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Anlage 10.3 - Dienstanweisung Einsatz Gleisbaumaschinen .pdf

Erneuerung von Gleis 2 der U-Bahn-Linie U2 zwischen Zoologischer Garten und Deutsche Oper

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 02:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des öffentlichen Rechts Bereich U-Bahn

Dienstanweisung des Betriebsleiters

Nr.: 33

Einsatz von nicht BVG-eigenen Gleisbau- und

Instandhaltungsmaschinen

Der Betriebsleiter

Braune

DAB Nr.: 33 Einsatz von nicht BVG-eigenen Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen (01/2025) 1

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Nachweis der Änderungen

Nummer der BerichtigungGültig abBerichtigt amBerichtigt durchBemerkungen
129.01.202528.01.2025Hr. Schröter (BU-KBT1)Siehe seitliche Markierungen

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Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines 5 1.1 Geltungsbereich 6 1.2 Verteiler und Verantwortlichkeiten 6 1.3 Rechtliche Grundlagen als Bewertungsgrundlage 7 1.3.1 Rechtliche Grundlagen und anerkannte Regeln der Technik 7 1.3.2 Betriebliche Grundlagen 9

2 Abkürzungen und Definitionen 10

3 Kategorisierung von Baumaschinen 12 3.1 Allgemein 12 3.2 Gleisbaumaschine (Schienengebundene Maschine) 12 3.3 Zweiwege-Maschine 13 3.4 Ausgleisbare Maschine 13 3.5 Anhänger 14 3.6 Tragbare Maschine und Rollwagen 14

4 Zulassung von Baumaschinen 15 4.1 Allgemein 15 4.2 Abnahme der Baumaschine 15 4.3 Angaben zur Erlangung der Zulassung 16 4.4 Bescheinigung 16 4.5 Betriebsbuch 17 4.6 Erlöschen der Zulassung 17 4.7 Zulassungsarten 17

5 Konstruktion und Ausrüstung von Baumaschinen 18 5.1 Struktur der Baumaschinen 18 5.2 Allgemeines 18 5.3 Baumaschinenumgrenzung 20 5.3.1 Baumaschinenumgrenzung im Fahrmodus 20 5.3.2 Baumaschinenumgrenzung im Baugleis 20 5.4 Laufwerke 21 5.4.1 Entgleisungssicherheit 21 5.4.2 Lastverhältnisse 22 5.4.3 Elektrische Leitfähigkeit 22 5.4.4 Schienenführungsräder 22 5.4.5 Konstruktive Einschränkungen im Laufwerkbereich 22 5.5 Aufbau der Baumaschine 23 5.5.1 Antrieb 23 5.5.2 Kupplungen 23 5.5.3 Kuppeln mit Baumaschinen/Fahrzeugen (Einstellen in Züge) 24 5.5.4 Bedienpersonalplatz 25 5.6 Bremsen 26 5.6.1 Bremsen von Gleisbaumaschinen (Schienengebundenen Maschinen) 26 5.6.2 Bremsen von Zweiwege-Maschinen 27 5.6.3 Bremsen von Ausgleisbaren Maschinen und Anhängern 27 5.7 Sicherheitsfahrschaltung 28 5.8 Zugsicherungsanlagen 28 5.9 Fahrgeschwindigkeit 28

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5.10 Fahrsteuerung 29 5.11 Signaleinrichtungen 29 5.11.1 Optisch Signaleinrichtung 29 5.11.2 Akustische Signaleinrichtung 29 5.12 Schienenräumer 29 5.13 Fahrzeugerkennung 30 5.14 Beschriftung und Sinnbilder 30 5.15 Notfälle (Havarien) 31 5.15.1 Ausrüstung für Notfälle 31 5.15.2 Notfallbergung (Havariebergung) 31

6 Instandhaltung von Baumaschinen 33 6.1 Allgemeines 33 6.2 Instandhaltungsumfang 33 6.3 Instandhaltung der Bremsen 33

7 Einsatz von Baumaschinen 34 7.1 Betriebssicherer Einsatz 34 7.2 Beladung und Beförderung 34 7.3 Bedienungs- und Instandhaltungspersonal 35 7.4 Bewegungsmodi der Baumaschinen 35 7.4.1 Fahrmodus 35 7.4.2 Versetzfahrmodus 35 7.4.3 Arbeitsmodus 35 7.5 Überführungen innerhalb des U-Bahn-Netzes 36 7.6 Einsatz innerhalb der Baustelle 37 7.7 Schieben und Schleppen 37 7.8 Maßnahmen bei Störungen / Unregelmäßigkeiten 38 7.8.1 Allgemein 38 7.8.2 Betriebsbedingte Störung 38 7.8.3 Störungen der Baumaschine 38

8 Sonstiges 39 8.1 Verfügungsrecht 39 8.1.1 Bevollmächtigter des Betreibers 39 8.1.2 Abstellen von Baumaschinen 39

Anhang 1. Betriebsgrenzmaße für Räder und Radsätze von Baumaschinen 40

Anhang 2. Streckenparameter im Netz der Berliner U-Bahn 41

Anhang 3. Maschinenidentifizierungstafel DIN EN 15746 42

Anhang 4. Zulassungsaufkleber BVG 43

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1 Allgemeines

Diese Dienstanweisung regelt die Zulassung und den Betrieb von nicht BVG-eigenen Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen in den Anlagen der Berliner U-Bahn. Die nicht BVG-eigenen Gleisbau- und Instandhal- tungsmaschinen zählen zu den gleisfahrbaren Fahrzeugen gemäß BOStrab, sofern sie für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb notwendig sind. Gleisfahrbare Baumaschinen gelten nach BOStrab §1 Abs. 9 als Betriebsfahrzeuge.

Änderung an und von nicht BVG-eigenen Gleisbau- und Instandhal- tungsmaschinen sind durch den Betreiber anzuzeigen. Der Ersatz (glei- che Funktion und Leistung) einzelner Komponenten einer Gleisbau- und Instandhaltungsmaschine stellt keine Änderung dar. Änderungen sind Erweiterungen bestehender Gleisbau- und Instandhaltungsma- schinen und Erneuerungen mit wesentlichen Änderungen. Wesentliche Änderungen sind solche, die Einfluss auf den sicheren und ordnungs- gemäßen Betrieb der U-Bahn haben können und für die prüffähige Si- cherheitsnachweise zu erbringen sind. Dazu zählen Belange des Brand- und Umweltschutzes, die Platzierung von Komponenten im Bauwerkslichtraum (außerhalb des Lichtraumprofils), erdungstechni- sche Nachweise und Nachweise der elektromagnetischen Verträglich- keit.

Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Wei- terhin müssen sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik konstruiert, gebaut und betrieben werden. Parallel unterliegen sie den geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und der Euro- päischen Union.

Der Betrieb von Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen beinhaltet neben der Betriebsdurchführung auch die Instandhaltung. Die Instand- haltung umfasst Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesse- rung. Gegenstand der Regelungen dieser Dienstanweisung ist die Zu- lassung, sind die allgemeinen Anforderungen und der Betrieb von Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen.

Der Gegenstand dieser Dienstanweisung sind die nicht BVG-eigenen Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen. Nachfolgend werden diese Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen vereinfacht als Baumaschine bezeichnet.

Baumaschinen, die auf Gleisen der Berliner U-Bahn eingesetzt werden, unterstehen der Aufsicht der BVG.

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1.1 Geltungsbereich

Diese Dienstanweisung regelt notwendige Handlungen Betriebsbe- diensteter, die verantwortlich in der Zulassung und der Überwachung der durchgeführten Instandhaltung von Gleisbau- und Instandhaltungs- maschinen sind sowie externe Firmen damit beauftragen. Weiterhin gilt diese Dienstanweisung auch für Betriebsbedienstete die Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen innerhalb der Baustelle sowie bei Überfüh- rungsfahrten zum Einsatz bringen. Sie gilt vom Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Betriebsleiters U-Bahn unbefristet bis auf Widerruf oder bis zum Ersatz durch eine andere oder überarbeitete Dienstanweisung.

Der Geltungsbereich der Dienstanweisung umfasst die nicht BVG- eigenen Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen.

Unterlagen zum Bau und zur Änderung der Gleisbau- und Instandhal- tungsmaschinen müssen über den Betriebsleiter U-Bahn zur Prüfung und Genehmigung nach BOStrab §62 (1) eingereicht werden.

In der Rahmendienstanweisung des Betriebsleiters sind alle Organisa- tionseinheiten mit Betriebsbediensteten aufgeführt. Dienstanweisungen des Betriebsleiters richten sich ausschließlich an Betriebsbedienstete nach BOStrab.

1.2 Verteiler und Verantwortlichkeiten

Der Betriebsleiter U-Bahn ist für die sichere und ordnungsgemäße Be- triebsführung insgesamt verantwortlich (BOStrab §8 Abs. 1). In seiner Verantwortung erlässt er diese Dienstanweisung 33 Einsatz von nicht BVG-eigenen Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen.

Für die Umsetzung dieser Dienstanweisung ist die gemäß Rahmen- dienstanweisung DAB 01 benannte Leitung der zuständigen fachlich verantwortlichen Organisationseinheit (OE) verantwortlich. Die in dieser Dienstanweisung beschriebenen Aufgaben nimmt die Leitung der OE als Betriebsbedienstete/r im Auftrag des Betriebsleiters wahr, diese Aufgaben können an ihre/seine Sachgebietsleiter*innen delegiert wer- den. Die Leitungen der OE ist für die Unterweisung ihres Personals so- wie für den Einsatz von Betriebsfahrzeugen verantwortlich. Darüber hinaus üben die zuständigen Betriebsbediensteten der OE ihre Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich aus. Der Betriebsleiter U-Bahn hat die Einhaltung der Regelungen dieser Dienstanweisung zu überwa- chen.

Sofern Änderungen des PBefG, der BOStrab oder der BOStrab nach- geordneten technischen Regeln Änderungen dieser Dienstanweisung erfordern, hat der Betriebsleiter U-Bahn darauf hinzuweisen. Die Ände- rungen müssen in Abstimmung mit dem Betriebsleiter U-Bahn und den jeweils zuständigen Organisationseinheiten erfolgen.

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Diese Dienstanweisung wird vom Betriebsleiter U-Bahn erstellt und an die in der Rahmendienstanweisung des Betriebsleiters U-Bahn genann- te verantwortliche zuständige Organisationseinheit, die mit der Zulas- sung und dem Betrieb von Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen betraut ist, verteilt.

Die zuständige Organisationseinheit stellt die Beachtung dieser Dienst- anweisung durch ihre Mitarbeiter*innen sicher. Die Dienstanweisung Einsatz von nicht BVG-eigenen Gleisbau- und Instandhaltungsmaschi- nen ist im Intranet abrufbar, das unterschriebene Original befindet sich beim Betriebsleiter U-Bahn.

Die Abteilung Fahrzeuge U-Bahn, Sachgebiet Betriebsfahrzeuge, führt die Zulassung von Gleisbau und Instandhaltungsmaschinen durch und legt dem Betriebsleiter U-Bahn das Protokoll zur Unterschrift vor. Be- züglich der Feststellung der Einhaltung der Profilfreiheit bedient sich das Sachgebiet Betriebsfahrzeuge der Abteilung Infrastruktur- Management U-Bahn, Gruppe Vermessung. Mit dem betriebssicheren Einsatz der Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen werden die Abtei- lungen Infrastruktur-Management U-Bahn (BVG-Bauabteilung) und die Abteilung Elektrotechnische Anlagen und Services betraut. Die in der zuständigen Organisationseinheit berechtigten Betriebsbediensteten üben ihre Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich aus. Der Be- triebsleiter U-Bahn hat die Einhaltung der Regelungen dieser Dienst- anweisung zu überwachen.

1.3 Rechtliche Grundlagen als Bewertungsgrundlage

Grundlage ist die Umsetzung der unter 1.3.1 und 1.3.2 aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Regeln sowie der betrieblichen Festlegun- gen in der jeweils gültigen Fassung bzw. Anwendung der aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Regeln in der jeweils gültigen Fassung.

Die unter 1.3.1 und 1.3.2 enthaltenen Aufzählungen sind nicht vollstän- dig. Es gilt die Selbstverpflichtung für die betrachtete Problemstellung eigenständig den aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik heranzuziehen, siehe BOStrab §2.

1.3.1 Rechtliche Grundlagen und anerkannte Regeln der Technik

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)
  • Technische Regeln für Straßenbahnen – Brandschutz in unterirdi- schen Betriebsanlagen (TRStrab Brandschutz)
  • Technische Regeln für Straßenbahnen - Trassierung von Bahnen (TRStrab Trassierung)
  • Technische Regeln für Straßenbahnen - Bemessung des lichten Raumes von Bahnen (TRStrab Lichtraum)
  • Technische Regeln für Straßenbahnen - Bemessung und Prüfung der Bremsen von Fahrzeugen (TRStrab Br)
  • Technische Regeln für Straßenbahnen - für die Spurführung von Schienenbahnen nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) (TR Sp)

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    1. BImSchV Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissions- grenzwerte für Verbrennungsmotoren)
  • TRGS 554 Technische Regel für Gefahrstoffe – Abgase von Die- selmotoren
  • ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförde- rung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)
  • GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschrei- tende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbah- nen und Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisen- bahn und Binnenschifffahrt)
  • DIN 15019 Krane; Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen
  • DIN EN 50153 Bahnanwendungen – Fahrzeuge – Schutzmaßnah- men in Bezug auf elektrische Gefahren
  • DIN 74051 Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und An- hänger, Selbsttätige Bolzenkupplungen 40; Maße und Rechenwerte
  • DIN 74054 Mechanische Verbindung für Kraftfahrzeuge und Anhä- nger, Zugöse 40, mit Buchse und Abmessungen
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ver- wendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – Be- trSichV)
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • DIN EN 15746 Bahnanwendungen – Oberbau – Zweiwege- Maschinen und zugehörige Ausrüstungen
  • DIN EN 14033 Bahnanwendungen – Oberbau – Schienengebunde- ne Bau- und Instandhaltungsmaschinen
  • DIN EN 15955 Bahnanwendungen – Oberbau – Ausgleisbare Ma- schinen und zugehörige Ausstattung
  • DIN EN 15954 Bahnanwendungen – Oberbau – Anhänger und zu- gehörige Ausstattungen
  • DIN EN 13977 Bahnanwendungen – Oberbau – Sicherheitsanforde- rung an tragbare Maschinen und Rollwagen für Bau und Instandhal- tung
  • die BVG-internen Regeln, speziell zur Instandhaltung der Betriebs- fahrzeuge und deren Bremsen, sowie die die sich aus den spezifi- schen Bedingungen der Berliner U-Bahn ergebenden Grenzmaße
  • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln (bisher: BRG
  • DGUV Regel 109-009 Fahrzeug-Instandhaltung
  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 – Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • DIN EN 474 Erdbaumaschinen – Sicherheit

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1.3.2 Betriebliche Grundlagen

Die jeweils zuständigen Organisationseinheiten erstellen und pflegen bei Bedarf eigene interne Richtlinien für den Einsatz von nicht BVG- eigenen Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen. Richtlinien dienen der Standardisierung und Harmonisierung von Planungsvorhaben und Prüfprozessen. Sie erleichtern auch die Aufsicht der TAB über den Ein- satz von nicht BVG-eigenen Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen. Aktuell sind für den Einsatz von nicht BVG-eigenen Gleisbau- und In- standhaltungsmaschinen folgende Dokumente in Anwendung:

  • Dienstvorschrift U-Bahn DVU
  • Dienstanweisung Unfallverhütung DUV
  • Dienstanweisung – Beladen von Betriebsfahrzeugen bei der Berliner U-Bahn
  • die BVG-internen Regeln, speziell zur Instandhaltung der Betriebs- fahrzeuge und deren Bremsen, sowie die die sich aus den spezifi- schen Bedingungen der Berliner U-Bahn ergebenden Grenzmaße
  • Dienstanweisung - Einsatz Betriebsfahrzeuge bei der Berliner U- Bahn

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2 Abkürzungen und Definitionen

Anhänger Nicht-selbstangetriebene Maschine, die auf Schienenrädern gezogen werden kann. [Quelle: DIN EN 15746]

Anmerkung 1: Im Allgemeinen sind Anhänger nicht für den Be- trieb mit Signal- und Zugsicherungssystemen vorgesehen. Dar- über hinaus sind Sie nicht für den eigenständigen Transport auf ihren Schienenrädern zwischen den Baustellen konstruiert.

Ausgleisbare Maschine Maschine, die nur auf Gleisen fahren und arbeiten kann und die nicht für den Betrieb mit Signal- und Zugsicherungssystemen vorgesehen ist, die jedoch nicht auf Boden fahren kann. [Quelle: DIN EN 15746]

Anmerkung 1: Diese Maschine ist so konstruiert, dass das Ein- und Ausgleisen selbsttätig oder mit anderen Hebegeräten durch- geführt werden kann. Selbst ausgegleiste Maschinen sind nicht für den Einsatz auf Boden vorgesehen.

Autorisierte Stelle Stelle in einem Land, welche nach den in diesem Land geltenden Ge- setzen und Verordnungen/Vorschriften für die Zulassung von Schienen- fahrzeugen zuständig ist und die Erlaubnis für deren Betrieb im Schie- nenverkehr erteilt. [Quelle: DIN EN 15746-1]

Baumaschine Zur Vereinfachung werden die nicht BVG-eigenen Gleisbau- und In- standhaltungsmaschinen als Baumaschine bezeichnet.

Betreiber Private/s oder öffentliche/s Firma/Unternehmen, welche die Bauma- schine für den Bau und die Instandhaltung der Infrastruktur zum Einsatz bringen möchte.

GFT Gemeinsame Fahrflächentangente

Hersteller Stelle, die Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen entwickelt und konstruiert oder die die Originalmaschine bzw. das Fahrzeug in eine Zweiwege-Maschine umbaut. [Quelle: DIN EN 15746]]

Leitung einer Organisationseinheit (Leitung einer OE) Die Leitung einer Organisationseinheit ist mit der Wahrnehmung von in dieser Dienstanweisung delegierten Aufgaben des Betriebsleiters U- Bahn betraut. Die Organisationseinheit ist im Geltungsbereich der U- Bahn mit der Abteilungsleitung gleichzusetzen. Die Organisationsein- heiten sind in der Rahmendienstanweisung des Betriebsleiters U-Bahn (DAB 1) genannt.

Rollwagen

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Gerät für den Transport von Materialien, Werkzeugen und/oder ver- schiedenen Ausrüstungen auf Rädern oder Rollen entlang des Gleises, nur angetrieben durch menschliche Kraft. Es ist so gebaut, dass es von Hand in das Gleis oder aus dem Gleis gesetzt werden kann. [Quelle: DIN EN 13977]

TAB Technische Aufsichtsbehörde des Landes Berlin

Tragbare Maschine Maschine, die konstruiert oder geeignet ist, um von Hand entlang des Gleises mit Rädern oder Rollen transportiert zu werden. Sie ist nicht für den Einsatz mit Signalsteuerungssystemen konstruiert. [Quelle: DIN EN 13977]

VDV Verband deutscher Verkehrsunternehmen e. V.

Zweiwege-Maschine Selbstangetriebene Maschine, die auf Schienen und Boden fahren kann. [Quelle: DIN EN 15746]

Anmerkung 1: Sind in der Regel Straßenfahrzeuge, die durch ei- ne besondere Einrichtung schienenfahrbar gestaltet worden sind. Schienenfahrzeuge, die durch besondere Einrichtung straßen- fahrbar gemacht werden, sind eher die Ausnahme.

Anmerkung 2: Eine eindeutige Eignung dieser Maschine für den öffentlichen Straßenverkehr impliziert dies nicht.

Zug Selbstangetriebene Maschine oder Anordnung von Fahrzeu- gen/Maschinen, die mittels Kupplungen nach den entsprechenden Vor- schriften der autorisierten Stelle und/oder des Infrastrukturbetreibers miteinander verbunden sind. [Quelle: DIN EN 15746-1]

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3 Kategorisierung von Baumaschinen

3.1 Allgemein

Die Einteilung der Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen (kurz: Baumaschinen) nach DIN EN 15746 kann der Tabelle 1 entnommen werden.

SpezifikationGleisbaumaschine (Schie- nengebundene Maschine) EN 14033Zweiwege- Maschine EN 15746Ausgleisbare Maschine EN 15955Anhänger EN 15954Tragbare Maschine und Roll- wagen EN 13977
Ausgelegt für die Schiene oder Straßenur SchieneSchiene und Straßenur Schienenur Schie- ne oder Schiene und Stra- ßenur Schiene
Ausgelegt für den Betrieb von Zugsicherungs- /Signalsystemenjajacneindneinneinnein
Antriebsart auf den Schienenselbst- angetriebenageschlepptbselbstangetriebenselbstangetriebengeschlepptmanuell
a Maschinen der Kategorie 1, 2, 4 und 6 b Maschinen der Kategorie 3, 5 und 7 c Maschinen der Kategorie 8 und 9 d Maschinen der Kategorie 9

Tabelle 1: Kategorisierung der Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen nach DIN EN 15746

Die in Tabelle 1 vorgenommene Spezifikation der Baumaschinen wird in den Kapiteln 3.2 bis 3.6 vertiefend beschrieben und dargestellt.

3.2 Gleisbaumaschine (Schienengebundene Maschine)

Nach der DIN EN 14033 teilen sich diese Baumaschinen in sieben Ka- tegorien (siehe Tabelle 2) auf. Die Einteilung ist notwendig, weil in jeder Kategorie andere Anforderungen an u.a. die Baumaschinenkonstruktion und Instandhaltung gestellt werden.

Selbstangetriebene Maschine Fahrgeschwindigkeit vNicht-selbstangetriebene Maschineb
≥ 100 km/h< 100 km/h
Einstellbar in Zugverbanda mit Geschwin- digkeit von:v ≥ 100 km/hKategorie 1Kategorie 2Kategorie 3
v < 100 km/h-Kategorie 4Kategorie 5
Nicht einstellbar in Zugverband-Kategorie 6Kategorie 7
a Für diese Maschinen können für die Position im Zugverband Einschränkungen bestehen. b Diese Arten von Maschinen dürfen nur im Versetzfahr- und Arbeitsmodus selbstangetriebene Funktionen aufweisen

aufweisen Tabelle 2: Kategorien der Gleisbaumaschine (Schienengebundene Maschine) nach DIN EN 14033

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3.3 Zweiwege-Maschine

Nach der DIN EN 15746 teilen sich diese Baumaschinen in vier Katego- rien (siehe Tabelle 3) auf. Die Einteilung ist notwendig, weil in jeder Ka- tegorie andere Anforderungen an u.a. die Baumaschinenkonstruktion und Instandhaltung gestellt werden.

Einstellung in den Zug- verbandKonfiguration der Stra- ßen- und SchienenräderSelbstangetrieben Fahr- oder Versetzfahrge- schwindigkeit (v)Beispiel siehe Abschnitte in DIN EN 15746
v < 100 km/hv ≤ 60 km/h
Kann in ein Zug mit v < 100 km/h eingestellt werdenBremsen und Zugkraft- übertragung direkt auf den Schienenrädern, Last komplett auf Schie- nenrädernKategorie 8siehe 4.1.2
Kann nicht in einen Zug eingestellt werden. Sie dürfen Eisenbahn- maschinen bzw. -fahrzeuge ziehen, wenn sie dafür konstru- iert sind und von einer autorisierten Stelle zugelassen sind.Bremsen und Zugkraft- übertragung direkt auf den Schienenrädern, Last komplett auf Schie- nenrädernKategorie 9 Asiehe 4.1.3
Bremsen und Zugkraft- übertragung indirekt, von Straßenrädern bis Schienenrädern, Last komplett auf Schienen- rädernKategorie 9 Bsiehe 4.1.4
Bremsen und Zugkraft- übertragung auf Straßen- rädern, Last auf Straßen- und Schienenrädern verteiltKategorie 9 Csiehe 4.1.5
Maschinen der Kategorie 8 sind für den Betrieb mit Signal- und Zugsicherungssystemen konstruiert und müssen daher auch DIN EN 15746-3 entsprechen. Maschinen der Kategorie 9 werden im Allgemeinen nicht für den Betrieb mit Signal- und Zugsicherungssystemen einge- setzt und dürfen nur für das Versetzen und Arbeiten auf Eisenbahnstrecken unter speziellen Bedingungen, die der Infra- strukturbetreiber festgelegt hat, eingesetzt werden. Maschinen der Kategorie 9, konstruiert für den Betrieb mit Signal- und Zugsicherungssystemen, dürfen für den Einsatz auf einem nationalen Schienennetz von einer autorisierten Stelle zugelassen werden und müssen daher auch DIN EN 15746-3 entsprechen. Maschinen der Kategorie 9, konstruiert und vorgesehen für den Betrieb auf Schienennahverkehrssystemen, müssen auch DIN EN 15746-4 entsprechen.

DIN EN 15746-4 entsprechen. Tabelle 3: Kategorien der Zweiwege-Maschine nach DIN EN 15746

3.4 Ausgleisbare Maschine

Nach der DIN EN 15955 teilen sich diese Baumaschinen in drei Katego- rien (siehe Tabelle 4) auf. Die Einteilung ist notwendig, weil in jeder Ka- tegorie andere Anforderungen an u.a. die Fahrzeugkonstruktion und In- standhaltung gestellt werden.

Kann nicht in einen Zug eingestellt werdenTyp ATyp BTyp C
Selbstangetriebene Ma- schine Geschwindigkeit v [km/h]> 6030 bis 60< 30

Geschwindigkeit v [km/h] Tabelle 4: Kategorien der Ausgleisbaren Maschine nach DIN EN 15955

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3.5 Anhänger

Nach der DIN EN 15954 teilen sich diese Baumaschinen in vier Katego- rien (siehe Tabelle 5) auf. Die Einteilung ist notwendig, weil in jeder Ka- tegorie andere Anforderungen an u.a. die Fahrzeugkonstruktion und In- standhaltung gestellt werden.

BetriebsbremseFeststellbremse
AnhängerXX
Anhänger-X
Zwei-Wege-Anhänger-X
Zubehör mit Schienenrädern-X

Zubehör mit Schienenrädern - X Tabelle 5: Kategorien der Anhänger nach DIN EN 15954

3.6 Tragbare Maschine und Rollwagen

Für diese Baumaschinen gehen aus der DIN EN 13977 nur die Katego- rien tragbare Maschinen und Rollwagen mit Rädern oder Rollen, wel- che für Arbeiten mit einer Nennspurweite von 1435 mm und 1668 mm konstruiert sind, hervor.

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4 Zulassung von Baumaschinen

4.1 Allgemein

Grundlage der Zulassung bilden die: • „Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen“ (BOStrab) • anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE-Richtlinien etc.) • BVG-internen Regeln, speziell zur Instandhaltung der Betriebsfahr- zeuge und deren Bremsen, sowie die sich aus den spezifischen Be- dingungen der Berliner U-Bahn ergebenden Grenzmaße

Mit Erteilung der Zulassung dürfen die Bauart und die überwachungs- pflichtigen Baugruppen nur mit Zustimmung der BVG geändert werden.

Nach Ablauf der Zulassung darf die Baumaschine die Gleise der Berli- ner U-Bahn nicht mehr benutzen.

Die Ausstattung, der Aufbau und die Funktionsweise der Baumaschinen muss in Abhängigkeit der zuvor genannten Grundlagen und der Norm, auf deren Basis die Baumaschine eingestuft und gebaut wurde, erfol- gen. Kann dies nicht eingehalten werden, so sind die Punkte in schriftli- cher Form festzuhalten und bei der Zulassung vorzustellen. Die Abtei- lung Fahrzeuge U-Bahn, Sachgebiet Betriebsfahrzeuge, entscheidet in Rücksprache mit dem Betriebsleiter U-Bahn, wie mit den Punkten um- gegangen wird. Ist eine zulassungsrelevante Ausrüstung bauartbedingt nicht möglich, so ist vom Hersteller im Rahmen der Zulassung ein schriftlicher Antrag an die Abteilung Fahrzeuge U-Bahn, Sachgebiet Be- triebsfahrzeuge einzureichen. Der Antrag ist zusätzlich dem Betriebslei- ter U-Bahn vorzulegen.

Die bei der Zulassung festgelegten Auflagen (z.B. Entfernen von Zwil- lingsrädern oder Tritten) sind vor dem Einsatz umzusetzen und für die gesamte Einsatzdauer beizubehalten.

4.2 Abnahme der Baumaschine

Vor dem ersten Einsatz werden alle Baumaschinen, die auf den Gleis- anlagen der Berliner U-Bahn zum Einsatz kommen, von der Abteilung Fahrzeuge U-Bahn, Sachgebiet Betriebsfahrzeuge, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens technisch geprüft. Zur Prüfung auf Einhaltung der Lichtraumumgrenzungslinie wird durch die Abteilung Infrastruktur-Management U-Bahn, Gruppe Vermessung, ein Messblatt angefertigt.

Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden protokolliert und sind Bestandteil des Zulassungsbescheides. Mit der Bescheinigung über die Zulassung eines nicht BVG-eigenen Nebenfahrzeugs erteilt der Betriebsleiter U-Bahn oder ein von Ihm be- nannter Betriebsleiter-Vertreter die Zulassung.

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Die Gültigkeit der Zulassung beträgt für: • das Großprofil – längstens ein Jahr • das Kleinprofil – a) bis zum Ende der Baumaßnahme oder – b) bis zur Gültigkeit im Großprofil insofern das Fahrzeugumgrenzungsprofil für das Klein- profil eingehalten wird

Wird innerhalb des Geltungszeitraumes eine Bremsrevision (Gleisbau- maschinen (Schienengebundene Maschinen)) oder Bremsinspektion (Zweiwege-Maschinen, Ausgleisbare Maschinen, Anhänger, Tragbare Maschinen und Rollwagen) fällig, so gilt die Zulassung bis zum Zeit- punkt der notwendigen Bremsrevision bzw. -inspektion.

Die Bremsrevision umfasst folgende Revision: • Bremsrevision 1, • Bremsrevision 2, • Bremsrevision 3 (Revision gemäß BOStrab §57 Abs. 3 Pkt. 11).

Die in der Bescheinigung über die Zulassung eines nicht BVG-eigenen Nebenfahrzeugs vorgegebenen Auflagen sind vom Betreiber umzuset- zen und über die gesamte Dauer der Zulassung einzuhalten.

4.3 Angaben zur Erlangung der Zulassung

  • Name und Anschriften des Betreibers
  • Name und Anschrift des Eigentümers, wenn Betreiber und Eigentü- mer nicht die gleiche natürliche oder juristische Person sind
  • Kennzeichen (Name, Inventar-Nr. etc.) der Baumaschine
  • Bauart der Baumaschine
  • Hersteller
  • Baujahr
  • Fabrik-Nr.
  • Betriebsbuch
  • Kopie des Kfz-Briefes, wenn vorhanden
  • Technische Dokumentation, Übersichtszeichnung, Baumaschinen- /Fahrzeugkennblatt/Typenblatt, Schaltplan, Druckluftplan, Bremsbe- rechnung und wesentliche Merkmale der Baumaschine (Wesentliche Merkmale sind z.B. Anzahl und Anordnung der Rads- ätze, statische Radsatzlasten, Eigenmasse, Betriebsmasse, Son- dereinrichtungen, Lastgrenzen, Fahrzeugmaße und dgl.).
  • Bescheinigung über die Prüfung von An- und Aufbauten, z.B. TÜV
  • Prüfbescheinigungen von überwachungspflichtigen Baugruppen (z.B. Druckbehälter, Hebezeuge) sind vorzulegen
  • Bescheinigung der Bauartprüfung oder einer Bauartkonformitätsprü- fung. Alternativ das Zertifikat der Bauartzulassung

4.4 Bescheinigung

Über die Zulassung wird eine Bescheinigung ausgestellt und eine Prüf- plakette am Anschriftenfeld entsprechend dem Zulassungszeitraum an- gebracht. Die Bescheinigung ist dem Betriebsbuch beizulegen.

Die Bescheinigung muss im Zeitraum der gültigen Zulassung dauerhaft auf der Baumaschine mitgeführt werden.

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4.5 Betriebsbuch

Das Betriebsbuch ist vom Betreiber/Eigentümer zu führen, dem die Baumaschine gehört.

In das Betriebsbuch ist die BVG-Zulassung aufzunehmen.

Im Betriebsbuch muss enthalten sein:

  • Revisionen und außerplanmäßige Instandsetzungen mit Datum und Unterschrift
  • Wesentliche Änderungen der Bauart mit Datum und Unterschrift
  • Aufschreibungen über Schädigung, z.B. nach Unfällen, mit Datum und Unterschrift
  • Der letztgültige Prüfbericht und die Betriebserlaubnis der DB AG, der Abnahmebescheid des EBA und Bescheinigungen anderer Bahnbetriebe. (Insofern vorhanden)
  • Die in Kapitel 4.3 aufgeführten Punkte

4.6 Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung erlischt, wenn

  • der Zulassungszeitraum ausgelaufen ist,
  • die zugehörige Baumaßnahme beendet wurde,
  • im Zulassungszeitraum An- oder Umbauten vorgenommen werden, die zu Lichtraumverletzungen führen können,
  • Defekte auftreten. Dies ist unabhängig davon, ob diese sicherheits- relevant sind oder nicht,
  • die Baumaschine an einem Unfall beteiligt ist.
  • einer der in Kapitel 4.2 aufgeführten Punkte ausgeführt wurde und
  • Instandsetzungen am Baumaschinenteil vorgenommen wurden

Defekte und Unfälle sind bei Eintreten unverzüglich der Abteilung Fahr- zeuge U-Bahn, Sachgebiet Betriebsfahrzeuge, zu melden.

4.7 Zulassungsarten

Die Zulassung kann unterschieden werden in: • Erstzulassung – ist für alle Baumaschinen erforderlich, die erstmals die Gleise der Berliner U-Bahn benutzen sollen. • Wiederzulassung – ist die Zulassung nach einer Erstzulassung. Sie ist rechtzeitig zu beantragen.

Die für die Erst- und Wiederzulassung erforderlichen Anga- ben/Unterlagen sind dem Kapitel 4.3 Angaben zur Erlangung der Zu- lassung zu entnehmen.

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5 Konstruktion und Ausrüstung von Baumaschinen

5.1 Struktur der Baumaschinen

Im Kapitel 3 Kategorisierung von Baumaschinen ist die Kategorisie- rung/Strukturierung der Gleisbau- und Instandhaltungsmaschinen aus- führlich niedergeschrieben. Zur Verdeutlichung und Zusammenfassung werden für die fünf Baumaschinentypen die zugehörige Norm nachfol- gend erwähnt. Dies wird notwendig, da neben den in diesem Kapitel 5 festgehaltenen Festlegungen auch die für den Typ der Gleisbau- und Instandhaltungsmaschine zugehörige Norm gilt.

• Gleisbaumaschine DIN EN 14033 • Zweiwege-Maschine DIN EN 15746 • Ausgleisbare Maschine DIN EN 15955 • Anhänger DIN EN 15954 • Tragbare Maschine und Rollwagen DIN EN 13977

5.2 Allgemeines

Baumaschinen müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Be- trieb niemanden schädigt. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass

  • die höchsten betrieblich auftretenden Beanspruchungen me- chanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsge- fährdung aufgenommen werden können,
  • gefahrbringende Teile und Einrichtungen nicht unbeabsichtigt berührt werden können,
  • die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugen- de Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglich- keit zur Selbst- und Fremdrettung von Personen oder einer Kombination von beidem sowie zur Brandbekämpfung besteht,
  • Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einflüsse geschützt sind, soweit es betrieblich erforderlich ist,
  • das Bestehenbleiben zu hoher Berührspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird,
  • durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.

Ist eine Baumaschine mit einem Arbeitsgerät ausgerüstet, das die Standsicherheit im Fahr-, Versetzfahr und Arbeitsmodus1 beeinträchtigt, so ist für die Baumaschine einschließlich Arbeitsgerät für den gestütz- ten und ungestützten Zustand die Standsicherheit nach den anerkann- ten Regeln der Technik (u.a. DIN 15019, DIN EN 474-5) nachzuweisen. Der Trassierungsparameter „Überhöhung“ und mögliche Windlasten sind zu berücksichtigen.

1 Erläuterung Fahr-, Versetzfahr- und Arbeitsmodus siehe Kapitel 7.4 Bewegungsmodi der Bauma- schine

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Baumaschinen, die auf Grund ihrer Bauart nur im abgestützten Zustand Lasten aufnehmen dürfen, sind mit einer Einrichtung zu versehen, wel- che das Anheben und Bewegen von Lasten erst nach Ausfahren und kraftschlüssiger Pressung der Abstützeinrichtung auf dem Bo- den/Schotterbett unter Beachtung der baulichen Gegebenheiten der Stromschienenanlage ermöglicht.

Der Ausfall der Elektroanlage darf die Standsicherheit auch beim Not- Absenken mit ausgeschwenkter Last nicht beeinträchtigen. Für Zweiwege-Maschinen muss, gegen das unbeabsichtigte Berühren einer unter Spannung stehenden Stromschiene, auch Deckenstrom- schiene, ein Kurzschlussstromdurchgang vom entferntesten Punkt des Auslegers/der Abstützung über die Zweiwege-Maschine zur Fahrschie- ne möglich sein, wobei Kupferlitzen mit einem Querschnitt von mindes- tens 16 mm² oder Kontaktflächen von 200 mm² bei Stahlbaugelenken und -verbindungen zur Verfügung stehen müssen.

Weiterhin muss bei Zweiwege-Maschinen (Schleifring) und bei Anhä- ngern eine Litze zwischen Baumaschinenrahmen und Achslager vor- handen sein, um im Fehlerfall den Strom abführen zu können.

Für alle Baumaschinen (Zweiwege-Maschine, Anhänger etc.) gilt, dass der elektrische Widerstand vom entferntesten Punkt des Auslegers/der Abstützung zur Fahrschiene gemäß DIN EN 50153 nicht mehr als 0,15 Ω betragen darf. Dies ist messtechnisch nachzuweisen.

Erfolgt der Baumaschinenantrieb durch einen Dieselmotor ist ein ent- sprechender Partikelfilter für die Abgase vorzusehen – zum Abgasver- halten sind die Festlegungen der TRGS 554 und der 28. BImSchV zu beachten.

Gleisbaumaschinen (Schienengebundene Maschinen) und Zweiwege- Maschinen, die nach Tabelle 1 für den Betrieb in Zugsicherungs- /Signalsystemen ausgelegt sind, sind zur Erkennung mit einem Daten- sender auszurüsten. Für die Festlegung der Ausrüstung mit Datensen- dern von Zweiwege-Maschinen gilt ebenfalls die Tabelle 3. Anmerkung: Sofern der Einsatz der Baumaschine auf die Baustelle beschränkt ist, kann auf die Ausrüstung mit einem Datensender verzichtet werden.

Um die Anforderungen nach BOStrab §53 (1) & (3) einzuhalten sind für Fahrten auf dem Schienenweg die Baumaschinen neben dem Bedien- personalplatz mit einem zusätzlichen Platz für den/die Lotsen/in zu ver- sehen

Für die Instandhaltung, Prüfung und Zulassung des Arbeitsteils der Baumaschine ist der Betreiber verantwortlich.

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5.3 Baumaschinenumgrenzung

Grundsätzlich gelten die BOStrab §§ 33 bis 48.

5.3.1 Baumaschinenumgrenzung im Fahrmodus

Zum universellen Einsatz auf allen Strecken der Berliner U-Bahn müs- sen die Baumaschinen den

• Klein(profil-)lichtraum der Berliner U-Bahn (nach jeweils aktueller Zeichnung) in der Baumaschinenumgrenzung einhalten. Die Mindestanforderung ist die Einhaltung der Baumaschinenumgrenzung des

• Groß(profil-)lichtraum der Berliner U-Bahn (nach jeweils aktueller Zeichnung),

der dann jedoch das Befahren der Strecken im Kleinprofil ausschließt.

Der aktuell gültige Klein- und Großprofillichtraum ist dem aktuell gülti- gen U-Bahn Oberbau-Ordner zu entnehmen, welcher bei der Abteilung Infrastruktur-Management U-Bahn hinterlegt ist.

Es darf in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berüh- rungen zwischen Baumaschinen und Gegenständen sowie Baumaschi- nen/Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen. Weitere Hinweise hierzu sind der „Technische Regeln für Straßenbahn – Bemessung des lichten Raumes von Bahnen (TRStrab Lichtraum)“ zu entnehmen. Bau- teile der Baumaschine, die im Arbeitsmodus die Baumaschinenumgren- zungslinie überschreiten, müssen im Fahr- und Versetzfahrmodus in- nerhalb der Baumaschinenumgrenzungslinie so fest verriegelt sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen und Ausschwenken nach menschli- chem Ermessen auszuschließen sind.

Die Wirksamkeit der Verriegelungen der Hubhöhen- und Schwenkbe- grenzung muss optisch und/oder akustisch, im Bedienpersonalplatz, angezeigt werden.

Befindet sich eine Ladefläche auf der Baumaschine, müssen zur Befes- tigung der Ladung entsprechende Zurrpunkte vorhanden sein. Die ma- ximale Lastaufnahme der Zurrpunkte ist für die jeweilige Baumaschine individuell zu betrachten.

5.3.2 Baumaschinenumgrenzung im Baugleis

Während des Arbeitseinsatzes (Arbeitsmodus) im Baugleis darf die Baumaschinenumgrenzungslinie überschritten werden.

Ein besonders sensibler Bereich des Lichtraumprofils ist der sogenann- te Kraftübertragungsraum. Ragt im Arbeitsmodus ein Bauteil der Bau- maschine in den Kraftübertragungsraum hinein, ist seine Arretierung so zu gestalten, dass eine zusätzliche bewusste Handlung des Bedienper- sonals sowohl für das Ver- als auch für das Entriegeln notwendig wird.

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Anmerkung für die Nutzung in Bereichen mit Fahrleitungsanla- gen/Deckenstromschienen: Zur vollen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Hubhöhe/Ausragung der Aufbauten/Ausleger bis zum Si- cherheitsabstand zur Fahrleitungsanlage gemäß BOStrab §25, müssen getrennte Schaltstellungen installiert sein (Begrenzung).

5.4 Laufwerke

5.4.1 Entgleisungssicherheit

Die Laufwerke der Baumaschinen sind konstruktiv so zu gestalten, dass das Streckennetz der Berliner U-Bahn betriebssicher befahren werden kann. Es ist nachzuweisen, dass diese für die dynamische Belastungen, die bei Fahrt- und Arbeitsmodus im U-Bahnnetz auftreten, ausgelegt sind. Zu beachten sind die vorhandenen Streckenparameter im Netz der Ber- liner U-Bahn. (siehe Anhang 2 Streckenparameter im Netz der Berliner U-Bahn)

Um im laufenden Betrieb (mit-)fahren zu können, ist eine Höchstge- schwindigkeit von 40 km/h erforderlich, andernfalls muss die Fahrt in der Betriebspause durchgeführt werden.

Für Räder und Radsätze gelten die Bestimmungen der Abteilung Werk- statt für Betriebsfahrzeuge U-Bahn der BVG und die vorgegeben Maße nach Anhang 1 Betriebsgrenzmaße für Räder und Radsätze von Bau- maschinen. Anmerkung: Als Raddurchmesser ist vorzugsweise das Maß 850 - 760 mm zu wählen. Bei ein Raddurchmesser kleiner als 760 mm ist das Maß „Spurkranzhöhe“ größer zu wählen.

Für Räder mit einem Durchmesser kleiner 330 mm ist Rahmen der Zu- lassung eine spezielle Bewertung2 durchzuführen, diese ist dann den Zulassungsunterlagen beizulegen. Für diesen Fall ist das Radprofil von der BVG vorzugeben (siehe DIN EN 15746-1).

Die im Netz der Berliner U-Bahn verbauten Fahrschienen sind ohne Einbauneigung, so dass die Laufflächen der Räder zylindrisch ausge- führt sind. Wegen der sehr geringen Laufleistung von Baumaschinen können in Ausnahmen Baumaschinen geneigten Radlaufflächen zuge- lassen werden. Der erhöhte Verschleiß der Rad-Schiene-Paarung ist hier ausschließlich bei der Baumaschine zu erwarten.

Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Baumaschinenmaße müs- sen gewährleisten, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spur- führung erhalten bleibt. Die sichere Spurführung muss auch bei Schä- den an Federung und Dämpfung der Baumaschine erhalten bleiben. Der Zustand der Bereifung ist auf Verschleiß beziehungsweise vorhan- denen Einlauf zu kontrollieren. Die Bereifung darf die sichere Traktion nicht einschränken.

2 Vor allem das sichere Befahren von Weichen und Kreuzungen für den zulässigen Geschwindigkeits- bereich der Baumaschine muss nachgewiesen werden.

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5.4.2 Lastverhältnisse

Für einen universellen Einsatz der Baumaschine im gesamten U- Bahnnetz dürfen die nachfolgenden Parameter nicht überschritten wer- den: Statische Radsatzlast 10 t Meterlast 3 t/m

Werden die Lasten aus konstruktiven Gründen überschritten, kann die Baumaschine mit Einschränkungen zugelassen werden. Diese Einsatz- beschränkungen sind in der Zulassungsdokumentation zu vermerken. Oberhalb folgender Werte ist eine Zulassung für die Berliner U-Bahn ausgeschlossen: Statische Radsatzlast 12 t Meterlast 3,5 t/m

Die Masse der Baumaschine einschließlich aller An- und Aufbauten und zulässiger Ladung ist auf die Radsätze der Schienenführungseinrich- tung möglichst gleichmäßig zu verteilen.

5.4.3 Elektrische Leitfähigkeit

Für die Kenntlichmachung im Gleis darf innerhalb eines Radsatzes ein maximaler Wert von 0,01 Ω nicht überschritten werden. Dieser maxima- ler Wert ist im Rahmen einer Messung nachzuweisen und zu dokumen- tieren. Baumaschinen, die diesen Wert überschreiten, dürfen nur inner- halb der Baustelle verkehren. Die Zu- und Abführung von diesen Bau- maschinen darf nur per Tiefladewagen oder im Rahmen einer nächtli- chen Überführungsfahrt erfolgen.

5.4.4 Schienenführungsräder

Die für die Baumaschine notwendige Last (Anpressdruck) auf den Schienenführungsrädern ist in Abhängigkeit vom Raddurchmesser nach der entsprechenden Norm (z. B. für Zweiwege-Maschinen die DIN EN 15746-2) einzuhalten. Der Anpressdruck der Schienenführungseinrich- tung kann dem Bedienpersonal angezeigt werden. Eine Erkennung vom Abfall des Anpressdrucks der Schienenführungsräder (> 10%) ist dem Bedienpersonal akustisch und/oder optisch anzuzeigen.

Die Lenkachse des Straßenfahrwerks muss bei Schienenbetrieb in ge- rader Stellung blockiert sein.

5.4.5 Konstruktive Einschränkungen im Laufwerkbereich

Laufwerkbedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen (z.B. unterhalb de- finierter Gleisbogenradien) müssen an der Baumaschine vermerkt sein. Weiterhin sind diese im Rahmen der Zulassung bekannt zu geben.

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5.5 Aufbau der Baumaschine

5.5.1 Antrieb

Als Antriebsaggregat kommt in der Regel ein Verbrennungsmotor Die- sel zur Anwendung, Verbrennungsmotor Otto werden grundsätzlich von Betrieb in unterirdischen Anlagen ausgeschlossen.

Für das Abgasverhalten gilt die TRGS 554. Der BVG sind die Refe- renzwerte des Motorenherstellers bekannt zu geben. Die Abgaswerte werden vor jedem Einsatz überprüft, es gelten folgende Grenzwerte: SZ3 nach Motor Referenzwert + 1,0 BOSCH SZ nach Filter Referenzwert + 0,5 BOSCH

5.5.2 Kupplungen

Baumaschinen müssen an beiden Enden mit einer Zug- und Stoßvor- richtung (Kupplung) ausgestattet sein. Insofern ein Ende keine Zug- oder Stoßvorrichtung erhalten darf, so muss dies separat gekennzeich- net sein. Das Kupplungssystem muss die auftretenden Betriebslasten ohne dauerhafte Verformung aufnehmen können.

Vorzugsweise ist eine automatische Mittelpufferkupplung der Bauart Scharfenberg mit der Bezeichnung 40-2622 (2) und den Kupplungshöhe = 625 mm über GFT Klp Kupplungshöhe = 800 mm über GFT Grp vorzusehen.

Auf den Anbau automatischer Kupplungen der Bauart Scharfenberg kann verzichtet werden, wenn die Kupplung zwischen Anhänger und/oder Baumaschine nach DIN EN 15954 konstruiert wurde und die Baumaschine ein Gesamtgewicht von 23 t nicht überschreitet. Für die Konstruktion muss unter Berücksichtigung von DIN EN 15954 eine selbsttätige Bolzenkupplung 40 nach DIN 74051 und die zugehörige Zugöse 40 nach DIN 74054 verbaut werden. Die Kupplungshöhe muss zwischen 400 mm bis 1065 mm über GFT betragen.

Für den Kupplungsfall nach DIN 74051 und/oder DIN 74054 ist, in Ab- hängigkeit der Kupplungshöhe, eine für den vorgesehenen Einsatz- zweck und den Schleppfall geprüfte und ausreichend dimensionierte Abschleppstange mitzuführen. Hierbei muss eine unterschiedliche Kupplungshöhe berücksichtigt werden.

3 SZ - Schwärzungszahl

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Die selbsttätige Bolzenkupplung, die Zugöse und die Abschleppstange sind ausreichend dimensioniert, wenn

  • Berührungen der gekuppelten Baumaschinen auch im Gleisbogen mit 50 m Radius sicher ausgeschlossen werden und
  • Die im regulären Betrieb auftretenden Kräfte zwischen den Bauma- schinen sicher übertragen werden können, einschließlich derer auf- grund von Zugtraktion, Stoß, Bogenfahrt, Bremsen, Arbeiten, An- kuppeln und Abkuppeln

Über die Dimensionierung der Kupplung ist ein rechnerischer Nachweis zu führen.

5.5.3 Kuppeln mit Baumaschinen/Fahrzeugen (Einstellen in Züge)

Eine Baumaschine kann unter folgenden Bedingungen während des Fahrbetriebes in Züge eingestellt bzw. als Triebfahrzeug eines Zuges genutzt werden, wenn: • die installierte Antriebsleistung/Kraftübertragung die zusätzlichen Traktionsaufgaben übernehmen kann. • die mechanischen Kupplungen der Fahrzeuge die im Zugverband auftretenden Längskräfte nachweislich sicher übertragen können. • alle im Zugverband eingestellten Fahrzeuge eine selbsttätige indi- rekt wirkende Bremse besitzen und ihre Bremsleistung die im Kapi- tel 5.6 Bremsen gestellten Anforderungen erfüllen. • an der Zugspitze und am Zugschluss die im Kapitel 5.11 Signalein- richtungen geforderten Signale gezeigt bzw. gegeben werden kön- nen. • an der Zugspitze die Zugsicherungseinrichtungen (Kapitel 5.8 Zug- sicherungsanlagen) vorhanden sind. • die Sichtfeldeinschränkung vom Standort des Bedienpersonals län- ger als 15 m ist, sodass von der Zugspitze aus in jeder Fahrtrichtung der Zugverband indirekt geführt werden kann. • die Dienstfähigkeit des an der Zugspitze befindlichen Bedienperso- nals überwacht wird (Kapitel 5.7 Sicherheitsfahrschaltung). • Zweiwege-Maschinen dürfen nicht in Züge eingestellt und außerhalb der durch Gleissperren vom U-Bahnnetz abgetrennten Bahnmeiste- reigleise sowie des gesperrten Baugleises nicht für die Traktion von Schienenfahrzeugen genutzt werden. Soll eine Zweiwege-Maschine in den genannten Ausnahmefällen Traktionsaufgaben erfüllen, ist eine für die auftretenden Lastfälle ausreichend dimensionierte Kupp- lung zu verwenden. Die Höchstgeschwindigkeit, mit der eine Zwei- wege-Maschine ein Schienenfahrzeug oder eine andere Bauma- schine befördern darf, ist den Bremsverhältnissen entsprechend festzusetzen. Die exakten Bedingungen, unter denen die BVG dem Bewegen von Schienenfahrzeugen oder einer anderen Baumaschi- ne durch Zweiwege-Maschinen zustimmt, sind im Zulassungsverfah- ren zu regeln und in der Zulassungsbescheinigung festzuschreiben.

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5.5.4 Bedienpersonalplatz

Baumaschinen müssen mit einem Bedienpersonalplatz ausgestattet sein, der folgende Mindestanforderungen entsprechen muss: • Die Gestaltung muss so sein, dass das Bedienpersonal die Bauma- schine sicher führen kann. • Das Bedienpersonal und ein weiteres Personal (z.B. Lotsen/in) müssen uneingeschränkte Sicht auf das zu befahrende Gleis und die zugehörigen Signale bieten, sowie ein Schutz gegen witterungs- bedingte Einflüsse. • Sichteinschränkung, so genannte tote Winkel, durch Vorbauten, Maschinenräume etc. sind nicht zulässig. Kann das Bedienpersonal den Bewegungsbereich der Baumaschine nicht direkt einsehen, sind Kamera-Monitor-Systeme zu installieren, um darüber den Bewe- gungsbereich zu beobachten. Störungen der Sichtverhältnisse, bei- spielsweise durch Sonneneinstrahlung, Regen usw., müssen durch geeignete Einrichtungen, wie z.B. Sonnenschutzblenden, Schei- benwisch-/Waschanlage, Scheibenheizung entgegengewirkt wer- den. • Der Bedienpersonalplatz, insbesondere der Arbeitssitz, muss nach den allgemein anerkannten, sicherheitstechnischen, arbeitsmedizi- nischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eingerichtet sein. • Alle zum Führen und Überwachen der Baumaschine notwendigen Einrichtungen müssen vom Bedienpersonalplatz aus erreichbar an- geordnet sein. Zu den notwendigen Einrichtungen gehört ein Ge- schwindigkeitsmesser. • Die akustische Signaleinrichtung und ein Notbremsventil müssen vom Standort (Sitzplatz) des/der Lotsen/in aus erreichbar sein. • Je Bedienpersonalplatz ist entweder ein CO -Feuerlöscher oder ein 2 Pulver-Feuerlöscher sowie ein Verbandskasten vorzusehen. • Die Ausstattung des Bedienpersonalraumes hat dem aktuellen Stand der Erkenntnisse des vorbeugenden Arbeits- und Gesund- heitsschutzes zu entsprechen. • Alle Fensterscheiben müssen aus Sicherheitsglas bestehen, alter- nativ mit jeweils einer Splitterschutzfolie versehen sein. • Sollen oder müssen mit der Baumaschine weitere als die o.g. Per- sonen befördert werden, muss eine geschlossene Kabine zur Verfü- gung stehen. Die Beförderung von Personen auf offenen Plattfor- men ist unzulässig. • Der Bedienpersonalplatz muss so gebaut sein, dass dieser im Not- fall schnell verlassen werden kann. • Die Beleuchtung des Bedienpersonalplatzes darf die Sicht des Be- dienpersonals nicht erheblich beeinträchtigen. • Bei Erfordernis eines zweiten Bedienpersonals (Lotsen/in) im Be- dienpersonalraum, ist für diesen ein zweiter Platz analog des Bedi- enpersonalplatzes einzurichten. Der Zugriff auf vorhandene Notein- richtungen muss von diesem Platz gegeben sein.

Weitere Vorgaben für den Bedienpersonalplatz sind der zugehörigen Norm der entsprechenden Baumaschine zu entnehmen.

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5.6 Bremsen

Die Bremsen der Baumaschinen müssen so ausgelegt sein, dass die Anforderungen an das Verzögern, Anhalten, Bremsen und die Still- standsicherung in allen zulässigen Betriebs-. Last-, Geschwindigkeits- und Steigungsbedingungen gewährleistet werden.

Für jede Baumaschine gelten spezielle Anforderungen an das Brems- system.

5.6.1 Bremsen von Gleisbaumaschinen (Schienengebundenen Maschinen)

Bremsen von Gleisbaumaschinen (Schienengebundene Maschinen) müssen mit mindestens zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsen (einer Betriebsbremse und einer Feststellbremse) ausgerüstet sein.

Ferner müssen folgende Punkte erfüllt werden: • Die Betriebsbremse muss so ausgelegt sein, dass sie den Kraft- schluss zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausnutzen kann und im Zusammenwirken der Bremskräfte Dauer- leistungen aufweist, die den Neigungsverhältnissen im Netz der Ber- liner U-Bahn und den betrieblichen Verhältnissen entspricht. Mit der Betriebsbremse müssen mindestens die mittleren Bremsverzöge- rungswerte nach Tabelle 6 erreicht werden. Die Wirksamkeit muss auch bei Ausfall der Fahrleitungsanlagen gesichert sein. • Die Feststellbremse muss ein Abrollen der mit größter Nutzlast still- stehenden Baumaschine auf der größten im Streckennetz vorhan- denen Neigung verhindern können. Die Bremskraft muss aus- schließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen wer- den. (Die Wirkung der Feststellbremse ist rechnerisch nachzuwei- sen). • Eine der Bremsen muss die Kriterien einer selbsttätigen, (in-)direkt wirkenden Bremse erfüllen. Die Zugsicherungsanlage und Sicher- heitsfahrschaltung müssen auf diese Bremse einwirken. Die effekti- ve Bremsleistung muss mit der selbsttätig, (in-)direkt wirkenden Bremse nachgewiesen werden.

Für die Überprüfung der Bremswirkung sind die mittleren Bremsverzö- gerungen und die maximalen Bremswege4 der Tabelle 6 einzuhalten.

Anfangsgeschwindigkeit [v ] AMittlere Bremsverzögerung [a]Maximaler Bremsweg [s]
15 km/h≥ 0,80 m/s²≤ 11 m
25 km/h≥ 0,93 m/s²≤ 26 m
40 km/h≥ 1,00 m/s²≤ 62 m

Tabelle 6 : G4le0 iksmba/hu maschine - Bremswege &≥ 1-v,0e0r zmö/gse² rungen ≤ 62 m

Weiterführende Informationen sind der DIN EN 14033 und der TRStrab Br zu entnehmen.

4 Bremsweg beschreibt den Weg von der Einleitung der Bremsung (Auslösen des Zugsicherungssys- tems (Fahrsperre) oder dem Bedienpersonal (Bedienhebel) bis zum Stillstand der Baumaschine

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5.6.2 Bremsen von Zweiwege-Maschinen

Die Bremsen von Zweiwege-Maschinen im Versetzfahr- und Arbeits- modus können in zwei Varianten ausgeführt sein:

  1. Die Baumaschine muss zwei separate und unabhängige Bremssys- teme aufweisen, wovon eine die Feststellbremse ist, welche mecha- nisch angelegt wird.
  2. Die Baumaschine muss ein einzelnes Bremssystem aufweisen, wel- ches nachweislich ausfallsicher („fail-safe“ – ein System, bei dem kein Einzelfehler, einschließlich Ausfall der Energieversorgung, zu einer ungebremsten Maschine führt, und bei dem der Einzelfehler schnell entdeckt werden kann) ist.

Für die Betriebs- und Feststellbremse gelten darüber hinaus die in Ka- pitel 5.6.1 festgelegten Forderung ebenso.

Baumaschinen, die auf einem Straßenfahrzeug basieren, müssen im Straßenmodus außerdem den Bremsanforderungen des Basisfahrzeu- ges entsprechen.

Für die Überprüfung der Bremswirkung sind die maximalen Bremswege der Tabelle 7 einzuhalten.

Anfangsgeschwindigkeit [v ] AMittlere Bremsverzögerung [-a]Maximaler Bremsweg [s]
10 km/h-≤ 4 m

Tabelle 7 : Z1w0e kiwme/hg e-Maschine Bremswege - ≤ 4 m

Weiterführende Informationen sind der DIN EN 15746 und der TRStrab Br zu entnehmen.

5.6.3 Bremsen von Ausgleisbaren Maschinen und Anhängern

Die Bremsen von Ausgleisbaren Maschinen und Anhängern im Versetz- fahr- und Arbeitsmodus können in zwei Varianten ausgeführt sein:

  1. Die Baumaschine muss zwei separate und unabhängige Bremssys- teme aufweisen, wovon eine die Feststellbremse ist, welche mecha- nisch angelegt wird.
  2. Die Baumaschine muss ein einzelnes Bremssystem aufweisen, wel- ches nachweislich ausfallsicher („fail-safe“ – ein System, bei dem kein Einzelfehler, einschließlich Ausfall der Energieversorgung, zu einer ungebremsten Maschine führt, und bei dem der Einzelfehler schnell entdeckt werden kann) ist.

Für die Betriebs- und Feststellbremse gelten darüber hinaus die in Ka- pitel 5.6.1 festgelegten Forderung ebenso.

Für die Überprüfung der Bremswirkung von Ausgleisbaren Maschinen sind die maximalen Bremswege der Tabelle 7 einzuhalten.

Weiterführende Informationen sind der DIN EN 15955, der DIN EN 15954 und TRStrab Br der zu entnehmen.

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5.7 Sicherheitsfahrschaltung

Gleisbaumaschinen (Schienengebundene Maschinen) müssen und Zwei-Wege-Maschinen können mit einer Sicherheitsfahrschaltung (Sifa) ausgerüstet werden. Die Sifa besteht aus einer Anwesenheitskontrolle ohne Wachsamkeitskontrolle, sie wirkt unmittelbar nach Freigabe der Anwesenheitskontrolle. Die Sifa muss folgende Wirkung auf die Bau- maschine ausüben:

  1. Auslösen einer Notbremsung.
  2. Unterbrechung der Kraftübertragung.

Ist keine Sicherheitsfahrschaltung vorhanden, muss für Überführungen im Netz ein/e Lotse/in Mitfahren und die Funktion der Überwachung ausüben. Sind die Unterbringungen eines/r Lotsen/in nicht möglich, so ist eine eigenständige Überführung im Netz nicht möglich. Hierfür ist ein geeignetes Transportfahrzeug (z.B. Tiefladewagen ST85) zu nutzen.

5.8 Zugsicherungsanlagen

Gleisbaumaschinen (Schienengebundene Maschinen) müssen und Zwei-Wege-Maschinen können mit einer Zugsicherungsanlage ausge- rüstet werden (DVU – Defekte Fahrsperre). Diese muss auf die Be- triebsbremse einwirken. Das Ansprechen der Zugbeeinflussung muss wie folgt auf die Baumaschine wirken:

  1. Auslösen der Notbremsung
  2. Unterbrechung der Kraftübertragung

Aktuell ist bei der Berliner U-Bahn eine magnetisch wirkende punktför- mige Zugbeeinflussung gebräuchlich. Veränderungen im Sinne des technischen Fortschritts sind möglich, neue Baumaschinen, der ge- nannten Baumaschinentypen, sind mit den jeweils aktuellen Einrichtun- gen auszustatten, vorhandene Geräte ggf. nachzurüsten.

5.9 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Fahrgeschwindigkeit v für Baumaschinen im U-Bahn- max Netz beträgt 40 km/h. Die maximal zulässige Fahrgeschwindigkeit auf dem Schienenweg ist durch eine technische Einrichtung zu überwa- chen. Bei Überschreitung der v von 5 km/h ist durch diese techni- max sche Einrichtung die Baumaschine unter v abzubremsen. Ist die ma- max ximale zulässige Fahrgeschwindigkeit fahrzeugbedingt geringer, so ist eben diese zu überwachen.

Zur maximal zulässigen Fahrgeschwindigkeit im Betrieb sind die Fest- legungen der DVU zu beachten. Wenn bauartbedingt eine geringere Höchstgeschwindigkeit vorgegeben ist, dann ist diese Vorgabe für die Baumaschine bindend.

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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Baumaschine (Zwei-Wege- Maschinen, Ausgleisbare Maschine und Anhänger) bei Nutzung der Schienenfahreinrichtung ist in den Baumaschinenpapieren vermerkt und muss an der Baumaschine angeschrieben sein.

5.10 Fahrsteuerung

Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden. Das Anfahren der mit größter Nutzlast stehenden Baumaschine in der größten im Streckennetz vorhandenen Steigung muss gegeben sein.

5.11 Signaleinrichtungen

5.11.1 Optisch Signaleinrichtung

Baumaschinen vom Typ Gleisbaumaschinen (Schienengebundene Ma- schinen) und Zwei-Wege-Maschinen müssen so gebaut sein, dass fest- installierte Spitzen-, Schluss- und Achtungssignale laut DVU (Signal- buch) vorhanden sind. Diese müssen eindeutig und gut erkennbar sein. Details siehe DIN EN 14033 und DIN EN 15746.

Die Spitzen- und Schlusssignale müssen in beide Fahrtrichtungen zei- gen können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die Lichtstärke für die zu betrachtende Baumaschine ist der zugehörigen Norm entnehmbar.

Beim Umschalten auf den Schienenbetrieb müssen die optischen und akustischen Zugsignale zugeschaltet und die Beleuchtungseinrichtung für den Straßenverkehr abgeschaltet werden. Blink- und Warnblinkan- lage, Rundumwarnleuchten, Beleuchtung des Arbeitsfeldes sowie wei- tere, nicht für den U-Bahnbetrieb geeignete Signaleinrichtungen sind ebenfalls abzuschalten.

Für das Rückwärtsfahren ist eine Kamera zu installieren, die so lange wirksam ist, wie sich der Fahrtrichtungshebel in Stellung „Rückwärts“ befindet bzw. am Ganghebel ein Rückwärtsgang eingelegt ist.

5.11.2 Akustische Signaleinrichtung

Die Baumaschine muss mit einer akustischen Signaleinrichtung ausge- stattet sein.

5.12 Schienenräumer

Baumaschinen müssen vor dem führenden Radsatz in beide Fahrtrich- tungen mit Schienenräumern ausgestattet sein, um kleine Hindernisse vom Schienenkopf zu entfernen. Sie müssen möglichst dicht vor den Rädern und oberhalb der Fahrschiene angeordnet sein.

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Aus der DIN EN 14033 geht für Gleisbaumaschinen hervor, dass die Höhe des unteren Endes des Schienenräumers über der Schienen- oberkante: • unter allen Bedingungen mindestens 30 mm betragen • die maximale Höhe über Schienenoberkante muss 20% des Raddurchmessers betragen, darf jedoch nicht größer als 80 mm unter allen Bedingungen sein.

Ist eine Anbringung eines Schienenräumers konstruktiv nicht möglich, so ist dies im Rahmen der Zulassung mit anzuzeigen. Wird unter Be- achtung der zugehörigen Norm der jeweiligen Baumaschine ein Schie- nenräumer gefordert ist dieser verpflichtend vorzusehen.

5.13 Fahrzeugerkennung

Baumaschinen vom Typ Gleisbaumaschinen (Schienengebundene Ma- schinen) und Zwei-Wege-Maschinen müssen an einer in Bezug auf Hö- he über Schienenoberkante und Lage zur Fahrzeuglängsachse eine Aufnahme für einen Datensender zur Fahrzeugerkennung vorsehen. Der Datensender wird von der BVG beigestellt. Außer der mechani- schen Befestigung besteht keine Verbindung zwischen Datensender und Baumaschine.

5.14 Beschriftung und Sinnbilder

Die Baumaschinen müssen gemäß BOStrab §47 an den Außenseiten folgende Anschriften tragen:

  • Typenschild mit Angaben des Herstellers, der Typenbezeichnung, der Fabriknummer und des Baujahres
  • Fahrzeuggewicht (leer mit Betriebsstoffen), zulässiges Gesamtge- wicht
  • An den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichens oder Wappen sowie die Fahrzeugnum- mer
  • An dem Ausleger und dem Heck das Geschäftszeichen oder Wap- pen des Unternehmers
  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit, ggf. Einschränkungen der Höchstgeschwindigkeit
  • Zeitpunkt der letzten Untersuchung (bzw. Datum der Indienststel- lung) (gilt nur für DB zugelassene Fahrzeuge)
  • Zeitpunkt der letzten Bremsuntersuchung (bzw. Indienststellung) (gilt nur für DB zugelassene Fahrzeuge)
  • Zulässige Schlepplast (wenn erforderlich)
  • Bauart der selbsttätigen, indirekt wirkenden Bremse, Bremsgewicht (bei Kfz-Bremsen wird kein Bremsgewicht angeschrieben)
  • Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen
  • Angaben über das zulässige Ladegewicht
  • Schild „Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten“
  • Schild „v max auf Schienenwegen“
  • Schild zur maximalen Anhängelast bzw. Schild „keine Anhängelast“
  • Kennzeichnung der Zurrpunkte auf der Ladefläche und Angabe der Zurrlast in daN (wenn relevant).

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Die genannten Anschriften können vereinfacht in einer Maschineniden- tifizierungstafel, zum Beispiel nach DIN EN 15746 (siehe Anhang 3 Ma- schinenidentifizierungstafel DIN EN 15746), festgehalten werden. Die im Anhang 3 angefügte Maschinenidentifizierungstafel stellt ein exemp- larisches Beispiel dar und so kann diese Maschinenidentifizierungstafel um weitere Parameter (z.B. max. Ziehgeschwindigkeit, max. Überhö- hung im Arbeitsmodus, Eigengewicht) erweitert werden.

Zusätzlich bringt die BVG einen Zulassungsaufkleber gemäß Anhang 4 Zulassungsaufkleber BVG an.

Im Bedienpersonalraum müssen Hinweise auf Einrichtungen und Aus- rüstungen für Notfälle vorhanden sein. Im Blickfeld des Bedienperso- nals sind nachfolgende Hinweise anzubringen:

  • Lastdiagramm für die Hubeinrichtung auf Basis des Standsicher- heitsnachweises
  • Schild „Achte auf höchsten Auslegerpunkt, erde Dein Gerät beim Einsatz auf elektrischen Strecken“.

In jeder Bedienpersonalkabine sind die zulässige Höchstgeschwindig- keit (maximal 40 km/h) und die zulässige Personenzahl, die sich wäh- rend der Fahrt in der Bedienpersonalkabine aufhalten dürfen, dauerhaft anzuschreiben.

Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deut- lich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.

5.15 Notfälle (Havarien)

5.15.1 Ausrüstung für Notfälle

Baumaschinen vom Typ Gleisbaumaschinen (Schienengebundene Ma- schinen) und Zwei-Wege-Maschinen müssen mindestens einen Ver- bandskasten und einen tragbaren Feuerlöscher (Typ CO -Feuerlöscher 2 oder ein Pulver-Feuerlöscher) mitführen.

Einrichtungen, die für den Notfall benötigt werden, müssen als Teil des Maschinenwerkzeugsatzes auf oder mit der Baumaschine mitgeführt werden.

Des Weiteren müssen Öl-Aufsaugtücher und Öl-Planen zum Auffangen von Öl mitgeführt werden.

5.15.2 Notfallbergung (Havariebergung)

Zum Herstellen eines transport-/fahrfähigen Zustandes für die Notfall- bergung (Havariebergung) müssen hand- oder batteriebetriebene elekt- rische/elektrohydraulische Einrichtungen vorhanden sein, die

  • die Baumaschine in eine profilfreie Position bringen und
  • die Anpresskraft der Schienenführung herstellt.

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Im Notfall muss das entgleisungssichere Absenken von Zweiwege- Maschinen, deren Last komplett von der Schienenführungseinrichtung übernommen wird, vorgenommen werden können. Dabei darf ein Moto- rausfall oder der Ausfall der Elektroanlage die Funktionstüchtigkeit nicht beeinflussen.

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6 Instandhaltung von Baumaschinen

6.1 Allgemeines

Der Betreiber der Baumaschine regelt deren Instandhaltung in eigener Zuständigkeit. Somit ist der Betreiber für die Einhaltung der Instandhal- tungs- und Zulassungsfristen verantwortlich. Durchgeführte Instandhal- tungsmaßnahmen sind zu protokollieren und im Betriebsbuch nachzu- weisen. Der für die jeweilige Baumaschine individuelle Instandhal- tungsplan geht aus der Bedienungsanleitung der Baumaschine hervor. Dieser Instandhaltungsplan muss alle erforderlichen Anweisungen für die Wartung der Warnmeldungen enthalten.

Mit der Instandhaltung der Baumaschine ist entsprechendes qualifizier- tes Personal, ggf. eine Fachfirma, zu beauftragen. Im Rahmen der In- standhaltung verpflichtet sich die beauftragte Firma mit der Einhaltung des Umweltschutzes sowie der fachgerechten Entsorgung der verwen- deten Materialien.

6.2 Instandhaltungsumfang

Den Instandhaltungsumfang – geht aus Instandhaltungsplan aus Be- dienungsanleitung hervor - regelt der Betreiber in eigener Zuständigkeit unter Beachtung seiner Pflichten. Bei wiederkehrenden, den Bahnbe- trieb beeinträchtigenden, Schäden kann die BVG vorbeugende In- standhaltungsmaßnahmen anordnen und deren Einhaltung in Wahr- nehmung ihrer Aufsichtspflicht kontrollieren.

6.3 Instandhaltung der Bremsen

Die Funktionsfähigkeit der Bremsen ist durch Bremsrevisionen (Gleis- baumaschinen (Schienengebundene Maschinen) oder Bremsinspektio- nen (Zweiwege-Maschinen, Ausgleisbare Maschinen, Anhänger, Trag- bare Maschinen und Rollwagen) ständig zu gewährleisten. Als Min- destanforderung gilt für die Bremsrevision die VDV-Schrift 885 und für die Bremsinspektion der Instandhaltungsplan sowie die BetrSichV und die DGUV 100-500. Mit der Bremsrevision und -inspektion ist entspre- chendes qualifiziertes Personal, ggf. eine Fachfirma, zu beauftragen. Über durchgeführte Bremsrevisionen und -inspektionen sowie sich dar- aus ergebenden Instandsetzungen sind Aufschreibungen zu führen, die – vom Betreiber rechtsverbindlich bestätigt – mit dem Betriebsbuch mit- zuführen sind.

Anlässlich der Erst- und Wiederzulassung der Baumaschinen werden deren Bremsen in ihrer Wirkung durch die BVG überprüft.

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7 Einsatz von Baumaschinen

7.1 Betriebssicherer Einsatz

Vor jedem (Arbeits-)Einsatz der Baumaschine ist vom Bedienpersonal eine Einsatzkontrolle durchzuführen. Die Einsatzkontrolle beinhaltet un- ter anderem die Überprüfung von:

  • Signalbeleuchtung & Signalhorn
  • Maschinenwerkzeugsatz (Havariefall) & Kuppelstange
  • Dichtigkeit der Hydraulikanlage
  • Funktionsfähigkeit der Bremsen (Bremsversuch)
  • Lose Teile oder Beschädigung der Baumaschine
  • Test der Höhen- & Schwenkbegrenzung.

Weiterhin ist dafür Sorge zu tragen, dass die Baumaschine sicher be- trieben wird und die von der BVG vorgegebenen Auflagen eingehalten werden. Mögliche Auflagen sind:

  • Tritte und Anbauteile zwischen Schienenoberkannte (SO) bis 600 mm über SO sind abzubauen,
  • die äußeren Zwillingsräder sind abzubauen und
  • die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage ist zu kontrollieren.

Die Auflagen der BVG können ständig durch neue ergänzt oder verän- dert werden.

Werden während des Einsatzes vorgegebene Inspektionen fällig, so sind diese vom Betreiber rechtzeitig der BVG-Bauabteilung anzuzeigen und zu veranlassen. Die Ergebnisse der durchgeführten Inspektionen und Instandsetzungen sind vom Betreiber unaufgefordert der BVG- Bauabteilung und der Abteilung Fahrzeuge U-Bahn, Sachgebiet Be- triebsfahrzeuge, vorzulegen. Die Abteilung Fahrzeuge U-Bahn, Sach- gebiet Betriebsfahrzeuge, entscheidet, ob nach erfolgter Inspektion und Instandsetzung die Baumaschine erneut zur technischen Prüfung vor- zustellen ist.

Bei Ereignissen, die die Zulassung beeinflussen, ist vom Betreiber un- aufgefordert und unverzüglich die BVG-Bauabteilung und die Abteilung Fahrzeuge U-Bahn, Sachgebiet Betriebsfahrzeuge, zu informieren.

Die Durchführung der Einsätze wird in den von der BVG herausgege- benen Fahrtausschreibungen geregelt.

Das Erlöschen der Zulassung ist in Kapitel 4.6 Erlöschen der Zulassung geregelt.

7.2 Beladung und Beförderung

Die Beladung und Beförderung von Baumaschinen sind in der Dienst- anweisung Unfallverhütung (DUV) und in der Dienstanweisung „Bela- den von Betriebsfahrzeugen bei der Berliner U-Bahn“ geregelt.

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Bei der Beladung der Baumaschine ist auf die Einhaltung der Lastgren- ze für die Zuladung, der Lastverteilung und die erforderliche Ladungssi- cherung zu achten.

Die Beförderung gefährlicher Güter ist in der DAB 32.

7.3 Bedienungs- und Instandhaltungspersonal

Der Betreiber verpflichtet sich mit der Bedienung und Instandhaltung nur Personal, ggf. eine Fachfirma, zu beauftragen und einzusetzen, dass für diese Aufgaben ausgebildet ist und über die dafür gesetzlich vorgegebenen Befähigungsnachweise verfügt. Die Berechtigung zum Bedienen erteilt der Betreiber der Baumaschine schriftlich. Das Bedien- personal hat die Bedienungsberechtigung für die jeweilige Baumaschi- ne mitzuführen und sich auf Verlangen der BVG auszuweisen.

Das Bedienpersonal muss zu den Dienstvorschriften U-Bahn und dem Signalbuch der Berliner U-Bahn in seiner jeweils aktuellen Version Kenntnis erhalten und in der Lage sein, die Signale nach Signalbuch der Berliner U-Bahn anzuwenden. Weiterhin hat der Betreiber der Bau- maschine sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter*innen vor der Arbeits- aufnahme durch die BVG nachweislich über die geltenden Sicherheits- bestimmungen (insbesondere BOStrab und DUV) unterwiesen werden.

7.4 Bewegungsmodi der Baumaschinen

Die Baumaschinen sind so zu konfigurieren, dass die Bewegungsmodi Fahrmodus, Versetzfahrmodus und Arbeitsmodus möglich sind.

7.4.1 Fahrmodus

Insofern sich alle herausragenden Teile der Baumaschine innerhalb der Baumaschinenumgrenzungslinie befinden und verriegelt sind, kann un- ter Einhaltung der Signal- und Zugsicherung eine Bewegung im Fahr- modus stattfinden. Die für die Signal- und Zugsicherungssysteme zuge- lassenen Baumaschinen müssen mit den Systemen verbunden sein.

7.4.2 Versetzfahrmodus

Insofern sich alle herausragenden Teile der Baumaschine innerhalb der Baumaschinenumgrenzungslinie befinden und verriegelt sind, kann ei- ne Bewegung im Versetzfahrmodus stattfinden. Die Baumaschine muss nicht mit dem Signal- und Zugsicherungssystem verbunden sein, je- doch sind die grundlegenden Bestimmungen der Signal- und Zugsiche- rung weiterhin gültig. Der Modus Rangieren ist inbegriffen.

7.4.3 Arbeitsmodus

Der Arbeitsmodus wird verwendet, um Anwendungen auszuführen, für die die Baumaschine entwickelt wurde. Der Modus ist aktiviert, sobald ein Teil der Baumaschine nicht mehr innerhalb der Baumaschinenum- grenzungslinie untergebracht ist. [Quelle: DIN EN 15746]

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7.5 Überführungen innerhalb des U-Bahn-Netzes

Sofern durch eine Dienstanordnung (DANO) des Betriebsleiters nichts anderes bestimmt ist, hat die BVG-Bauabteilung den Einsatzbereich in- nerhalb der Baustelle sowie die An- und Abfahrwege eindeutig festzule- gen und mit entsprechenden Signalen zu begrenzen.

Die Überführung zur und von der Baustelle wird in den von der BVG herausgegebenen Fahrtausschreibungen geregelt.

Alle Fahrbewegungen einer Baumaschine außerhalb der gesperrten Baugleise gelten fahrdienstlich als Arbeitszugfahrten. Bei Arbeitszug- fahrten ist die Baumaschine zusätzlich mit einem/r Lotsen/in der BVG zu besetzen. Baumaschinen mit zwei Bedienpersonalplätzen sind wäh- rend der Überführung vom in Fahrtrichtung vorderen Bedienpersonal- platz zu führen.

Eine Überführung zur Baustelle darf nur erfolgen, wenn eine Zulassung für das jeweilige Netz (Groß-/Kleinprofil) und/oder Streckenabschnitt un- ter Berücksichtigung der durchgeführten Vermessung (siehe Kapitel 4.2 Abnahme) vorliegt.

Im Rahmen der Überführung ist unter Beachtung einer möglichen Um- grenzungslinienüberschreitung die Überführungsfahrt umsichtig und mit angemessener Fahrgeschwindigkeit vorzunehmen. Werden Kollisions- stellen erkannt, ist zu prüfen, ob diese durch Demontagen beseitigt werden können. Ist eine Demontage nicht möglich, ist der Streckenab- schnitt nicht befahrbar.

Bauteile der Baumaschine, die im Arbeitsmodus die Baumaschinenum- grenzungslinie überschreiten, müssen in Transportstellung innerhalb der Baumaschinenumgrenzungslinie so fest verriegelt sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen und Ausschwenken ausgeschlossen werden kann. Ragt ein Teil der Baumaschine im Arbeitsmodus in den Kraftüber- tragungsraum hinein, ist eine Arretierung so zu gestalten, dass eine zu- sätzliche bewusste Handlung des Bedienpersonals sowohl für das Ent- als auch für das Verriegeln notwendig wird.

Auf der Baumaschine dürfen mitfahren

  • Das Bedienpersonal, sowie weitere zum Betrieb der Maschine not- wendige Bedienungspersonale,
  • Der/die Lotse/in der BVG und
  • ein Personal des Betreibers zur Ausbildung auf der Baumaschine.

Bei der eigenständigen Überführung (Zuführung) von Zweiwege- Maschinen ist darauf zu achten, dass hierbei nur maximal ein Anhänger pro Richtung angehängt werden darf. Dies bedeutet in Summe zwei Anhänger pro Zweiwege-Maschine. Die Abmessungen der Anhänger sind hierfür folgende: • Länge über Kupplung max. 4,5 m • Höhe inkl. Bordwände max. 1,2 m Die Beladung darf nicht über die Höhe der Bordwände hinausragen.

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7.6 Einsatz innerhalb der Baustelle

Während des Arbeitseinsatzes der Baumaschine im Baugleis darf die Baumaschinenumgrenzungslinie überschritten werden.

Baumaschinen mit zwei Bedienpersonalplätzen sind während des Ein- satzes vom in Fahrtrichtung vorderen Bedienpersonalplatz zu führen.

Vor Arbeitsaufnahme ist der gesamte Einsatzbereich (Baustellenbe- reich) unter der Annahme, dass im Bereich der bekannten Umgren- zungslinienüberschreitungen eine unmittelbare Kollisionsgefahr besteht, vorsichtig abzufahren. Werden Kollisionsstellen erkannt, ist zu prüfen, ob diese durch Demontagen beseitigt werden können. Ist eine Demon- tage nicht möglich, ist der Streckenabschnitt nicht befahrbar. Die Prüf- fahrt ist zu protokollieren. Das Protokoll wird Bestandteil der Bauunter- lagen.

Zweiwege-Maschinen dürfen innerhalb der Baustelle unter Einhaltung der örtlichen Begebenheiten auch mit mehr als einem Anhänger pro Richtung eine Versetzfahrt vornehmen.

7.7 Schieben und Schleppen

Eine schadhafte Baumaschine kann von einem Traktionsfahrzeug (sie- he DAB 35 - Einsatz Betriebsfahrzeuge bei der Berliner U-Bahn) ge- schoben oder abgeschleppt werden. Es ist zu beachten, dass Zweiwe- ge-Maschinen und Anhänger – beide verfügen über Bolzenkupplungen

  • nur von Betriebsfahrzeugen mit Bolzenkupplungen geschoben oder abgeschleppt werden dürfen.

Neben der Fahrgeschwindigkeit im Schiebe-/Schleppfall ist die Zugkraft des Traktionsfahrzeuges und der Baumaschine zu beachten.

Achtung: Über Anhänger – bzw. Gleiskraftwagenanhänger – darf nicht geschoben oder geschleppt werden.

Der Schaden an der Baumaschine ist so weit einzugrenzen, dass bei der Schiebe-/Schleppfahrt keine Gefährdungen von der havarierten Baumaschine und deren Ladegut ausgehen. Zum Schieben und Schleppen ist die Bedienungsvorschrift der Baumaschine zu beachten. Weiterhin muss das Bedienpersonal der Baumaschine die gesamte Zeit des Schiebe-/Schleppfalls unterstützend tätig sein.

Vor Aufnahme der Schiebe-/Schleppfahrt ist eine Rollprobe in Abspra- che mit dem örtlich beteiligten Personal durchzuführen. Die Durchfüh- rung der Schiebe-/Schleppfahrt ist in der DVU geregelt.

In Ausnahmefällen ist das Schieben und Schleppen mit einem Perso- nenfahrzeug möglich. Hier ist zwingend fach- und sachkundiges Perso- nal erforderlich, die sowohl von den örtlichen, den betrieblichen und den fahrzeugtechnischen Bedingungen Kenntnis hat.

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7.8 Maßnahmen bei Störungen / Unregelmäßigkeiten

7.8.1 Allgemein

Unregelmäßigkeiten oder Störungen jeglicher Art an der Baumaschine sind der Abteilung Fahrzeuge U-Bahn, Sachgebiet Betriebsfahrzeuge, und den für die jeweilige Baustelle zuständigen Bauwarten unverzüglich zu melden.

7.8.2 Betriebsbedingte Störung

Bei unvorhersehbaren Störungen (z.B. Unfälle) im U-Bahnbetrieb kann ein zuvor vereinbarter Arbeitseinsatz, bzw. eine Überführung zum Ar- beitseinsatz etc., kurzfristig abgesagt werden.

7.8.3 Störungen der Baumaschine

Die Durchführung bzw. Aufrechterhaltung des Personennahverkehrs der U-Bahn sowie dessen Betriebssicherheit hat absoluten Vorrang.

Wird eine Baumaschine während ihres Einsatzes so schadhaft, dass sie aus eigener Kraft das Betriebsgleis nicht räumen kann, hat die BVG das Recht, nach eigenem Ermessen die Bergung einzuleiten. Sich aus der Bergung ergebende Schäden (z.B. Flachstellen durch Abschleppen mit blockiertem Radsatz etc.) sind auf Kosten des Betreibers zu beseiti- gen.

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8 Sonstiges

8.1 Verfügungsrecht

8.1.1 Bevollmächtigter des Betreibers

Wird keine andere schriftliche Festlegung getroffen, gilt das Bedienper- sonal als bevollmächtigtes Personal des Betreibers der Baumaschine.

8.1.2 Abstellen von Baumaschinen

Die BVG kann gestatten, dass Baumaschinen außerhalb von BVG- Aufträgen auf Gleisen oder dem Gelände der Berliner U-Bahn abge- stellt werden. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

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Anhang 1. Betriebsgrenzmaße für Räder und Radsätze von Baumaschinen

Alle Maße in mm
Messkreisdurchmesser der Räder (Rad Ø)330 bis 760760 bis 840> 840
SpurmaßEa (S ) (A ) R S (s)1415 – 1426
*1415 – 14261412 – 14261410 – 1426
Abstand der inneren StirnflächenEi (A ) (r) R1359 - 1361
*1359 - 13631358 - 13631357 - 1363
Radreifen- /RadkranzbreiteBR121 - 131
SpurkranzdickeEb (S ) d d27,5 – 33,0
*27,5 – 33,025,0 – 33,020,0 – 33,0
Spurkranz- flankenmaßq R6,5 - 11
*≥ 6,5
Rad Ø330 bis 630630 bis 760> 760
SpurkranzhöheH (S ) (h) h32 - 3628 - 36
*31,5 – 36,029,5 – 36,027,5 – 36,0

*Radsatzwerte DB und DIN 15955-1 * 31,5 – 36,0 29,5 – 36,0 27,5 – 36,0

Radsatz

Bereiftes Rad

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Anhang 2. Streckenparameter im Netz der Berliner U-Bahn

Kleinster Gleisbogenradius50 m
Maximale Überhöhung165 mm
Maximale Steigung45 ‰
Größte Rampenneigung1:300
Max. Geschwindigkeit Kleinprofil60 km/h
Max. Geschwindigkeit Großprofil70 km/h
Max. Geschwindigkeit Baumaschinen40 km/h

Max. Geschwindigkeit Baumaschinen 40 km/h

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Anhang 3. Maschinenidentifizierungstafel DIN EN 15746

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Anhang 4. Zulassungsaufkleber BVG

Zugelassen auf Gleisen

der BVG U-Bahn bis

(Gilt nur für Großprofil)

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