2.6 - UV 50_Merkblatt Typ J_20190101.pdf

Erneuerung von drei Gleisen und drei Weichen in Herford

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 10:05 (Europe/Berlin)

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MERKBLATT FÜR AUFTRAGNEHMER

DVA Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung®

für Investitions- und sonstige Aufwandsprojekte sowie Instandhaltungs-

maßnahmen bis EUR 50 Mio. Einzelprojektsumme, sowie größer EUR 50 Mio.

gemäß I, Teil A, Ziffer 6 (Vorlaufdeckung während der Planungsphase)

Wording Typ J, Stand 01.01.2019

A. Allgemeines und Prämien

Für das Projekt hat der Auftraggeber (Versicherungsnehmer) eine Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Maßgebend ist der Wortlaut des projektbezogenen Versicherungsvertrages. Sollte sich der Versicherungsumfang we- sentlich ändern, erfolgt ein entsprechender Hinweis. Versichert sind die Interessen des Auftraggebers (Versicherungsnehmer) sowie aller an der Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte), soweit sie an der Erfüllung der mit den Auftraggebern geschlos- senen Verträge beteiligt sind. Dies gilt auch für Beauftragungen und Schadenursachen vor Versicherungsbeginn, wenn der Schaden erst nach Versicherungsbeginn bekannt wird. Ein Regress des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer und Mitversicherte ist ausgeschlossen, ebenso die Möglichkeit des Versicherers im Schadenfall zu kündigen. Schäden infolge von Terrorakten sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen. Die Prämie, einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer, wird durch den Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen mit deckungsgleichen Inhalten (Doppelversicherung), nicht vergütet werden. Der Bieter / Auftragnehmer versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen in seinem Angebot nicht einkalkuliert sind.

B. Bauleistungs- und MontageversicherungC. Haftpflichtversicherung für den Bauherrn und alle an der Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte)
Versicherungsschutz besteht für während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintretende Verluste, Beschädigungen oder Zerstö- rungen von Bauleistungen, von versichertem Baugrund bzw. von versicherten Sachen. Mitversichert sind Schäden durch Brand, Blitz- schlag, Explosion sowie Schmor-, Seng- und Glimmschäden. Die Haftung des Versicherers wird mit Baubeginn wirksam und endet im Anschluss an evtl. Probebetriebe mit dem Datum der protokol- lierten Freigabe / Abnahme des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nutzung, erteilt durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder der hierzu ermächtigten Institution ggü. dem Bauherrn. Bezieht sich die Freigabe auf Teilabschnitte, endet die Haftung für diese mit dem entsprechenden Freigabedatum. Im Anschluss leistet der Versiche- rer während einer Nachhaftungszeit von 42 Monaten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an den versicherten Bauleistungen, die bei Erfüllung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertrag- lichen Verpflichtungen oder während der versicherten Bauzeit ver- ursacht wurden. Für Restarbeiten, welche noch nach den Abnahmen / Freigaben des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nutzung abzu- schließen oder auszuführen bzw. die im Rahmen der Behebung von protokollierten Mängeln noch zu erbringen sind, besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu ihrer endgültigen Abnahme. Für diese Restarbeiten beginnt die 42-monatige Nachhaftungszeit mit Abnah- me der jeweiligen Leistung durch den Bauherrn. Gegenstand der Versicherung sind alle Lieferungen und Leistungen, die anlässlich der Errichtung des versicherten Projektes erbracht werden. Dies sind vor allem die gesamten – auch provisorischen – Bau- und Erdarbeiten, Fundamente, Baulichkeiten, Montageleistun- gen, auch De- und Remontagen, Konstruktionen, Maschinen, ma- schinelle, apparative und elektrische Einrichtungen, Zubehör, Re- serveteile sowie das Material einschließlich aller Baustoffe, Hilfs- konstruktionen, Betriebs- und Hilfsstoffe. Nicht versichert sindDem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten wird Versiche- rungsschutz gewährt für den Fall, dass sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses,  das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden),  die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden),  oder einen Vermögensschaden, der sich nicht aus einem Perso- nen- oder Sachschaden herleitet, zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden oder sie im Rahmen der erweiterten Planungsdeckung einen Eigenschaden erleiden. Hiervon erfasst werden auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließ- lich Gewässer) und alle sich daraus ergebenden Umweltschäden (jedoch ohne die Anlagen des Versicherungsnehmers / Mitversicher- ten gemäß Anhang 1 und 2 zum Umwelthaftpflichtgesetz) sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadengesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden durch elektrische, magnetische und / oder elektromagnetische Felder / Wellen (EMF). Als mitversichert gelten Ansprüche wegen Schäden aus dem Umgang mit Asbest / Urea-Formaldehyd mit einem Sublimit von EUR 1.000.000. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haft- pflichtfrage, den Ersatz berechtigter beziehungsweise die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

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insbesondere Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen und Nachhaftungsverpflichtung des Versicherers in der allgemeinen Ersatzteilen, Kleingeräte und Handwerkszeuge, Vermessungs-, Haftpflichtversicherung und in der Planungshaftpflichtversicherung Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie zur Baustellenabsi- 10 Jahre, in der Umwelthaftpflicht- und in der Umweltschadenversi- cherung vorübergehend eingesetzte Signal- und Sicherungsanlagen, cherung 5 Jahre. Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labor und Gerätewagen. Deckungssummen (Grundversicherung)

Probebetriebe gelten mitversichert. Schäden an Sachen, die an Die Deckungssumme je Schadenereignis beträgt in der allgemeinen diesen unmittelbar durch dauernde Einflüsse des Betriebes während Haftpflicht für den Versicherungsnehmer und die an der Planung und der Erprobung entstanden sind, gelten nicht als ersatzpflichtig. Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte) sowie für Umweltschä- den. Mitversichert sind auf Erstes Risiko je Versicherungsfall unter ande- rem:  EUR 10.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden.  Baugrund und Bodenmassen mit EUR 2.000.000  Schadensuchkosten mit EUR 250.000 Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Schadenverhütungs-  Dekontaminations- und Entsorgungskosten kosten und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles bei von Erdreich aufgrund behördlicher Schäden aus der Umwelthaftpflichtversicherung Anordnung mit EUR 500.000 EUR 2.000.000 zur Verfügung.  Sachen im Gefahrenbereich mit EUR 500.000  Bergung von Bohrgerät (jedoch keine Sublimit für die Umweltschadenversicherung: Schildvortriebsmaschinen) mit EUR 250.000  Akten, Zeichnungen und Pläne mit EUR 50.000  EUR 10.000.000 für Sach- und Vermögensschäden.

Im Schadenfall leistet der Versicherer Entschädigung für die Kosten, Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Ausgleichssanie- die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräu- rungen und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls men und einen Zustand wiederherzustellen, welcher dem vor Eintritt EUR 2.000.000 zur Verfügung. des Schadens technisch gleichwertig ist. Bei Totalschäden an Hilfs- bauten und Bauhilfsstoffen gilt Zeitwertersatz. In der Planungshaftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme je Schadenereignis, für die Folgen von Verstößen bei der Erbringung Entschädigungsgrenze für Schäden im Rahmen der Bauleistungs-/ von Planungs- und Ingenieurleistungen, Montageversicherung sind die vorläufigen versicherungspflichtigen Projektkosten. Für ersatzpflichtige Schäden aus den Naturgefahren  EUR 10.000.000 pauschal für Sach- und Vermögensschäden Sturm, Überschwemmung und Erdbeben ist die Entschädigungsleis- tung begrenzt auf die vorläufige Versicherungssumme, max. jedoch Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt EUR 5.000. Der Selbst- EUR 25 Mio. je Schadenfall. Bestimmte Schäden in Zusammenhang behalt ist vom Schadenverursacher zu tragen. Er entfällt für Perso- mit Tunnelbaumaßnahmen unterliegen einer Höchstentschädigung. nenschäden. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versiche- Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt in der Bauleistungs- rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zehnfache der und Montageversicherung EUR 5.000 und ist vom Geschädigten zu vorstehenden Deckungssummen. tragen. _______________________________________________________

Folgende Obliegenheiten sind unbedingt zu beachten: Hinweis zu einer separaten Excedenten-Haftpflichtversicherung

 In Zusammenhang mit Wasserhaltung ist ein von der Stromfüh- In der allgemeinen Haftpflicht (Bauherr und mitversicherte Unter- rung / Kraftquelle des Maschinensatzes unabhängiges und ein- nehmen) gemäß II, Teil C der Grundversicherung und in der Um- satzbereites Ersatzaggregat vorzuhalten. welthaftpflicht gemäß II, Teil E der Grundversicherung steht im  Versicherte Verluste durch Diebstahl sind unverzüglich der Anschluss an die Deckungssumme der Grundversicherung eine zuständigen Polizeibehörde zu melden. zusätzliche Deckungssumme von EUR 10.000.000 zur Verfügung.

D. Schadenabwicklung

Alle Personenschäden, sowie alle Schäden, die voraussichtlich den Selbstbehalt von EUR 5.000 übersteigen, sind unverzüglich über die zuständige Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung an die DVA per Fax zu melden. Schadenvordrucke sind bei der Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung erhältlich. Eventuell weitergehende Meldepflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt. Im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung darf ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer keine Zahlung an den Geschädigten geleistet werden. Erklärungen über die Schadenersatzpflicht dürfen nur vom Versiche- rer abgegeben werden. Das Schadenbild ist bis zur Besichtigung durch den Versicherer nach Möglichkeit unverändert zu lassen. Ist dies nicht möglich, sind ersatzweise Fotos zur Dokumentation zu fertigen. Die Umstände die zu dem Schaden geführt haben, sind genau und wahrheitsgemäß zu schildern.

DVA ABTEILUNG BAUPROJEKTE, 61348 BAD HOMBURG, Marienbader Platz 1, Telefon +49 6172 4868-0, Telefax +49 6172 4868-379 DVA ABTEILUNG BAUPROJEKTE, 10117 BERLIN, Friedrichstraße 61, Telefon +49 30 217364-0, Telefax +49 30 217364-11

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