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Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für die Ausführung von Bauleistungen Anstalt des Öffentlichen Rechts 10096Berlin
HINWEIS: Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Inhaltsverzeichnis:
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Leistungsverzeichnis (§ 1)
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Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)
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Einheitspreise (§ 2 Abs. 1)
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Änderung des Mengenabsatzes bei Stundenlohnarbeiten
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Vertraulichkeit, IT-Sicherheit, Datenschutz, (§ 3)
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Werbung (§ 4 Abs. 1)
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Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
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Arbeits- und Brandschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
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Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)
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Abrechnung (§ 14)
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Rechnungen (§§ 14 und 16)
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Stundenlohnarbeiten (§ 15)
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Überzahlungen (§ 16)
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Abtretung (§ 16)
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Sicherheitsleistungen (§ 17)
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Bürgschaften (§§ 16 und 17)
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Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
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Vertragsänderung
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Gerichtsstand
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Salvatorische Klausel
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Leistungsverzeichnis (§ 1) Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich.
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Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt. Die Beauftragung (Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt durch den Auftraggeber gesondert. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
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Einheitspreise (§ 2 Abs. 1) Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten.
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Änderung des Mengenabsatzes bei Stundenlohnarbeiten Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden.
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Vertraulichkeit, IT-Sicherheit, Datenschutz, (§ 3) 5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren über alle Tatsachen, die ihm in Ausübung oder aus Anlass seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der beauftragten Maßnahme anvertraut oder bekannt werden. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auch erstreckt auf die internen Büroverhältnisse sowie die dem Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit bekannt werdenden persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse anderer Projektbeteiligter, die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann besteht, insbesondere gegenüber Medien, aber auch gegenüber Familienangehörigen, gegenüber Arbeitskollegen, soweit eine Mitteilung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt, und auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat. die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, Sorge dafür zu tragen, dass ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Nachunternehmer, Lieferanten sowie andere Dritte, die unter seiner Verantwortung Projektaufgaben übernehmen, die Verschwiegenheit in gleicher Weise wahren. 5.2 Soweit der Auftragnehmer Zugang zu EDV-Anlagen des Auftraggebers hat, darf er diese nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und zur Erreichung des Vertragszweckes nutzen, insbesondere Daten speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen oder sonst verwenden. Änderungen oder Eingriffe in Daten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme des Auftraggebers dürfen durch den Auftragnehmer nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Unversehrtheit der vom Auftraggeber genutzten Daten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme beeinträchtigen. Sind Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, so ist auf der Grundlage einer schriftlichen Risikoabschätzung des Auftragnehmers eine schriftliche Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Die IT- Sicherheitsstandards des Auftraggebers sind zu beachten. Die hierzu erforderlichen Unterlagen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung. 5.3. Auftraggeber und Auftragnehmer haben die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu befolgen, insbesondere den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung der Leistung betraut sind, das Berliner Datenschutzgesetz beachten. Eine nach dem Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung der beteiligten Personen auf das Datengeheimnis hat der Auftragnehmer vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 5.4. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten die ihm gemäß dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen einhalten.
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- Werbung (§ 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Das übliche Firmenschild des Auftragnehmers ist keine Werbung in diesem Sinne.
- Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3) 7.1. Zum Schutz der Umwelt, insbesondere des Bodens und der Gewässer sowie der Menschen hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf dem Baugelände des Auftraggebers auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. 7.2. Bei Umweltvorkommnissen, d.h. Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen bzw. deren Lagerung, Sammlung oder Transport entstehen und mit einer wesentlichen chemischen und/oder biologischen Verschlechterung der Umwelt einhergehen, sind unverzüglich durch den Auftragnehmer geeignete Notmaßnahmen einzuleiten und die zentrale Leitstelle (ZL) der BVG (Tel:030/25623807) zu benachrichtigen. 7.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bauabfälle entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu entsorgen und dem Auftraggeber die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen. 7.4. Bei der Bauausführung anfallende Abfälle sind möglichst einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Abfälle aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers hat der Auftragnehmer grundsätzlich getrennt von einander zu sammeln. Emissionen sind zu vermeiden. 7.5. Die ordnungsgemäße Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen wird dem Auftragnehmer übertragen. Nicht verwertbare Abfälle hat der Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. 7.6. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen obliegt dem Auftraggeber auf seine Kosten, er stellt die benötigten Entsorgungsnachweise(EN) und rechnet mit der Entsorgungsanlage unmittelbar ab. Werden hierzu Leistungen im Leistungsverzeichnis angegeben, sind diese einschließlich aller damit verbundenen Kosten durch den Auftragnehmer zu verpreisen. 7.7. Zusätzlich anfallende oder andere als im LV angegebene Abfallarten sowie zusätzlich notwendige abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind dem Auftraggeber umgehend schriftlich mitzuteilen. Werden Abfälle mit möglichem Gefährdungspotential aufgefunden, ist der AG unverzüglich zur Klärung der weiteren Verfahrensweise hinzu zu ziehen. 7.8. Die Einleitung von Wasser (Abwasser, Grundwasser, Niederschlagswasser) in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Regelungen des WHG und BWG sind hiervon unberührt. 7.9. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Arbeits- und Brandschutz (§ 4 Abs. 2 und 3) 8.1. Der Auftragnehmer hat bei Arbeiten auf dem Baugelände des Auftraggebers die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. 8.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Arbeitsunfälle gemäß § 8 SGB VII unverzüglich schriftlich zu melden. 8.3. Der Auftragnehmer hat an den von der verantwortlichen Dienstaufsicht des Auftraggebers durchgeführten Unterweisungen über Arbeits- und Brandschutz teilzunehmen, das von ihm eingesetzte Personal entsprechend zu unterweisen und dies schriftlich zu dokumentieren. 8.4. Schweiß-, Schneid-, Löt- Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie feuergefährliche Arbeiten dürfen nur durch Ausführende mit der erforderlichen Qualifikation und nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftraggebers (vom Auftraggeber ausgefüllter und unterschriebener sowie vom Auftragnehmer und Ausführenden bestätigter Erlaubnisschein gemäß BVG Vordruck nach BGR 500 Kapitel 2.26) durchgeführt werden. 8.5. Arbeitsstoffe, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung darstellen, dürfen nur nach Vorlage des EG- Sicherheitsdatenblattes eingesetzt werden. Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als drei Jahre sein. Ergeben sich Änderungen/ Aktualisierungen der Sicherheitsdatenblätter, sind uns diese umgehend weiterzuleiten. Der Einsatz von krebserzeugenden, giftigen, sehr giftigen, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 8.6. Arbeiten, die Abgase oder eine andere gesundheitsschädliche Atmosphäre erzeugen, dürfen in Hallen oder Räumen unter Erdgleiche nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt werden. Kann die Einhaltung des AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) nach der TRGS 900 (Technische Regel Gefahrstoffe) nicht dauerhaft gesichert werden, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.7. Dem Auftraggeber ist zur Kontrolle auf Verlangen Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen und Dokumentationen sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des Auftragnehmers und der Leistungsausführung zu gewähren.
- Rauchverbot in Anlagen und Gebäuden Es wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass im gesamten Unternehmen der BVG – außerhalb der dafür ausgewiesenen Orte – ein Rauchverbot besteht. Dieses ist vom Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeitern und seinen sonstigen Erfüllungsgehilfen bei jedem Betreten der Gebäude und Anlagen der BVG und während des Aufenthalts dort strikt einzuhalten.
- Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8) 10.1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 10.2. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gem. § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 einzuholen.
- Abrechnung (§ 14) Sofern ein Aufmaß zu erstellen ist, müssen in den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern u.a. folgende Angaben gemacht werden:
- Auftragnehmer,
- Auftraggeber,
- Nummer des Aufmassblattes,
- Bezeichnung der Bauleistung,
- Ordnungszahl (OZ).
- Massen und Mengen Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.
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- Rechnungen (§§ 14 und 16) 12.1 Die Rechnungen sind mit Angabe der Vertrags- bzw. Bestellnummer grundsätzlich an die BVG-Rechnungsstelle BAU, IPLZ 44110, 10096 Berlin, zu richten, es sei denn, es besteht eine andere vertragliche Regelung. 12.2. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 12.3. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
- Stundenlohnarbeiten (§ 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten Stundenlohnzettel spätestens wöchentlich, auf Verlangen täglich einzureichen.
- Überzahlungen (§ 16) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
- Abtretung (§ 16) 15.1. Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam. 15.2. Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gem. dem Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gem. Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: „Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gem. § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag des Eingangs des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende BVG-Mitarbeiter schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“ 15.3. Abtretungen sind unter Angabe der Vertrags- bzw. Bestellnummer für jeden Auftrag gem. Ziffer 15.2. gesondert anzuzeigen. 15.4. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Sicherheitsleistungen (§ 17) 16.1. Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, einschließlich Abrechnung, Vertragstrafen, Mängelansprüche, und Schadensersatz. 16.2. Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz. 16.3. Die Sicherheit für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheiten zurückhalten. Falls der Auftraggeber einen Mängelbeseitigungsanspruch geltend macht und die Sicherheit für Mängelansprüche als Bareinbehalt gemäß § 17 Abs. 6 geleistet wurde, hat er bei der Bestimmung des entsprechenden Leistungsteils das Recht, einen Druckzuschlag gemäß § 641 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Die Abtretung des Anspruches auf Rückgabe der Sicherheit ist ausgeschlossen (§ 399 BGB).
- Bürgschaften (§§ 16 und 17) 17.1. Wenn Sicherheit durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
- „Die Bürgschaft zur Vertragserfüllung erstreckt sich auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Vertragsstrafen, Mängelansprüchen und Schadensersatz.
- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 17.2. Wenn Sicherheit durch eine Bürgschaft für Mängelansprüche geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
- „Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadensersatz.
- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 17.3. Wenn Sicherheit durch eine Bürgschaft für Vorauszahlungen geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Bürgen enthalten:
- „Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung aus der vertraglich vereinbarten Vorauszahlungsleistung.
- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“ 17.4. Bürgschaften sind über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Forderung, dass die Bürgschaft erst wirksam wird, wenn der Bürgschaftsbetrag auf das Konto des Auftragnehmers bei der bürgenden Bank eingegangen ist, darf in der Bürgschaftsurkunde nicht enthalten sein. 17.5. Die Urkunde über eine nicht verwertete Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
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Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für die Ausführung von Bauleistungen Anstalt des Öffentlichen Rechts 10096Berlin
17.6. Die Urkunde für eine nicht verwertete Bürgschaft für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheiten zurückbehalten. Die Bestimmung des entsprechenden Teils erfolgt gem. Ziffer 15. 18. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) Bei Auslegung dieses Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; dies bezieht sich nicht auf das Prozessrecht. 19. Vertragsänderung Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. 20. Gerichtsstand Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten Berlin. 21. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten dann jeweils die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) bzw. die gesetzlichen Regelungen. Die Vertragspartner behalten sich jedoch vor, für diesen Fall einvernehmlich eine neue Regelung zu treffen.
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