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RheinHunsrück Wasser Zweckverband (Stand 19.03.2026)
Anhang „Weitere besondere Vertragsbedingungen“
10.1 Mängelansprüche Anstelle der Regelfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B wird eine Verjährungsfrist für Mängel- ansprüche von 5 Jahren vereinbart. Die Bürgschaft für Mängelansprüche verbleibt bis zum Ende des Verjährungszeitpunktes beim Auftraggeber/Bauherr.
10.3 Bei den zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen hat sich der Auftragnehmer über vorhandene Anlagen, Einrichtungen und Leitungen vor Baubeginn zu informieren bzw. Be- standsunterlagen einzuholen. Der Arbeitsplatz und -ablauf ist so zu gestalten, dass Schäden vermieden werden. Alle Kos- ten für die Behebung dennoch entstehender Schäden und alle Folgekosten gehen zu Lasten des AN.
10.4 Jede Unterbrechung der Arbeiten, auch infolge von Witterungsbedingungen, ist in jedem ein- zelnen Fall dem Auftraggeber und der Bauüberwachung unverzüglich mitzuteilen, ansonsten erfolgt keine Anrechnung auf die Bauzeit.
10.5 Abschlagszahlungen werden gemäß VOB/B in Höhe der ordnungsgemäßen und nachgewie- senen Leistung berechnet.
10.6 Die Leistungen nach einem vorgegebenen Schlüssel sind entsprechend der unterschiedli- chen Medien abzurechnen.
10.7 Oberflächenwasser Der AN hat Vorsorge zu treffen, dass von außen der Baugrube zufließendes Oberflächen- wasser keinen Schaden anrichtet. Bei Baugruben in starkem Quergefälle können im Einver- nehmen mit dem AG besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen Vergütung festgelegt werden. Das betrifft auch Maßnahmen, um Wasser aus vorhandenen Leitungen (auch Dränungen) von der Baustelle fernzuhalten. 10.8 Grundwasser Grundwasser ist insoweit zu halten, als es die sachgemäße Ausführung und Sicherung der Bauanlagen erfordern. Art und Umfang der Grundwasserhaltung ist mit dem AG festzulegen. Die Vergütung erfolgt nach der Leistungsbeschreibung.
10.9 Örtliche Feststellungen
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN alle in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die zu benutzende Grundstücke gemeinsam mit dem AG, dem Stra- ßenbaulastträger und den Grundstückseigentümern zu begehen und zu dokumentieren.
Bodenaushub
Der Arbeitsraum, auch für Rohgräben, ist nach DIN 4124 herzustellen. Werden unvorherge- sehene größere Hindernisse angetroffen, so hat der AN unverzüglich den AG zu unterrichten und mit ihm Einvernehmen über die zu treffenden Maßnahmen und deren Vergütung herzu- stellen.
Schutz benachbarter Anlagen
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Benachbarte Anlagen und Bauwerke sind grundsätzlich gegen Beschädigungen und Einwir- kungen durch den Baustellenbereich wie Bodenaushub, Fahrverkehr, Lagerung und dgl. zu schützen. Hierzu gehört auch der Schutz gegen Überflutung bei Wasserhaltung und gegen Rückstau bei Niederschlag.
Kreuzung mit Rohrleitungen, Kabel usw.
Wenn vorhandene Leitungen, Kabel und dgl. freigelegt werden, so hat der AN im Einverneh- men mit dem Verfügungsberechtigten gegen Vergütung ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen. Das Trennen und Wiederverbinden von Rohrleitungen und Kabeln ist beim AG rechtzeitig vom AN zu beantragen.
Baugrubenverfüllung
Nach Freigabe durch den AG sind die Baugruben umgehend mit der erforderlichen Sorgfalt zu verfüllen und bis zur Standesfestigkeit zu verdichten. Das Verfüllen von Baugruben erfolgt in Verkehrsflächen in der Regel mit Austauschmaterial, bei unbefestigtem Gelände trifft der AG die Entscheidung über das einzubauende Material.
10.10 Für jede Baumaßnahme ist täglich ein Bautagebuch zu führen, das an der Baustelle vorzu- halten ist und von der Bauüberwachung gegengezeichnet wird.
10.11 Die Rohrbettung und die Umhüllung ist entsprechend dem LV auszuführen.
10.12 Wasserproben, die zum Nachweis der Keimfreiheit erforderlich sind, werden nur von Be- diensteten des Zweckverbandes (akkreditiert) gezogen und zum Untersuchungslabor ge- bracht. Die Termine sind mit dem Auftraggeber und der Bauüberwachung rechtzeitig abzu- stimmen (mind. 2 Tage Vorlauf / letzte mögliche Probenahme ist freitags 10:00 Uhr). Die erste Wasserprobe geht zu Lasten des AG, alle weiteren notwendigen Proben zu Lasten des AN. Hierzu wird eine Wassermenge vom Dreifachen des Leitungsvolumens vom AG an ei- ner definierten Übergabestelle zur Verfügung gestellt. Der Prozess P.T.S.BBR (Leitfaden für Beprobung) des Zweckverbandes ist entsprechend zu berücksichtigen. Zur Erfassung dieser Spülmengen ist vom AN ein ausreichend groß dimensionierter Wasserzähler hinter der Pro- benentnahme zu installieren. Alle hierüber hinausgehenden Wassermengen werden dem AN in Rechnung gestellt. Bei Rohrverlegung durch den AG sind Verzögerungen bis zur Freigabe nach der bakteriologischen Wasserprobe in die EP’s einzurechnen.
10.13 Material vom Auftragnehmer darf nur nach Freigabe des Zweckverbandes eingebaut werden. Dies ist auch die Voraussetzung für die Vergütung. 10.14 Alle Aufmaße sind am offenen Graben in Verbindung mit der Bauüberwachung durchzufüh- ren. Aus den Aufmaßen müssen alle Rohre, Formstücke und Einbauteile nach Längen, Stückzahl und der Lage ersichtlich sein. Der AN hat bei der Abrechnung Abrechnungspläne (Lagepläne – Längsschnitte) vorzulegen, in die alle Einbauteile eingetragen sind. Alle Höhen sind auf Meter über Normal-Null zu beziehen. Neben den Aufmaßen ist eine Fotodokumentation zu erstellen.
10.15 Sämtliche Rechnungen und evtl. Nachträge sind grundsätzlich zuerst an den RheinHunsrück Wasser Zweckverband zu übersenden. Bei allen sich ergebenden Schriftwechseln, Rückfra- gen und Rechnungslegung ist auf die Projektnummer des Zweckverbandes Bezug zu neh- men.
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10.16 Bei der Rechnungsstellung sind die Fristen nach VOB einzuhalten. Alle Rechnungen sind 1- fach, getrennt für jedes Projekt, aufzustellen und an die E-Mail-Adresse rechnung@rhwas- ser.de zu senden. Die Anforderung der Kosten der Hausanschlüsse soll in einer Gesamt- rechnung erfolgen, wobei eine Aufstellung der Kosten jedes Hausanschlusses separat ent- halten sein muss. Geleistete Abschläge sind mit Datum auf allen Rechnungen aufzuführen. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen.
10.17 Der Sand für die Rohrumhüllung darf keine aggressiven Teile enthalten. Er wird von einer nur durch den AG zu bestimmende Stelle untersucht. Der Wechsel des Lieferanten oder der Sandgrube muss schriftlich angezeigt werden. Sand für die Umhüllung von PE-Rohren ist mit einer Korngröße von 0-2 mm (als Rundkorn) zulässig. Das Prüfzeugnis der vorgesehenen Rohrumhüllung ist vor Baubeginn dem AG vor- zulegen.
10.18 Öffnungszeiten Lager: Das RHW-Lager in Dörth ist für die Materialabholung bzw. Materialabgabe zu folgenden Zeiten besetzt: Montag – Freitag von 09-12 Uhr, zusätzlich donnerstags von 13-15 Uhr. Die Materialen müssen innerhalb der genannten Öffnungszeiten abgeholt bzw. angeliefert werden.
10.19 Übrigbleibendes, vom Zweckverband geliefertes Material, ist spätestens 10 Tage nach Her- stellung der letzten Verbindung an dessen Lager zurückzuliefern. Zu spät zurückgeliefertes, verschmutztes oder beschädigtes Material wird dem AN in Rechnung gestellt. Nicht benötig- tes Material wird vom AG nur in der Originalverpackung zurückgenommen.
10.20 Schieberkappen sind grundsätzlich so einzubauen, dass der Stift am Deckel in die Abgangs- richtung der Leitung zeigt. Hydrantenkappen am Ende einer Stichleitung sind quer zur Lei- tungsrichtung einzubauen.
10.21 Die Deckel aller Straßenkappen sind vor der VOB-Abnahme von allen Mörtel- und Bitumen- resten zu reinigen und im Sitz mit säurefreiem Hydrantenfett einzufetten.
10.22 Maschinenschachtung ist nur bis zu einem Höhenabstand von 0,3 m und einem Seitenab- stand von 0,5 m zu Rohrleitungen, Kabeln, Abwasserleitungen, Drainagen usw. zulässig; dies ist auch Basis der Vergütung. Beim Antreffen von aktiven Rohrleitungen, Kabeln, Drai- nagen usw. hat der AN unverzüglich den Eigentümer zu informieren. Über notwendige abge- stimmte Schutz- oder sonstige Maßnahmen (z.B. Frostschutz), Auflagen der Eigentümer usw. sind die Baubeauftragten zu informieren und gehen zu Lasten des AN.
10.23 Die Einrichtung der Baustelle sowie Absperrung und Beleuchtung hat im Einvernehmen mit Verkehrsbehörde und Baubeauftragten zu erfolgen. Die Baustellensicherung hat durch feste Absperrungen zu erfolgen. Dies bedeutet mindestens eine obere und untere Strebe. In Fuß- gängerzonen sind nur Bauzäune zulässig. Sicherheit und Überwachung ist auch an arbeits- freien Tagen zu garantieren. Eine Vergütung bei weiteren Fremdleitungen erfolgt nur, wenn der seitliche, lichte Abstand zwischen den Hindernissen mehr als 15 cm beträgt! 10.24 Der Auftraggeber hat ein Vermessungsbüro mit der Vermessung der Leitungen beauftragt. Die Koordination dieser Leistungen ist Sache des AN. Dies hat der Auftragnehmer in seiner Kalkulation zu berücksichtigen. Nur vermessene Leitungsteile werden vergütet.
10.25 Die notwendigen, organisatorischen Leistungen (Wasserabstellung ansagen, Umbindungen vorbereiten, Abstimmungen mit Anschlussnehmern etc.) sind Sache des AN und sind in die
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entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
10.26 Der AN stellt den AG frei von Schäden, die bei der Leistungserbringung durch Dritte entste- hen. Der AG behält sich das Recht vor, Schäden an den Anlagen und Einrichtungen des AG durch die Einwirkung des AN geltend zu machen.
10.27 Sicherheitsleistungen
Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung
Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicher- heit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatz- steuer, ohne Nachträge) zu leisten.
Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent netto der Summe der geprüften Schlussrechnungssumme.
10.28 Fehlende Leistungspositionen einschließlich der dazugehörigen Einheitspreise werden, sofern vorhanden, aus den Leistungsverzeichnissen der an der Gesamtmaßnahme beteilig- ten Baulosen entnommen.
10.29 Dokumentation Zur SR ist eine entsprechende Skizze der Rohrverlegung (Anlage-1_Musterblatt Verlege- skizze), sowie Aufmaßblätter der Hausanschlüsse (Anlage-2_Musterblatt HSA) zwingend vorzulegen. Des Weiteren ist zwingend eine Fotodokumentation vorzulegen.
Dokumentation Erstellung einer Verlegeskizze der Rohrverlegung gemäß Anlage-1_Musterblatt Verlege- skizze Diese muss mindestens nachfolgende Informationen enthalten:
- Rohrdimension, Wandstärke, Material und Druckstufe
- Stationierung
- Richtungsänderung
- Materialwechsel
- Einbindepunkte
- Straßenbezeichnung
- Längenangaben der verlegten Leitungen
- Alle Formteile mit Angabe von Material und Durchmesser
- Darstellung der Bauabschnitte
Die Kosten der Verlegeskizze HSA sind in die Einheitspreise der Hausanschlussherstellung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Erstellung einer Verlegeskizze bei Hausanschlüssen gemäß Anlage-2_Musterblatt HSA. Diese muss mindestens nachfolgende Informationen enthalten:
- Rohrdimension, Wandstärke, Material und Druckstufe,
- Richtungsänderung,
- Materialwechsel,
- Einbindepunkte,
- Straßenbezeichnung,
- Längenangaben der verlegten Leitungen.
- Alle Formteile mit Angabe von Material und Durchmesser
- Vermassung aller relevanten Punkte (Richtungsänderung, Formteile)
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Die Kosten der Verlegeskizze HSA sind in die Einheitspreise der Hausanschlussherstellung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
10.30 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die von Ihrem Unternehmen zu erbringenden Leistungen sind unter Einhaltung der einschlä- gigen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften zu erbringen. Ihre in unserem Unternehmen tätigen Mitarbeiter sind verpflichtet unsere für sie relevanten Regelungen zu Arbeitssicher- heit und Gesundheitsschutz sowie die zur sicheren Durchführung der Arbeiten erstellten Ver- fahrens- und Arbeitsanweisungen einzuhalten. Diesbezüglich ist der für die Zusammenarbeit mit Ihrer Firma in unserem Unternehmen benannte Projektleiter als Koordinator weisungsbe- fugt gegenüber Ihren Mitarbeitern. Vor Beginn der Arbeiten erhalten Ihre Mitarbeiter durch den Koordinator eine Einweisung über unsere Sicherheitsstandards. Unterrichten Sie bitte vorab Ihre Mitarbeiter über diese Regelung.
10.31 Bei der Preisermittlung von Nachtragsleistungen sind ausschließlich die in der Urkalkulation enthaltenen Lohn-, Material- und Zuschlagsansätze zugrunde zu legen. Eine Anpassung der Stundensätze oder Zuschläge aufgrund nachträglicher Kosten- oder Marktentwicklungen ist ausgeschlossen.
- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen -