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Anlage 10.4 - zus.techn.Vertragsbedingungen Gleisbau.pdf

Erneuerung von Gleis 2 der U-Bahn-Linie U2 zwischen Zoologischer Garten und Deutsche Oper

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 02:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

Anstalt des öffentlichen Rechts

Holzmarktstraße 15 - 17

10179 Berlin

Zusätzliche

TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN

für die

Ausführung von Gleisbau- und

Oberbauschweißarbeiten

in der Berliner U-Bahn

(Stand: 18.06.2024)

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorbemerkungen ........................................................................................................... 4

  2. Allgemeine Hinweise für die Leistungsbeschreibung ..................................................... 4

2.1 Gültigkeitsbereich .................................................................................................... 4

2.1.1 Oberbauarten ................................................................................................... 4

2.1.2 Regeloberbau................................................................................................... 5

2.1.3 Gültige Anlagen ................................................................................................ 5

2.1.4 Weichenarbeiten .............................................................................................. 6

2.2 Umweltschutz .......................................................................................................... 6

2.3 Vorschriften ............................................................................................................. 6

2.4 Arbeitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen ............................................................. 6

2.5 Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. Sperrung der Gleise ......................................... 9

2.6 Stromschienenarbeiten ........................................................................................... 9

2.7 Gleisstromkreis (Signalstrom) ................................................................................10

2.8 Beleuchtung der Baustelle ......................................................................................10

2.9 Zur Verfügung stehende elektrische Anschlüsse ....................................................10

2.10 Arbeitszüge ............................................................................................................10

2.11 Lichtraumprofile ......................................................................................................11

2.12 Lagerung von Materialien und Arbeitsgeräten ........................................................11

  1. Baustoffe und Bauteile ..................................................................................................12

  2. Ausführung ...................................................................................................................13

  3. Behandlung von Oberbaustoffen ..................................................................................16

  4. Einsatz von Baumaschinen ...........................................................................................16

  5. Einsatz Zweiwegetechnik ..............................................................................................17

  6. Vermessungsunterlagen ...............................................................................................17

  7. Sonstiges ......................................................................................................................17

  8. Nebenleistungen ........................................................................................................18

  9. Aufmaß und Abrechnung ...........................................................................................20

  10. Abnahme und Gewährleistung ...................................................................................21

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

  1. Ausführung von Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn .............................23

13.1 Geltungsbereich und Umfang .................................................................................23

13.2 Anforderungen an die ausführende Firma ..............................................................23

13.3 Anforderungen an Werkstoffe, Schweißstoffe und Schweißzusätze .......................23

13.4 Nebenleistungen ....................................................................................................23

13.5 Abnahme und Gewährleistung ...............................................................................24

13.6 Gegenstand der Gewährleistung ............................................................................24

13.7 Gewährleistungszeitraum .......................................................................................25

13.8 Weitere Festlegungen ............................................................................................25

13.9 Kalkulationsgrundlagen ..........................................................................................26

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

1. Vorbemerkungen

Der Auftragnehmer (AN) hat zu der von der BVG (AG) vorgeschriebenen Arbeitszeit

tätig zu werden.

Sollten aus betrieblichen Gründen Überstunden erforderlich werden, so hat der AN

diese auf Anforderung zu leisten. Die Abrechnung erfolgt gemäß im LV angegebener

Stundenlohnarbeiten für Unvorhergesehenes (einschließlich Nachweis dafür).

2. Allgemeine Hinweise für die Leistungsbeschreibung

2.1 Gültigkeitsbereich

Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Gleisbauarbeiten“ gelten für sämtliche Gleis- und Weichenbauarbeiten im Bereich der Berliner

U-Bahn.

2.1.1 Oberbauarten

Grundlage, gültige Fassung „Oberbauordner“, „Stromschienenordner“ der BVG.

Die Ordner können nach jeweiliger Auftragserteilung elektronisch zur Verfügung gestellt oder

aber eingesehen werden bei:

BI-IU25, Herr Tzschach:

BERLINER VERKEHRSBETRIEBE (BVG) ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bereich Fahrwege Fahrweg-Konstruktion U-Bahn (BI-IU25) IPLZ 16100 Holzmarktstr. 15 - 17 10179 Berlin Hr. Tzschach

Besucheradresse:

Usedomer Straße 24 – 26 13355 Berlin Zimmer: B2021

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

2.1.2 Regeloberbau

Regeloberbau im Bereich der Berliner U-Bahn ist die Oberbauanordnung KS- und W-Oberbau

mit:

  • Spannklemmen Skl

  • Schienen der Form 40E1 und 49 E1, S41 und S49 (altbrauchbar)

  • Regellänge 15 m

  • Holzschwellen der Form I

  • Schwellenteilung a = 65 cm

  • Schotter Körnung I [22,4 bis 63 mm]

Für den Einbau der Kunststoffschwellen/Kunstholzschwellen/Stahlschwellen gelten die

jeweiligen Arbeitsanweisungen, die dem AN bei Zuschlagserteilung spätestens jedoch in

der Bauanlaufbesprechung übergeben werden.

Sonderformen:

Schutzschienengleis:

Mit ein- oder beidseitig angeordneter Radlenkerschiene 33 C 1 als Schutzschiene auf

Radlenkerstühlen.

Führungsschienengleis:

Mit ein- oder beidseitig angeordneter Führungsschiene S41/ S49 altbrauchbar oder

eine Mischform aus Schutz- und Führungsschienen

Sonderbauformen wie z.B. Gleis mit Kunststoffschwellen oder Gleis in Längsbanketten werden

in den Ausschreibungsunterlagen explizit angegeben.

Alle erforderlichen Bettungsarbeiten (Schotterarbeiten) werden in entsprechenden

Leistungspositionen aufgeführt.

2.1.3 Gültige Anlagen

  • Dienstanweisung „Beladung von Arbeitszügen unter Berücksichtigung der Traktion“

(Stand 01.08.2021) (Arbeitsanweisung/Ergänzung)

  • Arbeitsanweisung - Reduzierung der Staubbelastung bei Gleisbauarbeiten in Tunneln

und Hallen ("Wässern")

  • Dienstanweisung - Einsatz von gleisfahrbaren Baumaschinen von Fremdfirmen auf

den Gleisen der Berliner U-Bahn

  • 10.5 Zulässige Lagetoleranzen für Gleis- und Weichenanlagen (jeweils in der aktuellen

Fassung)

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

  • Prüfbericht Schotter und Bettungsrückstand (entsprechend Örtlichkeit)

2.1.4 Weichenarbeiten

Die Arbeiten an Weichen und Kreuzungen werden prinzipiell nach der „Leistungslänge“

abgerechnet, unabhängig von der Lage der Weichenstöße.

Doppelte Gleisverbindungen werden wie zwei einfache Gleisverbindungen oder wie vier

Weicheneinbauten bewertet. Überschneidungen im Mittelteil derartiger Anlagen bleiben

unberücksichtigt. Gleisstücke zwischen den Weichen werden als Gleis abgerechnet.

Konstruktive Weichensonderbauformen der Berliner U-Bahn werden pauschal oder

differenziert abgerechnet. Dazu gelten die Vorgaben der Leistungspositionen der

Ausschreibungsunterlagen.

2.2 Umweltschutz

Sind für bestimmte Baudurchführungen besondere Genehmigungen durch Behörden

erforderlich (z. B. LlmSchG Bln), so werden diese durch den AG beantragt. Die Auflagen

werden dem AN bekannt gemacht und sind von diesem unverzüglich nach Kenntnisnahme zu

erfüllen.

2.3 Vorschriften

Für die Durchführung von Baumaßnahmen gelten folgende Vorschriften in der jeweils

aktuellen Fassung:

  • die Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen BOStrab

  • die Oberbauvorschrift für Regelspurbahnen der DB, Ril 824

  • die Dienstanweisung Unfallverhütung (DUV)

  • Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft (DG UV/BGV)

  • Verdingungsordnung VOB/B, VOB/C DIN 18325 (Gleisbauarbeiten)

  • die Oberbau-Richtlinien und Oberbau-Zusatzrichtlinien des Verbandes Deutscher

Verkehrsunternehmungen (VDV)

2.4 Arbeitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen

Für das Verhalten im Bereich der Gleisanlagen der U-Bahn gelten grundsätzlich die UVV und

die vom AG herausgegebene Dienstanweisung Unfallverhütung (DUV), die dem AN auf

Anforderung kostenlos ausgehändigt wird. Wegen der großen Gefahren, die der Bahnbetrieb

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

mit sich bringt, ist der AN verpflichtet, sein Personal entsprechend gesetzlicher Vorgaben

nachweisbar zu belehren/zu unterweisen. Erfolgte Unterweisungen sind zu dokumentieren

und vorzulegen. Bei Arbeiten an Betriebsgleisen hat der AN für seine Beschäftigten rechtzeitig

bei dem zuständigen Gleisbaubezirk die Gestellung eines Sicherheitspostens zu beantragen.

Die Kosten für den Sicherheitsposten trägt der AG. Hiervon ausgenommen ist die Gestellung

von Ausführungs-, Sicherungs- und Aufsichtspersonal der BVG infolge einer

Mängelbeseitigung bzw. Bauzeitüberschreitung, die schuldhaft vom AN zu verantworten sind.

Der AN ist verpflichtet, nur qualifiziertes und nachweislich befähigtes Personal

(Industriemeister, Gleisbaufacharbeiter, Gleiswerker) zu stellen.

Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG oder Dritten durch Verschulden seines Personals

entstehen.

Arbeiten bei deren Ausführung Gase, Stäube, Rauche, usw. entstehen (z. B. Brennschneiden,

Schweißen, Schotterarbeiten usw.), die eine Beeinträchtigung des Baustellenpersonals sowie

der Fahrgäste der BVG darstellen können, sind auf Weisung des AG entsprechende

technische Schutzvorrichtungen durch den AN beizustellen (z. B: Absauganlagen, Wässern

usw.). Eventuell anfallende Kosten sind in das LV einzurechnen und werden nicht gesondert

vergütet.

Während des Bauablaufs gewährleistet der Auftraggeber die Absicherung der Baustelle gegen

Gefahren aus dem Baugleis bzw. der benachbarten Gleise. Das dafür erforderliche

Sicherungspersonal wird von der BVG gestellt.

Dies entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von der Pflicht, sein Personal nach den

gültigen Unfallverhütungsvorschriften vor Baubeginn zu unterweisen und die Nachweise dem

AG (örtliche Bauleitung der BVG) zu übergeben. Diese Festlegung gilt auch bei

Personalwechsel.

Insbesondere ist die BGV A 1 Erstes Kapitel, Allgemeine Vorschriften §§1, 2 und 5 zu

beachten.

Weiterhin sind die Anweisungen der BetrSichV, Abschnitt 2 §§ 10 und 11 einzuhalten. Der AN

hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern oder deren Verantwortlichen jederzeit

problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall,

dass der AN Nachunternehmer einsetzt. Der Einsatz von Nachunternehmer ist bereits mit

Abgabe des Angebotes entsprechend georderter Nachweise/Formblätter bekannt zu geben.

Im Zusammenhang mit den durchzuführenden Arbeiten sind Brandlasten so weit wie möglich

auszuschließen, zu reduzieren und bei entstandenen Bränden entsprechende Sicherungen

vorzunehmen. Der Bauleiter des AN wird verpflichtet seine Mitarbeiter entsprechend den

Gefährdungsanalysen auf Baustellen im Tunnelbereich nachweislich zu unterweisen.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

Die Bestimmungen zu den Festlegungen zur Reduzierung von Brandlasten bei Bauarbeiten in

Tunnelbereichen sind angepasst worden (absolutes Rauchverbot). Dies bedeutet, dass

  • alle Brenn- und Schneidarbeiten in Bahnhofsbereichen nur in der nächtlichen

Betriebspause ausgeführt werden dürfen (ausgenommen Arbeiten in Vollsperrung).

  • das Rauchen, einschließlich der Benutzung von elektrischen Zigaretten im gesamten

Unternehmen der BVG - außerhalb der dafür ausgewiesenen Orte - nicht gestattet ist.

  • mit Beauftragung der genannten Leistung gemeinsam mit dem Gleisbaubezirk die

Gefährdungsbeurteilung entsprechend Festlegungen der BVG zu präzisieren ist.

  • die bauausführende Firma für die Unterweisung und Einhaltung der getroffenen

Festlegungen eigenverantwortlich ist.

Arbeiten unter entsprechenden Schutzmaßnahmen

Ausbau der verunreinigten Bettungsstoffe / Schotter/ Böden:

Vom beauftragten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator durch die BVG werden die

erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt, den Weisungen des SiGeKo's ist durch AN

Gleisbau Folge zu leisten.

Unmittelbar nach Zuschlagserteilung und rechtzeitig vor Baubeginn ist vom AN Gleisbau ein

Koordinator nach DGUV Regel 101-004 (bisher: BGR 128) zu bestellen sowie eine

Gefährdungsbeurteilung zur Prüfung durch den SiGeKo vorzulegen.

In der Gefährdungsbeurteilung müssen folgende Vorschriften bzw. gesetzliche Richtlinien

enthalten sein, die zu beachten sind:

  • TRGS 524 - Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem von der BVG beauftragten

SiGeKo

  • Besonderheiten beim Gleisbau

  • TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • DGUV Regel 101-004 (bisher: BGR 128) - Stoffe / BG-Bau

  • Verordnung zum Schutz von Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

  • Aufstellen eines Arbeits- und Sicherheitsplanes für die Beschäftigten

  • sofern Qualifikationsnachweise erforderlich werden, sind die entsprechenden

Nachweise der fachkundigen Person nach TRGS bei der Arbeit im kontaminierten

Bereich vorzulegen (s. TRGS 524 Anlage 2A)

Es sind alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und einzuhalten, um Gefährdungen zu

vermeiden/auszuschließen.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

Auflagen, die durch die Baustellenverordnung gemäß §19 des Arbeitsschutzgesetzes vom

07.08.1996 an den Auftragnehmer gestellt werden, sind von diesem einzuhalten. Alle damit

verbundenen Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet.

Der "belastete auszubauende Schotter" (Bettungsrückstand) ist feucht und möglichst staubfrei

zu halten, auf Lore zu laden, zu transportieren und in vom AG auf dem Gelände des

Gleisbaubezirkes bereitgestellten verschließbaren Containern befeuchtet umzuladen.

Nach Beendigung der Arbeiten ist die verschmutzte Folie ebenfalls durch den AN zu

entsorgen.

Sofern nach der Festlegung des SiGeKo's Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu Grunde

gelegt werden, gelten die Bestimmungen der DGUV Regel 101-004 (bisher: BGR 128). Dies

gilt insbesondere für die Aufgaben des ausführenden AN (Gefährdungsbeurteilung,

Schutzmaßnahmen, Tragen von Schutzkleidung, PSA: Overalls Cat III Typ 5/6, Nitril

Kautschuk Handschuhe mit Bündchen CAT II, Gummistiefel S5, Haube zwangsbelüftet Typ

THA2P3).

2.5 Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. Sperrung der Gleise

Die Sperrung der Gleise außerhalb der benannten Baubereiche erfolgt nur in Ausnahmen. In

der Regel wird zum Schutz der Arbeitnehmer deshalb die Geschwindigkeit, mit der der

Baustellenbereich befahren werden kann, auf 15 km/h bzw. 25 km/h herabgesetzt. Zum

Schutz der Arbeitskräfte wird im Nachbargleis die Geschwindigkeit während der Arbeitszeit im

Bedarfsfall auf 25 km/h begrenzt. Die Einrichtung der Langsamfahrstrecken erfolgt durch den

zuständigen Gleisbaubezirk.

2.6 Stromschienenarbeiten

Grundlage, gültige Fassung „Stromschienenordner“ der BVG. Einsicht analog Oberbauordner

Punkt. 2.1 dieses Dokumentes. In besonderen Fällen für den Einbau von Aluminium-

Stromschienen wird ein Stromschienenband erstellt und den Vertragsunterlagen beigefügt.

Die in den Leistungspositionen der Stromschienenarbeiten benannten Arbeiten beziehen sich

auf die Herstellung der Stromschienenanlage im funktionsfähigen Endzustand.

Gehören die erforderlichen Stromschienenarbeiten nicht zum bestätigten Leistungsumfang

des AN, so werden diese durch den zuständigen Gleisbaubezirk ausgeführt.

Bei Übergängen von einer Stromschienenform in eine andere (Str40 in Pr 9, Str40 Eisen in

Str40Alu) stellt die BVG Übergangsschienen (sind keine Übergangsschienen vorhanden,

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

werden provisorische Aufläufe eingebaut) dem AN zur Verfügung bzw. ist eine

Stromschienenlücke als Bauzustand herzustellen. Eine entsprechende Beschreibung ist in der

jeweiligen Leistungsposition der Ausschreibungsunterlagen enthalten.

2.7 Gleisstromkreis (Signalstrom)

Die Fahrschienen dienen auch als Leiter des Signalstroms, sie bilden den Gleisstromkreis.

Nach Arbeiten an den Schienen ist vor jeder Betriebsaufnahme der Gleisstromkreis

einwandfrei herzustellen: Sämtliche Erdungs- und Verbindungskabel sind durch die

zuständige Fachabteilung der BVG (VBI-EA) anzubringen. Die Schienenverbinder

(Schlagverbinder) sind auf Weisung des AG durch den AN fachgerecht anzubringen und bis

zur Herstellung der Schweißstöße instand zu halten.

2.8 Beleuchtung der Baustelle

Der AN hat für ausreichende Beleuchtung der Baustelle zu sorgen. Er haftet für Unfälle und

Schäden, die auf eine ungenügende Beleuchtung zurückzuführen sind. Die Stromlieferung

erfolgt auf Kosten des AG.

2.9 Zur Verfügung stehende elektrische Anschlüsse

Die Berliner U-Bahn hat Arbeitssteckdosen mit Anschlüssen für

  • einen Schukostecker 230 V Wechselstrom, 10 A

  • einen CEE Stecker 230 V Wechselstrom, 10 A

  • einen CEE Stecker 16 A Drehstrom bis 7,5 KW

  • einen CEE Stecker 32 A Drehstrom 7,5 - 15 KW

Sämtliche zum Einsatz kommenden Geräte müssen mit entsprechenden Steckern ausgerüstet

sein.

2.10 Arbeitszüge

Für den Materialtransport zwischen Gleisbaubezirk und Baustelle werden Arbeitszugfahrten

kostenfrei durchgeführt. Der Unternehmer hat diese rechtzeitig 10 Tage im Voraus beim

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

zuständigen Gleisbaubezirk zu beantragen. Die Anweisungen zur Beladung von

Arbeitsfahrzeugen (Loren) sind einzuhalten. Das Be- und Entladen der Arbeitsfahrzeuge

(Loren) erfolgt durch den AN. Ladearbeiten auf der Baustelle müssen vom AN so koordiniert

werden, dass die Rückfahrt zu seinem Aussetzungspunkt (Abstellanlage und/oder

Gleisbaubezirk) rechtzeitig ohne Behinderung des Betriebsablaufs durchgeführt wird.

Nicht BVG eigene, schienengebundene Nebenfahrzeuge (z.B. Gleisstopf- und

Richtmaschinen, Zweiwege-Bagger) bedürfen einer Prüfung und Genehmigung, bevor diese

in den Anlagen der U-Bahn eingesetzt werden dürfen. Siehe dazu Dano-Nr.: 09/03 bzw. in der

jeweils aktuellen Fassung.

2.11 Lichtraumprofile

Die Lichtraumprofilzeichnungen für das Klein- und Großprofil werden vom AG zur Verfügung

gestellt bzw. sind in den benannten Vorschriften / Oberbauordner der BVG enthalten. Der AN

hat den lichten Raum für die Betriebsdurchführung freizuhalten.

2.12 Lagerung von Materialien und Arbeitsgeräten

Der AN hat stets und besonders beim Verlassen der Arbeitsstelle und nach vollendeter

Arbeitsschicht, Werkzeuge und alle nicht verwendeten Materialien profilfrei zu lagern und

gegen Kippen und Abrutschen sowie gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Nicht im Tunnel

zu lagernde Materialien (Gase) sind prinzipiell nach jeder Schicht aus dem Tunnel zu befördern

(Brenngase dürfen nicht unter Erdgleiche gelagert werden).

Schutznischen und Luftschächte sind unbedingt freizuhalten. Es gilt hier insbesondere der §

12 der „Dienstanweisung Unfallarbeiten (DUV)“ der BVG.

Für abhanden gekommenes Eigentum des AN oder seiner Arbeitskräfte sowie dem AN vom

AG zur Verfügung gestellten Materialien haftet ausschließlich der AN.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

3. Baustoffe und Bauteile

1.) Baustoffe und -teile, die vom AG beigestellt werden, hat der AN rechtzeitig und

schriftlich in Art und Beschaffenheit schichtweise anzufordern. Sofern der AG dafür

gesonderte Beschaffungsliste fordert, sind diese rechtzeitig ausgefüllt einzureichen.

2.) Der AN hat die BVG-seitig beigestellten Gebinde vor Baubeginn auf Vollständigkeit zu

prüfen. Die Überprüfung auf Vollständigkeit bei Weichen, Weichengroßteilen und

Zubehörteilen und die Sortierung der Schwellen bei

Weicheneinzelschwellenauswechslungen muss der AN in seinen vorbereitenden

Arbeiten einplanen.

3.) Insofern der AN für die Be- und Entladung verantwortlich ist, haftet er für alle

Beschädigungen und Verluste, die durch Behandlung der Baustoffe und -teile auf der

Baustelle (auch für das auf der Baustelle aufgenommene und abgeladene Material)

entstehen, in vollem Umfang.

4.) Ob und unter welchen Umständen auf der Baustelle gewonnene Materialien

wiederverwendet werden sollen, wird in den jeweiligen Leistungspositionen der

Ausschreibungsunterlagen benannt. Sofern eine Entsorgung durch den AN in den

Ausschreibungsunterlagen beschrieben wird, ist ein möglicher Erlös aus dieser

Entsorgung in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.

5.) Im Gleisbereich ist mit verkrusteter Bettung zu rechnen. Zum Lösen erforderliche

Mehrleistungen sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

6.) Bei stehendem Wasser auf der Tunnelsohle im Baubereich sind die sich daraus

resultierenden Mehrleistungen zu berücksichtigen. Alle Arbeiten in diesem

Zusammenhang sind in die Leistungspositionen der Bettungsarbeiten mit

einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

4. Ausführung

1.) Den Anordnungen der örtlichen BVG-Aufsicht für die Ausführung der Arbeiten und des

Sicherungspostens zur Absicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb ist

unbedingt Folge zu leisten.

2.) Der AN ist verpflichtet, je Schicht mindestens einen Industriemeister oder geprüften

Polier je Baulos und je Schicht auf der Baustelle einzusetzen, der in Wort und Schrift

der deutschen Sprache mächtig sein muss.

3.) Der AN erhält vor Beginn der Arbeiten die für die Durchführung erforderlichen

Unterlagen. Unklarheiten oder Unvollständigkeiten sind vor Beginn der Arbeiten zu

klären. Hinsichtlich geänderter, zusätzlicher Leistungen gelten die Besonderen

Vertragsbedingungen der BVG sowie die Festlegungen entsprechend VOB/B der

jeweils aktuellen Fassung.

4.) Der AN hat im Zusammenhang vorbereitender Arbeiten und beigestelltes Material

rechtzeitig auf Eignung und Vollständigkeit zu prüfen. Festgestellte Mängel hat er

unverzüglich schriftlich dem AG mitzuteilen.

5.) Arbeiten und vorbereitende Arbeiten im Gleisbereich außerhalb der Betriebs- oder

Sperrpause dürfen nur unter Beachtung der DUV der BVG, insbesondere der

Paragrafen 23 bis 27, ausgeführt werden. Sie dürfen den Betrieb nicht gefährden und

nicht behindern.

6.) Die in den Ausschreibungsunterlagen benannten Ausführungszeiten sind so zu

koordinieren, dass eine oberbautechnische Inbetriebnahme gewährleistet wird.

7.) Das „Vorkoffern“ - der teilweise Ausbau der Bettung - in Betriebsgleisen ist wie folgt

durchzuführen:

Es darf während des Betriebes, solange auf einem Gleis Zugfahrten statt-

finden, die Bettung im Schwellenfach nur bis zu Schwellenunterkante bzw.

in Gleismitte zwischen den Fahrschienen gemäß folgender Skizze abgebaut werden.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

Abbildung 1: Einzuhaltender Bettungsquerschnitt bei vorzeitigem Ausbau von Schotter

Außerdem darf das „Vorkoffern“ nur auf die unmittelbar folgende - in dieser

Arbeitsschicht vorgesehene und technisch abgestimmte Baustellenlänge - unter dem

Schutz der Langsamfahrsignale durchgeführt werden, wenn keine Gefahr der

Gleisverwerfung besteht (d. h. bei Schienentemperaturen von + 3° C bis + 35° C).

Die Schotterlager unter und vor den Schwellenköpfen sind unbedingt zu erhalten.

Der vorgekofferte Gleisbereich muss während des Betriebes von dem

Industriemeister/geprüften Polier des AN und der Bauaufsicht des AG ständig

beobachtet werden.

Von dieser prinzipiellen Anweisung abweichende Ausführungsentscheidung darf im

Einzelfall nur der Gleisbaubezirksleiter oder ein von ihm benannter Vertreter treffen.

8.) Die betriebssichere Gleislage -auch während des Bauzustandes- ist vor jeder

Inbetriebnahme vom Industriemeister/geprüften Polier des AN und dem

Aufsichtsführenden der BVG durch folgende Kontrollen und Messungen

nachzuweisen:

  • der einwandfreie Sitz des Kleineisens und der Zwischenlagen

  • die feste Lage der Schwellen, durch Beobachtung bei der ersten Zugdurchfahrt

im Bauabschnitt mit einem Fahrgastzug (mindestens 6- Wagenzug mit 24

Achsen) bzw. entsprechend mehrfacher Überfahrten mit Fahrgastzügen.

  • die gegenseitige Höhenlage der Schienen. Auch Baustellenrampen müssen

gleich oder flacher als 1:300 und gleichmäßig verlaufen. Diese Forderung ist

auch erfüllt, wenn die Höhendifferenz zwischen 2 benachbarten Schwellen < 2

mm ist.

  • zur Erreichung der Gleis- und Weichenlage gelten die Angaben der Anlage 10.5

Lagetoleranzen für Gleis- und Weichenanlagen

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[Seite 15]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

  • im Zusammenhang der Arbeiten zur Erreichung der geforderten Gleislage und

den baubegleitenden Vermessungsarbeiten sind die Leistungspositionen der

Ausschreibungsunterlagen und deren Hinweistexte zu beachten

9.) Bei der Absenkung von Gleisen sind zur Wahrung der Betriebssicherheit:

  • sind LA-Stellen mit 15 km/h einzurichten,

  • sind provisorische Rampen vor der planmäßigen Betriebsaufnahme bis zur

festen Lage zu stopfen

  • sind in Bögen mit R < 300 m Schutzschienen (die Radlenkerschiene) während

der Absenkungsarbeiten nicht auszubauen.

10.) Vor dem Ausbau von Schutzschienen sind die Rampenneigungen und die gegenseitige

Höhenlage der Schienen im Zuge einer durchgehenden Messung zu prüfen.

Die Messergebnisse sind vom Aufsichtsführenden der BVG durch in Augenschein auf

das Messinstrument zu prüfen und aufzuschreiben. Bei Feststellung von

Rampenneigungen steiler als 1:300 sind vor Ausbau der Schutzschienen

Rampenneigungen von 1:300 oder flacher herzustellen.

11.) Nach dem Stopfen wird das Gleis/die Weiche bis Oberkante Schwelle mit Schotter

verfüllt, der Bettungsquerschnitt sowie der Laufweg und Übergänge profilgerecht

herzustellen. Vor den Schwellenköpfen ist der Schotter beiderseits mit geeignetem

Gerät profilgerecht zu verdichten.

12.) Bei gelaschten Stößen müssen Fahrkante und Lauffläche bündig liegen. Stöße (nicht

verschweißte) sind fachgerecht zu sichern.

13.) Das seitliche Ausrichten von Gleisen durch Anschlagen mit einem Schienen-

stück sowie das Abschlagen von Bolzenmuttern sind verboten.

14.) Der Einbau provisorischer Passschienen ist nur auf besondere Anordnung des

zuständigen Gleisbaubezirksleiters oder ein von ihm benannten Vertreter gestattet.

15.) Beim Einbau von Dehnungsstößen ist die Anweisung entsprechend Oberbauordner

der BVG zu beachten.

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[Seite 16]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

16.) Die Durchführung des Spannungsausgleichs zur Herstellung lückenloser Gleise erfolgt

nach den Angaben der Ril 824.5010. Der Einbau des Wanderschutzes beruht auf die

Angaben des AG/Schweißfachingenieurs und kann auf Grund der vom AG

festgelegten Anordnung von der Regel abweichen. Prinzipiell ist vom AN zu

gewährleisten, dass ein Spannungs-ausgleich (entsprechend Zulassungskriterien

nach Ril 826.1030) für den ordnungsgemäßen Einbau und der Kontrolle durchgeführt

wird. Ob der Spannungsausgleich unter Zuhilfenahme von Stahlrollen entsprechend

Ril 824.5010, Abschnitt 4 durchzuführen ist, entscheidet der Schweißfachingenieur des

AG.

5. Behandlung von Oberbaustoffen

Bei bereitgestellten Oberbaumaterialien in Gitterboxen oder auf Europaletten hat der AN

darauf zu achten, dass die Gitterboxen und Europaletten nicht beschädigt werden.

Beschädigungen, die durch den AN verursacht werden, sind zu seinen Lasten zu beheben. Es

empfiehlt sich, dass vom AN bei Abholung der Oberbaumaterialien bereits Gitterboxen oder

Europaletten als Austausch bereitgestellt werden.

Die Oberbaustoffe, einschließlich der zur Verfügung gestellten Gitterboxen und Europaletten

sind fachgerecht zu behandeln, zu transportieren und einzubauen.

6. Einsatz von Baumaschinen

Bei dem Einsatz von sonstigen Maschinen und Geräten ist die DGUV/BGV-Nr. C 22

„Bauarbeiten“ und die DGUV/BGV-Nr. D 33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ zu beachten.

Weiterhin gelten die Festlegungen der Dienstanweisung „Einsatz von gleisfahrbaren

Baumaschinen von Fremdfirmen auf Gleisen der Berliner U-Bahn“ (Stand September

2003, einschließlich der Berücksichtigung aller Berichtigungen des derzeit aktuellen Standes),

hier insbesondere Anhang III.

Fahrzeugzulassungen sind mit Baubeginn vorzulegen. Nicht vorhandene

Fahrzeugzulassungen, die der AN für seine gewählte Technologie zum Einsatz bringen

möchte, hat er bei der zuständigen Abteilung der BVG zu beantragen. Etwaige Kosten der

Fahrzeugvorbereitung und Fahrzeugabnahme ergehen zu Lasten des AN. Die Überführung

der Maschinen zur Bauspitze ist zeitlich und betrieblich mit dem Gleisbaubezirk abzustimmen.

Weiterhin sind die Festlegungen hinsichtlich Überführung und Einsatz von Maschinen im

U-Bahnbereich zu beachten (Lotsen usw.).

16

[Seite 17]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

Die einzusetzenden Richt- und Stopfmaschinen müssen neben der erforderlichen Profilfreiheit

auch über die notwendigen fahrzeugseitigen zugsicherungstechnischen Einrichtungen

verfügen, um Betriebsgleise auch während der Betriebszeit befahren zu können.

In Bereichen von eingebauten / vorhandenen Unterschottermatten ist der BVG die Einstellung

der Stopfpickel schriftlich anzuzeigen.

Eingesetzte Maschinen müssen technisch der aktuellen „BimschV“ vom 29.8.2002

entsprechen.

7. Einsatz Zweiwegetechnik

Beim Einsatz von Zweiwegebagger sind folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten:

  • Fahrzeuge sind mit einem Kamera-Monitorsystem zur Rückraumüberwachung

auszurüsten.

  • Wenn kein Kamera- Monitorsystem nachgerüstet werden kann, ist das sichere Fahren

durch den Einsatz eines Einweisers durch den AN zu gewährleisten.

Für den Einsatz von Zweiwegetechnik für die Ladearbeiten im Gleisbaubezirk muss keine

Zulassung von der verantwortlichen Fahrzeugabteilung (BU-F) vorliegen. Hierfür sind die

Anforderungen entsprechend der StVO einzuhalten.

8. Vermessungsunterlagen

Es gelten die Festlegungen der Leistungspositionen der Ausschreibungsunterlagen. Die

Überprüfung der örtlichen Festpunkte durch den AN und deren Abgleich sind vor Beginn der

Baumaßnahme in normaler Betriebspause durchzuführen. Die dafür anfallenden Kosten sind

in die Position baubegleitende Vermessung einzukalkulieren. Eine entsprechende

Terminabsprache ist zwischen dem AN und Gleisbaubezirk bereits mit Zuschlagserteilung

vorzunehmen.

9. Sonstiges

Standorte zugsicherungstechnischer Anlagen für die Folgewoche sind in der Bauanlauf- und

Baubesprechung zu präzisieren. Die für den An- und Abbau zugsicherungstechnischer

Anlagen notwendigen Zeiten und dementsprechende Baufreiheiten für die Fachabteilungen

der BVG sind vom AN Gleisbau zu berücksichtigen und zu benennen

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

10. Nebenleistungen

Nebenleistungen sind Leistungen, die üblicherweise oder technisch notwendig sind, um den

Beanspruchungen der Gleis- und Weichenanlagen unter Regelbetrieb Rechnung zu tragen

und der gebrauchsgerechten Nutzung dienen, die auch ohne Erwähnung in der

Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören.

1.) die Gestellung der zur Leistung und Beaufsichtigung der Arbeiten erforderlichen

Aufsichtspersonen wie nachweislich geprüfte Industriemeister und/oder Poliere etc. .

2.) das Feststellen der Lage des Gleises und der Weiche vor und nach Ausführung der

Arbeiten.

3.) das Umsetzen von nicht BVG - eigenen Fahrzeugen zur Baustelle und aus den

Anlagen der U-Bahn heraus.

4.) die Herstellung von Rampen mit einer Neigung gleich oder flacher 1:300 auch während

der Bauzustände.

5.) kraftschlüssiges Verspannen aller konstruktiv verbindenden Teile.

6.) Materialzwischenlagerungen, Materialtransporte innerhalb der Baustelle sowie das

Umsetzen der Baustelleneinrichtung.

7.) das Vorbereiten der Baustelle zur Abnahme gemäß den VDV Oberbau-

Zusatzrichtlinien OR 10.8-Z1 und Z2.

8.) die vorhandenen Beschilderungen, alle sicherungstechnischen Anlagen,

Kabelquerungen, Kabel und Sonderzeichen sowie die vorhandenen Festpunkte sind in

geeigneter Form während der Baumaßnahme zu schützen.

9.) Gestellung von Materialien für die Absperrung der Baustelle (Kennzeichnung),

Warnungszeichen, Absperrlaternen und Lampen zur Baustellenbeleuchtung.

10.) das profilfreie, sach- und fachgerechte Lagern aller Materialien.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

11.) Reinigen der Baustoffe und -teile, insbesondere alle Bereiche der Rippen- und

Gleitplatten und aller Anlageflächen.

12.) Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Materialien in Bezug auf ausreichende

Menge für den Einzelauftrag und gegebenenfalls rechtzeitige Nachforderung.

13.) Behandeln aller Befestigungsmittel nach Herstellung der Soll–Verspannung mit

zugelassenem Rostschutzmittel gemäß Ril 824.5050 Absatz 4 (1) und der

Kontaktflächen der Befestigungsmittel an den Rippenplatten vor der Verspannung.

14.) Legen von Zwischenlagen zwischen Schienenfuß und Rippenplatten zur Erhöhung des

Reibungswiderstandes.

15.) Ansetzen des Einlaufstückes beim Leit- und Schutzschienenbau als Zwischenzustand.

16.) Auf- und Abladen, verteilen und sammeln der erforderlichen

Fahrschienenverbindungslaschen und elektrischen Schlagverbinder auf der Baustelle.

17.) die erforderlichen Fahr- und/oder Stromschienentrennungen.

18.) Unterlegen von Ausgleichsplatten im Bereich der Stromschienenträger im

Zusammenhang mit Spurarbeiten und Aussparungen an Stromschienen-

Schutzabdeckungen.

19.) Unterlegen von Kofferklötzern in verschiedenen Stärken auf Grund unterschiedlicher

Sohlenhöhen. Lieferung des Materials durch den AN.

20.) Wässern des Altschotters vor und während des Ausbaus und des Aufladens unter

Berücksichtigung der Arbeitsanweisung - Reduzierung der Staubbelastung bei

Gleisbauarbeiten in Tunneln und Hallen ("Wässern").

21.) Montage provisorischer Stromschienenaufläufe.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

11. Aufmaß und Abrechnung

1.) Die Leistung ist vom AN und AG gemeinsam aufzumessen.

2.) Unabhängig vom Schlussaufmaß ist nach jeder Schicht ein

Baustellenaufmaß/Bautagesbericht (BVG-Arbeitszettel) Schichtaufmaß zu fertigen und

nach Aufforderung vorzulegen.

3.) Abrechnungszeichnung und Massenermittlung werden vom AN erstellt. Hierbei sind

folgende Unterlagen bis spätestens 14 Tage nach Abnahme an den

Gleisbaubezirksleiter zu übergeben:

a. Massenermittlung, versehen mit allen im Auftrag angegebenen Positionen und

notwendigen Berechnungen.

b. Zeichnungen (Skizzen, Pläne), die den alten und den neuen Zustand der

Gleis-, Weichen- und Stromschienenlage darstellen.

c. Kilometrierung für alle Arbeiten, die nach laufenden Quadrat- oder Kubikmeter

abgerechnet werden.

d. Arbeits- bzw. Stundenlohnzettel (letzteres mit der Gegenzeichnung der

örtlichen Bauleitung der BVG und unter Berücksichtigung der vorherigen

Zustimmung und auf besondere Weisung durch den AG).

e. Stationierungsangaben des Beginns und des Endes der Aus- und

Einbaupositionen oder Lageveränderungen. Bei konstruktiven Teilen wie z.B.

Weichen, Prellböcken usw. ist die Lageveränderung zur alten Lage zu

dokumentieren.

4.) Sofern im LV nicht anders beschrieben, erfolgt die Abrechnung des Schotters über

Wiegescheine.

5.) Die Abrechnungsunterlagen sind vom AN in Einvernehmen mit dem

Gleisbaubezirksleiter zu erstellen. In Zweifelsfällen ist ein unabhängiger

Sachverständiger in beiderseitigem Einvernehmen zu bestimmen.

6.) Bei K- und KS-Oberbauanordnungen werden die durch die Schwellen verdrängten

Massen, ebenso Laufsteg und Vorkopfschotter abgezogen (-0,12 m³ je Schwelle), bei

Weichen nur das reine Schwellenvolumen.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

12. Abnahme und Gewährleistung

1.) Der AN hat in allen Fällen die Abnahme oder die Teilabnahme der Leistung mindestens

14 Tage vor der Abnahme schriftlich zu beantragen. Ausgenommen hiervon sind

Baumaßnahmen über einen kürzeren Zeitraum. Hierfür werden Festlegungen

rechtzeitig vor Baubeginn gemeinsam mit dem Gleisbaubezirksleiter getroffen.

2.) Wenn nicht anders gefordert, gelten bei Abnahmen die Abweichungen vom Sollmaß

gemäß der VDV Oberbau-Zusatzrichtlinien OR 10.8 - Z1 und Z2.

3.) Der AN übernimmt die Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Leistung

bis zu Abnahme.

4.) Wird dem AN bei einer Abnahmeverweigerung eine Frist zur vertraglichen Herstellung

der Leistung gestellt, z. B. zur Beseitigung von Mängeln, so ändern sich die

vertraglichen Ausführungsfristen dadurch nicht. Mängelbeseitigungen sind in der

vorgegebenen Sperrzeit bzw. entsprechend VOB/B in angemessener Frist spätestens

jedoch vor der VOB-Abnahme vorzunehmen.

5.) Die Abnahmeunterlagen sind vom AN in Einvernehmen mit dem Gleisbaubezirksleiter

zu erstellen.

6.) Nach der Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll auszufüllen und durch Unterschriften des

AG und des AN zu bestätigen.

7.) Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, die schuldhaft der AN zu verantworten

hat, so hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Auf dem Abnahmeformular stellt ihm

der AG dazu eine Frist. Die während der schuldhaften (z.B. außerhalb der vereinbarten

Bauzeit) Mängelbehebung anfallenden Aufwendungen (z.B. Personalaufwendungen)

werden durch den AN getragen.

8.) Nach Baumanagementhandbuch, Teil III, ist das vom AG vorgegebene Formular (8.b)

„Abnahme (VOB)“ vom Gleisbaubezirksleiter und dem AN zu unterschreiben und

verbleibt zur weiteren Verwendung beim Gleisbaubezirk. Der AN erhält eine Kopie. Mit

der VOB-Abnahme wird im Dokument eine Festlegung zur Überprüfung des Gleises

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

hinsichtlich Zustands, Verspannung und visuellen Veränderungen (hier nach erreichter

Belastung des Streckenabschnittes/Bereiches der durchgeführten Baumaßnahme

bzw. innerhalb von 12 Wochen) vereinbart. Die Überprüfung erfolgt gemeinsam

zwischen AG und AN. Erforderliche Mängelbehebungen sind vom AN kostenneutral zu

beheben.

Bei auftretenden Mängeln ist unter Beibehaltung vorgenannter Verfahrensweise die

Seite 2 des Formulars auszufüllen.

9.) Für Gleise in Schotterbettung (K- und/oder KS-Oberbauanordnung) sowie für Weichen

gilt die Gewährleistung mit dem Tag der Abnahme gemäß Abnahmeprotokoll.

Der AN haftet 4 Jahre vom Tag des Beginns der Gewährleistungsfrist entsprechend

VOB/B für die einwandfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten.

Für besondere/andere Oberbauarten (z.B. Feste Fahrbahnen) gelten jeweils zu

vereinbarende gesonderte Gewährleistungsfristen.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

13. Ausführung von Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

13.1 Geltungsbereich und Umfang

Die "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbauarbeiten

im Gleisbereich der BVG" gelten auch für die Oberbauschweißarbeiten. Zusätzlich sind die

Festlegungen für die Ausführung von Schweißarbeiten der Ril 824 (Oberbauarbeiten

durchführen, Schweißarbeiten durchführen, Aufarbeiten von Gleis- und Weichenschienen) zu

beachten.

13.2 Anforderungen an die ausführende Firma

Oberbauschweißarbeiten dürfen nur von Auftragnehmern ausgeführt wer- den, welche die

Voraussetzungen der Ril 826.1020 (Verzeichnis der Fachfirmen, Oberbauschweißen und

Fachfirmen Gleisbau mit Oberbauschweißabteilung) erfüllen.

Für die Durchführung von Schweißarbeiten im U–Bahnbereich ist die Zulassung der Klasse 2

(Auftragsschweißen und Schienenverbindungs-schweißen) erforderlich.

13.3 Anforderungen an Werkstoffe, Schweißstoffe und Schweißzusätze

Es dürfen nur solche Stoffe zur Verwendung kommen, die über eine DB – Zulassung verfügen

(Verzeichnis der von der DB zugelassenen Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe und Hilfsmittel

für das Lichtbogen- und Gießschmelzschweißen) zugelassen sind.

13.4 Nebenleistungen

Es gelten die Bestimmungen, die unter Punkt 11 bereits erläutert sind.

Weiterhin gehören zu den Nebenleistungen:

1.) bei Schweißarbeiten mit mehr als 2 Schweißtrupps gleichzeitig ist vom AN für eine

ausreichende Belüftung zu sorgen (Betreiben Absauganlage). Der Einsatz der

Absauganlage ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen und wird nicht gesondert

vergütet.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

2.) bei Schweißarbeiten im E-Handverfahren im Tunnel oder in Hallen hat der AN dafür zu

sorgen, dass die Arbeiten nur in Verbindung mit einer mobilen Absauganlage nach den

Kriterien der Positivliste der BG Bahnen erfolgen.

3.) der Feinschliff hat unmittelbar nach dem vollständigen Erkalten der Schweißung zu

erfolgen (jedoch spätestens 24 Stunden nach der Fertigung bzw. durch den Bauablauf

technologisch und betrieblich bedingt innerhalb der darauffolgenden Arbeitsschicht).

4.) Bei Arbeiten im Bereich von Aufstellgleisen und in Weichen ist davon auszugehen,

dass in den Hauptgleisen U-Bahnzüge fahren.

Deshalb sind bei allen Arbeiten, bei denen Funkenflug entsteht, entsprechende

Vorsichtsmaßnahmen durch den AN zu treffen, um Beschädigungen an den U-

Bahnzügen auszuschließen. Dies kann durch eine gewählte Technologie oder durch

temporäre Schutzeinrichtungen (z.B. Brandschutzdecke) erfolgen. Diese müssen den

aktuellen Brandschutzbestimmungen entsprechen. Diese Schutzvorrichtungen werden

nicht gesondert vergütet, sondern sind in die jeweils betreffenden Leistungspositionen

einzurechnen.

13.5 Abnahme und Gewährleistung

Als Richtlinie für die Abnahmebedingungen gelten bei der DB gültigen Vorschriften in ihren

aktuellen Fassungen (Anweisung für das Herstellen lückenloser Gleise und Weichen, für das

Schweißen und Ultraschallprüfungen im Oberbau) der DB sowie die Ril 824 für die

Bahnanlagen der U-Bahn uneingeschränkt. Für die Abnahme ist das vom AG vorgelegte

Abnahmeprotokoll zu verwenden und gemeinsam vor Ort vom AN und AG auszufüllen.

13.6 Gegenstand der Gewährleistung

Grundsätzliche Regelung für den Schweißbereich:

Gegenstand der Gewährleistung ist der Schweißbereich, bestehend aus Schweißgut und

wärmebeeinflusster Zone.

Treten in diesem Bereich Schäden oder Mängel auf, so sind diese auf Anweisung der BVG

entsprechend den fachlichen Erfordernissen wahlweise durch folgende Maßnahmen zu Lasten

des AN zu beseitigen:

1.) für Auftragsschweißarbeiten:

a. Ausführung zusätzlicher Schleifarbeiten und Verlängerung des

Gewährleistungszeitraumes

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

b. Durchführung erneuter Auftragsschweißarbeiten

c. Herstellung und Einbau eines neuen Herzstückes

2.) für AS-Schweißungen:

a. Einbau einer Passschiene oder als Einsatzstoß (SKV-E-L75 und L50) mit

sofortiger Verschweißung

b. Verlängerung des Gewährleistungszeitraumes ohne weitere Maßnahmen

Andere schadhafte Stellen im Schweißbereich wie Ausbröckelungen, Ausfahrungen und

Abquetschungen, verursacht durch technologische Fehlentscheidungen oder falsche Auswahl

des Zusatzmaterials, Beschädigungen an den Holzschwellen, Zwischenlagen und anderen

Oberbaumaterialien, an Kabeln und elektrische Anlagen sind ebenfalls zu Lasten des AN zu

beseitigen.

Festgestellte Mängel sind nach Aufforderung innerhalb von 2 Tagen zu beseitigen. Kann der

Auftragnehmer seinen Gewährleistungspflichten nicht nachkommen, so werden die Mängel

zunächst von der BVG beseitigt. Sämtliche der BVG bei der Mängelbeseitigung entstehende

Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.

13.7 Gewährleistungszeitraum

Der Gewährleistungszeitraum beginnt mit dem Tag der Abnahme gemäß Abnahmeprotokoll

(vom AG vorgelegtes Abnahmeformular, siehe auch Punkt 12) und endet

a. Entsprechend Festlegung nach VOB/B

13.8 Weitere Festlegungen

1.) Es gelten folgende Vorschriften für die Durchführung der Arbeiten:

  • die vorläufige Dienstanweisung Unfallverhütung der BVG in ihrer aktuellen

Fassung

  • die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Oberbauschweißarbeiten an Gleisen und Weichen der BVG

2.) Der Auftragnehmer hat in allen Fällen die Abnahme oder die Teilabnahme der Leistung

mindestens 7 Tage vor der Abnahme schriftlich zu beantragen. Die Leistung ist in

jedem Fall förmlich abzunehmen.

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Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn

Bei der Abnahme muss immer ein SM (Os) (oder mindestens gleichwertig) vom

Auftragnehmer dabei sein.

Ausgenommen hiervon sind Baumaßnahmen über einen kürzeren Zeitraum. Hierfür

werden Festlegungen rechtzeitig vor Baubeginn bzw. bei der Bauanlaufbesprechung

gemeinsam mit dem Schweißfachingenieur getroffen.

3.) Arbeitszugfahrten sind mindestens 14 Tage im Voraus beim Auftraggeber zu

beantragen. Für die Beladung der Loren gilt die Arbeitsanweisung zur Beladung von

Arbeitszügen, für den Transport die Anweisungen zur Beförderung von

Gefahrgut/Druckbehältern. Der Einsatz von Propan ist grundsätzlich verboten.

4.) Behälter für Kleinmaterial sind vom Auftragnehmer vorzuhalten.

Die Kosten hierfür sind mit den Einzelpreisen abgegolten.

5.) Aufenthalts- und Lagerräume werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.

13.9 Kalkulationsgrundlagen

Als Zeiten der Sperrpause gelten die Zeiträume nach Durchfahrt des letzten fahrplanmäßigen

Zuges bis zur Wiederbefahrbarkeit und Freimeldung des Gleises durch die BVG, d.h. es ist die

Zeit, in der das Arbeitsgleis gesperrt und unbefahrbar gemeldet ist.

Für einen im Verlaufe der Sperrpause bzw. einen zu Beginn der Sperrpause verkehrenden

Arbeitszug erfolgt eine Minderung der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit.

Der Aufsichtsführende der BVG hat im Arbeitszettel den Beginn und das Ende der Sperrpause

sowie Unregelmäßigkeiten zu vermerken.

Abweichend von VOB Teil C (DIN 18 325 "Gleisbauarbeiten") hat der Auftragnehmer alle

Schweißstoffe für die Oberbauschweißarbeiten zu liefern und zur Baustelle zu transportieren.

Die Entsorgung von Schweißgutabfällen ist so vorzunehmen, dass Brand- gefahren

ausgeschlossen werden. Alle Schweißabfälle sind in dafür vorzusehende, vorschriftsmäßige

Behältnisse zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen.

Brennbaren Gase und Flüssigkeiten dürfen im Tunnel nicht gelagert werden.

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