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Projektbezeichnung: VST Kirchentellinsfurt - Verlängerung Bahnsteige Gl. 1 u. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 2 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 5 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 5 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................................... 5 0.1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................... 6 0.1.3.1 Bahnkörper .................................................................................................................. 6 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................................... 6 0.1.3.3 Bahnübergänge ........................................................................................................... 6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ..................................................................................................... 6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .................................................................... 6 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................................... 6 0.1.3.7 Hochbauten ................................................................................................................. 7 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ........................................................................................... 7 0.1.3.9 Straßen und Wege ....................................................................................................... 8 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................................... 8 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................... 8 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation ................................................................................ 9 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ................................................................ 10 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom .................................................. 10 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................. 10 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ...................................................................................... 10 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ......................................... 11 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ............................................................................. 11 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................. 11 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ............................................................................................. 12 0.1.6 Transportwege .......................................................................................................... 12 0.1.7 bleibt frei ................................................................................................................... 12 0.1.8 bleibt frei ................................................................................................................... 12 0.1.9 Baugrund ................................................................................................................... 12 0.1.10 Hydrologie ................................................................................................................. 12 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ................................................................... 12 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ............................................................. 12 0.1.10.3 Entwässerung ............................................................................................................ 13 0.1.10.4 Wasserhaltung ........................................................................................................... 13 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ............................................................. 13 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ............................................... 13
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0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .................................................................. 13 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .............................................................................. 13 0.1.14 Schutzmaßnahmen .................................................................................................... 14 0.1.15 bleibt frei ................................................................................................................... 15 0.1.16 bleibt frei ................................................................................................................... 15 0.1.17 Hindernisse ................................................................................................................ 15 0.1.18 Kampfmittel ............................................................................................................... 15 0.1.19 Baustellenverordnung ............................................................................................... 15 0.1.20 Auflagen Dritter ......................................................................................................... 16 0.1.21 bleibt frei ................................................................................................................... 16 0.1.22 Vorarbeiten des AG ................................................................................................... 16 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................ 16 0.1.24 Besondere Auflagen .................................................................................................. 16 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 17 0.2.1 Bauablauf ................................................................................................................... 17 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................................ 17 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .................................................................................... 18 0.2.4 bleibt frei ................................................................................................................... 18 0.2.5 Kontaminierte Bereiche............................................................................................. 18 0.2.6 Besondere Einrichtungen .......................................................................................... 18 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ..................................................................... 18 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...................................................................... 19 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ........................................................................ 19 0.2.10 bleibt frei ................................................................................................................... 19 0.2.11 bleibt frei ................................................................................................................... 19 0.2.12 bleibt frei ................................................................................................................... 19 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise .................................................................................. 19 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .................................................................................................... 20 0.2.13.2 bleibt frei ................................................................................................................... 21 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ............................................................................ 21 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .................................................. 22 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...................................... 22 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................ 23 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 24 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 24 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................... 25
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0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................ 26 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................. 27 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ....................................................................... 27 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .................................................................................................. 28 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 29 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren . 30 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ......................................... 30 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 31 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ............ 33 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................... 33 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ................................................. 34 0.2.16 bleibt frei ................................................................................................................... 34 0.2.17 bleibt frei ................................................................................................................... 34 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ........................................................................ 34 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ........................................................ 34 0.2.20 bleibt frei ................................................................................................................... 35 0.2.21 bleibt frei ................................................................................................................... 35 0.2.22 bleibt frei ................................................................................................................... 35 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................................ 35 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .................................................................. 36 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................... 37 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 37 0.4.1 Nebenleistungen ....................................................................................................... 37 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 37 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................................ 37 0.5.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 37 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................... 38 0.5.3 Bauwerksdokumentation .......................................................................................... 39 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 42 0.6 Baubeschreibung ....................................................................................................... 44 0.6.1 Baufeldfreimachung .................................................................................................. 44 0.6.2 Bahnsteige ................................................................................................................. 44 0.6.2.1 Konstruktion der Bahnsteige ..................................................................................... 45 0.6.2.2 Bahnsteigentwässerung ............................................................................................ 46 0.6.2.3 Kabeltiefbau .............................................................................................................. 46 0.6.2.4 Oberflächengestaltung .............................................................................................. 47 0.6.2.5 Taktiles Leitsystem .................................................................................................... 47
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0.6.3 Wetterschutzanlagen ................................................................................................ 47 0.6.4 Gehwege, Treppen, Rampen ..................................................................................... 48 0.6.5 Personenunterführungen, Personenüberführungen ................................................ 48 0.6.6 Wegeleit- und Informationssysteme ......................................................................... 49 0.6.7 Bahnsteigausstattung ................................................................................................ 49 0.6.8 Oberbau ..................................................................................................................... 51 0.6.9 Hochbauten ............................................................................................................... 51 0.6.10 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen ........................................................................ 51 0.6.11 Wärmeversorgungsanlagen ...................................................................................... 52 0.6.12 Lufttechnische Anlage ............................................................................................... 52 0.6.13 Kälteanlagen .............................................................................................................. 52 0.6.14 Starkstromanlagen, 50 Hz, Erdung ............................................................................ 52 0.6.15 Anlagen der Telekommunikation .............................................................................. 57 0.6.15.1 TK-Anlagen................................................................................................................. 57 0.6.15.2 Vodafone ................................................................................................................... 58 0.6.16 Förder- und Maschinentechnik ................................................................................. 58 0.6.17 Gebäudeautomation ................................................................................................. 58 0.6.18 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ................................................................ 58 0.6.19 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................. 58
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0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Der Haltepunkt Kirchentellinsfurt liegt in der Gemarkung Kerprich - Hemmersdorf, in der Gemeinde Kirchentellinsfurt, an der zweigleisigen, elektrifizierten Strecke 4600 Plochingen – Immendingen bei Kilometer 42,0+70. Die Strecke ist nicht Bestandteil des transeuropäischen Eisenbahnnetzes (TEN).
Die postalische Anschrift des Haltepunktes lautet:
Bahnhofstr. 48 72138 Kirchentellinsfurt
Abb. 1: Lage Hp Kirchentellinsfurt aus OpenRailwayMap, Stand 02.05.24
Die Baumaßnahme wird auf dem Flurstück Nr. 7651 ausgeführt, das sich im Eigentum der DB InfraGO AG befindet. Auf diesem Grundstück wird zusätzlich eine Bereitstellfläche für Containeranlagen am Vorplatz eingerichtet. Die Andienung der Baustelle erfolgt hauptsächlich über die Bahnhofstraße sowie die Wannweiler Straße.
Das Bahnhofskürzel ist TKI und die Bahnhofsnummer lautet 3190. Der Haltepunkt gehört zum Zuständigkeitsbereich des Bahnhofsmanagements Friedrichshafen.
0.1.2 Besondere Belastungen
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen, insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug usw.
Die Maßnahme befindet sich in der Windlastzone 1.
Hinsichtlich besonderer klimatischer Bedingungen liegen keine Informationen vor.
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0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
Die Verkehrsstation besteht aus einem Hausbahnsteig an Gleis 1 und einem Außenbahnsteig an Gleis 2. An Gleis 1 liegt der Bahnsteiganfang bei km 41,9+78,17 und das Bahnsteigende bei km 42,1+63,00. An Gleis 2 befindet sich der Bahnsteiganfang bei km 41,9+78,06 und das Bahnsteigende bei km 42,1+62,99.
Die beiden Modulbahnsteige wurden 2003 erbaut und haben gem. Projektauftrag eine Nutzlänge von 180,00 m, eine Breite von 3,00 m und eine Höhe von 55 cm ü. SO.
Die Bahnsteigoberfläche besteht aus Betonpflastersteinen, die auf einem Estrichunterbau verlegt sind. Auf beiden Bahnsteigen ist ein Blindenleitstreifen mit kontrastierendem Begleitstreifen vorhanden. Die stufenfreie Anbindung erfolgt am Bahnsteig 1 höhengleich und an Bahnsteig 2 durch die Aufzugsanlage. Entlang der gesamten Hinterkante beider Bahnsteige sind Geländer montiert.
0.1.3.2 Tunnel
entfällt
0.1.3.3 Bahnübergänge
entfällt
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Durchlass
Im Bereich der geplanten Bahnsteigverlängerung an Gleis 2 befindet sich ein Durchlass am Bahn-km 41,974. Nach Prüfung der Bestandsunterlagen zur Gleisentwässerung konnte kein Anschluss an die Tiefenentwässerung feststellen werden. In den vorliegenden Unterlagen zur Gleisentwässerung finden sich hierzu keinerlei Hinweise. Weitere Bestandsunterlagen zum Durchlass liegen nicht vor.
Personenunterführung
Nördlich der Bahnsteige ist eine Personenunterführung vorhanden. Der Zugang zur PU erfolgt über Treppen oder die Aufzugsanlage. Die PU ist nicht an das taktile Leitsystem des Bahnsteiges angeschlossen.
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
entfällt
0.1.3.6 Oberbau
Im Bahnhofsbereich verläuft die Bahntrasse in Höhe der natürlichen Geländeoberfläche. Das Strecken- gleis ist im Planungsbereich nach Ril 820.0110 als Schottergleis auf Spannbetonschwellen ausgeführt. Im Bahnhofsbereich verläuft die Bahntrasse in Höhe der natürlichen Geländeoberfläche. Das Streckengleis ist im Planungsbereich nach Ril 820.0110 als Schottergleis auf Spannbetonschwellen ausgeführt.
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0.1.3.7 Hochbauten
Nördlich der Personenunterführung befindet sich ein ehemaliges Empfangsgebäude (EG), das sich nicht mehr im Eigentum der Deutschen Bahn befindet. Im Bereich von km 42,088 am Gleis 1 steht ein Beton-schalthaus, das der Energieversorgung des Haltepunktes dient.
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
Die Bahnsteige verfügen über die nachfolgenden Ausstattungselemente.
Hausbahnsteig Gl. 1 Wetterschutzhaus, inkl. Sitzbank Informationsvitrine Lautsprecher FIA Abfallbehälter Streugutbehälter Mastleuchten Gleisbeschilderung Bahnhofsnamenschilder Warnschilder Beschilderung "Rauchfreier Bahnhof" Richtungsschilder Uhr Sitzbank Calidum Light, in unterschiedlichen Ausführungen
Außenbahnsteig Gl. 2 Wetterschutzhaus, inkl. Sitzbank Informationsvitrine Lautsprecher FIA Abfallbehälter Streugutbehälter Mastleuchten Gleisbeschilderung Bahnhofsnamenschilder Warnschilder Beschilderung "Rauchfreier Bahnhof" Richtungsschilder Uhr
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Sitzbank Calidum Light, in unterschiedlichen Ausführungen
Es befinden sich zwei Fahrkartenautomaten an den Zugängen zum Bahnsteig Gl. 1. Einer steht im Bereich des Parkplatzes, der andere im Bereich der Zuwegung am Betonschalthaus.
Ein weiteres WSH sowie ein FAA befinden sich auf dem Vorplatz.
0.1.3.9 Straßen und Wege
Im Maßnahmenbereich befinden sich keine öffentlichen Straßen in direkter Lage. Parallel der Gleisanlage Gleis 1 (Hausbahnsteig) verläuft die Bahnhofstraße. Parallel der Gleisanlage Gleis 2 (Außenbahnsteig) verläuft ein unbefestigter Weg. Von beiden Wegen ist ein direkter Zugang zur Verkehrsstation möglich.
Die angrenzenden öffentlichen Verkehrswege sind von der Maßnahme „Bahnsteigverlängerung“ nicht betroffen.
Hausbahnsteig Gl. 1
Die Anbindung des Bahnsteiges 1 an die Bahnhofstraße erfolgt über stufenfreie, befestigte Gehwege am Bahnsteiganfang, am Betonschalthaus (ca. km 42,088) sowie einem geneigten Gehweg zum Parkplatz am Bahnsteigende.
Am Bahnsteigende befindet sich eine Aufzugsanlage sowie eine nicht überdachte Treppe, welche zur Personenunterführung (PU) führen.
Außenbahnsteig Gl. 2
Die Erschließung des Bahnsteiges 2 an den öffentlichen Bereich erfolgt über die Personenunterführung (PU). Auch an Bahnsteig 2 ist eine Aufzugsanlage, als stufenfreie Anbindung, sowie eine Treppenanlage. Die Treppenanlage zum Bahnsteig 2 ist nicht überdacht.
Vom Bahnsteig 2 führt eine Treppe auf den dahinterliegenden unbefestigten Fußweg.
0.1.3.10 Tiefbau
Kabeltiefbau
Im Maßnahmenbereich verlaufen sowohl Kabelschutzrohre unterhalb der Bahnsteige als auch Beton- Kabelkanäle mit innenliegender Abdeckung im Bereich der geplanten Bahnsteigverlängerung.
In den modularen Bahnsteigen sind in regelmäßigen Abständen Schachtabdeckungen vorhanden. An diesen Punkten sind die Kabelschutzrohre unterbrochen, sodass ein direkter Zugriff auf die verlegten Kabel möglich ist.
Entwässerung
Die Bahnsteige verfügen über keine Entwässerungsanlagen.
Eine Auskunft über die dokumentierten Entwässerungs-, Wasserversorgungs- und Gasleitungen wurde im Zuge der Leitungsauskunft eingeholt.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Der Haltepunkt Kirchentellinsfurt liegt an der Strecke 4600 Plochingen - Immendingen, einer elektrifizierten Hauptbahn, die im betroffenen Abschnitt zweigleisig geführt wird. Die Verkehrsstation liegt bei km 42,192 auf der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Reutlingen und Tübingen, zwischen
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den Haltepunkten Wannweil und Tübingen-Lustnau. In diesem Abschnitt verkehren auch Züge mit Neigetechnik (GNT). Zwischen Bf Reutlingen und Bf Tübingen ist GWB eingerichtet.
Die LST-Anlagen im betroffenen Bereich sind an das ESTW-A Kirchentellinsfurt (Bauform El S, SIMIS C) angebunden, welches sich am Hausbahnsteig in Kirchentellinsfurt befindet und aus der ESTW-UZ Reutlingen Hbf (Bauform El S, SIMIS C) gesteuert wird, welche wiederum aus der BZ Karlsruhe ferngesteuert wird.
Der Streckenabschnitt ist mit Ks-Signalen und PZB ausgerüstet, LZB ist nicht vorhanden. Die Streckengleisfreimeldung erfolgt über Achszählkontakte.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Bahnsteige beträgt gem. aktuellem VzG in Richtung Tübingen 140km/h (Bahnsteig 1) und in Richtung Reutlingen (Bahnsteig 2) 150 km/h. Der Bremswegabstand der Strecke beträgt im betroffenen Bereich 1000 m.
Haltetafeln sind am Haltepunkt nicht vorhanden. Im Bereich der Bahnsteige ist in den Bestandsplänen ein 500Hz Gleismagnet dargestellt, der jedoch zum Zeitpunkt der durchgeführten Ortsbegehungen nicht vorhanden war. Eine Rückfrage beim ALV ergab, dass dieser Gleismagnet nicht benötigt wird und im Planwerk diesbezüglich eine Bestandsplanberichtigung erfolgen soll.
Die im Umbaubereich vorhandenen Kabel sind induktionsgeschützt.
Durch das als Bestand zugrunde zulegende Vorläuferprojekt Regionalstadtbahn Neckar-Alb werden derzeit Kabel mit und ohne Induktionsschutz geplant.
0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Zeitdienstanlagen
Auf jedem Bahnsteig befindet sich an einem Lichtmast eine Bahnhofsuhr.
Fahrgastinformationsanlagen
Jeder Bahnsteig ist mit einem Dynamischen Schriftanzeiger (DSA) mit integriertem Lautsprechermodul ausgestattet. Die Anlagen sind an den Lichtmasten montiert.
Fahrausweisautomaten
An den Zugängen zu Bahnsteig 1 befinden sich zwei Fahrausweisautomaten (FAA).
Beschallungsanlagen
Die Beschallung des Haltepunktes erfolgt über die in die Dynamischen Schriftanzeiger (DSA) integrierten Lautsprechermodule. An den Lichtmasten befinden sich zudem alte, außer Betrieb befindliche Lautsprecher.
Kabelanlagen
| Kabel | Art | Kabeltyp/Aufbau | Kabelweg/ Verlauf im Baumaßnahme Bereich | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| F 7251 | LWL | A-DF(ZN)2Y(SR)2Y 4x12 E9/125 | Bf Plochingen ESTW - Tübingen Basa. Im Bereich der Baumaßnahme Verlauf im U- Kanal und im Bstg. 2. | ||||
| St1 F7251M19/20 | LWL | A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y 1x8 E9/125 | VAM 19/20 – ESTW Kirchentellinsfurt Im Bereich der Baumaßnahme Verlauf im U- Kanal und im Bstg. 2 | ||||
| F4286 | Cu | AJ-PLEb2Y 32‘‘ (18/14) | Reutlingen–Tübingen |
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| Im Bereich der Baumaßnahme Verlauf hinter dem Bstg. 2 außerhalb vom Baufeld in Erdverlegung. | |||
|---|---|---|---|
| F7219 außer Betrieb, auf der Strecke teils zurückgebaut | LWL | Luftkabel 6‘‘ | Reutlingen–Tübingen. Befestigt und geführt an OLA-Masten bahnlinks. |
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Oberleitungsanlagen sind im Baubereich vorhanden. Die Maßnahmen an den Oberleitungsanalagen werden separat ausgeschrieben. Die Maßnahmen finden parallel zur Bauausführung statt.
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Energieversorgung:
Die Einspeisung der Verkehrsstation erfolgt aus dem 0,4kV-Netz des VNB über ein erdverlegtes Energiekabel auf die Hauptverteilung (HV 1) der DB Energie GmbH mit VNB-Messung im Betonschalthaus in ca. km 42,088 am Gleis 1. An der HV 1 der DB Energie GmbH ist die Unterverteilung (UV 1.1) der DB InfraGO AG Fahrweg, die UV DB InfraGO AG Personenbahnhöfe (ehem. DB S&S AG), die UV Stadt und die UV 1.2 (Arcor) angeschlossen. Alle vorgenannten Verteilungen befinden sich im Betonschalthaus. Das aktuellen Versorgungskonzept der DB Energie GmbH sowie die Medientrennung wird momentan im Bestand nicht vollumfänglich umgesetzt.
Beleuchtungsanlage:
Der Bahnsteig 1 inkl. der Zugänge wird momentan mit 22 Stück Mastsaufsatzleuchten und der Bahnsteig 2 inkl. der Zugänge wird momentan mit 17 Stück Mastsaufsatzleuchten mit Natriumdampflampen ausgeleuchtet. Die Lichtpunkthöhe beträgt auf beiden Bahnsteigen ca. 6,0 m. Die Personenunterführung, die Aufzüge und der Treppenabgang zur PU am Bahnsteig 2 wird momentan mit 9 Anbauleuchten mit Leuchtstofflampen ausgeleuchtet. Die Beleuchtungssteuerung der Bahnsteigbeleuchtung erfolgt automatisch über Zeitschaltuhr und Dämmerungsschalter in den Bestandsverteilung der UV DB InfraGO AG Personenbahnhöfe im Betonschalthaus am Gleis 1 in ca. km 42,088. Die Lichtmasten Bahnsteig 1 und 2 wurden 2009 neu errichtet und als konische Stahlmasten mit Flanschplatte realisiert. Die vorhandenen Mastaufsatzleuchten sind nicht mehr in der Leuchtenauswahlliste der DB AG enthalten. Die bestehende Beleuchtungsanlage der DB InfraGO AG Personenbahnhöfe entspricht nicht vollumfänglich den gültigen Vorschriften und Regelwerken der DB AG.
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
entfällt
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Im Bereich des Baufeldes sind bahneigene Kabelanlagen vorhanden. Diese befinden sich innerhalb bzw. unmittelbar angrenzend zum vorgesehenen Baubereich und sind im Zuge der Bauausführung durch den Auftragnehmer zu sichern, zu kennzeichnen und dauerhaft vor Beschädigungen zu schützen. Erforderliche Schutz‑, Umverlege‑ oder Provisorienmaßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bauausführung sind bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber auszuführen.
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Das bauzeitliche Umverlegen von Kabeln und Kabelbündeln ist grundsätzlich so zu disponieren und auszuführen, dass es möglichst nur einmalig erfolgt und wiederholte Umlegungen vermieden werden. Mehrmalige Umverlegungen aus Gründen des Bauablaufs oder der Bauorganisation gelten als Nebenleistungen im Sinne der vertraglichen Regelungen und sind mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht hierfür nicht. Auch weitergehende oder zusätzliche Umverlegungen begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung, es sei denn, der Auftraggeber ordnet diese ausdrücklich und gesondert an.
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
entfällt
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
entfällt
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Gleisgebunden:
Für die Strecke 4600 gelten gemäß dem Ivmg 4600.042 (Stand 11.12.2015) sowie gemäß den Angaben im SIAG (Stand 01.07.2024) die folgenden zulässigen Höchstgeschwindigkeiten: 160 km/h, Reisezüge mit zugelassener Neigetechnik 130 km/h, Reisezüge ohne Neigetechnik 120 km/h, Güterzüge
Die vorgesehenen Sperrpausen sind der Anlage 3.1 zu entnehmen. Darüber hinaus sind keine Einschränkungen des Bahnverkehrs vorgesehen. Während der Betriebszeiten ist den Reisenden die Nutzung der Bahnsteige jederzeit zu ermöglichen.
Straßengebunden:
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
Für die Baumaßnahmen an der Verkehrsstation sind keine Straßensperrungen oder Umleitungsstrecken vorgesehen.
Das Baufeld ist über die Bahnhofstraße und den Bahnhofsvorplatz erreichbar. Die Bahnhofstraße ist überwiegend eine Anliegerstraße, die auch als Zufahrtsweg für den Bahnhof dient. Sie ist asphaltiert, in beide Richtungen befahrbar und hat eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Die Bahnhofstraße mündet in die Wannweiler Straße (L 379), welche die übergeordnete Hauptverbindung im Ort darstellt.
Über etwaige Last- oder Höhenbeschränkungen der Bahnhofstraße und der Wannweiler Straße muss sich der AN Bau vor Baubeginn erkundigen.
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0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die umgebenden Verkehrsflächen, Wege und Zufahrten außerhalb der in Anlage 3.3.1.3 dargestellten Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- oder Lagerflächen sind freizuhalten.
Die Zugänglichkeit zu Schächten, Schiebern und Hydranten der Ver- und Entsorgungsträger sowie Schächten und Kabeltrögen des AG ist jederzeit zu gewährleisten.
Die Flächen im Gefahrenbereich der Gleise zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 2,50 m sind vom AN außerhalb der Sperrpausen freizuhalten. Weiterhin sind die weiteren Regelungen zum Abstand zu Bahnbetriebsanlagen einzuhalten.
0.1.6 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN. Beim An- und Abtransport der erforderlichen Baugeräte sind die Verhältnisse auf den öffentlichen Straßen zu beachten. Hierfür sind ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen vom AN einzuholen und mögliche Nutzungseinschränkungen zu beachten. Quertransporte über die Gleisanlagen sind nicht möglich.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
0.1.9 Baugrund
Die Baugrundverhältnisse sind dem Baugrundgutachten in der Anlage 3.5 zu entnehmen.
0.1.10 Hydrologie
Die Angaben zur Hydrologie sind den Gutachten in Anlage 3.5 zu entnehmen.
0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete
Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Der Vorhabenbereich liegt innerhalb des Überschwemmungsgebiets HQ-Extrem der Echaz.
Wasserschutzgebiete sind im Vorhabenbereich sowie im näheren Umfeld nicht vorhanden.
0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern
Bauzeitliche Gefahren des Schadstoffeintrags in Grundwasser – und Oberflächengewässer können bei Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter durch das Vorhaben können ausgeschlossen wer- den.
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0.1.10.3 Entwässerung
Laut Baugrundgutachten vom 24.05.2024 sind die vorhandenen Böden als schwach wasserdurchlässig einzustufen.
0.1.10.4 Wasserhaltung
Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang.
Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen
Die wasserrechtlichen Anzeigen und Erlaubnisse für die geplante Maßnahme wurden durch die DB InfraGO AG beantragt bzw. eingeholt. Die zugehörigen Bescheide, Antrags- und Anzeigeunterlagen werden dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter Beachtung dieser Unterlagen auszuführen. Erforderlich werdende Änderungen, Ergänzungen oder behördliche Abstimmungen sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Die vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft lassen sich durch die Schutzmaßnahmen vollständig kompensieren.
Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Einhaltung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht erfüllt. Die Bauarbeiten sind aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Schutzgebiete oder Schutzzeiten sind aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) zu entnehmen.
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0.1.14 Schutzmaßnahmen
Aufwendungen und Erschwernisse, welche sich aus den nachfolgenden Schutzmaßnahmen ergeben, sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Belange des Bodenschutzes:
Gemäß der Bodenkarte 1 : 50.000 (BK 50) des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden- Württemberg (LGRB) ist der im direkten Eingriffsbereich des Vorhabens vorhandene Boden der Bodeneinheit „Siedlung“ zuzuordnen. Für diesen Bodentyp existiert keine Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen, da es sich um stark anthropogen geprägte Bereiche handelt. Unmittelbar westlich angrenzende Böden sind der Bodeneinheit n19 „Kalkhaltiger Brauner Auenboden aus Auenlehm“ zuzuordnen.
Bei dem Großteil der Böden im direkten Eingriffsbereich (Bahnkörper) und im Bereich der BE-Flächen (Parkplätze) handelt es sich um stark anthropogen veränderte, teilweise künstlich geschüttete Böden. Die Böden besitzen daher keinen natürlichen Bodenaufbau mehr und weisen nicht die natürlicherweise im Gebiet vorkommenden Bodeneigenschaften auf. Die Gesamtbewertung der Bodenfunktionen innerhalb des Eingriffsbereiches wird deshalb in ihrer Bedeutung geringer eingeschätzt.
Durch die geplante Baumaßnahme ergeben sich dauerhaften Bodenverluste bzw. nachhaltigen Bodenveränderungen durch neue Flächenversiegelungen im Bereich der Bahnsteigverlängerungen und -instandsetzungen und der Errichtung von Wetterschutzhäuschen. Diese werden durch den Kauf von Ökopunkten ausgeglichen.
Belange des Denkmalschutzes:
Bodendenkmäler konnten im Eingriffsbereich ausgeschlossen werden. Kulturdenkmäler sind nicht betroffen.
Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP):
Der landschaftspflegerische Begleitplanung liegt vor und kann beim AG angefragt werden.
Lärmschutz:
Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).
Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens 12 Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.
Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm. Der Baulärmverantwortliche hat
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uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Das Bauvorhaben muss außerhalb der Sperrzeiten unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während dieser Zeit ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Mit baulichen Anlagen, Hindernissen wie Leitungen, Kabel, Dräne, Kanälen und Bauwerken ist während der Baumaßnahme zu rechnen. Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.
Während der Durchführung des Bauvorhabens ist darauf zu achten, dass die entlang der Bahnstrecke vorhandenen Kabelanlagen, welche weiterhin in Betrieb sind, nicht beschädigt werden. Der AN darf mit Arbeiten an vorhandenen Leitungs- und Kabeltrassen erst beginnen, nachdem die Zustimmung der DB InfraGO AG vorliegt, eine örtliche Einweisung erfolgt ist und er die Empfangsbestätigung des Kabelmerkblattes der DB InfraGO AG gegen Unterschrift dem AG übergeben hat. Gleiches gilt für Arbeiten im Näherungsbereich von Kabeltrassen. Mit der Bauüberwachung des AG ist festzulegen, ob eine Aufsichtskraft für diese Zeit erforderlich wird. Die Beschaffung von Schachtscheinen hat durch den AN zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat den aktuellen Stand der unterirdischen Anlagen, Kabel und Leitungen einzuholen und ggf. Ortsbesichtigungen mit den zuständigen Leitungsträgern durchzuführen.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.18 Kampfmittel
Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen hat die DB InfraGO AG den Bereich der Baustelle auf einen möglichen Kampfmittelverdacht bei einer fachlich dafür qualifizierten Stelle untersuchen lassen.
Nach Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht besteht.
Weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen oder Arbeiten sind hiernach nicht vorgesehen.
0.1.19 Baustellenverordnung
Keine besonderen Anmerkungen.
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0.1.20 Auflagen Dritter
Für die Ausführung der Arbeiten gelten die einschlägigen DB AG-Vorschriften und Richtlinien, die Technischen Lieferbedingungen der DB AG, die um Geschäftsbereich der DB AG und den ihr verbundenen Unternehmen eingeführten DIN-Blätter, Vornormen, ergänzende Bestimmungen zu den Normen, Richtlinien und Zulassungsbescheide, die vom Institut für Bautechnik Berlin eingeführt wurden, in der jeweils gültigen Fassung.
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Im Vorfeld erfolgen Rodungsarbeiten, die durch den AG gesondert beauftragt werden.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig: AN , OLA AN , LST AN , TK AN , SICH AN , SiGeKo AN , Umweltfachliche BÜW AN Baulärmverantwortlicher
Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.
0.1.24 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Passanten, Anwohner und Anlieger sind vor Gefährdungen durch geeignete Absperrungen zu sichern, die ggf. entsprechend der geplanten Technologie mehrfach umzusetzen und anzupassen sind.
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0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.
Der Baubeginn für die Modernisierung der Verkehrsstation Kirchentellinsfurt ist für Oktober 2027 vorgesehen. Zur Durchführung der Bauarbeiten sind mehrere Sperrzustände auf der Strecke 4600 vorgesehen. Zunächst erfolgt vom 15.10.2027 bis einschließlich 19.10.2027 eine durchgehende Totalsperrung der Strecke 4600 mit einer Dauer von 78 Stunden. Im Anschluss daran wird vom 19.10.2027 bis 19.11.2027 das Gleis 2 vollzeitig gesperrt. Danach erfolgt vom 19.11.2027 bis 20.11.2027 eine weitere Totalsperrung der Strecke 4600 mit einer Dauer von 18 Stunden. Abschließend wird vom 20.11.2027 bis 10.12.2027 das Gleis 1 vollzeitig gesperrt.
Die Inbetriebnahme der Verkehrsstation ist für den 10.12.2027 vorgesehen.
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.
Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.
Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.
Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
Parallel zur Maßnahme in Kirchentellinsfurt wird auf der Strecke 4600 die Verkehrsstation Wannweil (km 40,041) modernisiert. Daraus resultierende Schnittstellen und Abhängigkeiten sind bei der Bauablaufplanung und Bauausführung zu berücksichtigen.
0.2.2 Erschwernisse
Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.
Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,5 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.
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Die unter 0.1.23 genannten Unternehmen nutzen die Zufahrten und Baustraßen mit.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen. Es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Übrigen.
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Kontaminierte Bereich sind im Baustellenbereich nicht bekannt.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Mit Oberleitung überspannte Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Werden dem AN Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf dem Gelände der DB AG zugewiesen, ist es möglich, dass diese mit Oberleitung (z.B. Quertragwerke) überspannt sind. Der AN hat durch Einweisungsposten sicherzustellen, dass bei An-/Abtransport von Materialien und Ladearbeiten die vorhandene Oberleitungsanlage nicht beschädigt wird.
Bereitstellung Absetzmulden durch AN:
Durch den AN sind abschließbare Absetzmulde(n) (Volumen jeweils ca. 7 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition.
Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Beim Einsatz von Gerüsten des AN sind diese so auszulegen, dass Fußgänger/Reisende nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden. Hierfür sind Schutzvorrichtungen (Planen, Brettschalungen, Staubschutzwände o.dgl.) vorzusehen.
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0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, das überlassene Geh- und Fahrtrecht über die Flurstücke Dritter unter Rücksichtnahme auf Fußgänger sowie die Anlagen der Dritten auszuüben.
Vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zur Dokumentation und Regulierung ggf. auftretender Schäden an Zufahrten und Gebäuden Dritter.
Soweit sich die Baumaßnahmen auf den Straßenverkehr auswirken, hat der AN mindestens 14 Tage vor Baubeginn einen Antrag auf Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 6 StVO bei den zuständigen Straßenverkehrsämtern zu stellen.
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Der BÜW des AG ist eine Fläche von min. 70 m2 der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche für deren eigene Zwecke (insb. Container, Parkplätze) zur Verfügung zu stellen. Die Fläche muss zusammenhängend und mit LKW erreichbar sein.
Die Fläche ist während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.
Für andere Unternehmer sind die Sanitäreinrichtungen des AN zur Benutzung freizugeben.
Die Baustelleneinrichtungsflächen hat sich der AN Bau mit den übrigen am Gesamtvorhaben beteiligten AN zu teilen.
Dem AN Bau obliegt das Flächenmanagement im Baufeld über die gesamte Bauzeit. Dabei ist es auch seine Aufgabe temporär Teile des von ihm verwalteten Baufeldes anderen Auftragnehmern des AG als BE-Flächen (max. 15 %) im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
Sofern der Anbieter anstelle der gelisteten „Sonstigen Bauelemente mit Anwenderfreigabe“ (z.B. Wegeleitsysteme, Ausstattungsgegenstände, Maste, Aufzüge, Fahrtreppen, Bodenbeläge etc.) abweichende Bauelemente anbieten möchte, ist vor Angebotsabgabe die Gleichwertigkeit durch die „Anwenderfreigabe zur Qualitätssicherung nach unternehmerischem Ermessen“ nachzuweisen. Diese Qualitätssicherung wird durch den Anlagentypverantwortlichen durchgeführt und ist über den Projektleiter zu erfragen.
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0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische
Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:
Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.
Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.
Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.
Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.
Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.
Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
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-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.
Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.
Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.
Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
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Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.
Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.
Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.
Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachung zu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise
Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.
Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen.
Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
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Entsorgungskonzept AN
Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.
Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.
Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
| Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: | DB InfraGO AG, Region Südwest, BM Friedrichshafen, Projektbezeichnung VST Kirchentellinsfurt - Verlängerung Bahnsteige Gl. 1 u. Gl. 2 Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer (AN) |
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.
Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.
Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.
Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.
Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
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0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für
Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich
- rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.
Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.
Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.
In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA- Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle: AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle
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AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.
Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.
Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für
mineralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV- Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Materialklasse gemäß EBV |
|---|---|---|
| Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-0, BM-0* BG-0, BG-0* |
| Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 |
| Beton(bruch) | 17 01 01 | RC-1, RC-2, RC-3 |
| Ziegel | 17 01 02 |
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| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
|---|---|---|
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.
Der AN hat alle mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und im Sinn eines Vorschlages einzustufen und zu bewerten (siehe 0.2.15.9 Deklarationsanalytik). Die verbindliche Einstufung und Bewertung erfolgt durch den AG, damit sind die jew. Abfälle den entsprechenden Entsorgungspositionen im LV des Bauvertrages zuordenbar.
Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.
Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.
Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
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0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.
Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.
Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 27 von 60
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Projektbezeichnung: VST Kirchentellinsfurt - Verlängerung Bahnsteige Gl. 1 u. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 2 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben: Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen.
Im Bundesland Baden-Württemberg sind für die Deklarationsanalytik und Einstufung von Abfällen zur Entsorgung folgende Bewertungsgrundlagen heranzuziehen: Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in der jeweils gültigen Fassung Deponieverordnung (DepV) in der jeweils gültigen Fassung einschlägige Vollzugshilfen und Erlasse des Landes Baden-Württemberg
Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 28 von 60
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Projektbezeichnung: VST Kirchentellinsfurt - Verlängerung Bahnsteige Gl. 1 u. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 2 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt.
Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht insbesondere mit folgenden Bestandteilen zu übergeben: abfalltechnische Bewertung (z.B. Materialklasse) und abfallrechtliche Einstufung (z.B. Abfallschlüssel) der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Volumens des jeweils beprobten Haufwerks
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen.
Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes in situ-Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG mindestens 4 Wochen vor dem avisierten Probenahmetermin vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Die Beprobung und der Ausbau der Materialien hat gemäß des freigegebenen Beprobungskonzeptes unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen.
Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise).
Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.
Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.
Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 29 von 60
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Projektbezeichnung: VST Kirchentellinsfurt - Verlängerung Bahnsteige Gl. 1 u. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 2 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-
Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren: Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten: Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.
Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.
Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten: Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 30 von 60
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Projektbezeichnung: VST Kirchentellinsfurt - Verlängerung Bahnsteige Gl. 1 u. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 2 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.
Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).
Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.
Verbleibskontrolle
Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.
Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.
Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).
Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 31 von 60
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Projektbezeichnung: VST Kirchentellinsfurt - Verlängerung Bahnsteige Gl. 1 u. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 2 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform
und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DBxy, siehe Original-AE im Anhang.
Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
Verbleibskontrolle
Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.
Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.
Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.
Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.
Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur
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Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß
Ersatzbaustoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.
Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.
Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
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0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.
Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen: Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Die Herstellung der Baustellenzufahrten und Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen obliegt dem AN. Diese hat er sich mit den unter Pkt. 0.1.23 genannten Unternehmern zu teilen.
Der Anteil der durch andere Unternehmer in Anspruch genommenen Flächen ist mit max. 20 % anzusetzen.
Für andere Unternehmer sind die Sanitäreinrichtungen des AN zur Benutzung freizugeben.
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert
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und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.
Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.
Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.
Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
Die Strecke 4600 ist im Bereich der Baustelle wie folgt spezifiziert:
TEN-Kategorie: keine TEN-Strecke
TSI Streckenkategorie: P5 / F2
Streckenklasse: D4 22,5t 8,0 t/m
Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs: Grundsätzlich finden die Arbeiten im gesperrten Gleis bzw. Baugleis statt. Bei Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise wird Sicherungspersonal vor Ort sein. Um die Arbeitsbereiche von den Bereichen, in denen der Bahnbetrieb stattfindet, zu trennen, werden feste Absperrungen errichtet.
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Die endgültige Festlegung der Sicherungsmaßnahmen erfolgt durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) auf der Basis der durch den AN ausgefüllten Seite 1 des Sicherungsplanes unter Anwendung des RIMINI-Verfahrens gem. Ril 132.0118.
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:
Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.
Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.
Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:
Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:
Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
Notfallplan – Sperrpausen:
Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:
Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.xx) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.
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Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Ergänzend zu VOB Teil C:
ATV Erdarbeiten - DIN 18300, Nr. 4.2.15
Das Reinigen aller freigelegten Bauteile und Verbauflächen von Erdanhaftungen ist in die jeweiligen Position einzukalkulieren.
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.4.2 Besondere Leistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des Auftraggebers werden ausschließlich die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Unterlagen übergeben. Der Auftragnehmer hat sämtliche für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen eigenverantwortlich zu erbringen, soweit diese nicht ausdrücklich als Leistung des Auftraggebers vorgegeben sind. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung der Ausführungsplanung, statische Nachweise, Berechnungen, Detailplanungen sowie sonstige für die Bauausführung erforderliche Unterlagen. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Dem Auftragnehmer werden das BIM-Bestandsmodell, das BIM-Gesamtmodell der Stufe 1 sowie die weiteren im Rahmen der bisherigen Planung erzeugten Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Das BIM- Bestandsmodell und das BIM-Gesamtmodell der Stufe 1 sind Bestandteil der Vertragsunterlagen.
Die Ausführungsplanung ist durch den Auftragnehmer auf Grundlage der bereitgestellten BIM-Modelle zu erstellen. Im Zuge der Ausführungsplanung hat der Auftragnehmer das BIM-Gesamtmodell der Stufe 2 entsprechend dem Planungsfortschritt vollständig aufzubauen, fortzuführen und für die Bauausführung bereitzustellen.
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Alle für die Bauausführung erforderlichen Ausführungs-, Werkstatt-, Detail- und Montagepläne sind durch den Auftragnehmer auf Grundlage des BIM-Gesamtmodells eigenständig zu erstellen und daraus abzuleiten. Ergänzende Planunterlagen und Detailzeichnungen, die zur vollständigen und fachgerechten Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, sind vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu erstellen.
Die baubegleitende Fortschreibung des BIM-Gesamtmodells der Stufe 2 ist während der gesamten Bauausführung verpflichtend. Der Auftragnehmer hat sämtliche während der Bauausführung eingetretenen Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen fortlaufend in das Modell einzupflegen.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat der Auftragnehmer auf Grundlage des fortgeschriebenen BIM-Gesamtmodells ein vollständiges As-Built-Modell zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Das As-Built-Modell hat den tatsächlich hergestellten Bestand vollständig und nachvollziehbar abzubilden und den zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik der DB InfraGO AG zu entsprechen.
Sämtliche Leistungen, Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Übernahme, Anpassung, Aktualisierung und Fortführung der bereitgestellten BIM-Modelle, der Erstellung des BIM- Gesamtmodells der Stufe 2, der Anwendung der BIM-Methodik der DB InfraGO AG Version 3.3 sowie der Ableitung der für die Bauausführung erforderlichen Unterlagen entstehen, sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden gesondert nicht vergütet.
Spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Baustelleneinrichtungsplan in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Zusätzlich ist ein integrierter Terminplan zu erstellen, der sämtliche Baumaßnahmen aller Beteiligten berücksichtigt.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.
Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.
Gleisvermarkung:
Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Festpunktfeld:
Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.
Soll/Ist-Vergleich:
Es ist ein Soll/Ist-Vergleich der Gleise zu messen und in aussagefähiger Form (Tabelle) darzustellen und zu übergeben.
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Trassenplan:
Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen.
Gleisnetzdaten:
Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern.
Topographie:
Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.
Lichtraumdaten:
Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen. Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.
Dokumentation
- Der AG benötigt für den Betrieb einer Verkehrsstation und eines Empfangsgebäudes eine das Gesamtvorhaben betreffende vollständige Dokumentation in deutscher Sprache. Diese Dokumentation muss so beschaffen sein, dass der AG in der Lage ist, seinen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen nach EIGV, VV Bau, VV Bau-STE nachzukommen, Betrieb, Erhaltung und Instandhaltung / Instandsetzung durchzuführen. Das Vorliegen der Dokumentation ist aufgrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben, insbesondere der
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EIGV, VV Bau, VV Bau-STE Voraussetzung einer endgültigen Inbetriebnahme der fertiggestellten Anlage.
-
Angesichts der in Ziffer 1 dargestellten Bedeutung der Dokumentation für den AG stellt das Beibringen der Unterlagen zur Baudokumentation eine wesentliche Hauptleistungspflicht des AN dar.
-
Der Umfang und die Art der unter Ziffer 1 genannten Dokumentation ergeben sich in technischer Hinsicht aus der Baudokumentation. Ihr Aufbau und Zusammensetzung bestimmen sich aus der projektspezifisch abgeleiteten digitalen Ablagestruktur Personenbahnhöfe (DAPB, Anlage XYZ), sowie der Ril 813 und der TM 2017-031, TM 2019-022 und 2025-053. Die Dokumentation beinhaltet alle zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Ziffer 1 notwendigen Unterlagen und Dokumente; sie beschreibt die Verkehrsstation oder das Empfangsgebäude in der jeweils tatsächlichen Ausführung und umfasst insbesondere Bestandspläne, Konstruktionszeichnungen, BIM-Modelle Genehmigungen, Zulassungsbescheide, Abnahmeprotokolle, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen, Nachweise, Bedienungsanweisungen, Instandhaltungsvorgaben, etc. Aus der projektspezifischen Ablagestruktur ist ersichtlich, welche Unterlagen von welchem Projektbeteiligten wann und in welcher Form beizubringen sind. Der AN hat sämtliche in der Ablagestruktur in die Verantwortung der Baufirma gelegten Unterlagen beizubringen, es sei denn, diese betreffen die Leistungen des AN nicht. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Leistungen oder Einheiten betroffen sind, die von dem AN selbst oder von seinen Nachunternehmern hergestellt wurden.
-
Der AN hat die von ihm beizubringenden Unterlagen zur Baudokumentation entsprechend der projektspezifischen Ablagestruktur unterteilt nach der „Baudokumentation Teil I“ und der „Baudokumentation Teil II" zu übergeben. Die Baudokumentation Teil II umfasst die Unterlagen, die zur Aufnahme der Nutzung einer Anlage zwingend erforderlich sind. Diese Unterlagen hat der AN dem AG spätestens zwei Wochen vor der Fertigstellung und Herstellung der Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage vollständig zu übergeben. Ohne vollständige Übergabe der vom AN für den Teil II der Baudokumentation zu liefernden Unterlagen gilt eine (Teil-) Anlage nicht als fertig gestellt. Die Baudokumentation Teil I umfasst alle übrigen die Verkehrsstation bzw. das Empfangsgebäude betreffenden Unterlagen. Diese hat der AN dem AG mit dem Abnahmebegehren gemäß Ziffer 8.1 des Bauvertrages, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Abnahme, vollständig zu übergeben.
-
Zum Zeitpunkt der Übergabe müssen die vom AN für die Baudokumentation zu liefernden BIM- Modelle, Unterlagen, Dokumente, und Erfassungen mittels Punktwolken den aktuellen, tatsächlich vorhandenen Zustand aller Leistungen des AN beschreiben. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Wirklichkeit ist in geeigneter Form schriftlich zu bescheinigen.
-
Der AN ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Baudokumentation zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen und Dokumente allein verantwortlich, insbesondere hinsichtlich: Erfüllung der Anforderungen dieses Vertrages, anforderungs- und systemgerechter Konstruktion, rechnerischer Nachweise und Erprobungsberichte,
1 Neuveröffentlichung Ril 813.0104 „Dokumentationsvorgaben“, 2 Archivierung Papieroriginale bei Projektdokumentation in der PKP 3 Digitale Ablagestruktur Personenbahnhöfe
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Darstellungen hinsichtlich Zustands und technischer Ausführung, Eignung für Betrieb und Instandhaltung, Normenkonformität, Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
-
Die Übergabe, der vom AN für die Baudokumentation zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen und Dokumente hat einheitlich, vollständig und in der projektspezifischen Ablagestruktur sowie gemäß der Ril 813 und der TM 2017-03, TM 2019-02 und 2025-05 vorgegebenen Struktur und Form zu erfolgen. Die hierfür notwendigen Dateien hat der AN in der vorgesehenen CDE in der geforderten Qualität und vorgegebenen Erscheinung und Struktur (mit) zu liefern. Gegebenenfalls notwendige Originale sind entsprechend der Vorgaben in Form von Ordnern an das Zentralarchiv zu übersenden. Erfassungen mittels Punktwolken sind per Datenträger und „Formular Bestätigung Lieferung Punktwolke“ an I.IPM 1 zu übergeben. Die zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen, Dokumente und Erfassungen mittels Punktwolken gehen einschließlich der mitzuliefernden Ordner, Datenträger etc. in das Eigentum des AG über. Der AG ist berechtigt, die Bauakte einschließlich der vom AN hierzu gelieferten Bestandteile für Zwecke des Betriebs, die Erhaltung der Anlagen und andere interne betriebliche Zwecke zu gebrauchen, zu vervielfältigen und diese Vervielfältigungsstücke, auch in elektronischer Form innerhalb des DB Konzerns zu verbreiten.
-
Dokumentation der TSI Konformität:
Zur einheitlichen Dokumentation für alle Baumaßnahmen der Erneuerung oder Umrüstung an Anlagen der DB InfraGO AG – GB Personenbahnhöfe ist seit dem 01.03.2020 die TSI Checkliste DB InfraGO AG als verbindliches Arbeitsmittel anzuwenden. Ausgenommen sind anzeigefreie Baumaßnahmen nach Anlage 5 EIGV, die nicht zwingend TSI konform sein müssen.
Der AN Bau hat die TSI Checkliste DB InfraGO AG beim Erbringen der Nachweise der TSI Konformität anzuwenden.
Die Nachweise sind dem Bauüberwacher (BÜ) zu übergeben
Die TSI Checkliste DB InfraGO AG wird dem AN Bau als Excel-Datei zur Verfügung gestellt.
Abnahme
-
Nach der Fertigstellung, dem Herstellen der Funktionsfähigkeit sowie der erfolgreichen Inbetriebnahme der Leistungen des AN erfolgt die Abnahme (förmliche Abnahme) durch den AG, wenn die in den Protokollen der Abnahmeprüfungen, der technischen Abnahmen oder der Inbetriebnahme festgehaltenen, wesentlichen Mängel, Beanstandungen oder Restarbeiten abgearbeitet sind und der AN dies in geeigneter Form nachgewiesen hat; sämtliche vom AN vor der Abnahme beizubringenden bzw. für den AG vorzubereitenden öffentlichen Erlaubnisse, Abnahme- und Prüfbescheinigungen ohne Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte vorliegen bzw. alle Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte nachweislich und bestätigt erledigt, beseitigt oder erfüllt sind; alle vom AN für die Baudokumentation, Teile I und II beizubringenden Unterlagen und Dokumente dem AG übergeben sind.
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Der AG ist u.a. berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn
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die Leistungen nicht vollständig oder mit mehr als nur unwesentlichen Mängeln versehen sind, die die Inbetriebnahme oder den Betrieb ausschließen oder mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen; die in den Protokollen der Abnahmeprüfungen, der technischen Abnahmen oder Inbetriebnahme festgehaltenen Mängel, Beanstandungen und Restarbeiten nicht bis auf nur unwesentliche Reste abgearbeitet sind; die vom AN zur Baudokumentation zu liefernden Unterlagen und Dokumente nicht, nicht vollständig oder nicht richtig oder nicht in der in der Ablagestruktur vorgegebenen Art und Weise vorliegen; Schutt, Müll, Verpackungsmaterial etc. nicht beseitigt sind; Verschmutzungen im Leistungsbereich des AN oder im Leistungsbereich Dritter, verursacht durch den AN, nicht beseitigt sind, erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Abnahmen oder Prüfbescheinigungen nicht oder nicht ohne wesentliche Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte vorliegen bzw. Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte nicht nachweislich und bestätigt erledigt, beseitigt oder erfüllt sind, die Baustelleneinrichtung noch nicht in allen wesentlichen Bereichen entfernt wurde.
Die Häufung von optischen Mängeln, Reinigungsmängeln oder unwesentlichen Mängeln steht einem wesentlichen Mangel gleich.
Einbehalt
Bis zur Vorlage der vollständigen und mangelfreien Unterlagen und Dokumente, die der AN hinsichtlich der Baudokumentation Teil I und II zu übergeben hat, steht dem AG aufgrund der Wichtigkeit dieser Unterlagen für die endgültige Inbetriebnahme der Anlage unabhängig von der Möglichkeit, eine Abnahme aus diesem Grund zu verweigern, das Recht zu, 10 % der Netto-Vertragswertes des AN, mindestens jedoch € 20.000,00 zinslos einzubehalten. Die Voraussetzungen für die Auszahlung dieses Einbehaltes hat der AN darzulegen und zu beweisen.
Der AG übergibt dem AN das erstellte BIM-Modell. Die Modelle werden Vertragsbestandteil.
Der AN hat das vom AG übergebene BIM-Modell ganzheitlich unter Berücksichtigung der erfolgten Bauleistung zu ergänzen und zum As-Built-Modell fortzuschreiben.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:
Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgangsname
- Vertragsbeginn (Datum)
- Vertragsende (Datum)
- Vertragliche Zwischentermine (Datum)
- Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
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- Dauer der einzelnen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
- Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
- Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
- Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
- Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
- Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
- Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
- Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
- Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
- Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
- Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
- Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt
Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist- Vergleich) und dem AG zu übergeben.
Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind in digitaler Form zu liefern.
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0.6 Baubeschreibung
0.6.1 Baufeldfreimachung
Für die Durchführung der Baumaßnahme an der Verkehrsstation Kirchentellinsfurt werden dem Auftragnehmer Baustelleneinrichtungsflächen im unmittelbaren Bahnhofsumfeld angrenzend an den Hausbahnsteig zur Verfügung gestellt. Die Lage und Ausdehnung der zur Verfügung gestellten Flächen sind der Unterlage 3.3.1.3 zu entnehmen. Sämtliche BE‑Flächen sowie das Baufeld sind – soweit vorhanden – vollständig von natürlichem Bewuchs zu beräumen. Die Baufeldfreimachung ist Voraussetzung für die Einrichtung der Baustelle und die Durchführung der Bauarbeiten.
Sofern der Auftragnehmer für die Abwicklung der Maßnahme weitere Flächen benötigt, sind diese eigenständig und auf eigene Kosten anzumieten.
Der Zustand der genutzten Flächen ist vor Beginn sowie nach Abschluss der Maßnahme ordnungsgemäß zu dokumentieren. Nach Beendigung der Nutzung sind sämtliche in Anspruch genommenen Flächen durch den Auftragnehmer in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
0.6.2 Bahnsteige
Im Zuge der Maßnahme werden die bestehenden Bahnsteiganlagen der Verkehrsstation Kirchentellinsfurt an Gleis 1 und Gleis 2 erweitert und modernisiert. Die Arbeiten umfassen die Verlängerung beider Bahnsteige von derzeit ca. 185 m auf eine Nutzlänge von 220 m, die Erneuerung des taktilen Leitsystems, die Anpassung der technischen Infrastruktur sowie die Erneuerung der Bahnsteigausstattung im Rahmen der Zukunftsbahnhof-Maßnahmen (ZKB).
Die Bahnsteighöhe von 55 cm über Schienenoberkante bleibt unverändert erhalten.
Baugruben und -gräben
Baugruben bzw. Baugrubenverbauten sind entsprechend der Ril 836, Ril 804, DIN 4124 und der EAB (Empfehlungen Arbeitskreises Baugruben) sowie aller sonstigen relevanten Vorschriften in aktueller Version zu planen und herzustellen.
Ferner sind für deren Herstellung die Forderungen der Baugrundgutachten (Geotechnischen Berichte) einzuhalten. Im Rahmen der Bauarbeiten dürfen die bindigen Deckschichten nur in dem unbedingt erforderlichen Maß abgetragen werden. Die Baugruben sind mit den im Baugrundgutachten angegebenen Materialien und Verdichtungsanforderungen zu verfüllen und zu verdichten. Die genannten Anforderungen sind während der Herstellung der Hinterfüllung durch regelmäßige Eigenüberwachungs- und Kontrollversuche gemäß ZTV-ING und Ril 836 zu überprüfen.
Die Baugrubensohlen sind vom Baugrundgutachter vor und nach der Nachverdichtung abzunehmen. Der Baugrundgutachter des AG ist 14 Tage vor der Durchführung der Abnahmen vom AN zu informieren. Vor dem Einbau von Bodenmaterial hat der AN ohne besondere Aufforderung Eignungsnachweise (Gutachten) der Materialien zu erbringen. Das vom AN vorgesehene Material muss für den Einbau physiologisch unbedenklich sein (Nachweise vor Einbau durch AN). Die Eignungsnachweise müssen den Vorgaben der Ril 836 und der ZTV-ING entsprechen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Bei der Herstellung von Rohrgräben und Baugruben sind grundsätzlich Suchschlitzungen zum Auffinden und Feststellen der vorhandenen Kabelbestände vorzunehmen. Vorhandene Kabel und Leitungen im Bereich der Baugruben sind zu schützen.
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Erdarbeiten
Gemäß Bodengutachten vom 21.06.2024, vom IBES Baugrundinstitut GmbH, wird ein Bodenaustausch unterhalb der Bahnsteigfundamente erforderlich.
Für den Hausbahnsteig beträgt die Austauschhöhe 40 cm, für den Außenbahnsteig 50 cm.
Der Bodenauftrag für die Erstellung von Hinterfüllungen ist mit dem in der jeweiligen Leistungsposition ausgewiesenen Material gemäß Ril 836 profilgerecht und lagenweise einzubringen und entsprechend den ausgewiesenen Verdichtungsanforderungen zu verdichten.
Vor dem Einbau von Bodenmaterial hat der AN gemäß ZTVE 1.6.2 ohne besondere Aufforderung Eignungsnachweise (Gutachten) bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Materialien zu erbringen und vorzulegen. Das gilt insbesondere für Baustoffe in schwer zugänglichen Bereichen gemäß ZTVE 9.1.4. Die Gutachten müssen u.a. über folgende Punkte Auskunft geben: Bodenart (DIN 18196) Entnahmestelle und Menge Körnungslinie (notfalls mit Schlämmanalyse) Wasserdurchlässigkeit Nachweis der Frostempfindlichkeit (z.B. Frostkriterien nach Casagrande) Nachweis der Frostbeständigkeit Nachweis über die Einhaltung der Filterregel nach Terzaghi (gegenüber dem anstehenden Boden) Nachweis der Proctordichte Nachweis der Tragfähigkeit und Verdichtung (Ev2 - und Ev1 - Modul und Quotient Ev2/Ev1) Nachweis über die Unbedenklichkeit der Erdstoffe für Baugrubenverfüllung aus umwelttechnischer Sicht Genaue Einbauanweisungen (Gerätschaften, max. Schütthöhe, Wassergehalt, Zahl der Verdichtungsvorgänge) Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
0.6.2.1 Konstruktion der Bahnsteige
Der Hausbahnsteig Gleis 1 sowie der Außenbahnsteig Gleis 2 werden jeweils um ca. 35,00 m in Richtung Reutlingen verlängert.
Die Bahnsteigverlängerungen werden in modularer Fertigteilbauweise hergestellt. Zum Einsatz kommt ein Bahnsteigsystem mit gültiger Typzulassung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), das für die örtlichen Randbedingungen geeignet ist.
Bei der Wahl des Systems ist zu berücksichtigen, dass innerhalb des Baufeldes Oberleitungsanlagen vorhanden sind. Die Andienung des Baufeldes hat im Wesentlichen über Gleis 1 zu erfolgen, da auf der rückwärtigen Seite von Bahnsteig 2 keine für die Baustellenlogistik geeignete Zuwegung vorhanden ist und lediglich ein Waldweg zur Verfügung steht. Das gewählte System sowie das Bauverfahren sind so auszulegen, dass die Herstellung unter diesen Randbedingungen wirtschaftlich und betrieblich möglich ist.
Die Leistungen umfassen insbesondere: Herstellung der Baugruben und Gründungen Lieferung und Montage aller Bahnsteigmodule Herstellung der Anschlussbereiche zwischen Bestand und Neubau
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Herstellung der Geländeanpassungen Anpassung vorhandener Geländer und Einfassungen Herstellung der inneren Erdungsanlage der Modulbahnsteige Einbau der erforderlichen Trittstufen gemäß Herstellervorgaben
Der Hausbahnsteig Gleis 1 wird gemäß Baustandard IseB MSB 1001 ohne Schraffurelement hergestellt.
Der Außenbahnsteig Gleis 2 wird gemäß Baustandard IseB MSB 1002 mit Schraffurelement hergestellt.
Für die Aufstellung zusätzlicher Wetterschutzhäuser werden im Bestandsbereich Bahnsteigverbreiterungen mittels Fertigteilmodulen hergestellt. Die Bahnsteigverbreiterungen sind dauerhaft setzungsarm auszuführen und höhengleich an die Bestandsbahnsteige anzuschließen.
Im Bereich des vorhandenen Durchlasses bei Bahn-km 41,974 sind die Bahnsteiggründungen so auszubilden, dass keine Lastabtragung auf das bestehende Bauwerk erfolgt.
0.6.2.2 Bahnsteigentwässerung
Die Bahnsteigverlängerungen erhalten eine Querneigung von 2,0 % vom Gleis weg. Das Niederschlagswasser wird oberflächig in die angrenzenden Grünflächen abgeleitet.
Zur Verbesserung der Versickerungsfähigkeit wird hinter den Bahnsteigen ein Bodenaustausch bis in eine Tiefe von 1,20 m ausgeführt. Die Maßnahme umfasst: Bodenaushub Abfuhr überschüssiger Böden Einbau von 1,00 m versickerungsfähigem Material Auftrag von 20 cm Oberboden Ansaat mit ortsüblichem Saatgut
Die Entwässerung der Wetterschutzhäuser erfolgt über innenliegende Fallrohre bis zur Bahnsteigoberfläche. Das Niederschlagswasser wird kontrolliert auf die Bahnsteigfläche und anschließend in die angrenzenden Versickerungsbereiche geleitet.
0.6.2.3 Kabeltiefbau
Die bestehende Kabelinfrastruktur wird an die neuen Bahnsteiglängen angepasst.
Die Leistungen umfassen: Herstellung neuer Kabelschutzrohrtrassen Herstellung neuer Kabelschattröge Umbindung bestehender Kabelanlagen Kabelsicherungen während der Bauphase Verlegung neuer Kabelleerrohre Wiederherstellung vorhandener Kabelwege
Am Hausbahnsteig Gleis 1 wird eine neue Kabeltrasse mit 3 Leerrohren DN 110 hergestellt.
Am Außenbahnsteig Gleis 2 wird eine neue Kabeltrasse mit insgesamt 10 Leerrohren DN 110 hergestellt.
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Weiterhin sind die erforderlichen Kabelquerungen, Anbindungen an Bestandskanäle sowie die Erschließung neuer Ausstattungselemente Bestandteil der Leistungen.
0.6.2.4 Oberflächengestaltung
Die Oberflächen der Bahnsteigverlängerungen werden entsprechend den DB-Baustandards hergestellt. Zur Ausführung kommen Betonfertigteile mit: rutschhemmender Oberfläche R13 tausalzbeständiger Ausführung Tragfähigkeit > 5 kN/m² integrierten taktilen Elementen
Die Oberflächen sind höhengleich und gestalterisch an die vorhandenen Bahnsteigflächen anzuschließen.
Sämtliche Schachtabdeckungen, Kabelzugangspunkte sowie Ausstattungselemente sind niveaugleich in die Oberfläche einzubinden.
0.6.2.5 Taktiles Leitsystem
Im Bereich der Bahnsteigverlängerungen wird ein neues taktiles Leitsystem gemäß Ril 813.0205 hergestellt.
Zusätzlich wird auf beiden Bahnsteigen das vorhandene Blindenleitsystem aufgrund vorhandener Abplatzungen vollständig zurückgebaut und erneuert.
Die Leistungen umfassen: Rückbau vorhandener Bodenindikatoren Herstellung neuer Leitstreifen Herstellung neuer Auffindestreifen, Abzweigfelder, Aufmerksamkeitsfelder, Aufmerksamkeitsstreifen an Bahnsteigenden Herstellung erforderlicher Kontraststreifen
Das neue Leitsystem wird an die Personenunterführung, die Aufzugsanlagen, Treppenanlagen sowie sämtliche Ausstattungselemente angebunden.
Auf Bahnsteig Gleis 2 wird zusätzlich die vorhandene Gefahrenraumschraffur entsprechend der aktuellen Planung ergänzt und weitergeführt.
0.6.3 Wetterschutzanlagen
Im Zuge der Maßnahme werden die vorhandenen Wetterschutzhäuser auf den Bahnsteigen zurückgebaut und durch neue Anlagen ersetzt.
Auf dem Hausbahnsteig Gleis 1 sowie auf dem Außenbahnsteig Gleis 2 werden jeweils drei neue Wetterschutzhäuser errichtet. Die Ausführung erfolgt gemäß dem aktuellen Baustandard der DB InfraGO AG als 3-feldrige Wetterschutzhäuser gemäß Regelzeichnung IseB WSH 03.
Die Leistungen umfassen insbesondere: Rückbau und fachgerechte Entsorgung der vorhandenen Wetterschutzhäuser einschließlich Befestigungselementen und Einbauten,
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Lieferung und Montage der neuen Wetterschutzhäuser, Anschluss der Dachentwässerung, Anschluss der Kabelschutzrohre für Beleuchtung und Ausstattung, Wiederherstellung angrenzender Oberflächen.
Die neuen Wetterschutzhäuser erhalten Wandelemente mit Sprossenrahmen sowie ein Vogelschutzdekor „Gleiswechsel – Variante 1“. Sämtliche Verglasungen werden als vandalismusresistente Sicherheitsverglasung entsprechend den geltenden Baustandards und technischen Anforderungen der DB InfraGO AG ausgeführt.
Die Ausstattung der Wetterschutzhäuser umfasst je Anlage zwei integrierte Sitzbänke des Typs „Calidum Light Ultra“ in der Farbe Resedagrün. Die Ausstattung mit Informationsvitrinen innerhalb der Wetterschutzhäuser ist nicht vorgesehen.
Zur Einhaltung der erforderlichen Durchgangsbreiten auf den Bahnsteigen werden im Bereich der neuen Wetterschutzhäuser Bahnsteigverbreiterungen mittels Fertigteilmodulen hergestellt. Die Verbreiterungen sind Bestandteil der Bahnsteigbauarbeiten.
Zusätzlich wird auf dem Bahnhofsvorplatz das vorhandene Wetterschutzhaus zurückgebaut und durch ein neues Wetterschutzhaus ersetzt. Die Ausführung erfolgt entsprechend dem Sollstandard der DB InfraGO AG mit transparenten Glaselementen und einer Ausstattung gemäß Bahnhofskategorie 5.
Die genaue Lage der Wetterschutzhäuser ist den Ausstattungs- und Lageplänen zu entnehmen.
0.6.4 Gehwege, Treppen, Rampen
Im Zuge der Maßnahme sind keine Neuerrichtungen oder grundlegenden Umbauten von Gehwegen, Treppenanlagen oder Rampen vorgesehen.
Die vorhandenen Zugänge zu den Bahnsteigen sowie die Erschließung über die Personenunterführung bleiben in ihrer bestehenden Lage und Geometrie erhalten.
Im Rahmen der ZKB-Maßnahmen werden die vorhandenen Treppenanlagen im Bereich der Personenunterführung überarbeitet. Hierzu werden die bestehenden Stufenmarkierungen vollständig entfernt und durch neue kontrastreiche thermoplastische Markierungen ersetzt.
Die Leistungen umfassen: Reinigung und Vorbereitung der Treppenstufen, Rückbau vorhandener Markierungssysteme, Lieferung und Herstellung neuer Stufenmarkierungen, Anpassung einzelner Anschlussbereiche.
Die Ausführung erfolgt gemäß den Anforderungen der Barrierefreiheit sowie den geltenden Richtlinien der DB InfraGO AG.
Bauliche Eingriffe in die Konstruktion der Treppenanlagen sind nicht vorgesehen.
0.6.5 Personenunterführungen, Personenüberführungen
Die bestehende Personenunterführung bleibt in ihrer baulichen Struktur erhalten und wird weiterhin als Hauptzugang zum Außenbahnsteig Gleis 2 genutzt.
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Konstruktive Änderungen an der Personenunterführung, den Aufzugsanlagen oder den Treppenbauwerken sind nicht Gegenstand dieser Maßnahme.
Im Rahmen der ZKB-Maßnahmen erfolgt jedoch eine gestalterische und funktionale Aufwertung der Personenunterführung. Die Leistungen umfassen insbesondere: Reinigung der Wand- und Deckenflächen, Vorbereitung der Untergründe, Beschichtung der Wand- und Deckenflächen gemäß Gestaltungskonzept, Herstellung eines dauerhaften Graffitischutzsystems,
Die gestalterische Ausführung erfolgt auf Grundlage des abgestimmten Gestaltungskonzeptes der DB Station Design.
Personenüberführungen sind an der Verkehrsstation nicht vorhanden und werden im Rahmen der Maßnahme nicht hergestellt.
0.6.6 Wegeleit- und Informationssysteme
Das bestehende Wegeleit- und Informationssystem wird im Zuge der Maßnahme vollständig erneuert und an die aktuellen Vorgaben der DB InfraGO AG angepasst.
Die vorhandenen Beschilderungen, Stationsschilder, Richtungsschilder und Informationsanlagen werden zurückgebaut und durch neue Elemente ersetzt. Die Leistungen umfassen insbesondere: Demontage und Entsorgung vorhandener Beschilderung, Lieferung und Montage neuer Wegeleitschilder, Gleisbezeichnungen und Bahnhofsnamenschilder, Anpassung der Beschilderung an die neuen Bahnsteiglängen, Herstellung der erforderlichen Fundamente und Befestigungssysteme.
Auf beiden Bahnsteigen werden zusätzlich neue beleuchtete Informationsvitrinen des Typs „Vanda“ als vandalismusresistente Ausführung errichtet. Die Vitrinen werden als 2-feldrige Ausführung im Format DIN A0 quer hergestellt und entsprechend den Vorgaben der DB InfraGO AG ausgestattet.
Die Anordnung sämtlicher Informations- und Wegeleitelemente erfolgt gemäß Ausstattungsplan unter Berücksichtigung der Anforderungen an Barrierefreiheit, Sichtbeziehungen und Reisendenführung.
0.6.7 Bahnsteigausstattung
Im Rahmen der Maßnahme wird die vorhandene Bahnsteigausstattung auf beiden Bahnsteigen vollständig zurückgebaut und durch neue Ausstattungselemente entsprechend dem aktuellen Ausstattungskatalog der DB InfraGO AG für Verkehrsstationen der Bahnhofskategorie 5 ersetzt.
Die Leistungen umfassen die Demontage, den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung der nicht weiter zu verwendenden Ausstattungselemente einschließlich aller Befestigungs- und Fundamentbauteile sowie die Lieferung und Montage der neuen Ausstattung.
Hausbahnsteig Gl. 1
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Auf dem Hausbahnsteig Gleis 1 werden insbesondere folgende Ausstattungselemente hergestellt bzw. erneuert: Wetterschutzhäuser mit Sitzgelegenheiten, Sitzbänke Calidum Light Ultra in der Farbe Resedagrün Abfallbehälter beleuchtete Informationsvitrinen Wegeleit- und Informationsbeschilderung Funkuhr
Die vorhandene Lautsprecheranlage wird rückgebaut und nicht ersetzt.
Außenbahnsteig Gl. 2
Auf dem Außenbahnsteig Gleis 2 werden insbesondere folgende Ausstattungselemente hergestellt bzw. erneuert: Wetterschutzhäuser mit Sitzgelegenheiten Sitzbänke Calidum Light Ultra in der Farbe Resedagrün Abfallbehälter beleuchtete Informationsvitrinen Wegeleit- und Informationsbeschilderung Funkuhr
Die vorhandene Lautsprecheranlage wird ebenfalls rückgebaut.
Bahnhofsvorplatz
Im Zuge der Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes wird das bestehende Wetterschutzhaus einschließlich Fundamente zurückgebaut und entsorgt. Der vorhandene Fahrausweisautomat wird demontiert, gesichert und bis zur Wiederverwendung zwischengelagert.
Anschließend wird ein neues zweifeldriges Wetterschutzhaus mit Informationsvitrine gemäß Ausstattungsplan einschließlich Fundamente und Beleuchtung errichtet. Nach Fertigstellung wird der Fahrausweisautomat wieder montiert und in Betrieb genommen. Betroffene Oberflächen werden entsprechend den Planunterlagen in Betonbauweise wiederhergestellt.
Bestandsunterlagen zur Stromversorgung des vorhandenen Fahrausweisautomaten (FAA) liegen nicht vor. Die Prüfung der Anschlussmöglichkeiten ist Bestandteil der Leistung. Die Beleuchtung des neu zu errichtenden Wetterschutzhauses ist vorrangig über die bestehende Stromversorgung des FAA anzuschließen. Sofern die erforderliche Stromversorgung nachweislich nicht zur Verfügung steht oder technisch nicht nutzbar ist, ist alternativ eine autarke Energieversorgung mittels Photovoltaikanlage einschließlich Energiespeicher vorzusehen. Sämtliche hierfür erforderlichen Lieferungen, Leistungen, Nachweise und Abstimmungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
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0.6.8 Oberbau
Änderungen am Oberbau der Strecke 4600 Plochingen – Immendingen sind im Rahmen der Maßnahme grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Planung der Bahnsteigverlängerungen erfolgt auf Grundlage der Soll-Gleislage. Anpassungen an Gleislage, Gradiente oder Überhöhung sind nicht Bestandteil der Maßnahme.
Im Zuge der Bauausführung sind die Arbeiten im Nahbereich der Gleisanlagen unter Berücksichtigung der bestehenden Betriebs- und Sicherheitsvorschriften durchzuführen. Erforderliche Maßnahmen zum Schutz von Gleis- und Oberbauanlagen während der Bautätigkeiten sind vom Auftragnehmer vorzusehen.
Im Bereich der Bahnsteigverlängerungen sind die erforderlichen Bauverfahren so zu wählen, dass Beschädigungen an den vorhandenen Gleis- und Oberbauanlagen ausgeschlossen werden.
0.6.9 Hochbauten
Hochbauten werden im Zuge der Maßnahme nicht geplant.
0.6.10 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
Im Maßnahmenbereich sind keine Neuerrichtungen von Wasser-, Abwasser- oder Gasanlagen vorgesehen.
Vorhandene Leitungen und Anlagen Dritter sind während der Bauausführung zu schützen. Sofern im Zuge der Ausführung Konflikte mit bestehenden Leitungsanlagen festgestellt werden, sind die erforderlichen Abstimmungen mit den jeweiligen Leitungsträgern durchzuführen.
Die Entwässerung der neu herzustellenden Bahnsteigflächen erfolgt über Querneigungen der Oberflächen in die rückwärtigen Versickerungsbereiche. Hierzu wird hinter den Bahnsteigen ein Bodenaustausch mit versickerungsfähigem Material hergestellt. Die Arbeiten umfassen insbesondere: Aushub der vorhandenen Böden, Abfuhr und Entsorgung nicht wiederverwendungsfähiger Materialien, Einbau versickerungsfähiger Bodenschichten, Aufbringen einer Oberbodenschicht, Wiederbegrünung der beanspruchten Flächen.
Die Entwässerung erfolgt schadlos und oberflächig über die angrenzenden Grünflächen. Separate Entwässerungsleitungen, Kanalanschlüsse, Rückhalteanlagen oder Versickerungsmulden sind nicht vorgesehen.
Die Dachentwässerung der neu herzustellenden Wetterschutzhäuser erfolgt über Fallrohre. Das Niederschlagswasser wird auf die Bahnsteigoberfläche abgeführt und anschließend den angrenzenden Versickerungsflächen zugeleitet.
Vorhandene Entwässerungsanlagen bleiben grundsätzlich bestehen.
Der im Bereich der Bahnsteigverlängerung an Gleis 2 vorhandene Durchlass bei Bahn-km 41,974 bleibt unverändert erhalten. Die Bahnsteigkonstruktion ist so auszubilden, dass keine Lasten in das
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bestehende Bauwerk eingeleitet werden. Die geplante spätere Stilllegung und der Rückbau des Durchlasses sind nicht Bestandteil der gegenständlichen Maßnahme.
0.6.11 Wärmeversorgungsanlagen
Wärmeversorgungsanlagen sind nicht geplant.
0.6.12 Lufttechnische Anlage
Lufttechnische Anlagen sind nicht geplant.
0.6.13 Kälteanlagen
Kälteanlagen sind nicht geplant.
0.6.14 Starkstromanlagen, 50 Hz, Erdung
Allgemein
Die Station Kirchentellinsfurt liegt an der Strecke Plochingen – Immendingen und besteht aus dem Hausbahnsteig 1 und dem Außenbahnsteig 2. Im Rahmen des Projektes sollen der Hausbahnsteig 1 und der Außenbahnsteig 2 um 35 m auf eine Bahnsteiglänge von 220 m in Richtung Reutlingen verlängert werden. Die Höhe von 55 cm über SO soll dabei erhalten bleiben.
Im Zuge dieser Maßnahmen erfolgt die Ertüchtigung der EEA 50 Hz sowie eine Modernisierung der Beleuchtungsanlagen sowie die Medientrennung.
Folgende Elektro-Maßnahmen sind zur Umsetzung vorgesehen und Inhalt des hier beschriebenen Ausschreibungteils der elektrischen Energieanlagen 50 Hz: Neubau der elektrischen Energieanlage 50 Hz der Personenverkehrsanlage; Neubau der Beleuchtungsanlage der Personenverkehrsanlage; Die Herstellung der elektrotechnischen Versorgung der Bahnsteigausstattung und der Beleuchtungsanlage der Personenverkehrsanlage; Herstellung der Medientrennung der EEA 50 Hz nach Geschäftsbereichen.
Umgang mit Bestandsanlagen, Rückbau
Bestandsunterlagen:
Bestandunterlagen sind in Teilen vorhanden und wurden bei der Erstellung der Ausschreibung beachtet.
Rückbau:
Die bestehende Beleuchtungsanlage inkl. der zugehörigen Stromkreisverkabelung ist zur Schaffung der zur Errichtung der neuen Beleuchtungsanlage notwendigen Leerrohrkapazitäten in den bestehenden Kabeltrassen der Bahnsteige, vor Erstellung der neuen Beleuchtungsanlage vollständig zurückzubauen.
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Bauliche Zwangspunkte
Im Wesentlichen sind das die Bahnsteigenden bzw. Bahnsteiganfänge, Zuwegungen, Personenunterführung, Wetterschutzhäuser, die Bahnsteigausstattung und Oberleitungsanlage.
Beleuchtungsanlage
Beleuchtung Bahnsteige und Zugänge:
Die Bahnsteige 1 und 2 sowie deren dazugehörige Zugänge müssen entsprechend der Ril813.0502 in Verbindung mit PHB 440 (Ril813.04) ausgeleuchtet werden. Die Ausleuchtung der Bahnsteige und der dazugehörigen Zugänge erfolgt mit Bahnsteigleuchten auf Lichtmaste. Die Personenunterführung wird mit schlagfesten Anbauleuchten ausgeleuchtet. Diese werden an der Decke der Personenunterführung montiert. Die Mast- und Anbauleuchten werden in LED-Technik realisiert.
Verwendete Masten
Es handelt sich grundsätzlich um Beleuchtungsmaste mit technischer Freigabe der DB InfraGO AG. Der aktuelle Baustandard und die aktuelle Typstatik sind zu beachten. Die Lichtmasten und deren Fundamente werden durch den Auftragnehmer Bau (ANBAU) geliefert. Ebenso erfolgt das Errichten der Lichtmasten über den Auftragnehmer Bau (ANBAU).
Beleuchtung der Zuwegung, Aufteilung der Verkehrssicherungs-pflichten, Schnittstellen
Die Zuwegungen innerhalb der DB - Grenzen werden entsprechend der Ril813.0502 in Verbindung mit PHB 440 (Ril813.04) ausgeleuchtet.
Bauphasenbeleuchtung und bauzeitliche Stromversorgung
Entfällt, die Bahnsteige sind während der Baumaßnahme gesperrt und es findet kein Reisendenverkehr statt. Außerhalb der Sperrzeiten muss der Umbau der elektrischen Energieanlage 50 Hz ohne Störung des Eisenbahnbetriebs erfolgen. Umschlüsse, Umbauarbeiten, Bauzwischenstände sind in der Ausführung vom AN Elektro mit der Projektleitung und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen.
Beschreibung der Energieversorgung
Der Leistungsbedarf für die Verkehrsstation inkl. Reserve beträgt ca. 50 kVA. Für die elektrische Versorgung der Verkehrsstation werden standardisierte Verteiler nach Ril813.04 eingesetzt.
Netzformen: VNB: TN-C-System DB Energie GmbH: TN-C-System DB InfraGO AG (Personenbahnhöfe): TT-System DB InfraGO AG (Fahrweg): TT-System
Aufbau der Zählerverteilung; Zählerkonzept
Die Einspeisung der Verkehrsstation erfolgt aus dem 0,4kV-Netz des VNB über ein erdverlegtes Energiekabel auf die ZAS VNB / NSHV DB Energie GmbH mit VNB-Messung. An die ZAS VNB / NSHV DB Energie GmbH wird ein Hauptverteiler, als Zählerverteiler, der DB InfraGO AG Personenbahnhöfe und
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ein Hauptverteiler, als Zählerverteiler, der DB InfraGO AG Fahrwege angeschlossen. Die neuen Schaltanlagen werden im Zugangsbereich hinter dem Bahnsteig 1 in ca. km 42,074 bis 42,080 errichtet.
Der Hauptverteiler der DB InfraGO AG Personenbahnhöfe, als HV Personenbahnhöfe, versorgt jeweils über separat gezählte Abgänge (nach NS-Versorgungskonzept TI07 Rev. B) die Fahrkartenautomaten bzw. Fahrkartenentwerter sowie den Unterverteiler der DB InfraGO AG Personenbahnhöfe als UV Pbf. An der UV Pbf wird die gesamte Bahnsteigausstattung (ausschließlich Fahrkartenautomat/-entwerte) sowie die Beleuchtungsanlage der Bahnsteige inkl. Personenunterführung und Zugänge angeschlossen.
Der Hauptverteiler der DB InfraGO AG Fahrwege (HV Fahrweg) versorgt über separat gezählte Ab- gänge die Anlagenteile (Betonschalthaus, etc.) der InfraGO AG Fahrweg.
Verteilung DB AG
Für die elektrische Versorgung der Verkehrsstation werden standardisierte Verteiler nach Ril813.04 eingesetzt. Die Schaltanlagen werden in Freiluftschaltschränken aus glasfaserverstärkten Polyester untergebracht.
Schutz gegen den elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen
Als Schutzmaßnahme gilt, gemäß DIN VDE 0100, die automatische Abschaltung der Stromversorgung und für die Leuchten die Schutzmaßnahme doppelte Isolierung. Die vorgesehenen Leuchten besitzen die Schutzklasse II und mindestens die Schutzart IP65.
Potentialausgleich und Erdung
Die Erstellung der Bahnerdung und des Potenzialausgleichs ist entsprechend Ril997.02 auszuführen.
Potentialausgleich und Erdung:
In der neu zu errichtenden HV-Personenbahnhöfe und der HV Fahrweg wird jeweils eine Hauptpotentialausgleichsschiene (HPAS) installiert. Diese werden jeweils mit einen Erdungsleiter mit der Schienenerde/Bahnerde und zusätzlich über ein Kabel mit einem separaten Tiefenerder verbunden, welcher am Standort der jeweiligen Schaltanlage eingetrieben wird. In der UV- Personenbahnhöfe und der UV-Fahrweg wird jeweils eine Potentialausgleichschiene (PAS) errichtet. Die jeweilige Potentialausgleichschiene wird über einen separaten Potentialausgleichsleiter mit der HPAS der HV-Personenbahnhöfe bzw. der HV-Fahrweg verbunden.
Bahnerdung Ausstattungselemente:
Die Strecke ist elektrifiziert. Die Beleuchtungsmasten und die Bahnsteigausstattung auf dem Bahnsteigen befinden sich im Wesentlichen nicht im Rissbereich der Oberleitung.
Die Betonfertigteile des Modulbahnsteigs Bahnsteig 2 müssen, gemäß TM2015-02, an die Bahnerde angeschlossen werden. Die Sammelerde wird unter Beachtung der Gleisfreimeldetechnik mit der Gleiserde/Bahnanlage verbunden.
Die Beleuchtungsmaste, die Bahnsteigausstattung, die Geländer und Zäune werden direkt auf die Betonfertigteile des Modulbahnsteigs montiert und an den Sammelerder im Modulbahnsteig angeschlossen. In den Betonfertigteilen des Modulbahnsteiges muss ein Sammelerdungsleiter realisiert werden. Alle Bauteilfugen werden mit Kabelverbindern gem. 4 Ebs 15.03.17 überbrückt. Die Planung und Ausführung zur inneren Erdungsanlage der Betonfertigteile erfolgt durch den Objektplaner bzw. dem Hersteller der Betonfertigteile.
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Bahnerdung Aufzugsanlage:
Die Erdung der Aufzugsanlagen ist im Bestand vorhanden.
Hinweis:
Die Erdungsanlage zu den Oberleitungsmasten und Signalen werden in separaten Planungen und Ausschreibungen erfasst, dargestellt und ausgeführt.
Kabel- und Leitungsführung
System:
Qualitätsmanagementsystem im Kabel-/Leitungstiefbau, QM-Darlegungs-Normen DIN EN ISO 9001, 9002 und 9003.
Kabelverlegung:
Die Kabel werden nach DIN 1629 im Schutzrohr verlegt. Bei der Kabeltrasse auf den Bahnsteigen handelt es sich um eine, DB-eigene Kabeltrasse, bestehend aus erdverlegte PVC-Rohren DN110. Von den Kabelkleinschächten an die Mastleuchten sind jeweils 5 Stück Kabelleerrohre NW 50 verlegt. Sämtliche Kabel werden im Trassenverlauf am Anfang und Ende und in allen Abzweigpunkten (Schächte), gemäß Ril954.0102, mit DB-Kabelmerkern gekennzeichnet (Energiekabel: blau, Erdungs- kabel: rot).
Kabelkleinschächte:
Vor jedem Lichtmast der Bahnsteigbeleuchtung wird bauseits ein Kabelkleinschacht in den Abmessungen 650x600mm vorgesehen.
Gleisquerung:
Die Verlegung der Versorgungskabel zwischen den Bahnsteigen erfolgt über eine bestehende Gleis- querung in ca. Bahn-km 42,095.
Erstprüfung der elektrischen Energieanlage
Vor der ersten Inbetriebnahme der neu errichteten Anlage ist eine Erstprüfung nach DIN VDE 0100- 600 durchzuführen, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen der Normen der Reihe DIN VDE 0100 er-füllt sind.
Die Prüfungen umfassen im Wesentlichen: Besichtigen Erproben Messen
Besichtigen:
Dabei sollen äußerlich erkennbare Mängel und Schäden an Betriebsmitteln und offensichtliche Installationsfehler festgestellt werden. Dabei sind die Anlageteile, die Schutzzwecken dienen, besonders zu beachten und eingehend zu besichtigen.
Erproben:
Mit dem Erproben wird die Wirksamkeit von Schutz- und Meldeeinrichtungen nachgewiesen. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen, wie z.B. ungewolltes An-laufen von Motoren etc. Unter Erproben fällt nicht nur das Betätigen der Prüftaste von
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Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Isolationsüberwachungseinrichtungen etc., sondern auch der Nachweis von Schutzfunktionen etc. Die Funktion der Schutzmaßnahme insgesamt ist durch Messungen nachzuweisen. Durch Erproben soll festgestellt werden, ob die in der Anlage eingebauten Einrichtungen für Schutzaufgaben ordnungsgemäß arbeiten.
Messen:
Durch das Messen sollen die Werte festgestellt werden, die zur Beurteilung bzw. zum Nachweis der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Zu Art und Umfang der erforderlichen Messungen sei auf die derzeit aktuelle DIN VDE 0100-600 verwiesen. Zur Abnahme der Anlage ist ein ausführliches Prüfprotokoll, herausgegeben vom Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke (ZVEH), vor-zulegen.
Zur Dokumentation der durchgeführten Prüfungen und Messungen sind die folgenden Prüfprotokolle zu verwenden: Prüfungsnachweis für elektr. Energieanlagen bis 1kV (RIL 954.0102V1) Messprotokoll für elektr. Energieanlagen bis 1kV (RIL 954.0102V2)
Auflagen:
Bezüglich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Installationsausführung hat der AN Elektrotechnik für die vorgenannte elektrische Energieanlage nachweislich den Besitz der gültigen TU 954.xxxx beim Inbetriebnahmeverantwortlichen der Bahn zu dokumentieren.
Zusammenfassung der Richtlinien:
Anzuwendende Vorschriften / Richtlinien (in der jeweils aktuell gültigen Fassung): RIL 954 inkl. aller Teilhefte RIL 997 inkl. aller Teilhefte DIN EN 12464 Beleuchtungsanlagen im Bereich von Personenverkehrsanlagen RIL 813 inkl. aller Teilhefte Planungshandbuch Bau und Technik der DB InfraGO AG GUV-Vorschriften
Blitzschutz
Äußerer Blitzschutz:
Entfällt, es ist in der Planung kein Gebäude vorhanden.
Bahnsteige:
Bahnsteige, Bahnsteigaufbauten und -ausstattungen sind nicht separat bezüglich der Blitzschutzbedürftigkeit zu untersuchen. Freistehende Bahnsteigdächer werden generell mit keiner äußeren Blitzschutzanlage versehen.
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0.6.15 Anlagen der Telekommunikation
0.6.15.1 TK-Anlagen
Zeitdienstanlagen
Die bestehenden Bahnhofsuhren werden zurückgebaut. Als Ersatz werden vom Auftraggeber (AG) bereitgestellte doppelseitige Funkuhren mit Sekundenanzeige und einem Zifferblattdurchmesser von 60 cm entsprechend dem Ausstattungsplan an den vorgesehenen Lichtmasten montiert, angeschlossen und in Betrieb genommen. Die demontierten Uhren sind fachgerecht zurückzubauen und entsprechend den geltenden Vorschriften zu entsorgen bzw. nach Vorgabe des AG zu behandeln.
Fahrausweisautomaten
Der im Wetterschutzhaus (WSH) am Zugang zu Bahnsteig 1 befindliche Fahrausweisautomat (FAA) wird entsprechend dem Ausstattungsplan um 90° umgesetzt. Hierzu werden der FAA demontiert, der bestehende Betonsockel zurückgebaut, ein neuer Sockel hergestellt und der FAA wieder montiert, angeschlossen und in Betrieb genommen.
Beschallungsanlagen
Die alten, außer Betrieb befindlichen Lautsprecher werden von den Lichtmasten demontiert und fachgerecht zurückgebaut.
Kabelanlagen
| Kabel | Art | Baufeldfreimachung | |||
|---|---|---|---|---|---|
| F 7251 und St1 F7251M19/20 | LWL | Bauzustand Von der Muffe M19/20 bei km 41,606 werden je Kabel 15 m Kabelreserve (Kabelplus) in Richtung Bahnsteig 2 verzogen. Die Kabel werden im Bereich zwischen km 41,977 und ca. km 41,930 aus dem Baufeld verschwenkt. Bei km 41,920 werden je Kabel 10 m Kabelreserve abgelegt. Diese dient der bauzeitlichen Bedienung auf der Baustelle. Zwischen dem Kabelschacht bei km 41,977 und km 41,920 werden die Kabel einschließlich der Kabelreserve während der Bauphase geschützt in Co-flex PP 29 verlegt. Endzustand Im Endzustand werden die Kabel aus der bauzeitlichen Lage in die vorgesehenen Halbschalen innerhalb der Bahnsteigverlängerung von Bahnsteig 2 verschwenkt. Die Kabelreserve wird zur Muffe M19/20 bei km 41,606 zurückgezogen und dort abgelegt. Es ist eine Vor- und eine Abschlussmessung aller Faser der Kabelanlagen durchzuführen. | |||
| F4286 | Cu | Das Kabel ist von der Baumaßnahme nicht betroffen, da es in Erdverlegung hinter dem Bahnsteig 2 verläuft. Der Auftragnehmer (AN) ist vor Beginn der Arbeiten über die Lage der |
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| Telekommunikationsleitungen einzuweisen. Arbeiten im Bereich von TK- Anlagen sind mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen, um Beschädigungen auszuschließen. | ||
|---|---|---|
| F7219 außer Betrieb, auf der Strecke teils zurückgebaut | LWL | Das Luftkabel wird zwischen den festen Abspannungen an den Masten 41/5a und 42/5a einschließlich der zugehörigen Führungsrollen und Ausleger an den OLA-Masten vollständig zurückgebaut. |
0.6.15.2 Vodafone
Die Angaben sind aus der Baubeschreibung des Fachgewerks zu entnehmen.
0.6.16 Förder- und Maschinentechnik
Anlagen der Förder- und Maschinentechnik sind nicht geplant.
0.6.17 Gebäudeautomation
Anlagen der Gebäudeautomation sind nicht geplant.
0.6.18 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Maßnahmen an der Oberleitungsanlage sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Angaben sind aus der Baubeschreibung des Fachgewerks zu entnehmen.
0.6.19 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Im Rahmen der Maßnahme werden die Bahnsteige 1 und 2 in Richtung Reutlingen von Streckenkilometer 41,978 bis Streckenkilometer 41,943 auf eine Nutzlänge von 220 m verlängert. Hierdurch werden Anpassungen an den bestehenden Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik erforderlich. Die einzelnen Arbeiten sind entsprechend den Bauphasen und den genehmigten Sperrzeiten auszuführen.
Bauphasen und Sperrzeiten
Für die LST-Arbeiten sind ein Bauzwischenzustand zur Baufeldfreimachung sowie ein anschließender Endzustand vorgesehen. Für beide Zustände sind die erforderlichen LST-Arbeiten einschließlich der jeweiligen Prüfungen und Abnahmen innerhalb der genehmigten Sperrzeiten vollständig durchzuführen.
Bauzwischenzustand – Baufeldfreimachung
Im Rahmen der Sperrpause 3FF54-005 vom 15.10.2027 (05:00 Uhr) bis 19.11.2027 (21:00 Uhr) werden die für die Baufeldfreimachung erforderlichen LST-Arbeiten ausgeführt. Der Zeitraum dient als vorgesehener Ausführungszeitraum für die LST-Arbeiten, wobei nicht die gesamte Sperrpause für
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deren Durchführung benötigt wird. Die einzelnen Arbeiten werden innerhalb dieses Zeitraums entsprechend dem erforderlichen Arbeitsumfang durchgeführt. Der nachfolgende Arbeitsumfang enthält hierzu die jeweiligen Arbeitsstunden sowie die erforderliche Truppstärke. Hierzu gehören insbesondere: Sicherung der vorhandenen LST-Kabel Neuverlegung der erforderlichen LST-Kabel mit Mehrlängen Herstellung und Anschluss der vorgesehenen Kabelschränke Anpassung bzw. Neuverlegung der betroffenen LWL-Kabel
Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind so vorzubereiten, dass die Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Sperrpause vollständig durchgeführt und der Bauzwischenzustand anschließend betrieblich freigegeben werden kann. Die Ausführung der Kabelarbeiten im Bauzwischenzustand ist im vorliegenden Bauphasenplan für die Sperrphase ab 15.10.2027 vorgesehen.
Während der Sperrpause 3FF57-003, soweit betrieblich zulässig, sind Kabelverlegearbeiten durchzuführen. Für die Verlegearbeiten der LWL-Kabel sind entsprechend qualifizierte und spezialisierte Fachkräfte einzusetzen. Die Arbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen technischen Vorgaben und Qualitätsanforderungen für LWL-Anlagen auszuführen. Für die Neuverlegung der LWL- Kabel 701a und 702a sind 32 Arbeitsstunden geplant. Da die Arbeiten in natürlichen Zugpausen erfolgen ist hierfür ein Vorbereitungszeitraum von 4 Schichten mit einem Bautrupp anzusetzen.
Im Bereich Kirchentellinsfurt ist eine LWL-Kabellänge von insgesamt 3.550,00 m vorgesehen. Die darüber hinaus erforderlichen LWL-Kabellängen von insgesamt 3.550,00 m sind in der Baubeschreibung Wannweil entsprechend aufgeführt.
Demnächst an den Bauzwischenzustand erfolgen die Arbeiten am Bahnsteig. Im Bereich des Bahnsteigs 2 werden die zuvor neu verlegten LST- und LWL-Kabel in die hierfür vorgesehene Verrohrung eingebracht. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die für die Kabelverlegung erforderlichen Kabelwege und Rohrsysteme vor Beginn der entsprechenden LST-Arbeiten hergestellt und durchgängig nutzbar sind. Zur Anbindung der Kabel werden zwei Kabelschränke bei km 41,933 und km 41,978 neu zu errichten. Für das Kabel 812a ist aufgrund der direkten Anbindung an den KV 812 eine vollständige Erneuerung vorgesehen.
Nach Abstimmung wurde es entschieden, dass die Kabelmuffe zwischen ESTW-Z Stellwerk bei km 34,615, nämlich km 41,920 (LWL 701a) und dem ESTW-A Kirchentellinsfurt bei km 42,095 zu ersetzen ist. Im Zuge der Erneuerung der 12-faserigen LWL-Kabel werden die bestehenden Kabelmuffen 1:1 erneuert. Die neuen Kabelmuffen werden dabei an den bestehenden Standorten angeordnet, sodass sich hinsichtlich der Lage der Muffen keine Änderungen ergeben. Die beiden LWL-Kabel sind direkt mit dem Stellwerk zu anschließen. Die vorgesehenen Gleisquerungen hinsichtlich der Dimensionierung sind für die geplante Kabelverlegung ausreichend dimensioniert.
Nach Abschluss aller Arbeiten im Bauzwischenzustand ist innerhalb dieser Sperrpause eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Für die LST-Arbeiten einschließlich der Abnahmeprüfung ist ein Gesamtaufwand von 80 Arbeitsstunden mit einem Bautrupp vorgesehen. Die Arbeiten sind entsprechend dem Bauphasenplan auf die hierfür vorgesehenen Sperrzeiten und Arbeitsfenster zu verteilen.
Endzustand
Für die Herstellung des Endzustands ist eine weitere Sperrpause 3FF57-006 vorgesehen. In dieser Sperrpause werden die im Bauzwischenzustand mit Mehrlängen verlegten LST-Kabel endgültig in den Bahnsteigkorpus eingebracht, entsprechend gekürzt und in den Kabelschränken endgültig
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anzuschließen. Die Kabel sind im Bahnsteigbereich in den vorgesehen Halbschalen zu verlegen. Dafür sind mithilfe von einem Bautrupp 32 Arbeitsstunden geplant.
Nach Abschluss sämtlicher LST-Arbeiten ist innerhalb der Sperrpause die endgültige Abnahmeprüfung der LST-Anlage durchzuführen. Die Anlage darf erst nach erfolgreicher Prüfung und Freigabe wieder in Betrieb genommen werden. Der Bauphasenplan sieht hierfür die Sperrphase vom 19.11.2027 bis sowie anschließend die Arbeiten bis zum Ende der Sperrzeiten am 10.12.2027 vor.
Die LST-Arbeiten sind so zu terminieren, dass die erforderlichen Prüfungen und Abnahmen innerhalb der vorgesehenen Sperrpausen abgeschlossen werden können. Eine Verschiebung einzelner LST- Arbeiten innerhalb einer Sperrpause darf nicht dazu führen, dass die anschließende Inbetriebnahme bzw. die Arbeiten anderer Gewerke beeinträchtigt werden.
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