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Anlage zu den BVB’s Vergabe-Nr.: INF3-0319-2026
Vergabe-Nr.: VEM-INF3-26-01374/ AI Vergabe-Nr. INF3-0319-2026
Maßnahme: U2 Zoologischer Garten - Deutsche Oper Gleiserneuerung Gleis 2
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum BerlAVG
- Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten.
1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.
1.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem,
1.3.1 das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. 1.3.2 sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Unterauftragnehmer sich abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den/die Unterauftragnehmer/-in wird der oder dem Auftragnehmer zugerechnet. 1.3.3 abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.
- Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte zu zahlen:
2.1.1 Es sind bei der Ausführung wenigstens diejenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
2.1.2 Es ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrages mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 12,50 Euro brutto zu entrichten.
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2.2 Treffen den Auftragnehmer die Verpflichtungen nach 2.1.1 und 2.1.2, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigste Regelung maßgeblich.
2.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 und 2 zu verpflichten.
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung nach 3.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.
3.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
3.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
3.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
3.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
3.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 3.1 und 3.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 3.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
3.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers gegen seine nach 3.1 und 3.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.
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- Kontrolle
4.1 Umfang der Kontrolle
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, durch den Auftraggeber kontrolliert werden kann:
4.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für einen allgemein-verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
4.1.2 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Höhe;
4.1.3 Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette;
4.1.4 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf Unterauftragnehmende.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer zur Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Kontrolle zu verpflichten; ferner zur Weitergabe dieser Verpflichtung an etwaige Unterauftragnehmer.
4.2 Durchführung der Kontrolle
4.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Nummer 2.1 aufgeführten Vertragsbedingungen zu kontrollieren, indem er die erforderlichen Unterlagen anfordert oder die für die jeweilige Kontrolle bereitzuhaltenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. Unterauftragnehmers einsieht.
4.2.2 Der Auftragnehmer bzw. der Unterauftragnehmer hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in Nummer 2.1 benannten vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden.
4.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer. Dazu setzt der Auftraggeber angemessene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen
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unter Berücksichtigung des Aufwands für den Auftragnehmer oder den Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Tage.
4.3 Datenschutz
Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsgeheimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öffentlichen Auftraggebers zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.
4.4 Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers bei der Kontrolle
Der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch 4.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der Unterlagen auch, dass der Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer alle datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrollen erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Diese Verpflichtung hat der Auftragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Unterauftragsnehmerkette zugunsten des öffentlichen Auftraggebers weiterzugeben. Der Auftragnehmer trägt die durch die Kontrolle ggf. verursachten Kosten.
- Sanktionen
5.1 Umfang der Sanktionen
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer sanktionieren kann für den Fall, dass dieser schuldhaft gegen die in Nummer 4.1.1 bis 4.1.4 benannten Vertragsbedingungen verstößt, soweit diese vorliegend auch vereinbart wurden. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen Bedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Nummer 1), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen (Nummer 4.4). Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündigung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Betracht.
5.2 Vertragsstrafe
5.2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter Nummer 5.2.2 benann-ten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in Nummer 5.1 aufgeführten Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Auftragswertes. Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach 5.1 i.V.m. Nummer 4.1.1 sowie gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 5.1. BVBs BerlAVG Stand Mai 2020 Seite 4 / 6
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5.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,
5.2.2.1 wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (Nummer 2.1.2). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;
5.2.2.2 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frauenförderung (Nummer 1.3) die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit;
5.2.2.3 wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung be- stimmter Mindeststundenentgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (Nummer 3.) verstoßen wurde. Dies gilt ebenso für die Unterauftragnehmerverpflichtung nach den Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (Nummer 1.3).
5.2.2.4 wenn entgegen der Verpflichtung nach Nummer 4.2 nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter Nummer 4.1 aufgeführten Vertragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige oder teilweise unterlassenen Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz mindestens zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort- Kontrolle.
5.2.3 Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftragnehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.
5.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
5.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; soweit nicht anders geregelt werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
5.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
5.3 Kündigung; Rücktritt
5.3.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 5.1 aufgeführten vereinbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der
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Art des zugrundeliegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.
5.3.2 Die in Nummer 5.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Re- gelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 5.3.1 berechtigen.
5.4 Minderung; Schadensersatz
5.4.1 Der Auftraggeber kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 5.1 aufgeführten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zugrundeliegenden Vertrages, eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz verlangen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach Nummer 5.1 i.V.m. Nummer 4.1.1 sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 5.1.
5.4.2 Die in Nummer 5.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Re- gelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 5.4.1 berechtigen.
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