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214 besondereVertragsbedingungen.docx

Erneuerung und Wartung von Dunkelstrahlern in einer Sporthalle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 10:28 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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III-60-AB147-2026Erneuerung der Dunkelstrahler in der Sporthalle am Heidewald

(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

[x] am 25.01.2027

[ ] spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

[ ] in der_KW _, spätestens am letzten Werktag dieser KW.

[ ] innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.

[ ] nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

[x] am 04.02.2027

[ ] innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.

[ ] in der _KW _, spätestens am letzten Werktag dieser KW.

[ ] in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:

[x] vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn

[x] vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

[ ] Folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen

[ ] aus dem beigefügten Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B):

[ ] ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart:

1.3 Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[ ] € (ohne Umsatzsteuer)

[x] 0,1 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H. der vereinbarten Auftragssumme (alle Beträge ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Für den Fall, dass der schlussgerechnete Betrag die Auftragssumme unterschreitet, wird die Vertragsstrafe auf max. 5 v. H. des schlussgerechneten Betrages begrenzt.

Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Rechnungen (§ 14 VOB/B)

3.1 Alle Rechnungen und beizufügende Unterlagen (Mengenberechnungen, Zeichnungen usw.) sind mit der Bauleitung abzustimmen und anschließend als X-Rechnung oder im PDF-Format an rechnung@eberswalde.de bzw. in Papierform 2 -fach und zugleich

bei -fach einzureichen.

Rechnungsempfänger ist: Stadt Eberswalde, Amt f. Hochbau u. Gebäudewirtschaft, Breite Straße 40, 16225 Eberswalde.

3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind -fach einzureichen.

4 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.

5 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

[x] Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

[ ] Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 3 v.H. der Brutto-Auftragssumme (ohne Nachträge) durch eine Bankbürgschaft zu leisten.

6 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

[ ] Für Mängelansprüche ist Sicherheit nicht zu leisten.

[ ] Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). Die Rückgabe der Sicherheitsleistung erfolgt nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

[x] Sicherheit für die Mängelansprüche ist in Höhe von 3 % der Brutto-Schlussrechnungssumme durch eine Bankbürgschaft zu leisten. Die Rückgabe der Sicherheitsleistung erfolgt nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

[ ] Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen

Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern

für 5 Jahre

7 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des

Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“

  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“

  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“.

Die Rückgabe der „Mängelansprüchebürgschaft“ erfolgt nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

8 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

9 Steuerabzug bei Bauleistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

11.1 Der Auftragnehmer stimmt dem Einsatz von Nachunternehmern nur dann zu, wenn dieser die entsprechenden Erklärungen und Nachweise vorgelegt hat und diese positiven Inhalt haben (vgl. §§ 5 und 6 BbgVergG).

11.2 Sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist, hat der Auftragnehmer Bautagesberichte zu führen, in denen arbeitstäglich alle relevanten Angaben erfasst sind (= Angaben über Witterung, Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter nach Berufsgruppen, Leistungen und Leistungsergebnisse des jeweiligen Arbeitstages, ggf. Behinderungen, Erschwernisse, besondere Vorkommnisse, Leistungsänderungen etc.). Die Bautagesberichte sind dem für die Bauüberwachung beauftragten Architekten / Ingenieur (ggf. dem AG) wöchentlich zu übergeben.

„Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“

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