Kanthölzern in vorheriger Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung (UBB) zwischengelagert werden. • Tagsüber sind Arbeiten im Bereich W206 in Zug- und Rangierpausen möglich. • Der vorhandene BÜ-Dienstüberweg aus Asphalt ist ersatzlos zurückzubauen. • Der vorhandene Prellbock soll erneuert werden. • In den Abschnitten von km 384,956 (BÜ-Ende) bis km 384,990 l.d.B (Länge 34 m) so- wie von km 384,886 bis km 384,990 r.d.B (Länge 104 m) ist Geländeabtrag zwecks Herstellung von Rangierwegen erforderlich. • Die Weiche 206 ist mitzustopfen.

Gleis 59:

• Eine Sh2-Scheibe ist vom AN zu liefern und im umgebauten Gl. 59 in vorheriger Ab- stimmung mit den Fachdiensten zu setzen. Die Sh2-Scheibe geht anschließend in den Besitz des AG über. • Die im Umbaubereich verlaufende Laderampe soll bauzeitlich gesichert werden. Die Sicherung ist in die jeweiligen LV-Positionen „Hindernisse sichern“ einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. In Abstimmung mit dem Eigentümer ist der zur Laderampe gehörende Parkplatz vor Beginn des Umbaus zu räumen. Auf der Laderampe sind in Abstimmung mit dem Eigentümer bauzeitlich Kunststoff- zäune aufzustellen, um unbefugten Zugang und das Abstellen von Fahrzeugen zu verhindern.

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Bauvorhaben: 27_Singen

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Weiche 106: und durch einen Kunststoffzaun vorm Befahren zu sichern. • Teilweise sind Arbeiten im Gleis 59 außerhalb der DB-Grenze auszuführen (Span- nungsausgleich, Anpassungsstopfgang zum Bestand). Eine frühzeitige Abstimmung seitens des AN mit dem Eigentümer des Fremdgrundstücks ist zwingend erforderlich und der hierfür anfallende Aufwand wird nicht gesondert vergütet. Kontaktdaten wer- den nach Auftragserteilung zur Verfügung gestellt. • Im Abschnitt von km 385,170 - km 385,284 r.d.B ist auf einer Länge von 114 m Ge- ländeabtrag zwecks Herstellung von Rangierwegen erforderlich. • Die Weiche 224 ist mitzustopfen. • IH-Maßnahme: Der Eingangsbereich vor dem Rangierer-Haus bei km 385,264 ist in- stand zu setzen (s. Abbildung unten). Der vorhandene Belag aus Pflastersteinen ist ersatzlos rückzubauen und das Gelände ist auf Höhe Schwellenoberkante (bzw. Höhe Rangiererweg) abzutragen, zu ebnen und zu verdichten.

Gleis 65:

• Im Umbaubereich liegende Hemmschuhe und Hemmschuhablegesteine sollen bau- zeitlich gesichert werden, welches in die jeweiligen LV-Positionen „Hindernisse si- chern“ einzukalkulieren ist. • Die Weichen 214, 223 und 235 sind mitzustopfen.

Gleis 66:

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

• Im Umbaubereich liegende Hemmschuhe und Hemmschuhablegesteine sollen bau- zeitlich gesichert werden, welches in die jeweiligen LV-Positionen „Hindernisse si- chern“ einzukalkulieren ist. • Die Weiche 236 ist mitzustopfen.

Weiche 19 und Weiche 20 • Die Weichen können in den gesperrten Gleisen 6 und 7 montiert werden. • Schweißarbeiten können auch während der Sperrung für Nacharbeiten ausgeführt werden. • Der in der Weichenverbindung W19-W20 vorhandene Dienstüberweg (3 St. GFK- Platten) ist bauzeitlich aus- und wiedereinzubauen. • Im Bereich des Bahnsteigs 1 am Bahnhof Singen sind bauzeitlich Kunststoffzäune aufzustellen, um den öffentlichen Zugang zum Umbaubereich abzusperren.

Weiche 106: • Weiche 106 kann im Bauloch montiert werden. Vor Einschottern der Weiche ist 8h Zeitraum den Fachdiensten (LST-Montage) zusätzlich in der Sperrpause zu gewähr- leisten. Der AN hat den genauen Zeitpunkt frühzeitig abzustimmen. • Im Gleis 33 sind die Stopfarbeiten bis zum Beginn der Gleiseindeckung mit Hand- stopfaggregat auszuführen. • Die Weichen 105 und 107 sind mitzustopfen.

Abhängigkeit von Leistungen anderer Zeiten für Fachdiensttätigkeiten: Beim Bauablauf sind folgende Zeiten für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. not- wendige Fachdiensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbesondere LST und E-Dienst, frei- zuhalten, gemäß Rahmenterminplans des AG. Für zeitparallele Fachdiensttätigkeiten des AG stehen die vorgenannten Zeiten dem AN nicht für die Ausführung von Leistungen zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit reduziert sich gemäß Rahmenterminplans des AG und der Beschreibungen unter Punkt 0.2.23 entsprechend. Gleichzeitig hat der Bau-AN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/ge- änderten Einsätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden. Arbeitsunterbrechungen: Bei der Planung der Bauabläufe ist zu beachten, dass die Richtwerte nach VV-Baulärm für Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr eingehalten werden. Finden Arbeiten zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr statt, sind je nach dem betroffenen Wohngebiet innerhalb des je- weiligen Baubereichs nach maximal 4 aufeinanderfolgenden Nächten im direkten Anschluss Erholungspausen für mind. 4 Nächte im Bauablauf vorzusehen. Die Einhaltung der Immissi- onswerte zur Nachtzeit ist in Mindestens 18 Nächten pro Monat (Zeitraum von 30 Tagen) si- cher zu stellen. Gleiches trifft für Verladearbeiten und sonstige Arbeiten an den dem AN überlassenen Flä- chen in Wohngebieten gemäß Punkt 0.1.8 zu. Nicht lärmintensive Arbeiten, in Abhängigkeit von der Sicherung (ohne ATWS) sind:

• Aufbau/Abbau der Sicherung • Vermessungsarbeiten • Suchschachtungen per Hand • Abnahmemessungen

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

• Schweißarbeiten

0.2.2 Erschwernisse

Siehe 0.1.3 Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananwei- sung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)

0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG

Bleibt frei

0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb

und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN

Allgemeines Die Sicherungsleistungen umfassen alle Leistungen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb, soweit diese von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen. Die kompletten Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen für diese Baumaß- nahme, einschließlich der Vor- und Nacharbeiten, werden durch den AN erbracht. Alle durch den Bauablauf des AN erforderlichen Sicherungsleistungen sind durch den AN zu planen, zu kalkulieren und in den entsprechenden Preis der Leistungsposition einzurechnen. Neben dem Baustellenbereich sind auch ggf. Vormontageplätze, Übergabepunkte u. dgl. zu berücksichtigen. Die Planung hat unter Abstimmung mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS), un- ter Berücksichtigung des Bauverfahren, des Bauablaufes und der örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Ril 132.0118 und das Regelwerk der gesetzli- chen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 78 sowie DGUV Regel 101-024. Die ausgeschriebenen Sicherungsleistungen gliedern sich in folgende Teilleistungen:

• Sicherungsleistungen Vorarbeiten • Sicherungsleistungen Hauptbauarbeiten • Sicherungsleistungen Nacharbeiten • Bauaffine Dienstleistungen

Die Sicherungsplanung erfolgt auf der Grundlage für die Sicherungsplanung (Anlage 3.8) und der Angaben des Bauunternehmens.

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

Sicherungsleistungen für Arbeiten die durch Dritte (z. B. Fachdienste des AG) erbracht wer- den, sind ebenfalls durch den AN auszuführen. Diese Arbeiten sind in der Sicherungsüber- sicht Anlage 3.9 genannt. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind zu planen, zu kal- kulieren und in die Preise der entsprechenden Positionen einzurechnen.

Das ausführende Sicherungsunternehmen muss bei der Deutschen Bahn AG entsprechend der geforderten Sicherungsmaßnahme präqualifiziert sein.

Sicherungsleistung Vorarbeiten Die Sicherung für durch den AN zu leistende Vorarbeiten (z.B. Vermessung, Baustellenbege- hungen aus eigener Veranlassung etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen. Die Vorarbeiten des AG, auch für den AG leistende Dritte, sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 genannt. Der dazu erforderliche Sicherungsaufwand ist vom Bieter in der Siche- rungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Sicherungsleistung Haupt-Bauarbeiten Die für die Hauptleistungen Bau erforderlichen Sicherungsleistungen durch den Bieter in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzu- rechnen.

Sicherungsleistung Nacharbeiten Die Sicherung für durch den AN zu leistende Nacharbeiten (z.B. Randwegarbeiten, Beräu- mung etc.) ist im Angebot zu berücksichtigen und in den Preis der Leistungsposition einzu- rechnen. Die Nacharbeiten des AG, auch für den AG leistende Dritte, sind in der Sicherungsübersicht Anlage 3.9 genannt. Der dazu erforderliche Sicherungsaufwand ist vom Bieter in der Siche- rungsübersicht Anlage 3.9 einzutragen und in den Preis der Leistungsposition einzurechnen.

Weitere Sicherungsleistung als Bedarfsleistung Die Bedarfsleistungen werden nur auf besondere Anordnung des AG ausgeführt, z.B. Siche- rungsleistungen für VOB-Abnahme.

Bauaffine Dienstleistungen Die ausgeschriebenen bauaffinen Leistungen gliedern sich in folgende Teilleistungen:

• Signalisierung: Sh 2 - Signale Angaben zu gesperrten Gleisen sind der baubetrieblichen Anmeldung (Anlage 3.15) zu entnehmen

• Signalisierung El6-Signale Angaben zu elektrisch gesperrten Gleisen sind der baubetrieblichen Anmeldung (An- lage 3.15) zu entnehmen

• Bahnerdungsberechtigter • Schaltantragsteller • Helfer im Bahnbetrieb

Angaben zur Sicherungsplanung

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Bauvorhaben: 27_Singen

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Siehe Grundlagen für die Sicherungsplanung Anlage 3.8. Die Sicherung für den Weg zu und von der Arbeitsstelle ist durch den AN im Angebot zu be- rücksichtigen und in dem Preis der Leistungsposition einzurechnen. Das ausführende Unternehmen muss die Arbeiten mindestens 20 Arbeitstage (Mo-Fr ohne Feiertage) vor Baubeginn der zuständigen BzS anzeigen, so dass diese die erforder- lichen Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb anord- nen und/oder durchführen kann.

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Bleibt frei

0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

0.2.10 Bleibt frei

0.2.11 Bleibt frei

0.2.12 Bleibt frei

0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestand- teilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutz- verordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 17.09.2026 Seite: 23 von 35

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendun- gen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen. Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der boden- physikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihrem verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten minerali- schen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines ak- kreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkredi- tiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.2.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforder- lich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufberei- teter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

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Bauvorhaben: 27_Singen

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Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen

Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

  1. Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE-Baulogistik) siehe 0.2.15.1
  2. Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2

In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verant- wortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen be- schrieben werden:

MaterialEntsorgung der StoffeRegelung im Punkt der Bau-
durchbeschreibung
Schrott (Schienen, Stahlschwellen, Klein- eisen) und/oder LST-ReststoffeAuftraggeber0.2.15.1
Altschwellen (Holz / Beton)Auftraggeber0.2.15.1
Altschotter incl. BRM-MaterialAuftraggeber0.2.15.1
BodenaushubAuftraggeber0.2.15.1
Material aus dem Rück-schnitt von Vege- tation, Wurzelwerk., StubbenAuftragnehmer0.2.15.2
Betonabbruch, Asphalt, BÜ-BelagAuftragnehmer0.2.15.2
PVC/Schutz-Rohre; Kleinteile aus Kunst- stoff (Zwischenlagen; Winkelführungs- platten)Auftragnehmer0.2.15.2

Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgenden nur noch „Anlage 2.13“ genannt. Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13: Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott

0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 17.09.2026 Seite: 25 von 35

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Bauvorhaben: 27_Singen

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0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept

Abholung durch den AG Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung (z.B.: Tarifpunkt oder BE-Fläche):

AbholterminMaterialVerwendungAbholung perOrt
Altschwellen HolzEntsorgungLKWBE-Fläche
Altschwellen BetonEntsorgungLKWBE-Fläche
Schrott (Schiene, Stahlschwellen, Kleineisen, Weichengestänge Prellbockgestell)EntsorgungLKWBE-Fläche
Altschotter (Umbau über Nachbargleis) Gl. 52, Gl. 59, Gl. 65, Gl. 66, W.106EntsorgungBahnwagen des AGTarifpunkt
Altschotter (Umbau vor Kopf) Gl. 58, W.19, W.20EntsorgungLKWBE-Fläche
BodenaushubEntsorgungLKWBE-Fläche

Bem.**): Die Altschienen sind auf Verschrottungslänge bis 12m zur Verwertung bereitzustel- len. Der Aufwand hierzu ist in den LV-Positionen für Gleisumbau einzukalkulieren.

Es können max. 500 to Aushub (Bodenmaterial und Altschotter) per Lkw und 800 to Aushub per Bahnwagen je Tag von Mo – Fr (außer Feiertage) entsorgt werden.

Es können max. 400 Stk. Schwellen per Lkw je Tag von Mo – Fr (außer Feiertage) entsorgt werden.

Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 17.09.2026 Seite: 26 von 35

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Bauvorhaben: 27_Singen

Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3.00.1

Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: • Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), • bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m³ ordnungsgemäß bereitzustellen.

Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruch-Kubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerks-Standorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Bei Nutzung von Anlagen (z.B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwor- tung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten.

Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen.

Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Ab- fälle (BE-Fläche):

Nicht gefährlicher Abfall

  • Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungs- anlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich. Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechni- scher Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt „gefährlicher Abfall“ beschrieben behandelt werden.

  • Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. GS 2/RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE- Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Um- gang mit den Abfällen wie in Punkt „nicht gefährlicher Abfall – Erster Absatz“ beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche liegt.

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Gefährlicher Abfall

  • Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Lie- gezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbil- dung zur Untergrundabdichtung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung ei- nes mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienverwendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.

0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt. Das Ergebnis der Deklarationsanalytik liegt noch nicht vor. Es ist jedoch von einer Belastung größer/gleich Z 1.2, GS-2, BM-F2, RC-2 auszugehen. Die Deklarationsanalytik ist nach Auftragsvergabe beim AG abzufordern.

0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung

Durch den Bau-AN sind folgende Stoffe ordnungsgemäß zu entsorgen:

  • Zwischenlagen (Zw)
  • Beton, Betonabbruch, Kabelkanäle

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0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber

Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auf- traggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“

Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe

Liefertermin/ Be-MaterialTransportmittelOrtVerwen-
reitstellungdung
Mo, 11.04.2027, 18:00W 19 einschl. Anschluss- schieneBahnwagen des AG (Entladevorrichtung vom AN)TarifpunktWE W19
Mo, 11.04.2027, 18:00W 20 einschl. Anschluss- schieneBahnwagen des AG (Entladevorrichtung vom AN)TarifpunktWE W20
Do, 22.04.2026, 18:00W106 einschl. Anschluss- schieneBahnwagen des AG (Entladevorrichtung vom AN)TarifpunktWE W106
per Bieterangabe in Anlage 3.13SchieneBahnwagen des AG (Entladevorrichtung vom AN)TarifpunktGE
Gem. Bauablauf des ANSchwellenBahnwagen des AG (Entladevorrichtung vom AN)TarifpunktWE / GE
Gem. Bauablauf des ANGrundschotter (Umbau über Nachbargleis)Bahnwagen des AGTarifpunktGl.52, Gl.59, Gl.65, Gl.66, W106
Gem. Bauablauf des ANGrundschotter (Umbau vor Kopf)LKW des AGBE-FlächeW19. W20, Gl. 58
Gem. Bauablauf des ANPrellbockLKW des AGBE-FlächeGl. 58
Gem. Bauablauf des ANVerfüll-SchotterSelbstentladewagen des AGWE / GE

Schiene Die Verladung der Schienen im Werk erfolgt der Länge nach, d.h. die längsten Schienen liegen an unterster Stelle. Es besteht erhöhter Logistikaufwand.

Schwellen Lieferung von max. 3000 Stk./Tag auf Bahnwagen Lieferung nur Mo-Fr (ausschließlich Feiertag).

Schotter Lieferung von max. 500 to/Tag auf Lkw Lieferung von max. 2000 to/Tag auf Bahnwagen (insgesamt zwei Züge) mit 12 Stunden Zeitpuffer (1000 to morgens und 1000 to abends) davon max. 1000 to/Tag in Fans128/Fas126 Lieferung nur Mo-Fr (ausschließlich Feiertag).

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 17.09.2026 Seite: 29 von 35

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Im Zeitraum Samstag – Sonntag: Maximale Schotterbereitstellung jeweils nur ein Zug pro Tag insg. 1200 t.

Bei der Lieferung von Neuschotter per Lkw des AG ist der Bau-AN für das Aufhalden und ggf. Umsetzen des Schotters verantwortlich und hat dies in die Position der Logistik einzukal- kulieren.

Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erforderlich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abwei- chend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.

Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrück- führung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Verschweißen zu unterhalten.

Tarifpunkte

Übergabe-/Tarifbahnhöfe: • Bf Singen

0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan

Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Entsorgung sind durch den AN spätestens 12 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mitzuteilen.

Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefer- termine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hin- ausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkos- ten, Fracht, Entsorgung).

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 17.09.2026 Seite: 30 von 35

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0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanage- ments in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unter- nehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vor- leistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer be- nötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bau- seitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Ab- hängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als er- forderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störun- gen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprä- chen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die un- verzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, ein- schließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störun- gen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschul- deten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulie- ren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 Bleibt frei

0.2.21 Bleibt frei

0.2.22 Bleibt frei

0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)

Betriebliche Regelung Umbaugleis: Baugleisregelung / gesperrtes Gleis

Sperrabschnitte und Sperrzeiten: Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 17.09.2026 Seite: 31 von 35

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Betriebliche Angaben beschrieben. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbe- dingte Änderungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Be- darfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bzw. am Sperrpausenbeginn/-ende bis je- weils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund be- trieblicher Unregelmäßigkeiten entstehen, werden nicht besonders vergütet. Schutz-La / Nachlauf-La: Es sind keine Langsamfahrstellen angemeldet.

Betriebliche Besonderheiten: Bleibt frei

0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)

Abschaltung Oberleitung: Die angemeldeten Abschaltzeiten wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben, beschrieben, sind zu beachten.

0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)

Keine Besonderen Anmerkungen, siehe LV und Planungsunterlagen

0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten

Keine Besonderen Anmerkungen, siehe LV und Planungsunterlagen

0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung

Bleibt frei

0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung

Bleibt frei

0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)

Bleibt frei

0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen

Bleibt frei

0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich

Bleibt frei

0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung

0.2.32.1 Absteckung

Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 17.09.2026 Seite: 32 von 35

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Der AN erhält die Daten in folgender Form: • Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format • Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Pa- pierkopie

Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Abste- ckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden.

Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu erstellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.

0.2.32.2 Abnahmevermessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richt- linie 883 durchzuführen. Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorga- ben der Ril 883.3400 mit ein. Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodätischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchgeführte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausgeführt werden.

0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)

Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Transporte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfes- ten Anlagen zum Zeitpunkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaßnahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885.

Das Engstellenverzeichnis wird bei der folgenden Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG V.IW-x-I 3 Datenmanagement Region Südwest, lira-suedwest@deutschebahn.com Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar.

Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Bestellung von Lichtraumdaten sind ausschließlich über das IPID-Portal einzureichen. Zu- gang zum IPID-Portal hat der AN sicherzustellen. Die Datenbankstruktur bei Datenmanage- ment entsprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdokumentation sind vom AN mit ei- ner unterschriebenen Prüfungs- und Eignungsbestätigung über das IPID-Portal an das Da- tenmanagement zu übergeben.

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Die Übergabe hat bis zum Zeitpunkt 2 Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen.

0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, wer- den auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Techni- sche Spezifikationen in Bezug genommen. • Kampfmittelräumarbeiten (DIN ATV 18323) • Abbrucharbeiten (DIN ATV 18459) • Erdarbeiten (DIN ATV 18300) • Kabeltiefbauarbeiten (DIN ATV 18322)

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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

Keine besonderen Anmerkungen

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen

Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

Keine besonderen Anmerkungen

0.4.2 Besondere Leistungen

Siehe Leistungsverzeichnis

0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“

0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation

Keine besonderen Anmerkungen

0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)

Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan: Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bauzeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) – auf der Grundlage des Rah- menterminplans des AG – einzureichen. Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schienengebundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffe- nen Betriebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (Internetauftritt der DB InfraGO AG: http://www.dbinfrago.com/web/schie- nennetz/netzzugang-und-regulierung/infrastrukturregister und https://www.dbin- frago.com/web/schienennetz/betrieb/allgemeine-betriebsinformationen/dienstru- hen_und_ausschaltzeiten-11861474) veröffentlicht. Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen (T1 / T12) in je- weils 25-facher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend geneh- migte Bauablaufplan ebenfalls in 15-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Verteilerliste des AG zu verteilen. In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen ent- halten: • Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges • Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unter- lagen und Erhebungen. Betriebsablaufplan Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Be- triebsablaufplan vorliegen.

Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 17.09.2026 Seite: 35 von 35

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