[Seite 1]
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Holzmarktstraße 15 - 17
10179 Berlin
Zusätzliche
TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
für die
Ausführung von Gleisbau- und
Oberbauschweißarbeiten
in der Berliner U-Bahn
(Stand: 18.06.2024)
1
[Seite 2]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
Inhaltsverzeichnis
-
Vorbemerkungen ........................................................................................................... 4
-
Allgemeine Hinweise für die Leistungsbeschreibung ..................................................... 4
2.1 Gültigkeitsbereich .................................................................................................... 4
2.1.1 Oberbauarten ................................................................................................... 4
2.1.2 Regeloberbau................................................................................................... 5
2.1.3 Gültige Anlagen ................................................................................................ 5
2.1.4 Weichenarbeiten .............................................................................................. 6
2.2 Umweltschutz .......................................................................................................... 6
2.3 Vorschriften ............................................................................................................. 6
2.4 Arbeitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen ............................................................. 6
2.5 Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. Sperrung der Gleise ......................................... 9
2.6 Stromschienenarbeiten ........................................................................................... 9
2.7 Gleisstromkreis (Signalstrom) ................................................................................10
2.8 Beleuchtung der Baustelle ......................................................................................10
2.9 Zur Verfügung stehende elektrische Anschlüsse ....................................................10
2.10 Arbeitszüge ............................................................................................................10
2.11 Lichtraumprofile ......................................................................................................11
2.12 Lagerung von Materialien und Arbeitsgeräten ........................................................11
-
Baustoffe und Bauteile ..................................................................................................12
-
Ausführung ...................................................................................................................13
-
Behandlung von Oberbaustoffen ..................................................................................16
-
Einsatz von Baumaschinen ...........................................................................................16
-
Einsatz Zweiwegetechnik ..............................................................................................17
-
Vermessungsunterlagen ...............................................................................................17
-
Sonstiges ......................................................................................................................17
-
Nebenleistungen ........................................................................................................18
-
Aufmaß und Abrechnung ...........................................................................................20
-
Abnahme und Gewährleistung ...................................................................................21
2
[Seite 3]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
- Ausführung von Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn .............................23
13.1 Geltungsbereich und Umfang .................................................................................23
13.2 Anforderungen an die ausführende Firma ..............................................................23
13.3 Anforderungen an Werkstoffe, Schweißstoffe und Schweißzusätze .......................23
13.4 Nebenleistungen ....................................................................................................23
13.5 Abnahme und Gewährleistung ...............................................................................24
13.6 Gegenstand der Gewährleistung ............................................................................24
13.7 Gewährleistungszeitraum .......................................................................................25
13.8 Weitere Festlegungen ............................................................................................25
13.9 Kalkulationsgrundlagen ..........................................................................................26
3
[Seite 4]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
1. Vorbemerkungen
Der Auftragnehmer (AN) hat zu der von der BVG (AG) vorgeschriebenen Arbeitszeit
tätig zu werden.
Sollten aus betrieblichen Gründen Überstunden erforderlich werden, so hat der AN
diese auf Anforderung zu leisten. Die Abrechnung erfolgt gemäß im LV angegebener
Stundenlohnarbeiten für Unvorhergesehenes (einschließlich Nachweis dafür).
2. Allgemeine Hinweise für die Leistungsbeschreibung
2.1 Gültigkeitsbereich
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Gleisbauarbeiten“ gelten für sämtliche Gleis- und Weichenbauarbeiten im Bereich der Berliner
U-Bahn.
2.1.1 Oberbauarten
Grundlage, gültige Fassung „Oberbauordner“, „Stromschienenordner“ der BVG.
Die Ordner können nach jeweiliger Auftragserteilung elektronisch zur Verfügung gestellt oder
aber eingesehen werden bei:
BI-IU25, Herr Tzschach:
BERLINER VERKEHRSBETRIEBE (BVG) ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bereich Fahrwege Fahrweg-Konstruktion U-Bahn (BI-IU25) IPLZ 16100 Holzmarktstr. 15 - 17 10179 Berlin Hr. Tzschach
Besucheradresse:
Usedomer Straße 24 – 26 13355 Berlin Zimmer: B2021
4
[Seite 5]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
2.1.2 Regeloberbau
Regeloberbau im Bereich der Berliner U-Bahn ist die Oberbauanordnung KS- und W-Oberbau
mit:
-
Spannklemmen Skl
-
Schienen der Form 40E1 und 49 E1, S41 und S49 (altbrauchbar)
-
Regellänge 15 m
-
Holzschwellen der Form I
-
Schwellenteilung a = 65 cm
-
Schotter Körnung I [22,4 bis 63 mm]
Für den Einbau der Kunststoffschwellen/Kunstholzschwellen/Stahlschwellen gelten die
jeweiligen Arbeitsanweisungen, die dem AN bei Zuschlagserteilung spätestens jedoch in
der Bauanlaufbesprechung übergeben werden.
Sonderformen:
Schutzschienengleis:
Mit ein- oder beidseitig angeordneter Radlenkerschiene 33 C 1 als Schutzschiene auf
Radlenkerstühlen.
Führungsschienengleis:
Mit ein- oder beidseitig angeordneter Führungsschiene S41/ S49 altbrauchbar oder
eine Mischform aus Schutz- und Führungsschienen
Sonderbauformen wie z.B. Gleis mit Kunststoffschwellen oder Gleis in Längsbanketten werden
in den Ausschreibungsunterlagen explizit angegeben.
Alle erforderlichen Bettungsarbeiten (Schotterarbeiten) werden in entsprechenden
Leistungspositionen aufgeführt.
2.1.3 Gültige Anlagen
- Dienstanweisung „Beladung von Arbeitszügen unter Berücksichtigung der Traktion“
(Stand 01.08.2021) (Arbeitsanweisung/Ergänzung)
- Arbeitsanweisung - Reduzierung der Staubbelastung bei Gleisbauarbeiten in Tunneln
und Hallen ("Wässern")
- Dienstanweisung - Einsatz von gleisfahrbaren Baumaschinen von Fremdfirmen auf
den Gleisen der Berliner U-Bahn
- 10.5 Zulässige Lagetoleranzen für Gleis- und Weichenanlagen (jeweils in der aktuellen
Fassung)
5
[Seite 6]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
- Prüfbericht Schotter und Bettungsrückstand (entsprechend Örtlichkeit)
2.1.4 Weichenarbeiten
Die Arbeiten an Weichen und Kreuzungen werden prinzipiell nach der „Leistungslänge“
abgerechnet, unabhängig von der Lage der Weichenstöße.
Doppelte Gleisverbindungen werden wie zwei einfache Gleisverbindungen oder wie vier
Weicheneinbauten bewertet. Überschneidungen im Mittelteil derartiger Anlagen bleiben
unberücksichtigt. Gleisstücke zwischen den Weichen werden als Gleis abgerechnet.
Konstruktive Weichensonderbauformen der Berliner U-Bahn werden pauschal oder
differenziert abgerechnet. Dazu gelten die Vorgaben der Leistungspositionen der
Ausschreibungsunterlagen.
2.2 Umweltschutz
Sind für bestimmte Baudurchführungen besondere Genehmigungen durch Behörden
erforderlich (z. B. LlmSchG Bln), so werden diese durch den AG beantragt. Die Auflagen
werden dem AN bekannt gemacht und sind von diesem unverzüglich nach Kenntnisnahme zu
erfüllen.
2.3 Vorschriften
Für die Durchführung von Baumaßnahmen gelten folgende Vorschriften in der jeweils
aktuellen Fassung:
-
die Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen BOStrab
-
die Oberbauvorschrift für Regelspurbahnen der DB, Ril 824
-
die Dienstanweisung Unfallverhütung (DUV)
-
Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft (DG UV/BGV)
-
Verdingungsordnung VOB/B, VOB/C DIN 18325 (Gleisbauarbeiten)
-
die Oberbau-Richtlinien und Oberbau-Zusatzrichtlinien des Verbandes Deutscher
Verkehrsunternehmungen (VDV)
2.4 Arbeitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen
Für das Verhalten im Bereich der Gleisanlagen der U-Bahn gelten grundsätzlich die UVV und
die vom AG herausgegebene Dienstanweisung Unfallverhütung (DUV), die dem AN auf
Anforderung kostenlos ausgehändigt wird. Wegen der großen Gefahren, die der Bahnbetrieb
6
[Seite 7]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
mit sich bringt, ist der AN verpflichtet, sein Personal entsprechend gesetzlicher Vorgaben
nachweisbar zu belehren/zu unterweisen. Erfolgte Unterweisungen sind zu dokumentieren
und vorzulegen. Bei Arbeiten an Betriebsgleisen hat der AN für seine Beschäftigten rechtzeitig
bei dem zuständigen Gleisbaubezirk die Gestellung eines Sicherheitspostens zu beantragen.
Die Kosten für den Sicherheitsposten trägt der AG. Hiervon ausgenommen ist die Gestellung
von Ausführungs-, Sicherungs- und Aufsichtspersonal der BVG infolge einer
Mängelbeseitigung bzw. Bauzeitüberschreitung, die schuldhaft vom AN zu verantworten sind.
Der AN ist verpflichtet, nur qualifiziertes und nachweislich befähigtes Personal
(Industriemeister, Gleisbaufacharbeiter, Gleiswerker) zu stellen.
Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG oder Dritten durch Verschulden seines Personals
entstehen.
Arbeiten bei deren Ausführung Gase, Stäube, Rauche, usw. entstehen (z. B. Brennschneiden,
Schweißen, Schotterarbeiten usw.), die eine Beeinträchtigung des Baustellenpersonals sowie
der Fahrgäste der BVG darstellen können, sind auf Weisung des AG entsprechende
technische Schutzvorrichtungen durch den AN beizustellen (z. B: Absauganlagen, Wässern
usw.). Eventuell anfallende Kosten sind in das LV einzurechnen und werden nicht gesondert
vergütet.
Während des Bauablaufs gewährleistet der Auftraggeber die Absicherung der Baustelle gegen
Gefahren aus dem Baugleis bzw. der benachbarten Gleise. Das dafür erforderliche
Sicherungspersonal wird von der BVG gestellt.
Dies entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von der Pflicht, sein Personal nach den
gültigen Unfallverhütungsvorschriften vor Baubeginn zu unterweisen und die Nachweise dem
AG (örtliche Bauleitung der BVG) zu übergeben. Diese Festlegung gilt auch bei
Personalwechsel.
Insbesondere ist die BGV A 1 Erstes Kapitel, Allgemeine Vorschriften §§1, 2 und 5 zu
beachten.
Weiterhin sind die Anweisungen der BetrSichV, Abschnitt 2 §§ 10 und 11 einzuhalten. Der AN
hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern oder deren Verantwortlichen jederzeit
problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall,
dass der AN Nachunternehmer einsetzt. Der Einsatz von Nachunternehmer ist bereits mit
Abgabe des Angebotes entsprechend georderter Nachweise/Formblätter bekannt zu geben.
Im Zusammenhang mit den durchzuführenden Arbeiten sind Brandlasten so weit wie möglich
auszuschließen, zu reduzieren und bei entstandenen Bränden entsprechende Sicherungen
vorzunehmen. Der Bauleiter des AN wird verpflichtet seine Mitarbeiter entsprechend den
Gefährdungsanalysen auf Baustellen im Tunnelbereich nachweislich zu unterweisen.
7
[Seite 8]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
Die Bestimmungen zu den Festlegungen zur Reduzierung von Brandlasten bei Bauarbeiten in
Tunnelbereichen sind angepasst worden (absolutes Rauchverbot). Dies bedeutet, dass
- alle Brenn- und Schneidarbeiten in Bahnhofsbereichen nur in der nächtlichen
Betriebspause ausgeführt werden dürfen (ausgenommen Arbeiten in Vollsperrung).
- das Rauchen, einschließlich der Benutzung von elektrischen Zigaretten im gesamten
Unternehmen der BVG - außerhalb der dafür ausgewiesenen Orte - nicht gestattet ist.
- mit Beauftragung der genannten Leistung gemeinsam mit dem Gleisbaubezirk die
Gefährdungsbeurteilung entsprechend Festlegungen der BVG zu präzisieren ist.
- die bauausführende Firma für die Unterweisung und Einhaltung der getroffenen
Festlegungen eigenverantwortlich ist.
Arbeiten unter entsprechenden Schutzmaßnahmen
Ausbau der verunreinigten Bettungsstoffe / Schotter/ Böden:
Vom beauftragten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator durch die BVG werden die
erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt, den Weisungen des SiGeKo's ist durch AN
Gleisbau Folge zu leisten.
Unmittelbar nach Zuschlagserteilung und rechtzeitig vor Baubeginn ist vom AN Gleisbau ein
Koordinator nach DGUV Regel 101-004 (bisher: BGR 128) zu bestellen sowie eine
Gefährdungsbeurteilung zur Prüfung durch den SiGeKo vorzulegen.
In der Gefährdungsbeurteilung müssen folgende Vorschriften bzw. gesetzliche Richtlinien
enthalten sein, die zu beachten sind:
- TRGS 524 - Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem von der BVG beauftragten
SiGeKo
-
Besonderheiten beim Gleisbau
-
TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
-
DGUV Regel 101-004 (bisher: BGR 128) - Stoffe / BG-Bau
-
Verordnung zum Schutz von Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
-
Aufstellen eines Arbeits- und Sicherheitsplanes für die Beschäftigten
-
sofern Qualifikationsnachweise erforderlich werden, sind die entsprechenden
Nachweise der fachkundigen Person nach TRGS bei der Arbeit im kontaminierten
Bereich vorzulegen (s. TRGS 524 Anlage 2A)
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und einzuhalten, um Gefährdungen zu
vermeiden/auszuschließen.
8
[Seite 9]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
Auflagen, die durch die Baustellenverordnung gemäß §19 des Arbeitsschutzgesetzes vom
07.08.1996 an den Auftragnehmer gestellt werden, sind von diesem einzuhalten. Alle damit
verbundenen Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet.
Der "belastete auszubauende Schotter" (Bettungsrückstand) ist feucht und möglichst staubfrei
zu halten, auf Lore zu laden, zu transportieren und in vom AG auf dem Gelände des
Gleisbaubezirkes bereitgestellten verschließbaren Containern befeuchtet umzuladen.
Nach Beendigung der Arbeiten ist die verschmutzte Folie ebenfalls durch den AN zu
entsorgen.
Sofern nach der Festlegung des SiGeKo's Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu Grunde
gelegt werden, gelten die Bestimmungen der DGUV Regel 101-004 (bisher: BGR 128). Dies
gilt insbesondere für die Aufgaben des ausführenden AN (Gefährdungsbeurteilung,
Schutzmaßnahmen, Tragen von Schutzkleidung, PSA: Overalls Cat III Typ 5/6, Nitril
Kautschuk Handschuhe mit Bündchen CAT II, Gummistiefel S5, Haube zwangsbelüftet Typ
THA2P3).
2.5 Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. Sperrung der Gleise
Die Sperrung der Gleise außerhalb der benannten Baubereiche erfolgt nur in Ausnahmen. In
der Regel wird zum Schutz der Arbeitnehmer deshalb die Geschwindigkeit, mit der der
Baustellenbereich befahren werden kann, auf 15 km/h bzw. 25 km/h herabgesetzt. Zum
Schutz der Arbeitskräfte wird im Nachbargleis die Geschwindigkeit während der Arbeitszeit im
Bedarfsfall auf 25 km/h begrenzt. Die Einrichtung der Langsamfahrstrecken erfolgt durch den
zuständigen Gleisbaubezirk.
2.6 Stromschienenarbeiten
Grundlage, gültige Fassung „Stromschienenordner“ der BVG. Einsicht analog Oberbauordner
Punkt. 2.1 dieses Dokumentes. In besonderen Fällen für den Einbau von Aluminium-
Stromschienen wird ein Stromschienenband erstellt und den Vertragsunterlagen beigefügt.
Die in den Leistungspositionen der Stromschienenarbeiten benannten Arbeiten beziehen sich
auf die Herstellung der Stromschienenanlage im funktionsfähigen Endzustand.
Gehören die erforderlichen Stromschienenarbeiten nicht zum bestätigten Leistungsumfang
des AN, so werden diese durch den zuständigen Gleisbaubezirk ausgeführt.
Bei Übergängen von einer Stromschienenform in eine andere (Str40 in Pr 9, Str40 Eisen in
Str40Alu) stellt die BVG Übergangsschienen (sind keine Übergangsschienen vorhanden,
9
[Seite 10]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
werden provisorische Aufläufe eingebaut) dem AN zur Verfügung bzw. ist eine
Stromschienenlücke als Bauzustand herzustellen. Eine entsprechende Beschreibung ist in der
jeweiligen Leistungsposition der Ausschreibungsunterlagen enthalten.
2.7 Gleisstromkreis (Signalstrom)
Die Fahrschienen dienen auch als Leiter des Signalstroms, sie bilden den Gleisstromkreis.
Nach Arbeiten an den Schienen ist vor jeder Betriebsaufnahme der Gleisstromkreis
einwandfrei herzustellen: Sämtliche Erdungs- und Verbindungskabel sind durch die
zuständige Fachabteilung der BVG (VBI-EA) anzubringen. Die Schienenverbinder
(Schlagverbinder) sind auf Weisung des AG durch den AN fachgerecht anzubringen und bis
zur Herstellung der Schweißstöße instand zu halten.
2.8 Beleuchtung der Baustelle
Der AN hat für ausreichende Beleuchtung der Baustelle zu sorgen. Er haftet für Unfälle und
Schäden, die auf eine ungenügende Beleuchtung zurückzuführen sind. Die Stromlieferung
erfolgt auf Kosten des AG.
2.9 Zur Verfügung stehende elektrische Anschlüsse
Die Berliner U-Bahn hat Arbeitssteckdosen mit Anschlüssen für
-
einen Schukostecker 230 V Wechselstrom, 10 A
-
einen CEE Stecker 230 V Wechselstrom, 10 A
-
einen CEE Stecker 16 A Drehstrom bis 7,5 KW
-
einen CEE Stecker 32 A Drehstrom 7,5 - 15 KW
Sämtliche zum Einsatz kommenden Geräte müssen mit entsprechenden Steckern ausgerüstet
sein.
2.10 Arbeitszüge
Für den Materialtransport zwischen Gleisbaubezirk und Baustelle werden Arbeitszugfahrten
kostenfrei durchgeführt. Der Unternehmer hat diese rechtzeitig 10 Tage im Voraus beim
10
[Seite 11]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
zuständigen Gleisbaubezirk zu beantragen. Die Anweisungen zur Beladung von
Arbeitsfahrzeugen (Loren) sind einzuhalten. Das Be- und Entladen der Arbeitsfahrzeuge
(Loren) erfolgt durch den AN. Ladearbeiten auf der Baustelle müssen vom AN so koordiniert
werden, dass die Rückfahrt zu seinem Aussetzungspunkt (Abstellanlage und/oder
Gleisbaubezirk) rechtzeitig ohne Behinderung des Betriebsablaufs durchgeführt wird.
Nicht BVG eigene, schienengebundene Nebenfahrzeuge (z.B. Gleisstopf- und
Richtmaschinen, Zweiwege-Bagger) bedürfen einer Prüfung und Genehmigung, bevor diese
in den Anlagen der U-Bahn eingesetzt werden dürfen. Siehe dazu Dano-Nr.: 09/03 bzw. in der
jeweils aktuellen Fassung.
2.11 Lichtraumprofile
Die Lichtraumprofilzeichnungen für das Klein- und Großprofil werden vom AG zur Verfügung
gestellt bzw. sind in den benannten Vorschriften / Oberbauordner der BVG enthalten. Der AN
hat den lichten Raum für die Betriebsdurchführung freizuhalten.
2.12 Lagerung von Materialien und Arbeitsgeräten
Der AN hat stets und besonders beim Verlassen der Arbeitsstelle und nach vollendeter
Arbeitsschicht, Werkzeuge und alle nicht verwendeten Materialien profilfrei zu lagern und
gegen Kippen und Abrutschen sowie gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Nicht im Tunnel
zu lagernde Materialien (Gase) sind prinzipiell nach jeder Schicht aus dem Tunnel zu befördern
(Brenngase dürfen nicht unter Erdgleiche gelagert werden).
Schutznischen und Luftschächte sind unbedingt freizuhalten. Es gilt hier insbesondere der §
12 der „Dienstanweisung Unfallarbeiten (DUV)“ der BVG.
Für abhanden gekommenes Eigentum des AN oder seiner Arbeitskräfte sowie dem AN vom
AG zur Verfügung gestellten Materialien haftet ausschließlich der AN.
11
[Seite 12]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
3. Baustoffe und Bauteile
1.) Baustoffe und -teile, die vom AG beigestellt werden, hat der AN rechtzeitig und
schriftlich in Art und Beschaffenheit schichtweise anzufordern. Sofern der AG dafür
gesonderte Beschaffungsliste fordert, sind diese rechtzeitig ausgefüllt einzureichen.
2.) Der AN hat die BVG-seitig beigestellten Gebinde vor Baubeginn auf Vollständigkeit zu
prüfen. Die Überprüfung auf Vollständigkeit bei Weichen, Weichengroßteilen und
Zubehörteilen und die Sortierung der Schwellen bei
Weicheneinzelschwellenauswechslungen muss der AN in seinen vorbereitenden
Arbeiten einplanen.
3.) Insofern der AN für die Be- und Entladung verantwortlich ist, haftet er für alle
Beschädigungen und Verluste, die durch Behandlung der Baustoffe und -teile auf der
Baustelle (auch für das auf der Baustelle aufgenommene und abgeladene Material)
entstehen, in vollem Umfang.
4.) Ob und unter welchen Umständen auf der Baustelle gewonnene Materialien
wiederverwendet werden sollen, wird in den jeweiligen Leistungspositionen der
Ausschreibungsunterlagen benannt. Sofern eine Entsorgung durch den AN in den
Ausschreibungsunterlagen beschrieben wird, ist ein möglicher Erlös aus dieser
Entsorgung in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
5.) Im Gleisbereich ist mit verkrusteter Bettung zu rechnen. Zum Lösen erforderliche
Mehrleistungen sind zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
6.) Bei stehendem Wasser auf der Tunnelsohle im Baubereich sind die sich daraus
resultierenden Mehrleistungen zu berücksichtigen. Alle Arbeiten in diesem
Zusammenhang sind in die Leistungspositionen der Bettungsarbeiten mit
einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
12
[Seite 13]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
4. Ausführung
1.) Den Anordnungen der örtlichen BVG-Aufsicht für die Ausführung der Arbeiten und des
Sicherungspostens zur Absicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb ist
unbedingt Folge zu leisten.
2.) Der AN ist verpflichtet, je Schicht mindestens einen Industriemeister oder geprüften
Polier je Baulos und je Schicht auf der Baustelle einzusetzen, der in Wort und Schrift
der deutschen Sprache mächtig sein muss.
3.) Der AN erhält vor Beginn der Arbeiten die für die Durchführung erforderlichen
Unterlagen. Unklarheiten oder Unvollständigkeiten sind vor Beginn der Arbeiten zu
klären. Hinsichtlich geänderter, zusätzlicher Leistungen gelten die Besonderen
Vertragsbedingungen der BVG sowie die Festlegungen entsprechend VOB/B der
jeweils aktuellen Fassung.
4.) Der AN hat im Zusammenhang vorbereitender Arbeiten und beigestelltes Material
rechtzeitig auf Eignung und Vollständigkeit zu prüfen. Festgestellte Mängel hat er
unverzüglich schriftlich dem AG mitzuteilen.
5.) Arbeiten und vorbereitende Arbeiten im Gleisbereich außerhalb der Betriebs- oder
Sperrpause dürfen nur unter Beachtung der DUV der BVG, insbesondere der
Paragrafen 23 bis 27, ausgeführt werden. Sie dürfen den Betrieb nicht gefährden und
nicht behindern.
6.) Die in den Ausschreibungsunterlagen benannten Ausführungszeiten sind so zu
koordinieren, dass eine oberbautechnische Inbetriebnahme gewährleistet wird.
7.) Das „Vorkoffern“ - der teilweise Ausbau der Bettung - in Betriebsgleisen ist wie folgt
durchzuführen:
Es darf während des Betriebes, solange auf einem Gleis Zugfahrten statt-
finden, die Bettung im Schwellenfach nur bis zu Schwellenunterkante bzw.
in Gleismitte zwischen den Fahrschienen gemäß folgender Skizze abgebaut werden.
13
[Seite 14]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
Abbildung 1: Einzuhaltender Bettungsquerschnitt bei vorzeitigem Ausbau von Schotter
Außerdem darf das „Vorkoffern“ nur auf die unmittelbar folgende - in dieser
Arbeitsschicht vorgesehene und technisch abgestimmte Baustellenlänge - unter dem
Schutz der Langsamfahrsignale durchgeführt werden, wenn keine Gefahr der
Gleisverwerfung besteht (d. h. bei Schienentemperaturen von + 3° C bis + 35° C).
Die Schotterlager unter und vor den Schwellenköpfen sind unbedingt zu erhalten.
Der vorgekofferte Gleisbereich muss während des Betriebes von dem
Industriemeister/geprüften Polier des AN und der Bauaufsicht des AG ständig
beobachtet werden.
Von dieser prinzipiellen Anweisung abweichende Ausführungsentscheidung darf im
Einzelfall nur der Gleisbaubezirksleiter oder ein von ihm benannter Vertreter treffen.
8.) Die betriebssichere Gleislage -auch während des Bauzustandes- ist vor jeder
Inbetriebnahme vom Industriemeister/geprüften Polier des AN und dem
Aufsichtsführenden der BVG durch folgende Kontrollen und Messungen
nachzuweisen:
-
der einwandfreie Sitz des Kleineisens und der Zwischenlagen
-
die feste Lage der Schwellen, durch Beobachtung bei der ersten Zugdurchfahrt
im Bauabschnitt mit einem Fahrgastzug (mindestens 6- Wagenzug mit 24
Achsen) bzw. entsprechend mehrfacher Überfahrten mit Fahrgastzügen.
- die gegenseitige Höhenlage der Schienen. Auch Baustellenrampen müssen
gleich oder flacher als 1:300 und gleichmäßig verlaufen. Diese Forderung ist
auch erfüllt, wenn die Höhendifferenz zwischen 2 benachbarten Schwellen < 2
mm ist.
- zur Erreichung der Gleis- und Weichenlage gelten die Angaben der Anlage 10.5
Lagetoleranzen für Gleis- und Weichenanlagen
14
[Seite 15]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
- im Zusammenhang der Arbeiten zur Erreichung der geforderten Gleislage und
den baubegleitenden Vermessungsarbeiten sind die Leistungspositionen der
Ausschreibungsunterlagen und deren Hinweistexte zu beachten
9.) Bei der Absenkung von Gleisen sind zur Wahrung der Betriebssicherheit:
-
sind LA-Stellen mit 15 km/h einzurichten,
-
sind provisorische Rampen vor der planmäßigen Betriebsaufnahme bis zur
festen Lage zu stopfen
- sind in Bögen mit R < 300 m Schutzschienen (die Radlenkerschiene) während
der Absenkungsarbeiten nicht auszubauen.
10.) Vor dem Ausbau von Schutzschienen sind die Rampenneigungen und die gegenseitige
Höhenlage der Schienen im Zuge einer durchgehenden Messung zu prüfen.
Die Messergebnisse sind vom Aufsichtsführenden der BVG durch in Augenschein auf
das Messinstrument zu prüfen und aufzuschreiben. Bei Feststellung von
Rampenneigungen steiler als 1:300 sind vor Ausbau der Schutzschienen
Rampenneigungen von 1:300 oder flacher herzustellen.
11.) Nach dem Stopfen wird das Gleis/die Weiche bis Oberkante Schwelle mit Schotter
verfüllt, der Bettungsquerschnitt sowie der Laufweg und Übergänge profilgerecht
herzustellen. Vor den Schwellenköpfen ist der Schotter beiderseits mit geeignetem
Gerät profilgerecht zu verdichten.
12.) Bei gelaschten Stößen müssen Fahrkante und Lauffläche bündig liegen. Stöße (nicht
verschweißte) sind fachgerecht zu sichern.
13.) Das seitliche Ausrichten von Gleisen durch Anschlagen mit einem Schienen-
stück sowie das Abschlagen von Bolzenmuttern sind verboten.
14.) Der Einbau provisorischer Passschienen ist nur auf besondere Anordnung des
zuständigen Gleisbaubezirksleiters oder ein von ihm benannten Vertreter gestattet.
15.) Beim Einbau von Dehnungsstößen ist die Anweisung entsprechend Oberbauordner
der BVG zu beachten.
15
[Seite 16]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
16.) Die Durchführung des Spannungsausgleichs zur Herstellung lückenloser Gleise erfolgt
nach den Angaben der Ril 824.5010. Der Einbau des Wanderschutzes beruht auf die
Angaben des AG/Schweißfachingenieurs und kann auf Grund der vom AG
festgelegten Anordnung von der Regel abweichen. Prinzipiell ist vom AN zu
gewährleisten, dass ein Spannungs-ausgleich (entsprechend Zulassungskriterien
nach Ril 826.1030) für den ordnungsgemäßen Einbau und der Kontrolle durchgeführt
wird. Ob der Spannungsausgleich unter Zuhilfenahme von Stahlrollen entsprechend
Ril 824.5010, Abschnitt 4 durchzuführen ist, entscheidet der Schweißfachingenieur des
AG.
5. Behandlung von Oberbaustoffen
Bei bereitgestellten Oberbaumaterialien in Gitterboxen oder auf Europaletten hat der AN
darauf zu achten, dass die Gitterboxen und Europaletten nicht beschädigt werden.
Beschädigungen, die durch den AN verursacht werden, sind zu seinen Lasten zu beheben. Es
empfiehlt sich, dass vom AN bei Abholung der Oberbaumaterialien bereits Gitterboxen oder
Europaletten als Austausch bereitgestellt werden.
Die Oberbaustoffe, einschließlich der zur Verfügung gestellten Gitterboxen und Europaletten
sind fachgerecht zu behandeln, zu transportieren und einzubauen.
6. Einsatz von Baumaschinen
Bei dem Einsatz von sonstigen Maschinen und Geräten ist die DGUV/BGV-Nr. C 22
„Bauarbeiten“ und die DGUV/BGV-Nr. D 33 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ zu beachten.
Weiterhin gelten die Festlegungen der Dienstanweisung „Einsatz von gleisfahrbaren
Baumaschinen von Fremdfirmen auf Gleisen der Berliner U-Bahn“ (Stand September
2003, einschließlich der Berücksichtigung aller Berichtigungen des derzeit aktuellen Standes),
hier insbesondere Anhang III.
Fahrzeugzulassungen sind mit Baubeginn vorzulegen. Nicht vorhandene
Fahrzeugzulassungen, die der AN für seine gewählte Technologie zum Einsatz bringen
möchte, hat er bei der zuständigen Abteilung der BVG zu beantragen. Etwaige Kosten der
Fahrzeugvorbereitung und Fahrzeugabnahme ergehen zu Lasten des AN. Die Überführung
der Maschinen zur Bauspitze ist zeitlich und betrieblich mit dem Gleisbaubezirk abzustimmen.
Weiterhin sind die Festlegungen hinsichtlich Überführung und Einsatz von Maschinen im
U-Bahnbereich zu beachten (Lotsen usw.).
16
[Seite 17]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
Die einzusetzenden Richt- und Stopfmaschinen müssen neben der erforderlichen Profilfreiheit
auch über die notwendigen fahrzeugseitigen zugsicherungstechnischen Einrichtungen
verfügen, um Betriebsgleise auch während der Betriebszeit befahren zu können.
In Bereichen von eingebauten / vorhandenen Unterschottermatten ist der BVG die Einstellung
der Stopfpickel schriftlich anzuzeigen.
Eingesetzte Maschinen müssen technisch der aktuellen „BimschV“ vom 29.8.2002
entsprechen.
7. Einsatz Zweiwegetechnik
Beim Einsatz von Zweiwegebagger sind folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten:
- Fahrzeuge sind mit einem Kamera-Monitorsystem zur Rückraumüberwachung
auszurüsten.
- Wenn kein Kamera- Monitorsystem nachgerüstet werden kann, ist das sichere Fahren
durch den Einsatz eines Einweisers durch den AN zu gewährleisten.
Für den Einsatz von Zweiwegetechnik für die Ladearbeiten im Gleisbaubezirk muss keine
Zulassung von der verantwortlichen Fahrzeugabteilung (BU-F) vorliegen. Hierfür sind die
Anforderungen entsprechend der StVO einzuhalten.
8. Vermessungsunterlagen
Es gelten die Festlegungen der Leistungspositionen der Ausschreibungsunterlagen. Die
Überprüfung der örtlichen Festpunkte durch den AN und deren Abgleich sind vor Beginn der
Baumaßnahme in normaler Betriebspause durchzuführen. Die dafür anfallenden Kosten sind
in die Position baubegleitende Vermessung einzukalkulieren. Eine entsprechende
Terminabsprache ist zwischen dem AN und Gleisbaubezirk bereits mit Zuschlagserteilung
vorzunehmen.
9. Sonstiges
Standorte zugsicherungstechnischer Anlagen für die Folgewoche sind in der Bauanlauf- und
Baubesprechung zu präzisieren. Die für den An- und Abbau zugsicherungstechnischer
Anlagen notwendigen Zeiten und dementsprechende Baufreiheiten für die Fachabteilungen
der BVG sind vom AN Gleisbau zu berücksichtigen und zu benennen
17
[Seite 18]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
10. Nebenleistungen
Nebenleistungen sind Leistungen, die üblicherweise oder technisch notwendig sind, um den
Beanspruchungen der Gleis- und Weichenanlagen unter Regelbetrieb Rechnung zu tragen
und der gebrauchsgerechten Nutzung dienen, die auch ohne Erwähnung in der
Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören.
1.) die Gestellung der zur Leistung und Beaufsichtigung der Arbeiten erforderlichen
Aufsichtspersonen wie nachweislich geprüfte Industriemeister und/oder Poliere etc. .
2.) das Feststellen der Lage des Gleises und der Weiche vor und nach Ausführung der
Arbeiten.
3.) das Umsetzen von nicht BVG - eigenen Fahrzeugen zur Baustelle und aus den
Anlagen der U-Bahn heraus.
4.) die Herstellung von Rampen mit einer Neigung gleich oder flacher 1:300 auch während
der Bauzustände.
5.) kraftschlüssiges Verspannen aller konstruktiv verbindenden Teile.
6.) Materialzwischenlagerungen, Materialtransporte innerhalb der Baustelle sowie das
Umsetzen der Baustelleneinrichtung.
7.) das Vorbereiten der Baustelle zur Abnahme gemäß den VDV Oberbau-
Zusatzrichtlinien OR 10.8-Z1 und Z2.
8.) die vorhandenen Beschilderungen, alle sicherungstechnischen Anlagen,
Kabelquerungen, Kabel und Sonderzeichen sowie die vorhandenen Festpunkte sind in
geeigneter Form während der Baumaßnahme zu schützen.
9.) Gestellung von Materialien für die Absperrung der Baustelle (Kennzeichnung),
Warnungszeichen, Absperrlaternen und Lampen zur Baustellenbeleuchtung.
10.) das profilfreie, sach- und fachgerechte Lagern aller Materialien.
18
[Seite 19]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
11.) Reinigen der Baustoffe und -teile, insbesondere alle Bereiche der Rippen- und
Gleitplatten und aller Anlageflächen.
12.) Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Materialien in Bezug auf ausreichende
Menge für den Einzelauftrag und gegebenenfalls rechtzeitige Nachforderung.
13.) Behandeln aller Befestigungsmittel nach Herstellung der Soll–Verspannung mit
zugelassenem Rostschutzmittel gemäß Ril 824.5050 Absatz 4 (1) und der
Kontaktflächen der Befestigungsmittel an den Rippenplatten vor der Verspannung.
14.) Legen von Zwischenlagen zwischen Schienenfuß und Rippenplatten zur Erhöhung des
Reibungswiderstandes.
15.) Ansetzen des Einlaufstückes beim Leit- und Schutzschienenbau als Zwischenzustand.
16.) Auf- und Abladen, verteilen und sammeln der erforderlichen
Fahrschienenverbindungslaschen und elektrischen Schlagverbinder auf der Baustelle.
17.) die erforderlichen Fahr- und/oder Stromschienentrennungen.
18.) Unterlegen von Ausgleichsplatten im Bereich der Stromschienenträger im
Zusammenhang mit Spurarbeiten und Aussparungen an Stromschienen-
Schutzabdeckungen.
19.) Unterlegen von Kofferklötzern in verschiedenen Stärken auf Grund unterschiedlicher
Sohlenhöhen. Lieferung des Materials durch den AN.
20.) Wässern des Altschotters vor und während des Ausbaus und des Aufladens unter
Berücksichtigung der Arbeitsanweisung - Reduzierung der Staubbelastung bei
Gleisbauarbeiten in Tunneln und Hallen ("Wässern").
21.) Montage provisorischer Stromschienenaufläufe.
19
[Seite 20]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
11. Aufmaß und Abrechnung
1.) Die Leistung ist vom AN und AG gemeinsam aufzumessen.
2.) Unabhängig vom Schlussaufmaß ist nach jeder Schicht ein
Baustellenaufmaß/Bautagesbericht (BVG-Arbeitszettel) Schichtaufmaß zu fertigen und
nach Aufforderung vorzulegen.
3.) Abrechnungszeichnung und Massenermittlung werden vom AN erstellt. Hierbei sind
folgende Unterlagen bis spätestens 14 Tage nach Abnahme an den
Gleisbaubezirksleiter zu übergeben:
a. Massenermittlung, versehen mit allen im Auftrag angegebenen Positionen und
notwendigen Berechnungen.
b. Zeichnungen (Skizzen, Pläne), die den alten und den neuen Zustand der
Gleis-, Weichen- und Stromschienenlage darstellen.
c. Kilometrierung für alle Arbeiten, die nach laufenden Quadrat- oder Kubikmeter
abgerechnet werden.
d. Arbeits- bzw. Stundenlohnzettel (letzteres mit der Gegenzeichnung der
örtlichen Bauleitung der BVG und unter Berücksichtigung der vorherigen
Zustimmung und auf besondere Weisung durch den AG).
e. Stationierungsangaben des Beginns und des Endes der Aus- und
Einbaupositionen oder Lageveränderungen. Bei konstruktiven Teilen wie z.B.
Weichen, Prellböcken usw. ist die Lageveränderung zur alten Lage zu
dokumentieren.
4.) Sofern im LV nicht anders beschrieben, erfolgt die Abrechnung des Schotters über
Wiegescheine.
5.) Die Abrechnungsunterlagen sind vom AN in Einvernehmen mit dem
Gleisbaubezirksleiter zu erstellen. In Zweifelsfällen ist ein unabhängiger
Sachverständiger in beiderseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
6.) Bei K- und KS-Oberbauanordnungen werden die durch die Schwellen verdrängten
Massen, ebenso Laufsteg und Vorkopfschotter abgezogen (-0,12 m³ je Schwelle), bei
Weichen nur das reine Schwellenvolumen.
20
[Seite 21]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
12. Abnahme und Gewährleistung
1.) Der AN hat in allen Fällen die Abnahme oder die Teilabnahme der Leistung mindestens
14 Tage vor der Abnahme schriftlich zu beantragen. Ausgenommen hiervon sind
Baumaßnahmen über einen kürzeren Zeitraum. Hierfür werden Festlegungen
rechtzeitig vor Baubeginn gemeinsam mit dem Gleisbaubezirksleiter getroffen.
2.) Wenn nicht anders gefordert, gelten bei Abnahmen die Abweichungen vom Sollmaß
gemäß der VDV Oberbau-Zusatzrichtlinien OR 10.8 - Z1 und Z2.
3.) Der AN übernimmt die Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Leistung
bis zu Abnahme.
4.) Wird dem AN bei einer Abnahmeverweigerung eine Frist zur vertraglichen Herstellung
der Leistung gestellt, z. B. zur Beseitigung von Mängeln, so ändern sich die
vertraglichen Ausführungsfristen dadurch nicht. Mängelbeseitigungen sind in der
vorgegebenen Sperrzeit bzw. entsprechend VOB/B in angemessener Frist spätestens
jedoch vor der VOB-Abnahme vorzunehmen.
5.) Die Abnahmeunterlagen sind vom AN in Einvernehmen mit dem Gleisbaubezirksleiter
zu erstellen.
6.) Nach der Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll auszufüllen und durch Unterschriften des
AG und des AN zu bestätigen.
7.) Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, die schuldhaft der AN zu verantworten
hat, so hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Auf dem Abnahmeformular stellt ihm
der AG dazu eine Frist. Die während der schuldhaften (z.B. außerhalb der vereinbarten
Bauzeit) Mängelbehebung anfallenden Aufwendungen (z.B. Personalaufwendungen)
werden durch den AN getragen.
8.) Nach Baumanagementhandbuch, Teil III, ist das vom AG vorgegebene Formular (8.b)
„Abnahme (VOB)“ vom Gleisbaubezirksleiter und dem AN zu unterschreiben und
verbleibt zur weiteren Verwendung beim Gleisbaubezirk. Der AN erhält eine Kopie. Mit
der VOB-Abnahme wird im Dokument eine Festlegung zur Überprüfung des Gleises
21
[Seite 22]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
hinsichtlich Zustands, Verspannung und visuellen Veränderungen (hier nach erreichter
Belastung des Streckenabschnittes/Bereiches der durchgeführten Baumaßnahme
bzw. innerhalb von 12 Wochen) vereinbart. Die Überprüfung erfolgt gemeinsam
zwischen AG und AN. Erforderliche Mängelbehebungen sind vom AN kostenneutral zu
beheben.
Bei auftretenden Mängeln ist unter Beibehaltung vorgenannter Verfahrensweise die
Seite 2 des Formulars auszufüllen.
9.) Für Gleise in Schotterbettung (K- und/oder KS-Oberbauanordnung) sowie für Weichen
gilt die Gewährleistung mit dem Tag der Abnahme gemäß Abnahmeprotokoll.
Der AN haftet 4 Jahre vom Tag des Beginns der Gewährleistungsfrist entsprechend
VOB/B für die einwandfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten.
Für besondere/andere Oberbauarten (z.B. Feste Fahrbahnen) gelten jeweils zu
vereinbarende gesonderte Gewährleistungsfristen.
22
[Seite 23]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
13. Ausführung von Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
13.1 Geltungsbereich und Umfang
Die "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbauarbeiten
im Gleisbereich der BVG" gelten auch für die Oberbauschweißarbeiten. Zusätzlich sind die
Festlegungen für die Ausführung von Schweißarbeiten der Ril 824 (Oberbauarbeiten
durchführen, Schweißarbeiten durchführen, Aufarbeiten von Gleis- und Weichenschienen) zu
beachten.
13.2 Anforderungen an die ausführende Firma
Oberbauschweißarbeiten dürfen nur von Auftragnehmern ausgeführt wer- den, welche die
Voraussetzungen der Ril 826.1020 (Verzeichnis der Fachfirmen, Oberbauschweißen und
Fachfirmen Gleisbau mit Oberbauschweißabteilung) erfüllen.
Für die Durchführung von Schweißarbeiten im U–Bahnbereich ist die Zulassung der Klasse 2
(Auftragsschweißen und Schienenverbindungs-schweißen) erforderlich.
13.3 Anforderungen an Werkstoffe, Schweißstoffe und Schweißzusätze
Es dürfen nur solche Stoffe zur Verwendung kommen, die über eine DB – Zulassung verfügen
(Verzeichnis der von der DB zugelassenen Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe und Hilfsmittel
für das Lichtbogen- und Gießschmelzschweißen) zugelassen sind.
13.4 Nebenleistungen
Es gelten die Bestimmungen, die unter Punkt 11 bereits erläutert sind.
Weiterhin gehören zu den Nebenleistungen:
1.) bei Schweißarbeiten mit mehr als 2 Schweißtrupps gleichzeitig ist vom AN für eine
ausreichende Belüftung zu sorgen (Betreiben Absauganlage). Der Einsatz der
Absauganlage ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen und wird nicht gesondert
vergütet.
23
[Seite 24]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
2.) bei Schweißarbeiten im E-Handverfahren im Tunnel oder in Hallen hat der AN dafür zu
sorgen, dass die Arbeiten nur in Verbindung mit einer mobilen Absauganlage nach den
Kriterien der Positivliste der BG Bahnen erfolgen.
3.) der Feinschliff hat unmittelbar nach dem vollständigen Erkalten der Schweißung zu
erfolgen (jedoch spätestens 24 Stunden nach der Fertigung bzw. durch den Bauablauf
technologisch und betrieblich bedingt innerhalb der darauffolgenden Arbeitsschicht).
4.) Bei Arbeiten im Bereich von Aufstellgleisen und in Weichen ist davon auszugehen,
dass in den Hauptgleisen U-Bahnzüge fahren.
Deshalb sind bei allen Arbeiten, bei denen Funkenflug entsteht, entsprechende
Vorsichtsmaßnahmen durch den AN zu treffen, um Beschädigungen an den U-
Bahnzügen auszuschließen. Dies kann durch eine gewählte Technologie oder durch
temporäre Schutzeinrichtungen (z.B. Brandschutzdecke) erfolgen. Diese müssen den
aktuellen Brandschutzbestimmungen entsprechen. Diese Schutzvorrichtungen werden
nicht gesondert vergütet, sondern sind in die jeweils betreffenden Leistungspositionen
einzurechnen.
13.5 Abnahme und Gewährleistung
Als Richtlinie für die Abnahmebedingungen gelten bei der DB gültigen Vorschriften in ihren
aktuellen Fassungen (Anweisung für das Herstellen lückenloser Gleise und Weichen, für das
Schweißen und Ultraschallprüfungen im Oberbau) der DB sowie die Ril 824 für die
Bahnanlagen der U-Bahn uneingeschränkt. Für die Abnahme ist das vom AG vorgelegte
Abnahmeprotokoll zu verwenden und gemeinsam vor Ort vom AN und AG auszufüllen.
13.6 Gegenstand der Gewährleistung
Grundsätzliche Regelung für den Schweißbereich:
Gegenstand der Gewährleistung ist der Schweißbereich, bestehend aus Schweißgut und
wärmebeeinflusster Zone.
Treten in diesem Bereich Schäden oder Mängel auf, so sind diese auf Anweisung der BVG
entsprechend den fachlichen Erfordernissen wahlweise durch folgende Maßnahmen zu Lasten
des AN zu beseitigen:
1.) für Auftragsschweißarbeiten:
a. Ausführung zusätzlicher Schleifarbeiten und Verlängerung des
Gewährleistungszeitraumes
24
[Seite 25]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
b. Durchführung erneuter Auftragsschweißarbeiten
c. Herstellung und Einbau eines neuen Herzstückes
2.) für AS-Schweißungen:
a. Einbau einer Passschiene oder als Einsatzstoß (SKV-E-L75 und L50) mit
sofortiger Verschweißung
b. Verlängerung des Gewährleistungszeitraumes ohne weitere Maßnahmen
Andere schadhafte Stellen im Schweißbereich wie Ausbröckelungen, Ausfahrungen und
Abquetschungen, verursacht durch technologische Fehlentscheidungen oder falsche Auswahl
des Zusatzmaterials, Beschädigungen an den Holzschwellen, Zwischenlagen und anderen
Oberbaumaterialien, an Kabeln und elektrische Anlagen sind ebenfalls zu Lasten des AN zu
beseitigen.
Festgestellte Mängel sind nach Aufforderung innerhalb von 2 Tagen zu beseitigen. Kann der
Auftragnehmer seinen Gewährleistungspflichten nicht nachkommen, so werden die Mängel
zunächst von der BVG beseitigt. Sämtliche der BVG bei der Mängelbeseitigung entstehende
Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.
13.7 Gewährleistungszeitraum
Der Gewährleistungszeitraum beginnt mit dem Tag der Abnahme gemäß Abnahmeprotokoll
(vom AG vorgelegtes Abnahmeformular, siehe auch Punkt 12) und endet
a. Entsprechend Festlegung nach VOB/B
13.8 Weitere Festlegungen
1.) Es gelten folgende Vorschriften für die Durchführung der Arbeiten:
- die vorläufige Dienstanweisung Unfallverhütung der BVG in ihrer aktuellen
Fassung
- die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Oberbauschweißarbeiten an Gleisen und Weichen der BVG
2.) Der Auftragnehmer hat in allen Fällen die Abnahme oder die Teilabnahme der Leistung
mindestens 7 Tage vor der Abnahme schriftlich zu beantragen. Die Leistung ist in
jedem Fall förmlich abzunehmen.
25
[Seite 26]
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Gleisbau- und Oberbauschweißarbeiten in der Berliner U-Bahn
Bei der Abnahme muss immer ein SM (Os) (oder mindestens gleichwertig) vom
Auftragnehmer dabei sein.
Ausgenommen hiervon sind Baumaßnahmen über einen kürzeren Zeitraum. Hierfür
werden Festlegungen rechtzeitig vor Baubeginn bzw. bei der Bauanlaufbesprechung
gemeinsam mit dem Schweißfachingenieur getroffen.
3.) Arbeitszugfahrten sind mindestens 14 Tage im Voraus beim Auftraggeber zu
beantragen. Für die Beladung der Loren gilt die Arbeitsanweisung zur Beladung von
Arbeitszügen, für den Transport die Anweisungen zur Beförderung von
Gefahrgut/Druckbehältern. Der Einsatz von Propan ist grundsätzlich verboten.
4.) Behälter für Kleinmaterial sind vom Auftragnehmer vorzuhalten.
Die Kosten hierfür sind mit den Einzelpreisen abgegolten.
5.) Aufenthalts- und Lagerräume werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.
13.9 Kalkulationsgrundlagen
Als Zeiten der Sperrpause gelten die Zeiträume nach Durchfahrt des letzten fahrplanmäßigen
Zuges bis zur Wiederbefahrbarkeit und Freimeldung des Gleises durch die BVG, d.h. es ist die
Zeit, in der das Arbeitsgleis gesperrt und unbefahrbar gemeldet ist.
Für einen im Verlaufe der Sperrpause bzw. einen zu Beginn der Sperrpause verkehrenden
Arbeitszug erfolgt eine Minderung der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit.
Der Aufsichtsführende der BVG hat im Arbeitszettel den Beginn und das Ende der Sperrpause
sowie Unregelmäßigkeiten zu vermerken.
Abweichend von VOB Teil C (DIN 18 325 "Gleisbauarbeiten") hat der Auftragnehmer alle
Schweißstoffe für die Oberbauschweißarbeiten zu liefern und zur Baustelle zu transportieren.
Die Entsorgung von Schweißgutabfällen ist so vorzunehmen, dass Brand- gefahren
ausgeschlossen werden. Alle Schweißabfälle sind in dafür vorzusehende, vorschriftsmäßige
Behältnisse zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen.
Brennbaren Gase und Flüssigkeiten dürfen im Tunnel nicht gelagert werden.
26