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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Inhaltsverzeichnis
0.1 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 5 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 5 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................................... 5 0.1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................... 6 0.1.3.1 Bahnkörper .................................................................................................................. 6 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................................... 6 0.1.3.3 Bahnübergänge ........................................................................................................... 6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ..................................................................................................... 6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .................................................................... 7 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................................... 7 0.1.3.7 Hochbauten ................................................................................................................. 7 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ........................................................................................... 7 0.1.3.9 Straßen und Wege ....................................................................................................... 8 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................................... 8 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................... 9 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation .............................................................................. 10 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ................................................................ 11 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom .................................................. 11 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................. 11 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ...................................................................................... 11 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ......................................... 12 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ............................................................................. 12 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................. 12 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ............................................................................................. 13 0.1.6 Transportwege .......................................................................................................... 13 0.1.7 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.1.8 bleibt frei ................................................................................................................... 13 0.1.9 Baugrund ................................................................................................................... 14 0.1.10 Hydrologie ................................................................................................................. 14 0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete ................................................................... 14 0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern ............................................................. 14 0.1.10.3 Entwässerung ............................................................................................................ 14 0.1.10.4 Wasserhaltung ........................................................................................................... 14 0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen ............................................................. 14 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ............................................... 15
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0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .................................................................. 15 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .............................................................................. 15 0.1.14 Schutzmaßnahmen .................................................................................................... 15 0.1.15 bleibt frei ................................................................................................................... 16 0.1.16 bleibt frei ................................................................................................................... 16 0.1.17 Hindernisse ................................................................................................................ 16 0.1.18 Kampfmittel ............................................................................................................... 17 0.1.19 Baustellenverordnung ............................................................................................... 17 0.1.20 Auflagen Dritter ......................................................................................................... 17 0.1.21 bleibt frei ................................................................................................................... 17 0.1.22 Vorarbeiten des AG ................................................................................................... 17 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................ 17 0.1.24 Besondere Auflagen .................................................................................................. 18 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 18 0.2.1 Bauablauf ................................................................................................................... 18 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................................ 19 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .................................................................................... 19 0.2.4 bleibt frei ................................................................................................................... 19 0.2.5 Kontaminierte Bereiche............................................................................................. 19 0.2.6 Besondere Einrichtungen .......................................................................................... 19 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ..................................................................... 20 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...................................................................... 20 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ........................................................................ 20 0.2.10 bleibt frei ................................................................................................................... 21 0.2.11 bleibt frei ................................................................................................................... 21 0.2.12 bleibt frei ................................................................................................................... 21 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise .................................................................................. 21 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .................................................................................................... 21 0.2.13.2 bleibt frei ................................................................................................................... 22 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ............................................................................ 22 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .................................................. 23 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...................................... 23 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................ 24 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 25 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 26 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................... 27
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0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................ 28 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................. 28 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ....................................................................... 29 0.2.15.9 Deklarationsanalytik .................................................................................................. 30 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 31 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren . 31 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ......................................... 32 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 33 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ............ 34 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................... 35 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ................................................. 35 0.2.16 bleibt frei ................................................................................................................... 36 0.2.17 bleibt frei ................................................................................................................... 36 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ........................................................................ 36 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ........................................................ 36 0.2.20 bleibt frei ................................................................................................................... 37 0.2.21 bleibt frei ................................................................................................................... 37 0.2.22 bleibt frei ................................................................................................................... 37 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................................ 37 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .................................................................. 37 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................... 39 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 39 0.4.1 Nebenleistungen ....................................................................................................... 39 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 39 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................................ 39 0.5.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 39 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................... 40 0.5.3 Bauwerksdokumentation .......................................................................................... 41 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 44 0.6 Baubeschreibung ....................................................................................................... 46 0.6.1 Baufeldfreimachung .................................................................................................. 46 0.6.2 Bahnsteige ................................................................................................................. 46 0.6.2.1 Konstruktion der Bahnsteige ..................................................................................... 48 0.6.2.2 Bahnsteigentwässerung ............................................................................................ 48 0.6.2.3 Kabeltiefbau .............................................................................................................. 49 0.6.2.4 Oberflächengestaltung .............................................................................................. 52 0.6.2.5 Taktiles Leitsystem .................................................................................................... 53
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0.6.2.6 Gründung der Beleuchtungsmasten ......................................................................... 53 0.6.3 Wetterschutzanlagen ................................................................................................ 53 0.6.4 Gehwege, Treppen, Rampen ..................................................................................... 54 0.6.5 Personenunterführungen, Personenüberführungen ................................................ 55 0.6.6 Wegeleit- und Informationssysteme ......................................................................... 56 0.6.7 Bahnsteigausstattung ................................................................................................ 56 0.6.8 Temporär zu errichtende Anlagen ............................................................................ 57 0.6.9 Oberbau ..................................................................................................................... 57 0.6.10 Hochbauten ............................................................................................................... 59 0.6.11 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen ........................................................................ 59 0.6.12 Wärmeversorgungsanlagen ...................................................................................... 59 0.6.13 Lufttechnische Anlage ............................................................................................... 59 0.6.14 Kälteanlagen .............................................................................................................. 59 0.6.15 Starkstromanlagen, 50 Hz, Erdung ............................................................................ 59 0.6.16 Anlagen der Telekommunikation .............................................................................. 64 0.6.16.1 TK-Anlagen................................................................................................................. 64 0.6.16.2 Vodafone ................................................................................................................... 67 0.6.17 Förder- und Maschinentechnik ................................................................................. 67 0.6.18 Gebäudeautomation ................................................................................................. 67 0.6.19 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom ................................................................ 67 0.6.20 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................. 67
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0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle
Der Haltepunkt Wannweil liegt in der Gemarkung Wannweil, im Landkreis Reutlingen, an der zweigleisigen, elektrifizierten Strecke 4600 Plochingen – Immendingen bei Kilometer 40,0+41. Die Strecke ist nicht Bestandteil des transeuropäischen Eisenbahnnetzes (TEN).
Die postalische Anschrift des Haltepunktes lautet:
Bahnhofstraße 32/1 72821 Wannweil
Abb. 1: Lage Hp Wannweil aus OpenRailwayMap, Stand 02.05.24
Die Baumaßnahme wird auf dem Flurstück Nr. 900 ausgeführt, das sich im Eigentum der DB InfraGO AG befindet. Die Andienung der Baustelle erfolgt hauptsächlich über die Eisenbahnstraße sowie die Bahnhofstraße.
Das Bahnhofskürzel ist TWAN und die Bahnhofsnummer lautet 6534. Der Haltepunkt gehört zum Zuständigkeitsbereich des Bahnhofsmanagements Friedrichshafen.
0.1.2 Besondere Belastungen
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen, insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug usw.
Die Maßnahme befindet sich in der Windlastzone 1.
Hinsichtlich besonderer klimatischer Bedingungen liegen keine Informationen vor.
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0.1.3 Vorhandene Anlagen
0.1.3.1 Bahnkörper
Hausbahnsteig Gl. 1
Der Bahnsteiganfang liegt bei km 39,9+14,79 und das Bahnsteigende bei km 40,0+84,79. die derzeitige Nutzlänge beträgt 165 m.
Der Hausbahnsteig wurde im Jahr 2015 erneuert und die Bahnsteigkante (BSK) auf 55 cm ü. SO erhöht. Die Oberflächenbefestigung besteht aus 8 cm dicken Pflastersteinen. Im Bereich der geplanten Verlängerung wurde im Zuge der Baugrunduntersuchung ein 40 cm dicker Oberboden festgestellt.
Außenbahnsteig Gl. 2
Der Bahnsteig erstreckt sich von Bahn-km 39,8+76,00 bis Bahn-km 40,1+16,00. Die Nutzlänge ist mit 185 m angegeben.
Der Außenbahnsteig ist aus dem Jahr 1926. Die Höhe der BSK beträgt 22 cm. Ein Teil des Bahnsteigs besteht aus einschichtigem Schwarzdeckenmaterial, mit einer Dicke von 10 cm. Der restliche Teil besteht aus ungebundenen Tragschichten in Form von Kiesen.
0.1.3.2 Tunnel
entfällt
0.1.3.3 Bahnübergänge
Bei Strecken-km 40,123 befindet sich ein Bahnübergang mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m. Er ist mit einer Schrankenanlage ausgestattet, die den Übergang für den Straßenverkehr sichert.
Auf der Seite des Bahnsteigs an Gleis 2 besteht eine befestigte Fläche, die baulich einen direkten Zugang zum Bahnübergang ermöglicht. Diese Fläche ist jedoch nicht als offizieller Zugang ausgewiesen und gehört nicht zur regulären Wegeführung für Reisende.
0.1.3.4 Ingenieurbauwerke
Durchlass
Im Bereich des Bahnsteigs befindet sich am Streckenkilometer 39,976 an Gleis 2 ein bestehender Durchlass.
Nach Rückmeldung des GB Fahrweg befinden sich im betrachteten Streckenabschnitt weitere Entwässerungsbauwerke, die im Bestand zu berücksichtigen sind. Bei Strecken-km 40,092 liegt ein Rohrdurchlass sowie ein Plattendurchlass bei km 40,111. Beide Bauwerke sind im Rahmen der Planung hinsichtlich ihrer Lage und potenzieller Wechselwirkungen mit der Maßnahme zu prüfen, werden jedoch durch die geplanten Arbeiten nicht direkt berührt.
Personenunterführung
Bei Streckenkilometer 40,089 ist eine Personenunterführung vorhanden. Die PU ist sowohl vom öffentlichen Raum (Fußgängerweg) als auch über die Treppenanlagen von beiden Bahnsteigen (Bahnsteigunterführung) aus zugänglich. Der Fußweg und die Bahnsteigunterführung sind durch eine halb hohe Wand voneinander abgetrennt. Es besteht jedoch ein Durchgang in dieser Wand, sodass Personen vom Fußgängerweg auch direkt von der PU zu den Treppenanlagen gelangen. Gemäß den vorliegenden Bestandsunterlagen hat der Fußweg eine Breite von 3,00 m. Die Breite der Bahnsteigunterführung beträgt 2,50 m. Die Durchgangshöhe der PU beträgt 2,40 m.
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Im Bereich des Fußgängerwegs befindet sich ein Fahrkartenautomat (FAA), welcher derzeit über DSL betrieben wird.
0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)
entfällt
0.1.3.6 Oberbau
In der zweigleisigen Strecke 4600 sind im Richtungs- und Gegenrichtungsgleis B70-Betonschwellen mit W-Oberbau (Schienenbefestigung) vorhanden. In beiden Gleisen sind Schienen der Güte S54 verlegt. Alle Schwellen sind im Schotterbett verlegt.
Die Strecken sind als Normalspur mit einer Spurweite von 1435 mm ausgestattet.
0.1.3.7 Hochbauten
Am Bahnsteig Gleis 1 ist ein ehemaliges Empfangsgebäude (EG) vorhanden. Das EG ist nicht im Eigentum der DB. Des Weiteren steht an der Verkehrsstation ein GSMR-Mast.
0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen
Ein taktiler Weg zum Bahnsteig sowie ein taktiles Leitsystem auf dem Bahnsteig ist derzeit nur am Gleis 1 vorhanden. Zuganzeiger, Lautsprecheranlagen, Beschilderungen sowie Informationsvitrinen sind auf beiden Bahnsteigen angebracht.
Die Bahnsteige verfügen über die nachfolgenden Ausstattungselemente.
Hausbahnsteig Gl. 1
• Wetterschutzhaus, inkl. Sitzbank und Vitrine
• Lautsprecher
• Fahrgastinformationsanzeige FIA
• Abfallbehälter
• Streugutbehälter
• Mastleuchten
• Stationsschild
• Gleisbeschilderung
• Bahnhofsnamenschilder
• Warnschilder
• Beschilderung "Rauchfreier Bahnhof"
• Richtungsschilder
• Uhr
• Sitzbank Remissio
Außenbahnsteig Gl. 2
• Wetterschutzhaus, inkl. Sitzbank und Vitrine
• Lautsprecher
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• Fahrgastinformationsanzeige FIA
• Abfallbehälter
• Streugutbehälter
• Mastleuchten
• Stationsschild
• Gleisbeschilderung
• Bahnhofsnamenschilder
• Warnschilder
• Beschilderung "Rauchfreier Bahnhof"
Ein Fahrkartenautomat befindet sich im Bereich des barrierefreien Zugangs zum Bahnsteig 1. Der zweite FAA befindet sich in der PU.
0.1.3.9 Straßen und Wege
Hausbahnsteig Gl. 1
Reisende gelangen von der Eisenbahnstraße über den ehemaligen Bahnhofsvorplatz, entlang des ehemaligen Empfangsgebäudes auf den Bahnsteig. Der Zugang zum Bahnsteig 1 erfolgt über einen stufenfreien, befestigten Weg.
Am Bahnsteigende führt eine nicht überdachte Treppe zur Personenunterführung (PU). Die lichte Breite zwischen den Treppenwangen beträgt gem. den Bestandsunterlagen 2,20 m. Die Treppenanlage ist aus Blockstufen mit Stufenkantenmarkierung und einem Zwischenpodest hergestellt. Sie besteht aus 2 x 11 Steigungen, mit einem Steigungsverhältnis von 16,4/30,2. Die beidseitigen Handläufe verfügen über taktile Handlaufschilder. Eine Fahrradrinne ist nicht vorhanden.
Außenbahnsteig Gl. 2
Der Bahnsteig 2 ist ebenfalls über einen stufenfreien, befestigten Weg von der Jettenburger Straße aus erreichbar. Die Zuwegung vom Bahnsteig 1 zum Bahnsteig 2 erfolgt durch die PU unter den Gleisen hindurch.
Die Treppenanlage zum Bahnsteig 2 ist nicht überdacht. Sie besteht aus 2 x 10 Steigungen, mit einem Steigungsverhältnis von 16/30. Die lichte Breite zwischen den Treppenwangen beträgt gem. den Bestandsunterlagen 2,20 m. Eine Stufenkantenmarkierung ist lediglich an der obersten und untersten Stufe mit gelber Farbe aufgebracht. Die beidseitigen Handläufe verfügen über taktile Handlaufschilder. Eine Fahrradrinne ist nicht vorhanden.
Eine barrierefreie Verbindung durch die PU, zwischen der Eisenbahnstraße und der Jettenburger Straße, ist vorhanden.
Derzeit besteht am Bahnsteigende eine befestigte Fläche zum Bahnübergang, die allerdings nicht als Zugang ausgewiesen ist, jedoch trotzdem von einigen Reisenden als Abkürzung genutzt wird.
0.1.3.10 Tiefbau
Kabeltiefbau
Im Rahmen der Planung wurde im Juli 2025 die bestehende Gleisquerung aufgenommen und hinsichtlich ihrer Durchgängigkeit überprüft. Die Untersuchung ergab, dass lediglich eines der vier vorhandenen Leerrohre durchgängig ist.
Hausbahnsteig Gl. 1:
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Am Hausbahnsteig ist eine Kabeltrasse mit Abzweigkästen für die Beleuchtung vorhanden. Die Kabelschutzrohrtrasse besteht aus vier Leerrohren DN 100 und endet am südlichsten Abzweigkasten.
Außenbahnsteig Gl. 2:
Am Außenbahnsteig verlaufen die Bestandskabel im asphaltierten Bereich in einer Leerrohrtrasse mit Kabelzugschächten. Im unbefestigten Abschnitt des Bahnsteigs sind die Kabel in einem Kabeltrog verlegt.
Entwässerung
Eine Auskunft über die dokumentierten Entwässerungs-, Wasserversorgungs- und Gasleitungen wurde im Zuge der Leitungsauskunft eingeholt.
Leitungen der Wasserversorgung, Abwasserleitungen und Gasleitungen, sowohl Hoch- als auch Niederdruckleitungen, sind östlich von Bahnsteig 1 vorhanden. Westlich von Bahnsteig 2 befindet sich eine Niederdruck-Gasleitung sowie eine Trinkwasserleitung.
Entlang der Hinterkante des Bahnsteigs Gl. 2 verläuft ein Entwässerungsgraben, der bei Strecken-km 39,976 in einen Durchlass mündet.
0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Der Haltepunkt Wannweil befindet sich an der zweigleisigen, elektrifizierten Hauptbahn 4600 Plochingen – Immendingen bei km 40,041 zwischen den Bahnhöfen Reutlingen und Tübingen. Der Streckenabschnitt ist für den Betrieb von Zügen mit Neigetechnik (GNT) ausgelegt; zwischen den Bahnhöfen Reutlingen und Tübingen ist Gleiswechselbetrieb (GWB) eingerichtet.
Der Streckenabschnitt ist mit Ks-Signalen, PZB und einer Achszähler-Gleisfreimeldung ausgerüstet; eine LZB ist nicht vorhanden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Bereich der Bahnsteige 160 km/h in beiden Fahrtrichtungen. Der Bremswegabstand beträgt 1.000 m.
Im Bereich des Bahnsteigs 2 befinden sich die Vorsignalbaken zum Vorsignal 45V302 sowie die zugehörigen Haltetafeln. Die vorhandenen Kabel im Umbaubereich sind induktionsgeschützt.
Der Haltepunkt Wannweil ist signaltechnisch an das elektronische Stellwerk (ESTW) angebunden. Die vorhandenen Leit- und Sicherungsanlagen gewährleisten die sichere Betriebsführung des Streckenabschnitts und umfassen die Signalanlagen, die punktförmige Zugbeeinflussung (PZB), den Bahnübergang Wannweil sowie die zugehörigen Kabelanlagen. Die bestehende Infrastruktur bildet die Grundlage für die im Rahmen der Bahnsteigverlängerung erforderlichen Anpassungen.
Die vorhandene LST-Kabeltrasse verläuft im Bereich des Bahnsteigs 2 überwiegend unterhalb des Bahnsteigs und wird im Bereich der Bahnsteigverengung in Richtung Reutlingen in einem Betonkabelkanal geführt. Entlang des Bahnsteigs 1 befinden sich im Umbaubereich keine LST- Kabelanlagen. Innerhalb des Baufeldes sind derzeit keine Kabelschächte oder Kabelschränke vorhanden.
Im Umbaubereich verlaufen neben den bestehenden LST-Kupferkabeln auch die Lichtwellenleiterkabel LWL 701 und LWL 702. Darüber hinaus befinden sich Kabel des Bahnübergangs Wannweil innerhalb des Baufeldes, die im Zuge der Maßnahme ebenfalls zu berücksichtigen und an die geänderten örtlichen Gegebenheiten anzupassen sind.
Die vorliegende Ausführungsplanung basiert auf den aktualisierten Bestandsunterlagen einschließlich der im Parallelprojekt „Blockverdichtung zwischen Tübingen und Reutlingen“ umgesetzten Änderungen. Diese Bestandsunterlagen bilden die Grundlage für die Planung der Anpassungen an den Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik im Zuge der Bahnsteigverlängerung.
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0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation
Zeitdienstanlagen
Auf dem Bahnsteig 1 ist an einem Lichtmast eine Bahnhofsuhr installiert.
Fahrgastinformationsanlagen
Jeder Bahnsteig ist mit einem Dynamischen Schriftanzeiger (DSA) einschließlich integriertem Lautsprechermodul ausgestattet. Die Anlagen sind jeweils an Lichtmasten befestigt.
Fahrausweisautomaten
Auf Bahnsteig 1 sowie in der Personenunterführung befindet sich jeweils ein Fahrausweisautomat (FAA).
Beschallungsanlagen
Die Beschallung des Haltepunktes erfolgt über die in die Dynamischen Schriftanzeiger (DSA) integrierten Lautsprechermodule. Dadurch werden Fahrgastinformationen und Durchsagen auf den Bahnsteigen ausgegeben.
Kabelanlagen
Streckenfernmeldekabel:
| Kabel | Art | Kabeltyp/Aufbau | Kabelweg | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| F 7251 | LWL | A-DF(ZN)2Y(SR)2Y 4x12 E9/125 | Bf Plochingen ESTW - Tübingen Basa | ||||
| St1 F7251M18/19 | LWL | A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y 1x8 E9/125 | VAM 18/19 – BTS 21138 | ||||
| F4286 | Cu | AJ-PLEb2Y 32‘‘ (18/14) | Reutlingen–Tübingen | ||||
| F7219 außer Betrieb, auf der Strecke teils zurückgebaut | LWL | Luftkabel 6‘‘ | Reutlingen–Tübingen |
Bahnhofskabel:
| Kabel | Art | Kabeltyp/Aufbau | Kabelweg | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| FB100 | Cu | 10‘‘ | BSH ehem. ZBF - Fk Bstg. 2 (nur WEV am Bstg. 2) | ||||
| FB101 | Cu | 10‘‘ | FK Bstg. 2 –BSH LST am BÜ | ||||
| FB401 | Cu | 6‘‘ | BSH ehem. ZBF – LK Bstg. 2 | ||||
| FB201 | Cu | 10‘‘ | FAA Bstg. 2 (kein FAA am Bstg. 2 vorhanden) | ||||
| FB200 | Cu | 10‘‘ | FAA Bstg. 1 (läuft bereits auf Funk) | ||||
| FB102 | Cu | 10‘‘ | BSH LST am BÜ – Fk Bstg. 1 (kein Fk/WEV am Bstg. 1) |
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Übertragungstechnische Einlagen
Am Haltepunkt Wannweil befindet sich hinter dem Bahnsteig 2 die Basis-Transceiver-Station (BTS) 21138. Die Anlage liegt außerhalb des Baufeldes und ist von der vorgesehenen Baumaßnahme nicht betroffen.
0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Oberleitungsanlagen sind im Baubereich vorhanden. Die Maßnahmen an den Oberleitungsanalagen werden separat ausgeschrieben. Die Maßnahmen finden parallel zur Bauausführung statt.
0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom
Energieversorgung:
Die Einspeisung der Verkehrsstation erfolgt aus dem 0,4kV-Netz des VNB über ein erdverlegtes Energiekabel auf eine Mischverteilung der DB Energie GmbH mit VNB-Messung. Die Verteilung befindet sich am Betonschalthaus BÜ 40,123 in ca. km 40,123 am Bahnübergang. An dieser Mischverteilung ist der BÜ 3991, der BÜ 40,123 und die GSMR-Anlage der DB InfraGO AG Fahrweg sowie die Unterverteilung hinter dem Bahnsteig 1 der UV DB InfraGO AG Personenbahnhöfe (ehem. DB St&S AG) angeschlossen. Von der Unterverteilung hinter dem Bahnsteig 1 wird die gesamte Beleuchtungsanlage sowie die Bahnsteigausstattungselemente versorgt. Das aktuelle Versorgungskonzept der DB Energie GmbH sowie die Medientrennung wird momentan im Bestand nicht vollumfänglich umgesetzt.
Beleuchtungsanlage:
Der Bahnsteig 1 inkl. der Zugänge wird momentan mit 14 Stück Mastsaufsatzleuchten und der Bahnsteig 2 inkl. der Zugänge wird momentan mit 13 Stück Mastsaufsatzleuchten ausgeleuchtet. Die Lichtpunkthöhe beträgt auf beiden Bahnsteigen ca. 6,0 m. Die Personenunterführung wird momentan mit 9 Anbauleuchten mit Leuchtstofflampen ausgeleuchtet. Die nördliche Seite der Personenunterführung befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Stadt und ist nicht Bestandteil der vorliegenden Planung. Die Beleuchtungssteuerung der Bahnsteigbeleuchtung erfolgt automatisch über Zeitschaltuhr und Dämmerungsschalter in den Bestandsverteilung der UV DB InfraGO AG Personenbahnhöfe auf dem Bahnsteig 1 in ca. km 40,070. Die Mastaufsatzleuchten von Bahnsteig 1 und 2 wurden 2020 mit LED-Umrüstsätzen ausgestattet. In den uns übermittelten Bestandsunterlagen EEA 50 Hz fehlen die Angaben welche Einbausätze mit welcher Leistung bzw. welchen Lichtstrom eingesetzt wurden. Die verwendeten LED-Umrüstsätze sind vom verwendeten Hersteller nicht mehr in der Leuchtenauswahlliste der DB AG enthalten. Die bestehende Beleuchtungsanlage der DB InfraGO AG Personenbahnhöfe entspricht somit nicht vollumfänglich den gültigen Vorschriften und Regelwerken der DB AG.
0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen
entfällt
0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter
Im Bereich des Baufeldes sind bahneigene Kabelanlagen vorhanden. Diese befinden sich innerhalb bzw. unmittelbar angrenzend zum vorgesehenen Baubereich und sind im Zuge der Bauausführung durch den Auftragnehmer zu sichern, zu kennzeichnen und dauerhaft vor Beschädigungen zu schützen. Erforderliche Schutz‑, Umverlege‑ oder Provisorienmaßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bauausführung sind bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber auszuführen.
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Das bauzeitliche Umverlegen von Kabeln und Kabelbündeln ist grundsätzlich so zu disponieren und auszuführen, dass es möglichst nur einmalig erfolgt und wiederholte Umlegungen vermieden werden. Mehrmalige Umverlegungen aus Gründen des Bauablaufs oder der Bauorganisation gelten als Nebenleistungen im Sinne der vertraglichen Regelungen und sind mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht hierfür nicht. Auch weitergehende oder zusätzliche Umverlegungen begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung, es sei denn, der Auftraggeber ordnet diese ausdrücklich und gesondert an.
Die Lage der bekannten Kabel und Leitungen ist im Leitungsbestandsplan (Unterlage 3.3.1.24) dargestellt und bildet die Grundlage für die Ausführung. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen im Rahmen der Bauausführung zu berücksichtigen.
Abweichungen vom dargestellten Bestand sowie zusätzlich aufgefundene Leitungen sind unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und vor weiterer Bauausführung abzustimmen. Hieraus resultierende Sicherungs‑ oder Anpassungsmaßnahmen sind nur nach Weisung des Auftraggebers auszuführen.
Eine Auskunft über die dokumentierten Entwässerungs-, Wasserversorgungs- und Gasleitungen wurde im Zuge der Leitungsauskunft eingeholt.
Leitungen der Wasserversorgung, Abwasserleitungen und Gasleitungen, sowohl Hoch- als auch Niederdruckleitungen, sind östlich von Bahnsteig 1 vorhanden. Westlich von Bahnsteig 2 befindet sich eine Niederdruck-Gasleitung sowie eine Trinkwasserleitung.
Entlang der Hinterkante des Bahnsteigs Gl. 2 verläuft ein Entwässerungsgraben, der bei Strecken-km 39,976 in einen Durchlass mündet.
Eine Tiefenentwässerung ist zwischen den Gleisen vorhanden, jedoch ist die genaue Höhenlage der Entwässerungsleitungen anhand der vorliegenden Dokumentation nicht eindeutig nachvollziehbar. Einzelne Entwässerungsschächte sind mit Gleisschotter überdeckt, wodurch ihre Zugänglichkeit für Wartungs- und Kontrollarbeiten eingeschränkt ist.
0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter
entfällt
0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung
entfällt
0.1.4 Verkehrsverhältnisse
Gleisgebunden:
Für die Strecke 4600 gelten gemäß dem Ivmg 4600.042 (Stand 11.12.2015) sowie gemäß den Angaben im SIAG (Stand 01.07.2024) die folgenden zulässigen Höchstgeschwindigkeiten: 160 km/h, Reisezüge mit zugelassener Neigetechnik 130 km/h, Reisezüge ohne Neigetechnik 120 km/h, Güterzüge
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Die vorgesehenen Sperrpausen sind der Anlage 3.1 zu entnehmen. Darüber hinaus sind keine Einschränkungen des Bahnverkehrs vorgesehen. Während der Betriebszeiten ist den Reisenden die Nutzung der Bahnsteige jederzeit zu ermöglichen.
Straßengebunden:
Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.
Für die Baumaßnahmen an der Verkehrsstation sind keine Straßensperrungen oder Umleitungsstrecken vorgesehen.
Die Bahnhofstraße dient als Anlieger- und Zufahrtsstraße zum Hp Wannweil. Sie ist asphaltiert, in beide Richtungen befahrbar und innerhalb einer Tempo-30-Zone gelegen. Über die Hauptstraße sowie die Jettenburger Straße besteht eine Anbindung an das übergeordnete Straßennetz und die regionalen Verkehrsachsen.
Über etwaige Last- oder Höhenbeschränkungen der Bahnhofstraße und der Wannweiler Straße muss sich der AN Bau vor Baubeginn erkundigen.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die umgebenden Verkehrsflächen, Wege und Zufahrten außerhalb der in Anlage 3.3.1.3 dargestellten Baustelleneinrichtungs-, Zufahrts- oder Lagerflächen sind freizuhalten.
Die Zugänglichkeit zu Schächten, Schiebern und Hydranten der Ver- und Entsorgungsträger sowie Schächten und Kabeltrögen des AG ist jederzeit zu gewährleisten.
Die Flächen im Gefahrenbereich der Gleise zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 2,50 m sind vom AN außerhalb der Sperrpausen freizuhalten. Weiterhin sind die weiteren Regelungen zum Abstand zu Bahnbetriebsanlagen einzuhalten.
0.1.6 Transportwege
Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN. Beim An- und Abtransport der erforderlichen Baugeräte sind die Verhältnisse auf den öffentlichen Straßen zu beachten. Hierfür sind ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen vom AN einzuholen und mögliche Nutzungseinschränkungen zu beachten. Quertransporte über die Gleisanlagen sind nicht möglich.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.7 bleibt frei
0.1.8 bleibt frei
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0.1.9 Baugrund
Die Baugrundverhältnisse sind dem Baugrundgutachten in der Anlage 3.5 zu entnehmen.
0.1.10 Hydrologie
Die Angaben zur Hydrologie sind den Gutachten in Anlage 3.5 zu entnehmen.
0.1.10.1 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete sowie Hochwassergefahren und -risikogebiete
Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Der Vorhabenbereich liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten.
Wasserschutzgebiete sind im Vorhabenbereich sowie im näheren Umfeld nicht vorhanden.
0.1.10.2 Anforderungen zum Schutz von Gewässern
Durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht die Gefahr des Schadstoffeintrags in das Grundwasser.
Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter durch das Vorhaben können ausgeschlossen werden.
0.1.10.3 Entwässerung
Laut Baugrundgutachten vom 04.04.2025 sind die vorhandenen Böden als schwach wasserdurchlässig einzustufen.
0.1.10.4 Wasserhaltung
Die Wasserhaltungen sind so zu betreiben, dass Verbrauch und Verlust des Grundwassers so gering wie technisch möglich sind. Nahgelegene Wassergewinnungsanlagen dürfen durch die Wasserhaltung nicht beeinträchtigt werden. Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen. Bei Einleitung in einen Gewässerkörper dürfen nachteilige Wirkungen auf die Gewässer nicht hervorgerufen werden. Für das Bauvorhaben geltende behördliche Vorgaben haben in jedem Fall Vorrang.
Während des Betriebes der Wasserhaltungen ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.10.5 Wasserrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen
Die wasserrechtlichen Anzeigen und Erlaubnisse für die geplante Maßnahme wurden durch die DB InfraGO AG beantragt bzw. eingeholt. Die zugehörigen Bescheide, Antrags- und Anzeigeunterlagen werden dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen unter Beachtung dieser Unterlagen auszuführen. Erforderlich werdende Änderungen, Ergänzungen oder behördliche Abstimmungen sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
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0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise
Die vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft lassen sich durch die Schutzmaßnahmen vollständig kompensieren.
Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (1) Nr. 1-3 werden bei Einhaltung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht erfüllt. Die Bauarbeiten sind aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung
Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten
Schutzgebiete oder Schutzzeiten sind aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) zu entnehmen.
0.1.14 Schutzmaßnahmen
Belange des Bodenschutzes:
Gemäß der Bodenkarte 1 : 50.000 (BK 50) des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden- Württemberg (LGRB) ist der im direkten Eingriffsbereich des Vorhabens vorhandene Boden der Bodeneinheit „Siedlung“ zuzuordnen. Für diesen Bodentyp existiert keine Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen, da es sich um stark anthropogen geprägte Bereiche handelt. Für den hier natürlicherweise vorkommende Bodentyp ist die Kartiereinheit L10 „Pelosol und Braunerde-Pelosol aus Knollenmergel- und Unterjura-Fließerden“ anzunehmen. Die Natürliche Bodenfruchtbarkeit wird hier in ihrer Bedeutung mit „mittel“, die Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf mit „gering“ und die Filter- und Pufferfunktion für Schadstoffe mit „hoch bis sehr hoch“.
Im Bereich der nördlichen BE-Fläche liegt die Bodeneinheit n19 „Kalkhaltiger Brauner Auenboden aus Auenlehm“ vor. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit wird bei diesen Bö-den als „mittel bis hoch“, die Ausgleichsfunktionen als „mittel bis hoch“ und die Filter- und Pufferfunktionen als „hoch“ beurteilt, die Standortfunktionen für die natürliche Vegetation besitzt keine hohe oder sehr hohe Bedeutung. In der Gesamtbewertung liegt die Bedeutung der Böden bei „mittel bis hoch“.
Durch die geplante Baumaßnahme ergeben sich dauerhaften Bodenverluste bzw. nachhaltigen Bodenveränderungen durch neue Flächenversiegelungen im Bereich der Bahnsteigverlängerungen und -instandsetzungen.
Belange des Denkmalschutzes:
Bodendenkmäler konnten im Eingriffsbereich ausgeschlossen werden. Kulturdenkmäler sind nicht betroffen.
Naturdenkmale sind in der näheren Umgebung des Vorhabens nicht zu finden. Die umliegenden als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäume befinden sich über 1,3 km entfernt. Auswirkungen auf diese Bäume können somit ausgeschlossen werden.
Landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP):
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Der landschaftspflegerische Begleitplanung liegt vor und kann beim AG angefragt werden.
Lärmschutz:
Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, die vom AN im Rahmen der übertragenen Planungs- bzw. Ausführungsleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vorgaben zu erarbeiten und inhaltlich von ihm zu konkretisieren sind (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen).
Für Arbeiten in geschützten Zeiten sind nach geltendem Landesrecht Ausnahmegenehmigungen, Anzeigen etc. erforderlich. Der AN hat unter Beachtung des geplanten Bauablaufes, der anzuwendenden Bauverfahren und des geplanten Maschineneinsatzes, mindestens X Wochen vorher, bei den zuständigen Stellen erforderliche Ausnahmen zu beantragen und die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigungen zu verfolgen bzw. die relevanten Bauarbeiten anzuzeigen.
Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Baulärm. Der Baulärmverantwortliche hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.15 bleibt frei
0.1.16 bleibt frei
0.1.17 Hindernisse
Das Bauvorhaben muss außerhalb der Sperrzeiten unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während dieser Zeit ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Mit baulichen Anlagen, Hindernissen wie Leitungen, Kabel, Dräne, Kanälen und Bauwerken ist während der Baumaßnahme zu rechnen. Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.
Während der Durchführung des Bauvorhabens ist darauf zu achten, dass die entlang der Bahnstrecke vorhandenen Kabelanlagen, welche weiterhin in Betrieb sind, nicht beschädigt werden. Der AN darf mit Arbeiten an vorhandenen Leitungs- und Kabeltrassen erst beginnen, nachdem die Zustimmung der DB InfraGO AG vorliegt, eine örtliche Einweisung erfolgt ist und er die Empfangsbestätigung des Kabelmerkblattes der DB InfraGO AG gegen Unterschrift dem AG übergeben hat. Gleiches gilt für Arbeiten im Näherungsbereich von Kabeltrassen. Mit der Bauüberwachung des AG ist festzulegen, ob eine Aufsichtskraft für diese Zeit erforderlich wird. Die Beschaffung von Schachtscheinen hat durch den AN zu erfolgen.
Der Auftragnehmer hat den aktuellen Stand der unterirdischen Anlagen, Kabel und Leitungen einzuholen und ggf. Ortsbesichtigungen mit den zuständigen Leitungsträgern durchzuführen.
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Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.1.18 Kampfmittel
Im Vorfeld der bodeneingreifenden Maßnahmen hat die DB InfraGO AG den Bereich der Baustelle auf einen möglichen Kampfmittelverdacht bei einer fachlich dafür qualifizierten Stelle untersuchen lassen.
Nach Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart hat sich ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht besteht.
Weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen oder Arbeiten sind hiernach nicht vorgesehen.
0.1.19 Baustellenverordnung
Keine besonderen Anmerkungen.
0.1.20 Auflagen Dritter
Für die Ausführung der Arbeiten gelten die einschlägigen DB AG-Vorschriften und Richtlinien, die Technischen Lieferbedingungen der DB AG, die um Geschäftsbereich der DB AG und den ihr verbundenen Unternehmen eingeführten DIN-Blätter, Vornormen, ergänzende Bestimmungen zu den Normen, Richtlinien und Zulassungsbescheide, die vom Institut für Bautechnik Berlin eingeführt wurden, in der jeweils gültigen Fassung
0.1.21 bleibt frei
0.1.22 Vorarbeiten des AG
Im Vorfeld erfolgen Rodungsarbeiten, die durch den AG gesondert beauftragt werden.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer
Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig: AN , OLA AN , LST AN , TK AN , SICH AN , SiGeKo AN , Umweltfachliche BÜW AN Baulärmverantwortlicher
Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.
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0.1.24 Besondere Auflagen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Passanten, Anwohner und Anlieger sind vor Gefährdungen durch geeignete Absperrungen zu sichern, die ggf. entsprechend der geplanten Technologie mehrfach umzusetzen und anzupassen sind.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Bauablauf
Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.
Der Baubeginn für die Modernisierung der Verkehrsstation Wannweil ist für Oktober 2027 vorgesehen. Zur Durchführung der Bauarbeiten sind mehrere Sperrzustände auf der Strecke 4600 vorgesehen. Zunächst erfolgt vom 15.10.2027 bis einschließlich 19.10.2027 eine durchgehende Totalsperrung der Strecke 4600 mit einer Dauer von 78 Stunden. Im Anschluss daran wird vom 19.10.2027 bis 19.11.2027 das Gleis 2 vollzeitig gesperrt. Danach erfolgt vom 19.11.2027 bis 20.11.2027 eine weitere Totalsperrung der Strecke 4600 mit einer Dauer von 18 Stunden. Abschließend wird vom 20.11.2027 bis 10.12.2027 das Gleis 1 vollzeitig gesperrt.
Die Inbetriebnahme der Verkehrsstation ist für den 10.12.2027 vorgesehen.
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.15 ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet.
Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.
Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.
Für diese Bauarbeiten sind zwingend Betriebs- und Bauanweisungen (Betren) erforderlich. Der jeweilige Betra-Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
Parallel zur Maßnahme in Wannweil wird auf der Strecke 4600 die Verkehrsstation Kirchentellinsfurt (km 42,0+70) modernisiert. Daraus resultierende Schnittstellen und Abhängigkeiten sind bei der Bauablaufplanung und Bauausführung zu berücksichtigen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 18 von 69
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0.2.2 Erschwernisse
Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.
Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.18 abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.
Zum Beginn und zum Ende jeder Sperrpause stehen jeweils 0,5 Stunden für zeitparallele Begleitarbeiten des AG und Freigabe des Gleises nicht für die Ausführung von Leistungen durch den AN zur Verfügung, die nutzbare Sperrzeit für den AN reduziert sich hiermit entsprechend.
Die unter 0.1.23 genannten Unternehmen nutzen die Zufahrten und Baustraßen mit.
Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan
Keine besonderen Anmerkungen. Es gelten die Festlegungen der Ausschreibung im Übrigen.
0.2.4 bleibt frei
0.2.5 Kontaminierte Bereiche
Kontaminierte Bereich sind im Baustellenbereich nicht bekannt.
0.2.6 Besondere Einrichtungen
Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Flächenbelegung und Nutzung der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind mit den weiteren auf der Baustelle tätigen Gewerken abzustimmen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Mit Oberleitung überspannte Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:
Werden dem AN Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf dem Gelände der DB AG zugewiesen, ist es möglich, dass diese mit Oberleitung (z.B. Quertragwerke) überspannt sind.
Der AN hat durch Einweisungsposten sicherzustellen, dass bei An-/Abtransport von Materialien und Ladearbeiten die vorhandene Oberleitungsanlage nicht beschädigt wird.
Bereitstellung Absetzmulden durch AN:
Durch den AN sind abschließbare Absetzmulde(n) (Volumen jeweils ca. 7 m³) zur Sammlung von metallischen Wertstoffen auf der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN zur Verfügung zu stellen, siehe entsprechende Leistungsposition.
Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste
Beim Einsatz von Gerüsten des AN sind diese so auszulegen, dass Fußgänger/Reisende nicht gefährdet bzw. beeinträchtigt werden. Hierfür sind Schutzvorrichtungen (Planen, Brettschalungen, Staubschutzwände o.dgl.) vorzusehen.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, das überlassene Geh- und Fahrtrecht über die Flurstücke Dritter unter Rücksichtnahme auf Fußgänger sowie die Anlagen der Dritten auszuüben.
Vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zur Dokumentation und Regulierung ggf. auftretender Schäden an Zufahrten und Gebäuden Dritter.
Soweit sich die Baumaßnahmen auf den Straßenverkehr auswirken, hat der AN mindestens 14 Tage vor Baubeginn einen Antrag auf Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 6 StVO bei den zuständigen Straßenverkehrsämtern zu stellen.
0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer
Der BÜW des AG ist eine Fläche von min. 70 m2 der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche für deren eigene Zwecke (insb. Container, Parkplätze) zur Verfügung zu stellen. Die Fläche muss zusammenhängend und mit LKW erreichbar sein.
Die Fläche ist während der gesamten Leistungserbringungszeit des AN auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.
Für andere Unternehmer sind die Sanitäreinrichtungen des AN zur Benutzung freizugeben.
Die Baustelleneinrichtungsflächen hat sich der AN Bau mit den übrigen am Gesamtvorhaben beteiligten AN zu teilen.
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Dem AN Bau obliegt das Flächenmanagement im Baufeld über die gesamte Bauzeit. Dabei ist es auch seine Aufgabe temporär Teile des von ihm verwalteten Baufeldes anderen Auftragnehmern des AG als BE-Flächen (max. 15 %) im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen stehen dem AN daher nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Flächenbelegung und Nutzung sind mit den weiteren auf der Baustelle tätigen Auftragnehmern abzustimmen. Die hieraus resultierenden Aufwendungen, Einschränkungen des Baustellenbetriebs sowie erforderlichen Anpassungen der Baustelleneinrichtung sind in die Angebotspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.10 bleibt frei
0.2.11 bleibt frei
0.2.12 bleibt frei
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
Sofern der Anbieter anstelle der gelisteten „Sonstigen Bauelemente mit Anwenderfreigabe“ (z.B. Wegeleitsysteme, Ausstattungsgegenstände, Maste, Aufzüge, Fahrtreppen, Bodenbeläge etc.) abweichende Bauelemente anbieten möchte, ist vor Angebotsabgabe die Gleichwertigkeit durch die „Anwenderfreigabe zur Qualitätssicherung nach unternehmerischem Ermessen“ nachzuweisen. Diese Qualitätssicherung wird durch den Anlagentypverantwortlichen durchgeführt und ist über den Projektleiter zu erfragen.
0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische
Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial
Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:
Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.
Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.
Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.
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Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.
Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.
Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.
Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:
-
Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder
-
Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.
Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.
0.2.13.2 bleibt frei
0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen
Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.
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Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.
Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.
Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.
Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist, um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.
Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.
Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.
Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen
0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.
Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.
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Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.
Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachung zu informieren.
Sach- und Fachkundenachweise
Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.
Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen.
Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.
Entsorgungskonzept AN
Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.
Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.
Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.
0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist: DB InfraGO AG, Region Südwest, BM Friedrichshafen,
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| Vertragsabwickelnde Stelle gem. Bauvertrag | |
|---|---|
| Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist: | der Auftragnehmer (AN) |
Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.
Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.
Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.
Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.
Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für
Abfälle
Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.
Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich
- rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.
Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.
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Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.
In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA- Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.
0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle: AVV 170101 Beton AVV 170102 Ziegel AVV 170103 Fliesen u. Keramik AVV 170107 gemischter Bauschutt AVV 170202 Glas AVV 170203 Kunststoff AVV 170401 bis 170407 div. Metalle AVV 170411 nicht gefährliche Kabel AVV 170201 Holz AVV 170604 Dämmmaterial AVV 170302 Bitumengemische.
Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.
Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.
Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle
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einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.
0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für
mineralische Bau- und Abbruchabfälle
Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV- Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:
| Abfallbezeichnung | Abfallschlüssel AVV | Materialklasse gemäß EBV |
|---|---|---|
| Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-0, BM-0* BG-0, BG-0* |
| Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile | 17 05 04 | BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3 |
| Gleisschotter | 17 05 08 | GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 |
| Beton(-bruch) | 17 01 01 | RC-1, RC-2, RC-3 |
| Ziegel | 17 01 02 | |
| Fliesen und Keramik | 17 01 03 | |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen | 17 01 07 |
BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile
Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.
Der AG wird die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (MBA) je Haufwerk / Ausbaukubatur gemäß EBV zu untersuchen und klassifizieren lassen, um diese den entsprechenden Entsorgungspositionen des Bauvertrages zuordnen zu können.
Hat der AN mit den von ihm gebundenen Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen Untersuchungen nach anderen Vorschriften, z.B. nach LAGA oder BBodSchV, vereinbart, hat er diese Leistungen in sein Angebot einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
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Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung (größer jew. Materialklasse 3 nach EBV) auf Grundlage der Deponieverordnung mit Positionen für die Deponieklassen I-III aus.
0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen
Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.
Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.
Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.
Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.
0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott
Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.
Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.
Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung
Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und bis zu einem Volumen von 500 m3 ordnungsgemäß bereitzustellen.
Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.
Die Haufwerke sind, spätestens nach der Verbringung auf die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche, mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung (Haufwerksnummer, Anfallort, Ausbaudatum, etc.) angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haufwerkseinstufung und -bewertung sind unmittelbar nach Erhalt der finalen Abfalldeklaration nachzutragen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.
Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.
Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.
Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.
Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdbestandteile (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), Fotodokumentation, Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge, Mengen-/Kubaturermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).
Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.15.9 Deklarationsanalytik
Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind die aktuellen Vorschriften auf Bundesebene sowie des jeweiligen Bundeslandes, die Herkunft des Materials und die Vorgaben des Bauvertrages zu berücksichtigen.
Im Bundesland……. sind für die Deklarationsanalytik und Einstufung von Abfällen zur Entsorgung folgende Bewertungsgrundlagen heranzuziehen: Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in der jeweils gültigen Fassung Deponieverordnung (DepV) in der jeweils gültigen Fassung einschlägige Vollzugshilfen und Erlasse des Landes Baden-Württemberg
Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde.
Die Probenahme hat gemeinsam vom AN und der Fachbauüberwachung Abfall zu erfolgen. Der AN gibt die jeweiligen Termine für die Probenahmen mit mind. 5 Arbeitstagen Vorlaufzeit beim AG und der Fachbauüberwachung Abfall bekannt.
Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein gutachterlicher Untersuchungsbericht insbesondere mit folgenden Bestandteilen zu übergeben: abfalltechnische Bewertung (z.B. Materialklasse) und abfallrechtliche Einstufung (z.B. Abfallschlüssel) der Einzelwerte sowie der jeweiligen Gesamtprobe aussagefähiges Probenahmeprotokoll mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Volumens des jeweils beprobten Haufwerks
Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen.
Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat zuvor ein geeignetes in situ-Beprobungskonzept zur Prüfung und Freigabe durch den AG mindestens 4 Wochen vor dem avisierten Probenahmetermin vorzulegen. Darin ist die Notwendigkeit der in situ-Beprobung zu begründen und es sind die virtuellen Haufwerke zu beschreiben (Herkunft, Art und Anzahl der Einzelentnahmen und Mischproben) und in geeigneter Form zu visualisieren. Die Beprobung und der Ausbau der Materialien hat gemäß des freigegebenen Beprobungskonzeptes unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallbeauftragten des AN zu erfolgen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 30 von 69
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.
0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (z.B. Anlagengenehmigung, Efb-Zertifikat, etc.) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Transportpapiere als Verbleibsnachweise).
Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.
Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.
Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.
Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-
Nachweis-Verfahren
Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren: Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten: Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.
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Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.
Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.
Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten: Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).
Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:
die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall
Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.
Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).
Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.
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Verbleibskontrolle
Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.
Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.
Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.
Bei Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises ist der Übernahmeschein vom Beförderer/Entsorger auf die Abfallerzeugernummer des AG auszustellen und dem AG elektronisch zu übermitteln.
Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
Vorabkontrolle
Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).
Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen: die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform
und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.
Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.
Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DBxy, siehe Original-AE im Anhang.
Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).
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Verbleibskontrolle
Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.
Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).
Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.
Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.
Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.
Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.
Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.
Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß
Ersatzbaustoffverordnung
Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.
Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.
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Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die einzelnen Lieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.
Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Melde- und Übergabepflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.
0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen
Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:
Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben Wiegescheine aus Nettoverwiegung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen) Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):
- Volumenermittlung von Haufwerken,
- Volumenermittlung Baugrube,
- Nettoverwiegung auf der Baustelle,
- Zählprotokoll.
Die prüfbare Abrechnung der Leistung setzt voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.
0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen
Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.
Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:
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Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.
0.2.16 bleibt frei
0.2.17 bleibt frei
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Die Herstellung der Baustellenzufahrten und Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen obliegt dem AN. Diese hat er sich mit den unter Pkt. 0.1.23 genannten Unternehmern zu teilen.
Der Anteil der durch andere Unternehmer in Anspruch genommenen Flächen ist mit max. 20 % anzusetzen.
Für andere Unternehmer sind die Sanitäreinrichtungen des AN zur Benutzung freizugeben.
0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.
Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.
Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.
Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.
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Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
0.2.20 bleibt frei
0.2.21 bleibt frei
0.2.22 bleibt frei
0.2.23 DB-spezifische Angaben
Die Strecke 4600 ist im Bereich der Baustelle wie folgt spezifiziert:
TEN-Kategorie: keine TEN-Strecke
TSI Streckenkategorie: P5 / F2
Streckenklasse: D4 22,5t 8,0 t/m
Besonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs: Grundsätzlich finden die Arbeiten im gesperrten Gleis bzw. Baugleis statt. Bei Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise wird Sicherungspersonal vor Ort sein. Um die Arbeitsbereiche von den Bereichen, in denen der Bahnbetrieb stattfindet, zu trennen, werden feste Absperrungen errichtet. Die endgültige Festlegung der Sicherungsmaßnahmen erfolgt durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS) auf der Basis der durch den AN ausgefüllten Seite 1 des Sicherungsplanes unter Anwendung des RIMINI-Verfahrens gem. Ril 132.0118.
0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:
Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.
Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.
Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.
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Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:
Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:
Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.
Notfallplan – Sperrpausen:
Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten. An der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung ändert dies nichts. Vor diesem Hintergrund wird folgendes vereinbart:
Für sämtliche Arbeiten im Zeitregime der Sperrpausen ist mindestens 14 Tage vor den Sperrpausen ein Notfallplan (lt. Muster Anlage 3.xx) vom AN vorzulegen. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten von z. B. Ersatzgeräten, -maschinen, -stoffen und Personal. Die Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft ist dem AG gegenüber im Vorfeld der jeweiligen Arbeiten mit ausreichender Frist, mindestens jedoch 7 Tage vor den Sperrpausen, schriftlich vorzulegen.
Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zum Maschinen- und Gerätepark im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.
Sicherung von Grundstücksgrenzen gegenüber Dritten:
In Ergänzung zur ausgeschriebenen Leistungsposition gem. MLV-ALI -Grenzsteine sichern- hat der AN unmittelbar zu Baubeginn auf der Baustelle die Grundstücksgrenzen zu Dritten optisch mit farbigen Holzpflöcken (sichtbare Höhe ca. 0,5 m) in einem Abstand von max. 20 m bzw. an Eckpunkten zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sind während der gesamten Bauzeit zu erhalten und ggf. zu erneuern. Im Rahmen der Baustellenräumung sind diese Markierungen wieder zu entfernen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 38 von 69
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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
Ergänzend zu VOB Teil C:
ATV Erdarbeiten - DIN 18300, Nr. 4.2.15
Das Reinigen aller freigelegten Bauteile und Verbauflächen von Erdanhaftungen ist in die jeweiligen Position einzukalkulieren.
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen
Leistungen
0.4.1 Nebenleistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.4.2 Besondere Leistungen
Keine besonderen Anmerkungen.
0.5 Technische Bearbeitung
0.5.1 Ausführungsunterlagen
Seitens des Auftraggebers werden ausschließlich die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Unterlagen übergeben. Der Auftragnehmer hat sämtliche für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen eigenverantwortlich zu erbringen, soweit diese nicht ausdrücklich als Leistung des Auftraggebers vorgegeben sind. Hierzu gehören insbesondere die Erstellung der Ausführungsplanung, statische Nachweise, Berechnungen, Detailplanungen sowie sonstige für die Bauausführung erforderliche Unterlagen. Die hierfür anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Dem Auftragnehmer werden das BIM-Bestandsmodell, das BIM-Gesamtmodell der Stufe 1 sowie die weiteren im Rahmen der bisherigen Planung erzeugten Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Das BIM- Bestandsmodell und das BIM-Gesamtmodell der Stufe 1 sind Bestandteil der Vertragsunterlagen.
Die Ausführungsplanung ist durch den Auftragnehmer auf Grundlage der bereitgestellten BIM-Modelle zu erstellen. Im Zuge der Ausführungsplanung hat der Auftragnehmer das BIM-Gesamtmodell der Stufe 2 entsprechend dem Planungsfortschritt vollständig aufzubauen, fortzuführen und für die Bauausführung bereitzustellen.
Alle für die Bauausführung erforderlichen Ausführungs-, Werkstatt-, Detail- und Montagepläne sind durch den Auftragnehmer auf Grundlage des BIM-Gesamtmodells eigenständig zu erstellen und daraus abzuleiten. Ergänzende Planunterlagen und Detailzeichnungen, die zur vollständigen und fachgerechten Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, sind vom Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu erstellen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 39 von 69
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Die baubegleitende Fortschreibung des BIM-Gesamtmodells der Stufe 2 ist während der gesamten Bauausführung verpflichtend. Der Auftragnehmer hat sämtliche während der Bauausführung eingetretenen Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen fortlaufend in das Modell einzupflegen.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat der Auftragnehmer auf Grundlage des fortgeschriebenen BIM-Gesamtmodells ein vollständiges As-Built-Modell zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Das As-Built-Modell hat den tatsächlich hergestellten Bestand vollständig und nachvollziehbar abzubilden und den zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik der DB InfraGO AG zu entsprechen.
Sämtliche Leistungen, Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Übernahme, Anpassung, Aktualisierung und Fortführung der bereitgestellten BIM-Modelle, der Erstellung des BIM- Gesamtmodells der Stufe 2, der Anwendung der BIM-Methodik der DB InfraGO AG Version 3.3 sowie der Ableitung der für die Bauausführung erforderlichen Unterlagen entstehen, sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden gesondert nicht vergütet.
Spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Baustelleneinrichtungsplan in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Zusätzlich ist ein integrierter Terminplan zu erstellen, der sämtliche Baumaßnahmen aller Beteiligten berücksichtigt.
0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation
Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883, 885 und 886 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Bahn-Geodaten mittels AVANI zur Erzeugung der Ivl-Bestandspläne (Topographie und ggf. Gleisnetzdaten), die Lichtraumdokumentation, die Überprüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Gleisnetzdaten sowie der Trassen- und Weichenhöhenpläne.
Vor Beginn der Dokumentationsleistungen ist der Umfang der vermessungstechnischen Arbeiten sowie das zu verwendende Lage- und Höhenbezugssystem mit dem Arbeitsgebiet Ingenieurvermessung des AG zwingend abzustimmen.
Gleisvermarkung:
Die Gleisvermarkung ist nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte des übergebenen Festpunkfeldes sind zu ersetzen und nach den Kriterien der Ril 883.2000 / 883.3000 neu zu bestimmen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Festpunktfeld:
Die Lage- und Höhenfestpunkte sind nach dem Umbau auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Vom AN zerstörte oder beschädigte Punkte sind gem. Ril 883.2000 auf Kosten des AN zu ersetzen und neu zu bestimmen.
Soll/Ist-Vergleich:
Es ist ein Soll/Ist-Vergleich der Gleise zu messen und in aussagefähiger Form (Tabelle) darzustellen und zu übergeben.
Trassenplan:
Bei Änderungen an der Gleisgeometrie, Geschwindigkeiten, Gleisvermarkungspunkten oder Bauwerken sind neue Trassenpläne zu erstellen.
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Gleisnetzdaten:
Bei Änderungen an der Gleisgeometrie (7-Linien Modell) oder an Gleisvermarkungspunkten sind die Gleisnetzdaten im Format Verm.esn (*.tra, *.gra, .kf) zur gleisgeometrischen Prüfung und im GNDEdit-Format (.mdb-Schnittstelle zu AVANI) zu liefern.
Topographie:
Es ist ein abschließender Feldvergleich durchzuführen. Veränderungen der Topographie, insbesondere der Signale, Bahnsteige, Schächte, Böschungen, Brücken, Durchlässe sind einzumessen und in AVANI im Abbildungssystem DB_REF einzuarbeiten (AVANI-Job). Diese Leistungen dürfen nur durch Ingenieurbüros mit AVANI-Zugang ausgeführt werden.
Lichtraumdaten:
Es ist eine Lichtraummessung für den erweiterten Lichtraum durchzuführen und das Ergebnis der Auswertung mittels definierter Schnittstelle an die Lichtraumdatenbank zur Aktualisierung zu übergeben. Die Grundlage für die Bestandsdokumentation von Lichtraumdaten bilden die Richtlinien 458, 809, 883 und 885. Informationen zum Themenbereich Lichtraum (u. a. Beschreibung der Schnittstelle) können auf folgender Seite abgerufen werden: https://ipid.dbnetze.com/start
0.5.3 Bauwerksdokumentation
Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen. Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind. Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind. Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke, gem. Ril 804 mindestens 2 Wochen vor der Inspektion vor der bauvertraglichen Abnahme vorzulegen. Zur Begutachtung vor der Inbetriebnahme durch den AG müssen Schal- und Bewehrungspläne sowie ein Übersichtsplan und ggf. ein Korrosionsschutzplan übergeben werden. Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.
Dokumentation
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Der AG benötigt für den Betrieb einer Verkehrsstation und eines Empfangsgebäudes eine das Gesamtvorhaben betreffende vollständige Dokumentation in deutscher Sprache. Diese Dokumentation muss so beschaffen sein, dass der AG in der Lage ist, seinen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen nach EIGV, VV Bau, VV Bau-STE nachzukommen, Betrieb, Erhaltung und Instandhaltung / Instandsetzung durchzuführen. Das Vorliegen der Dokumentation ist aufgrund nationaler wie europarechtlicher Vorgaben, insbesondere der EIGV, VV Bau, VV Bau-STE Voraussetzung einer endgültigen Inbetriebnahme der fertiggestellten Anlage.
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Angesichts der in Ziffer 1 dargestellten Bedeutung der Dokumentation für den AG stellt das Beibringen der Unterlagen zur Baudokumentation eine wesentliche Hauptleistungspflicht des AN dar.
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
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Der Umfang und die Art der unter Ziffer 1 genannten Dokumentation ergeben sich in technischer Hinsicht aus der Baudokumentation. Ihr Aufbau und Zusammensetzung bestimmen sich aus der projektspezifisch abgeleiteten digitalen Ablagestruktur Personenbahnhöfe (DAPB, Anlage XYZ), sowie der Ril 813 und der TM 2017-031, TM 2019-022 und 2025-053. Die Dokumentation beinhaltet alle zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Ziffer 1 notwendigen Unterlagen und Dokumente; sie beschreibt die Verkehrsstation oder das Empfangsgebäude in der jeweils tatsächlichen Ausführung und umfasst insbesondere Bestandspläne, Konstruktionszeichnungen, BIM-Modelle Genehmigungen, Zulassungsbescheide, Abnahmeprotokolle, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen, Nachweise, Bedienungsanweisungen, Instandhaltungsvorgaben, etc. Aus der projektspezifischen Ablagestruktur ist ersichtlich, welche Unterlagen von welchem Projektbeteiligten wann und in welcher Form beizubringen sind. Der AN hat sämtliche in der Ablagestruktur in die Verantwortung der Baufirma gelegten Unterlagen beizubringen, es sei denn, diese betreffen die Leistungen des AN nicht. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Leistungen oder Einheiten betroffen sind, die von dem AN selbst oder von seinen Nachunternehmern hergestellt wurden.
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Der AN hat die von ihm beizubringenden Unterlagen zur Baudokumentation entsprechend der projektspezifischen Ablagestruktur unterteilt nach der „Baudokumentation Teil I“ und der „Baudokumentation Teil II" zu übergeben. Die Baudokumentation Teil II umfasst die Unterlagen, die zur Aufnahme der Nutzung einer Anlage zwingend erforderlich sind. Diese Unterlagen hat der AN dem AG spätestens zwei Wochen vor der Fertigstellung und Herstellung der Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage vollständig zu übergeben. Ohne vollständige Übergabe der vom AN für den Teil II der Baudokumentation zu liefernden Unterlagen gilt eine (Teil-) Anlage nicht als fertig gestellt. Die Baudokumentation Teil I umfasst alle übrigen die Verkehrsstation bzw. das Empfangsgebäude betreffenden Unterlagen. Diese hat der AN dem AG mit dem Abnahmebegehren gemäß Ziffer 8.1 des Bauvertrages, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Abnahme, vollständig zu übergeben.
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Zum Zeitpunkt der Übergabe müssen die vom AN für die Baudokumentation zu liefernden BIM- Modelle, Unterlagen, Dokumente, und Erfassungen mittels Punktwolken den aktuellen, tatsächlich vorhandenen Zustand aller Leistungen des AN beschreiben. Die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Wirklichkeit ist in geeigneter Form schriftlich zu bescheinigen.
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Der AN ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Baudokumentation zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen und Dokumente allein verantwortlich, insbesondere hinsichtlich: Erfüllung der Anforderungen dieses Vertrages, anforderungs- und systemgerechter Konstruktion, rechnerischer Nachweise und Erprobungsberichte, Darstellungen hinsichtlich Zustands und technischer Ausführung, Eignung für Betrieb und Instandhaltung, Normenkonformität, Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
1 Neuveröffentlichung Ril 813.0104 „Dokumentationsvorgaben“, 2 Archivierung Papieroriginale bei Projektdokumentation in der PKP 3 Digitale Ablagestruktur Personenbahnhöfe
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 42 von 69
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Die Übergabe, der vom AN für die Baudokumentation zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen und Dokumente hat einheitlich, vollständig und in der projektspezifischen Ablagestruktur sowie gemäß der Ril 813 und der TM 2017-03, TM 2019-02 und 2025-05 vorgegebenen Struktur und Form zu erfolgen. Die hierfür notwendigen Dateien hat der AN in der vorgesehenen CDE in der geforderten Qualität und vorgegebenen Erscheinung und Struktur (mit) zu liefern. Gegebenenfalls notwendige Originale sind entsprechend der Vorgaben in Form von Ordnern an das Zentralarchiv zu übersenden. Erfassungen mittels Punktwolken sind per Datenträger und „Formular Bestätigung Lieferung Punktwolke“ an I.IPM 1 zu übergeben. Die zu liefernden BIM-Modelle, Unterlagen, Dokumente und Erfassungen mittels Punktwolken gehen einschließlich der mitzuliefernden Ordner, Datenträger etc. in das Eigentum des AG über. Der AG ist berechtigt, die Bauakte einschließlich der vom AN hierzu gelieferten Bestandteile für Zwecke des Betriebs, die Erhaltung der Anlagen und andere interne betriebliche Zwecke zu gebrauchen, zu vervielfältigen und diese Vervielfältigungsstücke, auch in elektronischer Form innerhalb des DB Konzerns zu verbreiten.
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Dokumentation der TSI Konformität:
Zur einheitlichen Dokumentation für alle Baumaßnahmen der Erneuerung oder Umrüstung an Anlagen der DB InfraGO AG – GB Personenbahnhöfe ist seit dem 01.03.2020 die TSI Checkliste DB InfraGO AG als verbindliches Arbeitsmittel anzuwenden. Ausgenommen sind anzeigefreie Baumaßnahmen nach Anlage 5 EIGV, die nicht zwingend TSI konform sein müssen.
Der AN Bau hat die TSI Checkliste DB InfraGO AG beim Erbringen der Nachweise der TSI Konformität anzuwenden.
Die Nachweise sind dem Bauüberwacher (BÜ) zu übergeben
Die TSI Checkliste DB InfraGO AG wird dem AN Bau als Excel-Datei zur Verfügung gestellt.
Abnahme
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Nach der Fertigstellung, dem Herstellen der Funktionsfähigkeit sowie der erfolgreichen Inbetriebnahme der Leistungen des AN erfolgt die Abnahme (förmliche Abnahme) durch den AG, wenn die in den Protokollen der Abnahmeprüfungen, der technischen Abnahmen oder der Inbetriebnahme festgehaltenen, wesentlichen Mängel, Beanstandungen oder Restarbeiten abgearbeitet sind und der AN dies in geeigneter Form nachgewiesen hat; sämtliche vom AN vor der Abnahme beizubringenden bzw. für den AG vorzubereitenden öffentlichen Erlaubnisse, Abnahme- und Prüfbescheinigungen ohne Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte vorliegen bzw. alle Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte nachweislich und bestätigt erledigt, beseitigt oder erfüllt sind; alle vom AN für die Baudokumentation, Teile I und II beizubringenden Unterlagen und Dokumente dem AG übergeben sind.
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Der AG ist u.a. berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn die Leistungen nicht vollständig oder mit mehr als nur unwesentlichen Mängeln versehen sind, die die Inbetriebnahme oder den Betrieb ausschließen oder mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen; die in den Protokollen der Abnahmeprüfungen, der technischen Abnahmen oder Inbetriebnahme festgehaltenen Mängel, Beanstandungen und Restarbeiten nicht bis auf nur unwesentliche Reste abgearbeitet sind;
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 43 von 69
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die vom AN zur Baudokumentation zu liefernden Unterlagen und Dokumente nicht, nicht vollständig oder nicht richtig oder nicht in der in der Ablagestruktur vorgegebenen Art und Weise vorliegen; Schutt, Müll, Verpackungsmaterial etc. nicht beseitigt sind; Verschmutzungen im Leistungsbereich des AN oder im Leistungsbereich Dritter, verursacht durch den AN, nicht beseitigt sind, erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen, Abnahmen oder Prüfbescheinigungen nicht oder nicht ohne wesentliche Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte vorliegen bzw. Beanstandungen, Auflagen oder Vorbehalte nicht nachweislich und bestätigt erledigt, beseitigt oder erfüllt sind, die Baustelleneinrichtung noch nicht in allen wesentlichen Bereichen entfernt wurde.
Die Häufung von optischen Mängeln, Reinigungsmängeln oder unwesentlichen Mängeln steht einem wesentlichen Mangel gleich.
Einbehalt
Bis zur Vorlage der vollständigen und mangelfreien Unterlagen und Dokumente, die der AN hinsichtlich der Baudokumentation Teil I und II zu übergeben hat, steht dem AG aufgrund der Wichtigkeit dieser Unterlagen für die endgültige Inbetriebnahme der Anlage unabhängig von der Möglichkeit, eine Abnahme aus diesem Grund zu verweigern, das Recht zu, 10 % der Netto-Vertragswertes des AN, mindestens jedoch € 20.000,00 zinslos einzubehalten. Die Voraussetzungen für die Auszahlung dieses Einbehaltes hat der AN darzulegen und zu beweisen.
Der AG übergibt dem AN das erstellte BIM-Modell. Die Modelle werden Vertragsbestandteil.
Der AN hat das vom AG übergebene BIM-Modell ganzheitlich unter Berücksichtigung der erfolgten Bauleistung zu ergänzen und zum As-Built-Modell fortzuschreiben.
0.5.4 Bauzeitenplan
In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:
Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.
Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Vorgangsname
- Vertragsbeginn (Datum)
- Vertragsende (Datum)
- Vertragliche Zwischentermine (Datum)
- Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB)
- Dauer der einzelnen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
- Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den Leistungen anderer Unternehmer
- Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)
- Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 44 von 69
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- Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
- Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
- Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
- Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)
- Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
- Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
- Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)
- Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen
- Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“)
- Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestellt
Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist- Vergleich) und dem AG zu übergeben.
Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind in digitaler Form zu liefern.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 45 von 69
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0.6 Baubeschreibung
0.6.1 Baufeldfreimachung
Für die Durchführung der Baumaßnahme an der Verkehrsstation Wannweil werden dem Auftragnehmer Baustelleneinrichtungsflächen sowohl im unmittelbaren Bahnhofsumfeld, angrenzend an den Hausbahnsteig als auch auf gesondert bereitgestellten Flächen im Bereich „In der Au“ zur Verfügung gestellt. Die externen Baustelleneinrichtungsflächen befinden sich in einer Entfernung von ca. 1,2 km zur Verkehrsstation. Die Lage und Ausdehnung der zur Verfügung gestellten Flächen sind der Unterlage 3.3.1.3 zu entnehmen. Sofern der Auftragnehmer für die Abwicklung der Maßnahme weitere Flächen benötigt, sind diese eigenständig und auf eigene Kosten anzumieten. Sämtliche BE‑Flächen sowie das Baufeld sind – soweit vorhanden – vollständig von natürlichem Bewuchs zu beräumen. Die Baufeldfreimachung ist Voraussetzung für die Einrichtung der Baustelle und die Durchführung der Bauarbeiten.
Der Zustand der genutzten Flächen ist vor Beginn sowie nach Abschluss der Maßnahme ordnungsgemäß zu dokumentieren. Nach Beendigung der Nutzung sind sämtliche in Anspruch genommenen Flächen durch den Auftragnehmer in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
0.6.2 Bahnsteige
Die Arbeiten an den Bahnsteigen umfassen die Verlängerung des Hausbahnsteigs sowie die grundhafte Erneuerung des Außenbahnsteigs. Die konstruktiven Details zu Entwässerung, Kabeltiefbau und dem taktilen Leitsystem werden in den folgenden Abschnitten erläutert. Die Abb. 2 zeigt den Regelquerschnitt im Bereich der Bahnsteigverlängerung. Die Darstellung verdeutlicht die geplanten Bahnsteigbreiten, den Aufbau der Konstruktion, die Lage der Entwässerungsrinnen sowie die Position der Kabeltrassen.
Abb. 2: Ausschnitt aus Regelquerschnitt im Bereich der Bahnsteigverlängerung
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 46 von 69
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Baugruben und -gräben
Baugruben bzw. Baugrubenverbauten sind entsprechend der Ril 836, Ril 804, DIN 4124 und der EAB (Empfehlungen Arbeitskreises Baugruben) sowie aller sonstigen relevanten Vorschriften in aktueller Version zu planen und herzustellen.
Ferner sind für deren Herstellung die Forderungen der Baugrundgutachten (Geotechnischen Berichte) einzuhalten. Im Rahmen der Bauarbeiten dürfen die bindigen Deckschichten nur in dem unbedingt erforderlichen Maß abgetragen werden. Die Baugruben sind mit den im Baugrundgutachten angegebenen Materialien und Verdichtungsanforderungen zu verfüllen und zu verdichten. Die genannten Anforderungen sind während der Herstellung der Hinterfüllung durch regelmäßige Eigenüberwachungs- und Kontrollversuche gemäß ZTV-ING und Ril 836 zu überprüfen.
Die Baugrubensohlen sind vom Baugrundgutachter vor und nach der Nachverdichtung abzunehmen. Der Baugrundgutachter des AG ist 14 Tage vor der Durchführung der Abnahmen vom AN zu informieren. Vor dem Einbau von Bodenmaterial hat der AN ohne besondere Aufforderung Eignungsnachweise (Gutachten) der Materialien zu erbringen. Das vom AN vorgesehene Material muss für den Einbau physiologisch unbedenklich sein (Nachweise vor Einbau durch AN). Die Eignungsnachweise müssen den Vorgaben der Ril 836 und der ZTV-ING entsprechen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
Bei der Herstellung von Rohrgräben und Baugruben sind grundsätzlich Suchschlitzungen zum Auffinden und Feststellen der vorhandenen Kabelbestände vorzunehmen. Vorhandene Kabel und Leitungen im Bereich der Baugruben sind zu schützen.
Erdarbeiten
Gemäß Bodengutachten vom 21.06.2024, vom IBES Baugrundinstitut GmbH, wird ein Bodenaustausch unterhalb der Bahnsteigfundamente erforderlich.
Für den Hausbahnsteig beträgt die Austauschhöhe 40 cm, für den Außenbahnsteig 50 cm.
Der Bodenauftrag für die Erstellung von Hinterfüllungen ist mit dem in der jeweiligen Leistungsposition ausgewiesenen Material gemäß Ril 836 profilgerecht und lagenweise einzubringen und entsprechend den ausgewiesenen Verdichtungsanforderungen zu verdichten.
Vor dem Einbau von Bodenmaterial hat der AN gemäß ZTVE 1.6.2 ohne besondere Aufforderung Eignungsnachweise (Gutachten) bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Materialien zu erbringen und vorzulegen. Das gilt insbesondere für Baustoffe in schwer zugänglichen Bereichen gemäß ZTVE 9.1.4. Die Gutachten müssen u.a. über folgende Punkte Auskunft geben: Bodenart (DIN 18196) Entnahmestelle und Menge Körnungslinie (notfalls mit Schlämmanalyse) Wasserdurchlässigkeit Nachweis der Frostempfindlichkeit (z.B. Frostkriterien nach Casagrande) Nachweis der Frostbeständigkeit Nachweis über die Einhaltung der Filterregel nach Terzaghi (gegenüber dem anstehenden Boden) Nachweis der Proctordichte Nachweis der Tragfähigkeit und Verdichtung (Ev2 - und Ev1 - Modul und Quotient Ev2/Ev1) Nachweis über die Unbedenklichkeit der Erdstoffe für Baugrubenverfüllung aus umwelttechnischer Sicht Genaue Einbauanweisungen (Gerätschaften, max. Schütthöhe, Wassergehalt, Zahl der Verdichtungsvorgänge)
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 47 von 69
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Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren.
0.6.2.1 Konstruktion der Bahnsteige
Hausbahnsteig Gl. 1
Der Bahnsteig wird auf eine Baulänge von 220 m verlängert. Die geplante Bahnsteigbreite beträgt 2,75 m. Der neue Bahnsteiganfang liegt bei km 39,8+64,79, das Bahnsteigende bei km 40,0+84,79 bleibt bestehen.
Die Verlängerung des Bahnsteiges erfolgt in BSK-Bauweise, mit Betonfertigteilen gem. Regeleinbau IseB BSK 5500. Die Oberflächenbefestigung wird gem. Richtzeichnung IseB BLG 5501, für BSK 550 mm, v ≤ 160 km/h geplant.
Außenbahnsteig Gl. 2
Der Außenbahnsteig wird grundhaft erneuert. Die geplante Baulänge beträgt 220 m, mit einer Breite von 2,75 m. Der neue Bahnsteiganfang liegt bei km 39,8+60,0, das neue Bahnsteigende bei km 40,0+80,00.
Der Neubau des Bahnsteiges erfolgt in BSK-Bauweise, mit Betonfertigteilen gem. Regeleinbau IseB BSK 5500. Die Oberflächenbefestigung wird gem. Richtzeichnung IseB BLG 5501, für BSK 550 mm, v ≤ 160 km/h geplant.
0.6.2.2 Bahnsteigentwässerung
Gemäß Ril 813.0201 erhalten die neuen Bahnsteigoberflächen eine Querneigung von 2% mit Gefälle vom Gleis weg.
Hausbahnsteig Gl. 1
Laut Baugrundgutachten vom 24.05.2024 sind die vorhandenen Böden als schwach wasserdurchlässig einzustufen. In Abstimmung mit den zuständigen Fachspezialisten für Umweltmanagement wurde daher ein Bodenaustausch im Bereich hinter den Bahnsteigen vorgesehen. Dieser ist in einer Gesamttiefe von 1,20 m geplant und dient der Verbesserung der Versickerungsfähigkeit.
Die unterste Schicht besteht aus 1,00 m versickerungsfähigem Material. Darauf wird eine 20 cm starke Lage aus Oberboden mit ortsüblichem Saatgut aufgebracht. Die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt über Versickerung im Bereich des Bodenaustauschs, ohne gesonderte Rückhalteeinrichtungen wie Mulden entlang der Hinterkante der Bahnsteige. Am Bahnsteig 1 ist der Bodenaustausch bis zur DB-Grenze vorgesehen.
Außenbahnsteig Gl. 2
Zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist entlang der Bahnsteighinterkante eine Entwässerungsrinne gem. IseB RW03 geplant. Das in der Entwässerungsrinne gesammelte Wasser wird über eine angeschlossene Entwässerungsleitung dem bestehenden Durchlass zugeführt. An den beiden Einleitstellen in den Durchlass wird der bestehende Bahngraben mit Naturstein-Mosaikpflaster ausgebaut, um einer möglichen Auswaschung entgegenzuwirken und die Dauerhaftigkeit der Entwässerungsanlage zu gewährleisten.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 48 von 69
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Die geplanten Entwässerungseinrichtungen sind in den Lageplänen Nr. 8.2.7 und 8.2.8 detailliert dargestellt. Dort sind sowohl der Verlauf der Entwässerungsrinne als auch die Lage der Leitungsführung und der Anschluss an den Durchlass ersichtlich.
0.6.2.3 Kabeltiefbau
Folgende Maßnahmen sind im Bereich des Kabeltiefbaus vorgesehen: Errichtung neuer Kabelschutzrohrtrassen im Bereich der Bahnsteigverlängerung sowie unterhalb des neuen Bahnsteiges Gleis 2 zur Aufnahme der für die Energieversorgung erforderlichen Kabel. Umverlegung bestehender Kabeltrassen im Bereich von Bahnsteig 2, um den neuen baulichen Anforderungen sowie der geänderten Trassenführung Rechnung zu tragen. Anbindung der neu verlegten Kabelschutzrohre an vorhandene Kabelschächte zur Integration in die bestehende Infrastruktur. Über diese Anbindungen werden neu geplante Ausstattungselemente, wie z. B. Wetterschutzhäuser, mit den erforderlichen Versorgungsleitungen erschlossen. Herstellung einer Gleisunterquerung im Neubaubereich zur Anbindung der elektrischen Energieanlagen auf Bahnsteig 1.
Die Positionierung der Kabelaufbauschächte (Größe 5) und Kabelkleinschächte (Größe 2) wurde unter Berücksichtigung betrieblicher Anforderungen, der Barrierefreiheit sowie sicherheitsrelevanter Aspekte geplant. Die Kabelkleinschächte sind außerhalb des Blindenleitsystems und des Gefahrenbereichs anzuordnen, um eine sichere und barrierefreie Nutzung der Bahnsteiganlagen zu gewährleisten.
Im Zuge der Planung ergaben sich Nutzungskonflikte mit baulichen Anlagen im Bahnsteig 2, insbesondere mit der Winkelstützwand. Zudem erfordert die Lage der Bahnsteigentwässerung die Anordnung der großen Kabelaufbauschächte im Gefahrenbereich. Technisch und betrieblich sinnvolle Alternativen wurden geprüft, konnten jedoch nicht realisiert werden.
Im Rahmen der Kabeltiefbauplanung am Haltepunkt Wannweil wurde festgestellt, dass eine bauzeitliche Sicherung der vorhandenen Pupinmuffe im Bereich des Bahnsteigs 2 nicht möglich ist. Aus diesem Grund ist eine Umverlegung der Telekommunikationskabel sowie der Vodafone-Kabel erforderlich. Die Umverlegung erfolgt im Bereich des Bahnsteigs 1.
Es sind ausschließlich Bauprodukte mit: Zulassung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) sowie Freigabe der DB InfraGO AG einzusetzen. Entsprechende Nachweise sind durch den Auftragnehmer (AN) beim Hersteller einzuholen und dem AG zur Prüfung vorzulegen.
Alle Tiefbauarbeiten sind gemäß den geltenden Richtlinien der DB InfraGO AG, insbesondere: Ril 836 (Tiefbauarbeiten) Ril 859 (Kabelanlagen) auszuführen.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 49 von 69
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Hausbahnsteig Gl. 1
Für den Bahnsteig 1 ist im Bereich der Verlängerung eine Kabelschutzrohrtrasse in der Ausführung 1×3 DN 110 zur Energieversorgung 50 Hz vorgesehen.
Zur Realisierung der Umverlegung ist die Herstellung einer neuen Kabelschutzrohrtrasse entlang Bahnsteig 1 erforderlich. Der betroffene Abschnitt erstreckt sich vom Kabelzugschacht KS Nr. 9 bis zum vorhandenen Betonkanal hinter der Straßenquerung (KS Nr. 19).
Die Kabelzugschächte KS Nr. 9 bis KS Nr. 19 sind im Bestand vorhanden und in die Planung einzubeziehen. In den betreffenden Schächten sind abschnittsweise lediglich Halbschalen an den Schachtsohlen vorhanden, wodurch eine durchgängige Leitungsführung derzeit nicht gewährleistet ist. Die Anbindung der neuen Leerrohre an die bestehenden Schächte erfolgt mittels Kernbohrungen.
Die Bauausführung erfolgt auf Flächen der DB InfraGO AG. Der Baubereich grenzt an den Gefahrenbereich der Gleisanlagen. Die Trasse liegt außerhalb des Druckbereichs gemäß Ril 836.
Abzweige von der Haupttrasse sind nicht vorgesehen. Freie Leerrohren in vorhandenen Kabelanlagen sind nicht zu berücksichtigen.
Für die Herstellung des neuen Kabelweges zwischen KS Nr. 9 und KS Nr. 15 sowie am Bahnübergang (BÜ) ist die Verlegung von 4 Kabelschutzrohren DN 110 vorgesehen. Es sind ausschließlich Kabelschutzrohre aus PE-HD mit einer Ringsteifigkeit von mindestens SN 8 und einer Wanddicke von 6,3 mm zu verwenden. Weitere Anforderungen gem. Regeleinbau der DB InfraGO AG (s. Anlage 3): Wasserdichte Abdichtung der Leerrohre Bettung: 13 cm, Bettung Typ 1 Verfüllung Leitungszone: körniger, ungebundener Baustoff, lagenweise verdichtet Überdeckung mit feinkörnigem Boden gemäß DIN 4033 Abstandhalter alle 1,50 m Anhand der vorliegenden Bestandspläne ist erkennbar, dass die erforderliche Mindestüberdeckung von 80 cm im Bereich der Personenunterführung nicht eingehalten werden kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Leerrohre in diesem Abschnitt betonummantelt auszuführen sind.
Die Anbindung von KS Nr. 15 an KS Nr. 18 sowie von KS Nr. 19a bis KS Nr. 19 kann über einen Kabelkanal Größe II erfolgen. Weitere Anforderungen: Kabelkanal aus Betonfertigteilen C30/37 mit innenliegendem Deckel Verlegung auf einer ebenen und tragfähigen Bettung (mind. 10 cm Schottertragschicht, verdichtet) Anschluss an Schacht: Absenkbausatz Gr. II
Die Anbindungen an die vorhandenen Schächte erfolgen mittels Kernbohrungen: DN 110: 4 bzw. 8 horizontale Kernbohrungen an Bestandsschächten Am KS Nr. 14 muss zusätzlich die Bahnsteigkante durchbohrt werden
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 50 von 69
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Für die vorhandenen Kabelschächte liegen keine Bestandsunterlagen vor. Zur Unterstützung der Kalkulation kann die beigefügte Bilddokumentation (s. Anlage 2) herangezogen werden. Der Auftragnehmer hat sich jedoch vor Baubeginn eigenverantwortlich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen.
Alle erforderlichen Zulassungs-, Eignungs- und ggf. statischen Nachweise sind vor Baubeginn dem Auftraggeber vorzulegen.
Der Auftragnehmer schuldet eine durchgängige, fachgerecht hergestellte sowie messtechnisch geprüfte Kabelanlage zu den vertraglich vereinbarten Terminen. Erschwernisse aus den örtlichen Gegebenheiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Rohrgräben und Baugruben
Für die Verlegung der Leerrohre wird ein Rohrgraben mit folgenden Abmessungen hergestellt: Breite: ca. 80 cm (für 4 × DN 110) Tiefe: < 1,0 m Die Mindestüberdeckung der Rohre beträgt ca. 80 cm über Rohrscheitel.
Der anstehende Aushub ist, soweit geeignet, wiederzuverwenden.
Im Bereich von Leitungskreuzungen sind Suchschlitze zur Lagefeststellung vorhandener Kabel und Leitungen herzustellen.
Bestehende Leitungen sind während der Bauausführung zu sichern und zu schützen.
Außenbahnsteig Gl. 2
Für den Bahnsteig 2 wurde entsprechend den abgestimmten Anforderungen eine Kabelschutzrohrtrasse in der Ausführung 3×3 DN 110 aus PE-HD geplant. Die Aufteilung der Rohrpakete erfolgt wie folgt: 1×3 DN 110 für die Energieversorgung 50 Hz, 1×3 DN 110 für die LST 1×3 DN 110 für die TK-Anlagen und Vodafone Bei mehrlagiger Verlegung der Kabelschutzrohre im Rohrgraben sind in der Ausführung Abstandhalter zur Fixierung der Rohre in einem Abstand von 1,50 m einzubauen.
Gleisunterquerung
Für die Herstellung der neuen Gleisunterquerung bei Streckenkilometer 39,900 ist die Verlegung eines Mantelrohrs mit innenliegenden Kabelschutzrohren sowie die Errichtung von zwei zugehörigen Kabelaufbauschächten vorgesehen. Die Ausführung erfolgt, in Abstimmung mit der Projektleitung und dem GB Fahrweg, in offener Bauweise mit geböschter Baugrube. Von einer Durchpressung wird aufgrund des erheblichen technischen Aufwands für die erforderliche Rückverankerung des Baugrubenverbaus abgesehen; hierfür wären mindestens drei Anker in Hüllrohren innerhalb des Oberbaus notwendig.
Die Planung berücksichtigt sämtliche maßgeblichen bahnspezifischen Vorgaben. Grundlage bildet die Auswertung der Bestandsunterlagen zur Tiefenentwässerung, aus denen hervorgeht, dass die vorhandene Sammelleitung im betroffenen Bereich in einer Tiefe von etwa 1,50 m bis 1,95 m verläuft. Die geplante Lage der Gleisunterquerung ist im Lageplan Nr. 8.2.15 dargestellt. Die statische Bemessung des Mantelrohrs liegt dem EP-Heft in der Unterlage 5.13.5 bei.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 51 von 69
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Gemäß den technischen Anforderungen ist für das Mantelrohr eine Mindestüberdeckung von 1,50 m ab Schwellenoberkante nachzuweisen. Um eine Kollision mit der bestehenden Tiefenentwässerung auszuschließen, wird die Oberkante des Mantelrohrs auf rund 2,25 m unter Schienenoberkante festgelegt. Diese Höhenlage bestimmt zugleich die Tiefe der Baugruben für die anzuschließenden Kabelaufbauschächte.
Für die Ausführungsplanung ist sicherzustellen, dass sämtliche Arbeiten unter strikter Einhaltung der bahnspezifischen Regularien erfolgen. Die Durchführung erfordert den Einsatz eines Bauübewachers Bahn. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist ein vollständiger Fertigstellungsbericht vorzulegen. Zudem sind für die technische Prüfung vollständige und maßstäbliche Planunterlagen, einschließlich Lageplan sowie Längs- und Querschnitten mit allen relevanten Gleisabständen, im weiteren Planungsprozess auszuarbeiten.
0.6.2.4 Oberflächengestaltung
Die Oberflächen der Bahnsteige sowie der Zuwegung zur Jettenburger Straße werden gemäß den Regelzeichnungen der IseB (BLG 5501) hergestellt und gestalterisch an den Bestand angepasst. Die Ausführung erfolgt entsprechend den Vorgaben der Ril 813.0201 mit Betonpflastersteinen in der Farbe Anthrazit. Die Oberfläche der Pflastersteine wird in rutschhemmender Ausführung R12 ausgeführt, um den Anforderungen an die Verkehrssicherheit gerecht zu werden.
Besonderes Augenmerk liegt auf der Integration der Pflasterung in die Schachtabdeckungen, sodass ein durchgängiges und barrierefreies Oberflächenbild entsteht.
Pflasterarbeiten
Im Bereich des Bahnsteigs 1 ist eine gepflasterte Oberfläche vorhanden. Nach Einbau der Leerrohre ist die Fläche entsprechend der Regelzeichnung der DB InfraGO AG (Anlage 4) wiederherzustellen.
Aufbau: 8 cm Betonpflastersteine 4 cm Bettung 28 cm Schottertragschicht
Asphaltarbeiten (BÜ)
Der genaue Aufbau der vorhandenen Flächen am BÜ ist nicht bekannt. Die Fläche ist derzeit asphaltiert und wird regelmäßig durch PKW- und LKW-Verkehr genutzt.
Nach Herstellung der Kabeltrasse ist die Fläche in Asphaltbauweise wiederherzustellen. Für die Kalkulation kann der folgende Aufbau angenommen werden: 4 cm Asphaltdeckschicht AC 11 DS 6 cm Asphaltbinderschicht AC 16 BS 10 cm Asphalttragschicht AC 22 TS 15 cm Schottertragschicht Die tatsächliche Ausführung ist an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen.
Hinweis: Für die Ausführung der Arbeiten im Bereich des Bahnübergangs sind geeignete Sicherungsmaßnahmen für den Straßenverkehr gemäß den geltenden Vorschriften (u. a. StVO, RSA) durch den Auftragnehmer vorzusehen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 52 von 69
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0.6.2.5 Taktiles Leitsystem
Auf dem neuen Bahnsteig sowie der Bahnsteigverlängerung wird ein taktiles Leitsystem gem. Ril 813.0205 hergestellt. Die folgenden Bodenindikatoren sind nach DIN 32984 vorgesehen: Auffindestreifen (Aufs) Aufmerksamkeitsfeld (Amf) Leitstreifen (LS) Abzweigfeld (Af) Abschlussstreifen (Abs) Sicherungselement "Strich" (St)
Das neue Leitsystem wird an die Personenunterführung, die Treppenanlagen sowie sämtliche Ausstattungselemente angebunden. Dies ist im Ausstattungsplan (Unterlagen 3.3.1.9 und 3.3.1.10) dargestellt.
0.6.2.6 Gründung der Beleuchtungsmasten
Im Zuge der Planung der Bahnsteiganlagen wurde die Gründung der Beleuchtungsmasten an die Anforderungen des aktualisierten Baustandards 3 EII 20.20.01 angepasst. Die im Februar 2025 eingeführte Erhöhung der Regelgründungstiefe für Beleuchtungsmasten im Bahnsteigbereich von 1,40 m auf 1,50 m führt im Bereich des Außenbahnsteigs zu räumlichen Konflikten mit den geplanten Winkelstützelementen zur Bahnsteiggründung. Die Gründung der Beleuchtungsmasten wird daher an die Gründungsebene der angrenzenden Stützelemente angepasst.
Die Ausführung erfolgt abweichend vom Regeleinbau gemäß Baustandard 3 EII 20.20.01 auf Grundlage eines objektspezifischen statischen Nachweises. Die Standsicherheit der Beleuchtungsmasten einschließlich ihrer Gründung ist vollständig nachzuweisen. Die gewählte Lösung wurde im Rahmen der fachlichen Abstimmungen als grundsätzlich zulässig bewertet.
0.6.3 Wetterschutzanlagen
Auf jedem Bahnsteig sollen drei Wetterschutzhäuser zur Verfügung stehen. Auf dem Hausbahnsteig wird das bestehende Wetterschutzhaus modernisiert und durch zwei zusätzliche Wetterschutzhäuser ergänzt. Auf dem Außenbahnsteig wird das vorhandene Wetterschutzhaus zurückgebaut und durch drei neue Wetterschutzhäuser ersetzt.
Die Wetterschutzhäuser werden als standardisierte Fahrgastunterstände der DB InfraGO AG ausgeführt. Sie erhalten Wandelemente mit Sprossenrahmen sowie ein Vogelschutzdekor „Gleiswechsel – Variante 1“. Sämtliche Verglasungen werden als vandalismusresistente Sicherheitsverglasung entsprechend den geltenden Baustandards und technischen Anforderungen der DB InfraGO AG hergestellt. Die Ausstattung der Wetterschutzhäuser umfasst jeweils zwei integrierte Sitzbänke des Typs „Calidum Light Ultra“ in der Farbe Taubenblau. Darüber hinaus wird je Bahnsteig ein Wetterschutzhaus mit einer Informationsvitrine Typ V3 gemäß IseB WSH 21, WV 2.2.1/2 ausgestattet.
Hausbahnsteig Gl. 1
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Das bestehende Wetterschutzhaus wird im Zuge der Maßnahme an den aktuellen Ausstattungsstandard der DB InfraGO AG angepasst. Zusätzlich werden zwei neue Wetterschutzhäuser einschließlich Fundamentierung und vollständiger Ausstattung errichtet.
Die neuen Wetterschutzhäuser werden gemäß dem aktuellen Baustandard der DB InfraGO AG als 3- feldrige Anlagen in Anlehnung an die Regelzeichnung IseB WSH 03 ausgeführt. Abweichend von der Regelzeichnung kommen 90 cm Seitenelemente zur Ausführung.
Außenbahnsteig Gl. 2
Das bestehende Wetterschutzhaus wird zurückgebaut. Anschließend werden drei neue Wetterschutzhäuser einschließlich Fundamentierung und vollständiger Ausstattung hergestellt.
Die Ausführung erfolgt gemäß dem aktuellen Baustandard der DB InfraGO AG als 3-feldrige Wetterschutzhäuser entsprechend der Regelzeichnung IseB WSH 03.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Bahnsteigbreite im Bereich der Wetterschutzhäuser sind Bahnsteigverbreiterungen mit Fertigteilelementen vorgesehen, welche die Montage der WSH ermöglichen, ohne die Mindestdurchgangsbreite gemäß Regelwerk zu unterschreiten.
Der Anschluss der Kabelleerrohre sowie die Ausführung der Dachentwässerung erfolgen gemäß Regelzeichnung IseB WSH 10 mit innenliegender, unterirdischer Entwässerung.
Die genaue Lage der Wetterschutzhäuser ist den Ausstattungs- und Lageplänen zu entnehmen.
0.6.4 Gehwege, Treppen, Rampen
Hausbahnsteig Gl. 1
Im Bereich der bestehenden Treppenanlage zum Hausbahnsteig werden die vorhandenen Handläufe zurückgebaut und durch neue Handlaufanlagen gemäß den Anforderungen der DB InfraGO AG ersetzt. Die Ausführung erfolgt beidseitig als Doppelhandlauf in zwei Höhen entsprechend den Vorgaben der Ril 813.0202.
Die neuen Handläufe werden über den Beginn und das Ende des Treppenlaufes hinausgeführt und mit den erforderlichen Abschlüssen hergestellt. Der obere Handlauf wird zusätzlich mit taktilen Handlaufschildern gemäß Ril 813.0205 ausgestattet.
Darüber hinaus werden die vorhandenen Stufenmarkierungen erneuert. Hierzu werden die bestehenden Markierungen entfernt und durch neue kontrastreiche Stufenmarkierungen gemäß den aktuellen Anforderungen der Barrierefreiheit sowie den Vorgaben der DB InfraGO AG ersetzt. Die Ausführung erfolgt für sämtliche Treppenstufen der Anlage.
Außenbahnsteig Gl. 2
Im Zuge der Erhöhung des Außenbahnsteigs an Gleis 2 wird die bestehende Treppenanlage zwischen Personenunterführung und dem Bahnsteig an die neue Höhe angepasst und umfassend erneuert.
Hierzu werden die vorhandenen Treppenstufen einschließlich der Belags- und Ausstattungselemente zurückgebaut. Die bestehenden Treppenwangen bleiben erhalten und werden durch den Einbau einer Attikaerhöhung an die geänderte Höhenlage des Bahnsteigs angepasst. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der statischen und konstruktiven Anforderungen sowie der Anschlüsse an die angrenzenden Bahnsteigflächen.
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Die Treppenanlage erhält neue Blockstufen mit rutschhemmender Oberfläche. Sämtliche Stufen werden mit kontrastreichen Stufenmarkierungen gemäß den Anforderungen der Barrierefreiheit und den Vorgaben der DB InfraGO AG ausgestattet. Die Ausbildung der Stufen erfolgt entsprechend den geltenden Regelwerken hinsichtlich Auftrittsbreite, Steigung und Gleichmäßigkeit des Treppenlaufs.
Beidseitig der Treppenanlage werden neue Handläufe in zwei Höhen gemäß Ril 813.0202 hergestellt. Die Handläufe werden über die erste und letzte Stufe hinausgeführt und mit den erforderlichen Abschlüssen ausgeführt. Der obere Handlauf erhält zusätzlich taktile Handlaufschilder zur Information und Orientierung sehbehinderter Reisender gemäß Ril 813.0205.
Im Bereich der Treppenpodeste und Treppenzugänge werden die erforderlichen taktilen Bodenindikatoren einschließlich Aufmerksamkeitsfeldern und Leitstreifen entsprechend dem Barrierefreiheitskonzept und den Vorgaben der DB InfraGO AG hergestellt bzw. ergänzt.
Eine Fahrradrinne ist nicht vorgesehen.
Zuwegung Jettenbuerger Straße
Die bestehende Zuwegung zur Jettenburger Straße wird im Zuge der Bahnsteigmaßnahme oberflächig erneuert. Der Aufbau und die Gestaltung der Verkehrsflächen erfolgen gemäß den Regelzeichnungen der IseB BLG 5501 sowie den Anforderungen der Ril 813.0201.
Als Oberflächenbefestigung werden Betonpflastersteine in der Farbe Anthrazit vorgesehen. Die Pflastersteine werden mit einer rutschhemmenden Oberflächenstruktur der Bewertungsgruppe R12 ausgeführt. Die Gestaltung orientiert sich hinsichtlich Materialität und Erscheinungsbild an den angrenzenden Bahnsteigflächen, um ein einheitliches Gesamtbild der Verkehrsstation zu gewährleisten.
Sämtliche erforderlichen Anpassungen an bestehende Wegeflächen, Randbefestigungen, Entwässerungseinrichtungen sowie höhenmäßige Anschlüsse sind Bestandteil der Maßnahme. Die Ausführung erfolgt entsprechend den Anforderungen an die sichere und barrierefreie Erschließung der Verkehrsstation.
0.6.5 Personenunterführungen, Personenüberführungen
Im Zuge der ZKB-Maßnahme ist eine gestalterische Aufwertung der Personenunterführung gemäß dem Gestaltungskonzept von Station Design vorgesehen. Die Erstellung und Ausgestaltung des Gestaltungskonzeptes erfolgt in einem gesonderten Gewerk. Im Rahmen des Bauvorhabens werden durch den AN Bau die erforderlichen Untergrundvorbereitungen für die nachfolgende gestalterische Bearbeitung hergestellt. Die bestehende Personenunterführung bleibt in ihrer baulichen Struktur erhalten.
Hierzu werden die vorhandenen Wandflächen fachgerecht instand gesetzt. Die Leistung umfasst insbesondere das Entfernen loser Bestandteile, das Schließen von Rissen, Ausbrüchen und Fehlstellen sowie das Herstellen eines für die nachfolgenden Beschichtungsarbeiten geeigneten Untergrundes.
Im Anschluss an die Ausbesserungsarbeiten werden die Wandflächen vollflächig grundiert, um eine gleichmäßige Saugfähigkeit sowie die dauerhafte Haftung der nachfolgenden Gestaltungselemente sicherzustellen.
Darüber hinaus wird die gesamte Deckenfläche der Personenunterführung durch einen deckenden Anstrich in einem durch den Auftraggeber festzulegenden Farbton aufgearbeitet. Die Ausführung erfolgt einschließlich aller erforderlichen Vorarbeiten, Schutzmaßnahmen und Nebenleistungen.
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Zur Verbesserung der Barrierefreiheit wird die Personenunterführung an das vorhandene taktile Wegeleitsystem angeschlossen. Hierzu werden die erforderlichen taktilen Bodenindikatoren entsprechend dem Ausstattungsplan sowie den Vorgaben der DB InfraGO AG hergestellt bzw. ergänzt. Die Anordnung und Ausbildung der Leitelemente erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen der Ril 813 und der geltenden Regelwerke zur barrierefreien Gestaltung von Verkehrsstationen.
Personenüberführungen sind an der Verkehrsstation nicht vorhanden und werden im Rahmen der Maßnahme nicht hergestellt.
0.6.6 Wegeleit- und Informationssysteme
Das Wegeleit- und Informationssystem sowie die Bahnsteigbeschilderung werden auf beiden Bahnsteigen vollständig erneuert. Die Planung erfolgte gemäß den Vorgaben der Richtlinie 81303 sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Ril 513. Das jeweils aktuelle Design Manual soll Anwendung finden.
Als Ersatz für die bestehende Infovitrine im Wetterschutzhaus wird auf beiden Bahnsteigen eine neue, einseitige Vitrine des Typs Vanda, A0 quer (150-9er), inkl. Beleuchtung gemäß IseB Vit09 vorgesehen. Auf Bahnsteig 1 wird die Vitrine im Bereich der derzeitigen FIA verortet. Auf Bahnsteig 2 wird sie in der Nähe des neu verorteten Fahrkartenautomaten platziert.
0.6.7 Bahnsteigausstattung
Im Rahmen der Maßnahme wird die vorhandene Bahnsteigausstattung auf beiden Bahnsteigen vollständig zurückgebaut und durch neue Ausstattungselemente entsprechend dem aktuellen Ausstattungskatalog der DB InfraGO AG für Verkehrsstationen der Bahnhofskategorie 5 ersetzt.
Die Leistungen umfassen die Demontage, den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung der nicht weiter zu verwendenden Ausstattungselemente einschließlich aller Befestigungs- und Fundamentbauteile sowie die Lieferung und Montage der neuen Ausstattung.
Hausbahnsteig Gl. 1
Auf dem Hausbahnsteig Gleis 1 werden insbesondere folgende Ausstattungselemente hergestellt bzw. erneuert: Wetterschutzhäuser mit Sitzgelegenheiten, Sitzbänke Calidum Light Ultra in der Farbe Taubenblau Abfallbehälter beleuchtete Informationsvitrinen Wegeleit- und Informationsbeschilderung Funkuhr
Außenbahnsteig Gl. 2
Auf dem Außenbahnsteig Gleis 2 werden insbesondere folgende Ausstattungselemente hergestellt bzw. erneuert:
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Wetterschutzhäuser mit Sitzgelegenheiten Sitzbänke Calidum Light Ultra in der Farbe Taubenblau Abfallbehälter beleuchtete Informationsvitrinen Wegeleit- und Informationsbeschilderung Funkuhr
Der Fahrkartenautomat soll aus der Personenunterführung ausgebaut und auf Bahnsteig 2 wieder montiert werden. Die Ausrichtung des FAA erfolgt in Richtung Norden.
Die Anordnung der einzelnen Elemente ist dem Ausstattungsplan (Plan-Nr. 3.3.1.9 und 3.3.1.10) zu entnehmen.
0.6.8 Temporär zu errichtende Anlagen
Verbau
Zur Sicherung angrenzender Gleisanlagen, Baugruben, Böschungen oder sonstiger betroffener Bestandsanlagen sind während der Bauausführung erforderliche temporäre Verbaumaßnahmen herzustellen.
Art, Umfang und Ausbildung des Verbaus richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten sowie den statischen, konstruktiven und betrieblichen Erfordernissen und sind durch den Auftragnehmer festzulegen und nachzuweisen.
Die temporären Verbausysteme sind standsicher zu errichten, während der gesamten Bauzeit funktionsfähig zu halten und nach Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten vollständig zurückzubauen.
Ein dauerhafter Verbleib der temporären Verbaumaßnahmen ist nicht vorgesehen.
0.6.9 Oberbau
Trassierung
Die Trassierung bleibt im Bestand.
Die Hauptgleise der Strecke 4600 verbleiben weitestgehend in ihrer Bestandslage und werden durch Richt- und Stopfarbeiten in die Sollgleislage gebracht.
Im Zuge der Bahnsteigplanung wurde eine Vermessung der Ist-Lage durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass im Gleis 4600-2 in Teilbereichen Gleisabsenkungen vorhanden sind.
Die erforderlichen Hebe- und Verschiebewerte sind den Plänen 3-03-01 und 3-03-02 zu entnehmen.
Oberbau
In den Bereichen mit festgestellten Gleisabsenkungen erfolgt eine vollständige Bettungserneuerung. Der Oberbau im Umbaubereich des Gleises 2 wird dabei überwiegend unter Wiederverwendung der vorhandenen Oberbaustoffe hergestellt. Entsprechend der festgelegten Trassierung werden die vorhandenen Schienen und Schwellen ausgebaut und nach Abschluss der Bettungserneuerung wieder eingebaut.
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Im Rahmen der Planung erfolgte eine Abstimmung mit ALV Fahrbahn sowie dem zuständigen Bezirksleiter. Dabei wurde festgelegt, dass einseitig im Anschlussbereich auf einer Länge von 19,0 m die vorhandenen Schwellen erneuert werden.
Die folgende Tabelle zeigen eine Übersicht über den neuen Oberbau.
Strecke 4600-1, Gegenrichtungsgleis:
| Anlage | Länge | Oberbauanordnung (neu) | Bemerkungen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von km | bis km | (m) | ||||||||
| 39,8+50,0 | 39,8+57,1 | 7,1 | W 14K-54-B70-1667 | Schwellen- u. Bettungserneuerung | ||||||
| 39,8+57,1 | 39,8+69,0 | 11,9 | W 14K-54-B70-1667 | Gleisabsenkung (aus- und wiedereinbauen) | ||||||
| 39,8+69,0 | 40,0+38,0 | 169,0 | W 14K-54-B70-1667 | Gleisabsenkung (aus- und wiedereinbauen) |
Tabelle 1: Anordnung Oberbau Strecke 4600-2
In Gleis 4600-2 erfolgt eine vollständige Erneuerung der Schotterbettung. Im Umbaubereich hat die Schotterbettung am Schienenauflager im Bereich der nicht überhöhten Schiene eine Dicke von 0,30 m aufzuweisen. In Anschlussbereichen sind die Anpassungstopfgang vorgesehen.
In Gleis 4600-2 ist nur Anpassungsstopfgang vorgesehen
Die Qualität der einzubauenden Bettung muss den technischen Lieferbedingungen für Gleisschotter (DBS 918 061) entsprechen.
Die Schienenbefestigung (Kleineisen) wird im gesamten Umbaubereich vollständig erneuert.
Stopf- und Richtarbeiten
Die Stopf- und Richtarbeiten erfolgen in beiden Gleisen.
Hierfür werden die Gleise aufgetrennt, anschließend in die Soll-Lage gebracht, verspannt und abschließend wieder verschweißt. Zusätzlich sind zwei Passschienen mit einer Länge von jeweils 15 m vorzusehen. Die Gleise sind unter Beachtung der Mindestschienenlänge lückenlos zu verschweißen. Neuschienen sind gemäß Ril 824.4010 zu schleifen. Der Bettungsquerschnitt ist entsprechend Ril 820 herzustellen.
Zur Herstellung der Soll-Trassierung sind zusätzlich in den Anschlussbereichen bestehende Gleise lage- und höhenmäßig mittels Anpassungsstopfgängen anzupassen.
Planumsschutzschicht (PSS)
Ein Einbau von PSS im Umbaubereich ist nicht vorgesehen.
Entwässerung
Im Umbaubereich sind keine Maßnahmen an den Entwässerungsanlagen vorgesehen.
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Randweg
Eine Herstellung oder Wiederherstellung der Randwege ist im Umbaubereich nicht vorgesehen.
0.6.10 Hochbauten
Hochbauten werden im Zuge der Maßnahme nicht geplant.
0.6.11 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
Die neuen Bahnsteigoberflächen wurden entsprechend den bestehenden Neigungsrichtungen mit einer Querneigung von 2 % vom Gleis weg geplant. Diese Ausführung entspricht den Anforderungen der Ril 813.0201. Nach Rücksprache mit der Gemeinde Wannweil ist eine weitere Einleitung von Oberflächenwasser in das bestehende Kanalsystem nicht möglich.
Die hydraulischen Berechnungen für die Verlängerung des Hausbahnsteiges und des gesamten Außenbahnsteiges liegen in Unterlage 5.13.4 ab.
0.6.12 Wärmeversorgungsanlagen
Wärmeversorgungsanlagen sind nicht geplant.
0.6.13 Lufttechnische Anlage
Lufttechnische Anlagen sind nicht geplant.
0.6.14 Kälteanlagen
Kälteanlagen sind nicht geplant.
0.6.15 Starkstromanlagen, 50 Hz, Erdung
Allgemein
Der Haltepunkt Wannweil besteht aus einem Hausbahnsteig Gl. 1 und einem Außenbahnsteig Gl. 2. Gemäß Bestellung der NVBW sollen im Rahmen des Projektes beide Bahnsteige auf eine Baulänge von 220 m gebracht werden. Hierzu wird der Hausbahnsteig Gl. 1 in der bestehenden Höhe verlängert und der Außenbahnsteig Gl. 2 auf einer Höhe von 55 cm ü. SO, mit einer Bahnsteigbaulänge von 220 m, neu gebaut.
Im Zuge dieser Maßnahmen erfolgt die Ertüchtigung der EEA 50 Hz sowie eine Modernisierung der Beleuchtungsanlagen sowie die Medientrennung.
Folgende Elektro-Maßnahmen sind zur Umsetzung vorgesehen und Inhalt des hier beschriebenen Ausschreibungteils der elektrischen Energieanlagen 50 Hz: Neubau der elektrischen Energieanlage 50 Hz der Personenverkehrsanlage; Neubau der Beleuchtungsanlage der Personenverkehrsanlage; Die Herstellung der elektrotechnischen Versorgung der Bahnsteigausstattung und der Beleuchtungsanlage der Personenverkehrsanlage;
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Herstellung der Medientrennung der EEA 50 Hz nach Geschäftsbereichen.
Umgang mit Bestandsanlagen, Rückbau
Bestandsunterlagen:
Bestandunterlagen sind in Teilen vorhanden und wurden bei der Erstellung der Ausschreibung beachtet.
Rückbau:
Die bestehende Beleuchtungsanlage inkl. der zugehörigen Stromkreisverkabelung ist zur Schaffung der zur Errichtung der neuen Beleuchtungsanlage notwendigen Leerrohrkapazitäten in den bestehenden Kabeltrassen der Bahnsteige, vor Erstellung der neuen Beleuchtungsanlage vollständig zurückzubauen.
Bauliche Zwangspunkte
Im Wesentlichen sind das die Bahnsteigenden bzw. Bahnsteiganfänge, Zuwegungen, Personenunterführung, Wetterschutzhäuser, die Bahnsteigausstattung und Oberleitungsanlage.
Beleuchtungsanlage
Beleuchtung Bahnsteige und Zugänge:
Die Bahnsteige 1 und 2 sowie deren dazugehörige Zugänge müssen entsprechend der Ril813.0502 in Verbindung mit PHB 440 (Ril813.04) ausgeleuchtet werden. Die Ausleuchtung der Bahnsteige und der dazugehörigen Zugänge erfolgt mit Bahnsteigleuchten auf Lichtmaste. Die Personenunterführung wird mit schlagfesten Anbauleuchten ausgeleuchtet. Diese werden an den Wänden der Personenunterführung montiert. Die Mast- und Anbauleuchten werden in LED-Technik realisiert.
Verwendete Masten
Es handelt sich grundsätzlich um Beleuchtungsmaste mit technischer Freigabe der DB InfraGO AG. Der aktuelle Baustandard und die aktuelle Typstatik sind zu beachten. Die Lichtmasten und deren Fundamente werden durch den Auftragnehmer Bau (ANBAU) geliefert. Ebenso erfolgt das Errichten der Lichtmasten über den Auftragnehmer Bau (ANBAU).
Beleuchtung der Zuwegung, Aufteilung der Verkehrssicherungs-pflichten, Schnittstellen
Die Zuwegungen innerhalb der DB - Grenzen werden entsprechend der Ril813.0502 in Verbindung mit PHB 440 (Ril813.04) ausgeleuchtet.
Die nördliche Seite der Personenunterführung inkl. Zugänge befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Stadt und ist nicht Bestandteil der vorliegenden Planung.
Bauphasenbeleuchtung und bauzeitliche Stromversorgung
Entfällt, die Bahnsteige sind während der Baumaßnahme gesperrt und es findet kein Reisendenverkehr statt. Außerhalb der Sperrzeiten muss der Umbau der elektrischen Energieanlage 50 Hz ohne Störung des Eisenbahnbetriebs erfolgen. Umschlüsse, Umbauarbeiten, Bauzwischenstände sind in der Ausführung vom AN Elektro mit der Projektleitung und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen.
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Beschreibung der Energieversorgung
Der Leistungsbedarf für die Verkehrsstation inkl. Reserve beträgt ca. 35 kVA. Für die elektrische Versorgung der Verkehrsstation werden standardisierte Verteiler nach Ril813.04 eingesetzt.
Netzformen: VNB: TN-C-System DB Energie GmbH: TN-C-System DB InfraGO AG (Personenbahnhöfe): TT-System DB InfraGO AG (Fahrweg): TT-System
Aufbau der Zählerverteilung; Zählerkonzept
Die Einspeisung der Verkehrsstation erfolgt aus dem 0,4kV-Netz des VNB über ein erdverlegtes Energiekabel auf die ZAS VNB / NSHV DB Energie mit VNB-Messung hinter dem BSH am BÜ 40,123 in ca. km 40,134. An die ZAS VNB / NSHV DB Energie GmbH wird ein Zählerverteiler als Hauptverteiler (HV) der DB InfraGO AG Personenbahnhöfe, als HV Pbf und ein Zählerverteiler Hauptverteiler (HV) der DB InfraGO AG Fahrweg angeschlossen. Der HV Pbf befindet sich an der Zuwegung zu Bahnsteig 2 in ca. km 40,102 und versorgt jeweils über separat gezählte Abgänge den Fahrkartenautomaten bzw. Fahrkartenentwerter sowie die Unterverteilung (UV) der PVA als Außenschrank. Über die UV Pbf, welche sich neben der HV Pbf befindet, wird die gesamte Bahnsteigausstattung (ausschließlich Fahrkartenautomat/-entwerter) sowie die Beleuchtungsanlage der Bahnsteige inkl. Personenunterführung und Zugänge angeschlossen. Der Hauptverteiler der DB InfraGO AG Fahrwege (HV Fahrweg) versorgt über separat gezählte Abgänge die Anlagenteile (Betonschalthaus, GSM-R Anlage, etc.) der InfraGO AG Fahrweg.
Verteilung DB AG
Für die elektrische Versorgung der Verkehrsstation werden standardisierte Verteiler nach Ril813.04 eingesetzt. Die Schaltanlagen werden in Freiluftschaltschränken aus glasfaserverstärkten Polyester untergebracht.
Schutz gegen den elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen
Als Schutzmaßnahme gilt, gemäß DIN VDE 0100, die automatische Abschaltung der Stromversorgung und für die Leuchten die Schutzmaßnahme doppelte Isolierung. Die vorgesehenen Leuchten besitzen die Schutzklasse II und mindestens die Schutzart IP65.
Potentialausgleich und Erdung
Die Erstellung der Bahnerdung und des Potenzialausgleichs ist entsprechend Ril997.02 auszuführen.
Potentialausgleich und Erdung:
In der neu zu errichtenden HV-Personenbahnhöfe und der HV Fahrweg wird jeweils eine Hauptpotentialausgleichsschiene (HPAS) installiert. Diese werden jeweils mit einen Erdungsleiter mit der Schienenerde/Bahnerde und zusätzlich über ein Kabel mit einem separaten Tiefenerder verbunden, welcher am Standort der jeweiligen Schaltanlage eingetrieben wird. In der UV- Personenbahnhöfe und der UV-Fahrweg wird jeweils eine Potentialausgleichschiene (PAS) errichtet. Die jeweilige Potentialausgleichschiene wird über einen separaten Potentialausgleichsleiter mit der HPAS der HV-Personenbahnhöfe bzw. der HV-Fahrweg verbunden.
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Bahnerdung Ausstattungselemente:
Die Strecke ist elektrifiziert. Die Beleuchtungsmasten und die Bahnsteigausstattungselemente auf den Bahnsteigen befindet sich im Wesentlichen nicht im Rissbereich der Oberleitung. Aus diesem Grund werden nur die Beleuchtungsmasten und Ausstattungselemente an die Bahnerde angeschlossen die sich im Rissbereich der Oberleitung befinden und nach DB Richtlinie angeschlossen werden müssen.
Hinweis:
Die Erdungsanlage zu den Oberleitungsmasten und Signalen werden in separaten Planungen und Ausschreibungen erfasst, dargestellt und ausgeführt.
Kabel- und Leitungsführung
System:
Qualitätsmanagementsystem im Kabel-/Leitungstiefbau, QM-Darlegungs-Normen DIN EN ISO 9001, 9002 und 9003.
Kabelverlegung:
Die Kabel werden nach DIN 1629 im Schutzrohr verlegt. Bei der Kabeltrasse auf den Bahnsteigen handelt es sich um eine, DB-eigene Kabeltrasse, bestehend aus erdverlegte PVC-Rohren DN110. Von den Kabelkleinschächten an die Mastleuchten sind jeweils 5 Stück Kabelleerrohre NW 50 verlegt. Sämtliche Kabel werden im Trassenverlauf am Anfang und Ende und in allen Abzweigpunkten (Schächte), gemäß Ril954.0102, mit DB-Kabelmerkern gekennzeichnet (Energiekabel: blau, Erdungs- kabel: rot).
Kabelkleinschächte:
Vor jedem Lichtmast der Bahnsteigbeleuchtung wird bauseits ein Kabelkleinschacht in den Abmessungen 650x600mm vorgesehen.
Gleisquerung:
Die Verlegung der Versorgungskabel zwischen den Bahnsteigen erfolgt über eine neu errichtete Gleisquerung in ca. Bahn-km 39,901.
Erstprüfung der elektrischen Energieanlage
Vor der ersten Inbetriebnahme der neu errichteten Anlage ist eine Erstprüfung nach DIN VDE 0100- 600 durchzuführen, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen der Normen der Reihe DIN VDE 0100 er-füllt sind.
Die Prüfungen umfassen im Wesentlichen: Besichtigen Erproben Messen
Besichtigen:
Dabei sollen äußerlich erkennbare Mängel und Schäden an Betriebsmitteln und offensichtliche Installationsfehler festgestellt werden. Dabei sind die Anlageteile, die Schutzzwecken dienen, besonders zu beachten und eingehend zu besichtigen.
Erproben:
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Mit dem Erproben wird die Wirksamkeit von Schutz- und Meldeeinrichtungen nachgewiesen. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen, wie z.B. ungewolltes An-laufen von Motoren etc. Unter Erproben fällt nicht nur das Betätigen der Prüftaste von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Isolationsüberwachungseinrichtungen etc., sondern auch der Nachweis von Schutzfunktionen etc. Die Funktion der Schutzmaßnahme insgesamt ist durch Messungen nachzuweisen. Durch Erproben soll festgestellt werden, ob die in der Anlage eingebauten Einrichtungen für Schutzaufgaben ordnungsgemäß arbeiten.
Messen:
Durch das Messen sollen die Werte festgestellt werden, die zur Beurteilung bzw. zum Nachweis der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Zu Art und Umfang der erforderlichen Messungen sei auf die derzeit aktuelle DIN VDE 0100-600 verwiesen. Zur Abnahme der Anlage ist ein ausführliches Prüfprotokoll, herausgegeben vom Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke (ZVEH), vor-zulegen.
Zur Dokumentation der durchgeführten Prüfungen und Messungen sind die folgenden Prüfprotokolle zu verwenden: Prüfungsnachweis für elektr. Energieanlagen bis 1kV (RIL 954.0102V1) Messprotokoll für elektr. Energieanlagen bis 1kV (RIL 954.0102V2)
Auflagen:
Bezüglich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Installationsausführung hat der AN Elektrotechnik für die vorgenannte elektrische Energieanlage nachweislich den Besitz der gültigen TU 954.xxxx beim Inbetriebnahmeverantwortlichen der Bahn zu dokumentieren.
Zusammenfassung der Richtlinien:
Anzuwendende Vorschriften / Richtlinien (in der jeweils aktuell gültigen Fassung): RIL 954 inkl. aller Teilhefte RIL 997 inkl. aller Teilhefte DIN EN 12464 Beleuchtungsanlagen im Bereich von Personenverkehrsanlagen RIL 813 inkl. aller Teilhefte Planungshandbuch Bau und Technik der DB InfraGO AG GUV-Vorschriften
Blitzschutz
Äußerer Blitzschutz:
Entfällt, es ist in der Planung kein Gebäude vorhanden.
Bahnsteige:
Bahnsteige, Bahnsteigaufbauten und -ausstattungen sind nicht separat bezüglich der Blitzschutzbedürftigkeit zu untersuchen. Freistehende Bahnsteigdächer werden generell mit keiner äußeren Blitzschutzanlage versehen.
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0.6.16 Anlagen der Telekommunikation
0.6.16.1 TK-Anlagen
Zeitdienstanlagen
Die bestehende Uhr am Bahnsteig 1 wird zurückgebaut. An jedem Bahnsteig wird jeweils eine vom Auftraggeber (AG) bereitgestellte doppelseitige Funkuhr mit Sekundenanzeige und einem Durchmesser von 60 cm entsprechend dem Ausstattungsplan an einem Lichtmast montiert und in Betrieb genommen.
Fahrgastinformationsanlagen
Die Dynamischen Schriftanzeiger (DSA) einschließlich der zugehörigen Akustikmodule werden im Rahmen des DSA-Rollout-Projekts vor Beginn der Baumaßnahme ausgetauscht. Die Anlage auf Bahnsteig 1 bleibt von der Baumaßnahme unberührt.
Zur Herstellung der Baufreiheit wird auf dem Bahnsteig 2 der DSA+ einschließlich Lautsprecheranlage und Mast durch den Auftragnehmer (AN) demontiert, abtransportiert und bis zum Wiedereinbau fachgerecht sowie sicher zwischengelagert.
Nach Fertigstellung des Neubaus von Bahnsteig 2 wird die zwischengelagerte Anlage wieder antransportiert, entsprechend dem Ausstattungsplan montiert, angeschlossen und in Betrieb genommen.
Fahrausweisautomaten
Der in der Personenunterführung vorhandene Fahrausweisautomat (FAA) wird demontiert und entsprechend dem Ausstattungs- bzw. Lageplan auf Bahnsteig 2 auf einem neuen Betonsockel wieder montiert. Die Leistung umfasst die Demontage, den Transport einschließlich Be- und Entladung sowie die fachgerechte Remontage am neuen Standort. Der vorhandene FAA-Sockel in der Personenunterführung ist zurückzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
Kabelanlagen
Streckenfernmeldekabel:
| Kabel | Art | Baufeldfreimachung | |||
|---|---|---|---|---|---|
| F 7251 | LWL | Nach Errichtung der Gleisquerung bei km 39,9 sowie der durchgängigen Kabeltrasse auf der bahnrechten Seite sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Bauzustand Zwischen den Kabelabschlussmuffen (VAM) 18/19 und 19/20 wird eine neue Ersatzlänge des Stammkabels F7251 verlegt und unter laufendem Betrieb eingespleißt. Bei Streckenkilometer 39,840 werden zusätzlich 10 m Kabelreserve (Kabelplus) abgelegt. Diese Kabelreserve dient der bauzeitlichen Bedienung und Nutzung auf der Baustelle. Im Bereich zwischen der Gleisquerung bei km 39,9 und km 39,840 wird das Stammkabel einschließlich der Kabelreserve zum Schutz während der Bauphase in Co-flex PP 29 verlegt. In Rohrtrassen wird die neue Ersatzlänge in einem Schutzrohr verlegt. Das außer Betrieb genommene Bestandskabel wird anschließend zurückgebaut und fachgerecht entsorgt. Endzustand |
Gültig ab 20.02.2026 (Revision 28) Seite: 64 von 69
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
| Im Endzustand wird das Stammkabel aus der bauzeitlichen Lage in die vorgesehenen Halbschalen innerhalb der Bahnsteigverlängerung von Bahnsteig 2 verschwenkt. Die Verlegung erfolgt zwischen der Gleisquerung bei km 39,9 und dem Anschluss an die bestehende Kabeltrasse bei km 39,850. Die während der Bauphase vorgehaltene Kabelreserve wird zum MBS bei km 39,466 verzogen und dort als Kabelreserve abgelegt. Es ist eine Vormessung, eine Messung im Bauzustand und eine im Endzustand durchzuführen und zu protokollieren. | ||
|---|---|---|
| St1 F7251M18/19 | LWL | Bauzustand Das Stichkabel St1F7251M18/19 wird im Zuge des Rückbaus der zu erneuernden Oberleitungsanlagenmasten (OLA-Maste) aus dem bestehenden U-Kanal hinter den Bahnsteig 2 verschwenkt. Zur Sicherung während der Bauphase wird das Kabel geschützt in Co-flex PP 23 verlegt und bauzeitlich hinter dem Bahnsteig abgelegt. Die Kabelanlage ist dabei vor mechanischen Beschädigungen zu schützen und jederzeit zugänglich zu halten. Endzustand Im Endzustand wird ein neues Stichkabel St1F7251M18/19 verlegt und unter laufendem Betrieb eingespleißt. In Rohrtrasse Bstg. 2 wird die neue Ersatzlänge in einem Schutzrohr verlegt. Das außer Betrieb genommene Bestandskabel wird anschließend zurückgebaut und fachgerecht entsorgt. Es ist eine Vormessung eine Abschlussmessung durchzuführen und zu protokollieren. |
| F4286 | Cu | Nach Errichtung der Gleisquerung bei km 39,9 sowie der durchgängigen Kabeltrasse auf der bahnrechten Seite sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Bauzustand Zur Baufeldfreimachung werden zwei Ersatzlängen des Stammkabels F4286 verlegt und unter laufendem Betrieb eingespleißt: Werklänge 69 zwischen der neu herzustellenden Muffe M68/69 in Erdverlegung bei km 39,604 und der Muffe M69/70 im MBS Gr. III bei km 40,097. Werklänge 70 zwischen den Muffen M69/70 und M70B im MBS Gr. III bei km 40,375. Bei km 39,815 sind zusätzlich 10 m Kabelreserve (Kabelplus) zur bauzeitlichen Bedienung auf der Baustelle abzulegen. Im Bereich zwischen der Gleisquerung bei km 39,9 und km 39,815 wird das Kabel einschließlich der Kabelreserve während der Bauphase geschützt in Co- flex PP 70 verlegt. Vorbereitend ist die Pupinspule P18 bei km 40,075 im Kabelschacht Bahnsteig 2 zu öffnen. Die Spulen der unbeschalteten Doppeladern DA 19-22 sowie DA 27-32 sind auszubauen und für den Einbau in die Muffe M69/70 bereitzustellen. |
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
el
| Die bestehende Pupinisierung ist aufgrund der Übertragung des SZLV- Busses sowie der Steuerleitungen der DB Energie aufrechtzuerhalten. Beim Spleißen der Muffe M69/70 sind daher die nachfolgend genannten Doppeladern mit den aus der Pupinspule P18 gewonnenen Spulen zu versehen: Dienst DA im Stammkabel Einbau Spulen DA-Nr. im Ersatzkab SZLV-Bus 15 17-18 EWSA 26, 29 28-31 Nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Ersatzkabel wird das Bestandskabel aus den U-Kanälen sowie den Rohrtrassen zurückgebaut. Im Erdreich verlegte Kabelabschnitte verbleiben im Bestand. Die bestehende Zwischeneinführung in das BSH des ehemaligen ZBF- Einführungsfalls 2 entfällt. Sämtliche zugehörigen Kabel- und Anlagenteile werden außer Betrieb genommen und vollständig zurückgebaut. Nicht mehr benötigte Komponenten werden fachgerecht entfernt und entsorgt. Endzustand Im Endzustand wird das Kabel aus der bauzeitlichen Lage in die vorgesehenen Halbschalen innerhalb der Bahnsteigverlängerung von Bahnsteig 2 verschwenkt. Die Verlegung erfolgt zwischen der Gleisquerung bei km 39,9 und dem Anschluss an die bestehende Kabeltrasse bei km 39,850. Die während der Bauphase vorgehaltene Kabelreserve (Kabelplus) wird bei ca. km 39,815 in Erdverlegung als Reservelänge abgelegt. Es ist eine Vormessung, eine Messung im Bauzustand und eine im Endzustand durchzuführen und zu protokollieren. | ||
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| F7219 außer Betrieb, auf der Strecke teils zurückgebaut | LWL | Das Luftkabel wird zwischen den festen Abspannungen an den Masten 38/13a und 39/14a vollständig zurückgebaut. Das zugehörige Kabelzubehör, insbesondere die Muffe VAM4, ist aus dem BSH des ehemaligen ZBF auszubauen und zurückzubauen. Weiterhin ist das Stichkabel St1F7219M4 zur BTS zurückzubauen. Das Kabel ist in der BTS nicht mehr aufgelegt und wird für den Betrieb nicht mehr benötigt. Die rückzubauenden Kabel- und Anlagenteile sind fachgerecht zu demontieren und entsprechend den geltenden Vorschriften zu entsorgen. |
| Dienst | DA im Stammkabel | Einbau Spulen DA-Nr. im Ersatzkab |
|---|---|---|
| SZLV-Bus | 15 | 17-18 |
| EWSA | 26, 29 | 28-31 |
Bahnhofskabel:
Baufeldfreimachung / Rückbau
Alle Bahnhofskabel einschließlich sämtlicher Kabelabschlüsse, Muffen,
| Kabel | Art | Kabelty | Kabelweg | |
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| p/Aufb | ||||
| au | ||||
| FB10 0 | Cu | 10‘‘ | BSH ehem. ZBF - Fk Bstg. 2 (nur WEV am Bstg. 2) |
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Endverschlüsse sowie sonstiger zugehöriger Kabelkomponenten sind vollständig zurückzubauen. Die Demontage umfasst sämtliche nicht mehr benötigten Kabelanlagen einschließlich deren Befestigungs-, Schutz- und Abschlusselemente. Rückgebaute Komponenten sind fachgerecht zu entsorgen bzw. entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers zu behandeln.
| FB10 1 | Cu | 10‘‘ | FK Bstg. 2 –BSH LST am BÜ |
|---|---|---|---|
| FB40 1 | Cu | 6‘‘ | BSH ehem. ZBF – LK Bstg. 2 |
| FB20 1 | Cu | 10‘‘ | FAA Bstg. 2 (kein FAA am Bstg. 2 vorhanden) |
| FB20 0 | Cu | 10‘‘ | FAA Bstg. 1 (läuft bereits auf Funk) |
| FB10 2 | Cu | 10‘‘ | BSH LST am BÜ – Fk Bstg. 1 (kein Fk/WEV am Bstg. 1) |
0.6.16.2 Vodafone
Die Angaben sind aus der Baubeschreibung des Fachgewerks zu entnehmen.
0.6.17 Förder- und Maschinentechnik
Anlagen der Förder- und Maschinentechnik sind nicht geplant.
0.6.18 Gebäudeautomation
Anlagen der Gebäudeautomation sind nicht geplant.
0.6.19 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom
Maßnahmen an der Oberleitungsanlage sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Angaben sind aus der Baubeschreibung des Fachgewerks zu entnehmen.
0.6.20 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik
Im Rahmen der Maßnahme wird der Bahnsteig 1 um 50 m von km 39,915 bis km 39,865 und der Bahnsteig 2 um 15 m von km 39,875 bis km 39,860 in Richtung Reutlingen verlängert. In Richtung Tübingen wird der Bahnsteig am Gleis 2 von km 40,119 bis km 40,080 verkürzt. Hierdurch werden Anpassungen an den bestehenden Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik erforderlich. Die einzelnen Arbeiten sind entsprechend den Bauphasen und den genehmigten Sperrzeiten auszuführen.
Bauphasen und Sperrzeiten
Für die LST-Arbeiten sind ein Bauzwischenzustand zur Baufeldfreimachung sowie ein anschließender Endzustand vorgesehen. Für beide Zustände sind die erforderlichen LST-Arbeiten einschließlich der jeweiligen Prüfungen und Abnahmen innerhalb der vorgesehenen Sperrzeiten durchzuführen.
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
Im Rahmen der Sperrpause 3FF54-005 vom 15.10.2027 (05:00 Uhr) bis 19.11.2027 (21:00 Uhr) sind die für die Baufeldfreimachung erforderlichen LST-Arbeiten durchzuführen. Der genannte Zeitraum stellt den für die LST-Arbeiten vorgesehenen Ausführungszeitraum dar. Die vollständige Sperrpause wird für die LST-Arbeiten jedoch nicht in Anspruch genommen. Die erforderlichen Arbeiten werden innerhalb dieses Zeitraums entsprechend dem nachfolgend dargestellten Arbeitsumfang mit Angabe der erforderlichen Arbeitsstunden und der jeweiligen Truppgröße ausgeführt. Hierzu gehören insbesondere: Sicherung der vorhandenen LST-Kabel Neuverlegung der erforderlichen LST-Kabel mit Mehrlängen Herstellung und Anschluss der vorgesehenen Kabelschränke Rückbau der betroffenen Vorsignalbaken und Haltetafeln Anpassung bzw. Neuverlegung der betroffenen LWL-Kabel
Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind so vorzubereiten, dass die Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Sperrpause vollständig durchgeführt und der Bauzwischenzustand anschließend betrieblich freigegeben werden kann. Die Ausführung der Kabelarbeiten im Bauzwischenzustand ist im vorliegenden Bauphasenplan für die Sperrphase ab 15.10.2027 vorgesehen.
Vor Beginn der Sperrpause 3FF54-005, soweit betrieblich zulässig, vorbereitende Kabelverlegearbeiten im Bereich des Bahnsteigs 2 durchzuführen. Entlang Bahnsteig 1 verlaufen in den Umbaubereichen keine LST-Kabel. Für diesen Zeitraum ist eine durchgehende Sperrung der Gleise B301 und B304 vorgesehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die für die Kabelverlegung erforderlichen Kabelwege und Rohrsysteme vor Beginn der entsprechenden LST-Arbeiten hergestellt und durchgängig nutzbar sind. Im Rahmen der Baufeldfreimachung sind zunächst die vorhandenen LST- Kabel gemäß Kabelmerkblatt zu sichern. Anschließend erfolgt die Baufeldfreimachung im Bereich des Bahnsteigs Gleis 2 durch Schneiden und Verlängern der Bestandskabel, die erforderlichen Kabelverlegearbeiten. Die im Bereich der Bahnsteigerneuerung befindlichen drei Vorsignalbaken zum Vorsignal 45V302 und 2 H-Tafel am Bahnsteig 2 sind zurückzubauen. Im Endzustand werden die Vorsignalbaken entsprechend der geplanten Bahnsteiggeometrie an einem neuen Standort neu gegründet und aufgestellt. Abschließend ist die Abnahmeprüfung des hergestellten Bauzwischenzustands der LST durchzuführen.
Für die Durchführung der Arbeiten ist ein Arbeitsumfang von insgesamt 16 Stunden vorgesehen. Die Arbeiten werden feldseitig durch einen Bautrupp in zwei Schichten ausgeführt.
Zur Anbindung der Kabel werden zwei Kabelschränke bei km 39,850 und km 40,093 neu zu errichten. Als in der Ausführungsplanung wurde es für die VST Wannweil entschieden, statt zwei neue Kabelverteiler zwei neue Kabelschränke zu errichten. Die Arbeitsstunden für die Errichtung 2 Kabelschränke (16 h) wurde zu den Kabelarbeiten mitgezählt. Die Arbeiten sind entsprechend dem Bauphasenplan auf die hierfür vorgesehenen Sperrzeiten und Arbeitsfenster zu verteilen.
Während der Sperrpause 3FF54-005, soweit betrieblich zulässig, sind Kabelverlegearbeiten durchzuführen. Für die Verlegearbeiten der LWL-Kabel sind entsprechend qualifizierte und spezialisierte Fachkräfte einzusetzen. Die Arbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen technischen Vorgaben und Qualitätsanforderungen für LWL-Anlagen auszuführen. Für die Neuverlegung der LWL- Kabel 701a und 702a sind 32 Arbeitsstunden geplant. Da die Arbeiten in natürlichen Zugpausen erfolgen ist hierfür ein Vorbereitungszeitraum von 4 Schichten mit einem Bautrupp anzusetzen.
Im Bereich Wannweil ist eine LWL-Kabellänge von insgesamt 3.550,00 m vorgesehen. Die darüber hinaus erforderlichen LWL-Kabellängen von insgesamt 3.550,00 m sind in der Baubeschreibung Kirchentellinsfurt entsprechend aufgeführt. Nach Abstimmung wurde es entschieden, dass die Kabelmuffe zwischen ESTW-Z Stellwerk bei km 34,615, nämlich km 38,520 (LWL 701a) und 38,800 (LWL 702a) und dem ESTW-A Kirchentellinsfurt bei km 42,095 zu ersetzen sind. Im Zuge der Erneuerung der
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Projektbezeichnung: VST Wannweil - Verlängerung Bstg. Gl. 1 u. Neubau Bstg. Gl. 2 Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88658, Los 1 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1
12-faserigen LWL-Kabel werden die bestehenden Kabelmuffen 1:1 erneuert. Die neuen Kabelmuffen werden dabei an den bestehenden Standorten angeordnet, sodass sich hinsichtlich der Lage der Muffen keine Änderungen ergeben. Die beiden LWL-Kabel sind direkt mit dem Stellwerk zu anschließen.
Nach Abschluss aller Arbeiten im Bauzwischenzustand ist innerhalb dieser Sperrpause eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Für die LST-Arbeiten einschließlich der Abnahmeprüfung ist ein Gesamtaufwand von 64 Arbeitsstunden mit einem Bautrupp vorgesehen.
Endzustand
Für die Herstellung des Endzustands ist eine weitere Sperrpause 3FF54-009 vorgesehen. In dieser Sperrpause werden die im Bauzwischenzustand mit Mehrlängen verlegten Kabel endgültig in den Bahnsteigkorpus eingebracht, entsprechend gekürzt und in den Kabelschränken endgültig anzuschließen. Die Kabel sind im Bahnsteigbereich in den vorgesehen Halbschalen zu verlegen.
Demnächst sind die drei zurückgebauten Vorsignalbalken zum Vorsignal 45V302 neu zu errichten. Diese Baken sind gem. Regelzeichnung im seitlichen Abstand von 3,10 m – 4,00 m von Gleismitte neu aufzustellen. Da dies im Bereich des zu erneuernden Bahnsteigs 2 lag, sind die zwei- und dreigestreifte Vorsignalbake auf dem Bahnsteig aufzustellen. Die eingestreifte Vorsignalbake wäre gem. Regelanordnung genau am neuen Bahnsteigende aufzustellen, darum wurde im Rahmen der erlaubten Toleranz ein Abstand von 5 m zum Bahnsteigende vorzusehen, so dass diese Vorsignalbake außerhalb des Bahnsteigs aufgestellt werden kann. Für die Ausführung dieser Arbeiten ist ein Arbeitsumfang von insgesamt 32 Stunden mit einem Bautrupp vorgesehen.
Nach Abschluss sämtlicher LST-Arbeiten ist innerhalb der Sperrpause die endgültige Abnahmeprüfung der LST-Anlage durchzuführen. Die Anlage darf erst nach erfolgreicher Prüfung und Freigabe wieder in Betrieb genommen werden. Der Bauphasenplan sieht hierfür die Sperrphase vom 19.11.2027 bis sowie anschließend die Arbeiten bis zum Ende der Sperrzeiten am 10.12.2027 vor.
Die LST-Arbeiten sind so zu terminieren, dass die erforderlichen Prüfungen und Abnahmen innerhalb der vorgesehenen Sperrpausen abgeschlossen werden können. Eine Verschiebung einzelner LST- Arbeiten innerhalb einer Sperrpause darf nicht dazu führen, dass die anschließende Inbetriebnahme bzw. die Arbeiten anderer Gewerke beeinträchtigt werden.
Der BÜ Wannweil km 40,123 ist während der für die Kabelarbeiten erforderlichen Sperrungen außer Betrieb zu nehmen. Die hierfür erforderlichen betrieblichen und bauzeitlichen Maßnahmen sind mit den zuständigen Stellen abzustimmen.
INA
Die Unterlagen beziehungsweise Ergebnisse der INA befinden sich derzeit noch in der Prüfung. Die in dieser Baubeschreibung enthaltenen Angaben zum INA-Umfang stellen den aktuellen Planungsstand dar und werden nach Abschluss der Prüfung bei Bedarf angepasst beziehungsweise ergänzt.
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