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Vertrag
für Wartung und Inspektion
zwischen Volkswohnung Service GmbH Ettlinger – Tor – Platz 2 76137 Karlsruhe
-nachstehend Auftraggeberin genannt-
und
-nachstehend Auftragnehmer genannt-
wird für das Gebäude Konzerthaus Karlsruhe Festplatz 9, 76137 Karlsruhe
und die Anlagen KG 476 - Bühnenmaschinerie
folgende Vereinbarung getroffen:
Inhaltsverzeichnis
- Gegenstand des Vertrages _________________ Seite 2
- Leistungen des Auftragnehmers ____________ Seite 2
- Pflichten des Auftragnehmers ______________ Seite 2
- Ausführung der Leistung ___________________ Seite 3
- Vergütung _______________________________ Seite 4
- Mängelansprüche _________________________ Seite 5
- Haftung _________________________________ Seite 6
- Vertragsdauer/Kündigung __________________ Seite 6
- Pflichten der Auftraggeberin ________________ Seite 7
- Gerichtsstand ____________________________ Seite 7
- Schriftform und salvatorische Klausel ________ Seite 7 re ipa 12. Anhänge zum Vertrag _____________________ Seite 8 pg n ilcyce R tn ezo rP 0 01 fu a tkcurd e G
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2 | Wartungsvertrag
- Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als Wartung bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und Einrichtungen, nachstehend als Anlagen bezeichnet, die in der/den Bestandsliste/n aufgeführt sind. Die Bestandsliste/n ist/sind Vertragsbestandteil (siehe Nr. 12, Anhang 1).
- Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der/den Arbeitskarte/n beschriebenen Leistungen übertragen. Die Arbeitskarte/n ist/sind Vertragsbestandteil (siehe Nr. 12, Anhang 2).
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
2.4 Der Auftragnehmer ist – auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine – verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich (*) ☒ innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. ☐ auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (zum Beispiel nachts und an Sonn- und Feiertagen) auszuführen.
- Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (zum Beispiel Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (zum Beispiel Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen beziehungsweise zu liefern.
3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebs- bereitschaft oder Sicherheit einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich die Auftraggeberin zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetrieb- nahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich
(*) von Auftraggeberin auszufüllen (**) vom Auftragnehmer auszufüllen
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3 | Wartungsvertrag
beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen gehört, hat der Auftragnehmer die Auftrag- geberin unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er die Auftraggeberin darauf hinzuweisen.
3.5 Ist eine Anlage mit Fehlerspeicher installiert, so sind mit jeder Wartung beziehungsweise Reparatur die historischen Alarme zu sichten und zu bewerten. Die für den Funktionserhalt relevanten Alarme sind zu protokollieren.
- Ausführung der Leistung
4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der/den Arbeitskarte/n und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instand- setzungsarbeiten sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentieren. Nach den ausgeführten Leistungen ist der Arbeitsbericht unverzüglich an die Auftraggeberin zu übermitteln.
per Mail: festplatz@volkswohnung.de
4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.3 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Entgelt- beziehungsweise Berufsgruppen (zum Beispiel Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
4.3 Als Beauftragte/r der Auftraggeberin bestätigt der Empfang am Konzerthaus die Anwesenheit. Der Auftraggeber bestätigt anschließend mit seiner Unterschrift nur die Durchführung der Arbeit, nicht aber die fachgerechte Ausführung.
4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit der Beauftragten/ dem Beauftragten der Auftraggeberin rechtzeitig vor Beginn abzustimmen. Die Kontaktdaten werden nach Abschluss und Übersendung des Vertrages dem Auftragnehmer mitgeteilt.
4.5 Die Wartung ist (*) ☒ innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. ☐ zu folgenden Zeiten durchzuführen: _______
(*) von Auftraggeberin auszufüllen (**) vom Auftragnehmer auszufüllen
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4 | Wartungsvertrag
- Vergütung
5.1 Für die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n werden nachstehende Nettovergütungen vereinbart: (**)
für die Wartung und Inspektion im ersten Jahr von _____ Euro
für die Wartung und Inspektion im zweiten Jahr von Euro
für die Wartung und Inspektion im dritten Jahr von Euro
für die Wartung und Inspektion im vierten Jahr von Euro
Mit dieser Vergütung sind abgegolten ▪ die Wartung nach Nr. 2.1 ▪ die Instandsetzung nach Nr. 2.2 bis zum Nettowert von insgesamt 25 Euro je Wartung und Anlage (Ersatzteile mit einem Nettowert über 25 Euro je Teil werden gesondert vergütet) ▪ die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe ▪ die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien ▪ die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzu- nehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen ▪ Hilfsmittel für Raumhöhen bis 4,50 Meter (zum Beispiel Leiter/Gerüste) ▪ alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, zum Beispiel Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Über- nachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.
5.2 Die Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet: (**)
Stundenverrechnungssatz:
für Techniker, Meister und Gleichgestellte Euro netto
für Vorarbeiter, Facharbeiter und Gleichgestellte Euro netto
Zuschlag für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit Prozent
Fahrtkosten (An- und Abfahrt) je Auftrag Euro netto
Für die Fahrtzeit werden keine Arbeitsstunden vergütet.
5.3 Die Vergütung nach Nr. 5.1 ist für eine Vertragslaufzeit von vier Jahren ein Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit siehe Nr. 8.1).
Ändert sich nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung entsprechend der prozentualen Änderung des maßgebenden Entgeltes angepasst werden. Die
(*) von Auftraggeberin auszufüllen (**) vom Auftragnehmer auszufüllen
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5 | Wartungsvertrag
prozentuale Änderung erfolgt auf die zuletzt gültige Nettovergütung.
Für das maßgebende Entgelt (**): a) ☐ gilt der Tarifvertrag ____ _ b) ☐ existiert kein Tarifvertrag beziehungsweise ist keiner für den Auftragnehmer verbindlich.
Sollte für den Auftragnehmer kein Tarifvertrag gelten (Nr. b), gilt der Bundes- rahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)/Tarifgebiet West.
Eine Anpassung der Vergütung für das laufende Vertragsjahr erfolgt nur, wenn der Nachweis einer Tariferhöhung spätestens ein Monat vor Erbringung der Wartungsleistung durch den Auftragnehmer erbracht wird.
5.4 Der Auftragnehmer erklärt, dass die Leistung für ein weiteres Vertragsjahr zum Festpreis des letzten Vertragsjahres angeboten wird, wenn die Angabe in Nr. 5.3 von ihm nicht vollständig ausgefüllt oder der Nachweis nicht erbracht wurde.
5.5 Für die im Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4 benötigten fremdbezogenen Ersatzteile werden die Nettopreise plus Zuschlag abgerechnet. Abrechnungsgrundlage sind die Nettopreise des Großhandels beziehungsweise der Hersteller, die auf Verlangen durch Vorlage der Einkaufsrechnungen zu belegen sind. Hierbei hat der Auftragnehmer alle geschäftsüblichen Vorteile zugunsten der Auftraggeberin wahrzunehmen. Die benötigten Materialien müssen auf dem Taglohnzettel beziehungsweise auf einem separaten Aufmaß nach Menge, Größe (Dimensionen, Stärke und so weiter) sowie mit Artikelnummern von Großhändlern aufgeführt werden.
Zuschlag: (**) Prozent
Für Eigenprodukte wird folgender Rabatt auf die Nettoverkaufspreise vereinbart:
Rabatt: (**) Prozent
5.6 Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
5.7 Die Vergütung wird nicht fällig bevor der Arbeitsbericht gemäß Nr. 4.1 bei der Auftraggeberin eingegangen ist. Weitere rechnungsbegleitende Unterlagen wie zum Beispiel Stunden-/Leistungsnachweise oder Einkaufsbelege für Materialien sowie eventuelle Reparaturangebote sind der Rechnung beizufügen.
Auf der Rechnung sind anzugeben: ▪ das Ausführungsdatum (Tag/Monat/Jahr) der Leistungserbringung ▪ die Vertragsnummer der Auftraggeberin
Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang.
(*) von Auftraggeberin auszufüllen (**) vom Auftragnehmer auszufüllen
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6 | Wartungsvertrag
- Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt zwei Jahre.
- Haftung
7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.
Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7.2 Der Auftragnehmer muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen ist und die Sach- und Personen- sowie Vermögensschäden für jeden einzelnen Schadensfall in mindestens nach- folgender Höhe abdeckt:
Sach- und Personenschäden 5.000.000 Euro Vermögensschäden 100.000 Euro
- Vertragsdauer/Kündigung
8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt am und beträgt 4 Jahr/e.
Eine Verlängerung der Laufzeit um jeweils ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist. b) die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vorrübergehend außer Betrieb genommen werden sollen. c) die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen. d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB). e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist. f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. g) der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
(*) von Auftraggeberin auszufüllen (**) vom Auftragnehmer auszufüllen
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7 | Wartungsvertrag
h) der Auftragnehmer der Auftraggeberin oder dessen Mitarbeitenden oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind oder ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“. i) der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin, dessen Mitarbeitenden oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n oder Teile nicht nur vorübergehend davon außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
8.4 Werden in der/den Bestandsliste/n aufgeführte Anlage/n oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.
8.5 Werden die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.
- Pflichten der Auftraggeberin
9.1 Die Auftraggeberin hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (zum Beispiel Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
9.2 Die Auftraggeberin stellt keinerlei Arbeitskräfte. Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.
- Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist der Gerichtsstand Karlsruhe.
- Schriftform und salvatorische Klausel
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind (zum Beispiel Preisanpassungen, Leistungsänderungen).
(*) von Auftraggeberin auszufüllen (**) vom Auftragnehmer auszufüllen
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8 | Wartungsvertrag
11.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleich- wertig erreicht.
- Anhänge zum Vertrag
Folgende genannten Anhänge sind Vertragsbestandteil: (*)
☒ Anhang 1/Bestandsliste/n ☒ Anhang 2/Arbeitskarte/n ☐
Für die Auftraggeberin: Für den Auftragnehmer:
Karlsruhe, , Datum
Name/Unterschrift Name/Unterschrift
Volkswohnung Service GmbH
(*) von Auftraggeberin auszufüllen (**) vom Auftragnehmer auszufüllen