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Bauvorhaben: F-21 Container Vergabe-Nr.: 27-1-1008800 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3
Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen
und technischen Angaben
F-21 Container
Projekt T.016085682 Erneuerung Strecke 6126-1 Diedersdorf-Glasower Damm und Gl. 1 Glasower Damm
Projekt T.016085683 Erneuerung Strecke 6126-2 Glasower Damm-Diedersdorf und Gl. 2 Glasower Damm
Projekt T.016089624 Erneuerung Gleis 11/21 Bf Genshagener Heide
DB InfraGO AG Region Ost Projektmanagement Oberbau und Ausrüstungstechnik (V.IW-O-P 3) Granitzstr. 55-56 13189 Berlin
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Inhaltsverzeichnis
A. Projektübersicht ...................................................................................................... 5 B. Angaben zur Baustelle und Ausführung .................................................................. 6 0.1 Angaben zur Baustelle ............................................................................................ 6 0.1.1 Lage der Baustelle ............................................................................................... 6 0.1.2 Besondere Belastungen....................................................................................... 7 0.1.3 Vorhandene Anlagen ........................................................................................... 7 0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG ................................................... 7 0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter ................................................................................ 8 0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken .............................................................. 8 0.1.3.4 Oberbau ............................................................................................................. 8 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle ................................................................ 8 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ....................................................................................... 9 0.1.6 bleibt frei .............................................................................................................. 9 0.1.7 bleibt frei .............................................................................................................. 9 0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen ............................................... 9 0.1.9 Baugrund ............................................................................................................. 9 0.1.10 Bleibt frei ............................................................................................................. 9 0.1.11 Bleibt frei ............................................................................................................. 9 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung ............................................................. 9 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten ......................................................................... 9 0.1.14 Schutzmaßnahmen .............................................................................................11 0.1.15 bleibt frei .............................................................................................................12 0.1.16 bleibt frei .............................................................................................................12 0.1.17 Hindernisse .........................................................................................................12 0.1.18 Kampfmittel .........................................................................................................12 0.1.19 Baustellenverordnung .........................................................................................12 0.1.20 Auflagen Dritter ...................................................................................................12 0.1.21 bleibt frei .............................................................................................................12 0.1.22 Vorarbeiten des AG ............................................................................................12 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ...........................................................................12 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................13 0.2.1 Bauablauf ...........................................................................................................13 0.2.2 Erschwernisse ....................................................................................................15 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan ............................................................................15 0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7) ................................................15 0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG...................................................................15
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0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN ...................................................................16 0.2.5 Kontaminierte Bereiche.......................................................................................16 0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen ......................................16 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ...............................................................16 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ..................................................................16 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer....................................................................16 0.2.10 bleibt frei .............................................................................................................16 0.2.11 bleibt frei .............................................................................................................16 0.2.12 bleibt frei .............................................................................................................16 0.2.13 Eignungs und Gütenachweise ............................................................................16 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .............................................................................................16 0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen ..........................................................17 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .............................................17 0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept ...........................18 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept ......................................................18 0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen.....................................19 0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik .................................................................................20 0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung ......................................21 0.2.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...........................21 0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ..................................................22 0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ..22 0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ...............23 0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................24 0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen .................................................25 0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ....................................25 0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung für Oberbau ........................................26 0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik......................................................................................27 0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen .............27 0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis- Verfahren ......................................................................................................................28 0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ...............................28 0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ......................30 0.2.15.2.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzstoffverordnung ......31 0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen .....................................................34 0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ....................................34 0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber ...............................................................35 0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan .............................................................................36
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0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ...................................................................36 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................36 0.2.20 bleibt frei .............................................................................................................37 0.2.21 bleibt frei .............................................................................................................37 0.2.22 bleibt frei .............................................................................................................37 0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5) .........................37 0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6) ...................................................................37 0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16) ......................................37 0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten .......................................................37 0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung .....................................................................38 0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung ...............................................................38 0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6) ........................................................38 0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen ..................................................................................38 0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich ............................38 0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung ..................................................38 0.2.32.1 Absteckung ......................................................................................................38 0.2.32.2 Abnahmevermessung ......................................................................................38 0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation) ........................................39 0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen ............................................................39 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................40 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen Leistungen ..........................40 0.4.1 Nebenleistungen .................................................................................................40 0.4.2 Besondere Leistungen ........................................................................................40 0.5 Technische Bearbeitung .........................................................................................40 0.5.1 Ausführungsunterlagen .......................................................................................40 0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation ............................................................40 0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2) ....................................................40
Alle Regelungen dieser Baubeschreibung/Vorbemerkungen sind bei der Preis- bildung zu berücksichtigen.
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A. Projektübersicht
| Bauab- schnitt Nr.: | Bezeichnung / Leistungsschwerpunkte |
|---|---|
| 1. | Gleiserneuerung Str. 6126-1 BDDF – BGAW und Gl.1 im Bf BGAW mit BR: Gleiserneuerung Str. 6126-1 BDDF – BGA W (konventionell): 1.453 m Gleiserneuerung Bf BGA W Gl.1 (konventionell): 342 m Bettungsreinigung (Fließbandverfahren): 1.795 m Schienenerneuerung (Se2) mit anschließenden Stopfarbeiten Randwege wiederherstellen Neuschienen schleifen Qualitätsstopfgang |
| 2. | Gleiserneuerung Gl.2 im Bf BGAW und Str. 6126-2 BGAW mit BR: Gleiserneuerung Bf BGA W Gl.2 (konventionell): 492 m Gleiserneuerung Str. 6126-2 BGA W – BDDF (konventionell): 1.346 m Bettungsreinigung (Fließbandverfahren): 1.838 m Schienenerneuerung (Se2) mit anschließenden Stopfarbeiten Randwege wiederherstellen Neuschienen schleifen Qualitätsstopfgang |
| 3. | Gleiserneuerung Gl.11 im Bf BGH mit BR: Gleiserneuerung BGH Gl.11 (konventionell): 1.182 m Bettungsreinigung (Fließbandverfahren): 1.182 m Erneuerung Kabelkanal: 69 m Schienenerneuerung (Se2) mit anschließenden Stopfarbeiten Randwege wiederherstellen Neuschienen schleifen Qualitätsstopfgang |
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B. Angaben zur Baustelle und Ausführung
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Bundesland: Brandenburg Stadt/Landkreis: Teltow-Fläming Lage im Netz: Strecke: 6126 Saarmund - Eichgestell von Diedersdorf bis Glasower Damm Bahnhöfe: Genshagener Heide, Glasower Damm Gleise 11 (BGH) + 1, 2 (BGAW)
Lage des Bahnkörpers: Die Bahnanlagen im Bf Genshagener Heide verlaufen gelandegleich. Die Bahnanlagen der freien Strecke zwischen Diedersdorf und Glasower Damm sowie die Gleise im Bf Glasower Damm befinden sich im Einschnitt.
An den Baubereich grenzen: Das Gleis 11 im Bf Genshagener Heide befindet sich zwischen einem Wohngebiet und einem Industriegebiet. Die Gleise 1 und 2 Im Bahnhof Glasower Damm befinden sich in einem Wohn- gebiet. Die freie Strecke zwischen Diedersdorf und Glasower Damm liegt an Feldern und Wäl- dern.
Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen: Zugang besteht über die Gleise sowie Rand-/Rangierwege.
Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten:
- per Schiene
- per Straße
Zufahrt zu den Bahnhofsgleisen in Glasower Damm über die Landstraße L792möglich.
Aufgleisungsmöglichkeiten: Bf Genshagener Heide Gl. 5
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Für die Ausführung dem AN überlassene Arbeitsgleise: Bf Genshagener Heide Gl. 3, 5 und 13 Bf Seddin Gl. 531 und 532 BA 1 (GE BDDF – BAG W, BAG W Gl.1) – Bf Diedersdorf Gl. 3 BA 2 (GE BAG W Gl.2, GE BAG W – BDDF) – Bf Diedersdorf Gl. 4
0.1.2 Besondere Belastungen
Keine Belastungen aus Immissionen sowie aus besonderen klimatischen Bedingungen.
0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Hindernisse und bauliche Anlagen der DB AG
Die zu erneuernden Anlagen sowie deren Anschlussbereiche werden in alter Lage eingebaut. Die Soll-Gleislage wird wiederhergestellt. Folgende Hindernisse sind in den Baustellenbereichen zu berücksichtigen: LST-Anlagen, Ka- bel, Kabel-kanäle, Gleisvermarkungspunkte, Schächte aller Art, Oberleitungsmastfundamente sowie Beschilderung. Die bestehende Gleisvermarkung befindet sich an den Oberleitungsmasten und sind vor Be- schädigungen zu schützen. Bis zur VOB Abnahme sind alle Absteckpunkte im Baufeld zu si- chern bzw. entsprechende Sicherungspunkte / Hilfspunkte außerhalb des Baufeldes zu erstel- len. Diese Leistung ist in die Einheitspreise mit einzurechnen. Es wird daraufhingewiesen, dass der AN-Bau eine besondere Sorghaltspflicht umsetzen muss, damit keine Schäden durch Zweiwegetechnik an PZB/Achszählern erfolgt. Lage und Art der der DB AG bekannten Hindernisse und baulichen Anlagen, die sich im Um- kreis von bis zu 2,5 m von der Gleisachse befinden:
| mk noV | mk siB | ]m[ egnäL | Hindernis / Anla- gen | etieS | fua negozeb | )gnureirtemoliK | ruz ]m[ dnatsbA | eshcasielG | Bemerkung | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Strecke 6126-1 und Gl.1 Bf BGA W | ||||||||||||||||||||||
| 25,230 | 25,270 | 40 | Kabelkanal | Bli. | 2,00 – 2,02 | |||||||||||||||||
| 25,646 | 25,660 | 14 | Kabelkanal | Bli. | 1,67 – 1,74 | |||||||||||||||||
| 25,817 | 25,866 | 49 | Kabelkanal | Bli. | 1,92 | |||||||||||||||||
| 25,987 | 26,009 | 22 | Kabelkanal | Bli. | 1,88 – 1,90 | |||||||||||||||||
| 26,865 | 26,947 | 82 | Kabelkanal | Bli. | 1,82 – 1,93 | |||||||||||||||||
| 27,169 | 27,170 | 1 | Schachtdeckel | Bli. | 1,74 | |||||||||||||||||
| Strecke 6126-1 und Gl.1 Bf BGA W |
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| 25,230 | 25,270 | 40 | Kabelkanal | Bre. | 1,95 – 2,11 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 25,646 | 25,660 | 14 | Kabelkanal | Bre. | 1,98 – 2,02 | ||
| 25,817 | 25,866 | 49 | Kabelkanal | Bre. | 1,95 – 1,96 | ||
| 25,987 | 26,009 | 22 | Kabelkanal | Bre. | 1,97 – 2,00 | ||
| 26,865 | 26,947 | 82 | Kabelkanal | Bre. | 1,96 – 2,07 | ||
| 27,169 | 27,170 | 1 | Schachtdeckel | Bre. | 1,91 | ||
| BGH Gl.11 | |||||||
| 16,250 | 16,253 | 3 | Kabelschacht | Bre. | 2,00 | ||
| 16,253 | 16,310 | 57 | Kabelkanal | Bre. | 2,28 - 2,50 | Ist zu erneuern | |
| 16,501 | 16,571 | 70 | Kabelkanal | Bre. | 2,04 – 2,30 | Ist zu erneuern | |
| 16,776 | Signal | Bli. | 2,00 | ||||
| 16,798 | Signal | Bre. | 2,50 | ||||
| 16,800 | 16,820 | 20 | Kabelkanal | Bre. | 2,25 | ||
| 16,949 | 16,955 | 6 | Kabelkanal | Bli. | 2,50 | ||
| 16,955 | Signal | Bli. | 2,20 | ||||
| 16,956 | 16,976 | 20 | Kabelkanal | Bre. | 2,15 – 2,21 | ||
| 17,022 | Kabelverteiler | Bre. | 2,00 | ||||
| 17,107 | 17,147 | 40 | Kabelkanal | Bli. | 2,13 – 2,25 | ||
| 17,111 | Signal | Bli. | 1,6 | ||||
| 17,291 | 17,298 | 107 | Kabelkanal | Bli. | 2,30 – 2,50 |
An dieser Stelle wird auf die besondere Sorgfaltspflicht des AN hingewiesen, sich mit den oben genannten Hindernissen und baulichen Anlagen vor Beginn der Bauarbeiten vertraut zu ma- chen.
0.1.3.2 Kabel und Leitungen Dritter
Es sind der DB keine Kabel Dritter bekannt.
0.1.3.3 Angaben zur Strecke / zu den Strecken
Die Streckendaten sind der Ausführungsplanung Oberbau zu entnehmen. Die Gleisgeometrie und die Gleisabstände sind den Trassierungsentwürfen zu entnehmen.
0.1.3.4 Oberbau
Siehe Ausführungsplanung Oberbau.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Siehe auch Betriebliche Regelungen siehe Punkt 0.2.23 Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches,
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insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgese- hene Schwerlastverkehre.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Bleibt frei.
0.1.6 bleibt frei
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 Lage und Ausmaß dem AN überlassener Flächen
Es werden vom AG keine weiteren Flächen zur Verfügung gestellt. Soweit der AN Flächen zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. 4. BIm- SchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzu- legen. Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Von einer genehmigungsfreien Fläche als Ausnahme vom genehmigungspflichtigen Zwischenlager (nach 4. BlmSchV Anhang 1, Ziffer 8.12) ist auszugehen, wenn die Fläche in einem funktiona- len Zusammenhang mit einer einzigen Baumaßnahme steht und die räumliche Entfernung 1 km nicht überschreitet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass beim Betrieb der Flächen alle geltenden materiell-rechtlichen Anforderungen zu beachten und Genehmigungen des Um- weltrechts etwa in Bezug auf Lärm, Staubentwicklung, Immission, Bodendenkmal, Natur-, Ar- ten- und Gewässerschutz einzuholen sind. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbun- denen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB: Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Re- gelungen der Besonderen Vertragsbedingungen zu diesem Punkt beizubringen.
0.1.9 Baugrund
Der Baugrund im Umbaubereich wurde nicht untersucht.
0.1.10 Bleibt frei
0.1.11 Bleibt frei
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Der Streckenanfang (km 25,150 - 25,581) liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebiets „Die- dersdorfer Heide und Großbeerener Graben“. Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete, der Torfbusch und die Glasowbachniederung, liegen in einer Entfernung von etwa 500 m südlich des Vorhabensbereiches. Aufgrund dieser räumlichen Distanz sind keine relevanten Auswir- kungen des Vorhabens auf diese Schutzgebiete zu erwarten. Weitere Naturschutzgebiete wer- den durch die geplante Maßnahme weder direkt noch indirekt berührt. Im Rahmen der Bauausführung sind die geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen ein- zuhalten. Notwendige Vegetationsrückschnitte dürfen ausschließlich außerhalb der Brut- und
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Aufzuchtzeit heimischer Vogelarten erfolgen. Der zulässige Ausführungszeitraum erstreckt sich daher vom 1. Oktober bis zum 28. bzw. 29. Februar. Sofern durch die Baumaßnahme erhebliche Eingriffe in Gehölzbestände oder andere natur- schutzfachlich relevante Strukturen erforderlich werden, sind die daraus resultierenden Beein- trächtigungen zu bewerten und gegebenenfalls durch geeignete Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Art und Umfang dieser Maßnahmen werden entsprechend den naturschutz- rechtlichen Anforderungen festgelegt. Durch die umweltfachliche Planung im Vorfeld festgelegte BE-Flächen und Bautabuzonen sind einzuhalten, es erfolgt eine Einweisung vor Baubeginn. Baustelleneinrichtungsflächen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Herrichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche erfordert umweltbezogene Maßnahmen, die vor der Bauausführung mit entsprechendem Vorlauf orga- nisiert werden müssen. Jede Erweiterung der vorgegebenen BE-Fläche ist mit der umwelt- fachlichen Bauüberwachung im Vorfeld abzustimmen. Vor Baubeginn erfolgt eine naturschutz- fachliche Einweisung durch die beauftragte uBÜ, dieser ist Folge zu leisten. Im Bereich der Baustelle und dem Baubereich angrenzenden Bäume, Pflanzen, Vegetations- flächen und dergleichen sind zu schützen. Rechtzeitiges Umsetzen von ggf. notwendigen um- welt- / artenschutzfachlichen Maßnahmen vor Baubeginn zur Herstellung der Baufreiheit sind zu beachten. Jeder Beteiligte hat sich an die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze und Normen zu halten. Grundlage hierfür sind u.a. die umweltfachlichen Planungsunterlagen und Absprachen mit der zuständigen Behörde.
Gewässerschutz Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind zur Vermeidung von Eingriffen in das Schutz- gut Wasser folgende Hinweise zu beachten: Unbedingte Vermeidung von Schadstoffeinträgen (Öl, Treibstoffe, Beton etc.) in Oberflächengewässer und Grundwasser, keine Baustoffe verwenden, die wassergefährdende Stoffe enthalten, Maschinen und Baustofflager regelmäßig warten, Baustellenabwässer reinigen und gebündelt abführen, Reinigung und gebündelte Abführung der Baustellenabwässer, Ausführung der Gewässerquerungen möglichst rechtwinklig und geradlinig Sollten Ölkabel aufgefunden werden, sine diese separat auf Planen zu lagern, dass auslaufende Öle nicht in den Boden versickern können und fachgerecht zu entsor- gen.
Lärmschutz Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind“ (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigun- gen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 4 Wo- chen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.
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0.1.14 Schutzmaßnahmen
Im Bereich der Baustelle und dem Baubereich angrenzenden Bäume, Pflanzen, Vegetations- flächen und dergleichen sind zu schützen. Die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze und Normen sind zu beachten.
Denkmalschutz Von den Bauarbeiten sind keine Denkmäler betroffen. Generell gilt: Werden während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen ent- deckt, ist die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Mitarbeiter oder Beauftragten der Unteren Denkmal- schutzbehörde in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich hierfür sind die Entde- cker, der Leiter der Arbeiten, der Grundeigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP): Für das Vorhaben wird ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt. Dieser dient der Erfassung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der Festlegung erforderlicher Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich von Eingriffen. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan werden die für die Bauausführung und den Betrieb der Anlage relevanten Schutz-, Vermeidungs- und Verhütungsmaßnahmen zum Natur- und Artenschutz verbindlich festgelegt. Sämtliche im LBP definierten Maßnahmen sind bei der Pla- nung und Ausführung der Baumaßnahme zu berücksichtigen und umzusetzen, um Beeinträch- tigungen von geschützten Arten, Lebensräumen sowie Natur und Landschaft auf das erforder- liche Mindestmaß zu beschränken. Zauneidechsen: Im Untersuchungsgebiet wurden bereits (vor Beendigung der Kartierung) Individuen der Zau- neidechse nachgewiesen. Da es sich hierbei um eine besonders geschützte Art handelt, sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen geeignete artenschutzrechtliche Maßnahmen vorzu- sehen und umzusetzen. Diese werden im LBP erläutert.
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0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Siehe 0.1.3
0.1.18 Kampfmittel
Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen hat die DB InfraGO AG den Umbaubereich- BDDF - BAG auf einen möglichen Kampfmittelverdacht vom zuständigen Kampfmittelräum- dienst des Landes Brandenburg untersuchen lassen. Nach Feststellung des zuständigen Kampfmittelräumdienstes hat sich ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht besteht. Weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen oder Arbeiten sind hiernach nicht vorge- sehen. Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen lässt die DB InfraGO AG den Umbaubereich im Bahnhof Genshagener Heide auf einen möglichen Kampfmittelverdacht bei einer fachlich dafür qualifizierten Stelle untersuchen.
0.1.19 Baustellenverordnung
Für die Baustelle ist ein Koordinator (Gestellung durch AG) nach der Verordnung über Sicher- heit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) bestellt.
0.1.20 Auflagen Dritter
keine besonderen Anmerkungen
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Bleibt frei
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Siehe 0.2.1
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0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Wesentliche Arbeitsabschnitte: Siehe Punkt A „Projektübersicht“ Bautermine: Die Ausschreibung umfasst zwei Baubereiche mit mehreren baubetrieblichen Zuständen.
| Umbauabschnitt/Sperrzustand | von | bis | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bereich BDDF - BAG | ||||||||||||||
| Umbauabschnitt 1 (GE BDDF – BAG W, BAG W Gl.1) Sperrbereich: Sig 80A BDDF –Sig 5851 BAG O | 15.05.2027 | 21:00 | 11.06.2027 | 21:00 | ||||||||||
| Totalsperrung Bf Diedersdorf – Glasower Damm West Sperrbereich: Sig 80A BDDF –Sig 5851 BAGO Sig 80 AA BDDF – Sig 5861 BAGO | 11.06.2027 | 21:00 | 13.06.2027 | 21:00 | ||||||||||
| Umbauabschnitt 2 (GE BAG W Gl.2, GE BAG W – BDDF) Sperrbereich: Sig 80 AA BDDF – Sig 5861 BAG O | 13.06.2027 | 21:00 | 08.07.2027 | 21:00 | ||||||||||
| Bereich BGH | ||||||||||||||
| Sperrzustand 1 Sig 78P1 BGH – Sig 79B BGHO | 27.05.2027 | 13:00 | 13.06.2027 | 21:00 | ||||||||||
| Sperrzustand 2 Sig 78P1 BGH – Sig 78B BGH | 04.06.2027 | 21:00 | 07.06.2027 | 05:00 | ||||||||||
| Sperrzustand 3 Sig 78N2 BGH – Sig 79A BGHO | 11.06.2027 | 21:00 | 13.06.2027 | 21:00 |
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Qualitätsstopfgang:
| Bereich BDDF - BAG | vom | jeweils von | bis | jeweils bis | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Umbauabschnitt 1 (GE BDDF – BAG W, BAG W Gl.1) Sperrbereich: Sig 80A BDDF –Sig 5851 BAGO Sig 80 AA BDDF – Sig 5861 BAGO | 18.10. 2027 | 22:35 | 21.10. 2027 | 04:30 | ||||||||
| Umbauabschnitt 2 (GE BAG W Gl.2, GE BAG W – BDDF) Sperrbereich: Sig 80A BDDF –Sig 5851 BAGO Sig 80 AA BDDF – Sig 5861 BAGO | 21.11. 2026 | 22:35 | 24.11. 2026 | 04:30 | ||||||||
| Bereich BGH | ||||||||||||
| Sperrbereich: Sig 78B BGH – Sig 79F BGHO | 25.10. 2027 | 21:00 | 28.10. 2027 | 04:00 |
Das Neuschienenschleifen ist in den Hauptsperrpausen durchzuführen.
Abhängigkeit von Leistungen anderer Zeiten für Fachdiensttätigkeiten: Beim Bauablauf sind folgende Zeiten für zeitparallele Begleitarbeiten des AG bzw. notwen- dige Fachdiensttätigkeiten des AG oder Dritter, insbesondere LST und E-Dienst, frei zu halten, wie folgt:
| Fachdienst | von | bis | Bereich BDDF - BAG | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LST / E+M | 15.05.2027 | 21:00 | 16.05.2027 | 12:00 | Einrichtung Bauzustand Umbauabschnitt 1 | ||||
| 11.06.2027 | 21:00 | 12.06.2027 | 00:00 | Einrichtung TSP Bf Dieders- dorf – Glasower Damm West | |||||
| 13.06.2027 | 21:00 | 14.06.2027 | 08:00 | Einrichtung Bauzustand Umbauabschnitt 2 | |||||
| 13.06.2027 | 06:00 | 13.06.2027 | 13:00 | Herstellung Ausgangszu- stand ab W13 BAGW | |||||
| 13.06.2027 | 13:00 | 13.06.2027 | 21:00 | Herstellung Ausgangszu- stand von W16 bis W12 BAGW | |||||
| 08.07.2027 | 06:00 | 08.07.2027 | 21:00 | Herstellung Ausgangszu- stand Umbauabschnitt 2 |
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| Fachdienst | von | bis | Bereich BGH | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LST / E+M | 27.05.2027 | 21:00 | 28.05.2027 | 06:00 | Einrichtung Sperrzustand 1 | |||||
| 04.06.2027 | 21:00 | 05.06.2027 | 00:00 | Einrichtung Sperrzustand 2 | ||||||
| 11.06.2027 | 21:00 | 12.06.2027 | 00:00 | Einrichtung Sperrzustand 3 | ||||||
| 07.06.2027 | 00:00 | 07.06.2027 | 05:00 | Herstellung Ausgangszu- stand Sperrzustand 2 | ||||||
| 13.06.2027 | 12:00 | 13.06.2027 | 21:00 | Herstellung Ausgangszu- stand Sperrzustand 1 und 3 |
Für zeitparallele Fachdiensttätigkeiten des AG stehen die vorgenannten Zeiten dem AN nicht für die Ausführung von Leistungen zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit reduziert sich gemäß der in der Tabelle genannten Zeiten entsprechend. In den oben genannten Zeiten zum Herstellen des Ausgangszustandes ist Achsfreiheit zu gewährleisten. Gleichzeitig hat der BauAN seine Bauarbeiten so zu planen, dass keine zusätzlichen/ge- änderten Einsätze der Fachdienste des AG, als die oben genannten, notwendig werden.
Arbeitsunterbrechungen: Die Ausführung der Bauarbeiten ist ausschließlich zu folgenden Zeiten gestattet: werk- tags von 06:00-22:00 Uhr Lediglich die Schweißarbeiten sind von diesen Einschränkungen ausgenommen
0.2.2 Erschwernisse
Siehe 0.1.3 Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.4 Sicherungsmaßnahmen (gem. DIN 18325 0.2.7)
0.2.4.1 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb
und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AG
Die Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb wird durch den AG (BzS) festgelegt. Während der Vor- und Nacharbeiten erfolgt die Sicherung zum Nachbargleis gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb durch Sicherungspersonal mit mobiler ATWS. Während der Umbauarbeiten erfolgt die Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb durch den Aufbau von ATWS am Nachbargleis. Das ausführende Unternehmen muss die Arbeiten mindestens 20 Arbeitstage (Mo-Fr ohne Feiertage) vor Baubeginn der zuständigen BzS anzeigen, so dass diese die erforderlichen
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Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen und/oder durchführen kann.
0.2.4.2 Sicherung der Baustelle gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb
und bauaffine Dienstleistungen – Durchführung durch AN
Bleibt frei.
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
bleibt frei
0.2.6 Besondere Anforderungen an Baustelleneinrichtungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Keine besonderen Anmerkungen
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs und Gütenachweise
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Er-
satzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestand- teilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutz- verordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten: Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV. Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken. Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendun- gen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.
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Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der boden- physikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben. Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten minerali- schen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand. Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern. Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines ak- kreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkredi- tiertes Labor abzufordern. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks. Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen. Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.2.10.4. Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus. Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforder- lich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufberei- teter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG- F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o. g. Materialien vom AN im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.14 Umgang mit aufarbeitungsfähigen Stoffen
Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
- Entsorgung durch den Auftraggeber (DB InfraGO AG, OE Baulogistik) siehe 0.2.15.1
- Entsorgung durch den Auftragnehmer – siehe 0.2.15.2
Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 27.07.2026 Seite: 17 von 41
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Bauvorhaben: F-21 Container Vergabe-Nr.: 27-1-1008800 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3
In nachfolgender Tabelle ist beschrieben, wer für die Entsorgung welchen Materials verant- wortlich ist und in welchem Kapitel dieser Baubeschreibung die geltenden Regelungen be- schrieben werden:
| Material | Entsorgung der Stoffe | Regelung im Punkt der Baubeschreibung | ||
|---|---|---|---|---|
| durch | ||||
| Schrott (Schienen, Stahl- schwellen, Kleineisen) undTK- /LST-Reststoffe | Auftraggeber | 0.2.15.1 | ||
| Altschwellen (Holz / Beton) | Auftraggeber | 0.2.15.1 | ||
| Altschotter inkl. BRM-Material | Auftraggeber | 0.2.15.1 | ||
| Bodenaushub | Auftraggeber | 0.2.15.1 | ||
| ZW in BigBag | Auftragnehmer | 0.2.15.2 | ||
| Beton und Steinzeug (Kabelka- nal, Kilometersteine, Umran- dungen, Fundamente, Beton- pfeiler, Ausplattung usw.) | Auftragnehmer | 0.2.15.2 | ||
| Rückstände aus dem Spülen von Tiefenentwässerungen | Auftragnehmer | 0.2.15.2 | ||
| Material aus dem Rückschnitt von Vegetation, Wurzelwerk., Stubben | Auftragnehmer | 0.2.15.2 |
Für Abfälle, die der AN im Rahmen seiner Leistung erzeugt, gilt jedoch immer Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“, im Nachfolgenden nur noch „Anlage 2.13“ genannt. Für folgende sonstige Abfälle gelten gleichermaßen die Regelungen der Anlage 2.13: Asphalt, Zwischenlagen (ZW), Kabelkanäle, Betonabbruch, BÜ-Beläge, metallischer Schrott
0.2.15.1 Entsorgung durch den Auftraggeber / Zuführungskonzept
Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag.
0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept
Abholung durch den AG Übersicht der Materialien und der Abholorte und Transport ab Abholung:
| Abholter- | Material | Verwendung | Abholung per | Ort | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| min | ||||||||
| Noch offen | Altschwellen | Entsorgung | Bahnwagen | Tarifpunkt | ||||
| Noch offen | Schienen (trennen auf 6 m durch AN) | Verschrot- tung | Bahnwagen | Tarifpunkt | ||||
| Noch offen | Kleineisen | Verschrot- tung | Bahnwagen | Tarifpunkt | ||||
| Noch offen | BRM | Entsorgung | Bahnwagen | Tarifpunkt |
Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 27.07.2026 Seite: 18 von 41
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Beförderungserlaubnis/Transportgenehmigung Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.15.1.2 Handhabung von Bodenaushub und Bauabfällen
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Bei Nutzung von Anlagen (z.B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwor- tung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten.
Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Ab- fälle (BE-Fläche):
Nicht gefährlicher Abfall
- Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungs- anlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich.
Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 27.07.2026 Seite: 19 von 41
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Bauvorhaben: F-21 Container Vergabe-Nr.: 27-1-1008800 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3
Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechni- scher Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt „gefährlicher Abfall“ beschrieben behandelt werden.
- Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. GS 2/RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE- Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Um- gang mit dem Abfällen wie in Punkt „nicht gefährlicher Abfall – Erster Absatz“ beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE Fläche liegt.
Gefährlicher Abfall
- Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Lie- gezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbil- dung zur Untergrundabdichtung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung ei- nes mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes Wenn auf der Ladestelle eine Asphaltdecke in Straßenbauweise vorhanden ist, kann auf die Folienverwendung (Abdeckung Boden und Abdeckung Haufwerk) verzichtet werden.
0.2.15.1.3 Deklarationsanalytik
Die Deklarationsanalytik wird durch den AG durchgeführt. Das Ergebnis der Deklarationsanalytik liegt noch nicht vor. Es ist jedoch von einer Belastung größer/gleich Z 1.2, GS-2, BM-F2, RC-2 auszugehen.
Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 27.07.2026 Seite: 20 von 41
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0.2.15.2 Entsorgung durch den Auftragnehmer / Zuführung
0.2.15.2.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen sepa- rierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Ab- fälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden. Der AN hat in seiner Ausführungsplanung (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen. Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphy- sikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären. Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und die Projektleitung, die BÜW und die umweltfachliche Bauüberwachung (UBÜW) des Auftraggebers zu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen. Der Abfall- verantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle ge- mäß LAGA PN 98 verfügen. Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarations- analysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gut- achtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauf- tragnehmer einzusetzen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Be- wertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Ab- fallmakler und Transportunternehmen. Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entsorgungskonzept AN, nament- lich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
Entsorgungskonzept AN Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen. Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfallde- klaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.2.5 Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.
Gültig ab 01.04.2026 (Revision 07.0) Stand: 27.07.2026 Seite: 21 von 41
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Bauvorhaben: F-21 Container Vergabe-Nr.: 27-1-1008800 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3
Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wieder- einbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB InfraGO AG, Region Ost, Projekte T.016085682, T.016085683, T.016089624
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: der Auftragnehmer (AN)
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verant- wortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt. Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechts- konform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsor- gen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsor- gung. Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittel- bar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu über- geben. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstim- mungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstim- mungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG. Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung er- zeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlä- gigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.2.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen
für Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstel- lungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereit- stellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersu- chungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher. Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten oder an- derweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der
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Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öf- fentlich - rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen. Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfah- ren nach BBodSchV durchzuführen. Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behan- delt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Im- missionsschutzbehörde zu beantragen. In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderli- ches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmi- gungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot ein- zurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stof- fen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustel- len-/ BETRA-Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebs- anweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.2.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverord-
nung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzu- halten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Ab- fälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefähr- lichen Bauabfälle: AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden. Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zu- gelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauab- fälle) zuzuführen.
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Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu- mutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Auf- bereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenah- meprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Ab- weichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜ zu be- stätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.2.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mi-
neralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungs- verzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatz- baustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV-Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft fol- gende Abfallarten:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Materialklasse gemäß EBV |
|---|---|---|
| Boden ≤ 10% mineralische Fremd- bestandteile | 17 05 04 | BM-0, BM-0* BG-0, BG-0* |
| Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | RC-1, RC-2, RC-3 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Flie- sen und Keramik mit Ausnahme der- jenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrecht- liche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestal- tung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufberei- tungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen. Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsor- gungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können.
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Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersu- chungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistun- gen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I- III aus.
0.2.15.2.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub. Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und che- mische Analysen sind zu berücksichtigen. Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Ma- terialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschlie- ßend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
0.2.15.2.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Siehe 0.2.15.1.1 Entsorgungs- und Zuführungskonzept Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Ei- sen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum. Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hier- für sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger. Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsan- weisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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0.2.15.2.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung für Oberbau
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwer- ken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständig- keit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Bei Nutzung von Anlagen (z.B. Lager-/Umschlaganlagen) liegt es in der eigenen Verantwor- tung des AN, die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anlage einzuhalten.
Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefähr- dungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Abdeckung der Haufwerke auf Bereitstellungsflächen am Ort der Entstehung der Ab- fälle (BE-Fläche):
Nicht gefährlicher Abfall
-
Bei allen nicht gefährlichen Abfällen, bei denen ein zeitnaher Abtransport zur Entsorgungs- anlage (zeitnahe = unverzüglich, maximale Liegezeit auf der BE-Fläche 4 Wochen) geplant ist, ist keine Haufwerksabdichtung mittels reißfester HDPE-Folie erforderlich. Auf die Haufwerksabdeckung darf nur verzichtet werden, wenn ein gültiger Umwelttechni- scher Bericht (UTB) vorliegt. Liegt kein UTB vor, muss der Abfall ab dem ersten Liegetag auf der BE-Fläche wie in Punkt 2 beschrieben behandelt werden.
-
Alle nicht gefährlichen Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher, die länger als 4 Wochen auf der BE-Fläche bereitgestellt werden, sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfal- lende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten. Dies gilt auch, wenn der Umgang mit dem Abfällen wie in Punkt 1.1. beschrieben geplant ist und es zu Verzögerungen beim Abtransport kommt, so dass der Abfall länger als 4 Wochen auf der BE Fläche liegt.
Gefährlicher Abfall
- Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen, unabhängig von der Lie- gezeit auf der BE-Fläche, ist immer eine Oberflächenabdichtung aus mind. 0,5 mm starker reißfester HDPE-Folie und zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbil- dung zur Untergrundabdichtung vorzusehen. Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung ei- nes mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
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Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben: Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Stre- cke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.2.9 Deklarationsanalytik
Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien ein- schließlich Altschotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Ma- terialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortlichen des AN zu erfolgen. Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
0.2.15.2.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Ab-
fällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnach- weise). Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnach- weisverfahren (eANV) zu gewährleisten.
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Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nach- weisverfahrens im eANV mitzuwirken. Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfah- rens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestäti- gen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungs- weges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu be- ginnen.
0.2.15.2.10.1 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-
Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstat- tungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Bau- stelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren: Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektroni- schen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigne- ten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu ge- währleisten: Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signatur- karten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Be- förderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.
Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanage- ment Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
0.2.15.2.10.2 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises. Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten: Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN)
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Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch-Ge- nehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren. Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und über- mittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeer- klärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren). Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umwelt- schutz zulässig.
Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdo- kumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung). Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mus- tertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleit- scheinen und signiert diese. Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallüber- nahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren. Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“. Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beför- derer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.
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0.2.15.2.10.3 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).
Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmi- gung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Be- förderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform
und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftrag- ten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen, einzuscannen und dem VE als Anhang beizufügen. Die Annahmeerklärung ist vom AN auszu- füllen und mit folgendem Zusatz zu signieren: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: AN, siehe Original-AE im Anhang.
Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vor- abkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufü- gen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle
Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorheri- gen Zustimmung des AG. Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransport- dokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbe- lege und signiert diese.
Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektroni- schen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rückspra- che mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Ent- sorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den
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Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren. Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiege- scheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen. Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papier- ausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quit- tieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Hauf- werksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
0.2.15.2.10.4 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzstoffver-
ordnung
Allgemeines
Soweit der AG die Freigabe zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) erteilt hat und der bauausführende Auftragnehmer (BauAN) bauvertraglich mit der Erstellung der obliga- torischen Einbaudokumentation sowie gegebenenfalls mit der Erstellung der nach der Ersatz- baustoffverordnung (EBV) erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den Einbau von mi- neralischen Ersatzbaustoffen beauftragt ist, ist der BauAN verpflichtet, sämtliche für den Einbau von mEB in technische Bauwerke der DB sowie für den Ein- bau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke Dritter erforderlichen elektro- nischen Dokumente - insbesondere Lieferscheine und, soweit erforderlich, weitere auf- tragsbezogene Dokumente – im System ZEDAL-EBV elektronisch anzulegen, zu ver- vollständigen und fortzuführen; je nach Erfordernis die in der EBV vorgeschriebenen elektronischen Vor- und Ab- schlussanzeigen fristgerecht gegenüber den zuständigen Behörden zu übermitteln; sicherzustellen, dass alle Dokumente vollständig, richtig und mit der vom AG vorgege- benen Aktenbezeichnung im System ZEDAL-EBV geführt werden.
Beistellung von aufgearbeiteten Gleisschotter durch den Auftraggeber (AG) Wird vom Auftraggeber aufgearbeiteter Gleisschotter zum Einbau beigestellt, so ist der Auf- traggeber verpflichtet, die ZEDAL-Akte einschließlich des zugehörigen Deckblatts (für aufbe- reiteten Gleisschotter) anzulegen. Liefert der Auftragnehmer (BauAN) darüber hinaus weitere mineralische Ersatzbaustoffe (mEB) für den Einbau in das technische Bauwerk (z. B. Gleis), hat der BauAN für diese zu- sätzlichen mEB sämtliche hierfür erforderlichen Deckblätter innerhalb der vom AG angelegten ZEDAL-Akte zu erstellen.
Keine Beistellung von aufgearbeiteten Gleisschotter durch den AG Erfolgt keine Beistellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG und liefert der BauAN für den Einbau ins technische Bauwerk mineralische Ersatzbaustoffe, obliegt es dem
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BauAN, die vollständige ZEDAL-Akte einschließlich sämtlicher erforderlicher Deckblätter an- zulegen und zu führen.
Für jede angelieferte Charge eines mineralischen Ersatzbaustoffes (mEB), die in eine techni- sche Bauweise eines Bauwerks eingebaut wird, ist durch den Auftragnehmer (BauAN) ein separater elektronischer Lieferschein im System ZEDAL-EBV zu erstellen. Als zusammenfas- sendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der BauAN ein entsprechen- des elektronisches Deckblatt im System ZEDAL-EBV zu erstellen bzw. vollständig zu befüllen. Sofern für den Einbau des jeweiligen mEB eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige nach EBV erforderlich ist, ersetzen diese das Deckblatt. Beim Einbau von güteüberwachten mEB sind die Angaben der Hydrologischen Voruntersu- chung dem entsprechenden Baugrundgutauchten zu entnehmen. Unabhängig hiervon obliegen dem BauAN weitere Melde-, Anzeige- und Übergabepflichten gegenüber Behörden, dem Auftraggeber (AG) oder sonstigen Dritten. Die Einhaltung dieser Pflichten bleibt alleinige Verantwortung des BauAN.
Ablauf der erforderlichen Dokumentation
Voraussetzungen für die Dokumentation Die Einbaudokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen wird bei der DBInfraGO aus- schließlich im System ZEDAL-EBV geführt und dauerhaft archiviert. Zur Abwicklung der elektronischen Dokumentation von mineralischen Ersatzbaustoffen (mEB) ist ein Zugang zum System ZEDAL-EBV für den dokumentationsverantwortlichen des BauAN erforderlich. Des Weiteren ist ein Kartenlesegerät incl. Treibersoftware mit Zulas- sung der Bundesnetzagentur zur qualifizierten elektronischen Signatur bereitzustellen und funktionsfähig vorzuhalten. Die dem BauAN zugeordnete ZEDAL-ID sowie die vollständigen Adress- und Stammdaten sind dem Auftraggeber vom BauAN in geeigneter Form zu überge- ben, damit diese im System ZEDAL-EBV hinterlegt und für die Projektabwicklung genutzt wer- den können.
Anlegen der ZEDAL-Akte Nach erfolgter Freigabe des Auftraggebers (AG) zum Einbau von mineralischen Ersatzbau- stoffen (mEB) legt der AG bzw. der bauausführende Auftragnehmer (BauAN) eine elektroni- sche Akte im System ZEDAL-EBV an und gibt diese sämtlichen an der Dokumentation Betei- ligten (AN, Lieferanten, Bauüberwachung) zur Bearbeitung frei. Auch bei Erstellung der Zeda- lakten durch den BauAN, liegt der Aktenbesitz beim AG. Dies ist durch den BauAN sicherzu- stellen.
Die ZEDAL-Kontakte des AG lauten: ZEDAL-Teilnehmer-ID: II@18 Adressdaten: DBInfraGO / Adam-Riese-Str. 11-13 / 60327 Frankfurt/Main Der Projektleiter ist als Kontaktperson im System zu hinterlegen.
Erstellung der Deckblätter / Voranzeigen Bei Bereitstellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG, werden alle hierfür erfor- derlichen Deckblätter für Gleisschotter durch die OE-Baulogistik im System ZEDAL-EBV an- gelegt und freigegeben. Liefert oder stellt der BauAN darüber hinaus mEB für den Einbau
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bereit, hat der BauAN für diese mEB sämtliche erforderlichen Deckblätter bzw. Voranzeigen in der Akte des AG zu erstellen. Erfolgt keine Beistellung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG und liefert der BauAN mEB für den Einbau, ist der BauAN verpflichtet, die ZEDAL-Akte einschließlich aller erforderlichen Deckblätter bzw. Voranzeigen vollständig selbst anzulegen.
Erstellung der Lieferscheine Aus jedem Deckblatt bzw. jeder Voranzeige ist durch den BauAN ein Muster-Lieferschein zu erzeugen, auf dessen Grundlage die erforderliche Anzahl elektronischer Lieferscheine zu ge- nerieren ist. Diese Reihenfolge ist zwingend einzuhalten. Im Dokumentenkopf des Muster-Lieferscheins sowie sämtlicher daraus abgeleiteten Liefer- scheine ist die vom AG vorgegebene Aktenbezeichnung unverändert zu übernehmen.
Für jeden angelieferten mEB mit identischer Materialklasse und identischem Einbauort ist je- weils ein elektronischer Lieferschein anzulegen. Alle Lieferscheine eines mEB sind dem je- weils zugehörigen elektronischen Deckblatt bzw. der zugehörigen Voranzeige zuzuordnen. Bei jedem Wechsel des mineralischen Ersatzbaustoffes, der technischen Bauweise, der Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht, des Grundwasserflurabstandes oder der Kategorie des wasserrechtlichen Schutzgebietes ist ein neues Deckblatt bzw. eine neue Voranzeige zu erstellen.
Besonderheit bei Lieferung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch den AG Bei Lieferung von aufgearbeitetem Gleisschotter durch einen Lieferanten des AG, werden dem BauAN die Lieferscheine elektronisch im System ZEDAL-EBV zur Dokumentation übergeben.
Abschluss der Einbaudokumentation Nachdem der BauAN im Deckblatt bzw. in der Voranzeige das Übergabedatum an den Grundstückseigentümer (Abschnitt 7) und die digitalen Unterschriften (Abschnitt 8) gesetzt hat, gilt die Einbaudokumentation als abgeschlossen. Der BauAN hat diese anschlie- ßend zur Prüfung an die Bauüberwachung des AG zu übergeben. Nach Abschluss der Prüfung und gegebenenfalls erforderlicher Nachbesserungen durch den BauAN ist dem AG mitzuteilen, dass die vollständige Dokumentation im System ZEDAL-EBV vorliegt und abgeschlossen wurde.
Archivierung und Rechteverwaltung Werden ZEDAL-Akten für den Einbau und die Dokumentation von mEB durch den BauAN angelegt, sind diese nach Abschluss der Maßnahme bzw. der Einbaudokumentation dem AG im System ZEDAL-EBV zur rechtskonformen Archivierung zu übergeben. Nach Übergabe löscht der AG sämtliche Zugriffsrechte des BauAN auf die betreffende ZE- DAL-Akte.
Fälle, in denen eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige zu erstellen ist Anstelle eines Deckblatts ist durch den BauAN eine elektronische Vor- und Abschlussanzeige gemäß Anlage 8 EBV im System ZEDAL-EBV zu erstellen, wenn:
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-
Bodenmaterial mindestens der Klasse BM-F0*, Baggergut mindestens BG-F0* oder aufbereitete RC-Baustoffe mindestens RC-1 oder jeweils höherer Klassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten der Zone III oder höher eingebaut werden sollen, oder
-
Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge von ≥ 250 m³ eingebaut werden sollen.
In diesen Fällen hat der BauAN: den Einbau mindestens vier Wochen vor Beginn durch Übermittlung der elektroni- schen Voranzeige (Mail bzw. PDF-Export aus ZEDAL) an die zuständige Bodenschutz- behörde anzuzeigen und
spätestens zwei Wochen nach Einbauende die Abschlussanzeige einschließlich sämtlicher Lieferscheine auf gleichem Wege zu übermitteln.
Das weitere Prozedere erfolgt wie oben unter Abschluss der Dokumentation beschrieben.
0.2.15.2.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachwei- ses aus ZEDAL wie beschrieben Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unter- lagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hinge- wiesen.
0.2.15.2.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstel- lungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungser- laubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbe- triebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungs- zeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Ent- sorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.
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Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungs- zeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kenn- zeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen. Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 Materialbeistellung durch Auftraggeber
Die nachstehenden Ausführungen gelten ergänzend zur Anlage 2.13 „Regelungen zu auftrag- geberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“
Materialbeistellung für nachfolgende Stoffe
| Liefertermin/ | Material | Transportmittel | Ort | Verwendung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bereitstellung | ||||||
| Festlegung im Rahmen der T12-Be- sprechung | Neuschienen, bis l=120m | Bahnwagen | Tarifpunkt | GE | ||
| Betonschwellen | Bahnwagen | Tarifpunkt | GE | |||
| Grundschotter | Bahnwagen | Tarifpunkt | GE | |||
| Nachschotter | FC-Wagen | Tarifpunkt | GE |
Ausnahme: Soweit Materialien und Stoffe betroffen sind, welche für den Bauzustand der Baumaßnahme erforderlich sind (z.B. Montageschienen, Laschen, Zwingen, Bolzen etc.), sind diese abwei- chend von Ziffer 16.4 „Besondere Vertragsbedingungen“ und Anlage 2.13 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“ durch den AN zu stellen und zu unterhalten.
Gleiches gilt für evtl. anzubringende Notstromverbinder (siehe Merkblatt für Triebstromrück- führung). Diese hat der AN zu stellen und auf Weisung des AG anzubringen und bis zum endgültigen Verschweißen zu unterhalten.
Tarifpunkte
Übergabe-/Tarifbahnhöfe: Seddin Süd Wustermark (RLCW)
Ab diesen Tarifpunkten hat der AN sämtliche logistische Leistung zur Ver- und Entsorgung der Baustelle zu übernehmen.
Das Zusammenstellen/Rangieren der Arbeitszüge am Tarifpunkt und der Transport der Stoffe zur Baustelle eine Woche vor Baubeginn wird nicht gesondert vergütet, sondern ist in die Ein- heitspreise einzurechnen.
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0.2.17 Materialliefer- und Abfuhrplan
Liefertermine (Tag und Stunde am Tarifpunkt), Lieferorte (bei Lkw-Lieferung) und Mengen der vom AG bereitzustellenden Stoffe sowie die Bereitstellungstermine, -orte und Massen der Ent- sorgung sind durch den AN spätestens 10 Wochen vor Projektrealisierung dem AG verbindlich schriftlich mitzuteilen.
Dies gilt unbeschadet der in den Ausschreibungsunterlagen genannten verbindlichen Liefer- termine. Diese sind in jedem Fall zwingend zu beachten und einzuhalten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
Mehrmengen, die vom AN veranlasst und über die Mengen des Leistungsverzeichnisses hin- ausgehen, jedoch nicht verbraucht werden, werden dem AN in Rechnung gestellt (Lieferkos- ten, Fracht, Entsorgung).
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
bleibt frei
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanage- ments in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unter- nehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vor- leistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer be- nötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bau- seitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Ab- hängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als er- forderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störun- gen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprä- chen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die un- verzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, ein- schließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störun- gen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschul- deten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten. Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination, sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulie- ren und werden nicht gesondert vergütet.
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0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 Betriebliche Angaben (gem. DIN 18325 0.2.3 und 18325 0.2.5)
Betriebliche Regelung Umbaugleis: Baugleisregelung
Sperrabschnitte und Sperrzeiten: Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben beschrieben. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Durch betriebliche Erfordernisse des AG können Zugverspätungen auftreten. Betriebsbe- dingte Änderungen der Sperrpausen und Arbeitszugfahrten (z. B. durch Verspätungen, Be- darfszüge) sind möglich. Wartezeiten pro AZ-Fahrt bis jeweils 30 Minuten, die abweichend vom Bauablaufplan und Betriebsablaufplan aufgrund betrieblicher Unregelmäßigkeiten entste- hen, werden nicht besonders vergütet. Schutz-La / Nachlauf-La: Die angemeldeten Langsamfahrstellen wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben, beschrie- ben, sind zu beachten. Betriebliche Besonderheiten: Siehe Sperrkonzept.
0.2.24 Oberleitung (gem. DIN 18325 0.2.6)
Abschaltung Oberleitung: Die angemeldeten Abschaltzeiten wie in der Anlage 3.15 Betriebliche Angaben, beschrieben, sind zu beachten. Für die Bauvorhaben sind keine Baufeldfreimachungen durch Verschwenken oder Rückbau der Oberleitung und Bahnenergieleitungen vorgesehen. Aufgrund der Forderungen der DGUV Vorschrift 3/4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, sowie der Rahmenrichtlinie 132.0123A01 „Arbeiten an oder in der Nähe von aktiven Teilen der Oberleitungsanlage“, ist die Oberleitung über den Baubereichen während der Oberbauarbeiten grundsätzlich auszu- schalten und sichtbar bahnzuerden. Arbeiten unter eingeschalteter Oberleitung sind ausgeschlossen!
0.2.25 Ausführung Bettungsarbeiten (gem. DIN 18325 0.2.16)
siehe LV
0.2.26 Ausführung Rand- und Rangierwegarbeiten
siehe LV
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Bauvorhaben: F-21 Container Vergabe-Nr.: 27-1-1008800 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3
0.2.27 Ausführung Planumsverbesserung
bleibt frei
0.2.28 Ausführung Entwässerungseinrichtung
bleibt frei
0.2.29 Arbeiten im Tunnel (gem. DIN 18325 0.1.6)
bleibt frei
0.2.30 Arbeiten an Signalanlagen
bleibt frei
0.2.31 Arbeiten Rückstromführung, Bahnerdung, Potenzialausgleich
Aufgrund der Forderungen der GUVV A3 „Elektrische Anlagen u. Betriebsmittel“ sowie des Managementhandbuches 132.0123A01 „Sicherheit bei Arbeiten an u. in der Nähe von Ober- leitungsanlagen“ soll die Oberleitung über den Baubereichen auch während der Oberbauar- beiten ausgeschalten und bahngeerdet werden. Die Schaltantragsteller sollen durch die Bau- überwachung, die Bahnerdungsberechtigten durch den Auftragnehmer Fahrbahn gestellt wer- den. Die Quervermaschung vor und hinter den Baubereichen soll durch den Auftragnehmer Oberleitung kontrolliert und ggfs. hergestellt werden. Die B-Maßkontrolle und ggf. Regulierung durch den AN Oberleitung erfolgt vor der IBN.
0.2.32 Gleis-/Bauvermessung und Lichtraummessung
0.2.32.1 Absteckung
Mit der Übergabe der Unterlagen gemäß Ril 883.3200 sind die Verpflichtungen des AG im Sinne § 3 (2) VOB/B erfüllt.“
Der AN erhält die Daten in folgender Form: Festpunkte und Trassendaten im DB-Format oder alternativ Daten im ASC II – Format Plandaten in einem digitalen Format (z. B. TIF, DGN, DWG, PDF) oder alternativ als Pa- pierkopie
Die Übergabe der Daten durch den AG erfolgt rechtzeitig vor Baubeginn und wird vom AN und dem AG schriftlich quittiert. Hierzu ist der Vordruck 883.3200V01 „Geodätische Absteckung; Niederschrift zur Übergabe“ zu verwenden.
Ergänzend dazu, ist der AN verpflichtet, die Detailabsteckung zur Bauausführung gem. Ril 883 zu erstellen. Diese muss so erfolgen, dass der Anschluss an die vorhandenen Gleise und Weichen lage- und höhenmäßig gewährleistet ist. Der Bauüberwachung sind alle Sicherungspunkte nachweislich anzuzeigen. Der AN teilt dem AG das ausführende Ingenieurbüro mit.
0.2.32.2 Abnahmevermessung
Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die geodätischen Abnahmevermessungen nach Richt- linie 883 durchzuführen. Die Abnahmevermessung schließt auch die Prüfung der Lichtraumfreiheit nach den Vorgaben der Ril 883.3400 mit ein.
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Bauvorhaben: F-21 Container Vergabe-Nr.: 27-1-1008800 Baubeschreibung/Vorbemerkung für Oberbauerneuerungen (DB InfraGO AG) Anlage 3
Der AN teilt vor Beginn der geodätischen Vermessungen dem AG das mit der Ausführung der geodätischen Vermessungen beauftragte Ingenieurbüro mit. Es ist jeweils zu beachten, dass die durchgeführte Vermessungsleistungen gemäß Ril 883 unabhängig voneinander ausge- führt werden.
0.2.32.3 Lichtraummessung (und Engstellendokumentation)
Allgemein: Die Engstellendokumentation ist die Grundlage für die Überprüfung außergewöhnlicher Trans- porte (Lü-Sendungen). Sie spiegelt die aktuelle Lage des Gleises im Bezug zu ortsfesten An- lagen zum Zeitpunkt der Messung wider. Durch Gleis- und Weichenerneuerungen wird die Gleislage verändert, wodurch das Engstellenverzeichnis seine Gültigkeit verliert. Daher ist nach Abschluss der Baumaßnahme das Engstellenverzeichnis zu aktualisieren. Die Grund- lage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885.
Das Engstellenverzeichnis wird bei folgender Abteilung vorgehalten: DB InfraGO AG V.IW-O-I 3 Datenmanagement Region Ost Eine Übersicht mit präqualifizierten Ingenieurbüros ist bei obiger Abteilung verfügbar.
Leistungen des AN: Die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten ist nach Richtlinie 883.7400 durchzuführen. Bestellung von Lichtraumdaten sind ausschließlich über das IPID-Portal einzureichen. Zugang zum IPID-Portal hat der AN sicherzustellen. Die Datenbankstruktur bei Datenmanagement entsprechenden Ergebnisse der Lichtraumbestandsdokumentation sind vom AN mit einer un- terschriebenen Prüfungs- und Eignungsbestätigung über das IPID-Portal an das Datenma- nagement zu übergeben.
0.2.33 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, ge- meinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, wer- den auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Techni- sche Spezifikationen in Bezug genommen.
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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
keine besonderen Anmerkungen
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
keine besonderen Anmerkungen
0.4.2 Besondere Leistungen
siehe Leistungsverzeichnis
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
keine besonderen Anmerkungen, siehe auch BVB Pkt. 16.2 „Planunterlagen“
0.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation
keine besonderen Anmerkungen
0.5.3 Bauzeitenplan (Konkretisierung zu BVB 16.2)
Bauablaufplan des Bieters/Betriebsablaufplan: Mit Angebotsabgabe ist als Terminplanung der Bauablaufplan des Bieters (entspricht dem „Bauzeitenplan“ in den BVBs) in Form einer Zeit-Wege-Darstellung gemäß Ril 823, z. B. nach dem System der Sperrpausenoptimierung (SOG-Plan) einzureichen.
Bei der Planung der internen Baulogistik bzw. der beim AN ggf. zusätzlich beauftragten schie- nengebundene Transporte sind die Streckenöffnungs- und Pausenzeiten der betroffenen Be- triebsstellen / Streckenabschnitte zu beachten. Diese sind im Infrastrukturregister der DB In- fraGO AG (Internetauftritt der DB InfraGO AG: http://www.dbinfrago.com/web/schienen- netz/netzzugang-und-regulierung/infrastrukturregister und https://www.dbin- frago.com/web/schienennetz/betrieb/allgemeine-betriebsinformationen/dienstru- hen_und_ausschaltzeiten-11861474) veröffentlicht.
Der Bauablaufplan ist mit aktualisiertem Stand zu den Besprechungen ( T12/T22) in je- weils 10-facher Ausfertigung vorzulegen. Des Weiteren ist der abschließend geneh- migte Bauablaufplan ebenfalls in 10-facher Ausfertigung 2 Wochen vor Baubeginn als Datei und in Papierform gemäß Verteilerliste des AG zu verteilen.
In den jeweiligen Einheitspreisen der Bauleistungen sind weiterhin folgende Leistungen ent- halten: Darstellung des Soll-Ist-Vergleiches im Bauablaufplan während der Bauausführung und Aufzeigen des kritischen Weges Erstellung und Dokumentation aller für die Abnahme gemäß Ril 824 erforderlichen Unter- lagen und Erhebungen.
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Betriebsablaufplan Zum Zeitpunkt der T12-Besprechung (lt. Ril. 823.0150 Baudurchführungsbesprechung) muss der auf den vertraglich vereinbarten Bauzeitenplan abgestimmte, genehmigungsfähige Be- triebsablaufplan vorliegen.
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