Erklärung zum Ausschluss des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290 (1292)) und dieser Erklärung ist Kinderarbeit in jeder Form der Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken, wie dem Verkauf von Kindern und dem Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit und Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist, wozu auch Kinderarbeit rechnet, die dem Schulbesuch oder der Religionsausübung entgegensteht, bei der Kinder insbesondere Erschütterungen oder ohne wirksamen Schutz Lärm oder Staubentwicklung, großer Hitze oder Kälte, Funkenflug oder Splittern ausgesetzt sind und Arbeit ohne regelmäßige Pausen oder von übermäßiger Dauer oder Schwere.
- Von ausbeuterischer Kinderarbeit können insbesondere folgende Produkte betroffen sein:
- Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
- Spielwaren;
- Teppiche;
- Textilien;
- Lederprodukte;
- Produkte aus Holz;
- Natursteine;
- Agrarprodukte wie z. B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft.
Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden?
[ ] Ja [ ] Nein
- Falls ja, ist eine der drei folgenden Erklärungen erforderlich. Bitte die entsprechende Erklärung ankreuzen!
a)
[ ] Ich/Wir sicher(e/n) zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden oder im Rahmen der Auftragsausführung zu verwendenden oder einzubauenden Produkte ohne Kinderarbeit erfolgt bzw. erfolgt ist.
b)
[ ] Ich/Wir sicher(e/n) zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden oder im Rahmen der Auftragsausführung zu verwendenden oder einzubauenden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung dieses Übereinkommens oder aus anderen nationalen oder internationalen Vorschriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben.
Kann die Erklärung unter a) oder b) nicht abgegeben werden, ist folgende Erklärung notwendig:
c)
[ ] Ich/Wir sicher(e/n) zu, dass mein/unser Unternehmen, meine/unsere Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und wirksame Maßnahmen ergriffen haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des IAO-Übereinkommens Nr. 182 bei Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen.
Auf Anforderung, die bis zur Abnahme der Leistung möglich ist, lege ich /legen wir Nachweise über die Nachforschungen oder Maßnahmen vor, die die ausgewählte und abgegebene Erklärung bestätigen. Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen / unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat bzw. – nach Vertragsschluss – den Auftraggeber gegebenenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.
Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift und Firmenstempel, bzw.
Name des Bieters und Firmenbezeichnung in Textform bei elektronischer Angebotsabgabe