Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).pdf

Erneuerung und Wartung von Dunkelstrahlern in einer Sporthalle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 10:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Stand: 08/2023 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz-Grundverord- nung (DSGVO) vom 25.05.2018

Die Stadt Eberswalde nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt die Stadt Eberswalde Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Auf- gabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren verarbeitet die Stadt Eberswalde Da- ten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte die Stadt Eberswalde Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:

Stadt Eberswalde Tiefbauamt SG Zentrale Vergabestelle und Bauverwaltung 16225 Eberswalde, Breite Straße 40

E-Mail: ausschreibung@eberswalde.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

bDSB der Stadtverwaltung Eberswalde: Doreen Behnke 16225 Eberswalde, Breite Straße 41-44

Telefon: 03334 64173, E-Mail: datenschutz@eberswalde.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens

b) Rechtsgrundlagen: Artikel 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 5 Abs. 1 BbgDSG; § 6 Abs. 1, 2, 6 sowie § 8 Abs. 4 WRegG; § 150a Abs. 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 GewO; § 6 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 BbgVergG; §§ 97 ff., 134 Abs.1, 163 Abs. 2 Satz 4, 171 GWB; §§ 5, 8, 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VgV bzw. § 46 Abs. 1 UVgO und § 39 Abs. 1 VgV §§ 30, 37, 45 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KomHKV

1

[Seite 2]

Stand: 08/2023 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 EUR ohne Umsatzsteuer bei der Registerbe- hörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.

Die Vergabestelle ist nach § 6 Abs. 2 Nummer 1 Wettbewerbsregistergesetz berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbs- register zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.

Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Abs. 2 Nummer 2 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Be- werbern abzufragen, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden sollen.

Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach § 6 Abs. 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informati- onen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeent- scheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Er- suchen des Auftraggebers übermitteln.

Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Abs. 4 Satz 5 des Wettbewerbsre- gistergesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Lö- schung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersu- chen.

Die Vergabestelle ist nach § 150a Abs. 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 der Gewerbeordnung berechtigt, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabe- stelle verpflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 des Brandenburgi- schen Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindes- tentgelt durch den Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprü- fen. In diesem Zusammenhang können im Einzelfall anlassbezogen steuerlich rele- vante personenbezogene Daten verarbeitet werden.

2

[Seite 3]

Stand: 08/2023 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunter-
nehmer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin o-
der einem bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht
mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz
geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Abs. 2 des
Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genann-
ten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Abs. 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle
der im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesre-
gierung eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen
einer schuldhaften Verletzung ihrer nach § 6 Abs. 2 und §§ 8 sowie 9 Abs. 1 des
Brandenburgischen Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am
Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auf-
tragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragun-
gen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden
Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung
des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis
beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde.
Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der
v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern
mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt ent-
sprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich
der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters be-
schränkt würde. Unterhalb von 5.000 EUR ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienst-
leistungen) bzw. 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die Anfrage
im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 134 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen informiert die
Vergabestelle die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Na-
men des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die
Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung teilt die Vergabestelle jedem Bewerber und
jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenver-
einbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynami-
schen Beschaffungssystem mit.

3

[Seite 4]

Stand: 08/2023 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Nach § 62 Abs. 2 Nummer 3 Vergabeverordnung bzw. § 46 Abs. 1 Unterschwellenverga-
beordnung unterrichtet die Vergabestelle auf Verlangen des Bieters unverzüglich, spätes-
tens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen An-
gebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.
Nach § 39 Abs. 1 Vergabeverordnung übermittelt die Vergabestelle spätestens 30 Tage
nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenver-
einbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an
das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Hier werden auch Name und An-
schrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde, veröf-
fentlicht.
Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer hat die
Vergabestelle nach § 163 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für das
Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht nach § 171
GWB. In diesen Verfahren werden personenbezogene Daten ggf. auch an andere Verfah-
rensbeteiligte weitergegeben.
  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Da- ten: Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die Empfeh- lungen im Bericht Nr. 4/2006 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungs- management (KGSt) im Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfris- ten (§§ 30, 33 Abs. 5, 37, 45 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KomHKV bzw. § 8 Abs. 4 Vergabever- ordnung sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

• Berücksichtigte Angebote - 10 Jahre • Unberücksichtigte Angebote - 6 Jahre • Anhängige Klageverfahren - 10 Jahre nach Verfahrensabschluss • Verträge von nicht nur geringer Bedeutung - 30 Jahre

  1. Rechte der betroffenen Person: Recht auf Auskunft: Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personen- bezogenen Daten.

Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

4

[Seite 5]

Stand: 08/2023 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Recht auf Löschung: Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer- bers/Bieters zu verlangen.

Recht auf Widerspruch: Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Be- werbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu wider- sprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvor- schrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde: Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Bran- denburg Dagmar Hartge Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow E-Mail: poststelle@lda.brandenburg.de Internet: www.lda.brandenburg.de

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezo- genen Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rah- men des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Stadt Eberswalde unter www.eberswalde.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung