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Anlage 2 zu BVB – VwVBU Auszug Leistungsblätter
In Anbetracht unserer besonderen Verantwortung als öffentlicher Auftraggeber sowie des aus unserer wertegetriebenen Unternehmensstrategie resultierenden Anspruchs, legen wir einen besonderen Wert auf nachhaltige und faire Beschaffung. Als Grundlage dient die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU), deren Neufassung Ende 2021 beschlossen wurde.
Die nachfolgenden Anforderungen aus der VwVBU sind als Mindeststandard zwingend zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Produkte, hier: Bestandteil der Leistung des AN sind:
- Vergabe der Verwertung von Abfällen
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für die verschiedenen Verfahren der Abfallentsorgung verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:
5.1 Verwertung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen CPV 900 Zur Stärkung der stofflichen Verwertung ist die unmittelbare Verbrennung dieser Gemische unzulässig.
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Diese gemischten Abfälle sind Vorbehandlungsanlagen zuzuführen, die mindestens 20 Pro-zent stofflich verwertbare Sortierfraktionen sowie im Weiteren hochwertige, schadstoffarme und heizwertreiche Ersatzbrennstoffe erzeugen.
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Die Ersatzbrennstoffe sind mit einem Energienutzungsgrad von mindestens 60% energetisch zu verwerten. Der Energienutzungsgrad ist durch eine Energiebilanz zu dokumentieren. Bei einer Mitverbrennung in Kraft- oder Zementwerken ist der Nachweis des Verbleibs ausreichend.
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Die stoffliche und energetische Verwertung der Abfallarten ist in einem Stoffflussdiagramm (Art, Menge und Verbleib) im Angebot zu dokumentieren.
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Der Auftragnehmer hat als Nachweis für die Einhaltung der Punkte 1 – 3 jährlich bis zum 1.4. eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über Art, Menge und Verbleib der Abfallarten (einschließlich der Adresse der Verwertungsanlagen) sowie über Menge und Art der erzeugten Energie (Strom und / oder Wärme) vorzulegen.
5.2 Verwertung von Straßenkehricht CPV 900
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Der anfallende Straßenkehricht ist einer effizienten Aufbereitung mit Schadstoff- und Orga- nikseparierung zuzuführen.
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Die schadlose Verwertung des mineralischen Anteils ist gemäß § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-Mitteilung „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln –“ (Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20) oder nach §§ 14 bis 17 der Deponieverordnung zu gewährleisten.
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Die separierte organikhaltige Fraktion aus dem Straßenkehricht ist ggf. nach weiterer Aufbereitung mit einem Energienutzungsgrad von mindestens 60% zu verwerten. Der Energienutzungsgrad ist durch eine Energiebilanz zu dokumentieren. Bei einer Mitverbrennung in Kraft- oder Zementwerken ist der Nachweis des Verbleibs ausreichend.
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Die stoffliche und energetische Verwertung der Abfallarten ist in einem Stoffflussdiagramm (Art, Menge und Verbleib) im Angebot zu dokumentieren.
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Der Auftragnehmer hat als Nachweis für die Einhaltung der Punkte 1 –4 jährlich bis zum 1.4. eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über Art,
Menge und Verbleib der Abfallarten (einschließlich der Adresse der Verwertungsanlagen) vorzulegen.
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5.3 Verwertung von Holzabfällen CPV 034
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Altholz ist über energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Gesamtnutzungsgrad der im Brennstoff enthaltenen Energie von mindestens 60% oder über energieeffiziente Kraftwerke mit einem Nettostromwirkungsgrad von mindestens 35% zu verwerten.
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Die energetische Verwertung ist in einem Stoffflussdiagramm (Art, Menge und Verbleib) im Angebot zu dokumentieren.
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Der Auftragnehmer hat als Nachweis für die Einhaltung der Punkte 1 – 2 jährlich bis zum 1.4. eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über Art, Menge und Verbleib der Abfallarten (einschließlich der Adresse der Verwertungsanlagen) sowie über Menge und Art der der erzeugten Energie (Strom und / oder Wärme) vorzulegen.
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- Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten CPV 090
Zu den Schmierstoffen und Hydraulikflüssigkeiten gehören Produkte für folgende Anwendungsgebiete:
• Schmierstoffe für Bereiche, in denen bestimmungsgemäß Schmiermittelverluste auftreten (Verlustschmierung), z. B. Weichen- und Schienenschmierstoffe und Schmierstoffe für offene Lager, Führungen oder zur Abdichtung (inkl. Stevenrohrfette),
• Betontrennmittel zum Einsatz bei Schalungsarbeiten,
• Trennmittel zum Einsatz bei Asphaltarbeiten,
• Hydraulikflüssigkeiten (Druckflüssigkeiten) insbesondere in umweltsensiblen Hydraulikanlagen sowie Traktorgetriebeöle,
• Kettenschmierstoffe für Motorsägen,
• Schmierfette.
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten verbindliche Umwelt- schutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:
- Der Schmierstoff erfüllt die in Kapitel 3 enthaltenen Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel, DE-UZ 178, Ausgabe Juli 2014.
Der Bieter gibt in seinem Angebot an, mit welchem der nachfolgend aufgeführten Nachweise die Erfüllung der Anforderung spätestens mit der Leistungserfüllung belegt wird: − Umweltzeichen Blauer Engel (DE-UZ 178) oder gleichwertiges Gütezeichen
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- Beschaffung und Verwendung von Bodenbelagsklebstoffen und anderen Verlege- werkstoffen CPV 390
Zu den Bodenbelagsklebstoffen und anderen Verlegewerkstoffen gehören lösemittelfreie Klebstoffe wie z. B.:
• Dispersionsklebstoffe,
• Pulverklebstoffe,
• Fixierungen.
Ebenso dazu gehören
• lösemittelfreie Vorstriche und Grundierungen
• zementäre Spachtelmassen und Spachtelmassen auf der Basis von Calciumsulfat, die zur Verwendung als Verlegewerkstoffe im Innenbereich bestimmt sind,
• Bodenbelagsklebstoffe auf Basis silanmodifizierter Polymere (SMP-Klebstoffe),
• Klebebänder/-folien für die vollflächige Verklebung von Bodenbelägen,
• Fliesenklebstoffe - Dispersionsklebstoffe D
• zementäre Fliesenkleber,
• mineralische Fugenmörtel
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) – werden im Folgenden für Bodenbelagsklebstoffe und anderen Verlegewerkstoffe verbind-liche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:
Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe erfüllen die in Kapitel 3 enthaltenen Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel, DE-UZ 113, Ausgabe Juni 2011. Der Bieter gibt in seinem Angebot an, mit welchem der nachfolgend aufgeführten Nachweise die Erfüllung der Anforderung spätestens mit der Leistungserfüllung belegt wird:
− Umweltzeichen Blauer Engel (DE-UZ 113) oder gleichwertiges Gütezeichen
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- Beschaffung und Verwendung von Geräten und weiteren Produkten für die Grün- flächenpflege / Gartenbau / Forsten
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für die Geräte und Produkte, die bei der Grünflächenpflege / Gartenbau eingesetzt werden, verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:
19.1 Allgemeine Anforderungen für Geräte
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Sämtliche Gartengeräte haben keine halogenhaltigen Polymere und Zusätze von halogen-haltigen Flammschutzmitteln in den Kunststoffen der Gehäuse und Gehäuseteile.
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Es dürfen in den Kunststoffen der Gehäuse und Gehäuseteile und der Griffe keine Stoffe zugesetzt sein, die nach der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als:
o krebserzeugend (Carc. Cat. 1, Carc. Cat. 2, Carc. Cat. 3)
o erbgutverändernd (Mut. Cat.1, Mut. Cat.2, Mut. Cat.3)
o fortpflanzungsgefährdend (Repr. Cat. 1, Repr. Cat. 2, Repr. Cat. 3)
- Es sind nur Füllsysteme für den Kraftstofftank zugelassen, die sicherstellen, dass die Be-tankung des Motors und die Versorgung mit weiteren Betriebsstoffen ohne Leckverluste er-folgt.
19.2 Materialanforderungen an Komposthäcksler und Motorkettensägen CPV 160
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Einfache Demontierbarkeit der Geräte und Baugruppen.
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Leicht lösbare mechanische Verbindungen.
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Kunststoffgehäuse müssen aus einheitlichem Homopolymer oder Copolymer bestehen.
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Kunststoffzusätze dürfen keine cadmium- oder bleihaltigen Zusätze enthalten.
19.3 Lärmgrenzwerte für Gartengeräte CPV 160
- Vertikutierer
• Bei Vertikutierern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 98 dB (A) nicht überschreiten.
• Bei Vertikutierern mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 94 dB (A) nicht überschreiten.
- Heckenscheren
• Bei Heckenscheren mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 104 dB (A) nicht überschreiten.
• Bei Heckenscheren mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 96 dB (A) nicht überschreiten.
- Rasentrimmer / Rasenkantenschneider / Grastrimmer
• Bei Rasentrimmern / Rasenkantenschneidern mit Verbrennungsmotor darf der garan-tierte Schallleistungspegel 105 dB (A) + 6 P (P: Leistung in KW) nicht überschreiten.
• Bei Rasentrimmern / Rasenkantenschneidern mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 94 dB (A) nicht überschreiten.
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- Rasenmäher
• Bei Rasenmähern mit Verbrennungsmotor darf der Schallleistungspegel bei folgen-den Schnittbreiten nicht überschritten werden:
o bei Schnittbreite L ≤ 50 cm 96 dB (A)
o bei Schnittbreite 50 cm < L ≤ 70 cm 98 dB (A)
o bei Schnittbreite 70 cm < L ≤ 120 cm 100 dB (A)
o bei Schnittbreite L > 120 cm 105 dB (A)
• Bei Rasenmähern mit Elektromotor/Batteriebetrieb darf der garantierte Schallleis-tungspegel 90 dB (A) nicht überschreiten.
- Freischneider / Motorsensen • Bei Freischneidern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 105 dB (A)
- 6 P (P: Leistung in KW) nicht überschreiten.
- Hochentaster
• Bei Hochentastern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungspegel 110 dB (A)
- 2 P (P: Leistung in KW) nicht überschreiten. • Bei Hochentastern mit Elektromotor/Batteriebetrieb darf der garantierte Schall-leistungspegel 104 dB (A) nicht überschreiten.
- Komposthäcksler
• Bei Komposthäckslern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungs-pegel 96 dB (A) nicht überschreiten. • Bei Komposthäckslern mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 94 dB (A) nicht überschreiten.
- Motorkettensägen
• Bei Motorkettensägen mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schallleistungs-pegel 108 dB (A) + 2 P (P: Leistung in KW) nicht überschreiten. • Bei Motorkettensägen mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungspegel 104 dB (A) nicht überschreiten.
- Laubbläser / Laubsammler
• Bei Laubbläsern / Laubsammlern mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schall- leistungspegel 100 dB (A) nicht überschreiten. • Bei Laubbläsern / Laubsammlern mit Elektromotor darf der garantierte Schallleis-tungspegel 100 dB (A) nicht überschreiten.
- Motorhacken / Bodenfräsen
• Bei Motorhacken / Bodenfräsen mit Verbrennungsmotor darf der garantierte Schall- leistungspegel 96 dB (A) nicht überschreiten. • Bei Motorhacken / Bodenfräsen mit Elektromotor darf der garantierte Schallleistungs-pegel 96 dB (A) nicht überschreiten.
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19.4 Kettenschmierstoffe für Motorsägen CPV 090
- Der Schmierstoff erfüllt die in Kapitel 3 enthaltenen Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel, DE-UZ 178, Ausgabe Juli 2014.
Der Bieter gibt in seinem Angebot an, mit welchem der nachfolgend aufgeführten Nachwei-se die Erfüllung der Anforderung spätestens mit der Leistungserfüllung belegt wird: − Umweltzeichen Blauer Engel (DE-UZ 178) oder gleichwertiges Gütezeichen
19.6 Mutter- /Oberboden und Blumenerde / Kultursubstrate CPV 160
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Die Produkte enthalten keine torfhaltigen Bestandteile und sind als „torffrei“ gekennzeichnet.
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Sofern Kompost in den Produkten enthalten ist, sind diese nach RAL gütegesichert
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- Baumsubstrat CPV 440 Nur in Wasserschutzgebieten kann von dieser Vorgabe abgewichen werden. Unabhängig davon können die Auftraggeber über die unten genannten Anforderungen hinaus anspruchsvollere Anforderungen (z.B. Wasserspeicherkapazität von 40 Prozent) festlegen.
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für Baumsubstrate verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:
28.1 Lieferung und Einbau
- Die Lieferung und der Einbau von Baumsubstrat sind nach den FLL- Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 und 2 (Pflanzgrubenbauweise 1 – offene nicht überbaute Pflanz-grube) zu erfolgen, davon abweichend sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Pflanzliche Anforderungen
− Ausschließlicher Einsatz von Kompost mit Rottegrad 5, sofern Bedarf zur Erhöhung der Organischen Substanz besteht
− Ausschließlicher Einsatz von industriellen Nebenprodukten (Rostasche) oder RC-Baustoffen (Ziegelsplitt).
Umweltverträglichkeitsanforderungen
− TR LAGA 20 (Bauschutt): ≤ Z 1.1 für Feststoffe und Eluat; Tabelle II. 1.4-5 „Zuordnungswerte Feststoffe für Recyclingbaustoffe / nicht aufbereiteter Bauschutt“ sowie Ta-belle II. 1.4-6 „Zuordnungswerte Eluat für Recyclingbaustoffe / nicht aufbereiteter Bau-schutt“
− Durch die Vorlage eines von einem anerkannten Prüflabor (akkreditiert durch eine europäische Akkreditierungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 765/20081) sowohl für die Probenahme als auch für die chemische Analytik) erstellten Prüfzeugnis der chemisch-analytischen Untersuchung ist vom Bieter die Umweltverträglichkeit dazulegen.
- Durch den Bieter ist nachvollziehbar und anschaulich in Form eines Beleges darzulegen, dass das Substrat für den vorgegebenen Zweck allen Ausschreibungsvorgaben (unter Punkt 1 genannten Anforderungskriterien) entspricht. Der Beleg hat eine Beurteilung der Prüfergebnisse durch verständlich nachvollziehbare Gegenüberstellung der Untersuchungsergebnisse und allen unter Punkt 1 genannten Anforderungskennwerten zu enthalten. In diesem Beleg ist zudem die stoffliche Zusammensetzung des Substrates anzugeben. Das Probenahmeprotokoll des anerkannten Prüflabors (akkreditiert durch eine europäische Akkreditierungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) und das Prüfzeugnis der chemisch-analytischen Untersuchung des anerkannten Prüflabors (akkreditiert durch eine europäische Akkreditierungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) beizulegen. Die Untersuchungen zur FLL und zu den abweichenden Anforderungen sowie die Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit gemäß LAGA dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.
Die Eignungsprüfung ist zwei Wochen vor dem Einbau dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen.
1 Zulässige Akkreditierungsstellen sind bei der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) gelistet: Directory of EA Members and MLA signatories - European Accreditation (european-accreditation.org)
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28.2 Kontrollprüfungen
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für Kontrollprüfungen verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:
- Es sind stichprobenartige Untersuchungen beim Einbau des Substrates (Stichprobenumfang von 5 Prozent der zu pflanzenden Bäume pro Los) durch ein anerkanntes Prüflabor (Akkreditierte Prüfstellen nach der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) sowohl für die Probenahme als auch für die chemisch-analytische Untersuchung) durchzuführen. Hier-durch soll ermittelt werden, ob die geforderten Eigenschaften der angelieferten Substrate folgenden Anforderungen entspricht:
Allgemeine Anforderungen:
− FLL- Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2 (Pflanzgrubenbauweise 1 – offene nicht überbaute Pflanzgrube) gemäß Tabelle 4
Zusätzlich pflanzliche Anforderungen:
− Ausschließlicher Einsatz von Kompost mit Rottegrad 5, sofern Bedarf zur Erhöhung der Organischen Substanz besteht
− Substrat verticiliumfrei gemäß FLL
− Einsatz nur von Zusätzen aus industriellen Nebenprodukten (Rostasche) und RC-Baustoffen (Ziegelsplitt).
Zusätzlich Umweltverträglichkeitsanforderungen:
− TR LAGA 20 (Bauschutt): ≤ Z 1.1 für Feststoffe und Eluat; Tabelle II. 1.4-5 „Zuord-nungswerte Feststoffe für Recyclingbaustoffe / nicht aufbereiteter Bauschutt“ sowie Ta-belle II. 1.4-6 „Zuordnungswerte Eluat für Recyclingbaustoffe / nicht aufbereiteter Bau-schutt“
- Die Untersuchungsergebnisse sind nachvollziehbar und anschaulich in einem Prüfbericht darzulegen.
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- Beschaffung und Verwendung von Baumaschinen CPV 430
30.1 Beschaffung von Baumaschinen
Zu den mobilen Maschinen und Geräten sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Dieselmotor gehören z.B. Baumaschinen inkl. Kompressoren im Hoch- und Tiefbau sowie im Garten- und Landschaftsbau, aber z.B. auch Fahrzeuge der Straßenreinigung oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
Untersuchungen zeigen, dass Maschinen durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter auf den Partikelstandard für Neumaschinen gebracht werden können.
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) werden im Folgenden für die Beschaffung von Baumaschinen verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:
Baumaschinen mit Dieselmotor müssen mindestens folgende Emissionsstandards der Richtlinie 97/68/EG einhalten:
• bei einer Motorleistung ≥ 19 bis unter 37 kW: Stufe III A
• bei einer Motorleistung ≥ 37 kW bis unter 56 kW: Stufe III B
• bei einer Motorleistung ≥ 56 kW: Stufe IV
Außerdem müssen die Baumaschinen mit einem Partikelfilter ausgestattet sein, der nach einer der folgenden Richtlinien in der jeweils neuesten Fassung zertifiziert ist oder für den dokumentiert wird, dass ein Partikelanzahlgrenzwert von 1x10 /kWh eingehalten wird: 12
• REC49-Richtlinie No. 132 Klasse 2, Reduktionsstufe 012
• Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
• Gütesiegel des Schweizer VERT-Vereins3, oder Konformitätsbescheinigung gemäß der Schweizer Luftreinhalteverordnung
• Qualitätssiegel des FAD 4(Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für Diesel-motoren)
Baumaschinen, die mit Fremdzündungsmotoren von oder unter 19 kW betrieben werden, müssen die folgenden Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG einhalten:
• handgehaltene Geräte: Stufe II der Klasse SH
• nicht handgehaltene Geräte: Stufe I der Klasse SN
2 UN/ECE-Richtlinie No. 132 über Retrofit Emission Control devices (REC) https://unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29regs/2015/R132r1e.pdf
3 Filterliste unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/fachinformationen/partikelfilterliste.html oder http://www.vert-dpf.eu 4 Information unter: https://fad-diesel.de/fad-qualitaetssiegel/
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Für die dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte während der Lebensdauer der Geräte ist sicher- zustellen, dass hierfür ab Werk vorgenommene Einstellungen für die Gemischbildung der Motoren nicht verstellt werden können, z.B. durch Anbringen einer Verplombung.
30.2 Verwendung von Baumaschinen bei der Vergabe von Bauleistungen
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) – werden im Folgenden für den Einsatz von Baumaschinen bei der Erbringung von Bauleistungen verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung aufgeführt:
Die eingesetzten mit Dieselmotoren betriebenen Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) sollen die folgenden Mindestanforderungen an die Emission erfüllen:
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Baumaschinen mit einer Motorleistung von 37 kW bis 560 kW: mindestens Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem erfolgt.
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Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 kW bis unter 37 kW: Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem erfolgt.
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Baumaschinen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Straßenverkehr mit Typge-nehmigung des Motors nach den Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge: Abgasstufe Euro IV (nach 98/69/EG I; B oder 1999/96/EG; B1) oder höher; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem der Partikelminderungsstufe PMK 2 nach Anlage XXVII StVZO erfolgt.
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Baumaschinen ab einer Motorleistung von 19 kW, deren Motoren mit konstanter Drehzahl (oder mehreren definierten Drehzahlniveaus) betrieben werden, sind mit einem geeigneten Partikelminderungssystem ausgestattet.
Das verwendete, nachgerüstete Partikelminderungssystem muss nach einem der folgenden oder nach gleichwertigen Verfahren geprüft sein. Der Bieter verpflichtet sich, spätestens mit der Leistungserfüllung die Einhaltung dieser Anforderung zu belegen.
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Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
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REC5-Richtlinie No. 132 Klasse 1 oder 2, Reduktionsstufe 01
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Qualitätssiegel des FAD6(Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für Diesel-motoren)
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Gütesiegel des VERT-Vereins7
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Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz 8
5 UN/ECE-Richtlinie No. 132 Addendum 131, Revision 1 über “Uniform provisions concerning the approval of Retrofit Emission Control devices (REC) for heavy duty vehicles, agricultural and for[1]estry tractors and non-road mobile machinery equipped with compression ignition engines https://unece.org/fileadmin/DAM/trans/main/wp29/wp29regs/2015/R132r1e.pdf 6 Information unter dem Link https://fad-diesel.de/fad-qualitaetssiegel/ 7 Filterliste unter dem Link http://www.vert-dpf.eu 8 Filterliste unter dem Link http://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/luft/fachinformationen/partikelfilterliste.html
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Die Ausführungsbedingungen sind bei der Ausschreibung der Bauleistung zu beachten und gelten für die folgenden Maschinenkategorien:
Maschinenkategorien
• Radlader, Baggerlader, Raupenlader, Kompaktlader, Teleskoplader, sonstige Lader oder darauf beruhende Maschinen • Kompressoren und Generatoren • Mörtelförderer und Verputzgeräte, Betonmischer und Be-tonpumpen • Pumpen zum Wassermanagement • unabhängig von der Maschinenkategorie: selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenzulassung nach Richtlinie 88/77/EWG
• Mobilbagger, Standbagger, Hydraulikbagger, Seilbagger, Schreitbagger, Minibagger, Kompaktbagger, Teleskop-bagger, sonstige Bagger oder darauf beruhende Maschinen • Dumper/Muldenkipper, Planierraupen • Verdichtungsmaschinen
Die Maschinenkategorien Rammen, Grader, Straßenfertiger, Gussasphaltkocher und Mischanlagen für Schwarzdecken sowie sonstige nicht in der Tabelle aufgeführte Maschinenkategorien werden aufgrund der geringen Beiträge zur Gesamtemission von Dieselruß aus Baumaschinen von der Einhaltung der Umweltstandards befreit.
Die eingesetzten Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte) mit Fremdzündungsmotor bis 19 kW Motorleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen und im Rahmen von Bau- und Dienstleistungen eingesetzt werden, sollen folgende Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG erfüllen:
- handgehaltene Geräte: Stufe II der Klasse SH
- nicht handgehaltene Geräte: Stufe I oder Stufe II der Klasse SN
Der Bieter verpflichtet sich in seinem Angebot, spätestens mit Beginn der Leistungserfüllung mit einem der der nachfolgend aufgeführten oder gleichwertigen Nachweisen die Erfüllung der Anforderung zu belegen:
- Betriebsanleitung
- Kennzeichnung an dem Gerät