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Baubeschreibung
Erneuerung LSA
Erneuerung und barrierefreier Ausbau LSA 341-5 in Garbsen
im Auftrag der Region Hannover
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Baubeschreibung Erneuerung und barrierefreier Ausbau LSA 341-5 in Garbsen Seite 2
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Beschreibung der Leistung .................................................. 4
1.1 Auszuführende Leistungen..................................................................... 4
1.1.1 Kampfmittelfreiheit .............................................................................. 4
1.1.2 Vermessung ....................................................................................... 4
1.2 Vorhandene Versorgungsleitungen ........................................................ 5
1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten .......................................................... 5
- Angaben zur Baustelle ........................................................................... 5
2.1 Lage der Baustelle ................................................................................. 5
2.2 Zugänge, Zufahrten ................................................................................ 5
2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsanlagen ................... 6
2.4 Lager– und Arbeitsplätze ....................................................................... 6
2.5 Beschilderung/Markierung...................................................................... 7
- Angaben zur Ausführung........................................................................ 7
3.1 Bauablauf ............................................................................................... 7
3.2 Grundwasser .......................................................................................... 7
3.3 Baugrunduntersuchung .......................................................................... 7
3.4 Stoffe, Bauteile ....................................................................................... 8
3.5 Abfälle .................................................................................................. 10
3.6 Verwertung gebrauchter Stoffe ............................................................ 11
3.7 Sicherungsmaßnahmen ....................................................................... 13
3.8 Qualifikation der Mitarbeitenden ........................................................... 17
3.9 Aufmaßverfahren ................................................................................. 17
3.10 Prüfungen ......................................................................................... 18
3.11 SiGeKo ............................................................................................. 20
- Ausführungsunterlagen ........................................................................ 20
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Kalkulationsunterlagen ..................... 20
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4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen ............................... 20
- Vergütung............................................................................................. 21
5.1 Preisbindung ........................................................................................ 21
5.2 Preisbildung ......................................................................................... 21
-
Nutzung von Teilen der Leistung .......................................................... 22
-
Unterlagen ............................................................................................ 23
-
Wartungsdienst .................................................................................... 24
-
Beschleunigung des Öffentlichen Personennahverkehrs ..................... 25
-
Zusätzliche techn. und sonstige techn. Vorschriften ............................ 25
10.1 Geltende ZTV ................................................................................... 25
10.3 Sonstige Vorschriften und vertragliche Hinweise .............................. 26
10.4 Merkblätter ........................................................................................ 26
10.5 Richtlinien ......................................................................................... 27
10.6 Technische Lieferbedingungen ......................................................... 27
10.7 Technische Prüfvorschriften ............................................................. 31
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- Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Im Zuge dieser Maßnahme wird die Fußgänger-LSA 341-5 an der K341 Abschnitt 15,
Station 3+835 erneuert und barrierefrei ausgebaut.
1.1.1 Kampfmittelfreiheit
Für das Baufeld besteht kein Kampfmittelverdacht.
1.1.2 Vermessung
Alle für die ordnungsgemäße Bauausführung und Bauabnahme durchzuführenden
Vermessungsarbeiten wie Berechnungen, Absteckungen und Vermarkungen hat der
AN durchzuführen.
Dazu gehört auch die Sicherung und Erhaltung der übernommenen Bezugsachse
bzw. die Vermarkung und Neubestimmung durch Baumaßnahmen verloren-
gegangener oder gefährdeter Festpunkte. Die Sicht zu benachbarten Fest- punkten
ist freizuhalten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des AG.
Für diese Arbeiten hat der AN vermessungstechnisches Fachpersonal ein zu-
setzen.
Die Kosten für die Vermessungsarbeiten sind in den Einheitspreisen der
Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Kosten zur Herstellung von Punkten als Ersatz für beschädigte oder durch
sonstige Umstände unbrauchbar gewordene Festpunkte trägt der AN.
Die übergebenen Festpunkte sind während der Bauzeit zu erhalten bzw. so zu sichern,
dass sie jederzeit wiederhergestellt werden können.
Der AG behält sich das Recht vor, jederzeit mit eigenem Gerät und mit eigenem
Personal Messungen zur Überprüfung auszuführen.
Der AN hat alle im Ermessen des AG liegenden Kontrollen zu ermöglichen und
die notwendigen Hilfsmaßnahmen dafür zu treffen. Der AN wird durch die
Kontrollmessungen des AG nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit der
Bauausführung sowie der vertraglichen Leistungen, eigene Messungen für die
Abnahme und Abrechnung durchzuführen, entbunden.
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1.2 Vorhandene Versorgungsleitungen
Vor Beginn der Bauarbeiten sind bei den Ver- und Entsorgungsunternehmen
Erkundigungen über sämtliche Leitungsanlagen durch den AN einzuholen und
die entsprechenden Maßnahmen zur Sicherung dieser Anlagen zu treffen.
1.3 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Umlaufend zu dieser Maßnahme finden keine weiteren Arbeiten statt, die die
hier benannten Arbeiten beeinflussen werden. Der AN ist dennoch dazu
verpflichtet seine Arbeiten so durchzuführen, dass keine Konkurrenz zu
anderen Bauvorhaben oder Beteiligten Dritten besteht. Absprachen mit
beteiligten Dritten sind zu treffen.
- Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Das geplante Baufeld liegt auf der K341 (Burgstraße), die die Orte Garbsen und
Schloß Ricklingen miteinander verbindet. Es befindet sich unmittelbar am
Standort der Autobahnpolizei Garbsen, nördlich der BAB A2 im Nord-Westen von
Hannover.
2.2 Zugänge, Zufahrten
Die Arbeiten finden unter halbseitiger Sperrung der Fahrbahn in Anlehnung an
die B I/5 in Verbindung mit B II/8 statt. Der gemeinsame Geh- und Radweg in
Richtung Süden wird vollständig gesperrt.
Fuß- und Radverkehr werden während der Arbeiten über eine Umleitungsstrecke
geführt. Diese werden östlich über die K341, anschließend südlich über die L390
und schließlich über die Alte Ricklinger Straße geführt. Ein Lageplan mit
Verortung der Umleitungsstrecke ist dem Anhang zu entnehmen.
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2.3 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsanlagen
Der AN ist eigenständig für die Beschaffung von Ver- u. Entsorgungsleitungen
für Wasser, Abwasser und Strom während der Bauzeit verantwortlich. Diese
Leistungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Baustellenein-
richtung einzukalkulieren. Eine Abstimmung mit dem zuständigen
Energieversorgungsunternehmen für die Ereuerung der LSA ist zwingend
notwendig. Der organisatorische Mehraufwand, der durch diese Abstimmungen
entsteht, ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Die Ausführungsfrist und somit Inbetriebnahme der neuen Anlage ist den
Besonderen Vertragsbedingungen zu entnehmen.
2.4 Lager– und Arbeitsplätze
Lager- und Arbeitsplätze werden nicht durch den AG gestellt. Es kann lediglich
das Baufeld zu dieser Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Benötigt der
AN zusätzliche Flächen, so hat er diese in eigenem Namen anzupachten und
vorzuhalten. Eventuelle Kosten werden nicht gesondert vergütet.
Hinsichtlich der Lagerung, dem Abfüllen und des Umschlags von Kraftstoffen,
Ölen, Schmierstoffen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen sind die
Richtlinien des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) sowie des Wasser-
haushaltsgesetztes (WHG) zu beachten und einzuhalten. Die Lagerung dieser
Stoffe ist auf den Tagesbedarf zu beschränken.
Sämtliche vom AN in Anspruch genommenen Flächen sind nach der Räumung
der Baustelle in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Bei Acker- und
sonstigen Pflanzbereichen sind alle Ablagerungsflächen nach dem Rückbau der
Oberbodenmieten unter Beachtung der vorhandenen Felddränagen tiefgründig
aufzulockern. Unrat, Bauschutt u.Ä. ist auszusondern, aufzunehmen und von
der Baustelle zu entfernen. Eine entsprechende Neusaat ist einzurechnen.
Von sämtlichen durch den AN in Anspruch genommenen Flächen sind nach
Fertigstellung der Baumaßnahme dem AG unaufgefordert Freistellungserklä-
rungen der Eigentümer und Pächter vorzulegen. Dies gilt auch für die Verände-
rung und Herstellung von Einfriedungen. Aus den Bescheinigungen muss her-
vorgehen, dass gegen den AG und den AN keine Forderungen mehr bestehen.
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2.5 Beschilderung/Markierung
Die Markierung wird wie im Bestand vorhanden wieder hergestellt.
- Angaben zur Ausführung
3.1 Bauablauf
Die Erneuerung der LSA sowie der barrierefreie Ausbau finden unter halbseitiger
Sperrung der Fahrbahn in Anlehnung an die B I/5 in Verbindung mit B II/8 statt.
Der gemeinsame Geh- und Radweg in Richtung Süden wird vollständig gesperrt.
Zuerst sind die Tiefbauarbeiten auszuführen, gefolgt von der Erneuerung der
gesamten LSA inklusive Signaltechnik.
Anschließend sind die Asphaltarbeiten (Entfernen der Deckschicht) in den
Seitenräumen durchzuführen. Im nächsten Schritt erfolgt die Pflasterung der
Seitenräume. In diesem Zuge sind die Seitenräume mit taktilen Elementen
auszustatten, unmittelbar am Fahrbahnrand anzuheben und ein Bord mit
differenzierten Bordhöhen (0 cm und 6 cm) anzulegen.
Die vorgenannten Randbedingungen sind bei der Erstellung des Bauzeitenplanes
durch den AN zu berücksichtigen.
Baustart: 04. Januar 2027
Bauzeit: ca. 14 Tage – 21 Tage
3.2 Grundwasser
Da es sich bei den Tiefbaumaßnahmen um die Erneuerung der Fundamente
sowie der Signaltechnik handelt, ist nicht mit Eingriffen auf Höhe des
Grundwasserstands zu rechnen.
3.3 Baugrunduntersuchung
Das auszubauende Asphaltmaterial ist der Verwertungsklasse B (RuVa)
zuzuordnen (Abfallschlüssel 170302).
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3.4 Stoffe, Bauteile
Mindestens eine Woche vor dem Einbau von Schüttgütern, Asphaltmaterial
oder Beton sind dem AG oder dessen Vertretung die Erstprüfzeugnisse zur Frei-
gabe zu übergeben.
Für sämtliche gebundenen und ungebundenen Schüttgüter sind die Original-
Lieferscheine dem AG am Einbautag auszuhändigen. Auf den Lieferscheinen
muss die genaue Baustellenbezeichnung (z.B. Straßenname oder Baufeldbe-
zeichnung) vermerkt sein. Lieferscheine mit der Baustellenbezeichnung "diverse
Kleinbaustellen" oder Ähnliches werden nicht anerkannt.
Die Nummer des Wiegescheines muss vom Druckwerk fortlaufend eingedruckt
worden sein. Bei der Wägung müssen Datum, Uhrzeit, Tara und Bruttogewicht
automatisch ausgedruckt worden sein.
Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte
Waage handelt und die Zulassungsauflagen bei der Wägung eingehalten wur-
den.
Bei Vergütung nach Gewicht ist der Einsatz von Schaufellader- bzw. Förder-
bandwagen nicht zulässig.
Das Liefermaterial darf den Zuordnungswert Z 0 gemäß LAGA-Mitteilung
20 nicht überschreiten.
Für die Anwendung der TL Gestein-StB 07 gilt folgendes: Anstelle der in Kapitel
2.4 und Anhang D aufgeführten umweltrelevanten Merkmale gilt das Regelwerk
der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ - Technische Regeln -
(LAGA 2004). Für Hochofen- und Stahlwerksschlacken gilt der Entwurf zu den
technischen Regeln der LAGA: „II. Technische Regeln für die Verwertung, 5.
Schlacken aus der Eisen- und Stahlerzeugung“. Für Schlacken aus der Kupfer-
erzeugung ist die „Technische Regel für die Verwertung von Kupferhüttenschla-
cke“, herausgegeben vom Niedersächsischen Umweltministerium am 10.04.2007
anzuwenden.
Beim Asphaltdeckeneinbau aus Asphaltbeton sind bis zu 30% Recyclingmaterial
zugelassen. Für den Binder- und Tragschichteinbau sind es 50 %.
Das belastete Material ist nach dem elektronischen Entsorgungsnachweisver-
fahren (eANV) zu entsorgen. Das elektronische Entsorgungsnachweisverfahren
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ist durch den AN durchzuführen; die Dokumentation ist dem AG zu übergeben.
Für alle zu entsorgenden Baustoffe und Böden gilt:
Das jeweilige Material wird Eigentum des AN (Abfallbesitzer) und ist nach den
gesetzlichen Vorschriften nachweislich über die NGS zu entsorgen. In die jewei-
ligen Preise für diese Leistungspositionen sind sämtliche Kosten für die vom AN
durchzuführende Abwicklung des elektronischen Abfall-Nachweis-Verfahrens
(eANV) einschließlich aller anfallenden Gebühren und Transportkosten einzu-
rechnen. Der AG überträgt mit der Beauftragung des AN an diesen die abfall-
rechtliche Verantwortung. Die Entsorgung ist vom AN selbstständig und ohne
weitere Weisung durch den AG durchzuführen. Der AN wird damit auch Abfall-
erzeuger und benötigt zur Durchführung des eANV eine eigene bei der NGS
von ihm zu beantragende Abfallerzeugernummer.
Als Nachweis für die vorschriften- und gesetzeskonforme Entsorgung sind dem
AG der Entsorgungsnachweis und die Begleitscheine in Kopie zu übergeben.
Entsorgungskonzept
Vor Ausführung der Baumaßnahme ist durch den Bieter ein Entsorgungskon-
zept für die zu erwartenden Ausbaustoffe bzw. Abfälle aufzustellen. Im Konzept
aufzuführen ist u.a. eine Beschreibung zur Bereitstellung und Deklaration der
Abfälle, der Entsorgungsablauf- und -logistik und eine Aufstellung der zu erwar-
tenden Abfälle inklusive der Abgabe der zugehörigen Entsorgungswege bzw. –
anlagen.
Zur Vorabprüfung der Zulässigkeit der Entsorgungswege bzw. -anlagen müssen dem
Konzept darüber hinaus folgende Unterlagen beigefügt werden:
-
Bezeichnung der Entsorgungsanlage und Anschrift.
-
Art der Beseitigung und Verwertung (z. B. thermische Behandlung, Boden-
wäsche, Wiedereinbau, Beseitigung auf einer Deponie).
- vollständiger Genehmigungsbescheid (Kopie) mit dem Positivkatalog der zu-
gelassenen Abfallarten, Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörde
und Annahmekriterien für die Anlage
- Annahmeerklärung des Entsorgers für die im Leistungsverzeichnis bezeichneten
Abfälle nach Art, Belastung und Masse für den definierten Zeitraum
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Als Grundlage für die Erstellung des Entsorgungskonzeptes ist eine Vorlage der
Region Hannover heranzuziehen.
Unter der Domain
http://www.hannover.de/baustellenabfaelle kann die Vorlage des Entsorgungs-
konzeptes heruntergeladen werden. Der Bieter muss die Zulässigkeit des Ent-
sorgungswegs mit der Angebotsabgabe nachweisen.
Der Entwurf des Entsorgungskonzeptes ist spätestens 1 Woche vor Baubeginn,
beim AG zur Bestätigung vorzulegen.
Entsorgungsdokumentation
Zur Darlegung der erfolgten Entsorgung ist dem AG eine Entsorgungsdokumen-
tation vorzulegen. In der Entsorgungsdokumentation sind alle im Rahmen der
Baumaßnahme angefallenen Rest- und Abfallstoffe in einer Tabelle nach Art,
Menge, Deklaration, Abfallherkunft, Benennung der Entsorgungsanlage und Ab-
fallschlüssel aufzuführen. Darüber hinaus sind die zugehörigen Nachweise der
Entsorgung (nicht gefährliche Abfälle: Übernahmescheine, Wiegekarten, ge-
fährliche Abfälle: Entsorgungsnachweise, Begleitscheine) vollständig beizule-
gen.
Die Abrechnung/Vergütung der im Zusammenhang mit der Entsorgung ent-
standenen Kosten erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Ent-
sorgungsbelege.
Die „Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-
Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2644) ist dabei zu beachten.
Die Entsorgungsdokumentation ist spätestens zur Abnahme der Maßnahme
dem AG zu übergeben.
3.5 Abfälle
Abzubrechende Bauteile, Beton- und Schuttmassen werden Eigentum des AN.
Diese sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Hausabfälle der Baustellenbesetzung sind nach dem Trennsystem der zu-
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ständigen Kommune zu sortieren und getrennt zu lagern. Nähere Informationen
sind bei der Kommune direkt zu erfragen.
Werden im Zuge der Bauarbeiten umweltschädigende Stoffe aufgefunden, so
ist der AG unverzüglich zu informieren. Sonderabfall ist unter Beachtung der
Gefahrstoffverordnung sowie sonst geltender Landes- und Bundesgesetze zu
entsorgen. Über die Entsorgung ist ein Nachweis zu führen und dem AG zur
Einsichtnahme vorzulegen. Die Entsorgung hat durch ein Unternehmen mit ent-
sprechender Transportgenehmigung zu erfolgen. Kippgebühren werden dem
AN vom AG auf Nachweis erstattet.
3.6 Verwertung gebrauchter Stoffe
Verwendung teerhaltiger Stoffe
Beim Ausbau teerhaltiger Schichten ist das Arbeitsverfahren so zu gestalten,
dass PAK (polycyclisch aromatische Kohlenwasserstoffe) -haltige Gase, Dämpfe
oder Stäube, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, nicht frei
werden und unmittelbarer Hautkontakt nach TRGS 150 (Technische Regeln für
Gefahrstoffe 150 „Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen“ – Bundesar-
beitsblatt Heft 10/1989) vermieden wird.
Zur Reduktion der Staubentwicklung bei Ausbaumaßnahmen ist das Material
feucht zu halten. Weiter wird auf die Verwendung geschlossener Bedienungs-
stände bei Baumaschinen, eine Zwangslüftung mit zuvor gereinigter Luft und
die allgemeinen technischen Schutzmaßnahmen der TRGS 551, Nr.5.1 (Tech-
nische Regeln für Gefahrstoffe 551 „Pyrolyseprodukte aus organischem Materi-
al“ – Bundesarbeitsblatt, Heft 4/1993) - sowie die speziellen technische Maß-
nahmen der TRGS 551, Nr.2.2.4 hingewiesen.
Anforderungen an Zwischenlager
Zwischenlager sind Anlagen, in denen nur teerhaltige Straßenausbaustoffe ent-
gegengenommen und mit dem Ziel der Wiederverwendung getrennt nach Ver-
wendungsbereichen vorübergehend gelagert werden. Ein Zwischenlager kann
separat, z.B. in der Nähe einer Baumaßnahme, oder im Zusammenhang mit
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Brech-, Misch- oder Aufbereitungsanlagen als Vorratslager errichtet werden.
Teerhaltige Straßenausbaustoffe sind auf wasserundurchlässiger Bodenplatte
(z.B. Straßenbauweise in Beton oder Asphalt) zu lagern und allseitig gegen
eindringende Niederschläge zu schützen.
Erfolgt die Zwischenlagerung nicht unter Dach, dürfen teerhaltige Straßenaus-
baustoffe nur auf wasserdichter Unterlage mit Sickerwasserfassung zwischen-
gelagert werden. Die Ausbaustoffe sind dann durch Abdecken gegen Durch-
feuchtung zu schützen. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Sickerwassers
ist sicherzustellen.
Teerfreie Straßenausbaustoffe sind getrennt von teerhaltigen Straßenausbau-
stoffen zu halten und zu lagern, um sie möglichst hochwertig, z.B. im Heiß-
mischgut wieder einsetzen zu können. An die Lagerung werden keine abfall-
wirtschaftlichen Anforderungen gestellt.
Genehmigung von Zwischenlagern, Brech- und Mischanlagen
Zwischenlager teerhaltiger Straßenausbaustoffe bedürfen als
Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung von Abfall der Genehmigung nach
§ 4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.11 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren.
Bestehende Brech- oder Mischanlagen, in denen auch bisher bereits teerhaltige
Straßenausbaustoffe mitbehandelt wurden, sind unverzüglich gern. § 67 Abs.7
BImSchG bei dem örtlichen zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
Neu zu errichtende Anlagen, in denen auch teerhaltige Straßenausbaustoffe
aufbereitet werden, sind gem. Nr. 8.4 der 4. BImSchV zu beurteilen.
Eine Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG setzt voraus, dass ein Betrieb
der Anlage für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten am selben Ort zu er-
warten ist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere, die
Anlage betreffende, behördliche Entscheidungen ein, soweit nicht Ausnahmen
in § 13 BimSchG genannt werden.
Liegt die Betriebsdauer eines Zwischenlagers, einer Brech-, Misch- oder
Abfallaufbereitungsanlage unter 12 Monaten ist gem. § 4 Abs.2 AbfG eine
abfall- rechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Zwischenlager auf Deponien bedürfen demgegenüber weiterhin einer abfall-
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rechtlichen Zulassung nach § 7 Abs.2 oder 3 AbfG.
3.7 Sicherungsmaßnahmen
Sämtliche Abfälle, die durch die Bauarbeiten des AN bzw. der Nachunterneh-
mer entstehen, sind gemäß den Vorschriften ordnungsgemäß vom AN zu ent-
sorgen. Entsprechende Entsorgungsnachweise sind auf Anforderung des AG
einzureichen. Der AN haftet für Schäden und Folgen. die sich aus den
Arbeitstechniken, dem Umgang mit giftigen und gefährlichen Stoffen und
seinen Einrichtungen und Rüstungen sowie dem Transport ergeben. Die
Vorschriften über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen nach dem
Nieders. Abfallgesetz (NabfG) vorn 14.10.1994, insbesondere die §§ 9, 13, 14
und 19 sind in sinngemäßer Zielsetzung zu beachten.
Für den Transport von gefährlichen Abfällen sowie von nicht gefährlichen Abfäl-
len zur Beseitigung ist eine Transportgenehmigung oder ein gültiges Entsor-
gungsfachbetriebszertifikat für das Befördern der jeweiligen Abfallart erforder-
lich und nachzuweisen. Der Transport ist dementsprechend fachgerecht durch-
zuführen.
Der AN hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der
Baustelle, zum Schutz von Personen und Sachen auf und neben der Baustelle
während der Durchführung der Baumaßnahmen im Sinne der Unfallverhütungs-
Vorschriften, der einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung u.a.,
erforderlich sind. Die dafür erforderlichen Genehmigungen, Kennzeichnungen,
Beschilderungen, Absperrungen, Schutzeinrichtungen etc., einschließlich deren
Beleuchtung, sind vom AN während ihrer erforderlichen Verwendung während
der Bauzeit zu stellen und zu unterhalten. Der AN hat den AG von allen An-
sprüchen Dritter, die mit der Sicherung der Baustelle in Verbindung stehen, frei-
zuhalten.
Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter
voller Verantwortung zu ergreifen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung
solcher Maßnahmen dem AG erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren
Schäden und verpflichtet sich, den AG von allen gegen diesen etwa erhobenen
Ansprüchen, die auf ungenügende Sicherung der Baustelle beruhen, in vollem
Umfang freizustellen. Den AG trifft im Verhältnis zu dem Unternehmer keinerlei
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eigene Sicherungspflicht, und zwar unbeschadet der im Übrigen vorbehaltenen
Bauüberwachung.
Der AN hat seine Arbeiten und sein Material vor Diebstahl und Beschädigungen
zu schützen.
Es sind Verkehrssicherungen in Anlehnung an die Regelpläne der „Richtlinien
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA) einzurichten. Hierfür ist
die RSA in der neuesten gültigen Fassung mit den entsprechenden Ergänzun-
gen zu beachten. Maßgebend sind weiterhin die Bestimmungen der Straßenge-
setze (FStrG und NStrG) und der StVO.
Auf Grundlage der Bauphasenpläne sind durch den AN Verkehrszeichenpläne
zu erstellen und die verkehrsbehördlichen Anordnungen einzuholen. Der öffent-
liche Verkehr ist, sofern nicht anders beschrieben, während der gesamten
Maßnahme aufrecht zu erhalten. Die Einschränkungen des öffentlichen Ver-
kehrs sind auf ein Minimum zu beschränken.
Ansprechpartner bei den Verkehrsbehörden:
Die Ansprechpartner der Verkehrsbehörden sind auf der Internetseite der Region
Hannover unter folgendem Link zugänglich:
https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-
Hannover/Mobilität/Kraftfahrzeuge-Straße/Straßenverkehrsbehörde
Zuständig ist die Stadt Garbsen.
Der AN hat alle erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
inklusive Umleitungsbeschilderung zu stellen, zu montieren, für die Dauer der
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzuhalten und nach Beendigung der
Arbeiten zu entfernen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen
des LV einzukalkulieren. Die beigefügten Pläne sind vorabgestimmt.
Hinweistafel/Hinweisschilder auf den gemeinsamen Geh- und Radwegen an der
K341 sowie der Alten Ricklinger Straße sind bis zu 14 Tage vor Baubeginn
aufzustellen. Die Kosten sind in die entsprechende Position des LV
einzukalkulieren.
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Der AN haftet für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Anlage (gemäß Ab-
schnitt 10 der ZTV-SA 97, die als Vertragsbestandteil in der Gesamtheit verein-
bart ist).
Es wird darauf hingewiesen, dass der AG nur den Einsatz von Nachunterneh-
mern zustimmt, die für die Errichtung, Vorhaltung und Räumung von Verkehrs-
sicherungsmaßnahmen einschlägige Erfahrungen auf diesem Gebiet vorweisen
können und in der Vergangenheit mehrfach im Bereich der Region Hannover
tätig waren.
Die Sicherung der Arbeitsstelle hat unter Beachtung der „Richtlinien für die Si-
cherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 12/2021 (RSA 21)“, der „Zu-
sätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherung an
Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“ und der technischen Lieferbedingungen
für Materialien (TL neueste Fassung) zu erfolgen. Maßgebend sind weiterhin
die Bestimmungen der Straßengesetze (FStrG und NStrG) und der StVO bzw.
VWV-StVO.
Bei Einengungen von Fahrstreifen ist der in den Plänen angegebene Quer-
schnitt zu überprüfen und bei Abweichungen die Verkehrsbehörde unverzüglich
zu benachrichtigen. Die Verkehrszeichen sind teilweise als LEDs nach Be-
schreibung auszuführen. Sonstige geplante bzw. angeordnete Verkehrszeichen
sind in Größe 3 gemäß „Verkehrszeichenkatalog“ (VZ-Kat) und mindestens voll
rückstrahlend auszuführen. Für Gelbmarkierung (> 30 Tage und auf verblei-
benden Deckschichten) sind nur Folien Typ II, P6, zugelassen.
Fahrbare Absperrtafeln sind nur als VZ 616 in großer Ausführung und ange-
kuppelt am Zugfahrzeug zulässig. Hierfür sind als Zugfahrzeuge nur LKW mit
einem tatsächlichen Gesamtgewicht von mind. 7,49 t erlaubt. Hinter den Ab-
sperrtafeln sind, keilförmig zum Fahrbahnrand, Leitkegel auf einer Länge von
ca. 150 m aufzustellen, sofern nicht in der RSA bzw. Verkehrssicherungsplänen
höher Anforderungen gestellt werden.
Wartung der Verkehrssicherung:
Die Kontrolle der o.g. Verkehrssicherung übernimmt der AN im Rahmen der
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ZTV-SA 97. Es sind täglich 2 Kontrollfahrten (auch an den Wochenenden) so-
wie zusätzlich nach Unwetter oder Sturm durchzuführen – die Kontrollen sind
aufzuzeichnen und dem AG vorzulegen.
Es ist ein ununterbrochener Bereitschaftsdienst einzurichten – der Verantwortli-
che ist mit Namen und Telefonnummer dem AG und der zuständigen Polizei-
dienststelle zu benennen.
Seitens des AG wird bei der Inbetriebnahme eine Abnahme mit allen beteiligten
Behörden sowie dem für die Verkehrssicherung verantwortlich benannten Be-
auftragten des AN durchgeführt. Nach Umbauten ist die Abnahme ggf. nach
Aufforderung zu wiederholen. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergü-
tet.
Im weiteren Verlauf wird durch den AG im Rahmen seiner Überwachung die
Funktionsfähigkeit stichprobenartig kontrolliert. Sofern hierbei festgestellt wird,
dass diese nicht mehr gewährleistet ist, hat der AN die Mängel unverzüglich auf
seine Kosten zu beseitigen.
Verkehrszeichen – Leitbaken – Aufstellvorrichtungen (-orte):
Es sind nur einwandfreie, voll retroreflektierende, den Anforderungen anerkann-
ter Gütebedingungen (mit RAL-Gütezeichen) entsprechende Verkehrsschilder,
Folie Typ 2 nach DIN 6171, zugelassen. Die Schrifthöhe für die Hinweistafeln,
die auf die Sperrung der Baustrecke hinweisen, beträgt 210 mm.
Die Leitbaken sind gemäß den TL-Leitbaken 97 aufzustellen. Dem AG ist ein
entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Leitbaken müssen bei unbeleuch-
teter Aufstellung grundsätzlich eine Folie Typ 2 nach DIN 6171 haben. Im ge-
samten Baubereich sind Baken mit Folie Typ 2 mit Beleuchtung nach TL-
Warnleuchten 97 (Dauerlicht gelb) vorgesehen.
Das Durchkreuzen der nicht gültigen Verkehrszeichen bzw. Hinweiszielen ist
mit roten retroreflektierenden Materialien, die keine direkte Verbindung mit der
Schildoberfläche haben, durchzuführen.
Bei der Aufstellung der Verkehrszeichen sind die Aufstellhöhen und Abstände
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zur Fahrbahn nach ZTV- SA zu beachten – die Aufstellorte liegen z.T. in den
Banketten bzw. in den Böschungen. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass
evtl. vorhandene Versorgungsleitungen im Erdreich nicht beschädigt werden.
Erkundigungen über Versorgungsleitungen hat der AN selbst einzuholen. Die
Kosten hierfür werden vom AG nicht erstattet. Regressansprüche gehen zu
Lasten des AN. Die Ausführung der Aufstellvorrichtungen ist Sache des AN, die
Standsicherheitsklassen gem. den TL-Aufstellvorrichtungen sind zu beachten
und entsprechend nachzuweisen.
Nach Beendigung der Maßnahme sind die Schilder abzubauen, sämtliche Auf-
stellvorrichtungen zu entfernen und die Aufstellorte wieder ordnungsgemäß
herzurichten. Die für die Baumaßnahme veränderten Einrichtungen, z.B. wider-
sprüchliche Verkehrszeichen oder Wegweiser, sind in den ursprünglichen Zu-
stand zu versetzen.
3.8 Qualifikation der Mitarbeitenden
Als Nachweise der Qualifikation für die ausführenden Mitarbeitenden sind:
Nachweis der Qualifikation der geprüften Fachkraft für Fahrbahnmarkierungen
gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Markierungen auf Straßen (ZTV M13).
Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Siche-
rungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem Merkblatt über Rahmenbedingun-
gen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von an Arbeitsstel-
len an Straßen (MVAS 99) jeder Zeit auf Verlangen dem AG vorzulegen.
3.9 Aufmaßverfahren
Die Maßnahme wird entsprechend DIN 18299, Abschnitt 5 abgerechnet. Örtli-
che Aufmaße sind, sofern sie nicht nach Plan abgerechnet werden können, nur
unter Beisein des AG oder dessen öBÜ durchzuführen.
Alle Mengenberechnungen sind 2-fach aufzustellen.
Als Abrechnungsgrenze für Erdarbeiten der Versorgungsunternehmen gilt Un-
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Baubeschreibung Erneuerung und barrierefreier Ausbau LSA 341-5 in Garbsen Seite 18
terkante Planum. Ab dieser Ebene erfolgt eine gesonderte Beauftragung durch
das zuständige Versorgungsunternehmen.
Alle Absteckungen, Kontroll- Sicherungs- und Deformationsmessungen, die für
die Ausführung, Abnahme und Abrechnung erforderlich sind, müssen prüffähig
nachgewiesen werden und so rechtzeitig erfolgen, dass sie der AG ohne Be-
hinderung der Bauarbeiten nachprüfen kann.
Durch die Vorlage der Vermessungsunterlagen wird die volle Verantwortung
des AN für die richtige lage- und höhenmäßige Ausführung nicht eingeschränkt.
Vor Beantragung des Abnahmetermins sind alle im Bauvertrag genannten ab-
soluten und relativen Höhen- und Längenangaben über die Baukörper mit Plä-
nen, Feldbüchern, Protokollen etc. vorzulegen.
Der Aufwand für die Herstellung der Abrechnungszeichnungen / -skizzen ist in die
OZ einzurechnen.
Die Lage und die Höhe der Entwässerungsleitungen sind vermessungstech-
nisch zu erfassen und in einem Plan darzustellen. Bei bereits bestehenden Plä-
nen sind die Änderungen gegenüber der Solllage einzutragen. Als Lagebezugs-
system dient die Straßenachse oder das Gauß-Krüger-Koordinatensystem be-
zogen auf das bestehende Festpunktfeld. Als Höhenbezugssystem dient das
bestehende Höhenfestpunktfeld bezogen auf Normalnull.
Für Leistungen, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist der Nachweis der
Tonage durch eine öffentliche Waage mit gültigem Eichnachweis zu führen. Der
Nachweis über Erdbaugerätewaagen wird nicht zugelassen.
Aufmaße von Bauleistungen mit elektronischen Tachymetern werden nur
im Beisein der örtlichen Bauüberwachung anerkannt.
Bei elektrooptischem Aufmaß ist die “Anleitung zum Aufmaß mit elektroopti-
schen Tachymetern“ zu beachten.
3.10 Prüfungen
Im Rahmen der Eigenüberwachungsprüfung durch den AN gehören ohne ge-
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Baubeschreibung Erneuerung und barrierefreier Ausbau LSA 341-5 in Garbsen Seite 19
sonderte Vergütung 1 Stück Plattendruckversuch je 300 m2 Fläche auf Planum
sowie der Frost- und der Schottertragschicht. Die Nachweise sind der örtlichen
BÜ vorzulegen. Die örtliche BÜ ist über die Durchführung der Eigenüber-
wachung mit einem Vorlauf von 2 Arbeitstagen zu informieren.
Ansonsten sind Eignungsprüfungen und Eigenüberwachung nach geltendem
Regelwerk auszuführen. Zusätzlich zur Eigenüberwachung ausgeschriebene
Versuche sind nur nach besonderer Aufforderung durch den AG durchzuführen.
Alle Versuche sollen grundsätzlich im Beisein des AG oder seines Vertreters
stattfinden. Eine Vergütung für nicht im Beisein des AG oder seines Vertreters
durchgeführte Fremdüberwachungen erfolgt nicht.
Weitere Eigenüberwachung der Erdbauleistungen ist nach ZTVE-StB 09 auszu-
führen und wird nicht gesondert vergütet.
Bis eine Woche vor dem Einbau von Schichten ohne Bindemittel sind dem AG
Eignungsprüfungszeugnisse der gewählten Materialien vorzulegen. Diese sind
vor dem Einbau vom AG freizugeben.
Die Bauüberwachung behält sich vor, gesonderte Überprüfungen der geleiste-
ten Verdichtungsarbeit durchzuführen.
Asphaltprüfungen werden ebenfalls durch den AG angeordnet und die Stellen
festgelegt. Es ist jeweils pro 6.000 m² Asphalteinbaufläche und pro Arbeitstag
eine Asphaltprobestelle festzulegen. An dieser Probestelle werden beim As-
phalteinbau pro Asphaltschicht jeweils 2 St. Mischgutproben genommen, um
das Asphaltmaterial zu überprüfen. An jeder Probestelle werden nach dem Ein-
bau 4 Bohrkerne zur Untersuchung des Schichtenverbundes und des Hohl-
raumgehalts gezogen. Die Mischgutproben und Bohrkerne sind in beschrifteten
Eimern an den AG zu übergeben.
Die Planographenfahrt und die Auswertung der Schichtdickenmessung sind un-
ter Vollsperrung durchzuführen. Dementsprechend sind sie spätestens am Fol-
getag des Asphalteinbaus durchzuführen.
Der AG behält sich vor bei Abweichungen des bestellten Asphaltmaterials oder
des Hohlraumgehalts, sowie des Schichtenverbundes und bei Fehlstellen in
der Längsebenheit und der Schichtdicke Abzüge bzw. Anpassungen der Ein-
heitspreise vorzunehmen. Diese Abzüge werden nach ZTV-Asphalt, bzw. den
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Baubeschreibung Erneuerung und barrierefreier Ausbau LSA 341-5 in Garbsen Seite 20
vor Beginn der Arbeiten geschlossenen Einzelvertraglichen Vereinbarungen in
Abzug gebracht.
3.11 SiGeKo
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung-BaustellV) ist einzuhalten.
- Ausführungsunterlagen
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Kalkulationsunterlagen
-Übersichtskarte
-
Lageplan Umleitung
-
Systemskizze
-
Handskizze
4.2 Vom AN zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Bauzeitenplan
Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung ist ein auf dem Fertig-
stellungstermin abgestimmter unterschriebener Bauzeitenplan in 2-facher (1x
AG) Papierform sowie digital im PDF-Format vorzulegen. Mit Kenntnisnahme
des Bauzeitenplanes übernimmt der AG jedoch keinerlei Gewähr für die Dauer
des Baugenehmigungsverfahrens (Verkehrsbehördliche Anordnung) sowie für
die Zweckmäßigkeit des Bauzeitenplanes und des Geräteeinsatzes.
Der Bauzeitenplan muss wochenweise unterteilt werden und die wichtigsten
Hauptpositionen enthalten. Zusätzlich sind die eingeplanten Kapazitäten von
Personal- und Geräteeinsatz im Bauzeitenplan zu hinterlegen. Eine Freizeile ist
für das Eintragen des Ist-Zustandes vorzusehen, damit dort ein Vergleich von
Soll- und Ist- Zustand möglich ist.
Der aktuelle Bauablauf ist laufend in den Bauzeitenplan zu übertragen und in
der Baubesprechung vorzulegen. Sich hieraus ggf. ergebene Aufwendungen
sind in den Baustellengemeinkosten entsprechend zu berücksichtigen sind und
nicht gesondert vergütet werden.
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Baubeschreibung Erneuerung und barrierefreier Ausbau LSA 341-5 in Garbsen Seite 21
Bautagesberichte:
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und davon dem AG eine
Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthal-
ten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein
können, z.B. über Wetter, Temperatur, Zahl und Art der auf der Baustelle be-
schäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der auf der Baustelle eingesetzten Groß-
geräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen grö-
ßeren Umfangs), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere
Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbre-
chungen der Arbeitszeit mit Angabe von Gründen, Unfälle, Behinderungen und
sonstige Vorkommnisse.
- Vergütung
5.1 Preisbindung
Der Auftragnehmer bindet sich an die Preise bis zum Ende der Baumaßnahme.
Eine Lohn- und Stoffgleitklausel wird nicht vereinbart.
5.2 Preisbildung
Die Leistung des AN umfasst sämtliche Leistungen, die zur Erstellung des für
seinen benannten Leistungsumfang und zur Erfüllung der behördlichen Aufla-
gen zum gebrauchsfähigen Leistungsprodukt erforderlich sind.
In den angebotenen Preisen ist einzukalkulieren:
- Transport aller Materialien bis hin zur Einbaustelle sowie alle Transportleis-
tungen auf der Baustelle.
- Beistellung und Vorhaltung aller Maschinen, Geräte, Transportmittel, Hebe-
zeuge, Gerüste und Wetterschutz einschließlich aller Reparaturkosten, Be-
dienung und Betriebsstoffe.
- Die Kosten für Klein- und Hilfsmaterialien, Dichtungs-, Klemm-, Befesti-
gungs-, Isolierungs-, Verbindungsmaterialien.
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-
Alle Nebenkosten, Gemeinkosten und Versicherungsprämien.
-
Alle Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich aller gesetzlichen und tarif-
lichen Sozialabgaben.
-
Alle Kosten für eine ordnungsgemäße Fertigungsüberwachung.
-
Alle Kosten für die Erfüllung der durch Gesetz oder sonstige Vorschriften
festgelegten Verpflichtungen einschließlich der für die zugelassene techni-
sche Sachverständigenkommission.
- Alle erforderlichen Mehraufwendungen, die zur planmäßigen Durchführung
der Arbeiten für Arbeitserschwernisse jeder Art anfallen.
-
Die Kosten für notwendige Messungen und deren Protokolle.
-
Die dem AN durch das Aufmaß und die Abnahme durch den AG entstehen-
den Kosten.
- Die Sicherung der Baustelle und Arbeitsplatzbeleuchtung während der Ar-
beitszeit.
Zur Einhaltung festgelegter Termine erforderlich werdende Überstunden, auch
Wochenendarbeit, werden ohne ausdrückliche Beauftragung beim AG durch
diesen nicht gesondert vergütet. Stundenlohnarbeiten sind nur auf besondere
Anweisung des AG oder eines von ihm Beauftragten vorzunehmen.
Verrechnungssätze sind anzugeben. Sie umfassen sämtliche Aufwendungen.
- Nutzung von Teilen der Leistung
Sollten Teile der Leistungen vor der Abnahme in Betrieb genommen werden, so
wird eine Zustandsfeststellung durchgeführt. Dies ersetzt keine Abnahme.
Technische Feststellungen über den Zustand von Leistungen für eine Nutzung vor
der Abnahme werden auf Wunsch des AN durchgeführt und protokolliert.
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- Unterlagen
Das Angebot ist vollständig auszufüllen. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
Anlage sind die sämtliche signaltechnischen Unterlagen im Standard des
Auftraggebers und der RiLSA 2015 einfach als Papier und elektronisch im .pdf-
Format anzufertigen und zu übergeben sowie einfach im Steuergeräteschrank in
einer dafür vorgesehenen Tasche zu hinterlegen. Der maßstäbliche
Signallageplan ist im pdf-Format sowie im jpeg-Format zu übergeben. Die
Unterlagen müssen dem Auftraggeber mindestens vierzehn Tage vor
Inbetriebnahme zur Prüfung übergeben werden. Auftraggeberspezifische
Grundlagen sind vor Erstellen der Unterlagen seitens des Auftragnehmers
abzufragen. Auf sämtlichen Unterlagen ist die regionsspezifische
Lichtsignalanlagennummer anzugeben. Der Anschlusswert der Anlage in kVA ist
anzugeben.
Die verkehrstechnischen Unterlagen entsprechend der DIN VDE 0832 und der
RiLSA müssen u.a. folgende Dokumente enthalten:
• Verkehrstechnischer Signallageplan und Kabellageplan,
• Signalgruppen-/Signalgeberbezeichnungen,
• Überwachungsplan (Rotlampe, Grün/Grün-Verriegelung),
• Bezeichnung der Detektoren (Induktionsschleifen) mit Angabe
Anforderung/Bemessung/ Stau,
• Mastbezeichnung mit Angabe der Auslegerlänge,
• Beschreibung der Signalgeber (Durchmesser, Anzahl der Kammern,
Streuscheiben-Masken, Bauart) (auch eindeutige grafische Darstellung
möglich),
• Zwischenzeitenmatrizen,
• Signalprogramme (Festzeit),
• Ein- und Ausschaltprogramme,
• Phasenübergänge,
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• Phasenwechselschema/Phasenfolgeplan für die verkehrsabhängige
Steuerung,
• Parameterliste und Angabe der Variablen der verkehrsabhängigen
Steuerung (u. a. Mindest- und Maximal-Freigabezeiten,
Bemessungszeiten…),
• Sonderparameter für die Steuerung,
• Steuerungslogik,
• Signalprogrammschaltzeiten (Betriebszeiten, Schaltuhr, Wochen- bzw.
Jahresautomatik),
• Beschreibung und Bedienhandbuch des Steuergerätes,
• Klemmenplan Detektoren und Klemmenplan der Signalgeber,
• Maßnahmenkatalog bei Störungen,
• Messprotokolle für die Induktivschleifen und die verlegten Kabel.
- Wartungsdienst
Die Lieferfirma hat die Lichtsignalanlage während des Betriebes im Rahmen eines
ständigen Störungs- und Wartungsdienstes zu betreuen. Die
Systemeinrichtungen der gegenständlichen Lichtsignalanlage sind jeweils
halbjährlich einer Inspektion und Wartung gemäß den Bestimmungen des
Rahmenvertrages zu unterziehen. Der Wartungsdienst muss auf Anforderung
kurzfristig zur Stelle sein und auch Ersatzteile für die Ausbesserung größerer
Schäden vorhalten. In den beigefügten Kostenblättern (Anlage 1) sind die
Wartungsgebühren und der technische Einrichtungsumfang mit den Einzelkosten,
die Fahrtkostenpauschalen und Stundenlohnsätze in Anlage 2 anzugeben. Die
Durchführung der Wartung durch Nachunternehmer bedarf der schriftlichen
Zustimmung des AG. Die Gewährleistungsverpflichtung des AN bleibt von einer
Beauftragung eines Nachunternehmers unberührt.
Über den Einsatz des Störungs- und Wartungsdienstes ist ein Nachweisblatt zu
führen, in dem Tag und Art der Leistungen eingetragen werden. Durchschriften
dieser Einsatzblätter werden der zuständigen Straßenmeisterei vierteljährlich
vorgelegt.
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- Beschleunigung des Öffentlichen Personennahverkehrs
Die Lichtsignalanlage ist zusätzlich mit Beeinflussungsmöglichkeiten für
Linienbusse auszustatten. Einzelheiten dieser Busbeeinflussung sind den
entsprechenden Positionen der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
- Zusätzliche techn. und sonstige techn. Vorschriften
Die technischen bzw. zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen sind - so-
fern der gültigen Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im Bauvertrag nicht
angegeben ist - in der drei Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung
maßgebend.
Alle maßgebenden technischen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften, die
diesem Bauvertrag zugrunde liegen, müssen auf der Baustelle vorhanden sein
und jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
10.1 Geltende ZTV
ZTV E StB 17 für Erdarbeiten im Straßenbau
ZTV Asphalt-StB 07/13 für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt
ZTV BEA 09/13 für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen in
Asphaltbauweise
ZTV SoB – StB 04/07 für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im
Straßenbau
ZTV Ew-StB 14 für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau
ZTV Pflaster StB 06 für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbeläge
ZTV Verm- StB 01 für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau
ZTV SA 97/18 für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
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ZTV Fug- StB 15 für Fugen in Verkehrsflächen
10.2 Änderungen und Ergänzungen der ZTV
ABiS-NI 95 einschließlich Prüfanweisung für den Spurbildungstest
LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
10.3 Sonstige Vorschriften und vertragliche Hinweise
- Gemäß § 4 Nr. 2 und § 13 Nr. 1 VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte
Regeln der Technik zu beachten.
- Profilgerechte Lage: Das Herstellen der profilgerechten Lage (entsprechend
den Anforderungen nach den Abschnitten 3.4 der ZTVE und 2.1.5.3.3,
2.2.5.3.3 usw. der ZTVT) ist in die Einheitspreise des Angebotes einzu-
rechnen.
- Für die LED-Signalgeber gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 6
Jahren, gerechnet vom Tag der Abnahme der Lichtsignalanlage. Für alle übrigen
Stoffe und Materialien gelten die Verjährungsfristen für Mängelansprüche der
„Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Nr. 4 VOB/B,
bezogen auf denselben Tag.
10.4 Merkblätter
für das Verdichten von Asphalt - M VA 2005
für Ebenheitsprüfungen (1976)
für die Herstellung von Tragschichten ohne Bindemittel (1995)
über Hochofenschlacken im Straßenbau (1980)
für das Fräsen von Asphaltbefestigungen – MFA 2000
für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen, M FP 1
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2003
Eignungsprüfungen - Bodenverfestigungen mit Zement – 1986
für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten - M BgA 2004
für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Ver-
kehrsflächen aus Asphalt – MSNAR 1998
für die Anwendung von Geotextilien und Geogittern im Erdbau des Stra-
ßenbaus, Ausgabe 1994
für die Verwertung von Asphaltgranulat - - MVAG 2000
10.5 Richtlinien
für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 12
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA - 21), Stand 12/2021
für die Anlage von Straßen RAS Teil: Entwässerung RAS-Ew, Ausgabe
2005
für Umleitungsbeschilderungen RUB 1992
- für die Lichtsignalanlage Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Stand 08/2015
10.6 Technische Lieferbedingungen
polymermodifizierte Bitumen TL – Bitumen- StB 07/ Fassung 13
für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen – TL Fug StB 15
für Asphaltgranulat – TL AG – StB 09
für Asphaltmischgut TL-Asphalt St-B07/ Fassung 2013
Steuergerät mit OCIT (Open Communication Interface for Road Traffic Control Systems)-
Funktionalität
Die Netzanschlussspannung ist 230 V/50 Hz. Die Ausgangsspannung ist
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Baubeschreibung Erneuerung und barrierefreier Ausbau LSA 341-5 in Garbsen Seite 28
für Signalgeber in LED-Technik für 40 V mit OCIT-Schnittstelle ausgelegt.
Zu liefern ist ein vollelektronisches, mikroprozessorgesteuertes Steuergerät
mit frei programmierbarem Schreib-/Lesespeicher, geeignet für den
Anschluss an einen Verkehrssignalrechner (VSR).
Zur Überwachung auf feindliche Signalisierungszustände
(Rotlampenausfall, feindliches Grün) sowie auf Zwischen- und
Mindestgrünzeiten nach DIN VDE 0832 und RiLSA (in der jeweils gültigen
Fassung) und abrufbarer Datenspeicher für Betriebs-/Störmeldungen sowie
Zustandsmeldungen mit einer für die geforderten Zeitdauern
entsprechenden Speichergröße. Es sind alle Baugruppen, die zur Erfüllung
der verkehrstechnischen Aufgabenstellung nötig sind, einzurechnen, wie z.
B. auch Detektorauswertebaugruppen, die außerhalb des Steuergerätes in
einem Kabelübergangskasten untergebracht sind. Der Aufbau und die
Steuertechnik der angebotenen Geräte sind klar und eindeutig zu
beschreiben. Die Bedienungstechnik muss getrennt zugänglich sein
(Einzelfach), sodass die Steuerteile nicht gleichzeitig offen liegen. Alle VDE-
Vorschriften sowie Forderungen der aktuell gültigen RiLSA müssen erfüllt
sein.
Bedienungen am Steuergerät mit Anzeige (Display) sind vorzusehen.
Meldungen und Bedienerführung sind im Klartext dazustellen. Die
Eingabemöglichkeiten bietet mindestens:
• NOT-Aus
• Ausschalten
• Programmschaltung
• Handschaltung
• Zentralenbetrieb, Ortsbetrieb
• Fehlermeldung für Lampenausfall, Störungsindikator über Code-Nr.
und beiliegenden Plan (d.h. Erkennbarkeit der Position)
• Möglichkeit der Parameteränderung und Anzeige der wichtigsten
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Baubeschreibung Erneuerung und barrierefreier Ausbau LSA 341-5 in Garbsen Seite 29
Betriebsdaten wie:
• Fehleranzeige (auch flüchtige)
• Datum
• Uhrzeit
• Programmnummer, Umlaufsekunde
• Phasennummer, Phasensekunde
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• Erfasste Betriebsdaten und Fehlertypen wie
Ein- und Ausschaltungen
• Netzausfall
• Rotlampenausfall mit Identifizierung
• Programmwahl (manuell und zeitabhängig)
• Wartungseingriff, Türkontakt des Steuerschrankes
• Schnittstelle für Notebook (Gerät ist nicht Bestandteil der
Ausschreibung) zur Versorgung und zum Auslesen der
verkehrstechnischen Daten. Ein entsprechendes
Kommunikationsprogramm zur Installation auf einem Notebook des
AG ist bereitzustellen und in die Einheitspreise einzurechnen.
Signalgeber
Die Lichtsignalanlage ist mit LED-Signalgebern gem. DIN 32981 und aktuell
gültiger RILSA auszustatten. Die LED-Signalgeber müssen von der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) oder einer anderen Zertifizierungsstelle
typgeprüft geliefert werden. Entsprechende Zertifikate sind auf Verlangen des AG
vorzulegen.
Ergänzende Bestimmungen
Die technische Installation, die Erdung usw. muss ebenfalls den VDE-Vorschriften
entsprechen.
Spätestens eine Woche vor der Inbetriebnahme der Lichtsignalanlage ist dem
Auftraggeber eine kurzgefasste, übersichtliche Bedienungsanleitung (mit einer
naturgetreuen bildlichen Darstellung und Bezeichnung der Bedienungsschalter
und -tasten) in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
Mitzuliefern sind zwei Satz Schlüssel zum Schaltschrank und Bedienungsfach.
Vor Inbetriebnahme der Anlage ist eine Abnahme nach aktuell gültiger RiLSA und
VDE 0832 durchzuführen.
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10.7 Technische Prüfvorschriften
TP Griff – StB 01 (SCRIM) für Griffigkeitsmessung im Straßenbau
TP D-StB 12 für die Bestimmung der Dicken von Oberbau-schichten im
Straßenbau
TP Fug – StB 15 für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen
Hannover, September 2026